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IV.2014.00284

Zwischenverfügung polydisziplinäre Begutachtung. Umfang der Begutachtung (Fachdisziplinen). Allgemeine/Innere Medizin ist bei polydisziplinären Gutachten immer vertreten. Keine 'second opinion'. Entscheid betr. Zulassung von Zusatzfragen liegt letztlich im Ermessen der IV-Stelle. Kein Anspruch auf Vorschusszahlungen.

Zürich SozVersG · 2014-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961,

arbeitet seit 1988 bei der Y.___ und war dort zunächst als Gärt ner-Polier/Vorarbeiter tätig. Aus gesundheitlichen Gründen übt er seit Mitte Juli 2004 Organisations- und Überwachungsfunktionen in einem Pensum von 50 % aus ( Urk. 9/10 Ziff. 1-7 und

Ziff. 11, vgl. auch Urk. 1 S.

3 Ziff. 5).

Am 1 5. Novem ber 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2-3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte m it Verfügung vom 1 2. März 2009 ( Urk. 9/44) einen Rentenanspruch. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. Oktober 2010 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 9/53, Prozess Nr. IV.2009.00429).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein Gutachten beim Z.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, welches am 7. Juni 2011 erstattet wurde ( Urk. 9/58). Am 2 6. April 2013 ( Urk. 9/98) liess der Ver sicherte der IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. A.___ , Chirurgie FMH, Spez . Handchirurgie, vom 1 6. J anuar 2013 ( Urk. 9/97) zukommen. Nach Ein holung eines aktuellen Arztberichts ( Urk. 9/105) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 1 4. Oktober 2013 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplin äre medizinische Untersuchung ( Allgemeine I nnere Medizin, Rheu ma tologie, Handchirurgie, Psychiatrie) notwendig

sei ( Urk. 9/114). 1.2

Mit Schreiben vom 1 5. November 2013 ( Urk. 9/120) wandte sich der Versicherte

ge gen eine Begutachtung in den

Fachrichtung en I nnere Medizin, Rhe umatologie und Handchirurgie .

Am

2

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 S.

E. 1.1 X.___ , geboren 1961,

arbeitet seit 1988 bei der Y.___ und war dort zunächst als Gärt ner-Polier/Vorarbeiter tätig. Aus gesundheitlichen Gründen übt er seit Mitte Juli 2004 Organisations- und Überwachungsfunktionen in einem Pensum von 50 % aus ( Urk. 9/10 Ziff. 1-7 und

Ziff. 11, vgl. auch Urk.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 1 5. November 2013 ( Urk. 9/120) wandte sich der Versicherte

ge gen eine Begutachtung in den

Fachrichtung en I nnere Medizin, Rhe umatologie und Handchirurgie .

Am

2

E. 3 Ziff. 5).

Am 1 5. Novem ber 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2-3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte m it Verfügung vom 1 2. März 2009 ( Urk. 9/44) einen Rentenanspruch. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. Oktober 2010 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 9/53, Prozess Nr. IV.2009.00429).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein Gutachten beim Z.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, welches am 7. Juni 2011 erstattet wurde ( Urk. 9/58). Am 2 6. April 2013 ( Urk. 9/98) liess der Ver sicherte der IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. A.___ , Chirurgie FMH, Spez . Handchirurgie, vom 1 6. J anuar 2013 ( Urk. 9/97) zukommen. Nach Ein holung eines aktuellen Arztberichts ( Urk. 9/105) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 1 4. Oktober 2013 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplin äre medizinische Untersuchung ( Allgemeine I nnere Medizin, Rheu ma tologie, Handchirurgie, Psychiatrie) notwendig

sei ( Urk. 9/114).

Dispositiv
  1. November 2013 ( Urk.  9/121) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht genommenen polydisziplinären Abklärung fest .      Mit Schreiben vom
  2. Januar 2014 ( Urk.  9/133) wandte sich der Versicherte ge gen eine handchirurgische B egutachtung und formulierte Ergänzungsfragen im Hinblick auf die von der IV-Stelle angekündigte Abklärung . Am
  3. Januar 2014 teilt e die IV-St elle de m Versicherten mit , dass sein e Fragen nicht an die Gut achte ns telle weitergeleitet w ürden ( Urk.  9/134 ) und dass das Gutachten von Dr.  A.___ nochmals dem Regionalen Ärztliche n Dienst (RAD) vorgelegt werde ( Urk.  9/136).      Mit Mitteilung vom 1
  4. Januar 2014 ( Urk.  9/139) informiert e die IV-Stelle den Ver sicherten , dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine I nnere Medi zin, Handchirurgie, Psychiatrie, Rheumatologie) durch das B.___ erfolgen werde und teilte ihm die Namen der Gutach ter mit. 1.3      A m 1
  5. Januar 2014 ( Urk.  9/142) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, den RAD-Bericht betreffend Notwendigkeit einer handchirur g ischen Begutach tung abzuwarten und hernach wie von ihm im Einzelnen dar gelegt zu ver fah ren. Am 2
  6. Januar 2014 informierte die IV-Stelle den Versi cherten, dass ge mäss ihre n Abklärungen eine handchirurgische Abklärung not wendig sei , und er streckte ihm die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die bekannt ge ge benen Gutachter ( Urk.  9/144) . Mit Schreiben vom 3
  7. Januar 2014 ( Urk.  9/147) teilte der Versicherte mit, keine Einwendungen gegen die mitgeteilten Gutachter zu haben. Sodann bekräftigte er seinen Standpunkt, wo nach eine handchi rurgi sch e Begutachtung nicht notwendig sei, und hielt an seinen Gutachterfragen fest.      Mit Zwischenverfügung vom
  8. Februar 2014 ( Urk.  9/148 = Urk.  2/1) hielt die IV-Stelle an einer Abklärung durch das B.___ fest .
  9. 2.1      Gegen die Zwischenverfügung vom
  10. Februar 2014 ( Urk.  2/1 ) erhob der Versi cherte am 1
  11. März 2014 Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben, und die IV-Stelle habe im Anschluss an ein Einigungsverfahren ein psychiatrisches Gutachten, eventuell ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheuma tologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Des Weiteren seien f ür die Begut a chtung s eine Ergänzungsfragen Nr. 1 und 3 beziehungsweise bei Notwendig keit einer handchirurgischen B egutachtung auch die Ergänzungsfrage Nr. 2 zu zu lassen. Schliesslich seien ihm Vorschussleistungen im Sinne von Art.  19 Abs.  4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) zu erbringen ( Urk.  1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwer de antwort vom
  12. Mai 2014 ( Urk.  7 ) die Abweisung der Beschwerde. 2.2      Mit Gerichtsverfügung vom 1
  13. Juli 2014 ( Urk.  10) wurde dem Beschwerdefüh rer die Beschwerdeantwort zugestellt und mitgeteilt, dass sich die Anordnung des beantragten ( Urk.  1 S.   2) zweiten Schriftenwechsels erübrige, es ihm jedoch unbe nommen bleibe, sich nochmals zu äussern und die Akten zu ergänzen.      Am
  14. und am 2
  15. August sowie am
  16. September 2014 liess sich der Beschwer de führer erneut vernehmen ( Urk.  11- 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am
  17. September 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom
  19. Februar 2014 ( Urk.  2 /1 ) , mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Be schwerdeführers durch das B.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 1
  20. Januar 2014 ( Urk.  9/139) festhielt. Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chenverfügung im Sinne von Art.  55 Abs.  1 ATSG in Verbindung mit Art.  5 Abs.  2 und Art.  46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art.  46 Abs.  1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann .      Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachen den Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen heiten bejaht ( BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2      Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen ( Art.  43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E.   1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2
  21. Mai 2007 E.   4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xisgemässen in halt lichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundes ge richt s U 571/06 vom 2
  22. Mai 2007 E. 4.2).
  23. 3      Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach dis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getrof fen hat ( Art.  72 bis Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der sei t
  24. März 2012 gültigen Fassung). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungs stellen (MEDAS) im Sinne von Art.  59 Abs.  3 des Bundegesetzes über die Inva li denversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip ( Art.  72 bis Abs.  2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtensein holung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P ge steuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.4      Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betref fend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E.   1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeb li chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdun gen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E.   2.4 und E.   3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E.   2.2, 138 V 318 E.   6.1.4) u nd somit nicht beschwerdefähig.
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen V erfügung ( Urk.  2 /1 ) davon aus , dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen der medizinische Gesamtzustand nicht beurteilt werden könne. Die handchirurgische Begutach tung sei aus medizinischer Sicht weiterhin angezeigt. Es liege ein Bericht und kein rechtsgenügliches Gutachten vor. Die rheumatologische Begutachtung sei ebenfalls angezeigt, da weitere - näher genannte - Diagnosen bestünden (S.   2 oben). Die vom Beschwerdeführer gestellten Zusatzfragen Nr.   1 und Nr.   2 wür den durch die von ihr gestellten Fragen abgedeckt und d ie Frage Nr. 3 sei be züglich des medizinischen Sachverhalts irrelevant, sodass sie diese als Kosten träger nicht übernehmen könne (S.   2 Mitte). 2.2      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.  1) demgegenüber zu sammengefasst geltend, mit den Gutachten des Z.___ und von Dr.  A.___ lägen zwei beweiswertige Gutachten vor, die sich in ihrer Einschätzung betreffend Di agnosen und Restarbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht deckten. Mit einer weiteren handchirurgischen Begutachtung würde eine unzulässige „ second opinion “ eingeholt (S.   6 ff. Ziff.  11 -13). Bezüglich der neu hinzugekommenen Rückenbeschwerden sei bei seiner Hausärztin zunächst abzuklären, ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30  % resultiere, andernfalls die Arbeits un fähigkeit bereits mit der von Dr.  A.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit von maxi mal 70  % abgedeckt wäre. Wenn ja, sei eine rheumatologische Begutach tung angezeigt . Eine internistische Begutachtung sei weder notwendig noch zumut bar. Für die indizierte psychiatrische Begutachtung sei im Rahmen eines Einigungs verfahrens ein entspre chender Gutachter zu finden (S. 9 ff. Ziff.  14). D ie von ihm formulierten Ergänzungsfragen machten - aus n äher dargelegten Gründen - Sinn und seine Mitwirkungsrechte würden unnötig beschnitten, i n dem die Beschwer de gegnerin es ablehne, die se an die Gutachterstelle weiterzu leiten (S.   11 Ziff.  15).      Mit Eingabe vom
  26. September 2014 ( Urk.  13) ergänzte der Beschwerdeführer, e ine Rücksprache mit der Hausärztin habe ergeben, dass neu gewisse degenera tive Erscheinungen, insbesondere im Halswirbelsäulenbereich, zu erheben seien. Diese hinderten ihn aber nicht an der Ausübung seiner bis heute ausgeführten angepassten Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 50  % . Aus der Praxis sei auch bestens bekannt, dass degenerative Rückenprobleme in einem Anfangssta dium in der Regel nicht zu Arbeitsunfähigkeiten in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit führten. Seine bereits aus handchirurgischer Sicht einge schränk te (Rest) arbeitsfähigkeit werde durch das Rückenleiden nicht zusätzl i c h eingeschränkt. Sodann sei bereits betreffend Hand eine angepasste Tätigkeit not wendig, welche sich mit dem Anforderungsprofil Rücken decke. Indiziert sei so mit einzig eine psychiatrische Begutachtung. 2.3      Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der p oly dis ziplinäre n Begutachtung des Beschwerdeführer s im B.___ festgehalten hat. 3 . 3 .1      Mit Urteil vom 2
  27. Oktober 2010 ( Urk.  9/53) wies das Sozialversicherungsge richt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zur Klärung der aus medizi nischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange stammten und insbesondere einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 5.2). 3 .2      Am
  28. Juni 2011 erstatteten Dr.  C.___ , Leitender Arzt, und Dr.  med. D.___ , Oberarzt i.V., Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Z.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk.  9/58). Sie nannten fol gende Diagnosen ( Ziff.  1): - Os scaphoideum bipartitu m mit SNAC Wrist Grad III - STT-Arthrose - Pisotriq uetralarthrose - radio carpale und midcarpale Arthrose ( luno-capital ).      Die Gutachter führten aus, die bisherige Tätigkeit als Gärtner/Vorarbeiter/Polier sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, er könne diese körperlich nicht mehr ausführen. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich betrage maximal 20  % . Dies aufgrund der vorhandenen Einschränkung der Kraft, der Schmerzen und der kontinuierlichen Verschlechterung des Gelenkzustand es über die Jahre ( Ziff.  2). Betriebsintern sei das Tätigkeitsprofil bereits seit 2004 kontinuierlich angepasst worden. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise vermehrt admi nistrative Tätig keiten, Bauleitungsaufgaben und Messarbeiten übernehmen können. Zudem seien strukturelle Änderungen zur Verbesserung seiner Ar beitsfähigkeit (Anpassung der Fahrzeuge mit Einführung von Fusssteuerungen) erfolgt . In angepasster Tätig keit sei der Beschwerdeführer zu 50  % arbeitsfähig ( Ziff.  3).      Im Verlauf bestehe seit dem Jahr 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % . Die phy sische Belastbarkeit habe sich im Laufe der Jahre sicherlich weiter ver schlechtert, so dass körperlich im angestammten Beruf maximal eine Arbeitsfä higkeit von 20  % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80  % bestehe. In angepasster Tätigkeit betrage diese gesamthaft 50  % ( Ziff.  4).      Sicherlich notwendig sei eine weitere Reduktion der körperlichen Belastung, eine Verlagerung des Arbeitsfeldes ins Büro und lediglich Durchführung leichter körperlicher Tätigkeiten mit Reduktion des Arbeitspensums sowie verlängerten Erholungspausen. Dies werde durch den Betrieb teilweise bereits gewährleistet. Trotz zeitlich 100%iger Anwesenheit sei der Beschwerdeführer maximal zu 50 % Leistungserbringung fähig, im angestammten Anstellungsverhältnis zu maximal 20  % ( Ziff.  6). 3 .3      In ihrer Stellungnahme vom
  29. Juli 2011 ( Urk.  8 S. 3 f.) führte RAD-Ärztin Dr.  med. E.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, aus, der Beschwerdeführer leide an einer Handgelenksarthrose der rechten Hand mit konsekutiven Schmerzen und verminderter Belastbarkeit. Es liege ein Be richt und kein rechtsgenügliches Gutachten vor. Das erstell t e Gutachten beant worte die gestellten Fragen nicht umfassend, sei nicht in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge deshalb nicht einleuchtend, weil die berufsrele vanten Auswirkungen der erhaltenen Funktionen nicht schlüssig eingeschätzt worden seien - es werde keine Begründung zur Leistungseinschränkung in op ti mal leidensangepasster Tätigkeit abgegeben, das Ressourcenprofil sei nicht er frag t und ebenso wenig die Einschränkungen der Alltagsfunktionen eruiert worden. Deshalb seien die gezogenen Schlussfolgerungen - bezüglich prozentu aler Leistungsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit - in nicht nach vollziehbarer Weise hergeleitet (S. 3 unten). Die bisherige Tätigkeit mit Belas tung der rechten Hand sei dem Beschwerdeführer unzumutbar. Optimal leidens angepasste , organisatorische und administrative Tätigkeiten (entsprechend dem Tätigkeitsprofil gemäss dem B ericht des Z.___ ) seien zumutbar (S. 4 oben). 3 .4      Am 1
  30. Januar 2013 erstattete Dr.  A.___ ein handchirurgisches Gutachten im Auf trag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ( Urk.  9/97) . Er nannte fol gende Diagnosen (S. 8 Ziff.  4): - Status nach jugendlicher Scaphoidfraktur rechts mit Pseudarthrose - mit konsekutiver Fehlstellung des os lunatum (DISI-Fehlstellung) - mit konsekutiver Arthrose im STT-Gelenk, mid-carpal ( luno-capital ) und radiocarpal mit Styloid -Abschliff - n europathische Schmerzen ( Nervus radialis ), Verdacht auf beginnen des CRPS - Sensibilitätsstörungen Digitus I - V rechts (ohne Dermatom -Zuwei sung).      Der Gutachter führte aus , i n der angestammten Tätigkeit als Landschafts-Gärt ner bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100  % . In einer für die rechte Hand angepassten Tätigkeit schätze er die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf maxi mal 50  % . Soweit ersichtlich seien betriebsintern sämtliche Anpassungen, welche möglich seien, durchgeführt worden . An der jetzigen Stelle sei d er Be schwerdeführer optimal eingegliedert, da die Arbeitgeberin in ausserordentli chem Ausmass Rücksicht auf die starken Beeinträchtigungen nehme (S.   11 f. Ziff.  6.2 ) . Angepasst seien überwiegend einhändige, leichte Arbeiten mit der adominanten linken Hand mit vereinzeltem, nicht anhaltendem oder repetitivem Einsatz der rechten Hand als Hilfshand beziehu ngsweise Zudienerhand (S.   12 Mitte). Selbst als Einarmiger, mit ganzt ägigem Einsatz der unversehrten linken, adominanten Hand und ausschliesslich unbelastetem Einsatz der geschädigten rechten Hand als Zudienerhand , werde mit ei ner Einschränkung der Leistung zu rechnen sein, dadurch, dass unweigerlich Anspannungskräfte oder beispiels weise Vibrationen auf die rechte Hand übertragen würden und an dieser Schmerzschübe provo zier ten. Beispielsweise führten Vibrationen des Baggerge häuses trotz Fussbedie nung des (umgebauten) Baggers zu unvermeidbaren (evo zierten) Schmerzen im rechten Arm, obwohl die rechte Hand nur als Haltehand zur Sicherung des Kör pergleichgewichts eingesetzt werde. Bei jeder Tätigkeit ohne Gebrauch der rech ten Hand kämen unvermeidbare, sogenannte spontane Schmerzschübe hinzu, welche in unregelmässigem Rhythmus Pausen aufzwin gen würden, sodass bei optimalen Bedingungen mit einer maximalen Leistungs-/Arbeitsfähigkeit von etwa 70  % gerechnet werden könnte. Keinesfalls aber mit 100  % (S. 13 oben). 3 .5      In ihrer Stellungnahme vom 1
  31. Mai 2013 ( Urk.  8 S.   4 f.) führten die RAD- Ärztinnen Dr.  E.___ und med. pract . F.___ , Fachärztin für or tho pädische Chirurgie und Traumatologie, aus, aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nach wie vor von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit auszugehen. Gestützt auf das Gutachten aus dem Jahr 2011 sei seit 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50  % und ab dem Gutachtendatum von einer Ar beitsunfähigkeit von 80  % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Nicht gefolgt werden könne der Einschätzung des Gutachtens betreffend Arbeitsfähig keit in opti mal leidensangepassten Tätigkeiten. Diese sei seit jeher auf 100  % zu schät zen. Es gäbe aus arbeitsmedizinischer Sicht keinen Grund, weshalb dem un ge lernten Beschwerdeführer mit lediglich lädiertem rechtem Handgelenk kör per lich leichte Tätigkeiten, das heisse optimal leidensangepasste, organisatori sche und administrative Tätigkeiten (gemäss dem von den Ärzten des Z.___ for mulierten Be lastungsprofils ) nicht vollschichtig zumutbar sein sollten. 3 .6      Am 2 9 .  Juni 2013 berichtete Prof. Dr. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ( Urk.  9/105), welche den Be schwerdeführer seit November 2010 haus ärzt lich betreut ( Ziff.  1.2). Sie nannte folgende (zusätzliche) Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1): - Handgelenksarthrose bei os scaphoides bi partus rechts seit 1998 - linkskonvexe Skoliose bei Hemivertebra Th4 links, bestehend seit 1981 - Zervikobrachialgie rechts bei Fehlhaltung, bestehend seit 2013 - depressive Episoden (ICD-10 F32.1), bestehend seit 2009 - beginnende Gonarthrose beidseits, bestehend seit 2012      Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Prof. G.___ dem Beschwer de führer eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % vom 1
  32. Januar bis 2
  33. Februar 2013 und eine Arbeitsunfähigkeit von 40  % ab dem
  34. März 2013 ( Ziff.  1.6). Bei Ver meidung körperlich anstrengender Arbeit sei die bisherige Tä tigkeit dem Be schwer deführer noch im Umfang von 40  % bis 60  % zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50  % zumutbar bei einer zeitlichen Prä senz von 80  % bis 100  % ( Ziff.  1.7). 3 .7      In ihrer Stellungnahme vom
  35. Oktober 2013 ( Urk.  8 S. 7) führte RAD-Ärztin med. pract .   F.___ aus, im Lichte der aktuellen Rechtsprechung erscheine es sinnvoll , zur vollständigen Abklärung eine polydisziplinäre Begutachtung auf allgemein-internistischem, rheu matologischem, handchirurgischem und psychia trischem Fachgebiet z u veranlassen.      Am
  36. Januar 2014 erklärte sie , der Arztbericht von Dr.  A.___ vom 1
  37. Januar 2013 sei bei der medizinischen Beurteilung berücksichtigt worden. Anhand des von Dr.  A.___ mitgeteilten Befundes, der sich ausschliesslich auf das Handgelenk beziehe, könne der medizinische Gesamtzustand nicht beurteilt werden ( Urk.  8 S. 9 oben).
  38. 4.1      Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Umfang der von der Beschwerde gegnerin beabsichtigten Begutachtung (vgl. vorstehend E.   2.2 ). Dieser Einwand ist einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). 4.2      Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte handchirurgische Be gutachtung machte der Beschwerdeführer geltend, damit werde eine unzuläs sige „ second opinion “ eingeholt. Dieser Einwand ist zu hören (vgl. vorstehend E. 1.4 ) und im Folgenden zu prüfen. 4.3      In ihrer Stellungnahme vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.3) äusserte RAD-Ärztin Dr.  E.___ Kritik an dem von der Beschwerdegegnerin n ach Ergehen des Ur teils des Sozialversicherungsgerichts eingeholten handchirurgischen Gutach ten des Z.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.2).      Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass einzelne der von Dr.  E.___ vorgebrachten Kritikpunkte wie etwa jener, das Gutachten sei nicht in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden, nicht ohne Weiteres zu überzeugen vermögen (vgl. Urk.   1 S.   6 Ziff.   11.1-2). Die haupt sächliche Kri tik von Dr.  E.___ besteht j edoch letztlich darin, dass sie die im Gutachten ge zogenen Schlussfolgerungen bezüglich prozentualer Leistungsfähigkeit in op ti ma l leidensangepassten Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar hergeleitet er achtete.      Dieser Kritikpunkt erweist sich als berechtigt : Nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gefragt führten die Z.___ - Gutachter aus, be treibs in tern sei das Tätigkeitsprofil seit 2004 - in näher beschriebener Art und Weise - kontinuierlich ang epasst worden. I n angepasster Tätigkeit sei der Be schwerde füh rer zu 50  % arbeitsfähig. Die se Ausführungen der Gutachter legen den Schluss nahe, dass sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit an der vom Beschwerdeführer an seinem derzeiti gen Ar beitsplatz verrichteten Tätigkeit orientier ten. Die vom Beschwerdeführer bei der Y.___ ausgeübte Arbeit beinhaltet ab er offensichtlich auch Tätigkeiten , deren Angepasstheit an sein Handl eiden - trotz technischer An passungen - fraglich erscheint, wie be ispielsweise das Lenken eines Bagger s mit Fusssteuerung (vgl. Urk.  9/58 Ziff.  1.1) . Die Gutachter beschrieben denn auch, dass der Beschwerdeführer zwar - aber doch nur - vermehrt administra tive Tä tig keiten, Bauleitungsaufgaben und Messarbeiten übernehmen könne und emp fahlen entsprechend eine weitere Reduktion der körperlichen Belastung, eine Ver lagerung des Arbeitsfeldes ins Büro und die Durchführung lediglich le ichter körperlicher Tätigkeiten, ohne jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer (op timal) leidensangepassten Tätigkeit zu beziffern. 4.4      Dr.  A.___ ging in seinem Gutachten vom Januar 2013 (vorstehend E.   3.4) in Be zug auf eine der rechten Hand angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % beziehungsweise maximal 70  % bei optimalen Bedingungen aus. Al ler dings lassen auch seine Ausführungen darauf schliessen , dass er bei der Be ur teilung der Resta rbeitsfähigkeit nicht von der vom Beschwerdeführer bei der Y.___ verrichteten Arbeit abstrahierte . So führte er aus, dass selbst wenn die rechte Hand nur als Zudienerhand ohne Belastung eingesetzt werde, mit Einschränkungen der Leistung zu re chnen sei, da beispielsweise die Vib rationen des Baggergehäuses trotz Fussbedienung des Baggers zu unver meid baren (evozierten ) Schmerzen im rechten Arm führ t e n, o bwohl die rechte Hand nur als H altehand z ur Sicherung des Körpergl eichgewichts eingesetzt werde. 4.5      F ür die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist d ie Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal le idensangepassten Tätigkeit von zentraler Bedeutung . Diese Frage wird nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3-4) weder im Z.___ - Gutachten noch im Gutachten von Dr.  A.___ in nachvollziehbar er Weise be antwortet , weshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin wei tere handchirurgische Abklärungen als notwendig erachtete, zumal die nach vollzieh bare Begründung der Schlussfolgerungen ein wesentliches Kriterium für den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens darstellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Mit der beabsichtigten handchirurgische n Begutachtung wird damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige „ second opinion “ ein geholt. 4.6      Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte rheumatologische Begutachtung machte der Beschwerdeführe r geltend, dass bei ihm zwar dege ne rative Rückenprobleme bestünden, diese aber seine bereits aus handchirurgi scher Sicht eingeschränkte (Rest) arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränk t e n .      Gemäss Bericht von Prof. G.___ vom Juni 2013 (vorstehend E.   3.6) be steht beim Beschwerdeführer nebst dem bekannten Handleiden und einem Rü c ken leiden auch ein Knieleiden in Form einer beginnenden Gonarthrose beid seits . Dies e Leiden haben nach Einschätzung von Prof. G.___ allesamt ei nen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Besch werdeführer s . Die sich potentiell auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkenden Leiden sind somit viel schich tig und in Bezug auf die aus handchirurgischer Sicht bestehende (Rest) arbeitsfähig keit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wei te rer Abklärungsbedarf (vgl. vorstehend E.   4.3-5). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin zur Beurteilung des medizi nischen Ge sam tzustands (vgl. vorstehend E.   3.7) eine rheumatolog i s che Beg ut achtung al s notwendig erachtete. 4.7      Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte psychiatrische Begutachtung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist angesichts der im Bericht von Prof. G.___ vom Juni 2013 (vorstehend E. 3.6) erwähnten de pressiven Symptomatik nicht zu beanstanden. 4.8      Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin , wonach in drei Fach di s ziplinen weiterer Abklärungsbedarf besteht und damit eine polydiszi pli näre Abklärung erforderlich ist (vgl. vorstehend E.   1.3), im Rahmen der ihr ob liegenden Abklärungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.2) nachvollziehbar.      Ist ein poly disziplinäres Gutachten angezeigt, sind die Allgemeine / Innere Me di zin immer vertreten ( Kreisschreiben über das Verfahre n in der Invalidenversi che rung, KSVI, Stand
  39. Januar 2014, Randziffer 2075). Der Einwand des Be schwerdeführers, wonach eine internistische Untersuchung weder notwendig noch zumutbar sei, ist demnach nicht zu hören.      Die Beschwerdegegnerin erteilte den Auftrag für das polydisziplinäre Gutachten korrekt über die Plat t form SuisseMED@P ( Urk.  9/140, vgl. vorstehend E.   1.3) und der Beschwerdeführer machte keine formellen Ausstandsgründe g egen die ihm am 1
  40. Januar 2014 mitgeteilten Gutachter ( Urk.  9/139) geltend ( Urk.  9/147). 4.9      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der poly disziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im B.___ festgehal ten hat.
  41. 5.1      Der B eschwerdeführer beantragte die Zulassung der von ihm am
  42. Januar 2014 formulierte n Ergänzungsfragen ( Urk.  9/133). 5.2      Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung – fest ge hal ten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vor gäng ig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anord nung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffe nen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Experten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zu stehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfra gen Stellung zu neh men und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Ur teile des Bundes ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom
  43. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 1
  44. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 1
  45. Oktober 2011 E. 4.2). 5.3      Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerdefüh rers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gericht lich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in je dem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, all fällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Fra ge katalog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Be schwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen ab schliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. Dass sie dabei keinen ungebührlich strengen Massstab anlege, ist zu wünschen; es ist aber offensichtlich nicht das bundesgerichtliche Konzept, sie als blosse automatische Weiterleitungsstelle von Zusatzfragen beliebiger Länge und Anzahl vorzusehen. Sie trägt die Verant wortung für die Qualität der Fragestellung, zu welcher erheblich beiträgt, wenn das medizinische Problem in maximal 5 bis 6 Fragen übersetzt wird (Jörg Jeger , Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri , Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.).      Bei diesem Konzept bleibt schliesslich kein Raum für sozusagen kostenpflichtige Zusatzfragen. So wie es Sache der Beschwerdegegnerin ist, das Verwaltungs verfahren zu führen und in diesem Rahmen die Fragestellung zu verantworten, so hat sie auch die entsprechenden Kosten zu tragen. 5.4      Im Lichte dieser Rechtsprechung steht es der Beschwerdegegnerin somit grund sätzlich frei zu beurteilen, welche Zusatzfragen den Gutachtern letztendlich zu unterbreiten sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass sie vorliegend in vertretbarer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zum Schluss gekommen ist, die vom Be schwerdeführer gestellten Zusatzfragen würden bereits durch ihre eigenen Fragen abgedeckt beziehungsweise seien bezüglich des medizinischen Sachverhalts nicht von Relevanz (vgl. vorstehend E. 2.1 ). 6 . 6.1      Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Erbringung von Vor schussleistungen gemäss Art.  19 Abs.  4 ATSG , welchen er damit begründete dass eine halbe, mindestens aber eine Viertelsrente sicher ausgewiesen sei ( Urk.  1 S.   12 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber unter Hin weis auf das Urteil des Bundesgerichts I 451/04 vom 2
  46. Dezember 2004 a uf den Stand punkt, dass der Rentenanspruch aufgrund der vorhandenen Unterla gen auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe, weshalb dem Antrag auf Vorschusszahlungen nicht entsprochen wer den könne ( Urk.  7) . 6.2      Gemäss Art.  19 Abs.  4 ATSG können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden , wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Aus richtung verzögert.      Im Urteil I 451/04 vom 2
  47. Dezember 2004 hat das Bundesgerich t die Materia lien zu Art.  19 Abs.  4 ATSG eingehend analysiert und den Schluss gezogen, dass Vorschusszahlungen nur in sehr engen - materiellen - Grenzen zur Aus richtung gelangen sollen. Insbesondere eine Rentenbevorschussung soll ledig lich in Fällen statthaft sein, in welchen der Rentenanspruch als solcher - jeden falls teilweise - unbestritten bzw. grundsätzlich erwiesen ist, Leistungen aber zufolge formeller Gründe noch nicht ausgerichtet werden konnten. So bei spiels weise wenn eine Ermittlung des genauen Umfangs des Rentenanspruchs oder die exakte Bezifferung der Rentenhöhe wegen administrativer Überlastung der Behörden noch nicht möglich war und weitere Berechnungen vorzunehmen sind . Benötigen indessen bereits die Abklärungen hinsichtlich des Bestandes der Leis tungen an sich einen längeren Zeitraum, dürfte der Anspruch als noch nicht aus gewiesen gelten, und es sollten daher keine Vorschusszahlungen erbracht wer den. Es hat demnach ein höherer Beweisgrad als jener der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu gelten, welcher üblicherweise im Sozialversicherungs recht An wendung findet. Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht - nebst der Vermeidung der neu vorgesehenen Verzugszinspflicht seitens der Verwaltung ( Art.  26 Abs.  2 ATSG) - primär darin, zu verhindern, das versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungs aus richtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch bei spielsweise ge zwungen sind, sich an die Sozialhilfe zu wenden oder Kredite auf zunehmen. So sind Vorauszahlungen wohl vor allem dann zu gewähren, wenn die wirt schaft liche Lage des Betroffenen dies erforderlich macht. Da sich gerade in derartigen Fällen bei nachträglich festgestellten fehlenden Anspruchsvo raussetzungen eine allfällige Rückforderung von Leistungen als äusserst schwierig gestalten dürfte und daher möglichst vermieden werden sollte, drängt sich eine zurückhaltende Praxis in der Bejahung von Vorschusszahlungen auf. Daher muss der Renten anspruch an sich feststehen ( E. 4-4.4 des erwähnten Ur teils, Urteil des Bundes ge richts I 461/06 vom 2
  48. September 2006 ). 6.3      Vorliegend ist der medizinis che Sachverhalt noch nicht hinreichend abg eklärt (vgl. vorstehend E. 4) , weshalb es an einer zentralen Grundlage für die Bestim mun g des Invaliditätsgrades und damit die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers fehlt . Die Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk.  1 S.   12 Ziff.  16) erweist sich zum jetzigen Zeit p unkt als verfrüht . Der Ren ten anspruch ist daher aus materiellen und nicht bloss aus formellen Gründen nicht ausgewiesen . Abgesehen davon s cheint auch der Existenzbedarf des Be schwerdeführers fraglich, erzielte er im Jahr 2013 gemäss Angaben seiner Ar beitgeber in doch einen Bruttolohn von Fr.  92‘950 .-- pro Jahr ( Urk.  9 /108 Ziff.  2.10). Unter diesen Umständen sind die in E.   6.2 umschriebenen, engen Vo raussetzungen für die Gewährung von Vorschusszahlungen nicht erfüllt .
  49. 4      Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
  50. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art.  69 Abs.  1 bis IVG - gemäss Art.  61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt:
  51. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  52. Das Verfahren ist kostenlos.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00284 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

21. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961,

arbeitet seit 1988 bei der Y.___ und war dort zunächst als Gärt ner-Polier/Vorarbeiter tätig. Aus gesundheitlichen Gründen übt er seit Mitte Juli 2004 Organisations- und Überwachungsfunktionen in einem Pensum von 50 % aus ( Urk. 9/10 Ziff. 1-7 und

Ziff. 11, vgl. auch Urk. 1 S.

3 Ziff. 5).

Am 1 5. Novem ber 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2-3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte m it Verfügung vom 1 2. März 2009 ( Urk. 9/44) einen Rentenanspruch. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. Oktober 2010 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 9/53, Prozess Nr. IV.2009.00429).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein Gutachten beim Z.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, welches am 7. Juni 2011 erstattet wurde ( Urk. 9/58). Am 2 6. April 2013 ( Urk. 9/98) liess der Ver sicherte der IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. A.___ , Chirurgie FMH, Spez . Handchirurgie, vom 1 6. J anuar 2013 ( Urk. 9/97) zukommen. Nach Ein holung eines aktuellen Arztberichts ( Urk. 9/105) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 1 4. Oktober 2013 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplin äre medizinische Untersuchung ( Allgemeine I nnere Medizin, Rheu ma tologie, Handchirurgie, Psychiatrie) notwendig

sei ( Urk. 9/114). 1.2

Mit Schreiben vom 1 5. November 2013 ( Urk. 9/120) wandte sich der Versicherte

ge gen eine Begutachtung in den

Fachrichtung en I nnere Medizin, Rhe umatologie und Handchirurgie .

Am

2 1. November 2013

( Urk. 9/121) hielt die IV-Stelle an der

in Aussicht genommenen polydisziplinären Abklärung fest .

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 ( Urk. 9/133) wandte sich

der Versicherte ge gen eine handchirurgische B egutachtung und

formulierte

Ergänzungsfragen im Hinblick auf die von der IV-Stelle angekündigte Abklärung .

Am

9. Januar 2014 teilt e

die IV-St elle de m Versicherten mit , dass sein e Fragen nicht an die Gut achte ns telle weitergeleitet w ürden ( Urk. 9/134 ) und dass das Gutachten von Dr. A.___ nochmals dem Regionalen Ärztliche n Dienst (RAD) vorgelegt werde ( Urk. 9/136).

Mit Mitteilung vom 1 3. Januar 2014

( Urk. 9/139) informiert e die IV-Stelle den Ver sicherten , dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine I nnere Medi zin, Handchirurgie, Psychiatrie, Rheumatologie) durch das

B.___

erfolgen werde und teilte ihm die Namen der Gutach ter mit. 1.3

A m 1 7. Januar 2014 ( Urk. 9/142) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, den RAD-Bericht betreffend Notwendigkeit einer handchirur g ischen Begutach tung abzuwarten und hernach wie von ihm im Einzelnen dar gelegt zu ver fah ren. Am 2 1. Januar 2014 informierte

die IV-Stelle den Versi cherten, dass ge mäss ihre n Abklärungen eine handchirurgische Abklärung

not wendig sei , und er streckte ihm die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die bekannt ge ge benen Gutachter ( Urk. 9/144) . Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 ( Urk. 9/147)

teilte der Versicherte mit, keine Einwendungen gegen die mitgeteilten Gutachter zu haben. Sodann bekräftigte

er seinen Standpunkt, wo nach eine handchi rurgi sch e Begutachtung nicht notwendig sei, und hielt an seinen Gutachterfragen fest.

Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 ( Urk. 9/148 = Urk. 2/1) hielt die IV-Stelle an einer Abklärung durch das B.___ fest . 2. 2.1

Gegen die Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 ( Urk. 2/1 ) erhob der Versi cherte am 1 0. März 2014 Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben, und die IV-Stelle habe im Anschluss an ein Einigungsverfahren ein psychiatrisches Gutachten, eventuell ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheuma tologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Des Weiteren seien f ür die Begut a chtung s eine Ergänzungsfragen Nr. 1 und 3 beziehungsweise bei Notwendig keit

einer handchirurgischen B egutachtung auch die Ergänzungsfrage Nr. 2 zu zu lassen. Schliesslich seien ihm Vorschussleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) zu erbringen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Be schwer de antwort vom 8. Mai 2014 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.

10) wurde dem Beschwerdefüh rer die Beschwerdeantwort zugestellt und mitgeteilt, dass sich die Anordnung des beantragten ( Urk. 1 S.

2) zweiten Schriftenwechsels erübrige, es ihm jedoch unbe nommen bleibe, sich nochmals zu äussern und die Akten zu ergänzen.

Am 5. und am 2 0. August sowie am 1. September 2014 liess sich der Beschwer de führer erneut vernehmen ( Urk. 11- 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am

2. September 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 5. Februar 2014 ( Urk. 2 /1 ) , mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Be schwerdeführers durch das B.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 1 3. Januar 2014

( Urk. 9/139) festhielt. Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann .

Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachen den Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen heiten bejaht ( BGE 139 V 339 E. 4.4

mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2

Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen

vorzunehmen ( Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E.

1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E.

4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xisgemässen in halt lichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundes ge richt s U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). 1. 3

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach dis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getrof fen hat ( Art. 72 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der sei t 1. März 2012 gültigen Fassung). Gemeint sind die Medizinischen Ab klärungs stellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Inva li denversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufalls prin zip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtensein holung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P ge steuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.4

Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich um eine unnötige „ second

opinion “ sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betref fend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E.

1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeb li chen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefährdun gen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E.

2.4 und E.

3.4.2.6), sind keine for mellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E.

2.2, 138 V 318 E.

6.1.4) u nd somit nicht beschwerdefähig. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen V erfügung ( Urk. 2 /1 ) davon aus , dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen der medizinische Gesamtzustand nicht beurteilt werden könne. Die handchirurgische Begutach tung sei aus medizinischer Sicht weiterhin angezeigt. Es liege ein Bericht und kein rechtsgenügliches Gutachten vor. Die rheumatologische Begutachtung sei ebenfalls angezeigt, da weitere

- näher genannte - Diagnosen bestünden (S.

2 oben). Die vom Beschwerdeführer gestellten Zusatzfragen Nr.

1 und Nr.

2 wür den durch die von ihr gestellten Fragen abgedeckt und d ie Frage Nr. 3 sei be züglich des medizinischen Sachverhalts irrelevant, sodass sie diese als Kosten träger nicht übernehmen könne (S.

2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber

zu sammengefasst geltend, mit den Gutachten des Z.___ und von Dr. A.___ lägen zwei beweiswertige Gutachten vor, die sich in ihrer Einschätzung betreffend Di agnosen und Restarbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht deckten. Mit einer weiteren handchirurgischen Begutachtung würde eine unzulässige „ second

opinion “ eingeholt (S.

6 ff. Ziff. 11 -13).

Bezüglich der neu hinzugekommenen Rückenbeschwerden sei bei seiner

Hausärztin zunächst abzuklären, ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % resultiere, andernfalls die Arbeits un fähigkeit bereits mit der von Dr. A.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit von maxi mal 70 % abgedeckt wäre. Wenn ja, sei eine rheumatologische Begutach tung angezeigt . Eine internistische Begutachtung sei weder notwendig noch zumut bar.

Für die indizierte

psychiatrische Begutachtung sei im Rahmen eines Einigungs verfahrens ein entspre chender Gutachter zu finden (S. 9 ff. Ziff. 14).

D ie von ihm

formulierten Ergänzungsfragen machten - aus n äher dargelegten Gründen - Sinn und seine Mitwirkungsrechte würden unnötig beschnitten, i n dem die Beschwer de gegnerin es ablehne, die se an die Gutachterstelle weiterzu leiten (S.

11 Ziff. 15).

Mit Eingabe vom 1. September 2014 ( Urk. 13)

ergänzte der Beschwerdeführer, e ine Rücksprache mit der Hausärztin habe ergeben, dass neu gewisse degenera tive Erscheinungen, insbesondere im Halswirbelsäulenbereich, zu erheben seien. Diese hinderten ihn aber nicht an der Ausübung seiner bis heute ausgeführten angepassten Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % . Aus der Praxis sei auch bestens bekannt, dass degenerative Rückenprobleme in einem Anfangssta dium in der Regel nicht zu Arbeitsunfähigkeiten in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit führten. Seine bereits aus handchirurgischer Sicht einge schränk te (Rest) arbeitsfähigkeit

werde durch das Rückenleiden nicht zusätzl i c h eingeschränkt. Sodann sei bereits betreffend Hand eine angepasste Tätigkeit not wendig, welche sich mit dem Anforderungsprofil Rücken decke. Indiziert sei so mit einzig eine psychiatrische Begutachtung. 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der p oly dis ziplinäre n Begutachtung des Beschwerdeführer s

im B.___ festgehalten hat. 3 . 3 .1

Mit Urteil vom 2 5. Oktober 2010 ( Urk. 9/53) wies das Sozialversicherungsge richt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zur Klärung der aus medizi nischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange stammten und insbesondere einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 5.2). 3 .2

Am 7. Juni 2011 erstatteten Dr. C.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. D.___ , Oberarzt i.V., Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Z.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/58). Sie nannten fol gende Diagnosen ( Ziff. 1): - Os scaphoideum

bipartitu m mit SNAC Wrist Grad III - STT-Arthrose - Pisotriq uetralarthrose - radio carpale und midcarpale Arthrose ( luno-capital ).

Die Gutachter führten aus, die bisherige Tätigkeit als Gärtner/Vorarbeiter/Polier sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, er könne diese körperlich nicht mehr ausführen. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich betrage maximal 20 % . Dies aufgrund der vorhandenen Einschränkung der Kraft, der Schmerzen und der kontinuierlichen Verschlechterung des Gelenkzustand es über die Jahre ( Ziff. 2). Betriebsintern sei das Tätigkeitsprofil bereits seit 2004 kontinuierlich angepasst worden. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise vermehrt admi nistrative Tätig keiten, Bauleitungsaufgaben und Messarbeiten übernehmen können. Zudem seien

strukturelle Änderungen zur Verbesserung seiner Ar beitsfähigkeit (Anpassung der

Fahrzeuge mit Einführung von Fusssteuerungen) erfolgt . In angepasster Tätig keit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 3).

Im Verlauf bestehe seit dem Jahr 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die phy sische Belastbarkeit habe sich im Laufe der Jahre sicherlich weiter ver schlechtert, so dass körperlich im angestammten Beruf maximal eine Arbeitsfä higkeit von 20 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe. In angepasster Tätigkeit betrage diese gesamthaft 50 % ( Ziff. 4).

Sicherlich notwendig sei eine weitere Reduktion der körperlichen Belastung, eine Verlagerung des Arbeitsfeldes ins Büro und lediglich Durchführung leichter körperlicher Tätigkeiten mit Reduktion des Arbeitspensums sowie verlängerten Erholungspausen. Dies werde durch den Betrieb teilweise bereits gewährleistet. Trotz zeitlich 100%iger Anwesenheit sei der Beschwerdeführer maximal zu 50

% Leistungserbringung fähig, im angestammten Anstellungsverhältnis zu maximal 20 % ( Ziff. 6). 3 .3

In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2011 ( Urk. 8 S. 3 f.) führte RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, aus, der Beschwerdeführer leide an einer Handgelenksarthrose der rechten Hand mit konsekutiven Schmerzen und verminderter Belastbarkeit. Es liege ein Be richt und kein rechtsgenügliches Gutachten vor. Das erstell t e Gutachten beant worte die gestellten Fragen nicht umfassend, sei nicht in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge deshalb nicht einleuchtend, weil die berufsrele vanten Auswirkungen der erhaltenen Funktionen nicht schlüssig eingeschätzt worden seien - es werde keine Begründung zur Leistungseinschränkung in op ti mal leidensangepasster Tätigkeit abgegeben, das Ressourcenprofil sei nicht er frag t und ebenso wenig die Einschränkungen der Alltagsfunktionen eruiert worden. Deshalb seien die gezogenen Schlussfolgerungen - bezüglich prozentu aler Leistungsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit - in nicht nach vollziehbarer Weise hergeleitet (S. 3 unten). Die bisherige Tätigkeit mit Belas tung der rechten Hand sei dem Beschwerdeführer unzumutbar. Optimal leidens angepasste , organisatorische und administrative Tätigkeiten (entsprechend dem Tätigkeitsprofil gemäss dem B ericht des Z.___ ) seien zumutbar (S. 4 oben). 3 .4

Am 1 6. Januar 2013 erstattete Dr. A.___ ein handchirurgisches Gutachten im Auf trag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ( Urk. 9/97) . Er

nannte fol gende Diagnosen (S. 8

Ziff. 4): - Status nach jugendlicher Scaphoidfraktur rechts mit Pseudarthrose - mit konsekutiver Fehlstellung des os

lunatum (DISI-Fehlstellung) - mit konsekutiver Arthrose im STT-Gelenk, mid-carpal ( luno-capital ) und radiocarpal mit Styloid -Abschliff - n europathische Schmerzen ( Nervus

radialis ), Verdacht auf beginnen des CRPS - Sensibilitätsstörungen Digitus I - V rechts (ohne Dermatom -Zuwei sung).

Der Gutachter führte aus , i n der angestammten Tätigkeit als Landschafts-Gärt ner bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer für die rechte Hand angepassten Tätigkeit schätze er die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf maxi mal 50 % . Soweit ersichtlich seien betriebsintern sämtliche Anpassungen, welche möglich seien, durchgeführt worden . An der jetzigen Stelle sei d er Be schwerdeführer optimal eingegliedert, da die Arbeitgeberin in ausserordentli chem

Ausmass Rücksicht auf die starken Beeinträchtigungen nehme (S.

11 f. Ziff. 6.2 ) . Angepasst seien überwiegend einhändige, leichte Arbeiten mit der adominanten linken Hand mit vereinzeltem, nicht anhaltendem oder repetitivem Einsatz der rechten Hand als Hilfshand beziehu ngsweise Zudienerhand (S.

12 Mitte). Selbst als Einarmiger, mit ganzt ägigem Einsatz der unversehrten linken, adominanten Hand und ausschliesslich unbelastetem Einsatz der geschädigten rechten Hand als Zudienerhand , werde mit ei ner Einschränkung der Leistung zu rechnen sein, dadurch, dass unweigerlich Anspannungskräfte oder beispiels weise Vibrationen auf die rechte Hand übertragen würden und an dieser Schmerzschübe provo zier ten. Beispielsweise führten Vibrationen des Baggerge häuses trotz Fussbedie nung des (umgebauten) Baggers zu unvermeidbaren (evo zierten) Schmerzen im rechten Arm, obwohl die rechte Hand nur als Haltehand zur Sicherung des Kör pergleichgewichts eingesetzt werde. Bei jeder Tätigkeit ohne Gebrauch der rech ten Hand kämen unvermeidbare, sogenannte spontane Schmerzschübe hinzu, welche in unregelmässigem Rhythmus Pausen aufzwin gen würden, sodass bei optimalen Bedingungen mit einer maximalen Leistungs-/Arbeitsfähigkeit von etwa 70 % gerechnet werden könnte. Keinesfalls aber mit 100 % (S. 13 oben). 3 .5

In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 8 S.

4 f.) führten die RAD- Ärztinnen Dr. E.___ und med. pract . F.___ , Fachärztin für or tho pädische Chirurgie und Traumatologie, aus, aus arbeitsmedizinischer Sicht sei

nach wie vor von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit auszugehen. Gestützt auf das Gutachten aus dem Jahr 2011 sei seit 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem Gutachtendatum von einer Ar beitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Nicht gefolgt werden könne der Einschätzung des Gutachtens betreffend Arbeitsfähig keit in opti mal leidensangepassten Tätigkeiten. Diese sei seit jeher auf 100 % zu schät zen. Es gäbe aus arbeitsmedizinischer Sicht keinen Grund, weshalb dem un ge lernten Beschwerdeführer mit lediglich lädiertem rechtem Handgelenk kör per lich

leichte Tätigkeiten, das heisse optimal leidensangepasste, organisatori sche und administrative Tätigkeiten (gemäss dem von den Ärzten des Z.___ for mulierten Be lastungsprofils ) nicht vollschichtig zumutbar sein sollten. 3 .6

Am 2 9 . Juni 2013 berichtete Prof. Dr. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ( Urk. 9/105), welche den Be schwerdeführer seit November 2010 haus ärzt lich betreut ( Ziff. 1.2). Sie nannte folgende (zusätzliche) Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1): - Handgelenksarthrose bei os

scaphoides

bi partus rechts seit 1998 - linkskonvexe Skoliose bei Hemivertebra Th4 links, bestehend seit 1981 - Zervikobrachialgie rechts bei Fehlhaltung, bestehend seit 2013 - depressive Episoden (ICD-10 F32.1), bestehend seit 2009 - beginnende Gonarthrose beidseits, bestehend seit 2012

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Prof. G.___ dem Beschwer de führer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 5. Januar bis 2 8. Februar 2013 und eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem 1. März 2013 ( Ziff. 1.6). Bei Ver meidung körperlich anstrengender Arbeit sei die bisherige Tä tigkeit dem Be schwer deführer noch im Umfang von 40 % bis 60 % zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 % zumutbar bei einer zeitlichen Prä senz von 80 % bis 100 % ( Ziff. 1.7). 3 .7

In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 8 S. 7) führte RAD-Ärztin med. pract .

F.___ aus, im Lichte der aktuellen Rechtsprechung erscheine es sinnvoll , zur vollständigen Abklärung eine polydisziplinäre Begutachtung auf allgemein-internistischem, rheu matologischem, handchirurgischem und psychia trischem Fachgebiet z u veranlassen.

Am 9. Januar 2014 erklärte

sie , der Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 6. Januar 2013 sei bei der medizinischen Beurteilung berücksichtigt worden. Anhand des von Dr. A.___ mitgeteilten Befundes, der sich ausschliesslich auf das Handgelenk beziehe, könne der medizinische Gesamtzustand nicht beurteilt werden ( Urk. 8 S. 9 oben). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Umfang der von der Beschwerde gegnerin beabsichtigten Begutachtung (vgl. vorstehend E.

2.2 ). Dieser Einwand ist

einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). 4.2

Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte handchirurgische Be gutachtung machte der Beschwerdeführer geltend, damit werde eine unzuläs sige „ second

opinion “ eingeholt. Dieser Einwand ist zu hören (vgl. vorstehend E. 1.4 ) und im Folgenden zu prüfen. 4.3

In ihrer Stellungnahme vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.3) äusserte RAD-Ärztin Dr. E.___ Kritik an dem von der Beschwerdegegnerin n ach Ergehen des Ur teils des Sozialversicherungsgerichts eingeholten handchirurgischen Gutach ten des Z.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.2).

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass einzelne der von Dr. E.___ vorgebrachten Kritikpunkte wie etwa jener, das Gutachten sei nicht in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden, nicht ohne Weiteres zu überzeugen vermögen (vgl. Urk.

1 S.

6 Ziff.

11.1-2). Die

haupt sächliche Kri tik von Dr. E.___ besteht j edoch letztlich darin, dass sie die im Gutachten ge zogenen Schlussfolgerungen bezüglich prozentualer Leistungsfähigkeit in op ti ma l leidensangepassten Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar hergeleitet er achtete.

Dieser Kritikpunkt erweist sich als berechtigt : Nach der

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

gefragt führten die Z.___ - Gutachter aus, be treibs in tern sei das Tätigkeitsprofil seit 2004 - in näher beschriebener Art und Weise - kontinuierlich ang epasst worden. I n angepasster Tätigkeit sei der Be schwerde füh rer zu 50 % arbeitsfähig. Die se Ausführungen der Gutachter legen den Schluss nahe,

dass sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit an der vom Beschwerdeführer an seinem derzeiti gen Ar beitsplatz verrichteten Tätigkeit orientier ten. Die vom Beschwerdeführer bei der Y.___

ausgeübte Arbeit beinhaltet ab er offensichtlich auch Tätigkeiten , deren Angepasstheit an sein

Handl eiden

- trotz technischer An passungen - fraglich erscheint, wie be ispielsweise das Lenken eines Bagger s mit Fusssteuerung (vgl. Urk. 9/58 Ziff. 1.1) . Die Gutachter beschrieben denn auch, dass der Beschwerdeführer zwar - aber doch nur - vermehrt administra tive Tä tig keiten, Bauleitungsaufgaben und Messarbeiten übernehmen könne und emp fahlen entsprechend eine weitere Reduktion der körperlichen Belastung, eine Ver lagerung des Arbeitsfeldes ins Büro und die Durchführung lediglich le ichter körperlicher Tätigkeiten, ohne jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer (op timal) leidensangepassten Tätigkeit zu beziffern. 4.4

Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom Januar 2013 (vorstehend E.

3.4) in Be zug auf eine der rechten Hand angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise maximal 70 % bei optimalen Bedingungen aus. Al ler dings lassen auch seine Ausführungen darauf schliessen , dass er bei der Be ur teilung der Resta rbeitsfähigkeit nicht von der vom Beschwerdeführer bei der Y.___

verrichteten Arbeit abstrahierte . So führte er aus, dass selbst wenn die rechte Hand nur als Zudienerhand ohne Belastung eingesetzt werde, mit Einschränkungen der Leistung zu re chnen sei, da beispielsweise die Vib rationen des Baggergehäuses trotz Fussbedienung des Baggers zu unver meid baren (evozierten ) Schmerzen im rechten Arm führ t e n, o bwohl die rechte Hand nur als H altehand z ur Sicherung des Körpergl eichgewichts eingesetzt werde. 4.5

F ür die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist d ie Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal le idensangepassten Tätigkeit von zentraler Bedeutung . Diese Frage wird nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3-4)

weder im Z.___ - Gutachten noch im Gutachten von Dr. A.___

in nachvollziehbar er

Weise be antwortet , weshalb

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin wei tere handchirurgische Abklärungen als notwendig erachtete, zumal die nach vollzieh bare Begründung der Schlussfolgerungen ein wesentliches Kriterium für den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens darstellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit der beabsichtigten handchirurgische n Begutachtung wird damit entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige „ second

opinion “ ein geholt. 4.6

Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte rheumatologische Begutachtung machte der Beschwerdeführe r geltend, dass bei ihm zwar dege ne rative Rückenprobleme bestünden, diese aber seine bereits aus handchirurgi scher Sicht eingeschränkte (Rest) arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränk t e n .

Gemäss Bericht von Prof. G.___ vom Juni 2013 (vorstehend E.

3.6) be steht beim Beschwerdeführer nebst dem bekannten Handleiden und einem Rü c ken leiden auch ein Knieleiden in Form einer beginnenden Gonarthrose beid seits . Dies e

Leiden haben nach Einschätzung von Prof. G.___ allesamt ei nen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Besch werdeführer s . Die sich potentiell auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkenden Leiden sind somit viel schich tig und in Bezug auf die aus handchirurgischer Sicht bestehende (Rest) arbeitsfähig keit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wei te rer

Abklärungsbedarf (vgl. vorstehend E.

4.3-5). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin zur Beurteilung des medizi nischen Ge sam tzustands (vgl. vorstehend E.

3.7) eine rheumatolog i s che Beg ut achtung al s notwendig erachtete. 4.7

Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte psychiatrische Begutachtung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist angesichts der im Bericht von Prof. G.___ vom Juni 2013 (vorstehend E. 3.6) erwähnten de pressiven Symptomatik nicht zu beanstanden. 4.8

Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin , wonach in drei Fach di s ziplinen weiterer Abklärungsbedarf besteht und damit eine

polydiszi pli näre Abklärung erforderlich ist (vgl. vorstehend E.

1.3), im Rahmen der ihr ob liegenden Abklärungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.2) nachvollziehbar.

Ist ein poly disziplinäres Gutachten angezeigt, sind die Allgemeine / Innere Me di zin immer vertreten ( Kreisschreiben über das Verfahre n in der Invalidenversi che rung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Randziffer 2075). Der Einwand des Be schwerdeführers, wonach eine internistische Untersuchung weder notwendig noch zumutbar sei, ist demnach nicht zu hören.

Die Beschwerdegegnerin erteilte

den Auftrag für das polydisziplinäre Gutachten korrekt über die Plat t form SuisseMED@P ( Urk. 9/140, vgl. vorstehend E.

1.3) und der Beschwerdeführer machte keine formellen Ausstandsgründe g egen die ihm am 1 3. Januar 2014 mitgeteilten Gutachter ( Urk. 9/139) geltend ( Urk. 9/147). 4.9

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der

poly disziplinären

Begutachtung des Beschwerdeführers im

B.___

festgehal ten hat. 5. 5.1

Der B eschwerdeführer beantragte die Zulassung der von ihm am 7. Januar 2014 formulierte n Ergänzungsfragen ( Urk. 9/133). 5.2

Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung – fest ge hal ten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vor gäng ig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anord nung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffe nen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Experten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zu stehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfra gen Stellung zu neh men und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Ur teile des Bundes ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 4.2). 5.3

Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerdefüh rers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gericht lich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in je dem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, all fällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Fra ge katalog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Be schwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen ab schliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. Dass sie dabei keinen ungebührlich strengen Massstab anlege, ist zu wünschen; es ist aber offensichtlich nicht das bundesgerichtliche Konzept, sie als blosse automatische Weiterleitungsstelle von Zusatzfragen beliebiger Länge und Anzahl vorzusehen. Sie trägt die Verant wortung für die Qualität der Fragestellung, zu welcher erheblich beiträgt, wenn das medizinische Problem in maximal 5 bis 6 Fragen übersetzt wird (Jörg Jeger , Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri , Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.).

Bei diesem Konzept bleibt schliesslich kein Raum für sozusagen kostenpflichtige Zusatzfragen. So wie es Sache der Beschwerdegegnerin ist, das Verwaltungs verfahren zu führen und in diesem Rahmen die Fragestellung zu verantworten, so hat sie auch die entsprechenden Kosten zu tragen. 5.4

Im Lichte dieser Rechtsprechung steht es der Beschwerdegegnerin somit grund sätzlich frei zu beurteilen, welche Zusatzfragen den Gutachtern letztendlich zu unterbreiten sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass sie vorliegend in vertretbarer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zum Schluss gekommen ist, die vom Be schwerdeführer gestellten Zusatzfragen würden bereits durch ihre eigenen Fragen abgedeckt beziehungsweise seien bezüglich des medizinischen Sachverhalts nicht von Relevanz (vgl. vorstehend E. 2.1 ). 6 . 6.1

Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Erbringung von Vor schussleistungen gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG , welchen er damit begründete dass eine halbe, mindestens aber eine Viertelsrente sicher ausgewiesen sei ( Urk. 1 S.

12 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber unter Hin weis auf das Urteil des Bundesgerichts I 451/04 vom 2 9. Dezember 2004 a uf den Stand punkt, dass der Rentenanspruch aufgrund der vorhandenen Unterla gen auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe, weshalb dem Antrag auf Vorschusszahlungen nicht entsprochen wer den könne ( Urk. 7) . 6.2

Gemäss

Art. 19

Abs. 4 ATSG können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden , wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Aus richtung verzögert.

Im Urteil I 451/04 vom 2 9. Dezember 2004 hat das Bundesgerich t die Materia lien zu Art. 19 Abs. 4 ATSG eingehend analysiert und den Schluss gezogen, dass Vorschusszahlungen nur in sehr engen - materiellen - Grenzen zur Aus richtung gelangen sollen. Insbesondere eine Rentenbevorschussung soll ledig lich in Fällen statthaft sein, in welchen der Rentenanspruch als solcher - jeden falls teilweise - unbestritten bzw. grundsätzlich erwiesen ist, Leistungen aber zufolge formeller Gründe noch nicht ausgerichtet werden konnten. So bei spiels weise wenn eine Ermittlung des genauen Umfangs des Rentenanspruchs oder die exakte Bezifferung der Rentenhöhe wegen administrativer Überlastung der Behörden noch nicht möglich war und weitere Berechnungen vorzunehmen sind . Benötigen indessen bereits die Abklärungen hinsichtlich des Bestandes der Leis tungen an sich einen längeren Zeitraum, dürfte der Anspruch als noch nicht aus gewiesen gelten, und es sollten daher keine Vorschusszahlungen erbracht wer den. Es hat demnach ein höherer Beweisgrad als jener der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu gelten, welcher üblicherweise im Sozialversicherungs recht An wendung findet. Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht - nebst der Vermeidung der neu vorgesehenen Verzugszinspflicht seitens der Verwaltung ( Art. 26 Abs. 2 ATSG) - primär darin, zu verhindern, das versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungs aus richtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch bei spielsweise ge zwungen sind, sich an die Sozialhilfe zu wenden oder Kredite auf zunehmen. So sind Vorauszahlungen wohl vor allem dann zu gewähren, wenn die wirt schaft liche Lage des Betroffenen dies erforderlich macht. Da sich gerade in derartigen Fällen bei nachträglich festgestellten fehlenden Anspruchsvo raussetzungen eine allfällige Rückforderung von Leistungen als äusserst schwierig gestalten dürfte und daher möglichst vermieden werden sollte, drängt sich eine zurückhaltende Praxis in der Bejahung von Vorschusszahlungen auf. Daher muss der Renten anspruch an sich feststehen ( E. 4-4.4 des erwähnten Ur teils, Urteil des Bundes ge richts I 461/06 vom 2 5. September 2006 ). 6.3

Vorliegend ist der medizinis che Sachverhalt noch nicht hinreichend abg eklärt

(vgl. vorstehend E. 4) , weshalb es an einer zentralen Grundlage für die Bestim mun g des Invaliditätsgrades und damit die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers fehlt . Die Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 1 S.

12 Ziff. 16) erweist sich zum jetzigen Zeit p unkt als verfrüht .

Der Ren ten anspruch ist daher aus materiellen und nicht bloss aus formellen Gründen nicht ausgewiesen . Abgesehen davon s cheint auch der Existenzbedarf des Be schwerdeführers fraglich, erzielte er im Jahr 2013 gemäss Angaben seiner Ar beitgeber in

doch einen Bruttolohn von Fr. 92‘950 .-- pro Jahr

( Urk. 9 /108 Ziff. 2.10). Unter diesen Umständen sind die in E.

6.2 umschriebenen, engen Vo raussetzungen für die Gewährung von Vorschusszahlungen nicht erfüllt . 6. 4

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG

- gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf