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IV.2015.00208

Zwischenverfügung; MEDAS Ostschweiz für polydisziplinäre Gutachten ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr zugelassen (Liste BSV).

Zürich SozVersG · 2015-06-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1954 geborene X.___ erlitt am 22. April 2003 bei ei nem Autounfall eine HWS-Distorsion und meldete sich in diesem Zusammen hang am 10. November 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/4, Urk. 8 /6). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wurde der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 60 % mit Wir kung ab 1. April 2004 eine Dreivi ertelsrente zugesprochen (Urk. 8/28, Urk. 8 /23) . Die SUVA schloss das Verfahren mit Verfügung vom 20. Juli 2005 vergleichs weise ab und sprach der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Rente zu; überdies gewährte sie eine Integritätsentschädigung bei einer Ein busse von 5 % (Urk. 8 /26).

Im Mai 2010 wurde seite ns der IV-Stelle eine revisions weise Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicher ten in die Wege geleitet (Urk. 8 /37). In diesem Zu sammenhang wurden begleitend berufliche Massn ah men durchgeführt (Urk. 8 /41,

Urk. 8 /44). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2012 wurde die Einstellung der Rente mangels anspruchsbegründender Invalidi tät in Aussicht gestellt (Urk. 8 /52). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am 4. Juli 2013 eine po lydisziplinäre medizinische Untersuchung ins Auge gefasst beziehungsweise a ls notwendig be zeichnet (Urk. 8 /80) und mit Mitteilung vom

15. Januar 2014 die Abklärungs stelle bekanntgegeben (Urk. 8 /87). Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit der Begutachtung fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügu ng bekannt gegeben werde (Urk. 8 /96 = Urk. 2).

Mangels abschliessender Bestimmung der Gutachterstelle trat das hiesige Ge richt mittels Beschluss vom 23. Oktober 2014 auf die gegen die Verfügung vom 31. Januar 2014 erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 8/107; Prozess IV.2014.00257) . Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 bezeichnete die IV-Stelle in der Folge die für die Begutachtung vorgesehenen medizini schen Fach personen (Urk. 8/112); die Terminbestätigung für die Begutachtung an der M EDAS

Y.___ erging am 5. Januar 2015 (Urk. 8/117). Mit Zwischenverfü gung vom 19. Januar 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest (Urk. 8/121). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei das Revisionsverfahren in Aufhebung der Zwischenverfü gung vom 19. Januar 2015 abzuschliessen und der Beschwerdeführerin die bis herige Rente unverändert auszurichten; unter Entschädigungsfolge zu Last en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1 9 . Januar 2015 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der M EDAS

Y.___

festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgese tzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wie der gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93

E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstin stanz li che Verfahren bei der Anfechtung ein er umstrittenen Gutachtensanord nung zu bejahen. 1.3

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 201 5,

Rz . 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung da mit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen eine Verbesserung des ge sundheitlichen Zustandes möglich sei, was durch eine Begutachtung bei der M EDAS

Y.___ abzuklären sei. Nachdem gegen die begutachtenden Perso nen keine schützenswerte n Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen wür den, sei an der ins Auge gefassten Begutachtung festzuhalten (Urk. 2).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zu d em aus, dass die M EDAS

Y.___ (neu Z.___ AG) sehr wohl zu den Gutachter stellen zähle, welche über einen Vertrag mit dem BSV verfügen würden (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei der Stiftung M EDAS

Y.___ seit der Gründung A.___ als Präsident des Stiftungsrates amte, welcher daneben diverse andere Schlüsselfunktionen in verschiedenen Firmen bekleide. Aufgrund der wirt schaftlichen Verflechtung liege gegen die Stiftung ein formeller Ausstandsgrund vor, weshalb die M EDAS

Y.___ als Gutachterstelle abzulehnen sei. Zudem sei die M EDAS

Y.___ aktuell beim BSV nicht als Gutachterstelle zugelas sen und die Begutachtung durch die Z.___

AG wiederum würde eine ek latante Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Weiter würden auch Ein wände bezüglich der einzelnen Fachpersonen sowie der Notwendigkeit der Be gutachtung generell bestehen (Urk. 1). 2.3

Wie der Liste des BSV „Polydisziplinäre Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis IVV verfügen“ (Urk. 3/6) zu entnehmen ist, verfügt die M EDAS

Y.___ für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr über einen entsprechenden Vertrag mit dem BSV; die Nachfolge tritt die Z.___ AG

an. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war demnach die Vergabe der polydisziplinären Abklärung an die M EDAS

Y.___ nicht mehr rechtens. Auch kann die Z.___

AG nicht ohne vorgängige Gewäh rung des rechtlichen Gehörs anstelle der M EDAS

Y.___ die Begutachtung übernehmen. Sowohl bei der Stiftung als auch bei der AG handelt es sich um eigenständige juristische Personen, bei welchen grösstenteils verschiedene Ver antwortlichkeiten bestehen (Urk. 10/1-2). So bekleidet etwa A.___ bei der Z.___ AG kein Amt, was die Ausführungen des Vertreters der Be schwerdeführerin zu r wirtschaftliche n Verflechtung obsolet werden lässt (Urk. 10/2). Schon allein deshalb ist die Sache zur erneuten Verfügung und vor gäng iger

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.___, welcher für die Begutachtung im Bereich Neurologie vorgesehen ist (Urk. 3/3), offenbar nicht (mehr) für die Z.___ AG arbeitet. V or diesem Hintergrund muss die Verbindlichkeit der Mitteilung vom 15. Dezember 2014 bezweifelt werden. Auch in dieser Hinsicht stellen sich Fragen des rechtlichen Gehörs sowie allen falls der vertragsgemässen Abwicklung der geplanten Begutachtung.

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2015 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

zur rechtskonformen Mitteilung der Gutachterstelle sowie der entsprechenden Fachpersonen. 3.

Da es vorliegend nicht um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG]).

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird zur erneuten Anordnung der polydis ziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1954 geborene X.___ erlitt am 22. April 2003 bei ei nem Autounfall eine HWS-Distorsion und meldete sich in diesem Zusammen hang am 10. November 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/4, Urk. 8 /6). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wurde der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 60 % mit Wir kung ab 1. April 2004 eine Dreivi ertelsrente zugesprochen (Urk. 8/28, Urk. 8 /23) . Die SUVA schloss das Verfahren mit Verfügung vom 20. Juli 2005 vergleichs weise ab und sprach der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Rente zu; überdies gewährte sie eine Integritätsentschädigung bei einer Ein busse von 5 % (Urk. 8 /26).

Im Mai 2010 wurde seite ns der IV-Stelle eine revisions weise Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicher ten in die Wege geleitet (Urk. 8 /37). In diesem Zu sammenhang wurden begleitend berufliche Massn ah men durchgeführt (Urk. 8 /41,

Urk. 8 /44). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2012 wurde die Einstellung der Rente mangels anspruchsbegründender Invalidi tät in Aussicht gestellt (Urk. 8 /52). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am 4. Juli 2013 eine po lydisziplinäre medizinische Untersuchung ins Auge gefasst beziehungsweise a ls notwendig be zeichnet (Urk. 8 /80) und mit Mitteilung vom

15. Januar 2014 die Abklärungs stelle bekanntgegeben (Urk. 8 /87). Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit der Begutachtung fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügu ng bekannt gegeben werde (Urk. 8 /96 = Urk. 2).

Mangels abschliessender Bestimmung der Gutachterstelle trat das hiesige Ge richt mittels Beschluss vom 23. Oktober 2014 auf die gegen die Verfügung vom 31. Januar 2014 erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 8/107; Prozess IV.2014.00257) . Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 bezeichnete die IV-Stelle in der Folge die für die Begutachtung vorgesehenen medizini schen Fach personen (Urk. 8/112); die Terminbestätigung für die Begutachtung an der M EDAS

Y.___ erging am 5. Januar 2015 (Urk. 8/117). Mit Zwischenverfü gung vom 19. Januar 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest (Urk. 8/121).

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1 9 . Januar 2015 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der M EDAS

Y.___

festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgese tzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wie der gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93

E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

E. 1.2 In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstin stanz li che Verfahren bei der Anfechtung ein er umstrittenen Gutachtensanord nung zu bejahen.

E. 1.3 Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 201

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei das Revisionsverfahren in Aufhebung der Zwischenverfü gung vom 19. Januar 2015 abzuschliessen und der Beschwerdeführerin die bis herige Rente unverändert auszurichten; unter Entschädigungsfolge zu Last en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung da mit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen eine Verbesserung des ge sundheitlichen Zustandes möglich sei, was durch eine Begutachtung bei der M EDAS

Y.___ abzuklären sei. Nachdem gegen die begutachtenden Perso nen keine schützenswerte n Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen wür den, sei an der ins Auge gefassten Begutachtung festzuhalten (Urk. 2).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zu d em aus, dass die M EDAS

Y.___ (neu Z.___ AG) sehr wohl zu den Gutachter stellen zähle, welche über einen Vertrag mit dem BSV verfügen würden (Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei der Stiftung M EDAS

Y.___ seit der Gründung A.___ als Präsident des Stiftungsrates amte, welcher daneben diverse andere Schlüsselfunktionen in verschiedenen Firmen bekleide. Aufgrund der wirt schaftlichen Verflechtung liege gegen die Stiftung ein formeller Ausstandsgrund vor, weshalb die M EDAS

Y.___ als Gutachterstelle abzulehnen sei. Zudem sei die M EDAS

Y.___ aktuell beim BSV nicht als Gutachterstelle zugelas sen und die Begutachtung durch die Z.___

AG wiederum würde eine ek latante Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Weiter würden auch Ein wände bezüglich der einzelnen Fachpersonen sowie der Notwendigkeit der Be gutachtung generell bestehen (Urk. 1).

E. 2.3 Wie der Liste des BSV „Polydisziplinäre Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis IVV verfügen“ (Urk. 3/6) zu entnehmen ist, verfügt die M EDAS

Y.___ für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr über einen entsprechenden Vertrag mit dem BSV; die Nachfolge tritt die Z.___ AG

an. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war demnach die Vergabe der polydisziplinären Abklärung an die M EDAS

Y.___ nicht mehr rechtens. Auch kann die Z.___

AG nicht ohne vorgängige Gewäh rung des rechtlichen Gehörs anstelle der M EDAS

Y.___ die Begutachtung übernehmen. Sowohl bei der Stiftung als auch bei der AG handelt es sich um eigenständige juristische Personen, bei welchen grösstenteils verschiedene Ver antwortlichkeiten bestehen (Urk. 10/1-2). So bekleidet etwa A.___ bei der Z.___ AG kein Amt, was die Ausführungen des Vertreters der Be schwerdeführerin zu r wirtschaftliche n Verflechtung obsolet werden lässt (Urk. 10/2). Schon allein deshalb ist die Sache zur erneuten Verfügung und vor gäng iger

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.___, welcher für die Begutachtung im Bereich Neurologie vorgesehen ist (Urk. 3/3), offenbar nicht (mehr) für die Z.___ AG arbeitet. V or diesem Hintergrund muss die Verbindlichkeit der Mitteilung vom 15. Dezember 2014 bezweifelt werden. Auch in dieser Hinsicht stellen sich Fragen des rechtlichen Gehörs sowie allen falls der vertragsgemässen Abwicklung der geplanten Begutachtung.

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2015 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

zur rechtskonformen Mitteilung der Gutachterstelle sowie der entsprechenden Fachpersonen. 3.

Da es vorliegend nicht um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG]).

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird zur erneuten Anordnung der polydis ziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00208 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

10. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1954 geborene X.___ erlitt am 22. April 2003 bei ei nem Autounfall eine HWS-Distorsion und meldete sich in diesem Zusammen hang am 10. November 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/4, Urk. 8 /6). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wurde der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 60 % mit Wir kung ab 1. April 2004 eine Dreivi ertelsrente zugesprochen (Urk. 8/28, Urk. 8 /23) . Die SUVA schloss das Verfahren mit Verfügung vom 20. Juli 2005 vergleichs weise ab und sprach der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Rente zu; überdies gewährte sie eine Integritätsentschädigung bei einer Ein busse von 5 % (Urk. 8 /26).

Im Mai 2010 wurde seite ns der IV-Stelle eine revisions weise Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicher ten in die Wege geleitet (Urk. 8 /37). In diesem Zu sammenhang wurden begleitend berufliche Massn ah men durchgeführt (Urk. 8 /41,

Urk. 8 /44). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2012 wurde die Einstellung der Rente mangels anspruchsbegründender Invalidi tät in Aussicht gestellt (Urk. 8 /52). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am 4. Juli 2013 eine po lydisziplinäre medizinische Untersuchung ins Auge gefasst beziehungsweise a ls notwendig be zeichnet (Urk. 8 /80) und mit Mitteilung vom

15. Januar 2014 die Abklärungs stelle bekanntgegeben (Urk. 8 /87). Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit der Begutachtung fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügu ng bekannt gegeben werde (Urk. 8 /96 = Urk. 2).

Mangels abschliessender Bestimmung der Gutachterstelle trat das hiesige Ge richt mittels Beschluss vom 23. Oktober 2014 auf die gegen die Verfügung vom 31. Januar 2014 erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 8/107; Prozess IV.2014.00257) . Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 bezeichnete die IV-Stelle in der Folge die für die Begutachtung vorgesehenen medizini schen Fach personen (Urk. 8/112); die Terminbestätigung für die Begutachtung an der M EDAS

Y.___ erging am 5. Januar 2015 (Urk. 8/117). Mit Zwischenverfü gung vom 19. Januar 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest (Urk. 8/121). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei das Revisionsverfahren in Aufhebung der Zwischenverfü gung vom 19. Januar 2015 abzuschliessen und der Beschwerdeführerin die bis herige Rente unverändert auszurichten; unter Entschädigungsfolge zu Last en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1 9 . Januar 2015 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der M EDAS

Y.___

festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgese tzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wie der gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93

E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstin stanz li che Verfahren bei der Anfechtung ein er umstrittenen Gutachtensanord nung zu bejahen. 1.3

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 201 5,

Rz . 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung da mit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen eine Verbesserung des ge sundheitlichen Zustandes möglich sei, was durch eine Begutachtung bei der M EDAS

Y.___ abzuklären sei. Nachdem gegen die begutachtenden Perso nen keine schützenswerte n Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen wür den, sei an der ins Auge gefassten Begutachtung festzuhalten (Urk. 2).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zu d em aus, dass die M EDAS

Y.___ (neu Z.___ AG) sehr wohl zu den Gutachter stellen zähle, welche über einen Vertrag mit dem BSV verfügen würden (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei der Stiftung M EDAS

Y.___ seit der Gründung A.___ als Präsident des Stiftungsrates amte, welcher daneben diverse andere Schlüsselfunktionen in verschiedenen Firmen bekleide. Aufgrund der wirt schaftlichen Verflechtung liege gegen die Stiftung ein formeller Ausstandsgrund vor, weshalb die M EDAS

Y.___ als Gutachterstelle abzulehnen sei. Zudem sei die M EDAS

Y.___ aktuell beim BSV nicht als Gutachterstelle zugelas sen und die Begutachtung durch die Z.___

AG wiederum würde eine ek latante Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Weiter würden auch Ein wände bezüglich der einzelnen Fachpersonen sowie der Notwendigkeit der Be gutachtung generell bestehen (Urk. 1). 2.3

Wie der Liste des BSV „Polydisziplinäre Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis IVV verfügen“ (Urk. 3/6) zu entnehmen ist, verfügt die M EDAS

Y.___ für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr über einen entsprechenden Vertrag mit dem BSV; die Nachfolge tritt die Z.___ AG

an. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war demnach die Vergabe der polydisziplinären Abklärung an die M EDAS

Y.___ nicht mehr rechtens. Auch kann die Z.___

AG nicht ohne vorgängige Gewäh rung des rechtlichen Gehörs anstelle der M EDAS

Y.___ die Begutachtung übernehmen. Sowohl bei der Stiftung als auch bei der AG handelt es sich um eigenständige juristische Personen, bei welchen grösstenteils verschiedene Ver antwortlichkeiten bestehen (Urk. 10/1-2). So bekleidet etwa A.___ bei der Z.___ AG kein Amt, was die Ausführungen des Vertreters der Be schwerdeführerin zu r wirtschaftliche n Verflechtung obsolet werden lässt (Urk. 10/2). Schon allein deshalb ist die Sache zur erneuten Verfügung und vor gäng iger

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.___, welcher für die Begutachtung im Bereich Neurologie vorgesehen ist (Urk. 3/3), offenbar nicht (mehr) für die Z.___ AG arbeitet. V or diesem Hintergrund muss die Verbindlichkeit der Mitteilung vom 15. Dezember 2014 bezweifelt werden. Auch in dieser Hinsicht stellen sich Fragen des rechtlichen Gehörs sowie allen falls der vertragsgemässen Abwicklung der geplanten Begutachtung.

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2015 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

zur rechtskonformen Mitteilung der Gutachterstelle sowie der entsprechenden Fachpersonen. 3.

Da es vorliegend nicht um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG]).

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird zur erneuten Anordnung der polydis ziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty