Sachverhalt
1.
In einem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. Juni 2012 (Urk. 7/11 S. 7 Ziff. 11) anhängig gemachten Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte der 1961 geborene X.___ am 9. Dezember 2013 (Urk. 7/49 S. 1 und S. 6 f.) um Gewährung der unentgelt lichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren . Die IV-Stelle, welche am
10. Februar 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Inval iditätsgrad von 12 % verfügungsweise verneint hatte (Urk. 7/52), ernannte m it Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) Rechtsanwalt Stephan Kübler für die Zeit vom 27. September 2013 (Datum des Vorbescheids; Urk. 7/45) bis zum Er lass der materiellen Verwaltungs verfügung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Versicherten und sprach ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu. 2.
Gegen die
Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) erhob Rechtsanwalt Stephan Kübler a m 4. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren , die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm für seinen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'026.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2014 (Urk. 6 ) auf Ab weisung der Beschwerde. 3.
Zuvor hatte X.___ mit Eingabe vom 13. März 2014 (Urk. 1 im Verfah ren IV.2014.00302) Beschwerde gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 10. April 2014 (Urk. 7/52 = Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00302) erhoben. Diese wurde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2
Laut Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Gegen Ver fügungen kann n ach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann ge mäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG beim kantonalen Ver sicherungsgericht Beschwerde erhoben werden . 1.3
Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgelt liche Verbeiständung als Zwischenverfügung beziehungsweise als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren , welche nicht mit Einsprache, sondern mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht anzufechten sind (vgl. Kieser , A TSG-Kommentar, 2.
Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 28 zu Art. 37 ATSG und N 29 f. zu Art. 52 ATSG ; BGE 131 V 153 E.
1 , 139 V 604 E.
2 ). 1.4
Zur Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen beinhaltet das ATSG keine ausdrückliche Bestimmung.
Nach der Regelung des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) – welche im Rahmen des ATSG aufgrund von Art. 55 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu BGE 132 V 418 E. 2.3.1) als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz ergänzend zur Anwendung kommt ( vgl. K ieser , a.a.O., N
24 zu Art.
49 ATSG und N
11 zu Art.
56 ATSG) – ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen
– s oweit es sich nicht um Verfügungen betreffend Ausstand und Zuständigkeit handelt (vgl. dazu Art. 45 VwVG ) – nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.
46 Abs.
1 lit . a VwVG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten den Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.
46 Abs.
1 lit .
b VwVG ).
Eine gleichartig e Regelung enth alten auch Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ), welche in § 13 Abs. 2 GSVGer für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden als massgebend erklärt werden. 2.
2.1
Handelt es sich nach dem Ausgeführten (vgl. E. 1.3 hiervor) b ei der angefochte nen Verfügung vom 4. März 2014 betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2) um eine
Zwi schen verfügung , kann auf die dagegen erhobene Beschwerde nur unter den dar gelegten Voraussetzungen (vgl. E. 1.4 hiervor) eingetreten werden.
Dabei fällt eine Berufung auf die in Art. 46 Abs. 1 lit . b VwVG beziehungsweise Art. 93 Abs. 1 lit . b BGG alternativ genannte Prozessvoraussetzung von Vorn herein ausser Betracht, w eil ein kantonales Gerichtsurteil über die Höhe der Ent schädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren über den in der Hauptsache streitigen Leistungsanspruch gegenüber der Invali denversicherung ( vgl. das Rückweisungsurteil heutigen Datums im Verfahren IV.2014.00302) nichts aussagen würde und in diesem Punkt deshalb auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht zu einem Endentscheid führen könnte.
Alsdann bewirkt nach der jüng sten Rechtsprechung des Bundesgerichts ( vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2 mit Hinweisen ) die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid als solche in der Regel keinen nicht wieder gutzu machenden Nachteil, was beschwerdeweise (Urk. 1) denn auch nicht geltend ge macht wurde.
Vor liegend ist kein Grund ersichtlich, welche r ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigte . Insbesondere droht nicht die Gefahr, dass der Versicherte durch den Entscheid über die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung
seine Rechte nicht wahrnehmen kann, geht es doch nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, in welcher Höhe der Rechtsanwalt für die bereits geleistete Arbeit h onoriert wird (vgl. auch BGE 133 V 645 E. 2.2 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ) . 2.2
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbar keit der Verfügung vom 4. M ärz 2014 (Urk. 2) nicht erfüllt und kann auf die da gegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) wird hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Entschä di gung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid – unabhängig von dessen In halt, mithin auch wenn die IV-Stelle in der Hauptsache voll zu Gunsten des Ver s icherten entscheiden sollte – anfechtbar sein (Art. 46 Abs. 2 VwVG ; vgl. BGE
139 V 604 E. 3.3) . 3.
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im Streit steht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario ). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stephan Kübler unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBuchter
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 In einem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. Juni 2012 (Urk. 7/11 S. 7 Ziff. 11) anhängig gemachten Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte der 1961 geborene X.___ am 9. Dezember 2013 (Urk. 7/49 S. 1 und S. 6 f.) um Gewährung der unentgelt lichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren . Die IV-Stelle, welche am
10. Februar 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Inval iditätsgrad von 12 % verfügungsweise verneint hatte (Urk. 7/52), ernannte m it Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) Rechtsanwalt Stephan Kübler für die Zeit vom 27. September 2013 (Datum des Vorbescheids; Urk. 7/45) bis zum Er lass der materiellen Verwaltungs verfügung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Versicherten und sprach ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Laut Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Gegen Ver fügungen kann n ach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann ge mäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG beim kantonalen Ver sicherungsgericht Beschwerde erhoben werden .
E. 1.3 Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgelt liche Verbeiständung als Zwischenverfügung beziehungsweise als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren , welche nicht mit Einsprache, sondern mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht anzufechten sind (vgl. Kieser , A TSG-Kommentar, 2.
Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 28 zu Art. 37 ATSG und N 29 f. zu Art. 52 ATSG ; BGE 131 V 153 E.
1 , 139 V 604 E.
2 ).
E. 1.4 Zur Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen beinhaltet das ATSG keine ausdrückliche Bestimmung.
Nach der Regelung des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) – welche im Rahmen des ATSG aufgrund von Art. 55 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu BGE 132 V 418 E. 2.3.1) als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz ergänzend zur Anwendung kommt ( vgl. K ieser , a.a.O., N
24 zu Art.
49 ATSG und N
E. 2 Gegen die
Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) erhob Rechtsanwalt Stephan Kübler a m 4. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren , die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm für seinen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'026.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2014 (Urk.
E. 2.1 Handelt es sich nach dem Ausgeführten (vgl. E. 1.3 hiervor) b ei der angefochte nen Verfügung vom 4. März 2014 betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2) um eine
Zwi schen verfügung , kann auf die dagegen erhobene Beschwerde nur unter den dar gelegten Voraussetzungen (vgl. E. 1.4 hiervor) eingetreten werden.
Dabei fällt eine Berufung auf die in Art. 46 Abs. 1 lit . b VwVG beziehungsweise Art. 93 Abs. 1 lit . b BGG alternativ genannte Prozessvoraussetzung von Vorn herein ausser Betracht, w eil ein kantonales Gerichtsurteil über die Höhe der Ent schädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren über den in der Hauptsache streitigen Leistungsanspruch gegenüber der Invali denversicherung ( vgl. das Rückweisungsurteil heutigen Datums im Verfahren IV.2014.00302) nichts aussagen würde und in diesem Punkt deshalb auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht zu einem Endentscheid führen könnte.
Alsdann bewirkt nach der jüng sten Rechtsprechung des Bundesgerichts ( vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2 mit Hinweisen ) die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid als solche in der Regel keinen nicht wieder gutzu machenden Nachteil, was beschwerdeweise (Urk. 1) denn auch nicht geltend ge macht wurde.
Vor liegend ist kein Grund ersichtlich, welche r ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigte . Insbesondere droht nicht die Gefahr, dass der Versicherte durch den Entscheid über die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung
seine Rechte nicht wahrnehmen kann, geht es doch nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, in welcher Höhe der Rechtsanwalt für die bereits geleistete Arbeit h onoriert wird (vgl. auch BGE 133 V 645 E. 2.2 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ) .
E. 2.2 Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbar keit der Verfügung vom 4. M ärz 2014 (Urk. 2) nicht erfüllt und kann auf die da gegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) wird hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Entschä di gung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid – unabhängig von dessen In halt, mithin auch wenn die IV-Stelle in der Hauptsache voll zu Gunsten des Ver s icherten entscheiden sollte – anfechtbar sein (Art. 46 Abs. 2 VwVG ; vgl. BGE
139 V 604 E. 3.3) . 3.
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im Streit steht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario ). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stephan Kübler unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBuchter
E. 6 ) auf Ab weisung der Beschwerde. 3.
Zuvor hatte X.___ mit Eingabe vom 13. März 2014 (Urk. 1 im Verfah ren IV.2014.00302) Beschwerde gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 10. April 2014 (Urk. 7/52 = Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00302) erhoben. Diese wurde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 zu Art.
56 ATSG) – ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen
– s oweit es sich nicht um Verfügungen betreffend Ausstand und Zuständigkeit handelt (vgl. dazu Art. 45 VwVG ) – nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.
46 Abs.
1 lit . a VwVG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten den Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.
46 Abs.
1 lit .
b VwVG ).
Eine gleichartig e Regelung enth alten auch Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ), welche in § 13 Abs. 2 GSVGer für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden als massgebend erklärt werden. 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00398 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
30. Mai 2014 in Sachen Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
In einem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. Juni 2012 (Urk. 7/11 S. 7 Ziff. 11) anhängig gemachten Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte der 1961 geborene X.___ am 9. Dezember 2013 (Urk. 7/49 S. 1 und S. 6 f.) um Gewährung der unentgelt lichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren . Die IV-Stelle, welche am
10. Februar 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Inval iditätsgrad von 12 % verfügungsweise verneint hatte (Urk. 7/52), ernannte m it Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) Rechtsanwalt Stephan Kübler für die Zeit vom 27. September 2013 (Datum des Vorbescheids; Urk. 7/45) bis zum Er lass der materiellen Verwaltungs verfügung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Versicherten und sprach ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu. 2.
Gegen die
Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) erhob Rechtsanwalt Stephan Kübler a m 4. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren , die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm für seinen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'026.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2014 (Urk. 6 ) auf Ab weisung der Beschwerde. 3.
Zuvor hatte X.___ mit Eingabe vom 13. März 2014 (Urk. 1 im Verfah ren IV.2014.00302) Beschwerde gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 10. April 2014 (Urk. 7/52 = Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00302) erhoben. Diese wurde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2
Laut Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Gegen Ver fügungen kann n ach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann ge mäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG beim kantonalen Ver sicherungsgericht Beschwerde erhoben werden . 1.3
Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgelt liche Verbeiständung als Zwischenverfügung beziehungsweise als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren , welche nicht mit Einsprache, sondern mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht anzufechten sind (vgl. Kieser , A TSG-Kommentar, 2.
Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 28 zu Art. 37 ATSG und N 29 f. zu Art. 52 ATSG ; BGE 131 V 153 E.
1 , 139 V 604 E.
2 ). 1.4
Zur Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen beinhaltet das ATSG keine ausdrückliche Bestimmung.
Nach der Regelung des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) – welche im Rahmen des ATSG aufgrund von Art. 55 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu BGE 132 V 418 E. 2.3.1) als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz ergänzend zur Anwendung kommt ( vgl. K ieser , a.a.O., N
24 zu Art.
49 ATSG und N
11 zu Art.
56 ATSG) – ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen
– s oweit es sich nicht um Verfügungen betreffend Ausstand und Zuständigkeit handelt (vgl. dazu Art. 45 VwVG ) – nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.
46 Abs.
1 lit . a VwVG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten den Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.
46 Abs.
1 lit .
b VwVG ).
Eine gleichartig e Regelung enth alten auch Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ), welche in § 13 Abs. 2 GSVGer für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden als massgebend erklärt werden. 2.
2.1
Handelt es sich nach dem Ausgeführten (vgl. E. 1.3 hiervor) b ei der angefochte nen Verfügung vom 4. März 2014 betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2) um eine
Zwi schen verfügung , kann auf die dagegen erhobene Beschwerde nur unter den dar gelegten Voraussetzungen (vgl. E. 1.4 hiervor) eingetreten werden.
Dabei fällt eine Berufung auf die in Art. 46 Abs. 1 lit . b VwVG beziehungsweise Art. 93 Abs. 1 lit . b BGG alternativ genannte Prozessvoraussetzung von Vorn herein ausser Betracht, w eil ein kantonales Gerichtsurteil über die Höhe der Ent schädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren über den in der Hauptsache streitigen Leistungsanspruch gegenüber der Invali denversicherung ( vgl. das Rückweisungsurteil heutigen Datums im Verfahren IV.2014.00302) nichts aussagen würde und in diesem Punkt deshalb auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht zu einem Endentscheid führen könnte.
Alsdann bewirkt nach der jüng sten Rechtsprechung des Bundesgerichts ( vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2 mit Hinweisen ) die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid als solche in der Regel keinen nicht wieder gutzu machenden Nachteil, was beschwerdeweise (Urk. 1) denn auch nicht geltend ge macht wurde.
Vor liegend ist kein Grund ersichtlich, welche r ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigte . Insbesondere droht nicht die Gefahr, dass der Versicherte durch den Entscheid über die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung
seine Rechte nicht wahrnehmen kann, geht es doch nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, in welcher Höhe der Rechtsanwalt für die bereits geleistete Arbeit h onoriert wird (vgl. auch BGE 133 V 645 E. 2.2 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ) . 2.2
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbar keit der Verfügung vom 4. M ärz 2014 (Urk. 2) nicht erfüllt und kann auf die da gegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) wird hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Entschä di gung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid – unabhängig von dessen In halt, mithin auch wenn die IV-Stelle in der Hauptsache voll zu Gunsten des Ver s icherten entscheiden sollte – anfechtbar sein (Art. 46 Abs. 2 VwVG ; vgl. BGE
139 V 604 E. 3.3) . 3.
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im Streit steht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario ). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stephan Kübler unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBuchter