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IV.2014.00080

Abweisung des Anspruchs auf die beantragte Umschulung, weil diese nicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich zu erhöhen, und weil diese nicht eingliederungswirksam und daher in sachlicher Hinsicht nicht angemessen ist.

Zürich SozVersG · 2014-06-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1987 , erwarb am 3 0. Juni 2006 das Bürofachdiplom VSH ( Urk. 6/15/21) und schloss am 2 4. Juni 2008 die kaufmännische Ausbildung mit dem Fähigkeitsausweis als Kauffrau ab (Urk. 6/15/20). In der Folge war die Versicherte ab September 2008 bis Oktober 2012 bei verschiede nen Arbeitgebern für jeweils einige wenige Monate als kaufmännische Mitar beiterin ( Urk. 6/15/9-10), zuletzt vom 3. Januar bis Oktober 2012 bei der Y.___ GmbH

beschäftigt (Urk. 6/15/9-10, Urk. 6/15/11, Urk. 6/10 S.

2). Am

1 2. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung und ein Borderline Syndrom bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff. 6 .2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten beim Krankentaggeldversicherer der Y.___ GmbH, der Visana Services AG , bei ( Urk. 6/42/1-17).

Am 1

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 2. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung und ein Borderline Syndrom bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff.

E. 6 .2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten beim Krankentaggeldversicherer der Y.___ GmbH, der Visana Services AG , bei ( Urk. 6/42/1-17).

Am 1

Dispositiv
  1. Juni 2013 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Ausrichtung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung zur Mode designerin ( Urk.  6/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.   6/25-26 ; Urk.  6/28 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  2. Dezember 2013 ( Urk.  6/38 = Urk.  2) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliede rungsma ssnahmen im Sinne einer Umschulung zur Modedesignerin, da die Erwerbsfähigkeit der Versicherten dadurch nicht verbessert werden würde.      Mit Mitteilung vom
  3. Dezember 2013 ( Urk.  6/36) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abgeschlossen habe .
  4. Die Versicherte erhob am 1
  5. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Verfü gung vom
  6. Dezember 2013 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten ; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung durch eine geeignete Psychiaterin zurück zuweisen; eventuell sei durch das hiesige Gericht bei einer Psychiaterin ein Gut achten einzuholen; eventuell sei das Verfahren bis zum Entscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch einzustellen (Urk. 1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  7. Februar 2014 ( Urk.  5 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am
  8. beziehungsweise am 1
  9. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8, Urk.  9 ). Mit Eingabe vom 2
  10. April 2014 ( Urk.  10) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vom 2
  11. Februar 2014 Stellung und reichte weitere Unter lagen ( Urk.  1 1 /1-5) ein. Mit Eingabe vom 1
  12. Mai 2014 ( Urk.  13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme, wovon der Beschwerde führerin am 2
  13. Mai 2014 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmass nahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mitt lung, Kapitalhilfe; Art.  8 Abs.  3 lit. a bis und lit. b IVG). 1.2      Die Eingliederungsmassnahme n haben nach der Rechtsprechung nicht nur den in Art.  8 Abs.  1 IVG ausdrücklich genannten Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit und der Notwendigkeit , sondern auch der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwen digen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem ver nünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen Ver hältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel (BGE 124 V 108 E. 2a, 121 V 258 E. 2c; Urteil e des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom
  15. Oktober 2008 E. 2.3 und I 128/07 vom 1
  16. Januar 2008, E. 6.2). Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, das heisst die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom
  17. Oktober 2008 E. 2.3 je mit Hinweisen) .      Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht uner läss li che Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehen den Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeig nete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Mög lichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom
  18. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweis ).
  19. 3      Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbil dung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbil dung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeig nete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.      Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich er halten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höher wertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern si e zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Abs.  1 bis ). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art.  23 Abs.  2 IVG (Abs. 2).      Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass er werbs tätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1
  20. August 2004). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art.  6 Abs.  2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Ab bruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleich stellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art.  17 IVG und der gemäss Art.  16 Abs.  2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbil dung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 1
  21. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). 1.4      Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20  % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.   3).      Massnahmen im Sinne von Art.  17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f.   E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Re habilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesge richts I 527/00 vom 30. April 2001). 2 . 2 .1      Wie vorstehend (E. 1.3 ) erwähnt, kommt es bei der Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeut samem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung liegt ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden rente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE   110 V 263 , 118 V 7 E. 1c/aa ) . Ein solches ökonomisch bedeutsames Erwer bseinkommen dieser Höhe muss von der v ersicherten Person tatsächlich vorgängig erzielt worden sein (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG),
  22. Auflage, Zürich 2010, S. 193). 2 .2      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Berufsausbildung zur Kauffrau im Juni 2008 (Urk. 6/15/20) in der Zeit vom September 2008 bis zum Eintritt einer allenfalls invaliditätsrelevanten Arbeits fähigkeit am 1
  23. August 2012 (Urk. 6/42/17) während einer Zeit von mehr als drei Jahren bei insgesamt sieben verschiedenen Arbeitgebern als Sekretärin, Sachbearbeiterin und Kundenbetreuerin erwerbstätig war (Urk. 6/15/9-10, Urk. 6/10). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ist sodann er sicht lich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 einen höheren Verdienst als drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordent lichen Invalidenrente erzielte. Demnach war sie bei der An meldung zum Leistungsbezug vom 1
  24. Februar 2013 (Urk.  6/5 ) bereits in öko no misch bedeut sa mem Umfang erwerbstätig gewesen , weshalb e in Anspruch auf erst malige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG nicht mehr in Betracht fällt . 3 . 3 .1      Im Folgenden gilt es vorerst zu prüfen, ob es sich bei der beantragten Umschu lung zur Modedesignerin um eine zur Erreichung des Eingliederungszwecks geeignete Massnahme handelt, und ob die beantragte Umschulung zur Modede signerin in genügendem Umfang eingliederungswirksam und damit in sachli cher Hinsicht angemessen ist oder nicht . 3 .2      Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
  25. August 2012 ( Urk.  6/13/8-9) eine emotional instabile Persönlichkeit, Borderline, Ängste, somatische Beschwerden und eine Essstörung und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin ambivalente und konfliktreiche Beziehungen zu Familienangehörigen, in der Partnerschaft und am Arbeitsplatz pfleg te. Die von der Beschwerdeführerin unterhaltenen in tensiven aber unbeständigen Beziehungen würden immer wi eder zu emotiona len Krisen führ en. Auf diese Krisen reagiere die Beschwerdeführerin impulsiv, mit Selbstzweifeln, mit depressiven Verstimmungen, mit Ängs ten und somati schen Beschwerden ( Urk.  6/13/9). 3 .3      Die Ärzte der Privatklinik A.___ für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2
  26. September 2012 (Urk. 6/13/10-11) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Alter von drei Jahren unter einem gewalttätigen Übergriff ihres Vaters und im Alter von 16 Jahren unter der psy chotischen Dekompensation ihrer Mutter gelitten habe. Zu dieser Zeit habe sie eine sexuelle Beziehung mit einem Freund ihrer Mutter unterhalten . Dadurch sei sie mit dem Milieu der Pro stitution in Berührung gekommen . Gegenwärtig be reit e es ihr Schwierigkeiten , diese Lebensphase zu akzeptieren und sie empfinde Rachegefühle gegenüber Männern . Es sei eine stationäre Behandlung mit dem Fokus Schematherapie indiziert ( Urk.  6/13/11). 3 .4      In ihrem Bericht vom 2
  27. Mai 2013 ( Urk.  6/42 /11-13) erwähnten die Ärzte der Privatklinik B.___ für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Lebensgeschichte anderen Men schen gegenüber und insbesondere Männern gegenüber sehr misstrauisch und abweisend-distanziert verhalte . Sie fühle sich schnell kritisiert und nicht ernst genommen und reagiere oft mit heftigen verbalen Ausbrüchen. Durch ihr Interaktions- und Verhaltensmuster habe sie Mühe , Kontakte zu knüpfen und Bezie hungen aufrecht zu erhalten. Ab Ende Mai 2013 sei der Beschwerde führerin die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit mit einem klar definierten Aufgaben- und Verantwortungsbereich und mit einer direkten Ansprechperson bei Schwie rigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bis 60  % zuzumuten (S. 2). 3 .5      Mit Bericht vom
  28. Juni 2013 ( Urk.  6/13 /1-5 ) erwähnte Dr.  Z.___ , dass die Beschwerdeführerin durch häufige Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten in der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeiten beeinträchtigt sei ( Ziff.  1.7). Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit könne er indes nicht Stellung nehmen, da die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihm am 1
  29. Dezember 2012 abgebro chen habe ( Ziff.  1.2) . 3 .6      Die Ärzte de r Privatklinik B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom
  30. Juli 2013 ( Urk.  6/20) eine seit dem Jugendalter bestehende emotional insta bile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus ( Ziff.  1.1) und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den gewalttätigen Übergriff ihres Vaters im Kindheitsalter und die sexuelle Beziehung zu einem Freund ihrer Mutter im Jugendalter nicht unter spezifischen posttraumatischen Symptomen, wie Flashbacks, Albträumen und Vermeidungsverhalten bezüglich traumaassoziierter Stimuli leide. Sie leide jedoch unter einer inneren Unruhe, unter Ge reiztheit, Affektlabilität und gelegentlichen Wutausbrüchen. Zeitweise fühle sich die Beschwerdeführerin bedrückt, könne sich aber ablenken. Die Beschwerde führerin glaube, dass sie in ihren bisherigen Tätigkeiten Mühe gehabt habe mit zwischenmenschlichen Interaktionen , und dass sie Vorgesetzten teilweise keine n Respekt entgegen gebracht habe ( Ziff.  1.4). In der Ausübung der bisherigen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin durch eine erhöhte Kränkbarkeit und Instabilität und durch eine Neigung, in zwischenmenschlichen Konflikten und bei Frustration impulsiv und gereizt zu reagieren , beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten Ich-Syntonie in ihren Ver haltens- und Denkmustern. Dadurch werde eine adäquate zwischenmenschliche Interaktion erschwert. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung wirke sich bei der Arbeit durch eine Einschränkung des Durchhaltevermögens, der Belastbarkeit und der Fähigkeiten, sich an Regeln und Strukturen anzupassen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, aus (Ziff. 1.7). Aus diesen Gründen bestehe in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine vollständige Arbeits unfähigkeit ( Urk.  6/20). 3 .7      In ihrer Stellungnahme vom 2
  31. September 2013 ( Urk.  6/31) nahmen die Ärzte de r Privatklinik B.___ in Ergänzung ihres Berichts vom
  32. Juli 2013 zu verschiedenen Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin eine erhöhte Kränkbarkeit und Instabilität aufweise und dazu neige, in zwischenmenschlichen Konflikten und bei Frustration impulsiv und gereizt zu reagieren. Auf Grund einer ausgeprägten Ich-Syntonie in ihren Ver haltens- und Denkmustern würden adäquate zwischenmenschliche Interakti o nen erschwert. Eine Umschulung in einen kreativ-individuellen Bereich mache insofern Sinn, als dass die Beschwerdeführerin dabei weniger Interaktionen ausgesetzt sein würde und ihre vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten opti mal nutzen könnte .      Auf Grund der schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung sei der Krankheitsverlauf nur eingeschränkt einschätzbar. Eine Auswirkung der Symptomatik im be ruflichen Umfeld könne nicht ausgeschlossen werden. 3 .8      Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr.  med. C.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2
  33. November 2013 (Urk. 6/37/2) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide, welche sich in allen Lebensbereichen durch immer wieder kehrende Verhaltensmuster auswirke. Diese Persönlichkeits störung würde sich auch im neuen Beruf als Modedesignerin auswirke n. Zudem erscheine die Be rufswahl als unrealistisch, weil der Beruf der Modedesignerin ein hohes Mass an Flexibilität , Anpassungsfähigkeit und Interaktionen erforder e. Aus diesen Grün den sei eine Umschulung als Modedesignerin aus medizinischer Sicht nicht ge eignet, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich zu erhöhen. 3 .9      Med. pract. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrer Stellungnahme vom 1
  34. Januar 2014 (Urk. 3/4) eine post trauma tische Belastungsstörung mit andauer nder teilweiser Persönlichkeits änderung nach multipler, sequentieller Traumatisierung seit frühester Kindheit und eine Borderlinepersönlichkeitsstörung und erwähnte, dass die Beschwerde führerin auf Grund der Traumatisierung bei Autoritätspersonen und insbeson dere bei Vorgesetz ten das Gefühl habe, dass diese ihr schaden, sie schikanieren oder demütigen wollten. Im Sinne einer Überlebensstrategie teile sie zudem an deren Personen mit, was sie von ihnen erwart e und weise sie auf Versäumnisse hin. Bei Vorgesetzten seien die Verbesserungsvorschläge der Beschwerdeführe rin indes meistens nicht gut aufgenommen worden . Diese hätten sie für ihre Direktheit büssen lassen. Der Beschwerdeführerin werde empfohlen , in einem hierarchisch flachen Umfeld zu arbeiten. Bei den bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte habe es sich indes nicht um solche Tätigkeiten gehandelt. Solche Tätigkeiten seien im kaufmännischen Be reich auch nicht zu finden. Bei den kaufmännischen Tätigk e iten handle es sich a priori nur um ausführende, nicht selbstbestimmte Tätigkeiten in untergeord neter Stellung (S. 2).      Auf Grund der sexuellen Traumatisierungen habe die Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit Männern, insbesondere mit solchen in vorgesetzter Stellung. Es würden bei ihr auch flashbacks von sexuell gewaltvollen Misshandlungen durch Männer auf treten . Eine kreative Tätigkeit mit weitgehender Eigenständigkeit oder eine selbstbestimmte zwischenmenschliche Tätigkeit, wie beispielswiese die Tätigkeit als Sozio- oder Psychotherapeutin , könnte die Beschwerdeführerin ausüben ( S. 3). 3 .10      Mit Bericht vom
  35. März 2014 ( Urk.  11/1) diagnostizierte med. pract. D.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus sowie mul tiple, prägende, negative Kindheitserfahrungen (Z 60-62; Ziff.  1). Die Beschwer deführerin werde in der Arbeitsfähigkeit durch Ängste vor Arbeitssituation en und vor allem vor dem Verhalten von Männern beeinträchtigt. Sie reagiere ab wehrend und aggressiv und sei gleichzeitig verletzt und verzweifelt bei an sich sehr guten kognitiven, künstlerischen Ressourcen ( Ziff.  6). Bei einer Wiederauf nahme einer kaufmännischen Tätigkeit sei mit dem Auftreten von psychischen Krisen zu rechnen ( Ziff.  7). In einem eigenständigen Aufgabenbereich mit Verständnis für die Problematik der Beschwerdeführerin sei eine berufliche Eingliederung langsam a ufbauend wahrscheinlich möglich ( Ziff.  8). Der Be schwer de führerin sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit abhängig vom menschlichen Milieu im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % zuzumuten ( Ziff.  9). 4 . 4 .1      Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte grundsätzlich darin übereinstimm t en, dass die Beschwerdeführerin unter einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus leidet . Aus diesem Grunde reagiere sie gegenüber anderen Menschen und insbesondere Männern misstraui sch und abweisend-distanziert . Dadurch sowie auf Grund einer erhöhten Kränkbarkeit und Instabilität in zwischenmenschlichen Konflik ten sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die beteiligten Ärzte gingen sodann übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychi schen Gründen in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin in gewissem Umfang in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist . 4 .2      Die beteiligten Ärzte wichen in ihren Beurteilung en der mutmasslichen Beein trächtigung der Beschwerdeführerin in der Ausübung der Tätigkeit als Modede signerin nach Abschluss einer diesbezüglichen Umschulung teilweise voneinan der ab. Während die Ärzte de r Privatklinik B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2
  36. September 2013 (vorstehende E. 3.7 ) davon ausgingen, dass die Be schwerdeführer in , welche in zwischenmenschliche n Interaktionen beeinträchtigt sei, in der Ausübung einer Tätigkeit im kreativ-individuellen Bereich wie bei spielsweise in der Tätigkeit als Modedesignerin im Vergleich zu einer kaufmän nischen Tätigkeit in einem geringeren Masse beeinträchtigt sei, weil sie dabei weniger zwischenmenschlichen Interaktionen ausgesetzt wäre und ihrer Res sour cen und Fähigkeiten besser nutzen könnte, ging der RAD-Arzt Dr.  C.___ in seiner Stellungnahme vom 2
  37. November 2013 (Urk. 6/37/2) davon aus, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung , unter welcher die Beschwerdeführerin leide, sich in allen Lebensbereichen durch immer wiederkehrende Verhaltens muster und insbesondere auch im Beruf als Modedesignerin auswirke . Da zu dem davon auszugehen sei , dass der Beruf als Modedesignerin ein hohes Mass an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in Interaktionen erfordere, sei eine Umschulung als Modedesignerin aus medizinischer Sicht nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich zu erhöhen. Demgegenüber vertrat med . pract.   D.___ die Meinung, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus Schwierigkeiten im Umgang mit Mitarbeitenden und Vorgesetzten habe und daher auf Arbeitsstellen in einem hierarchisch flachen Umfeld angewiesen sei. Solche Tätigkeiten seien indes nicht im kaufmännischen Bereich , sondern in kreativen Tätigkeiten mit weit ge hen der Eigenständigkeit oder in selbstbestimmten zwischenmenschlichen Tätig keit en , wie beispielswiese in den Tätigkeiten als Sozio- oder Psychothera peutin zu finden. 4 .3      Vorliegend vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr.  C.___ , wonach die Beschwerdeführer in bei der Ausübung der Tätigkeit als Modedesignerin durch ihre psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Persönlich keits störung vom Borderline Typus in gleichem Masse wie bei Ausübung der bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich beeinträchtigt wäre , zu über zeugen. Insbesondere ist nachvollziehbar , dass sich die Borderline-Persönlichkeitsstörung der Beschwerde führerin in allen Lebensbereichen durch immer wiederkehrende Verhaltensmuster auswirk t , dass der Beruf als Modedesignerin ein hohes Mass an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in zwischenmensch li chen Interaktionen erfordere, und dass eine Umschulung der Beschwerdeführe rin als Modedesignerin nicht geeignet sei, deren Arbeitsfähigkeit deutlich zu erhöhen. Denn dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem Ausbildungskonzept der Mode Design Schule Zürich ( Urk.  11/5) ist zu entneh men, dass die beruflichen Perspektiven der Modedesignerin neben einer selbst ständige n Erwerbstätigkeit als Modedesi g n erin insbesondere die Tätigkeiten als Assistentin in einem Designerteam, als Modedesignerin in der Planung und Realisierung von Kollektionskonzepten, als Schnittechnikerin im Erstellen von Erst- und Produktionsschritten, als Mitarbeiterin in einem Trendbüro, als Ein käu ferin für Kollektionen und Accessoires, als Modeagentin im Zwischenhandel, als Moderedakteurin, als journalistische Mitarbeiterin bei Modezeitschriften, als Kostümgestalterin im Theater, Film und Eventmarketing und als Fachlehrperson in Mode- und Textilfachschulen umfassen. Mit Ausnahme der selbstständigen Tätigkeit Modedesignerin handelt es bei diesen Tätigkeiten, welche einer ausge bildeten Modedesignerin offenstehen, indes nicht vorwiegend um selbstbestimmte Tätigkeiten mit weitgehender Eigenständigkeit , sondern es handelt sich dabei zu einem grossen Teil um untergeordnete beziehungsweise ausführende Tätigkeiten, welche sich zudem in hohem Masse durch zwischen menschliche Interaktionen auszeichnen und eine Anpassung an Regeln und Strukturen er fordern. 4 .4      Demgegenüber vermag die Beurteilung durch med. pract. D.___ insofern nicht zu überzeugen, als diese davon ausging, dass Tätigkeiten in einem hierarchisch flachen Umfeld im kaufmännischen Bereich nicht zu finden seien, und dass es sich bei den kaufmännischen Tätigkeiten ausschliesslich um ausführende und nicht selbstbestimmte Tätigkeiten in untergeordneter Stellung handle. Denn es ist vorliegend vielmehr als bekannt vorauszusetzen, dass Versicherten mit einer kaufmännischen Ausbildung ein sehr grosser Bereich möglicher Tätigkeiten offen steht, und dass d arunter auch Tätigkeiten in einem flachen hierarchischen Umfeld sowie Tätigkeiten mit einer grossen Eigenständigkeit beziehungsweise Eigenverantwortung zu finden sind . Bei Tätigkeiten in einem flachen hie rarchischen Umfeld ist etwa an administrative Tätigkeiten bei gemeinnützigen, sozialen oder kirchlichen Institutionen zu denken. Sodann ist davon auszuge hen, dass auch unter den administrativen Tätigkeiten, welche der Beschwerde führerin offen stehen, durchaus auch Tätigkeiten mit einer gewissen Eigenstän digkeit und Eigenverantwortung und mit nur geringen zwischenmenschlichen Interaktionen finden lassen . Im Gegensatz zum Beruf sfeld Modedesign, welche s in der Regel in einem nicht unbedeutenden Ausmass von Kommunikation und Kontakten zu Menschen geprägt ist, stehen der Beschwerdeführerin im kauf männischen Bereich daher genügend geeignete Tätigkeiten offen , welche sich durch ein flaches hierarchischen Umfeld auszeichnen, welche nur wenige Kon takte mit Menschen erfordern und welche eine gewisse Eigenständigkeit und Eigenverantwortung beinhalten . 4 .5      Des Gleichen vermag die Beurteilung durch die Ärzte de r Privatklinik B.___ nicht zu überzeugen, wenn diese in ihrer Stellungnahme vom 2
  38. September 2013 (vorstehende E. 3.7 ) davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Tätigkeit im kreativ-individuellen Bereich wie beispielsweise in der Tätigkeit als Modedesignerin im Vergleich zu einer kaufmännischen Tätig keit insofern in einem geringeren Masse beeinträchtigt sei, weil sie dabei gerin geren zwischenmenschlichen Interaktionen ausgesetzt sei und ihre Ressourcen und Fähigkeiten besser nutzen könnte . Denn auf Grund des erwähnten Auszug s aus dem Ausbildungskonzept der Mode Design Schule Zürich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Modedesignerin in hohem Masse zwi schen menschliche Interaktionen sowie eine Anpassung an Regeln und Struktu ren erfordert. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann in Bezug auf die Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit der beantragten Umschulungsmassnahme auf die Beurteilungen durch med . pract.   D.___ und die Ärzte de r Privatklinik B.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 4 .6      Schliesslich gilt es hinsichtlich der Angaben durch med . pract.   D.___ und durch die Ärzte de r Privatklinik B.___ auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_8§12/2007 vom
  39. Oktober 2008 E. 8.2). 5 . 5 .1      Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr.  C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer allfälli gen Umschulung zur Modedesignerin auf Grund ihres psychischen Leidens in einem vergleichbaren Umfang wie in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Kauffrau in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre . Bei einer Umschulung zur Modedesignerin handelt es sich daher nicht um eine Massnahme, welche im Sinne von Art.  8 lit. a IVG geeignet wäre, d ie Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Da eine Um schulung der Beschwerdeführerin zur Modedesignerin zudem nicht eingliederungswirksam wäre , ist auch die sachliche Angemessenheit dieser Massnahme zu verneinen . Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, sich für berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin anzumelden (vgl. Urk.  5). 5 .2      Entgegen des diesbezüglichen Eventualvorbringens der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) ist sodann von der Anor dnung zusätzlicher Sachverhalts abklärungen und insbesondere der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezie hungsweise der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einho lung eines solchen abzusehen, da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern würden (antizipierte Be weiswürdigung; 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E.   4b S. 28 ). 6 .      Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom
  40. Dezember 2013 ( Urk.  2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für eine Umschulung zur Modedesig nerin verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf F r.  6 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  41. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  42. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  43. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  44. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  45. Juli bis und mit 1
  46. August sowie vom 1
  47. Dezember bis und mit dem
  48. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00080 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

20. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1987 , erwarb am 3 0. Juni 2006 das Bürofachdiplom VSH ( Urk. 6/15/21) und schloss am 2 4. Juni 2008 die kaufmännische Ausbildung mit dem Fähigkeitsausweis als Kauffrau ab (Urk. 6/15/20). In der Folge war die Versicherte ab September 2008 bis Oktober 2012 bei verschiede nen Arbeitgebern für jeweils einige wenige Monate als kaufmännische Mitar beiterin ( Urk. 6/15/9-10), zuletzt vom 3. Januar bis Oktober 2012 bei der Y.___ GmbH

beschäftigt (Urk. 6/15/9-10, Urk. 6/15/11, Urk. 6/10 S.

2). Am

1 2. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung und ein Borderline Syndrom bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff. 6 .2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten beim Krankentaggeldversicherer der Y.___ GmbH, der Visana Services AG , bei ( Urk. 6/42/1-17).

Am 1 1. Juni 2013 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Ausrichtung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung zur Mode designerin ( Urk. 6/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

6/25-26 ; Urk. 6/28 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/38 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliede rungsma ssnahmen im Sinne einer Umschulung zur Modedesignerin, da die Erwerbsfähigkeit der Versicherten dadurch nicht verbessert werden würde.

Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 6/36) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abgeschlossen habe . 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 6. Dezember 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten ; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung durch eine geeignete Psychiaterin zurück zuweisen; eventuell sei durch das hiesige Gericht bei einer Psychiaterin ein Gut achten einzuholen; eventuell sei das Verfahren bis zum Entscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch einzustellen

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 8. beziehungsweise am 1 6. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8, Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 2 3. April 2014 ( Urk.

10) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2014 Stellung und reichte weitere Unter lagen ( Urk. 1 1 /1-5) ein. Mit Eingabe vom 1 9. Mai 2014 ( Urk.

13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme, wovon der Beschwerde führerin am 2 1. Mai 2014 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmass nahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mitt lung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. a bis und lit. b IVG). 1.2

Die Eingliederungsmassnahme n

haben nach der Rechtsprechung nicht nur den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit und der Notwendigkeit ,

sondern auch der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwen digen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem ver nünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen Ver hältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel (BGE 124 V 108 E. 2a, 121 V 258 E. 2c; Urteil e des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 und I 128/07 vom 1 6. Januar 2008, E. 6.2). Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, das heisst die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 je mit Hinweisen) .

Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht uner läss li che Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehen den Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeig nete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Mög lichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweis ). 1. 3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbil dung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbil dung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeig nete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich er halten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höher wertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern si e zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Abs. 1 bis ).

Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).

Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass er werbs tätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Ab bruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleich stellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbil dung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). 1.4

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.

3).

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f.

E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Re habilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesge richts I 527/00 vom 30. April 2001). 2 . 2 .1

Wie vorstehend (E. 1.3 ) erwähnt, kommt es bei der Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeut samem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung liegt ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden rente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE

110 V 263 , 118 V 7 E. 1c/aa ) . Ein solches ökonomisch bedeutsames Erwer bseinkommen dieser Höhe muss von der v ersicherten Person tatsächlich vorgängig erzielt worden sein (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich 2010, S. 193). 2 .2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Berufsausbildung zur Kauffrau im Juni 2008 (Urk. 6/15/20) in der Zeit vom September 2008 bis zum Eintritt einer allenfalls invaliditätsrelevanten Arbeits fähigkeit am 1 3. August 2012 (Urk. 6/42/17) während einer Zeit von mehr als drei Jahren bei insgesamt sieben verschiedenen Arbeitgebern als Sekretärin, Sachbearbeiterin und Kundenbetreuerin erwerbstätig war (Urk. 6/15/9-10, Urk. 6/10). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ist sodann er sicht lich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 einen höheren Verdienst als drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordent lichen Invalidenrente erzielte. Demnach war sie bei der An meldung zum Leistungsbezug vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 6/5 ) bereits in öko no misch bedeut sa mem Umfang erwerbstätig gewesen , weshalb e in Anspruch auf erst malige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG nicht mehr in Betracht fällt . 3 . 3 .1

Im Folgenden gilt es vorerst zu prüfen, ob es sich bei der beantragten

Umschu lung zur Modedesignerin um eine zur Erreichung des Eingliederungszwecks geeignete Massnahme handelt, und ob die beantragte

Umschulung zur Modede signerin in genügendem Umfang eingliederungswirksam und damit in sachli cher Hinsicht angemessen ist oder nicht . 3 .2

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 7. August 2012 ( Urk. 6/13/8-9) eine emotional instabile Persönlichkeit, Borderline, Ängste, somatische Beschwerden und eine Essstörung und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin ambivalente und konfliktreiche Beziehungen zu Familienangehörigen, in der Partnerschaft und am Arbeitsplatz pfleg te. Die von der Beschwerdeführerin unterhaltenen in tensiven aber unbeständigen Beziehungen würden immer wi eder zu emotiona len Krisen führ en. Auf diese Krisen reagiere die Beschwerdeführerin impulsiv, mit Selbstzweifeln, mit depressiven Verstimmungen, mit Ängs ten und somati schen Beschwerden ( Urk. 6/13/9). 3 .3

Die Ärzte der Privatklinik A.___ für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2012 (Urk. 6/13/10-11) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Alter von drei Jahren unter einem gewalttätigen Übergriff ihres Vaters und im Alter von 16 Jahren unter der psy chotischen Dekompensation ihrer Mutter gelitten habe. Zu dieser Zeit habe sie eine sexuelle Beziehung mit einem Freund ihrer Mutter unterhalten . Dadurch sei sie mit dem Milieu der Pro stitution in Berührung gekommen .

Gegenwärtig be reit e es ihr Schwierigkeiten , diese Lebensphase zu akzeptieren und sie empfinde Rachegefühle gegenüber Männern . Es sei eine stationäre Behandlung mit dem Fokus Schematherapie indiziert ( Urk. 6/13/11). 3 .4

In ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 6/42 /11-13) erwähnten die Ärzte der Privatklinik B.___ für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Lebensgeschichte anderen Men schen gegenüber und insbesondere Männern gegenüber sehr misstrauisch und abweisend-distanziert verhalte . Sie fühle sich schnell kritisiert und nicht ernst genommen und reagiere oft mit heftigen verbalen Ausbrüchen. Durch ihr Interaktions- und Verhaltensmuster habe sie Mühe , Kontakte zu knüpfen und Bezie hungen aufrecht zu erhalten. Ab Ende Mai 2013 sei der Beschwerde führerin die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit mit einem klar definierten Aufgaben- und Verantwortungsbereich und mit einer direkten Ansprechperson bei Schwie rigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bis 60 % zuzumuten (S. 2).

3 .5

Mit Bericht vom 3. Juni 2013 ( Urk. 6/13 /1-5 ) erwähnte Dr. Z.___ , dass die Beschwerdeführerin durch häufige Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten in der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeiten beeinträchtigt sei ( Ziff. 1.7). Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit könne er indes nicht Stellung nehmen, da die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihm am 1 9. Dezember 2012 abgebro chen habe ( Ziff. 1.2) . 3 .6

Die Ärzte de r Privatklinik B.___

diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2013 ( Urk. 6/20) eine seit dem Jugendalter bestehende emotional insta bile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus

( Ziff. 1.1) und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den gewalttätigen Übergriff ihres Vaters im Kindheitsalter und die sexuelle Beziehung zu einem Freund ihrer Mutter im Jugendalter nicht unter spezifischen posttraumatischen Symptomen, wie Flashbacks, Albträumen und Vermeidungsverhalten bezüglich traumaassoziierter Stimuli leide. Sie leide jedoch unter einer inneren Unruhe, unter Ge reiztheit, Affektlabilität und gelegentlichen Wutausbrüchen. Zeitweise fühle sich die Beschwerdeführerin bedrückt, könne sich aber ablenken. Die Beschwerde führerin glaube, dass sie in ihren bisherigen Tätigkeiten Mühe gehabt habe mit zwischenmenschlichen Interaktionen , und dass sie Vorgesetzten teilweise keine n Respekt entgegen gebracht habe ( Ziff. 1.4). In der Ausübung der bisherigen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin durch eine erhöhte Kränkbarkeit und Instabilität und durch eine Neigung, in zwischenmenschlichen Konflikten und bei Frustration impulsiv und gereizt zu reagieren , beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten Ich-Syntonie in ihren Ver haltens- und Denkmustern. Dadurch werde eine adäquate zwischenmenschliche Interaktion erschwert. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung wirke sich bei der Arbeit durch eine Einschränkung des Durchhaltevermögens, der Belastbarkeit und der Fähigkeiten, sich an Regeln und Strukturen anzupassen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, aus (Ziff. 1.7). Aus diesen Gründen bestehe in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine vollständige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 6/20). 3 .7

In ihrer Stellungnahme vom 2 7. September 2013 ( Urk. 6/31) nahmen die Ärzte de r Privatklinik B.___ in Ergänzung ihres Berichts vom 5. Juli 2013 zu verschiedenen Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin eine erhöhte Kränkbarkeit und Instabilität aufweise und dazu neige, in zwischenmenschlichen Konflikten und bei Frustration impulsiv und gereizt zu reagieren. Auf Grund einer ausgeprägten Ich-Syntonie in ihren Ver haltens- und Denkmustern würden adäquate zwischenmenschliche Interakti o nen erschwert. Eine Umschulung in einen kreativ-individuellen Bereich mache insofern Sinn, als dass die Beschwerdeführerin dabei weniger Interaktionen ausgesetzt sein würde und ihre vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten opti mal nutzen könnte .

Auf Grund der schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung sei der Krankheitsverlauf nur eingeschränkt einschätzbar. Eine Auswirkung der Symptomatik im be ruflichen Umfeld könne nicht ausgeschlossen werden. 3 .8

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2013 (Urk. 6/37/2) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide, welche sich in allen Lebensbereichen durch immer wieder kehrende Verhaltensmuster auswirke. Diese Persönlichkeits störung würde sich auch im neuen Beruf als Modedesignerin auswirke

n. Zudem erscheine die Be rufswahl als unrealistisch, weil der Beruf der Modedesignerin ein hohes Mass an Flexibilität , Anpassungsfähigkeit und Interaktionen erforder

e. Aus diesen Grün den sei eine Umschulung als Modedesignerin aus medizinischer Sicht nicht ge eignet, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich zu erhöhen. 3 .9

Med. pract. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 3/4) eine post trauma tische Belastungsstörung mit andauer nder teilweiser Persönlichkeits änderung nach multipler, sequentieller Traumatisierung seit frühester Kindheit und eine Borderlinepersönlichkeitsstörung und erwähnte, dass die Beschwerde führerin auf Grund der Traumatisierung bei Autoritätspersonen und insbeson dere bei Vorgesetz ten das Gefühl habe, dass diese ihr schaden, sie schikanieren oder demütigen wollten. Im Sinne einer Überlebensstrategie teile sie zudem an deren Personen mit, was sie von ihnen erwart e und weise sie auf Versäumnisse hin. Bei Vorgesetzten seien die Verbesserungsvorschläge der Beschwerdeführe rin indes meistens nicht gut aufgenommen worden . Diese hätten sie für ihre Direktheit büssen lassen. Der Beschwerdeführerin werde empfohlen , in einem hierarchisch flachen Umfeld zu arbeiten. Bei den bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte habe es sich indes nicht um solche Tätigkeiten gehandelt. Solche Tätigkeiten seien im kaufmännischen Be reich auch nicht zu finden. Bei den kaufmännischen Tätigk e iten handle es sich a priori nur um ausführende, nicht selbstbestimmte Tätigkeiten in untergeord neter Stellung (S. 2).

Auf Grund der sexuellen Traumatisierungen habe die Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit Männern, insbesondere mit solchen in vorgesetzter Stellung. Es würden bei ihr auch flashbacks von sexuell gewaltvollen Misshandlungen durch Männer auf treten . Eine kreative Tätigkeit mit weitgehender Eigenständigkeit oder eine selbstbestimmte zwischenmenschliche Tätigkeit, wie beispielswiese die Tätigkeit als Sozio- oder Psychotherapeutin , könnte die Beschwerdeführerin ausüben ( S. 3). 3 .10

Mit Bericht vom 2. März 2014 ( Urk. 11/1) diagnostizierte med. pract. D.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus sowie mul tiple, prägende, negative Kindheitserfahrungen (Z 60-62; Ziff. 1). Die Beschwer deführerin werde in der Arbeitsfähigkeit durch Ängste vor Arbeitssituation en

und vor allem vor dem Verhalten von Männern beeinträchtigt. Sie reagiere ab wehrend und aggressiv und sei gleichzeitig verletzt und verzweifelt bei an sich sehr guten kognitiven, künstlerischen Ressourcen ( Ziff. 6). Bei einer Wiederauf nahme einer kaufmännischen Tätigkeit sei mit dem Auftreten von psychischen Krisen zu rechnen ( Ziff. 7). In einem eigenständigen Aufgabenbereich mit Verständnis für die Problematik der Beschwerdeführerin sei eine berufliche Eingliederung langsam a ufbauend wahrscheinlich möglich ( Ziff. 8). Der Be schwer de führerin sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit abhängig vom menschlichen Milieu im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten ( Ziff. 9). 4 . 4 .1

Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte grundsätzlich darin übereinstimm t en, dass die Beschwerdeführerin unter einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus leidet . Aus diesem Grunde reagiere sie gegenüber anderen Menschen und insbesondere Männern misstraui sch und abweisend-distanziert . Dadurch sowie auf Grund einer erhöhten Kränkbarkeit und Instabilität in zwischenmenschlichen Konflik ten sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die beteiligten Ärzte gingen sodann übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychi schen Gründen in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin in gewissem Umfang in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist . 4 .2

Die beteiligten Ärzte wichen in ihren Beurteilung en

der mutmasslichen Beein trächtigung der Beschwerdeführerin in der Ausübung der Tätigkeit als Modede signerin nach Abschluss einer diesbezüglichen Umschulung teilweise voneinan der ab. Während die Ärzte de r Privatklinik B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 7. September 2013 (vorstehende E. 3.7 ) davon ausgingen, dass die Be schwerdeführer in , welche in zwischenmenschliche n Interaktionen beeinträchtigt sei, in der Ausübung einer Tätigkeit im kreativ-individuellen Bereich wie bei spielsweise in der Tätigkeit als Modedesignerin im Vergleich zu einer kaufmän nischen Tätigkeit in einem geringeren Masse beeinträchtigt sei, weil sie dabei weniger zwischenmenschlichen Interaktionen ausgesetzt wäre und ihrer Res sour cen und Fähigkeiten besser nutzen könnte, ging der RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2013 (Urk. 6/37/2) davon aus, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung , unter welcher die Beschwerdeführerin leide, sich in allen Lebensbereichen durch immer wiederkehrende Verhaltens muster und insbesondere auch im Beruf als Modedesignerin auswirke . Da zu dem davon auszugehen sei , dass der Beruf als Modedesignerin ein hohes Mass an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in Interaktionen erfordere, sei eine Umschulung als Modedesignerin aus medizinischer Sicht nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich zu erhöhen. Demgegenüber vertrat med . pract.

D.___ die Meinung, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus Schwierigkeiten im Umgang mit Mitarbeitenden und Vorgesetzten habe und daher auf Arbeitsstellen in einem hierarchisch flachen Umfeld angewiesen sei. Solche Tätigkeiten seien indes nicht im kaufmännischen Bereich ,

sondern in kreativen Tätigkeiten mit weit ge hen der Eigenständigkeit oder in selbstbestimmten zwischenmenschlichen Tätig keit en , wie beispielswiese in den Tätigkeiten als Sozio- oder Psychothera peutin zu finden. 4 .3

Vorliegend vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ , wonach die Beschwerdeführer in bei der Ausübung der Tätigkeit als Modedesignerin durch ihre psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Persönlich keits störung vom Borderline Typus in gleichem Masse wie bei Ausübung der bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich beeinträchtigt wäre , zu über zeugen. Insbesondere ist nachvollziehbar , dass sich die Borderline-Persönlichkeitsstörung der Beschwerde führerin in allen Lebensbereichen durch immer wiederkehrende Verhaltensmuster auswirk t , dass der Beruf als Modedesignerin ein hohes Mass an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in zwischenmensch li chen Interaktionen erfordere, und dass eine Umschulung der Beschwerdeführe rin als Modedesignerin nicht geeignet sei, deren Arbeitsfähigkeit deutlich zu erhöhen. Denn dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem Ausbildungskonzept der Mode Design Schule Zürich ( Urk. 11/5) ist zu entneh men, dass die beruflichen Perspektiven der Modedesignerin neben einer selbst ständige n Erwerbstätigkeit als Modedesi g n erin insbesondere die Tätigkeiten als Assistentin in einem Designerteam, als Modedesignerin in der Planung und Realisierung von Kollektionskonzepten, als Schnittechnikerin im Erstellen von Erst- und Produktionsschritten, als Mitarbeiterin in einem Trendbüro, als Ein käu ferin für Kollektionen und Accessoires, als Modeagentin im Zwischenhandel, als Moderedakteurin, als journalistische Mitarbeiterin bei Modezeitschriften, als Kostümgestalterin im Theater, Film und Eventmarketing und als Fachlehrperson in Mode- und Textilfachschulen umfassen. Mit Ausnahme der selbstständigen Tätigkeit Modedesignerin handelt es bei diesen Tätigkeiten, welche einer ausge bildeten Modedesignerin offenstehen, indes nicht vorwiegend um selbstbestimmte Tätigkeiten mit weitgehender Eigenständigkeit ,

sondern es handelt sich dabei zu einem grossen Teil um untergeordnete beziehungsweise ausführende Tätigkeiten, welche sich zudem in hohem Masse durch zwischen menschliche Interaktionen auszeichnen und eine Anpassung an Regeln und Strukturen er fordern. 4 .4

Demgegenüber vermag die Beurteilung durch med. pract. D.___

insofern nicht zu überzeugen, als diese davon ausging, dass Tätigkeiten in einem hierarchisch flachen Umfeld im kaufmännischen Bereich nicht zu finden seien, und dass es sich bei den kaufmännischen Tätigkeiten ausschliesslich um ausführende und nicht selbstbestimmte Tätigkeiten in untergeordneter Stellung handle. Denn es ist vorliegend vielmehr als bekannt vorauszusetzen, dass Versicherten mit einer kaufmännischen Ausbildung ein sehr grosser Bereich möglicher Tätigkeiten offen steht, und dass d arunter auch Tätigkeiten in einem flachen hierarchischen Umfeld

sowie Tätigkeiten mit einer grossen Eigenständigkeit beziehungsweise Eigenverantwortung zu finden sind . Bei Tätigkeiten in einem flachen hie rarchischen Umfeld ist etwa an administrative Tätigkeiten bei gemeinnützigen, sozialen oder kirchlichen Institutionen zu denken. Sodann ist davon auszuge hen, dass auch unter den administrativen Tätigkeiten, welche der Beschwerde führerin offen stehen, durchaus auch Tätigkeiten mit einer gewissen Eigenstän digkeit und Eigenverantwortung und mit nur geringen zwischenmenschlichen Interaktionen finden lassen .

Im Gegensatz zum Beruf sfeld Modedesign, welche s in der Regel in einem nicht unbedeutenden Ausmass von Kommunikation und Kontakten zu Menschen geprägt ist, stehen der Beschwerdeführerin im kauf männischen Bereich daher genügend geeignete Tätigkeiten offen , welche sich durch ein flaches hierarchischen Umfeld auszeichnen, welche nur wenige Kon takte mit Menschen erfordern und welche eine gewisse Eigenständigkeit und Eigenverantwortung beinhalten . 4 .5

Des Gleichen vermag die Beurteilung durch die Ärzte de r Privatklinik B.___ nicht zu überzeugen, wenn diese in ihrer Stellungnahme vom 2 7. September 2013 (vorstehende E. 3.7 ) davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Tätigkeit im kreativ-individuellen Bereich wie beispielsweise in der Tätigkeit als Modedesignerin im Vergleich zu einer kaufmännischen Tätig keit insofern in einem geringeren Masse beeinträchtigt sei, weil sie dabei gerin geren zwischenmenschlichen Interaktionen ausgesetzt sei und ihre Ressourcen und Fähigkeiten besser nutzen könnte . Denn auf Grund des erwähnten Auszug s aus dem Ausbildungskonzept der Mode Design Schule Zürich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Modedesignerin in hohem Masse zwi schen menschliche Interaktionen sowie eine Anpassung an Regeln und Struktu ren erfordert. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann in Bezug auf die Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit der beantragten Umschulungsmassnahme auf die Beurteilungen durch med . pract.

D.___ und die Ärzte de r Privatklinik B.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 4 .6

Schliesslich gilt es hinsichtlich der Angaben durch med . pract.

D.___ und durch die Ärzte de r Privatklinik B.___ auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_8§12/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2). 5 . 5 .1

Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer allfälli gen Umschulung zur Modedesignerin auf Grund ihres psychischen Leidens in einem vergleichbaren Umfang wie in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Kauffrau in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre . Bei einer Umschulung zur Modedesignerin handelt es sich daher nicht um eine Massnahme, welche im Sinne von Art. 8 lit. a IVG geeignet wäre, d ie Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Da eine Um schulung der Beschwerdeführerin zur Modedesignerin zudem nicht eingliederungswirksam wäre , ist auch die sachliche Angemessenheit dieser Massnahme zu verneinen . Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin

kann daher nicht gefolgt werden. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, sich für berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin anzumelden (vgl. Urk. 5). 5 .2

Entgegen des diesbezüglichen Eventualvorbringens der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) ist sodann von der Anor dnung zusätzlicher Sachverhalts abklärungen und insbesondere der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezie hungsweise der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einho lung eines solchen abzusehen, da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern würden (antizipierte Be weiswürdigung; 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E.

4b S. 28 ). 6 .

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk.

2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für eine Umschulung zur Modedesig nerin verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf F r. 6 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz