Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1956, war zuletzt mit einem Teilzeitpensum im Ge schäft ihres Ehemannes tätig
(Urk. 7/14, Urk. 7/20 Ziff. 2.2 und 2.5). Unter Hinweis auf Angst und Panik, Schwindel und einen Tinnitus meldete sich die Versicherte am 4. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 15 %
eine n Rente nanspruch der Versicherten (Urk. 7/33). Die dagegen er hobene Beschwerde (Urk. 7/35/3-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2008 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
28. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/37 S. 11 Dispositiv Ziff. 1, Prozess Nr. IV.2008.00703).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/45, Urk. 7/56)
verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 16. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von rund 36 %
wiederum eine n Rente nanspruch
der Versicherten (Urk. 7/74). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 2011 ab (Urk. 7/77 S. 12 Dispositiv Ziff. 1, Prozess Nr. IV.2010.00889). 1.2
A m 3. Januar 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der Inva liden - versiche rung an (Urk. 7/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/79-86) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2014 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/87 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 24. März 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 20. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
1. 4
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.2
Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil vom 8. Dezember 2008 (Urk. 7/37) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht abkläre (E. 5). Im Hinblick auf die Statusfrage stellte das Gericht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Ge sundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im A ufgabenbereich tätig wäre (E. 4.2). Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bildete die getroffene Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige
Grund lage des nachfolgenden Urteils vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/77). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, offenbar bestehe nach wie vor eine generali sierte Angststörung .
Neu hinzugekommen sei eine ch roni fizierte depressive Störung, verbunden mit Hoffnungslosigkeit und Insuffizienz gefühlen, was die Arbeitsfähigkeit zusätzlich wesentlich einschränken dürfte. Es drängten sich ergänzende medizinische Abklärungen auf (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
Sodann habe sich ihre soziale Situation seit dem letzten Verfahren wesentlich verändert. Bei Abschluss des Verfahrens sei sie mitten im Scheidungsverfahren gestanden. Ihr früherer Ehemann habe sich mit der Schei dungskonvention vom 20./28. April 2010 verpflichtet, ihr monatliche Unter haltsbeiträge von Fr. 5‘500.-- zu bezahlen, zahlbar bis Mai 2015. Mithin ge lange sie noch während rund eine s Jahres in den Genuss der ihre Existenz si chernden Unterhaltsbeiträge. Ab Mai 2015 müsse sie selber ohne irgendwelche finanzielle Unterstützung durch ihren Ex-Ehemann für ihren Unterhalt sorgen. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung würde sie, wenn sie gesund wäre, bereits jetzt im Hinblick auf die Befristung der Unterhaltsbeiträge einer Arbeitstätigkeit im Vollzeitpensum nachgehen, andernfalls sie im Mai 2015 vor dem finanziel len Abgrund stehen würde (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7). 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwer deführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2011 wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhal tes vor (Urk. 2 S. 1). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 keine Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes erhalten werde, könne zum jetzi gen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden (Urk. 6). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist mit der angefochtenen Verfügung auf die Neu - anmel dung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2014 nicht eingetreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung gestützt auf
Art. 87 Abs. 3 IVV zu Recht nicht eingetreten ist. Fraglich ist namentlich, ob an der früher getroffenen Qualifizierung der Beschwerdef ührerin als Teilerwerbstätige festgehalten werden kann. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden.
Diesbe züglich kann auf die im Urteil vom 6. Januar 2011 wiedergegebenen Arztb e richte von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, FA APPM und delegierte Psychotherapie,
vom 6. August 2009,
und RAD-Arzt med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 2. Januar 2010 verwiesen werd en (Urk. 7/77 E. 3.2 und 3.3). Das Gericht stellte in seinem Entscheid
auf die Beurteilung durch med. pract. Z.___ ab . Demnach war
der Beschwerdeführerin damals aus medizinischer Hinsicht in einer Tätig keit mit nicht allzu hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und Fle xibilität ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 7/77 E. 5.1). 4.2
Aktuell liegt ein Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 7/83) vor.
Dr. A.___
kam im Bericht zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe seit 30 Jahren nicht mehr gearbeitet. Es könne unter keinen Umständen mit einer Wie deraufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werde (Ziff. 1.4) Entspre chend attestierte der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin seit 30 Jahren eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 4.3
Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren die von den Eheleuten unterzeichnete Scheidungskonvention vom 2 0. /2 8. April 2010 (Urk. 3/4) ein. Ziff. 3 Abs. 1 der Scheidungskonvention sieht vor: „ B.___ verpflichtet sich, X.___ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5‘700.-- zu bezahlen, zahlbar ab 1. April 2010 jeweils monatlich im Voraus auf den ers ten eines jeden Monats bis und mit Mai 2015 (Eintritt von Herrn B.___ ins or dentliche Pensionsalter).“
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Hinblick auf die in weniger als einem Jahr per Ende Mai 2015 endenden Unterhaltszahlungen ihres früheren Ehemannes schon heute eine Vollzeitstelle suchen würde, sind nicht von der Hand zu weisen. In diesem Sinne
kann nicht länger auf die im Urteil
vom 8. Dezember 2008 getroffene Qualifizierung mit einem Anteil von 50 % im Erwerbsberei ch abgestellt werden, nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch durch ihren früheren Ehemann finanziell abgesichert war .
Die im Nachgang zu ihrer Scheidung veränderten finanziellen Verhältnisse legen nahe, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute, wie geltend ge macht, zu 100 %
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde . E ine Ä nderung der massgeblichen Verhältnisse wurde damit glaubhaft dargetan . Ob mit dem Be richt von Dr. A.___ vom 1 4. Januar 2014 auch von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann damit of fenbleiben. Die Beschwerdegegnerin ist demnach im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht auf Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
eingetreten .
4.4
N ach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/78) materiell und unter Be rücksichtigung der Statusfrage prüfe. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig von Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘80 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die Neuanmel dung vom
3. Januar 2014 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘ 80 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 , Prozess Nr. IV.2008.00703).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/45, Urk. 7/56)
verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 16. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von rund 36 %
wiederum eine n Rente nanspruch
der Versicherten (Urk. 7/74). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 2011 ab (Urk. 7/77 S. 12 Dispositiv Ziff. 1, Prozess Nr. IV.2010.00889).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
1. 4
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 24. März 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 20. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 2.2 Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil vom 8. Dezember 2008 (Urk. 7/37) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht abkläre (E. 5). Im Hinblick auf die Statusfrage stellte das Gericht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Ge sundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im A ufgabenbereich tätig wäre (E. 4.2). Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bildete die getroffene Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige
Grund lage des nachfolgenden Urteils vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/77). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, offenbar bestehe nach wie vor eine generali sierte Angststörung .
Neu hinzugekommen sei eine ch roni fizierte depressive Störung, verbunden mit Hoffnungslosigkeit und Insuffizienz gefühlen, was die Arbeitsfähigkeit zusätzlich wesentlich einschränken dürfte. Es drängten sich ergänzende medizinische Abklärungen auf (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
Sodann habe sich ihre soziale Situation seit dem letzten Verfahren wesentlich verändert. Bei Abschluss des Verfahrens sei sie mitten im Scheidungsverfahren gestanden. Ihr früherer Ehemann habe sich mit der Schei dungskonvention vom 20./28. April 2010 verpflichtet, ihr monatliche Unter haltsbeiträge von Fr. 5‘500.-- zu bezahlen, zahlbar bis Mai 2015. Mithin ge lange sie noch während rund eine s Jahres in den Genuss der ihre Existenz si chernden Unterhaltsbeiträge. Ab Mai 2015 müsse sie selber ohne irgendwelche finanzielle Unterstützung durch ihren Ex-Ehemann für ihren Unterhalt sorgen. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung würde sie, wenn sie gesund wäre, bereits jetzt im Hinblick auf die Befristung der Unterhaltsbeiträge einer Arbeitstätigkeit im Vollzeitpensum nachgehen, andernfalls sie im Mai 2015 vor dem finanziel len Abgrund stehen würde (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7). 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwer deführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2011 wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhal tes vor (Urk. 2 S. 1). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 keine Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes erhalten werde, könne zum jetzi gen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden (Urk. 6). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist mit der angefochtenen Verfügung auf die Neu - anmel dung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2014 nicht eingetreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung gestützt auf
Art. 87 Abs. 3 IVV zu Recht nicht eingetreten ist. Fraglich ist namentlich, ob an der früher getroffenen Qualifizierung der Beschwerdef ührerin als Teilerwerbstätige festgehalten werden kann. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden.
Diesbe züglich kann auf die im Urteil vom 6. Januar 2011 wiedergegebenen Arztb e richte von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, FA APPM und delegierte Psychotherapie,
vom 6. August 2009,
und RAD-Arzt med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 2. Januar 2010 verwiesen werd en (Urk. 7/77 E. 3.2 und 3.3). Das Gericht stellte in seinem Entscheid
auf die Beurteilung durch med. pract. Z.___ ab . Demnach war
der Beschwerdeführerin damals aus medizinischer Hinsicht in einer Tätig keit mit nicht allzu hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und Fle xibilität ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 7/77 E. 5.1). 4.2
Aktuell liegt ein Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 7/83) vor.
Dr. A.___
kam im Bericht zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe seit 30 Jahren nicht mehr gearbeitet. Es könne unter keinen Umständen mit einer Wie deraufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werde (Ziff. 1.4) Entspre chend attestierte der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin seit 30 Jahren eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 4.3
Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren die von den Eheleuten unterzeichnete Scheidungskonvention vom 2 0. /2 8. April 2010 (Urk. 3/4) ein. Ziff. 3 Abs. 1 der Scheidungskonvention sieht vor: „ B.___ verpflichtet sich, X.___ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5‘700.-- zu bezahlen, zahlbar ab 1. April 2010 jeweils monatlich im Voraus auf den ers ten eines jeden Monats bis und mit Mai 2015 (Eintritt von Herrn B.___ ins or dentliche Pensionsalter).“
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Hinblick auf die in weniger als einem Jahr per Ende Mai 2015 endenden Unterhaltszahlungen ihres früheren Ehemannes schon heute eine Vollzeitstelle suchen würde, sind nicht von der Hand zu weisen. In diesem Sinne
kann nicht länger auf die im Urteil
vom 8. Dezember 2008 getroffene Qualifizierung mit einem Anteil von 50 % im Erwerbsberei ch abgestellt werden, nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch durch ihren früheren Ehemann finanziell abgesichert war .
Die im Nachgang zu ihrer Scheidung veränderten finanziellen Verhältnisse legen nahe, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute, wie geltend ge macht, zu 100 %
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde . E ine Ä nderung der massgeblichen Verhältnisse wurde damit glaubhaft dargetan . Ob mit dem Be richt von Dr. A.___ vom 1 4. Januar 2014 auch von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann damit of fenbleiben. Die Beschwerdegegnerin ist demnach im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht auf Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
eingetreten .
4.4
N ach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/78) materiell und unter Be rücksichtigung der Statusfrage prüfe. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig von Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘80 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die Neuanmel dung vom
3. Januar 2014 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘ 80 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00343 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1956, war zuletzt mit einem Teilzeitpensum im Ge schäft ihres Ehemannes tätig
(Urk. 7/14, Urk. 7/20 Ziff. 2.2 und 2.5). Unter Hinweis auf Angst und Panik, Schwindel und einen Tinnitus meldete sich die Versicherte am 4. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 15 %
eine n Rente nanspruch der Versicherten (Urk. 7/33). Die dagegen er hobene Beschwerde (Urk. 7/35/3-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2008 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
28. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/37 S. 11 Dispositiv Ziff. 1, Prozess Nr. IV.2008.00703).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/45, Urk. 7/56)
verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 16. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von rund 36 %
wiederum eine n Rente nanspruch
der Versicherten (Urk. 7/74). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 2011 ab (Urk. 7/77 S. 12 Dispositiv Ziff. 1, Prozess Nr. IV.2010.00889). 1.2
A m 3. Januar 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der Inva liden - versiche rung an (Urk. 7/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/79-86) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2014 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/87 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 24. März 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 20. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
1. 4
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.2
Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil vom 8. Dezember 2008 (Urk. 7/37) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht abkläre (E. 5). Im Hinblick auf die Statusfrage stellte das Gericht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Ge sundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im A ufgabenbereich tätig wäre (E. 4.2). Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bildete die getroffene Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige
Grund lage des nachfolgenden Urteils vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/77). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, offenbar bestehe nach wie vor eine generali sierte Angststörung .
Neu hinzugekommen sei eine ch roni fizierte depressive Störung, verbunden mit Hoffnungslosigkeit und Insuffizienz gefühlen, was die Arbeitsfähigkeit zusätzlich wesentlich einschränken dürfte. Es drängten sich ergänzende medizinische Abklärungen auf (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
Sodann habe sich ihre soziale Situation seit dem letzten Verfahren wesentlich verändert. Bei Abschluss des Verfahrens sei sie mitten im Scheidungsverfahren gestanden. Ihr früherer Ehemann habe sich mit der Schei dungskonvention vom 20./28. April 2010 verpflichtet, ihr monatliche Unter haltsbeiträge von Fr. 5‘500.-- zu bezahlen, zahlbar bis Mai 2015. Mithin ge lange sie noch während rund eine s Jahres in den Genuss der ihre Existenz si chernden Unterhaltsbeiträge. Ab Mai 2015 müsse sie selber ohne irgendwelche finanzielle Unterstützung durch ihren Ex-Ehemann für ihren Unterhalt sorgen. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung würde sie, wenn sie gesund wäre, bereits jetzt im Hinblick auf die Befristung der Unterhaltsbeiträge einer Arbeitstätigkeit im Vollzeitpensum nachgehen, andernfalls sie im Mai 2015 vor dem finanziel len Abgrund stehen würde (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7). 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwer deführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2011 wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhal tes vor (Urk. 2 S. 1). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 keine Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes erhalten werde, könne zum jetzi gen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden (Urk. 6). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist mit der angefochtenen Verfügung auf die Neu - anmel dung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2014 nicht eingetreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung gestützt auf
Art. 87 Abs. 3 IVV zu Recht nicht eingetreten ist. Fraglich ist namentlich, ob an der früher getroffenen Qualifizierung der Beschwerdef ührerin als Teilerwerbstätige festgehalten werden kann. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden.
Diesbe züglich kann auf die im Urteil vom 6. Januar 2011 wiedergegebenen Arztb e richte von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, FA APPM und delegierte Psychotherapie,
vom 6. August 2009,
und RAD-Arzt med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 2. Januar 2010 verwiesen werd en (Urk. 7/77 E. 3.2 und 3.3). Das Gericht stellte in seinem Entscheid
auf die Beurteilung durch med. pract. Z.___ ab . Demnach war
der Beschwerdeführerin damals aus medizinischer Hinsicht in einer Tätig keit mit nicht allzu hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und Fle xibilität ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 7/77 E. 5.1). 4.2
Aktuell liegt ein Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 7/83) vor.
Dr. A.___
kam im Bericht zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe seit 30 Jahren nicht mehr gearbeitet. Es könne unter keinen Umständen mit einer Wie deraufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werde (Ziff. 1.4) Entspre chend attestierte der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin seit 30 Jahren eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 4.3
Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren die von den Eheleuten unterzeichnete Scheidungskonvention vom 2 0. /2 8. April 2010 (Urk. 3/4) ein. Ziff. 3 Abs. 1 der Scheidungskonvention sieht vor: „ B.___ verpflichtet sich, X.___ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5‘700.-- zu bezahlen, zahlbar ab 1. April 2010 jeweils monatlich im Voraus auf den ers ten eines jeden Monats bis und mit Mai 2015 (Eintritt von Herrn B.___ ins or dentliche Pensionsalter).“
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Hinblick auf die in weniger als einem Jahr per Ende Mai 2015 endenden Unterhaltszahlungen ihres früheren Ehemannes schon heute eine Vollzeitstelle suchen würde, sind nicht von der Hand zu weisen. In diesem Sinne
kann nicht länger auf die im Urteil
vom 8. Dezember 2008 getroffene Qualifizierung mit einem Anteil von 50 % im Erwerbsberei ch abgestellt werden, nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch durch ihren früheren Ehemann finanziell abgesichert war .
Die im Nachgang zu ihrer Scheidung veränderten finanziellen Verhältnisse legen nahe, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute, wie geltend ge macht, zu 100 %
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde . E ine Ä nderung der massgeblichen Verhältnisse wurde damit glaubhaft dargetan . Ob mit dem Be richt von Dr. A.___ vom 1 4. Januar 2014 auch von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann damit of fenbleiben. Die Beschwerdegegnerin ist demnach im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht auf Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
eingetreten .
4.4
N ach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/78) materiell und unter Be rücksichtigung der Statusfrage prüfe. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig von Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘80 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die Neuanmel dung vom
3. Januar 2014 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘ 80 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger