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IV.2014.00481

Kein Anspruch auf Taggelder, da noch keine Eingliederungsmassnahmen zugesprochen/durchgeführt wurden. Taggelder sind akzessorisch zu den Eingliederungsmassnahmen (Art. 22 Abs. 1 IVG).

Zürich SozVersG · 2014-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1981, ist

ge lernte Köchin und mel dete sich a m 2 6. Februar 2010 unter Hinweis auf Lebensmittelintoleranzen sowie diverse weitere Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalide nversiche rung (berufliche Massna hmen) an ( Urk. 7/14

Ziff. 5.2 und Ziff. 6.2 ).

D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren wegen Verle tzung der Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 1 0. Mai 2011 ( Urk. 7/42) ab. 1.2

Am 5. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/52). Die IV-Stelle klärte die medizinische und beruflich- erwerbliche Situation ab , wobei sie insbesondere eine Untersuchung der Versicherten bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ( vgl. Urk. 7/59-60) und eine Berufsberatung zur Prüfung des Anspruchs auf eine Umschulung (vgl. Urk. 7/67 Ziff. 3 und Urk. 7/99) veranlasste.

Mit Email vom 1 5. August 2013 ( Urk. 7/94)

machte die Versicherte

geltend , ihr sei nicht nur eine Vollzeit-Umschulung , sondern auch ein Taggeld zu gewähren . Am 2 3. Oktober 2013 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass während der Umschulung keine Taggelder ausgerichtet werden könnten ( Urk. 7/99/10 f.), woraufhin die Versicherte am 2 2. Januar 2014 den Erlass einer Verfügung ver langte ( Urk. 7/99/12 unten). Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/98 , Urk. 7/103 )

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk. 7/107 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Taggelder der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am 5. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr hinsichtlich der ihr zugesicherten Umschulung ein Taggeld auszubezahlen. Zur Berechnung der Höhe des Taggeldanspruchs sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei für die Bemessung des Tag geldanspruchs auf Art. 20 sexies

Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) abzustellen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). 3.

Am 2 2. April 2014 hatte die Versicherte unter Hinweis auf ein Hüftleiden ein weiteres Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung gestellt ( Urk. 7/111 Ziff. 6.2) . Am 1 6. Mai 2014 teilte die IV-Stell e ihr unter Hin weis auf zwei in den nächsten Monaten bevorstehende Hüftoperationen den Abschluss der Berufsberatung mit und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 7/118). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen berufli cher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe ;

Abs. 3 lit. b). 1.2

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) sind ( Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mi t Kindern ( Art. 22 Abs. 2 IVG).

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG ( Art. 23 Abs. 1 IVG). Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung ( IVV )

unter anderem Versicher te, die unmittelbar vor Beginn i hrer Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit.

a) , oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit. b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder mit der Begrün dung, dass die Voraussetzungen nach Art. 20 sexies IVV nicht erfüllt seien (S. 1 unten); die Beschwerdeführerin habe unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2010 (S. 2 Mitte) kein Einkommen erzielt und es könne auch nicht ange nommen werden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbs tätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Taggelder stellten sodann akzessorische Leistungen zu beruflichen Massnahmen dar. Bis heute habe der Beschwerdeführerin je doch keine berufliche Massnahme zugesprochen werden können (S. 2 unten, S. 3 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber gel tend, mit der Beschwerdegegnerin sei unstreitig vereinbart worden, dass sie vollzeitlich zur Heilpädagogin umgeschult werden solle. Da sie als Köchin zu dem zu 100 % arbeitsunfähig sei, seien die Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG erfüllt und es bestehe ein Anspruch auf Taggeld er (S. 6 Ziff. 25). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie (die Beschwerdeführerin) erst im März 2010 arbeitsunfähig geworden sei und hiervor über zwei Jahre ke in Ein kommen erzielt habe, sei - aus näher dargelegten Gründen - unzutreffend , wes halb die Beschwerdegegnerin fehl gehe, wenn sie den - von ihr dem Grunde nach bejahten - Anspruch auf Taggeld er auf dem Wege der Bemessung auf null reduziere (S. 6 f. Ziff. 26 ff. ). Es sei erstellt, dass der Gesundheitsschaden schon weit vor dem Jahr 2010 eingetreten sei und sich insbesondere seit 2003 immer weiter verschlimmert habe, so dass sie spätestens ab dem Jahr 2005 keine Tä tigkeit mehr habe ausüben könne , welche in Zusammenhang mit der Zube reitung von Speisen stehe, auf deren Inhaltsstoffe sie allergisch reagiere. Hin sichtlich der Bemessung der Taggelder sei damit auf das in den Jahren 2003 bis 2005 erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (S. 8 f. Ziff. 34). 3. 3.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind, oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. 3.2

Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) lautet auf Abweisung des Leistungsbegehrens. Aus dem Titel der Verfügung ergibt sich, dass konkret ein Anspruch auf Taggelder verneint wurde. Die angefochtene Verfü gung ist daher als Gestaltungs- beziehungsweise Leistungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG ,

und d as Beschwerdebegehren, welches auf Ausri chtung von Tag geldern lautet,

als Leistungsbegehren , zu qualifizieren.

Strit tig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder zu Recht verneint hat. 3.3

Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung von Taggeldern während ihrer Umschulung zur Heilpädagogin .

Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ( Urk. 7/99) ist zu entnehmen, dass ei ne Umschulung zur Heilpädagogin anlässlich der mit der Beschwerdeführerin geführten Gespräche ein Thema war und die s bezüglich auch Abklärungen getä tigt wurde n

(vgl. etwa die Einträge vom 1

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen berufli cher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe ;

Abs. 3 lit. b).

E. 1.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) sind ( Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mi t Kindern ( Art. 22 Abs. 2 IVG).

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG ( Art. 23 Abs. 1 IVG). Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung ( IVV )

unter anderem Versicher te, die unmittelbar vor Beginn i hrer Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit.

a) , oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit. b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder mit der Begrün dung, dass die Voraussetzungen nach Art. 20 sexies IVV nicht erfüllt seien (S. 1 unten); die Beschwerdeführerin habe unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2010 (S. 2 Mitte) kein Einkommen erzielt und es könne auch nicht ange nommen werden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbs tätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Taggelder stellten sodann akzessorische Leistungen zu beruflichen Massnahmen dar. Bis heute habe der Beschwerdeführerin je doch keine berufliche Massnahme zugesprochen werden können (S. 2 unten, S. 3 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber gel tend, mit der Beschwerdegegnerin sei unstreitig vereinbart worden, dass sie vollzeitlich zur Heilpädagogin umgeschult werden solle. Da sie als Köchin zu dem zu 100 % arbeitsunfähig sei, seien die Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG erfüllt und es bestehe ein Anspruch auf Taggeld er (S. 6 Ziff. 25). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie (die Beschwerdeführerin) erst im März 2010 arbeitsunfähig geworden sei und hiervor über zwei Jahre ke in Ein kommen erzielt habe, sei - aus näher dargelegten Gründen - unzutreffend , wes halb die Beschwerdegegnerin fehl gehe, wenn sie den - von ihr dem Grunde nach bejahten - Anspruch auf Taggeld er auf dem Wege der Bemessung auf null reduziere (S. 6 f. Ziff. 26 ff. ). Es sei erstellt, dass der Gesundheitsschaden schon weit vor dem Jahr 2010 eingetreten sei und sich insbesondere seit 2003 immer weiter verschlimmert habe, so dass sie spätestens ab dem Jahr 2005 keine Tä tigkeit mehr habe ausüben könne , welche in Zusammenhang mit der Zube reitung von Speisen stehe, auf deren Inhaltsstoffe sie allergisch reagiere. Hin sichtlich der Bemessung der Taggelder sei damit auf das in den Jahren 2003 bis 2005 erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (S. 8 f. Ziff. 34). 3.

E. 3 und Urk. 7/99) veranlasste.

Mit Email vom 1 5. August 2013 ( Urk. 7/94)

machte die Versicherte

geltend , ihr sei nicht nur eine Vollzeit-Umschulung , sondern auch ein Taggeld zu gewähren . Am 2 3. Oktober 2013 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass während der Umschulung keine Taggelder ausgerichtet werden könnten ( Urk. 7/99/10 f.), woraufhin die Versicherte am 2 2. Januar 2014 den Erlass einer Verfügung ver langte ( Urk. 7/99/12 unten). Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/98 , Urk. 7/103 )

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk. 7/107 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Taggelder der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am 5. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr hinsichtlich der ihr zugesicherten Umschulung ein Taggeld auszubezahlen. Zur Berechnung der Höhe des Taggeldanspruchs sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei für die Bemessung des Tag geldanspruchs auf Art. 20 sexies

Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) abzustellen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 ( Urk.

E. 3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind, oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

E. 3.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) lautet auf Abweisung des Leistungsbegehrens. Aus dem Titel der Verfügung ergibt sich, dass konkret ein Anspruch auf Taggelder verneint wurde. Die angefochtene Verfü gung ist daher als Gestaltungs- beziehungsweise Leistungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG ,

und d as Beschwerdebegehren, welches auf Ausri chtung von Tag geldern lautet,

als Leistungsbegehren , zu qualifizieren.

Strit tig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder zu Recht verneint hat.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung von Taggeldern während ihrer Umschulung zur Heilpädagogin .

Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ( Urk. 7/99) ist zu entnehmen, dass ei ne Umschulung zur Heilpädagogin anlässlich der mit der Beschwerdeführerin geführten Gespräche ein Thema war und die s bezüglich auch Abklärungen getä tigt wurde n

(vgl. etwa die Einträge vom 1

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 10 ). 3.

Am 2 2. April 2014 hatte die Versicherte unter Hinweis auf ein Hüftleiden ein weiteres Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung gestellt ( Urk. 7/111 Ziff. 6.2) . Am 1 6. Mai 2014 teilte die IV-Stell e ihr unter Hin weis auf zwei in den nächsten Monaten bevorstehende Hüftoperationen den Abschluss der Berufsberatung mit und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 7/118). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Juni sowie vom 10. , 1
  2. und 1
  3. Juli 201 3). Anlässlich des Gesprächs vom
  4. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin die Ausbildung an sich finanzieren würde (vgl. Eintrag vom
  5. August 2013) . Berufliche Massnah men im Sinne einer Umschulung zur Heilpädagogin wurden der Beschwerde führerin in der Folge jed och nie mittels Mitteilung oder Verfügung zugespro chen . Vor diesem Hintergrund kann die Umschulungsmassnahme entgegen der (anderweitigen) Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht als unstreitig ver einbart gelten - ein Gespräch mit einem Sachbearbeiter genügt hierzu nicht.      Sodann kann es als unbestritten gelten, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der ange fochtenen Verfügung und auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine berufliche n Massnahmen, namentlich keine Umschulung , erhielt . Viel mehr führte auch die Beschwerdeführerin aus , wegen ihrer Hüftbeschwerden könnten zurz eit keine Umschulungsmassnahmen ergriffen werden , und es sei auch unklar, welche Umschulung überhaupt in Frage käme ( Urk.  1 S. 5 f. Ziff.  21 f.). Mit Mitteilung vom 1
  6. Mai 2014 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin denn auch verneint ( vgl. Urk.  7/118). 3.4      D as Taggeld bildet eine akzessorische Leistung zu Eingliede rungsmassnahmen (vgl. Art.  22 Abs.  1 IVG) . Das bedeutet, dass ein Taggeld grundsätzlich nur aus geric htet werden kann, wenn und so lange Eingliederungsmassnahmen durch geführt oder i m An schluss daran Rekonva leszenzzeiten bei mindestens 50%iger Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt werden (vgl. Randziffer 1001 des Kreisschrei ben s über die Tagge lder der Invalidenversicherung in der ab
  7. Januar 2012 gültigen Fassung; KSTI).      Da der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (noch) keine Eingliede rungs mass nahmen in Form von beruflichen Massnahmen zugesprochen wurden beziehungsweise keine solchen durchgeführt werden, fehlt es bereits an der zur Ausrichtung von Taggeldern berechtigenden zentralen Grundvoraussetzung . Darauf hat die Beschwerdegegnerin im letzten Absatz der angefochtenen Verfü gung auch zutreffend hingewiesen. Von einer Prüfung der (weiteren) Anspruchs voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.2 sowie Rz 1003 KSTI) kann daher zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen werden.      Sollte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeit punkt berufliche Massnahmen zusprechen, wird sie zu jenem Zeitpunkt (erneut) über den Anspruch auf Taggelder zu befinden und gegebenenfalls darüber zu verfügen haben . 3.5      Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als rech tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.      Bei diesem Resultat kann von den beantragten Zeugeneinvernahmen ( vgl. Urk.  1 S. 4 und S. 8) abgesehen werden.
  8. Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. D as Gericht erkennt :
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Gerichtskosten von Fr.  4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  11. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Friedrich Frank - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  13. Juli bis und mit 1
  14. August sowie vom 1
  15. Dezember bis und mit dem
  16. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00481 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank Blum&Grob Rechtsanwälte AG Neumühlequai 6, Postfach 3954, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1981, ist

ge lernte Köchin und mel dete sich a m 2 6. Februar 2010 unter Hinweis auf Lebensmittelintoleranzen sowie diverse weitere Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalide nversiche rung (berufliche Massna hmen) an ( Urk. 7/14

Ziff. 5.2 und Ziff. 6.2 ).

D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren wegen Verle tzung der Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 1 0. Mai 2011 ( Urk. 7/42) ab. 1.2

Am 5. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/52). Die IV-Stelle klärte die medizinische und beruflich- erwerbliche Situation ab , wobei sie insbesondere eine Untersuchung der Versicherten bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ( vgl. Urk. 7/59-60) und eine Berufsberatung zur Prüfung des Anspruchs auf eine Umschulung (vgl. Urk. 7/67 Ziff. 3 und Urk. 7/99) veranlasste.

Mit Email vom 1 5. August 2013 ( Urk. 7/94)

machte die Versicherte

geltend , ihr sei nicht nur eine Vollzeit-Umschulung , sondern auch ein Taggeld zu gewähren . Am 2 3. Oktober 2013 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass während der Umschulung keine Taggelder ausgerichtet werden könnten ( Urk. 7/99/10 f.), woraufhin die Versicherte am 2 2. Januar 2014 den Erlass einer Verfügung ver langte ( Urk. 7/99/12 unten). Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/98 , Urk. 7/103 )

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk. 7/107 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Taggelder der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am 5. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr hinsichtlich der ihr zugesicherten Umschulung ein Taggeld auszubezahlen. Zur Berechnung der Höhe des Taggeldanspruchs sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei für die Bemessung des Tag geldanspruchs auf Art. 20 sexies

Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) abzustellen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). 3.

Am 2 2. April 2014 hatte die Versicherte unter Hinweis auf ein Hüftleiden ein weiteres Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung gestellt ( Urk. 7/111 Ziff. 6.2) . Am 1 6. Mai 2014 teilte die IV-Stell e ihr unter Hin weis auf zwei in den nächsten Monaten bevorstehende Hüftoperationen den Abschluss der Berufsberatung mit und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 7/118). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen berufli cher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe ;

Abs. 3 lit. b). 1.2

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) sind ( Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mi t Kindern ( Art. 22 Abs. 2 IVG).

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG ( Art. 23 Abs. 1 IVG). Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung ( IVV )

unter anderem Versicher te, die unmittelbar vor Beginn i hrer Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit.

a) , oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit. b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder mit der Begrün dung, dass die Voraussetzungen nach Art. 20 sexies IVV nicht erfüllt seien (S. 1 unten); die Beschwerdeführerin habe unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2010 (S. 2 Mitte) kein Einkommen erzielt und es könne auch nicht ange nommen werden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbs tätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Taggelder stellten sodann akzessorische Leistungen zu beruflichen Massnahmen dar. Bis heute habe der Beschwerdeführerin je doch keine berufliche Massnahme zugesprochen werden können (S. 2 unten, S. 3 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber gel tend, mit der Beschwerdegegnerin sei unstreitig vereinbart worden, dass sie vollzeitlich zur Heilpädagogin umgeschult werden solle. Da sie als Köchin zu dem zu 100 % arbeitsunfähig sei, seien die Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG erfüllt und es bestehe ein Anspruch auf Taggeld er (S. 6 Ziff. 25). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie (die Beschwerdeführerin) erst im März 2010 arbeitsunfähig geworden sei und hiervor über zwei Jahre ke in Ein kommen erzielt habe, sei - aus näher dargelegten Gründen - unzutreffend , wes halb die Beschwerdegegnerin fehl gehe, wenn sie den - von ihr dem Grunde nach bejahten - Anspruch auf Taggeld er auf dem Wege der Bemessung auf null reduziere (S. 6 f. Ziff. 26 ff. ). Es sei erstellt, dass der Gesundheitsschaden schon weit vor dem Jahr 2010 eingetreten sei und sich insbesondere seit 2003 immer weiter verschlimmert habe, so dass sie spätestens ab dem Jahr 2005 keine Tä tigkeit mehr habe ausüben könne , welche in Zusammenhang mit der Zube reitung von Speisen stehe, auf deren Inhaltsstoffe sie allergisch reagiere. Hin sichtlich der Bemessung der Taggelder sei damit auf das in den Jahren 2003 bis 2005 erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (S. 8 f. Ziff. 34). 3. 3.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind, oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. 3.2

Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) lautet auf Abweisung des Leistungsbegehrens. Aus dem Titel der Verfügung ergibt sich, dass konkret ein Anspruch auf Taggelder verneint wurde. Die angefochtene Verfü gung ist daher als Gestaltungs- beziehungsweise Leistungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG ,

und d as Beschwerdebegehren, welches auf Ausri chtung von Tag geldern lautet,

als Leistungsbegehren , zu qualifizieren.

Strit tig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder zu Recht verneint hat. 3.3

Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung von Taggeldern während ihrer Umschulung zur Heilpädagogin .

Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ( Urk. 7/99) ist zu entnehmen, dass ei ne Umschulung zur Heilpädagogin anlässlich der mit der Beschwerdeführerin geführten Gespräche ein Thema war und die s bezüglich auch Abklärungen getä tigt wurde n

(vgl. etwa die Einträge vom 1 1. Juni sowie vom 10. , 1 1. und 1 8. Juli 201 3). Anlässlich des Gesprächs vom 5. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin die Ausbildung an sich finanzieren würde (vgl. Eintrag vom 5. August 2013) . Berufliche Massnah men im Sinne einer Umschulung zur Heilpädagogin

wurden der Beschwerde führerin in der Folge jed och

nie mittels Mitteilung oder Verfügung zugespro chen . Vor diesem Hintergrund kann die Umschulungsmassnahme entgegen der (anderweitigen) Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht als unstreitig ver einbart gelten - ein Gespräch mit einem Sachbearbeiter genügt hierzu nicht.

Sodann kann es als unbestritten gelten, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der ange fochtenen Verfügung und auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

keine berufliche n Massnahmen, namentlich keine Umschulung ,

erhielt . Viel mehr führte auch die Beschwerdeführerin aus , wegen ihrer Hüftbeschwerden könnten zurz eit keine Umschulungsmassnahmen ergriffen werden , und es sei auch unklar, welche Umschulung überhaupt in Frage käme ( Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 21 f.).

Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2014 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin denn auch

verneint ( vgl. Urk. 7/118).

3.4

D as Taggeld bildet eine akzessorische Leistung zu Eingliede rungsmassnahmen (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG) . Das bedeutet, dass ein Taggeld grundsätzlich nur aus geric htet werden kann, wenn und so lange Eingliederungsmassnahmen durch geführt oder i m An schluss daran Rekonva leszenzzeiten bei mindestens 50%iger Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt werden (vgl. Randziffer 1001 des Kreisschrei ben s über die Tagge lder der Invalidenversicherung

in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung; KSTI).

Da der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten

(noch) keine Eingliede rungs mass nahmen in Form von beruflichen Massnahmen zugesprochen wurden beziehungsweise keine solchen durchgeführt werden, fehlt es bereits an der zur Ausrichtung von Taggeldern berechtigenden zentralen Grundvoraussetzung . Darauf hat die Beschwerdegegnerin im letzten Absatz der angefochtenen Verfü gung auch zutreffend hingewiesen. Von einer Prüfung der (weiteren) Anspruchs voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.2 sowie Rz 1003 KSTI) kann daher zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen werden.

Sollte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeit punkt berufliche Massnahmen zusprechen, wird sie zu jenem Zeitpunkt (erneut) über den Anspruch auf Taggelder zu befinden und gegebenenfalls darüber zu verfügen haben .

3.5

Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als rech tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Resultat kann von den beantragten Zeugeneinvernahmen ( vgl. Urk. 1 S. 4 und S.

8) abgesehen werden. 4.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. D as Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Friedrich Frank - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf