Sachverhalt
1.
X.___
geboren 1974, arbeitete vom 1. Juli 2007 bis zur per 3 1. Ok tober 2009 durch die Arbeitgeberin wegen Krankheit ausgesprochenen Kündigung als Finance
Assistant
bei der Y.___ (letzter effektiver Ar beitstag: 3 1. Okto ber 2008 ; Urk. 6/11 Ziff. 1-2.2 ) . A m 9. April 2009 erlitt er ei nen Auffahru nfall ( Urk. 6/12/5-11 S.
1 unten) und meldete sich am 2. April 2011 bei der Inva liden versicherung wegen Angst, Schwindel, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Gleich ge wichtsproblemen und Erschöpfungszuständen zum Leistungsbezug ( berufliche Integration, Rente ) an ( Urk. 6/5
Ziff. 6.2 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/12, Urk. 6/14, Urk. 6/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/10 ) und Arbeitgeberberichte (Urk. 6/11, Urk. 6/13) ein . A m 1 4. Juli 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Einglie de rungsm assnahmen möglich seien ( Urk. 6/17), und mit Schreiben vom 2 5. Okto ber 2011 auferlegte sie dem Versicherten die Intensivierung der Psycho therapie als Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/25). Nach Einholung der Unterla gen des Case Managements ( Urk. 6/29) erte ilte sie verschiedene Kostengutspra chen im Hin blick auf die berufliche Eingliederung (Belastbarkeitstraining, Urk. 6/34; Auf bau tra ining, Urk. 6/44, Urk. 6/57; Arbeitsvermittlung, Urk. 6/73;
Arbeitstraining, Urk. 6/77; Suche eines Einzeleinsatzplatzes im Rahmen der Frühintervention, Urk. 6/82). Nach Abbruch der letzten zugesprochenen berufli chen Massnahme
per 2 6. Februar 2013 ( Urk. 6/88) teilte die IV-Stelle mit Mittei lung vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 6/104) den Abschluss der beruflichen Eingliede ru ngsunterstützung ( vgl. Urk. 6/35, Urk. 6/43, Urk. 6/56, Urk. 6/71, Urk. 6/76, Urk. 6/90, Urk. 6/103 ) mit .
Nach Einholung eines weiteren Arztbericht es ( Urk. 6/108) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 1. August 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht ( Urk. 6/110). Die dagegen am 1 9. September und 2 9. November 2013 er hobenen Einwände ( Urk. 6/114, Urk. 6/120-121) wies sie mit Verfügung vom 2. De zember 2013 ab und verneinte einen Leistungsanspruch ( Urk. 6/123 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 0. Januar 2014 Beschwerde und beantragte de ren Aufhebung und die Rück weisung der Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrades und Ausrichtung eine r Invalidenrente, eventualiter zur Durchführung weiterer Ab klärungen ( Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2014, welche dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ), be antragte die Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E. 4b.cc). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 1.3
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom
8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so zio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un terscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Er klä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E.
3). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsbegründende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit besteht. 3. 3.1
M ed.
pract .
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte auf grund seiner versicherungs psychiatrischen Untersuchung mit Bericht vom 1 1. November 20 10 ( Urk. 6/12/12-20) folgende Diagnosen (S. 8): - depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10: F32.0/32.1) - gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) - posttraumatische Stresssymptomatik, ohne die Kriterien der eigenständi gen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erreichen
Was das Unfallereignis vom 9. April 2009 angehe, bei welchem der Be schwer deführer als PW-Lenker unverschuldet eine Heckauffahrkollision mit Halswirbel säule n -Distorsion erlitten und anschliessend vom Unfallverursacher bedroht wor den sei, so sei von einer als überwiegend wahrscheinlich anzuneh menden Teil kausalität auszugehen (S. 8). Beim an sich differenzierten und auch moti vierten Beschwerdeführer, welcher bereits von den beiden bisherigen Psy cho therapien habe profitieren können, sei - unter Annahme einer weiter füh renden, regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung ab Anfang 2011 - in einem Zeitraum bis Sommer 2011 durchaus mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten ( S. 9 ) .
3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , welche den Be schwerdeführer seit dem 2 4. Oktober 2008 behandelte ( Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 2. Mai 20 11 (6/12/1-4) eine Erschöpfungsdepression seit Okto ber 2008 (ICD-10: F32.1) sowie einen Status nach Halswirbelsäule n -Distorsion im April 2009 ( Ziff. 1.1). Noch während der attestierten Arbeitsunfähigkeit habe sich ein Autounfall ereignet mit den typischen Folgen einer Halswirbelsäule n -Distorsion, und der schon immer besorgte und sehr empfindliche Beschwerde führer sei durch den Unfall in massivste Gesundheits- und Zukunftsängste ge raten. Aktuell beklage der Beschwerdeführer anhaltende neuropsychologische Defi zite: Konzentrationsschwäche, eingeschränkte Lernfähigkeit, Kopfschmerzen und Verspannungsschmerzen in der Halswirbelsäule n
- und Schultergürtelmus kulatur ( Ziff. 1.4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei zu rechnen ( Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wel cher den Beschwerdeführer seit Mai 2010 psychiatrisch behandelte ( Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 3 0. Mai 20 11 ( Urk. 6/14) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - soziale Phobie mit Panikstörung und Vermeidungsverhalten (ICD-10: F40.1) nach belastender Situation am Arbeitsplatz im Herbst 2008 und Unfall vom 9. April 2009 - Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schulter, des Nackens und Kop fes nach Unfall vom 9. April 2009 - posttraumatische Symptomatik mit intrusiven Erinnerungen, Albträu men, Hypervigilanz und nach Unfall vom 9. April 2009
Der Beschwerdeführer habe am Arbeitsplatz bei Auseinandersetzungen mit sei nem Vorgesetzten Mobbing erlebt, sei ungerecht behandelt und kritisiert wor den . Dadurch sei er mehr und mehr unter psychischen Druck geraten, was zu Ängsten , Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit geführt habe. Im Okto ber 2008 sei er krankgeschrieben worden. Am 9. April 2009 habe er unver schuldet einen Au to unfall erlitten, wobei sein Auto durch den Aufprall drei bis vier Meter in Richtung vorfahrtsberechtigte Strasse geschoben worden und er vo m
unfall ver ursachenden Fahrer bedroht und beschimpft worden sei ( Ziff. 1.4).
Als Sachbearbeiter in der Reisebranche sei der Beschwerdeführer seit mindes tens
9. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6) .
Mit Schreiben vom 6. September 2011 ( Urk. 6/22) führte Dr. B.___
aus, mit Hilfe eines intensiven Verhaltenstrainings hätten die phobischen Ängste ab gebaut werden können, und der Beschwerdeführer könne sich nun auch alleine ausser Haus bewegen. Aufgrund des bisherigen positiven Verlaufs sei mit wei te ren Verbesserungen zu rechnen. Die depressive Störung habe sich unter anti de pressiver Medikation etwas gebessert. Dem Beschwerdeführer seien Integrati ons massnahmen von zwei Stunden pro Tag an mindestens vier Tagen der Wo che zumutbar. Bei weiterem gutem Verlauf sei durch berufliche Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % erreichbar. 3.4
Dr. B.___
diagnostizier te mit Bericht vom 1 2. Juli 20 13 ( Urk. 6/108) eine soziale Phobie mit Vermeidungsverhalten gemäss ICD-10: F40.1 ( Ziff.
1.1).
Nach einer weiteren psychischen Stabilisierung und erfolgreichen Bewältigung des Rückzugsverhaltens durch ein Verhaltenstraining habe der Beschwerdefüh rer
2012 berufliche Massnahm en beginnen können. Während neu n Monaten habe er eine Eingliederungsinstitution besucht und die Präsenzzeit dort auf etwa sechs Stunden gesteigert, zuzüglich eines Arbeitsweges von zwei Stunden. Im Oktober 2012 sei es während einer einwöchigen Abwesenheit der Betreu ungsperson zum Abbruch des Arbeitstrainings gekommen. Beim danach aufge nommenen Prakti kum sei es nach etwa zwei Monaten zu interpersonellen Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten gekommen, eine Fortführung sei aber erreicht worden, bis eine zweite ähnliche Krise Ende Februar 2013 zu einem Abbruch des Praktikums ge führt habe. Der Beschwerdeführer fühle sich vom Vorgesetzten in seinen Bedürf nissen zu wenig ernst genommen, leide unter so zialen Ängsten und fühle sich durch andere rasch ausgegrenzt und entwertet , was die innere Anspannung er höh en und zu Beziehungsabbrüchen führen könne . Es bestehe ein Rückzugs verhalten , und er verbringe die Tage meist ohne Struktur zu Hause ( Ziff. 1.4).
Als Sachbearbeiter in der Reisebranche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % ( Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde füh rer seit November 2012 während sechs Stunden pro Tag möglich für Büroar bei ten im Backoffice und mit verständnisvollen Vorgesetzten. Direkte Kunden kon takte seien aufgrund der sozialen Ängste noch nicht möglich ( Ziff. 1.7). 3.5
Mit Stellungnahme vom 1 4. August 2013 (Urk. 6/109 S. 5 f.) führte med.
pract .
C.___ , Fach arzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), aus, dass aufgrund der Aktenlage die von Dr. B.___ attestierte Arbeits un fähig keit von 100 % vom 9. April 2009 bis November 2012 und von 50 % seit November 2012 auf grund der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollzieh bar sei. Fü r eine angepasste Tätigkeit ergebe sich keine Abwei chung . Voraussetzung für die Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit von 50 % wäre eine ge eigneter Arbeits platz ohne erhebliche Stressbelastung, genauer ein fehlender psychischer Druck durch Kundenkontakte. Termin- und Zeitdruck sowie erheb li che Anforderungen an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Geeignet seien einfache, repetitive Tätigkeiten, die den Fähigkeiten eines Hilfskaufmanns ent sprächen. Bezüglich der erhöhten Kränkbarkeit sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass dies in gewissem Masse auch als überwindbar angesehen wer den müsse. Es be stünden keine Persönlichkeitsstörungen, die als erheblich limi tierend entgegen stünden (S. 5) . Ein Verbesserungspotential der Arbeitsfähigkeit liege in einer stufen weisen Erhöhung der Belastung über zwölf Monate, be ginnend mit 50 % und Fortsetzung der Behandlung. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei bei erkennbarer Eigenmotivation bezüglich einer Therapie nicht sinnvoll ( Urk. 6/109 S. 5 f.). 3.6
Mit Schreiben vom 2 5. November 2013 ( Urk. 6/120) führte Dr. B.___
aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Rahmen einer Angsterkran kung unter einer sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten gemäss ICD-10: F40.1 leide. Dabei han dle es sich um eine psychische E rkrankung, welche sich auch physiologisch stark auswirken könne. Der Beschwerdeführer leide in sozi alen Situationen unter erhöhter innerer Anspannung, hohem Puls, Schweissaus brüchen und Nervosität. Diese vegetativen Reaktionen stünden in Verbindung mit Ängsten und der Befürchtung, sozial isoliert und ausgegrenzt zu werden. Auf grund dieser Erkrankung komme es zu negativen Verkennungen von und Wahrnehmungsstörungen in interpersonellen Situationen, welche die affektive und vegetative Symptomatik zusätzlich verschlimmerten. Die in der Folge auf tretenden Verhaltensstörungen im zwischenmenschlichen Bereich hätten in den letzten Jahren zu Konflikten am Arbeitsort und in der Folge krankhaftem Rück zug geführt. Diese Symptomatik sei aufgrund der starken affektiven und vege tativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar. Der Beschwerdeführer könne sich selbst dann manchmal für Tage nicht beruhigen und gerate in eine psy chische Krise.
Diese Symptomatik beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich und wirke sich vor allem in Arbeitssituationen mit regelmässigen Kon takten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern aus. Aufgrund dieser Störung sei seine Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Die Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung sei en so erheblich, dass sie vom Beschwerdeführer al lein nicht
überwunden werden könn t e n . Es bedürfe zur Verbesserung der Sympto matik wie auch zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der Ar beitsfähigkeit einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung so wie weiterer beruf licher Massnahmen. 4.
4.1
Zusammenfassend ging der behandelnde Psychiater Dr. B.___
diagnos tisch im Rahmen einer Angsterkrankung von einer sozialen Phobie mit Vermei dungsverhalten gemäss ICD-10: F40.1 aus und schätzte die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Reise branche
auf e twa 50 % beziehungsweise in eine r
behinderungsangepasste n Tätig keit auf sechs Stunden pro Tag für Büroarbeiten im Backoffice und mit verstän d nis vollen Vorgesetzten ein . Er hielt fest, dass d ie Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung so erheblich seien , dass sie vom Beschwerdeführer al lein nich t überwunden werden könn t e n ; zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der
Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Be handlung sowie weiterer beruflicher Massnahmen (vorste hend E. 3.3 -3.4 , E. 3. 6 ).
D er RAD-Arzt med. pract .
C.___ teilte d iese fachärztliche Einschätzung voll umfäng lich und hielt fest, dass aufgrund der Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit nachvollziehbar sei , wo bei hinsichtlich der erhöhten Kränkbarkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht in ge wissem Masse von einer Überwindbarkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.5 ) . 4.2
D emgegenüber ging d ie Beschwerdegegnerin davon aus, dass kein invali den ver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da die beim Be schwer deführer bestehenden psychische n Einschränkung en durch psychoso ziale Faktoren ausgelöst worden seien . Zudem sei en
d ie Einschränkungen über wind bar,
sodass die angestammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensan streng ung ausgeübt werden könne . Gestützt darauf verneinte sie einen Leis tungsanspruch
( Urk.
2 S.
2 , Urk. 6/109 S. 6, Urk. 6/122 ).
Diese Argumentation verfängt nicht . Die Beschwerdegegnerin verkennt , dass
mit der diagnostizierten sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten eine eigen stän dige psychiatrische Diagnose nach ICD-10 vorlieg t und dass von möglich erwei se verursachenden psychosozialen Faktoren losgelöste psychiatrische Be funde er hoben wurden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und eine
krankheits wer tige Diagnose begründen .
Wovon die Krankheit ausgelöst oder begünstigt wurde, ist somit unerheblich, denn aufgrund der Arztberichte ist von ein em
fach ärztlich festgestellte n Substrat auszugehen , welches die Arbeitsfähig keit wesent lich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) . D ie Beschwerdegegnerin überschrei tet
demnach ihr Ermessen, wenn sie sich über die klaren Einschät zungen ihres RAD hinwegsetz t und die se nach Belieben durch eigene Einschät zungen ihrer Sach bearbeiterin ersetzt .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist
aus objektiver Sicht auf grund der Aktenlage auch nicht ohne w eiteres auf eine Überwindbarkeit der Er werbsunfähigkeit zu schliessen. Aus
Dr. B.___ s Schilderung ergibt sich vielmehr eindrücklich, dass die beschriebenen
gesundheitlichen Einschränkun gen
und Vorgänge aufgrund der starken affektiven und vegetativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar sind . 4.3
Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie ent weder - sofern sie den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet -
ausgehend von der Stellungnahme des RAD und der fachärztlichen Einschätzung von Dr. B.___
über Leistungsansprüche entscheide und ihren Entscheid rechts genüglich begründe, oder - sollte sie diese n Einschätzungen nicht folgen wollen
- rechtsgenügliche weitere Abklärungen tätige und ihren Entscheid ge stützt da rauf medizinisch und versicherungsrechtlich korrekt begründe. 4.4
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne obiger Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2 ). 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- an zusetzen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Ermangelung einer Honorarnote wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi a l versicherungsgericht ( GebV
SVGer ) vom Gericht festgesetzt. Vorliegend recht fertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1 ’ 8 00.-- (ein schliess lich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und unentgeltliche n
Rechtsverbeiständung
( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gun gen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 4. Juli 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Einglie de rungsm assnahmen möglich seien ( Urk. 6/17), und mit Schreiben vom
E. 1.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E. 4b.cc).
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c).
E. 1.3 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom
8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E.
3). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsbegründende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit besteht. 3. 3.1
M ed.
pract .
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte auf grund seiner versicherungs psychiatrischen Untersuchung mit Bericht vom 1 1. November 20
E. 2 0. Januar 2014 Beschwerde und beantragte de ren Aufhebung und die Rück weisung der Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrades und Ausrichtung eine r Invalidenrente, eventualiter zur Durchführung weiterer Ab klärungen ( Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2014, welche dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 7 ), be antragte die Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so zio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un terscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Er klä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen).
E. 10 ( Urk. 6/12/12-20) folgende Diagnosen (S. 8): - depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10: F32.0/32.1) - gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) - posttraumatische Stresssymptomatik, ohne die Kriterien der eigenständi gen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erreichen
Was das Unfallereignis vom 9. April 2009 angehe, bei welchem der Be schwer deführer als PW-Lenker unverschuldet eine Heckauffahrkollision mit Halswirbel säule n -Distorsion erlitten und anschliessend vom Unfallverursacher bedroht wor den sei, so sei von einer als überwiegend wahrscheinlich anzuneh menden Teil kausalität auszugehen (S. 8). Beim an sich differenzierten und auch moti vierten Beschwerdeführer, welcher bereits von den beiden bisherigen Psy cho therapien habe profitieren können, sei - unter Annahme einer weiter füh renden, regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung ab Anfang 2011 - in einem Zeitraum bis Sommer 2011 durchaus mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten ( S. 9 ) .
3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , welche den Be schwerdeführer seit dem 2 4. Oktober 2008 behandelte ( Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 2. Mai 20
E. 11 ( Urk. 6/14) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - soziale Phobie mit Panikstörung und Vermeidungsverhalten (ICD-10: F40.1) nach belastender Situation am Arbeitsplatz im Herbst 2008 und Unfall vom 9. April 2009 - Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schulter, des Nackens und Kop fes nach Unfall vom 9. April 2009 - posttraumatische Symptomatik mit intrusiven Erinnerungen, Albträu men, Hypervigilanz und nach Unfall vom 9. April 2009
Der Beschwerdeführer habe am Arbeitsplatz bei Auseinandersetzungen mit sei nem Vorgesetzten Mobbing erlebt, sei ungerecht behandelt und kritisiert wor den . Dadurch sei er mehr und mehr unter psychischen Druck geraten, was zu Ängsten , Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit geführt habe. Im Okto ber 2008 sei er krankgeschrieben worden. Am 9. April 2009 habe er unver schuldet einen Au to unfall erlitten, wobei sein Auto durch den Aufprall drei bis vier Meter in Richtung vorfahrtsberechtigte Strasse geschoben worden und er vo m
unfall ver ursachenden Fahrer bedroht und beschimpft worden sei ( Ziff. 1.4).
Als Sachbearbeiter in der Reisebranche sei der Beschwerdeführer seit mindes tens
9. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6) .
Mit Schreiben vom 6. September 2011 ( Urk. 6/22) führte Dr. B.___
aus, mit Hilfe eines intensiven Verhaltenstrainings hätten die phobischen Ängste ab gebaut werden können, und der Beschwerdeführer könne sich nun auch alleine ausser Haus bewegen. Aufgrund des bisherigen positiven Verlaufs sei mit wei te ren Verbesserungen zu rechnen. Die depressive Störung habe sich unter anti de pressiver Medikation etwas gebessert. Dem Beschwerdeführer seien Integrati ons massnahmen von zwei Stunden pro Tag an mindestens vier Tagen der Wo che zumutbar. Bei weiterem gutem Verlauf sei durch berufliche Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % erreichbar. 3.4
Dr. B.___
diagnostizier te mit Bericht vom 1 2. Juli 20
E. 13 ( Urk. 6/108) eine soziale Phobie mit Vermeidungsverhalten gemäss ICD-10: F40.1 ( Ziff.
1.1).
Nach einer weiteren psychischen Stabilisierung und erfolgreichen Bewältigung des Rückzugsverhaltens durch ein Verhaltenstraining habe der Beschwerdefüh rer
2012 berufliche Massnahm en beginnen können. Während neu n Monaten habe er eine Eingliederungsinstitution besucht und die Präsenzzeit dort auf etwa sechs Stunden gesteigert, zuzüglich eines Arbeitsweges von zwei Stunden. Im Oktober 2012 sei es während einer einwöchigen Abwesenheit der Betreu ungsperson zum Abbruch des Arbeitstrainings gekommen. Beim danach aufge nommenen Prakti kum sei es nach etwa zwei Monaten zu interpersonellen Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten gekommen, eine Fortführung sei aber erreicht worden, bis eine zweite ähnliche Krise Ende Februar 2013 zu einem Abbruch des Praktikums ge führt habe. Der Beschwerdeführer fühle sich vom Vorgesetzten in seinen Bedürf nissen zu wenig ernst genommen, leide unter so zialen Ängsten und fühle sich durch andere rasch ausgegrenzt und entwertet , was die innere Anspannung er höh en und zu Beziehungsabbrüchen führen könne . Es bestehe ein Rückzugs verhalten , und er verbringe die Tage meist ohne Struktur zu Hause ( Ziff. 1.4).
Als Sachbearbeiter in der Reisebranche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % ( Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde füh rer seit November 2012 während sechs Stunden pro Tag möglich für Büroar bei ten im Backoffice und mit verständnisvollen Vorgesetzten. Direkte Kunden kon takte seien aufgrund der sozialen Ängste noch nicht möglich ( Ziff. 1.7). 3.5
Mit Stellungnahme vom 1 4. August 2013 (Urk. 6/109 S. 5 f.) führte med.
pract .
C.___ , Fach arzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), aus, dass aufgrund der Aktenlage die von Dr. B.___ attestierte Arbeits un fähig keit von 100 % vom 9. April 2009 bis November 2012 und von 50 % seit November 2012 auf grund der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollzieh bar sei. Fü r eine angepasste Tätigkeit ergebe sich keine Abwei chung . Voraussetzung für die Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit von 50 % wäre eine ge eigneter Arbeits platz ohne erhebliche Stressbelastung, genauer ein fehlender psychischer Druck durch Kundenkontakte. Termin- und Zeitdruck sowie erheb li che Anforderungen an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Geeignet seien einfache, repetitive Tätigkeiten, die den Fähigkeiten eines Hilfskaufmanns ent sprächen. Bezüglich der erhöhten Kränkbarkeit sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass dies in gewissem Masse auch als überwindbar angesehen wer den müsse. Es be stünden keine Persönlichkeitsstörungen, die als erheblich limi tierend entgegen stünden (S. 5) . Ein Verbesserungspotential der Arbeitsfähigkeit liege in einer stufen weisen Erhöhung der Belastung über zwölf Monate, be ginnend mit 50 % und Fortsetzung der Behandlung. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei bei erkennbarer Eigenmotivation bezüglich einer Therapie nicht sinnvoll ( Urk. 6/109 S. 5 f.). 3.6
Mit Schreiben vom 2 5. November 2013 ( Urk. 6/120) führte Dr. B.___
aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Rahmen einer Angsterkran kung unter einer sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten gemäss ICD-10: F40.1 leide. Dabei han dle es sich um eine psychische E rkrankung, welche sich auch physiologisch stark auswirken könne. Der Beschwerdeführer leide in sozi alen Situationen unter erhöhter innerer Anspannung, hohem Puls, Schweissaus brüchen und Nervosität. Diese vegetativen Reaktionen stünden in Verbindung mit Ängsten und der Befürchtung, sozial isoliert und ausgegrenzt zu werden. Auf grund dieser Erkrankung komme es zu negativen Verkennungen von und Wahrnehmungsstörungen in interpersonellen Situationen, welche die affektive und vegetative Symptomatik zusätzlich verschlimmerten. Die in der Folge auf tretenden Verhaltensstörungen im zwischenmenschlichen Bereich hätten in den letzten Jahren zu Konflikten am Arbeitsort und in der Folge krankhaftem Rück zug geführt. Diese Symptomatik sei aufgrund der starken affektiven und vege tativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar. Der Beschwerdeführer könne sich selbst dann manchmal für Tage nicht beruhigen und gerate in eine psy chische Krise.
Diese Symptomatik beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich und wirke sich vor allem in Arbeitssituationen mit regelmässigen Kon takten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern aus. Aufgrund dieser Störung sei seine Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Die Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung sei en so erheblich, dass sie vom Beschwerdeführer al lein nicht
überwunden werden könn t e n . Es bedürfe zur Verbesserung der Sympto matik wie auch zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der Ar beitsfähigkeit einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung so wie weiterer beruf licher Massnahmen. 4.
4.1
Zusammenfassend ging der behandelnde Psychiater Dr. B.___
diagnos tisch im Rahmen einer Angsterkrankung von einer sozialen Phobie mit Vermei dungsverhalten gemäss ICD-10: F40.1 aus und schätzte die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Reise branche
auf e twa 50 % beziehungsweise in eine r
behinderungsangepasste n Tätig keit auf sechs Stunden pro Tag für Büroarbeiten im Backoffice und mit verstän d nis vollen Vorgesetzten ein . Er hielt fest, dass d ie Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung so erheblich seien , dass sie vom Beschwerdeführer al lein nich t überwunden werden könn t e n ; zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der
Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Be handlung sowie weiterer beruflicher Massnahmen (vorste hend E. 3.3 -3.4 , E. 3. 6 ).
D er RAD-Arzt med. pract .
C.___ teilte d iese fachärztliche Einschätzung voll umfäng lich und hielt fest, dass aufgrund der Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit nachvollziehbar sei , wo bei hinsichtlich der erhöhten Kränkbarkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht in ge wissem Masse von einer Überwindbarkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.5 ) . 4.2
D emgegenüber ging d ie Beschwerdegegnerin davon aus, dass kein invali den ver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da die beim Be schwer deführer bestehenden psychische n Einschränkung en durch psychoso ziale Faktoren ausgelöst worden seien . Zudem sei en
d ie Einschränkungen über wind bar,
sodass die angestammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensan streng ung ausgeübt werden könne . Gestützt darauf verneinte sie einen Leis tungsanspruch
( Urk.
2 S.
2 , Urk. 6/109 S. 6, Urk. 6/122 ).
Diese Argumentation verfängt nicht . Die Beschwerdegegnerin verkennt , dass
mit der diagnostizierten sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten eine eigen stän dige psychiatrische Diagnose nach ICD-10 vorlieg t und dass von möglich erwei se verursachenden psychosozialen Faktoren losgelöste psychiatrische Be funde er hoben wurden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und eine
krankheits wer tige Diagnose begründen .
Wovon die Krankheit ausgelöst oder begünstigt wurde, ist somit unerheblich, denn aufgrund der Arztberichte ist von ein em
fach ärztlich festgestellte n Substrat auszugehen , welches die Arbeitsfähig keit wesent lich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) . D ie Beschwerdegegnerin überschrei tet
demnach ihr Ermessen, wenn sie sich über die klaren Einschät zungen ihres RAD hinwegsetz t und die se nach Belieben durch eigene Einschät zungen ihrer Sach bearbeiterin ersetzt .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist
aus objektiver Sicht auf grund der Aktenlage auch nicht ohne w eiteres auf eine Überwindbarkeit der Er werbsunfähigkeit zu schliessen. Aus
Dr. B.___ s Schilderung ergibt sich vielmehr eindrücklich, dass die beschriebenen
gesundheitlichen Einschränkun gen
und Vorgänge aufgrund der starken affektiven und vegetativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar sind . 4.3
Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie ent weder - sofern sie den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet -
ausgehend von der Stellungnahme des RAD und der fachärztlichen Einschätzung von Dr. B.___
über Leistungsansprüche entscheide und ihren Entscheid rechts genüglich begründe, oder - sollte sie diese n Einschätzungen nicht folgen wollen
- rechtsgenügliche weitere Abklärungen tätige und ihren Entscheid ge stützt da rauf medizinisch und versicherungsrechtlich korrekt begründe. 4.4
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne obiger Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2 ). 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- an zusetzen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Ermangelung einer Honorarnote wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi a l versicherungsgericht ( GebV
SVGer ) vom Gericht festgesetzt. Vorliegend recht fertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1 ’ 8 00.-- (ein schliess lich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und unentgeltliche n
Rechtsverbeiständung
( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gun gen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00078 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
6. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
geboren 1974, arbeitete vom 1. Juli 2007 bis zur per 3 1. Ok tober 2009 durch die Arbeitgeberin wegen Krankheit ausgesprochenen Kündigung als Finance
Assistant
bei der Y.___ (letzter effektiver Ar beitstag: 3 1. Okto ber 2008 ; Urk. 6/11 Ziff. 1-2.2 ) . A m 9. April 2009 erlitt er ei nen Auffahru nfall ( Urk. 6/12/5-11 S.
1 unten) und meldete sich am 2. April 2011 bei der Inva liden versicherung wegen Angst, Schwindel, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Gleich ge wichtsproblemen und Erschöpfungszuständen zum Leistungsbezug ( berufliche Integration, Rente ) an ( Urk. 6/5
Ziff. 6.2 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/12, Urk. 6/14, Urk. 6/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/10 ) und Arbeitgeberberichte (Urk. 6/11, Urk. 6/13) ein . A m 1 4. Juli 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Einglie de rungsm assnahmen möglich seien ( Urk. 6/17), und mit Schreiben vom 2 5. Okto ber 2011 auferlegte sie dem Versicherten die Intensivierung der Psycho therapie als Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/25). Nach Einholung der Unterla gen des Case Managements ( Urk. 6/29) erte ilte sie verschiedene Kostengutspra chen im Hin blick auf die berufliche Eingliederung (Belastbarkeitstraining, Urk. 6/34; Auf bau tra ining, Urk. 6/44, Urk. 6/57; Arbeitsvermittlung, Urk. 6/73;
Arbeitstraining, Urk. 6/77; Suche eines Einzeleinsatzplatzes im Rahmen der Frühintervention, Urk. 6/82). Nach Abbruch der letzten zugesprochenen berufli chen Massnahme
per 2 6. Februar 2013 ( Urk. 6/88) teilte die IV-Stelle mit Mittei lung vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 6/104) den Abschluss der beruflichen Eingliede ru ngsunterstützung ( vgl. Urk. 6/35, Urk. 6/43, Urk. 6/56, Urk. 6/71, Urk. 6/76, Urk. 6/90, Urk. 6/103 ) mit .
Nach Einholung eines weiteren Arztbericht es ( Urk. 6/108) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 1. August 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht ( Urk. 6/110). Die dagegen am 1 9. September und 2 9. November 2013 er hobenen Einwände ( Urk. 6/114, Urk. 6/120-121) wies sie mit Verfügung vom 2. De zember 2013 ab und verneinte einen Leistungsanspruch ( Urk. 6/123 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 0. Januar 2014 Beschwerde und beantragte de ren Aufhebung und die Rück weisung der Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrades und Ausrichtung eine r Invalidenrente, eventualiter zur Durchführung weiterer Ab klärungen ( Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2014, welche dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ), be antragte die Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E. 4b.cc). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 1.3
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom
8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so zio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un terscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Er klä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E.
3). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsbegründende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit besteht. 3. 3.1
M ed.
pract .
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte auf grund seiner versicherungs psychiatrischen Untersuchung mit Bericht vom 1 1. November 20 10 ( Urk. 6/12/12-20) folgende Diagnosen (S. 8): - depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10: F32.0/32.1) - gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) - posttraumatische Stresssymptomatik, ohne die Kriterien der eigenständi gen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erreichen
Was das Unfallereignis vom 9. April 2009 angehe, bei welchem der Be schwer deführer als PW-Lenker unverschuldet eine Heckauffahrkollision mit Halswirbel säule n -Distorsion erlitten und anschliessend vom Unfallverursacher bedroht wor den sei, so sei von einer als überwiegend wahrscheinlich anzuneh menden Teil kausalität auszugehen (S. 8). Beim an sich differenzierten und auch moti vierten Beschwerdeführer, welcher bereits von den beiden bisherigen Psy cho therapien habe profitieren können, sei - unter Annahme einer weiter füh renden, regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung ab Anfang 2011 - in einem Zeitraum bis Sommer 2011 durchaus mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten ( S. 9 ) .
3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , welche den Be schwerdeführer seit dem 2 4. Oktober 2008 behandelte ( Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 2. Mai 20 11 (6/12/1-4) eine Erschöpfungsdepression seit Okto ber 2008 (ICD-10: F32.1) sowie einen Status nach Halswirbelsäule n -Distorsion im April 2009 ( Ziff. 1.1). Noch während der attestierten Arbeitsunfähigkeit habe sich ein Autounfall ereignet mit den typischen Folgen einer Halswirbelsäule n -Distorsion, und der schon immer besorgte und sehr empfindliche Beschwerde führer sei durch den Unfall in massivste Gesundheits- und Zukunftsängste ge raten. Aktuell beklage der Beschwerdeführer anhaltende neuropsychologische Defi zite: Konzentrationsschwäche, eingeschränkte Lernfähigkeit, Kopfschmerzen und Verspannungsschmerzen in der Halswirbelsäule n
- und Schultergürtelmus kulatur ( Ziff. 1.4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei zu rechnen ( Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wel cher den Beschwerdeführer seit Mai 2010 psychiatrisch behandelte ( Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 3 0. Mai 20 11 ( Urk. 6/14) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - soziale Phobie mit Panikstörung und Vermeidungsverhalten (ICD-10: F40.1) nach belastender Situation am Arbeitsplatz im Herbst 2008 und Unfall vom 9. April 2009 - Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schulter, des Nackens und Kop fes nach Unfall vom 9. April 2009 - posttraumatische Symptomatik mit intrusiven Erinnerungen, Albträu men, Hypervigilanz und nach Unfall vom 9. April 2009
Der Beschwerdeführer habe am Arbeitsplatz bei Auseinandersetzungen mit sei nem Vorgesetzten Mobbing erlebt, sei ungerecht behandelt und kritisiert wor den . Dadurch sei er mehr und mehr unter psychischen Druck geraten, was zu Ängsten , Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit geführt habe. Im Okto ber 2008 sei er krankgeschrieben worden. Am 9. April 2009 habe er unver schuldet einen Au to unfall erlitten, wobei sein Auto durch den Aufprall drei bis vier Meter in Richtung vorfahrtsberechtigte Strasse geschoben worden und er vo m
unfall ver ursachenden Fahrer bedroht und beschimpft worden sei ( Ziff. 1.4).
Als Sachbearbeiter in der Reisebranche sei der Beschwerdeführer seit mindes tens
9. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6) .
Mit Schreiben vom 6. September 2011 ( Urk. 6/22) führte Dr. B.___
aus, mit Hilfe eines intensiven Verhaltenstrainings hätten die phobischen Ängste ab gebaut werden können, und der Beschwerdeführer könne sich nun auch alleine ausser Haus bewegen. Aufgrund des bisherigen positiven Verlaufs sei mit wei te ren Verbesserungen zu rechnen. Die depressive Störung habe sich unter anti de pressiver Medikation etwas gebessert. Dem Beschwerdeführer seien Integrati ons massnahmen von zwei Stunden pro Tag an mindestens vier Tagen der Wo che zumutbar. Bei weiterem gutem Verlauf sei durch berufliche Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % erreichbar. 3.4
Dr. B.___
diagnostizier te mit Bericht vom 1 2. Juli 20 13 ( Urk. 6/108) eine soziale Phobie mit Vermeidungsverhalten gemäss ICD-10: F40.1 ( Ziff.
1.1).
Nach einer weiteren psychischen Stabilisierung und erfolgreichen Bewältigung des Rückzugsverhaltens durch ein Verhaltenstraining habe der Beschwerdefüh rer
2012 berufliche Massnahm en beginnen können. Während neu n Monaten habe er eine Eingliederungsinstitution besucht und die Präsenzzeit dort auf etwa sechs Stunden gesteigert, zuzüglich eines Arbeitsweges von zwei Stunden. Im Oktober 2012 sei es während einer einwöchigen Abwesenheit der Betreu ungsperson zum Abbruch des Arbeitstrainings gekommen. Beim danach aufge nommenen Prakti kum sei es nach etwa zwei Monaten zu interpersonellen Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten gekommen, eine Fortführung sei aber erreicht worden, bis eine zweite ähnliche Krise Ende Februar 2013 zu einem Abbruch des Praktikums ge führt habe. Der Beschwerdeführer fühle sich vom Vorgesetzten in seinen Bedürf nissen zu wenig ernst genommen, leide unter so zialen Ängsten und fühle sich durch andere rasch ausgegrenzt und entwertet , was die innere Anspannung er höh en und zu Beziehungsabbrüchen führen könne . Es bestehe ein Rückzugs verhalten , und er verbringe die Tage meist ohne Struktur zu Hause ( Ziff. 1.4).
Als Sachbearbeiter in der Reisebranche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % ( Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde füh rer seit November 2012 während sechs Stunden pro Tag möglich für Büroar bei ten im Backoffice und mit verständnisvollen Vorgesetzten. Direkte Kunden kon takte seien aufgrund der sozialen Ängste noch nicht möglich ( Ziff. 1.7). 3.5
Mit Stellungnahme vom 1 4. August 2013 (Urk. 6/109 S. 5 f.) führte med.
pract .
C.___ , Fach arzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), aus, dass aufgrund der Aktenlage die von Dr. B.___ attestierte Arbeits un fähig keit von 100 % vom 9. April 2009 bis November 2012 und von 50 % seit November 2012 auf grund der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollzieh bar sei. Fü r eine angepasste Tätigkeit ergebe sich keine Abwei chung . Voraussetzung für die Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit von 50 % wäre eine ge eigneter Arbeits platz ohne erhebliche Stressbelastung, genauer ein fehlender psychischer Druck durch Kundenkontakte. Termin- und Zeitdruck sowie erheb li che Anforderungen an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Geeignet seien einfache, repetitive Tätigkeiten, die den Fähigkeiten eines Hilfskaufmanns ent sprächen. Bezüglich der erhöhten Kränkbarkeit sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass dies in gewissem Masse auch als überwindbar angesehen wer den müsse. Es be stünden keine Persönlichkeitsstörungen, die als erheblich limi tierend entgegen stünden (S. 5) . Ein Verbesserungspotential der Arbeitsfähigkeit liege in einer stufen weisen Erhöhung der Belastung über zwölf Monate, be ginnend mit 50 % und Fortsetzung der Behandlung. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei bei erkennbarer Eigenmotivation bezüglich einer Therapie nicht sinnvoll ( Urk. 6/109 S. 5 f.). 3.6
Mit Schreiben vom 2 5. November 2013 ( Urk. 6/120) führte Dr. B.___
aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Rahmen einer Angsterkran kung unter einer sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten gemäss ICD-10: F40.1 leide. Dabei han dle es sich um eine psychische E rkrankung, welche sich auch physiologisch stark auswirken könne. Der Beschwerdeführer leide in sozi alen Situationen unter erhöhter innerer Anspannung, hohem Puls, Schweissaus brüchen und Nervosität. Diese vegetativen Reaktionen stünden in Verbindung mit Ängsten und der Befürchtung, sozial isoliert und ausgegrenzt zu werden. Auf grund dieser Erkrankung komme es zu negativen Verkennungen von und Wahrnehmungsstörungen in interpersonellen Situationen, welche die affektive und vegetative Symptomatik zusätzlich verschlimmerten. Die in der Folge auf tretenden Verhaltensstörungen im zwischenmenschlichen Bereich hätten in den letzten Jahren zu Konflikten am Arbeitsort und in der Folge krankhaftem Rück zug geführt. Diese Symptomatik sei aufgrund der starken affektiven und vege tativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar. Der Beschwerdeführer könne sich selbst dann manchmal für Tage nicht beruhigen und gerate in eine psy chische Krise.
Diese Symptomatik beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich und wirke sich vor allem in Arbeitssituationen mit regelmässigen Kon takten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern aus. Aufgrund dieser Störung sei seine Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Die Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung sei en so erheblich, dass sie vom Beschwerdeführer al lein nicht
überwunden werden könn t e n . Es bedürfe zur Verbesserung der Sympto matik wie auch zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der Ar beitsfähigkeit einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung so wie weiterer beruf licher Massnahmen. 4.
4.1
Zusammenfassend ging der behandelnde Psychiater Dr. B.___
diagnos tisch im Rahmen einer Angsterkrankung von einer sozialen Phobie mit Vermei dungsverhalten gemäss ICD-10: F40.1 aus und schätzte die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Reise branche
auf e twa 50 % beziehungsweise in eine r
behinderungsangepasste n Tätig keit auf sechs Stunden pro Tag für Büroarbeiten im Backoffice und mit verstän d nis vollen Vorgesetzten ein . Er hielt fest, dass d ie Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung so erheblich seien , dass sie vom Beschwerdeführer al lein nich t überwunden werden könn t e n ; zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der
Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Be handlung sowie weiterer beruflicher Massnahmen (vorste hend E. 3.3 -3.4 , E. 3. 6 ).
D er RAD-Arzt med. pract .
C.___ teilte d iese fachärztliche Einschätzung voll umfäng lich und hielt fest, dass aufgrund der Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit nachvollziehbar sei , wo bei hinsichtlich der erhöhten Kränkbarkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht in ge wissem Masse von einer Überwindbarkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.5 ) . 4.2
D emgegenüber ging d ie Beschwerdegegnerin davon aus, dass kein invali den ver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da die beim Be schwer deführer bestehenden psychische n Einschränkung en durch psychoso ziale Faktoren ausgelöst worden seien . Zudem sei en
d ie Einschränkungen über wind bar,
sodass die angestammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensan streng ung ausgeübt werden könne . Gestützt darauf verneinte sie einen Leis tungsanspruch
( Urk.
2 S.
2 , Urk. 6/109 S. 6, Urk. 6/122 ).
Diese Argumentation verfängt nicht . Die Beschwerdegegnerin verkennt , dass
mit der diagnostizierten sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten eine eigen stän dige psychiatrische Diagnose nach ICD-10 vorlieg t und dass von möglich erwei se verursachenden psychosozialen Faktoren losgelöste psychiatrische Be funde er hoben wurden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und eine
krankheits wer tige Diagnose begründen .
Wovon die Krankheit ausgelöst oder begünstigt wurde, ist somit unerheblich, denn aufgrund der Arztberichte ist von ein em
fach ärztlich festgestellte n Substrat auszugehen , welches die Arbeitsfähig keit wesent lich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) . D ie Beschwerdegegnerin überschrei tet
demnach ihr Ermessen, wenn sie sich über die klaren Einschät zungen ihres RAD hinwegsetz t und die se nach Belieben durch eigene Einschät zungen ihrer Sach bearbeiterin ersetzt .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist
aus objektiver Sicht auf grund der Aktenlage auch nicht ohne w eiteres auf eine Überwindbarkeit der Er werbsunfähigkeit zu schliessen. Aus
Dr. B.___ s Schilderung ergibt sich vielmehr eindrücklich, dass die beschriebenen
gesundheitlichen Einschränkun gen
und Vorgänge aufgrund der starken affektiven und vegetativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar sind . 4.3
Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie ent weder - sofern sie den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet -
ausgehend von der Stellungnahme des RAD und der fachärztlichen Einschätzung von Dr. B.___
über Leistungsansprüche entscheide und ihren Entscheid rechts genüglich begründe, oder - sollte sie diese n Einschätzungen nicht folgen wollen
- rechtsgenügliche weitere Abklärungen tätige und ihren Entscheid ge stützt da rauf medizinisch und versicherungsrechtlich korrekt begründe. 4.4
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne obiger Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2 ). 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- an zusetzen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Ermangelung einer Honorarnote wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi a l versicherungsgericht ( GebV
SVGer ) vom Gericht festgesetzt. Vorliegend recht fertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1 ’ 8 00.-- (ein schliess lich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und unentgeltliche n
Rechtsverbeiständung
( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gun gen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens