Sachverhalt
1. 1. 1
Mit Datum vom 2 8. Januar 2009 meldete sich X.___ , geboren 1967,
unter Hinweis auf psychische Gründe wegen Depressionen/Rückenleiden
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/6) . Die IV-Stelle zog
ein en Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 5. Februar 2009 , Urk. 6/10) ein und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 6/19) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 13. August 2010, Urk. 6/21; Einwand vom 1 0. September 2010, Urk. 6/23) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Leistungsanspruch des Versicherten und begründete dies damit , es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vor. Die am 1 3. Dezember 2010 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/32) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01208 vom 1 5. Februar 2012 gut und
wies
die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurück ( Urk. 6/34) . 1. 2
In der Folge
holte die IV-Stelle den
Verlaufsb ericht des behandelnden Psychia ters, Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie, Kin derpsychiatrie und – therapie , vom 2 0. März 2013 (Urk. 6/45) ein und ersuchte den den Beschwerdef ührer nach dessen Angaben ( Urk. 6/38) behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH
für Innere Medizin , mit Schreiben vom 2 5. Juni 2012 um Ausstellung eines Arztbericht e s
( Urk. 6/39 /6 ) . Nach Bei zug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 6/50/4 ) gab die IV-Stelle
am 3. April 2013 bei
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin , ein rheumatologisch es
Gutachten in Auf trag ( Urk. 6/46), welches a m 8. August 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/49). Mit Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle dem Versich erten mit, dass aufgrund ihrer Abklärungen weder aus somatis ch-rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ,
und stellte dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehren s in Aussicht
(Urk. 6/52) . Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. November 2013 Einwa nd ( Urk. 6/53). M it Verfügung vom 6. Februar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im angekündigten Sinne
ab ( Urk. 2 ) . 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Leistungen der Invalidenversi cherung zuzusprechen ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 ( Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. April 2014 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen liege aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine Diagnose vor, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Viel mehr bestehe aus somatischer Sicht in angestammter sowie angepasster Erwerbsfähigkeit seit Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit. Der psychische Zustand des Versicherten habe sich zwischenzeitlich so gar verbessert.
Sodann
habe das Einwandverfahren weder neue medizinische Tatsachen noch ärztliche Unterla gen hervorgebracht, welche eine n anderen medizinischen Sachverhalt darlegten ( Urk. 2 Seite 2). 2 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer degenerati ven Veränderung der Wirbelsäule mit Blockierungen der Halswirbel säule . Dies äussere sich in ständig wiederkehrenden Schmerzen am Hals und Rücken , weswegen er denn auch seit vielen Jahren in ärztlicher Behandlung sei. Ein volles Arbeitspensum sei nicht möglich, da
die Schmerzen seine Konzentra tion sfähigkeit und Wa hrnehmung stark beeinträchtigen und belasten würden . Dies äussere sich in einem immer wieder auftretenden Tinnitus und Nacken schmerzen . Sodann habe er am 2 3. April 2013 einen Auffahrunfall und dadurch ein Schleudertrauma erlitten ( Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist die Leistungsverweigerung mangels somatischer Befunde mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit. D er Beschwerdeführer macht
– anders noch als im Rahmen seiner Anmeldung vom 2 8. Januar 2009 ( Sachverhalt Ziff. 1.1 ) – zur Begründung seines Leistungsbe gehrens
weder psychische Beeintr ächtigungen geltend noch sind solche im vor liegende n Beschwerdeverfahren strittig oder aufgrund der medizinischen Aktenlage von Amtes wegen zu prüfen . Vielmehr
kann
diesbezüglich auf das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2010. 0 1208 vom 15. Februar 2012 verw i e sen werden , worin das Vorliegen invalidisierender psychischer Leiden gestützt auf die Feststellungen im Bericht von Dr. Y.___ vom 1 6. Juni 2010 ( Urk. 6/19) verneint wurde ( Urk. 6/34/6 -7, E .
3.2) . Ergänzend bleibt ins Treffen zu führen , dass Dr. Y.___ mit Verlaufsbericht vom 2 0. März 2013 eine Remission jegli cher klinisch relevanter psychiatrischer Symptomatik feststellte und dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 6/45/2). 4. 4.1
Im
rheumatologische n Gutachten
vom 8. August 2013 stellte
Dr. A.___
keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/49/12) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnose n an :
-
Anamnestisch Angabe von rezidivierenden Blockierungssituationen
zervika l und lumbal mit/ bei
-
derzeit Fehlen eines zervi k overtebralen oder lumbovertebralen
Syndroms
-
leichte Fehlform (Hohlrundrücken)
-
kongenitaler Blockwirbel C5/6
-
Knick-/ Senk-/Spreizfüsse beidseits ( Urk. 6/49/12)
Weiter hielt er fest, d as Achsenorgan zeige einen Hohlrundrücken mit Betonung der Brustwirbelsäule (BWS) -Kyphose und etwas weniger Betonung der Lenden wirbelsäule (LWS) -Lord ose. Die Halswirbelsäule
( HWS ) sei frei beweglich; auch Extremstellungen wie Reklination und Rotation nach beiden Seiten hätten kei nerlei Brachialgien
getriggert . Lokal fänden sich keinerlei V erspannungen oder Druckdolenzen ; weder im Bereich der HWS noch im Bereich der Schulterna ckengürtelpart ie , so dass keinerlei Befunde zu verzeichnen seien. An den oberen Extremitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexbild unauffällig. Es fänden sich weder Umfangasymmetrien noch Atrop h ien. Die BWS zeige eine diskrete Ein schränkung von allseits 1/ 3. Letzteres sei indes für den Rundrücken normal. D ie Testung habe hier keinerlei Schmerzen ausgelöst. Ebenso sei die LWS frei, indolent und gut beweglich. Auf den bei der Röntgendokumentation
liegenden Bildern der HWS aus den Jahren 2009 und 2013 f i nde sich zwar ein Blockwir bel C5/ 6. Dabei
handle es sich indes um e ine Anlag e störung, entsprechend einer kongenitale n Blockwirbelbildung, welche bezüglich der Wirbelsäule insofern keine Relevanz aufweise, als dass sich hier k linisch weder eine wesentliche Einsc hränkung der Beweglichkeit noch eine vermehrte Abnutzung
ober- und unterhalb dieses Blockwirbels
habe feststellen la sse n . Es sei im Zeitraum von vier Jahren daher nicht zu einer Verschmälerung der benachbarten Zwischen wirbelräume gekommen. Aufgrund des
anlässlich der Untersuchung angefertig te n Röntgenbild es der LWS hätte n
sich ebenfalls keine Abnutzungen feststellen lassen. Das Röntgenbild sei als normal zu bezeichnen ( Urk. 6/49/14 -15 ) .
Zusammenfassend hi e l t Dr. A.___ fest, aufgrund seiner Befunde bestünden beim Beschwerdeführer
für jegliche Männerarbeit keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sei aus somatischer Sicht nicht dokumentiert, dass letzterer
je über eine längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre . Vor diesem Hintergrund sei
der Beschwerdeführer
aus somati scher Sicht sowohl z um Zeitpunkt der Exploration als auch retrospektive für jegliche Tätigkeit als vollschichtig, das heisst 100 % , arbeitsfähig zu beurteilen ( Urk. 6/49/15-16) .
4 . 2
Das rheumatologische Gutachten vom 8. August 2013 stützt sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchung vom 6. August 201 3. Im Einzelnen tätigte Dr. A.___ umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschät zung in nachvollzieh barer Weise. So e twa , indem er im Einklang seiner Befunde aus führte , der Beschwerdeführer sei ohne sichtliche Beeinträchtigung von der Wartezone i ns Untersuchungszimmer gekommen und habe w ährend der ca. eine S tunde dau ernden Anamnese ohne Beeinträchtigung im Stuhl gesessen und dabei die Halswirbelsäule zum schräg vis-à-vis von ihm sitzenden Referenten gedreht . Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Stehen ein- und ausgezogen und hierfür die Hose im Einb ein stand
unbeeinträchtigt auf der einen und dann auf der anderen Seite ein- und ausgezogen. Das T-Shirt habe er
ebenfalls problem los überk opf ausgezogen ( Urk. 6/49/9 +14 ). Mit Bezug auf die Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner gut achterlichen Beurteilung er läuterte Dr. A.___ in schlüssiger Weise , dass Blo ckieru ngen durchaus alltäglich seien, wobei diesbezüglich sicherlich auch gewisse psychische Komponenten bestanden hätten . So habe der Beschwerde führer angegeben, die lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden vermehrt zu ver spüren, soweit es ihm psychisch schlecht ginge . Diese Korrelation spreche für eine psychogene Überlagerung. Weiter er klärte
Dr. A.___ , man müsse sich hüten, die Beschwerden auf den Blockwirbel C5/6 zurückzuführen. So verursa che dieser Befund lediglich dann Beschwerden, wenn es zu einer vermehrten Abnutzung im Segment ober- und unterhalb dieses Blockwirbels komme, was vorliegend gestützt auf seine Befunde nicht der Fall sei . Die Angabe n des Beschwerdeführers, wonach er seit Aufnahme seines Krafttrainings deutlich weniger Beschwerden habe , gehe vielmehr in die Richtung, dass es diesem gelinge , die Frequenz der Schmerzepisoden zu reduzieren, indem er die Wirbel säule muskulär stabilisiere ( Urk. 6/49/15) .
Bei der geschilderten Rechts
- und Sach lage
vermag das rh eumatologische Gut achten vom 8. August 2013 die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen .
Darüber hinaus
korreliert es
sowohl mit den Feststellungen im Bericht von Dr. Y.___ vom 20. März 2013 ( E. 3) als auch mit der Einschätzung von Dr. Z.___ ,
wel cher
der IV-Stelle mit Antworts chreiben vom 2 7. Juni 2012 mit teilte, aus seiner Sicht bestünden beim Beschwerdeführer weder relevante Beschwerden noch eine objektivierbare Einschränkung und sicher keine Limitierung. Bei dieser Einschätzung verzichte te
Dr. Z.___
gar
auf die Erstellung eines Arztbe richtes
zur Abklärung eines Leistungsanspruches ( Urk. 6/39/5). 4. 3
Betreffend den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Auff ahrunfall vom 2 3. April 2013 und das dadurch behaupteter massen erlittene Schleuder traum a ist schliesslich ins Treffen zu führen, dass die rheumatologische Begut achtung durch Dr. A.___ am 6. Augus t 2013 und somit
nach dem beklagten Unfallereignis vom 2 3. April 2013 erfolgte . Dem
Gutachten
sind indes
kein erlei Angaben/Befunde mit Bezug auf einen Auffahrunfall zu entnehmen; weder
anlässlich der Anamn ese
noch
im Rahmen der Befund erhebung
und Diagnose . Vielmehr wurden die vom Beschwerdeführer beklagten lumbalen und zervikalen Beschwerden umfassend untersucht und diesem daraufhin
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen , dass das Unfallereignis vom 2 3. April 2013 beim Beschwerdeführ er keine weiteren gesundheitliche n Einschränkungen zeitigte. In dieselbe Richtung weisen denn auch
entsprechende Abklärungen seitens der IV-Stelle im Rahmen des Ein wandverfahren s , wonach
weder die Haftpflichtversicherung noch d ie Unfallver sicherung des Beschwerdeführers über (medizinische) Unfallakten verfüg en ( Urk. 6/59 ) . 5.
G estützt auf die Feststellungen im Gutachten von Dr. A.___ vom 8. August 2013 kann das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens daher ohne weiteres verneint werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkom mensvergleich . Die Verfügung vom 6. Februar 2014 besteht somit zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Verfahren skosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Datum vom 2 8. Januar 2009 meldete sich X.___ , geboren 1967,
unter Hinweis auf psychische Gründe wegen Depressionen/Rückenleiden
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/6) . Die IV-Stelle zog
ein en Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 5. Februar 2009 , Urk. 6/10) ein und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 6/19) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 13. August 2010, Urk. 6/21; Einwand vom 1 0. September 2010, Urk. 6/23) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Leistungsanspruch des Versicherten und begründete dies damit , es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vor. Die am 1 3. Dezember 2010 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/32) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01208 vom 1 5. Februar 2012 gut und
wies
die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurück ( Urk. 6/34) .
E. 1.1 ) – zur Begründung seines Leistungsbe gehrens
weder psychische Beeintr ächtigungen geltend noch sind solche im vor liegende n Beschwerdeverfahren strittig oder aufgrund der medizinischen Aktenlage von Amtes wegen zu prüfen . Vielmehr
kann
diesbezüglich auf das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2010. 0 1208 vom 15. Februar 2012 verw i e sen werden , worin das Vorliegen invalidisierender psychischer Leiden gestützt auf die Feststellungen im Bericht von Dr. Y.___ vom 1 6. Juni 2010 ( Urk. 6/19) verneint wurde ( Urk. 6/34/6 -7, E .
3.2) . Ergänzend bleibt ins Treffen zu führen , dass Dr. Y.___ mit Verlaufsbericht vom 2 0. März 2013 eine Remission jegli cher klinisch relevanter psychiatrischer Symptomatik feststellte und dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 6/45/2). 4. 4.1
Im
rheumatologische n Gutachten
vom 8. August 2013 stellte
Dr. A.___
keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/49/12) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnose n an :
-
Anamnestisch Angabe von rezidivierenden Blockierungssituationen
zervika l und lumbal mit/ bei
-
derzeit Fehlen eines zervi k overtebralen oder lumbovertebralen
Syndroms
-
leichte Fehlform (Hohlrundrücken)
-
kongenitaler Blockwirbel C5/6
-
Knick-/ Senk-/Spreizfüsse beidseits ( Urk. 6/49/12)
Weiter hielt er fest, d as Achsenorgan zeige einen Hohlrundrücken mit Betonung der Brustwirbelsäule (BWS) -Kyphose und etwas weniger Betonung der Lenden wirbelsäule (LWS) -Lord ose. Die Halswirbelsäule
( HWS ) sei frei beweglich; auch Extremstellungen wie Reklination und Rotation nach beiden Seiten hätten kei nerlei Brachialgien
getriggert . Lokal fänden sich keinerlei V erspannungen oder Druckdolenzen ; weder im Bereich der HWS noch im Bereich der Schulterna ckengürtelpart ie , so dass keinerlei Befunde zu verzeichnen seien. An den oberen Extremitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexbild unauffällig. Es fänden sich weder Umfangasymmetrien noch Atrop h ien. Die BWS zeige eine diskrete Ein schränkung von allseits 1/ 3. Letzteres sei indes für den Rundrücken normal. D ie Testung habe hier keinerlei Schmerzen ausgelöst. Ebenso sei die LWS frei, indolent und gut beweglich. Auf den bei der Röntgendokumentation
liegenden Bildern der HWS aus den Jahren 2009 und 2013 f i nde sich zwar ein Blockwir bel C5/ 6. Dabei
handle es sich indes um e ine Anlag e störung, entsprechend einer kongenitale n Blockwirbelbildung, welche bezüglich der Wirbelsäule insofern keine Relevanz aufweise, als dass sich hier k linisch weder eine wesentliche Einsc hränkung der Beweglichkeit noch eine vermehrte Abnutzung
ober- und unterhalb dieses Blockwirbels
habe feststellen la sse n . Es sei im Zeitraum von vier Jahren daher nicht zu einer Verschmälerung der benachbarten Zwischen wirbelräume gekommen. Aufgrund des
anlässlich der Untersuchung angefertig te n Röntgenbild es der LWS hätte n
sich ebenfalls keine Abnutzungen feststellen lassen. Das Röntgenbild sei als normal zu bezeichnen ( Urk. 6/49/14 -15 ) .
Zusammenfassend hi e l t Dr. A.___ fest, aufgrund seiner Befunde bestünden beim Beschwerdeführer
für jegliche Männerarbeit keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sei aus somatischer Sicht nicht dokumentiert, dass letzterer
je über eine längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre . Vor diesem Hintergrund sei
der Beschwerdeführer
aus somati scher Sicht sowohl z um Zeitpunkt der Exploration als auch retrospektive für jegliche Tätigkeit als vollschichtig, das heisst 100 % , arbeitsfähig zu beurteilen ( Urk. 6/49/15-16) .
4 . 2
Das rheumatologische Gutachten vom 8. August 2013 stützt sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchung vom 6. August 201 3. Im Einzelnen tätigte Dr. A.___ umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschät zung in nachvollzieh barer Weise. So e twa , indem er im Einklang seiner Befunde aus führte , der Beschwerdeführer sei ohne sichtliche Beeinträchtigung von der Wartezone i ns Untersuchungszimmer gekommen und habe w ährend der ca. eine S tunde dau ernden Anamnese ohne Beeinträchtigung im Stuhl gesessen und dabei die Halswirbelsäule zum schräg vis-à-vis von ihm sitzenden Referenten gedreht . Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Stehen ein- und ausgezogen und hierfür die Hose im Einb ein stand
unbeeinträchtigt auf der einen und dann auf der anderen Seite ein- und ausgezogen. Das T-Shirt habe er
ebenfalls problem los überk opf ausgezogen ( Urk. 6/49/9 +14 ). Mit Bezug auf die Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner gut achterlichen Beurteilung er läuterte Dr. A.___ in schlüssiger Weise , dass Blo ckieru ngen durchaus alltäglich seien, wobei diesbezüglich sicherlich auch gewisse psychische Komponenten bestanden hätten . So habe der Beschwerde führer angegeben, die lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden vermehrt zu ver spüren, soweit es ihm psychisch schlecht ginge . Diese Korrelation spreche für eine psychogene Überlagerung. Weiter er klärte
Dr. A.___ , man müsse sich hüten, die Beschwerden auf den Blockwirbel C5/6 zurückzuführen. So verursa che dieser Befund lediglich dann Beschwerden, wenn es zu einer vermehrten Abnutzung im Segment ober- und unterhalb dieses Blockwirbels komme, was vorliegend gestützt auf seine Befunde nicht der Fall sei . Die Angabe n des Beschwerdeführers, wonach er seit Aufnahme seines Krafttrainings deutlich weniger Beschwerden habe , gehe vielmehr in die Richtung, dass es diesem gelinge , die Frequenz der Schmerzepisoden zu reduzieren, indem er die Wirbel säule muskulär stabilisiere ( Urk. 6/49/15) .
Bei der geschilderten Rechts
- und Sach lage
vermag das rh eumatologische Gut achten vom 8. August 2013 die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen .
Darüber hinaus
korreliert es
sowohl mit den Feststellungen im Bericht von Dr. Y.___ vom 20. März 2013 ( E. 3) als auch mit der Einschätzung von Dr. Z.___ ,
wel cher
der IV-Stelle mit Antworts chreiben vom 2 7. Juni 2012 mit teilte, aus seiner Sicht bestünden beim Beschwerdeführer weder relevante Beschwerden noch eine objektivierbare Einschränkung und sicher keine Limitierung. Bei dieser Einschätzung verzichte te
Dr. Z.___
gar
auf die Erstellung eines Arztbe richtes
zur Abklärung eines Leistungsanspruches ( Urk. 6/39/5). 4. 3
Betreffend den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Auff ahrunfall vom 2 3. April 2013 und das dadurch behaupteter massen erlittene Schleuder traum a ist schliesslich ins Treffen zu führen, dass die rheumatologische Begut achtung durch Dr. A.___ am 6. Augus t 2013 und somit
nach dem beklagten Unfallereignis vom 2 3. April 2013 erfolgte . Dem
Gutachten
sind indes
kein erlei Angaben/Befunde mit Bezug auf einen Auffahrunfall zu entnehmen; weder
anlässlich der Anamn ese
noch
im Rahmen der Befund erhebung
und Diagnose . Vielmehr wurden die vom Beschwerdeführer beklagten lumbalen und zervikalen Beschwerden umfassend untersucht und diesem daraufhin
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen , dass das Unfallereignis vom 2 3. April 2013 beim Beschwerdeführ er keine weiteren gesundheitliche n Einschränkungen zeitigte. In dieselbe Richtung weisen denn auch
entsprechende Abklärungen seitens der IV-Stelle im Rahmen des Ein wandverfahren s , wonach
weder die Haftpflichtversicherung noch d ie Unfallver sicherung des Beschwerdeführers über (medizinische) Unfallakten verfüg en ( Urk. 6/59 ) . 5.
G estützt auf die Feststellungen im Gutachten von Dr. A.___ vom 8. August 2013 kann das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens daher ohne weiteres verneint werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkom mensvergleich . Die Verfügung vom 6. Februar 2014 besteht somit zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Verfahren skosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen liege aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine Diagnose vor, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Viel mehr bestehe aus somatischer Sicht in angestammter sowie angepasster Erwerbsfähigkeit seit Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit. Der psychische Zustand des Versicherten habe sich zwischenzeitlich so gar verbessert.
Sodann
habe das Einwandverfahren weder neue medizinische Tatsachen noch ärztliche Unterla gen hervorgebracht, welche eine n anderen medizinischen Sachverhalt darlegten ( Urk. 2 Seite 2). 2 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer degenerati ven Veränderung der Wirbelsäule mit Blockierungen der Halswirbel säule . Dies äussere sich in ständig wiederkehrenden Schmerzen am Hals und Rücken , weswegen er denn auch seit vielen Jahren in ärztlicher Behandlung sei. Ein volles Arbeitspensum sei nicht möglich, da
die Schmerzen seine Konzentra tion sfähigkeit und Wa hrnehmung stark beeinträchtigen und belasten würden . Dies äussere sich in einem immer wieder auftretenden Tinnitus und Nacken schmerzen . Sodann habe er am 2 3. April 2013 einen Auffahrunfall und dadurch ein Schleudertrauma erlitten ( Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist die Leistungsverweigerung mangels somatischer Befunde mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit. D er Beschwerdeführer macht
– anders noch als im Rahmen seiner Anmeldung vom 2 8. Januar 2009 ( Sachverhalt Ziff.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Leistungen der Invalidenversi cherung zuzusprechen ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 ( Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. April 2014 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00237 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
10. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1
Mit Datum vom 2 8. Januar 2009 meldete sich X.___ , geboren 1967,
unter Hinweis auf psychische Gründe wegen Depressionen/Rückenleiden
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/6) . Die IV-Stelle zog
ein en Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 5. Februar 2009 , Urk. 6/10) ein und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 6/19) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 13. August 2010, Urk. 6/21; Einwand vom 1 0. September 2010, Urk. 6/23) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Leistungsanspruch des Versicherten und begründete dies damit , es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vor. Die am 1 3. Dezember 2010 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/32) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01208 vom 1 5. Februar 2012 gut und
wies
die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurück ( Urk. 6/34) . 1. 2
In der Folge
holte die IV-Stelle den
Verlaufsb ericht des behandelnden Psychia ters, Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie, Kin derpsychiatrie und – therapie , vom 2 0. März 2013 (Urk. 6/45) ein und ersuchte den den Beschwerdef ührer nach dessen Angaben ( Urk. 6/38) behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH
für Innere Medizin , mit Schreiben vom 2 5. Juni 2012 um Ausstellung eines Arztbericht e s
( Urk. 6/39 /6 ) . Nach Bei zug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 6/50/4 ) gab die IV-Stelle
am 3. April 2013 bei
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin , ein rheumatologisch es
Gutachten in Auf trag ( Urk. 6/46), welches a m 8. August 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/49). Mit Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle dem Versich erten mit, dass aufgrund ihrer Abklärungen weder aus somatis ch-rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ,
und stellte dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehren s in Aussicht
(Urk. 6/52) . Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. November 2013 Einwa nd ( Urk. 6/53). M it Verfügung vom 6. Februar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im angekündigten Sinne
ab ( Urk. 2 ) . 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Leistungen der Invalidenversi cherung zuzusprechen ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 ( Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. April 2014 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen liege aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine Diagnose vor, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Viel mehr bestehe aus somatischer Sicht in angestammter sowie angepasster Erwerbsfähigkeit seit Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit. Der psychische Zustand des Versicherten habe sich zwischenzeitlich so gar verbessert.
Sodann
habe das Einwandverfahren weder neue medizinische Tatsachen noch ärztliche Unterla gen hervorgebracht, welche eine n anderen medizinischen Sachverhalt darlegten ( Urk. 2 Seite 2). 2 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer degenerati ven Veränderung der Wirbelsäule mit Blockierungen der Halswirbel säule . Dies äussere sich in ständig wiederkehrenden Schmerzen am Hals und Rücken , weswegen er denn auch seit vielen Jahren in ärztlicher Behandlung sei. Ein volles Arbeitspensum sei nicht möglich, da
die Schmerzen seine Konzentra tion sfähigkeit und Wa hrnehmung stark beeinträchtigen und belasten würden . Dies äussere sich in einem immer wieder auftretenden Tinnitus und Nacken schmerzen . Sodann habe er am 2 3. April 2013 einen Auffahrunfall und dadurch ein Schleudertrauma erlitten ( Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist die Leistungsverweigerung mangels somatischer Befunde mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit. D er Beschwerdeführer macht
– anders noch als im Rahmen seiner Anmeldung vom 2 8. Januar 2009 ( Sachverhalt Ziff. 1.1 ) – zur Begründung seines Leistungsbe gehrens
weder psychische Beeintr ächtigungen geltend noch sind solche im vor liegende n Beschwerdeverfahren strittig oder aufgrund der medizinischen Aktenlage von Amtes wegen zu prüfen . Vielmehr
kann
diesbezüglich auf das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2010. 0 1208 vom 15. Februar 2012 verw i e sen werden , worin das Vorliegen invalidisierender psychischer Leiden gestützt auf die Feststellungen im Bericht von Dr. Y.___ vom 1 6. Juni 2010 ( Urk. 6/19) verneint wurde ( Urk. 6/34/6 -7, E .
3.2) . Ergänzend bleibt ins Treffen zu führen , dass Dr. Y.___ mit Verlaufsbericht vom 2 0. März 2013 eine Remission jegli cher klinisch relevanter psychiatrischer Symptomatik feststellte und dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 6/45/2). 4. 4.1
Im
rheumatologische n Gutachten
vom 8. August 2013 stellte
Dr. A.___
keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/49/12) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnose n an :
-
Anamnestisch Angabe von rezidivierenden Blockierungssituationen
zervika l und lumbal mit/ bei
-
derzeit Fehlen eines zervi k overtebralen oder lumbovertebralen
Syndroms
-
leichte Fehlform (Hohlrundrücken)
-
kongenitaler Blockwirbel C5/6
-
Knick-/ Senk-/Spreizfüsse beidseits ( Urk. 6/49/12)
Weiter hielt er fest, d as Achsenorgan zeige einen Hohlrundrücken mit Betonung der Brustwirbelsäule (BWS) -Kyphose und etwas weniger Betonung der Lenden wirbelsäule (LWS) -Lord ose. Die Halswirbelsäule
( HWS ) sei frei beweglich; auch Extremstellungen wie Reklination und Rotation nach beiden Seiten hätten kei nerlei Brachialgien
getriggert . Lokal fänden sich keinerlei V erspannungen oder Druckdolenzen ; weder im Bereich der HWS noch im Bereich der Schulterna ckengürtelpart ie , so dass keinerlei Befunde zu verzeichnen seien. An den oberen Extremitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexbild unauffällig. Es fänden sich weder Umfangasymmetrien noch Atrop h ien. Die BWS zeige eine diskrete Ein schränkung von allseits 1/ 3. Letzteres sei indes für den Rundrücken normal. D ie Testung habe hier keinerlei Schmerzen ausgelöst. Ebenso sei die LWS frei, indolent und gut beweglich. Auf den bei der Röntgendokumentation
liegenden Bildern der HWS aus den Jahren 2009 und 2013 f i nde sich zwar ein Blockwir bel C5/ 6. Dabei
handle es sich indes um e ine Anlag e störung, entsprechend einer kongenitale n Blockwirbelbildung, welche bezüglich der Wirbelsäule insofern keine Relevanz aufweise, als dass sich hier k linisch weder eine wesentliche Einsc hränkung der Beweglichkeit noch eine vermehrte Abnutzung
ober- und unterhalb dieses Blockwirbels
habe feststellen la sse n . Es sei im Zeitraum von vier Jahren daher nicht zu einer Verschmälerung der benachbarten Zwischen wirbelräume gekommen. Aufgrund des
anlässlich der Untersuchung angefertig te n Röntgenbild es der LWS hätte n
sich ebenfalls keine Abnutzungen feststellen lassen. Das Röntgenbild sei als normal zu bezeichnen ( Urk. 6/49/14 -15 ) .
Zusammenfassend hi e l t Dr. A.___ fest, aufgrund seiner Befunde bestünden beim Beschwerdeführer
für jegliche Männerarbeit keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sei aus somatischer Sicht nicht dokumentiert, dass letzterer
je über eine längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre . Vor diesem Hintergrund sei
der Beschwerdeführer
aus somati scher Sicht sowohl z um Zeitpunkt der Exploration als auch retrospektive für jegliche Tätigkeit als vollschichtig, das heisst 100 % , arbeitsfähig zu beurteilen ( Urk. 6/49/15-16) .
4 . 2
Das rheumatologische Gutachten vom 8. August 2013 stützt sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchung vom 6. August 201 3. Im Einzelnen tätigte Dr. A.___ umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschät zung in nachvollzieh barer Weise. So e twa , indem er im Einklang seiner Befunde aus führte , der Beschwerdeführer sei ohne sichtliche Beeinträchtigung von der Wartezone i ns Untersuchungszimmer gekommen und habe w ährend der ca. eine S tunde dau ernden Anamnese ohne Beeinträchtigung im Stuhl gesessen und dabei die Halswirbelsäule zum schräg vis-à-vis von ihm sitzenden Referenten gedreht . Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Stehen ein- und ausgezogen und hierfür die Hose im Einb ein stand
unbeeinträchtigt auf der einen und dann auf der anderen Seite ein- und ausgezogen. Das T-Shirt habe er
ebenfalls problem los überk opf ausgezogen ( Urk. 6/49/9 +14 ). Mit Bezug auf die Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner gut achterlichen Beurteilung er läuterte Dr. A.___ in schlüssiger Weise , dass Blo ckieru ngen durchaus alltäglich seien, wobei diesbezüglich sicherlich auch gewisse psychische Komponenten bestanden hätten . So habe der Beschwerde führer angegeben, die lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden vermehrt zu ver spüren, soweit es ihm psychisch schlecht ginge . Diese Korrelation spreche für eine psychogene Überlagerung. Weiter er klärte
Dr. A.___ , man müsse sich hüten, die Beschwerden auf den Blockwirbel C5/6 zurückzuführen. So verursa che dieser Befund lediglich dann Beschwerden, wenn es zu einer vermehrten Abnutzung im Segment ober- und unterhalb dieses Blockwirbels komme, was vorliegend gestützt auf seine Befunde nicht der Fall sei . Die Angabe n des Beschwerdeführers, wonach er seit Aufnahme seines Krafttrainings deutlich weniger Beschwerden habe , gehe vielmehr in die Richtung, dass es diesem gelinge , die Frequenz der Schmerzepisoden zu reduzieren, indem er die Wirbel säule muskulär stabilisiere ( Urk. 6/49/15) .
Bei der geschilderten Rechts
- und Sach lage
vermag das rh eumatologische Gut achten vom 8. August 2013 die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen .
Darüber hinaus
korreliert es
sowohl mit den Feststellungen im Bericht von Dr. Y.___ vom 20. März 2013 ( E. 3) als auch mit der Einschätzung von Dr. Z.___ ,
wel cher
der IV-Stelle mit Antworts chreiben vom 2 7. Juni 2012 mit teilte, aus seiner Sicht bestünden beim Beschwerdeführer weder relevante Beschwerden noch eine objektivierbare Einschränkung und sicher keine Limitierung. Bei dieser Einschätzung verzichte te
Dr. Z.___
gar
auf die Erstellung eines Arztbe richtes
zur Abklärung eines Leistungsanspruches ( Urk. 6/39/5). 4. 3
Betreffend den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Auff ahrunfall vom 2 3. April 2013 und das dadurch behaupteter massen erlittene Schleuder traum a ist schliesslich ins Treffen zu führen, dass die rheumatologische Begut achtung durch Dr. A.___ am 6. Augus t 2013 und somit
nach dem beklagten Unfallereignis vom 2 3. April 2013 erfolgte . Dem
Gutachten
sind indes
kein erlei Angaben/Befunde mit Bezug auf einen Auffahrunfall zu entnehmen; weder
anlässlich der Anamn ese
noch
im Rahmen der Befund erhebung
und Diagnose . Vielmehr wurden die vom Beschwerdeführer beklagten lumbalen und zervikalen Beschwerden umfassend untersucht und diesem daraufhin
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen , dass das Unfallereignis vom 2 3. April 2013 beim Beschwerdeführ er keine weiteren gesundheitliche n Einschränkungen zeitigte. In dieselbe Richtung weisen denn auch
entsprechende Abklärungen seitens der IV-Stelle im Rahmen des Ein wandverfahren s , wonach
weder die Haftpflichtversicherung noch d ie Unfallver sicherung des Beschwerdeführers über (medizinische) Unfallakten verfüg en ( Urk. 6/59 ) . 5.
G estützt auf die Feststellungen im Gutachten von Dr. A.___ vom 8. August 2013 kann das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens daher ohne weiteres verneint werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkom mensvergleich . Die Verfügung vom 6. Februar 2014 besteht somit zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Verfahren skosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger