Sachverhalt
1. 1.1
Die 1952 geborene X.___ (vormals Y.___ ) arbeitete in einer Filiale der Z.___ Ostschweiz als Leiterin des Departements Molkerei ( Urk. 8/8) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Sie wurde am 4. Oktober 1997 tätlich angegriffen, wobei ein Mann vor ihr Auto trat, sie an den Ohren riss und stark schüttelte ( Urk. 8/13/14 6-147 ). Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu ( Urk. 8/106/256). In der Folge war sie während längerer Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Ab 30. März 1998 arbeitete sie wieder zu 100 % ( Urk. 8/106/245).
Am 8. Januar 2001 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/106/2
27) und das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ Ostschweiz per Ende 2002 aufgelöst. Seither ist die Versicherte mit einem beschränkten Pensum bei der A.___ GmbH als Schulbusfahrerin tätig (Urk. 8/62 ). Gestützt auf einen Vergleich sprach die SUVA der Versicherten für die Restfolgen des Unfalls mit Verfügung vom 25.
Juni 2008 mit Wirkung ab 1.
Dezember 2001 eine auf einem Erwerbs ausfall von 40 % beruhende Invalidenrente sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu ( Urk. 8/108/2-5). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte der Ver sicher ten aufgrund der im Zusammenhang mit dem Rückfall erfolgten Anmel dung vom 16. September 2001 ( Urk. 8/5) mit Verfügung vom 1 2. September 2002 ab November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Inva lidenrente zugesprochen ( Urk. 8 /27-29). 1.3
Diese Rente setzte die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision mit Verfügung vom 15. Februar 2005 ( Urk. 8/38-39) beziehungsweise Einsprache entscheid vom 5. Oktober 2005 ( Urk. 8/51) aufgrund einer verbesserten Er werbssituation per 1. April 2005 auf eine einem Invaliditätsgrad von 66 % ent sprechende Dreiviertelsrente herab.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom
7. November 2005 ( Urk. 8/ 53/3- 6 ) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8.
Februar 2007 ( Urk. 8 /81 ; Prozess IV.2005.01242 ) in dem Sinne gut, dass der Einspracheent scheid vom 5. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache zur Klärung des Invali deneinkommens
und zum Neuentscheid über den Rentenanspruch an die IV - Stelle zurückgewiesen wurde. 1. 4
Diesen neuen Rentenentscheid erliess die IV-Stelle am 9. Februar 2009 ( Urk. 8/116) nach Einsichtnahme in das von der SUVA veranlasste Gutachten des B.___ , vom
9. Oktober 2007 ( Urk. 8/105/1-28): Sie hob ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 1 2. September 2002 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf. Dagegen erhob die Versicherte ebenso Beschwerde wie sie es gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2006 ( Urk. 8/80) getan hatte , mit welcher ihr aufgrund des Gesuchs vom 24. Dezember 2005 ( Urk. 8/58) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 wieder eine ganze Rente zugesprochen worden war. Sie beantragte die unterbruchslose Ausrichtung der ganzen Rente.
Mit Urteil vom 31. August 2010 ( Urk. 8/132 ; Prozess IV.2007.00112 ) hob das hiesige Gericht die beiden angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2006 und 9. Februar 2009 auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Ab klärungen (unter anderem einer Evaluation des funktionellen Leistungsvermö gens, EFL) und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück. 1.5
In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der C.___ GmbH, vom 31. Oktober 2011 ( Urk. 8/149/2-20) samt Ergänzung vom 13. Dezember 2011 ( Urk. 8/157) ein , wozu die Versicherte am 26. Januar 2012 ( Urk. 8/160) Stellung nahm . Mit Vorbescheid vom 23. April 2012 ( Urk. 8/168) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Weiterausrichtung der bis herigen ganzen Rente auch ab 1. April 2005, befristet bis 31. Dezember 2007, in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. Mai 2012 ( Urk. 8/174) Ein wand, worauf die IV-Stelle das Gutachten (samt EFL) der D.___ AG, vom 17. Mai 2013 ( Urk. 8/202) ein holte. Nach Eingang der Stellungnahme der Versich er ten vom 25. November 2013 ( Urk. 8/214/1-6) verfügte die IV-Stelle am 26. März 2014 ( Urk.
2) im an gekündigten Sinne und forderte gleichzeitig zuviel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 25‘344.-- zurück, welcher Betrag sich hauptsächlich aus der Weiterausrichtung der Renten ab 1. Januar 2008 bis zum mit Erlass der Verfü gung vom 9. Februar 2009 ( Urk. 8/116) erfolgten und vollzogenen Rentenein stellung per Ende März 2009 ergeben hatte. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. Mai 2014 Beschwerde mit den folgen den Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „ Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
26. März 2014 betreffend Rückforderung aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 weiterhin eine ganze Invalidenrente der IV auszurichten. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht ver pflichtet ist, irgendwelche Leistungen, die sie von der Beschwer degegnerin bereits bezogen hat, zurückzuerstatten. Es sei insb. f estzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, die ab 1. Januar 2008 bis 31. März 2009 ausbezahlten Invali denrenten im Betrag von Fr. 25‘344.00 an die Beschwerdegeg nerin zurückzuzahlen. Unter K- und EF zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung einzuräumen. “
Am 3. Juni 2014 ( Urk.
6) zog die Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Am 23. Juni 2014 ( Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Aufhebung der Rückforde rung (wegen Verjährung). Im Übrigen - Aufhebung der Rente per 1. Januar 2008 - schloss sie auf Beschwerdeabweisung. Dies wurde der Versicherten am 24. Juni 2014 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die letzte (und einzige) rechtskräftige Verfügung datiert vom 1 2. September 2002 und beinhaltet die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. Sämtliche seitherigen Rentenverfü gungen
(beziehungsweise Einspracheentscheid ) wurden vom hiesigen Gericht aufgehoben und entsprechende Neuverfügungen wiederum angefochten.
Streitgegenstand bildet demgemäss zunächst die Frage, ob seit der erstmaligen Rentenzusprache am 1 2. September 2002 bis zur (erstmals erfolgten) Herabset zung auf eine Dreiviertelsrente per 1. April 2005 (Verfügung vom 15. Februar 2005) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der Verhältnisse eingetre ten ist. Sodann ist
- mangels rechtskräftiger Leistungsverfügungen für die zwi schenzeitliche Periode - der seitherige Verlauf bis zum Erlass der nunmehr an gefochtenen Verfügung (26. März 2014) zu prüfen. 3. 3.1
D er erstmaligen Rentenzusprache lagen folgende ärztliche Berichte zugrunde: 3. 2
Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 22. März 2001 ( Urk. 8/106/190-196 ) ein chronisches zer vikozephales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Wirbelsäulenveränderun gen , kleiner Diskushernie Th2/3, Status nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997, Kopfschmerzen und rezidivierendem Drehschwindel sowie Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp. Zudem hätten die testpsychologischen Be funde einzelne mässiggradig ausgeprägte kognitive Minderleistungen vor allem im Bereich der mnestischen Prozesse ergeben, namentlich seien kurz- und län gerfristige Speicher- und Lernprobleme objektiviert worden, und es hätten sich tendenzielle Umstellschwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der Aufmerksam keit/Konzentration hätten sich nur verhältnismässig leicht ausgeprägte Prob leme der Interferenzfestigkeit sowie der Daueraufmerksamkeit gezeigt. Der bis herige Arbeitsplatz mit einem 100%igen Arbeitsvolumen und häufigem Heben von Gewichten bis Augenhöhe erscheine unter Berücksichtigung der HWS - Schmerzbeschwerden als ungünstig. Da die Versicherte im Umgang mit ihren Beschwerden Mühe habe und die Verarbeitung zu stimmungsmässigen Schwie rigkeiten führe, empfahlen die Ärzte zur psychischen Stabilisierung und Be gleitung eines 50%igen Arbeitsversuchs eine befristete verhal tenstherapeuti sche Massnahme.
Im Bericht vom 17. April 2001 ( Urk. 8/106/197-198 ) führten die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ a us , dass sich die Versicherte we gen vielen „Tiefs“ mit vielen Kopfschmerzen ausserstande fühle , zu arbeiten. Oftmals erwache sie mit starken Kopfschmerzen und Verspannungen im Na cken- und Schulterbereich beidseits. Die Nackenschmerzen würden in den Hin terkopf und Frontalbereich bis in beide Augen ausstrahlen und hätten druckar tigen Charak ter. Damit assoziiert seien kurze Schwindelgefühle. 3.3
Hausärztin Dr. F.___ bescheinigte im Bericht vom 24. Oktober 2001 ( Urk. 8/14/1-5 ) aufgrund des chronischen z ervi k o z ephalen Schmerzsyndroms bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und aufgrund des seit 1997 be stehenden Zustandes nach HWS-Distorsionstrauma von 1985 und 1997 ver schiedene Arbeitsunfähigkeit en im Zeitablauf , ab
9. Mai 2001 im Umfang von 70 % . 3.4
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 28. März 2002 ( Urk. 8/20 ) di e Diagnosen chronisches zervikoz e phales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997 sowie Anpassungsstörung ( ICD-10 F43.23 ) .
Das Ausmass der Arbeitsunfä higkeit als Rayonleiterin bemass sie seit Oktober 1997 bis auf weiteres mit 100 % , dasjenige für die Tätigkeit im Kundendienst seit Mai 2001 mit 70 % . Sie erklärte dazu, der Einfluss der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht genau festgelegt werden. Die Arbeitsunfähigkeit erkläre sich allein schon aufgrund der somatischen Diagnose. 4. 4.1
Zur Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gingen folgende Berichte ein: 4.2
Im interdisziplinären Gutachten
des B.___ vom 9. Oktober 2007 ( Urk. 8/105) zu Handen der SUVA wurden die seit dem Ereignis von 1997 vorhandenen Na cken-Kopf-Schmerzen im Wesentlichen dahingehend beschrieben, dass diese teilweise in die Arme, deutlich linksbetont, ausstrahlten, bei fluktuierender In tensität fast ständig vorhanden seien und zirka ein- bis dreimal monatlich während einem halben bis einem ganzen Tag massivst
exazerbierten und von einer leichten Photophobie, teils mit Nausea, begleitet seien. Unter Migräne leide die Versicherte nicht mehr. Die Beschwerden würden durch körperliche Arbeit (Oberkörperbewegungen), Sitzen auf Festbänken und Hockern ausgelöst. Auf die Stimmung angesprochen habe die Versicherte angegeben, diesbezüglich keine Probleme zu haben und mit beiden Beinen auf dem Boden zu stehen
(S. 16 f.). Die Gutachter stellten nach Vornahme einer neurolo gischen Untersu chung sowie einer psychiatrischen und rheumatologischen Abklärung folgende Diagnosen (S.
23): -
Chronifiziertes
Zervikovertebral -, Zervikozephal
- und Zervikospondylo - gensyn drom mit/bei - teils mit migräniformem Charakter, teils von Kopfschmerzen vom Span nungstyp überlagert - Status nach Frontalkollision mit möglichem HWS-Akzelerationstrauma 1985, ohne Residuen - Status nach körperlichem Angriff mit möglichem HWS-Akzelerations trauma-äquivalentem Mechanismus in rotierter Kopfstellung am 4. Okto ber 1997 - Negativ interagierende Faktoren: - Zervikobrachial
- und Zervikalsyndrom gemäss Akten mindestens vor übergehend vorbestehend, wahrscheinlich seit zirka 1973 - Chronischer Schmerzmittel-Übergebrauch - Status nach überlanger Tragzeit des Schanzkragens nach dem Er eignis 1997 - Befunde: - Keine neurologischen Ausfallserscheinungen - Parazervikale Myogelosen - Wahrscheinlich irreversible Dysfunktion des Segmentes C2/3 (ohne Nach weis einer strukturellen Läsion) - Lordose und leichte Skoliose der HWS mit beginnender Degeneration des hinteren zervikalen Pfeilers, Kyphose der Brustwirbelsäule ( BWS ) - Psychiatrisch unauffällig - MRI-Bericht vom 20. November 2000: Nur diskrete degenerative Verände rungen der HWS, wahrscheinlich kongenitale Fehlform im In tervertebralraum C6/C7, Diskushernie Th2/3 (klinisch ohne Korrelat) -
Traumatisierte Schulter rechts bei Status nach Schulterarthrosko pie / Bursoskopie /offener Acromionplastik und Defilée -Erweiterung am 9. Ok tober 1996 -
Verdacht auf Presbyopie
Die Gutachter erklärten, sämtliche Gesundheitsstörungen seien organisch begrün det. Der Unfall von 1997 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes mit Zervikalsyndrom geführt. Auf grund der Tatsache, dass die Versicherte vor dem Unfall trotz Nacken- und Kopf-Beschwerden zu 100 % habe arbeiten können, müsse angenommen wer den, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem wesentlichen Anteil für das heutige Beschwerdebild verantwortlich sei beziehungsweise min destens teilweise zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Beschwerden geführt habe. Negativ interagierend wirke sich auf die Verschlimmerung ein fortgeführter Analgetika-Übergebrauch aus, der bereits am 23.
Februar 1998 von Dr. H.___ , FMH Neurologie, diagnostiziert worden sei. Die sogenannt Analgetika-induzierten Kopfschmerzen seien als unfallfremd zu bezeichnen. Als weiterer negativ interagierender Faktor müsse die überlange Tragzeit des Schanzkragens erwähnt werden, die wahrscheinlich zu einer Verschmächtigung der Nackenmuskulatur und damit zu einer muskulären Dekompensation im Na ckenbereich geführt habe, so dass heute klinisch eine Insuffizienz der Halsmus kulatur imponiere, die sich durch ständiges Abstützen des Kopfes reflek tiere
(S.
24 ff. ).
Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht könne übereinstimmend fest gehalten werden, dass aufgrund der rein organisch bedingten Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 1997 zurückgeführt werden könnten, die Arbeitsfähigkeit als Rayonchefin bei der Z.___ 7 5 % be trage. Dies gelte auch für andere Tätigkeiten wie Büroarbeit oder Schulbusfah rerin , bei der die Halswirb elsäule ebenfalls beansprucht we rde (S. 26 f.) . 4.3
Dr. F.___ erklärte in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2008 ( Urk. 8/112/17-18 ), sie betreue die Beschwerdeführerin als Hausärztin seit Mai 2001.
Damals habe diese noch zu 30 % am Kundendienst in der Z.___ gearbeitet, nachdem sie zuvor immer wieder versucht habe, voll zu arbeiten, wegen der körperlich belastenden Tätigkeit aber immer wieder habe krankgeschrieben werden müs sen. Der gesundheitliche Verlauf sei während der ganzen Zeit sehr wechselhaft gewesen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Therapiemöglichkeiten (Psychotherapie, Psychopharmaka, Physiotherapie, Atlaslogie , Akupunktur) wahrgenommen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu steigern. Jeden Versuch, nach einer Besserung die Arbeitsfähigkeit zu steigern, habe sie jeweils mit ganz erheblichen migräniformen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Erschöpftheit bezahlt. Während längerer Zeit habe sie wegen de r massiven Kopfschmerzen täglich Analgetika benötigt. Nach Beendigung der Tätigkeit bei der Z.___ Ende Januar 2003 habe sie die Stelle als Schulbusfahrerin mit einem Pensum von 30 % angenommen. Dank dieser Tätigkeit mit Wechselhaltung, der Möglichkeit, immer wieder Pausen einzulegen und lediglich drei Stunden pro Tag wirklich arbeiten zu müssen, und dies nicht an einem Stück, sei es ihr in zwischen gelungen, ihre Kopf- und Nackenbeschwerden sowie die Konzentrati onsfähigkeit in einem relativ stabilen Zustand zu halten. Nach wie vor müsse sie jedoch ausserordentlich auf ihr Verhalten achten, um die seh r rasch wieder auftretenden Exaz erbationen zu vermeiden. Zirka alle zwei Tage benötige sie immer wieder Analgetika und zusätzlich ein bis zweimal pro Monat ein Migrä nemedikament . Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei die Versicherte lediglich zu maximal 30 % erwerbsfähig. Sie arbeite nun in einer ihrer Behinderung op timal adaptierten Tätigkeit. Eine Steigerung auf ein Pensum von 50 % wäre absolut unmöglich. Eine Büroarbeit, bei der sie gezwungen wäre, häufig mit nach vornüber geneigtem Kopf zu arbeiten, wäre für sie nicht mögli ch, und zwar nicht einmal zu 30 % , geschweige denn zu 75 % . 4.4 4.4.1
Das C.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2011 ( Urk. 8/149/2-20) wurde von Dr. med. I.___ , FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychother a pie, sowie Dr. K.___ , FMH Neurologie, unter zeichnet. 4.4.2
Im Rahmen der neurologischen Beurteilung wurde festgehalten (S. 14 f.) , d ie Beschwerdeführerin führe ihre Besc hwerden auf ein Ereignis vom 4. Oktober
1997 zurück, wobei ihr von
einer anderen Person der Kopf verdreht und an diesem gezogen w o rde n sei , worauf in der Folge
Nackenschmerzen bestanden, welche in den nachfolgenden Jahren trotz zahlreichen
therapeutischen Bemü hungen mit einigem Auf und Ab im Wesentlichen an gehalten hätten . Auch ak tuell
mach e die Beschwerdeführerin praktisch konstant vorhandenes Nackenweh geltend, symmetrisch
ausgeprägt, ausstrahlend bis zu den Schultern und in die Schulterblätter und dann vor allem
auch in den Kopf; das Nackenweh sei be gleitet von einer eingeschränkten Beweglichkeit. Das
Kopfweh w e rd e subjektiv als vom Nacken her kommend empfunden, es sei symmetrisch
ausgeprägt und nicht begleitet von anderweitigen Symptomen.
Bei der klinischen Untersuchung sei die aktive HWS-Beweglichkeit eingeschränkt, vor allem für
die Rotation nach links; eine passive Beweglichkeitsprüfung sei nicht zuverlässig möglich, da
die Exp l orandin aktiv dagegen stemm e . Palpatorisch
sei die paravertebrale HWS-Muskulatur
beidseits vermehrt tonisiert und druckdolent , ein erhöhter To nus finde sich auch im Bereich des
Trapezius , ebenfalls beidseits; auffallend sei auch ein leichter Schulterhochstand auf der rechten
Seite.
Der klinische Befund entsprech e einem muskulären Zervikalsyndrom verbunden mit einer
Dysbalance im Schultergürtelbereich. B ildgebende Untersuchungen hätten keine zur Verfügung gestanden, in den Akten s e i e n aber degenerative HWS-Veränderungen dokumentiert . In diesem Zusammenhang auch erwäh nenswert sei das atypische HWS-Distorsionstrauma
vom 4. Oktober 1997.
Die Kopfschmerzen w ü rden von der Beschwerdeführerin im Sinne einer Ausstrah lung vom Nacken nach
oben empfunden . Aufgrund des objektivierba ren Befundes im Bereich des Nackens sei eine
zervikogene Komponente plausi bel. Phänomenologisch handl e es sich um ein chronisches
Spannungstyp-Kopf weh, wobei die Exazerbationen aufgrund der angegebenen Intensität auf der
visuellen Analogskala migräniformen Charakter h ätt en, bei Fehlen vegetativer Zeichen resp ektive einer
Überempfindlichkeit auf ä ussere Reize aber nicht die Diagnose einer Migräne gestellt werden
k ö nn e (dies obwohl die Schmerzen of fenbar auf Triptane anspr ä chen). Aufgrund der
zeitlichen Koinzidenz des Auf tretens dieser Schmerzen mit dem Ereignis vom 4. Oktober 1997 könn t en
sie deskriptiv auch als „posttraumatisch" nach HWS-Distorsionstrauma klassifiziert werden.
Zusammengefasst sei ein chronisches Zervikalsyndrom verbunden mit einer muskulären
Dysbalance im Schultergürtelbereich objektivierbar; die Kopf schmerzen w ü rden im Sinne einer
zephalen Komponente hier zugeordnet. Die Befunde erklär t en prinzipiell die in diesem Bereich
geltend g emachten Be schwerden. Es bestehe aber eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass dieser
Be schwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit
einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits, dies ohne dass Anhaltspunkte für eine
Aggravation vorlägen. Es besteh e aber der Ver dacht auf das Vorliegen einer gewissen
Schmerzfeh l verarbeitung. 4.4.3
Die Ärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein c hronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente und muskulärer Dysbalance im
Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) , einen Status nach atypischem HWS- D is torsionstrauma am 4. Oktober
1997 (ICD-10 S13.6) sowie d egenerative HWS-Veränderungen (ICD-10 M50.3) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit nannten sie ein b eginnendes metabolisches Syndrom bei Adipositas,
ei ner Hyperlipidämie ( nicht behandelt ), einem Verdacht auf diabetische Stoff wechsellage
sowie bei hypertensive n Blutdruckwerte n anlässlich der Untersu chung ( kontro l lbedürftig , S. 16). 4.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, a us Sicht des Bewegungsapparates beeinfluss e das chronische Zervikalsyndrom mit zephaler
Komponente und muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin. Aufgrund der objektivierbaren Befunde s e i e n ihr körperlich schwere und
überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,
Tätigkeiten in Zwangshaltungen (vor allem über Schulter höhe) und solche ohne die Möglichkeit
eine s Positionswechsels nicht mehr zu mutbar. Eine angepasste Tätigkeit, welche oben genannte
Bedingungen erfüll e , welche also körperlich leicht sei und wechselb elastend, mit der Möglichkeit
von Positionswechseln, sei in einem Ausmass von 80 % zumutbar. Die Einschrän kung von 20 %
erg e b e sich durch die Schmerzen und einen dadurch erhöhten Pausenbedarf. Diese Einschätzung
g e lt e auch für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Fahrerin eines Behindertenbusses.
Aus psychiatrischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychiatrische
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit k ö nn e nicht gestellt werden.
Die allgemeininte rn isti schen Diagnosen schränk t en die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ein.
Insgesamt k ö nn e somit aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits- resp. Leistungsfä higkeit von 80 %
in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Schulbus fahrerin und in anderen körperlich leichten,
adaptieren Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich überwiegend mittelschwer oder schwer
belastende Tätig keiten besteht eine Arbeitsunfähigkeit (S. 17) . 4.4.5
Zum Verlauf hielten die Experten fest, e s sei nur schwierig möglich, aufgrund der vorliegenden Akten die Arbeitsfähigkeit zu einem
früheren Zeitpunkt re trospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Somit g e lt e
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2011. Die aktuelle Einschätzung entspr e ch e mehrheitlich der
Beur teilung des B.___ vom 9. Oktober 2007, so dass die genannten Einschränkungen mit hoher
Wahrscheinlichkeit mindestens ab diesem Zeitpunkt angenommen werden könn t en (S. 17 f.) . 4.4.6
Die Gutachter verwiesen sodann auf eine Diskrepanz zwischen ihrer Beurteilung und der jenigen der behandelnden Dr. F.___ , welche von eine r höchstens 30%ige n Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als
Schulbusfahrerin ausgehe . Ursäch lich für diese Diskrepanz sei wahrscheinlich in erster Linie
die schwierige Rolle der behandelnden Hausärztin, welche naturgemäss bemüht sei , ihren
Patienten zu helfen und sie zu beschützen. Ausserdem stütz t en sich behandelnde Ärzte bei ihren
Einschätzungen häufig zu einem grossen Teil auf d i e von den Patienten gemachten Angaben ab. Die medizinisch-theoretische Beurteilung m ü ss e jedoch einzig auf objektivierbaren und
dadurch reproduzierbaren pathologischen Be funden gründen (S. 18) .
4.5 4.5.1
Im D.___ -Gutachten vom 17. Mai 2013 ( Urk. 8/202), gezeichnet von PD Dr. L.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und Physiotherapeut
M.___ , verwiesen die Spezialisten (S. 11 f.) auf ein äus serst chroni f iziertes Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens,
der Schulter so wie des Kopfes, welches sich nach vorhergehendem intermittierendem
Charakter sowie zusätzlichen migränoiden Kopfschmerz en im Anschluss an eine HWS-D istorsion
1997 durch Gewalteinwirkung entwickelt habe . Sie führten aus, e s dürfte damals in Übereinstimmung
mit der Beurteilung durch Prof. N.___
(vom B.___ ) zu einer tatsächlichen Traumatisierung der Halswirbe l säule
gekommen sein, ohne dass spezifische strukturelle Veränderungen im weiteren
Verlauf hätten gefunden w erden können . Der Verlauf erschein e retrospektive sehr hart näckig mit initial langer
Ruhigstellung, schmerzbedingt vor allem passive n An wendungen, wobei nebst einer offensichtlich nicht stattgefundenen
psychischen Verarbeitung der Traumatisierung (lediglich „Wiedergutmachung" durch
eine Verurteilung des Täters) und zusätzlichen nicht verarbeiteten Konflikten am Ar beitsplatz
die Problematik verstärkt w o rde n sei und diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit gewisser
Verzögerung erneut exazerbiert habe .
In dieser Phase habe auch während sechs Monaten eine psychiatrische
Betreu ung statt gefunden ,
wobei von den zehn geplanten Sitzungen lediglich sechs wahrgenommen wor den seien . Offensichtlich sei es bereits 2002 mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Schulbusfahrerin und eine r durch Selbstorganisa tion gekennzeichnete n Strategie zu einer Stabilisierung gekommen, wel c he
seit her unter Berücksichtigung der angepassten Rahmenbedingungen stabil geblie ben s ei .
Dies w e rd e auch durch die nur dürftige n medizinischen Berichte und den normalisierten
Schmerzmittelkonsum
belegt . Die gewählten Massnahmen schi e nen trotz Fehlen s eines aktiven
Aufbaus letztlich angemessen, auch der Umgang mit den Hobbys, wobei die früheren Hobbys
wie Akko rdeon spielen im Orchester und w eben am Webstuhl als nachvollziehbar erschw e rt
beurteilt w ü r den, währenddem das rein als liegend geschilderte Schiessen mit dem
S t urmge wehr 90 auch unter Wettkampfbedi ngungen als angemessen und nicht zuletzt als die
Nackenstabilität fördernde Massnahme beurteilt w e rd e . Zu diskutieren s ei dagegen der weitere
zumutbare Arbeitsumfang und die Intensität, nachdem aufgrund der Evaluation der arbeitsbezogenen
funktionellen Leistungsfähigkeit nur bedingte Schlüsse daraus gezogen werden könn t en
wegen der schmerzbe dingten Selbstlimitierung. 4.5.2
Die Gutachter diagnostizierten (S. 12) ein c h ronisches zervikovertebrales , - spon dylogenes sowie - zephales Syndrom , aktuell sowohl mit arthrogenen wie my ofaszialen Anteilen , ausgeprägte r Wirbelsäulenfehlform (thorakale Hyperky phose mit Gibbusbildung und
Kopfprotraktion , weniger relevante S -förmige Torsionsskoliose) , bei Status nach HWS-D istorsion anlässlich eines atypischen HWS-Traumas 1997
durch Fremdeinwirkung , aktenanamnestisch HWS-Distor sion 1985 anlässlich einer Heckkollision ohne ärztliche Behandlung , bei dys funktionelle m Krankheitsverhalten sowie Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit . Daneben verwiesen sie auf ein m etabolisches Syndrom mit morbider Adipositas, arterielle r Hypertonie, grenzwertige m Diabetes
mellitus sowie
Hyperlipidämie . 4.5.3
Die Spezialisten konnten ke in arbeitsrelevantes Problem erheben , da bei verschie denen
Tests Schmerzverhaltensaspekte mit Selbstlimitierung im Vorder grund ge standen hätten .
Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin be urteil t en sie als m ä ssig.
Die gezeigte Leistungs f ähigkeit habe unter den Bel as tungsanforderungen der bisherigen
Arbeit (als Verkäuferin) gelegen . Aufgrund des Schmerzverhaltens und der Selbstlimitierung in den Tests k ö nn e
die zumut bare Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht abschliessend gestützt auf die EFL-Tests al leine beurteilt werden , sondern einzig medizinisch -theoretisch (S. 12).
In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin gingen die Gutachter von einer mittelschweren Tätigkeit aus mit zusätzlich statisch-monotonen Hal tungen. Unter
Berücksichtigung des Anteils der körperlich anspruchsvollen Ar beiten von ca . sieben Stunden im
Vergleich zu den rein a dministrativen von ei ner Stunde sei die Tätigkeit rein medizinisch - theoretisch
zu 40 % zumutbar
( S. 13 ).
In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (S. 13 f.) hielten die Experten fest, dass u nter Berücksichtigung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit l ediglich festgehalten werden könne , dass sich die Beschwer deführerin „ bis auf das Thema einer
leichten Tätigkeit habe belasten lassen “ , und sie sowohl die Tätigkeiten in Gewichtsbelastung wie auch
statisch-dyna mische Tests vor Erreichen der funktionellen Limiten abgebrochen habe . Rele vant habe das Sitzen, andauernde Stehen wie auch Gehen ohne beobachtbare Einschränkungen
ausgeübt werden können . Daraus erg e b e sich, dass rein auf grund der funktionellen Leistungsfähigkeit
eine sehr leichte, wechselpositio nierte Tätigkeit in Bezug auf die oberen Extremitäten
ganztags ausgeübt werden könne.
Ein etwas anderes Bild erg e b e sich unter Berücksichtigung der doch vorhande ne n medizinische n
Befunde bei der körperlichen Untersuchung und unter Mit berücksichtigung der Vorgeschichte.
Diesbezüglich besteh e eine in funktioneller Hinsicht im Rahmen der aktuellen Untersuchung
auch unter Bezug auf funktio nelle Auswirkungen stärker gewichteten ungünstige n statische n
Voraussetzung ,
welche biomechanische Auswirkungen auf die Beweglichkeit und Funktionsfä higkeit
im Bereich des Nackens und der oberen Extremitäten begründe ten . Selbstverständlich s e i e n
entsprechende Bewertungen immer eine Ermessens frage. Sie gingen aber davon aus, dass rein
auf d i e physischen Voraussetzungen im Bereich des Bewegungsapparates bezogen,
eine Ganztagestätigkeit mit zwei Stunden vermehrte r Pausen auch bei Ausübung einer
leichten Tätigkeit mit Möglichkeit zu häufigen Positions-/Haltungsänderungen im Bereich der
oberen Extremitäten ( Vermeiden von statisch monotonen Haltungen im Bereich des
Nackens, der Schultern und der oberen Extremitäten wie auch Vermeiden von wiederholte m Hantieren von Lasten ) gerechtfertigt s ei . Dies entsprech e einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine angepasste Tätigkeit. Zusätzlich best ünden
Komorbiditäten im Sinne eines metabolischen
Syndroms, welches für sich al leine k eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Allerdings
best ünd en diesbezüglich Einflüsse auf die Kompensationsfähigkeit von funktionelle n Einschränkungen, dies im Rahmen einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10 % . 4.5.4
Unter weiterem Hinweis auf die erwähnte Schmerzkrankheit schlossen die Exper ten in einer angepassten
Tätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 65 % . Unter Berücksichtigung der subjektiven und auch durch die Akten gestützten
Stabilisierung seit 2002 dürfte diese Arbeitsfähigkeit seither vorhanden gewesen sein.
Die Differenz zu früheren Beurteilungen dürfte sich letztlich nicht durch eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes an sich, sondern aufgrund einer Anders-Beurteilung des gleichen
Sachverhaltes erklären lassen, dies auch unter veränderten Vor aussetzungen in Bezug auf die
Qualität und Voraussetzungen der Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1 5.1.1
Das hiesige Gericht hielt im Rückweisungsentscheid vom 31. August 2010 ( Urk. 8/132) zum medizinischen Verlauf fest, dass die seit der Berentung ergan genen Berichte der behandelnden Ärzte , die stets die gleichen Diagnosen und Beschwerdeschilderungen enth ie lten , nicht für eine seither eingetretene erhebli che Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten sprächen . Etwas anderes erg e b e sich auch nicht aus dem Gutachten des B.___ vom 9. Oktober 2007. Abgesehen von den Befunden in Schulter und Brustwirbelsäule wü rden darin im Wesentlichen dieselben Beschwerden angegeben wie in den ursprüng lichen Arztberichten, und in diagnostischer Hinsicht unterscheide sich das Gut achten gesamthaft betrachtet nicht von den früheren medizinischen Beurteilun gen. Wenn darin auch festgehalten w o rde n sei , dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unter Migräne leide, so w erde den im Rahmen des chronifizierten
Zervikovertebra l -, Zervikozephal
- und Zervi kospondylogensyndroms angeführ ten Kopfschmerzen doch nach wie vor ein migräniformer Charakter zuerkannt und unterscheide sich somit die aktuelle Diagnose in dieser Hinsicht kaum von derjenigen im Austrittsbericht der Klinik E.___ , worin im Rahmen des chro nischen zervikozephalen Schmerzsyndroms nebst Kopfschmerzen und rezidi vierendem Drehschwindel ein Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp angeführt worden sei .
Zusammenfassend wurde festgehalten, das Gutachten des B.___ verm ö g e eine seit der Rentenzusprache eingetretene gesundheitliche Verbesserung nicht zu belegen. Dies unter anderem deshalb, weil sich die Gutachter mit dem Verlauf der Beschwerden seit dem Unfall in keiner Weise auseinander ge setz t hätten . Ihre von den übrigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten abweichende Zu mutbarkeitsbeurteilung könne nur als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes bewertet werden, die in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutungslos sei (E. 5.1) .
5.1.2
Das hiesige Gericht erachtete vielmehr den Umstand als weiter abklärungsbedürf tig , dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2004 einen erheblich höheren Verdienst - als bisher als zumutbar erachtet -
erzielt hatte (E. 5.2). Es hielt weiter fest, der Einkommensrückgang in den Jahren 2005 und 2006 sei durch die Auftragslage bedingt gewesen und nicht durch einen verschlechterten Gesundheitszustand (E. 5.3).
Angesichts dieser Umstände wurde die Frage thematisiert, ob es der Beschwerde führerin nicht nur gelungen sei , ihre Nackenschmerzen
in den letz ten Jahren dank optimal adaptiertem Arbeitsplatz und Anpassung des Freizeit verhaltens auf einem stabilen Schmerzniveau einzupendeln, sondern auch ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit über das von ihren Ärzten angegebene Mass hinaus wesentlich zu steigern (E. 5.4) . 5.2 5.2.1
In diagnostischer Hinsicht findet sich im (nach dem Gerichtsentscheid) neu einge holten Gutachten des C.___ eine praktisch identische Situation: Der Renten zusprache im Jahr 2002 lagen die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms sowie Kopfschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenverän derungen sowie bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma zugrunde (E. 3.2-4).
Nachdem bereits die B.___ -Ärzte eine praktisch identische Diagnose gestellt hat ten (E. 4.2), dokumentierten d ie Experten des C.___ mit dem Hinweis auf ein chronische s
Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente und muskulärer Dys balance , eine n Status nach atypischem HWS-Distorsionstrauma sowie degene rative HWS-Veränderungen (E. 4.4.3) eine diagnostisch unveränderte Situation. Auch die geschilderten Befunde entsprechen unverändert dem seit Jahren be stehenden Zustand: Verwiesen die Ärzte bei der Rentenzusprache (E. 3.2) vor nehmlich auf Kopf- und Nackenschmerzen, erwähnten
die B.___ -Experten
(E. 4.2) wie auch die C.___ -Gutachter ein praktisch konstant vorhandenes Nacken weh sowie Kopfschmerzen. Weiter bestätigten sie einen stationären Verlauf trotz zahlreichen therapeuti s chen Bemühungen der Beschwerdeführerin (E. 4.4.2).
Nach ursprünglicher Annahme einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit (E. 3.3-4) schlossen die B.___ -Ärzte auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 4.2) und
gingen die C.___ -Gutachter von einer solchen von 80 % aus (E. 4.4.4). Zum Verlauf konnten sie keine schlüssigen Angaben machen, hielten jedoch fest, dass die aktuelle Einschätzung mehrheitlich der Beurteilung des B.___ vom 9. Oktober 2007 entspreche, so dass ab diesem Zeitpunkt von den ge nannten Einschränkungen ausgegangen werden könne. 5.2.2
Angesichts dieser geschilderten Umstände mit praktisch identischer Befunderhe bung und Diagnoseschilderung ist nicht erkennbar, inwiefern sich die medizi nische Situation seit der ursprünglichen Rentenzusprache
am 1 2. September 2002 verbessert haben sollte. In medizinischer Hinsicht ist demnach von unver änderten Verhältnissen auszugehen. Dem C.___ -Gutachten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, inzwi schen besser mit ih ren Nackenbeschwerden umzugehen. So wurden keine posi tiven Therapieergebnisse geschildert und auch der anamnestische Verlauf zeigt keine eigentliche Verbesserung der Situation.
Auch die übrigen Aspekte lassen nicht auf eine Verbesserung schliessen: Dass Dr. F.___
- wie das hiesige Gericht festhielt ( Urk. 8/132 E. 5.2) - i m Zeugnis vom 5. November 2009 ausgeführt hatte, die massiven Nackenbeschwerden hätten sich in den letzten Jahren dank optimal adaptiertem Arbeitsplatz und Anpassung des Freizeitverhaltens auf einem stabilen Schmerzniveau eingepen delt ( Urk. 8/124/4-5), lassen bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht auf eine verbesserte Situation schliessen , sondern einzig darauf, dass die Beschwer deführerin in der gewählten Konstellation mit regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln und verändertem Freizeitverhalten auch im Beruf weiterhin in unverändertem Umfang tätig sein kann. Auf eine Verbesserung des Zustandes kann aus diesen Angaben nicht geschlossen werden.
Inwiefern das Freizeitverhalten, namentlich das Engagement im Schützenverein, auf eine Verbesserung der Verhältnisse schliessen lassen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die C.___ -Ärzte beleuchteten diesen Aspekt nicht näher. Immer hin verwiesen sie (anamnestisch) auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin diverse weitere Hobbys (weben, Akkordeon spielen) aufgegeben habe ( Urk. 8/149 2-20 S. 11 oben). Damit kann auch unter diesem Gesichtswinkel keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgemacht werden. 5.3
Auch die Spezialisten der D.___
stellten die hinlänglich bekannte n
relevanten Diagnose n (E. 4.5.2) und verwiesen auf einen hartnäckigen Verlauf . Dabei wür digten sie die Aufgabe diverser Hobbys der Beschwerdeführerin und erachteten die Aktivitäten im Schützenverein mit rein liegendem Schiessen mit dem Sturmgewehr 90 als angemessen und zu empfehlen (E. 4.5.1).
Die im Rahmen der EFL-Testung erhobenen Resultate lassen sich ebenfalls nicht derart interpretieren, dass auf eine gesundheitliche Verbesserung zu schliessen wäre. Eine Belastung war im Rahmen einer leichten Tätigkeit möglich, welche die Experten als grundsätzlich vollschichtig zumutbar erachteten. Indes ver wiesen sie unter Hinweis auf die weiteren medizinischen Befunde und d i e Vor geschichte auf eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Nackens und d er oberen Extremitäten . Unter Darlegung des Ermessensspielraums schlossen sie auf eine Leistungsfähigkeit im Umfang von 65 % , was sie mit der Nacken problematik und einem neu diagnostizierten metabolischen Syndrom begrün deten (E. 4.5.3).
Zusammenfassend hielten die Ärzte explizit fest, dass seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei , sondern lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorlieg e
(E. 4.5.4). 5.4
Bei dieser eindeutigen Aktenlage mit bestätigtem stationärem Verlauf , gutachter lich festgestellter identischer Sachlage und Fehlen jeglicher ärztlicher Angaben über eine Zustandsverbesserung ist kein Revisionsgrund gegeben.
Der Annahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegne rin , es habe eine Anpassung und eine verbesserte Strategiefähigkeit im Umgang mit den Beschwerden stattgefunden (Beurteilung vom 6. September 2013, Urk. 8/218/6), kann nicht zugestimmt werden. So kann die Grundlage dieser Einschätzung - die Angaben der D.___ -Ärzte, wonach im Sinne der Eigenan passung wohl eine Adaptation an das Krankheitsgeschehen stattgefunden habe ( Urk. 8/202 S. 15) - nicht in diesem Sinn interpretiert werden. Denn die Gut achter hielten im gleichen Satz fest, dass die durchgeführten Massnahmen ver ständlich, jedoch unter Berücksichtigung der Chronifizierung eher als ungünstig mit z u nehmender Anpassung der Alltagsaktivitäten an ein tieferes Niveau
ein zustufen seien. Gleichzeitig hielten sie noch einmal fest, dass sich in Bezug auf die chronologische Darstellung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht belegen lasse. Damit kann nicht von einer relevanten Anpassung samt Steigerung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. 5.5
Diesem Ergebnis steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdefüh rerin in den Jahren 2003 und 2004 mit Fr. 17‘256.-- und Fr. 17‘493 . — ( Urk. 8/89) zwischenzeitlich einen höheren Verdienst erzielt hat , welcher - ausgehend vom dem Rentenentscheid zugrunde gelegenen Validen einkommen von Fr. 48‘100.-- (Wert 2001, Urk. 8/24) - einen geringeren als 70%igen Invaliditätsgrad ergeben hätte. Denn in den Folgejahren sank der Ver dienst wi e der auf Fr. 11‘666.-- (2005) und Fr. 9‘002.-- (2006). Dass dies unter anderem auf die Auftragslage zurückzuführen war ( Urk. 8/90 und Urk. 8/94), ist insofern nicht von Bedeutung, als jedenfalls - auch für die besagte Periode - keine andauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Auch die Beschwerdegegnerin selber bestätigte in der nun zu beurteilenden Verfügung den Anspruch auf eine ganze Rente für diese Periode. Im relevanten Zeitpunkt der Rentenaufhebung ab 1. Januar 2008 (beziehungsweise d r e i Mo nate zuvor) ist ein effektiv erzielter Lohn in dieser Höhe nicht aktenkundig.
Damit besteht kein Grund für die Annahme einer andauernden höheren effektiv umgesetzten Arbeitsfähigkeit. 5.6
Dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nur teilweise objektivierbar sind und unter Herrschaft der aktuellen Rechtsprechung wohl kaum zu einer Rentenzusprache führen würden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine Rentenaufhebung bei gegebener Sachlage und Fehlen eines Revisi onstitels wäre lediglich im Rahmen der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revi sion
denkbar, was
a ngesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführ e r in (Jahrgang 1952) nicht mehr möglich ist ( lit . a Abs. 4 SchIB ) . 6.
Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert hat. Da auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision nicht gegeben sind (Urteil vom 31. August 2010, Urk. 8/132) hat es mit der Feststel lung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ergibt sich auch keine Rück forderung.
D ie Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen. 7.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 9 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Für die Kosten der Rechtsvertretung ist de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 2 6. März 2014 in Bezug auf die Rückforderung aufgehoben und in Bezug auf den Rentenanspruch insoweit abgeändert , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Z.___ - Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die letzte (und einzige) rechtskräftige Verfügung datiert vom 1 2. September 2002 und beinhaltet die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. Sämtliche seitherigen Rentenverfü gungen
(beziehungsweise Einspracheentscheid ) wurden vom hiesigen Gericht aufgehoben und entsprechende Neuverfügungen wiederum angefochten.
Streitgegenstand bildet demgemäss zunächst die Frage, ob seit der erstmaligen Rentenzusprache am 1 2. September 2002 bis zur (erstmals erfolgten) Herabset zung auf eine Dreiviertelsrente per 1. April 2005 (Verfügung vom 15. Februar 2005) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der Verhältnisse eingetre ten ist. Sodann ist
- mangels rechtskräftiger Leistungsverfügungen für die zwi schenzeitliche Periode - der seitherige Verlauf bis zum Erlass der nunmehr an gefochtenen Verfügung (26. März 2014) zu prüfen. 3. 3.1
D er erstmaligen Rentenzusprache lagen folgende ärztliche Berichte zugrunde: 3. 2
Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 22. März 2001 ( Urk. 8/106/190-196 ) ein chronisches zer vikozephales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Wirbelsäulenveränderun gen , kleiner Diskushernie Th2/3, Status nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997, Kopfschmerzen und rezidivierendem Drehschwindel sowie Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp. Zudem hätten die testpsychologischen Be funde einzelne mässiggradig ausgeprägte kognitive Minderleistungen vor allem im Bereich der mnestischen Prozesse ergeben, namentlich seien kurz- und län gerfristige Speicher- und Lernprobleme objektiviert worden, und es hätten sich tendenzielle Umstellschwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der Aufmerksam keit/Konzentration hätten sich nur verhältnismässig leicht ausgeprägte Prob leme der Interferenzfestigkeit sowie der Daueraufmerksamkeit gezeigt. Der bis herige Arbeitsplatz mit einem 100%igen Arbeitsvolumen und häufigem Heben von Gewichten bis Augenhöhe erscheine unter Berücksichtigung der HWS - Schmerzbeschwerden als ungünstig. Da die Versicherte im Umgang mit ihren Beschwerden Mühe habe und die Verarbeitung zu stimmungsmässigen Schwie rigkeiten führe, empfahlen die Ärzte zur psychischen Stabilisierung und Be gleitung eines 50%igen Arbeitsversuchs eine befristete verhal tenstherapeuti sche Massnahme.
Im Bericht vom 17. April 2001 ( Urk. 8/106/197-198 ) führten die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ a us , dass sich die Versicherte we gen vielen „Tiefs“ mit vielen Kopfschmerzen ausserstande fühle , zu arbeiten. Oftmals erwache sie mit starken Kopfschmerzen und Verspannungen im Na cken- und Schulterbereich beidseits. Die Nackenschmerzen würden in den Hin terkopf und Frontalbereich bis in beide Augen ausstrahlen und hätten druckar tigen Charak ter. Damit assoziiert seien kurze Schwindelgefühle. 3.3
Hausärztin Dr. F.___ bescheinigte im Bericht vom 24. Oktober 2001 ( Urk. 8/14/1-5 ) aufgrund des chronischen z ervi k o z ephalen Schmerzsyndroms bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und aufgrund des seit 1997 be stehenden Zustandes nach HWS-Distorsionstrauma von 1985 und 1997 ver schiedene Arbeitsunfähigkeit en im Zeitablauf , ab
E. 6 ) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8.
Februar 2007 ( Urk.
E. 8 /81 ; Prozess IV.2005.01242 ) in dem Sinne gut, dass der Einspracheent scheid vom 5. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache zur Klärung des Invali deneinkommens
und zum Neuentscheid über den Rentenanspruch an die IV - Stelle zurückgewiesen wurde. 1. 4
Diesen neuen Rentenentscheid erliess die IV-Stelle am 9. Februar 2009 ( Urk. 8/116) nach Einsichtnahme in das von der SUVA veranlasste Gutachten des B.___ , vom
E. 9 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Für die Kosten der Rechtsvertretung ist de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 2 6. März 2014 in Bezug auf die Rückforderung aufgehoben und in Bezug auf den Rentenanspruch insoweit abgeändert , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Z.___ - Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00499 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil
vom
2. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1952 geborene X.___ (vormals Y.___ ) arbeitete in einer Filiale der Z.___ Ostschweiz als Leiterin des Departements Molkerei ( Urk. 8/8) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Sie wurde am 4. Oktober 1997 tätlich angegriffen, wobei ein Mann vor ihr Auto trat, sie an den Ohren riss und stark schüttelte ( Urk. 8/13/14 6-147 ). Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu ( Urk. 8/106/256). In der Folge war sie während längerer Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Ab 30. März 1998 arbeitete sie wieder zu 100 % ( Urk. 8/106/245).
Am 8. Januar 2001 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/106/2
27) und das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ Ostschweiz per Ende 2002 aufgelöst. Seither ist die Versicherte mit einem beschränkten Pensum bei der A.___ GmbH als Schulbusfahrerin tätig (Urk. 8/62 ). Gestützt auf einen Vergleich sprach die SUVA der Versicherten für die Restfolgen des Unfalls mit Verfügung vom 25.
Juni 2008 mit Wirkung ab 1.
Dezember 2001 eine auf einem Erwerbs ausfall von 40 % beruhende Invalidenrente sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu ( Urk. 8/108/2-5). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte der Ver sicher ten aufgrund der im Zusammenhang mit dem Rückfall erfolgten Anmel dung vom 16. September 2001 ( Urk. 8/5) mit Verfügung vom 1 2. September 2002 ab November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Inva lidenrente zugesprochen ( Urk. 8 /27-29). 1.3
Diese Rente setzte die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision mit Verfügung vom 15. Februar 2005 ( Urk. 8/38-39) beziehungsweise Einsprache entscheid vom 5. Oktober 2005 ( Urk. 8/51) aufgrund einer verbesserten Er werbssituation per 1. April 2005 auf eine einem Invaliditätsgrad von 66 % ent sprechende Dreiviertelsrente herab.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom
7. November 2005 ( Urk. 8/ 53/3- 6 ) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8.
Februar 2007 ( Urk. 8 /81 ; Prozess IV.2005.01242 ) in dem Sinne gut, dass der Einspracheent scheid vom 5. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache zur Klärung des Invali deneinkommens
und zum Neuentscheid über den Rentenanspruch an die IV - Stelle zurückgewiesen wurde. 1. 4
Diesen neuen Rentenentscheid erliess die IV-Stelle am 9. Februar 2009 ( Urk. 8/116) nach Einsichtnahme in das von der SUVA veranlasste Gutachten des B.___ , vom
9. Oktober 2007 ( Urk. 8/105/1-28): Sie hob ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 1 2. September 2002 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf. Dagegen erhob die Versicherte ebenso Beschwerde wie sie es gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2006 ( Urk. 8/80) getan hatte , mit welcher ihr aufgrund des Gesuchs vom 24. Dezember 2005 ( Urk. 8/58) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 wieder eine ganze Rente zugesprochen worden war. Sie beantragte die unterbruchslose Ausrichtung der ganzen Rente.
Mit Urteil vom 31. August 2010 ( Urk. 8/132 ; Prozess IV.2007.00112 ) hob das hiesige Gericht die beiden angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2006 und 9. Februar 2009 auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Ab klärungen (unter anderem einer Evaluation des funktionellen Leistungsvermö gens, EFL) und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück. 1.5
In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der C.___ GmbH, vom 31. Oktober 2011 ( Urk. 8/149/2-20) samt Ergänzung vom 13. Dezember 2011 ( Urk. 8/157) ein , wozu die Versicherte am 26. Januar 2012 ( Urk. 8/160) Stellung nahm . Mit Vorbescheid vom 23. April 2012 ( Urk. 8/168) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Weiterausrichtung der bis herigen ganzen Rente auch ab 1. April 2005, befristet bis 31. Dezember 2007, in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. Mai 2012 ( Urk. 8/174) Ein wand, worauf die IV-Stelle das Gutachten (samt EFL) der D.___ AG, vom 17. Mai 2013 ( Urk. 8/202) ein holte. Nach Eingang der Stellungnahme der Versich er ten vom 25. November 2013 ( Urk. 8/214/1-6) verfügte die IV-Stelle am 26. März 2014 ( Urk.
2) im an gekündigten Sinne und forderte gleichzeitig zuviel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 25‘344.-- zurück, welcher Betrag sich hauptsächlich aus der Weiterausrichtung der Renten ab 1. Januar 2008 bis zum mit Erlass der Verfü gung vom 9. Februar 2009 ( Urk. 8/116) erfolgten und vollzogenen Rentenein stellung per Ende März 2009 ergeben hatte. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. Mai 2014 Beschwerde mit den folgen den Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „ Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
26. März 2014 betreffend Rückforderung aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 weiterhin eine ganze Invalidenrente der IV auszurichten. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht ver pflichtet ist, irgendwelche Leistungen, die sie von der Beschwer degegnerin bereits bezogen hat, zurückzuerstatten. Es sei insb. f estzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, die ab 1. Januar 2008 bis 31. März 2009 ausbezahlten Invali denrenten im Betrag von Fr. 25‘344.00 an die Beschwerdegeg nerin zurückzuzahlen. Unter K- und EF zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung einzuräumen. “
Am 3. Juni 2014 ( Urk.
6) zog die Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Am 23. Juni 2014 ( Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Aufhebung der Rückforde rung (wegen Verjährung). Im Übrigen - Aufhebung der Rente per 1. Januar 2008 - schloss sie auf Beschwerdeabweisung. Dies wurde der Versicherten am 24. Juni 2014 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die letzte (und einzige) rechtskräftige Verfügung datiert vom 1 2. September 2002 und beinhaltet die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. Sämtliche seitherigen Rentenverfü gungen
(beziehungsweise Einspracheentscheid ) wurden vom hiesigen Gericht aufgehoben und entsprechende Neuverfügungen wiederum angefochten.
Streitgegenstand bildet demgemäss zunächst die Frage, ob seit der erstmaligen Rentenzusprache am 1 2. September 2002 bis zur (erstmals erfolgten) Herabset zung auf eine Dreiviertelsrente per 1. April 2005 (Verfügung vom 15. Februar 2005) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der Verhältnisse eingetre ten ist. Sodann ist
- mangels rechtskräftiger Leistungsverfügungen für die zwi schenzeitliche Periode - der seitherige Verlauf bis zum Erlass der nunmehr an gefochtenen Verfügung (26. März 2014) zu prüfen. 3. 3.1
D er erstmaligen Rentenzusprache lagen folgende ärztliche Berichte zugrunde: 3. 2
Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 22. März 2001 ( Urk. 8/106/190-196 ) ein chronisches zer vikozephales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Wirbelsäulenveränderun gen , kleiner Diskushernie Th2/3, Status nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997, Kopfschmerzen und rezidivierendem Drehschwindel sowie Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp. Zudem hätten die testpsychologischen Be funde einzelne mässiggradig ausgeprägte kognitive Minderleistungen vor allem im Bereich der mnestischen Prozesse ergeben, namentlich seien kurz- und län gerfristige Speicher- und Lernprobleme objektiviert worden, und es hätten sich tendenzielle Umstellschwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der Aufmerksam keit/Konzentration hätten sich nur verhältnismässig leicht ausgeprägte Prob leme der Interferenzfestigkeit sowie der Daueraufmerksamkeit gezeigt. Der bis herige Arbeitsplatz mit einem 100%igen Arbeitsvolumen und häufigem Heben von Gewichten bis Augenhöhe erscheine unter Berücksichtigung der HWS - Schmerzbeschwerden als ungünstig. Da die Versicherte im Umgang mit ihren Beschwerden Mühe habe und die Verarbeitung zu stimmungsmässigen Schwie rigkeiten führe, empfahlen die Ärzte zur psychischen Stabilisierung und Be gleitung eines 50%igen Arbeitsversuchs eine befristete verhal tenstherapeuti sche Massnahme.
Im Bericht vom 17. April 2001 ( Urk. 8/106/197-198 ) führten die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ a us , dass sich die Versicherte we gen vielen „Tiefs“ mit vielen Kopfschmerzen ausserstande fühle , zu arbeiten. Oftmals erwache sie mit starken Kopfschmerzen und Verspannungen im Na cken- und Schulterbereich beidseits. Die Nackenschmerzen würden in den Hin terkopf und Frontalbereich bis in beide Augen ausstrahlen und hätten druckar tigen Charak ter. Damit assoziiert seien kurze Schwindelgefühle. 3.3
Hausärztin Dr. F.___ bescheinigte im Bericht vom 24. Oktober 2001 ( Urk. 8/14/1-5 ) aufgrund des chronischen z ervi k o z ephalen Schmerzsyndroms bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und aufgrund des seit 1997 be stehenden Zustandes nach HWS-Distorsionstrauma von 1985 und 1997 ver schiedene Arbeitsunfähigkeit en im Zeitablauf , ab
9. Mai 2001 im Umfang von 70 % . 3.4
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 28. März 2002 ( Urk. 8/20 ) di e Diagnosen chronisches zervikoz e phales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997 sowie Anpassungsstörung ( ICD-10 F43.23 ) .
Das Ausmass der Arbeitsunfä higkeit als Rayonleiterin bemass sie seit Oktober 1997 bis auf weiteres mit 100 % , dasjenige für die Tätigkeit im Kundendienst seit Mai 2001 mit 70 % . Sie erklärte dazu, der Einfluss der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht genau festgelegt werden. Die Arbeitsunfähigkeit erkläre sich allein schon aufgrund der somatischen Diagnose. 4. 4.1
Zur Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gingen folgende Berichte ein: 4.2
Im interdisziplinären Gutachten
des B.___ vom 9. Oktober 2007 ( Urk. 8/105) zu Handen der SUVA wurden die seit dem Ereignis von 1997 vorhandenen Na cken-Kopf-Schmerzen im Wesentlichen dahingehend beschrieben, dass diese teilweise in die Arme, deutlich linksbetont, ausstrahlten, bei fluktuierender In tensität fast ständig vorhanden seien und zirka ein- bis dreimal monatlich während einem halben bis einem ganzen Tag massivst
exazerbierten und von einer leichten Photophobie, teils mit Nausea, begleitet seien. Unter Migräne leide die Versicherte nicht mehr. Die Beschwerden würden durch körperliche Arbeit (Oberkörperbewegungen), Sitzen auf Festbänken und Hockern ausgelöst. Auf die Stimmung angesprochen habe die Versicherte angegeben, diesbezüglich keine Probleme zu haben und mit beiden Beinen auf dem Boden zu stehen
(S. 16 f.). Die Gutachter stellten nach Vornahme einer neurolo gischen Untersu chung sowie einer psychiatrischen und rheumatologischen Abklärung folgende Diagnosen (S.
23): -
Chronifiziertes
Zervikovertebral -, Zervikozephal
- und Zervikospondylo - gensyn drom mit/bei - teils mit migräniformem Charakter, teils von Kopfschmerzen vom Span nungstyp überlagert - Status nach Frontalkollision mit möglichem HWS-Akzelerationstrauma 1985, ohne Residuen - Status nach körperlichem Angriff mit möglichem HWS-Akzelerations trauma-äquivalentem Mechanismus in rotierter Kopfstellung am 4. Okto ber 1997 - Negativ interagierende Faktoren: - Zervikobrachial
- und Zervikalsyndrom gemäss Akten mindestens vor übergehend vorbestehend, wahrscheinlich seit zirka 1973 - Chronischer Schmerzmittel-Übergebrauch - Status nach überlanger Tragzeit des Schanzkragens nach dem Er eignis 1997 - Befunde: - Keine neurologischen Ausfallserscheinungen - Parazervikale Myogelosen - Wahrscheinlich irreversible Dysfunktion des Segmentes C2/3 (ohne Nach weis einer strukturellen Läsion) - Lordose und leichte Skoliose der HWS mit beginnender Degeneration des hinteren zervikalen Pfeilers, Kyphose der Brustwirbelsäule ( BWS ) - Psychiatrisch unauffällig - MRI-Bericht vom 20. November 2000: Nur diskrete degenerative Verände rungen der HWS, wahrscheinlich kongenitale Fehlform im In tervertebralraum C6/C7, Diskushernie Th2/3 (klinisch ohne Korrelat) -
Traumatisierte Schulter rechts bei Status nach Schulterarthrosko pie / Bursoskopie /offener Acromionplastik und Defilée -Erweiterung am 9. Ok tober 1996 -
Verdacht auf Presbyopie
Die Gutachter erklärten, sämtliche Gesundheitsstörungen seien organisch begrün det. Der Unfall von 1997 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes mit Zervikalsyndrom geführt. Auf grund der Tatsache, dass die Versicherte vor dem Unfall trotz Nacken- und Kopf-Beschwerden zu 100 % habe arbeiten können, müsse angenommen wer den, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem wesentlichen Anteil für das heutige Beschwerdebild verantwortlich sei beziehungsweise min destens teilweise zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Beschwerden geführt habe. Negativ interagierend wirke sich auf die Verschlimmerung ein fortgeführter Analgetika-Übergebrauch aus, der bereits am 23.
Februar 1998 von Dr. H.___ , FMH Neurologie, diagnostiziert worden sei. Die sogenannt Analgetika-induzierten Kopfschmerzen seien als unfallfremd zu bezeichnen. Als weiterer negativ interagierender Faktor müsse die überlange Tragzeit des Schanzkragens erwähnt werden, die wahrscheinlich zu einer Verschmächtigung der Nackenmuskulatur und damit zu einer muskulären Dekompensation im Na ckenbereich geführt habe, so dass heute klinisch eine Insuffizienz der Halsmus kulatur imponiere, die sich durch ständiges Abstützen des Kopfes reflek tiere
(S.
24 ff. ).
Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht könne übereinstimmend fest gehalten werden, dass aufgrund der rein organisch bedingten Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 1997 zurückgeführt werden könnten, die Arbeitsfähigkeit als Rayonchefin bei der Z.___ 7 5 % be trage. Dies gelte auch für andere Tätigkeiten wie Büroarbeit oder Schulbusfah rerin , bei der die Halswirb elsäule ebenfalls beansprucht we rde (S. 26 f.) . 4.3
Dr. F.___ erklärte in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2008 ( Urk. 8/112/17-18 ), sie betreue die Beschwerdeführerin als Hausärztin seit Mai 2001.
Damals habe diese noch zu 30 % am Kundendienst in der Z.___ gearbeitet, nachdem sie zuvor immer wieder versucht habe, voll zu arbeiten, wegen der körperlich belastenden Tätigkeit aber immer wieder habe krankgeschrieben werden müs sen. Der gesundheitliche Verlauf sei während der ganzen Zeit sehr wechselhaft gewesen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Therapiemöglichkeiten (Psychotherapie, Psychopharmaka, Physiotherapie, Atlaslogie , Akupunktur) wahrgenommen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu steigern. Jeden Versuch, nach einer Besserung die Arbeitsfähigkeit zu steigern, habe sie jeweils mit ganz erheblichen migräniformen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Erschöpftheit bezahlt. Während längerer Zeit habe sie wegen de r massiven Kopfschmerzen täglich Analgetika benötigt. Nach Beendigung der Tätigkeit bei der Z.___ Ende Januar 2003 habe sie die Stelle als Schulbusfahrerin mit einem Pensum von 30 % angenommen. Dank dieser Tätigkeit mit Wechselhaltung, der Möglichkeit, immer wieder Pausen einzulegen und lediglich drei Stunden pro Tag wirklich arbeiten zu müssen, und dies nicht an einem Stück, sei es ihr in zwischen gelungen, ihre Kopf- und Nackenbeschwerden sowie die Konzentrati onsfähigkeit in einem relativ stabilen Zustand zu halten. Nach wie vor müsse sie jedoch ausserordentlich auf ihr Verhalten achten, um die seh r rasch wieder auftretenden Exaz erbationen zu vermeiden. Zirka alle zwei Tage benötige sie immer wieder Analgetika und zusätzlich ein bis zweimal pro Monat ein Migrä nemedikament . Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei die Versicherte lediglich zu maximal 30 % erwerbsfähig. Sie arbeite nun in einer ihrer Behinderung op timal adaptierten Tätigkeit. Eine Steigerung auf ein Pensum von 50 % wäre absolut unmöglich. Eine Büroarbeit, bei der sie gezwungen wäre, häufig mit nach vornüber geneigtem Kopf zu arbeiten, wäre für sie nicht mögli ch, und zwar nicht einmal zu 30 % , geschweige denn zu 75 % . 4.4 4.4.1
Das C.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2011 ( Urk. 8/149/2-20) wurde von Dr. med. I.___ , FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychother a pie, sowie Dr. K.___ , FMH Neurologie, unter zeichnet. 4.4.2
Im Rahmen der neurologischen Beurteilung wurde festgehalten (S. 14 f.) , d ie Beschwerdeführerin führe ihre Besc hwerden auf ein Ereignis vom 4. Oktober
1997 zurück, wobei ihr von
einer anderen Person der Kopf verdreht und an diesem gezogen w o rde n sei , worauf in der Folge
Nackenschmerzen bestanden, welche in den nachfolgenden Jahren trotz zahlreichen
therapeutischen Bemü hungen mit einigem Auf und Ab im Wesentlichen an gehalten hätten . Auch ak tuell
mach e die Beschwerdeführerin praktisch konstant vorhandenes Nackenweh geltend, symmetrisch
ausgeprägt, ausstrahlend bis zu den Schultern und in die Schulterblätter und dann vor allem
auch in den Kopf; das Nackenweh sei be gleitet von einer eingeschränkten Beweglichkeit. Das
Kopfweh w e rd e subjektiv als vom Nacken her kommend empfunden, es sei symmetrisch
ausgeprägt und nicht begleitet von anderweitigen Symptomen.
Bei der klinischen Untersuchung sei die aktive HWS-Beweglichkeit eingeschränkt, vor allem für
die Rotation nach links; eine passive Beweglichkeitsprüfung sei nicht zuverlässig möglich, da
die Exp l orandin aktiv dagegen stemm e . Palpatorisch
sei die paravertebrale HWS-Muskulatur
beidseits vermehrt tonisiert und druckdolent , ein erhöhter To nus finde sich auch im Bereich des
Trapezius , ebenfalls beidseits; auffallend sei auch ein leichter Schulterhochstand auf der rechten
Seite.
Der klinische Befund entsprech e einem muskulären Zervikalsyndrom verbunden mit einer
Dysbalance im Schultergürtelbereich. B ildgebende Untersuchungen hätten keine zur Verfügung gestanden, in den Akten s e i e n aber degenerative HWS-Veränderungen dokumentiert . In diesem Zusammenhang auch erwäh nenswert sei das atypische HWS-Distorsionstrauma
vom 4. Oktober 1997.
Die Kopfschmerzen w ü rden von der Beschwerdeführerin im Sinne einer Ausstrah lung vom Nacken nach
oben empfunden . Aufgrund des objektivierba ren Befundes im Bereich des Nackens sei eine
zervikogene Komponente plausi bel. Phänomenologisch handl e es sich um ein chronisches
Spannungstyp-Kopf weh, wobei die Exazerbationen aufgrund der angegebenen Intensität auf der
visuellen Analogskala migräniformen Charakter h ätt en, bei Fehlen vegetativer Zeichen resp ektive einer
Überempfindlichkeit auf ä ussere Reize aber nicht die Diagnose einer Migräne gestellt werden
k ö nn e (dies obwohl die Schmerzen of fenbar auf Triptane anspr ä chen). Aufgrund der
zeitlichen Koinzidenz des Auf tretens dieser Schmerzen mit dem Ereignis vom 4. Oktober 1997 könn t en
sie deskriptiv auch als „posttraumatisch" nach HWS-Distorsionstrauma klassifiziert werden.
Zusammengefasst sei ein chronisches Zervikalsyndrom verbunden mit einer muskulären
Dysbalance im Schultergürtelbereich objektivierbar; die Kopf schmerzen w ü rden im Sinne einer
zephalen Komponente hier zugeordnet. Die Befunde erklär t en prinzipiell die in diesem Bereich
geltend g emachten Be schwerden. Es bestehe aber eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass dieser
Be schwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit
einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits, dies ohne dass Anhaltspunkte für eine
Aggravation vorlägen. Es besteh e aber der Ver dacht auf das Vorliegen einer gewissen
Schmerzfeh l verarbeitung. 4.4.3
Die Ärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein c hronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente und muskulärer Dysbalance im
Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) , einen Status nach atypischem HWS- D is torsionstrauma am 4. Oktober
1997 (ICD-10 S13.6) sowie d egenerative HWS-Veränderungen (ICD-10 M50.3) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit nannten sie ein b eginnendes metabolisches Syndrom bei Adipositas,
ei ner Hyperlipidämie ( nicht behandelt ), einem Verdacht auf diabetische Stoff wechsellage
sowie bei hypertensive n Blutdruckwerte n anlässlich der Untersu chung ( kontro l lbedürftig , S. 16). 4.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, a us Sicht des Bewegungsapparates beeinfluss e das chronische Zervikalsyndrom mit zephaler
Komponente und muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin. Aufgrund der objektivierbaren Befunde s e i e n ihr körperlich schwere und
überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,
Tätigkeiten in Zwangshaltungen (vor allem über Schulter höhe) und solche ohne die Möglichkeit
eine s Positionswechsels nicht mehr zu mutbar. Eine angepasste Tätigkeit, welche oben genannte
Bedingungen erfüll e , welche also körperlich leicht sei und wechselb elastend, mit der Möglichkeit
von Positionswechseln, sei in einem Ausmass von 80 % zumutbar. Die Einschrän kung von 20 %
erg e b e sich durch die Schmerzen und einen dadurch erhöhten Pausenbedarf. Diese Einschätzung
g e lt e auch für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Fahrerin eines Behindertenbusses.
Aus psychiatrischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychiatrische
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit k ö nn e nicht gestellt werden.
Die allgemeininte rn isti schen Diagnosen schränk t en die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ein.
Insgesamt k ö nn e somit aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits- resp. Leistungsfä higkeit von 80 %
in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Schulbus fahrerin und in anderen körperlich leichten,
adaptieren Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich überwiegend mittelschwer oder schwer
belastende Tätig keiten besteht eine Arbeitsunfähigkeit (S. 17) . 4.4.5
Zum Verlauf hielten die Experten fest, e s sei nur schwierig möglich, aufgrund der vorliegenden Akten die Arbeitsfähigkeit zu einem
früheren Zeitpunkt re trospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Somit g e lt e
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2011. Die aktuelle Einschätzung entspr e ch e mehrheitlich der
Beur teilung des B.___ vom 9. Oktober 2007, so dass die genannten Einschränkungen mit hoher
Wahrscheinlichkeit mindestens ab diesem Zeitpunkt angenommen werden könn t en (S. 17 f.) . 4.4.6
Die Gutachter verwiesen sodann auf eine Diskrepanz zwischen ihrer Beurteilung und der jenigen der behandelnden Dr. F.___ , welche von eine r höchstens 30%ige n Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als
Schulbusfahrerin ausgehe . Ursäch lich für diese Diskrepanz sei wahrscheinlich in erster Linie
die schwierige Rolle der behandelnden Hausärztin, welche naturgemäss bemüht sei , ihren
Patienten zu helfen und sie zu beschützen. Ausserdem stütz t en sich behandelnde Ärzte bei ihren
Einschätzungen häufig zu einem grossen Teil auf d i e von den Patienten gemachten Angaben ab. Die medizinisch-theoretische Beurteilung m ü ss e jedoch einzig auf objektivierbaren und
dadurch reproduzierbaren pathologischen Be funden gründen (S. 18) .
4.5 4.5.1
Im D.___ -Gutachten vom 17. Mai 2013 ( Urk. 8/202), gezeichnet von PD Dr. L.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und Physiotherapeut
M.___ , verwiesen die Spezialisten (S. 11 f.) auf ein äus serst chroni f iziertes Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens,
der Schulter so wie des Kopfes, welches sich nach vorhergehendem intermittierendem
Charakter sowie zusätzlichen migränoiden Kopfschmerz en im Anschluss an eine HWS-D istorsion
1997 durch Gewalteinwirkung entwickelt habe . Sie führten aus, e s dürfte damals in Übereinstimmung
mit der Beurteilung durch Prof. N.___
(vom B.___ ) zu einer tatsächlichen Traumatisierung der Halswirbe l säule
gekommen sein, ohne dass spezifische strukturelle Veränderungen im weiteren
Verlauf hätten gefunden w erden können . Der Verlauf erschein e retrospektive sehr hart näckig mit initial langer
Ruhigstellung, schmerzbedingt vor allem passive n An wendungen, wobei nebst einer offensichtlich nicht stattgefundenen
psychischen Verarbeitung der Traumatisierung (lediglich „Wiedergutmachung" durch
eine Verurteilung des Täters) und zusätzlichen nicht verarbeiteten Konflikten am Ar beitsplatz
die Problematik verstärkt w o rde n sei und diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit gewisser
Verzögerung erneut exazerbiert habe .
In dieser Phase habe auch während sechs Monaten eine psychiatrische
Betreu ung statt gefunden ,
wobei von den zehn geplanten Sitzungen lediglich sechs wahrgenommen wor den seien . Offensichtlich sei es bereits 2002 mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Schulbusfahrerin und eine r durch Selbstorganisa tion gekennzeichnete n Strategie zu einer Stabilisierung gekommen, wel c he
seit her unter Berücksichtigung der angepassten Rahmenbedingungen stabil geblie ben s ei .
Dies w e rd e auch durch die nur dürftige n medizinischen Berichte und den normalisierten
Schmerzmittelkonsum
belegt . Die gewählten Massnahmen schi e nen trotz Fehlen s eines aktiven
Aufbaus letztlich angemessen, auch der Umgang mit den Hobbys, wobei die früheren Hobbys
wie Akko rdeon spielen im Orchester und w eben am Webstuhl als nachvollziehbar erschw e rt
beurteilt w ü r den, währenddem das rein als liegend geschilderte Schiessen mit dem
S t urmge wehr 90 auch unter Wettkampfbedi ngungen als angemessen und nicht zuletzt als die
Nackenstabilität fördernde Massnahme beurteilt w e rd e . Zu diskutieren s ei dagegen der weitere
zumutbare Arbeitsumfang und die Intensität, nachdem aufgrund der Evaluation der arbeitsbezogenen
funktionellen Leistungsfähigkeit nur bedingte Schlüsse daraus gezogen werden könn t en
wegen der schmerzbe dingten Selbstlimitierung. 4.5.2
Die Gutachter diagnostizierten (S. 12) ein c h ronisches zervikovertebrales , - spon dylogenes sowie - zephales Syndrom , aktuell sowohl mit arthrogenen wie my ofaszialen Anteilen , ausgeprägte r Wirbelsäulenfehlform (thorakale Hyperky phose mit Gibbusbildung und
Kopfprotraktion , weniger relevante S -förmige Torsionsskoliose) , bei Status nach HWS-D istorsion anlässlich eines atypischen HWS-Traumas 1997
durch Fremdeinwirkung , aktenanamnestisch HWS-Distor sion 1985 anlässlich einer Heckkollision ohne ärztliche Behandlung , bei dys funktionelle m Krankheitsverhalten sowie Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit . Daneben verwiesen sie auf ein m etabolisches Syndrom mit morbider Adipositas, arterielle r Hypertonie, grenzwertige m Diabetes
mellitus sowie
Hyperlipidämie . 4.5.3
Die Spezialisten konnten ke in arbeitsrelevantes Problem erheben , da bei verschie denen
Tests Schmerzverhaltensaspekte mit Selbstlimitierung im Vorder grund ge standen hätten .
Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin be urteil t en sie als m ä ssig.
Die gezeigte Leistungs f ähigkeit habe unter den Bel as tungsanforderungen der bisherigen
Arbeit (als Verkäuferin) gelegen . Aufgrund des Schmerzverhaltens und der Selbstlimitierung in den Tests k ö nn e
die zumut bare Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht abschliessend gestützt auf die EFL-Tests al leine beurteilt werden , sondern einzig medizinisch -theoretisch (S. 12).
In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin gingen die Gutachter von einer mittelschweren Tätigkeit aus mit zusätzlich statisch-monotonen Hal tungen. Unter
Berücksichtigung des Anteils der körperlich anspruchsvollen Ar beiten von ca . sieben Stunden im
Vergleich zu den rein a dministrativen von ei ner Stunde sei die Tätigkeit rein medizinisch - theoretisch
zu 40 % zumutbar
( S. 13 ).
In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (S. 13 f.) hielten die Experten fest, dass u nter Berücksichtigung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit l ediglich festgehalten werden könne , dass sich die Beschwer deführerin „ bis auf das Thema einer
leichten Tätigkeit habe belasten lassen “ , und sie sowohl die Tätigkeiten in Gewichtsbelastung wie auch
statisch-dyna mische Tests vor Erreichen der funktionellen Limiten abgebrochen habe . Rele vant habe das Sitzen, andauernde Stehen wie auch Gehen ohne beobachtbare Einschränkungen
ausgeübt werden können . Daraus erg e b e sich, dass rein auf grund der funktionellen Leistungsfähigkeit
eine sehr leichte, wechselpositio nierte Tätigkeit in Bezug auf die oberen Extremitäten
ganztags ausgeübt werden könne.
Ein etwas anderes Bild erg e b e sich unter Berücksichtigung der doch vorhande ne n medizinische n
Befunde bei der körperlichen Untersuchung und unter Mit berücksichtigung der Vorgeschichte.
Diesbezüglich besteh e eine in funktioneller Hinsicht im Rahmen der aktuellen Untersuchung
auch unter Bezug auf funktio nelle Auswirkungen stärker gewichteten ungünstige n statische n
Voraussetzung ,
welche biomechanische Auswirkungen auf die Beweglichkeit und Funktionsfä higkeit
im Bereich des Nackens und der oberen Extremitäten begründe ten . Selbstverständlich s e i e n
entsprechende Bewertungen immer eine Ermessens frage. Sie gingen aber davon aus, dass rein
auf d i e physischen Voraussetzungen im Bereich des Bewegungsapparates bezogen,
eine Ganztagestätigkeit mit zwei Stunden vermehrte r Pausen auch bei Ausübung einer
leichten Tätigkeit mit Möglichkeit zu häufigen Positions-/Haltungsänderungen im Bereich der
oberen Extremitäten ( Vermeiden von statisch monotonen Haltungen im Bereich des
Nackens, der Schultern und der oberen Extremitäten wie auch Vermeiden von wiederholte m Hantieren von Lasten ) gerechtfertigt s ei . Dies entsprech e einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine angepasste Tätigkeit. Zusätzlich best ünden
Komorbiditäten im Sinne eines metabolischen
Syndroms, welches für sich al leine k eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Allerdings
best ünd en diesbezüglich Einflüsse auf die Kompensationsfähigkeit von funktionelle n Einschränkungen, dies im Rahmen einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10 % . 4.5.4
Unter weiterem Hinweis auf die erwähnte Schmerzkrankheit schlossen die Exper ten in einer angepassten
Tätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 65 % . Unter Berücksichtigung der subjektiven und auch durch die Akten gestützten
Stabilisierung seit 2002 dürfte diese Arbeitsfähigkeit seither vorhanden gewesen sein.
Die Differenz zu früheren Beurteilungen dürfte sich letztlich nicht durch eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes an sich, sondern aufgrund einer Anders-Beurteilung des gleichen
Sachverhaltes erklären lassen, dies auch unter veränderten Vor aussetzungen in Bezug auf die
Qualität und Voraussetzungen der Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1 5.1.1
Das hiesige Gericht hielt im Rückweisungsentscheid vom 31. August 2010 ( Urk. 8/132) zum medizinischen Verlauf fest, dass die seit der Berentung ergan genen Berichte der behandelnden Ärzte , die stets die gleichen Diagnosen und Beschwerdeschilderungen enth ie lten , nicht für eine seither eingetretene erhebli che Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten sprächen . Etwas anderes erg e b e sich auch nicht aus dem Gutachten des B.___ vom 9. Oktober 2007. Abgesehen von den Befunden in Schulter und Brustwirbelsäule wü rden darin im Wesentlichen dieselben Beschwerden angegeben wie in den ursprüng lichen Arztberichten, und in diagnostischer Hinsicht unterscheide sich das Gut achten gesamthaft betrachtet nicht von den früheren medizinischen Beurteilun gen. Wenn darin auch festgehalten w o rde n sei , dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unter Migräne leide, so w erde den im Rahmen des chronifizierten
Zervikovertebra l -, Zervikozephal
- und Zervi kospondylogensyndroms angeführ ten Kopfschmerzen doch nach wie vor ein migräniformer Charakter zuerkannt und unterscheide sich somit die aktuelle Diagnose in dieser Hinsicht kaum von derjenigen im Austrittsbericht der Klinik E.___ , worin im Rahmen des chro nischen zervikozephalen Schmerzsyndroms nebst Kopfschmerzen und rezidi vierendem Drehschwindel ein Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp angeführt worden sei .
Zusammenfassend wurde festgehalten, das Gutachten des B.___ verm ö g e eine seit der Rentenzusprache eingetretene gesundheitliche Verbesserung nicht zu belegen. Dies unter anderem deshalb, weil sich die Gutachter mit dem Verlauf der Beschwerden seit dem Unfall in keiner Weise auseinander ge setz t hätten . Ihre von den übrigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten abweichende Zu mutbarkeitsbeurteilung könne nur als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes bewertet werden, die in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutungslos sei (E. 5.1) .
5.1.2
Das hiesige Gericht erachtete vielmehr den Umstand als weiter abklärungsbedürf tig , dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2004 einen erheblich höheren Verdienst - als bisher als zumutbar erachtet -
erzielt hatte (E. 5.2). Es hielt weiter fest, der Einkommensrückgang in den Jahren 2005 und 2006 sei durch die Auftragslage bedingt gewesen und nicht durch einen verschlechterten Gesundheitszustand (E. 5.3).
Angesichts dieser Umstände wurde die Frage thematisiert, ob es der Beschwerde führerin nicht nur gelungen sei , ihre Nackenschmerzen
in den letz ten Jahren dank optimal adaptiertem Arbeitsplatz und Anpassung des Freizeit verhaltens auf einem stabilen Schmerzniveau einzupendeln, sondern auch ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit über das von ihren Ärzten angegebene Mass hinaus wesentlich zu steigern (E. 5.4) . 5.2 5.2.1
In diagnostischer Hinsicht findet sich im (nach dem Gerichtsentscheid) neu einge holten Gutachten des C.___ eine praktisch identische Situation: Der Renten zusprache im Jahr 2002 lagen die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms sowie Kopfschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenverän derungen sowie bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma zugrunde (E. 3.2-4).
Nachdem bereits die B.___ -Ärzte eine praktisch identische Diagnose gestellt hat ten (E. 4.2), dokumentierten d ie Experten des C.___ mit dem Hinweis auf ein chronische s
Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente und muskulärer Dys balance , eine n Status nach atypischem HWS-Distorsionstrauma sowie degene rative HWS-Veränderungen (E. 4.4.3) eine diagnostisch unveränderte Situation. Auch die geschilderten Befunde entsprechen unverändert dem seit Jahren be stehenden Zustand: Verwiesen die Ärzte bei der Rentenzusprache (E. 3.2) vor nehmlich auf Kopf- und Nackenschmerzen, erwähnten
die B.___ -Experten
(E. 4.2) wie auch die C.___ -Gutachter ein praktisch konstant vorhandenes Nacken weh sowie Kopfschmerzen. Weiter bestätigten sie einen stationären Verlauf trotz zahlreichen therapeuti s chen Bemühungen der Beschwerdeführerin (E. 4.4.2).
Nach ursprünglicher Annahme einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit (E. 3.3-4) schlossen die B.___ -Ärzte auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 4.2) und
gingen die C.___ -Gutachter von einer solchen von 80 % aus (E. 4.4.4). Zum Verlauf konnten sie keine schlüssigen Angaben machen, hielten jedoch fest, dass die aktuelle Einschätzung mehrheitlich der Beurteilung des B.___ vom 9. Oktober 2007 entspreche, so dass ab diesem Zeitpunkt von den ge nannten Einschränkungen ausgegangen werden könne. 5.2.2
Angesichts dieser geschilderten Umstände mit praktisch identischer Befunderhe bung und Diagnoseschilderung ist nicht erkennbar, inwiefern sich die medizi nische Situation seit der ursprünglichen Rentenzusprache
am 1 2. September 2002 verbessert haben sollte. In medizinischer Hinsicht ist demnach von unver änderten Verhältnissen auszugehen. Dem C.___ -Gutachten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, inzwi schen besser mit ih ren Nackenbeschwerden umzugehen. So wurden keine posi tiven Therapieergebnisse geschildert und auch der anamnestische Verlauf zeigt keine eigentliche Verbesserung der Situation.
Auch die übrigen Aspekte lassen nicht auf eine Verbesserung schliessen: Dass Dr. F.___
- wie das hiesige Gericht festhielt ( Urk. 8/132 E. 5.2) - i m Zeugnis vom 5. November 2009 ausgeführt hatte, die massiven Nackenbeschwerden hätten sich in den letzten Jahren dank optimal adaptiertem Arbeitsplatz und Anpassung des Freizeitverhaltens auf einem stabilen Schmerzniveau eingepen delt ( Urk. 8/124/4-5), lassen bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht auf eine verbesserte Situation schliessen , sondern einzig darauf, dass die Beschwer deführerin in der gewählten Konstellation mit regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln und verändertem Freizeitverhalten auch im Beruf weiterhin in unverändertem Umfang tätig sein kann. Auf eine Verbesserung des Zustandes kann aus diesen Angaben nicht geschlossen werden.
Inwiefern das Freizeitverhalten, namentlich das Engagement im Schützenverein, auf eine Verbesserung der Verhältnisse schliessen lassen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die C.___ -Ärzte beleuchteten diesen Aspekt nicht näher. Immer hin verwiesen sie (anamnestisch) auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin diverse weitere Hobbys (weben, Akkordeon spielen) aufgegeben habe ( Urk. 8/149 2-20 S. 11 oben). Damit kann auch unter diesem Gesichtswinkel keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgemacht werden. 5.3
Auch die Spezialisten der D.___
stellten die hinlänglich bekannte n
relevanten Diagnose n (E. 4.5.2) und verwiesen auf einen hartnäckigen Verlauf . Dabei wür digten sie die Aufgabe diverser Hobbys der Beschwerdeführerin und erachteten die Aktivitäten im Schützenverein mit rein liegendem Schiessen mit dem Sturmgewehr 90 als angemessen und zu empfehlen (E. 4.5.1).
Die im Rahmen der EFL-Testung erhobenen Resultate lassen sich ebenfalls nicht derart interpretieren, dass auf eine gesundheitliche Verbesserung zu schliessen wäre. Eine Belastung war im Rahmen einer leichten Tätigkeit möglich, welche die Experten als grundsätzlich vollschichtig zumutbar erachteten. Indes ver wiesen sie unter Hinweis auf die weiteren medizinischen Befunde und d i e Vor geschichte auf eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Nackens und d er oberen Extremitäten . Unter Darlegung des Ermessensspielraums schlossen sie auf eine Leistungsfähigkeit im Umfang von 65 % , was sie mit der Nacken problematik und einem neu diagnostizierten metabolischen Syndrom begrün deten (E. 4.5.3).
Zusammenfassend hielten die Ärzte explizit fest, dass seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei , sondern lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorlieg e
(E. 4.5.4). 5.4
Bei dieser eindeutigen Aktenlage mit bestätigtem stationärem Verlauf , gutachter lich festgestellter identischer Sachlage und Fehlen jeglicher ärztlicher Angaben über eine Zustandsverbesserung ist kein Revisionsgrund gegeben.
Der Annahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegne rin , es habe eine Anpassung und eine verbesserte Strategiefähigkeit im Umgang mit den Beschwerden stattgefunden (Beurteilung vom 6. September 2013, Urk. 8/218/6), kann nicht zugestimmt werden. So kann die Grundlage dieser Einschätzung - die Angaben der D.___ -Ärzte, wonach im Sinne der Eigenan passung wohl eine Adaptation an das Krankheitsgeschehen stattgefunden habe ( Urk. 8/202 S. 15) - nicht in diesem Sinn interpretiert werden. Denn die Gut achter hielten im gleichen Satz fest, dass die durchgeführten Massnahmen ver ständlich, jedoch unter Berücksichtigung der Chronifizierung eher als ungünstig mit z u nehmender Anpassung der Alltagsaktivitäten an ein tieferes Niveau
ein zustufen seien. Gleichzeitig hielten sie noch einmal fest, dass sich in Bezug auf die chronologische Darstellung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht belegen lasse. Damit kann nicht von einer relevanten Anpassung samt Steigerung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. 5.5
Diesem Ergebnis steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdefüh rerin in den Jahren 2003 und 2004 mit Fr. 17‘256.-- und Fr. 17‘493 . — ( Urk. 8/89) zwischenzeitlich einen höheren Verdienst erzielt hat , welcher - ausgehend vom dem Rentenentscheid zugrunde gelegenen Validen einkommen von Fr. 48‘100.-- (Wert 2001, Urk. 8/24) - einen geringeren als 70%igen Invaliditätsgrad ergeben hätte. Denn in den Folgejahren sank der Ver dienst wi e der auf Fr. 11‘666.-- (2005) und Fr. 9‘002.-- (2006). Dass dies unter anderem auf die Auftragslage zurückzuführen war ( Urk. 8/90 und Urk. 8/94), ist insofern nicht von Bedeutung, als jedenfalls - auch für die besagte Periode - keine andauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Auch die Beschwerdegegnerin selber bestätigte in der nun zu beurteilenden Verfügung den Anspruch auf eine ganze Rente für diese Periode. Im relevanten Zeitpunkt der Rentenaufhebung ab 1. Januar 2008 (beziehungsweise d r e i Mo nate zuvor) ist ein effektiv erzielter Lohn in dieser Höhe nicht aktenkundig.
Damit besteht kein Grund für die Annahme einer andauernden höheren effektiv umgesetzten Arbeitsfähigkeit. 5.6
Dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nur teilweise objektivierbar sind und unter Herrschaft der aktuellen Rechtsprechung wohl kaum zu einer Rentenzusprache führen würden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine Rentenaufhebung bei gegebener Sachlage und Fehlen eines Revisi onstitels wäre lediglich im Rahmen der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revi sion
denkbar, was
a ngesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführ e r in (Jahrgang 1952) nicht mehr möglich ist ( lit . a Abs. 4 SchIB ) . 6.
Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert hat. Da auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision nicht gegeben sind (Urteil vom 31. August 2010, Urk. 8/132) hat es mit der Feststel lung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ergibt sich auch keine Rück forderung.
D ie Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen. 7.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 9 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Für die Kosten der Rechtsvertretung ist de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 2 6. März 2014 in Bezug auf die Rückforderung aufgehoben und in Bezug auf den Rentenanspruch insoweit abgeändert , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Z.___ - Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger