Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, meldete sich im Februar 2011 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 12. Januar 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/ 36).
Nach erneuter Anmeldung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/
39) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/ 92). Die dagegen am 17. März 2014 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. August 2014 im Verfahren Nr. IV.2014.00315 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/ 99).
Diese holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Y.___ am 16. September 2015 erstattet wurde (Urk. 7/ 133).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch (Urk. 7/ 157). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 0. Juni 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00260 ( Urk. 7/
160) bestätigt. 1.2
Am 3 0. August 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 163). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva ( Urk. 7/ 169, Urk. 7/
173) bei und holte beim Y.___ ein weiteres Gutachten ein, das am 2 0. August 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/ 225).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 227, Urk. 7/ 233, Urk. 7/
237) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2018 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/ 239 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Ziff. 2), eventuell sei ein Gutachten einzuholen ( Ziff. 2), subeventuell sei die Sache zu weiteren, näher genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser reichte weitere ärztliche Unterlagen ein ( Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16, Urk. 18 , Urk. 20 ) . 3.
Am 2 2. März 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen bei der Suva versicherten Unfall ( Urk. 7/209/1). Diese stellte die von ihr erbrachten Leistungen mangels Adäquanz mit Einspracheentscheid vom 2 6. April 2017 per 7. Februar 2017 ein ( Urk. 7/209/110). Nach einer vorsorglich eingereichten Rückfallmeldung vom 22.
September 2017 ( Urk. 7/209/117/1) verneinte die Suva eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 1 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/209/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, seit der letzten Begutachtung im Juli 2015 seien keine wesentlichen Ände rungen der Leistungsfähigkeit aufgetreten, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 1 unten). Auch aus einem weiteren, den Gutachtern nicht verfügbar gewesenen B ericht gingen keine neuen, nicht bereits von den Gutachtern beurteilte Befunde und Tatsachen hervor (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er habe am 2 2. März 2016 einen Verkehrsunfall erlitten, der im Urteil vom 2 0. Juni 2016 nicht berücksichtigt worden sei (S. 4 f.). Den Gutachtern habe ferner der von der Chiropraktorin
Dr. Z.___ verfasste Verlaufsbericht vom 1 8. Mai 2018 (vgl. Urk. 7/236) nicht vorgelegen (S. 6 Ziff. 7). Das Gutachten leide an - näher dargelegten - Mängeln (S. 9 ff. Ziff. 8). Entgegen seinem Antrag sei weder eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) noch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgt (S. 13 f. Ziff. 10). Die Beschwerde gegnerin habe zu Unrecht auf einen Einkommensvergleich verzichtet, und eine Restarbeitsfähigkeit sei für ihn als 63-Jähriger nicht mehr verwertbar (S. 14 f. Ziff. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechts kräftigen Beurteilung relevant verändert hat. 3.
Am 16. September 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/ 133/1-26). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 27. und 30. Juli 2015 erfolgten Untersuchungen, über welche in Teil gutachten orthopädisch- traumatologischer (Urk. 7/ 133/27-40), internisti scher (Urk. 7/ 133/41-51), neurologischer (Urk. 7/ 133/52-58) und psychiatrischer (Urk. 7/ 133/59-67) Richtung berichtet wurde.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 18 lit . D1): - transmurale Ruptur der ventralen Supraspinatus -Sehne mit Retraktion bis auf Höhe des AC-Gelenks, Tendinopathie mit artikularseitiger Parti al ruptur der verbliebenen Sehnenfasern der posterioren distalen Supra spi natus-Sehne , leichte Atrophie des Musculus
supraspinatus mit dis kreter Verfettung, Tendinopathie der Subscapularis -Sehne, Delamination der distalen Infraspinatus -Sehne, Partialruptur der Bizeps-Sehne sowie AC-Gelenksarthrose linkes Schultergelenk mit eingeschränkter Belast barkeit und Beweglichkeit - radiokarpale Arthrose rechtes Handgelenk bei Pseudarthrose des Os luna tum mit 2 grossen, randsklerosierten Frakturfragmenten mit einge schränkter Belastbarkeit und Beweglichkeit - chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit leichter radikulärer Reizung der Spinalnervenwurzel L5 links bei kaudalwärts zunehmender Chondrose sowie einer mittelgradigen Osteochondrose und moderaten Retrospondylose mit Spondylarthrose im Segment L5/S1 und Verdacht auf eine grossvolumige, links extraforaminale Diskushernie mit Abdrängung der Spinalnervenwurzel L5 links - Coxarthrose links - koronare Herzkrankheit mit: - Status nach ST-Hebungsinfarkt (STEMI) am 21. August 2010; damals PCI/DE-Stent eines subtotalen RIVA-Verschlusses - Status nach NSTEMI am 18. Juli 2013 bei angiographisch subtotaler thrombotischer ostialer Stenose erster Septalast ; daneben subtotale periphere Stenose zweiter Diagonalast; keine Intervention - normaler Auswurffraktion (60 % im Echo 9. April 2015) - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (F33.9)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 18 f. lit .
D2): - rezidivierende Arthralgie linkes oberes Sprunggelenk bei reizlosem Knor pel schaden an der lateralen Talusschulter - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits - kardiovaskuläre Risikokonstellation mit: - persistierendem Nikotinabusus - koronare Herzkrankheiten (KHK) in der Familie - Dyslipidämie
- behandelt - gastrooesophageales
Refluxleiden - Verdacht auf Prostata-Hyperplasie - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereiche des linken Unterschenkels an der Aussenseite betont unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose (DD) residuell , funktionell
Die Gutachter führten sodann aus, aus orthopädisch- traumatologischer Sicht bestünden zusammenfassend beurteilt beim Versicherten eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Schultergelenkes, des rechten Hand gelenkes, der rechten Hand und des linken Hüftgelenkes sowie vor allem nicht radikulär bedingte Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbel säule. Die bisherige Tätigkeit als angelernter Maler sei bei diesen teilweise erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten aus orthopä disch-traumato lo gischer Sicht nicht mehr durchführbar. Für leichte Tätigkeiten mit Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen sei der Versicherte hingegen mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig. Ausgeschlossen seien schwere und mittel schwere Arbeiten mit häufigem Bücken, Tätigkeiten mit häufigen Zwangs haltungen der Wirbel säule, Tätigkeiten mit Klettern auf Gerüsten und Leitern sowie Über-Kopf-Arbei ten (S. 19 f.).
Von den internistischen Störungen gingen nur von Seiten der koronaren Herz krankheit gewisse Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus. In einer Ver weistätigkeit, welche dem Belastungsprofil entspreche, könne eine volle Arbeits fähigkeit von internistisch-kardiovaskulärer Seite her postuliert werden (S. 20 oben).
Von neurologischer Seite her sei die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung feh lender motorischer gravierender Störungen und einem negativen Lasègue nicht eingeschränkt; die Arbeitsfähigkeit als Maler sowie in einer Verweistätig keit betrage 100 % (S. 20 Mitte).
Von psychiatrischer Seite liege derzeit nur eine mässige depressive Symptoma tik vor, wie sich sowohl im Untersuchungsgespräch gezeigt habe, aber auch anhand der vom Versicherten beschriebenen üblichen Tagesaktivitäten sehr deutlich geworden sei. Es lägen weder eine Antriebsminderung noch ein Verlust von Interesse und Lebensfreude vor, und auch die vorliegende depressive Ver stim mung sei eher mässig ausgeprägt. Es seien erhebliche Inkonsistenzen auf gefallen. So habe der Versicherte über Lustlosigkeit g eklagt, aber auf der anderen Seite durchaus Interessen und Aktivitäten (wie sich regelmässig mit Kollegen treffen, sich im Fernsehen Sendungen anschauen, im Internet Filme anschauen etc.) beschrieben, was gegen „Lustlosigkeit" spreche. Der Versicherte habe des Weite ren über kognitive Störungen (Gedächtnisschwäche, Konzentrationsstörung) g eklagt; in der Untersuchungssituation hätten sich diesbezüglich aber keine Einschränkungen gezeigt (S. 20 unten). Gegen eine stärker ausgeprägte Depres sion spreche weiter, dass die Medikation seit 2010 (gemäss Angaben des Ver si cherten) nicht verändert worden sei, ferner dass bislang keinerlei teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung erfolgt sei, ferner auch, dass die Psychopharmaka-Spiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs lägen, was am ehesten als Hinweis auf eine unregelmässige Einnahme der Medikation auf grund weniger stark ausgeprägten Leidensdrucks anzusehen sei (S. 20 f.). Über die Depression hinaus lägen keine anderen komorbiden psychischen Störungen und keine (gegebenenfalls ressourcenhemmenden) persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten vor. Aus rein psychiatrischer Sicht liege eine arbeitsunfähig keitsrele vante rezidivierende depressive Störung mit Fähigkeitsstörungen in den Berei chen Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie emo tio nale Belastbarkeit vor. Es ergebe sich daraus eine quantitative Verringe rung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (S. 21 oben).
Das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens wurde wie folgt umschrieben (S. 21): Zu empfehlen sind leichte, gut strukturierte, überwiegend sachorientierte Tätig keiten mit regelmässigem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen. Aus geschlos sen sind schwere und mittelschwere Arbeiten mit häufigem Bücken, Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Tätigkeiten mit Klettern auf Gerüsten und Leitern, Über-Kopf-Arbeiten, Arbeiten unter starkem Tempodruck (Akkordarbeiten), Tätigkeiten mit hektischen, raschen und hefti gen motorischen Aktivitäten, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit, die Dauer aufmerksamkeit sowie die emotionale Belastbarkeit.
Zusammenfassend sei die bisherige Tätigkeit des Versicherten als angelernter Maler bei den teilweise erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vor allem aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht mehr durchführbar (S. 21).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, da aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltevermögen, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit sowie emotio naler Belastbarkeit eine quantitative Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten um 20 % resultiere (S. 20 unten).
Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus gutachterlicher Sicht in der leidensadaptierten Tätigkeit vom Beginn des Infarktereignisses am 21. August 2010 bis zirka 21. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen. Bis zu sei nem erneuten Arbeitsunfall am 24. Februar 2012 sei er mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig gewesen. Durch den Arbeitsunfall am 24. Februar 2012 habe zirka bis Ende Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestanden. Ab Juni 2012 habe für leichte Tätigkeiten mit Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 17. Dezember 2012 werde eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von überwiegend 20 % eingeschätzt. Ab dem Ereignis vom 18. Juli 2013, bei dem das Koronarsyndrom nur leichten Grades gewesen sei, habe für zirka 4 Wochen eine 50%ige Arbeitsminderung bestanden (S. 22 Mitte). 4.
4.1
Gemäss Bericht vom 2 2. März 2016 der Ärzte des A.___
( Urk. 8/16 2/1 2) wurde der Beschwerdeführer dort gleichentags ambulant behan delt (S. 1). Es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 2 oben): - Autounfall am 2 1. (richtig: 22.) März 2016 mit / bei: - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - Kontusion von Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS/LWS) - Hüftkontusion rechts - koronare Eingefässerkrankung - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Diskushernie L5 (unter Physiotherapie) - Depression
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. bis 2 8. März 2016 attestiert. 4.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , nannte in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 20 16 ( Urk. 8/1 6 2/8) folgende Diagnosen: Nach Autounfall vom 2 1. (richtig: 22.) März 2016 mit HWS-Distorsion, BWS/LWS-Kontusion, Hüftkontusion rechts und Verdacht auf posttraumatische Belastungs störung (Ziff. 1).
Die Frage nach einer Arbeitsaufnahme verneinte sie ( Ziff. 4). 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 8/162/9-10) aus, der Patient befinde sich seit 2010 in seiner ambulanten Behandlung (S. 1 Mitte).
Seit dem Unfall am 2 2. März 2016 leide er zusätzlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb die Sitzungsfrequenz von 1-2 Mal pro Monat auf 1
x wöchentlich habe erhöht werden müssen (S. 1).
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der komplexen und multifaktoriell bedingten Situation schwierig. Subjektiv fühle sich der Patient seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig, dem er aus psychiatri scher Sicht kaum widersprechen könne und demnach weitgehend zustimme (S. 2 oben). 4.4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, führte mit Bericht vom 8. September 2016 ( Urk. 8/182/17-20) aus, ihres Erachtens manifestiere sich im Gesicht eine sensible Irritation der Wurzeln C1/2 und auch C3; die Sensibilitäts störung im Bereich des linken Beins passe zum L5/S1 betreffenden MRI-Befund (S. 2 unten). 4.5
Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte mit Bericht vom 2 6. Januar 20 17 die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen ( Urk. 8/182/19) : - Autounfall 2 2. März 2016 mit Distorsion Wirbelsäule, Schulter und Bein links - koronare Eingefässerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt 2013 - chronische Lumboischialgien bei radikulärem Reizsyndrom L5 links - chronische Schulterschmerzen links bei transmuraler
Supraspinatusseh nenruptur und Tendinopathie
Subscapularis und Infraspinatus
- chronische Handgelenksschmerzen rechts bei Pseudarthrose des Os lunatum sowie Radiokarpalarthrose
Im aktuellen MRI der Schulter zeige sich eine im Vergleich zur Voruntersuchung stationäre transmurale
Supraspinatussehnenruptur . Damit dränge sich im Moment keine operative Intervention auf. 4.6
Dr. B.___ (vorstehend E. 4. 2 ) attestierte mit Bericht vom 1 8. Mai 20 17 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. Januar bis 5. Februar 2016, von 50 % vom 6. Feb ruar bis 3 1. März 2016 und von 100 % seit 2 1. März 2016 ( Urk. 8/182/7-13
Ziff. 1.6 ) . Am 1 5. August 20 17 berichtete Dr. B.___ über eine anhaltende Schmerzsymptomatik im Bereich der Wir belsäule und der Extre mitäten. Die Sensibilitätsstörungen im Gesicht seien unverändert weiter vorhan den und es erfolge aktuell eine neurologische Abklä rung ( Urk. 8/184/1) . 4.7
Ein M RI des Schädels am 4. September 20 17 ergab im Vergleich zum 3. Juni 2016 keine Befundänderung ( Urk. 8/196/1 = 8/201/3) . Ein MRI der HWS am 2 1. September 2017 ergab eine mehrsegmentale stationäre Diskushernie bezie hungsweise Diskusprotrusionen sowie einzelne Spondylarthrosen ( Urk. 8/196/2 = Urk. 8/201/5). Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 8. Februar 2018 aus, der Patient sei seit 2012 bei ihm wegen eines Rückenleidens in Behandlung ( Urk. 8/204/1) und verwies auf Sprechstundeneinträge vom 1 2. November 2012 ( Urk. 8/204/2) bis 2 3. November 2017 ( Urk. 8/204/9).
Dr. E.___ (vorstehend E. 4.5) führte im Bericht vom 2 6. März 2018 ( Urk. 8/211) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 7. Juni 2012 ( Ziff. 3.1), nannte die bekannten Diagnosen ( Ziff. 1.2), und führte aus, seit dem Autounfall vor 2 Jahren bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer körperlich leichten Tätigkeit ( Ziff. 2.1).
Dr. Z.___ , Chiropraktorin , führte mit Bericht vom 1 4. Mai 2018 ( Urk. 8/236) aus, sie behandle den Patienten seit 3 0. März 2015 wegen Rücken-Becken-Bein beschwerden, dies regelmässig mit Ausnahme mehrerer Monate nach dem Unfall vom 2 2. März 2016 (S. 1 Mitte). Sie berichtete über die von ihr erhobenen Befunde und statischen und funktionellen Beschwerden (S. 2 f.). Ferner führte sie aus, ein gewisser Anteil der Beschwerden sei in der Therapie erkennbar und objektivierbar, doch das Gesamtausmass der Beschwerden sei höher als das objektivierbare. Eine IV-Berechtigung sei klar gegeben; die eigentliche Frage wäre, wie der Patient in diesem Zustand arbeitsfähig sein solle (S. 3 Mitte).
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) berichtete am 3. Juli 2018, die Konsultationen fänden nur noch in monatlichen Abständen statt ( Urk. 8/225/101-102 S. 1 unten).
Am 1 8. Juli 2018 wurde über ein am 3. Juli 2018 erstelltes MRI Herz berichtet ( Urk. 8/225/124-125). 4.8
4.8.1
Die Ärzte des Y.___
(vorstehend E. 3) erstatteten am 2 0. August 2018 ein Folge gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/225/1-14) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 oben): - t ransmurale Ruptur der ventralen Supraspinatus -Sehne mit Retraktion bis auf Höhe des
AC-Gelenks, leichter Atrophie des Musculus
supraspinatus mit diskreter Verfettung,
Tendinopathie der Subscapularis -Sehne und der Bizeps-Sehne sowie AC - Gelenksarthrose
linkes Schultergelenk - r adiokarpale Arthrose rechtes Handgelenk bei Pseudarthrose des Os luna tum - p seudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts - Coxarthrose links - r ezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.9) - k oronare Herzkrankheit - mit Stenting einer subtotalen RIVA-Stenose bei akutem STEMI 2010 - mit Non-STEMI ohne Intervention 2013 - kein Hinweis auf Herzinsuffizienz bei normaler Auswurffraktion
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit nannten sie (S. 8 unten): - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des linken Unterschenkels und des Fussrückens
passend zu Residuum L5 links - a rterielle Hyperton i e - Dyslipidämie - Prostatahyperplas i e - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits 4.8.2
Die Gutachter führten aus, der Versicherte haben auf Befragen folgende Beschwerden angegeben: S chmerzen am rechten Becken, eine Taubheit im medi alen Anteil beider Beine mit
gelegentlichem Kontrollverlust über das rechte Bein, Schmerzen an der linken Schulter, am linken
B ru stkorb, dem rechten Handgelenk sowie eine Arthrose des linken Hüftgelenkes
(S. 5 ). 4.8.3
Im Rahmen der
orthopädisch- traumatologischen Untersuchung habe trotz teilweise ausgeprägten
Verdeutlichungstendenzen und Diskrepanzen in Bezug auf die Wirbe l säule, das linke Schulter- und
Hüftgelenk sowie das rechte Handgelenk ein nahezu unveränderter Gesundheitszustand bestanden. H inweise auf eine Rei zung zervikaler, thorakaler oder lumbaler Nervenwurzeln hätten nicht bestanden . Die Befunde des MRI der Halswirbelsäule vom 2 1. September 2017 und des MRI der Lendenwirbelsäule
vom 2 2. September 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) seien ebenfalls im Vergleich zu den vorhandenen Voraufnahmen nahezu unverändert gewesen .
Die angegebene Taubheit auf der Innenseite beider Beine (media l e Seite) entspr eche keinem Dermatom .
Der vom Versicherten beschriebene gele gentlich auftretende Kontrollverlust des rechten Beines könne von orthopädisch-trau ma tologischer Seite bei seitengleich vorhandener Ober- und
Unterschenkelmuskula tur beidseits nicht nachvollzogen werden (S. 5 unten) . Die angegebenen Schmerzen im
Bereich des linken Brustkorbes könn t en anhand des erhobenen orthopä disch- traumatologischen
Untersuchungsbefundes ebenfalls nicht nac h v oll zogen werden, w ü rden jedoch möglicherweise im
Zusammenhang mit den im ambulan ten Assessment der G.____ vom 1 1. Juli 2016
erwähn ten Rippen frakturen links 2004 eingeschätz t (S. 5 f.) . Seitens des linken Sprung gelenkes seien vom
Versicherten aktuell keine Beschwerden mehr angegeben worden (S. 6 oben) .
4.8.4
A b 2005 hätten sich im Zusammenhang mit orthopädischen Beschwerden bezie hungsweise einer Schmerzsymptomatik depressive Verstimmungen im Sinne einer rezidivierenden
depressiven Störung entwickelt. Seit Ende 2010 erfolg e
eine ambulante psychiatrische Behandlung. Im Rahmen der
psychiatr i schen Explora tion e rgebe sich aktuell ein ganz ähnliches Bild wie bei der Erstbegutachtung
201 5. Es lieg e nur eine m ä ssige depressive Symptomatik vor, wie sich sowohl im
Untersuchungsgespräch gezeigt habe als auch anhand der vom Versicherten beschriebenen üblichen
Tagesaktivitäten sehr deutlich geworden sei . Es l ä gen nicht einmal die Voraussetzungen für eine leichte
depressive Episode F33.0 vor. Es erg ebe sich, wie bereits im Rahmen der Erstbegutachtung 2015, die Diagnose
F33.9 ( rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet ). Im Zusammen hang mit dem Unfall
vom 2 2. März 2016 finde sich in den Unterlagen teilweise die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.1). Diese Diagnose lieg e jedoch nicht vor, die gemäss ICD-10 typischen
Symptome seien nicht vorhanden (S. 6 Mitte). 4.8.5
Bei der neurolog i schen Untersuchung hätten an objektivierbaren Befunden unverändert, wie im Jahr 2015, sensible Störungen am linken Unterschenke l , an der Aussenseite und am Fussrücken
links, passend zu Residuen einer L5-Läsion links , vorgelegen . An der diagnostischen und funktionel l en
Einschätzung dieser Sensibilitätsstörung ha be sich im Vergleich zu 2015 nichts geändert. Es besteh e hierdurch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Begutach tung ha be der Versicherte
einen Autounfall erlitten. Er beschreib e , dass er seither erhebliche Probleme mit dem Kopf habe und
insbesondere unter Schmerzen und Gefühlsstörungen im Gesicht leide. Die gemachten Angaben seien auf neurol ogi s chem Gebiet nicht nachvollziehbar. Es finde sich keine
organische erklärende Ursache , weder durch die neurologische Untersuchung noch die Aktenlage.
Viel mehr erg ä ben sich relevante Diskrepanzen in der Anamnese und während der neurologischen
Untersuchung. Der Versicherte habe
widersprüchliche und diffuse Angaben bezüglich der
Lokalisation der Schmerzen und Gefühlsstörungen im Gesicht gemacht , ein mal seien sie rechts, ein mal links, ein mal
beidseits. Eine Reproduzierbarkeit sei nicht gelungen . Er habe weiter an gegeben , dass er gar keine körperlichen
Tätigkeiten mehr ausüben könne , b eschreib e aber gleichzeitig, dass er seinen Haushalt alleine
versorgen würde, einschliesslich kochen. Eine gesundheitliche Verschlechterung lieg e auf
neurologischem Gebiet im Vergleich zur Begutachtung von 2015 nicht vor, e s besteh e keine Minderung
der Arbeits fähigkeit auf neurologischem Gebiet (S. 6 unten). 4.8.6
Auf interni stischem Gebiet erg ä ben sich im Vergleich zum Vorgutachten vom September 2015 keine
wesentlichen Änderungen. Der Versicherte ha be eine koronare Herzkrankheit (KHK). Seit dem
Vorgutachten sei kein akutes Koronar syndrom mehr aufgetreten. Der Versicherte klag e weiterhin ,
wie bereits im Vorgutachten aufgeführt, über
Brustbeschwerden.
Insgesamt ha be sich an der
Einschätzung des Vorgutachtens,
nämlich
dass die Brustschmerzen eher nicht ischämisch bedingt s eien ,
nichts geändert . Rhythmusstörungen l ä gen nicht vor , eine Herzinsuffi zienz ebenfalls nicht . Es ergebe sich auch kein Anhalt
dafür, dass die Dyspnoe des Versicherten kardial bedingt sei . Die kardialen Risikofaktoren seien unverändert vorhanden: Es besteh e ein fortgesetzter Nikotinabusus, es finde sich eine (allerdings
geringgradige ) Hypertriglyceridämie . Insgesamt werde damit die Beurteilung aus dem Vorgutachten vom
September 2015 unverändert übernommen. Aus internistischer Sicht sei
ferner noch eine arterielle Hypertonie zu nennen , die gut eingestellt sei; es erg ä ben sich keine Hinweise auf
Endor ganschä den . Die Prostatahyperplasie beding e ebenfalls keine funktionellen Einschrän kungen. Der
Versicherte klag e
über eine gewisse Kurzatmigkeit , deren Ursache w ie erwähnt
nicht kardial sei. Eine zuletzt am 3 0. Oktober 2017 durch geführte Spirometrie habe keinen Anhalt für eine obstruktive oder
restriktive Ventilati onsstörung ergeben. Es erg ä ben sich somit keine Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit (S. 7) . 4.8.7
Zu den f unktionelle n Auswirkungen der Befunde und Diagnosen führten die Gutachter aus, a nhand des klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes der Halswirbelsäule bestünden von
orthopädisch- traumatologischer Seite auch weiterhin Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
für Tätigkeiten mit Zwangshal tungen des Kopfes und für häufige Über-Kopf-Arbeiten. Aufgrund des
Untersu chungsbefundes der Lendenwirbelsäu l e werde auch weiterhin eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule
und vermehrtem Bücken eingeschätzt. Aufgrund der kernspintomograph i sch sichtbaren massiven
Ruptur und Retraktion der Supra spinatussehne des linken Schultergelen kes seien Einschränkungen der Seitwärts bewegung des linken Armes nachvollziehbar. Aufgrund der
degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenkes bestünden auch weiterhin Einschrän kungen
der Arbeitsfähigkeit für Über-Kopf-Tätigke i ten mit dem linken Arm. Seitens des rechten Handgelenkes
besteh e eine gering eingeschränkte Beweglich keit mit einer Schmerzangabe bei sämtlichen
Bewegungen des rechten Handge lenkes. Eine zusätzliche Einschränkung der dominanten rechten
Hand habe sich mit einem inkompletten grossen und kleinen Faustschluss rechts nach alter Verletzung
des PIP-Gelenkes des rechten Zeigefingers gefunden . Aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen
des rechten Handgelenkes best ünd en auch weiterhin Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für
Tätigkeiten mit vermehrten Bewegungen des rechten Handgelenkes, wie sie beispielsweise in der bisherigen Tätigkeit als Maler, etwa
beim Arbeiten mit einem Pinsel, vork ä men . Aufgrund der degenerativen
Veränderungen des linken Hüftgelenkes best ünd en ebenfalls weiterhin Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit ver mehrtem Stehen und Gehen und für Tätigkeiten
mit häufigem Hocken . Seitens des linken Sprunggelenkes seien vom Versicherten aktuell keine
Beschwerden mehr angegeben worden . Von orthopädisch- traumatologischer Seite besteh e unverändert eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als angelernter Maler. In einer
le i densadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechen den Tätigkeit werde jedoch auch weiterhin von
einer 100% i gen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen (S. 9) .
Von psych i atrischer Seite besteh e aufgrund der Fähigkeitsstörungen in den Bereichen
Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie emotionale Belastbarkeit eine
quantitative Verringerung der Arbeitsfä higkeit um 20 % . Auf neurologischem Gebiet liege im Vergleich zur Begutachtung von 2015 keine gesundheitliche Verschlechterung vor und es besteh e keine
Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 unten). Von internistischer Seite werde die Beurteilung aus dem Vorgutachten vom September 2015
unverändert übernommen: Für die Tätigkeit als Maler , die auch rasches Arbeiten mit schweren Lasten
beinhalte, sei eine Arbeitsfäh i gkeit von 50 % zu veranschlagen, wobei die Minderung ungefähr
gleichteilig auf die Arbeitszeit und das Arbeitstempo (Rendement) aufzuteilen sei . In einer
Verweistätigkeit besteh e keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Von Akkordarbeit, von Arbeiten
unter starkem Tempodruck, von hektischen raschen und heftigen motorischen Aktivitäten sei abzuraten (S. 10 oben).
Die Gutachter nannten folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeiten ohne Zwangshalt u ngen der
Wirbelsäule, ohne häufige s Bücken, ohne Über-Kopf-Arbeiten sowie nicht auf Gerüsten und Leit ern; g eeignet seien gut strukturierte, überwiegend sachorient i erte Tätigkeit en ohne erhöhte Anforderungen an
die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfä higkeit, die Daueraufmerksamkeit und die
emotionale Belastbarkeit. Von Akkord arbeit, von Arbeiten unter starkem Tempodruck, von hektischen
raschen und heftigen motorischen Aktivitäten sei abzuraten (S. 10 Ziff. 4.5). 4.8.8
Betreffend Konsistenzprüfung führten sie aus, es bestünden nur geringe Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen.
Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien durch die Untersuchungser gebnisse nur zum
Teil valide nachvollziehbar.
Der Versicherte sehe sich krank heitsbedingt nicht arbeitsfähig. Dies sei diskrepant zu den angegebenen
Aktivi täten in den Bereichen Freizeit u n d Haushalt. Auch die Möglichkeit des regelmäs sigen
Unternehmens von Flugreisen, beispielsweise nach Mazedonien, sowie die fehlende beziehungsweise deutlich
geringere (als angegeben) Einnahme von Paracetamol seien diskrepant zu den angegebenen Schmerzen und Einschränkun gen (S. 10 Ziff. 4.6) . I m Rahmen der aktuellen orthopädisch- traumatologischen Untersuchung hätten sich teilweise
erhebliche Verdeutlichungstendenzen gezeigt . Auffällig gewesen sei eine deutlich eingeschränkt demonstrierte
Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und der Schultergelenke bei spontan nur geringgradig
eingeschränkte r Beweglichkeit. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule seien sämtliche Waddell -Zeichen (Überreaktion, Ablenkung, Neuroanatomie, Schein ma nö ver, Empfindlichkeit) als Hinweis auf
eine nichtorganische Pathologie positiv gewesen (S. 10 unten) . Während der Untersuchung seien diffuse Schmerz anga ben, ein permanentes Stöhnen, muskuläres Gegenspannen und Reiben schmerz hafter
Areale erfolgt (S. 10 f.) . Das Stehen erfolg e zu Beginn mit 20° vornüber geneigtem Oberkörper , i m Verlauf der
Untersuchung steh e der Versicherte gerade. Das Trendelenburg-Zeichen sei nicht prüfbar, da der
Versi cherte ang ebe , dass der Einbeinstand nicht möglich sei , was zum flüssigen Gangbild diskrepant sei.
Während der Finger-Boden-Abst and im Stehen mit 57 cm vorgeführt werde , betr age der Finger-Zehenspitzen-Abstand im schmerz frei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege lediglich 12
cm. W ä hrend das Drehen des Kopfes bei der gezielten Untersuchung lediglich mit 10° nach beiden
Seiten erfolg e , werde der Kopf in Bauchlage auf der Untersuchungsliege spontan und ohne
Schmerzan gabe mit 50° nach beiden Seiten gedreht (S. 11 oben).
Die im Rahmen der neurologischen Untersuchung angegebenen sensiblen Stö rungen am linken
Unterschenkel, an der Aussenseite und am Fussrücken links, passend zu Residuen einer L5-Läsion links, seien
d iskrepan t zu r angegebenen Taubheit im media l en Anteil beider Beine mit gelegentlichem Kontrollverl ust ü ber das rechte Bein. Die gemachten Angaben seien auf neurologischem Gebiet nicht nachvollziehbar. Es habe sich keine organische erklärende Ursache
weder durch die neurologische Untersuchung noch die Aktenlage gefunden . Vielmehr hätten sich relevante
Diskrepanzen in der Anamnese und w ä hrend der neurologischen Untersuchung ergeben . Der Versicherte habe widersprüchliche und diffuse Anga ben bezüglich der Lokalisation der Schmerzen und
Gefühlsstörungen im Gesicht gemacht. Eine Reproduzierbarkeit sei nicht gelungen . Er habe weiter an gege be n , dass er gar keine körperlichen Tätigkeiten mehr ausüben könne , b eschreib e aber, dass er seinen Haushalt alleine versorgen würde (S. 11) . 4.8.9
In der bisherigen Tätigkeit betrage die L eistungsfähigkeit 0 % .
Die Beurteilung
erfolg e seit dem Erstgutachten vom 1 6. September 2015, so dass ab diesem Zeit punkt auch
weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
ausgegangen werde (S. 11 Ziff. 4.7) .
Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten betrage 6.8 Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 1 00 % . Bereits bei m
Erstgutachten von 2015 habe die Arbeitsfähigkeit in einer l eidensadaptierten Tätigkeit, rein psychiatrisch betrachtet, 80 % betragen . Dabei sei es geblieben (S. 11 Ziff. 4.8) .
Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigk eit als angelernter Maler ergebe sich hauptsächlich von orthopädisch- traumatologischer , jedoch auch von internistischer und
psychiatrischer Seite. Die Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit
erg ebe sich ausschliesslich von psychiatri scher Seite (S. 12 Ziff. 4.9) .
Empfehlenswert sei eine Optimierung der antidepressiven Medikation . D erzeit lieg e der Spiegel des
Antidepressivums Escitalopram deutlich unterhalb des Referenzbereiches. Am ehesten sei
anzunehmen, dass der Versicherte es nicht regelmässig einn ehme .
Das sollte mit ihm
besprochen werden .
Es w erde einge schätzt, dass bei optimaler antidepressiver Behandlung eine
Stimmungsverbesse rung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um zirka 10
% innerhalb von drei Monaten erreichbar sei (S. 12 Ziff. 4.10) .
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung im Jahr 2015 (mit Untersuchungen im Juli 2015) wesentlich
verändert habe, verneinten die Gutachter. Trotz des Unfalles vom 22.
März 2 016 ha be sich der Gesundheitszustan d seit der
letzten Begutachtung im Juli 2015 nicht wesentlich verändert (S. 12 Ziff. 1) .
B ei fehlendem Nachweis frischer Ver l etzungsfolgen werde nach dem Unfall vom 2 2. März 2 016 von
einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit
von maximal 4 Wochen in einer leidensadaptierten
Tätigkeit ausgegangen (S. 12 Ziff. 2) . 4.9
Dr. B.___
(vorstehend E. 4.2) führte mit Schreiben vom 2 0. Dezember 20 18 ( Urk. 3/2)
aus, sie bestätige die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Patienten.
Sie führte chronische Schulterschmerzen links bei einer transmuralen
Supraspi natussehnen r uptur und einer Tendinopathie des Musculus
subscapularis und des Musculus
infraspinatus , eine Coxarthrose links, chronische Lumboischialgien bei einem radikulären Reizsyndrom L5 links, chronische Handgelenksschmerzen rechts bei Pseudoarthose des Os lunatum , eine Radiokarpalarthrose sowie eine seit dem Unfall vom 2 2. März 2016 anhaltende Sensibilitätsstörung im Gesicht
links, akzentuierte Schmerzen der Schulter, der Lumboischialgien links und ein Zervikozephalsyndrom an.
Zudem sei der Patient auch nicht in der Lage, den Kopf frei zu bewegen. Es se i ihr absolut unerklärlich, wie der Patient aufgrund der multiplen Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates noch arbeitsfähig sein sollte. Er könne nicht auf einer Leiter sehen, den Kopf nicht frei bewegen und er sei nicht in der Lage, Überkopf-Arbeiten durchzuführen. 5. 5.1
Im Gutachten von 2015 (vorstehend E. 3), welches der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 5. Februar 2016 zugrunde lag, wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: eine Supraspinatussehnenruptur , eine Handgelenksarthrose (rechts), ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Coxarthrose (links), eine koronare Herzkrankheit und eine nicht näher bezeich nete rezidivierende depressive Störung. Für die angestammte Tätigkeit als Maler wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für näher umschriebene, den somatischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit en wurde eine psychiatrisch begründete Einschränkung von 20 % attestiert. 5.2
Im Folgegutachten vom 2 0. August 2018 wurden die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie 2015 genannt (vorstehend E. 4.8.1) . Ebenso wurde für die angestammte Tätigkeit als Maler eine vollständige Arbeits unfähigkeit und für näher umschriebene, den somatischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit en eine psychiatrisch begründete Einschränkung von 20 % attestiert (vorstehend E. 4.8.9) . 5.3
Das Gutachten umfasste Untersuchungen aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht. Darin wurden die geklagten Beschwer den berücksichtigt (vorstehend E. 4.8.2). Sodann lagen den Gutachtern alle rele vanten ärztliche n Berichte vor.
I n eine m von ihnen nicht erwähnten Verlaufsbericht führte die Chiropraktorin
Dr. Z.___ unter anderem aus, nur ein Teil der Beschwerden sei objektivierbar, und äusserte sich zum ihres Erachtens gegebenen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.7). Welche für die gutachterliche Beurteilung verwertbaren zusätzlichen Erkenntnisse sich aus diesem Bericht hätte n ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Mängelrüge ( Urk. 1 S. 8 Ziff.
7) ist nicht stichhaltig.
Zum Einbeinstand , den er nicht ausführen könne, bemerkte der Beschwerdeführer einmal, dies werde im Gutachten nicht erwähnt, und einmal, es werde nicht gewürdigt ( Urk. 1 S. 11). Beides trifft nicht zu. Der Umstand wurde sowohl erwähnt als auch gewürdigt, nämlich als Inkonsistenz angesichts des festgestell ten flüssigen Gangbildes (vorstehend E. 4.8.8).
Ebenfalls unzutreffend ist, dass die Beeinträchtigungen am rechten Handgelenk nicht gewürdigt worden seien ( Urk. 1 S. 11). Diese fanden sehr wohl Beachtun g, nämlich als ein Element, das zur Bestätigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, das Handgelenk stark b elastenden Tätigkeit als Maler (vorste hend E. 4.8.7) veranlasste. Dass im Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten daraus keine zusätzliche Einschränkung abgeleitet wurde, lässt darauf schliessen, dass die Gutachter die Beeinträchtigungen als im Rahmen von leichten und wech selbelastenden Tätigkeiten nicht erheblich beurteilten.
Sodann wurden die angegebenen kardiologischen Beschwerden im Gutachten eingehend gewürdigt (vorstehend E. 4.8.6) und sogar im Belastungsprofil insoweit berücksichtigt, als dieses auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist (vorste hend E. 4.8.7).
Aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer genannten - in der Beschwer deschilderung unerwähnt gebliebenen (vorstehend E. 4.8.2) - Schlafstörungen, ein verlangsamter breiter Gang sowie Miktionsstörungen hätten im Belastungs profil berücksichtigt werden sollen ( Urk. 1 S. 11 Mitte), wurde vom Beschwerde führer nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich.
Ebensowenig äusserte sich der Beschwerdeführer zu den doch zahlreichen und erheblichen im Gutachten aufgrund sorgfältiger Beobachtungen festgehaltenen Inkonsistenzen (vorstehend E. 4.8.8).
Schliesslich ergibt sich aus der Stellungnahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.9) ein zusätzlicher Hinweis auf die Schlüssigkeit und Verlässlichkeit der gutachterlichen Beurteilung, decken sich doch die von ihr aufgelisteten Gesund heitsschäden und daraus abgelei teten Beeinträchtigungen und die im Gutachten genannten praktisch vollständig. Dass Dr. B.___ als langjährig behan delnde Ärztin daraus auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss, ist zur Kenntnis zu nehmen, vermag aber mangels einer diesbezüglichen Begründung die Feststellungen der Gutachter nicht in Frage zu stellen. 5.4
Aus den genannten Gründen ist festzuhalten, dass das 2018 erstattete Gutachten die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Dies gilt namentlich für die Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung von 2016 nicht erheblich geändert haben und dass weiterhin für Tätigkeiten, die den soma tisch bedingten Einschränkungen angepasst sind, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.
Dies schliesst vorliegend einen Rentenanspruch aus. 5.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine ( erhebliche ) Restarbeits fähigkeit sei angesichts seines Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ( Urk. 1 S. 15), ist auf die massgebende
bereits im Urteil von 2016 angeführte ( Urk. 7/160 S. 4 ff. E. 1.4) und seither ergangene ( BGE 143 V 431
E. 4.5.2 , Urteile des Bundesgerichts Urteil 8C_117/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4, 8C_892/2017 vom 2 3. August 2018 E. 3.3.1, , 8C_133/2018 vom 2 6. Juni 2018 , 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.2, 9C_312/2017 vom 1 8. Mai 2018 E. 6.3, 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 4.1, 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 6.1,
8C_403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 5.4,
9C_254/2017 vom 2 1. August 2017 E. 5.4,
9C_825/2016 vom 1 0. Juli 2017 E. 4.5,
9C_88/2017 vom 3 0. März 2017 E. 3.3.2,
9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3, 8C_771/2016 vom 1 8. Januar 2017 E. 5.2.5 ; s. auch: Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit aufgrund vorgerückten Alters ,
Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 , S. 630 ff.)
- ausgesprochen zurückhaltende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen.
Dass, sollte die Verwertbarkeit bejaht werden, die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Integrationshilfe leisten müsste ( Urk. 1 S. 15), trifft nicht zu: Befähigende Massnahmen zur Verwertung eines bestimmten Leistungspoten t ials können bei einer revisionsweisen Rentenaufhebung nach langjährigem Renten bezug oder ab einem bestimmten Alter angezeigt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 = SVR 2011 IV Nr. 30 E.
4.2.2). 5.6
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vernei nt hat, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel der Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16 ,
Urk. 18 und 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 1.6 ) . Am 1 5. August 20 17 berichtete Dr. B.___ über eine anhaltende Schmerzsymptomatik im Bereich der Wir belsäule und der Extre mitäten. Die Sensibilitätsstörungen im Gesicht seien unverändert weiter vorhan den und es erfolge aktuell eine neurologische Abklä rung ( Urk. 8/184/1) .
E. 2 Der Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Ziff. 2), eventuell sei ein Gutachten einzuholen ( Ziff. 2), subeventuell sei die Sache zu weiteren, näher genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser reichte weitere ärztliche Unterlagen ein ( Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16, Urk. 18 , Urk. 20 ) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, seit der letzten Begutachtung im Juli 2015 seien keine wesentlichen Ände rungen der Leistungsfähigkeit aufgetreten, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 1 unten). Auch aus einem weiteren, den Gutachtern nicht verfügbar gewesenen B ericht gingen keine neuen, nicht bereits von den Gutachtern beurteilte Befunde und Tatsachen hervor (S. 2 oben).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er habe am 2 2. März 2016 einen Verkehrsunfall erlitten, der im Urteil vom 2 0. Juni 2016 nicht berücksichtigt worden sei (S. 4 f.). Den Gutachtern habe ferner der von der Chiropraktorin
Dr. Z.___ verfasste Verlaufsbericht vom 1 8. Mai 2018 (vgl. Urk. 7/236) nicht vorgelegen (S. 6 Ziff. 7). Das Gutachten leide an - näher dargelegten - Mängeln (S. 9 ff. Ziff. 8). Entgegen seinem Antrag sei weder eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) noch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgt (S. 13 f. Ziff. 10). Die Beschwerde gegnerin habe zu Unrecht auf einen Einkommensvergleich verzichtet, und eine Restarbeitsfähigkeit sei für ihn als 63-Jähriger nicht mehr verwertbar (S. 14 f. Ziff. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechts kräftigen Beurteilung relevant verändert hat.
E. 3 Am 16. September 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/ 133/1-26). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 27. und 30. Juli 2015 erfolgten Untersuchungen, über welche in Teil gutachten orthopädisch- traumatologischer (Urk. 7/ 133/27-40), internisti scher (Urk. 7/ 133/41-51), neurologischer (Urk. 7/ 133/52-58) und psychiatrischer (Urk. 7/ 133/59-67) Richtung berichtet wurde.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 18 lit . D1): - transmurale Ruptur der ventralen Supraspinatus -Sehne mit Retraktion bis auf Höhe des AC-Gelenks, Tendinopathie mit artikularseitiger Parti al ruptur der verbliebenen Sehnenfasern der posterioren distalen Supra spi natus-Sehne , leichte Atrophie des Musculus
supraspinatus mit dis kreter Verfettung, Tendinopathie der Subscapularis -Sehne, Delamination der distalen Infraspinatus -Sehne, Partialruptur der Bizeps-Sehne sowie AC-Gelenksarthrose linkes Schultergelenk mit eingeschränkter Belast barkeit und Beweglichkeit - radiokarpale Arthrose rechtes Handgelenk bei Pseudarthrose des Os luna tum mit 2 grossen, randsklerosierten Frakturfragmenten mit einge schränkter Belastbarkeit und Beweglichkeit - chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit leichter radikulärer Reizung der Spinalnervenwurzel L5 links bei kaudalwärts zunehmender Chondrose sowie einer mittelgradigen Osteochondrose und moderaten Retrospondylose mit Spondylarthrose im Segment L5/S1 und Verdacht auf eine grossvolumige, links extraforaminale Diskushernie mit Abdrängung der Spinalnervenwurzel L5 links - Coxarthrose links - koronare Herzkrankheit mit: - Status nach ST-Hebungsinfarkt (STEMI) am 21. August 2010; damals PCI/DE-Stent eines subtotalen RIVA-Verschlusses - Status nach NSTEMI am 18. Juli 2013 bei angiographisch subtotaler thrombotischer ostialer Stenose erster Septalast ; daneben subtotale periphere Stenose zweiter Diagonalast; keine Intervention - normaler Auswurffraktion (60 % im Echo 9. April 2015) - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (F33.9)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 18 f. lit .
D2): - rezidivierende Arthralgie linkes oberes Sprunggelenk bei reizlosem Knor pel schaden an der lateralen Talusschulter - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits - kardiovaskuläre Risikokonstellation mit: - persistierendem Nikotinabusus - koronare Herzkrankheiten (KHK) in der Familie - Dyslipidämie
- behandelt - gastrooesophageales
Refluxleiden - Verdacht auf Prostata-Hyperplasie - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereiche des linken Unterschenkels an der Aussenseite betont unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose (DD) residuell , funktionell
Die Gutachter führten sodann aus, aus orthopädisch- traumatologischer Sicht bestünden zusammenfassend beurteilt beim Versicherten eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Schultergelenkes, des rechten Hand gelenkes, der rechten Hand und des linken Hüftgelenkes sowie vor allem nicht radikulär bedingte Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbel säule. Die bisherige Tätigkeit als angelernter Maler sei bei diesen teilweise erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten aus orthopä disch-traumato lo gischer Sicht nicht mehr durchführbar. Für leichte Tätigkeiten mit Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen sei der Versicherte hingegen mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig. Ausgeschlossen seien schwere und mittel schwere Arbeiten mit häufigem Bücken, Tätigkeiten mit häufigen Zwangs haltungen der Wirbel säule, Tätigkeiten mit Klettern auf Gerüsten und Leitern sowie Über-Kopf-Arbei ten (S. 19 f.).
Von den internistischen Störungen gingen nur von Seiten der koronaren Herz krankheit gewisse Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus. In einer Ver weistätigkeit, welche dem Belastungsprofil entspreche, könne eine volle Arbeits fähigkeit von internistisch-kardiovaskulärer Seite her postuliert werden (S. 20 oben).
Von neurologischer Seite her sei die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung feh lender motorischer gravierender Störungen und einem negativen Lasègue nicht eingeschränkt; die Arbeitsfähigkeit als Maler sowie in einer Verweistätig keit betrage 100 % (S. 20 Mitte).
Von psychiatrischer Seite liege derzeit nur eine mässige depressive Symptoma tik vor, wie sich sowohl im Untersuchungsgespräch gezeigt habe, aber auch anhand der vom Versicherten beschriebenen üblichen Tagesaktivitäten sehr deutlich geworden sei. Es lägen weder eine Antriebsminderung noch ein Verlust von Interesse und Lebensfreude vor, und auch die vorliegende depressive Ver stim mung sei eher mässig ausgeprägt. Es seien erhebliche Inkonsistenzen auf gefallen. So habe der Versicherte über Lustlosigkeit g eklagt, aber auf der anderen Seite durchaus Interessen und Aktivitäten (wie sich regelmässig mit Kollegen treffen, sich im Fernsehen Sendungen anschauen, im Internet Filme anschauen etc.) beschrieben, was gegen „Lustlosigkeit" spreche. Der Versicherte habe des Weite ren über kognitive Störungen (Gedächtnisschwäche, Konzentrationsstörung) g eklagt; in der Untersuchungssituation hätten sich diesbezüglich aber keine Einschränkungen gezeigt (S. 20 unten). Gegen eine stärker ausgeprägte Depres sion spreche weiter, dass die Medikation seit 2010 (gemäss Angaben des Ver si cherten) nicht verändert worden sei, ferner dass bislang keinerlei teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung erfolgt sei, ferner auch, dass die Psychopharmaka-Spiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs lägen, was am ehesten als Hinweis auf eine unregelmässige Einnahme der Medikation auf grund weniger stark ausgeprägten Leidensdrucks anzusehen sei (S. 20 f.). Über die Depression hinaus lägen keine anderen komorbiden psychischen Störungen und keine (gegebenenfalls ressourcenhemmenden) persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten vor. Aus rein psychiatrischer Sicht liege eine arbeitsunfähig keitsrele vante rezidivierende depressive Störung mit Fähigkeitsstörungen in den Berei chen Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie emo tio nale Belastbarkeit vor. Es ergebe sich daraus eine quantitative Verringe rung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (S. 21 oben).
Das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens wurde wie folgt umschrieben (S. 21): Zu empfehlen sind leichte, gut strukturierte, überwiegend sachorientierte Tätig keiten mit regelmässigem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen. Aus geschlos sen sind schwere und mittelschwere Arbeiten mit häufigem Bücken, Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Tätigkeiten mit Klettern auf Gerüsten und Leitern, Über-Kopf-Arbeiten, Arbeiten unter starkem Tempodruck (Akkordarbeiten), Tätigkeiten mit hektischen, raschen und hefti gen motorischen Aktivitäten, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit, die Dauer aufmerksamkeit sowie die emotionale Belastbarkeit.
Zusammenfassend sei die bisherige Tätigkeit des Versicherten als angelernter Maler bei den teilweise erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vor allem aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht mehr durchführbar (S. 21).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, da aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltevermögen, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit sowie emotio naler Belastbarkeit eine quantitative Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten um 20 % resultiere (S. 20 unten).
Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus gutachterlicher Sicht in der leidensadaptierten Tätigkeit vom Beginn des Infarktereignisses am 21. August 2010 bis zirka 21. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen. Bis zu sei nem erneuten Arbeitsunfall am 24. Februar 2012 sei er mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig gewesen. Durch den Arbeitsunfall am 24. Februar 2012 habe zirka bis Ende Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestanden. Ab Juni 2012 habe für leichte Tätigkeiten mit Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 17. Dezember 2012 werde eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von überwiegend 20 % eingeschätzt. Ab dem Ereignis vom 18. Juli 2013, bei dem das Koronarsyndrom nur leichten Grades gewesen sei, habe für zirka 4 Wochen eine 50%ige Arbeitsminderung bestanden (S. 22 Mitte).
E. 4.1 Gemäss Bericht vom 2 2. März 2016 der Ärzte des A.___
( Urk. 8/16 2/1 2) wurde der Beschwerdeführer dort gleichentags ambulant behan delt (S. 1). Es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 2 oben): - Autounfall am 2 1. (richtig: 22.) März 2016 mit / bei: - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - Kontusion von Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS/LWS) - Hüftkontusion rechts - koronare Eingefässerkrankung - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Diskushernie L5 (unter Physiotherapie) - Depression
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. bis 2 8. März 2016 attestiert.
E. 4.2 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , nannte in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 20 16 ( Urk. 8/1
E. 4.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 8/162/9-10) aus, der Patient befinde sich seit 2010 in seiner ambulanten Behandlung (S. 1 Mitte).
Seit dem Unfall am 2 2. März 2016 leide er zusätzlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb die Sitzungsfrequenz von 1-2 Mal pro Monat auf 1
x wöchentlich habe erhöht werden müssen (S. 1).
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der komplexen und multifaktoriell bedingten Situation schwierig. Subjektiv fühle sich der Patient seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig, dem er aus psychiatri scher Sicht kaum widersprechen könne und demnach weitgehend zustimme (S. 2 oben).
E. 4.4 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, führte mit Bericht vom 8. September 2016 ( Urk. 8/182/17-20) aus, ihres Erachtens manifestiere sich im Gesicht eine sensible Irritation der Wurzeln C1/2 und auch C3; die Sensibilitäts störung im Bereich des linken Beins passe zum L5/S1 betreffenden MRI-Befund (S. 2 unten).
E. 4.5 Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte mit Bericht vom 2 6. Januar 20 17 die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen ( Urk. 8/182/19) : - Autounfall 2 2. März 2016 mit Distorsion Wirbelsäule, Schulter und Bein links - koronare Eingefässerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt 2013 - chronische Lumboischialgien bei radikulärem Reizsyndrom L5 links - chronische Schulterschmerzen links bei transmuraler
Supraspinatusseh nenruptur und Tendinopathie
Subscapularis und Infraspinatus
- chronische Handgelenksschmerzen rechts bei Pseudarthrose des Os lunatum sowie Radiokarpalarthrose
Im aktuellen MRI der Schulter zeige sich eine im Vergleich zur Voruntersuchung stationäre transmurale
Supraspinatussehnenruptur . Damit dränge sich im Moment keine operative Intervention auf.
E. 4.6 Dr. B.___ (vorstehend E. 4. 2 ) attestierte mit Bericht vom 1 8. Mai 20 17 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. Januar bis 5. Februar 2016, von 50 % vom 6. Feb ruar bis 3 1. März 2016 und von 100 % seit 2 1. März 2016 ( Urk. 8/182/7-13
Ziff.
E. 4.7 Ein M RI des Schädels am 4. September 20 17 ergab im Vergleich zum 3. Juni 2016 keine Befundänderung ( Urk. 8/196/1 = 8/201/3) . Ein MRI der HWS am 2 1. September 2017 ergab eine mehrsegmentale stationäre Diskushernie bezie hungsweise Diskusprotrusionen sowie einzelne Spondylarthrosen ( Urk. 8/196/2 = Urk. 8/201/5). Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 8. Februar 2018 aus, der Patient sei seit 2012 bei ihm wegen eines Rückenleidens in Behandlung ( Urk. 8/204/1) und verwies auf Sprechstundeneinträge vom 1 2. November 2012 ( Urk. 8/204/2) bis 2 3. November 2017 ( Urk. 8/204/9).
Dr. E.___ (vorstehend E. 4.5) führte im Bericht vom 2 6. März 2018 ( Urk. 8/211) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 7. Juni 2012 ( Ziff. 3.1), nannte die bekannten Diagnosen ( Ziff. 1.2), und führte aus, seit dem Autounfall vor 2 Jahren bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer körperlich leichten Tätigkeit ( Ziff. 2.1).
Dr. Z.___ , Chiropraktorin , führte mit Bericht vom 1 4. Mai 2018 ( Urk. 8/236) aus, sie behandle den Patienten seit 3 0. März 2015 wegen Rücken-Becken-Bein beschwerden, dies regelmässig mit Ausnahme mehrerer Monate nach dem Unfall vom 2 2. März 2016 (S. 1 Mitte). Sie berichtete über die von ihr erhobenen Befunde und statischen und funktionellen Beschwerden (S. 2 f.). Ferner führte sie aus, ein gewisser Anteil der Beschwerden sei in der Therapie erkennbar und objektivierbar, doch das Gesamtausmass der Beschwerden sei höher als das objektivierbare. Eine IV-Berechtigung sei klar gegeben; die eigentliche Frage wäre, wie der Patient in diesem Zustand arbeitsfähig sein solle (S. 3 Mitte).
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) berichtete am 3. Juli 2018, die Konsultationen fänden nur noch in monatlichen Abständen statt ( Urk. 8/225/101-102 S. 1 unten).
Am 1 8. Juli 2018 wurde über ein am 3. Juli 2018 erstelltes MRI Herz berichtet ( Urk. 8/225/124-125).
E. 4.8.1 Die Ärzte des Y.___
(vorstehend E. 3) erstatteten am 2 0. August 2018 ein Folge gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/225/1-14) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 oben): - t ransmurale Ruptur der ventralen Supraspinatus -Sehne mit Retraktion bis auf Höhe des
AC-Gelenks, leichter Atrophie des Musculus
supraspinatus mit diskreter Verfettung,
Tendinopathie der Subscapularis -Sehne und der Bizeps-Sehne sowie AC - Gelenksarthrose
linkes Schultergelenk - r adiokarpale Arthrose rechtes Handgelenk bei Pseudarthrose des Os luna tum - p seudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts - Coxarthrose links - r ezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.9) - k oronare Herzkrankheit - mit Stenting einer subtotalen RIVA-Stenose bei akutem STEMI 2010 - mit Non-STEMI ohne Intervention 2013 - kein Hinweis auf Herzinsuffizienz bei normaler Auswurffraktion
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit nannten sie (S. 8 unten): - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des linken Unterschenkels und des Fussrückens
passend zu Residuum L5 links - a rterielle Hyperton i e - Dyslipidämie - Prostatahyperplas i e - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits
E. 4.8.2 Die Gutachter führten aus, der Versicherte haben auf Befragen folgende Beschwerden angegeben: S chmerzen am rechten Becken, eine Taubheit im medi alen Anteil beider Beine mit
gelegentlichem Kontrollverlust über das rechte Bein, Schmerzen an der linken Schulter, am linken
B ru stkorb, dem rechten Handgelenk sowie eine Arthrose des linken Hüftgelenkes
(S. 5 ).
E. 4.8.3 Im Rahmen der
orthopädisch- traumatologischen Untersuchung habe trotz teilweise ausgeprägten
Verdeutlichungstendenzen und Diskrepanzen in Bezug auf die Wirbe l säule, das linke Schulter- und
Hüftgelenk sowie das rechte Handgelenk ein nahezu unveränderter Gesundheitszustand bestanden. H inweise auf eine Rei zung zervikaler, thorakaler oder lumbaler Nervenwurzeln hätten nicht bestanden . Die Befunde des MRI der Halswirbelsäule vom 2 1. September 2017 und des MRI der Lendenwirbelsäule
vom 2 2. September 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) seien ebenfalls im Vergleich zu den vorhandenen Voraufnahmen nahezu unverändert gewesen .
Die angegebene Taubheit auf der Innenseite beider Beine (media l e Seite) entspr eche keinem Dermatom .
Der vom Versicherten beschriebene gele gentlich auftretende Kontrollverlust des rechten Beines könne von orthopädisch-trau ma tologischer Seite bei seitengleich vorhandener Ober- und
Unterschenkelmuskula tur beidseits nicht nachvollzogen werden (S. 5 unten) . Die angegebenen Schmerzen im
Bereich des linken Brustkorbes könn t en anhand des erhobenen orthopä disch- traumatologischen
Untersuchungsbefundes ebenfalls nicht nac h v oll zogen werden, w ü rden jedoch möglicherweise im
Zusammenhang mit den im ambulan ten Assessment der G.____ vom 1 1. Juli 2016
erwähn ten Rippen frakturen links 2004 eingeschätz t (S. 5 f.) . Seitens des linken Sprung gelenkes seien vom
Versicherten aktuell keine Beschwerden mehr angegeben worden (S. 6 oben) .
E. 4.8.4 A b 2005 hätten sich im Zusammenhang mit orthopädischen Beschwerden bezie hungsweise einer Schmerzsymptomatik depressive Verstimmungen im Sinne einer rezidivierenden
depressiven Störung entwickelt. Seit Ende 2010 erfolg e
eine ambulante psychiatrische Behandlung. Im Rahmen der
psychiatr i schen Explora tion e rgebe sich aktuell ein ganz ähnliches Bild wie bei der Erstbegutachtung
201 5. Es lieg e nur eine m ä ssige depressive Symptomatik vor, wie sich sowohl im
Untersuchungsgespräch gezeigt habe als auch anhand der vom Versicherten beschriebenen üblichen
Tagesaktivitäten sehr deutlich geworden sei . Es l ä gen nicht einmal die Voraussetzungen für eine leichte
depressive Episode F33.0 vor. Es erg ebe sich, wie bereits im Rahmen der Erstbegutachtung 2015, die Diagnose
F33.9 ( rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet ). Im Zusammen hang mit dem Unfall
vom 2 2. März 2016 finde sich in den Unterlagen teilweise die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.1). Diese Diagnose lieg e jedoch nicht vor, die gemäss ICD-10 typischen
Symptome seien nicht vorhanden (S.
E. 4.8.5 Bei der neurolog i schen Untersuchung hätten an objektivierbaren Befunden unverändert, wie im Jahr 2015, sensible Störungen am linken Unterschenke l , an der Aussenseite und am Fussrücken
links, passend zu Residuen einer L5-Läsion links , vorgelegen . An der diagnostischen und funktionel l en
Einschätzung dieser Sensibilitätsstörung ha be sich im Vergleich zu 2015 nichts geändert. Es besteh e hierdurch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Begutach tung ha be der Versicherte
einen Autounfall erlitten. Er beschreib e , dass er seither erhebliche Probleme mit dem Kopf habe und
insbesondere unter Schmerzen und Gefühlsstörungen im Gesicht leide. Die gemachten Angaben seien auf neurol ogi s chem Gebiet nicht nachvollziehbar. Es finde sich keine
organische erklärende Ursache , weder durch die neurologische Untersuchung noch die Aktenlage.
Viel mehr erg ä ben sich relevante Diskrepanzen in der Anamnese und während der neurologischen
Untersuchung. Der Versicherte habe
widersprüchliche und diffuse Angaben bezüglich der
Lokalisation der Schmerzen und Gefühlsstörungen im Gesicht gemacht , ein mal seien sie rechts, ein mal links, ein mal
beidseits. Eine Reproduzierbarkeit sei nicht gelungen . Er habe weiter an gegeben , dass er gar keine körperlichen
Tätigkeiten mehr ausüben könne , b eschreib e aber gleichzeitig, dass er seinen Haushalt alleine
versorgen würde, einschliesslich kochen. Eine gesundheitliche Verschlechterung lieg e auf
neurologischem Gebiet im Vergleich zur Begutachtung von 2015 nicht vor, e s besteh e keine Minderung
der Arbeits fähigkeit auf neurologischem Gebiet (S. 6 unten).
E. 4.8.6 Auf interni stischem Gebiet erg ä ben sich im Vergleich zum Vorgutachten vom September 2015 keine
wesentlichen Änderungen. Der Versicherte ha be eine koronare Herzkrankheit (KHK). Seit dem
Vorgutachten sei kein akutes Koronar syndrom mehr aufgetreten. Der Versicherte klag e weiterhin ,
wie bereits im Vorgutachten aufgeführt, über
Brustbeschwerden.
Insgesamt ha be sich an der
Einschätzung des Vorgutachtens,
nämlich
dass die Brustschmerzen eher nicht ischämisch bedingt s eien ,
nichts geändert . Rhythmusstörungen l ä gen nicht vor , eine Herzinsuffi zienz ebenfalls nicht . Es ergebe sich auch kein Anhalt
dafür, dass die Dyspnoe des Versicherten kardial bedingt sei . Die kardialen Risikofaktoren seien unverändert vorhanden: Es besteh e ein fortgesetzter Nikotinabusus, es finde sich eine (allerdings
geringgradige ) Hypertriglyceridämie . Insgesamt werde damit die Beurteilung aus dem Vorgutachten vom
September 2015 unverändert übernommen. Aus internistischer Sicht sei
ferner noch eine arterielle Hypertonie zu nennen , die gut eingestellt sei; es erg ä ben sich keine Hinweise auf
Endor ganschä den . Die Prostatahyperplasie beding e ebenfalls keine funktionellen Einschrän kungen. Der
Versicherte klag e
über eine gewisse Kurzatmigkeit , deren Ursache w ie erwähnt
nicht kardial sei. Eine zuletzt am 3 0. Oktober 2017 durch geführte Spirometrie habe keinen Anhalt für eine obstruktive oder
restriktive Ventilati onsstörung ergeben. Es erg ä ben sich somit keine Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit (S. 7) .
E. 4.8.7 Zu den f unktionelle n Auswirkungen der Befunde und Diagnosen führten die Gutachter aus, a nhand des klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes der Halswirbelsäule bestünden von
orthopädisch- traumatologischer Seite auch weiterhin Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
für Tätigkeiten mit Zwangshal tungen des Kopfes und für häufige Über-Kopf-Arbeiten. Aufgrund des
Untersu chungsbefundes der Lendenwirbelsäu l e werde auch weiterhin eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule
und vermehrtem Bücken eingeschätzt. Aufgrund der kernspintomograph i sch sichtbaren massiven
Ruptur und Retraktion der Supra spinatussehne des linken Schultergelen kes seien Einschränkungen der Seitwärts bewegung des linken Armes nachvollziehbar. Aufgrund der
degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenkes bestünden auch weiterhin Einschrän kungen
der Arbeitsfähigkeit für Über-Kopf-Tätigke i ten mit dem linken Arm. Seitens des rechten Handgelenkes
besteh e eine gering eingeschränkte Beweglich keit mit einer Schmerzangabe bei sämtlichen
Bewegungen des rechten Handge lenkes. Eine zusätzliche Einschränkung der dominanten rechten
Hand habe sich mit einem inkompletten grossen und kleinen Faustschluss rechts nach alter Verletzung
des PIP-Gelenkes des rechten Zeigefingers gefunden . Aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen
des rechten Handgelenkes best ünd en auch weiterhin Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für
Tätigkeiten mit vermehrten Bewegungen des rechten Handgelenkes, wie sie beispielsweise in der bisherigen Tätigkeit als Maler, etwa
beim Arbeiten mit einem Pinsel, vork ä men . Aufgrund der degenerativen
Veränderungen des linken Hüftgelenkes best ünd en ebenfalls weiterhin Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit ver mehrtem Stehen und Gehen und für Tätigkeiten
mit häufigem Hocken . Seitens des linken Sprunggelenkes seien vom Versicherten aktuell keine
Beschwerden mehr angegeben worden . Von orthopädisch- traumatologischer Seite besteh e unverändert eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als angelernter Maler. In einer
le i densadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechen den Tätigkeit werde jedoch auch weiterhin von
einer 100% i gen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen (S. 9) .
Von psych i atrischer Seite besteh e aufgrund der Fähigkeitsstörungen in den Bereichen
Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie emotionale Belastbarkeit eine
quantitative Verringerung der Arbeitsfä higkeit um 20 % . Auf neurologischem Gebiet liege im Vergleich zur Begutachtung von 2015 keine gesundheitliche Verschlechterung vor und es besteh e keine
Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 unten). Von internistischer Seite werde die Beurteilung aus dem Vorgutachten vom September 2015
unverändert übernommen: Für die Tätigkeit als Maler , die auch rasches Arbeiten mit schweren Lasten
beinhalte, sei eine Arbeitsfäh i gkeit von 50 % zu veranschlagen, wobei die Minderung ungefähr
gleichteilig auf die Arbeitszeit und das Arbeitstempo (Rendement) aufzuteilen sei . In einer
Verweistätigkeit besteh e keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Von Akkordarbeit, von Arbeiten
unter starkem Tempodruck, von hektischen raschen und heftigen motorischen Aktivitäten sei abzuraten (S. 10 oben).
Die Gutachter nannten folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeiten ohne Zwangshalt u ngen der
Wirbelsäule, ohne häufige s Bücken, ohne Über-Kopf-Arbeiten sowie nicht auf Gerüsten und Leit ern; g eeignet seien gut strukturierte, überwiegend sachorient i erte Tätigkeit en ohne erhöhte Anforderungen an
die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfä higkeit, die Daueraufmerksamkeit und die
emotionale Belastbarkeit. Von Akkord arbeit, von Arbeiten unter starkem Tempodruck, von hektischen
raschen und heftigen motorischen Aktivitäten sei abzuraten (S. 10 Ziff. 4.5).
E. 4.8.8 Betreffend Konsistenzprüfung führten sie aus, es bestünden nur geringe Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen.
Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien durch die Untersuchungser gebnisse nur zum
Teil valide nachvollziehbar.
Der Versicherte sehe sich krank heitsbedingt nicht arbeitsfähig. Dies sei diskrepant zu den angegebenen
Aktivi täten in den Bereichen Freizeit u n d Haushalt. Auch die Möglichkeit des regelmäs sigen
Unternehmens von Flugreisen, beispielsweise nach Mazedonien, sowie die fehlende beziehungsweise deutlich
geringere (als angegeben) Einnahme von Paracetamol seien diskrepant zu den angegebenen Schmerzen und Einschränkun gen (S. 10 Ziff. 4.6) . I m Rahmen der aktuellen orthopädisch- traumatologischen Untersuchung hätten sich teilweise
erhebliche Verdeutlichungstendenzen gezeigt . Auffällig gewesen sei eine deutlich eingeschränkt demonstrierte
Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und der Schultergelenke bei spontan nur geringgradig
eingeschränkte r Beweglichkeit. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule seien sämtliche Waddell -Zeichen (Überreaktion, Ablenkung, Neuroanatomie, Schein ma nö ver, Empfindlichkeit) als Hinweis auf
eine nichtorganische Pathologie positiv gewesen (S. 10 unten) . Während der Untersuchung seien diffuse Schmerz anga ben, ein permanentes Stöhnen, muskuläres Gegenspannen und Reiben schmerz hafter
Areale erfolgt (S. 10 f.) . Das Stehen erfolg e zu Beginn mit 20° vornüber geneigtem Oberkörper , i m Verlauf der
Untersuchung steh e der Versicherte gerade. Das Trendelenburg-Zeichen sei nicht prüfbar, da der
Versi cherte ang ebe , dass der Einbeinstand nicht möglich sei , was zum flüssigen Gangbild diskrepant sei.
Während der Finger-Boden-Abst and im Stehen mit 57 cm vorgeführt werde , betr age der Finger-Zehenspitzen-Abstand im schmerz frei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege lediglich 12
cm. W ä hrend das Drehen des Kopfes bei der gezielten Untersuchung lediglich mit 10° nach beiden
Seiten erfolg e , werde der Kopf in Bauchlage auf der Untersuchungsliege spontan und ohne
Schmerzan gabe mit 50° nach beiden Seiten gedreht (S. 11 oben).
Die im Rahmen der neurologischen Untersuchung angegebenen sensiblen Stö rungen am linken
Unterschenkel, an der Aussenseite und am Fussrücken links, passend zu Residuen einer L5-Läsion links, seien
d iskrepan t zu r angegebenen Taubheit im media l en Anteil beider Beine mit gelegentlichem Kontrollverl ust ü ber das rechte Bein. Die gemachten Angaben seien auf neurologischem Gebiet nicht nachvollziehbar. Es habe sich keine organische erklärende Ursache
weder durch die neurologische Untersuchung noch die Aktenlage gefunden . Vielmehr hätten sich relevante
Diskrepanzen in der Anamnese und w ä hrend der neurologischen Untersuchung ergeben . Der Versicherte habe widersprüchliche und diffuse Anga ben bezüglich der Lokalisation der Schmerzen und
Gefühlsstörungen im Gesicht gemacht. Eine Reproduzierbarkeit sei nicht gelungen . Er habe weiter an gege be n , dass er gar keine körperlichen Tätigkeiten mehr ausüben könne , b eschreib e aber, dass er seinen Haushalt alleine versorgen würde (S. 11) .
E. 4.8.9 In der bisherigen Tätigkeit betrage die L eistungsfähigkeit 0 % .
Die Beurteilung
erfolg e seit dem Erstgutachten vom 1 6. September 2015, so dass ab diesem Zeit punkt auch
weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
ausgegangen werde (S. 11 Ziff. 4.7) .
Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten betrage 6.8 Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 1 00 % . Bereits bei m
Erstgutachten von 2015 habe die Arbeitsfähigkeit in einer l eidensadaptierten Tätigkeit, rein psychiatrisch betrachtet, 80 % betragen . Dabei sei es geblieben (S. 11 Ziff. 4.8) .
Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigk eit als angelernter Maler ergebe sich hauptsächlich von orthopädisch- traumatologischer , jedoch auch von internistischer und
psychiatrischer Seite. Die Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit
erg ebe sich ausschliesslich von psychiatri scher Seite (S. 12 Ziff. 4.9) .
Empfehlenswert sei eine Optimierung der antidepressiven Medikation . D erzeit lieg e der Spiegel des
Antidepressivums Escitalopram deutlich unterhalb des Referenzbereiches. Am ehesten sei
anzunehmen, dass der Versicherte es nicht regelmässig einn ehme .
Das sollte mit ihm
besprochen werden .
Es w erde einge schätzt, dass bei optimaler antidepressiver Behandlung eine
Stimmungsverbesse rung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um zirka
E. 4.9 Dr. B.___
(vorstehend E. 4.2) führte mit Schreiben vom 2 0. Dezember 20 18 ( Urk. 3/2)
aus, sie bestätige die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Patienten.
Sie führte chronische Schulterschmerzen links bei einer transmuralen
Supraspi natussehnen r uptur und einer Tendinopathie des Musculus
subscapularis und des Musculus
infraspinatus , eine Coxarthrose links, chronische Lumboischialgien bei einem radikulären Reizsyndrom L5 links, chronische Handgelenksschmerzen rechts bei Pseudoarthose des Os lunatum , eine Radiokarpalarthrose sowie eine seit dem Unfall vom 2 2. März 2016 anhaltende Sensibilitätsstörung im Gesicht
links, akzentuierte Schmerzen der Schulter, der Lumboischialgien links und ein Zervikozephalsyndrom an.
Zudem sei der Patient auch nicht in der Lage, den Kopf frei zu bewegen. Es se i ihr absolut unerklärlich, wie der Patient aufgrund der multiplen Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates noch arbeitsfähig sein sollte. Er könne nicht auf einer Leiter sehen, den Kopf nicht frei bewegen und er sei nicht in der Lage, Überkopf-Arbeiten durchzuführen. 5. 5.1
Im Gutachten von 2015 (vorstehend E. 3), welches der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 5. Februar 2016 zugrunde lag, wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: eine Supraspinatussehnenruptur , eine Handgelenksarthrose (rechts), ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Coxarthrose (links), eine koronare Herzkrankheit und eine nicht näher bezeich nete rezidivierende depressive Störung. Für die angestammte Tätigkeit als Maler wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für näher umschriebene, den somatischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit en wurde eine psychiatrisch begründete Einschränkung von 20 % attestiert. 5.2
Im Folgegutachten vom 2 0. August 2018 wurden die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie 2015 genannt (vorstehend E. 4.8.1) . Ebenso wurde für die angestammte Tätigkeit als Maler eine vollständige Arbeits unfähigkeit und für näher umschriebene, den somatischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit en eine psychiatrisch begründete Einschränkung von 20 % attestiert (vorstehend E. 4.8.9) . 5.3
Das Gutachten umfasste Untersuchungen aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht. Darin wurden die geklagten Beschwer den berücksichtigt (vorstehend E. 4.8.2). Sodann lagen den Gutachtern alle rele vanten ärztliche n Berichte vor.
I n eine m von ihnen nicht erwähnten Verlaufsbericht führte die Chiropraktorin
Dr. Z.___ unter anderem aus, nur ein Teil der Beschwerden sei objektivierbar, und äusserte sich zum ihres Erachtens gegebenen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.7). Welche für die gutachterliche Beurteilung verwertbaren zusätzlichen Erkenntnisse sich aus diesem Bericht hätte n ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Mängelrüge ( Urk. 1 S. 8 Ziff.
7) ist nicht stichhaltig.
Zum Einbeinstand , den er nicht ausführen könne, bemerkte der Beschwerdeführer einmal, dies werde im Gutachten nicht erwähnt, und einmal, es werde nicht gewürdigt ( Urk. 1 S. 11). Beides trifft nicht zu. Der Umstand wurde sowohl erwähnt als auch gewürdigt, nämlich als Inkonsistenz angesichts des festgestell ten flüssigen Gangbildes (vorstehend E. 4.8.8).
Ebenfalls unzutreffend ist, dass die Beeinträchtigungen am rechten Handgelenk nicht gewürdigt worden seien ( Urk. 1 S. 11). Diese fanden sehr wohl Beachtun g, nämlich als ein Element, das zur Bestätigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, das Handgelenk stark b elastenden Tätigkeit als Maler (vorste hend E. 4.8.7) veranlasste. Dass im Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten daraus keine zusätzliche Einschränkung abgeleitet wurde, lässt darauf schliessen, dass die Gutachter die Beeinträchtigungen als im Rahmen von leichten und wech selbelastenden Tätigkeiten nicht erheblich beurteilten.
Sodann wurden die angegebenen kardiologischen Beschwerden im Gutachten eingehend gewürdigt (vorstehend E. 4.8.6) und sogar im Belastungsprofil insoweit berücksichtigt, als dieses auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist (vorste hend E. 4.8.7).
Aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer genannten - in der Beschwer deschilderung unerwähnt gebliebenen (vorstehend E. 4.8.2) - Schlafstörungen, ein verlangsamter breiter Gang sowie Miktionsstörungen hätten im Belastungs profil berücksichtigt werden sollen ( Urk. 1 S. 11 Mitte), wurde vom Beschwerde führer nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich.
Ebensowenig äusserte sich der Beschwerdeführer zu den doch zahlreichen und erheblichen im Gutachten aufgrund sorgfältiger Beobachtungen festgehaltenen Inkonsistenzen (vorstehend E. 4.8.8).
Schliesslich ergibt sich aus der Stellungnahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.9) ein zusätzlicher Hinweis auf die Schlüssigkeit und Verlässlichkeit der gutachterlichen Beurteilung, decken sich doch die von ihr aufgelisteten Gesund heitsschäden und daraus abgelei teten Beeinträchtigungen und die im Gutachten genannten praktisch vollständig. Dass Dr. B.___ als langjährig behan delnde Ärztin daraus auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss, ist zur Kenntnis zu nehmen, vermag aber mangels einer diesbezüglichen Begründung die Feststellungen der Gutachter nicht in Frage zu stellen. 5.4
Aus den genannten Gründen ist festzuhalten, dass das 2018 erstattete Gutachten die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Dies gilt namentlich für die Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung von 2016 nicht erheblich geändert haben und dass weiterhin für Tätigkeiten, die den soma tisch bedingten Einschränkungen angepasst sind, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.
Dies schliesst vorliegend einen Rentenanspruch aus. 5.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine ( erhebliche ) Restarbeits fähigkeit sei angesichts seines Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ( Urk. 1 S. 15), ist auf die massgebende
bereits im Urteil von 2016 angeführte ( Urk. 7/160 S. 4 ff. E. 1.4) und seither ergangene ( BGE 143 V 431
E. 4.5.2 , Urteile des Bundesgerichts Urteil 8C_117/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4, 8C_892/2017 vom 2 3. August 2018 E. 3.3.1, , 8C_133/2018 vom 2 6. Juni 2018 , 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.2, 9C_312/2017 vom 1 8. Mai 2018 E. 6.3, 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 4.1, 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 6.1,
8C_403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 5.4,
9C_254/2017 vom 2 1. August 2017 E. 5.4,
9C_825/2016 vom 1 0. Juli 2017 E. 4.5,
9C_88/2017 vom 3 0. März 2017 E. 3.3.2,
9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3, 8C_771/2016 vom 1 8. Januar 2017 E. 5.2.5 ; s. auch: Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit aufgrund vorgerückten Alters ,
Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 , S. 630 ff.)
- ausgesprochen zurückhaltende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen.
Dass, sollte die Verwertbarkeit bejaht werden, die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Integrationshilfe leisten müsste ( Urk. 1 S. 15), trifft nicht zu: Befähigende Massnahmen zur Verwertung eines bestimmten Leistungspoten t ials können bei einer revisionsweisen Rentenaufhebung nach langjährigem Renten bezug oder ab einem bestimmten Alter angezeigt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 = SVR 2011 IV Nr. 30 E.
4.2.2). 5.6
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vernei nt hat, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel der Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16 ,
Urk. 18 und 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 Mitte).
E. 10 % innerhalb von drei Monaten erreichbar sei (S. 12 Ziff. 4.10) .
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung im Jahr 2015 (mit Untersuchungen im Juli 2015) wesentlich
verändert habe, verneinten die Gutachter. Trotz des Unfalles vom 22.
März 2 016 ha be sich der Gesundheitszustan d seit der
letzten Begutachtung im Juli 2015 nicht wesentlich verändert (S. 12 Ziff. 1) .
B ei fehlendem Nachweis frischer Ver l etzungsfolgen werde nach dem Unfall vom 2 2. März 2 016 von
einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit
von maximal 4 Wochen in einer leidensadaptierten
Tätigkeit ausgegangen (S. 12 Ziff. 2) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00098
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 3. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, meldete sich im Februar 2011 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 12. Januar 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/ 36).
Nach erneuter Anmeldung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/
39) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/ 92). Die dagegen am 17. März 2014 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. August 2014 im Verfahren Nr. IV.2014.00315 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/ 99).
Diese holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Y.___ am 16. September 2015 erstattet wurde (Urk. 7/ 133).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch (Urk. 7/ 157). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 0. Juni 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00260 ( Urk. 7/
160) bestätigt. 1.2
Am 3 0. August 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 163). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva ( Urk. 7/ 169, Urk. 7/
173) bei und holte beim Y.___ ein weiteres Gutachten ein, das am 2 0. August 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/ 225).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 227, Urk. 7/ 233, Urk. 7/
237) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2018 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/ 239 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Ziff. 2), eventuell sei ein Gutachten einzuholen ( Ziff. 2), subeventuell sei die Sache zu weiteren, näher genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser reichte weitere ärztliche Unterlagen ein ( Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16, Urk. 18 , Urk. 20 ) . 3.
Am 2 2. März 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen bei der Suva versicherten Unfall ( Urk. 7/209/1). Diese stellte die von ihr erbrachten Leistungen mangels Adäquanz mit Einspracheentscheid vom 2 6. April 2017 per 7. Februar 2017 ein ( Urk. 7/209/110). Nach einer vorsorglich eingereichten Rückfallmeldung vom 22.
September 2017 ( Urk. 7/209/117/1) verneinte die Suva eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 1 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/209/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, seit der letzten Begutachtung im Juli 2015 seien keine wesentlichen Ände rungen der Leistungsfähigkeit aufgetreten, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 1 unten). Auch aus einem weiteren, den Gutachtern nicht verfügbar gewesenen B ericht gingen keine neuen, nicht bereits von den Gutachtern beurteilte Befunde und Tatsachen hervor (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er habe am 2 2. März 2016 einen Verkehrsunfall erlitten, der im Urteil vom 2 0. Juni 2016 nicht berücksichtigt worden sei (S. 4 f.). Den Gutachtern habe ferner der von der Chiropraktorin
Dr. Z.___ verfasste Verlaufsbericht vom 1 8. Mai 2018 (vgl. Urk. 7/236) nicht vorgelegen (S. 6 Ziff. 7). Das Gutachten leide an - näher dargelegten - Mängeln (S. 9 ff. Ziff. 8). Entgegen seinem Antrag sei weder eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) noch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgt (S. 13 f. Ziff. 10). Die Beschwerde gegnerin habe zu Unrecht auf einen Einkommensvergleich verzichtet, und eine Restarbeitsfähigkeit sei für ihn als 63-Jähriger nicht mehr verwertbar (S. 14 f. Ziff. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechts kräftigen Beurteilung relevant verändert hat. 3.
Am 16. September 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegne rin (Urk. 7/ 133/1-26). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 27. und 30. Juli 2015 erfolgten Untersuchungen, über welche in Teil gutachten orthopädisch- traumatologischer (Urk. 7/ 133/27-40), internisti scher (Urk. 7/ 133/41-51), neurologischer (Urk. 7/ 133/52-58) und psychiatrischer (Urk. 7/ 133/59-67) Richtung berichtet wurde.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 18 lit . D1): - transmurale Ruptur der ventralen Supraspinatus -Sehne mit Retraktion bis auf Höhe des AC-Gelenks, Tendinopathie mit artikularseitiger Parti al ruptur der verbliebenen Sehnenfasern der posterioren distalen Supra spi natus-Sehne , leichte Atrophie des Musculus
supraspinatus mit dis kreter Verfettung, Tendinopathie der Subscapularis -Sehne, Delamination der distalen Infraspinatus -Sehne, Partialruptur der Bizeps-Sehne sowie AC-Gelenksarthrose linkes Schultergelenk mit eingeschränkter Belast barkeit und Beweglichkeit - radiokarpale Arthrose rechtes Handgelenk bei Pseudarthrose des Os luna tum mit 2 grossen, randsklerosierten Frakturfragmenten mit einge schränkter Belastbarkeit und Beweglichkeit - chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit leichter radikulärer Reizung der Spinalnervenwurzel L5 links bei kaudalwärts zunehmender Chondrose sowie einer mittelgradigen Osteochondrose und moderaten Retrospondylose mit Spondylarthrose im Segment L5/S1 und Verdacht auf eine grossvolumige, links extraforaminale Diskushernie mit Abdrängung der Spinalnervenwurzel L5 links - Coxarthrose links - koronare Herzkrankheit mit: - Status nach ST-Hebungsinfarkt (STEMI) am 21. August 2010; damals PCI/DE-Stent eines subtotalen RIVA-Verschlusses - Status nach NSTEMI am 18. Juli 2013 bei angiographisch subtotaler thrombotischer ostialer Stenose erster Septalast ; daneben subtotale periphere Stenose zweiter Diagonalast; keine Intervention - normaler Auswurffraktion (60 % im Echo 9. April 2015) - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (F33.9)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 18 f. lit .
D2): - rezidivierende Arthralgie linkes oberes Sprunggelenk bei reizlosem Knor pel schaden an der lateralen Talusschulter - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits - kardiovaskuläre Risikokonstellation mit: - persistierendem Nikotinabusus - koronare Herzkrankheiten (KHK) in der Familie - Dyslipidämie
- behandelt - gastrooesophageales
Refluxleiden - Verdacht auf Prostata-Hyperplasie - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereiche des linken Unterschenkels an der Aussenseite betont unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose (DD) residuell , funktionell
Die Gutachter führten sodann aus, aus orthopädisch- traumatologischer Sicht bestünden zusammenfassend beurteilt beim Versicherten eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Schultergelenkes, des rechten Hand gelenkes, der rechten Hand und des linken Hüftgelenkes sowie vor allem nicht radikulär bedingte Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbel säule. Die bisherige Tätigkeit als angelernter Maler sei bei diesen teilweise erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten aus orthopä disch-traumato lo gischer Sicht nicht mehr durchführbar. Für leichte Tätigkeiten mit Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen sei der Versicherte hingegen mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig. Ausgeschlossen seien schwere und mittel schwere Arbeiten mit häufigem Bücken, Tätigkeiten mit häufigen Zwangs haltungen der Wirbel säule, Tätigkeiten mit Klettern auf Gerüsten und Leitern sowie Über-Kopf-Arbei ten (S. 19 f.).
Von den internistischen Störungen gingen nur von Seiten der koronaren Herz krankheit gewisse Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus. In einer Ver weistätigkeit, welche dem Belastungsprofil entspreche, könne eine volle Arbeits fähigkeit von internistisch-kardiovaskulärer Seite her postuliert werden (S. 20 oben).
Von neurologischer Seite her sei die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung feh lender motorischer gravierender Störungen und einem negativen Lasègue nicht eingeschränkt; die Arbeitsfähigkeit als Maler sowie in einer Verweistätig keit betrage 100 % (S. 20 Mitte).
Von psychiatrischer Seite liege derzeit nur eine mässige depressive Symptoma tik vor, wie sich sowohl im Untersuchungsgespräch gezeigt habe, aber auch anhand der vom Versicherten beschriebenen üblichen Tagesaktivitäten sehr deutlich geworden sei. Es lägen weder eine Antriebsminderung noch ein Verlust von Interesse und Lebensfreude vor, und auch die vorliegende depressive Ver stim mung sei eher mässig ausgeprägt. Es seien erhebliche Inkonsistenzen auf gefallen. So habe der Versicherte über Lustlosigkeit g eklagt, aber auf der anderen Seite durchaus Interessen und Aktivitäten (wie sich regelmässig mit Kollegen treffen, sich im Fernsehen Sendungen anschauen, im Internet Filme anschauen etc.) beschrieben, was gegen „Lustlosigkeit" spreche. Der Versicherte habe des Weite ren über kognitive Störungen (Gedächtnisschwäche, Konzentrationsstörung) g eklagt; in der Untersuchungssituation hätten sich diesbezüglich aber keine Einschränkungen gezeigt (S. 20 unten). Gegen eine stärker ausgeprägte Depres sion spreche weiter, dass die Medikation seit 2010 (gemäss Angaben des Ver si cherten) nicht verändert worden sei, ferner dass bislang keinerlei teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung erfolgt sei, ferner auch, dass die Psychopharmaka-Spiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs lägen, was am ehesten als Hinweis auf eine unregelmässige Einnahme der Medikation auf grund weniger stark ausgeprägten Leidensdrucks anzusehen sei (S. 20 f.). Über die Depression hinaus lägen keine anderen komorbiden psychischen Störungen und keine (gegebenenfalls ressourcenhemmenden) persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten vor. Aus rein psychiatrischer Sicht liege eine arbeitsunfähig keitsrele vante rezidivierende depressive Störung mit Fähigkeitsstörungen in den Berei chen Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie emo tio nale Belastbarkeit vor. Es ergebe sich daraus eine quantitative Verringe rung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (S. 21 oben).
Das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens wurde wie folgt umschrieben (S. 21): Zu empfehlen sind leichte, gut strukturierte, überwiegend sachorientierte Tätig keiten mit regelmässigem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen. Aus geschlos sen sind schwere und mittelschwere Arbeiten mit häufigem Bücken, Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Tätigkeiten mit Klettern auf Gerüsten und Leitern, Über-Kopf-Arbeiten, Arbeiten unter starkem Tempodruck (Akkordarbeiten), Tätigkeiten mit hektischen, raschen und hefti gen motorischen Aktivitäten, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit, die Dauer aufmerksamkeit sowie die emotionale Belastbarkeit.
Zusammenfassend sei die bisherige Tätigkeit des Versicherten als angelernter Maler bei den teilweise erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vor allem aus orthopädisch- traumatologischer Sicht nicht mehr durchführbar (S. 21).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, da aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltevermögen, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit sowie emotio naler Belastbarkeit eine quantitative Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten um 20 % resultiere (S. 20 unten).
Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus gutachterlicher Sicht in der leidensadaptierten Tätigkeit vom Beginn des Infarktereignisses am 21. August 2010 bis zirka 21. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen. Bis zu sei nem erneuten Arbeitsunfall am 24. Februar 2012 sei er mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig gewesen. Durch den Arbeitsunfall am 24. Februar 2012 habe zirka bis Ende Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestanden. Ab Juni 2012 habe für leichte Tätigkeiten mit Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 17. Dezember 2012 werde eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von überwiegend 20 % eingeschätzt. Ab dem Ereignis vom 18. Juli 2013, bei dem das Koronarsyndrom nur leichten Grades gewesen sei, habe für zirka 4 Wochen eine 50%ige Arbeitsminderung bestanden (S. 22 Mitte). 4.
4.1
Gemäss Bericht vom 2 2. März 2016 der Ärzte des A.___
( Urk. 8/16 2/1 2) wurde der Beschwerdeführer dort gleichentags ambulant behan delt (S. 1). Es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 2 oben): - Autounfall am 2 1. (richtig: 22.) März 2016 mit / bei: - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - Kontusion von Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS/LWS) - Hüftkontusion rechts - koronare Eingefässerkrankung - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Diskushernie L5 (unter Physiotherapie) - Depression
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. bis 2 8. März 2016 attestiert. 4.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , nannte in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 20 16 ( Urk. 8/1 6 2/8) folgende Diagnosen: Nach Autounfall vom 2 1. (richtig: 22.) März 2016 mit HWS-Distorsion, BWS/LWS-Kontusion, Hüftkontusion rechts und Verdacht auf posttraumatische Belastungs störung (Ziff. 1).
Die Frage nach einer Arbeitsaufnahme verneinte sie ( Ziff. 4). 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 8/162/9-10) aus, der Patient befinde sich seit 2010 in seiner ambulanten Behandlung (S. 1 Mitte).
Seit dem Unfall am 2 2. März 2016 leide er zusätzlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb die Sitzungsfrequenz von 1-2 Mal pro Monat auf 1
x wöchentlich habe erhöht werden müssen (S. 1).
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der komplexen und multifaktoriell bedingten Situation schwierig. Subjektiv fühle sich der Patient seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig, dem er aus psychiatri scher Sicht kaum widersprechen könne und demnach weitgehend zustimme (S. 2 oben). 4.4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, führte mit Bericht vom 8. September 2016 ( Urk. 8/182/17-20) aus, ihres Erachtens manifestiere sich im Gesicht eine sensible Irritation der Wurzeln C1/2 und auch C3; die Sensibilitäts störung im Bereich des linken Beins passe zum L5/S1 betreffenden MRI-Befund (S. 2 unten). 4.5
Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte mit Bericht vom 2 6. Januar 20 17 die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen ( Urk. 8/182/19) : - Autounfall 2 2. März 2016 mit Distorsion Wirbelsäule, Schulter und Bein links - koronare Eingefässerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt 2013 - chronische Lumboischialgien bei radikulärem Reizsyndrom L5 links - chronische Schulterschmerzen links bei transmuraler
Supraspinatusseh nenruptur und Tendinopathie
Subscapularis und Infraspinatus
- chronische Handgelenksschmerzen rechts bei Pseudarthrose des Os lunatum sowie Radiokarpalarthrose
Im aktuellen MRI der Schulter zeige sich eine im Vergleich zur Voruntersuchung stationäre transmurale
Supraspinatussehnenruptur . Damit dränge sich im Moment keine operative Intervention auf. 4.6
Dr. B.___ (vorstehend E. 4. 2 ) attestierte mit Bericht vom 1 8. Mai 20 17 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. Januar bis 5. Februar 2016, von 50 % vom 6. Feb ruar bis 3 1. März 2016 und von 100 % seit 2 1. März 2016 ( Urk. 8/182/7-13
Ziff. 1.6 ) . Am 1 5. August 20 17 berichtete Dr. B.___ über eine anhaltende Schmerzsymptomatik im Bereich der Wir belsäule und der Extre mitäten. Die Sensibilitätsstörungen im Gesicht seien unverändert weiter vorhan den und es erfolge aktuell eine neurologische Abklä rung ( Urk. 8/184/1) . 4.7
Ein M RI des Schädels am 4. September 20 17 ergab im Vergleich zum 3. Juni 2016 keine Befundänderung ( Urk. 8/196/1 = 8/201/3) . Ein MRI der HWS am 2 1. September 2017 ergab eine mehrsegmentale stationäre Diskushernie bezie hungsweise Diskusprotrusionen sowie einzelne Spondylarthrosen ( Urk. 8/196/2 = Urk. 8/201/5). Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 8. Februar 2018 aus, der Patient sei seit 2012 bei ihm wegen eines Rückenleidens in Behandlung ( Urk. 8/204/1) und verwies auf Sprechstundeneinträge vom 1 2. November 2012 ( Urk. 8/204/2) bis 2 3. November 2017 ( Urk. 8/204/9).
Dr. E.___ (vorstehend E. 4.5) führte im Bericht vom 2 6. März 2018 ( Urk. 8/211) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 7. Juni 2012 ( Ziff. 3.1), nannte die bekannten Diagnosen ( Ziff. 1.2), und führte aus, seit dem Autounfall vor 2 Jahren bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer körperlich leichten Tätigkeit ( Ziff. 2.1).
Dr. Z.___ , Chiropraktorin , führte mit Bericht vom 1 4. Mai 2018 ( Urk. 8/236) aus, sie behandle den Patienten seit 3 0. März 2015 wegen Rücken-Becken-Bein beschwerden, dies regelmässig mit Ausnahme mehrerer Monate nach dem Unfall vom 2 2. März 2016 (S. 1 Mitte). Sie berichtete über die von ihr erhobenen Befunde und statischen und funktionellen Beschwerden (S. 2 f.). Ferner führte sie aus, ein gewisser Anteil der Beschwerden sei in der Therapie erkennbar und objektivierbar, doch das Gesamtausmass der Beschwerden sei höher als das objektivierbare. Eine IV-Berechtigung sei klar gegeben; die eigentliche Frage wäre, wie der Patient in diesem Zustand arbeitsfähig sein solle (S. 3 Mitte).
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) berichtete am 3. Juli 2018, die Konsultationen fänden nur noch in monatlichen Abständen statt ( Urk. 8/225/101-102 S. 1 unten).
Am 1 8. Juli 2018 wurde über ein am 3. Juli 2018 erstelltes MRI Herz berichtet ( Urk. 8/225/124-125). 4.8
4.8.1
Die Ärzte des Y.___
(vorstehend E. 3) erstatteten am 2 0. August 2018 ein Folge gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/225/1-14) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 oben): - t ransmurale Ruptur der ventralen Supraspinatus -Sehne mit Retraktion bis auf Höhe des
AC-Gelenks, leichter Atrophie des Musculus
supraspinatus mit diskreter Verfettung,
Tendinopathie der Subscapularis -Sehne und der Bizeps-Sehne sowie AC - Gelenksarthrose
linkes Schultergelenk - r adiokarpale Arthrose rechtes Handgelenk bei Pseudarthrose des Os luna tum - p seudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts - Coxarthrose links - r ezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.9) - k oronare Herzkrankheit - mit Stenting einer subtotalen RIVA-Stenose bei akutem STEMI 2010 - mit Non-STEMI ohne Intervention 2013 - kein Hinweis auf Herzinsuffizienz bei normaler Auswurffraktion
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit nannten sie (S. 8 unten): - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des linken Unterschenkels und des Fussrückens
passend zu Residuum L5 links - a rterielle Hyperton i e - Dyslipidämie - Prostatahyperplas i e - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits 4.8.2
Die Gutachter führten aus, der Versicherte haben auf Befragen folgende Beschwerden angegeben: S chmerzen am rechten Becken, eine Taubheit im medi alen Anteil beider Beine mit
gelegentlichem Kontrollverlust über das rechte Bein, Schmerzen an der linken Schulter, am linken
B ru stkorb, dem rechten Handgelenk sowie eine Arthrose des linken Hüftgelenkes
(S. 5 ). 4.8.3
Im Rahmen der
orthopädisch- traumatologischen Untersuchung habe trotz teilweise ausgeprägten
Verdeutlichungstendenzen und Diskrepanzen in Bezug auf die Wirbe l säule, das linke Schulter- und
Hüftgelenk sowie das rechte Handgelenk ein nahezu unveränderter Gesundheitszustand bestanden. H inweise auf eine Rei zung zervikaler, thorakaler oder lumbaler Nervenwurzeln hätten nicht bestanden . Die Befunde des MRI der Halswirbelsäule vom 2 1. September 2017 und des MRI der Lendenwirbelsäule
vom 2 2. September 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) seien ebenfalls im Vergleich zu den vorhandenen Voraufnahmen nahezu unverändert gewesen .
Die angegebene Taubheit auf der Innenseite beider Beine (media l e Seite) entspr eche keinem Dermatom .
Der vom Versicherten beschriebene gele gentlich auftretende Kontrollverlust des rechten Beines könne von orthopädisch-trau ma tologischer Seite bei seitengleich vorhandener Ober- und
Unterschenkelmuskula tur beidseits nicht nachvollzogen werden (S. 5 unten) . Die angegebenen Schmerzen im
Bereich des linken Brustkorbes könn t en anhand des erhobenen orthopä disch- traumatologischen
Untersuchungsbefundes ebenfalls nicht nac h v oll zogen werden, w ü rden jedoch möglicherweise im
Zusammenhang mit den im ambulan ten Assessment der G.____ vom 1 1. Juli 2016
erwähn ten Rippen frakturen links 2004 eingeschätz t (S. 5 f.) . Seitens des linken Sprung gelenkes seien vom
Versicherten aktuell keine Beschwerden mehr angegeben worden (S. 6 oben) .
4.8.4
A b 2005 hätten sich im Zusammenhang mit orthopädischen Beschwerden bezie hungsweise einer Schmerzsymptomatik depressive Verstimmungen im Sinne einer rezidivierenden
depressiven Störung entwickelt. Seit Ende 2010 erfolg e
eine ambulante psychiatrische Behandlung. Im Rahmen der
psychiatr i schen Explora tion e rgebe sich aktuell ein ganz ähnliches Bild wie bei der Erstbegutachtung
201 5. Es lieg e nur eine m ä ssige depressive Symptomatik vor, wie sich sowohl im
Untersuchungsgespräch gezeigt habe als auch anhand der vom Versicherten beschriebenen üblichen
Tagesaktivitäten sehr deutlich geworden sei . Es l ä gen nicht einmal die Voraussetzungen für eine leichte
depressive Episode F33.0 vor. Es erg ebe sich, wie bereits im Rahmen der Erstbegutachtung 2015, die Diagnose
F33.9 ( rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet ). Im Zusammen hang mit dem Unfall
vom 2 2. März 2016 finde sich in den Unterlagen teilweise die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.1). Diese Diagnose lieg e jedoch nicht vor, die gemäss ICD-10 typischen
Symptome seien nicht vorhanden (S. 6 Mitte). 4.8.5
Bei der neurolog i schen Untersuchung hätten an objektivierbaren Befunden unverändert, wie im Jahr 2015, sensible Störungen am linken Unterschenke l , an der Aussenseite und am Fussrücken
links, passend zu Residuen einer L5-Läsion links , vorgelegen . An der diagnostischen und funktionel l en
Einschätzung dieser Sensibilitätsstörung ha be sich im Vergleich zu 2015 nichts geändert. Es besteh e hierdurch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Begutach tung ha be der Versicherte
einen Autounfall erlitten. Er beschreib e , dass er seither erhebliche Probleme mit dem Kopf habe und
insbesondere unter Schmerzen und Gefühlsstörungen im Gesicht leide. Die gemachten Angaben seien auf neurol ogi s chem Gebiet nicht nachvollziehbar. Es finde sich keine
organische erklärende Ursache , weder durch die neurologische Untersuchung noch die Aktenlage.
Viel mehr erg ä ben sich relevante Diskrepanzen in der Anamnese und während der neurologischen
Untersuchung. Der Versicherte habe
widersprüchliche und diffuse Angaben bezüglich der
Lokalisation der Schmerzen und Gefühlsstörungen im Gesicht gemacht , ein mal seien sie rechts, ein mal links, ein mal
beidseits. Eine Reproduzierbarkeit sei nicht gelungen . Er habe weiter an gegeben , dass er gar keine körperlichen
Tätigkeiten mehr ausüben könne , b eschreib e aber gleichzeitig, dass er seinen Haushalt alleine
versorgen würde, einschliesslich kochen. Eine gesundheitliche Verschlechterung lieg e auf
neurologischem Gebiet im Vergleich zur Begutachtung von 2015 nicht vor, e s besteh e keine Minderung
der Arbeits fähigkeit auf neurologischem Gebiet (S. 6 unten). 4.8.6
Auf interni stischem Gebiet erg ä ben sich im Vergleich zum Vorgutachten vom September 2015 keine
wesentlichen Änderungen. Der Versicherte ha be eine koronare Herzkrankheit (KHK). Seit dem
Vorgutachten sei kein akutes Koronar syndrom mehr aufgetreten. Der Versicherte klag e weiterhin ,
wie bereits im Vorgutachten aufgeführt, über
Brustbeschwerden.
Insgesamt ha be sich an der
Einschätzung des Vorgutachtens,
nämlich
dass die Brustschmerzen eher nicht ischämisch bedingt s eien ,
nichts geändert . Rhythmusstörungen l ä gen nicht vor , eine Herzinsuffi zienz ebenfalls nicht . Es ergebe sich auch kein Anhalt
dafür, dass die Dyspnoe des Versicherten kardial bedingt sei . Die kardialen Risikofaktoren seien unverändert vorhanden: Es besteh e ein fortgesetzter Nikotinabusus, es finde sich eine (allerdings
geringgradige ) Hypertriglyceridämie . Insgesamt werde damit die Beurteilung aus dem Vorgutachten vom
September 2015 unverändert übernommen. Aus internistischer Sicht sei
ferner noch eine arterielle Hypertonie zu nennen , die gut eingestellt sei; es erg ä ben sich keine Hinweise auf
Endor ganschä den . Die Prostatahyperplasie beding e ebenfalls keine funktionellen Einschrän kungen. Der
Versicherte klag e
über eine gewisse Kurzatmigkeit , deren Ursache w ie erwähnt
nicht kardial sei. Eine zuletzt am 3 0. Oktober 2017 durch geführte Spirometrie habe keinen Anhalt für eine obstruktive oder
restriktive Ventilati onsstörung ergeben. Es erg ä ben sich somit keine Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit (S. 7) . 4.8.7
Zu den f unktionelle n Auswirkungen der Befunde und Diagnosen führten die Gutachter aus, a nhand des klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes der Halswirbelsäule bestünden von
orthopädisch- traumatologischer Seite auch weiterhin Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
für Tätigkeiten mit Zwangshal tungen des Kopfes und für häufige Über-Kopf-Arbeiten. Aufgrund des
Untersu chungsbefundes der Lendenwirbelsäu l e werde auch weiterhin eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule
und vermehrtem Bücken eingeschätzt. Aufgrund der kernspintomograph i sch sichtbaren massiven
Ruptur und Retraktion der Supra spinatussehne des linken Schultergelen kes seien Einschränkungen der Seitwärts bewegung des linken Armes nachvollziehbar. Aufgrund der
degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenkes bestünden auch weiterhin Einschrän kungen
der Arbeitsfähigkeit für Über-Kopf-Tätigke i ten mit dem linken Arm. Seitens des rechten Handgelenkes
besteh e eine gering eingeschränkte Beweglich keit mit einer Schmerzangabe bei sämtlichen
Bewegungen des rechten Handge lenkes. Eine zusätzliche Einschränkung der dominanten rechten
Hand habe sich mit einem inkompletten grossen und kleinen Faustschluss rechts nach alter Verletzung
des PIP-Gelenkes des rechten Zeigefingers gefunden . Aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen
des rechten Handgelenkes best ünd en auch weiterhin Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für
Tätigkeiten mit vermehrten Bewegungen des rechten Handgelenkes, wie sie beispielsweise in der bisherigen Tätigkeit als Maler, etwa
beim Arbeiten mit einem Pinsel, vork ä men . Aufgrund der degenerativen
Veränderungen des linken Hüftgelenkes best ünd en ebenfalls weiterhin Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit ver mehrtem Stehen und Gehen und für Tätigkeiten
mit häufigem Hocken . Seitens des linken Sprunggelenkes seien vom Versicherten aktuell keine
Beschwerden mehr angegeben worden . Von orthopädisch- traumatologischer Seite besteh e unverändert eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als angelernter Maler. In einer
le i densadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechen den Tätigkeit werde jedoch auch weiterhin von
einer 100% i gen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen (S. 9) .
Von psych i atrischer Seite besteh e aufgrund der Fähigkeitsstörungen in den Bereichen
Durchhaltevermögen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie emotionale Belastbarkeit eine
quantitative Verringerung der Arbeitsfä higkeit um 20 % . Auf neurologischem Gebiet liege im Vergleich zur Begutachtung von 2015 keine gesundheitliche Verschlechterung vor und es besteh e keine
Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 unten). Von internistischer Seite werde die Beurteilung aus dem Vorgutachten vom September 2015
unverändert übernommen: Für die Tätigkeit als Maler , die auch rasches Arbeiten mit schweren Lasten
beinhalte, sei eine Arbeitsfäh i gkeit von 50 % zu veranschlagen, wobei die Minderung ungefähr
gleichteilig auf die Arbeitszeit und das Arbeitstempo (Rendement) aufzuteilen sei . In einer
Verweistätigkeit besteh e keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Von Akkordarbeit, von Arbeiten
unter starkem Tempodruck, von hektischen raschen und heftigen motorischen Aktivitäten sei abzuraten (S. 10 oben).
Die Gutachter nannten folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeiten ohne Zwangshalt u ngen der
Wirbelsäule, ohne häufige s Bücken, ohne Über-Kopf-Arbeiten sowie nicht auf Gerüsten und Leit ern; g eeignet seien gut strukturierte, überwiegend sachorient i erte Tätigkeit en ohne erhöhte Anforderungen an
die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfä higkeit, die Daueraufmerksamkeit und die
emotionale Belastbarkeit. Von Akkord arbeit, von Arbeiten unter starkem Tempodruck, von hektischen
raschen und heftigen motorischen Aktivitäten sei abzuraten (S. 10 Ziff. 4.5). 4.8.8
Betreffend Konsistenzprüfung führten sie aus, es bestünden nur geringe Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen.
Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien durch die Untersuchungser gebnisse nur zum
Teil valide nachvollziehbar.
Der Versicherte sehe sich krank heitsbedingt nicht arbeitsfähig. Dies sei diskrepant zu den angegebenen
Aktivi täten in den Bereichen Freizeit u n d Haushalt. Auch die Möglichkeit des regelmäs sigen
Unternehmens von Flugreisen, beispielsweise nach Mazedonien, sowie die fehlende beziehungsweise deutlich
geringere (als angegeben) Einnahme von Paracetamol seien diskrepant zu den angegebenen Schmerzen und Einschränkun gen (S. 10 Ziff. 4.6) . I m Rahmen der aktuellen orthopädisch- traumatologischen Untersuchung hätten sich teilweise
erhebliche Verdeutlichungstendenzen gezeigt . Auffällig gewesen sei eine deutlich eingeschränkt demonstrierte
Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und der Schultergelenke bei spontan nur geringgradig
eingeschränkte r Beweglichkeit. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule seien sämtliche Waddell -Zeichen (Überreaktion, Ablenkung, Neuroanatomie, Schein ma nö ver, Empfindlichkeit) als Hinweis auf
eine nichtorganische Pathologie positiv gewesen (S. 10 unten) . Während der Untersuchung seien diffuse Schmerz anga ben, ein permanentes Stöhnen, muskuläres Gegenspannen und Reiben schmerz hafter
Areale erfolgt (S. 10 f.) . Das Stehen erfolg e zu Beginn mit 20° vornüber geneigtem Oberkörper , i m Verlauf der
Untersuchung steh e der Versicherte gerade. Das Trendelenburg-Zeichen sei nicht prüfbar, da der
Versi cherte ang ebe , dass der Einbeinstand nicht möglich sei , was zum flüssigen Gangbild diskrepant sei.
Während der Finger-Boden-Abst and im Stehen mit 57 cm vorgeführt werde , betr age der Finger-Zehenspitzen-Abstand im schmerz frei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege lediglich 12
cm. W ä hrend das Drehen des Kopfes bei der gezielten Untersuchung lediglich mit 10° nach beiden
Seiten erfolg e , werde der Kopf in Bauchlage auf der Untersuchungsliege spontan und ohne
Schmerzan gabe mit 50° nach beiden Seiten gedreht (S. 11 oben).
Die im Rahmen der neurologischen Untersuchung angegebenen sensiblen Stö rungen am linken
Unterschenkel, an der Aussenseite und am Fussrücken links, passend zu Residuen einer L5-Läsion links, seien
d iskrepan t zu r angegebenen Taubheit im media l en Anteil beider Beine mit gelegentlichem Kontrollverl ust ü ber das rechte Bein. Die gemachten Angaben seien auf neurologischem Gebiet nicht nachvollziehbar. Es habe sich keine organische erklärende Ursache
weder durch die neurologische Untersuchung noch die Aktenlage gefunden . Vielmehr hätten sich relevante
Diskrepanzen in der Anamnese und w ä hrend der neurologischen Untersuchung ergeben . Der Versicherte habe widersprüchliche und diffuse Anga ben bezüglich der Lokalisation der Schmerzen und
Gefühlsstörungen im Gesicht gemacht. Eine Reproduzierbarkeit sei nicht gelungen . Er habe weiter an gege be n , dass er gar keine körperlichen Tätigkeiten mehr ausüben könne , b eschreib e aber, dass er seinen Haushalt alleine versorgen würde (S. 11) . 4.8.9
In der bisherigen Tätigkeit betrage die L eistungsfähigkeit 0 % .
Die Beurteilung
erfolg e seit dem Erstgutachten vom 1 6. September 2015, so dass ab diesem Zeit punkt auch
weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
ausgegangen werde (S. 11 Ziff. 4.7) .
Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten betrage 6.8 Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 1 00 % . Bereits bei m
Erstgutachten von 2015 habe die Arbeitsfähigkeit in einer l eidensadaptierten Tätigkeit, rein psychiatrisch betrachtet, 80 % betragen . Dabei sei es geblieben (S. 11 Ziff. 4.8) .
Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigk eit als angelernter Maler ergebe sich hauptsächlich von orthopädisch- traumatologischer , jedoch auch von internistischer und
psychiatrischer Seite. Die Arbeitsfähigkeit von 8 0 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit
erg ebe sich ausschliesslich von psychiatri scher Seite (S. 12 Ziff. 4.9) .
Empfehlenswert sei eine Optimierung der antidepressiven Medikation . D erzeit lieg e der Spiegel des
Antidepressivums Escitalopram deutlich unterhalb des Referenzbereiches. Am ehesten sei
anzunehmen, dass der Versicherte es nicht regelmässig einn ehme .
Das sollte mit ihm
besprochen werden .
Es w erde einge schätzt, dass bei optimaler antidepressiver Behandlung eine
Stimmungsverbesse rung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um zirka 10
% innerhalb von drei Monaten erreichbar sei (S. 12 Ziff. 4.10) .
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung im Jahr 2015 (mit Untersuchungen im Juli 2015) wesentlich
verändert habe, verneinten die Gutachter. Trotz des Unfalles vom 22.
März 2 016 ha be sich der Gesundheitszustan d seit der
letzten Begutachtung im Juli 2015 nicht wesentlich verändert (S. 12 Ziff. 1) .
B ei fehlendem Nachweis frischer Ver l etzungsfolgen werde nach dem Unfall vom 2 2. März 2 016 von
einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit
von maximal 4 Wochen in einer leidensadaptierten
Tätigkeit ausgegangen (S. 12 Ziff. 2) . 4.9
Dr. B.___
(vorstehend E. 4.2) führte mit Schreiben vom 2 0. Dezember 20 18 ( Urk. 3/2)
aus, sie bestätige die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Patienten.
Sie führte chronische Schulterschmerzen links bei einer transmuralen
Supraspi natussehnen r uptur und einer Tendinopathie des Musculus
subscapularis und des Musculus
infraspinatus , eine Coxarthrose links, chronische Lumboischialgien bei einem radikulären Reizsyndrom L5 links, chronische Handgelenksschmerzen rechts bei Pseudoarthose des Os lunatum , eine Radiokarpalarthrose sowie eine seit dem Unfall vom 2 2. März 2016 anhaltende Sensibilitätsstörung im Gesicht
links, akzentuierte Schmerzen der Schulter, der Lumboischialgien links und ein Zervikozephalsyndrom an.
Zudem sei der Patient auch nicht in der Lage, den Kopf frei zu bewegen. Es se i ihr absolut unerklärlich, wie der Patient aufgrund der multiplen Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates noch arbeitsfähig sein sollte. Er könne nicht auf einer Leiter sehen, den Kopf nicht frei bewegen und er sei nicht in der Lage, Überkopf-Arbeiten durchzuführen. 5. 5.1
Im Gutachten von 2015 (vorstehend E. 3), welches der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 5. Februar 2016 zugrunde lag, wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: eine Supraspinatussehnenruptur , eine Handgelenksarthrose (rechts), ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Coxarthrose (links), eine koronare Herzkrankheit und eine nicht näher bezeich nete rezidivierende depressive Störung. Für die angestammte Tätigkeit als Maler wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für näher umschriebene, den somatischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit en wurde eine psychiatrisch begründete Einschränkung von 20 % attestiert. 5.2
Im Folgegutachten vom 2 0. August 2018 wurden die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie 2015 genannt (vorstehend E. 4.8.1) . Ebenso wurde für die angestammte Tätigkeit als Maler eine vollständige Arbeits unfähigkeit und für näher umschriebene, den somatischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit en eine psychiatrisch begründete Einschränkung von 20 % attestiert (vorstehend E. 4.8.9) . 5.3
Das Gutachten umfasste Untersuchungen aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht. Darin wurden die geklagten Beschwer den berücksichtigt (vorstehend E. 4.8.2). Sodann lagen den Gutachtern alle rele vanten ärztliche n Berichte vor.
I n eine m von ihnen nicht erwähnten Verlaufsbericht führte die Chiropraktorin
Dr. Z.___ unter anderem aus, nur ein Teil der Beschwerden sei objektivierbar, und äusserte sich zum ihres Erachtens gegebenen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.7). Welche für die gutachterliche Beurteilung verwertbaren zusätzlichen Erkenntnisse sich aus diesem Bericht hätte n ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Mängelrüge ( Urk. 1 S. 8 Ziff.
7) ist nicht stichhaltig.
Zum Einbeinstand , den er nicht ausführen könne, bemerkte der Beschwerdeführer einmal, dies werde im Gutachten nicht erwähnt, und einmal, es werde nicht gewürdigt ( Urk. 1 S. 11). Beides trifft nicht zu. Der Umstand wurde sowohl erwähnt als auch gewürdigt, nämlich als Inkonsistenz angesichts des festgestell ten flüssigen Gangbildes (vorstehend E. 4.8.8).
Ebenfalls unzutreffend ist, dass die Beeinträchtigungen am rechten Handgelenk nicht gewürdigt worden seien ( Urk. 1 S. 11). Diese fanden sehr wohl Beachtun g, nämlich als ein Element, das zur Bestätigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, das Handgelenk stark b elastenden Tätigkeit als Maler (vorste hend E. 4.8.7) veranlasste. Dass im Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten daraus keine zusätzliche Einschränkung abgeleitet wurde, lässt darauf schliessen, dass die Gutachter die Beeinträchtigungen als im Rahmen von leichten und wech selbelastenden Tätigkeiten nicht erheblich beurteilten.
Sodann wurden die angegebenen kardiologischen Beschwerden im Gutachten eingehend gewürdigt (vorstehend E. 4.8.6) und sogar im Belastungsprofil insoweit berücksichtigt, als dieses auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist (vorste hend E. 4.8.7).
Aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer genannten - in der Beschwer deschilderung unerwähnt gebliebenen (vorstehend E. 4.8.2) - Schlafstörungen, ein verlangsamter breiter Gang sowie Miktionsstörungen hätten im Belastungs profil berücksichtigt werden sollen ( Urk. 1 S. 11 Mitte), wurde vom Beschwerde führer nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich.
Ebensowenig äusserte sich der Beschwerdeführer zu den doch zahlreichen und erheblichen im Gutachten aufgrund sorgfältiger Beobachtungen festgehaltenen Inkonsistenzen (vorstehend E. 4.8.8).
Schliesslich ergibt sich aus der Stellungnahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.9) ein zusätzlicher Hinweis auf die Schlüssigkeit und Verlässlichkeit der gutachterlichen Beurteilung, decken sich doch die von ihr aufgelisteten Gesund heitsschäden und daraus abgelei teten Beeinträchtigungen und die im Gutachten genannten praktisch vollständig. Dass Dr. B.___ als langjährig behan delnde Ärztin daraus auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss, ist zur Kenntnis zu nehmen, vermag aber mangels einer diesbezüglichen Begründung die Feststellungen der Gutachter nicht in Frage zu stellen. 5.4
Aus den genannten Gründen ist festzuhalten, dass das 2018 erstattete Gutachten die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Dies gilt namentlich für die Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung von 2016 nicht erheblich geändert haben und dass weiterhin für Tätigkeiten, die den soma tisch bedingten Einschränkungen angepasst sind, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.
Dies schliesst vorliegend einen Rentenanspruch aus. 5.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine ( erhebliche ) Restarbeits fähigkeit sei angesichts seines Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ( Urk. 1 S. 15), ist auf die massgebende
bereits im Urteil von 2016 angeführte ( Urk. 7/160 S. 4 ff. E. 1.4) und seither ergangene ( BGE 143 V 431
E. 4.5.2 , Urteile des Bundesgerichts Urteil 8C_117/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4, 8C_892/2017 vom 2 3. August 2018 E. 3.3.1, , 8C_133/2018 vom 2 6. Juni 2018 , 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.2, 9C_312/2017 vom 1 8. Mai 2018 E. 6.3, 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 4.1, 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 6.1,
8C_403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 5.4,
9C_254/2017 vom 2 1. August 2017 E. 5.4,
9C_825/2016 vom 1 0. Juli 2017 E. 4.5,
9C_88/2017 vom 3 0. März 2017 E. 3.3.2,
9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3, 8C_771/2016 vom 1 8. Januar 2017 E. 5.2.5 ; s. auch: Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit aufgrund vorgerückten Alters ,
Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 , S. 630 ff.)
- ausgesprochen zurückhaltende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen.
Dass, sollte die Verwertbarkeit bejaht werden, die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Integrationshilfe leisten müsste ( Urk. 1 S. 15), trifft nicht zu: Befähigende Massnahmen zur Verwertung eines bestimmten Leistungspoten t ials können bei einer revisionsweisen Rentenaufhebung nach langjährigem Renten bezug oder ab einem bestimmten Alter angezeigt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 = SVR 2011 IV Nr. 30 E.
4.2.2). 5.6
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vernei nt hat, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel der Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16 ,
Urk. 18 und 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher