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IV.2014.00160

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf das BEGAZ-Gutachten abgestellt werden. Prozentvergleich bei Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % für Teilzeitarbeit bei Männern. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, war von Februar 2000 bis November 2007 bei der Y.___ GmbH und von August 2008 bis Januar 2009 bei der Z.___ GmbH als Autolackierer tätig ( Urk. 10/11/9-14, Urk. 10/6, Urk. 10/10) .

Unter Hinweis auf B eschwerden im Bereich des Kopfes und Halses meldete sich der Versicherte am 1 8. November 2010 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab , zog die Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers bei ( Urk. 10/12) und holte beim A.___ ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. August 2011 erstattet wurde ( Urk. 10/20).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/ 48-57 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2014 bei einem Invalidi tätsgrad von 40 % eine Viertelsr ente ab dem 1. Mai 2011 zu ( Urk. 10/58 = Urk. 2). 2.

Der

Versicherte erhob am 1 0. Februar 2014 mit Ergänzung vom 2 7. Februar 2014 Beschwerde ( Urk. 1 , Urk. 7 ) gegen die Verfügung vom 9. Januar 2014 ( Urk.

2) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali denrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1

Ziff. 2 ), eventuell sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine interdisziplinäre Begut achtung veranlasse beziehungsweise damit diese, nach erfolgter Abklärung , neu verfüge (S. 2 Ziff. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass

d er Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 200 9 in seiner Arbeitsfähigkeit e rheblich eingeschränkt sei (Verfügungsteil 2 S. 1) . Gestützt auf die Einkommen beim letzten Arbei tgeber ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 40 % (Verfü gungsteil 2 S. 1 f.).

2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass mit Blick auf die im Rahmen der Eingliederung festgestellte 30%ige Erwerbsfähigkeit bezüglich der Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht auf das A.___ -Gut achten abgestellt werden könne ( Urk. 7 S. 4 f.). Weiter sei das Invalideneinkom men nicht im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit zu berechnen, sondern es sei ihm vielmehr das konkret erzielte Einkommen von Fr. 2‘000. -- anzurechnen (S.

5) .

2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es s ich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält,

sowie mit

ein em allfälligen Anspruch auf höhere Leistu ngen der Invali denversicherung . 3. 3.1

M ed.

pract .

B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 1. Februar 2011 ( Urk. 10/13/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Status nach Contusio cerebri im Januar 2008 mit kognitiven Defiziten / leichter Wesensänderung nach Hockeyschlägerverletzung - mit Rissquetschwunde auf Nasenrücken gegen med. Augenwinkel links und Contusio

bulbi links - Status nach Polytrauma bei Autounfall 1989 mit - Rippenserienfraktur , Hämatothorax , Beckenringf raktur , Leberriss, Pankreastrauma, Radiusf raktur rechts - Status nach Alkoholüberkonsum - Gedächtnis-, Konzentrations- und Antriebsstörung unklarer Ätiologie - Affektstörung - Stimmungsschwankungen, Affektlabilität nach psychosozialer Belas tungssituation (Stellenverlust) 2008 - bereits 2008 Einwärtsdrehung bei Positionsversuch - 1991 von Dr. C.___

verplumpte Feinmotorik beschrieben

Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit September 2010 als Haus ärztin (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungünstig. Eine psyc hologische B e handlung wäre indiziert, bisher jedoch trotz Empfehlungen noch nicht umsetz bar gewesen (S. 3 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit könne aufgrund de r kurzen Behandlungsdauer und d e r schwierig einschätzbare n Situation nicht bestimmt werden (S. 3 Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen der Konzentrat ion, der Flexibilität, der Aufmerksamkeit sowie leichte kognitive Defizite (S. 4 Ziff. 1.7). 3.2

Die Ärzte des A.___ erstatteten ihr polydiszip linäres Gutachten am 2 2. August 2011 ( Urk. 10/20) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46):

- Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstö rungen mit leichter bis mittelschwerer Hirnleistungsstörung - nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9)

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

46): - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - Status nach Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25) mit - residual affektiven Zustandsbild (ICD-10 F10.72) möglich - unspezifische zephale

Dysästhesien und unsystematisierte Schwindel beschwerden - Status nach Polytrauma im Dezember 1989 - Status nach Trauma des Gesichtsschädels mit Rissquetschwunde und Monokelhämatom links am 6. Januar 2008 - anamnestisch Migräne - Status nach mehreren Verletzungen des rechten Unterschenkels zirka 1980, 1994, 2001 - Status nach Laparotomie wegen Bridenileus 2002 - Status nach Fräsunfall der Weichteile am linken Vorderarm 1985

Sie führten aus, anlässlich der aktuell durchgeführten neurologischen Abklä rung zeige sich somatisch-neurologisch ein unauffälliger Befund. Ganz im Vor dergrund stünden verhaltensneurologische Auffälligkeiten. Es hätten sich deut liche Leistungseinbussen vor allem in den Bereichen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie der verbalen Gedächtnisfunktionen gezeigt. Überdies sei das kognitive Tempo verlangsamt gewesen. Die Befunde seien vereinbar mit einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung, welche schwerpunkt mässig frontale und links temporale Funktionen betreffe (S. 34). Zu vermerken sei, dass sich die neuropsychologischen Funktionsstörungen bereits im Gesprächs kontakt mit dem Beschwerdeführer deutlich manifestierten, wobei auch der schriftliche Ausdruck auffällig sei. Diese Aspekte limitierten die Mög lichkeiten des Beschwerdeführers bei einer Stellenbewerbung (S. 35 oben). Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem ver ständnisvollen Arbeitsumfeld, bei klar strukturiertem Arbeitsplatzprofil, mit Zuweisung langjährig vertrauter, einfacher und repetitiver Arbeitsabläufe, nach wie vor arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der Befunde und Funktionseinschrän kungen eine Leistungsminderung von 40 % einzuräumen sei (S. 36 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei auffallend, dass der Beschwerdeführer klinisch nicht depressiv wirke und nicht abwesend sei. Er wirke zeitweilig pseudodement beeinträchtigt, wisse dann die eine oder andere Begebenheit doch wieder exakt (S. 40 unten) . Der Beschwerdeführer zeige ursächlich unklare organisch beding te Entwicklungsdefizite mit Planungsschwierigkeiten, neurokognitiver Beein trächtigung und schulischen Defiziten. Es falle ihm dementsprechend schwer, sich Copingstrategien im Umgang mit seinen Beschwerden anzueignen (S. 43 Mitte) . Anzeichen einer sozialen Phobie lägen immer noch subsyndromal vor, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch mit der Neurasthe nie könne nur geringfügig ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet wer den. Gesamthaft könne rein psychiatrisch keine schwerwiegende Arbeits unfähigkeit ausgemacht werden . Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit mindestens 60 % arbeitsfähig. Fünf Stunden täglich könnte der Beschwerdeführer ohne Verminderung des Rendements einer solchen Arbeit nachgehen (S. 45).

Gesamtmedizinisch sei dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Er benötige dazu ein verständnisvolles Arbeitsumfeld bei klar strukturiertem Arbeitsplatzprofil mit Zuweisung langjährig vertrauter, einfacher oder repetitiver Arbeitsabläufe. Diese Angaben würden seit der Kündigung Ende 2007 gelten (S. 50 f.).

3.3

Med .

pract .

B.___ berichtete am 8. Juni 2013 ( Urk. 10/37/1-5), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, dass der Beschwerdeführer im Gespräch sehr zurückhaltend, nahezu ängstlich und leicht verlangsamt sei. Objektiv seien deutliche Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur zu ertasten und es bestehe eine deutliche Haltungsinsuffizienz. Die Konzentrationsfähigkeit bezie hungsweise Aufmerksamkeit sei im Gespräch leicht eingeschränkt. Ausserdem bestehe im Gespräch eine Einengung auf die Schmerzen und die Erschöpfung (S. 2 Ziff. 1.4). Wie bereits angesprochen, wäre eine intensive psychologische Begleitung sinnvoll. Für den ersten Arbeitsmarkt scheine der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet zu sein. Die regelmässige Verpflichtung gebe ihm ausrei chend Tagesstruktur, um trotz seiner Einschränkungen einen stabilisierten Zustand zu erreichen. Eventuell sei zu versuchen, die prozentuale Arbeitsfähig keit zu erhöhen (S. 2 Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne von ihr jedoch nicht ein geschätzt werden (S. 2 Ziff. 1.6). Es sei vorstellbar, dass durch eine psycholo gi sche Begleitung der Umgang mit den Schmerzen und die verminderte Motiva tion positiv beeinflusst werden könnten. Auch wäre eine begleitende aktivie rende Physiotherapie wünschenswert (S. 3 Ziff. 1.8). 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) , der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 3. Juli 2013 Stellung ( Urk. 10/43/8) und führte aus, dass bei gewöhnlichem Verlauf nicht mit einer Besserung des genannten rein medizinischen Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Allfällige Neubeurteilungen wie in einer beruflichen Abklärungs stelle seien dabei durchaus möglich.

4. 4.1

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das A.___ -Gutachten vom 22. August 2011 (Urk. 10/20) ab, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit fünf Stunden pro Tag (60 %) zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das A.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situa tion Rech nung trägt. So zeigten die A.___ -Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die beim Beschwerdeführer festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen bereits im Gesprächskontakt deutlich manifestieren würden und auch der schriftliche Ausdruck auffällig sei, weshalb diese Aspekte die Möglichkeiten bei der Stellenbewerbung limitieren würden ( Urk. 10/20 S. 47 Mitte). Sie machten sodann darauf aufmerksam, dass die Ätiologie der Hirn funktionsstörung aufgrund der Anamnese und der Aktenlage nicht eindeutig geklärt werden könne, wobei ein beim Unfall vom 6. Januar 2008 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer traumatischen Hirnverletzung jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit postuliert werden könne . Die A.___ -Gutachter legten plausibel dar, dass anamnestisch Hinweise für eine bereits im Kindesalter vorhandene kognitive Beeinträchtigung bestünden und auch eine mögliche spätere Schädigung infolge des übermässigen Alkoholkonsums zur Diskussion stehe (S. 47 f. ). Weiter setzten sich die A.___ -Gutachter differen ziert mit dem psychischen Befundstatus des Beschwerdeführers auseinander und nahmen ausdrücklich Stellung zu

den qua li ta tiven und quantitativen Beein trächtigungen aufgrund der festgestellten Stö run gen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48

f f.).

Die Beurteilung durch die A.___ -Gutachter leuchte t in der Darlegung der medi zi nischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die A.___ -Gut ach ter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die unspezifischen Symptome wie Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Kraftlosig keit, der sturme Kopf, Erbrechen nach Anstrengung sowie die rasche Ermüdbar keit nur teilweise überwindbar seien und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 50). Weiter hielten die A.___ -Gutachter fest , da ss dem Be schwer deführer die ursprüngliche Arbeitstätigkeit in einem Umfang von fünf Stunden pro Tag (60 % ) zugemutet werden könne, wobei er ein verständnisvolles Arbeitsumfeld bei klar strukturiertem Arbeitsplatzprofil und mit Zuweisung langjährig ver trauter, einfacher oder repetitiver Arbeitsabläufe benötige (S. 50 f.).

Die Beurteilung durch die A.___ -Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beant wortung der gestellten Frage n umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4. 3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere auch in Bezug auf die Diskrepanz zu der im Rahmen der beruflichen Eingliederung festgestellten Erwerbsfähigkeit von 30 % zu treffen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführer in den Beurteilungen des A.___ -Gutachtens gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll . Nach dem der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschät zungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten al s ausrei chend. Ausserdem la ss en auch d ie Bericht e

der Hausärztin des Beschwerdeführers med. pract . B.___

(vgl. vor stehend E. 3.1 und E. 3. 3 ) nicht darauf schliessen, dass eine neue interdiszipli näre Begutachtung zu einem anderen Re sul tat führen würde.

Vielmehr bringt d ie Hausärztin wiederholt zum Ausdruck, dass die Arbeitsfähigkeit von ihr zwar nicht eingeschätzt werden könne, jedoch eventuell zu versuchen sei, die pro zentuale Arbeitsfähigkeit zu erhöhen und eine psychologische Begleitung

den Umgang mit den Schmerzen und die verminderte Motivation positiv beeinflus sen könnte . De n Bericht en ist somit nichts Anderes beziehungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das A.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen. 4.4

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.5

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der A.___ -Gutachter abzustellen und somit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2

Aufgrund der Angaben der Y.___ GmbH steht fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer aus wirt schaftlichen Gründen erfolgte (vgl. Urk. 10/11/9 Ziff. 2.2, Urk. 10/11/8). D em nach würde der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei der Y.___ GmbH arbeiten, weshalb bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom Lohn bei besagter Firma ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_5/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 2.3) . F ür die Ermittlung des Vali deneinkommens

sind vielmehr Tabellen löhne bei zu ziehen ,

wobei vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führ en ( Zentral wert ), auszugehen ist .

Auch das Invalideneinkommen wurde von der IV-Stelle zu Unrech t gestützt auf das im Rahmen des letzten A rbeitsverhältnisses vor Eintritt des Gesundheits schadens erzielte Einkommen festgesetzt, obwohl der Beschwerdeführer schon längst nicht mehr im betreffenden Betrieb arbeitet.

Entgegen der Auf f ass ung des Beschwerdeführers kann b etref fend das Invaliden einkommen aber

auch nicht einfach auf das beim aktuellen Arbeitgeber

erzielte Ein kommen von Fr. 2‘000.-- pro Monat (vgl. Urk. 10/41/7 8) abgestellt werden. Einerseits kann nach so kurzer Zeit nicht von einem besonders stabilen Arbe its verhältnis gesprochen werden, andererseits ist mit Blick auf das A.___ -Gut achten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einem 60%igen Pensum und 30%iger Leistungsfähigkeit die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Das Invalideneinkommen ist demnach ebenfalls anhand der Tabellenlöhne der LSE

– und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfsarbeiter – zu bestimmen.

Da sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen in ange passter Tätigkeit anhand der Tabellen löhne

der LSE

unter Einstufung des Beschw erde führers als Hilfsarbeiter zu ermitteln sind , kann rechnerisch ein Pro zent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entsprä ch e

– ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 40 %.

5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rah men des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten in verständnis voller Arbeitsumgebung einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm

die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich noch im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer ent löhnt werden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kom mensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 1 0 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen. Selbst bei Gewährung dieses Tabellenlohn abzuges von 10 % resultiert jedoch lediglich ein Invaliditätsgrad von 46 % (0.6 x 0.9) , womit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

Die Be schwerde geg nerin hat demnach ei nen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Rente der Invaliden ver si cherung im Ergebnis zu Recht vernein t , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, war von Februar 2000 bis November 2007 bei der Y.___ GmbH und von August 2008 bis Januar 2009 bei der Z.___ GmbH als Autolackierer tätig ( Urk. 10/11/9-14, Urk. 10/6, Urk. 10/10) .

Unter Hinweis auf B eschwerden im Bereich des Kopfes und Halses meldete sich der Versicherte am 1 8. November 2010 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab , zog die Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers bei ( Urk. 10/12) und holte beim A.___ ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. August 2011 erstattet wurde ( Urk. 10/20).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/ 48-57 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2014 bei einem Invalidi tätsgrad von 40 % eine Viertelsr ente ab dem 1. Mai 2011 zu ( Urk. 10/58 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der

Versicherte erhob am 1 0. Februar 2014 mit Ergänzung vom 2 7. Februar 2014 Beschwerde ( Urk. 1 , Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass

d er Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 200 9 in seiner Arbeitsfähigkeit e rheblich eingeschränkt sei (Verfügungsteil 2 S. 1) . Gestützt auf die Einkommen beim letzten Arbei tgeber ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 40 % (Verfü gungsteil 2 S. 1 f.).

E. 2.2 D er Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass mit Blick auf die im Rahmen der Eingliederung festgestellte 30%ige Erwerbsfähigkeit bezüglich der Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht auf das A.___ -Gut achten abgestellt werden könne ( Urk. 7 S. 4 f.). Weiter sei das Invalideneinkom men nicht im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit zu berechnen, sondern es sei ihm vielmehr das konkret erzielte Einkommen von Fr. 2‘000. -- anzurechnen (S.

5) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es s ich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält,

sowie mit

ein em allfälligen Anspruch auf höhere Leistu ngen der Invali denversicherung . 3. 3.1

M ed.

pract .

B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 1. Februar 2011 ( Urk. 10/13/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Status nach Contusio cerebri im Januar 2008 mit kognitiven Defiziten / leichter Wesensänderung nach Hockeyschlägerverletzung - mit Rissquetschwunde auf Nasenrücken gegen med. Augenwinkel links und Contusio

bulbi links - Status nach Polytrauma bei Autounfall 1989 mit - Rippenserienfraktur , Hämatothorax , Beckenringf raktur , Leberriss, Pankreastrauma, Radiusf raktur rechts - Status nach Alkoholüberkonsum - Gedächtnis-, Konzentrations- und Antriebsstörung unklarer Ätiologie - Affektstörung - Stimmungsschwankungen, Affektlabilität nach psychosozialer Belas tungssituation (Stellenverlust) 2008 - bereits 2008 Einwärtsdrehung bei Positionsversuch - 1991 von Dr. C.___

verplumpte Feinmotorik beschrieben

Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit September 2010 als Haus ärztin (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungünstig. Eine psyc hologische B e handlung wäre indiziert, bisher jedoch trotz Empfehlungen noch nicht umsetz bar gewesen (S. 3 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit könne aufgrund de r kurzen Behandlungsdauer und d e r schwierig einschätzbare n Situation nicht bestimmt werden (S. 3 Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen der Konzentrat ion, der Flexibilität, der Aufmerksamkeit sowie leichte kognitive Defizite (S. 4 Ziff. 1.7). 3.2

Die Ärzte des A.___ erstatteten ihr polydiszip linäres Gutachten am 2 2. August 2011 ( Urk. 10/20) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46):

- Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstö rungen mit leichter bis mittelschwerer Hirnleistungsstörung - nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9)

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

46): - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - Status nach Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25) mit - residual affektiven Zustandsbild (ICD-10 F10.72) möglich - unspezifische zephale

Dysästhesien und unsystematisierte Schwindel beschwerden - Status nach Polytrauma im Dezember 1989 - Status nach Trauma des Gesichtsschädels mit Rissquetschwunde und Monokelhämatom links am 6. Januar 2008 - anamnestisch Migräne - Status nach mehreren Verletzungen des rechten Unterschenkels zirka 1980, 1994, 2001 - Status nach Laparotomie wegen Bridenileus 2002 - Status nach Fräsunfall der Weichteile am linken Vorderarm 1985

Sie führten aus, anlässlich der aktuell durchgeführten neurologischen Abklä rung zeige sich somatisch-neurologisch ein unauffälliger Befund. Ganz im Vor dergrund stünden verhaltensneurologische Auffälligkeiten. Es hätten sich deut liche Leistungseinbussen vor allem in den Bereichen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie der verbalen Gedächtnisfunktionen gezeigt. Überdies sei das kognitive Tempo verlangsamt gewesen. Die Befunde seien vereinbar mit einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung, welche schwerpunkt mässig frontale und links temporale Funktionen betreffe (S. 34). Zu vermerken sei, dass sich die neuropsychologischen Funktionsstörungen bereits im Gesprächs kontakt mit dem Beschwerdeführer deutlich manifestierten, wobei auch der schriftliche Ausdruck auffällig sei. Diese Aspekte limitierten die Mög lichkeiten des Beschwerdeführers bei einer Stellenbewerbung (S. 35 oben). Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem ver ständnisvollen Arbeitsumfeld, bei klar strukturiertem Arbeitsplatzprofil, mit Zuweisung langjährig vertrauter, einfacher und repetitiver Arbeitsabläufe, nach wie vor arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der Befunde und Funktionseinschrän kungen eine Leistungsminderung von 40 % einzuräumen sei (S. 36 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei auffallend, dass der Beschwerdeführer klinisch nicht depressiv wirke und nicht abwesend sei. Er wirke zeitweilig pseudodement beeinträchtigt, wisse dann die eine oder andere Begebenheit doch wieder exakt (S. 40 unten) . Der Beschwerdeführer zeige ursächlich unklare organisch beding te Entwicklungsdefizite mit Planungsschwierigkeiten, neurokognitiver Beein trächtigung und schulischen Defiziten. Es falle ihm dementsprechend schwer, sich Copingstrategien im Umgang mit seinen Beschwerden anzueignen (S. 43 Mitte) . Anzeichen einer sozialen Phobie lägen immer noch subsyndromal vor, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch mit der Neurasthe nie könne nur geringfügig ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet wer den. Gesamthaft könne rein psychiatrisch keine schwerwiegende Arbeits unfähigkeit ausgemacht werden . Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit mindestens 60 % arbeitsfähig. Fünf Stunden täglich könnte der Beschwerdeführer ohne Verminderung des Rendements einer solchen Arbeit nachgehen (S. 45).

Gesamtmedizinisch sei dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Er benötige dazu ein verständnisvolles Arbeitsumfeld bei klar strukturiertem Arbeitsplatzprofil mit Zuweisung langjährig vertrauter, einfacher oder repetitiver Arbeitsabläufe. Diese Angaben würden seit der Kündigung Ende 2007 gelten (S. 50 f.).

3.3

Med .

pract .

B.___ berichtete am 8. Juni 2013 ( Urk. 10/37/1-5), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, dass der Beschwerdeführer im Gespräch sehr zurückhaltend, nahezu ängstlich und leicht verlangsamt sei. Objektiv seien deutliche Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur zu ertasten und es bestehe eine deutliche Haltungsinsuffizienz. Die Konzentrationsfähigkeit bezie hungsweise Aufmerksamkeit sei im Gespräch leicht eingeschränkt. Ausserdem bestehe im Gespräch eine Einengung auf die Schmerzen und die Erschöpfung (S. 2 Ziff. 1.4). Wie bereits angesprochen, wäre eine intensive psychologische Begleitung sinnvoll. Für den ersten Arbeitsmarkt scheine der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet zu sein. Die regelmässige Verpflichtung gebe ihm ausrei chend Tagesstruktur, um trotz seiner Einschränkungen einen stabilisierten Zustand zu erreichen. Eventuell sei zu versuchen, die prozentuale Arbeitsfähig keit zu erhöhen (S. 2 Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne von ihr jedoch nicht ein geschätzt werden (S. 2 Ziff. 1.6). Es sei vorstellbar, dass durch eine psycholo gi sche Begleitung der Umgang mit den Schmerzen und die verminderte Motiva tion positiv beeinflusst werden könnten. Auch wäre eine begleitende aktivie rende Physiotherapie wünschenswert (S. 3 Ziff. 1.8). 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) , der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 3. Juli 2013 Stellung ( Urk. 10/43/8) und führte aus, dass bei gewöhnlichem Verlauf nicht mit einer Besserung des genannten rein medizinischen Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Allfällige Neubeurteilungen wie in einer beruflichen Abklärungs stelle seien dabei durchaus möglich.

4. 4.1

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das A.___ -Gutachten vom 22. August 2011 (Urk. 10/20) ab, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit fünf Stunden pro Tag (60 %) zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das A.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situa tion Rech nung trägt. So zeigten die A.___ -Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die beim Beschwerdeführer festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen bereits im Gesprächskontakt deutlich manifestieren würden und auch der schriftliche Ausdruck auffällig sei, weshalb diese Aspekte die Möglichkeiten bei der Stellenbewerbung limitieren würden ( Urk. 10/20 S. 47 Mitte). Sie machten sodann darauf aufmerksam, dass die Ätiologie der Hirn funktionsstörung aufgrund der Anamnese und der Aktenlage nicht eindeutig geklärt werden könne, wobei ein beim Unfall vom 6. Januar 2008 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer traumatischen Hirnverletzung jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit postuliert werden könne . Die A.___ -Gutachter legten plausibel dar, dass anamnestisch Hinweise für eine bereits im Kindesalter vorhandene kognitive Beeinträchtigung bestünden und auch eine mögliche spätere Schädigung infolge des übermässigen Alkoholkonsums zur Diskussion stehe (S. 47 f. ). Weiter setzten sich die A.___ -Gutachter differen ziert mit dem psychischen Befundstatus des Beschwerdeführers auseinander und nahmen ausdrücklich Stellung zu

den qua li ta tiven und quantitativen Beein trächtigungen aufgrund der festgestellten Stö run gen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48

f f.).

Die Beurteilung durch die A.___ -Gutachter leuchte t in der Darlegung der medi zi nischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die A.___ -Gut ach ter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die unspezifischen Symptome wie Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Kraftlosig keit, der sturme Kopf, Erbrechen nach Anstrengung sowie die rasche Ermüdbar keit nur teilweise überwindbar seien und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 50). Weiter hielten die A.___ -Gutachter fest , da ss dem Be schwer deführer die ursprüngliche Arbeitstätigkeit in einem Umfang von fünf Stunden pro Tag (60 % ) zugemutet werden könne, wobei er ein verständnisvolles Arbeitsumfeld bei klar strukturiertem Arbeitsplatzprofil und mit Zuweisung langjährig ver trauter, einfacher oder repetitiver Arbeitsabläufe benötige (S. 50 f.).

Die Beurteilung durch die A.___ -Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beant wortung der gestellten Frage n umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4. 3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere auch in Bezug auf die Diskrepanz zu der im Rahmen der beruflichen Eingliederung festgestellten Erwerbsfähigkeit von 30 % zu treffen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführer in den Beurteilungen des A.___ -Gutachtens gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll . Nach dem der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschät zungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten al s ausrei chend. Ausserdem la ss en auch d ie Bericht e

der Hausärztin des Beschwerdeführers med. pract . B.___

(vgl. vor stehend E. 3.1 und E. 3. 3 ) nicht darauf schliessen, dass eine neue interdiszipli näre Begutachtung zu einem anderen Re sul tat führen würde.

Vielmehr bringt d ie Hausärztin wiederholt zum Ausdruck, dass die Arbeitsfähigkeit von ihr zwar nicht eingeschätzt werden könne, jedoch eventuell zu versuchen sei, die pro zentuale Arbeitsfähigkeit zu erhöhen und eine psychologische Begleitung

den Umgang mit den Schmerzen und die verminderte Motivation positiv beeinflus sen könnte . De n Bericht en ist somit nichts Anderes beziehungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das A.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen. 4.4

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.5

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der A.___ -Gutachter abzustellen und somit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2

Aufgrund der Angaben der Y.___ GmbH steht fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer aus wirt schaftlichen Gründen erfolgte (vgl. Urk. 10/11/9 Ziff. 2.2, Urk. 10/11/8). D em nach würde der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei der Y.___ GmbH arbeiten, weshalb bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom Lohn bei besagter Firma ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_5/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 2.3) . F ür die Ermittlung des Vali deneinkommens

sind vielmehr Tabellen löhne bei zu ziehen ,

wobei vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führ en ( Zentral wert ), auszugehen ist .

Auch das Invalideneinkommen wurde von der IV-Stelle zu Unrech t gestützt auf das im Rahmen des letzten A rbeitsverhältnisses vor Eintritt des Gesundheits schadens erzielte Einkommen festgesetzt, obwohl der Beschwerdeführer schon längst nicht mehr im betreffenden Betrieb arbeitet.

Entgegen der Auf f ass ung des Beschwerdeführers kann b etref fend das Invaliden einkommen aber

auch nicht einfach auf das beim aktuellen Arbeitgeber

erzielte Ein kommen von Fr. 2‘000.-- pro Monat (vgl. Urk. 10/41/7 8) abgestellt werden. Einerseits kann nach so kurzer Zeit nicht von einem besonders stabilen Arbe its verhältnis gesprochen werden, andererseits ist mit Blick auf das A.___ -Gut achten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einem 60%igen Pensum und 30%iger Leistungsfähigkeit die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Das Invalideneinkommen ist demnach ebenfalls anhand der Tabellenlöhne der LSE

– und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfsarbeiter – zu bestimmen.

Da sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen in ange passter Tätigkeit anhand der Tabellen löhne

der LSE

unter Einstufung des Beschw erde führers als Hilfsarbeiter zu ermitteln sind , kann rechnerisch ein Pro zent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entsprä ch e

– ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 40 %.

5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rah men des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten in verständnis voller Arbeitsumgebung einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm

die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich noch im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer ent löhnt werden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kom mensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 1 0 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen. Selbst bei Gewährung dieses Tabellenlohn abzuges von 10 % resultiert jedoch lediglich ein Invaliditätsgrad von 46 % (0.6 x 0.9) , womit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

Die Be schwerde geg nerin hat demnach ei nen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Rente der Invaliden ver si cherung im Ergebnis zu Recht vernein t , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 ) gegen die Verfügung vom 9. Januar 2014 ( Urk.

2) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali denrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1

Ziff. 2 ), eventuell sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine interdisziplinäre Begut achtung veranlasse beziehungsweise damit diese, nach erfolgter Abklärung , neu verfüge (S. 2 Ziff. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 ( Urk.

E. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 11 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00160 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, war von Februar 2000 bis November 2007 bei der Y.___ GmbH und von August 2008 bis Januar 2009 bei der Z.___ GmbH als Autolackierer tätig ( Urk. 10/11/9-14, Urk. 10/6, Urk. 10/10) .

Unter Hinweis auf B eschwerden im Bereich des Kopfes und Halses meldete sich der Versicherte am 1 8. November 2010 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab , zog die Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers bei ( Urk. 10/12) und holte beim A.___ ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. August 2011 erstattet wurde ( Urk. 10/20).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/ 48-57 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2014 bei einem Invalidi tätsgrad von 40 % eine Viertelsr ente ab dem 1. Mai 2011 zu ( Urk. 10/58 = Urk. 2). 2.

Der

Versicherte erhob am 1 0. Februar 2014 mit Ergänzung vom 2 7. Februar 2014 Beschwerde ( Urk. 1 , Urk. 7 ) gegen die Verfügung vom 9. Januar 2014 ( Urk.

2) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali denrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1

Ziff. 2 ), eventuell sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine interdisziplinäre Begut achtung veranlasse beziehungsweise damit diese, nach erfolgter Abklärung , neu verfüge (S. 2 Ziff. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass

d er Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 200 9 in seiner Arbeitsfähigkeit e rheblich eingeschränkt sei (Verfügungsteil 2 S. 1) . Gestützt auf die Einkommen beim letzten Arbei tgeber ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 40 % (Verfü gungsteil 2 S. 1 f.).

2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass mit Blick auf die im Rahmen der Eingliederung festgestellte 30%ige Erwerbsfähigkeit bezüglich der Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht auf das A.___ -Gut achten abgestellt werden könne ( Urk. 7 S. 4 f.). Weiter sei das Invalideneinkom men nicht im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit zu berechnen, sondern es sei ihm vielmehr das konkret erzielte Einkommen von Fr. 2‘000. -- anzurechnen (S.

5) .

2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es s ich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält,

sowie mit

ein em allfälligen Anspruch auf höhere Leistu ngen der Invali denversicherung . 3. 3.1

M ed.

pract .

B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 1. Februar 2011 ( Urk. 10/13/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Status nach Contusio cerebri im Januar 2008 mit kognitiven Defiziten / leichter Wesensänderung nach Hockeyschlägerverletzung - mit Rissquetschwunde auf Nasenrücken gegen med. Augenwinkel links und Contusio

bulbi links - Status nach Polytrauma bei Autounfall 1989 mit - Rippenserienfraktur , Hämatothorax , Beckenringf raktur , Leberriss, Pankreastrauma, Radiusf raktur rechts - Status nach Alkoholüberkonsum - Gedächtnis-, Konzentrations- und Antriebsstörung unklarer Ätiologie - Affektstörung - Stimmungsschwankungen, Affektlabilität nach psychosozialer Belas tungssituation (Stellenverlust) 2008 - bereits 2008 Einwärtsdrehung bei Positionsversuch - 1991 von Dr. C.___

verplumpte Feinmotorik beschrieben

Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit September 2010 als Haus ärztin (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungünstig. Eine psyc hologische B e handlung wäre indiziert, bisher jedoch trotz Empfehlungen noch nicht umsetz bar gewesen (S. 3 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit könne aufgrund de r kurzen Behandlungsdauer und d e r schwierig einschätzbare n Situation nicht bestimmt werden (S. 3 Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen der Konzentrat ion, der Flexibilität, der Aufmerksamkeit sowie leichte kognitive Defizite (S. 4 Ziff. 1.7). 3.2

Die Ärzte des A.___ erstatteten ihr polydiszip linäres Gutachten am 2 2. August 2011 ( Urk. 10/20) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46):

- Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstö rungen mit leichter bis mittelschwerer Hirnleistungsstörung - nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9)

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

46): - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - Status nach Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25) mit - residual affektiven Zustandsbild (ICD-10 F10.72) möglich - unspezifische zephale

Dysästhesien und unsystematisierte Schwindel beschwerden - Status nach Polytrauma im Dezember 1989 - Status nach Trauma des Gesichtsschädels mit Rissquetschwunde und Monokelhämatom links am 6. Januar 2008 - anamnestisch Migräne - Status nach mehreren Verletzungen des rechten Unterschenkels zirka 1980, 1994, 2001 - Status nach Laparotomie wegen Bridenileus 2002 - Status nach Fräsunfall der Weichteile am linken Vorderarm 1985

Sie führten aus, anlässlich der aktuell durchgeführten neurologischen Abklä rung zeige sich somatisch-neurologisch ein unauffälliger Befund. Ganz im Vor dergrund stünden verhaltensneurologische Auffälligkeiten. Es hätten sich deut liche Leistungseinbussen vor allem in den Bereichen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie der verbalen Gedächtnisfunktionen gezeigt. Überdies sei das kognitive Tempo verlangsamt gewesen. Die Befunde seien vereinbar mit einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung, welche schwerpunkt mässig frontale und links temporale Funktionen betreffe (S. 34). Zu vermerken sei, dass sich die neuropsychologischen Funktionsstörungen bereits im Gesprächs kontakt mit dem Beschwerdeführer deutlich manifestierten, wobei auch der schriftliche Ausdruck auffällig sei. Diese Aspekte limitierten die Mög lichkeiten des Beschwerdeführers bei einer Stellenbewerbung (S. 35 oben). Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem ver ständnisvollen Arbeitsumfeld, bei klar strukturiertem Arbeitsplatzprofil, mit Zuweisung langjährig vertrauter, einfacher und repetitiver Arbeitsabläufe, nach wie vor arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der Befunde und Funktionseinschrän kungen eine Leistungsminderung von 40 % einzuräumen sei (S. 36 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei auffallend, dass der Beschwerdeführer klinisch nicht depressiv wirke und nicht abwesend sei. Er wirke zeitweilig pseudodement beeinträchtigt, wisse dann die eine oder andere Begebenheit doch wieder exakt (S. 40 unten) . Der Beschwerdeführer zeige ursächlich unklare organisch beding te Entwicklungsdefizite mit Planungsschwierigkeiten, neurokognitiver Beein trächtigung und schulischen Defiziten. Es falle ihm dementsprechend schwer, sich Copingstrategien im Umgang mit seinen Beschwerden anzueignen (S. 43 Mitte) . Anzeichen einer sozialen Phobie lägen immer noch subsyndromal vor, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch mit der Neurasthe nie könne nur geringfügig ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet wer den. Gesamthaft könne rein psychiatrisch keine schwerwiegende Arbeits unfähigkeit ausgemacht werden . Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit mindestens 60 % arbeitsfähig. Fünf Stunden täglich könnte der Beschwerdeführer ohne Verminderung des Rendements einer solchen Arbeit nachgehen (S. 45).

Gesamtmedizinisch sei dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Er benötige dazu ein verständnisvolles Arbeitsumfeld bei klar strukturiertem Arbeitsplatzprofil mit Zuweisung langjährig vertrauter, einfacher oder repetitiver Arbeitsabläufe. Diese Angaben würden seit der Kündigung Ende 2007 gelten (S. 50 f.).

3.3

Med .

pract .

B.___ berichtete am 8. Juni 2013 ( Urk. 10/37/1-5), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, dass der Beschwerdeführer im Gespräch sehr zurückhaltend, nahezu ängstlich und leicht verlangsamt sei. Objektiv seien deutliche Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur zu ertasten und es bestehe eine deutliche Haltungsinsuffizienz. Die Konzentrationsfähigkeit bezie hungsweise Aufmerksamkeit sei im Gespräch leicht eingeschränkt. Ausserdem bestehe im Gespräch eine Einengung auf die Schmerzen und die Erschöpfung (S. 2 Ziff. 1.4). Wie bereits angesprochen, wäre eine intensive psychologische Begleitung sinnvoll. Für den ersten Arbeitsmarkt scheine der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet zu sein. Die regelmässige Verpflichtung gebe ihm ausrei chend Tagesstruktur, um trotz seiner Einschränkungen einen stabilisierten Zustand zu erreichen. Eventuell sei zu versuchen, die prozentuale Arbeitsfähig keit zu erhöhen (S. 2 Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne von ihr jedoch nicht ein geschätzt werden (S. 2 Ziff. 1.6). Es sei vorstellbar, dass durch eine psycholo gi sche Begleitung der Umgang mit den Schmerzen und die verminderte Motiva tion positiv beeinflusst werden könnten. Auch wäre eine begleitende aktivie rende Physiotherapie wünschenswert (S. 3 Ziff. 1.8). 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) , der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 3. Juli 2013 Stellung ( Urk. 10/43/8) und führte aus, dass bei gewöhnlichem Verlauf nicht mit einer Besserung des genannten rein medizinischen Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Allfällige Neubeurteilungen wie in einer beruflichen Abklärungs stelle seien dabei durchaus möglich.

4. 4.1

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das A.___ -Gutachten vom 22. August 2011 (Urk. 10/20) ab, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit fünf Stunden pro Tag (60 %) zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das A.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situa tion Rech nung trägt. So zeigten die A.___ -Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die beim Beschwerdeführer festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen bereits im Gesprächskontakt deutlich manifestieren würden und auch der schriftliche Ausdruck auffällig sei, weshalb diese Aspekte die Möglichkeiten bei der Stellenbewerbung limitieren würden ( Urk. 10/20 S. 47 Mitte). Sie machten sodann darauf aufmerksam, dass die Ätiologie der Hirn funktionsstörung aufgrund der Anamnese und der Aktenlage nicht eindeutig geklärt werden könne, wobei ein beim Unfall vom 6. Januar 2008 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer traumatischen Hirnverletzung jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit postuliert werden könne . Die A.___ -Gutachter legten plausibel dar, dass anamnestisch Hinweise für eine bereits im Kindesalter vorhandene kognitive Beeinträchtigung bestünden und auch eine mögliche spätere Schädigung infolge des übermässigen Alkoholkonsums zur Diskussion stehe (S. 47 f. ). Weiter setzten sich die A.___ -Gutachter differen ziert mit dem psychischen Befundstatus des Beschwerdeführers auseinander und nahmen ausdrücklich Stellung zu

den qua li ta tiven und quantitativen Beein trächtigungen aufgrund der festgestellten Stö run gen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48

f f.).

Die Beurteilung durch die A.___ -Gutachter leuchte t in der Darlegung der medi zi nischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die A.___ -Gut ach ter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die unspezifischen Symptome wie Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Kraftlosig keit, der sturme Kopf, Erbrechen nach Anstrengung sowie die rasche Ermüdbar keit nur teilweise überwindbar seien und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 50). Weiter hielten die A.___ -Gutachter fest , da ss dem Be schwer deführer die ursprüngliche Arbeitstätigkeit in einem Umfang von fünf Stunden pro Tag (60 % ) zugemutet werden könne, wobei er ein verständnisvolles Arbeitsumfeld bei klar strukturiertem Arbeitsplatzprofil und mit Zuweisung langjährig ver trauter, einfacher oder repetitiver Arbeitsabläufe benötige (S. 50 f.).

Die Beurteilung durch die A.___ -Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beant wortung der gestellten Frage n umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4. 3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere auch in Bezug auf die Diskrepanz zu der im Rahmen der beruflichen Eingliederung festgestellten Erwerbsfähigkeit von 30 % zu treffen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführer in den Beurteilungen des A.___ -Gutachtens gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll . Nach dem der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschät zungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten al s ausrei chend. Ausserdem la ss en auch d ie Bericht e

der Hausärztin des Beschwerdeführers med. pract . B.___

(vgl. vor stehend E. 3.1 und E. 3. 3 ) nicht darauf schliessen, dass eine neue interdiszipli näre Begutachtung zu einem anderen Re sul tat führen würde.

Vielmehr bringt d ie Hausärztin wiederholt zum Ausdruck, dass die Arbeitsfähigkeit von ihr zwar nicht eingeschätzt werden könne, jedoch eventuell zu versuchen sei, die pro zentuale Arbeitsfähigkeit zu erhöhen und eine psychologische Begleitung

den Umgang mit den Schmerzen und die verminderte Motivation positiv beeinflus sen könnte . De n Bericht en ist somit nichts Anderes beziehungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das A.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen. 4.4

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.5

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der A.___ -Gutachter abzustellen und somit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2

Aufgrund der Angaben der Y.___ GmbH steht fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer aus wirt schaftlichen Gründen erfolgte (vgl. Urk. 10/11/9 Ziff. 2.2, Urk. 10/11/8). D em nach würde der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei der Y.___ GmbH arbeiten, weshalb bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom Lohn bei besagter Firma ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_5/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 2.3) . F ür die Ermittlung des Vali deneinkommens

sind vielmehr Tabellen löhne bei zu ziehen ,

wobei vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führ en ( Zentral wert ), auszugehen ist .

Auch das Invalideneinkommen wurde von der IV-Stelle zu Unrech t gestützt auf das im Rahmen des letzten A rbeitsverhältnisses vor Eintritt des Gesundheits schadens erzielte Einkommen festgesetzt, obwohl der Beschwerdeführer schon längst nicht mehr im betreffenden Betrieb arbeitet.

Entgegen der Auf f ass ung des Beschwerdeführers kann b etref fend das Invaliden einkommen aber

auch nicht einfach auf das beim aktuellen Arbeitgeber

erzielte Ein kommen von Fr. 2‘000.-- pro Monat (vgl. Urk. 10/41/7 8) abgestellt werden. Einerseits kann nach so kurzer Zeit nicht von einem besonders stabilen Arbe its verhältnis gesprochen werden, andererseits ist mit Blick auf das A.___ -Gut achten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einem 60%igen Pensum und 30%iger Leistungsfähigkeit die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Das Invalideneinkommen ist demnach ebenfalls anhand der Tabellenlöhne der LSE

– und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfsarbeiter – zu bestimmen.

Da sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen in ange passter Tätigkeit anhand der Tabellen löhne

der LSE

unter Einstufung des Beschw erde führers als Hilfsarbeiter zu ermitteln sind , kann rechnerisch ein Pro zent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entsprä ch e

– ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 40 %.

5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rah men des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten in verständnis voller Arbeitsumgebung einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm

die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich noch im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer ent löhnt werden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kom mensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 1 0 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen. Selbst bei Gewährung dieses Tabellenlohn abzuges von 10 % resultiert jedoch lediglich ein Invaliditätsgrad von 46 % (0.6 x 0.9) , womit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

Die Be schwerde geg nerin hat demnach ei nen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Rente der Invaliden ver si cherung im Ergebnis zu Recht vernein t , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach