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IV.2014.00257

Zwischenverfügung, welche allein die Frage der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung betrifft (ohne Nennung der Gutachterstelle/Fachärzte) ist nicht anfechtbar (nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint).

Zürich SozVersG · 2014-10-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1954 geborene X.___ erlitt am 2 2. April 2003 bei ei nem Autounfall eine HWS-Distorsion und meldete sich in diesem Zusammen hang am 1 0. November 2004 bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2005

wurde der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 60 % mit Wir kung ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1954 geborene X.___ erlitt am 2 2. April 2003 bei ei nem Autounfall eine HWS-Distorsion und meldete sich in diesem Zusammen hang am 1 0. November 2004 bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2005

wurde der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 60 % mit Wir kung ab

Dispositiv
  1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen ( Urk.  7/28, Urk.  7/2 3 ) . Die SUVA schloss das Verfahren mit Verfügung vom 2
  2. Juli 2005 vergleichs weise ab und sprach der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10  % eine Rente zu; überdies eine Integritätsentschädigung bei einer Ein busse von 5  % ( Urk.  7/26).      Im Mai 2010 wurde seitens der IV-Stelle eine revisions weise Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten in die Wege geleitet ( Urk.  7/37). In diesem Zu sammenhang wurden begleitend berufliche Massnah men durch geführt ( Urk.  7/41, Urk.  7/44). Mit Vorbescheid vom 2
  3. Januar 2012 wurde die Einstellung der Ren te mangels a nspruchsbegründender Invalidität in Aussicht gestellt ( Urk.  7/52). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am
  4. Juli 2013 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchun g ins Auge gefasst beziehungsweise als notwendig be zeichnet ( Urk.  7/80) und mit Mitteilung vom 1
  5. Januar 2014 die Abklärungs stelle bekanntgegeben ( Urk.  7/87). Mit Zwischenverfügung vom 3
  6. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit der Begutachtung fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügung bekannt gegeben werde ( Urk.  7/96 = Urk.  2).
  7. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2
  8. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei das Revisionsverfahren abzuschliessen und der Be schwer de führerin weiterhin die bisherige Rente zuzusprechen; unter Entschädi gungs folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom
  9. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Mit Replik vom 2
  10. August 2014 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest ( Urk.  13). Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht weiter verneh men ( Urk.  16), was der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 2
  11. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  17 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 3
  13. Januar 2014 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Besc hwerde angefochten werden kann. 1.2      In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstin stanz liche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanord nung zu bejahen. 1.3      Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Rz . 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs.  2).
  14. 2.1      Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz . 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasst e die folgenden Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festle gung von Fachdisziplinen und Frage n katalog. Die zweite Phase umfasst e die Er mittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und di e Festlegung der Namen und Fach arzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen ( KSVI Rz . 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dez ember 2013 gültig gewesenen Fassung ). 2 .2      Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftrags ver gabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist ( KSVI Rz . 2081.5). Da mit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Gerichts vom 28. März 2013 (E.   4.3) geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gericht lich anfecht baren Zwischenverfügung nach Phase ein s sowie nach Phase zwei im Ergebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, son dern ledig lich die Bestim mung einer solchen in Anwendung von Art.  72 bis IVV durch das Zuweisungs system " SuisseMED@P " angekündigt wird, weder im erstin stanz lichen Verfah ren noch vor Bundesgericht anfechtbar .
  15. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 3
  16. Januar 2014 beschlägt allein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird in Dispositiv - Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten, dass die Gutach terstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechende Fachärzte werden in der Verfü gung v om
  17. Januar 2014 keine benannt. Vor diesem Hintergrund hatte die Mitteilung vom 1
  18. Januar 2014 ( Urk.  7/90), in welcher die Gutachterstelle sowie die Fachärzte bereits genannt w u rden, jedenfalls kein en abschliessenden Charakter . D er Ver treter der Beschwerdeführerin äusserte sich in seinem Schreiben vom 2
  19. Januar 2014 dahingehend, dass er schon allein mit der polydisziplinären Begutachtung nicht einverstanden und die Mitteilung der Gutachterstelle sowie der Fachärzte verfrüht erfolgt sei ( Urk.  7/92). Wohl gestützt auf diesen Einwand beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung auf die grund sätzliche Festlegung, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils - nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung ( Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E. 4.5 ).
  20. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung).      Auf die Beschwerde vom 2
  21. Februar 2014 ist damit nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst :
  22. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  23. Das Verfahren ist kostenlos.
  24. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  25. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  26. Juli bis und mit 1
  27. August sowie vom 1
  28. Dezember bis und mit dem
  29. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00257 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Beschluss vom

23. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1954 geborene X.___ erlitt am 2 2. April 2003 bei ei nem Autounfall eine HWS-Distorsion und meldete sich in diesem Zusammen hang am 1 0. November 2004 bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2005

wurde der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 60 % mit Wir kung ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 7/28, Urk. 7/2 3) . Die SUVA schloss das Verfahren mit Verfügung vom 2 0. Juli 2005 vergleichs weise ab und sprach der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Rente zu; überdies eine Integritätsentschädigung bei einer Ein busse von 5 % (Urk. 7/26).

Im Mai 2010 wurde seitens der IV-Stelle eine revisions weise Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten in die Wege geleitet (Urk. 7/37). In diesem Zu sammenhang wurden begleitend berufliche Massnah men durch geführt (Urk. 7/41,

Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 2 7. Januar 2012 wurde die Einstellung der Ren te mangels a nspruchsbegründender Invalidität in Aussicht gestellt (Urk. 7/52). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am 4. Juli 2013 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchun g ins Auge gefasst beziehungsweise als notwendig be zeichnet (Urk. 7/80) und mit Mitteilung vom 1 5. Januar 2014 die Abklärungs stelle bekanntgegeben (Urk. 7/87). Mit Zwischenverfügung vom 3 1. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit der Begutachtung fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügung bekannt gegeben werde (Urk. 7/96 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 8. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei das Revisionsverfahren abzuschliessen und der Be schwer de führerin weiterhin die bisherige Rente zuzusprechen; unter Entschädi gungs folge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 2 9. August 2014 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht weiter verneh men

(Urk. 16), was der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 2 4. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Besc hwerde angefochten werden kann. 1.2

In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstin stanz liche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanord nung zu bejahen. 1.3

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Rz . 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). 2. 2.1

Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013

gültig gewesenen

Rz . 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasst e die folgenden Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festle gung von

Fachdisziplinen und Frage n katalog. Die zweite Phase umfasst e die Er mittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und di e Festlegung der Namen und Fach arzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz . 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dez ember 2013 gültig gewesenen Fassung). 2 .2

Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftrags ver gabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist (KSVI Rz . 2081.5). Da mit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Gerichts vom 28. März 2013 (E.

4.3) geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gericht lich anfecht baren Zwischenverfügung nach Phase ein s sowie nach Phase zwei im Ergebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, son dern

ledig lich die Bestim mung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungs system " SuisseMED@P " angekündigt wird, weder im erstin stanz lichen Verfah ren noch vor Bundesgericht anfechtbar . 3.

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 3 1. Januar 2014 beschlägt allein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird in Dispositiv - Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten, dass die Gutach terstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechende Fachärzte werden in der Verfü gung

v om

31. Januar 2014 keine benannt. Vor diesem Hintergrund hatte die Mitteilung vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 7/90), in welcher die Gutachterstelle sowie die Fachärzte bereits genannt w u rden, jedenfalls kein en abschliessenden Charakter . D er Ver treter der Beschwerdeführerin äusserte sich in seinem Schreiben vom 2 1. Januar 2014 dahingehend, dass er schon allein mit der polydisziplinären Begutachtung nicht einverstanden und die Mitteilung der Gutachterstelle sowie der Fachärzte verfrüht erfolgt sei (Urk. 7/92). Wohl gestützt auf diesen Einwand beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung auf die grund sätzliche Festlegung, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber

- mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils - nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E. 4.5). 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung).

Auf die Beschwerde vom 2 8. Februar 2014 ist damit nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty