Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1981, gelernte Köchin ( Urk. 6/87), be zog als Kind Leistungen der Invalidenversicherung zur Behandlung des Geburts gebrechens gemäss Ziff. 206 des Anhangs zur Geburtsgebrechensverordnung ( GgV ; Urk. 6/8). Am 2 6. Februar 2010 meldete sie sich aufgrund von verschiede nen Beschwerden bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/14). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizini sche Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/40-41) mit Verfügung vom 1 0. Mai 2011 infolge Verletzung der Mitwir kungspflicht einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen ( Urk. 6/42). 1.2
Am 5. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut an ( Urk. 6/52). Die IV-Stelle holte medizinische und berufliche Unterlagen ein und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch ( Urk. 6/59) und orthopä disch ( Urk. 6/60 ; Untersuchungsbericht e vom 2 4. Januar 2012 ) untersuchen . Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2014 ( Urk. 6/99) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Taggeldanspruc hs nach Art. 20 sexies der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob ( Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk. 6/108) verneinte die IV-Stelle einen Umschulungst aggeldanspruch der Versicherten. Die dagegen am 5. Mai 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/118/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. November 2014 im Prozess Nr. IV.2014.00481 ab ( Urk. 6/133). 1.3
Am 2 2. April 2014 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 6/112). Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 6/119) verneinte die IV-Stelle einen Ans pruch auf berufliche Massnahmen aufgrund des noch hängigen Gerichtsurteils, nahm die entsprechenden Abklärungen aber am 1 2. Feb ru a r 2015 ( Urk. 6/139) wieder auf.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin auf Abgabe eines Elektrofahrzeugs vom 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 6/150) wurde mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2016 entsprochen ( Urk. 6/173). Sodann sprach die IV-Stelle der Versi cherten am 1 5. Februar 2016 eine externe Berufsberatung und eine Potentialab klärung zu ( Urk. 6/159-160), worüber am 1 2. April 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/169). Am 2 1. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Berufsberatung werde aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes abge schlossen und es werde ein Rentenanspruch geprüft ( Urk. 6/192). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/200; Urk. 6/203) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 6/210 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 0. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente ab 1. April 201 6. Even tuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2018 ( Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung, IVG) .
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe sich am 2 0. Juli 2011 mit einem Zusatzgesuch angemeldet und sei durch den RAD bidisziplinär untersucht worden. Aus psychi atrischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt worden. Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar, ebenso
wenig diejenige als Behindertenbetreuerin. Eine an gepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar. Es habe keine Umschulung ge funden werden können, so dass die beruflichen Massnahmen beendet worden seien. Eine angepasste Tätigkeit sei weiterhin zu 100 % möglich, sofern es sich um körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung von mehr als 5 kg, ohne wirbelsäulenbelastende oder anderweitige Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, Hocken, Überkopfarbei ten, ohne Arbeiten in Armvorhalte sowie ohne Nässe- und Kälteexposition handle. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 26 % ergeben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tä tigkeit eingeschränkt sei. Letztlich habe sich am Resultat der bidisziplinären Un tersuchung vom Januar 2012 nichts geändert (S. 1 ff.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihre erhebliche Lebensmittel- und Kontaktallergie zu wenig berücksichtigt. Diese ver lange eine Rücksichtnahme in einem Ausmass, das nicht an ein Arbeitsumfeld gestellt werden könne. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und offensichtlich falsch, dass diese Allergien seitens des RAD als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden. Vielmehr könne nicht von einer Ar beitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Weiter habe die Be schwerdegegnerin die Einschränkungen, die sich aus den beruflichen Abklä rungsunterlagen ergäben, zu wenig berücksichtigt. Eine rein sitzende Tätigkeit komme aufgrund der Hüftbeschwerden nicht in Frage. Sie sei weder in ihrer an gestammten noch in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig und ihre Einschränkun gen seien so gravierend, dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei . Da ein Rentenanspruch frühestens nach Abschluss der Eingliederungsmass nahmen entstehen könne, habe sie ab 1. April 2016 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 7 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin . 3. 3.1
Dr. Y.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 1 7. März 2010 ( Urk. 6/17) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Polyarthralgien unklarer Ätiologie seit Dezember 2008 - Fibromyalgie - belastungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom seit Jahren Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - depressive Verstimmung - Intoleranz auf Fructose, Lactose, Histamine In der angestammten Tätigkeit als Allrounderin sei die Beschwerdeführerin seit November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig . Die Arbeit als Köchin sei nicht mehr möglich ( Ziff. 1.6-1.7). Abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten seien ab sofort zu 100 % möglich ( Ziff. 1.7-1.8) 3.2
Dr. Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, stellte in ihrem unda tierten Bericht ( Posteingang 1. April 2010; Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Episode - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und abhängigen Zügen - Verdacht auf Neurasthenie Die diversen Lebensmittelintoleranzen und - allergien wie die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der ange stammten Tätigkeit bestehe seit 5. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Eine leichte, sitzende Tätigkeit sei maximal eine Stunde täglich zumutbar ( Ziff. 1.7). Die angestammte Tätigkeit als Köchin sei aufgrund der Kon takturti k aria nicht mehr möglich ( Ziff. 1.11). 3.3
Mit Bericht vom 6. April 2010 ( Urk. 6/26) diagnostizierte
Dr. A.___ , Facharzt für Gastro enterologie und Allgemeine Innere Medi zin, eine seit September 2009 bestehende primäre und sekundäre Laktoseintole ranz sowie eine Sorbitin
- und Fructoseintoleranz ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1). Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Arbeits unfähigkeit ( Ziff. 1.6 -1.7). 3.4
Die Fachleute der Privatklinik B.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar bis 7. April 2010 stationär aufhielt, stellten mit Bericht vom 2 7. April 2010 ( Urk. 6/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit Mai 2009 - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10 F48.0) , Diagnose im August 2009 - Lebensmittelintoleranz: Lactose, Fructose, Histaminose , Sorbit - Lebensmittelallergie: Nüsse, Früchte, Karotten Als Köchin und Gastronomieleiterin sei die Beschwerdeführerin für die Dauer der stationären Behandlung und voraussichtlich auf längere Sicht zu 100 % arbeits unfähig ( Ziff. 1.6). In einer gastronomiefernen Tätigkeit sei sie ab 1 2. April 2010 zu 50 % arbeitsfähig, danach sei eine schrittweise Steigerung möglich je nach Verlauf der weiteren Behandlungen ( Ziff. 1.11). 3.5
Dr. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 6/57/1-4) und nannte nebst den von den Fachleuten der Privatklinik B.___ gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.4) diejenige eines Status nach Schmerzen wegen Deformation beider Hüftgelenke ( Ziff. 1.1).
Die Psychotherapie finde einmal wöchentlich statt ( Ziff. 1.5). Als Köchin sei die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsunfähig. Seit 1 2. April 2010 bestehe als Be hindertenbetreuerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.6). 3.6
Mit Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/59) stellte RAD-Arzt Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nach durch geführter eigener Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er diejenige eines Status nach einer depressiven Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 6 unten). Die Beschwerdeführerin arbeite seit September 2010 zu 70 % als Behindertenbetreuerin und mache gleichzeitig eine Ausbildung als Kunsttherapeutin, wobei sie das erste Jahr fast abgeschlossen habe (S. 3 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig (S. 7). 3.7
Ebenfalls mit Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/60)
stellte RAD-Arzt Dr. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - chronische Belastungsbeschwerden und Polyarthralgien sowie rezidivie rende flüchtige Gelenkschwellungen wechselnder Lokalisation und unge klärter Ätiologie bei bekannten multiplen Nahrungsmittelintoleranzen und Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis - anamnestisch degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke
In der früheren und angestammten Tätigkeit als Köchin bestehe aufgrund der nachgewiesenen Nahrungsmittel intoleranzen und - allergien definitiv eine volle Arbeitsunfähigkeit seit März 2010, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber schon länger. Bei alleiniger Betrachtung der auf orthopädischem Fachgebiet be stehenden Gesundheitsschäden sei die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit jedoch aufgrund des dabei unvermeidlichen langen Stehens sowie des Hantierens mit oftmals mittelschweren und schweren Gegenständen ebenfalls in erheblichem Ausmass eingeschränkt. In angepasster Tätigkeit mit körperlich sehr leichter wechselbelastender Arbeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung von mehr als 5 kg, ohne wirbelsäulenbelastende oder anderweitige Zwangshaltungen und ohne häufiges Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvor halte sowie ohne Nässe- und Kälteexposition bestehe seit März 2010 durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit. Es könne auch die Verdachtsdiagnose einer Fibromy algie nicht ausgeschlossen werden, wobei weitere Abklärungen zu empfehlen seien (S. 6). 3.8
Am 2 3. August 2012 fand eine zentrale Arthroskopie mit Labrumfixation sowie Synovektomie und Labrumstabilisation der linken Hüfte statt ( Urk. 6/82/4-5 ). Be zugnehmend auf diese Operation hielt Dr. F.___ , Assistenzarzt Orthopädie Klinik G.___ , mit einem von der Beschwerdegegnerin im Mai 2014 verschickten (vgl. Urk. 6/124/5) Formular fest, der Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit zumutbar; die angestammte Tätigkeit könne sie nicht mehr ausführen ( Ziff. 1.8 und 1.6). 3.9
Die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie Untere Extremitäten, diagnostizierten mit Bericht vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 6/136/2-3 ; vgl. Urk. 6/144/6 ) persistierende Hüftschmerzen links und hielten fest, es zeigten sich nach primär günstigem Ver lauf persistierende Restbeschwerden, die die Patientin in ihren Alltags- und sport lichen Aktivitäten deutlich einschränkten. Es bestehe ein Beighton -Score von 8. Derzeit könne man ihr keine operative Therapie anbieten, da die Erfolgsaus sichten ungewiss seien. Da die Physiotherapie nur wenig Besserung gebracht habe, habe man ihr zu traditioneller chinesischer Medizin geraten. Der Verlauf bleibe abzuwarten (S. 1-2). 3.10
Mit Schlussbericht vom 1 2. April 2016 ( Urk. 6/169) über die Potentialerhebung hielten die Fachleute der Stiftung H.___ fest, die Beschwerdeführerin leide gemäss ihrer Aus sage an einer ausgeprägten Lebensmittelallergie un d den Folgen einer Hüftdys plasie. Die Allergie habe sich während eines Einsatzes in der Wäscherei gezeigt, als sie in Kontakt mit einem Apfel gekommen sei und mit geschwollenen, jucken den Händen reagiert habe und sich medikamentös habe behandeln lassen müssen. Zudem sei zu einem anderen Zeitpunkt innert kürzester Zeit eine hühnereigrosse Schwellung am Hals aufgetreten, wobei die Beschwerdeführerin über Schluckbe schwerden und Schmerzen berichtet habe. Zusätzlich hätten sich Schmerzen im Hüftbereich gezeigt. In den ersten drei Wochen seien sämtliche Körperbewegun gen ausser Kippbewegungen des Beckens möglich gewesen, inklusive beispiels weise Unihockey spielen. In der vierten Erhebungswoche sei ein deutlicher Schmerzanstieg zu beobachten gewesen .
Die Beschwerdeführerin habe einen Micro Scooter mitgenommen, um Gehdistanzen zu verringern. Es hätten sich zu dem starke Schmerzen beim sich Setzen und Aufstehen gezeigt (S. 2). Die verein barte Präsenzzeit von drei Stunden habe eingehalten werden können. Die Erhö hung auf sechs Stunden sei aufgrund von somatischen als auch psychischen Re aktionen nicht möglich gewesen (S. 5). 3.11
Dr. F.___ führte mit einem undatierten Bericht ( Posteingang 1. Juli 2016; Urk. 6/179/1-4) aus, es sei keine körperliche Arbeit möglich, bestenfalls eine rein sitzende Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit best ehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Laufen sei für 10 Minuten ohne Gewicht möglich ( Ziff. 1.7, Ziff. 1.10). 3.12
Dr. I.___ , Oberarzt Sportmedizin an der Klinik G.___ , bei dem die Beschwerdeführerin seit 3 0. August 2016 in Behandlung steht ( Ziff. 1.2), stellte in seinem undatierten Bericht ( Posteingang 1. November 2016; Urk. 6/186/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - persistierende Hüftschmerzen linksbetont mit und bei - Status nach zentraler Hüftarthroskopie, Labrumrefixation mit drei An kern sowie Synovektomie unter Labrumstabilisation Hüfte links vom 2 3. August 2012 - somatische Dysfunktion des lumbosacralen Übergangs einschliesslich konsekutiver Blockierung der Ileosakralgelenke rechts und links - muskuläre Dysbalance der hüft- und beckenführenden Muskulatur mit re aktiver Myalgie des Tractus
iliotibialis beidseits und reaktiver Bursitis tro chanterica beidseits Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - somatische Dysfunktion des cervicothorakalen Übergangs mit Cervicobra chialgien beidseits - Polyarthralgien ungeklärter Ätiologie - Status nach akuter Arthritis Knie links und OSG links - Tonsillenhypertrophie - Verdacht auf Weichteilrheumatismus - Poly-Allergien auf Stein- und Kernobst - Chinolon -Allergie - Sorbit-, Fructose- und Lactoseintoleranz Schmerzbedingt bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.13
Dr. E.___ führte am 1 6. November 2016 ( Urk. 6/199/8) aus, es sei einzig die Diag nose « Zustand nach zentraler Hüft-Arthroskopie am 2 3. August 2012 mit Lab - rum- Refixation sowie Synovektomie » hinzugekommen. Bereits im Januar 2012 seien anamnestisch degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke be kannt gewesen und einige Monate später habe der Eingriff am linken Hüftgelenk stattgefunden, allerdings ohne den gewünschten Erfolg, denn die Hüftschmerzen persistierten weiterhin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei insgesamt - ab gesehen von der Arthroskopie - keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes zu erkennen , er sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit stationär.
Am 2 3. Mai 2017 hielt Dr. E.___ fest, letztendlich habe sich seit der bidisziplinären RAD-Untersuchung im Januar 2012 nichts geändert ( Urk. 6/206/3). 4. 4.1
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Köchin können den medizinischen Akten unterschiedliche Informa tionen entnommen werden. So ging Dr. Y.___ davon aus, dass die verschie denen Intoleranzen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten und die somatischen Beschwerden für die von ihm angenommene 100%ige Arbeitsunfä higkeit als Köchin verantwortlich seien (vgl. vorstehend E. 3.1). Eine genauere Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch, und hinsichtlich der Intoleran zen beziehungsweise der ebenfalls im Raum stehenden Allergien vermag Dr. Y.___ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht genügend Auskunft zu geben.
Dr. Z.___ hielt fest, die diversen Lebensmittelintoleranzen und - allergien wie auch die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ging aber gleichzeitig und im Widerspruch dazu davon aus, dass die angestammte Tätigkeit als Köchin aufgrund der Kontaktu rti k aria nicht mehr möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.2) . Weiter hielt sie die Beschwerdeführerin in einer leichten sitzenden Tätigkeit für maximal eine Stunde täglich arbeitsfähig, was angesichts d er von ihr fachfremd gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht schlüssig ist.
Dr . A.___ ging davon aus, dass die Laktose-, Sorbitin
- und Fructoseintoleranz keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vorstehend E. 3.3), was auf die gastroenterologischen Auswirkungen der Intoleranz beschränkt sein dürfte. Zu einer Kontaktallergie nahm Dr . A.___ keine Stellung.
Die Fachleute der Privatklinik B.___
attestierten der Beschwerdeführerin voraus sichtlich auch auf längere Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit als Köchin und Gastronomieleiterin (vgl. vorstehend E. 3.4), "wahrscheinlich aus somatischen Gründen" (vgl. Urk. 6/24 Ziff. 1.7) , was zu wenig begründet ist und auch nicht in das Fachgebiet der beteiligten Ärzte fällt. Diese Einschätzung gilt auch für die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 3. Oktober 2011 , die die Einschätzung der Privatklinik B.___ weitgehend übernahm und ebenfalls von einer Arbeitsunfä higkeit als Köchin im Umfang von 100 % ausging (vgl. vorstehend E. 3.5) . Hin sichtlich der Tätigkeit als Behinder tenbetreuerin ging sie von einer Arbeitsfähig keit von 50 % ohne Steigerungsmöglichkeit aus, obwohl die Beschwerdeführerin seit September 2010 zu 70 % in dieser Tätigkeit arbeitete und zusätzlich eine Ausbildung als Kunsttherapeutin begonnen hatte (vgl. vorstehend E. 3.6 und Urk. 6/61). Sodann ging Dr. I.___ ebenfalls fachfremd davon aus, dass die Allergien und Intoleranzen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. vorstehend E. 3.12). 4.2
RAD-Arzt Dr. E.___ ging aufgrund von aus seiner Sicht nachgewiesenen Nah rungsmittelallerg i en und - intoleranzen von einer vollen und aufgrund der ortho pädischen Beeinträchtigung von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit als Köchin aus (vorstehend E. 3.7). Dazu ist festzuhalten, da ss
- möglicherweise aufgrund der Liste der schädigenden Stoffe nach Art. 14 der Verordnung über die Unfallversi cherung - k eine Nichteignungsverfügung (Berufskrankheit ) vorhanden ist. Ebenso findet sich kein allergologischer /dermatologischer Bericht, welcher die Intoleranzen und Allergien beschreibt und sich zu den beruflichen Auswirkungen äussert. Dass eine diesbezügliche Beeinträchtigung vorhanden ist, ergibt sich bei der aktuellen Aktenlage einzig aus dem gastroenterologischen Bericht von Dr . A.___
und den Beobachtungen der Fachleute der Stiftung H.___ (vgl. vorste hend E. 3.3 und E. 3.10). Deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist jedoch unklar. 4.3
Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit angeht, so nahm die Beschwerdegegnerin an, es bestehe bei Einhaltung eines Be lastungsprofils (vgl. vorstehend E. 2.1) nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit . Dabei wurde die nach dem Gesagten bislang medizinisch nicht abgeklärte Allergie und Intoleranz nicht berücksichtigt. Insbesondere bei Kontaktallergien ist jedoch ein entsprechendes Anforderungsprofil zu formulieren. Weiter ist aus den medi zinischen Akten ersichtlich, dass im zeitlichen Verlauf die Hüftbeschwerden in den Vordergrund gerückt sind. Nach Lage der Akten war Dr. E.___ darüber im Zeitpunkt der Untersuchung vom Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.7) ungenü gend informiert, lagen ihm doch die die Hüftproblematik betreffenden Berichte der Klinik G.___ von 2011 ( Urk. 6/82/7-11) soweit ersichtlich nicht vor , an sonsten er die degenerativen Veränderungen beider Hüften nicht als anamnes tisch bezeichnet hätte (vgl. vorstehend E. 3.7).
Diesbezüglich erachtete Dr. F.___ einzig eine sitzende Tätigkeit als möglich, allerdings ohne dies zu quantifi zieren (vgl. vorstehend E. 3.8; E. 3.11). Die Annahme von Dr. E.___ im Jahr 2016 und 2017 , dass sich der somatische Gesundheitszustand seit 2012 nicht verändert habe, ist nicht nachvollziehbar, ging Dr. E.___ doch selbst von persistierenden Hüftschmerzen aus .
Dass sich seiner Ansicht nach seit der bidisziplinären Unter suchung im Januar 2012 nichts geändert habe (vgl. vorstehend E. 3.13), lässt sich zudem mit der behinderungsbedingten Abgabe eines Elektrofahrzeugs ( Urk. 6/173) nicht vereinbaren. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass ein in stabi ler Gesundheitszustand vorliegt, und sich sowohl das Belastungsprofil als auch die Restarbeitsfähigkeit verändert haben könnten. 4.4
Dr. I.___ ging von einer schmerzbedingten vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vorstehend E. 3.12). Anlässlich der H.___ -Abklärung wenige Monate zuvor war die Beschwerdeführeri n jedoch fähig, sogar Unihockey zu spielen, bevor wieder Schmerzen auftraten (vgl. E. 3.10). Auch daran zeigt sich, dass d ie Auswirkungen der Hüft- wie auch der andren somatischen Beschwerden bislang zu wenig abge klärt
wurden . Zudem
fehlen aktuelle Angaben zum psychischen Gesundheitszu stand: Zwar wurden seit 2012 keine entsprechenden Diagnosen mehr gestellt, jedoch wurde seitens der H.___ -Fachleute bemerkt, dass die Steigerung der Prä senzzeit auch aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen sei (vorstehend E. 3.10).
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt zu wen ig abgeklärt. E s liegen keine genügenden medizinischen Berichte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit vor. Damit ist eine Rück weisung zur polydisziplinären Begutachtung und erneuten Verfügung angezeigt. Gemäss dem Grundsatz Eingliederung vor Rente und eine entsprechende Mitwir kung der mit Jahrgang 1981
jungen Beschwerdeführerin vorausgesetzt sind al lenfalls berufliche Massnahmen erneut in Betracht zu ziehen, zumal beim von der Beschwerdegegnerin bislang ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % ( Urk.
2) grundsätzlich immer noch Anspruch auf Umschulung bestehen könnte.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat ,
d ie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt ) auf Fr. 2'100 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festge setzt wird .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 2. April 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/169). Am 2 1. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Berufsberatung werde aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes abge schlossen und es werde ein Rentenanspruch geprüft ( Urk. 6/192). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/200; Urk. 6/203) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 6/210 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung, IVG) .
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 1.6 -1.7). 3.4
Die Fachleute der Privatklinik B.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar bis 7. April 2010 stationär aufhielt, stellten mit Bericht vom 2 7. April 2010 ( Urk. 6/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit Mai 2009 - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10 F48.0) , Diagnose im August 2009 - Lebensmittelintoleranz: Lactose, Fructose, Histaminose , Sorbit - Lebensmittelallergie: Nüsse, Früchte, Karotten Als Köchin und Gastronomieleiterin sei die Beschwerdeführerin für die Dauer der stationären Behandlung und voraussichtlich auf längere Sicht zu 100 % arbeits unfähig ( Ziff. 1.6). In einer gastronomiefernen Tätigkeit sei sie ab 1 2. April 2010 zu 50 % arbeitsfähig, danach sei eine schrittweise Steigerung möglich je nach Verlauf der weiteren Behandlungen ( Ziff. 1.11). 3.5
Dr. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 6/57/1-4) und nannte nebst den von den Fachleuten der Privatklinik B.___ gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.4) diejenige eines Status nach Schmerzen wegen Deformation beider Hüftgelenke ( Ziff. 1.1).
Die Psychotherapie finde einmal wöchentlich statt ( Ziff. 1.5). Als Köchin sei die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsunfähig. Seit 1 2. April 2010 bestehe als Be hindertenbetreuerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.6). 3.6
Mit Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/59) stellte RAD-Arzt Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nach durch geführter eigener Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er diejenige eines Status nach einer depressiven Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 6 unten). Die Beschwerdeführerin arbeite seit September 2010 zu 70 % als Behindertenbetreuerin und mache gleichzeitig eine Ausbildung als Kunsttherapeutin, wobei sie das erste Jahr fast abgeschlossen habe (S. 3 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig (S. 7). 3.7
Ebenfalls mit Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/60)
stellte RAD-Arzt Dr. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - chronische Belastungsbeschwerden und Polyarthralgien sowie rezidivie rende flüchtige Gelenkschwellungen wechselnder Lokalisation und unge klärter Ätiologie bei bekannten multiplen Nahrungsmittelintoleranzen und Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis - anamnestisch degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke
In der früheren und angestammten Tätigkeit als Köchin bestehe aufgrund der nachgewiesenen Nahrungsmittel intoleranzen und - allergien definitiv eine volle Arbeitsunfähigkeit seit März 2010, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber schon länger. Bei alleiniger Betrachtung der auf orthopädischem Fachgebiet be stehenden Gesundheitsschäden sei die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit jedoch aufgrund des dabei unvermeidlichen langen Stehens sowie des Hantierens mit oftmals mittelschweren und schweren Gegenständen ebenfalls in erheblichem Ausmass eingeschränkt. In angepasster Tätigkeit mit körperlich sehr leichter wechselbelastender Arbeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung von mehr als 5 kg, ohne wirbelsäulenbelastende oder anderweitige Zwangshaltungen und ohne häufiges Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvor halte sowie ohne Nässe- und Kälteexposition bestehe seit März 2010 durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit. Es könne auch die Verdachtsdiagnose einer Fibromy algie nicht ausgeschlossen werden, wobei weitere Abklärungen zu empfehlen seien (S. 6). 3.8
Am 2 3. August 2012 fand eine zentrale Arthroskopie mit Labrumfixation sowie Synovektomie und Labrumstabilisation der linken Hüfte statt ( Urk. 6/82/4-5 ). Be zugnehmend auf diese Operation hielt Dr. F.___ , Assistenzarzt Orthopädie Klinik G.___ , mit einem von der Beschwerdegegnerin im Mai 2014 verschickten (vgl. Urk. 6/124/5) Formular fest, der Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit zumutbar; die angestammte Tätigkeit könne sie nicht mehr ausführen ( Ziff.
E. 1.8 und 1.6). 3.9
Die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie Untere Extremitäten, diagnostizierten mit Bericht vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 6/136/2-3 ; vgl. Urk. 6/144/6 ) persistierende Hüftschmerzen links und hielten fest, es zeigten sich nach primär günstigem Ver lauf persistierende Restbeschwerden, die die Patientin in ihren Alltags- und sport lichen Aktivitäten deutlich einschränkten. Es bestehe ein Beighton -Score von 8. Derzeit könne man ihr keine operative Therapie anbieten, da die Erfolgsaus sichten ungewiss seien. Da die Physiotherapie nur wenig Besserung gebracht habe, habe man ihr zu traditioneller chinesischer Medizin geraten. Der Verlauf bleibe abzuwarten (S. 1-2). 3.10
Mit Schlussbericht vom 1 2. April 2016 ( Urk. 6/169) über die Potentialerhebung hielten die Fachleute der Stiftung H.___ fest, die Beschwerdeführerin leide gemäss ihrer Aus sage an einer ausgeprägten Lebensmittelallergie un d den Folgen einer Hüftdys plasie. Die Allergie habe sich während eines Einsatzes in der Wäscherei gezeigt, als sie in Kontakt mit einem Apfel gekommen sei und mit geschwollenen, jucken den Händen reagiert habe und sich medikamentös habe behandeln lassen müssen. Zudem sei zu einem anderen Zeitpunkt innert kürzester Zeit eine hühnereigrosse Schwellung am Hals aufgetreten, wobei die Beschwerdeführerin über Schluckbe schwerden und Schmerzen berichtet habe. Zusätzlich hätten sich Schmerzen im Hüftbereich gezeigt. In den ersten drei Wochen seien sämtliche Körperbewegun gen ausser Kippbewegungen des Beckens möglich gewesen, inklusive beispiels weise Unihockey spielen. In der vierten Erhebungswoche sei ein deutlicher Schmerzanstieg zu beobachten gewesen .
Die Beschwerdeführerin habe einen Micro Scooter mitgenommen, um Gehdistanzen zu verringern. Es hätten sich zu dem starke Schmerzen beim sich Setzen und Aufstehen gezeigt (S. 2). Die verein barte Präsenzzeit von drei Stunden habe eingehalten werden können. Die Erhö hung auf sechs Stunden sei aufgrund von somatischen als auch psychischen Re aktionen nicht möglich gewesen (S. 5). 3.11
Dr. F.___ führte mit einem undatierten Bericht ( Posteingang 1. Juli 2016; Urk. 6/179/1-4) aus, es sei keine körperliche Arbeit möglich, bestenfalls eine rein sitzende Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit best ehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Laufen sei für 10 Minuten ohne Gewicht möglich ( Ziff. 1.7, Ziff. 1.10). 3.12
Dr. I.___ , Oberarzt Sportmedizin an der Klinik G.___ , bei dem die Beschwerdeführerin seit 3 0. August 2016 in Behandlung steht ( Ziff. 1.2), stellte in seinem undatierten Bericht ( Posteingang 1. November 2016; Urk. 6/186/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - persistierende Hüftschmerzen linksbetont mit und bei - Status nach zentraler Hüftarthroskopie, Labrumrefixation mit drei An kern sowie Synovektomie unter Labrumstabilisation Hüfte links vom 2 3. August 2012 - somatische Dysfunktion des lumbosacralen Übergangs einschliesslich konsekutiver Blockierung der Ileosakralgelenke rechts und links - muskuläre Dysbalance der hüft- und beckenführenden Muskulatur mit re aktiver Myalgie des Tractus
iliotibialis beidseits und reaktiver Bursitis tro chanterica beidseits Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - somatische Dysfunktion des cervicothorakalen Übergangs mit Cervicobra chialgien beidseits - Polyarthralgien ungeklärter Ätiologie - Status nach akuter Arthritis Knie links und OSG links - Tonsillenhypertrophie - Verdacht auf Weichteilrheumatismus - Poly-Allergien auf Stein- und Kernobst - Chinolon -Allergie - Sorbit-, Fructose- und Lactoseintoleranz Schmerzbedingt bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.13
Dr. E.___ führte am 1 6. November 2016 ( Urk. 6/199/8) aus, es sei einzig die Diag nose « Zustand nach zentraler Hüft-Arthroskopie am 2 3. August 2012 mit Lab - rum- Refixation sowie Synovektomie » hinzugekommen. Bereits im Januar 2012 seien anamnestisch degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke be kannt gewesen und einige Monate später habe der Eingriff am linken Hüftgelenk stattgefunden, allerdings ohne den gewünschten Erfolg, denn die Hüftschmerzen persistierten weiterhin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei insgesamt - ab gesehen von der Arthroskopie - keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes zu erkennen , er sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit stationär.
Am 2 3. Mai 2017 hielt Dr. E.___ fest, letztendlich habe sich seit der bidisziplinären RAD-Untersuchung im Januar 2012 nichts geändert ( Urk. 6/206/3). 4. 4.1
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Köchin können den medizinischen Akten unterschiedliche Informa tionen entnommen werden. So ging Dr. Y.___ davon aus, dass die verschie denen Intoleranzen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten und die somatischen Beschwerden für die von ihm angenommene 100%ige Arbeitsunfä higkeit als Köchin verantwortlich seien (vgl. vorstehend E. 3.1). Eine genauere Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch, und hinsichtlich der Intoleran zen beziehungsweise der ebenfalls im Raum stehenden Allergien vermag Dr. Y.___ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht genügend Auskunft zu geben.
Dr. Z.___ hielt fest, die diversen Lebensmittelintoleranzen und - allergien wie auch die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ging aber gleichzeitig und im Widerspruch dazu davon aus, dass die angestammte Tätigkeit als Köchin aufgrund der Kontaktu rti k aria nicht mehr möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.2) . Weiter hielt sie die Beschwerdeführerin in einer leichten sitzenden Tätigkeit für maximal eine Stunde täglich arbeitsfähig, was angesichts d er von ihr fachfremd gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht schlüssig ist.
Dr . A.___ ging davon aus, dass die Laktose-, Sorbitin
- und Fructoseintoleranz keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vorstehend E. 3.3), was auf die gastroenterologischen Auswirkungen der Intoleranz beschränkt sein dürfte. Zu einer Kontaktallergie nahm Dr . A.___ keine Stellung.
Die Fachleute der Privatklinik B.___
attestierten der Beschwerdeführerin voraus sichtlich auch auf längere Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit als Köchin und Gastronomieleiterin (vgl. vorstehend E. 3.4), "wahrscheinlich aus somatischen Gründen" (vgl. Urk. 6/24 Ziff. 1.7) , was zu wenig begründet ist und auch nicht in das Fachgebiet der beteiligten Ärzte fällt. Diese Einschätzung gilt auch für die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 3. Oktober 2011 , die die Einschätzung der Privatklinik B.___ weitgehend übernahm und ebenfalls von einer Arbeitsunfä higkeit als Köchin im Umfang von 100 % ausging (vgl. vorstehend E. 3.5) . Hin sichtlich der Tätigkeit als Behinder tenbetreuerin ging sie von einer Arbeitsfähig keit von 50 % ohne Steigerungsmöglichkeit aus, obwohl die Beschwerdeführerin seit September 2010 zu 70 % in dieser Tätigkeit arbeitete und zusätzlich eine Ausbildung als Kunsttherapeutin begonnen hatte (vgl. vorstehend E. 3.6 und Urk. 6/61). Sodann ging Dr. I.___ ebenfalls fachfremd davon aus, dass die Allergien und Intoleranzen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. vorstehend E. 3.12). 4.2
RAD-Arzt Dr. E.___ ging aufgrund von aus seiner Sicht nachgewiesenen Nah rungsmittelallerg i en und - intoleranzen von einer vollen und aufgrund der ortho pädischen Beeinträchtigung von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit als Köchin aus (vorstehend E. 3.7). Dazu ist festzuhalten, da ss
- möglicherweise aufgrund der Liste der schädigenden Stoffe nach Art. 14 der Verordnung über die Unfallversi cherung - k eine Nichteignungsverfügung (Berufskrankheit ) vorhanden ist. Ebenso findet sich kein allergologischer /dermatologischer Bericht, welcher die Intoleranzen und Allergien beschreibt und sich zu den beruflichen Auswirkungen äussert. Dass eine diesbezügliche Beeinträchtigung vorhanden ist, ergibt sich bei der aktuellen Aktenlage einzig aus dem gastroenterologischen Bericht von Dr . A.___
und den Beobachtungen der Fachleute der Stiftung H.___ (vgl. vorste hend E. 3.3 und E. 3.10). Deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist jedoch unklar. 4.3
Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit angeht, so nahm die Beschwerdegegnerin an, es bestehe bei Einhaltung eines Be lastungsprofils (vgl. vorstehend E. 2.1) nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit . Dabei wurde die nach dem Gesagten bislang medizinisch nicht abgeklärte Allergie und Intoleranz nicht berücksichtigt. Insbesondere bei Kontaktallergien ist jedoch ein entsprechendes Anforderungsprofil zu formulieren. Weiter ist aus den medi zinischen Akten ersichtlich, dass im zeitlichen Verlauf die Hüftbeschwerden in den Vordergrund gerückt sind. Nach Lage der Akten war Dr. E.___ darüber im Zeitpunkt der Untersuchung vom Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.7) ungenü gend informiert, lagen ihm doch die die Hüftproblematik betreffenden Berichte der Klinik G.___ von 2011 ( Urk. 6/82/7-11) soweit ersichtlich nicht vor , an sonsten er die degenerativen Veränderungen beider Hüften nicht als anamnes tisch bezeichnet hätte (vgl. vorstehend E. 3.7).
Diesbezüglich erachtete Dr. F.___ einzig eine sitzende Tätigkeit als möglich, allerdings ohne dies zu quantifi zieren (vgl. vorstehend E. 3.8; E. 3.11). Die Annahme von Dr. E.___ im Jahr 2016 und 2017 , dass sich der somatische Gesundheitszustand seit 2012 nicht verändert habe, ist nicht nachvollziehbar, ging Dr. E.___ doch selbst von persistierenden Hüftschmerzen aus .
Dass sich seiner Ansicht nach seit der bidisziplinären Unter suchung im Januar 2012 nichts geändert habe (vgl. vorstehend E. 3.13), lässt sich zudem mit der behinderungsbedingten Abgabe eines Elektrofahrzeugs ( Urk. 6/173) nicht vereinbaren. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass ein in stabi ler Gesundheitszustand vorliegt, und sich sowohl das Belastungsprofil als auch die Restarbeitsfähigkeit verändert haben könnten. 4.4
Dr. I.___ ging von einer schmerzbedingten vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vorstehend E. 3.12). Anlässlich der H.___ -Abklärung wenige Monate zuvor war die Beschwerdeführeri n jedoch fähig, sogar Unihockey zu spielen, bevor wieder Schmerzen auftraten (vgl. E. 3.10). Auch daran zeigt sich, dass d ie Auswirkungen der Hüft- wie auch der andren somatischen Beschwerden bislang zu wenig abge klärt
wurden . Zudem
fehlen aktuelle Angaben zum psychischen Gesundheitszu stand: Zwar wurden seit 2012 keine entsprechenden Diagnosen mehr gestellt, jedoch wurde seitens der H.___ -Fachleute bemerkt, dass die Steigerung der Prä senzzeit auch aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen sei (vorstehend E. 3.10).
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt zu wen ig abgeklärt. E s liegen keine genügenden medizinischen Berichte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit vor. Damit ist eine Rück weisung zur polydisziplinären Begutachtung und erneuten Verfügung angezeigt. Gemäss dem Grundsatz Eingliederung vor Rente und eine entsprechende Mitwir kung der mit Jahrgang 1981
jungen Beschwerdeführerin vorausgesetzt sind al lenfalls berufliche Massnahmen erneut in Betracht zu ziehen, zumal beim von der Beschwerdegegnerin bislang ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % ( Urk.
2) grundsätzlich immer noch Anspruch auf Umschulung bestehen könnte.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 0. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente ab 1. April 201 6. Even tuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2018 ( Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe sich am 2 0. Juli 2011 mit einem Zusatzgesuch angemeldet und sei durch den RAD bidisziplinär untersucht worden. Aus psychi atrischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt worden. Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar, ebenso
wenig diejenige als Behindertenbetreuerin. Eine an gepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar. Es habe keine Umschulung ge funden werden können, so dass die beruflichen Massnahmen beendet worden seien. Eine angepasste Tätigkeit sei weiterhin zu 100 % möglich, sofern es sich um körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung von mehr als 5 kg, ohne wirbelsäulenbelastende oder anderweitige Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, Hocken, Überkopfarbei ten, ohne Arbeiten in Armvorhalte sowie ohne Nässe- und Kälteexposition handle. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 26 % ergeben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tä tigkeit eingeschränkt sei. Letztlich habe sich am Resultat der bidisziplinären Un tersuchung vom Januar 2012 nichts geändert (S. 1 ff.).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihre erhebliche Lebensmittel- und Kontaktallergie zu wenig berücksichtigt. Diese ver lange eine Rücksichtnahme in einem Ausmass, das nicht an ein Arbeitsumfeld gestellt werden könne. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und offensichtlich falsch, dass diese Allergien seitens des RAD als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden. Vielmehr könne nicht von einer Ar beitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Weiter habe die Be schwerdegegnerin die Einschränkungen, die sich aus den beruflichen Abklä rungsunterlagen ergäben, zu wenig berücksichtigt. Eine rein sitzende Tätigkeit komme aufgrund der Hüftbeschwerden nicht in Frage. Sie sei weder in ihrer an gestammten noch in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig und ihre Einschränkun gen seien so gravierend, dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei . Da ein Rentenanspruch frühestens nach Abschluss der Eingliederungsmass nahmen entstehen könne, habe sie ab 1. April 2016 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 7 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin . 3. 3.1
Dr. Y.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 1 7. März 2010 ( Urk. 6/17) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Polyarthralgien unklarer Ätiologie seit Dezember 2008 - Fibromyalgie - belastungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom seit Jahren Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - depressive Verstimmung - Intoleranz auf Fructose, Lactose, Histamine In der angestammten Tätigkeit als Allrounderin sei die Beschwerdeführerin seit November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig . Die Arbeit als Köchin sei nicht mehr möglich ( Ziff. 1.6-1.7). Abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten seien ab sofort zu 100 % möglich ( Ziff. 1.7-1.8) 3.2
Dr. Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, stellte in ihrem unda tierten Bericht ( Posteingang 1. April 2010; Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Episode - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und abhängigen Zügen - Verdacht auf Neurasthenie Die diversen Lebensmittelintoleranzen und - allergien wie die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der ange stammten Tätigkeit bestehe seit 5. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Eine leichte, sitzende Tätigkeit sei maximal eine Stunde täglich zumutbar ( Ziff. 1.7). Die angestammte Tätigkeit als Köchin sei aufgrund der Kon takturti k aria nicht mehr möglich ( Ziff. 1.11). 3.3
Mit Bericht vom 6. April 2010 ( Urk. 6/26) diagnostizierte
Dr. A.___ , Facharzt für Gastro enterologie und Allgemeine Innere Medi zin, eine seit September 2009 bestehende primäre und sekundäre Laktoseintole ranz sowie eine Sorbitin
- und Fructoseintoleranz ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1). Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Arbeits unfähigkeit ( Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat ,
d ie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt ) auf Fr. 2'100 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festge setzt wird .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00327
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
15. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1981, gelernte Köchin ( Urk. 6/87), be zog als Kind Leistungen der Invalidenversicherung zur Behandlung des Geburts gebrechens gemäss Ziff. 206 des Anhangs zur Geburtsgebrechensverordnung ( GgV ; Urk. 6/8). Am 2 6. Februar 2010 meldete sie sich aufgrund von verschiede nen Beschwerden bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/14). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizini sche Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/40-41) mit Verfügung vom 1 0. Mai 2011 infolge Verletzung der Mitwir kungspflicht einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen ( Urk. 6/42). 1.2
Am 5. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut an ( Urk. 6/52). Die IV-Stelle holte medizinische und berufliche Unterlagen ein und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch ( Urk. 6/59) und orthopä disch ( Urk. 6/60 ; Untersuchungsbericht e vom 2 4. Januar 2012 ) untersuchen . Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2014 ( Urk. 6/99) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Taggeldanspruc hs nach Art. 20 sexies der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob ( Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk. 6/108) verneinte die IV-Stelle einen Umschulungst aggeldanspruch der Versicherten. Die dagegen am 5. Mai 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/118/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. November 2014 im Prozess Nr. IV.2014.00481 ab ( Urk. 6/133). 1.3
Am 2 2. April 2014 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 6/112). Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 6/119) verneinte die IV-Stelle einen Ans pruch auf berufliche Massnahmen aufgrund des noch hängigen Gerichtsurteils, nahm die entsprechenden Abklärungen aber am 1 2. Feb ru a r 2015 ( Urk. 6/139) wieder auf.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin auf Abgabe eines Elektrofahrzeugs vom 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 6/150) wurde mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2016 entsprochen ( Urk. 6/173). Sodann sprach die IV-Stelle der Versi cherten am 1 5. Februar 2016 eine externe Berufsberatung und eine Potentialab klärung zu ( Urk. 6/159-160), worüber am 1 2. April 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/169). Am 2 1. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Berufsberatung werde aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes abge schlossen und es werde ein Rentenanspruch geprüft ( Urk. 6/192). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/200; Urk. 6/203) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 6/210 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 0. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente ab 1. April 201 6. Even tuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2018 ( Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung, IVG) .
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe sich am 2 0. Juli 2011 mit einem Zusatzgesuch angemeldet und sei durch den RAD bidisziplinär untersucht worden. Aus psychi atrischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt worden. Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar, ebenso
wenig diejenige als Behindertenbetreuerin. Eine an gepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar. Es habe keine Umschulung ge funden werden können, so dass die beruflichen Massnahmen beendet worden seien. Eine angepasste Tätigkeit sei weiterhin zu 100 % möglich, sofern es sich um körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung von mehr als 5 kg, ohne wirbelsäulenbelastende oder anderweitige Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, Hocken, Überkopfarbei ten, ohne Arbeiten in Armvorhalte sowie ohne Nässe- und Kälteexposition handle. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 26 % ergeben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tä tigkeit eingeschränkt sei. Letztlich habe sich am Resultat der bidisziplinären Un tersuchung vom Januar 2012 nichts geändert (S. 1 ff.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihre erhebliche Lebensmittel- und Kontaktallergie zu wenig berücksichtigt. Diese ver lange eine Rücksichtnahme in einem Ausmass, das nicht an ein Arbeitsumfeld gestellt werden könne. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und offensichtlich falsch, dass diese Allergien seitens des RAD als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden. Vielmehr könne nicht von einer Ar beitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Weiter habe die Be schwerdegegnerin die Einschränkungen, die sich aus den beruflichen Abklä rungsunterlagen ergäben, zu wenig berücksichtigt. Eine rein sitzende Tätigkeit komme aufgrund der Hüftbeschwerden nicht in Frage. Sie sei weder in ihrer an gestammten noch in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig und ihre Einschränkun gen seien so gravierend, dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei . Da ein Rentenanspruch frühestens nach Abschluss der Eingliederungsmass nahmen entstehen könne, habe sie ab 1. April 2016 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 7 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin . 3. 3.1
Dr. Y.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 1 7. März 2010 ( Urk. 6/17) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Polyarthralgien unklarer Ätiologie seit Dezember 2008 - Fibromyalgie - belastungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom seit Jahren Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - depressive Verstimmung - Intoleranz auf Fructose, Lactose, Histamine In der angestammten Tätigkeit als Allrounderin sei die Beschwerdeführerin seit November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig . Die Arbeit als Köchin sei nicht mehr möglich ( Ziff. 1.6-1.7). Abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten seien ab sofort zu 100 % möglich ( Ziff. 1.7-1.8) 3.2
Dr. Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, stellte in ihrem unda tierten Bericht ( Posteingang 1. April 2010; Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Episode - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und abhängigen Zügen - Verdacht auf Neurasthenie Die diversen Lebensmittelintoleranzen und - allergien wie die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der ange stammten Tätigkeit bestehe seit 5. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Eine leichte, sitzende Tätigkeit sei maximal eine Stunde täglich zumutbar ( Ziff. 1.7). Die angestammte Tätigkeit als Köchin sei aufgrund der Kon takturti k aria nicht mehr möglich ( Ziff. 1.11). 3.3
Mit Bericht vom 6. April 2010 ( Urk. 6/26) diagnostizierte
Dr. A.___ , Facharzt für Gastro enterologie und Allgemeine Innere Medi zin, eine seit September 2009 bestehende primäre und sekundäre Laktoseintole ranz sowie eine Sorbitin
- und Fructoseintoleranz ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1). Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Arbeits unfähigkeit ( Ziff. 1.6 -1.7). 3.4
Die Fachleute der Privatklinik B.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 9. Januar bis 7. April 2010 stationär aufhielt, stellten mit Bericht vom 2 7. April 2010 ( Urk. 6/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit Mai 2009 - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10 F48.0) , Diagnose im August 2009 - Lebensmittelintoleranz: Lactose, Fructose, Histaminose , Sorbit - Lebensmittelallergie: Nüsse, Früchte, Karotten Als Köchin und Gastronomieleiterin sei die Beschwerdeführerin für die Dauer der stationären Behandlung und voraussichtlich auf längere Sicht zu 100 % arbeits unfähig ( Ziff. 1.6). In einer gastronomiefernen Tätigkeit sei sie ab 1 2. April 2010 zu 50 % arbeitsfähig, danach sei eine schrittweise Steigerung möglich je nach Verlauf der weiteren Behandlungen ( Ziff. 1.11). 3.5
Dr. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 6/57/1-4) und nannte nebst den von den Fachleuten der Privatklinik B.___ gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.4) diejenige eines Status nach Schmerzen wegen Deformation beider Hüftgelenke ( Ziff. 1.1).
Die Psychotherapie finde einmal wöchentlich statt ( Ziff. 1.5). Als Köchin sei die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsunfähig. Seit 1 2. April 2010 bestehe als Be hindertenbetreuerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.6). 3.6
Mit Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/59) stellte RAD-Arzt Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nach durch geführter eigener Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er diejenige eines Status nach einer depressiven Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 6 unten). Die Beschwerdeführerin arbeite seit September 2010 zu 70 % als Behindertenbetreuerin und mache gleichzeitig eine Ausbildung als Kunsttherapeutin, wobei sie das erste Jahr fast abgeschlossen habe (S. 3 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig (S. 7). 3.7
Ebenfalls mit Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/60)
stellte RAD-Arzt Dr. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - chronische Belastungsbeschwerden und Polyarthralgien sowie rezidivie rende flüchtige Gelenkschwellungen wechselnder Lokalisation und unge klärter Ätiologie bei bekannten multiplen Nahrungsmittelintoleranzen und Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis - anamnestisch degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke
In der früheren und angestammten Tätigkeit als Köchin bestehe aufgrund der nachgewiesenen Nahrungsmittel intoleranzen und - allergien definitiv eine volle Arbeitsunfähigkeit seit März 2010, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber schon länger. Bei alleiniger Betrachtung der auf orthopädischem Fachgebiet be stehenden Gesundheitsschäden sei die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit jedoch aufgrund des dabei unvermeidlichen langen Stehens sowie des Hantierens mit oftmals mittelschweren und schweren Gegenständen ebenfalls in erheblichem Ausmass eingeschränkt. In angepasster Tätigkeit mit körperlich sehr leichter wechselbelastender Arbeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung von mehr als 5 kg, ohne wirbelsäulenbelastende oder anderweitige Zwangshaltungen und ohne häufiges Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvor halte sowie ohne Nässe- und Kälteexposition bestehe seit März 2010 durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit. Es könne auch die Verdachtsdiagnose einer Fibromy algie nicht ausgeschlossen werden, wobei weitere Abklärungen zu empfehlen seien (S. 6). 3.8
Am 2 3. August 2012 fand eine zentrale Arthroskopie mit Labrumfixation sowie Synovektomie und Labrumstabilisation der linken Hüfte statt ( Urk. 6/82/4-5 ). Be zugnehmend auf diese Operation hielt Dr. F.___ , Assistenzarzt Orthopädie Klinik G.___ , mit einem von der Beschwerdegegnerin im Mai 2014 verschickten (vgl. Urk. 6/124/5) Formular fest, der Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit zumutbar; die angestammte Tätigkeit könne sie nicht mehr ausführen ( Ziff. 1.8 und 1.6). 3.9
Die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie Untere Extremitäten, diagnostizierten mit Bericht vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 6/136/2-3 ; vgl. Urk. 6/144/6 ) persistierende Hüftschmerzen links und hielten fest, es zeigten sich nach primär günstigem Ver lauf persistierende Restbeschwerden, die die Patientin in ihren Alltags- und sport lichen Aktivitäten deutlich einschränkten. Es bestehe ein Beighton -Score von 8. Derzeit könne man ihr keine operative Therapie anbieten, da die Erfolgsaus sichten ungewiss seien. Da die Physiotherapie nur wenig Besserung gebracht habe, habe man ihr zu traditioneller chinesischer Medizin geraten. Der Verlauf bleibe abzuwarten (S. 1-2). 3.10
Mit Schlussbericht vom 1 2. April 2016 ( Urk. 6/169) über die Potentialerhebung hielten die Fachleute der Stiftung H.___ fest, die Beschwerdeführerin leide gemäss ihrer Aus sage an einer ausgeprägten Lebensmittelallergie un d den Folgen einer Hüftdys plasie. Die Allergie habe sich während eines Einsatzes in der Wäscherei gezeigt, als sie in Kontakt mit einem Apfel gekommen sei und mit geschwollenen, jucken den Händen reagiert habe und sich medikamentös habe behandeln lassen müssen. Zudem sei zu einem anderen Zeitpunkt innert kürzester Zeit eine hühnereigrosse Schwellung am Hals aufgetreten, wobei die Beschwerdeführerin über Schluckbe schwerden und Schmerzen berichtet habe. Zusätzlich hätten sich Schmerzen im Hüftbereich gezeigt. In den ersten drei Wochen seien sämtliche Körperbewegun gen ausser Kippbewegungen des Beckens möglich gewesen, inklusive beispiels weise Unihockey spielen. In der vierten Erhebungswoche sei ein deutlicher Schmerzanstieg zu beobachten gewesen .
Die Beschwerdeführerin habe einen Micro Scooter mitgenommen, um Gehdistanzen zu verringern. Es hätten sich zu dem starke Schmerzen beim sich Setzen und Aufstehen gezeigt (S. 2). Die verein barte Präsenzzeit von drei Stunden habe eingehalten werden können. Die Erhö hung auf sechs Stunden sei aufgrund von somatischen als auch psychischen Re aktionen nicht möglich gewesen (S. 5). 3.11
Dr. F.___ führte mit einem undatierten Bericht ( Posteingang 1. Juli 2016; Urk. 6/179/1-4) aus, es sei keine körperliche Arbeit möglich, bestenfalls eine rein sitzende Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit best ehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Laufen sei für 10 Minuten ohne Gewicht möglich ( Ziff. 1.7, Ziff. 1.10). 3.12
Dr. I.___ , Oberarzt Sportmedizin an der Klinik G.___ , bei dem die Beschwerdeführerin seit 3 0. August 2016 in Behandlung steht ( Ziff. 1.2), stellte in seinem undatierten Bericht ( Posteingang 1. November 2016; Urk. 6/186/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - persistierende Hüftschmerzen linksbetont mit und bei - Status nach zentraler Hüftarthroskopie, Labrumrefixation mit drei An kern sowie Synovektomie unter Labrumstabilisation Hüfte links vom 2 3. August 2012 - somatische Dysfunktion des lumbosacralen Übergangs einschliesslich konsekutiver Blockierung der Ileosakralgelenke rechts und links - muskuläre Dysbalance der hüft- und beckenführenden Muskulatur mit re aktiver Myalgie des Tractus
iliotibialis beidseits und reaktiver Bursitis tro chanterica beidseits Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - somatische Dysfunktion des cervicothorakalen Übergangs mit Cervicobra chialgien beidseits - Polyarthralgien ungeklärter Ätiologie - Status nach akuter Arthritis Knie links und OSG links - Tonsillenhypertrophie - Verdacht auf Weichteilrheumatismus - Poly-Allergien auf Stein- und Kernobst - Chinolon -Allergie - Sorbit-, Fructose- und Lactoseintoleranz Schmerzbedingt bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.13
Dr. E.___ führte am 1 6. November 2016 ( Urk. 6/199/8) aus, es sei einzig die Diag nose « Zustand nach zentraler Hüft-Arthroskopie am 2 3. August 2012 mit Lab - rum- Refixation sowie Synovektomie » hinzugekommen. Bereits im Januar 2012 seien anamnestisch degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke be kannt gewesen und einige Monate später habe der Eingriff am linken Hüftgelenk stattgefunden, allerdings ohne den gewünschten Erfolg, denn die Hüftschmerzen persistierten weiterhin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei insgesamt - ab gesehen von der Arthroskopie - keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes zu erkennen , er sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit stationär.
Am 2 3. Mai 2017 hielt Dr. E.___ fest, letztendlich habe sich seit der bidisziplinären RAD-Untersuchung im Januar 2012 nichts geändert ( Urk. 6/206/3). 4. 4.1
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Köchin können den medizinischen Akten unterschiedliche Informa tionen entnommen werden. So ging Dr. Y.___ davon aus, dass die verschie denen Intoleranzen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten und die somatischen Beschwerden für die von ihm angenommene 100%ige Arbeitsunfä higkeit als Köchin verantwortlich seien (vgl. vorstehend E. 3.1). Eine genauere Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch, und hinsichtlich der Intoleran zen beziehungsweise der ebenfalls im Raum stehenden Allergien vermag Dr. Y.___ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht genügend Auskunft zu geben.
Dr. Z.___ hielt fest, die diversen Lebensmittelintoleranzen und - allergien wie auch die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ging aber gleichzeitig und im Widerspruch dazu davon aus, dass die angestammte Tätigkeit als Köchin aufgrund der Kontaktu rti k aria nicht mehr möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.2) . Weiter hielt sie die Beschwerdeführerin in einer leichten sitzenden Tätigkeit für maximal eine Stunde täglich arbeitsfähig, was angesichts d er von ihr fachfremd gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht schlüssig ist.
Dr . A.___ ging davon aus, dass die Laktose-, Sorbitin
- und Fructoseintoleranz keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (vorstehend E. 3.3), was auf die gastroenterologischen Auswirkungen der Intoleranz beschränkt sein dürfte. Zu einer Kontaktallergie nahm Dr . A.___ keine Stellung.
Die Fachleute der Privatklinik B.___
attestierten der Beschwerdeführerin voraus sichtlich auch auf längere Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit als Köchin und Gastronomieleiterin (vgl. vorstehend E. 3.4), "wahrscheinlich aus somatischen Gründen" (vgl. Urk. 6/24 Ziff. 1.7) , was zu wenig begründet ist und auch nicht in das Fachgebiet der beteiligten Ärzte fällt. Diese Einschätzung gilt auch für die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 3. Oktober 2011 , die die Einschätzung der Privatklinik B.___ weitgehend übernahm und ebenfalls von einer Arbeitsunfä higkeit als Köchin im Umfang von 100 % ausging (vgl. vorstehend E. 3.5) . Hin sichtlich der Tätigkeit als Behinder tenbetreuerin ging sie von einer Arbeitsfähig keit von 50 % ohne Steigerungsmöglichkeit aus, obwohl die Beschwerdeführerin seit September 2010 zu 70 % in dieser Tätigkeit arbeitete und zusätzlich eine Ausbildung als Kunsttherapeutin begonnen hatte (vgl. vorstehend E. 3.6 und Urk. 6/61). Sodann ging Dr. I.___ ebenfalls fachfremd davon aus, dass die Allergien und Intoleranzen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. vorstehend E. 3.12). 4.2
RAD-Arzt Dr. E.___ ging aufgrund von aus seiner Sicht nachgewiesenen Nah rungsmittelallerg i en und - intoleranzen von einer vollen und aufgrund der ortho pädischen Beeinträchtigung von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit als Köchin aus (vorstehend E. 3.7). Dazu ist festzuhalten, da ss
- möglicherweise aufgrund der Liste der schädigenden Stoffe nach Art. 14 der Verordnung über die Unfallversi cherung - k eine Nichteignungsverfügung (Berufskrankheit ) vorhanden ist. Ebenso findet sich kein allergologischer /dermatologischer Bericht, welcher die Intoleranzen und Allergien beschreibt und sich zu den beruflichen Auswirkungen äussert. Dass eine diesbezügliche Beeinträchtigung vorhanden ist, ergibt sich bei der aktuellen Aktenlage einzig aus dem gastroenterologischen Bericht von Dr . A.___
und den Beobachtungen der Fachleute der Stiftung H.___ (vgl. vorste hend E. 3.3 und E. 3.10). Deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist jedoch unklar. 4.3
Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit angeht, so nahm die Beschwerdegegnerin an, es bestehe bei Einhaltung eines Be lastungsprofils (vgl. vorstehend E. 2.1) nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit . Dabei wurde die nach dem Gesagten bislang medizinisch nicht abgeklärte Allergie und Intoleranz nicht berücksichtigt. Insbesondere bei Kontaktallergien ist jedoch ein entsprechendes Anforderungsprofil zu formulieren. Weiter ist aus den medi zinischen Akten ersichtlich, dass im zeitlichen Verlauf die Hüftbeschwerden in den Vordergrund gerückt sind. Nach Lage der Akten war Dr. E.___ darüber im Zeitpunkt der Untersuchung vom Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.7) ungenü gend informiert, lagen ihm doch die die Hüftproblematik betreffenden Berichte der Klinik G.___ von 2011 ( Urk. 6/82/7-11) soweit ersichtlich nicht vor , an sonsten er die degenerativen Veränderungen beider Hüften nicht als anamnes tisch bezeichnet hätte (vgl. vorstehend E. 3.7).
Diesbezüglich erachtete Dr. F.___ einzig eine sitzende Tätigkeit als möglich, allerdings ohne dies zu quantifi zieren (vgl. vorstehend E. 3.8; E. 3.11). Die Annahme von Dr. E.___ im Jahr 2016 und 2017 , dass sich der somatische Gesundheitszustand seit 2012 nicht verändert habe, ist nicht nachvollziehbar, ging Dr. E.___ doch selbst von persistierenden Hüftschmerzen aus .
Dass sich seiner Ansicht nach seit der bidisziplinären Unter suchung im Januar 2012 nichts geändert habe (vgl. vorstehend E. 3.13), lässt sich zudem mit der behinderungsbedingten Abgabe eines Elektrofahrzeugs ( Urk. 6/173) nicht vereinbaren. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass ein in stabi ler Gesundheitszustand vorliegt, und sich sowohl das Belastungsprofil als auch die Restarbeitsfähigkeit verändert haben könnten. 4.4
Dr. I.___ ging von einer schmerzbedingten vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vorstehend E. 3.12). Anlässlich der H.___ -Abklärung wenige Monate zuvor war die Beschwerdeführeri n jedoch fähig, sogar Unihockey zu spielen, bevor wieder Schmerzen auftraten (vgl. E. 3.10). Auch daran zeigt sich, dass d ie Auswirkungen der Hüft- wie auch der andren somatischen Beschwerden bislang zu wenig abge klärt
wurden . Zudem
fehlen aktuelle Angaben zum psychischen Gesundheitszu stand: Zwar wurden seit 2012 keine entsprechenden Diagnosen mehr gestellt, jedoch wurde seitens der H.___ -Fachleute bemerkt, dass die Steigerung der Prä senzzeit auch aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen sei (vorstehend E. 3.10).
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt zu wen ig abgeklärt. E s liegen keine genügenden medizinischen Berichte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit vor. Damit ist eine Rück weisung zur polydisziplinären Begutachtung und erneuten Verfügung angezeigt. Gemäss dem Grundsatz Eingliederung vor Rente und eine entsprechende Mitwir kung der mit Jahrgang 1981
jungen Beschwerdeführerin vorausgesetzt sind al lenfalls berufliche Massnahmen erneut in Betracht zu ziehen, zumal beim von der Beschwerdegegnerin bislang ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % ( Urk.
2) grundsätzlich immer noch Anspruch auf Umschulung bestehen könnte.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat ,
d ie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt ) auf Fr. 2'100 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festge setzt wird .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard