Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1956, war zuletzt bis Ende Juni 1999 als Betriebsmitarbeite rin bei der Z.___ AG, A.___, beschäftigt (Urk. 6/ 2 Ziff. 1 und 6). Am 25. September 1999 meldete sie sich ein erstes Mal wegen Schulter- und Rücken beschwerden
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/ 1 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 5. April 2001 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/17). Am 6. April 2001 wurde die Verfügung vom 5. April 2001 aufgehoben (vgl. Urk. 6/19). In der Folge veran lasste die IV-Stelle ein e psychiatrische Begutachtung, wobei das Gutachten am 16. Juli 2001 erstattet wurde (Urk. 6/21). Mit Verfügung vom 26. September 2001 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab, da in der bis herigen Tätigkeit für sämtliche Arbeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/24). Die von der Versicher ten dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Oktober 2001 (Urk. 6/37/1-10)
wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. September 2002 ab (Urk. 6/26; Prozess-Nr. IV.2001.00664). 1.2
Am 21. Mai 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/29/6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle ver an lasst e ein psychiatrisches Gutachten, welches am 28. Januar 2004 erstattet wurde
(Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 6/51 = Urk. 6/58) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 6/51/3 unten). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 6/54). Im Rahmen des Ein spra cheverfahrens veranlasste die IV-Stelle ein interdisziplinä res Gutachten bei der MEDAS B.___ (MEDAS), welches am 1. Dezember 2005 erstattet (Urk. 6/76) und am 6. März 2006 ergänzt (Urk. 6/83) wurde. In der Folge veran lasste sie ein weiteres interdisziplinäres Gutachten bei der C.___, D.___, welches am 24. November 2006 erstattet wurde (Urk. 6/89). Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 drohte die IV-Stelle der Versi cherten eine reformatio in peius an (Urk. 6/91), worauf diese am 14. Februar 2007 die Einsprache vom 8. Oktober 2004 zurückzog (Urk. 6/94). Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 wurde das Ein spracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben (Urk. 6/96). 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98-104) hob die IV-Stelle mi t Verfügung vom 6. März 2008 (Urk. 6/105) die Rente wegen zweifelloser Unrich tigkeit der Verfügung vom 3. September 2004 auf. Gegen die Verfügung vom 6. März 2008 erhob die Versicherte am 22. April 2008 Beschwerde (Urk. 6/ 106), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
1. Februar 2010 gut geheissen wurd e mit der Feststellung, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 6/109; Prozess-Nr. IV.2008.00411) . In Umset zung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 13. Juli 2010, Urk. 6/114, Urk. 6/118). 1.4
Am 9. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Rentenerhöhung (Urk. 6/121), worauf die IV-Stelle medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/124, Urk. 6/130, Urk. 6/133) und insbesondere eine psychiatrische Begutachtung ver anlasste (Urk. 6/146). Mit Schreiben vom 8. August 2013 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Auf nahme einer fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie (Urk. 6/151). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153, Urk. 6/156, Urk. 6/173), in dessen Rahmen aktuelle Arztberichte eingingen (Urk. 6/158, Urk. 6/163, Urk. 6/167), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom
3. April 2014 eine Rentener höhung ab und bestätigte bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die bisherige halbe Rente (Urk. 6/175 = Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 3. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die rückwirkende
Zusprache einer höh eren Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2).
D ie IV-Stelle schloss
mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. September 2014 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung Ausgleichskasse Y.___ zum Prozess beigeladen und antrags gemäss (Urk.
1 S.
2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung be willigt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 10. September 2014 verzichtete die Aus gleichskasse
Y.___ auf eine Stellung nahme (Urk. 12), was den Verfahrensbe teiligten am 15. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprech ende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, seit der letzten Beurteilung im Jahre 2007 habe sich der Gesundheitszustand ver schlechtert. Nachdem jedoch nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit zumutbar sei, erreiche die Verschlechterung kein Ausmass, wel ches eine Rentenerhöhung rechtfertige. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente. Die neu eingereichten Unterlagen würden keine neuen Tatsachen und Befunde ausweisen. Die im Oktober 2013 durchgeführte Kata rakt operation führe nach der klinischen Erfahrung nicht zu einer anhalten den Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. E.___ habe seiner Fachdisziplin entsprechend lediglich psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Gemäss Dr. E.___ bestehe sowohl in der an gestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Im Urteil vom 1. Februar 2010 sei jedoch festgestellt worden, dass in physischer/somatischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zumutbar sei. Seither sei sie nur noch psychiatrisch begutachtet worden, woraus zu schliessen sei, dass sie in physischer/somatischer Hinsicht auch heute noch zu mindestens 25 % arbeits- und erwerbs un fähig sei (S. 5 Ziff. 3). Eine ange passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin gemäss Urteil vom 1. Februar 2010 nur schon aus somatischer Hinsicht zu maximal 75 % möglich. Zusätzlich zu beachten sei sodann die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chi s chen Gründen gemäss Dr. E.___ . Beim Einkommensvergleich sei zudem ein Leidensabzug von 20 % wenn nicht sogar 25 % vorzunehmen (S. 7 oben). Ins gesamt betrage der Invaliditätsgrad 70 % und begründe damit einen An spruch auf eine ganze statt der bisherigen halben Rente (S. 7 Ziff. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes einen Anspruch auf eine höhere als die ihr bereits zugesprochene halbe Rente hat. 3. 3. 1
Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/124): - Panvertebralsyndrom und Weichteilschmerzen - chronisches invalidisierendes thorakales Schmerzsyndrom bei Status nach BWS-Kontusion - leichte Hüftdysplasie beidseits - Spondylolisthesis L5/S1 bei bilateraler Spondylolyse - arterielle Hypertonie - rezidivierende depressive Zustände - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Er kenne die Beschwerdeführerin seit Januar 2010, es würden seither alle zwei bis vier Wochen Konsultationen stattfinden. Der medizinische Zustand sei stabil, es sei in den vergangenen drei Jahren zu keiner wesentlichen medizini schen Veränderung gekommen. Er schätze sie auch für eine angepasste Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig ein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit me dizi ni schen
oder nicht medizinischen Massnahmen halte er für unwahrschein lich (Urk. 6/124). 3. 2
In ihrem Bericht vom 18. November 2011 nannten die verantwortlichen Ärzte des G.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/130 S. 1): - Panvertebralsyndrom und Weichteilschmerzen - chronisches invalidisierendes thorakales Schmerzsyndrom bei Status nach BWS-Kontusionstrauma - leichte Hüftdysplasie beidseits ohne Hinweis auf eine sekundäre Cox arthrose - Spondylolisthesis L5/S1 um 1 cm bei bilateraler Spondylolyse, zumin dest leichte Spondylarthrose der unteren zwei lumbalen Niveaus - Status nach Suizidversuch - Hypertonie - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Spannungskopfschmerz
In psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der deutlichen Depression auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). Insge samt
bestehe unter Einbezug auch der somatischen Beschwerden sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Konditoreimitarbeiterin als auch in einer körperlich leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Patientin nicht mehr zumutbar (S. 6). 3. 3
Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/133 S. 2): - mittel- bis schwergradige zum Teil chronifizierte depressive Episode - Panikstörung - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen
Die Beschwerdeführerin stehe seit Dezember 2004 in seiner psychotherapeuti schen Behandlung mit Antidepressiva und Anxiolytika . Seit Anfang 2011 zeige sich eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Störung. Seit dieser Zeit sei sie sehr niedergeschlagen, bekomme häufig Panikattacken und wage sich deswegen kaum, ohne Begleitung weg zu gehen. Es stelle sich nun wieder die Frage eines stationären Aufenthaltes, den die Patientin im Moment wegen ihrer Ängste, von zu Hause wegzugehen, nicht akzeptieren könne. Im Alltag werde sie von intensiven Beschwerden sehr stark beeinträchtigt. Für eine auswärtige Arbeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, im Haushalt sei sie um 80 % in ihren Kräften reduziert (S. 2). 3. 4
Am 10. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin psychiatrisch begutachtet. Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstattete am 27. Juni 2013 sein Gutachten, für welches er sich auf den eigenen Untersuchungsbefund, eine testpsychologische Untersuchung sowie die vorhandenen Akten stützte (Urk. 6/146 S. 1). Dabei di agnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (S. 10 Ziff. 5.1). Der psy chische Zustand habe sich seit dem Bericht des G.___ vom November 2011 sowohl subjektiv als auch gemäss den vorlie genden Berichten zunehmend verschlechtert. Anlässlich der Begutachtung habe die Be schwerdeführerin Symptome einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode aufgewiesen, weshalb in diagnostischer Hinsicht in den letzten Jahren von der Entwicklung einer rezidivierenden depressiven Störung, mehrheitlich in mittel gra digem Ausmass, ausgegangen werden könne, welche aufgrund der mittel schweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funktionen die Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin um 50 % einschränke (S. 11 unten).
Für die verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit seien für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität und die psychische Belastbarkeit sowie unregelmässige Arbeitszei ten, insbesondere Nach t arbeiten, nicht geeignet (S. 12 Ziff. 7.4). Unter etablierten therapeutischen Massnahmen, ergänzend mit einem antriebssteigernden Anti depressivum, sei mit der Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine weitere Verbesserung sei aber nicht zu erwarten (S. 12 Ziff. 8.1).
Unter Bezugnahme auf frühere Arztberichte verneinte Dr. E.___ ausdrücklich das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wie auch einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung . Ausserdem könne er die in den Berichten des G.___, von Dr. F.___ sowie Dr. H.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfä higkeit nicht bestätigen. Die mittelgradige depressive Symp tomatik schränke die Arbeitsfähigkeit anhaltend um höchstens 50 % ein. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass die Explorandin intermittierend unter akzent u ierten depressiven Symptomen gelitten habe. Anhaltend könne man aber von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik ausgehen, welche eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit rechtfertige (S. 13 Ziff. 8.6). 3. 5
Die Ärzte des G.___ hielten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2013 fest, eine fachgerechte antidepressive Behandlung sei be reits mehrfach in die Wege geleitet worden, bislang jedoch an den Nebenwir kungen konsequent gescheitert. Medikamentös und therapeutisch seien die Op tionen daher ausgeschöpft, mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/158 S. 2). 3. 6
Am 21. November 2013 hielt Dr. H.___ an den Diagnosen einer rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung, einer ängstlichen Persönlich keitsstörung sowie eines chronifizierten Schmerzsyndroms fest. Die Beschwer deführerin sei im I.___ behandelt worden, da der Zustand längere Zeit keine Besserung gezeigt habe. Auch bei ihm habe sich die Therapie intensiviert, in den letzten zwei Jahren hätten sich psychotherapeuti schen Gespräche alle zwei Wochen stattgefunden. Trotz dieser therapeutischen Anstrengungen zeige der Zustand eine Tendenz zur Chronifizierung, die Symp tome hätten sich intensiviert. Die psychische Störung wirke sich sehr auf die Arbeitsfähigkeit aus, die Patientin sei in ihrer bisherigen als auch in einer an deren Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/163). 3. 7
Dr. med. J.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 folgende Diagnosen, welche sich jedoch nicht auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten (Urk. 6/167 Ziff. 1): - Status nach Phako und Implantation einer hinteren Kammerlinse rechts am 24. Oktober 2013 - Cataracta
corticonuclearis links
Postoperativ müsse kurz nach der Kataraktoperation mit einer Einschränkung der alltäglichen Tätigkeit bei maximal zwei Wochen gerechnet werden (Ziff. 1.6). Erwartungsgemäss sollte die Patientin ab dem 8. November 2013 ihre alltäg liche Tätigkeit wieder aufnehmen können (Ziff. 1.7). Zukünftig müsse mit einer Kataraktoperation links gerechnet werden (Ziff. 1.11). 4. 4.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2010 beziehungsweise Verfü gung vom 13. Juli 2010 wurde die der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2003 zugesprochene halbe Rente gestützt auf die Gutachten der Medas sowie des C.___ bestätigt und ein Wiedererwägungsgrund verneint (vgl. Urk. 6/109). Zeitlicher Referenzpunkt bildet demnach das Urteil vom 1. Februar 2010 .
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung insbeson dere auf das Gutachten von Dr. E.___ und anerkannte die von diesem festge stellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Gleichzeitig legte sie ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zugrunde und verneinte mit dem Gutachter eine höhere Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.1). Die nachvollziehbar und plausibel begründeten Schlussfolgerungen von Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2013 wur den in der Folge auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (Urk.
1 S.
5
f.) . Dazu ist festzuhalten, dass Dr. E.___ insbesondere eine Verschlech te rung in Bezug auf die depressive Störung festgestellt hat. Hingegen verneinte er nach vollziehbar und plausibel begründet das Vorliegen sowohl der früher dia g nos tizierten Persönlichkeitsstörung als auch der anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung (E. 3.4). Diese beiden Diagnosen hatten im Zeitpunkt der Renten zusprache vorgelegen und waren dabei auch berücksichtigt worden. Dass Dr. E.___ trotz der festgestellten Verschlechterung keine höhere Arbeitsun fähig keit attestiert hat, erscheint unter diesen Umständen nachvollziehbar und ist nicht zu bean standen.
An dieser Einschätzung vermögen auch die anderslautenden Beurteilungen du rch den Hausarzt Dr. F.___, den behandelnde n Psychiater Dr. H.___ sowie die be handelnden Ärzte des G.___ nichts zu än dern. Diese hatten übereinstimmend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes tiert, wobei jedoch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi ni schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen b eziehungsweise
Therapie kräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslauten den Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpre tation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder un gewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I
514/06]). Im Übrigen hat Dr. E.___ in seinem Gutachten zutreffend ausge führt, dass die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise tatsächlich intermittie rend unter akzentuierten depressiven Symptomen gelitten habe, anhaltend je doch trotzdem von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen sei, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (E. 3.4).
In psychiatrischer Hinsicht ist demnach davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen seit No vember 2011 sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die im Urteil vom 1. Februar 2010
festgestellte und seither unverändert bestehende Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus somatischen Gründen sei nebst den aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkungen zu berücksichtigen, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden . In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass sich beim Zusam mentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Aus wirkungen in der Regel überschneiden . Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsun fähig keitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2007 vom 7. Dezem ber 2007 E.
3.2, mit Hinweisen). So nahmen denn auch bereits die Gut achter sowohl der Medas als auch des C.___ eine Gesamtbe urteilung vor und gingen nicht von einer Addition der fachspezifischen Teilar beitsunfähigkeiten aus (vgl. Urk. 6/76 S. 24 lit . B.1, Urk. 6/83 S. 2, Urk. 6/89 S. 20 Ziff. 6.2 und 6.4).
Dementsprechend wären die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Grün den sowie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, zusätzliche Ar beitsunfähigkeit von 25 % aus somatischen Gründen auch dann
nicht zu addieren wenn letztere sich aus den medizinischen Berichten ergäbe.
Vielmehr ist insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der bisheri gen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit a uszugehen, zumal die somatischen Diagnosen in Wesentlichen unverändert bleiben und daher nicht davon auszugehen ist, dass sie die A rbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken .
4.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung im Juni 2013 verschlechtert, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Dr. H.___ spricht in seinem Bericht vom 21. November 2013 zwar tatsächlich von einer Intensivierung der Beschwerden, allerdings bereits in den letzten zwei Jahren, weshalb die psychotherapeutischen Gespräche seither alle zwei Wochen stattfinden (E. 3.6). Eine weitere Verschlechterung seit Juni 2013 ist damit jedoch nicht ausgewiesen und es kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) .
Keine weiteren Abklärungen drängen sich auch betreffend das Augenleiden auf. Bei dem bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Eingriff handelt es sich um eine Kataraktoperation, welche gemäss den Angaben von Dr. J.___ zu einer maximal zweiwöchigen Einschränkung der alltäglichen Tätigkeit führt (E. 3.7). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit führt jedoch nur dann zu einer Än derung des Anspruchs, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dementsprechend erübrigen sich weitere Abklärungen selbst dann, wenn auch am linken Auge eine Kataraktoperation notwendig werden sollte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) . 4.5
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin trotz der eingetretenen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist. 5. 5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un ver änderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenrevision, mithin das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkom mens auf die Tabellenlöhne mit der Begründung, das letzte Einkommen der Be schwer deführerin liege über zehn Jahre zurück (Urk. 2 S. 2). Nachdem jedoch der Inva liditätsgrad im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache gestützt auf den letzten Verdienst berechnet wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 22. September 2003, Urk. 6/49 S. 1), kann der Einkommensvergleich vorliegend nicht mittels Tabellenlöhnen erfolgen. Es ist daher auch im vorliegenden Fall vom letzten Einkommen der Beschwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin aus zugehen. Dabei erzielte sie im Jahre 1999 bei einem Pensum von 100 % ein Einkommen in der Höhe von Fr. 40‘560.-- (Urk. 6/2 Ziff. 9 und 20). Unter Be rücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insge samt [1939 = 100], Frauen, Stand 1999: 2156, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch
, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Da ten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 49‘477.-- (Fr. 40‘560. -- : 2156 x 2630). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a .
Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 2010 belief sich dieser für Frauen, wel che Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100]. Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, To tal; www.bfs.admin.ch
, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, de tail lier te Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘900.-- (Fr. 50‘700. -- : 2579 x 2630 : 40 x 41.7). Nachdem der Beschwerdeführerin auch
in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch ein Pensum von 50 % zu gemutet werden kann, ist von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 26‘950.-- auszugehen. 5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.
5.2). Die Beschwerdegegnerin nahm ohne weitere Begründung kei nen Abzug vor (Urk. 2), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % bezieh ungs weise sogar den Maximalabzug von 25 % beantragte (Urk. 1 S. 7). Nach de m der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, rü ckenadaptierte Tätig kei ten in Wechselbelastung und unter Vermeidung von re petitivem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg (vgl. Urk. 6/76 S. 25 Ziff. 2.1; Urk. 6/89 S. 20 Ziff. 6.4) sowie ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität und die psychische Belastbarkeit sowie mit regelmässigen Arbeitszeiten (vgl. E. 3.4) zugemutet werden können, und sie während über zehn Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und damit der Wiedereinstieg er schwert ist, trägt ein Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 5.5
Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 22‘907.50 (Fr. 26‘950.-- x 0.85; vorstehend E. 5.3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49‘477.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 26‘569.50, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 53.7 % entspricht. Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zu beachten ist, dass selbst ein Abzug in der Höhe von 20 % oder gar 25 % keinen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 6.2
Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom
3. September 2014
gutgeheissen (Urk. 10). Mit Honorarnote n vom
5. Juni 2015 machte Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, Aufwendungen von insgesamt 4.7 Stunden für die Zeit bis Ende des Jahres 2014
und 2.5 Stunden ab Januar 2015 sowie Auslagen von insgesamt Fr. 44.50 geltend (Urk. 14), was angemes sen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr.
200.-- für die Zeit bis Ende 2014 sowie Fr. 220.-- ab Januar 2015 (zuzüglich Mehrwert steuer) ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘657.25 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘657.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.4 Am 9. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Rentenerhöhung (Urk. 6/121), worauf die IV-Stelle medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/124, Urk. 6/130, Urk. 6/133) und insbesondere eine psychiatrische Begutachtung ver anlasste (Urk. 6/146). Mit Schreiben vom 8. August 2013 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Auf nahme einer fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie (Urk. 6/151). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153, Urk. 6/156, Urk. 6/173), in dessen Rahmen aktuelle Arztberichte eingingen (Urk. 6/158, Urk. 6/163, Urk. 6/167), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom
3. April 2014 eine Rentener höhung ab und bestätigte bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die bisherige halbe Rente (Urk. 6/175 = Urk. 2) .
E. 2 Gegen die Verfügung vom 3. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die rückwirkende
Zusprache einer höh eren Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2).
D ie IV-Stelle schloss
mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. September 2014 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung Ausgleichskasse Y.___ zum Prozess beigeladen und antrags gemäss (Urk.
1 S.
2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung be willigt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 10. September 2014 verzichtete die Aus gleichskasse
Y.___ auf eine Stellung nahme (Urk. 12), was den Verfahrensbe teiligten am 15. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, seit der letzten Beurteilung im Jahre 2007 habe sich der Gesundheitszustand ver schlechtert. Nachdem jedoch nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit zumutbar sei, erreiche die Verschlechterung kein Ausmass, wel ches eine Rentenerhöhung rechtfertige. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente. Die neu eingereichten Unterlagen würden keine neuen Tatsachen und Befunde ausweisen. Die im Oktober 2013 durchgeführte Kata rakt operation führe nach der klinischen Erfahrung nicht zu einer anhalten den Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. E.___ habe seiner Fachdisziplin entsprechend lediglich psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Gemäss Dr. E.___ bestehe sowohl in der an gestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Im Urteil vom 1. Februar 2010 sei jedoch festgestellt worden, dass in physischer/somatischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zumutbar sei. Seither sei sie nur noch psychiatrisch begutachtet worden, woraus zu schliessen sei, dass sie in physischer/somatischer Hinsicht auch heute noch zu mindestens 25 % arbeits- und erwerbs un fähig sei (S. 5 Ziff. 3). Eine ange passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin gemäss Urteil vom 1. Februar 2010 nur schon aus somatischer Hinsicht zu maximal 75 % möglich. Zusätzlich zu beachten sei sodann die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chi s chen Gründen gemäss Dr. E.___ . Beim Einkommensvergleich sei zudem ein Leidensabzug von 20 % wenn nicht sogar 25 % vorzunehmen (S. 7 oben). Ins gesamt betrage der Invaliditätsgrad 70 % und begründe damit einen An spruch auf eine ganze statt der bisherigen halben Rente (S. 7 Ziff. 7).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes einen Anspruch auf eine höhere als die ihr bereits zugesprochene halbe Rente hat.
E. 3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/133 S. 2): - mittel- bis schwergradige zum Teil chronifizierte depressive Episode - Panikstörung - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen
Die Beschwerdeführerin stehe seit Dezember 2004 in seiner psychotherapeuti schen Behandlung mit Antidepressiva und Anxiolytika . Seit Anfang 2011 zeige sich eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Störung. Seit dieser Zeit sei sie sehr niedergeschlagen, bekomme häufig Panikattacken und wage sich deswegen kaum, ohne Begleitung weg zu gehen. Es stelle sich nun wieder die Frage eines stationären Aufenthaltes, den die Patientin im Moment wegen ihrer Ängste, von zu Hause wegzugehen, nicht akzeptieren könne. Im Alltag werde sie von intensiven Beschwerden sehr stark beeinträchtigt. Für eine auswärtige Arbeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, im Haushalt sei sie um 80 % in ihren Kräften reduziert (S. 2).
E. 4 Am 10. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin psychiatrisch begutachtet. Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstattete am 27. Juni 2013 sein Gutachten, für welches er sich auf den eigenen Untersuchungsbefund, eine testpsychologische Untersuchung sowie die vorhandenen Akten stützte (Urk. 6/146 S. 1). Dabei di agnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (S. 10 Ziff. 5.1). Der psy chische Zustand habe sich seit dem Bericht des G.___ vom November 2011 sowohl subjektiv als auch gemäss den vorlie genden Berichten zunehmend verschlechtert. Anlässlich der Begutachtung habe die Be schwerdeführerin Symptome einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode aufgewiesen, weshalb in diagnostischer Hinsicht in den letzten Jahren von der Entwicklung einer rezidivierenden depressiven Störung, mehrheitlich in mittel gra digem Ausmass, ausgegangen werden könne, welche aufgrund der mittel schweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funktionen die Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin um 50 % einschränke (S. 11 unten).
Für die verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit seien für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität und die psychische Belastbarkeit sowie unregelmässige Arbeitszei ten, insbesondere Nach t arbeiten, nicht geeignet (S. 12 Ziff. 7.4). Unter etablierten therapeutischen Massnahmen, ergänzend mit einem antriebssteigernden Anti depressivum, sei mit der Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine weitere Verbesserung sei aber nicht zu erwarten (S. 12 Ziff. 8.1).
Unter Bezugnahme auf frühere Arztberichte verneinte Dr. E.___ ausdrücklich das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wie auch einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung . Ausserdem könne er die in den Berichten des G.___, von Dr. F.___ sowie Dr. H.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfä higkeit nicht bestätigen. Die mittelgradige depressive Symp tomatik schränke die Arbeitsfähigkeit anhaltend um höchstens 50 % ein. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass die Explorandin intermittierend unter akzent u ierten depressiven Symptomen gelitten habe. Anhaltend könne man aber von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik ausgehen, welche eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit rechtfertige (S. 13 Ziff. 8.6). 3.
E. 4.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2010 beziehungsweise Verfü gung vom 13. Juli 2010 wurde die der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2003 zugesprochene halbe Rente gestützt auf die Gutachten der Medas sowie des C.___ bestätigt und ein Wiedererwägungsgrund verneint (vgl. Urk. 6/109). Zeitlicher Referenzpunkt bildet demnach das Urteil vom 1. Februar 2010 .
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung insbeson dere auf das Gutachten von Dr. E.___ und anerkannte die von diesem festge stellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Gleichzeitig legte sie ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zugrunde und verneinte mit dem Gutachter eine höhere Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.1). Die nachvollziehbar und plausibel begründeten Schlussfolgerungen von Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2013 wur den in der Folge auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (Urk.
1 S.
5
f.) . Dazu ist festzuhalten, dass Dr. E.___ insbesondere eine Verschlech te rung in Bezug auf die depressive Störung festgestellt hat. Hingegen verneinte er nach vollziehbar und plausibel begründet das Vorliegen sowohl der früher dia g nos tizierten Persönlichkeitsstörung als auch der anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung (E. 3.4). Diese beiden Diagnosen hatten im Zeitpunkt der Renten zusprache vorgelegen und waren dabei auch berücksichtigt worden. Dass Dr. E.___ trotz der festgestellten Verschlechterung keine höhere Arbeitsun fähig keit attestiert hat, erscheint unter diesen Umständen nachvollziehbar und ist nicht zu bean standen.
An dieser Einschätzung vermögen auch die anderslautenden Beurteilungen du rch den Hausarzt Dr. F.___, den behandelnde n Psychiater Dr. H.___ sowie die be handelnden Ärzte des G.___ nichts zu än dern. Diese hatten übereinstimmend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes tiert, wobei jedoch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi ni schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen b eziehungsweise
Therapie kräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslauten den Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpre tation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder un gewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I
514/06]). Im Übrigen hat Dr. E.___ in seinem Gutachten zutreffend ausge führt, dass die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise tatsächlich intermittie rend unter akzentuierten depressiven Symptomen gelitten habe, anhaltend je doch trotzdem von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen sei, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (E. 3.4).
In psychiatrischer Hinsicht ist demnach davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen seit No vember 2011 sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die im Urteil vom 1. Februar 2010
festgestellte und seither unverändert bestehende Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus somatischen Gründen sei nebst den aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkungen zu berücksichtigen, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden . In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass sich beim Zusam mentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Aus wirkungen in der Regel überschneiden . Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsun fähig keitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2007 vom 7. Dezem ber 2007 E.
3.2, mit Hinweisen). So nahmen denn auch bereits die Gut achter sowohl der Medas als auch des C.___ eine Gesamtbe urteilung vor und gingen nicht von einer Addition der fachspezifischen Teilar beitsunfähigkeiten aus (vgl. Urk. 6/76 S. 24 lit . B.1, Urk. 6/83 S. 2, Urk. 6/89 S. 20 Ziff. 6.2 und 6.4).
Dementsprechend wären die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Grün den sowie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, zusätzliche Ar beitsunfähigkeit von 25 % aus somatischen Gründen auch dann
nicht zu addieren wenn letztere sich aus den medizinischen Berichten ergäbe.
Vielmehr ist insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der bisheri gen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit a uszugehen, zumal die somatischen Diagnosen in Wesentlichen unverändert bleiben und daher nicht davon auszugehen ist, dass sie die A rbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken .
E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung im Juni 2013 verschlechtert, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Dr. H.___ spricht in seinem Bericht vom 21. November 2013 zwar tatsächlich von einer Intensivierung der Beschwerden, allerdings bereits in den letzten zwei Jahren, weshalb die psychotherapeutischen Gespräche seither alle zwei Wochen stattfinden (E. 3.6). Eine weitere Verschlechterung seit Juni 2013 ist damit jedoch nicht ausgewiesen und es kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) .
Keine weiteren Abklärungen drängen sich auch betreffend das Augenleiden auf. Bei dem bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Eingriff handelt es sich um eine Kataraktoperation, welche gemäss den Angaben von Dr. J.___ zu einer maximal zweiwöchigen Einschränkung der alltäglichen Tätigkeit führt (E. 3.7). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit führt jedoch nur dann zu einer Än derung des Anspruchs, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dementsprechend erübrigen sich weitere Abklärungen selbst dann, wenn auch am linken Auge eine Kataraktoperation notwendig werden sollte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) .
E. 4.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin trotz der eingetretenen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist. 5.
E. 5 Die Ärzte des G.___ hielten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2013 fest, eine fachgerechte antidepressive Behandlung sei be reits mehrfach in die Wege geleitet worden, bislang jedoch an den Nebenwir kungen konsequent gescheitert. Medikamentös und therapeutisch seien die Op tionen daher ausgeschöpft, mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/158 S. 2). 3.
E. 5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 5.2 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un ver änderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenrevision, mithin das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkom mens auf die Tabellenlöhne mit der Begründung, das letzte Einkommen der Be schwer deführerin liege über zehn Jahre zurück (Urk. 2 S. 2). Nachdem jedoch der Inva liditätsgrad im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache gestützt auf den letzten Verdienst berechnet wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 22. September 2003, Urk. 6/49 S. 1), kann der Einkommensvergleich vorliegend nicht mittels Tabellenlöhnen erfolgen. Es ist daher auch im vorliegenden Fall vom letzten Einkommen der Beschwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin aus zugehen. Dabei erzielte sie im Jahre 1999 bei einem Pensum von 100 % ein Einkommen in der Höhe von Fr. 40‘560.-- (Urk. 6/2 Ziff. 9 und 20). Unter Be rücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insge samt [1939 = 100], Frauen, Stand 1999: 2156, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch
, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Da ten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 49‘477.-- (Fr. 40‘560. -- : 2156 x 2630).
E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a .
Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 2010 belief sich dieser für Frauen, wel che Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100]. Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, To tal; www.bfs.admin.ch
, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, de tail lier te Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘900.-- (Fr. 50‘700. -- : 2579 x 2630 : 40 x 41.7). Nachdem der Beschwerdeführerin auch
in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch ein Pensum von 50 % zu gemutet werden kann, ist von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 26‘950.-- auszugehen.
E. 5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.
5.2). Die Beschwerdegegnerin nahm ohne weitere Begründung kei nen Abzug vor (Urk. 2), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % bezieh ungs weise sogar den Maximalabzug von 25 % beantragte (Urk. 1 S. 7). Nach de m der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, rü ckenadaptierte Tätig kei ten in Wechselbelastung und unter Vermeidung von re petitivem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg (vgl. Urk. 6/76 S. 25 Ziff. 2.1; Urk. 6/89 S. 20 Ziff. 6.4) sowie ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität und die psychische Belastbarkeit sowie mit regelmässigen Arbeitszeiten (vgl. E. 3.4) zugemutet werden können, und sie während über zehn Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und damit der Wiedereinstieg er schwert ist, trägt ein Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
E. 5.5 Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 22‘907.50 (Fr. 26‘950.-- x 0.85; vorstehend E. 5.3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49‘477.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 26‘569.50, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 53.7 % entspricht. Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zu beachten ist, dass selbst ein Abzug in der Höhe von 20 % oder gar 25 % keinen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
E. 6 Am 21. November 2013 hielt Dr. H.___ an den Diagnosen einer rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung, einer ängstlichen Persönlich keitsstörung sowie eines chronifizierten Schmerzsyndroms fest. Die Beschwer deführerin sei im I.___ behandelt worden, da der Zustand längere Zeit keine Besserung gezeigt habe. Auch bei ihm habe sich die Therapie intensiviert, in den letzten zwei Jahren hätten sich psychotherapeuti schen Gespräche alle zwei Wochen stattgefunden. Trotz dieser therapeutischen Anstrengungen zeige der Zustand eine Tendenz zur Chronifizierung, die Symp tome hätten sich intensiviert. Die psychische Störung wirke sich sehr auf die Arbeitsfähigkeit aus, die Patientin sei in ihrer bisherigen als auch in einer an deren Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/163). 3.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
E. 6.2 Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom
3. September 2014
gutgeheissen (Urk. 10). Mit Honorarnote n vom
5. Juni 2015 machte Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, Aufwendungen von insgesamt 4.7 Stunden für die Zeit bis Ende des Jahres 2014
und 2.5 Stunden ab Januar 2015 sowie Auslagen von insgesamt Fr. 44.50 geltend (Urk. 14), was angemes sen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr.
200.-- für die Zeit bis Ende 2014 sowie Fr. 220.-- ab Januar 2015 (zuzüglich Mehrwert steuer) ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘657.25 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘657.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 7 Dr. med. J.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 folgende Diagnosen, welche sich jedoch nicht auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten (Urk. 6/167 Ziff. 1): - Status nach Phako und Implantation einer hinteren Kammerlinse rechts am 24. Oktober 2013 - Cataracta
corticonuclearis links
Postoperativ müsse kurz nach der Kataraktoperation mit einer Einschränkung der alltäglichen Tätigkeit bei maximal zwei Wochen gerechnet werden (Ziff. 1.6). Erwartungsgemäss sollte die Patientin ab dem 8. November 2013 ihre alltäg liche Tätigkeit wieder aufnehmen können (Ziff. 1.7). Zukünftig müsse mit einer Kataraktoperation links gerechnet werden (Ziff. 1.11). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00506 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
15. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Pensionskasse Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1956, war zuletzt bis Ende Juni 1999 als Betriebsmitarbeite rin bei der Z.___ AG, A.___, beschäftigt (Urk. 6/ 2 Ziff. 1 und 6). Am 25. September 1999 meldete sie sich ein erstes Mal wegen Schulter- und Rücken beschwerden
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/ 1 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 5. April 2001 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/17). Am 6. April 2001 wurde die Verfügung vom 5. April 2001 aufgehoben (vgl. Urk. 6/19). In der Folge veran lasste die IV-Stelle ein e psychiatrische Begutachtung, wobei das Gutachten am 16. Juli 2001 erstattet wurde (Urk. 6/21). Mit Verfügung vom 26. September 2001 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab, da in der bis herigen Tätigkeit für sämtliche Arbeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/24). Die von der Versicher ten dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Oktober 2001 (Urk. 6/37/1-10)
wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. September 2002 ab (Urk. 6/26; Prozess-Nr. IV.2001.00664). 1.2
Am 21. Mai 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/29/6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle ver an lasst e ein psychiatrisches Gutachten, welches am 28. Januar 2004 erstattet wurde
(Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 6/51 = Urk. 6/58) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 6/51/3 unten). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 6/54). Im Rahmen des Ein spra cheverfahrens veranlasste die IV-Stelle ein interdisziplinä res Gutachten bei der MEDAS B.___ (MEDAS), welches am 1. Dezember 2005 erstattet (Urk. 6/76) und am 6. März 2006 ergänzt (Urk. 6/83) wurde. In der Folge veran lasste sie ein weiteres interdisziplinäres Gutachten bei der C.___, D.___, welches am 24. November 2006 erstattet wurde (Urk. 6/89). Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 drohte die IV-Stelle der Versi cherten eine reformatio in peius an (Urk. 6/91), worauf diese am 14. Februar 2007 die Einsprache vom 8. Oktober 2004 zurückzog (Urk. 6/94). Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 wurde das Ein spracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben (Urk. 6/96). 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98-104) hob die IV-Stelle mi t Verfügung vom 6. März 2008 (Urk. 6/105) die Rente wegen zweifelloser Unrich tigkeit der Verfügung vom 3. September 2004 auf. Gegen die Verfügung vom 6. März 2008 erhob die Versicherte am 22. April 2008 Beschwerde (Urk. 6/ 106), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
1. Februar 2010 gut geheissen wurd e mit der Feststellung, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 6/109; Prozess-Nr. IV.2008.00411) . In Umset zung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 13. Juli 2010, Urk. 6/114, Urk. 6/118). 1.4
Am 9. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Rentenerhöhung (Urk. 6/121), worauf die IV-Stelle medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/124, Urk. 6/130, Urk. 6/133) und insbesondere eine psychiatrische Begutachtung ver anlasste (Urk. 6/146). Mit Schreiben vom 8. August 2013 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Auf nahme einer fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie (Urk. 6/151). Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153, Urk. 6/156, Urk. 6/173), in dessen Rahmen aktuelle Arztberichte eingingen (Urk. 6/158, Urk. 6/163, Urk. 6/167), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom
3. April 2014 eine Rentener höhung ab und bestätigte bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die bisherige halbe Rente (Urk. 6/175 = Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 3. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die rückwirkende
Zusprache einer höh eren Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2).
D ie IV-Stelle schloss
mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. September 2014 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung Ausgleichskasse Y.___ zum Prozess beigeladen und antrags gemäss (Urk.
1 S.
2) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung be willigt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 10. September 2014 verzichtete die Aus gleichskasse
Y.___ auf eine Stellung nahme (Urk. 12), was den Verfahrensbe teiligten am 15. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprech ende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, seit der letzten Beurteilung im Jahre 2007 habe sich der Gesundheitszustand ver schlechtert. Nachdem jedoch nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit zumutbar sei, erreiche die Verschlechterung kein Ausmass, wel ches eine Rentenerhöhung rechtfertige. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente. Die neu eingereichten Unterlagen würden keine neuen Tatsachen und Befunde ausweisen. Die im Oktober 2013 durchgeführte Kata rakt operation führe nach der klinischen Erfahrung nicht zu einer anhalten den Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. E.___ habe seiner Fachdisziplin entsprechend lediglich psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Gemäss Dr. E.___ bestehe sowohl in der an gestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Im Urteil vom 1. Februar 2010 sei jedoch festgestellt worden, dass in physischer/somatischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zumutbar sei. Seither sei sie nur noch psychiatrisch begutachtet worden, woraus zu schliessen sei, dass sie in physischer/somatischer Hinsicht auch heute noch zu mindestens 25 % arbeits- und erwerbs un fähig sei (S. 5 Ziff. 3). Eine ange passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin gemäss Urteil vom 1. Februar 2010 nur schon aus somatischer Hinsicht zu maximal 75 % möglich. Zusätzlich zu beachten sei sodann die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chi s chen Gründen gemäss Dr. E.___ . Beim Einkommensvergleich sei zudem ein Leidensabzug von 20 % wenn nicht sogar 25 % vorzunehmen (S. 7 oben). Ins gesamt betrage der Invaliditätsgrad 70 % und begründe damit einen An spruch auf eine ganze statt der bisherigen halben Rente (S. 7 Ziff. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes einen Anspruch auf eine höhere als die ihr bereits zugesprochene halbe Rente hat. 3. 3. 1
Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/124): - Panvertebralsyndrom und Weichteilschmerzen - chronisches invalidisierendes thorakales Schmerzsyndrom bei Status nach BWS-Kontusion - leichte Hüftdysplasie beidseits - Spondylolisthesis L5/S1 bei bilateraler Spondylolyse - arterielle Hypertonie - rezidivierende depressive Zustände - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Er kenne die Beschwerdeführerin seit Januar 2010, es würden seither alle zwei bis vier Wochen Konsultationen stattfinden. Der medizinische Zustand sei stabil, es sei in den vergangenen drei Jahren zu keiner wesentlichen medizini schen Veränderung gekommen. Er schätze sie auch für eine angepasste Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig ein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit me dizi ni schen
oder nicht medizinischen Massnahmen halte er für unwahrschein lich (Urk. 6/124). 3. 2
In ihrem Bericht vom 18. November 2011 nannten die verantwortlichen Ärzte des G.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/130 S. 1): - Panvertebralsyndrom und Weichteilschmerzen - chronisches invalidisierendes thorakales Schmerzsyndrom bei Status nach BWS-Kontusionstrauma - leichte Hüftdysplasie beidseits ohne Hinweis auf eine sekundäre Cox arthrose - Spondylolisthesis L5/S1 um 1 cm bei bilateraler Spondylolyse, zumin dest leichte Spondylarthrose der unteren zwei lumbalen Niveaus - Status nach Suizidversuch - Hypertonie - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Spannungskopfschmerz
In psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der deutlichen Depression auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). Insge samt
bestehe unter Einbezug auch der somatischen Beschwerden sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Konditoreimitarbeiterin als auch in einer körperlich leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Patientin nicht mehr zumutbar (S. 6). 3. 3
Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/133 S. 2): - mittel- bis schwergradige zum Teil chronifizierte depressive Episode - Panikstörung - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen
Die Beschwerdeführerin stehe seit Dezember 2004 in seiner psychotherapeuti schen Behandlung mit Antidepressiva und Anxiolytika . Seit Anfang 2011 zeige sich eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Störung. Seit dieser Zeit sei sie sehr niedergeschlagen, bekomme häufig Panikattacken und wage sich deswegen kaum, ohne Begleitung weg zu gehen. Es stelle sich nun wieder die Frage eines stationären Aufenthaltes, den die Patientin im Moment wegen ihrer Ängste, von zu Hause wegzugehen, nicht akzeptieren könne. Im Alltag werde sie von intensiven Beschwerden sehr stark beeinträchtigt. Für eine auswärtige Arbeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, im Haushalt sei sie um 80 % in ihren Kräften reduziert (S. 2). 3. 4
Am 10. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerde gegnerin psychiatrisch begutachtet. Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstattete am 27. Juni 2013 sein Gutachten, für welches er sich auf den eigenen Untersuchungsbefund, eine testpsychologische Untersuchung sowie die vorhandenen Akten stützte (Urk. 6/146 S. 1). Dabei di agnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (S. 10 Ziff. 5.1). Der psy chische Zustand habe sich seit dem Bericht des G.___ vom November 2011 sowohl subjektiv als auch gemäss den vorlie genden Berichten zunehmend verschlechtert. Anlässlich der Begutachtung habe die Be schwerdeführerin Symptome einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode aufgewiesen, weshalb in diagnostischer Hinsicht in den letzten Jahren von der Entwicklung einer rezidivierenden depressiven Störung, mehrheitlich in mittel gra digem Ausmass, ausgegangen werden könne, welche aufgrund der mittel schweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funktionen die Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin um 50 % einschränke (S. 11 unten).
Für die verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit seien für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität und die psychische Belastbarkeit sowie unregelmässige Arbeitszei ten, insbesondere Nach t arbeiten, nicht geeignet (S. 12 Ziff. 7.4). Unter etablierten therapeutischen Massnahmen, ergänzend mit einem antriebssteigernden Anti depressivum, sei mit der Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine weitere Verbesserung sei aber nicht zu erwarten (S. 12 Ziff. 8.1).
Unter Bezugnahme auf frühere Arztberichte verneinte Dr. E.___ ausdrücklich das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wie auch einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung . Ausserdem könne er die in den Berichten des G.___, von Dr. F.___ sowie Dr. H.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfä higkeit nicht bestätigen. Die mittelgradige depressive Symp tomatik schränke die Arbeitsfähigkeit anhaltend um höchstens 50 % ein. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass die Explorandin intermittierend unter akzent u ierten depressiven Symptomen gelitten habe. Anhaltend könne man aber von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik ausgehen, welche eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit rechtfertige (S. 13 Ziff. 8.6). 3. 5
Die Ärzte des G.___ hielten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2013 fest, eine fachgerechte antidepressive Behandlung sei be reits mehrfach in die Wege geleitet worden, bislang jedoch an den Nebenwir kungen konsequent gescheitert. Medikamentös und therapeutisch seien die Op tionen daher ausgeschöpft, mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/158 S. 2). 3. 6
Am 21. November 2013 hielt Dr. H.___ an den Diagnosen einer rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung, einer ängstlichen Persönlich keitsstörung sowie eines chronifizierten Schmerzsyndroms fest. Die Beschwer deführerin sei im I.___ behandelt worden, da der Zustand längere Zeit keine Besserung gezeigt habe. Auch bei ihm habe sich die Therapie intensiviert, in den letzten zwei Jahren hätten sich psychotherapeuti schen Gespräche alle zwei Wochen stattgefunden. Trotz dieser therapeutischen Anstrengungen zeige der Zustand eine Tendenz zur Chronifizierung, die Symp tome hätten sich intensiviert. Die psychische Störung wirke sich sehr auf die Arbeitsfähigkeit aus, die Patientin sei in ihrer bisherigen als auch in einer an deren Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/163). 3. 7
Dr. med. J.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 folgende Diagnosen, welche sich jedoch nicht auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten (Urk. 6/167 Ziff. 1): - Status nach Phako und Implantation einer hinteren Kammerlinse rechts am 24. Oktober 2013 - Cataracta
corticonuclearis links
Postoperativ müsse kurz nach der Kataraktoperation mit einer Einschränkung der alltäglichen Tätigkeit bei maximal zwei Wochen gerechnet werden (Ziff. 1.6). Erwartungsgemäss sollte die Patientin ab dem 8. November 2013 ihre alltäg liche Tätigkeit wieder aufnehmen können (Ziff. 1.7). Zukünftig müsse mit einer Kataraktoperation links gerechnet werden (Ziff. 1.11). 4. 4.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2010 beziehungsweise Verfü gung vom 13. Juli 2010 wurde die der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2003 zugesprochene halbe Rente gestützt auf die Gutachten der Medas sowie des C.___ bestätigt und ein Wiedererwägungsgrund verneint (vgl. Urk. 6/109). Zeitlicher Referenzpunkt bildet demnach das Urteil vom 1. Februar 2010 .
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung insbeson dere auf das Gutachten von Dr. E.___ und anerkannte die von diesem festge stellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Gleichzeitig legte sie ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zugrunde und verneinte mit dem Gutachter eine höhere Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.1). Die nachvollziehbar und plausibel begründeten Schlussfolgerungen von Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2013 wur den in der Folge auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (Urk.
1 S.
5
f.) . Dazu ist festzuhalten, dass Dr. E.___ insbesondere eine Verschlech te rung in Bezug auf die depressive Störung festgestellt hat. Hingegen verneinte er nach vollziehbar und plausibel begründet das Vorliegen sowohl der früher dia g nos tizierten Persönlichkeitsstörung als auch der anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung (E. 3.4). Diese beiden Diagnosen hatten im Zeitpunkt der Renten zusprache vorgelegen und waren dabei auch berücksichtigt worden. Dass Dr. E.___ trotz der festgestellten Verschlechterung keine höhere Arbeitsun fähig keit attestiert hat, erscheint unter diesen Umständen nachvollziehbar und ist nicht zu bean standen.
An dieser Einschätzung vermögen auch die anderslautenden Beurteilungen du rch den Hausarzt Dr. F.___, den behandelnde n Psychiater Dr. H.___ sowie die be handelnden Ärzte des G.___ nichts zu än dern. Diese hatten übereinstimmend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes tiert, wobei jedoch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi ni schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen b eziehungsweise
Therapie kräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslauten den Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpre tation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder un gewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I
514/06]). Im Übrigen hat Dr. E.___ in seinem Gutachten zutreffend ausge führt, dass die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise tatsächlich intermittie rend unter akzentuierten depressiven Symptomen gelitten habe, anhaltend je doch trotzdem von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen sei, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (E. 3.4).
In psychiatrischer Hinsicht ist demnach davon auszugehen, dass die Be schwerde führerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen seit No vember 2011 sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die im Urteil vom 1. Februar 2010
festgestellte und seither unverändert bestehende Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus somatischen Gründen sei nebst den aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkungen zu berücksichtigen, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden . In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass sich beim Zusam mentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Aus wirkungen in der Regel überschneiden . Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsun fähig keitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2007 vom 7. Dezem ber 2007 E.
3.2, mit Hinweisen). So nahmen denn auch bereits die Gut achter sowohl der Medas als auch des C.___ eine Gesamtbe urteilung vor und gingen nicht von einer Addition der fachspezifischen Teilar beitsunfähigkeiten aus (vgl. Urk. 6/76 S. 24 lit . B.1, Urk. 6/83 S. 2, Urk. 6/89 S. 20 Ziff. 6.2 und 6.4).
Dementsprechend wären die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Grün den sowie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, zusätzliche Ar beitsunfähigkeit von 25 % aus somatischen Gründen auch dann
nicht zu addieren wenn letztere sich aus den medizinischen Berichten ergäbe.
Vielmehr ist insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der bisheri gen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit a uszugehen, zumal die somatischen Diagnosen in Wesentlichen unverändert bleiben und daher nicht davon auszugehen ist, dass sie die A rbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken .
4.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung im Juni 2013 verschlechtert, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Dr. H.___ spricht in seinem Bericht vom 21. November 2013 zwar tatsächlich von einer Intensivierung der Beschwerden, allerdings bereits in den letzten zwei Jahren, weshalb die psychotherapeutischen Gespräche seither alle zwei Wochen stattfinden (E. 3.6). Eine weitere Verschlechterung seit Juni 2013 ist damit jedoch nicht ausgewiesen und es kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) .
Keine weiteren Abklärungen drängen sich auch betreffend das Augenleiden auf. Bei dem bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Eingriff handelt es sich um eine Kataraktoperation, welche gemäss den Angaben von Dr. J.___ zu einer maximal zweiwöchigen Einschränkung der alltäglichen Tätigkeit führt (E. 3.7). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit führt jedoch nur dann zu einer Än derung des Anspruchs, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dementsprechend erübrigen sich weitere Abklärungen selbst dann, wenn auch am linken Auge eine Kataraktoperation notwendig werden sollte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) . 4.5
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin trotz der eingetretenen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist. 5. 5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un ver änderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenrevision, mithin das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkom mens auf die Tabellenlöhne mit der Begründung, das letzte Einkommen der Be schwer deführerin liege über zehn Jahre zurück (Urk. 2 S. 2). Nachdem jedoch der Inva liditätsgrad im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache gestützt auf den letzten Verdienst berechnet wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 22. September 2003, Urk. 6/49 S. 1), kann der Einkommensvergleich vorliegend nicht mittels Tabellenlöhnen erfolgen. Es ist daher auch im vorliegenden Fall vom letzten Einkommen der Beschwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin aus zugehen. Dabei erzielte sie im Jahre 1999 bei einem Pensum von 100 % ein Einkommen in der Höhe von Fr. 40‘560.-- (Urk. 6/2 Ziff. 9 und 20). Unter Be rücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insge samt [1939 = 100], Frauen, Stand 1999: 2156, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch
, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Da ten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 49‘477.-- (Fr. 40‘560. -- : 2156 x 2630). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a .
Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 2010 belief sich dieser für Frauen, wel che Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100]. Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, To tal; www.bfs.admin.ch
, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, de tail lier te Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘900.-- (Fr. 50‘700. -- : 2579 x 2630 : 40 x 41.7). Nachdem der Beschwerdeführerin auch
in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch ein Pensum von 50 % zu gemutet werden kann, ist von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 26‘950.-- auszugehen. 5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.
5.2). Die Beschwerdegegnerin nahm ohne weitere Begründung kei nen Abzug vor (Urk. 2), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 % bezieh ungs weise sogar den Maximalabzug von 25 % beantragte (Urk. 1 S. 7). Nach de m der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, rü ckenadaptierte Tätig kei ten in Wechselbelastung und unter Vermeidung von re petitivem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg (vgl. Urk. 6/76 S. 25 Ziff. 2.1; Urk. 6/89 S. 20 Ziff. 6.4) sowie ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität und die psychische Belastbarkeit sowie mit regelmässigen Arbeitszeiten (vgl. E. 3.4) zugemutet werden können, und sie während über zehn Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und damit der Wiedereinstieg er schwert ist, trägt ein Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 5.5
Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 22‘907.50 (Fr. 26‘950.-- x 0.85; vorstehend E. 5.3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49‘477.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 26‘569.50, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 53.7 % entspricht. Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zu beachten ist, dass selbst ein Abzug in der Höhe von 20 % oder gar 25 % keinen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 6.2
Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom
3. September 2014
gutgeheissen (Urk. 10). Mit Honorarnote n vom
5. Juni 2015 machte Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, Aufwendungen von insgesamt 4.7 Stunden für die Zeit bis Ende des Jahres 2014
und 2.5 Stunden ab Januar 2015 sowie Auslagen von insgesamt Fr. 44.50 geltend (Urk. 14), was angemes sen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr.
200.-- für die Zeit bis Ende 2014 sowie Fr. 220.-- ab Januar 2015 (zuzüglich Mehrwert steuer) ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘657.25 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘657.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig