Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, war bei der Z.___ AG als Maler angestellt ( Urk. 7/16), als er sich im Februar 2011 bei der Invalidenversicherung für beruf liche Massnahmen anmeldete ( Urk. 7/8). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. Januar 2012 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/36), nachdem sie dem Versicherten am 1 8. August 2011 mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien ( Urk. 7/30).
Am 1 7. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte wegen Rückenschmerzen und Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 7/52/1-9),
einen Bericht des Arbeitgebers ( Urk. 7/50, vgl. auch Urk. 7/55) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszu g;
Urk. 7/45 ) ein und zog die Akten des Krankentaggeld versi cherers ( Urk. 7/ 44 /1-13 , Urk. 7/49 /1-8 )
sowie des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/51/1-67) .
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/ 58-91 ) holte die IV-Stelle einen weitere n medizinische n Bericht ( Urk. 7/ 64 ) ein.
Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2014 ( Urk. 7/92 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversiche rung. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. Februar 2014 ( Urk.
2) erhob der V ersicherte am 1 7. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei en ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Besch werde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014
zur Kenn tnis gebracht wurde ( Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2 4. Februar 2012 in seiner Tätigkeit als Maler erheblich eingeschränkt sei, doch habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, so dass ihm seit 1 5. April 2013 die bishe rige Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei. Eine behinderun g sangepasste Tätig keit sei ihm aber schon seit 1 6. Oktober 2012 zu 100 % zumutbar. Der im
Vo r bescheidverfahren neu eingetroffene Bericht des Psychiaters Dr. A.___ ent halte lediglich eine Diagnose seines Fachgebietes ohne ICD-Klassifizierung und ohne Quantifizierung. Somit sei aus psychiatrischer Sicht kein inv a lidenversi che rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Arthro -MRI-Un ter suchung habe ergeben, dass in naher Zukunft eine Operation nötig sei, was aber nichts an der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, ändere. Seine Beurteilung stütze sich auf eine nachvollziehbare Einschätzung durch die behandelnde Hausärztin. Die Beschwerdegegnerin errechnete schliesslich einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 13 % . 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, er leide seit Jahren an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, das sich auf grund zahlreicher Unfälle verschlechtert habe. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler sei falsch (S. 9 f.) . In psychischer Hinsicht leide er seit 2007 an einer Depression. Es seien weitere medizinische Abklärungen durch einen Facharzt der Psychiatrie vorzunehmen, zumal er gegenwärtig in psychiatrischer Behandlung stehe. Die Beurteilung durch den RAD-Arzt, der kein Psychiater sei, sei ebenso wenig massgebend wie diejenige durch die Hausärztin (S. 10 f.) . 2. 3 .
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und auf welche Berichte zur Be antwortung dieser Fragen abzustellen ist beziehungsweise ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist . 3. 3.1
Der ersten leistungsverneinenden Verfügung lagen zur Hauptsache folgende Berichte zu Grunde:
Dr. med. B.___ , FMH Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 2. November 2007 ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie einen Ver dacht auf eine depressive Störung. In erster Linie empfahl sie die Weiterführung der physikalischen Therapie sowie eine konsequente Schmerzbehandlung mit einem retardierten Präparat, allenfalls in Kombination mit einem trizyklischen Antidepressivum ( Urk. 3/5). 3.2
Die Ärzte der C.___
berichteten mit Austrittsbericht vom 2 2. September 2010 ( Urk. 7/10/11-13 = Urk. 3/6 ) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 2 2. September 20 10 zur kardiologischen Rehabi li tation nach akutem anteriorem Myokardinfarkt und anschliessender PTCA/ Sten ti mplantation am 2 1. August 2010 a m D.___ . Als Diagnosen nannten sie ein e
koronare Eingefässerkrankung , eine depressive Episode und ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 und erwähnten, es habe sich in den Gesprächen mit ihrer Psychologin eine depres sive Grundstimmung gezeigt, die von der Symptomatik das Ausmass einer de pressiven Krankheitsverarbeitung übertreffe. Bereits zuvor habe der Beschwer deführer eine Zeitlang Antidepressiva eingenommen. Sie hätten erneut eine antidepressive Therapie begonnen. Für die nächsten Monate sei auf das Heben schwerer Lasten, vor allem im beruflichen Umfeld, zu verzichten. 3.3
Die Hausärztin Dr. med. E.___ , FMH für Allgemeinmedizin, be richtete am 5. April 2011 zuhanden der Invalidenversicherung ( Urk. 7/22/1-4 = Urk. 3/7). Sie diagnostizierte ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 bis S1 degenerativen Ursprungs, bestehend seit 2007, sowie eine andauernde depressive Episode, bestehend seit etwa 2007, aktuell leichten Grades. Sie attes tierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Herzinfarktes vom 2 1. August bis 2 5. Oktober 2010, hernach eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1 0. November 2010, gefolgt von einer 50%igen Arb eitsunfähigkeit , wobei bei ganztägiger Arbeit eine 50%ige Leistung erb racht werde . Seit 1 8. Dezember 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Aufgrund der repetitiven und ungünstigen Bewegungen als Maler bestünden immer wieder Exazerbationen des lumbovertebralen Schmerzsyndroms. In welchem Umfang sei unklar. Mittels guter Patientenführung und physiotherapeutischer Behandlung sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden. 3.4
In ihrem Verlaufsbericht vom 9. November 2011 ( Urk. 7/32/8-10) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer arbeite seit 1 4. Juli 2011 wieder zu 100 % . Aufgrund der einseitigen Tätigkeit als Maler mit beispielsweise längerem Stehen auf einer Leiter sei er in wöchentlicher Behandlung bei m Chiropraktor
Dr. F.___ ,
gemäss welchem keine Änderungen bei der radiologi schen Befundung vorlägen. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit sein aktuelles Pensum von 100 % als Maler krankheitshalber nicht werde halten können (vgl. auch verschiedene A ktennotizen betreffend das Arbeits pensum in Urk. 7/23,
Urk. 7/26-27, Urk. 7/29, Urk. 7/31).
3.5
Daraufhin erging die rentenverneinend e Verfügung vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 7/36) . Als Begründung wurde angeführt, es bestehe seit 2 1. August 2010 eine erhebliche Einschränkung in d er Arbeitsfähigkeit als Maler. Seit Mitte Juli 2011 arbeite
der Beschwerdeführer aber wieder vollumfänglich als Maler, wes halb das Wartejahr nicht erfüllt sei. 4. 4.1
Die medizinische Sachlage, wie sie sich anlässlich der aufgrund der Neuanmel dung vom 1 7. Dezember 2012 erfolgten erneuten Prüfung des Rentenanspru ches darbot , stellt sich wie folgt dar: 4.2
Dr. med. G.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabili tation FMH, Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, b erichtete am 1 2. Juli 2012 ( Urk. 7/ 44/9 = Urk. 7/49/4 = Urk. 7/51/23 = Urk. 3/12 ) und n annte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Traumatisch aktiviertes lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensorischen Defiziten L5 links infolge Sturzereignis am 2 4. Februar 2012 MRI 2 8. März 2012: Verdacht auf extraforaminale Diskushernie mit Ab drängung der Wurzel L5 extraforaminal - leichte Restbeschwerden mit funktioneller Instabilität bei St atus nach OSG-Distorsionstrauma links am 2 4. Februar 2012 Im MRI keine Bandläsionen, kleiner lokalisierter Knorpelschaden an der lateralen Talusschulter
Sie führte aus, die ambulante Physiotherapie sei für die funktionellen Restbe schwerden des linken oberen Sprunggelenks (OSG) w eitergeführt worden. Die Beschwerdesymptomatik im lateralen OSG sei weiter regredient . Anhaltend seien jedoch die lumboradikulären Schmerzen mit sensorischen Defiziten der Wurzel L5 links. Ein nochmaliger Infiltrationsversu ch bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, habe nur vorübergehend zu einer Schmerzregredienz geführt (vgl. Urk. 7/51/16 und Urk. 7/51/19) . Es be ste he schon eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit. Eine möglichst baldige be ruf liche Wiedereingliederung sollte angestrebt werden. Therapeutisch empfehle sie deshalb dringend eine intensive stationäre Rehabilitation mit dem Ziel, die Rückenproblematik zu stabilisieren und die Belastbarkeit wieder aufzubauen. 4.3
Der Chiropraktor
Dr. F.___ berichtete am 1 8. Aug ust 2012 über belastungs abhängig e Schmerzen des Beschwerdeführer s links im Lenden-, Hüft- und vor allem Unterschenkelbereich mit teilweiser Unsicherheit beim Gehen bei gestell ter Diagnose eines chronifizierten
lumboradikulären Reiz- bis leichten Ausfall syndroms ( Urk. 7/44/8 = Urk. 7/49/3 = Urk. 3/13). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler betrage derzeit immer noch 100 % . Die zwar leichte motorische Parese lasse unter anderem ein sicheres Arbeiten auf Leitern nicht zu. Der Beschwerdeführer sollte baldmöglichst eine stationäre Rehabilita tionskur durchführen. Eine Besserung sei dadurch möglich. 4. 4
Wie dem in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis der I.___ vom 1 7. September 2012 zu entnehmen ist, hielt sich der Beschwerde führer vom 2. bis 2 2. September 2012 in der I.___ zur stationär en Rehabilitation auf, wobei durch die zuständige Ärztin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 6. Oktober 2012 attestiert und eine Neubeurteilung durch die Hausärztin am 5. Oktober 2012 vorgesehen wurde ( Urk. 7/44/7). Ein ausführlicher Bericht der I.___ liegt nicht in den Akten. 4.5
Die Hausärztin Dr. E.___ berichtete am 1 5. Mai 2013 zuhanden der Inva lidenversicherung ( Urk. 7/52/6-8 = Urk. 3/14 ) und stellte unverändert die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen eines chronischen lumboradi kulären Schmerzsyndroms L5-S1 links und einer andauernden depressiven Episode, aktuell leichten Grades ( Ziff. 1.1). In den letzten Monaten sei eine pro grediente Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % erfolgt. Im April 2013 habe eine erneute Infiltration durch Dr. J.___
stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei durch diesen aktuell noch zu 100 % krankgeschrieben . Seit der gezielten Infiltration bestünden am medialen Oberschenkel links weniger Schmerzen. Vermehrte Schmerzen würden beim Stehen auf Leitern oder beim Streichen einer Decke auftreten. Es könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 1.4) . Dr. E.___
zählte die durch sie attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Verlauf auf ( Ziff. 1.6) und hielt ferner - entgegen ihrer gestellten Diagnose (vgl. Ziff. 1.1)
- fest, es l ägen keine geistigen oder psych i s chen Einschränkungen vor . Die körperliche Einschränkung bewirke eine Ver minderung des Arbeitstempos und der Arbeitsfähigkeit. Als Maler bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit ( Ziff. 1.7). Ab wann mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, werde durch Dr. J.___ beurteilt ( Ziff. 1.9). 4.6
D em Bericht vom 1 5. Mai 2013 von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, ist zu entneh men, dass am 1 9. April 2013 die periradikuläre Infiltration L5 links erfolgt sei, worauf der Beschwerdeführer über eher etwas gebesserte lumbale Schmerzen bei gleichbleibenden Ischialgie-Schmerzen links berichtet habe. Der Beschwerde füh rer leide an einer persistierenden L5-Radikulopathie links bei foraminaler Stenose L5/S1 links und einer Osteochondrose L5/S 1. Er wünsche eine Arbeits aufnahme zu 50 % , ganztags bei halber Leistung. Dr. J.___ befand, dem stehe aus seiner Sicht nichts im Wege. Sollten die Schmerzen aber wieder exazerbie ren , empfehle er die Spondylodese L5/S 1. Zwischenzeitlich habe der Beschwer deführer eine medizinische Trainingstherapie bei Dr. med. K.___ begonnen ( Urk. 7/52/9 = Urk. 7/83/1 = Urk. 3/15). 4.7
Der Aktennotiz vom 7. Oktober 2013 betreffend das Telefongespräch zwischen der IV-Sachb e arbeiterin und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist zu ent nehmen, dass das Arbeitsverhältnis immer noch bestehe. Der Beschwerdeführer sei aktuell durch Dr. E.___
zu 65 % krankgeschrieben ( Urk. 7/55). 4.8
Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. Oktober 2013 Stellung ( Urk. 7/ 57/3-4 ) und führte aus, ein somatischer Gesundheitsschaden sei aufgrund der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Das chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom L5/S1 links bei möglicher extraforaminaler Diskushernie und Abdrängung der Ner venwurzel L5 extraforaminal , vorübergehend aktiviert durch den Leitersturz am 2 4. Februar 2012 , sei derzeit stabil. Für die Diagnose andauernder depressiver Episode n , aktuell leichtgradig , existiere keine fachärztliche Bestätigung durch einen Psychiater, weshalb sie nicht als IV-relevant anzu sehen sei, z umal Dr. E.___ e xplizit das Vorliegen einer geistigen oder psychischen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vern e ine. Für die Arbeitsunfähigkeit im Verlauf für die bisherige Tätigkeit als Maler sei vom 2 4. Februar 2012 bis 1 5. April 2013 auf die aktenkundigen Angaben abzustellen, wobei in dem nicht explizit ge nannten Zeitraum vom 1. August bis 5. Oktober 2012 ebenfalls von einer 100%igen Arb eitsunfähigkeit auszugehen sei. Etwas problematisch sehe es ab 1 6. April 2013 aus, denn hier existierten keine Angaben mehr. Laut Dr. E.___ sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bei Dr. J.___ in Behandlung gewesen. Dieser habe in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei 100%iger Anwesenheit angegeben, was plausibel erscheine, weshalb bis auf weiteres darauf abzustellen sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestünden keine Angaben, aber medizinisch-theoretisch sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nach anfänglich gleichem Verlauf bis 1 5. Oktober 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1 6. Oktober 2012 auszugehen, dies bei einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne häufiges Bücken oder Verdrehen des Rumpfes. 4.9
Nach erfolglose n Bemüh ung en seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/54) um Erhalt eines Berichtes von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, berichtete dieser schliesslich a m 6. Dezember 2013 über den Gesund heitszustand des seit 1 3. Dezember 2010 ( Ziff. 1.2) bei ihm in Behandlung ste henden Beschwerdeführers ( Urk. 7/64/5-10). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, bestehend seit etwa 2005 - diverse Schmerzsyndrome in Rücken, Hüfte, Schulter, Sprung- und Hand gelenk, teilweise von früheren Unfällen - 2004 Sturz von Gerüst mit Schulter- und Hüftkontusion sowie Rippen frakturen
- Sturz von Leiter am 24.02.12 mit Reaktivierung eines lumboradikulären Reizsyndroms - Status nach zweimaligem Myokardinfarkt 2010 und am 18.07.2013
Im August 2010 habe der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten. Im Aus trittsbericht der C.___ sei eine depressive Episode konsta tiert worden, weshalb der Beschwerdeführer im Dezember 2010 von der Haus ärztin
zur Behandlung an ihn überwiesen worden sei. Mit der Zeit sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Arbeitsfähigkeit schrittweise wieder auf 100 % zu steigern, so dass die Behandlung im November 2011 habe abgeschlossen werden können. Doch im Februar 2012 sei der Beschwerdeführer von einer Lei ter gefallen, wodurch ein lumboradikuläres Reizsyndrom reaktiviert worden sei und sich der Beschwerdeführ er vom 2. b is 2 9. S eptember 2012 in der I.___
zur Rehabilitation aufgehalten habe . Dort sei wiederum eine depressive Episode diagnostiziert wo rden, weshalb d er Beschwerdeführer im Anschluss wieder zu ihm gekommen sei. Neben der Depression mit Angst vor einem erneuten Infark t seien verschiedene Schmerzsynd rome im Vordergrund gestanden. 2013 seien wiederum Behandlungen mit C ortison spritzen
erforder lich gewesen. Aufgrund von Schmerzen und Depression habe die Arb eitsfähig keit als Flachmaler zw i s chen 30 %
und 50 % variiert. Am 1 8. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Herzinfarkt erlitten. Wegen der anschlies senden ambulanten Rehabilitation im D.___ se i er von der Hausärztin w eiterhin zu 65 % arbeitsunfähig geschr ie ben worden. Seit dem 1 8. November 2013 arbeite er wieder zu 50 % ( Ziff. 1.4) .
Unter „ärztlicher Befund“ nannte Dr. A.___ eine Reduktion des Antriebs und der Psychomotorik. Die Stimmung sei getrübt und die affektive Schwingungsfähig keit vermindert. Es bestehe Freud- und Lustlosigkeit mit Interessenverlust, Gedankenkreisen, Existenz- und Herzängste n . Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Es komme zu einem sozialen Rückzug. Von der Arbeit sei d er Beschwerdeführer völlig erschöpft. Er habe diverse Schmerzen ( Ziff. 1.4) .
Die Schmerzen im Bewegungsapparat hätten die Tendenz zur Ausweitung. Zusätzlich bestehe eine koronare Herzerkrankung mit zwei Infarkten und eine re zidivierende depressive Störung. Aufgrund dieser sich überlagernden Erkran kungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein volles Arbeits pensum zu leisten. Seit dem Sturz im Februa r 2012 komme er über eine 35 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht hinaus. Es sei davon auszugehen, dass dies bis auf weiteres auch so bleiben werde. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendigen psychischen Ressourcen, um die zahlreichen erlittenen Schicksalsschläge durch Krankheiten und Unfälle bewältigen zu können und dabei noch zu 100 % auf dem freien Arbeitsmarkt im globalisierten Wettbewerb bestehen zu können ( Ziff. 1.4) .
Der Beschwerdeführer erhalte neben den somatischen Therapien auch eine integ rierte, stützende, ambulante, psychiatrische Behandlung mit Sitzungen in zwei- bis vierwöchigen Abständen und Medikation ( Ziff. 1.5) . Als Flachmaler sei er seit etwa Oktober 2012 zu 50 % bis 65 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6) . Redu ziert seien Belastbarkeit, Ausdauer, Konzentrationsvermögen und Anpassungs fähigkeit ( Ziff. 1.7 und Urk. 7/64/10) . Der Beschwerdeführer erbringe als Maler eine Leistung von 35 bis 50 % , arbeite aber stundenmässig länger. Dazu komme, dass er keine schweren Lasten mehr h e ben könne. Der Arbeitsmodus sei behinderungsangepasst und durch die Hausärztin Dr. E.___ festgelegt worden ( Ziff. 1.7) . 4.10
Am 2 0. November 2013 erfolgte an der M.___ ein Arthro -MRI der linken Schulter, welche eine transmurale Ruptur der ventralen Supra spinatussehne mit Retraktion bis auf die Höhe des AC-Gelenkes sowie eine Tendinopathie mit artikularseitiger Partialruptur der verbliebenen Seh n enfasern der posterioren distalen Supraspinatussehne ergab. Sodann wurde eine leichte Atrophie des Musculus
supraspinatus mit diskreter Verfettung festgestellt sowie eine tendinopathische
Subscapularissehne , eine Delamination der distalen Infra spinatussehne , eine Partialruptur der Bicepssehne und eine AC-Gelenksarthrose mit Zeichen der Reizung ( Urk. 7/84 = Urk. 3/16 ) . Am 2 2. November 2013 wurde schliesslich ein Arthro -MRI des rechten Handgelenks vorgenommen, das eine Pseudoarthrose nach Fraktur des Os lunatum mit zwei grossen, randsklerosier ten Frakturfragmenten, wenig Knochenmarksödem im Lunatum und eine radio carpale Arthrose, betont auf Höhe des Lunatum , ergab ( Urk. 7/85 = Urk. 3/17 ).
4.11
RAD-Arzt Dr. L.___ nahm am 1 3. Februar 2014 Stellung und führte aus, der Bericht von Dr. A.___ enthalte lediglich eine Diagnose seines Fachgebietes ohne ICD-Klassifizierung und ohne Quantifizierung . Zudem beruhe seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf einer Mischung aus somatischen und psychischen Beschwerden und Diagnosen, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter habe einen ausgeprägten degenerativen Schaden der Rotatorenmanschette ergeben, welcher wahrscheinlich in naher Zukunft zu einem operativen Eingriff führen werde. Die schon in der letzten Stellungnahme vom 5. Oktober 2013 erfolgte Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit ändere sich jedoch dadurch, zumindest bis zum Tag der Operation, nicht. Die Einschätzung durch die behandelnde Hausärztin sei nach vollziehbar. Es lägen verwertbare Befunde vor, die eine Einschätzung der funk tionellen Leistungsfähigkeit und deren Verlauf erlauben würden. Zur Plausibili sierung vorliegender Arztberichte seitens des RAD bedürfe es nicht eines jeweils gleichen Facharzttitels ( Urk. 7/91/3). 5. 5.1
5.1.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass d er Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen lumboradikulären
Schmerzsyndrom L5/S1 links leidet, das sich auf seine Arbeitsfähigkeit als Maler auswirkt (vgl. vorstehend E.
3.3
-
3.4, E.
4.2
-
4.3, E. 4.5
-
4.6, E. 4.8
-
4.9) , so dass die angestammte Tätigkeit nicht als geeignet erscheint, was grundsätzlich unbestritten ist (vgl. E. 4.8) . Das Ausmass der Einschränkung dürfte auf mindestens 50 % zu beziffern sein, er scheint aber angesichts der MRI-Befunde vom November 2013 (vgl. vorstehend E. 4.10) nicht restlos geklärt. Zudem ist die entscheidwesentliche Frage, wie sich der ausgewiesene somatische Gesundheitsschaden auf eine leidens angepasste Tätigkeit auswirkt, entgegen der Annahme des RAD-Arztes Dr. L.___ (vgl. E. 4.8 und E. 4.11) nicht rechtsgenüglich
abgeklärt . Denn ausser Dr. L.___ , der den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht und seine Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ab 1 6. Oktober 2012 nicht näher begründet hatte , nahm keiner der anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte dies bezüglich Stellung. Sodann fehlt in den Akten ein ausführlicher Bericht der I.___ , in welcher sich der Beschwerdeführer im September 2012 zur stationären Rehab ilit ation aufgehalten hatte (vgl. vorstehend E. 4.4) . Die vor Verfügungserlass an der M.___ ergangene Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 2 0. November 2013 ergab einen er heblichen degenera tiven Schaden (vgl. vorstehend E. 4.10) , wie selbst RAD-Arzt Dr. L.___
einräumte , der ein en in naher Zukunft liegenden operativen Eingriff für wahrscheinlich hielt (vgl. vorstehend E. 4.11) . Wie sich diese r Befund auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, wurde
indes medi zinisch nicht näher abgeklärt. Die durch den RAD-Arzt geäusserte Ansicht , die funktionelle Leistung sfähigkeit des Beschwerdeführer s ändere sich dadurch zumindest bis zu einer allfälligen Operation nicht, ist nicht nachvollziehbar be gründet.
Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 einen zweiten Herzinfarkt erlitten hat (vgl. vorstehend E. 4.9) , wobei d ie im Be richt von Dr. A.___ erwähnte anschliessende ambulante Rehabilit ation im D.___ ni c ht do kument i e rt ist. 5.1.2
Zudem leidet der Beschwerdeführer seit Jahren auch an psychischen Beschwer den . Solche wurden denn bereits im Bericht von Dr. B.___ vom November 2007 erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.1). I nsbesondere nach dem im August 2010 erlittenen ersten Herzinfarkt wurden beim Beschwerdeführer psychische Be schwerden festgestellt. So begab sich der Beschwerdeführer im Dezember 2010 in psychiatrische Behandlung bei Dr. A.___ , n achdem die Ärzte der C.___ in ihrem Austrittsbericht vom September 2010 von einer depressiven Grundstimmung, die von der Symptomatik her das Ausmass einer depressiven Krankheitsverarbeitung übertreffe, berichtet hatten (vgl. vorstehend E. 3.2) . In den Akten findet sich die Diagnose einer depressiven Episode
(vgl. E.
3.2) beziehungsweise einer depressiven Episode leichten Grades
( vgl. E. 3.3) . Der Anamneseerhebung (vgl. vorstehend E. 4.9) durch Dr. A.___ ist zu entneh men, dass es dem Beschwerdeführer in der Folge gelungen sei, seine Arbeitsfä higkeit schrittweise wieder auf 100 % zu steigern. Doch nach dem Leitersturz vom Februar 2012 mit Reaktivierung des lumboradikulären Reizsyndroms sei anläss lich seines Aufenthaltes in der I.___ im September 2012 erneut eine depressive Episode diagnostiziert worden , weshalb sich der Be schwerdeführer wiederum
zu ihm in Behandlung begeben habe (vgl. vorstehend E. 4.9). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1.1) , fehlt ein diesbezüglicher Bericht der I.___
in den Akten. Dr. A.___ beschr ieb , dass damals neben der Depression mit Angst vor einem erneuten Herzinfarkt verschiedene Schmerzsyndrome im Vorderg r u nd gestand en seien. Der Beschwerdeführer sei von einem ganzen Team von Ärzten behandelt worden und seine Arbeitsfähig keit sei aufgrund der Schmerzen und der Depression eingeschränkt gewesen . Schliesslich sei es im Juli 2013 zum zweiten Herzinfarkt gekommen. Seit dem 1 8. November 2013 arbeite der Beschwerdeführer wieder zu 50 % . In seinem Bericht vom 6. Dezember 2013 beschr ie b
Dr. A.___ die anlässlich seiner Untersu chung vom 1 3. Dezember 2013 erhobenen Befunde, wobei er verschiedene Ein schränkungen, so insbesondere Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlaf störungen, Freud- und Lustlosigkeit mit Interessenverlust und Gedanken kreisen , Existenz- und Herzängste , festhielt und die Arbeitsfähigkeit als Maler aufgrund der sich überlagernden Erkrankungen (Schmerzen im Bewegungsap parat, koronare Herzerkrankung, rezidivierende depressive Störung) auf 35 bis 50 % einschätzte . Seine in psychischer Hinsicht gestellte Diagnose einer rezidi vierende n depressive n Störung
c odierte er - wie der RAD-Arzt richtigerweise festhielt (vgl. vorstehend E. 4.11)
– nicht nach der internati onalen Klassifikation psychischer Störungen und gab nicht an, ob es sich bei der Störung um eine solche leichte r , mittelschwere r oder schwere r
Ausprägung hand le . Allerdings geht es nicht an, seinen Bericht einzig aus diesem Grunde für gänzlich unbe achtlich zu befinden. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei d epres sive n Episoden grundsätzlich um ein vorübergehendes Leiden handelt , indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und daher in der Regel nicht invalidisierend sind. Länger dau ernde Störungen sind unter ICD -10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (an haltende affektive Störung) zu subsumieren ( Urteil des Bundes gerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E. 6.3) . Dr. A.___ sprach denn nunmehr auch nicht mehr von depressiven Episoden , sondern von ei ner rezidivierenden depressiven Stö rung und beschrieb verschiedene Einschränkungen, was auf ein invalidisieren de s Leiden hinweist . In seiner Beurteilung der Arbeitsfähi gkeit fliessen indes auch so matische Überlegungen ein. Auch nimmt Dr. A.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. So kann nicht unbesehen auf seine Beurteilung abgestellt werden.
Dies gilt aber - e ntgegen der Ansicht des RAD-Arztes Dr. L.___
(vgl. vorstehend E. 4.11) - auch für die Beurteilung durch die Hausärztin vom 1 5. Ma i 2013 (vgl. vorstehend E. 4.5), bei welcher es sich nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt. D ie Allgemeinmedizinerin hielt darin einerseits fest, es lägen keine geistigen oder psychischen Einschränkungen vor, andererseits nannte sie aber in widersprüchlicher Weise neben dem somatischen Leiden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde depressive Episode, aktu ell leichten Grades. Des W eiteren nahm sie keine Beurteilung der Restarbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit vor .
Auf ihren Bericht kann daher nicht abgestellt werden. 5.2
Die genannte, sich teilweise widersprechende und teilweise unvollständige medi zinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers sowohl in seiner angestammten als auch – und vor allem - in einer angepassten Tätigkeit n icht zu. Erforderlich ist somit eine somatische und psychiatrische Gesamtbetrachtung, welche sowohl in Bezug auf die Diagnose n als auch auf die Arbeitsfähigkeit Aufschluss gibt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsp rechenden weite ren medizinische n
Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6 . 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleic hgestellt, womit dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim pra xisgemässen Ansatz von Fr. 170 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzu set zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 17. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechts schutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 7. Februar 2014 ( Urk. 7/92 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversiche rung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3).
E. 1.7 und Urk. 7/64/10) . Der Beschwerdeführer erbringe als Maler eine Leistung von 35 bis 50 % , arbeite aber stundenmässig länger. Dazu komme, dass er keine schweren Lasten mehr h e ben könne. Der Arbeitsmodus sei behinderungsangepasst und durch die Hausärztin Dr. E.___ festgelegt worden ( Ziff. 1.7) .
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2 4. Februar 2012 in seiner Tätigkeit als Maler erheblich eingeschränkt sei, doch habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, so dass ihm seit 1 5. April 2013 die bishe rige Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei. Eine behinderun g sangepasste Tätig keit sei ihm aber schon seit 1 6. Oktober 2012 zu 100 % zumutbar. Der im
Vo r bescheidverfahren neu eingetroffene Bericht des Psychiaters Dr. A.___ ent halte lediglich eine Diagnose seines Fachgebietes ohne ICD-Klassifizierung und ohne Quantifizierung. Somit sei aus psychiatrischer Sicht kein inv a lidenversi che rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Arthro -MRI-Un ter suchung habe ergeben, dass in naher Zukunft eine Operation nötig sei, was aber nichts an der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, ändere. Seine Beurteilung stütze sich auf eine nachvollziehbare Einschätzung durch die behandelnde Hausärztin. Die Beschwerdegegnerin errechnete schliesslich einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 13 % .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, er leide seit Jahren an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, das sich auf grund zahlreicher Unfälle verschlechtert habe. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler sei falsch (S. 9 f.) . In psychischer Hinsicht leide er seit 2007 an einer Depression. Es seien weitere medizinische Abklärungen durch einen Facharzt der Psychiatrie vorzunehmen, zumal er gegenwärtig in psychiatrischer Behandlung stehe. Die Beurteilung durch den RAD-Arzt, der kein Psychiater sei, sei ebenso wenig massgebend wie diejenige durch die Hausärztin (S. 10 f.) .
E. 3 .
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und auf welche Berichte zur Be antwortung dieser Fragen abzustellen ist beziehungsweise ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist .
E. 3.1 Der ersten leistungsverneinenden Verfügung lagen zur Hauptsache folgende Berichte zu Grunde:
Dr. med. B.___ , FMH Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 2. November 2007 ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie einen Ver dacht auf eine depressive Störung. In erster Linie empfahl sie die Weiterführung der physikalischen Therapie sowie eine konsequente Schmerzbehandlung mit einem retardierten Präparat, allenfalls in Kombination mit einem trizyklischen Antidepressivum ( Urk. 3/5).
E. 3.2 Die Ärzte der C.___
berichteten mit Austrittsbericht vom 2 2. September 2010 ( Urk. 7/10/11-13 = Urk. 3/6 ) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 2 2. September 20 10 zur kardiologischen Rehabi li tation nach akutem anteriorem Myokardinfarkt und anschliessender PTCA/ Sten ti mplantation am 2 1. August 2010 a m D.___ . Als Diagnosen nannten sie ein e
koronare Eingefässerkrankung , eine depressive Episode und ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 und erwähnten, es habe sich in den Gesprächen mit ihrer Psychologin eine depres sive Grundstimmung gezeigt, die von der Symptomatik das Ausmass einer de pressiven Krankheitsverarbeitung übertreffe. Bereits zuvor habe der Beschwer deführer eine Zeitlang Antidepressiva eingenommen. Sie hätten erneut eine antidepressive Therapie begonnen. Für die nächsten Monate sei auf das Heben schwerer Lasten, vor allem im beruflichen Umfeld, zu verzichten.
E. 3.3 -
3.4, E.
E. 3.4 In ihrem Verlaufsbericht vom 9. November 2011 ( Urk. 7/32/8-10) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer arbeite seit 1 4. Juli 2011 wieder zu 100 % . Aufgrund der einseitigen Tätigkeit als Maler mit beispielsweise längerem Stehen auf einer Leiter sei er in wöchentlicher Behandlung bei m Chiropraktor
Dr. F.___ ,
gemäss welchem keine Änderungen bei der radiologi schen Befundung vorlägen. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit sein aktuelles Pensum von 100 % als Maler krankheitshalber nicht werde halten können (vgl. auch verschiedene A ktennotizen betreffend das Arbeits pensum in Urk. 7/23,
Urk. 7/26-27, Urk. 7/29, Urk. 7/31).
E. 3.5 Daraufhin erging die rentenverneinend e Verfügung vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 7/36) . Als Begründung wurde angeführt, es bestehe seit 2 1. August 2010 eine erhebliche Einschränkung in d er Arbeitsfähigkeit als Maler. Seit Mitte Juli 2011 arbeite
der Beschwerdeführer aber wieder vollumfänglich als Maler, wes halb das Wartejahr nicht erfüllt sei.
E. 4 Wie dem in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis der I.___ vom 1 7. September 2012 zu entnehmen ist, hielt sich der Beschwerde führer vom 2. bis 2 2. September 2012 in der I.___ zur stationär en Rehabilitation auf, wobei durch die zuständige Ärztin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 6. Oktober 2012 attestiert und eine Neubeurteilung durch die Hausärztin am 5. Oktober 2012 vorgesehen wurde ( Urk. 7/44/7). Ein ausführlicher Bericht der I.___ liegt nicht in den Akten.
E. 4.1 Die medizinische Sachlage, wie sie sich anlässlich der aufgrund der Neuanmel dung vom 1 7. Dezember 2012 erfolgten erneuten Prüfung des Rentenanspru ches darbot , stellt sich wie folgt dar:
E. 4.2 -
4.3, E.
E. 4.3 Der Chiropraktor
Dr. F.___ berichtete am 1 8. Aug ust 2012 über belastungs abhängig e Schmerzen des Beschwerdeführer s links im Lenden-, Hüft- und vor allem Unterschenkelbereich mit teilweiser Unsicherheit beim Gehen bei gestell ter Diagnose eines chronifizierten
lumboradikulären Reiz- bis leichten Ausfall syndroms ( Urk. 7/44/8 = Urk. 7/49/3 = Urk. 3/13). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler betrage derzeit immer noch 100 % . Die zwar leichte motorische Parese lasse unter anderem ein sicheres Arbeiten auf Leitern nicht zu. Der Beschwerdeführer sollte baldmöglichst eine stationäre Rehabilita tionskur durchführen. Eine Besserung sei dadurch möglich.
E. 4.5 -
4.6, E.
E. 4.6 D em Bericht vom 1 5. Mai 2013 von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, ist zu entneh men, dass am 1 9. April 2013 die periradikuläre Infiltration L5 links erfolgt sei, worauf der Beschwerdeführer über eher etwas gebesserte lumbale Schmerzen bei gleichbleibenden Ischialgie-Schmerzen links berichtet habe. Der Beschwerde füh rer leide an einer persistierenden L5-Radikulopathie links bei foraminaler Stenose L5/S1 links und einer Osteochondrose L5/S 1. Er wünsche eine Arbeits aufnahme zu 50 % , ganztags bei halber Leistung. Dr. J.___ befand, dem stehe aus seiner Sicht nichts im Wege. Sollten die Schmerzen aber wieder exazerbie ren , empfehle er die Spondylodese L5/S 1. Zwischenzeitlich habe der Beschwer deführer eine medizinische Trainingstherapie bei Dr. med. K.___ begonnen ( Urk. 7/52/9 = Urk. 7/83/1 = Urk. 3/15).
E. 4.7 Der Aktennotiz vom 7. Oktober 2013 betreffend das Telefongespräch zwischen der IV-Sachb e arbeiterin und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist zu ent nehmen, dass das Arbeitsverhältnis immer noch bestehe. Der Beschwerdeführer sei aktuell durch Dr. E.___
zu 65 % krankgeschrieben ( Urk. 7/55).
E. 4.8 -
4.9) , so dass die angestammte Tätigkeit nicht als geeignet erscheint, was grundsätzlich unbestritten ist (vgl. E. 4.8) . Das Ausmass der Einschränkung dürfte auf mindestens 50 % zu beziffern sein, er scheint aber angesichts der MRI-Befunde vom November 2013 (vgl. vorstehend E. 4.10) nicht restlos geklärt. Zudem ist die entscheidwesentliche Frage, wie sich der ausgewiesene somatische Gesundheitsschaden auf eine leidens angepasste Tätigkeit auswirkt, entgegen der Annahme des RAD-Arztes Dr. L.___ (vgl. E. 4.8 und E. 4.11) nicht rechtsgenüglich
abgeklärt . Denn ausser Dr. L.___ , der den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht und seine Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ab 1 6. Oktober 2012 nicht näher begründet hatte , nahm keiner der anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte dies bezüglich Stellung. Sodann fehlt in den Akten ein ausführlicher Bericht der I.___ , in welcher sich der Beschwerdeführer im September 2012 zur stationären Rehab ilit ation aufgehalten hatte (vgl. vorstehend E. 4.4) . Die vor Verfügungserlass an der M.___ ergangene Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 2 0. November 2013 ergab einen er heblichen degenera tiven Schaden (vgl. vorstehend E. 4.10) , wie selbst RAD-Arzt Dr. L.___
einräumte , der ein en in naher Zukunft liegenden operativen Eingriff für wahrscheinlich hielt (vgl. vorstehend E. 4.11) . Wie sich diese r Befund auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, wurde
indes medi zinisch nicht näher abgeklärt. Die durch den RAD-Arzt geäusserte Ansicht , die funktionelle Leistung sfähigkeit des Beschwerdeführer s ändere sich dadurch zumindest bis zu einer allfälligen Operation nicht, ist nicht nachvollziehbar be gründet.
Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 einen zweiten Herzinfarkt erlitten hat (vgl. vorstehend E. 4.9) , wobei d ie im Be richt von Dr. A.___ erwähnte anschliessende ambulante Rehabilit ation im D.___ ni c ht do kument i e rt ist.
E. 4.9 Nach erfolglose n Bemüh ung en seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/54) um Erhalt eines Berichtes von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, berichtete dieser schliesslich a m 6. Dezember 2013 über den Gesund heitszustand des seit 1 3. Dezember 2010 ( Ziff. 1.2) bei ihm in Behandlung ste henden Beschwerdeführers ( Urk. 7/64/5-10). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, bestehend seit etwa 2005 - diverse Schmerzsyndrome in Rücken, Hüfte, Schulter, Sprung- und Hand gelenk, teilweise von früheren Unfällen - 2004 Sturz von Gerüst mit Schulter- und Hüftkontusion sowie Rippen frakturen
- Sturz von Leiter am 24.02.12 mit Reaktivierung eines lumboradikulären Reizsyndroms - Status nach zweimaligem Myokardinfarkt 2010 und am 18.07.2013
Im August 2010 habe der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten. Im Aus trittsbericht der C.___ sei eine depressive Episode konsta tiert worden, weshalb der Beschwerdeführer im Dezember 2010 von der Haus ärztin
zur Behandlung an ihn überwiesen worden sei. Mit der Zeit sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Arbeitsfähigkeit schrittweise wieder auf 100 % zu steigern, so dass die Behandlung im November 2011 habe abgeschlossen werden können. Doch im Februar 2012 sei der Beschwerdeführer von einer Lei ter gefallen, wodurch ein lumboradikuläres Reizsyndrom reaktiviert worden sei und sich der Beschwerdeführ er vom 2. b is 2 9. S eptember 2012 in der I.___
zur Rehabilitation aufgehalten habe . Dort sei wiederum eine depressive Episode diagnostiziert wo rden, weshalb d er Beschwerdeführer im Anschluss wieder zu ihm gekommen sei. Neben der Depression mit Angst vor einem erneuten Infark t seien verschiedene Schmerzsynd rome im Vordergrund gestanden. 2013 seien wiederum Behandlungen mit C ortison spritzen
erforder lich gewesen. Aufgrund von Schmerzen und Depression habe die Arb eitsfähig keit als Flachmaler zw i s chen 30 %
und 50 % variiert. Am 1 8. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Herzinfarkt erlitten. Wegen der anschlies senden ambulanten Rehabilitation im D.___ se i er von der Hausärztin w eiterhin zu 65 % arbeitsunfähig geschr ie ben worden. Seit dem 1 8. November 2013 arbeite er wieder zu 50 % ( Ziff. 1.4) .
Unter „ärztlicher Befund“ nannte Dr. A.___ eine Reduktion des Antriebs und der Psychomotorik. Die Stimmung sei getrübt und die affektive Schwingungsfähig keit vermindert. Es bestehe Freud- und Lustlosigkeit mit Interessenverlust, Gedankenkreisen, Existenz- und Herzängste n . Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Es komme zu einem sozialen Rückzug. Von der Arbeit sei d er Beschwerdeführer völlig erschöpft. Er habe diverse Schmerzen ( Ziff. 1.4) .
Die Schmerzen im Bewegungsapparat hätten die Tendenz zur Ausweitung. Zusätzlich bestehe eine koronare Herzerkrankung mit zwei Infarkten und eine re zidivierende depressive Störung. Aufgrund dieser sich überlagernden Erkran kungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein volles Arbeits pensum zu leisten. Seit dem Sturz im Februa r 2012 komme er über eine 35 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht hinaus. Es sei davon auszugehen, dass dies bis auf weiteres auch so bleiben werde. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendigen psychischen Ressourcen, um die zahlreichen erlittenen Schicksalsschläge durch Krankheiten und Unfälle bewältigen zu können und dabei noch zu 100 % auf dem freien Arbeitsmarkt im globalisierten Wettbewerb bestehen zu können ( Ziff. 1.4) .
Der Beschwerdeführer erhalte neben den somatischen Therapien auch eine integ rierte, stützende, ambulante, psychiatrische Behandlung mit Sitzungen in zwei- bis vierwöchigen Abständen und Medikation ( Ziff. 1.5) . Als Flachmaler sei er seit etwa Oktober 2012 zu 50 % bis 65 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6) . Redu ziert seien Belastbarkeit, Ausdauer, Konzentrationsvermögen und Anpassungs fähigkeit ( Ziff.
E. 4.10 Am 2 0. November 2013 erfolgte an der M.___ ein Arthro -MRI der linken Schulter, welche eine transmurale Ruptur der ventralen Supra spinatussehne mit Retraktion bis auf die Höhe des AC-Gelenkes sowie eine Tendinopathie mit artikularseitiger Partialruptur der verbliebenen Seh n enfasern der posterioren distalen Supraspinatussehne ergab. Sodann wurde eine leichte Atrophie des Musculus
supraspinatus mit diskreter Verfettung festgestellt sowie eine tendinopathische
Subscapularissehne , eine Delamination der distalen Infra spinatussehne , eine Partialruptur der Bicepssehne und eine AC-Gelenksarthrose mit Zeichen der Reizung ( Urk. 7/84 = Urk. 3/16 ) . Am 2 2. November 2013 wurde schliesslich ein Arthro -MRI des rechten Handgelenks vorgenommen, das eine Pseudoarthrose nach Fraktur des Os lunatum mit zwei grossen, randsklerosier ten Frakturfragmenten, wenig Knochenmarksödem im Lunatum und eine radio carpale Arthrose, betont auf Höhe des Lunatum , ergab ( Urk. 7/85 = Urk. 3/17 ).
E. 4.11 RAD-Arzt Dr. L.___ nahm am 1 3. Februar 2014 Stellung und führte aus, der Bericht von Dr. A.___ enthalte lediglich eine Diagnose seines Fachgebietes ohne ICD-Klassifizierung und ohne Quantifizierung . Zudem beruhe seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf einer Mischung aus somatischen und psychischen Beschwerden und Diagnosen, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter habe einen ausgeprägten degenerativen Schaden der Rotatorenmanschette ergeben, welcher wahrscheinlich in naher Zukunft zu einem operativen Eingriff führen werde. Die schon in der letzten Stellungnahme vom 5. Oktober 2013 erfolgte Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit ändere sich jedoch dadurch, zumindest bis zum Tag der Operation, nicht. Die Einschätzung durch die behandelnde Hausärztin sei nach vollziehbar. Es lägen verwertbare Befunde vor, die eine Einschätzung der funk tionellen Leistungsfähigkeit und deren Verlauf erlauben würden. Zur Plausibili sierung vorliegender Arztberichte seitens des RAD bedürfe es nicht eines jeweils gleichen Facharzttitels ( Urk. 7/91/3).
E. 5.1.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass d er Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen lumboradikulären
Schmerzsyndrom L5/S1 links leidet, das sich auf seine Arbeitsfähigkeit als Maler auswirkt (vgl. vorstehend E.
E. 5.1.2 Zudem leidet der Beschwerdeführer seit Jahren auch an psychischen Beschwer den . Solche wurden denn bereits im Bericht von Dr. B.___ vom November 2007 erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.1). I nsbesondere nach dem im August 2010 erlittenen ersten Herzinfarkt wurden beim Beschwerdeführer psychische Be schwerden festgestellt. So begab sich der Beschwerdeführer im Dezember 2010 in psychiatrische Behandlung bei Dr. A.___ , n achdem die Ärzte der C.___ in ihrem Austrittsbericht vom September 2010 von einer depressiven Grundstimmung, die von der Symptomatik her das Ausmass einer depressiven Krankheitsverarbeitung übertreffe, berichtet hatten (vgl. vorstehend E. 3.2) . In den Akten findet sich die Diagnose einer depressiven Episode
(vgl. E.
3.2) beziehungsweise einer depressiven Episode leichten Grades
( vgl. E. 3.3) . Der Anamneseerhebung (vgl. vorstehend E. 4.9) durch Dr. A.___ ist zu entneh men, dass es dem Beschwerdeführer in der Folge gelungen sei, seine Arbeitsfä higkeit schrittweise wieder auf 100 % zu steigern. Doch nach dem Leitersturz vom Februar 2012 mit Reaktivierung des lumboradikulären Reizsyndroms sei anläss lich seines Aufenthaltes in der I.___ im September 2012 erneut eine depressive Episode diagnostiziert worden , weshalb sich der Be schwerdeführer wiederum
zu ihm in Behandlung begeben habe (vgl. vorstehend E. 4.9). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1.1) , fehlt ein diesbezüglicher Bericht der I.___
in den Akten. Dr. A.___ beschr ieb , dass damals neben der Depression mit Angst vor einem erneuten Herzinfarkt verschiedene Schmerzsyndrome im Vorderg r u nd gestand en seien. Der Beschwerdeführer sei von einem ganzen Team von Ärzten behandelt worden und seine Arbeitsfähig keit sei aufgrund der Schmerzen und der Depression eingeschränkt gewesen . Schliesslich sei es im Juli 2013 zum zweiten Herzinfarkt gekommen. Seit dem 1 8. November 2013 arbeite der Beschwerdeführer wieder zu 50 % . In seinem Bericht vom 6. Dezember 2013 beschr ie b
Dr. A.___ die anlässlich seiner Untersu chung vom 1 3. Dezember 2013 erhobenen Befunde, wobei er verschiedene Ein schränkungen, so insbesondere Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlaf störungen, Freud- und Lustlosigkeit mit Interessenverlust und Gedanken kreisen , Existenz- und Herzängste , festhielt und die Arbeitsfähigkeit als Maler aufgrund der sich überlagernden Erkrankungen (Schmerzen im Bewegungsap parat, koronare Herzerkrankung, rezidivierende depressive Störung) auf 35 bis 50 % einschätzte . Seine in psychischer Hinsicht gestellte Diagnose einer rezidi vierende n depressive n Störung
c odierte er - wie der RAD-Arzt richtigerweise festhielt (vgl. vorstehend E. 4.11)
– nicht nach der internati onalen Klassifikation psychischer Störungen und gab nicht an, ob es sich bei der Störung um eine solche leichte r , mittelschwere r oder schwere r
Ausprägung hand le . Allerdings geht es nicht an, seinen Bericht einzig aus diesem Grunde für gänzlich unbe achtlich zu befinden. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei d epres sive n Episoden grundsätzlich um ein vorübergehendes Leiden handelt , indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und daher in der Regel nicht invalidisierend sind. Länger dau ernde Störungen sind unter ICD -10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (an haltende affektive Störung) zu subsumieren ( Urteil des Bundes gerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E. 6.3) . Dr. A.___ sprach denn nunmehr auch nicht mehr von depressiven Episoden , sondern von ei ner rezidivierenden depressiven Stö rung und beschrieb verschiedene Einschränkungen, was auf ein invalidisieren de s Leiden hinweist . In seiner Beurteilung der Arbeitsfähi gkeit fliessen indes auch so matische Überlegungen ein. Auch nimmt Dr. A.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. So kann nicht unbesehen auf seine Beurteilung abgestellt werden.
Dies gilt aber - e ntgegen der Ansicht des RAD-Arztes Dr. L.___
(vgl. vorstehend E. 4.11) - auch für die Beurteilung durch die Hausärztin vom 1 5. Ma i 2013 (vgl. vorstehend E. 4.5), bei welcher es sich nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt. D ie Allgemeinmedizinerin hielt darin einerseits fest, es lägen keine geistigen oder psychischen Einschränkungen vor, andererseits nannte sie aber in widersprüchlicher Weise neben dem somatischen Leiden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde depressive Episode, aktu ell leichten Grades. Des W eiteren nahm sie keine Beurteilung der Restarbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit vor .
Auf ihren Bericht kann daher nicht abgestellt werden.
E. 5.2 Die genannte, sich teilweise widersprechende und teilweise unvollständige medi zinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers sowohl in seiner angestammten als auch – und vor allem - in einer angepassten Tätigkeit n icht zu. Erforderlich ist somit eine somatische und psychiatrische Gesamtbetrachtung, welche sowohl in Bezug auf die Diagnose n als auch auf die Arbeitsfähigkeit Aufschluss gibt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsp rechenden weite ren medizinische n
Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
E. 6 .2
Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleic hgestellt, womit dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim pra xisgemässen Ansatz von Fr. 170 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzu set zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 17. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechts schutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00315 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, war bei der Z.___ AG als Maler angestellt ( Urk. 7/16), als er sich im Februar 2011 bei der Invalidenversicherung für beruf liche Massnahmen anmeldete ( Urk. 7/8). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. Januar 2012 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/36), nachdem sie dem Versicherten am 1 8. August 2011 mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien ( Urk. 7/30).
Am 1 7. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte wegen Rückenschmerzen und Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 7/52/1-9),
einen Bericht des Arbeitgebers ( Urk. 7/50, vgl. auch Urk. 7/55) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszu g;
Urk. 7/45 ) ein und zog die Akten des Krankentaggeld versi cherers ( Urk. 7/ 44 /1-13 , Urk. 7/49 /1-8 )
sowie des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/51/1-67) .
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/ 58-91 ) holte die IV-Stelle einen weitere n medizinische n Bericht ( Urk. 7/ 64 ) ein.
Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2014 ( Urk. 7/92 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversiche rung. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. Februar 2014 ( Urk.
2) erhob der V ersicherte am 1 7. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei en ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Besch werde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014
zur Kenn tnis gebracht wurde ( Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2 4. Februar 2012 in seiner Tätigkeit als Maler erheblich eingeschränkt sei, doch habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, so dass ihm seit 1 5. April 2013 die bishe rige Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei. Eine behinderun g sangepasste Tätig keit sei ihm aber schon seit 1 6. Oktober 2012 zu 100 % zumutbar. Der im
Vo r bescheidverfahren neu eingetroffene Bericht des Psychiaters Dr. A.___ ent halte lediglich eine Diagnose seines Fachgebietes ohne ICD-Klassifizierung und ohne Quantifizierung. Somit sei aus psychiatrischer Sicht kein inv a lidenversi che rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Arthro -MRI-Un ter suchung habe ergeben, dass in naher Zukunft eine Operation nötig sei, was aber nichts an der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, ändere. Seine Beurteilung stütze sich auf eine nachvollziehbare Einschätzung durch die behandelnde Hausärztin. Die Beschwerdegegnerin errechnete schliesslich einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 13 % . 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, er leide seit Jahren an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, das sich auf grund zahlreicher Unfälle verschlechtert habe. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler sei falsch (S. 9 f.) . In psychischer Hinsicht leide er seit 2007 an einer Depression. Es seien weitere medizinische Abklärungen durch einen Facharzt der Psychiatrie vorzunehmen, zumal er gegenwärtig in psychiatrischer Behandlung stehe. Die Beurteilung durch den RAD-Arzt, der kein Psychiater sei, sei ebenso wenig massgebend wie diejenige durch die Hausärztin (S. 10 f.) . 2. 3 .
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und auf welche Berichte zur Be antwortung dieser Fragen abzustellen ist beziehungsweise ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist . 3. 3.1
Der ersten leistungsverneinenden Verfügung lagen zur Hauptsache folgende Berichte zu Grunde:
Dr. med. B.___ , FMH Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 2. November 2007 ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie einen Ver dacht auf eine depressive Störung. In erster Linie empfahl sie die Weiterführung der physikalischen Therapie sowie eine konsequente Schmerzbehandlung mit einem retardierten Präparat, allenfalls in Kombination mit einem trizyklischen Antidepressivum ( Urk. 3/5). 3.2
Die Ärzte der C.___
berichteten mit Austrittsbericht vom 2 2. September 2010 ( Urk. 7/10/11-13 = Urk. 3/6 ) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 2 2. September 20 10 zur kardiologischen Rehabi li tation nach akutem anteriorem Myokardinfarkt und anschliessender PTCA/ Sten ti mplantation am 2 1. August 2010 a m D.___ . Als Diagnosen nannten sie ein e
koronare Eingefässerkrankung , eine depressive Episode und ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 und erwähnten, es habe sich in den Gesprächen mit ihrer Psychologin eine depres sive Grundstimmung gezeigt, die von der Symptomatik das Ausmass einer de pressiven Krankheitsverarbeitung übertreffe. Bereits zuvor habe der Beschwer deführer eine Zeitlang Antidepressiva eingenommen. Sie hätten erneut eine antidepressive Therapie begonnen. Für die nächsten Monate sei auf das Heben schwerer Lasten, vor allem im beruflichen Umfeld, zu verzichten. 3.3
Die Hausärztin Dr. med. E.___ , FMH für Allgemeinmedizin, be richtete am 5. April 2011 zuhanden der Invalidenversicherung ( Urk. 7/22/1-4 = Urk. 3/7). Sie diagnostizierte ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 bis S1 degenerativen Ursprungs, bestehend seit 2007, sowie eine andauernde depressive Episode, bestehend seit etwa 2007, aktuell leichten Grades. Sie attes tierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Herzinfarktes vom 2 1. August bis 2 5. Oktober 2010, hernach eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1 0. November 2010, gefolgt von einer 50%igen Arb eitsunfähigkeit , wobei bei ganztägiger Arbeit eine 50%ige Leistung erb racht werde . Seit 1 8. Dezember 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Aufgrund der repetitiven und ungünstigen Bewegungen als Maler bestünden immer wieder Exazerbationen des lumbovertebralen Schmerzsyndroms. In welchem Umfang sei unklar. Mittels guter Patientenführung und physiotherapeutischer Behandlung sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden. 3.4
In ihrem Verlaufsbericht vom 9. November 2011 ( Urk. 7/32/8-10) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer arbeite seit 1 4. Juli 2011 wieder zu 100 % . Aufgrund der einseitigen Tätigkeit als Maler mit beispielsweise längerem Stehen auf einer Leiter sei er in wöchentlicher Behandlung bei m Chiropraktor
Dr. F.___ ,
gemäss welchem keine Änderungen bei der radiologi schen Befundung vorlägen. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit sein aktuelles Pensum von 100 % als Maler krankheitshalber nicht werde halten können (vgl. auch verschiedene A ktennotizen betreffend das Arbeits pensum in Urk. 7/23,
Urk. 7/26-27, Urk. 7/29, Urk. 7/31).
3.5
Daraufhin erging die rentenverneinend e Verfügung vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 7/36) . Als Begründung wurde angeführt, es bestehe seit 2 1. August 2010 eine erhebliche Einschränkung in d er Arbeitsfähigkeit als Maler. Seit Mitte Juli 2011 arbeite
der Beschwerdeführer aber wieder vollumfänglich als Maler, wes halb das Wartejahr nicht erfüllt sei. 4. 4.1
Die medizinische Sachlage, wie sie sich anlässlich der aufgrund der Neuanmel dung vom 1 7. Dezember 2012 erfolgten erneuten Prüfung des Rentenanspru ches darbot , stellt sich wie folgt dar: 4.2
Dr. med. G.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabili tation FMH, Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, b erichtete am 1 2. Juli 2012 ( Urk. 7/ 44/9 = Urk. 7/49/4 = Urk. 7/51/23 = Urk. 3/12 ) und n annte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Traumatisch aktiviertes lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensorischen Defiziten L5 links infolge Sturzereignis am 2 4. Februar 2012 MRI 2 8. März 2012: Verdacht auf extraforaminale Diskushernie mit Ab drängung der Wurzel L5 extraforaminal - leichte Restbeschwerden mit funktioneller Instabilität bei St atus nach OSG-Distorsionstrauma links am 2 4. Februar 2012 Im MRI keine Bandläsionen, kleiner lokalisierter Knorpelschaden an der lateralen Talusschulter
Sie führte aus, die ambulante Physiotherapie sei für die funktionellen Restbe schwerden des linken oberen Sprunggelenks (OSG) w eitergeführt worden. Die Beschwerdesymptomatik im lateralen OSG sei weiter regredient . Anhaltend seien jedoch die lumboradikulären Schmerzen mit sensorischen Defiziten der Wurzel L5 links. Ein nochmaliger Infiltrationsversu ch bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, habe nur vorübergehend zu einer Schmerzregredienz geführt (vgl. Urk. 7/51/16 und Urk. 7/51/19) . Es be ste he schon eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit. Eine möglichst baldige be ruf liche Wiedereingliederung sollte angestrebt werden. Therapeutisch empfehle sie deshalb dringend eine intensive stationäre Rehabilitation mit dem Ziel, die Rückenproblematik zu stabilisieren und die Belastbarkeit wieder aufzubauen. 4.3
Der Chiropraktor
Dr. F.___ berichtete am 1 8. Aug ust 2012 über belastungs abhängig e Schmerzen des Beschwerdeführer s links im Lenden-, Hüft- und vor allem Unterschenkelbereich mit teilweiser Unsicherheit beim Gehen bei gestell ter Diagnose eines chronifizierten
lumboradikulären Reiz- bis leichten Ausfall syndroms ( Urk. 7/44/8 = Urk. 7/49/3 = Urk. 3/13). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler betrage derzeit immer noch 100 % . Die zwar leichte motorische Parese lasse unter anderem ein sicheres Arbeiten auf Leitern nicht zu. Der Beschwerdeführer sollte baldmöglichst eine stationäre Rehabilita tionskur durchführen. Eine Besserung sei dadurch möglich. 4. 4
Wie dem in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis der I.___ vom 1 7. September 2012 zu entnehmen ist, hielt sich der Beschwerde führer vom 2. bis 2 2. September 2012 in der I.___ zur stationär en Rehabilitation auf, wobei durch die zuständige Ärztin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 6. Oktober 2012 attestiert und eine Neubeurteilung durch die Hausärztin am 5. Oktober 2012 vorgesehen wurde ( Urk. 7/44/7). Ein ausführlicher Bericht der I.___ liegt nicht in den Akten. 4.5
Die Hausärztin Dr. E.___ berichtete am 1 5. Mai 2013 zuhanden der Inva lidenversicherung ( Urk. 7/52/6-8 = Urk. 3/14 ) und stellte unverändert die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen eines chronischen lumboradi kulären Schmerzsyndroms L5-S1 links und einer andauernden depressiven Episode, aktuell leichten Grades ( Ziff. 1.1). In den letzten Monaten sei eine pro grediente Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % erfolgt. Im April 2013 habe eine erneute Infiltration durch Dr. J.___
stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei durch diesen aktuell noch zu 100 % krankgeschrieben . Seit der gezielten Infiltration bestünden am medialen Oberschenkel links weniger Schmerzen. Vermehrte Schmerzen würden beim Stehen auf Leitern oder beim Streichen einer Decke auftreten. Es könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 1.4) . Dr. E.___
zählte die durch sie attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Verlauf auf ( Ziff. 1.6) und hielt ferner - entgegen ihrer gestellten Diagnose (vgl. Ziff. 1.1)
- fest, es l ägen keine geistigen oder psych i s chen Einschränkungen vor . Die körperliche Einschränkung bewirke eine Ver minderung des Arbeitstempos und der Arbeitsfähigkeit. Als Maler bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit ( Ziff. 1.7). Ab wann mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, werde durch Dr. J.___ beurteilt ( Ziff. 1.9). 4.6
D em Bericht vom 1 5. Mai 2013 von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, ist zu entneh men, dass am 1 9. April 2013 die periradikuläre Infiltration L5 links erfolgt sei, worauf der Beschwerdeführer über eher etwas gebesserte lumbale Schmerzen bei gleichbleibenden Ischialgie-Schmerzen links berichtet habe. Der Beschwerde füh rer leide an einer persistierenden L5-Radikulopathie links bei foraminaler Stenose L5/S1 links und einer Osteochondrose L5/S 1. Er wünsche eine Arbeits aufnahme zu 50 % , ganztags bei halber Leistung. Dr. J.___ befand, dem stehe aus seiner Sicht nichts im Wege. Sollten die Schmerzen aber wieder exazerbie ren , empfehle er die Spondylodese L5/S 1. Zwischenzeitlich habe der Beschwer deführer eine medizinische Trainingstherapie bei Dr. med. K.___ begonnen ( Urk. 7/52/9 = Urk. 7/83/1 = Urk. 3/15). 4.7
Der Aktennotiz vom 7. Oktober 2013 betreffend das Telefongespräch zwischen der IV-Sachb e arbeiterin und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist zu ent nehmen, dass das Arbeitsverhältnis immer noch bestehe. Der Beschwerdeführer sei aktuell durch Dr. E.___
zu 65 % krankgeschrieben ( Urk. 7/55). 4.8
Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. Oktober 2013 Stellung ( Urk. 7/ 57/3-4 ) und führte aus, ein somatischer Gesundheitsschaden sei aufgrund der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Das chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom L5/S1 links bei möglicher extraforaminaler Diskushernie und Abdrängung der Ner venwurzel L5 extraforaminal , vorübergehend aktiviert durch den Leitersturz am 2 4. Februar 2012 , sei derzeit stabil. Für die Diagnose andauernder depressiver Episode n , aktuell leichtgradig , existiere keine fachärztliche Bestätigung durch einen Psychiater, weshalb sie nicht als IV-relevant anzu sehen sei, z umal Dr. E.___ e xplizit das Vorliegen einer geistigen oder psychischen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vern e ine. Für die Arbeitsunfähigkeit im Verlauf für die bisherige Tätigkeit als Maler sei vom 2 4. Februar 2012 bis 1 5. April 2013 auf die aktenkundigen Angaben abzustellen, wobei in dem nicht explizit ge nannten Zeitraum vom 1. August bis 5. Oktober 2012 ebenfalls von einer 100%igen Arb eitsunfähigkeit auszugehen sei. Etwas problematisch sehe es ab 1 6. April 2013 aus, denn hier existierten keine Angaben mehr. Laut Dr. E.___ sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bei Dr. J.___ in Behandlung gewesen. Dieser habe in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei 100%iger Anwesenheit angegeben, was plausibel erscheine, weshalb bis auf weiteres darauf abzustellen sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestünden keine Angaben, aber medizinisch-theoretisch sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nach anfänglich gleichem Verlauf bis 1 5. Oktober 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1 6. Oktober 2012 auszugehen, dies bei einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne häufiges Bücken oder Verdrehen des Rumpfes. 4.9
Nach erfolglose n Bemüh ung en seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/54) um Erhalt eines Berichtes von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, berichtete dieser schliesslich a m 6. Dezember 2013 über den Gesund heitszustand des seit 1 3. Dezember 2010 ( Ziff. 1.2) bei ihm in Behandlung ste henden Beschwerdeführers ( Urk. 7/64/5-10). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, bestehend seit etwa 2005 - diverse Schmerzsyndrome in Rücken, Hüfte, Schulter, Sprung- und Hand gelenk, teilweise von früheren Unfällen - 2004 Sturz von Gerüst mit Schulter- und Hüftkontusion sowie Rippen frakturen
- Sturz von Leiter am 24.02.12 mit Reaktivierung eines lumboradikulären Reizsyndroms - Status nach zweimaligem Myokardinfarkt 2010 und am 18.07.2013
Im August 2010 habe der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten. Im Aus trittsbericht der C.___ sei eine depressive Episode konsta tiert worden, weshalb der Beschwerdeführer im Dezember 2010 von der Haus ärztin
zur Behandlung an ihn überwiesen worden sei. Mit der Zeit sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Arbeitsfähigkeit schrittweise wieder auf 100 % zu steigern, so dass die Behandlung im November 2011 habe abgeschlossen werden können. Doch im Februar 2012 sei der Beschwerdeführer von einer Lei ter gefallen, wodurch ein lumboradikuläres Reizsyndrom reaktiviert worden sei und sich der Beschwerdeführ er vom 2. b is 2 9. S eptember 2012 in der I.___
zur Rehabilitation aufgehalten habe . Dort sei wiederum eine depressive Episode diagnostiziert wo rden, weshalb d er Beschwerdeführer im Anschluss wieder zu ihm gekommen sei. Neben der Depression mit Angst vor einem erneuten Infark t seien verschiedene Schmerzsynd rome im Vordergrund gestanden. 2013 seien wiederum Behandlungen mit C ortison spritzen
erforder lich gewesen. Aufgrund von Schmerzen und Depression habe die Arb eitsfähig keit als Flachmaler zw i s chen 30 %
und 50 % variiert. Am 1 8. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Herzinfarkt erlitten. Wegen der anschlies senden ambulanten Rehabilitation im D.___ se i er von der Hausärztin w eiterhin zu 65 % arbeitsunfähig geschr ie ben worden. Seit dem 1 8. November 2013 arbeite er wieder zu 50 % ( Ziff. 1.4) .
Unter „ärztlicher Befund“ nannte Dr. A.___ eine Reduktion des Antriebs und der Psychomotorik. Die Stimmung sei getrübt und die affektive Schwingungsfähig keit vermindert. Es bestehe Freud- und Lustlosigkeit mit Interessenverlust, Gedankenkreisen, Existenz- und Herzängste n . Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Es komme zu einem sozialen Rückzug. Von der Arbeit sei d er Beschwerdeführer völlig erschöpft. Er habe diverse Schmerzen ( Ziff. 1.4) .
Die Schmerzen im Bewegungsapparat hätten die Tendenz zur Ausweitung. Zusätzlich bestehe eine koronare Herzerkrankung mit zwei Infarkten und eine re zidivierende depressive Störung. Aufgrund dieser sich überlagernden Erkran kungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein volles Arbeits pensum zu leisten. Seit dem Sturz im Februa r 2012 komme er über eine 35 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht hinaus. Es sei davon auszugehen, dass dies bis auf weiteres auch so bleiben werde. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendigen psychischen Ressourcen, um die zahlreichen erlittenen Schicksalsschläge durch Krankheiten und Unfälle bewältigen zu können und dabei noch zu 100 % auf dem freien Arbeitsmarkt im globalisierten Wettbewerb bestehen zu können ( Ziff. 1.4) .
Der Beschwerdeführer erhalte neben den somatischen Therapien auch eine integ rierte, stützende, ambulante, psychiatrische Behandlung mit Sitzungen in zwei- bis vierwöchigen Abständen und Medikation ( Ziff. 1.5) . Als Flachmaler sei er seit etwa Oktober 2012 zu 50 % bis 65 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6) . Redu ziert seien Belastbarkeit, Ausdauer, Konzentrationsvermögen und Anpassungs fähigkeit ( Ziff. 1.7 und Urk. 7/64/10) . Der Beschwerdeführer erbringe als Maler eine Leistung von 35 bis 50 % , arbeite aber stundenmässig länger. Dazu komme, dass er keine schweren Lasten mehr h e ben könne. Der Arbeitsmodus sei behinderungsangepasst und durch die Hausärztin Dr. E.___ festgelegt worden ( Ziff. 1.7) . 4.10
Am 2 0. November 2013 erfolgte an der M.___ ein Arthro -MRI der linken Schulter, welche eine transmurale Ruptur der ventralen Supra spinatussehne mit Retraktion bis auf die Höhe des AC-Gelenkes sowie eine Tendinopathie mit artikularseitiger Partialruptur der verbliebenen Seh n enfasern der posterioren distalen Supraspinatussehne ergab. Sodann wurde eine leichte Atrophie des Musculus
supraspinatus mit diskreter Verfettung festgestellt sowie eine tendinopathische
Subscapularissehne , eine Delamination der distalen Infra spinatussehne , eine Partialruptur der Bicepssehne und eine AC-Gelenksarthrose mit Zeichen der Reizung ( Urk. 7/84 = Urk. 3/16 ) . Am 2 2. November 2013 wurde schliesslich ein Arthro -MRI des rechten Handgelenks vorgenommen, das eine Pseudoarthrose nach Fraktur des Os lunatum mit zwei grossen, randsklerosier ten Frakturfragmenten, wenig Knochenmarksödem im Lunatum und eine radio carpale Arthrose, betont auf Höhe des Lunatum , ergab ( Urk. 7/85 = Urk. 3/17 ).
4.11
RAD-Arzt Dr. L.___ nahm am 1 3. Februar 2014 Stellung und führte aus, der Bericht von Dr. A.___ enthalte lediglich eine Diagnose seines Fachgebietes ohne ICD-Klassifizierung und ohne Quantifizierung . Zudem beruhe seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf einer Mischung aus somatischen und psychischen Beschwerden und Diagnosen, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Die Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter habe einen ausgeprägten degenerativen Schaden der Rotatorenmanschette ergeben, welcher wahrscheinlich in naher Zukunft zu einem operativen Eingriff führen werde. Die schon in der letzten Stellungnahme vom 5. Oktober 2013 erfolgte Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit ändere sich jedoch dadurch, zumindest bis zum Tag der Operation, nicht. Die Einschätzung durch die behandelnde Hausärztin sei nach vollziehbar. Es lägen verwertbare Befunde vor, die eine Einschätzung der funk tionellen Leistungsfähigkeit und deren Verlauf erlauben würden. Zur Plausibili sierung vorliegender Arztberichte seitens des RAD bedürfe es nicht eines jeweils gleichen Facharzttitels ( Urk. 7/91/3). 5. 5.1
5.1.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass d er Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen lumboradikulären
Schmerzsyndrom L5/S1 links leidet, das sich auf seine Arbeitsfähigkeit als Maler auswirkt (vgl. vorstehend E.
3.3
-
3.4, E.
4.2
-
4.3, E. 4.5
-
4.6, E. 4.8
-
4.9) , so dass die angestammte Tätigkeit nicht als geeignet erscheint, was grundsätzlich unbestritten ist (vgl. E. 4.8) . Das Ausmass der Einschränkung dürfte auf mindestens 50 % zu beziffern sein, er scheint aber angesichts der MRI-Befunde vom November 2013 (vgl. vorstehend E. 4.10) nicht restlos geklärt. Zudem ist die entscheidwesentliche Frage, wie sich der ausgewiesene somatische Gesundheitsschaden auf eine leidens angepasste Tätigkeit auswirkt, entgegen der Annahme des RAD-Arztes Dr. L.___ (vgl. E. 4.8 und E. 4.11) nicht rechtsgenüglich
abgeklärt . Denn ausser Dr. L.___ , der den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht und seine Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ab 1 6. Oktober 2012 nicht näher begründet hatte , nahm keiner der anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte dies bezüglich Stellung. Sodann fehlt in den Akten ein ausführlicher Bericht der I.___ , in welcher sich der Beschwerdeführer im September 2012 zur stationären Rehab ilit ation aufgehalten hatte (vgl. vorstehend E. 4.4) . Die vor Verfügungserlass an der M.___ ergangene Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 2 0. November 2013 ergab einen er heblichen degenera tiven Schaden (vgl. vorstehend E. 4.10) , wie selbst RAD-Arzt Dr. L.___
einräumte , der ein en in naher Zukunft liegenden operativen Eingriff für wahrscheinlich hielt (vgl. vorstehend E. 4.11) . Wie sich diese r Befund auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, wurde
indes medi zinisch nicht näher abgeklärt. Die durch den RAD-Arzt geäusserte Ansicht , die funktionelle Leistung sfähigkeit des Beschwerdeführer s ändere sich dadurch zumindest bis zu einer allfälligen Operation nicht, ist nicht nachvollziehbar be gründet.
Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 einen zweiten Herzinfarkt erlitten hat (vgl. vorstehend E. 4.9) , wobei d ie im Be richt von Dr. A.___ erwähnte anschliessende ambulante Rehabilit ation im D.___ ni c ht do kument i e rt ist. 5.1.2
Zudem leidet der Beschwerdeführer seit Jahren auch an psychischen Beschwer den . Solche wurden denn bereits im Bericht von Dr. B.___ vom November 2007 erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.1). I nsbesondere nach dem im August 2010 erlittenen ersten Herzinfarkt wurden beim Beschwerdeführer psychische Be schwerden festgestellt. So begab sich der Beschwerdeführer im Dezember 2010 in psychiatrische Behandlung bei Dr. A.___ , n achdem die Ärzte der C.___ in ihrem Austrittsbericht vom September 2010 von einer depressiven Grundstimmung, die von der Symptomatik her das Ausmass einer depressiven Krankheitsverarbeitung übertreffe, berichtet hatten (vgl. vorstehend E. 3.2) . In den Akten findet sich die Diagnose einer depressiven Episode
(vgl. E.
3.2) beziehungsweise einer depressiven Episode leichten Grades
( vgl. E. 3.3) . Der Anamneseerhebung (vgl. vorstehend E. 4.9) durch Dr. A.___ ist zu entneh men, dass es dem Beschwerdeführer in der Folge gelungen sei, seine Arbeitsfä higkeit schrittweise wieder auf 100 % zu steigern. Doch nach dem Leitersturz vom Februar 2012 mit Reaktivierung des lumboradikulären Reizsyndroms sei anläss lich seines Aufenthaltes in der I.___ im September 2012 erneut eine depressive Episode diagnostiziert worden , weshalb sich der Be schwerdeführer wiederum
zu ihm in Behandlung begeben habe (vgl. vorstehend E. 4.9). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1.1) , fehlt ein diesbezüglicher Bericht der I.___
in den Akten. Dr. A.___ beschr ieb , dass damals neben der Depression mit Angst vor einem erneuten Herzinfarkt verschiedene Schmerzsyndrome im Vorderg r u nd gestand en seien. Der Beschwerdeführer sei von einem ganzen Team von Ärzten behandelt worden und seine Arbeitsfähig keit sei aufgrund der Schmerzen und der Depression eingeschränkt gewesen . Schliesslich sei es im Juli 2013 zum zweiten Herzinfarkt gekommen. Seit dem 1 8. November 2013 arbeite der Beschwerdeführer wieder zu 50 % . In seinem Bericht vom 6. Dezember 2013 beschr ie b
Dr. A.___ die anlässlich seiner Untersu chung vom 1 3. Dezember 2013 erhobenen Befunde, wobei er verschiedene Ein schränkungen, so insbesondere Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlaf störungen, Freud- und Lustlosigkeit mit Interessenverlust und Gedanken kreisen , Existenz- und Herzängste , festhielt und die Arbeitsfähigkeit als Maler aufgrund der sich überlagernden Erkrankungen (Schmerzen im Bewegungsap parat, koronare Herzerkrankung, rezidivierende depressive Störung) auf 35 bis 50 % einschätzte . Seine in psychischer Hinsicht gestellte Diagnose einer rezidi vierende n depressive n Störung
c odierte er - wie der RAD-Arzt richtigerweise festhielt (vgl. vorstehend E. 4.11)
– nicht nach der internati onalen Klassifikation psychischer Störungen und gab nicht an, ob es sich bei der Störung um eine solche leichte r , mittelschwere r oder schwere r
Ausprägung hand le . Allerdings geht es nicht an, seinen Bericht einzig aus diesem Grunde für gänzlich unbe achtlich zu befinden. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei d epres sive n Episoden grundsätzlich um ein vorübergehendes Leiden handelt , indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und daher in der Regel nicht invalidisierend sind. Länger dau ernde Störungen sind unter ICD -10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (an haltende affektive Störung) zu subsumieren ( Urteil des Bundes gerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007, E. 6.3) . Dr. A.___ sprach denn nunmehr auch nicht mehr von depressiven Episoden , sondern von ei ner rezidivierenden depressiven Stö rung und beschrieb verschiedene Einschränkungen, was auf ein invalidisieren de s Leiden hinweist . In seiner Beurteilung der Arbeitsfähi gkeit fliessen indes auch so matische Überlegungen ein. Auch nimmt Dr. A.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. So kann nicht unbesehen auf seine Beurteilung abgestellt werden.
Dies gilt aber - e ntgegen der Ansicht des RAD-Arztes Dr. L.___
(vgl. vorstehend E. 4.11) - auch für die Beurteilung durch die Hausärztin vom 1 5. Ma i 2013 (vgl. vorstehend E. 4.5), bei welcher es sich nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt. D ie Allgemeinmedizinerin hielt darin einerseits fest, es lägen keine geistigen oder psychischen Einschränkungen vor, andererseits nannte sie aber in widersprüchlicher Weise neben dem somatischen Leiden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde depressive Episode, aktu ell leichten Grades. Des W eiteren nahm sie keine Beurteilung der Restarbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit vor .
Auf ihren Bericht kann daher nicht abgestellt werden. 5.2
Die genannte, sich teilweise widersprechende und teilweise unvollständige medi zinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers sowohl in seiner angestammten als auch – und vor allem - in einer angepassten Tätigkeit n icht zu. Erforderlich ist somit eine somatische und psychiatrische Gesamtbetrachtung, welche sowohl in Bezug auf die Diagnose n als auch auf die Arbeitsfähigkeit Aufschluss gibt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsp rechenden weite ren medizinische n
Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6 . 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleic hgestellt, womit dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim pra xisgemässen Ansatz von Fr. 170 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzu set zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 17. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechts schutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher