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IV.2020.00359

Neuanmeldung; bei einem Valideneinkommen von Fr. 0.-- im Referenzzeitpunkt bleibt kein Raum für Revisionsgrund

Zürich SozVersG · 2010-12-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1967 geborene X.___ , Va ter eines 2005 geborenen Kindes, ohne in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung, meldete sich a m 3 0. Januar 2009 unter Hinweis auf psychische Gründe zum Leistungsbezug bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung an ( Urk. 6/6). Nach Abklärungen und durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/21 ff.) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Leis tungsanspruch des Versicherten ( Urk. 6/31). Die am 1 3. Dezember 2010 dagegen erhobe ne Beschwerde ( Urk. 6/32/3 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.01208 vom 1 5. Februar 2012 in dem Sinne gut , dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/34). 1.2.

In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids veranlasste die IV-Stelle das rheumatologische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie und Innere Medizin, vom 8. August 2013 ( Urk. 6/49). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/52 f.) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2014 erneut ab ( Urk. 6/61). Die am 2 6. Februar 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/62/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00237 vom 1 0. Februar 2015 ab ( Urk. 6/64) . Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

Am 2 8. März 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenprob leme erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 6/ 65). Nach medizini sche n Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/82, Urk. 6/84) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2020 aber mals ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1. Juni 2020 Beschwerde und beantragte sinn gemäss eine Viertelsrente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Juli 2020 (Versanddatum) zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Journalist zu 70 % arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit hätten sich die Ärzte nicht geäussert; e rfahrungsge mäss sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit indes höher. Daraus resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, entscheidre levant sei, dass seit der Verfügung vom 6. Februar 2014 keine wesentliche Ände rung eingetreten sei ( Urk. 5) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend,

hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bestehe eine ärztlich festgestellte Arbeit s fähigkeit von 60 % . Gestützt darauf ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1). 3.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 6/65)

eingetreten ; zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung eine r anspruchs relevante n Veränderung bildet die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 6. Feb ruar 2014 , welche sich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___

vom 8. August 2013 abstützte ( Urk. 6/49; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00237 vom 1 0. Februar 2015 , Urk. 6/64) . 3.1

Darin hielt Dr. Y.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/49/12). Ohne Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagno sen an: - Anamnestisch Angabe von rezidivierenden Blockierungssituationen zer vikal und lumbal mit/ bei - derzeit Fehlen eines zervikovertebralen oder lumbovertebralen Syn droms - leichte Fehlform (Hohlrundrücken) - kongenitaler Blockwirbel C5/6 - Knick-/ Senk-/Spreizfüsse beidseits (Urk. 6/49/12)

Weiter hielt er fest, das Achsenorgan zeige einen Hohlrundrücken mit Betonung der Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose und etwas weniger Betonung der Lenden wirbelsäule (LWS)-Lordose. Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei beweglich; auch Extremstellungen wie Reklination und Rotation nach beiden Seiten hätten kei nerlei Brachialgien getriggert. Lokal fänden sich keinerlei Verspannungen oder Druckdolenzen ; weder im Bereich der HWS noch im Bereich der Schulterna cken gürtelpartie, so dass keinerlei Befunde zu verzeichnen seien. An den oberen Extremitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexbild unauffällig. Es fänden sich weder Umfangasymmetrien noch Atrophien. Die BWS zeige eine diskrete Ein schränkung von allseits 1/3. Letzteres sei indes für den Rundrücken normal. Die Testung habe hier keinerlei Schmerzen ausgelöst. Ebenso sei die LWS frei, indo lent und gut beweglich. Auf den bei der Röntgendokumentation liegenden Bildern der HWS aus den Jahren 2009 und 2013 finde sich zwar ein Blockwir bel C5/6. Dabei handle es sich indes um eine Anlagestörung, entsprechend einer kon genitalen Blockwirbelbildung, welche bezüglich der Wirbelsäule insofern keine Relevanz aufweise, als dass sich hier klinisch weder eine wesentliche Einschrän kung der Beweglichkeit noch eine vermehrte Abnutzung ober- und unterhalb dieses Blockwirbels habe feststellen lassen. Es sei im Zeitraum von vier Jahren daher nicht zu einer Verschmälerung der benachbarten Zwischen wirbelräume gekommen. Aufgrund des anlässlich der Untersuchung angefertig ten Röntgenbil des der LWS hätten sich ebenfalls keine Abnutzungen feststellen lassen. Das Röntgenbild sei als normal zu bezeichnen (Urk. 6/49/14-15).

Zusammenfassend hielt Dr. Y.___ fest, aufgrund seiner Befunde bestünden beim Beschwerdeführer für jegliche Männerarbeit keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sei aus somatischer Sicht nicht doku mentiert, dass letzterer je über eine längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer aus somati scher Sicht sowohl zum Zeitpunkt der Exploration als auch retrospektive für jegliche Tätigkeit als vollschichtig, das heisst 100 %, arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 6/49/15-16). 4 .

Im Rahmen der Neuanmeldung stellte sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar: 4 .1

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2019 gab der seit August 2015 behandelnde

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemein- und Arbeitsmedizin , einen Auszug der Kran kengeschichte zu den Akten . Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer von 2017 bis 2019 ca. drei Mal jährlich zufolge LWS- und linksseitige n

Schulterbeschwerde n

vorstellig wurde . Dr. Z.___ diagnostizierte im Wesentlichen rezidivierende Lumbalgien , ein akutes Lumbovertebralsyndrom , eine Frühphase von Coxarthrose , ein chronisch rezidivierendes cervicolumbales Syndrom und Schulterbeschwerden links sowie verschiedentlich degenerative Veränderungen im Bereich der HWS auf Höhe C2-C5 ( Urk. 6/71).

4 .2

Die MRI-Untersuchung der LWS vom 2 9. Oktober 2015 zeigte (1) verschiedentlich Chondrosen , (2) eine Hernierung bei L3/L4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts, (3) ein en dorsalen

Anulusriss auf Höhe L4/L5 ohne Kompressionen und (4) ein dorsaler Anulusriss mit H ernierung auf Höhe L5/S1 mit lei chtem Berühren der Nervenwurzel S1 ( Urk. 6/71/8). 4 .3

Die am 2 4. Januar 2018 durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter brachte (1) eine Tendinose der Fussplatte der Supraspinatussehne mit fraglichem Einriss in den ventralen Anteilen, (2) minimale Flüssigkeit in der Bursa subdelto idea , (3) vermutungsweise Impi ngemen t und (4) ein Enchondrom am Übergang vom Humeruskopf zum Tuberculum minus zur Darstellung ( Urk. 6/71/7). 4 .4

Das MRI der HWS vom 2 6. April 2019 zeigte im Wesentlichen die vorbekannte Blockwirbelbildung C5/6 sowie verschiedentlich geringe bis mässige degenerative Veränderungen auf Höhe C2-C5 und C6-Th 1 zur Darstellung ( Urk. 6/71/6). 4 .5

Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. November 2019 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer leide seit 2005 an wiederkehrenden , schubweise exazerbierenden

Lumboischialgien und Hals

- N acken -B eschwerden, welche häufig nur durch Injektionen in den Griff zu bekommen seien. Als Jour nalist sei der Beschwerdeführer teils längerfristig nicht in Zürich; er habe mitt lerweile selbst Diprophos -Injektionsmaterial und orale NSAR , um die schmerz haften bis blockierenden Beschwerden erträglich zu halten. Weiter bestehe eine Physiotherapie und hausärztliche Haltungsinstruktion mit entsprechendem Heim training. Die Beschwerden hätten bei den schweren multiplen degenerativen Veränderungen der LWS zugenommen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer gelernt, mit medikamentöser Hilfe besser mit seinen Beschwerden umzugehen. Eine Operation mache bei den multiplen Diskopathien keinen Sinn. Längerfristig bestehe eine ca. 30%ige Einschränkung als Journalist. Der Beschwerdeführer sei mental fit, jedoch körperlich vermindert belastbar; Lasten Tragen und H eben sei möglichst zu vermeiden

( Urk. 6/80). 4 .6

Im einspracheweise eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 1 6. Januar 2020 hielt dieser bei unveränderter Befundlage eine seit 2010 bestehende 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Journalist und Reporter und zudem eine generelle Beeinträchtigung durch teils massive Schmerzschübe und Blocka den, die auch das Konzentrationsvermögen negativ beeinträchtigten, fest. Der Beschwerdef ührer sei durchschnittlich ca. zu 6 0 % arbeitsfähig ( Urk. 6/87/3). 5 .

Ausweislich der IK-Auszüge vom 9. Februar 2009 und 4. April 2019 erzielte der Besch werdeführer im Zeitraum vom 2001 bis 2018

kein AHV-relevantes Erwerbs einkommen; einzig im Jahr 2016 ist ein Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 1050.-- ausgewiesen (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/10, Urk. 6/68) . Nichts a nderes ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___ ; der Beschwerdeführer gab an, er habe keine feste Tagesstruktur , be reite sich auf e ine Taxiprüfung vor und betätig e sich 1-2 Mal monatlich für eine halbe Stunde als Journalist im Rahmen der Sendung « A.___ » für ein lokales alternatives Radio. Zudem bekomme er manchmal kleine Übersetzungsaufträge (Deutsch-Arabisch). Er lebe von der Sozialhilfe. Das 2005 geborene und bereits damals schulpflichtige Kind lebe bei der Kindsm utter ( Urk. 6/49/7 f .; vgl. auch den Arztbericht vom 1 6. Juni 2010, wonach der Beschwerdeführer vermutlich gelegentliche, unbezahlte Arbeit als Journalist tätige sowie Einzelunterricht in Arabisch erteile, Urk. 6/19/3 f. ). Mit anderen Worten erzielte der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des geltend g emachten Gesundheitsschadens kein Einkommen. Bei einem Valideneinkommen von de facto Fr. 0 .-- im Ref erenzzeitpunkt 2014 bleibt offensichtlich kein Raum für eine wesentliche Verschlechterung. Aus den bis zur erstmaligen Verneinung von Versicherungsansprüchen im Februar 2014 aufgelegten medizinischen Akten, insbesondere dem Gutachten vom

8. August 2013 ( Urk. 6/49), ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin nie anhaltend aus gesundheitlichen Gründen an einer erwerblichen Tätigkeit oder im allfälligen Aufgabenbereich als Vater behin dert war. Das Fehlen einer massgeblichen Erwerbstätigkeit wurde mit psychoso zialen Gründen, fehlender landesspezifischer Ausbildung, sprachlichen Hinder nissen sowie Motivationsproblemen begründet (vgl. Urk. 6/19/3, Urk. 6/19/5, Urk. 6/19/7, Urk. 6/39). Damit vermag die Zunahme von degenerativen Verände rungen bei dem 1967 geborenen Beschwerdeführerin zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu führen und erübrigen sich weitere medizi nische Abklärungen über das Ausmass der somatischen Einschränkungen. Dies umso mehr, als die wiederkehrenden ischialgieformen Blockaden bereits im Zeit punkt der Begutachtung von Dr. Y.___ beklagt und bei der gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen wurden (E. 3.1) und der behan delnde Dr. Z.___ darlegte, der Beschwerdeführer habe mit den wiederkehrenden schubweise exazerbierenden Ischialgien gelernt umzugehen (E. 4.5). Dass damit eine längerfristige Einschränkung als Journalist im Ausmass von 40-50% ver bunden wäre (E. 4.6), begründete Dr. Z.___ in keiner Weise medizinisch und dies vermag angesichts der vormals attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit bei mental fittem Zustand und einzig einer körperlich verminderten Belastbarkeit beim Lastentragen und -heben (E. 4.5) jedenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen als Journalist oder in jeder das Tragen und Heben von Lasten ausschliessender bzw. vermeidender Tätigkeit keine rentenrelevante Veränderung seit der letztmaligen Beurteilung (Februar 2014) eingetreten ist und der Bericht vom 1 6. Januar 2020 im Hinblick auf das Renten begehren ausgestellt wurde.

Die angefochtene Verfügung erweist sich im E rgebnis als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom B eschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bunde s gesetzes über die Invalidenversicherung, I VG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 3. Dezember 2010 dagegen erhobe ne Beschwerde ( Urk. 6/32/3 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.01208 vom 1 5. Februar 2012 in dem Sinne gut , dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/34).

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 2 7. Juli 2020 (Versanddatum) zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Journalist zu 70 % arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit hätten sich die Ärzte nicht geäussert; e rfahrungsge mäss sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit indes höher. Daraus resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, entscheidre levant sei, dass seit der Verfügung vom 6. Februar 2014 keine wesentliche Ände rung eingetreten sei ( Urk. 5) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend,

hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bestehe eine ärztlich festgestellte Arbeit s fähigkeit von 60 % . Gestützt darauf ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 6/65)

eingetreten ; zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung eine r anspruchs relevante n Veränderung bildet die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 6. Feb ruar 2014 , welche sich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___

vom 8. August 2013 abstützte ( Urk. 6/49; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00237 vom 1 0. Februar 2015 , Urk. 6/64) .

E. 3.1 Darin hielt Dr. Y.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/49/12). Ohne Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagno sen an: - Anamnestisch Angabe von rezidivierenden Blockierungssituationen zer vikal und lumbal mit/ bei - derzeit Fehlen eines zervikovertebralen oder lumbovertebralen Syn droms - leichte Fehlform (Hohlrundrücken) - kongenitaler Blockwirbel C5/6 - Knick-/ Senk-/Spreizfüsse beidseits (Urk. 6/49/12)

Weiter hielt er fest, das Achsenorgan zeige einen Hohlrundrücken mit Betonung der Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose und etwas weniger Betonung der Lenden wirbelsäule (LWS)-Lordose. Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei beweglich; auch Extremstellungen wie Reklination und Rotation nach beiden Seiten hätten kei nerlei Brachialgien getriggert. Lokal fänden sich keinerlei Verspannungen oder Druckdolenzen ; weder im Bereich der HWS noch im Bereich der Schulterna cken gürtelpartie, so dass keinerlei Befunde zu verzeichnen seien. An den oberen Extremitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexbild unauffällig. Es fänden sich weder Umfangasymmetrien noch Atrophien. Die BWS zeige eine diskrete Ein schränkung von allseits 1/3. Letzteres sei indes für den Rundrücken normal. Die Testung habe hier keinerlei Schmerzen ausgelöst. Ebenso sei die LWS frei, indo lent und gut beweglich. Auf den bei der Röntgendokumentation liegenden Bildern der HWS aus den Jahren 2009 und 2013 finde sich zwar ein Blockwir bel C5/6. Dabei handle es sich indes um eine Anlagestörung, entsprechend einer kon genitalen Blockwirbelbildung, welche bezüglich der Wirbelsäule insofern keine Relevanz aufweise, als dass sich hier klinisch weder eine wesentliche Einschrän kung der Beweglichkeit noch eine vermehrte Abnutzung ober- und unterhalb dieses Blockwirbels habe feststellen lassen. Es sei im Zeitraum von vier Jahren daher nicht zu einer Verschmälerung der benachbarten Zwischen wirbelräume gekommen. Aufgrund des anlässlich der Untersuchung angefertig ten Röntgenbil des der LWS hätten sich ebenfalls keine Abnutzungen feststellen lassen. Das Röntgenbild sei als normal zu bezeichnen (Urk. 6/49/14-15).

Zusammenfassend hielt Dr. Y.___ fest, aufgrund seiner Befunde bestünden beim Beschwerdeführer für jegliche Männerarbeit keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sei aus somatischer Sicht nicht doku mentiert, dass letzterer je über eine längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer aus somati scher Sicht sowohl zum Zeitpunkt der Exploration als auch retrospektive für jegliche Tätigkeit als vollschichtig, das heisst 100 %, arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 6/49/15-16).

E. 4 .6

Im einspracheweise eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 1 6. Januar 2020 hielt dieser bei unveränderter Befundlage eine seit 2010 bestehende 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Journalist und Reporter und zudem eine generelle Beeinträchtigung durch teils massive Schmerzschübe und Blocka den, die auch das Konzentrationsvermögen negativ beeinträchtigten, fest. Der Beschwerdef ührer sei durchschnittlich ca. zu 6 0 % arbeitsfähig ( Urk. 6/87/3).

E. 5 .

Ausweislich der IK-Auszüge vom 9. Februar 2009 und 4. April 2019 erzielte der Besch werdeführer im Zeitraum vom 2001 bis 2018

kein AHV-relevantes Erwerbs einkommen; einzig im Jahr 2016 ist ein Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 1050.-- ausgewiesen (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/10, Urk. 6/68) . Nichts a nderes ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___ ; der Beschwerdeführer gab an, er habe keine feste Tagesstruktur , be reite sich auf e ine Taxiprüfung vor und betätig e sich 1-2 Mal monatlich für eine halbe Stunde als Journalist im Rahmen der Sendung « A.___ » für ein lokales alternatives Radio. Zudem bekomme er manchmal kleine Übersetzungsaufträge (Deutsch-Arabisch). Er lebe von der Sozialhilfe. Das 2005 geborene und bereits damals schulpflichtige Kind lebe bei der Kindsm utter ( Urk. 6/49/7 f .; vgl. auch den Arztbericht vom 1 6. Juni 2010, wonach der Beschwerdeführer vermutlich gelegentliche, unbezahlte Arbeit als Journalist tätige sowie Einzelunterricht in Arabisch erteile, Urk. 6/19/3 f. ). Mit anderen Worten erzielte der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des geltend g emachten Gesundheitsschadens kein Einkommen. Bei einem Valideneinkommen von de facto Fr. 0 .-- im Ref erenzzeitpunkt 2014 bleibt offensichtlich kein Raum für eine wesentliche Verschlechterung. Aus den bis zur erstmaligen Verneinung von Versicherungsansprüchen im Februar 2014 aufgelegten medizinischen Akten, insbesondere dem Gutachten vom

8. August 2013 ( Urk. 6/49), ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin nie anhaltend aus gesundheitlichen Gründen an einer erwerblichen Tätigkeit oder im allfälligen Aufgabenbereich als Vater behin dert war. Das Fehlen einer massgeblichen Erwerbstätigkeit wurde mit psychoso zialen Gründen, fehlender landesspezifischer Ausbildung, sprachlichen Hinder nissen sowie Motivationsproblemen begründet (vgl. Urk. 6/19/3, Urk. 6/19/5, Urk. 6/19/7, Urk. 6/39). Damit vermag die Zunahme von degenerativen Verände rungen bei dem 1967 geborenen Beschwerdeführerin zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu führen und erübrigen sich weitere medizi nische Abklärungen über das Ausmass der somatischen Einschränkungen. Dies umso mehr, als die wiederkehrenden ischialgieformen Blockaden bereits im Zeit punkt der Begutachtung von Dr. Y.___ beklagt und bei der gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen wurden (E. 3.1) und der behan delnde Dr. Z.___ darlegte, der Beschwerdeführer habe mit den wiederkehrenden schubweise exazerbierenden Ischialgien gelernt umzugehen (E. 4.5). Dass damit eine längerfristige Einschränkung als Journalist im Ausmass von 40-50% ver bunden wäre (E. 4.6), begründete Dr. Z.___ in keiner Weise medizinisch und dies vermag angesichts der vormals attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit bei mental fittem Zustand und einzig einer körperlich verminderten Belastbarkeit beim Lastentragen und -heben (E. 4.5) jedenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen als Journalist oder in jeder das Tragen und Heben von Lasten ausschliessender bzw. vermeidender Tätigkeit keine rentenrelevante Veränderung seit der letztmaligen Beurteilung (Februar 2014) eingetreten ist und der Bericht vom 1 6. Januar 2020 im Hinblick auf das Renten begehren ausgestellt wurde.

Die angefochtene Verfügung erweist sich im E rgebnis als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen.

E. 6 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom B eschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bunde s gesetzes über die Invalidenversicherung, I VG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00359

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 3 0. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1967 geborene X.___ , Va ter eines 2005 geborenen Kindes, ohne in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung, meldete sich a m 3 0. Januar 2009 unter Hinweis auf psychische Gründe zum Leistungsbezug bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung an ( Urk. 6/6). Nach Abklärungen und durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/21 ff.) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Leis tungsanspruch des Versicherten ( Urk. 6/31). Die am 1 3. Dezember 2010 dagegen erhobe ne Beschwerde ( Urk. 6/32/3 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.01208 vom 1 5. Februar 2012 in dem Sinne gut , dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/34). 1.2.

In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids veranlasste die IV-Stelle das rheumatologische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie und Innere Medizin, vom 8. August 2013 ( Urk. 6/49). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/52 f.) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2014 erneut ab ( Urk. 6/61). Die am 2 6. Februar 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/62/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00237 vom 1 0. Februar 2015 ab ( Urk. 6/64) . Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

Am 2 8. März 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenprob leme erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 6/ 65). Nach medizini sche n Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/82, Urk. 6/84) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2020 aber mals ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1. Juni 2020 Beschwerde und beantragte sinn gemäss eine Viertelsrente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Juli 2020 (Versanddatum) zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Journalist zu 70 % arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit hätten sich die Ärzte nicht geäussert; e rfahrungsge mäss sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit indes höher. Daraus resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, entscheidre levant sei, dass seit der Verfügung vom 6. Februar 2014 keine wesentliche Ände rung eingetreten sei ( Urk. 5) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend,

hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bestehe eine ärztlich festgestellte Arbeit s fähigkeit von 60 % . Gestützt darauf ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1). 3.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 6/65)

eingetreten ; zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung eine r anspruchs relevante n Veränderung bildet die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 6. Feb ruar 2014 , welche sich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___

vom 8. August 2013 abstützte ( Urk. 6/49; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00237 vom 1 0. Februar 2015 , Urk. 6/64) . 3.1

Darin hielt Dr. Y.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/49/12). Ohne Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagno sen an: - Anamnestisch Angabe von rezidivierenden Blockierungssituationen zer vikal und lumbal mit/ bei - derzeit Fehlen eines zervikovertebralen oder lumbovertebralen Syn droms - leichte Fehlform (Hohlrundrücken) - kongenitaler Blockwirbel C5/6 - Knick-/ Senk-/Spreizfüsse beidseits (Urk. 6/49/12)

Weiter hielt er fest, das Achsenorgan zeige einen Hohlrundrücken mit Betonung der Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose und etwas weniger Betonung der Lenden wirbelsäule (LWS)-Lordose. Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei beweglich; auch Extremstellungen wie Reklination und Rotation nach beiden Seiten hätten kei nerlei Brachialgien getriggert. Lokal fänden sich keinerlei Verspannungen oder Druckdolenzen ; weder im Bereich der HWS noch im Bereich der Schulterna cken gürtelpartie, so dass keinerlei Befunde zu verzeichnen seien. An den oberen Extremitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexbild unauffällig. Es fänden sich weder Umfangasymmetrien noch Atrophien. Die BWS zeige eine diskrete Ein schränkung von allseits 1/3. Letzteres sei indes für den Rundrücken normal. Die Testung habe hier keinerlei Schmerzen ausgelöst. Ebenso sei die LWS frei, indo lent und gut beweglich. Auf den bei der Röntgendokumentation liegenden Bildern der HWS aus den Jahren 2009 und 2013 finde sich zwar ein Blockwir bel C5/6. Dabei handle es sich indes um eine Anlagestörung, entsprechend einer kon genitalen Blockwirbelbildung, welche bezüglich der Wirbelsäule insofern keine Relevanz aufweise, als dass sich hier klinisch weder eine wesentliche Einschrän kung der Beweglichkeit noch eine vermehrte Abnutzung ober- und unterhalb dieses Blockwirbels habe feststellen lassen. Es sei im Zeitraum von vier Jahren daher nicht zu einer Verschmälerung der benachbarten Zwischen wirbelräume gekommen. Aufgrund des anlässlich der Untersuchung angefertig ten Röntgenbil des der LWS hätten sich ebenfalls keine Abnutzungen feststellen lassen. Das Röntgenbild sei als normal zu bezeichnen (Urk. 6/49/14-15).

Zusammenfassend hielt Dr. Y.___ fest, aufgrund seiner Befunde bestünden beim Beschwerdeführer für jegliche Männerarbeit keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sei aus somatischer Sicht nicht doku mentiert, dass letzterer je über eine längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer aus somati scher Sicht sowohl zum Zeitpunkt der Exploration als auch retrospektive für jegliche Tätigkeit als vollschichtig, das heisst 100 %, arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 6/49/15-16). 4 .

Im Rahmen der Neuanmeldung stellte sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar: 4 .1

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2019 gab der seit August 2015 behandelnde

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemein- und Arbeitsmedizin , einen Auszug der Kran kengeschichte zu den Akten . Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer von 2017 bis 2019 ca. drei Mal jährlich zufolge LWS- und linksseitige n

Schulterbeschwerde n

vorstellig wurde . Dr. Z.___ diagnostizierte im Wesentlichen rezidivierende Lumbalgien , ein akutes Lumbovertebralsyndrom , eine Frühphase von Coxarthrose , ein chronisch rezidivierendes cervicolumbales Syndrom und Schulterbeschwerden links sowie verschiedentlich degenerative Veränderungen im Bereich der HWS auf Höhe C2-C5 ( Urk. 6/71).

4 .2

Die MRI-Untersuchung der LWS vom 2 9. Oktober 2015 zeigte (1) verschiedentlich Chondrosen , (2) eine Hernierung bei L3/L4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts, (3) ein en dorsalen

Anulusriss auf Höhe L4/L5 ohne Kompressionen und (4) ein dorsaler Anulusriss mit H ernierung auf Höhe L5/S1 mit lei chtem Berühren der Nervenwurzel S1 ( Urk. 6/71/8). 4 .3

Die am 2 4. Januar 2018 durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter brachte (1) eine Tendinose der Fussplatte der Supraspinatussehne mit fraglichem Einriss in den ventralen Anteilen, (2) minimale Flüssigkeit in der Bursa subdelto idea , (3) vermutungsweise Impi ngemen t und (4) ein Enchondrom am Übergang vom Humeruskopf zum Tuberculum minus zur Darstellung ( Urk. 6/71/7). 4 .4

Das MRI der HWS vom 2 6. April 2019 zeigte im Wesentlichen die vorbekannte Blockwirbelbildung C5/6 sowie verschiedentlich geringe bis mässige degenerative Veränderungen auf Höhe C2-C5 und C6-Th 1 zur Darstellung ( Urk. 6/71/6). 4 .5

Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. November 2019 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer leide seit 2005 an wiederkehrenden , schubweise exazerbierenden

Lumboischialgien und Hals

- N acken -B eschwerden, welche häufig nur durch Injektionen in den Griff zu bekommen seien. Als Jour nalist sei der Beschwerdeführer teils längerfristig nicht in Zürich; er habe mitt lerweile selbst Diprophos -Injektionsmaterial und orale NSAR , um die schmerz haften bis blockierenden Beschwerden erträglich zu halten. Weiter bestehe eine Physiotherapie und hausärztliche Haltungsinstruktion mit entsprechendem Heim training. Die Beschwerden hätten bei den schweren multiplen degenerativen Veränderungen der LWS zugenommen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer gelernt, mit medikamentöser Hilfe besser mit seinen Beschwerden umzugehen. Eine Operation mache bei den multiplen Diskopathien keinen Sinn. Längerfristig bestehe eine ca. 30%ige Einschränkung als Journalist. Der Beschwerdeführer sei mental fit, jedoch körperlich vermindert belastbar; Lasten Tragen und H eben sei möglichst zu vermeiden

( Urk. 6/80). 4 .6

Im einspracheweise eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 1 6. Januar 2020 hielt dieser bei unveränderter Befundlage eine seit 2010 bestehende 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Journalist und Reporter und zudem eine generelle Beeinträchtigung durch teils massive Schmerzschübe und Blocka den, die auch das Konzentrationsvermögen negativ beeinträchtigten, fest. Der Beschwerdef ührer sei durchschnittlich ca. zu 6 0 % arbeitsfähig ( Urk. 6/87/3). 5 .

Ausweislich der IK-Auszüge vom 9. Februar 2009 und 4. April 2019 erzielte der Besch werdeführer im Zeitraum vom 2001 bis 2018

kein AHV-relevantes Erwerbs einkommen; einzig im Jahr 2016 ist ein Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 1050.-- ausgewiesen (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/10, Urk. 6/68) . Nichts a nderes ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___ ; der Beschwerdeführer gab an, er habe keine feste Tagesstruktur , be reite sich auf e ine Taxiprüfung vor und betätig e sich 1-2 Mal monatlich für eine halbe Stunde als Journalist im Rahmen der Sendung « A.___ » für ein lokales alternatives Radio. Zudem bekomme er manchmal kleine Übersetzungsaufträge (Deutsch-Arabisch). Er lebe von der Sozialhilfe. Das 2005 geborene und bereits damals schulpflichtige Kind lebe bei der Kindsm utter ( Urk. 6/49/7 f .; vgl. auch den Arztbericht vom 1 6. Juni 2010, wonach der Beschwerdeführer vermutlich gelegentliche, unbezahlte Arbeit als Journalist tätige sowie Einzelunterricht in Arabisch erteile, Urk. 6/19/3 f. ). Mit anderen Worten erzielte der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des geltend g emachten Gesundheitsschadens kein Einkommen. Bei einem Valideneinkommen von de facto Fr. 0 .-- im Ref erenzzeitpunkt 2014 bleibt offensichtlich kein Raum für eine wesentliche Verschlechterung. Aus den bis zur erstmaligen Verneinung von Versicherungsansprüchen im Februar 2014 aufgelegten medizinischen Akten, insbesondere dem Gutachten vom

8. August 2013 ( Urk. 6/49), ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin nie anhaltend aus gesundheitlichen Gründen an einer erwerblichen Tätigkeit oder im allfälligen Aufgabenbereich als Vater behin dert war. Das Fehlen einer massgeblichen Erwerbstätigkeit wurde mit psychoso zialen Gründen, fehlender landesspezifischer Ausbildung, sprachlichen Hinder nissen sowie Motivationsproblemen begründet (vgl. Urk. 6/19/3, Urk. 6/19/5, Urk. 6/19/7, Urk. 6/39). Damit vermag die Zunahme von degenerativen Verände rungen bei dem 1967 geborenen Beschwerdeführerin zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu führen und erübrigen sich weitere medizi nische Abklärungen über das Ausmass der somatischen Einschränkungen. Dies umso mehr, als die wiederkehrenden ischialgieformen Blockaden bereits im Zeit punkt der Begutachtung von Dr. Y.___ beklagt und bei der gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen wurden (E. 3.1) und der behan delnde Dr. Z.___ darlegte, der Beschwerdeführer habe mit den wiederkehrenden schubweise exazerbierenden Ischialgien gelernt umzugehen (E. 4.5). Dass damit eine längerfristige Einschränkung als Journalist im Ausmass von 40-50% ver bunden wäre (E. 4.6), begründete Dr. Z.___ in keiner Weise medizinisch und dies vermag angesichts der vormals attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit bei mental fittem Zustand und einzig einer körperlich verminderten Belastbarkeit beim Lastentragen und -heben (E. 4.5) jedenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen als Journalist oder in jeder das Tragen und Heben von Lasten ausschliessender bzw. vermeidender Tätigkeit keine rentenrelevante Veränderung seit der letztmaligen Beurteilung (Februar 2014) eingetreten ist und der Bericht vom 1 6. Januar 2020 im Hinblick auf das Renten begehren ausgestellt wurde.

Die angefochtene Verfügung erweist sich im E rgebnis als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom B eschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bunde s gesetzes über die Invalidenversicherung, I VG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger