Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, war zuletzt ab 1. April 201 0 als Storenm on teur bei der Y.___ angestellt, als ihm per 31. August 2012 aus ge sund heitlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 8/20/2, Urk. 8/34 S. 1 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 ). Nach am 22. Mai 2012 erfolgter Früherfassungsmeldung de s Haus arzt es (Urk. 8/8) meldete sich der Versicherte am
9. Juni 2012 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungsberatung (Urk. 8/23, Urk. 8/31) und veranlasste
Massnahmen zur Frühintervention in Form einer Potentialabklärung in der Z.___
vom 19. November bis 14. Dezember 2012 (Urk. 8/21, Urk. 8/27, Urk. 8/29 -30 ) . Nach Abklärung der me di zinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse, in deren Rahmen die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/22, Urk. 8/39) und Berichte der behandeln den Ärzte (Urk.
8/32-33) eingeholt sowie ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/35) und ein Arbeitgeberbericht (Urk. 8/34) beigezogen wur den, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
27. September 2013 (Urk. 8/45 ) die Verneinung eines Rentenanspruch s in Aussicht, wogegen dieser am 21. Oktober und 9. Dezember 2013 (Urk. 8/46, Urk. 8/49) vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Einwände erhob. A m
10. Februar 2014
verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am
13. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2014 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (S. 2) , wobei er nebst materiel len Einwä nden (S. 5 ff.) eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs
(S. 4 f.) geltend machte . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Be stel lung von Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (S. 2 und S.
10 f. ). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2014 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde. 3.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 (Urk. 1 im Verfahren IV.2014.00398) erhob Rechts anwalt Stephan Kübler Beschwerde gegen die V erfügung der IV-Stelle vom
4. März 2014 (Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00398 ) betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren . Darüber wird mit heutigem Entscheid in jenem Verfahren entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit . Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) .
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache ver fah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs.
1 lit .
a IVG). 1. 2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung
nach dem Gesagten nicht zutrifft
– , nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 18 0 E.
1a), ist das Recht der ver sicherten Person , sich vor Erlass eines in ihre Rec htsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be ein flussen ( BGE 132 V 368 E.
3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be grün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – so fern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver si cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids . Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V
387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom 27. September 2013 (Urk. 8/45 ) stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer die Verneinung s eines Rentenanspruch s in Aus sicht
gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 12 %, welchen sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommen s von Fr. 71'520.-- und eines Invalideneinkommen s von Fr. 62'768.50 ermittelt hatte. 2.2
I n der Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/49), in welcher der am
21. Ok to ber 2013 (Urk. 8/46) provisorisch erhobene
Einwand innert erstreckter Frist
er gän zend b egründet wurde , monierte der Beschwerde führer zum einen die medi zini sche Einschätzung der Beschwerdegegnerin
( S. 2 f. ) . Z um anderen bemän gelte
er deren Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG , mithin die Höhe der dafür massgebenden Vergleichsgrössen ( Validen- und Invalideneinkommen; S. 4-6) , wobei er postulierte , dass der Einkommensvergleich selbst bei der von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht
angenommenen 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ein en rentenbegründende n Invaliditätsgrad von 40 %
er gebe
(S. 6) . 2.3
In der angefochtenen Verfügung vom
10. Februar 2014 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheid s . Als dann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S.
2) :
"Der medizinische Sachverhalt hat gezeigt, dass eine angepasste Tätigkeit X.___
zumutbar wäre. Eine berufliche Potenzialabklärung hat bereits Ende 2012
statt
gefunden . Grundsätzlich liegt es im e rmessen
der IV-Stelle ob eine Durch führung einer EFL vorgenommen wird. Da keine unklarheiten bezüglich den me di zinischen Tatsachen bestehen, kann auf eine D ruchführung einer EFL verzich tet
werden. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein an derer Entscheid nicht möglich. " 2.4
In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2014 nahm die Beschwerdegegnerin nunmehr auch
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des
Ein kommensvergleich s
Stellung und konstatierte , bestenfalls ergebe sich
ein In va liditätsgrad von 26 % , welcher keinen Rentenanspruch begründe
(Urk.
7 S.
2 Ziff. 3 und 4 ) .
3. 3.1
D ie angefochtene Verfügung
vom 10. Februar 2014 (Urk. 2) erging
– unbestrit tenermassen (Urk. 7 S.
1 Ziff. 2) – ohne Auseinandersetzung mit den vom Be schwerdeführer am 9. Dezember 2013 erhobenen Einwänden
hinsichtlich de r
ihm a m 27. September 2013 (Urk. 8/45) in Aussicht gestellten
Invaliditätsbe messung
(Urk. 8/49 S. 4-6) .
Insofern ist daraus – wie
auch aus den übrigen Ver waltungsakten, insbesondere dem für den Beschluss mass gebende n
Feststel lungsblatt vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/51) , welche indes eine gehörige Begrün dung des Entscheids nicht zu ersetzen vermöchten – n icht ersichtlich , ob die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass die Vorbringen des Beschwerdefüh rers bezüglich des Einkommensvergleichs überhaupt zur Kenntnis genommen hat , geschweige denn, mit welchen Überlegungen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festgehalten hat.
D er angefochtene Entscheid
hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung klarer weise
nicht stand . Er leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welche r eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob und allen falls mit welche r
Argument ation er den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. D er Beschwerde führer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um
die
Entscheidungsgründe der Beschwerde gegnerin
zu erfahren , was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und
sich auch unter Berücksich tigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfah rens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) als stossend erweist. 3.2
Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) in diesem Zu sammen hang
vorbringt, vermag zu keine r anderen Beurteilung zu führen .
Soweit sie sich gegen das Vorliegen eine r Gehörsverletzung ausspricht (Urk. 7 S.
1 Ziff. 1) , trifft es zwar zu , dass sie sich
rechtsprechungs gemäss nicht mit je dem tatsächlichen und rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vi elmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken kann ( BGE 124 V 180 E.
1a ). Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von
v ollerwerbstätigen Versicherten die invaliditätsbedingte Er werb s einbusse massgebend ist (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.
1 IVG) , stellt jedoch
– nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
– die Bezifferung von Validen- und Invaliden lohn
einen ebenso wesentlichen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinan dersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert hätte.
Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 2 und 3) , eine etwaige Gehörsverletzung wiege nicht dermassen schwer , als dass sie im vorliegenden Beschwerdev erfahren nicht geheilt werden könne , da der Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmlassung und eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit erhalte, seine Vorbringen erneut gel tend zu machen, und eine Rückweisung zu einem formalen Leerlauf führen würde.
Denn nach der Rechtsprechung liegt eine schwerwiegende Verletzung der Anhörungspflicht nicht nur dann vor , wenn überhaupt kein Vorbescheid verfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ver fügung erlassen wurde. Es kann bereits genügen, dass
– wie vorliegend – eine nach Erlass des Vorbescheids ergangene Stellungnahme unberücksichtigt ge blieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde
(BGE 124 V 18 0 E.
2).
Fehlt es de m angefochtenen Entscheid
(Urk. 2) gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den in beruflich-erwerblicher Hin sicht erhobenen Vorbringen , so wiegt diese Verletzung genauso schwer, wie wenn diesbezüglich kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden wäre. Als dann hat d er Be schwer deführer mit dem gestellten Rückweisungsantrag unter anderem wegen Verle tzung des rechtlichen Gehörs (Urk.
1 S. 2 und S.
4 f.) klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem formell richtigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen
Beurteilung seines Leistungsa nspruchs (vgl. BGE 119 V 218 E.
6 ). Ein Absehen von einer Rückweisung aus prozessökono mischen Gründen schei det daher ebenfalls aus.
Schliesslich kann
es nicht Sinn des durch die Recht sprechung geschaffenen Instituts der Heil ung des rechtlichen Gehörs sein , dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Ge hörs hinwegsetzen und darauf vertrauen , dass solche Verfah rensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
O b sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hin reichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu r medizinischen Sachlage
(Urk. 8/49 S.
2 f.) auseinandersetzte, erscheint als fraglich, kann jedoch unter den gegebenen Umständen offenbleiben. 3. 4
Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde
(vgl. E. 1.3 hier vor) und des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) abgegebenen Standpunktes ist daher
die angefochtene Verfügung vom
10. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine In validenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Ver fügung neu entscheide . 4 . 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5 00.-- de r
Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. 4 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
erweist sich das Gesuch des Beschwerde füh rers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ei nes unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen v erfahre und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, war zuletzt ab 1. April 201 0 als Storenm on teur bei der Y.___ angestellt, als ihm per 31. August 2012 aus ge sund heitlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 8/20/2, Urk. 8/34 S. 1 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 ). Nach am 22. Mai 2012 erfolgter Früherfassungsmeldung de s Haus arzt es (Urk. 8/8) meldete sich der Versicherte am
9. Juni 2012 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungsberatung (Urk. 8/23, Urk. 8/31) und veranlasste
Massnahmen zur Frühintervention in Form einer Potentialabklärung in der Z.___
vom 19. November bis 14. Dezember 2012 (Urk. 8/21, Urk. 8/27, Urk. 8/29 -30 ) . Nach Abklärung der me di zinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse, in deren Rahmen die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/22, Urk. 8/39) und Berichte der behandeln den Ärzte (Urk.
8/32-33) eingeholt sowie ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/35) und ein Arbeitgeberbericht (Urk. 8/34) beigezogen wur den, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
27. September 2013 (Urk. 8/45 ) die Verneinung eines Rentenanspruch s in Aussicht, wogegen dieser am 21. Oktober und 9. Dezember 2013 (Urk. 8/46, Urk. 8/49) vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Einwände erhob. A m
10. Februar 2014
verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2) .
E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit . Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) .
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache ver fah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs.
1 lit .
a IVG). 1. 2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung
nach dem Gesagten nicht zutrifft
– , nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 18 0 E.
1a), ist das Recht der ver sicherten Person , sich vor Erlass eines in ihre Rec htsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be ein flussen ( BGE 132 V 368 E.
3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be grün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – so fern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver si cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).
E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids . Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V
387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am
13. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2014 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (S. 2) , wobei er nebst materiel len Einwä nden (S. 5 ff.) eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs
(S. 4 f.) geltend machte . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Be stel lung von Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (S. 2 und S.
10 f. ). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2014 (Urk.
E. 2.1 Mit Vorbescheid vom 27. September 2013 (Urk. 8/45 ) stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer die Verneinung s eines Rentenanspruch s in Aus sicht
gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 12 %, welchen sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommen s von Fr. 71'520.-- und eines Invalideneinkommen s von Fr. 62'768.50 ermittelt hatte.
E. 2.2 I n der Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/49), in welcher der am
21. Ok to ber 2013 (Urk. 8/46) provisorisch erhobene
Einwand innert erstreckter Frist
er gän zend b egründet wurde , monierte der Beschwerde führer zum einen die medi zini sche Einschätzung der Beschwerdegegnerin
( S. 2 f. ) . Z um anderen bemän gelte
er deren Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG , mithin die Höhe der dafür massgebenden Vergleichsgrössen ( Validen- und Invalideneinkommen; S. 4-6) , wobei er postulierte , dass der Einkommensvergleich selbst bei der von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht
angenommenen 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ein en rentenbegründende n Invaliditätsgrad von 40 %
er gebe
(S. 6) .
E. 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom
10. Februar 2014 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheid s . Als dann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S.
2) :
"Der medizinische Sachverhalt hat gezeigt, dass eine angepasste Tätigkeit X.___
zumutbar wäre. Eine berufliche Potenzialabklärung hat bereits Ende 2012
statt
gefunden . Grundsätzlich liegt es im e rmessen
der IV-Stelle ob eine Durch führung einer EFL vorgenommen wird. Da keine unklarheiten bezüglich den me di zinischen Tatsachen bestehen, kann auf eine D ruchführung einer EFL verzich tet
werden. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein an derer Entscheid nicht möglich. "
E. 2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2014 nahm die Beschwerdegegnerin nunmehr auch
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des
Ein kommensvergleich s
Stellung und konstatierte , bestenfalls ergebe sich
ein In va liditätsgrad von 26 % , welcher keinen Rentenanspruch begründe
(Urk.
E. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00302 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
30. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, war zuletzt ab 1. April 201 0 als Storenm on teur bei der Y.___ angestellt, als ihm per 31. August 2012 aus ge sund heitlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 8/20/2, Urk. 8/34 S. 1 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 ). Nach am 22. Mai 2012 erfolgter Früherfassungsmeldung de s Haus arzt es (Urk. 8/8) meldete sich der Versicherte am
9. Juni 2012 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungsberatung (Urk. 8/23, Urk. 8/31) und veranlasste
Massnahmen zur Frühintervention in Form einer Potentialabklärung in der Z.___
vom 19. November bis 14. Dezember 2012 (Urk. 8/21, Urk. 8/27, Urk. 8/29 -30 ) . Nach Abklärung der me di zinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse, in deren Rahmen die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/22, Urk. 8/39) und Berichte der behandeln den Ärzte (Urk.
8/32-33) eingeholt sowie ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/35) und ein Arbeitgeberbericht (Urk. 8/34) beigezogen wur den, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
27. September 2013 (Urk. 8/45 ) die Verneinung eines Rentenanspruch s in Aussicht, wogegen dieser am 21. Oktober und 9. Dezember 2013 (Urk. 8/46, Urk. 8/49) vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Einwände erhob. A m
10. Februar 2014
verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am
13. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2014 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (S. 2) , wobei er nebst materiel len Einwä nden (S. 5 ff.) eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs
(S. 4 f.) geltend machte . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Be stel lung von Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (S. 2 und S.
10 f. ). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2014 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde. 3.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 (Urk. 1 im Verfahren IV.2014.00398) erhob Rechts anwalt Stephan Kübler Beschwerde gegen die V erfügung der IV-Stelle vom
4. März 2014 (Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00398 ) betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren . Darüber wird mit heutigem Entscheid in jenem Verfahren entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit . Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) .
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache ver fah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs.
1 lit .
a IVG). 1. 2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung
nach dem Gesagten nicht zutrifft
– , nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 18 0 E.
1a), ist das Recht der ver sicherten Person , sich vor Erlass eines in ihre Rec htsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be ein flussen ( BGE 132 V 368 E.
3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be grün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – so fern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)
– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver si cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids . Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V
387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom 27. September 2013 (Urk. 8/45 ) stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwerdeführer die Verneinung s eines Rentenanspruch s in Aus sicht
gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 12 %, welchen sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommen s von Fr. 71'520.-- und eines Invalideneinkommen s von Fr. 62'768.50 ermittelt hatte. 2.2
I n der Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/49), in welcher der am
21. Ok to ber 2013 (Urk. 8/46) provisorisch erhobene
Einwand innert erstreckter Frist
er gän zend b egründet wurde , monierte der Beschwerde führer zum einen die medi zini sche Einschätzung der Beschwerdegegnerin
( S. 2 f. ) . Z um anderen bemän gelte
er deren Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG , mithin die Höhe der dafür massgebenden Vergleichsgrössen ( Validen- und Invalideneinkommen; S. 4-6) , wobei er postulierte , dass der Einkommensvergleich selbst bei der von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht
angenommenen 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ein en rentenbegründende n Invaliditätsgrad von 40 %
er gebe
(S. 6) . 2.3
In der angefochtenen Verfügung vom
10. Februar 2014 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ih re Ausführungen des Vorbescheid s . Als dann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S.
2) :
"Der medizinische Sachverhalt hat gezeigt, dass eine angepasste Tätigkeit X.___
zumutbar wäre. Eine berufliche Potenzialabklärung hat bereits Ende 2012
statt
gefunden . Grundsätzlich liegt es im e rmessen
der IV-Stelle ob eine Durch führung einer EFL vorgenommen wird. Da keine unklarheiten bezüglich den me di zinischen Tatsachen bestehen, kann auf eine D ruchführung einer EFL verzich tet
werden. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein an derer Entscheid nicht möglich. " 2.4
In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2014 nahm die Beschwerdegegnerin nunmehr auch
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des
Ein kommensvergleich s
Stellung und konstatierte , bestenfalls ergebe sich
ein In va liditätsgrad von 26 % , welcher keinen Rentenanspruch begründe
(Urk.
7 S.
2 Ziff. 3 und 4 ) .
3. 3.1
D ie angefochtene Verfügung
vom 10. Februar 2014 (Urk. 2) erging
– unbestrit tenermassen (Urk. 7 S.
1 Ziff. 2) – ohne Auseinandersetzung mit den vom Be schwerdeführer am 9. Dezember 2013 erhobenen Einwänden
hinsichtlich de r
ihm a m 27. September 2013 (Urk. 8/45) in Aussicht gestellten
Invaliditätsbe messung
(Urk. 8/49 S. 4-6) .
Insofern ist daraus – wie
auch aus den übrigen Ver waltungsakten, insbesondere dem für den Beschluss mass gebende n
Feststel lungsblatt vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/51) , welche indes eine gehörige Begrün dung des Entscheids nicht zu ersetzen vermöchten – n icht ersichtlich , ob die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass die Vorbringen des Beschwerdefüh rers bezüglich des Einkommensvergleichs überhaupt zur Kenntnis genommen hat , geschweige denn, mit welchen Überlegungen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festgehalten hat.
D er angefochtene Entscheid
hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung klarer weise
nicht stand . Er leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welche r eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob und allen falls mit welche r
Argument ation er den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. D er Beschwerde führer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um
die
Entscheidungsgründe der Beschwerde gegnerin
zu erfahren , was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und
sich auch unter Berücksich tigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfah rens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) als stossend erweist. 3.2
Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) in diesem Zu sammen hang
vorbringt, vermag zu keine r anderen Beurteilung zu führen .
Soweit sie sich gegen das Vorliegen eine r Gehörsverletzung ausspricht (Urk. 7 S.
1 Ziff. 1) , trifft es zwar zu , dass sie sich
rechtsprechungs gemäss nicht mit je dem tatsächlichen und rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vi elmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken kann ( BGE 124 V 180 E.
1a ). Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von
v ollerwerbstätigen Versicherten die invaliditätsbedingte Er werb s einbusse massgebend ist (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.
1 IVG) , stellt jedoch
– nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
– die Bezifferung von Validen- und Invaliden lohn
einen ebenso wesentlichen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinan dersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert hätte.
Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 2 und 3) , eine etwaige Gehörsverletzung wiege nicht dermassen schwer , als dass sie im vorliegenden Beschwerdev erfahren nicht geheilt werden könne , da der Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmlassung und eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit erhalte, seine Vorbringen erneut gel tend zu machen, und eine Rückweisung zu einem formalen Leerlauf führen würde.
Denn nach der Rechtsprechung liegt eine schwerwiegende Verletzung der Anhörungspflicht nicht nur dann vor , wenn überhaupt kein Vorbescheid verfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ver fügung erlassen wurde. Es kann bereits genügen, dass
– wie vorliegend – eine nach Erlass des Vorbescheids ergangene Stellungnahme unberücksichtigt ge blieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde
(BGE 124 V 18 0 E.
2).
Fehlt es de m angefochtenen Entscheid
(Urk. 2) gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den in beruflich-erwerblicher Hin sicht erhobenen Vorbringen , so wiegt diese Verletzung genauso schwer, wie wenn diesbezüglich kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden wäre. Als dann hat d er Be schwer deführer mit dem gestellten Rückweisungsantrag unter anderem wegen Verle tzung des rechtlichen Gehörs (Urk.
1 S. 2 und S.
4 f.) klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem formell richtigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen
Beurteilung seines Leistungsa nspruchs (vgl. BGE 119 V 218 E.
6 ). Ein Absehen von einer Rückweisung aus prozessökono mischen Gründen schei det daher ebenfalls aus.
Schliesslich kann
es nicht Sinn des durch die Recht sprechung geschaffenen Instituts der Heil ung des rechtlichen Gehörs sein , dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Ge hörs hinwegsetzen und darauf vertrauen , dass solche Verfah rensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
O b sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hin reichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu r medizinischen Sachlage
(Urk. 8/49 S.
2 f.) auseinandersetzte, erscheint als fraglich, kann jedoch unter den gegebenen Umständen offenbleiben. 3. 4
Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde
(vgl. E. 1.3 hier vor) und des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) abgegebenen Standpunktes ist daher
die angefochtene Verfügung vom
10. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine In validenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Ver fügung neu entscheide . 4 . 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5 00.-- de r
Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. 4 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
erweist sich das Gesuch des Beschwerde füh rers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ei nes unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen v erfahre und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter