opencaselaw.ch

IV.2014.00225

Rente; Revision; Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt; unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2015-12-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975 in der Türkei und ohne erlernten Beruf, reiste 1997 in die Schweiz ein , wo er verschiedenen T ätigkeiten im Gastgewerbe nachging; seit dem Jahr 2004 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung und wird seit Dezember 2005 durch die Sozialhilfe unterstützt . Im September 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Depression sowie Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei de n behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk.

11/13 und Urk. 11/27 ). Alsdann veranlasste sie einen psychiatrischen Untersuch durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD, Untersuchungsbe richt vom 16. September 2009 ; Urk. 11/20 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. März 2010 mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung zu (zuzü glich Kinderrente für ein Kind; Urk. 11/32). 2.

Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision in die Wege und

holte abermals medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/42 und Urk. 11/44) . Am 17. A ugust 2011 veranlasste sie bei der MEDAS eine

polydisziplinäre Abklärung des Versicherten . Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 13. Juli 2012 ( Urk. 11/48) stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 30. April 2013 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2010 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 11/58). Daran hielt sie auch nach erfolgtem Einwand des Versicherten vom 3 0. Mai 2013 bzw. vom 23. August 2013 (Urk. 11/60 und Urk. 11/65) mit Verfügung vom 27. Januar 2014 fest und ordnete die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 2). 3.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi , hierorts am 2 4. Februar 2014 Beschwerde

mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 27. Januar 2014 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten (1.), unter Kosten- und En t schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In prozessualer Hinsicht liess X.___

zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (3.) sowie es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4.

März 2014 liess der Versicherte

eine Bestätigung der Stadt Y.___ betreffend

Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe auflegen und gleichzeitig den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zurückziehen (Urk. 7). Mit Vernehmlassung vom 27. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts v erfügung vom 2. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Bewilligung de s Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 12). Mit Eingabe vom 20. November 2015 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Zentrums Z.___

vom 17. November 201 5 zu den Akten reichen (Urk. 14 -15), was der Beschwerde gegnerin zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Ob eine solche massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass der RAD- Untersuchungsbericht, auf welchen sich die rentenzusprechende Verfügung gestützt habe, die beweisrechtlich geforderten Kriterien nicht erfülle, weshalb darauf nicht hätte abgestellt werden dürfen . Zudem sei die Frage der Überwindbarkeit nicht geprüft worden, we shalb sich die Verfügung vom 3. März 2010 als zweifellos unrichtig erweise. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS sowie nach Prüfung der Überwindbarkeitskriterien sei kein invalidisieren der Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr gegeben sei ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, dass keine zweifellose Unrichtigkeit der leistungszusprechenden Verfügung gegeben sei, weshalb eine Wiedererwägung ausser Betracht falle und die Rente nur revi sionsweise aufgehoben werden könn t e. Alsdann leide das Gutachten der MEDAS

an formellen wie auch inhaltlichen Mängeln ,

weshalb dieses nicht verwertbar oder beweiswertig sei . Selbst wenn darauf abzustellen wäre, handelte es sich um eine Neubeurteilung des nämlichen Sachverhalts, weshalb die Rente nicht auf zuheben sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Der Verfügung vom 3 . März 2010, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2008 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 11/32), lagen in medizinischer Hin sicht der Bericht der behandelnden Psychiaterin beziehungsweise insbesondere der Untersuch ungsbericht de s RAD zugrunde . 3.1.1

In ihrem Bericht vom 2 6. November 2008 hatte die den Versicherten seit April 2007 behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine m it telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD - 10 : F 32.1) diag nostiziert .

Den Versicherten hatte sie seit ca . April 2007 als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet (Urk. 11/13). 3.1.2

RAD-Arzt m ed. pract .

B.___ ,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob

in seinem Bericht vom 16. September 2009 gestützt auf den persönlichen Untersuch des Versicherten vom 25. August 2009 folgende Diagnosen (Urk. 11/20 S. 4) : Verdacht auf Schizophrenia

simplex ( ICD-10: F20.6), Diffe rentialdiagnose: organisch bedingte Wesensveränderung unklarer Ursache ( ICD 10: F07.8), mittelgradige bis schwer depressive Episode ( ICD-10: F32.2/3), Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom ( ICD-10: F 10.20) sowie

S c hmerzver arbei tungsstörung (Urk. 11/20 S. 4). In seiner Beu r teilung hatte med. pract . B.___ im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe beim Versicherten ein psycho pathologisch auffälliges Zustandsbild, das ätiologisch nicht klar zugeordnet werden könne. Am auffälligsten sei en eine ausgeprägte Affekt verflachung sowie die vom Ver sicherten geschilderte Gefühllosigkeit. Die aktuelle Symptomatik lasse sich am ehesten als Ausdruck einer schleichend verlaufenden psycho tischen Störung im Sinne einer Schizophrenia

simplex einordnen. Differential diagnostisch wäre an eine affektive Störung oder aber auch an eine organisch bedingte affektive Störung bzw . Wesensveränderung zu denken. Für eine alkoholbedingte Persön lichkeits

- bzw . Wesensveränderung sei die Sympto matik eher atypisch. Schluss endlich stünden die diagnostischen Überlegungen aus versicherungsmedizini scher Sicht nicht im Vordergrund. Wichtiger seien die aus der Symptomatik entstehenden Einschränkungen. Insbesondere die Antriebs losigkeit sowie die vom Versicherten subjektiv deutlich eingeschränkte Kon zentrationsfähigkeit führten zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aufgrund der Affektstarre und der damit verbundenen Pro bleme im zwischenme n schlichen Bereich könne im Gastgewerbe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit wäre unter Umständen mit entsprechender Unterstützung wieder eine verwertbare Arbeitsunfähigkeit zu erreichen. Die Auferlegung einer Schadenminde rungs pflicht sei bei bereits wahrgenommenen therapeutischen Optionen nicht indiziert.

In einer ergänzen den Stellungnahme führte med. pract . B.___ an, es könne seit mindestens April 2007 (Zeugnis der behandelnden Psychiat e rin Dr. A.___ vom 26. November 2008) von einer wesentlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/22 S. 2). 3.2

3.2.1

In dem im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten Bericht diagnostizierte Dr. A.___

am 16.

Februar 2011 abermals eine seit ca . April 2007 beste hende mittlere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1). Sie gab im Wesentlichen an , seit dem letzten Bericht vom 2 6. November 2008 habe sich keinerlei Veränderung des Zustandes ergeben. Der Versicherte sei nach wie vor unfähig, sich an irgendetwas zu freuen oder einer wie auch immer gearteten Aktivität nachzugehen oder gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Sie bezeichnete den Versicherten als seit 2007 als Hilfskraft in der Gastronomie vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose erachtete sie als schlecht, da seit Jahren ein unverändert depressiver Zustand bestehe , der medikamentö s nicht beeinflussbar sei (Urk. 11/42). 3.2.2

Die für das polyd isziplinäre (rheumatologische, i nternistische, p sychiatrische) Gut achten der MEDAS vom 1 3. Juli 2012 verantwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10: F45.4) mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeu gung mit/bei depressiver Fehlentwicklung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode ( ICD-10: F32.0) sowie akzentuierten , narzisstischen Zügen ( ICD-10: Z 73.1); als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (wiederum) eine somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeu gung , ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein, leichtgradige muskuläre Dysba lance im Schultergürtel beidseits ( Trapezius ), rezidivierende Kopfschmerzen, sowie Störungen durch Alkohol, episodischer Überkonsum ( ICD-10: F10.26).

Sie führten zur Hauptsache aus, beim Exploranden habe klinisch eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden können bei gleichzeitiger Selbstlimi tierung . Eine in den Akten erwähnte Schiz o phrenia

simplex könne nicht fest gestellt werden, das Vorliegen einer solchen psychotischen Erkrankun g könne ausgeschlossen werden. Im Jahr 2006 sei der Explorand wegen angeblich seit Jahren bestehende r Rückenschmerzen abgeklärt worden , wobei eine MR Unter suchung keinen pathologischen Befund ergeben habe. Auch anlässlich der Untersuchung bei der MEDAS habe keine relevante Erkrankung der Wirbelsäule festg e stellt werden können , sondern ledig lich eine lokalisierte weichteilrheuma tische Problematik, welche die Arbeitsfähigkeit nicht tangiere. Auch im inter nisti schen Bereich habe keine Erkrankung von Bedeutung festgestellt werden können.

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten sie an, der Versicherte habe in ver schiede nen Restaurationsbetrieben, vor allem in Kebab-Betrieben gearbeitet. In einer solchen Tätigkeit wäre er aus somatischer Sicht vollschichtig einsetz bar. Die einzige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit beru he auf den psychiatrischen Erkrankungen; aufgrund der diagnostizierten depressiven Episode sei der Versicherte in einer solchen Tätigkeit zu 50

% arbeitsfähig. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte sei davon auszuge hen , dass es bis zum Untersuchungszeitpunkt („heute“)

zu einer nennenswerten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Auch in einer adap tierten Tätigkeit bestehe aufgrund der depressiven Erkrankung eine Ein schränkung von 50

% ( Urk. 11/48 S. 25 ff.) . 4.

4.1

Die Verwaltung hat die leistungszusprechende Verfügung vom

3. März 2010 unte r Hinweis auf deren zweifellose Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen .

Na ch der Rechtsprechung ist Voraussetzung

für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit , dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfü gung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist .

Dies trifft in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus ( Bundesgerichtsurteil 9C_121/2014 vom 3. Sep tember 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungs losen Neu prüfung , was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit for mell zuge sprochener Dauerleistungen vertrüge (Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 222/02 vom 1 9. Dezember 2002 E. 3.2). 4.2

Der leistungszusprechenden Verfügung vom 3. März 2010 lag

in medizinischer Hinsicht der

RAD- Untersuchungsbericht vom

16. September 2009 zugrunde. Dieser wurde aufgrund

des persönlichen Untersuch s

des Versicherten durch den RAD - Ar zt med. pract .

B.___ erstellt, welch er

als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

und Fach kenntnisse für die im Vordergrund stehende psychiatrische Problematik ver fügt e . Alsdann erhob med. pract . B.___

in seinem Bericht die Anamnese und berücksichtigte die vom Versicherten geklagten Beschwerden und den von ihm geschilderten Tagesablauf . Ebenfalls

erhob er

d en psychopathologischen Befund und begründete die von ihm gestellten Diagnosen sowie seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit .

D ass der RAD- Arzt die

Diagnose einer Schizophrenia

simplex

lediglich als Verdachtsdiagnose

stellte ,

schmälert den Beweiswert des Untersu chungsberichts entgegen der Auffassung der Verwaltung ( Urk. 2 S. 5) nicht , erhob er doch mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit differentialdiagnostisch weitere Diagnosen , welch e

teilweise - namentlich in B ezug auf die mittelgradige bis schwer e depressive Episode - in Übereinstimmung mit den Diagnosen der behandelnden Psychiaterin stand en .

V or

diesem Hintergrund und nachdem

die behandelnde Psychiaterin gleichermassen von einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen war ,

kann aufgrund der Aktenlage

nicht gesagt werden ,

dass der Versicherte - aus damaliger Sicht

- offenkundig in erheblichem Aus mass arbeitsfähig gewesen wäre ; d ie

damalige Einschätzung durch den RAD und die darauf beruhende

damal ige

Rentenzusprache kann

jedenfalls nicht als zweifel los unrichtig bezeichnet werden . Dies gilt ums o mehr, als e ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

(vgl. Urk. 2 S. 5) in Bezug auf die festge stellte depressive Erkrankung

insbesondere auch keine Prüfung der einschlägi gen Überwindbarkeitskriterien angezeigt war . Es handelt

sich da bei nicht um ein unklares Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung ,

weshalb die Rente im vorliegend zur Beurteilung stehenden Revisionsverfahren denn auch nicht aufgrund der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (IV-Revision 6a) überprüft worden ist ( vgl. Urk. 11/54-55 und Urk. 56 S. 9 oben ) 5.

5.1

Zu prüfen ist im Folgenden , ob die

laufende ganze Invalidenrente allenfalls

nach den Regeln der Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG )

zu revidieren war .

Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht geltend machen , dass das Gutachten

der MEDAS

von v orneher e in nicht verwertbar sei, weil die Anordnung der MEDAS-Begutachtung nicht aufgrund de s Zufallsprin zips erfolgt sei, wie dies das Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. Juni 2011 (BGE 137 V 210) vorgeschrieben habe ( Urk. 2 S . 6). 5. 2

Im Grundsatzurteil BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und zur Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdever fahrens Stellung genommen. Des Weiteren hat es verfassungs- und konven tionsrechtlich gebotene Korrektive auf administrativer Ebene angebracht und dabei unter anderem festgehalten, dass die MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip vergeben werden müssen (BGE 137 V 210 E. 3.1). Soweit justiziabel, waren die Korrektive ohne Weiteres umsetzbar und auf lau fende Verfahren grundsätzlich anwendbar. Soweit für ihre Verwirklichung der Ver ordnungsgeber , die Aufsichtsbehörde oder die Durchführungsstellen gefor dert waren (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.1, 3.2 und 3.3), war das Grundsatzurteil BGE 137 V 210 ein Appellentscheid (BGE 137 V 210 E. 5). 5.3

Das in BGE 137 V 210 publizierte Urteil 9C_243/2010 ist am 28. Juni 2011 und somit während des hier zu beurteilenden Revisionsverfahrens ergangen. Es war alsdann bei der Erteilung des Begutachtungsauftrages an die MEDAS am 1 6. bzw. 1 7 . August 2011 ( Urk. 11/56 S. 4 und Urk. 11/45) allgemein bekannt ( vgl. Medi enmitteilung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2011 , abrufbar auf dessen home page ). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin den Auftrag für das polydis zipli näre Gut achten nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern direkt vergeben. Damit hat sie zwar ein Korrektiv unterlassen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bis zum Abschluss des damals noch laufenden Projektes zum Aufbau der IT Platt form für die Zufallsvergabe ( SuisseMED@P ) und dem Inkrafttreten von Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) am 1.

März 2012, womit das Erfordernis der Zuweisung von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip bundesrechtlich verankert wurde, BGE 137 V 210 insoweit lediglich appellatorischer Natur war. Der fragli che Leitentscheid steht der Verwertbarkeit des Gutachtens in diesem Punkt folglich nicht entge gen (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01172 vom 2 9. Oktober 2015 E. 3.1 und 3.2) . 6. 6.1.

I n materieller Hinsicht

stellt sich die Frage , ob aufgrund des Gutachtens der MEDAS

eine rechtserhebliche Veränderung (Verbesserung) des Gesundheitszustan des ausgewiesen ist, wel c he

allenfalls die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigt. 6.2

B ei der Rentenzusprache standen d ie psychischen Be schwerden im Vordergrund , wobei der Versicherte gegenüber med. pract . B.___ namentlich über i nnere Unruhe und Nervosität, Konzentrationseinschränkungen, Kraft- und Antriebs losigkeit sowie die Unfähigkeit , Gefühle zu empfinden ,

ge klagt hatte; i n soma tischer Hinsicht hatte er Kopfschmerzen s o w i e auch somatisch nicht erklärbare Hüftbeschwerden mit Ausstrahlung bis in die Füsse

geltend gemacht

(Urk. 11/2 0 S. 2). A uch a nlässlich der Begutachtung durch die MEDAS ging es i m W esentli chen um d ie nämlichen Beschwerden ,

wobei der Versicherte zusätzlich Schmer zen im Rücken be klagte ( Urk. 11/ 48 S. 19 ). Jedenfalls a ufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann demnach nicht auf eine Verbesserung geschlossen werden.

In Bezug auf die ( objektiven ) Befunde

hatte med. pract .

B.___

in erster Linie eine auffällige Affektstarre , eine Interessen- und Freudlosigkeit sowie ein en deutlich verminderte n Antrieb

festgestellt . I m psychiatrischen Gespräch hatte er eine leichte Verlangsamung im formalen Denken s owie eine gewisse Antwort latenz eruiert , welche den Eindruck von leichten Auffassungsstörungen erweck t e, sich jedoch beim Nachfr agen nicht klar darstellen lies s e

n. Eigentliche Konzen t rationsstörungen stell t e er nicht fest, ebenso

wenig Anhaltspunkte für pathologische Ängste oder Zwänge ( Urk. 11/20 S. 4). A nlässlich der Untersu chung durch die MEDAS wurden vergleichbare Befunde erhoben :

Auch d er dort begutachtende Psychiater Dr. C.___

führte aus, der Versicherte wirke in der Stimmung und im Affekt affektarm

(Urk. 11/4 8 S.

21) und im Ausdruck nüch tern, bizzar , flach, gebunden ( Urk. 11/48 S. 20) ,

und beschrieb diesen

- wenn auch klinisch nur leicht depressiv

- unter anderem

als abgelöscht, mehrheitlich dysphorisch ernst, pessimistisch, leicht niedergeschlagen, und im Benehmen ratlos, wenig fassbar, apathisch anmutend, wobei d er Versicherte über Störun g en der Vitalgefühle, Antriebsverminderung und M üdigkeit klage. Auch Dr. C.___

von der MEDAS erachtete den Versicherten als

gesamthaft verlangsamt und gab an , dass er Fragen verlangsamt und mit Verzögerung

beantworte und sich begriffs s tutzig

zeige , was jedoch wechselhaft auftrete . Ängste, Suizida lität und Phobien wurden wie schon von med. pract . B.___

verneint , hingegen stellte Dr. C.___ eine leicht e bis höchstens mittelgradige Einschränkung der Konzent rationsfähigkeit sowie eine mässige Einschränkung der Merkfähigkeit fest

( Urk. 11/48 S. 20 f ).

Zwar zog

Dr. C.___

aus seinen Beobachtungen

in der Folge sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits un fä higkeit andere Schlüsse . Ei n Vergleich der

erhobenen objektiven Befunde ergibt allerdings k eine fassbare

wesentliche Veränderung . Ebensowenig enthalten die Akten

b ei im Wesentlichen gleichen psychopat h ologischen Befunden anderwei tige Hinweise für eine namhafte

Verbesserung der psychischen Problemati k ;

so lassen sich solche etwa auch nicht aufgrund eines Vergl eich s des vom Beschwerdeführer anlässlich der beiden Untersuche ähnlich geschilderten

Tagesabl ä uf e ( Urk. 11/20 S. 1 und Urk. 11/ 48 S. 19)

feststellen .

Ist schliesslich z u berücksichtigen , dass Dr. C.___

- welcher die Arbeitsunfähigkeit wegen der depressiven Erk r ankung als Kellner ebenfalls auf 100 % und im Ü brigen auf 50 % bemass ( Urk. 11/48 S. 24 und 27) - ausführte, dass die d epr e ssive Erkran kung über die Jahre schwankend ausgeprägt und

„ aktuell “ leic ht bis episodisch mittelgradig sei (Urk. 11/48 S. 23) , ist auch vor diesem Hintergrund noch keine rechtserhebliche

( und voraussichtlich längere Zeit dauern de;

vgl. Art. 88 bis IVV)

Verbesserung überwiegend wahrscheinlich . Vielmehr ist nach dem Gesagten

zu schliessen, dass bezüglich de s für die Rentenzusprache massgebenden psy chiatrischen Gesundheitszustandes lediglich

e ine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts

vorliegt . Dies stellt jedoch

keinen Revisionsgrund dar .

6. 3

Z usammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Vorliegend

sind sie auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die angemessen erscheinende Honorarnote vom 3. Dezember 2015 (Urk. 17 ) auf Fr. 1‘633.-- festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

27. Januar 2014 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 2 8. Februar 2014

hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘633.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975 in der Türkei und ohne erlernten Beruf, reiste 1997 in die Schweiz ein , wo er verschiedenen T ätigkeiten im Gastgewerbe nachging; seit dem Jahr 2004 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung und wird seit Dezember 2005 durch die Sozialhilfe unterstützt . Im September 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Depression sowie Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei de n behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk.

11/13 und Urk. 11/27 ). Alsdann veranlasste sie einen psychiatrischen Untersuch durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD, Untersuchungsbe richt vom 16. September 2009 ; Urk. 11/20 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. März 2010 mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung zu (zuzü glich Kinderrente für ein Kind; Urk. 11/32).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Ob eine solche massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision in die Wege und

holte abermals medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/42 und Urk. 11/44) . Am 17. A ugust 2011 veranlasste sie bei der MEDAS eine

polydisziplinäre Abklärung des Versicherten . Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 13. Juli 2012 ( Urk. 11/48) stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 30. April 2013 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2010 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 11/58). Daran hielt sie auch nach erfolgtem Einwand des Versicherten vom 3 0. Mai 2013 bzw. vom 23. August 2013 (Urk. 11/60 und Urk. 11/65) mit Verfügung vom 27. Januar 2014 fest und ordnete die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 2).

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass der RAD- Untersuchungsbericht, auf welchen sich die rentenzusprechende Verfügung gestützt habe, die beweisrechtlich geforderten Kriterien nicht erfülle, weshalb darauf nicht hätte abgestellt werden dürfen . Zudem sei die Frage der Überwindbarkeit nicht geprüft worden, we shalb sich die Verfügung vom 3. März 2010 als zweifellos unrichtig erweise. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS sowie nach Prüfung der Überwindbarkeitskriterien sei kein invalidisieren der Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr gegeben sei ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, dass keine zweifellose Unrichtigkeit der leistungszusprechenden Verfügung gegeben sei, weshalb eine Wiedererwägung ausser Betracht falle und die Rente nur revi sionsweise aufgehoben werden könn t e. Alsdann leide das Gutachten der MEDAS

an formellen wie auch inhaltlichen Mängeln ,

weshalb dieses nicht verwertbar oder beweiswertig sei . Selbst wenn darauf abzustellen wäre, handelte es sich um eine Neubeurteilung des nämlichen Sachverhalts, weshalb die Rente nicht auf zuheben sei ( Urk. 1). 3.

E. 3 Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi , hierorts am 2 4. Februar 2014 Beschwerde

mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 27. Januar 2014 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten (1.), unter Kosten- und En t schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In prozessualer Hinsicht liess X.___

zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (3.) sowie es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4.

März 2014 liess der Versicherte

eine Bestätigung der Stadt Y.___ betreffend

Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe auflegen und gleichzeitig den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zurückziehen (Urk. 7). Mit Vernehmlassung vom 27. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts v erfügung vom 2. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Bewilligung de s Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 12). Mit Eingabe vom 20. November 2015 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Zentrums Z.___

vom 17. November 201

E. 3.1 Der Verfügung vom 3 . März 2010, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2008 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 11/32), lagen in medizinischer Hin sicht der Bericht der behandelnden Psychiaterin beziehungsweise insbesondere der Untersuch ungsbericht de s RAD zugrunde .

E. 3.1.1 In ihrem Bericht vom 2 6. November 2008 hatte die den Versicherten seit April 2007 behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine m it telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD -

E. 3.1.2 RAD-Arzt m ed. pract .

B.___ ,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob

in seinem Bericht vom 16. September 2009 gestützt auf den persönlichen Untersuch des Versicherten vom 25. August 2009 folgende Diagnosen (Urk. 11/20 S. 4) : Verdacht auf Schizophrenia

simplex ( ICD-10: F20.6), Diffe rentialdiagnose: organisch bedingte Wesensveränderung unklarer Ursache ( ICD 10: F07.8), mittelgradige bis schwer depressive Episode ( ICD-10: F32.2/3), Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom ( ICD-10: F 10.20) sowie

S c hmerzver arbei tungsstörung (Urk. 11/20 S. 4). In seiner Beu r teilung hatte med. pract . B.___ im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe beim Versicherten ein psycho pathologisch auffälliges Zustandsbild, das ätiologisch nicht klar zugeordnet werden könne. Am auffälligsten sei en eine ausgeprägte Affekt verflachung sowie die vom Ver sicherten geschilderte Gefühllosigkeit. Die aktuelle Symptomatik lasse sich am ehesten als Ausdruck einer schleichend verlaufenden psycho tischen Störung im Sinne einer Schizophrenia

simplex einordnen. Differential diagnostisch wäre an eine affektive Störung oder aber auch an eine organisch bedingte affektive Störung bzw . Wesensveränderung zu denken. Für eine alkoholbedingte Persön lichkeits

- bzw . Wesensveränderung sei die Sympto matik eher atypisch. Schluss endlich stünden die diagnostischen Überlegungen aus versicherungsmedizini scher Sicht nicht im Vordergrund. Wichtiger seien die aus der Symptomatik entstehenden Einschränkungen. Insbesondere die Antriebs losigkeit sowie die vom Versicherten subjektiv deutlich eingeschränkte Kon zentrationsfähigkeit führten zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aufgrund der Affektstarre und der damit verbundenen Pro bleme im zwischenme n schlichen Bereich könne im Gastgewerbe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit wäre unter Umständen mit entsprechender Unterstützung wieder eine verwertbare Arbeitsunfähigkeit zu erreichen. Die Auferlegung einer Schadenminde rungs pflicht sei bei bereits wahrgenommenen therapeutischen Optionen nicht indiziert.

In einer ergänzen den Stellungnahme führte med. pract . B.___ an, es könne seit mindestens April 2007 (Zeugnis der behandelnden Psychiat e rin Dr. A.___ vom 26. November 2008) von einer wesentlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/22 S. 2).

E. 3.2.1 In dem im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten Bericht diagnostizierte Dr. A.___

am 16.

Februar 2011 abermals eine seit ca . April 2007 beste hende mittlere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1). Sie gab im Wesentlichen an , seit dem letzten Bericht vom 2 6. November 2008 habe sich keinerlei Veränderung des Zustandes ergeben. Der Versicherte sei nach wie vor unfähig, sich an irgendetwas zu freuen oder einer wie auch immer gearteten Aktivität nachzugehen oder gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Sie bezeichnete den Versicherten als seit 2007 als Hilfskraft in der Gastronomie vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose erachtete sie als schlecht, da seit Jahren ein unverändert depressiver Zustand bestehe , der medikamentö s nicht beeinflussbar sei (Urk. 11/42).

E. 3.2.2 Die für das polyd isziplinäre (rheumatologische, i nternistische, p sychiatrische) Gut achten der MEDAS vom 1 3. Juli 2012 verantwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10: F45.4) mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeu gung mit/bei depressiver Fehlentwicklung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode ( ICD-10: F32.0) sowie akzentuierten , narzisstischen Zügen ( ICD-10: Z 73.1); als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (wiederum) eine somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeu gung , ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein, leichtgradige muskuläre Dysba lance im Schultergürtel beidseits ( Trapezius ), rezidivierende Kopfschmerzen, sowie Störungen durch Alkohol, episodischer Überkonsum ( ICD-10: F10.26).

Sie führten zur Hauptsache aus, beim Exploranden habe klinisch eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden können bei gleichzeitiger Selbstlimi tierung . Eine in den Akten erwähnte Schiz o phrenia

simplex könne nicht fest gestellt werden, das Vorliegen einer solchen psychotischen Erkrankun g könne ausgeschlossen werden. Im Jahr 2006 sei der Explorand wegen angeblich seit Jahren bestehende r Rückenschmerzen abgeklärt worden , wobei eine MR Unter suchung keinen pathologischen Befund ergeben habe. Auch anlässlich der Untersuchung bei der MEDAS habe keine relevante Erkrankung der Wirbelsäule festg e stellt werden können , sondern ledig lich eine lokalisierte weichteilrheuma tische Problematik, welche die Arbeitsfähigkeit nicht tangiere. Auch im inter nisti schen Bereich habe keine Erkrankung von Bedeutung festgestellt werden können.

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten sie an, der Versicherte habe in ver schiede nen Restaurationsbetrieben, vor allem in Kebab-Betrieben gearbeitet. In einer solchen Tätigkeit wäre er aus somatischer Sicht vollschichtig einsetz bar. Die einzige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit beru he auf den psychiatrischen Erkrankungen; aufgrund der diagnostizierten depressiven Episode sei der Versicherte in einer solchen Tätigkeit zu 50

% arbeitsfähig. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte sei davon auszuge hen , dass es bis zum Untersuchungszeitpunkt („heute“)

zu einer nennenswerten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Auch in einer adap tierten Tätigkeit bestehe aufgrund der depressiven Erkrankung eine Ein schränkung von 50

% ( Urk. 11/48 S. 25 ff.) . 4.

4.1

Die Verwaltung hat die leistungszusprechende Verfügung vom

3. März 2010 unte r Hinweis auf deren zweifellose Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen .

Na ch der Rechtsprechung ist Voraussetzung

für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit , dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfü gung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist .

Dies trifft in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus ( Bundesgerichtsurteil 9C_121/2014 vom 3. Sep tember 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungs losen Neu prüfung , was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit for mell zuge sprochener Dauerleistungen vertrüge (Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 222/02 vom 1 9. Dezember 2002 E. 3.2). 4.2

Der leistungszusprechenden Verfügung vom 3. März 2010 lag

in medizinischer Hinsicht der

RAD- Untersuchungsbericht vom

16. September 2009 zugrunde. Dieser wurde aufgrund

des persönlichen Untersuch s

des Versicherten durch den RAD - Ar zt med. pract .

B.___ erstellt, welch er

als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

und Fach kenntnisse für die im Vordergrund stehende psychiatrische Problematik ver fügt e . Alsdann erhob med. pract . B.___

in seinem Bericht die Anamnese und berücksichtigte die vom Versicherten geklagten Beschwerden und den von ihm geschilderten Tagesablauf . Ebenfalls

erhob er

d en psychopathologischen Befund und begründete die von ihm gestellten Diagnosen sowie seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit .

D ass der RAD- Arzt die

Diagnose einer Schizophrenia

simplex

lediglich als Verdachtsdiagnose

stellte ,

schmälert den Beweiswert des Untersu chungsberichts entgegen der Auffassung der Verwaltung ( Urk. 2 S. 5) nicht , erhob er doch mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit differentialdiagnostisch weitere Diagnosen , welch e

teilweise - namentlich in B ezug auf die mittelgradige bis schwer e depressive Episode - in Übereinstimmung mit den Diagnosen der behandelnden Psychiaterin stand en .

V or

diesem Hintergrund und nachdem

die behandelnde Psychiaterin gleichermassen von einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen war ,

kann aufgrund der Aktenlage

nicht gesagt werden ,

dass der Versicherte - aus damaliger Sicht

- offenkundig in erheblichem Aus mass arbeitsfähig gewesen wäre ; d ie

damalige Einschätzung durch den RAD und die darauf beruhende

damal ige

Rentenzusprache kann

jedenfalls nicht als zweifel los unrichtig bezeichnet werden . Dies gilt ums o mehr, als e ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

(vgl. Urk. 2 S. 5) in Bezug auf die festge stellte depressive Erkrankung

insbesondere auch keine Prüfung der einschlägi gen Überwindbarkeitskriterien angezeigt war . Es handelt

sich da bei nicht um ein unklares Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung ,

weshalb die Rente im vorliegend zur Beurteilung stehenden Revisionsverfahren denn auch nicht aufgrund der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (IV-Revision 6a) überprüft worden ist ( vgl. Urk. 11/54-55 und Urk. 56 S. 9 oben ) 5.

E. 5 zu den Akten reichen (Urk. 14 -15), was der Beschwerde gegnerin zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden , ob die

laufende ganze Invalidenrente allenfalls

nach den Regeln der Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG )

zu revidieren war .

Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht geltend machen , dass das Gutachten

der MEDAS

von v orneher e in nicht verwertbar sei, weil die Anordnung der MEDAS-Begutachtung nicht aufgrund de s Zufallsprin zips erfolgt sei, wie dies das Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. Juni 2011 (BGE 137 V 210) vorgeschrieben habe ( Urk. 2 S . 6). 5. 2

Im Grundsatzurteil BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und zur Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdever fahrens Stellung genommen. Des Weiteren hat es verfassungs- und konven tionsrechtlich gebotene Korrektive auf administrativer Ebene angebracht und dabei unter anderem festgehalten, dass die MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip vergeben werden müssen (BGE 137 V 210 E. 3.1). Soweit justiziabel, waren die Korrektive ohne Weiteres umsetzbar und auf lau fende Verfahren grundsätzlich anwendbar. Soweit für ihre Verwirklichung der Ver ordnungsgeber , die Aufsichtsbehörde oder die Durchführungsstellen gefor dert waren (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.1, 3.2 und 3.3), war das Grundsatzurteil BGE 137 V 210 ein Appellentscheid (BGE 137 V 210 E. 5).

E. 5.3 Das in BGE 137 V 210 publizierte Urteil 9C_243/2010 ist am 28. Juni 2011 und somit während des hier zu beurteilenden Revisionsverfahrens ergangen. Es war alsdann bei der Erteilung des Begutachtungsauftrages an die MEDAS am 1 6. bzw. 1 7 . August 2011 ( Urk. 11/56 S. 4 und Urk. 11/45) allgemein bekannt ( vgl. Medi enmitteilung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2011 , abrufbar auf dessen home page ). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin den Auftrag für das polydis zipli näre Gut achten nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern direkt vergeben. Damit hat sie zwar ein Korrektiv unterlassen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bis zum Abschluss des damals noch laufenden Projektes zum Aufbau der IT Platt form für die Zufallsvergabe ( SuisseMED@P ) und dem Inkrafttreten von Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) am 1.

März 2012, womit das Erfordernis der Zuweisung von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip bundesrechtlich verankert wurde, BGE 137 V 210 insoweit lediglich appellatorischer Natur war. Der fragli che Leitentscheid steht der Verwertbarkeit des Gutachtens in diesem Punkt folglich nicht entge gen (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01172 vom 2 9. Oktober 2015 E. 3.1 und 3.2) . 6. 6.1.

I n materieller Hinsicht

stellt sich die Frage , ob aufgrund des Gutachtens der MEDAS

eine rechtserhebliche Veränderung (Verbesserung) des Gesundheitszustan des ausgewiesen ist, wel c he

allenfalls die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigt. 6.2

B ei der Rentenzusprache standen d ie psychischen Be schwerden im Vordergrund , wobei der Versicherte gegenüber med. pract . B.___ namentlich über i nnere Unruhe und Nervosität, Konzentrationseinschränkungen, Kraft- und Antriebs losigkeit sowie die Unfähigkeit , Gefühle zu empfinden ,

ge klagt hatte; i n soma tischer Hinsicht hatte er Kopfschmerzen s o w i e auch somatisch nicht erklärbare Hüftbeschwerden mit Ausstrahlung bis in die Füsse

geltend gemacht

(Urk. 11/2 0 S. 2). A uch a nlässlich der Begutachtung durch die MEDAS ging es i m W esentli chen um d ie nämlichen Beschwerden ,

wobei der Versicherte zusätzlich Schmer zen im Rücken be klagte ( Urk. 11/ 48 S. 19 ). Jedenfalls a ufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann demnach nicht auf eine Verbesserung geschlossen werden.

In Bezug auf die ( objektiven ) Befunde

hatte med. pract .

B.___

in erster Linie eine auffällige Affektstarre , eine Interessen- und Freudlosigkeit sowie ein en deutlich verminderte n Antrieb

festgestellt . I m psychiatrischen Gespräch hatte er eine leichte Verlangsamung im formalen Denken s owie eine gewisse Antwort latenz eruiert , welche den Eindruck von leichten Auffassungsstörungen erweck t e, sich jedoch beim Nachfr agen nicht klar darstellen lies s e

n. Eigentliche Konzen t rationsstörungen stell t e er nicht fest, ebenso

wenig Anhaltspunkte für pathologische Ängste oder Zwänge ( Urk. 11/20 S. 4). A nlässlich der Untersu chung durch die MEDAS wurden vergleichbare Befunde erhoben :

Auch d er dort begutachtende Psychiater Dr. C.___

führte aus, der Versicherte wirke in der Stimmung und im Affekt affektarm

(Urk. 11/4 8 S.

21) und im Ausdruck nüch tern, bizzar , flach, gebunden ( Urk. 11/48 S. 20) ,

und beschrieb diesen

- wenn auch klinisch nur leicht depressiv

- unter anderem

als abgelöscht, mehrheitlich dysphorisch ernst, pessimistisch, leicht niedergeschlagen, und im Benehmen ratlos, wenig fassbar, apathisch anmutend, wobei d er Versicherte über Störun g en der Vitalgefühle, Antriebsverminderung und M üdigkeit klage. Auch Dr. C.___

von der MEDAS erachtete den Versicherten als

gesamthaft verlangsamt und gab an , dass er Fragen verlangsamt und mit Verzögerung

beantworte und sich begriffs s tutzig

zeige , was jedoch wechselhaft auftrete . Ängste, Suizida lität und Phobien wurden wie schon von med. pract . B.___

verneint , hingegen stellte Dr. C.___ eine leicht e bis höchstens mittelgradige Einschränkung der Konzent rationsfähigkeit sowie eine mässige Einschränkung der Merkfähigkeit fest

( Urk. 11/48 S. 20 f ).

Zwar zog

Dr. C.___

aus seinen Beobachtungen

in der Folge sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits un fä higkeit andere Schlüsse . Ei n Vergleich der

erhobenen objektiven Befunde ergibt allerdings k eine fassbare

wesentliche Veränderung . Ebensowenig enthalten die Akten

b ei im Wesentlichen gleichen psychopat h ologischen Befunden anderwei tige Hinweise für eine namhafte

Verbesserung der psychischen Problemati k ;

so lassen sich solche etwa auch nicht aufgrund eines Vergl eich s des vom Beschwerdeführer anlässlich der beiden Untersuche ähnlich geschilderten

Tagesabl ä uf e ( Urk. 11/20 S. 1 und Urk. 11/ 48 S. 19)

feststellen .

Ist schliesslich z u berücksichtigen , dass Dr. C.___

- welcher die Arbeitsunfähigkeit wegen der depressiven Erk r ankung als Kellner ebenfalls auf 100 % und im Ü brigen auf 50 % bemass ( Urk. 11/48 S. 24 und 27) - ausführte, dass die d epr e ssive Erkran kung über die Jahre schwankend ausgeprägt und

„ aktuell “ leic ht bis episodisch mittelgradig sei (Urk. 11/48 S. 23) , ist auch vor diesem Hintergrund noch keine rechtserhebliche

( und voraussichtlich längere Zeit dauern de;

vgl. Art. 88 bis IVV)

Verbesserung überwiegend wahrscheinlich . Vielmehr ist nach dem Gesagten

zu schliessen, dass bezüglich de s für die Rentenzusprache massgebenden psy chiatrischen Gesundheitszustandes lediglich

e ine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts

vorliegt . Dies stellt jedoch

keinen Revisionsgrund dar .

6. 3

Z usammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Vorliegend

sind sie auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die angemessen erscheinende Honorarnote vom 3. Dezember 2015 (Urk. 17 ) auf Fr. 1‘633.-- festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

27. Januar 2014 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 2 8. Februar 2014

hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘633.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 10 : F 32.1) diag nostiziert .

Den Versicherten hatte sie seit ca . April 2007 als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet (Urk. 11/13).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00225 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

18. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975 in der Türkei und ohne erlernten Beruf, reiste 1997 in die Schweiz ein , wo er verschiedenen T ätigkeiten im Gastgewerbe nachging; seit dem Jahr 2004 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung und wird seit Dezember 2005 durch die Sozialhilfe unterstützt . Im September 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Depression sowie Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei de n behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk.

11/13 und Urk. 11/27 ). Alsdann veranlasste sie einen psychiatrischen Untersuch durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD, Untersuchungsbe richt vom 16. September 2009 ; Urk. 11/20 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. März 2010 mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung zu (zuzü glich Kinderrente für ein Kind; Urk. 11/32). 2.

Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision in die Wege und

holte abermals medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/42 und Urk. 11/44) . Am 17. A ugust 2011 veranlasste sie bei der MEDAS eine

polydisziplinäre Abklärung des Versicherten . Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 13. Juli 2012 ( Urk. 11/48) stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 30. April 2013 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2010 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 11/58). Daran hielt sie auch nach erfolgtem Einwand des Versicherten vom 3 0. Mai 2013 bzw. vom 23. August 2013 (Urk. 11/60 und Urk. 11/65) mit Verfügung vom 27. Januar 2014 fest und ordnete die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 2). 3.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi , hierorts am 2 4. Februar 2014 Beschwerde

mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 27. Januar 2014 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten (1.), unter Kosten- und En t schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In prozessualer Hinsicht liess X.___

zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (3.) sowie es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4.

März 2014 liess der Versicherte

eine Bestätigung der Stadt Y.___ betreffend

Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe auflegen und gleichzeitig den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zurückziehen (Urk. 7). Mit Vernehmlassung vom 27. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts v erfügung vom 2. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Bewilligung de s Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 12). Mit Eingabe vom 20. November 2015 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Zentrums Z.___

vom 17. November 201 5 zu den Akten reichen (Urk. 14 -15), was der Beschwerde gegnerin zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Ob eine solche massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass der RAD- Untersuchungsbericht, auf welchen sich die rentenzusprechende Verfügung gestützt habe, die beweisrechtlich geforderten Kriterien nicht erfülle, weshalb darauf nicht hätte abgestellt werden dürfen . Zudem sei die Frage der Überwindbarkeit nicht geprüft worden, we shalb sich die Verfügung vom 3. März 2010 als zweifellos unrichtig erweise. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS sowie nach Prüfung der Überwindbarkeitskriterien sei kein invalidisieren der Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr gegeben sei ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, dass keine zweifellose Unrichtigkeit der leistungszusprechenden Verfügung gegeben sei, weshalb eine Wiedererwägung ausser Betracht falle und die Rente nur revi sionsweise aufgehoben werden könn t e. Alsdann leide das Gutachten der MEDAS

an formellen wie auch inhaltlichen Mängeln ,

weshalb dieses nicht verwertbar oder beweiswertig sei . Selbst wenn darauf abzustellen wäre, handelte es sich um eine Neubeurteilung des nämlichen Sachverhalts, weshalb die Rente nicht auf zuheben sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Der Verfügung vom 3 . März 2010, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2008 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 11/32), lagen in medizinischer Hin sicht der Bericht der behandelnden Psychiaterin beziehungsweise insbesondere der Untersuch ungsbericht de s RAD zugrunde . 3.1.1

In ihrem Bericht vom 2 6. November 2008 hatte die den Versicherten seit April 2007 behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine m it telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD - 10 : F 32.1) diag nostiziert .

Den Versicherten hatte sie seit ca . April 2007 als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet (Urk. 11/13). 3.1.2

RAD-Arzt m ed. pract .

B.___ ,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob

in seinem Bericht vom 16. September 2009 gestützt auf den persönlichen Untersuch des Versicherten vom 25. August 2009 folgende Diagnosen (Urk. 11/20 S. 4) : Verdacht auf Schizophrenia

simplex ( ICD-10: F20.6), Diffe rentialdiagnose: organisch bedingte Wesensveränderung unklarer Ursache ( ICD 10: F07.8), mittelgradige bis schwer depressive Episode ( ICD-10: F32.2/3), Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom ( ICD-10: F 10.20) sowie

S c hmerzver arbei tungsstörung (Urk. 11/20 S. 4). In seiner Beu r teilung hatte med. pract . B.___ im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe beim Versicherten ein psycho pathologisch auffälliges Zustandsbild, das ätiologisch nicht klar zugeordnet werden könne. Am auffälligsten sei en eine ausgeprägte Affekt verflachung sowie die vom Ver sicherten geschilderte Gefühllosigkeit. Die aktuelle Symptomatik lasse sich am ehesten als Ausdruck einer schleichend verlaufenden psycho tischen Störung im Sinne einer Schizophrenia

simplex einordnen. Differential diagnostisch wäre an eine affektive Störung oder aber auch an eine organisch bedingte affektive Störung bzw . Wesensveränderung zu denken. Für eine alkoholbedingte Persön lichkeits

- bzw . Wesensveränderung sei die Sympto matik eher atypisch. Schluss endlich stünden die diagnostischen Überlegungen aus versicherungsmedizini scher Sicht nicht im Vordergrund. Wichtiger seien die aus der Symptomatik entstehenden Einschränkungen. Insbesondere die Antriebs losigkeit sowie die vom Versicherten subjektiv deutlich eingeschränkte Kon zentrationsfähigkeit führten zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aufgrund der Affektstarre und der damit verbundenen Pro bleme im zwischenme n schlichen Bereich könne im Gastgewerbe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit wäre unter Umständen mit entsprechender Unterstützung wieder eine verwertbare Arbeitsunfähigkeit zu erreichen. Die Auferlegung einer Schadenminde rungs pflicht sei bei bereits wahrgenommenen therapeutischen Optionen nicht indiziert.

In einer ergänzen den Stellungnahme führte med. pract . B.___ an, es könne seit mindestens April 2007 (Zeugnis der behandelnden Psychiat e rin Dr. A.___ vom 26. November 2008) von einer wesentlichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/22 S. 2). 3.2

3.2.1

In dem im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten Bericht diagnostizierte Dr. A.___

am 16.

Februar 2011 abermals eine seit ca . April 2007 beste hende mittlere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1). Sie gab im Wesentlichen an , seit dem letzten Bericht vom 2 6. November 2008 habe sich keinerlei Veränderung des Zustandes ergeben. Der Versicherte sei nach wie vor unfähig, sich an irgendetwas zu freuen oder einer wie auch immer gearteten Aktivität nachzugehen oder gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Sie bezeichnete den Versicherten als seit 2007 als Hilfskraft in der Gastronomie vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose erachtete sie als schlecht, da seit Jahren ein unverändert depressiver Zustand bestehe , der medikamentö s nicht beeinflussbar sei (Urk. 11/42). 3.2.2

Die für das polyd isziplinäre (rheumatologische, i nternistische, p sychiatrische) Gut achten der MEDAS vom 1 3. Juli 2012 verantwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10: F45.4) mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeu gung mit/bei depressiver Fehlentwicklung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode ( ICD-10: F32.0) sowie akzentuierten , narzisstischen Zügen ( ICD-10: Z 73.1); als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (wiederum) eine somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeu gung , ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein, leichtgradige muskuläre Dysba lance im Schultergürtel beidseits ( Trapezius ), rezidivierende Kopfschmerzen, sowie Störungen durch Alkohol, episodischer Überkonsum ( ICD-10: F10.26).

Sie führten zur Hauptsache aus, beim Exploranden habe klinisch eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden können bei gleichzeitiger Selbstlimi tierung . Eine in den Akten erwähnte Schiz o phrenia

simplex könne nicht fest gestellt werden, das Vorliegen einer solchen psychotischen Erkrankun g könne ausgeschlossen werden. Im Jahr 2006 sei der Explorand wegen angeblich seit Jahren bestehende r Rückenschmerzen abgeklärt worden , wobei eine MR Unter suchung keinen pathologischen Befund ergeben habe. Auch anlässlich der Untersuchung bei der MEDAS habe keine relevante Erkrankung der Wirbelsäule festg e stellt werden können , sondern ledig lich eine lokalisierte weichteilrheuma tische Problematik, welche die Arbeitsfähigkeit nicht tangiere. Auch im inter nisti schen Bereich habe keine Erkrankung von Bedeutung festgestellt werden können.

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten sie an, der Versicherte habe in ver schiede nen Restaurationsbetrieben, vor allem in Kebab-Betrieben gearbeitet. In einer solchen Tätigkeit wäre er aus somatischer Sicht vollschichtig einsetz bar. Die einzige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit beru he auf den psychiatrischen Erkrankungen; aufgrund der diagnostizierten depressiven Episode sei der Versicherte in einer solchen Tätigkeit zu 50

% arbeitsfähig. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte sei davon auszuge hen , dass es bis zum Untersuchungszeitpunkt („heute“)

zu einer nennenswerten Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Auch in einer adap tierten Tätigkeit bestehe aufgrund der depressiven Erkrankung eine Ein schränkung von 50

% ( Urk. 11/48 S. 25 ff.) . 4.

4.1

Die Verwaltung hat die leistungszusprechende Verfügung vom

3. März 2010 unte r Hinweis auf deren zweifellose Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen .

Na ch der Rechtsprechung ist Voraussetzung

für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit , dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfü gung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist .

Dies trifft in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus ( Bundesgerichtsurteil 9C_121/2014 vom 3. Sep tember 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungs losen Neu prüfung , was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit for mell zuge sprochener Dauerleistungen vertrüge (Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 222/02 vom 1 9. Dezember 2002 E. 3.2). 4.2

Der leistungszusprechenden Verfügung vom 3. März 2010 lag

in medizinischer Hinsicht der

RAD- Untersuchungsbericht vom

16. September 2009 zugrunde. Dieser wurde aufgrund

des persönlichen Untersuch s

des Versicherten durch den RAD - Ar zt med. pract .

B.___ erstellt, welch er

als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

und Fach kenntnisse für die im Vordergrund stehende psychiatrische Problematik ver fügt e . Alsdann erhob med. pract . B.___

in seinem Bericht die Anamnese und berücksichtigte die vom Versicherten geklagten Beschwerden und den von ihm geschilderten Tagesablauf . Ebenfalls

erhob er

d en psychopathologischen Befund und begründete die von ihm gestellten Diagnosen sowie seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit .

D ass der RAD- Arzt die

Diagnose einer Schizophrenia

simplex

lediglich als Verdachtsdiagnose

stellte ,

schmälert den Beweiswert des Untersu chungsberichts entgegen der Auffassung der Verwaltung ( Urk. 2 S. 5) nicht , erhob er doch mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit differentialdiagnostisch weitere Diagnosen , welch e

teilweise - namentlich in B ezug auf die mittelgradige bis schwer e depressive Episode - in Übereinstimmung mit den Diagnosen der behandelnden Psychiaterin stand en .

V or

diesem Hintergrund und nachdem

die behandelnde Psychiaterin gleichermassen von einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen war ,

kann aufgrund der Aktenlage

nicht gesagt werden ,

dass der Versicherte - aus damaliger Sicht

- offenkundig in erheblichem Aus mass arbeitsfähig gewesen wäre ; d ie

damalige Einschätzung durch den RAD und die darauf beruhende

damal ige

Rentenzusprache kann

jedenfalls nicht als zweifel los unrichtig bezeichnet werden . Dies gilt ums o mehr, als e ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

(vgl. Urk. 2 S. 5) in Bezug auf die festge stellte depressive Erkrankung

insbesondere auch keine Prüfung der einschlägi gen Überwindbarkeitskriterien angezeigt war . Es handelt

sich da bei nicht um ein unklares Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung ,

weshalb die Rente im vorliegend zur Beurteilung stehenden Revisionsverfahren denn auch nicht aufgrund der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (IV-Revision 6a) überprüft worden ist ( vgl. Urk. 11/54-55 und Urk. 56 S. 9 oben ) 5.

5.1

Zu prüfen ist im Folgenden , ob die

laufende ganze Invalidenrente allenfalls

nach den Regeln der Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG )

zu revidieren war .

Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht geltend machen , dass das Gutachten

der MEDAS

von v orneher e in nicht verwertbar sei, weil die Anordnung der MEDAS-Begutachtung nicht aufgrund de s Zufallsprin zips erfolgt sei, wie dies das Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. Juni 2011 (BGE 137 V 210) vorgeschrieben habe ( Urk. 2 S . 6). 5. 2

Im Grundsatzurteil BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und zur Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdever fahrens Stellung genommen. Des Weiteren hat es verfassungs- und konven tionsrechtlich gebotene Korrektive auf administrativer Ebene angebracht und dabei unter anderem festgehalten, dass die MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip vergeben werden müssen (BGE 137 V 210 E. 3.1). Soweit justiziabel, waren die Korrektive ohne Weiteres umsetzbar und auf lau fende Verfahren grundsätzlich anwendbar. Soweit für ihre Verwirklichung der Ver ordnungsgeber , die Aufsichtsbehörde oder die Durchführungsstellen gefor dert waren (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.1, 3.2 und 3.3), war das Grundsatzurteil BGE 137 V 210 ein Appellentscheid (BGE 137 V 210 E. 5). 5.3

Das in BGE 137 V 210 publizierte Urteil 9C_243/2010 ist am 28. Juni 2011 und somit während des hier zu beurteilenden Revisionsverfahrens ergangen. Es war alsdann bei der Erteilung des Begutachtungsauftrages an die MEDAS am 1 6. bzw. 1 7 . August 2011 ( Urk. 11/56 S. 4 und Urk. 11/45) allgemein bekannt ( vgl. Medi enmitteilung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2011 , abrufbar auf dessen home page ). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin den Auftrag für das polydis zipli näre Gut achten nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern direkt vergeben. Damit hat sie zwar ein Korrektiv unterlassen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bis zum Abschluss des damals noch laufenden Projektes zum Aufbau der IT Platt form für die Zufallsvergabe ( SuisseMED@P ) und dem Inkrafttreten von Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) am 1.

März 2012, womit das Erfordernis der Zuweisung von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip bundesrechtlich verankert wurde, BGE 137 V 210 insoweit lediglich appellatorischer Natur war. Der fragli che Leitentscheid steht der Verwertbarkeit des Gutachtens in diesem Punkt folglich nicht entge gen (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01172 vom 2 9. Oktober 2015 E. 3.1 und 3.2) . 6. 6.1.

I n materieller Hinsicht

stellt sich die Frage , ob aufgrund des Gutachtens der MEDAS

eine rechtserhebliche Veränderung (Verbesserung) des Gesundheitszustan des ausgewiesen ist, wel c he

allenfalls die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigt. 6.2

B ei der Rentenzusprache standen d ie psychischen Be schwerden im Vordergrund , wobei der Versicherte gegenüber med. pract . B.___ namentlich über i nnere Unruhe und Nervosität, Konzentrationseinschränkungen, Kraft- und Antriebs losigkeit sowie die Unfähigkeit , Gefühle zu empfinden ,

ge klagt hatte; i n soma tischer Hinsicht hatte er Kopfschmerzen s o w i e auch somatisch nicht erklärbare Hüftbeschwerden mit Ausstrahlung bis in die Füsse

geltend gemacht

(Urk. 11/2 0 S. 2). A uch a nlässlich der Begutachtung durch die MEDAS ging es i m W esentli chen um d ie nämlichen Beschwerden ,

wobei der Versicherte zusätzlich Schmer zen im Rücken be klagte ( Urk. 11/ 48 S. 19 ). Jedenfalls a ufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann demnach nicht auf eine Verbesserung geschlossen werden.

In Bezug auf die ( objektiven ) Befunde

hatte med. pract .

B.___

in erster Linie eine auffällige Affektstarre , eine Interessen- und Freudlosigkeit sowie ein en deutlich verminderte n Antrieb

festgestellt . I m psychiatrischen Gespräch hatte er eine leichte Verlangsamung im formalen Denken s owie eine gewisse Antwort latenz eruiert , welche den Eindruck von leichten Auffassungsstörungen erweck t e, sich jedoch beim Nachfr agen nicht klar darstellen lies s e

n. Eigentliche Konzen t rationsstörungen stell t e er nicht fest, ebenso

wenig Anhaltspunkte für pathologische Ängste oder Zwänge ( Urk. 11/20 S. 4). A nlässlich der Untersu chung durch die MEDAS wurden vergleichbare Befunde erhoben :

Auch d er dort begutachtende Psychiater Dr. C.___

führte aus, der Versicherte wirke in der Stimmung und im Affekt affektarm

(Urk. 11/4 8 S.

21) und im Ausdruck nüch tern, bizzar , flach, gebunden ( Urk. 11/48 S. 20) ,

und beschrieb diesen

- wenn auch klinisch nur leicht depressiv

- unter anderem

als abgelöscht, mehrheitlich dysphorisch ernst, pessimistisch, leicht niedergeschlagen, und im Benehmen ratlos, wenig fassbar, apathisch anmutend, wobei d er Versicherte über Störun g en der Vitalgefühle, Antriebsverminderung und M üdigkeit klage. Auch Dr. C.___

von der MEDAS erachtete den Versicherten als

gesamthaft verlangsamt und gab an , dass er Fragen verlangsamt und mit Verzögerung

beantworte und sich begriffs s tutzig

zeige , was jedoch wechselhaft auftrete . Ängste, Suizida lität und Phobien wurden wie schon von med. pract . B.___

verneint , hingegen stellte Dr. C.___ eine leicht e bis höchstens mittelgradige Einschränkung der Konzent rationsfähigkeit sowie eine mässige Einschränkung der Merkfähigkeit fest

( Urk. 11/48 S. 20 f ).

Zwar zog

Dr. C.___

aus seinen Beobachtungen

in der Folge sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits un fä higkeit andere Schlüsse . Ei n Vergleich der

erhobenen objektiven Befunde ergibt allerdings k eine fassbare

wesentliche Veränderung . Ebensowenig enthalten die Akten

b ei im Wesentlichen gleichen psychopat h ologischen Befunden anderwei tige Hinweise für eine namhafte

Verbesserung der psychischen Problemati k ;

so lassen sich solche etwa auch nicht aufgrund eines Vergl eich s des vom Beschwerdeführer anlässlich der beiden Untersuche ähnlich geschilderten

Tagesabl ä uf e ( Urk. 11/20 S. 1 und Urk. 11/ 48 S. 19)

feststellen .

Ist schliesslich z u berücksichtigen , dass Dr. C.___

- welcher die Arbeitsunfähigkeit wegen der depressiven Erk r ankung als Kellner ebenfalls auf 100 % und im Ü brigen auf 50 % bemass ( Urk. 11/48 S. 24 und 27) - ausführte, dass die d epr e ssive Erkran kung über die Jahre schwankend ausgeprägt und

„ aktuell “ leic ht bis episodisch mittelgradig sei (Urk. 11/48 S. 23) , ist auch vor diesem Hintergrund noch keine rechtserhebliche

( und voraussichtlich längere Zeit dauern de;

vgl. Art. 88 bis IVV)

Verbesserung überwiegend wahrscheinlich . Vielmehr ist nach dem Gesagten

zu schliessen, dass bezüglich de s für die Rentenzusprache massgebenden psy chiatrischen Gesundheitszustandes lediglich

e ine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts

vorliegt . Dies stellt jedoch

keinen Revisionsgrund dar .

6. 3

Z usammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Vorliegend

sind sie auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die angemessen erscheinende Honorarnote vom 3. Dezember 2015 (Urk. 17 ) auf Fr. 1‘633.-- festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

27. Januar 2014 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 2 8. Februar 2014

hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘633.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann