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IV.2019.00795

Nach zweimaliger Rückweisung eingeholtes externes psychiatrisches Gutachten zeigt 80%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit. Abweisung

Zürich SozVersG · 2020-04-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1974, arbeitete vom 1. Juli 2007 bis zur per 31. Ok tober 2009 durch die Arbeitgeberin wegen Krankheit ausgesprochenen Kündigung als Finance

Assistant bei der Y.___ (letzter effektiver Ar beitstag: 31. Okto ber 2008; Urk. 9 /11 Ziff. 1-2.2). Am 9. April 2009 erlitt er ei nen Auffahrunfall (Urk. 9 /12) und meldete sich am

2. April 2011 bei der Inva liden versicherung wegen Angst, Schwindel, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Gleich ge wichts prob le men und Erschöpfungszuständen zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an (Urk. 9 /5 Ziff. 6.2).

Nach Einholung medizinischer Berichte und Durchführung beruflicher Ein glie de rungsmassnahmen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom

2. De zem ber 2013 (Urk. 9 /124) einen Leistungsan spruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Vorinstanz zurück wies, damit diese entweder die Invaliditätsbemessung gestützt auf die vorhandene ärztliche Beurteilung vor nehme oder rechtsgenügliche weitere Abklärungen durch führe und gestützt darauf ihren Entscheid medizinisch und versicherungs rechtlich korrekt begründe

( Prozess Nr. IV.2014.00078; Urk. 9 /130) . 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein und liess den Versicherten beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen und verneinte mit Verfügung vom 1 7 . März 2017 (Urk. 9 /200) erneut einen Rentenanspruch. Sodann ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2017 ( Urk. 9/ 217) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwer den vereinigte das hiesige Gerich t und hiess sie mit Urteil vom 2 9. November 2017 in dem Sinne gut, als es die Sache zur erneuten Prüfung des Renten- und Eingliederungsanspruchs zurückwies (Prozess Nr. IV.2017.00484; Urk. 9/224). 1. 3

In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 9/243). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/244; Urk. 9/250; Urk. 9/253; Urk. 9/259), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ( Urk. 9/256) eingeholt wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 9/261 = Urk. 2). 2.

Am 7. November 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk.

2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Zusprache einer Rente, eventuell Einholung eines Obergutachtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.6

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach- )ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unter schei dende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund psychiatrischer Diagnosen seit dem Jahr 2009 in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Damit ein Anspruch auf Leistungen entstehen könne, müsse das gesetzliche Wartejahr, während dessen eine durchschnittliche Arbeits fähigkeit von 40 % vorliegen müsse, erfüllt sein. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Das Wartejahr sei zu keinem Zeitpunkt erfüllt worden. Somit bestehe kein Leistungsanspruch (S. 1). Die Verfügung vom 1 7. März 2017 sei durch das Gerichtsurteil aufgehoben worden, weshalb die älteren Abklärungen und Stellungnahmen durch neue Erkenntnisse revidiert werden könnten und nicht mehr verbindlich seien. Daher habe man Leistungsansprüche ab Anmeldung vom 2. April 2011 geprüft. Das ärztliche Gutachten sei vom RAD geprüft worden. Der behandelnde Dr. Z.___

stehe dem Patienten sehr nahe, was zu abwei chenden Informationen zwischen Gutachter und Arz t führe. Es seien im Einwand keine neuen medizinischen Erkenntnisse erbracht worden (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Beschwerdegegnerin sich mit seinen

Vorbringen nicht auseinan der gesetzt habe. Weiter treffe es nicht zu, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei, denn gemäss übereinstimmender Einschätzung von RAD und Dr. Z.___ habe von April 2009 bis November 2012 eine vollständige und ab November 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestanden. Auch der Gutachter gehe von einer Wiedereingliederungsfähigkeit beginnend mit einem Pensum von 50 % aus (S. 8). Weiter könne aus näher dar gelegten Gründen auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden, insbesondere zeige Dr. Z.___ , dass die Abklärungstiefe ungenügend gewesen sei (S. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und die Frage, ob er einen Rentenanspruch hat. Berufliche Massnahmen wurden nicht mehr beantragt. 3. 3.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entschei des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfech ten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mitte linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In die sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtli chen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfah rens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig ange ho be nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der angefochtenen Verfü gung auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten und verneinte gestützt darauf die Anspruchsvoraussetzung des erfüllten Wartejahrs. Sie ging davon aus, dass im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht worden seien. Darin ist grundsätzlich keine ungenügende Begründung zu erbli cken. Selbst wenn dadurch eine Gehörsverletzung begangen worden wäre, ist sie der Heilung im vorliegenden Gerichtsverfahren zugänglich. Anlass für eine Rück weisung aus diesem Grund besteht nicht. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der anspruchsverneinenden Verfügung vom

2. Dezember 2013 ( Urk. 9/124) präsentierte sich wie folgt: 4.2

Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte auf grund seiner versicherungspsychiatrischen Untersuchung mit Bericht vom 11. November 2010 (Urk. 9/13 /12-20) folgende Diagnosen (S. 8): - depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F32.0/32.1) - gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) - posttraumatische Stresssymptomatik, ohne die Kriterien der eigenständi gen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erreichen

Was das Unfallereignis vom 9. April 2009 angehe, bei welchem der Be schwer de führer als PW-Lenker unverschuldet eine Heckauffahrkollision mit Halswirbel säu len-Distorsion erlitten und anschliessend vom Unfallverursacher bedroht wor den sei, so sei von einer als überwiegend wahrscheinlich anzuneh menden Teil kausa lität auszugehen (S. 8). Beim an sich differenzierten und auch moti vierten Beschwerdeführer, welcher bereits von den beiden bisherigen Psy cho therapien habe profitieren können, sei - unter Annahme einer weiter füh renden, regelmäs sigen psychotherapeutischen Behandlung ab Anfang 2011 - in einem Zeitraum bis Sommer 2011 durchaus mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten (S.

9). 4.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche den Be schwerdeführer seit dem 24. Oktober 2008 behandelte (Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 2. Mai 20 11 (9/13 /1-4) eine Erschöpfungsdepression seit Okto ber 2008 (ICD-10 F32.1) sowie einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion im April 2009 (Ziff. 1.1). Noch während der attestierten Arbeitsunfähigkeit habe sich ein Autounfall ereignet mit den typischen Folgen einer Halswirbelsäulen-Distor sion, und der schon immer besorgte und sehr empfindliche Beschwerde führer sei durch den Unfall in massivste Gesundheits- und Zukunftsängste ge raten. Aktuell beklage der Beschwerdeführer anhaltende neuropsychologische Defi zite: Konzen trationsschwäche, eingeschränkte Lernfähigkeit, Kopfschmerzen und Verspan nungsschmerzen in der Halswirbelsäulen- und Schultergürtelmus kulatur (Ziff. 1.4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei zu rechnen (Ziff. 1.9). 4.4

Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wel cher den Beschwerdeführer seit Mai 2010 psychiatrisch behandelte (Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 9/15 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - soziale Phobie mit Panikstörung und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.1) nach belastender Situation am Arbeitsplatz im Herbst 2008 und Unfall vom 9. April 2009 - Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schulter, des Nackens und Kop fes nach Unfall vom 9. April 2009 - posttraumatische Symptomatik mit intrusiven Erinnerungen, Albträu men, Hypervigilanz und nach Unfall vom 9. April 2009

Der Beschwerdeführer habe am Arbeitsplatz bei Auseinandersetzungen mit sei nem Vorgesetzten Mobbing erlebt, sei ungerecht behandelt und kritisiert wor den . Dadurch sei er mehr und mehr unter psychischen Druck geraten, was zu Ängsten , Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit geführt habe. Im Okto ber 2008 sei er krankgeschrieben worden. Am 9. April 2009 habe er unver schuldet einen Auto unfall erlitten, wobei sein Auto durch den Aufprall drei bis vier Meter in Rich tung vorfahrtsberechtigte Strasse geschoben worden und er vom unfall ver ursa chenden Fahrer bedroht und beschimpft worden sei (Ziff. 1.4).

Als Sachbearbeiter in der Reisebranche sei der Beschwerdeführer seit mindes tens

9. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

Mit Schreiben vom 6. September 2011 (Urk. 9/23 ) führte Dr. Z.___ aus, mit Hilfe eines intensiven Verhaltenstrainings hätten die phobischen Ängste ab gebaut werden können, und der Beschwerdeführer könne sich nun auch alleine ausser Haus bewegen. Aufgrund des bisherigen positiven Verlaufs sei mit w ei teren Verbesserungen zu rechnen. Die depressive Störung habe sich unter anti de pressiver Medikation etwas gebessert. Dem Beschwerdeführer seien Integra ti ons massnahmen von zwei Stunden pro Tag an mindestens vier Tagen der Wo che zumutbar. Bei weiterem gutem Verlauf sei durch berufliche Massnahmen eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % erreichbar. 4.5

Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 9/109/7-9 ) eine soziale Phobie mit Ver meidungsverhalten gemäss ICD-10 F40.1 (Ziff. 1.1).

Nach einer weiteren psychischen Stabilisierung und erfolgreichen Bewältigung des Rückzugsverhaltens durch ein Verhaltenstraining habe der Beschwerdefüh rer

2012 berufliche Massnahmen beginnen können. Während neun Monaten habe er eine Eingliederungsinstitution besucht und die Präsenzzeit dort auf etwa sechs Stunden gesteigert, zuzüglich eines Arbeitsweges von zwei Stunden. Im Oktober 2012 sei es während einer einwöchigen Abwesenheit der Betreu ungsperson zum Abbruch des Arbeitstrainings gekommen. Beim danach aufge nommenen Prakti kum sei es nach etwa zwei Monaten zu interpersonellen Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten gekommen, eine Fortführung sei aber erreicht worden, bis eine zweite ähnliche Krise Ende Februar 2013 zu einem Abbruch des Praktikums ge führt habe. Der Beschwerdeführer fühle sich vom Vorgesetzten in seinen Bedürf nissen zu wenig ernst genommen, leide unter so zialen Ängsten und fühle sich durch andere rasch ausgegrenzt und entwertet, was die innere Anspannung er hö h en und zu Beziehungsabbrüchen führen könne. Es bestehe ein Rückzugs verhal ten, und er verbringe die Tage meist ohne Struktur zu Hause (Ziff. 1.4).

Als Sachbearbeiter in der Reisebranche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde füh rer seit November 2012 während sechs Stunden pro Tag möglich für Büroar bei ten im Backoffice und mit verständnisvollen Vorgesetzten. Direkte Kunden kon takte seien aufgrund der sozialen Ängste noch nicht möglich (Ziff. 1.7). 4.6

Mit Stellungnahme vom 14. August 2013 ( Urk. 9 /109 S. 5 f.) führte med. pract . C.___ , Fach arzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), aus, dass aufgrund der Aktenlage die von Dr. Z.___ attestierte Arbeits un fähig keit von 100 % vom 9. April 2009 bis November 2012 und von 50 % seit November 2012 auf grund der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar sei. Für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich keine Abwei chung . Voraussetzung für die Ausschöpfung der Arbeit sfähigkeit von 50 % wäre ein ge eigneter Arbeits platz ohne erhebliche Stressbelastung, genauer ein fehlender psychischer Druck durch Kundenkontakte ohne Termin- und Zeitdruck sowie erheb li che Anforderungen an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Geeignet seien einfache, repetitive Tätigkeiten, die den Fähigkeiten eines Hilfskaufmanns ent sprächen. Bezüglich der erhöhten Kränkbarkeit sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass dies in gewissem Masse auch als überwindbar angesehen wer den müsse. Es be stünden keine Persönlichkeitsstörungen, die als erheblich limi tierend entgegen stünden (S. 5). Ein Verbesserungspotential der Arbeitsfähig keit liege in einer stufen weisen Erhöhung der Belastung über zwölf Monate, be ginnend mit 50 % und Fortsetzung der Behandlung. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei bei erkennbarer Eigenmotivation bezüglich einer Therapie nicht sinnvoll (S. 5 f.). 4.7

Mit Schreiben vom 25. November 2013 (Urk. 9/121 ) führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Rahmen einer Angsterkran kung unter einer sozialen Phobie mit Ver meidungsverhalten gemäss ICD-10 F40.1 leide. Dabei handle es sich um eine psychische Erkrankung, welche sich auch physiologisch stark auswirken könne. Der Beschwerdeführer leide in sozi alen Situationen unter erhöhter innerer Anspannung, hohem Puls, Schweissaus brü chen und Nervosität. Diese vegetativen Reaktionen stünden in Verbindung mit Ängsten und der Befürchtung, sozial isoliert und ausgegrenzt zu werden. Auf grund dieser Erkrankung komme es zu negativen Verkennungen von und Wahr nehmungsstörungen in interpersonellen Situationen, welche die affektive und vegetative Symptomatik zusätzlich verschlimmerten. Die in der Folge auf treten den Verhaltensstörungen im zwischenmenschlichen Bereich hätten in den letzten Jahren zu Konflikten am Arbeitsort und in der Folge krankhaftem Rück zug geführt. Diese Symptomatik sei aufgrund der starken affektiven und vege tativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar. Der Beschwerdeführer könne sich selbst dann manchmal für Tage nicht beruhigen und gerate in eine psy chische Krise.

Diese Symptomatik beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich und wirke sich vor allem in Arbeitssituationen mit regelmässigen Kon takten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern aus. Aufgrund dieser Störung sei seine Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Die Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung seien so erheblich, dass sie vom Beschwerdeführer al lein nicht

überwunden werden könnten. Es bedürfe zur Verbesserung der Sympto matik wie auch zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der Ar beitsfähigkeit einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung so wie weiterer beruf licher Massnahmen. 4.8

Dazu hielt das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 ( Urk. 9/130) in E. 4 fest: 4.1

Zusammenfassend ging der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnos tisch im Rahmen einer Angsterkrankung von einer sozialen Phobie mit Verm ei dungsverhalten gemäss ICD-10 F40.1 aus und schätzte die daraus resul tierende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Reise branche auf etwa 50 % beziehungsweise in einer behinderungsange passten Tätig keit auf sechs Stunden pro Tag für Büroarbeiten im Backoffice und mit verstän d nis vollen Vorgesetzten ein. Er hielt fest, dass die Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung so erheblich seien, dass sie vom Beschwerdeführer al lein nich t überwunden werden könnten; zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der

Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer psychotherapeutischen und psy chiatrischen Be handlung sowie weiterer beruflicher Massnahmen . Der RAD-Arzt med. pract . C.___ teilte diese fachärztliche Einschätzung voll umfäng lich und hielt fest, dass aufgrund der Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit nachvollziehbar sei, wo bei hinsichtlich der erhöhten Kränkbarkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht in ge wissem Masse von einer Überwindbarkeit auszugehen sei. 4.2

Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass kein inva li den ver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da die beim Be schwer deführer bestehenden psychischen Einschränkungen durch psychoso ziale Faktoren ausgelöst worden seien. Zudem seien die Einschränkungen über wind bar, sodass die angestammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensan streng ung ausgeübt werden könne. Gestützt darauf verneinte sie einen Leis tungsanspruch. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass mit der diagnostizierten sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten eine eigen stän dige psychiatrische Diagnose nach ICD-10 vorliegt und dass von möglich erwei se verursachenden psychosozialen Faktoren losgel öste psychiatrische Be funde er hoben wurden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und eine krankheits wer tige Diagnose begründen. Wovon die Krankheit ausgelöst oder begünstigt wurde, ist somit unerheblich, denn aufgrund der Arztberichte ist von einem fach ärztlich festgestellten Substrat auszugehen, welches die Arbeitsfähig keit wesent lich beeinträchtigt. Die Beschwerdegegnerin überschrei tet demnach ihr Ermessen, wenn sie sich über die klaren Einschät zungen ihres RAD hinwegsetzt und diese nach Belieben durch eigene Einschät zungen ihrer Sach bearbeiterin ersetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist aus objektiver Sicht auf grund der Aktenlage auch nicht ohne weiteres auf eine Überwindbarkeit der Er werbsunfähigkeit zu schliessen. Aus Dr. Z.___ s Schilderung ergibt sich vielmehr eindrücklich, dass die beschriebenen gesundheitlichen Einschränkun gen

und Vorgänge aufgrund der starken affektiven und vegetativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar sind. 4.3

Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ent weder - sofern sie den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet - ausgehend von der Stellungnahme des RAD und der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ über Leistungsansprüche entscheide und ihren Entscheid rechts genüglich begründe, oder - sollte sie diesen Einschätzungen nicht folgen wollen - rechtsgenügliche weitere Abklärunge n tätige und ihren Entscheid ge stützt da rauf medizinisch und versicherungsrechtlich korrekt begründe. 5. 5.1

Dem zweiten Rückweisungsurteil vom 2 9. November 2017 ( Urk. 9/224) lagen die folgenden Arztberichte zugrunde.

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Januar 2015 (Urk. 9 /148) eine Angsterkrankung mit sozialer Phobie und Vermeidungsver hal ten ICD-10 F40.1 (Ziff. 1.2). In einer Tätigkeit, wo auf die soziale Beein trächti gung Rücksicht genommen werden könne, beispielsweise als Sachbear beiter im Bürobereich einer Reisebranche, könne eine Tätigkeit von 4-5 Stunden pro Tag oder von etwa 50 % ausgeübt werden, wobei die Leistungsfähigkeit gesteigert werden könne (Ziff. 2). Für Massnahmen der Wiedereingliederung bestünden eine Belastbarkeit von etwa fünf bis sechs Stunden pro Tag. Der Beschwerdeführer pflege wenig soziale Kontakte und habe als Misserfolge die mehreren hundert Stellenbewerbungen und die gescheiterte Fortbildung in Systeminformatik 2014 zu verzeichnen (Ziff. 4.2, Ziff. 4.4). Gegenwärtig finde aus finanziellen Gründen keine Behandlung statt (Ziff. 3.1). 5.2

Mit Bericht vom 26. Mai 2016 (Urk. 9 /178) hielt Dr. Z.___ folgende Diag nosen fest: - Angsterkrankung mit sozialer Phobie und Vermeidungsverhalten ICD-10 F40.1 - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom ICD-10 F33.1

Zum Befund hielt Dr. Z.___ fest, dass der Antrieb etwas reduziert sei, und sich ein negativ -pessimistisch gefärbtes Gedankenkreisen mit Selbstvor würfen finde. Der Beschwerdeführer sei affektiv ängstlich angespannt mit innerer Unruhe und vegetativer Aktivierung (erhöhter Puls, Schweissausbrüche und Muskelan spannungen). Es fänden sich soziale Ausgrenzungs- und Entwer t ungsängste, eine depressive Grundstimmung mit Hoffnungslosigkeit, Ver lust von Freude und Interesse sowie Wertlosigkeit. Er beschreibe Schlafstö rung en mit nächtlichem Erwachen, teilweise aus Albträumen, frühem Erwachen und Morgentief. Es bestünden ein deutlicher Verlust von Selbstvertrauen und Minderwertigkeitsge fühle, Libidoverlust und Suizidalität (S. 1).

Im Rahmen einer beruflichen Massnahme im Reisebüro habe die Präsenzzeit letz tes Jahr auf 60 % gesteigert werden können. Ende August sei die Mass nahme wegen angeblicher ungenügender Leistungen durch die Invalidenver sicherung wieder abgebrochen worden, was der Beschwerdeführer nicht habe nachvollzie hen können. Die psychische Symptomatik mit Suizidalität und deutlicherem sozialem Rückzug habe sich in den letzten Monaten verstärkt. Auf grund der völ lig fehlenden Tagesstruktur pflege der Beschwerdeführer wenig soziale Kontakte. Für den Einsatz eines zweiten Antidepressivums neben dem schlafanstossenden Antidepressivum werde derzeit Verständnis erarbeitet. Es bestehe das Risiko einer weiteren Verschlechterung der psychischen Sympto matik, und erneute berufliche Massnahmen könnten einen wichtigen Beitrag zur psychischen Stabilisierung sein (S. 2). 5.3

Am 1. Juni 20 16 erstattete med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, Bericht über seine am 31. Mai 2016 durchgeführte Unter suchung des Beschwerdeführers (Urk. 9 /177).

Im psychopathologischen Befund (Ziff. 8 S. 4 f.) hielt er fest, dass der Be schwer deführer pünktlich in Begleitung seines Partners eintreffe und freundlich und bereitwillig im Kontakt sei. Die Lautstärke sei normal, der Blickkontakt häufig, es bestünden kein Körpergeruch und ein unauffälliges Gangbild. Der Gedankengang sei flüssig und zusammenhängend, und es bestehe kein Anhalt für Sinnestäu schungen, Ich-Störungen und inhaltliche Denkstörungen. Eigen initiativ und wortreich, etwas weitschweifig, berichte der Beschwerdeführer über seine Lage und hebe den Unfall hervor. Bei der Schilderung des Unfalls seien keine vegeta tiven Reaktionen und keine erhöhte Anspannung erkennbar. Er sei affektiv reduziert schwingungsfähig, vorsichtig vorwürfig wegen geringer Unter stützung, unauffällig in Mimik und Gestik, und aufmerksam und kon zentriert über die gesamte zweieinviertelstündige Untersuchungszeit. Es bestehe kein Anhalt für Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit. Der Antrieb sei gut mit lebendigen und eigeninitiativen Darstellungen. Es seien kein Erröten, kein Zittern, keine Üb elkeit und während der Unters uchung kein Harndrang feststellbar. Der Beschwerdefüh rer sei glaubhaft nicht suizidal.

In der Diskussion (Ziff. 10 S. 7) der Einschätzung durch Dr. Z.___ hielt med. pract . D.___ fest, dass die Diagnose einer depressiven Störung in vielen Berichten nicht erscheine. Überdies differenziere Dr. Z.___ leider nicht zwischen einer Agoraphobie und einer sozialen Phobie, so dass seine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit hier auch nicht differenziert werden könne. Weiter wies med. pract . D.___ darauf hin, dass die bei der E.___ angegebenen „Tätig keiten an der Reception und mit Kundenkontakt“ für einen Patienten mit einer sozialen Phobie völlig ungeeignet gewesen seien.

In der versicherungspsychiatrischen Beurteilung (Ziff. 11 S. 8) hielt med. pract . D.___ fest, dass depressive Reaktionen bei den geschilderten psychosozialen Belastungen zwar verstehbar, aber IV-fremd seien. Die Agoraphobie mit den Ängsten in Menschenmengen führe nicht zu einer Einschränkung der Arbeits fä higkeit, zumal der Beschwerdeführer die Strecken selbstständig mit dem Auto bewältige. Die soziale Phobie mit der „Furcht vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen“ führe zu Einschränkungen in Kundenkontakten und erfor dere wohlwollende Vorgesetzte, zumal zu den Persönlichkeitseigenschaften ein gerin ges Selbstvertrauen gehöre. Angesichts der Kritikangst sei mit einer eher langsa men, aber gründlichen Arbeit zu rechnen. Der Beschwerdeführer halte sich unter derartigen Umständen für voll arbeitsfähig. Med. pract . D.___ nannte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst stö rung, soziale Phobie (ICD-10 F40.1), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eben falls eine Angststörung, Agoraphobie (ICD-10 F 40.0). An Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Senior Finance

Assistant vermerkte er, dass der Beschwerdeführer wegen der Ängste vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen wenig Kundenkontakte sowie wohlwollende Vorgesetzte haben sollte. Zum Belastungsprofil hielt er fest, dass ruhige Büro-Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt und eher gründlichen Arbei ten geeignet seien. Die Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Senior Finance

Assistant betrage 50 % seit November 2012 gemäss Dr. Z.___ . In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 %. Die aktuelle Behand lungsfrequenz alle drei bis vier Wochen sei unzu reichend . Mangels angemessener Therapie drohe das Vermeidungsverhalten allmählich zuzuneh men, so dass die Agoraphobie und die soziale Phobie immer schwerer zu über winden seien.

5.4

Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 (Urk. 9 /188) zum RAD-Untersuchungsbericht aus, dass in Bezug auf die berufli chen Massnahmen nicht erwähnt werde, dass das Arbeitstraining bei E.___ 2013 aufgrund von Ängsten gegenüber dem Vorgesetzten habe abge brochen werden müssen. Unerwähnt bleibe auch, dass eine danach begonnene Informati kausbildung mit einem Kursbesuch an drei Nachmittagen pro Woche trotz hoher Motivation nach etwa zwei Wochen aufgrund sozialer Ängste habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich von den anderen Kursteilneh mern entwertet gefühlt, was die Angstsymptomatik mit zugehöriger vegetativer Aktivierung massiv verstärkt habe. Das letzte Arbeitstraining bis Herbst 2015 im Reisebüro sei seitens der Invalidenversicherung abgebrochen worden, weil die geplante Steigerung auf 100 % nicht realistisch gewesen sei. Die mehrmonatige Bewältigung der Arbeit dort sei auch möglich gewesen, weil er den Vorgesetzten schon zuvor persönlich gekannt und sein Lebenspartner dort gearbeitet habe und meist anwesend gewesen sei (S. 2 oben).

Die wenigen in der Folge stattgefundenen Bewerbungsgespräche habe der Beschwerdeführer nur unter grosser innerer Anspannung und mit zusätzlicher Medikation (Betablocker, Tranquilizer) durchstehen können. Seit 2008 stehe er in phasenweise intensiver psychotherapeutischer und pharmakologischer Be han dlung (S. 2 Mitte).

Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem RAD deckten sich nicht mit jenen gegenüber dem Referenten. Dass sich der Beschwerdeführer zutraue, 100 % zu arbeiten, habe damit zu tun, dass er sich für Stellen mit 80 % oder 100 % bewerbe, weil es auf dem Arbeitsmarkt kaum für ihn passende Teil zeit stellen gebe. Der Beschwerdeführer berichte von vielfältigen vegetativen Beschwerden wie regel mässigen nächtlichen Schweissausbrüchen, hohem Puls mit teilweisem Schwindel, Erschöpfung und Schlafstörungen. Im Widerspruch dazu stehe die durch den RAD festgehaltene Unauffälligkeit der vegetativen Beschwerden (S. 2 unten).

Fremdanamnestisch würden die starken sozialen Ängste mit totalem sozialem Rückzug gemäss RAD-Bericht bestätigt. Ergänzend habe der Lebenspartner des Beschwerdeführers geäussert, dass dieser überhaupt keine Freunde oder Bekannte habe. Auch in der Beziehung zu ihm verhalte er sich immer distan zierter, habe sich zunehmend zurückgezogen, sei aus dem gemeinsamen Schlaf zimmer ausge zogen und verbringe die meiste Zeit alleine in seinem Zimmer. Besuche bei Nach barn oder von kulturellen Veranstaltungen könnten derzeit selbst in Begleitung nicht absolviert werden, und er sei von starkem Ver meidungsverhalten dominiert (S. 2 f.).

Zur Befunderhebung durch den RAD sei zu bemerken, dass aufgrund der dunklen Hautfarbe ein Erröten beim Beschwerdeführer kaum feststellbar sei. Die innere Anspannung mit Zittern der Hände werde meist durch das Platzieren der Hände auf den Oberschenkeln kontrolliert. Es finde sich dafür eine hohe innere Anspan nung mit Schweiss an den Händen sowie eine motorische Unruhe, welche der Beschwerdeführer beispielsweise im Bereich der Füsse nicht immer kontrollieren könne. Die Auswirkungen hoher innerer Anspannung mit vege tativer Aktivie rung seien auch nach Jahren noch deutlich wahrnehmbar. Es finde sich ein über angepasstes Verhalten mit dem Drang, auf Fragen möglichst genau und fehlerlos zu antworten (S. 3 oben).

Die Erhebung der depressiven Symptomatik im RAD-Bericht wirke rudimentär. Festzustellen sei ein deutlicher Interessenverlust für jegliche Aktivitäten (früher Sport und Innenarchitektur), und die Stimmungslage sei deutlich depressiv. Es bestehe eine schwerwiegende Selbstwertproblematik mit starkem Verlust von Selbstvertrauen, Selbstablehnung, Wertlosigkeits- und Versagensgefühlen und ein Verlust von sexuellem Interesse. Der Beschwerdeführer berichte von ständi gen Suizidgedanken mit konkreten Vorstellungen, wie der Suizid voll zogen werden könnte. Diese depressive Symptomatik habe sich in den letzten Monaten verstärkt (S. 3 unten).

In der Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, dass das vom RAD vermittelte Bild des Gesundheitszustandes sich vor allem in Bezug auf den Schweregrad der Angststörung im Rahmen der sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) sowie der Ein schät zung der depressiven Symptomatik nicht mit seiner eigenen Einschätzung decke. So würden die Auswirkungen der psychischen Symptomatik auf die Leistungsfä higkeit mit diversen fehlgeschlagenen beruflichen Integrations mass nahmen nicht erwähnt. Die geschilderten Beschwerden und Befunde seien nicht umfassend, und es fänden sich einige selektiv wirkende Aufzählungen von Symptomen, welche der Beschwerdeführer nicht habe, dafür seien für die Beurteilung wichtige vorhandene Symptome kaum untersucht oder nicht erwähnt worden. Die vermu tete Leistungsunfähigkeit von 20 % trage der Schwere der sozialen Ängste mit andauernder vegetativer Auswirkung durch ein nor males Arbeitsumfeld nicht Rechnung, was auch die bisherigen beruflichen Integrationsmassnahmen deutlich gezeigt hätten. Die rezidivierende depressive Störung sei in den letzten Jahren häufig mittelgradig ausgeprägt gewesen und habe wiederholt antidepressiv behandelt werden müssen. Nicht thematisiert würden im RAD-Bericht sodann die Wechselwirkungen zwischen sozialer Phobie und Depression (S. 3 f.).

Der Beschwerdeführer habe mit hoher Motivation immer wieder berufliche Integ rationsmassnahmen begonnen und sich bis an die Grenze seiner Leis tungsfähig keit engagiert und trotz seiner andauernden psychischen Sympto ma tik versucht, die Massnahmen zu einem erfolgreichen Ende zu bringen. Wieder holt sei trotz hoher Motivation und entsprechender andauernder Anstrengung nie eine Leis tungsfähigkeit von über 50 % erreicht worden. Der Hauptgrund seien die starken sozialen Ängste mit entsprechender vegetativer Aktivierung gewesen. Diese hätten den Beschwerdeführer daran gehindert, die notwendigen Beziehungen zu Mitarbeitern und Vorgesetzten auf einer funktionalen Ebene aufrechtzuerhalten. Die psychische Störung mit Einschränkung der Leistungs fähigkeit sei in den letzten sieben Jahren fast durchgehend mit zum Teil intensiver ambulanter Psy cho therapie und pharmakologisch behandelt worden, wobei sich der Beschwerdefüh rer immer kooperativ verhalten habe. Dabei habe sich gezeigt, dass die Ressour cen beim Beschwerdeführer nicht ausreichend seien, um die Auswirkungen der psychischen Erkrankung genügend zu kom pensieren, sodass eine volle Arbeits fähigkeit hätte erreicht werden können. Bei einer sorgfältigen Befunderhebung sei von einer Leistungsfähigkeit von höchs tens 50 % auszugehen (S. 4 f.).

Der Beschwerdeführer selber sehe mittlerweile auch die Notwendigkeit einer erneuten Intensivierung der Behandlung mit Expositionstraining und Aufbau einer externen Tagesstruktur. Dies sollte einer weiteren Verschlechterung ent ge gen wirken können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei aber fraglich, ob damit eine längerfristige wesentliche Steigerung der derzeitigen stark beein trächtigten Leistungsfähigkeit zu erreichen sei (S. 5). 5.5

Mit Stellungnahme vom 10. Janu ar 2017 führte Dr. med.

F.___ , Fach arzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach kein relevanter Gesundheits scha den vorliege, nicht nachzuvollziehen sei. Med. pract . D.___ habe eine soziale Phobie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Dabei handle es sich um ein eigenständiges psychisches Leiden, welches sich trotz bisheriger adäquater Therapie chronifiziert habe. Es sei kein durch psychosoziale Faktoren ausgelöstes Leiden. Massgeblich hie r für sei der traumatisch erlebte Autounfall

2009 gewesen. Med. pract . D.___ attestiere auch nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bis herigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aus Sicht des RAD sei der Beschwerdeführer dringend bei der berufli chen Integration zu unterstützen (Urk. 9 /192 S. 2 Mitte). 5.6

Dazu führte das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2 9. November 2017 ( Urk. 9/224) in E. 6 aus: 6.1

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Im Zeitpunkt der Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdeführerin im Mai 2014 gingen der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ und der RAD med. pract . C.___ überein stimmend von einer Angsterkrankung mit einer daraus resultierenden Arbeits unfähigkeit von etwa 50 % in angestammter und in angepasster Tätigkeit im Rahmen des für den Beschwerdeführer formulierten Belastungs profils aus. Der Arbeitsversuch bei der Firma G.___ wurde per 31. August 2015 abge brochen, weil der Beschwerdeführer sich bei einer Präsenz von 60 % und einer geschätzten Leistungsfähigkeit in diesem Pensum von 50 % (aus Sicht des Beschwerdeführers) beziehungsweise von 70 % (aus Sicht des Arbeitsgebers) am Limit fühlte und eine Steigerung nicht realistisch erschien. Mit Berichten vom Mai und September 2016 diagnostizierte Dr. Z.___ neben der Angsterkrankung eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mitt leren Grades, und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % ein . Demgegenüber diagnostizierte med. pract . D.___ , RAD, aufgrund seiner Unter suchung im Juni 2016 eine Angststörung, soziale Phobie, und schätzte die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit auf 20 % in einer angepassten Tätigkeit bei wenig Kundenkontakten, eher gründlichen Arbeiten und wohlwollenden Vorge setzten. In der angestammten Tätigkeit als Senior Finance

Assistant ging med. pract . D.___ von der von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Nove mber 2012 aus . RAD Dr. med. F.___ hielt im Januar 2017 fest, dass es sich bei der sozialen Phobie um ein eigenständiges psychisches Leiden handle, welches sich trotz bis heriger adäquater Therapie chronifiziert habe. Der Beschwerdeführer sei drin gend bei der beruflichen Integration zu unterstützen . 6.2

Was den Untersuchungsbericht von med. pract . D.___ , RAD, angeht , so vermag er als verwaltungsinterner Untersuchungsbericht zwar grund sätzlich eine genügende Grundlage bilden, um ein Verfahren abzuschliessen. Damit ihm Beweiswert zukommt, hat er jedoch den allgemeinen beweis recht lichen Anfor derungen z u genügen . Sein Bericht erweist sich in verschiedener Hinsicht als unvollständig. So setzt er sich mit den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen - mit Ausnahme des Hinweises auf das für den Beschwerdeführer ungeeignete Belastungsprofil bei E.___

- nicht auseinander. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem letzten Arbeitsversuch bei der Firma G.___ im Jahre 2015. Hier erreichte der motivierte Beschwerdeführer

trotz unbestrittenermassen wohl wol len dem und idealem Umfeld lediglich eine Leistungsfähigkeit von 50-70 % im Rahmen einer Präsenz von 60 %. Angesichts des in Art. 18a IVG statuierten Ziels, mittels Arbeitsversuchs die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeits markt abzuklären, ist dessen Ergebnis vom untersuchenden Gutachter zu wür di gen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Arbeitsversuch Anlass für die vertiefte medizinische Abklärung war, weil die angestrebte Leistungsfähigkeit nicht erreicht werden konnte. Sodann ergibt ein Vergleich mit den von Dr. Z.___ erhobenen Befunden eine erhebliche Diskrepanz. Dies betrifft insbesondere das Vorhandensein be zie h ungsweise das Fehlen der für eine soziale Phobie laut RAD typischen Angst symptome. Aber auch die hinsichtlich einer Depression erhobenen Be funde unterscheiden sich deutlich voneinander, nicht zuletzt auch in Bezug auf die Suizidalität. Aufgrund dessen bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Befunderhebung durch den RAD. Weiter setzt sich med. pract . D.___ nicht mit den Beurteilungen von Dr. Z.___ und dem damals zuständigen RAD-Arzt med. pract . C.___ auseinander, welche übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgingen. In dieser Hinsicht findet sich einzig die Bemer kung, wonach Dr. Z.___ nicht zwischen den Formen der Angst störung (Agoraphobie, soziale Phobie) differenziere, weshalb seine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit hier auch nicht differenziert erfolgen könne. Damit bleibt auch offen, ob med. pract . D.___ s Einschätzung, die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage lediglich 20 %, auf eine andere Einschätzung des gleichen medizinischen Gesundheitszustandes oder auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder auf die fehlende Schlüssigkeit der früheren Beurtei lungen zurückzuführen ist. Ungeklärt ist auch, ab welchem Zeitpunkt die von med. pract . D.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in angepasster Tätig keit gelten soll. Damit bestehen Zweifel an der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Schlüssig keit des RAD-Untersuchungsberichts, weshalb - wollte die Beschwerdegegnerin ohne die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens entscheiden - ergänzende Abklärungen hätte vornehmen müssen. Dies erfolgte indessen nicht, sondern der RAD-Untersuchungsbericht stellt seit Erlass des Rückweisungsur teils nach beinahe drei Jahren die einzige von der Be schwer degegnerin veran lasste Abklärung dar. Damit erweist sich die medizinische Aktenlage in psychiatrischer Hinsicht als – weiterhin - unzureichend abgeklärt. 6.3

Was die Eingliederungsmassnahmen angeht, so ist mit Bezug auf den 2015 durchgeführten Arbeitsversuch festzustellen, dass dieser nach erfolgter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ohne zusätzliche medi zinische Abklä rung des zumutbaren Arbeitspensums durchgeführt wurde. Nach medizinischer Aktenlage im Zeitpunkt der Vereinbarung und der Aufnahme des Arbeitsversuchs war von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit gemäss der Schätzung von Dr. Z.___ und dem RAD-Arzt med. pract . C.___ auszu gehen. Die dennoch vereinbarte Steigerung auf ein Pensum von 80-100 % strebte der Beschwerdeführer zu Beginn des Arbeitsversuchs zwar selber an. Im Verlauf des Arbeitsversuchs empfahl jedoch Dr. Z.___ dem Beschwerde führer offenbar die Beibehaltung des Pensums von 50 % während drei Monaten, unterstützte auf Anfrage der Beschwer de gegnerin hingegen später eine nicht näher bezeichnete Steigerung des Pensums, wobei er ein Vollpensum ausschloss. Erst nach Abbruch des Arbeitsversuchs ordnete die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung durch den RAD an mit der Begründung, dass der Gesund heits zustand vertieft abzuklären sei. Daraus ist zu schliessen, dass die mit dem Arbeits versuch getroffenen Vereinbarungen nicht nur im Widerspruch zur damals aktenkundigen Arbeitsfähigkeit stehen, sondern dass der Arbeitsversuch auch auf der Grundlage einer ungenügend abgeklärten medizinischen Aktenlage aufgenommen wurde. Angesichts dessen lässt sich nicht ausschliessen, dass die vereinbarte Steigerung der Leistungsfähigkeit auf ein Pensum von 80-100 % aus medizinischer Sicht nicht realistisch war.

Was die im April 2017 zugesprochene Arbeitsvermittlung angeht, so teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich gesundheitlich nicht in der Lage sehe, die Auflagen zur Arbeitsvermittlung zu erfüllen. Diesbezüglich ist vom Fehlen der Eingliederungsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt auszu gehen, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Massnahme zu Recht abbrach. Hingegen kann allein aufgrund der Durchführung einzelner - teilweise wieder abgebrochener - Eingliederungsmassnahmen noch nicht auf die grundsätzlich fehlende objektive Eignung sämtlicher Massnahmen geschlossen werden. Denn mindestens bei einer Massnahme ( E.___ ) war die Tätigkeit auch gemäss RAD-Arzt med. pract . D.___ für den Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Phobie völl ig ungeeignet . Weiter standen die mit dem letzten Arbeitsversuch vereinbarten Ziele einer Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf ein Pensum von 80-100 % im Widerspruch zum damals bekannten medizinischen Gesundheitszustand und beruhten auf einer ungenügend abgeklärten medizini schen Aktenlage. Überdies wies auch der RAD-Arzt Dr. F.___ im Januar 2017 nach erfolgter Abklärung durch RAD-Arzt med. pract . D.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer dringend bei der beruflichen Integration zu unt erstützen sei . Die Be schwer degegnerin wird daher, nach erfolgter medizinischer Abklä rung, die Notwendigkeit und Eignung von Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen und darüber zu entscheiden haben. 6.4

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage in psychi scher Hin sicht als unzureichend abgeklärt, weshalb die Sache zur versicherungs externen psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist. Dieses Gutachten wird unter anderem au ch die Arbeitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit seit der Anmeldung und das Belas tungs profil beurteilen müssen, sowie die Prognose hinsichtlich einer allfälligen Stei gerung der Arbeitsfähigkeit. Zu würdigen sind ferner die bisherigen Arbeits ver suche und deren Gründe für den Abbruch sowie die Notwendigkeit und Eignung weiterer beruflicher Massnahmen . Die Beschwerdegegnerin wird angesichts der langen Verfahrensdauer diese Abklä rungen unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots durch zu führen und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (beruf liche Massnahmen, Rente) zu entscheiden haben. Da Einigkeit darüber besteht, dass die Frequenz der aktuell durchgeführten Psychotherapie unge nügend ist, erscheint auch die Prüfung der Auferlegung einer diesbezüglichen Schadenmin derungspflicht als sinnvoll . 6. 6.1

Dr. Z.___ nahm am 2 7. April 2018 ( Urk. 9/233) erneut Stellung und hielt fest, es habe seit seinem letzten Bericht vom Mai 2016 keine wesentlichen Verän derungen gegeben ( Ziff. 2.1). Die psychische Symptomatik und der soziale Rück zug mit sozialer Isolation verstärkten sich gegenseitig ( Ziff. 2.2). Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen ( Ziff. 2.5): - Angsterkrankung mit sozialer Phobie und starkem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.1) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11 Aufgrund der fehlenden Tagesstruktur, kaum Erleben von Selbstwirksamkeit und geringen Aussichten auf eine der aktuellen Leistungsfähigkeit angepassten Arbeitsstelle (ca. 50 % ), bestehe das Risiko einer weiteren Verschlechterung der psychischen Symptomatik. Erneute berufliche Massnahmen könnten ein wichti ger Beitrag zur psychischen Stabilisierung sein ( Ziff. 2.7). Aufgrund der sozialen Ängste bestünden im interpersonellen Bereich Beeinträchtigungen. Der Beschwer deführer fühle sich häufig ausgegrenzt, unerwünscht und benachteiligt. Er begegne anderen Menschen mit Misstrauen und habe aufgrund bisheriger Erwartungen eine pessimistische Erwartungshaltung. Die Gruppenfähigkeit (Teamarbeit), Selbstbehauptungsfähigkeit, Beziehungsfähigkeit in nahen Bezie hungen, Kontaktfähigkeit zu Dritten seien schwer beeinträchtigt. Die ständige emotionale und vegetative Aktivierung beeinträchtige auch die Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Spontanaktivität mindestens mittelgradig. Die Verkehrs fähigkeit im öffentlichen Verkehr sei wegen der Ängste auch beeinträchtigt ( Ziff. 3.4). Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit seien zu etwa vier Stunden täglich zumutbar ( Ziff. 4.1-4.2). 6.2 6.2.1

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 1 5. Oktober 2018 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung erstatteten Gutachten ( Urk. 9/243) folgende Diagnosen (S. 54): - rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Persönlichkeitsakzent mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren, dependenten und kränkbaren Anteilen (ICD-10 Z73.1) Aus den Akten lasse sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit vergangenen leichten bis maximal mittelgradigen depressiven Episoden postu lieren. Einschränkend müsse aber festgehalten werden, dass zum zeitlichen Verlauf der Episoden wenig bekannt sei, das ICD-10 fordere eine mindestens zweiwöchige Symptompersistenz (S. 54 unten). Das «somatische Syndrom» sei von Dr. Z.___ im Mai 2016 erstmals genannt worden und beinhalte einen Interessenverlust, einen Mangel an Aufhellbarkeit, Schlafstörungen und Appe tenzstörungen sowie psychomotorische Auffälligkeiten, wobei mindestens vier der gelisteten Symptome eindeutig festzustellen seien. Einerseits sei in diesem Bericht keine genügende Zahl dieser somatischen Symptome erwähnt und ande rerseits bestehe Grund zur Annahme, dass Merkmale des somatischen Symptoms, beispielsweise der erwähnte Interessenverlust , zur Beschreibung des depressiven Schweregrades verwendet worden seien, was den diagnostischen Leitlinien widerspreche. Der Schweregrad der depressiven Episode sei unabhängig von «somatischen Symptomen» zu definieren (S. 55 oben). Aufgrund der über Jahre mehrfach konsistent geschilderten Vorgeschichte des Exploranden sowie aufgrund der wiederholten psychiatrischen Untersuchungen sei von einem Persönlichkeitsakzent und nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Diagnostisch seien Persönlichkeitsstil, -akzent und -störung dadurch zu differenzieren, indem der Stil auch unter stressvollen Bedingungen keine signifikante Beeinträchtigung in Erleben und Verhalten verursache, der Akzent hingegen unter erheblichem, emotionalem Stress zur zeitlich limitierten Ein schränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit, inklusive der Arbeitsfähigkeit, führen könne, sich jedoch gleichzeitig von einer entsprechenden Störung durch das Fehlen einer tiefgreifenden und schwer korrigierbaren Verhal tens- und Erlebensrigidität seit der Jugend oder dem frühen Erwachsenenalter in den meisten Lebenslagen mit zeitlich überdauernder Beeinträchtigung der sozia len Funktions- und Leistungsfähigkeit unterscheidet. Demnach sei beim Explo randen aufgrund der Akteninformationen ein Persönlichkeitsakzent und keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Aufgrund der Aktenlage stelle sich der Persönlichkeitsakzent ängstlich-vermeidend, selbstunsicher und dependent mit kränkbaren Anteilen (ICD-10 Z73.1) dar (S. 55 Mitte). 6.2.2

Anamnestisch und aktenanamnestisch lasse sich zudem der Tod eines Familien angehörigen (ICD-10 Z63.4) festhalten. Unter Berücksichtigung aller zur Verfü gung stehenden Informationen könne eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit (ICD-10 Z62.4) nicht bestätigt werden (S. 55 unten). Eine Ago raphobie oder eine soziale Phobie lasse sich weder durch die aktenkundigen psychopathologischen Befunde noch durch die aktuelle Untersuchung bestätigen , diese hielten einer diagnostischen Kriterienprüfung gemäss ICD-10 nicht stand. Die diagnostischen Kriterien für mindestens zwei vergangene, leichte bis maximal mittelgradige depressive Episoden seien aktenkundig erfüllt und es lasse sich daher diagnostisch eine aktuell vollständig remittierte, rezidivierende depressive Störung festhalten (S. 56). 6.2.3

Die frühe persönliche Entwicklung des Exploranden stelle sich selbstdeklariert bis mindestens zum 2 9. Altersjahr unauffällig dar. Erste gesundheitliche Auffällig keiten seien im Jahr 2008 im Rahmen einer selbstdeklarierten Mobbing-Situation am Arbeitsplatz aktenkundig und weitere gesundheitliche Auffälligkeiten seien aufgrund eines Verkehrsunfalls im Folgejahr 2009 dokumentiert. Bei einer unauffälligen persönlichen und beruflichen Vorgeschichte stellten die beiden Ereignisse in den Jahren 2008 und 2009 keine Belastungsfaktoren dar, welche beispielsweise einer akuten Belastungssituation (ICD-10 F43.0) nahe kämen und die mentale Gesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen vermöchten. Agorapho bien oder soziale Phobien entstünden in der Jugend oder im frühen Erwachse nenalter und stellten eigenständige Krankheitsbilder dar, welche keine psychoso zialen Belastungen voraussetzten oder durch solche erzeugt würden. Es sei weder eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit noch eine in der Schweiz offenkundige Schwierigkeit bei der kulturellen Eingewöhnung nachvoll ziehbar. Auch lasse sich keine feindliche Diskriminierung oder Verfolgung geltend machen. Aktuell liege auch kein depressives Geschehen vor. Andererseits liessen sich gegenwärtig eine Reihe psychosozialer Faktoren mit ungünstiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden darlegen. Zum einen sei eine zunehmende konditionierte Hilflosigkeit mit Übernahme von Funktionen durch Dritte erkennbar, ohne ersichtliche Bemühungen oder Versuche, die früher zweifelsfrei vorhandene Selbständigkeit in allen Lebensbereichen wiedererlangen zu wollen. Zweitens liege ein Rentenbegehren vor, welches sich zumindest teil weise auf die gefestigte Überzeugung stütze, von der Gesellschaft ausgestossen und stigmatisiert zu sein. Drittens fehle eine Tagesstruktur, welche notwendig sei, um eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wirksam werden zu lassen. Viertens stelle sich die vergangene Therapieadhärenz des Exploranden den geklagten Beschwerden entsprechend ungenügend dar. Die psychischen Ressourcen des Exploranden stellten sich weitgehend intakt dar. Weder die Konzentration noch die Auffassung seien beeinträchtigt. Grundsätzlich bestehe auch ein ausreichendes Mass an Anpassungsfähigkeit, wie die bisherigen Integrationsmassnahmen zeigten (S. 57). Auch die Belastbarkeit während der Prä senz stelle sich im Rahmen der vergangenen Arbeitsprozesse ausreichend dar, was durch die stattgehabten Evaluationen, beispielsweise durch die I.___ , ausreichend belegt sei. Das durch den Exploranden und die Behandler angeführte Vermeidungsverhalten stelle sich aktenkundig als die geltend gemachte, massge bliche Behinderung bei der beruflichen Leistungserbringung dar. Da es sich aus Sicht des aktuellen Gutachtens dabei aber nicht um ein rigides, sondern um ein erlerntes und adaptives Verhalten handle, lasse sich daraus keine zeitlich über dauernde Beeinträchtigung der Leistungserbringun g am Arbeitsplatz herleiten (S. 58 oben). 6.2.4

Der Explorand habe anlässlich der Begutachtung ein soziales Umfeld, bestehend aus Personen innerhalb und ausserhalb der Primärfamilie und einen sich daraus ergebenden adäquaten sozialen Kontakt beschrieben, welcher bis mindestens in das Jahr 2008 gereicht habe. Dabei hätten engere und weniger enge Beziehungs strukturen sowie eine partnerschaftliche Beziehung , wie dies der Normalität ent spreche , bestanden. Das Leben in der gegenwärtigen Partnerschaft sei durch den Exploranden zudem als stützend beschrieben worden. Dementsprechend stelle sich das Sozialleben des Exploranden bis mindestens zum Jahr 2008 normal und nicht habituell limitiert dar. Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen sei aktuell schwer nachvollziehbar, aber gleichzeitig aufgrund einer derzeit fehlen den domizil-ergotherapeutischen Massnahme auch nicht abschliessend beurteil bar. Ähnliche Überlegungen seien zur selbstdeklarierten und weitgehend fehlen den Tagesstruktur anzustellen. Zum heutigen Zeitpunkt könne lediglich eine Unterstützung durch den Lebenspartner festgehalten werden, welche jedoch durch eine in den letzten Jahren stattgefundene Ausweitung derzeit auch nega tive Auswirkungen mit sich bringe (S. 58 Mitte). Die bisherigen R ehabilitations- und Eingliederungsbemühungen hinsichtlich einer beruflichen Erstausbildung oder hinsichtlich einer Beschäftigung im freien Arbeitsmarkt als ungelernte Kraft könnten nicht als gänzlich erfolglos bezeichnet werden, auch wenn es bei diesen Bemühungen zu wiederholten Abbrüchen und daher bis heute nicht zu einem Abschluss einer Berufsausbildung oder zu einer Festanstellung im freien Arbeitsmarkt gekommen sei. Die bisherigen Rehabilita tions

- und Eingliederungsbemühungen hätten zumindest das Potential des Exploranden ersichtlich werden lassen und dabei deutlich gezeigt, dass der Explorand hinsichtlich seiner körperlichen, mentalen und sozialen Fähigkeiten grundsätzlich zu einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit bei einer 60-70%igen Präsenzzeit in der Lage sei. Zudem lasse sich diese Performance mit adäquater Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten erheblich steigern. Die Eingliederungsmassnahmen hätten zudem gezeigt, dass der Explorand begonnene Arbeitsprozesse aufgrund einer Antizipation von Misserfolgen sowie aufgrund einer erhöhten Kränkbarkeit abgebrochen habe. Auch diese Situation lasse sich durch ein erlerntes und adaptives und damit veränderbares Verhalten beschreiben (S. 58 unten). 6.2.5

Die teilweise fehlende Kooperation des Exploranden im Rahmen früherer ambu lanter Behandlungen oder Wiedereingliederungsbemühungen stelle sich nicht krankheits-, sondern ressourcenbedingt dar, wobei es sich um mobilisierbare Res sourcen handle (S. 59). Die medikamentöse und ambulante therapeutische Behandlung sei lege artis , wobei in der Regel wöchentliche bis zweiwöchentliche Termine zu fordern seien. Es sei eine Gruppentherapie, eine Domizil-Ergotherapie oder eine tagesklinische Behandlung zu empfehlen (S. 60 oben). 6.2.6

Zur Konsistenz und zur Plausibilität hielt Dr. H.___ fest, es bestehe eine Dis krepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem Verhalten des Beschwerdeführers. Er schildere seine Beschwerden, insbesondere die arbeitsbe zogenen, oft vage und habe im Verlauf hinsichtlich des arbeitsrelevanten Beschwerdebildes wechselnde Argumentationen vorgebracht. So habe er im Wechsel von psychischen Beeinträchtigungen, körperlichen Beschwerden sowie von einem subjektiv beschwerlichen Arbeitsweg bis hin zu einer Verkehrsunfä higkeit gesprochen. Zusätzlich sei eine Unzufriedenheit mit dem Tätigkeitsbe reich, eine selbstdeklarierte Stigmatisierung durch die iranische Nationalität, das Alter und eine fehlende Berufsbildung genannt worden. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung vital, ohne Konzentrationsstö rungen oder Zeichen der Ermüdung und ohne weitere objektivierbare psychopa thologische Merkmale, welche eine Arbeitsunfähigk eit implizieren würden, gezeigt. Weiter seien die Symptome vage beschrieben worden, so dass beispiels weise keine Beurteilung des Ausprägungsgrades im AMDP-Befund möglich gewesen sei. Gleichzeitig seien die Beschwerden in hoch beeinträchtigender Intensität geschildert worden (S. 60). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen sub jektiv geschilderter Beeinträchtigung und Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe, indem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich kein adäquates ambulantes Therapieangebot inklusive einer Pharmakotherapie in Anspruch genommen und keine Bereitschaft gezeigt habe, seine Beschwerden auch in stationärem oder zumindest teilstationärem Rahmen behandeln zu lassen. Aktuell scheine aber die Therapieadhärenz besser geworden zu sein. Zum psychosozialen Funktionsniveau im Alltag seien aktuell keine verwertbaren Informationen erhältlich. Er schildere seine Tagesroutine rudimentär und habe lediglich angegeben, zu Hause zu putzen. Die Erhebung des Tagesablaufs zeichne zudem das Bild eines praktisch pflege- beziehungsweise betreuungsbedürftigen Exploranden, was mit der aktu ellen Untersuchungssituation erheblich kontrastiere. Die Frage, ob die Beschwer den appellativ und theatralisch vorgebracht würden, beantwortete der Gutachter mit ja. Dies e

Beschwerden würden einerseits vage und andererseits mit hohem Ausprägungsgrad und hohem Leidensdruck vorgetragen. Das appellative Verhal ten sei im fünfstündigen Explorationsverlauf evident geworden, da in der letzten Stunde der Exploration dieses anfänglich erheblich ausgeprägte Verhalten prak tisch vollständig in den Hintergrund getreten sei. In der Gegenübertragungssitu ation sei teilweise das Gefühl des Unechten bei der Schilderung der de facto Pfle gebedürftigkeit und Immobilität zu Hause entstanden. Andere Beschwerden wie Kontaktschwierigkeiten am Arbeitsplatz seien jedoch überzeugend vorgetragen worden (S. 61). 6.2.7

Insgesamt hätten sich durch die Beschwerdevalidierung deutliche Hinweise auf eine Aggravation des Ausprägungsgrades der Beschwerden ergeben. Eine Simu lation im engeren Sinne sei anlässlich der Begutachtung nicht zu erkennen gewesen (S. 62 oben). Da aktuell kein Einblick in die Tagesroutine des Exploran den möglich sei und dieser ausserhalb der Wohnung keiner geregelten Tätigkeit nachgehe, sei ein Vergleich des Aktivitätsniveaus in unterschiedlichen Lebensbe reichen nicht möglich (S. 62 Mitte). Die geklagten Symptome stellten sich in der Gesamtschau mehrheitlich inkonsistent und unplausibel dar, weil die geltend gemachten agoraphobischen und sozialen Angst- und Vermeidungssymptome in einem rigid-ursächlichen Zusammenhang mit einer «Mobbing»-Situation 2008 und einem Verkehrsunfall ohne Verletzungen im Jahr 2009 dargelegt würden. Die daraus abgeleitete subjektive Leistungseinschränkung werde durch den Exploranden deutlich überbewertet ( aggraviert ), insbesondere die subjektive Bewertung des eigenen «Vermeidungsverhaltens» mit de facto Immobilisierung in der eigenen Wohnung stelle sich überwertig dar. Unter optimaler Anpassung der Behandlung sei von einer intakten und höhergradigen Teilarbeitsfähigkeit in ungelernter Tätigkeit auszugehen (S. 62 unten). 6.2.8

Die Beschwerdegegnerin habe korrekt festgestellt, dass eine soziale Phobie ein eigenständiges psychisches Leiden darstelle, welches nicht durch psychosoziale Faktoren ausgelöst werde. Dem sei zuzustimmen, jedoch sei ein anderer Schluss zu ziehen, nämlich dass beim Exploranden keine Ich- dystone , soziale Phobie mit hohem Leidensdruck und hoher Therapiemotivation vorliege, sondern das beobachtbare ängstlich-vermeidende Verhalten einem Ich- syntonen Persönlich keitsakzent mit niederem Leidensdruck und bescheidener Therapiemotivation zuzuordnen sei (S. 63). Die arbeitsbezogenen und sozialen Fähigkeiten, Ressour cen und Belastungen des Exploranden seien aktenkundig. Er werde als sorgfältig arbeitend beschrieben, wobei ein hoher Perfektionsanspruch sich arbeitsverlang samend auswirke. Er werde zudem als zurückhaltend und kontaktvermeidend beschrieben, aber nicht in einem Ausmass, welches sich hinsichtlich der Tätigkei ten gänzlich behindernd auswirke. Eine Kooperation am Arbeitsplatz sowie eine angemessene Respektierung von Vorgesetzten sei ebenfalls ausgewiesen. Es sei keine grundsätzlich fehlende Kooperationsbereitschaft im Längsverlauf festzu stellen, vielmehr scheine der Explorand aufgrund der Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, desillusioniert und resigniert zu sein (S. 64 oben). Isoliert betrachtet stellten weder die Persönlichkeitsakzentuierung noch die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung eine massgebliche Behinderung bei der beruflichen Wiedereingliederung dar. In Kombination trete nur dann eine ver mehrte Belastung auf, wenn sich der Explorand in einer depressiven Episode befinde, was derzeit nicht der Fall sei, aber gleichwohl eine Fortführung der medikamentösen Prophylaxe bedinge. Es sei aber zu würdigen, dass Menschen mit rezidivierenden depressiven Störungen auch zu Zeiten einer Vollremission einer 100%igen Tätigkeit nicht gewachsen seien. Ein zeitnaher Wiedereinstieg im Teilpensum, mit adäquater Anpassung des Tätigkeitsprofils und zweckmässiger Begleitung sei zumutbar (S. 64 Mitte). 6.2.9

Es seien mehrere nicht-medizinisch begründbare Faktoren der arbeitsrelevanten Leistungseinbusse erkennbar. So fühle sich der Beschwerdeführer als Opfer und werde von der Beschwerdegegnerin zu etwas gezwungen. Er zeige ein durch Widerstand geprägtes Verhalten. Das Rentenbegehren werde durch eine akten kundige, wechselnde Argumentation ersichtlich, mit welcher der Explorand beziehungsweise sein Lebenspartner die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit darlegten, beginnend mit psychischen Beeinträchtigungen oder körperlichen Beschwerden nach dem Unfallgeschehen über einen subjektiv beschwerlichen Arbeitsweg bis hin zu einer Unzufriedenheit mit dem Tätigkeitsbereich oder einer selbstdeklarierten Stigmatisierung durch die iranische Nationalität, das Alter und die fehlende Berufsausbildung. Zudem sei eine de facto Beistandschaft durch den Lebenspartner evident (S. 64 f.). Der Beschwerdeführer scheine Interventionen abzulehnen, welche eine Selbstwirksamkeit voraussetzten, was mit dem von dipl. med. D.___ genannten Krankheitsgewinn in Einklang stehe. Gestützt werde diese Feststellung auch durch den Widerspruch einer ablehnenden Haltung des Explo randen gegenüber einer Wiedereingliederung im Jahr 2017 und der gleichzeitigen Forderung seiner Rechtsvertretung nach beruflichen Massnahmen (S. 65). 6.2.10

Bisher ausgewiesen seien frühere und auf das Erwachsenenleben zu datierende volle Arbeitsfähigkeiten sowie eine beobachtbare Mindestleistung im Rahmen der Eingliederungsbemühungen von 50 % Arbeitsfähigkeit mit 70 bis 80 % Präsenz zeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sollte als ungelernte Tätigkeit definiert werden, in der der Beschwerdeführer bereits tätig war oder eine entsprechende Aus bildung dazu absolviert habe (Bürobereich). Andere Tätigkeiten ohne Erfor dernis eines Berufsabschlusses seien ebenso möglich. Ein s tar k vermindertes Rendement sei medizinisch nicht zu begründen. Es empfehle sich jedoch ein Wieder einstieg mit vier Stunden täglich mit langsamer Steigerung. Gestützt auf die aktenkundige frühere Leistungserbringung, die früheren mehrmonatigen Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz und eine frühere maximale, wenngleich zeit lich limitierte, Präsenz von über 50 % lasse sich innert eines halben Jahres ein Pensum von 80 % erwar ten. Inwieweit eine Tätigkeit von 100 % möglich sein werde, könne aus heutiger Sicht nich t schlüssig beantwortet werden (S. 66). 6.2.11

Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei naturgemäss schwierig. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Mobbing-Situation lasse sich versiche rungsmedizinisch nicht begründen. Ausgewiesene mittelgradige depressive Episoden gingen in der Regel mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit einher. Aufgrund der Aktenlage liessen sich leichte depressive Episoden nachvollziehen, welche in aller Regel kurze Arbeitsunfähigkeiten begründeten. Eine zeitlich limi tierte Arbeitsunfähigkeit nach erlittenem Verkehrsunfall lasse sich begründen, ungeachtet dessen, ob eine HWS-Distorsion vorgelegen habe. Ohne körperlichen Schaden lasse sich eine solche Arbeitsunfähigkeit aber nicht länger als einen Monat begründen, weil durch ein längeres Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess erhebliche Nachteile bezüglich Gesundheit und Wiedereingliederungsmöglich keiten entstünden. Demnach sei unter angemessener Mitwirkung seit mindestens Juni 2009 von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in ungelernter und angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 67). 6.2.12

Hinsichtlich des Tätigkeitsprofils sei festzuhalten, dass insoweit wesentliche Unterschiede zur bisherigen Tätigkeit als Senior Finance

Assistant bestünden, als der Beschwerdeführer auf eine klar strukturierte, ausführend und mehrheitlich selbständige Arbeit ohne engen Team- oder Kundenkontakt angewiesen sei , beispielsweise eine strukturiert-ausführende ungelernte Tätigkeit in den Berei chen Logistik oder Büro (S. 67 unten). Unter optimalen therapeutischen Bedin gungen und unter Wahrung einer angemessenen Beschwerdeanpassung der Tätigkeit bestehe keine Leistungseinschränkung. Im freien Arbeitsmarkt sei nach Ablauf eines halben Jahres von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (S. 68). 6.3

Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2019 ( Urk. 9/252) aus, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise eine unbeschwerte, normale Kindheit und Jugend gehabt. Die Dr. Z.___ mitgeteilten Belas tungen h a be er anlässlich der Begutachtung nicht mitteilen können, da ihn die Fragen des Gutachters verunsichert und verängstigt hätten und er mit Schamge fühlen habe kämpfen müssen. Durch die Befragung seien Erinnerungen an Verhöre im Iran aktiviert worden. Er habe aber die Fassung bewahren können und versuche, in solchen Situationen oft sein inneres Erleben zu verbergen. Die starke Vermeidung belastender Themen habe sich auch in der Behandlung gezeigt, die Schilderungen seien jeweils von grosser innerer Anspannung, Ängs ten und Schamgefühlen und starker Vermeidung der Thematik begleitet gewesen (S. 4 unten f.). Bei der Exploration eines Suizidversuchs habe der Beschwerdefüh rer Narben von Schnittwunden gezeigt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerde führer aufgrund der psychischen Störung und des fehlenden Vertrauens gar nicht in der Lage gewesen sei, sich zu den erlebten Belastungen zu äussern, sei vom Gutachter gar nicht in Betracht gezogen worden (S. 5 oben). Es könne dem Gutachter beigepflichtet werden, dass keine typische soziale Phobie nach ICD vorliege. Der Einschätzung, dass kein eigenständiges psychisches Leiden vorliege, welches die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, müsse widersprochen werden. Die phobische Symptomatik sei Ausdruck einer tieferliegenden psychischen Störung, welche sich beim Referenten in ihrem ganzen Umfang erst im Laufe der Behand lung gezeigt habe. Die im Gutachten als Inkonsistenz dargestellten Diskrepanzen zwischen der erhobenen Biographie und den aktenkundigen Schilderungen habe damit zu tun, das es bei der Begutachtung nicht gelungen sei, wichtige Daten aus der Biographie zu erheben. Es liege eine schwere psychische Störung im Sinne einer gemischten Persönlichkeitsstörung vor (S. 6 Mitte). Die im Gutachten erwähnte «zweifelsfrei früher vorhandene Selbständigkeit in allen Lebensberei chen» habe es aus Sicht des Referenten nie gegeben (S. 7). Gehe man von einer Persönlichkeitsstörung mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung aus, so erschie nen die g eklagten Beschwerden nachvollziehbar. Die beschriebene ungenügende Therapieadhärenz könne teilweise auch durch die schwere psychische Störung erklärt werden. Aufgrund der grossen, aus Sicht des Referenten nicht überwind baren Ängste habe sich der Beschwerdeführer bislang nicht in eine teilstationäre oder stationäre Behandlung begeben. Die früher veranlasste domizil-ergonomi sche Massnahme und das Expositionstraining hätten nur teilweise nachhaltig gefestigte Fortschritte erbracht. Die vom Gutachter festgehaltene vage Symptom beschreibung sowie Hinweise auf Aggravation des Ausprägungsgrades müsse in Bezug zur Persönlichkeitsstörung gesehen werden (S. 8). 6.4

Dazu führte Dr. H.___ mit seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2019 ( Urk. 9/256) aus, die Angaben von Dr. Z.___ würden an seiner Einschät zung nichts ändern. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer keine Tendenz zur Vermeidung biographischer Inhalte gezeigt. Dabei seien auch per sönlich sensitive Themen wie die sexuelle Orientierung und eine dadurch mögli che familiäre oder gesellschaftliche Diskriminierung im Iran angesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe keine schamhafte Vermeidung gezeigt und in offener und transparenter Weise detaillierte Auskünfte zu seinem früheren Leben im Iran erteilt (S. 2). Die stark abweichenden anamnestischen Angaben seien als Inkonsistenz festzuhalten. Welche durch den Exploranden geäusserten Anamnesevarianten der Wahrheit entsprächen, stelle keine medizinische Frage stellung dar. Die Mutmassung, dass die Krankheitsgeschichte für die jetzigen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit sehr relevant sei, sei zu verneinen. Die Arbeitsfähigkeit werde nicht vorranging durch anamnestische Inhalte bestimmt, sondern stütze sich auf einen durch Fachgesellschaften empfohlenen Prozess. Eine anamnestische Diskrepanz im hier dargelegten Umfang lasse sich nicht krankheitsbedingt erklären. Ebenso wenig lasse sich eine vage Symptombeschrei bung oder eine Tendenz zur Aggravation krankheitsbedingt erklären (S. 3). Die von Dr. Z.___ dargelegten funktionellen Einschränkungen des Exploran den stellten sich appellatorisch und medizinisch nicht begründbar dar (S. 4). 6.5

Dazu entgegnete Dr. Z.___ mit Schreiben vom 2 8. August 2019 ( Urk. 9/256/5-6), es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. H.___ von einer grund sätzlichen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, womit er dem Gutachter von sich aus hätte die wichtigsten anamnestischen Angaben mitteilen sollen. Der Beschwerdeführer sei erst nach jahrelanger Behandlung mit Vertrau ensaufbau in der Lage gewesen, von seinem inneren Erleben und seiner Biogra phie zu berichten. Der Gutachter habe ungenau exploriert, und seine Aussage, wonach die Biographie nicht relevant sei für die jetzige Erkrankung und die Arbeitsfähigkeit, sei überhaupt nicht nachvollziehbar. Auch bei der Befunderhe bung sei er selektiv vorgegangen (S. 1). 7. 7.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. April 2011 bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 9/5). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs an spruchs, womit die Verhältnisse ab Oktober 2011 zu prüfen sind. Zu beachten ist zudem, dass gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG d er Anspruch nicht entsteht , solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.

Vorab festzuhalten ist auch, dass das hiesige Gericht in seinem ersten Rückwei sungsurteil vom 6. Mai 2014 die Arbeitsfähigkeit als nicht genügend abgeklärt betrachtete, um selb er einen Entscheid fällen zu können, und die Sache - auch im Sinne der Wahrung des zweifachen Instanzenzuges - zur gehörigen Begrün dung oder zur weiteren Abklärung zurückwies (vgl. vorstehend E. 4.8). Auch in seinem zweiten Rückweisungsurteil vom 2 9. November 2017 erachtete das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage als weiterhin unzureichend abgeklärt (vgl. vorstehend E. 5.6). Den bis zum Gutachten von Dr. H.___ aufgelaufenen Akten können somit keine genügenden Angaben zur Beurteilung des Leistungs anspruchs des Beschwerdeführers entnommen werden, auch wenn den genannten Urteilen des hiesigen Gerichts Mutmassungen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Vielmehr wurde die medizinische Aktenlage ausdrücklich als zu wenig klar erachtet. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt nun mit dem Gutachten von Dr. H.___ erstmals eine vollständige und nachvollziehbare Beurteilung vor. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass dieser wie auch die Beschwerdegegnerin eine Einschätzung ab 2009 vornahmen . Dr. H.___ erstat tete sein Gutachten vom 1 5. Oktober 2018 unter Berücksichtigung sämtlicher für den Beweiswert notwendigen Kri terien (vgl. vorstehend E. 1.7). Es erging unter sorgfältiger Prüfung der Akten und genauer Erhebung der Anamnese. Dr. H.___ führte eine fünfstündige eigene Untersuchung durch (vgl. S. 8 oben des Gutachtens) und legte seine Einschätzung wie auch seine von der bisherigen Aktenlage abweichende Meinung einlässlich dar und berücksichtigte die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren. Auf das Gutachten kann de shalb grundsätzlich abgestellt werden kann. 7.2

Dr. H.___ diagnostizierte eine aktuell remittierte rezidivierende depressive Stö rung sowie einen Persönlichkeitsakzent mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsi cheren, dependenten und kränkbaren Anteilen (vorstehend E. 6.2). Bei letzterer handelt es sich um eine Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1). Akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Dass eine solche nicht vorliegt, hat Dr. Z.___ schlüssig begründet, indem beim Beschwerdeführer keine tiefgreifende und schwer korrigierbare Verhaltens- und Erlebensrigidität seit der Jugend oder dem frühen Erwachsenenalter in den meisten Lebenslagen mit zeitlich überdauernder Beeinträchtigung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit vorliege (vgl. vorstehend E. 6.2.1).

Dr. H.___ zeigte auf, dass das Vermeidungsverhalten, welches durch den Beschwerdeführer und die Behandler als die massgebliche Behinderung bei der beruflichen Leistungserbrin gung angeführt werde, auf ein erlerntes und adaptives und damit nicht krank heitswertiges Verhalten zurückzuführen ist, was keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vorstehend E. 6.2.3). Die teilweise fehlende Kooperation bei früheren Behandlungen oder Eingliederungsbemühungen stelle sich nicht krank heits -, sondern ressourcenbedingt dar, wobei es sich um mobilisierbare Ressour cen handle (E. 6.2.5). Dr. H.___ legte auch dar, weshalb keine soziale Phobie

vorliegt, sondern das beobachtbare ängstlich-vermeidende Verhalten dem Persönlichkeitsakzent mit niedrigem Leidensdruck und bescheidener Therapiemo tivation zuzuordnen sei. Dr. H.___ hielt fest, dass weder die Persönlichkeitsak zentuierung noch die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung eine massgebliche Behinderung bei der beruflichen Eingliederung darst ellten. Es trete nur dann eine vermehrte Belastung auf, wenn sich der Explorand in einer depres siven Episode befinde, was derzeit nicht der Fall sei (E. 6.2.8). Zudem seien mehrere nicht-medizinische Faktoren der arbeitsrelevanten Leistungseinbusse erkennbar; er fühle sich als Opfer und von der Beschwerdegegnerin zu etwas gezwungen, zeige ein durch Widerstand geprägtes Verhalten und eine wechselnde Argumentation, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit dargelegt werde (psychische oder körperliche Beeinträchtigungen, subjektiv beschwerlicher Arbeitsweg, Unzufriedenheit mit dem Tätigkeitsbereich, selbstdeklarierte Stigmatisierung durch die Nationalität, das Alter, die Berufsbildung), und scheine Interventionen abzulehnen, welche eine Selbstwirksamkeit voraussetzten, wie dies auch

dipl. med. D.___ erkannt habe (E. 6.2.9).

Dr. H.___ legte schlüssig dar, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Mobbing-Situation versicherungsmedizinisch nicht begründen lasse, und sich aufgrund der Aktenlage leichte depressive Episoden nachvollziehen liessen, welche in aller Regel kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten begründeten. Die HWS-Distorsion ohne körperlichen Schaden begründe maximal einen Monat Arbeits unfähigkeit. Unter angemessener Mitwirkung sei seit mindestens Juni 2009 deshalb von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in ungelernter und angepasster Tätigkeit auszugehen, welche nach einem halben Jahr erreichbar sei (vorstehend E. 6.2.12). 7.3

Das Gutachten erging unter Beachtung und Berücksichtigung der Standardindi katoren (vgl. S. 57 ff. des Gutachtens) . Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (vgl. vorstehend E. 1.5). Dazu führte Dr. H.___ aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwer deschilderung und dem Verhalten des Beschwerdeführers; die Beschwerdeschil derung sei vage und es werde wechselnd argumentiert. Entgegen der geschilder ten Beeinträchtigungen habe er sich während der fünfstündigen Begutachtung vital, ohne Konzentrationsstörungen oder Zeichen der Ermüdung sowie ohne wei tere objektivierbare psychopathologische, eine Arbeitsunfähigkeit implizierende Merkmale gezeigt. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen subjektiv geschilderter Beeinträchtigung und Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe. Die Erhebung des Tagesablaufs habe das Bild eines praktisch pflegebedürftigen Exploranden gezeigt, was jedoch mit der Untersuchungssituation erheblich kontrastiert habe (vorstehend E. 6.2.6). Insgesamt hätten sich durch die Beschwerdevalidierung deutliche Hinweise auf eine Aggravation des Ausprägungsgrads der Beschwerden ergeben. Die geklagten Symptome hätten sich mehrheitlich inkonsistent und unplausibel dargestellt, weil die geltend gemachten agoraphobischen und sozia len Angst- und Vermeidungssymptome in einem rigid-ursächlichen Zusammen hang mit einer Mobbing-Situation und einem Verkehrsunfall ohne Verletzungen dargelegt würden. Die daraus abgeleitete subjektive Leistungseinschränkung werde deutlich überbewertet (vorstehend E. 6.2.7). 7.4

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).

Dr. H.___ legte trotz der gezeigten Inkonsistenzen nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden de pressiven Störung auch bei vollständige r Remission einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht gewachsen sei (vgl. vorstehend E. 6.2.8). Ein stark vermindertes Rendement sei medizinisch jedoch nicht zu begründen (vgl. vorstehend E. 6.2.10). Damit ist auf seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer mindestens seit 2009 in einem Pensum von mindestens 8 0 % arbeitsfähig ist, abzustellen . Nachdem es sich dabei um eine klar strukturierte, ausführend und mehrheitlich selbständige Arbeit ohne engeren Team- oder Kundenkontakt in den Bereichen Logistik oder Büro handeln sollte (vgl. vorstehend E. 6.2.12), ist auch die letzte Tätigkeit bei Y.___ mitumfasst (vgl. den Tätigkeitsbeschrieb in Urk. 9/4/12) . 7.5

Zum Beweiswert der Berichte von Dr. Z.___ kann auf die Feststellungen von Dr. H.___ verwiesen werden.

Zum Bericht von Dr. Z.___ vom 3 0. Mai 2011 (vorstehend E. 4.4) führte Dr. H.___ aus, der damalige psycho pathologische Befund habe sich praktisch ausschliesslich auf subjektive Beschwerdeangaben ohne Beschreibung objektivierbarer Merkmale gestützt. Beispielsweise werde eine anamnestische Antriebsverminderung, Konzentrations störungen und Ermüdbarkeit erwähnt, ohne darzulegen, inwieweit diese Merk male auch während der therapeutischen Sitzungen beobachtbar gewesen seien. Weiter sei der dargelegte psychopathologische Befund lediglich mit einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer Anpassungsstörung vereinbar, die Kriterien für die übrigen genannten Diagnosen liessen sich aus dem dargelegten Befund nicht herleiten. Insbesondere widerspreche eine Erstmanifestation einer sozialen Phobie nach einem Unfall im Alter von 35 Jahren den ICD-10 - Kriterien . Weiter enthalte dieser Bericht keine Abgrenzung der selbstdeklarierten Angst symptomatik von einer Agoraphobie und beschreibe zudem keinen typischen Symptomverlauf, welcher mit einer Angststörung vergesellschaftet sei. Eine ununterbrochene, vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 9. April 2009 sei deshalb nicht nachvollziehbar (S. 16 unten f.). Der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Juli 2013 (vorstehend E. 4.4) erwähne diagnostisch lediglich noch eine soziale Phobie mit Vermeidungsverhalten und arbeitsplatz-abhängige Krisen mit dem Gefühl der Ausgrenzung und Entwertung, was mit narzisstischen Krisen vereinbar sei. Der damalige psychopathologische Befund habe sich wiederum praktisch ausschliesslich auf subjektive Beschwerdeangaben ohne Beschreibung objektiver Merkmale gestützt und stelle einen Zusammenhang mit der Arbeitssituation fest. Der dargelegte psychopathologische Befund beschreibe eine euthyme Stimmungslage. Die Kriterien einer sozialen Phobie seinen nicht erfüllt, und eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund des Befundes nicht nachvollziehen (S. 19). Im Bericht vom 8. Januar 2015 (vorstehend E. 5.1) stelle sich der psychopathologische Befund weitgehend blande dar, unklar bleibe wiederum, inwieweit die beschriebene ängstliche Anspannung mit «starker zugehöriger vegetativer Aktivierung bis zu Schwindel und Übelkeit» therapeutisch beobachtet oder lediglich durch den Explo randen berichtet worden sei. Die Stellungnahme vom 2 3. September 2016 (vorstehend E. 5.4) lasse sich zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers nicht verwenden. Der psychopathologische Befund beschreibe wie zu früheren Zeitpunkten eine erhebliche Zahl von subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden, welche dem affektiven Spektrum zuzuordnen seien, ohne präzise Nennung objektiver Merkmale wie Prosodie, Gestik, Mimik, Psychomoto rik einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 24 des Gutachtens). Diesen Bemerkungen ist nichts hinzuzufügen, zumal Dr. Z.___ selbst einräumte, dass - entgegen seiner früheren Beurteilung - keine typische soziale Phobie nach ICD vor liege (vgl. vorstehend E. 6.3).

Die Ausführungen von Dr. Z.___ zum Vertrauensverhältnis und den von ihm angenommenen Gründen, weshalb der Beschwerdeführer in der Gutachtens situation angeblich nicht alle Belastungen habe mitteilen können (vgl. vorstehend E. 6.3), zeigen geradezu exemplarisch die Unterschiede zwischen behandelndem Therapeuten und Gutachter auf. Dr. Z.___ steht in einem auftragsrechtli chen Verhältnis z ur versicherten Person und hat sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Berichte der Behandler verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Wie durch Dr. H.___ aufgezeigt, erweisen sich die Berichte von Dr. Z.___ als zu ungenau, um darauf abstellen zu können. 7.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ ab dem vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (Oktober 2011) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in jeder geeigneten Tätigkeit auszugehen ist. Dementsprechend beträgt der Invaliditätsgrad 20 % , was einen Rentenanspruch ausschliesst. 8.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 9 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.

E. 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.6 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach- )ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unter schei dende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund psychiatrischer Diagnosen seit dem Jahr 2009 in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Damit ein Anspruch auf Leistungen entstehen könne, müsse das gesetzliche Wartejahr, während dessen eine durchschnittliche Arbeits fähigkeit von 40 % vorliegen müsse, erfüllt sein. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Das Wartejahr sei zu keinem Zeitpunkt erfüllt worden. Somit bestehe kein Leistungsanspruch (S. 1). Die Verfügung vom 1 7. März 2017 sei durch das Gerichtsurteil aufgehoben worden, weshalb die älteren Abklärungen und Stellungnahmen durch neue Erkenntnisse revidiert werden könnten und nicht mehr verbindlich seien. Daher habe man Leistungsansprüche ab Anmeldung vom 2. April 2011 geprüft. Das ärztliche Gutachten sei vom RAD geprüft worden. Der behandelnde Dr. Z.___

stehe dem Patienten sehr nahe, was zu abwei chenden Informationen zwischen Gutachter und Arz t führe. Es seien im Einwand keine neuen medizinischen Erkenntnisse erbracht worden (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Beschwerdegegnerin sich mit seinen

Vorbringen nicht auseinan der gesetzt habe. Weiter treffe es nicht zu, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei, denn gemäss übereinstimmender Einschätzung von RAD und Dr. Z.___ habe von April 2009 bis November 2012 eine vollständige und ab November 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestanden. Auch der Gutachter gehe von einer Wiedereingliederungsfähigkeit beginnend mit einem Pensum von 50 % aus (S. 8). Weiter könne aus näher dar gelegten Gründen auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden, insbesondere zeige Dr. Z.___ , dass die Abklärungstiefe ungenügend gewesen sei (S. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und die Frage, ob er einen Rentenanspruch hat. Berufliche Massnahmen wurden nicht mehr beantragt. 3.

E. 3 In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 9/243). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/244; Urk. 9/250; Urk. 9/253; Urk. 9/259), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ( Urk. 9/256) eingeholt wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 9/261 = Urk. 2). 2.

Am 7. November 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk.

2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Zusprache einer Rente, eventuell Einholung eines Obergutachtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entschei des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfech ten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mitte linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In die sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtli chen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfah rens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig ange ho be nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der angefochtenen Verfü gung auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten und verneinte gestützt darauf die Anspruchsvoraussetzung des erfüllten Wartejahrs. Sie ging davon aus, dass im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht worden seien. Darin ist grundsätzlich keine ungenügende Begründung zu erbli cken. Selbst wenn dadurch eine Gehörsverletzung begangen worden wäre, ist sie der Heilung im vorliegenden Gerichtsverfahren zugänglich. Anlass für eine Rück weisung aus diesem Grund besteht nicht. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der anspruchsverneinenden Verfügung vom

2. Dezember 2013 ( Urk. 9/124) präsentierte sich wie folgt: 4.2

Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte auf grund seiner versicherungspsychiatrischen Untersuchung mit Bericht vom 11. November 2010 (Urk. 9/13 /12-20) folgende Diagnosen (S. 8): - depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F32.0/32.1) - gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) - posttraumatische Stresssymptomatik, ohne die Kriterien der eigenständi gen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erreichen

Was das Unfallereignis vom 9. April 2009 angehe, bei welchem der Be schwer de führer als PW-Lenker unverschuldet eine Heckauffahrkollision mit Halswirbel säu len-Distorsion erlitten und anschliessend vom Unfallverursacher bedroht wor den sei, so sei von einer als überwiegend wahrscheinlich anzuneh menden Teil kausa lität auszugehen (S. 8). Beim an sich differenzierten und auch moti vierten Beschwerdeführer, welcher bereits von den beiden bisherigen Psy cho therapien habe profitieren können, sei - unter Annahme einer weiter füh renden, regelmäs sigen psychotherapeutischen Behandlung ab Anfang 2011 - in einem Zeitraum bis Sommer 2011 durchaus mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten (S.

9). 4.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche den Be schwerdeführer seit dem 24. Oktober 2008 behandelte (Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 2. Mai 20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Dr. Z.___ nahm am 2 7. April 2018 ( Urk. 9/233) erneut Stellung und hielt fest, es habe seit seinem letzten Bericht vom Mai 2016 keine wesentlichen Verän derungen gegeben ( Ziff. 2.1). Die psychische Symptomatik und der soziale Rück zug mit sozialer Isolation verstärkten sich gegenseitig ( Ziff. 2.2). Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen ( Ziff. 2.5): - Angsterkrankung mit sozialer Phobie und starkem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.1) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11 Aufgrund der fehlenden Tagesstruktur, kaum Erleben von Selbstwirksamkeit und geringen Aussichten auf eine der aktuellen Leistungsfähigkeit angepassten Arbeitsstelle (ca. 50 % ), bestehe das Risiko einer weiteren Verschlechterung der psychischen Symptomatik. Erneute berufliche Massnahmen könnten ein wichti ger Beitrag zur psychischen Stabilisierung sein ( Ziff. 2.7). Aufgrund der sozialen Ängste bestünden im interpersonellen Bereich Beeinträchtigungen. Der Beschwer deführer fühle sich häufig ausgegrenzt, unerwünscht und benachteiligt. Er begegne anderen Menschen mit Misstrauen und habe aufgrund bisheriger Erwartungen eine pessimistische Erwartungshaltung. Die Gruppenfähigkeit (Teamarbeit), Selbstbehauptungsfähigkeit, Beziehungsfähigkeit in nahen Bezie hungen, Kontaktfähigkeit zu Dritten seien schwer beeinträchtigt. Die ständige emotionale und vegetative Aktivierung beeinträchtige auch die Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Spontanaktivität mindestens mittelgradig. Die Verkehrs fähigkeit im öffentlichen Verkehr sei wegen der Ängste auch beeinträchtigt ( Ziff. 3.4). Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit seien zu etwa vier Stunden täglich zumutbar ( Ziff. 4.1-4.2).

E. 6.2 Was den Untersuchungsbericht von med. pract . D.___ , RAD, angeht , so vermag er als verwaltungsinterner Untersuchungsbericht zwar grund sätzlich eine genügende Grundlage bilden, um ein Verfahren abzuschliessen. Damit ihm Beweiswert zukommt, hat er jedoch den allgemeinen beweis recht lichen Anfor derungen z u genügen . Sein Bericht erweist sich in verschiedener Hinsicht als unvollständig. So setzt er sich mit den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen - mit Ausnahme des Hinweises auf das für den Beschwerdeführer ungeeignete Belastungsprofil bei E.___

- nicht auseinander. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem letzten Arbeitsversuch bei der Firma G.___ im Jahre 2015. Hier erreichte der motivierte Beschwerdeführer

trotz unbestrittenermassen wohl wol len dem und idealem Umfeld lediglich eine Leistungsfähigkeit von 50-70 % im Rahmen einer Präsenz von 60 %. Angesichts des in Art. 18a IVG statuierten Ziels, mittels Arbeitsversuchs die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeits markt abzuklären, ist dessen Ergebnis vom untersuchenden Gutachter zu wür di gen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Arbeitsversuch Anlass für die vertiefte medizinische Abklärung war, weil die angestrebte Leistungsfähigkeit nicht erreicht werden konnte. Sodann ergibt ein Vergleich mit den von Dr. Z.___ erhobenen Befunden eine erhebliche Diskrepanz. Dies betrifft insbesondere das Vorhandensein be zie h ungsweise das Fehlen der für eine soziale Phobie laut RAD typischen Angst symptome. Aber auch die hinsichtlich einer Depression erhobenen Be funde unterscheiden sich deutlich voneinander, nicht zuletzt auch in Bezug auf die Suizidalität. Aufgrund dessen bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Befunderhebung durch den RAD. Weiter setzt sich med. pract . D.___ nicht mit den Beurteilungen von Dr. Z.___ und dem damals zuständigen RAD-Arzt med. pract . C.___ auseinander, welche übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgingen. In dieser Hinsicht findet sich einzig die Bemer kung, wonach Dr. Z.___ nicht zwischen den Formen der Angst störung (Agoraphobie, soziale Phobie) differenziere, weshalb seine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit hier auch nicht differenziert erfolgen könne. Damit bleibt auch offen, ob med. pract . D.___ s Einschätzung, die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage lediglich 20 %, auf eine andere Einschätzung des gleichen medizinischen Gesundheitszustandes oder auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder auf die fehlende Schlüssigkeit der früheren Beurtei lungen zurückzuführen ist. Ungeklärt ist auch, ab welchem Zeitpunkt die von med. pract . D.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in angepasster Tätig keit gelten soll. Damit bestehen Zweifel an der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Schlüssig keit des RAD-Untersuchungsberichts, weshalb - wollte die Beschwerdegegnerin ohne die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens entscheiden - ergänzende Abklärungen hätte vornehmen müssen. Dies erfolgte indessen nicht, sondern der RAD-Untersuchungsbericht stellt seit Erlass des Rückweisungsur teils nach beinahe drei Jahren die einzige von der Be schwer degegnerin veran lasste Abklärung dar. Damit erweist sich die medizinische Aktenlage in psychiatrischer Hinsicht als – weiterhin - unzureichend abgeklärt.

E. 6.2.1 Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 1 5. Oktober 2018 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung erstatteten Gutachten ( Urk. 9/243) folgende Diagnosen (S. 54): - rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Persönlichkeitsakzent mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren, dependenten und kränkbaren Anteilen (ICD-10 Z73.1) Aus den Akten lasse sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit vergangenen leichten bis maximal mittelgradigen depressiven Episoden postu lieren. Einschränkend müsse aber festgehalten werden, dass zum zeitlichen Verlauf der Episoden wenig bekannt sei, das ICD-10 fordere eine mindestens zweiwöchige Symptompersistenz (S. 54 unten). Das «somatische Syndrom» sei von Dr. Z.___ im Mai 2016 erstmals genannt worden und beinhalte einen Interessenverlust, einen Mangel an Aufhellbarkeit, Schlafstörungen und Appe tenzstörungen sowie psychomotorische Auffälligkeiten, wobei mindestens vier der gelisteten Symptome eindeutig festzustellen seien. Einerseits sei in diesem Bericht keine genügende Zahl dieser somatischen Symptome erwähnt und ande rerseits bestehe Grund zur Annahme, dass Merkmale des somatischen Symptoms, beispielsweise der erwähnte Interessenverlust , zur Beschreibung des depressiven Schweregrades verwendet worden seien, was den diagnostischen Leitlinien widerspreche. Der Schweregrad der depressiven Episode sei unabhängig von «somatischen Symptomen» zu definieren (S. 55 oben). Aufgrund der über Jahre mehrfach konsistent geschilderten Vorgeschichte des Exploranden sowie aufgrund der wiederholten psychiatrischen Untersuchungen sei von einem Persönlichkeitsakzent und nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Diagnostisch seien Persönlichkeitsstil, -akzent und -störung dadurch zu differenzieren, indem der Stil auch unter stressvollen Bedingungen keine signifikante Beeinträchtigung in Erleben und Verhalten verursache, der Akzent hingegen unter erheblichem, emotionalem Stress zur zeitlich limitierten Ein schränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit, inklusive der Arbeitsfähigkeit, führen könne, sich jedoch gleichzeitig von einer entsprechenden Störung durch das Fehlen einer tiefgreifenden und schwer korrigierbaren Verhal tens- und Erlebensrigidität seit der Jugend oder dem frühen Erwachsenenalter in den meisten Lebenslagen mit zeitlich überdauernder Beeinträchtigung der sozia len Funktions- und Leistungsfähigkeit unterscheidet. Demnach sei beim Explo randen aufgrund der Akteninformationen ein Persönlichkeitsakzent und keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Aufgrund der Aktenlage stelle sich der Persönlichkeitsakzent ängstlich-vermeidend, selbstunsicher und dependent mit kränkbaren Anteilen (ICD-10 Z73.1) dar (S. 55 Mitte).

E. 6.2.2 Anamnestisch und aktenanamnestisch lasse sich zudem der Tod eines Familien angehörigen (ICD-10 Z63.4) festhalten. Unter Berücksichtigung aller zur Verfü gung stehenden Informationen könne eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit (ICD-10 Z62.4) nicht bestätigt werden (S. 55 unten). Eine Ago raphobie oder eine soziale Phobie lasse sich weder durch die aktenkundigen psychopathologischen Befunde noch durch die aktuelle Untersuchung bestätigen , diese hielten einer diagnostischen Kriterienprüfung gemäss ICD-10 nicht stand. Die diagnostischen Kriterien für mindestens zwei vergangene, leichte bis maximal mittelgradige depressive Episoden seien aktenkundig erfüllt und es lasse sich daher diagnostisch eine aktuell vollständig remittierte, rezidivierende depressive Störung festhalten (S. 56).

E. 6.2.3 Die frühe persönliche Entwicklung des Exploranden stelle sich selbstdeklariert bis mindestens zum 2 9. Altersjahr unauffällig dar. Erste gesundheitliche Auffällig keiten seien im Jahr 2008 im Rahmen einer selbstdeklarierten Mobbing-Situation am Arbeitsplatz aktenkundig und weitere gesundheitliche Auffälligkeiten seien aufgrund eines Verkehrsunfalls im Folgejahr 2009 dokumentiert. Bei einer unauffälligen persönlichen und beruflichen Vorgeschichte stellten die beiden Ereignisse in den Jahren 2008 und 2009 keine Belastungsfaktoren dar, welche beispielsweise einer akuten Belastungssituation (ICD-10 F43.0) nahe kämen und die mentale Gesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen vermöchten. Agorapho bien oder soziale Phobien entstünden in der Jugend oder im frühen Erwachse nenalter und stellten eigenständige Krankheitsbilder dar, welche keine psychoso zialen Belastungen voraussetzten oder durch solche erzeugt würden. Es sei weder eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit noch eine in der Schweiz offenkundige Schwierigkeit bei der kulturellen Eingewöhnung nachvoll ziehbar. Auch lasse sich keine feindliche Diskriminierung oder Verfolgung geltend machen. Aktuell liege auch kein depressives Geschehen vor. Andererseits liessen sich gegenwärtig eine Reihe psychosozialer Faktoren mit ungünstiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden darlegen. Zum einen sei eine zunehmende konditionierte Hilflosigkeit mit Übernahme von Funktionen durch Dritte erkennbar, ohne ersichtliche Bemühungen oder Versuche, die früher zweifelsfrei vorhandene Selbständigkeit in allen Lebensbereichen wiedererlangen zu wollen. Zweitens liege ein Rentenbegehren vor, welches sich zumindest teil weise auf die gefestigte Überzeugung stütze, von der Gesellschaft ausgestossen und stigmatisiert zu sein. Drittens fehle eine Tagesstruktur, welche notwendig sei, um eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wirksam werden zu lassen. Viertens stelle sich die vergangene Therapieadhärenz des Exploranden den geklagten Beschwerden entsprechend ungenügend dar. Die psychischen Ressourcen des Exploranden stellten sich weitgehend intakt dar. Weder die Konzentration noch die Auffassung seien beeinträchtigt. Grundsätzlich bestehe auch ein ausreichendes Mass an Anpassungsfähigkeit, wie die bisherigen Integrationsmassnahmen zeigten (S. 57). Auch die Belastbarkeit während der Prä senz stelle sich im Rahmen der vergangenen Arbeitsprozesse ausreichend dar, was durch die stattgehabten Evaluationen, beispielsweise durch die I.___ , ausreichend belegt sei. Das durch den Exploranden und die Behandler angeführte Vermeidungsverhalten stelle sich aktenkundig als die geltend gemachte, massge bliche Behinderung bei der beruflichen Leistungserbringung dar. Da es sich aus Sicht des aktuellen Gutachtens dabei aber nicht um ein rigides, sondern um ein erlerntes und adaptives Verhalten handle, lasse sich daraus keine zeitlich über dauernde Beeinträchtigung der Leistungserbringun g am Arbeitsplatz herleiten (S. 58 oben).

E. 6.2.4 Der Explorand habe anlässlich der Begutachtung ein soziales Umfeld, bestehend aus Personen innerhalb und ausserhalb der Primärfamilie und einen sich daraus ergebenden adäquaten sozialen Kontakt beschrieben, welcher bis mindestens in das Jahr 2008 gereicht habe. Dabei hätten engere und weniger enge Beziehungs strukturen sowie eine partnerschaftliche Beziehung , wie dies der Normalität ent spreche , bestanden. Das Leben in der gegenwärtigen Partnerschaft sei durch den Exploranden zudem als stützend beschrieben worden. Dementsprechend stelle sich das Sozialleben des Exploranden bis mindestens zum Jahr 2008 normal und nicht habituell limitiert dar. Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen sei aktuell schwer nachvollziehbar, aber gleichzeitig aufgrund einer derzeit fehlen den domizil-ergotherapeutischen Massnahme auch nicht abschliessend beurteil bar. Ähnliche Überlegungen seien zur selbstdeklarierten und weitgehend fehlen den Tagesstruktur anzustellen. Zum heutigen Zeitpunkt könne lediglich eine Unterstützung durch den Lebenspartner festgehalten werden, welche jedoch durch eine in den letzten Jahren stattgefundene Ausweitung derzeit auch nega tive Auswirkungen mit sich bringe (S. 58 Mitte). Die bisherigen R ehabilitations- und Eingliederungsbemühungen hinsichtlich einer beruflichen Erstausbildung oder hinsichtlich einer Beschäftigung im freien Arbeitsmarkt als ungelernte Kraft könnten nicht als gänzlich erfolglos bezeichnet werden, auch wenn es bei diesen Bemühungen zu wiederholten Abbrüchen und daher bis heute nicht zu einem Abschluss einer Berufsausbildung oder zu einer Festanstellung im freien Arbeitsmarkt gekommen sei. Die bisherigen Rehabilita tions

- und Eingliederungsbemühungen hätten zumindest das Potential des Exploranden ersichtlich werden lassen und dabei deutlich gezeigt, dass der Explorand hinsichtlich seiner körperlichen, mentalen und sozialen Fähigkeiten grundsätzlich zu einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit bei einer 60-70%igen Präsenzzeit in der Lage sei. Zudem lasse sich diese Performance mit adäquater Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten erheblich steigern. Die Eingliederungsmassnahmen hätten zudem gezeigt, dass der Explorand begonnene Arbeitsprozesse aufgrund einer Antizipation von Misserfolgen sowie aufgrund einer erhöhten Kränkbarkeit abgebrochen habe. Auch diese Situation lasse sich durch ein erlerntes und adaptives und damit veränderbares Verhalten beschreiben (S. 58 unten).

E. 6.2.5 Die teilweise fehlende Kooperation des Exploranden im Rahmen früherer ambu lanter Behandlungen oder Wiedereingliederungsbemühungen stelle sich nicht krankheits-, sondern ressourcenbedingt dar, wobei es sich um mobilisierbare Res sourcen handle (S. 59). Die medikamentöse und ambulante therapeutische Behandlung sei lege artis , wobei in der Regel wöchentliche bis zweiwöchentliche Termine zu fordern seien. Es sei eine Gruppentherapie, eine Domizil-Ergotherapie oder eine tagesklinische Behandlung zu empfehlen (S. 60 oben).

E. 6.2.6 Zur Konsistenz und zur Plausibilität hielt Dr. H.___ fest, es bestehe eine Dis krepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem Verhalten des Beschwerdeführers. Er schildere seine Beschwerden, insbesondere die arbeitsbe zogenen, oft vage und habe im Verlauf hinsichtlich des arbeitsrelevanten Beschwerdebildes wechselnde Argumentationen vorgebracht. So habe er im Wechsel von psychischen Beeinträchtigungen, körperlichen Beschwerden sowie von einem subjektiv beschwerlichen Arbeitsweg bis hin zu einer Verkehrsunfä higkeit gesprochen. Zusätzlich sei eine Unzufriedenheit mit dem Tätigkeitsbe reich, eine selbstdeklarierte Stigmatisierung durch die iranische Nationalität, das Alter und eine fehlende Berufsbildung genannt worden. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung vital, ohne Konzentrationsstö rungen oder Zeichen der Ermüdung und ohne weitere objektivierbare psychopa thologische Merkmale, welche eine Arbeitsunfähigk eit implizieren würden, gezeigt. Weiter seien die Symptome vage beschrieben worden, so dass beispiels weise keine Beurteilung des Ausprägungsgrades im AMDP-Befund möglich gewesen sei. Gleichzeitig seien die Beschwerden in hoch beeinträchtigender Intensität geschildert worden (S. 60). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen sub jektiv geschilderter Beeinträchtigung und Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe, indem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich kein adäquates ambulantes Therapieangebot inklusive einer Pharmakotherapie in Anspruch genommen und keine Bereitschaft gezeigt habe, seine Beschwerden auch in stationärem oder zumindest teilstationärem Rahmen behandeln zu lassen. Aktuell scheine aber die Therapieadhärenz besser geworden zu sein. Zum psychosozialen Funktionsniveau im Alltag seien aktuell keine verwertbaren Informationen erhältlich. Er schildere seine Tagesroutine rudimentär und habe lediglich angegeben, zu Hause zu putzen. Die Erhebung des Tagesablaufs zeichne zudem das Bild eines praktisch pflege- beziehungsweise betreuungsbedürftigen Exploranden, was mit der aktu ellen Untersuchungssituation erheblich kontrastiere. Die Frage, ob die Beschwer den appellativ und theatralisch vorgebracht würden, beantwortete der Gutachter mit ja. Dies e

Beschwerden würden einerseits vage und andererseits mit hohem Ausprägungsgrad und hohem Leidensdruck vorgetragen. Das appellative Verhal ten sei im fünfstündigen Explorationsverlauf evident geworden, da in der letzten Stunde der Exploration dieses anfänglich erheblich ausgeprägte Verhalten prak tisch vollständig in den Hintergrund getreten sei. In der Gegenübertragungssitu ation sei teilweise das Gefühl des Unechten bei der Schilderung der de facto Pfle gebedürftigkeit und Immobilität zu Hause entstanden. Andere Beschwerden wie Kontaktschwierigkeiten am Arbeitsplatz seien jedoch überzeugend vorgetragen worden (S. 61).

E. 6.2.7 Insgesamt hätten sich durch die Beschwerdevalidierung deutliche Hinweise auf eine Aggravation des Ausprägungsgrades der Beschwerden ergeben. Eine Simu lation im engeren Sinne sei anlässlich der Begutachtung nicht zu erkennen gewesen (S. 62 oben). Da aktuell kein Einblick in die Tagesroutine des Exploran den möglich sei und dieser ausserhalb der Wohnung keiner geregelten Tätigkeit nachgehe, sei ein Vergleich des Aktivitätsniveaus in unterschiedlichen Lebensbe reichen nicht möglich (S. 62 Mitte). Die geklagten Symptome stellten sich in der Gesamtschau mehrheitlich inkonsistent und unplausibel dar, weil die geltend gemachten agoraphobischen und sozialen Angst- und Vermeidungssymptome in einem rigid-ursächlichen Zusammenhang mit einer «Mobbing»-Situation 2008 und einem Verkehrsunfall ohne Verletzungen im Jahr 2009 dargelegt würden. Die daraus abgeleitete subjektive Leistungseinschränkung werde durch den Exploranden deutlich überbewertet ( aggraviert ), insbesondere die subjektive Bewertung des eigenen «Vermeidungsverhaltens» mit de facto Immobilisierung in der eigenen Wohnung stelle sich überwertig dar. Unter optimaler Anpassung der Behandlung sei von einer intakten und höhergradigen Teilarbeitsfähigkeit in ungelernter Tätigkeit auszugehen (S. 62 unten).

E. 6.2.8 Die Beschwerdegegnerin habe korrekt festgestellt, dass eine soziale Phobie ein eigenständiges psychisches Leiden darstelle, welches nicht durch psychosoziale Faktoren ausgelöst werde. Dem sei zuzustimmen, jedoch sei ein anderer Schluss zu ziehen, nämlich dass beim Exploranden keine Ich- dystone , soziale Phobie mit hohem Leidensdruck und hoher Therapiemotivation vorliege, sondern das beobachtbare ängstlich-vermeidende Verhalten einem Ich- syntonen Persönlich keitsakzent mit niederem Leidensdruck und bescheidener Therapiemotivation zuzuordnen sei (S. 63). Die arbeitsbezogenen und sozialen Fähigkeiten, Ressour cen und Belastungen des Exploranden seien aktenkundig. Er werde als sorgfältig arbeitend beschrieben, wobei ein hoher Perfektionsanspruch sich arbeitsverlang samend auswirke. Er werde zudem als zurückhaltend und kontaktvermeidend beschrieben, aber nicht in einem Ausmass, welches sich hinsichtlich der Tätigkei ten gänzlich behindernd auswirke. Eine Kooperation am Arbeitsplatz sowie eine angemessene Respektierung von Vorgesetzten sei ebenfalls ausgewiesen. Es sei keine grundsätzlich fehlende Kooperationsbereitschaft im Längsverlauf festzu stellen, vielmehr scheine der Explorand aufgrund der Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, desillusioniert und resigniert zu sein (S. 64 oben). Isoliert betrachtet stellten weder die Persönlichkeitsakzentuierung noch die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung eine massgebliche Behinderung bei der beruflichen Wiedereingliederung dar. In Kombination trete nur dann eine ver mehrte Belastung auf, wenn sich der Explorand in einer depressiven Episode befinde, was derzeit nicht der Fall sei, aber gleichwohl eine Fortführung der medikamentösen Prophylaxe bedinge. Es sei aber zu würdigen, dass Menschen mit rezidivierenden depressiven Störungen auch zu Zeiten einer Vollremission einer 100%igen Tätigkeit nicht gewachsen seien. Ein zeitnaher Wiedereinstieg im Teilpensum, mit adäquater Anpassung des Tätigkeitsprofils und zweckmässiger Begleitung sei zumutbar (S. 64 Mitte).

E. 6.2.9 Es seien mehrere nicht-medizinisch begründbare Faktoren der arbeitsrelevanten Leistungseinbusse erkennbar. So fühle sich der Beschwerdeführer als Opfer und werde von der Beschwerdegegnerin zu etwas gezwungen. Er zeige ein durch Widerstand geprägtes Verhalten. Das Rentenbegehren werde durch eine akten kundige, wechselnde Argumentation ersichtlich, mit welcher der Explorand beziehungsweise sein Lebenspartner die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit darlegten, beginnend mit psychischen Beeinträchtigungen oder körperlichen Beschwerden nach dem Unfallgeschehen über einen subjektiv beschwerlichen Arbeitsweg bis hin zu einer Unzufriedenheit mit dem Tätigkeitsbereich oder einer selbstdeklarierten Stigmatisierung durch die iranische Nationalität, das Alter und die fehlende Berufsausbildung. Zudem sei eine de facto Beistandschaft durch den Lebenspartner evident (S. 64 f.). Der Beschwerdeführer scheine Interventionen abzulehnen, welche eine Selbstwirksamkeit voraussetzten, was mit dem von dipl. med. D.___ genannten Krankheitsgewinn in Einklang stehe. Gestützt werde diese Feststellung auch durch den Widerspruch einer ablehnenden Haltung des Explo randen gegenüber einer Wiedereingliederung im Jahr 2017 und der gleichzeitigen Forderung seiner Rechtsvertretung nach beruflichen Massnahmen (S. 65).

E. 6.2.10 Bisher ausgewiesen seien frühere und auf das Erwachsenenleben zu datierende volle Arbeitsfähigkeiten sowie eine beobachtbare Mindestleistung im Rahmen der Eingliederungsbemühungen von 50 % Arbeitsfähigkeit mit 70 bis 80 % Präsenz zeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sollte als ungelernte Tätigkeit definiert werden, in der der Beschwerdeführer bereits tätig war oder eine entsprechende Aus bildung dazu absolviert habe (Bürobereich). Andere Tätigkeiten ohne Erfor dernis eines Berufsabschlusses seien ebenso möglich. Ein s tar k vermindertes Rendement sei medizinisch nicht zu begründen. Es empfehle sich jedoch ein Wieder einstieg mit vier Stunden täglich mit langsamer Steigerung. Gestützt auf die aktenkundige frühere Leistungserbringung, die früheren mehrmonatigen Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz und eine frühere maximale, wenngleich zeit lich limitierte, Präsenz von über 50 % lasse sich innert eines halben Jahres ein Pensum von 80 % erwar ten. Inwieweit eine Tätigkeit von 100 % möglich sein werde, könne aus heutiger Sicht nich t schlüssig beantwortet werden (S. 66).

E. 6.2.11 Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei naturgemäss schwierig. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Mobbing-Situation lasse sich versiche rungsmedizinisch nicht begründen. Ausgewiesene mittelgradige depressive Episoden gingen in der Regel mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit einher. Aufgrund der Aktenlage liessen sich leichte depressive Episoden nachvollziehen, welche in aller Regel kurze Arbeitsunfähigkeiten begründeten. Eine zeitlich limi tierte Arbeitsunfähigkeit nach erlittenem Verkehrsunfall lasse sich begründen, ungeachtet dessen, ob eine HWS-Distorsion vorgelegen habe. Ohne körperlichen Schaden lasse sich eine solche Arbeitsunfähigkeit aber nicht länger als einen Monat begründen, weil durch ein längeres Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess erhebliche Nachteile bezüglich Gesundheit und Wiedereingliederungsmöglich keiten entstünden. Demnach sei unter angemessener Mitwirkung seit mindestens Juni 2009 von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in ungelernter und angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 67).

E. 6.2.12 Hinsichtlich des Tätigkeitsprofils sei festzuhalten, dass insoweit wesentliche Unterschiede zur bisherigen Tätigkeit als Senior Finance

Assistant bestünden, als der Beschwerdeführer auf eine klar strukturierte, ausführend und mehrheitlich selbständige Arbeit ohne engen Team- oder Kundenkontakt angewiesen sei , beispielsweise eine strukturiert-ausführende ungelernte Tätigkeit in den Berei chen Logistik oder Büro (S. 67 unten). Unter optimalen therapeutischen Bedin gungen und unter Wahrung einer angemessenen Beschwerdeanpassung der Tätigkeit bestehe keine Leistungseinschränkung. Im freien Arbeitsmarkt sei nach Ablauf eines halben Jahres von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (S. 68).

E. 6.3 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2019 ( Urk. 9/252) aus, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise eine unbeschwerte, normale Kindheit und Jugend gehabt. Die Dr. Z.___ mitgeteilten Belas tungen h a be er anlässlich der Begutachtung nicht mitteilen können, da ihn die Fragen des Gutachters verunsichert und verängstigt hätten und er mit Schamge fühlen habe kämpfen müssen. Durch die Befragung seien Erinnerungen an Verhöre im Iran aktiviert worden. Er habe aber die Fassung bewahren können und versuche, in solchen Situationen oft sein inneres Erleben zu verbergen. Die starke Vermeidung belastender Themen habe sich auch in der Behandlung gezeigt, die Schilderungen seien jeweils von grosser innerer Anspannung, Ängs ten und Schamgefühlen und starker Vermeidung der Thematik begleitet gewesen (S. 4 unten f.). Bei der Exploration eines Suizidversuchs habe der Beschwerdefüh rer Narben von Schnittwunden gezeigt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerde führer aufgrund der psychischen Störung und des fehlenden Vertrauens gar nicht in der Lage gewesen sei, sich zu den erlebten Belastungen zu äussern, sei vom Gutachter gar nicht in Betracht gezogen worden (S. 5 oben). Es könne dem Gutachter beigepflichtet werden, dass keine typische soziale Phobie nach ICD vorliege. Der Einschätzung, dass kein eigenständiges psychisches Leiden vorliege, welches die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, müsse widersprochen werden. Die phobische Symptomatik sei Ausdruck einer tieferliegenden psychischen Störung, welche sich beim Referenten in ihrem ganzen Umfang erst im Laufe der Behand lung gezeigt habe. Die im Gutachten als Inkonsistenz dargestellten Diskrepanzen zwischen der erhobenen Biographie und den aktenkundigen Schilderungen habe damit zu tun, das es bei der Begutachtung nicht gelungen sei, wichtige Daten aus der Biographie zu erheben. Es liege eine schwere psychische Störung im Sinne einer gemischten Persönlichkeitsstörung vor (S. 6 Mitte). Die im Gutachten erwähnte «zweifelsfrei früher vorhandene Selbständigkeit in allen Lebensberei chen» habe es aus Sicht des Referenten nie gegeben (S. 7). Gehe man von einer Persönlichkeitsstörung mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung aus, so erschie nen die g eklagten Beschwerden nachvollziehbar. Die beschriebene ungenügende Therapieadhärenz könne teilweise auch durch die schwere psychische Störung erklärt werden. Aufgrund der grossen, aus Sicht des Referenten nicht überwind baren Ängste habe sich der Beschwerdeführer bislang nicht in eine teilstationäre oder stationäre Behandlung begeben. Die früher veranlasste domizil-ergonomi sche Massnahme und das Expositionstraining hätten nur teilweise nachhaltig gefestigte Fortschritte erbracht. Die vom Gutachter festgehaltene vage Symptom beschreibung sowie Hinweise auf Aggravation des Ausprägungsgrades müsse in Bezug zur Persönlichkeitsstörung gesehen werden (S. 8).

E. 6.4 Dazu führte Dr. H.___ mit seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2019 ( Urk. 9/256) aus, die Angaben von Dr. Z.___ würden an seiner Einschät zung nichts ändern. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer keine Tendenz zur Vermeidung biographischer Inhalte gezeigt. Dabei seien auch per sönlich sensitive Themen wie die sexuelle Orientierung und eine dadurch mögli che familiäre oder gesellschaftliche Diskriminierung im Iran angesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe keine schamhafte Vermeidung gezeigt und in offener und transparenter Weise detaillierte Auskünfte zu seinem früheren Leben im Iran erteilt (S. 2). Die stark abweichenden anamnestischen Angaben seien als Inkonsistenz festzuhalten. Welche durch den Exploranden geäusserten Anamnesevarianten der Wahrheit entsprächen, stelle keine medizinische Frage stellung dar. Die Mutmassung, dass die Krankheitsgeschichte für die jetzigen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit sehr relevant sei, sei zu verneinen. Die Arbeitsfähigkeit werde nicht vorranging durch anamnestische Inhalte bestimmt, sondern stütze sich auf einen durch Fachgesellschaften empfohlenen Prozess. Eine anamnestische Diskrepanz im hier dargelegten Umfang lasse sich nicht krankheitsbedingt erklären. Ebenso wenig lasse sich eine vage Symptombeschrei bung oder eine Tendenz zur Aggravation krankheitsbedingt erklären (S. 3). Die von Dr. Z.___ dargelegten funktionellen Einschränkungen des Exploran den stellten sich appellatorisch und medizinisch nicht begründbar dar (S. 4).

E. 6.5 Dazu entgegnete Dr. Z.___ mit Schreiben vom 2 8. August 2019 ( Urk. 9/256/5-6), es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. H.___ von einer grund sätzlichen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, womit er dem Gutachter von sich aus hätte die wichtigsten anamnestischen Angaben mitteilen sollen. Der Beschwerdeführer sei erst nach jahrelanger Behandlung mit Vertrau ensaufbau in der Lage gewesen, von seinem inneren Erleben und seiner Biogra phie zu berichten. Der Gutachter habe ungenau exploriert, und seine Aussage, wonach die Biographie nicht relevant sei für die jetzige Erkrankung und die Arbeitsfähigkeit, sei überhaupt nicht nachvollziehbar. Auch bei der Befunderhe bung sei er selektiv vorgegangen (S. 1). 7. 7.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. April 2011 bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 9/5). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs an spruchs, womit die Verhältnisse ab Oktober 2011 zu prüfen sind. Zu beachten ist zudem, dass gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG d er Anspruch nicht entsteht , solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.

Vorab festzuhalten ist auch, dass das hiesige Gericht in seinem ersten Rückwei sungsurteil vom 6. Mai 2014 die Arbeitsfähigkeit als nicht genügend abgeklärt betrachtete, um selb er einen Entscheid fällen zu können, und die Sache - auch im Sinne der Wahrung des zweifachen Instanzenzuges - zur gehörigen Begrün dung oder zur weiteren Abklärung zurückwies (vgl. vorstehend E. 4.8). Auch in seinem zweiten Rückweisungsurteil vom 2 9. November 2017 erachtete das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage als weiterhin unzureichend abgeklärt (vgl. vorstehend E. 5.6). Den bis zum Gutachten von Dr. H.___ aufgelaufenen Akten können somit keine genügenden Angaben zur Beurteilung des Leistungs anspruchs des Beschwerdeführers entnommen werden, auch wenn den genannten Urteilen des hiesigen Gerichts Mutmassungen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Vielmehr wurde die medizinische Aktenlage ausdrücklich als zu wenig klar erachtet. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt nun mit dem Gutachten von Dr. H.___ erstmals eine vollständige und nachvollziehbare Beurteilung vor. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass dieser wie auch die Beschwerdegegnerin eine Einschätzung ab 2009 vornahmen . Dr. H.___ erstat tete sein Gutachten vom 1 5. Oktober 2018 unter Berücksichtigung sämtlicher für den Beweiswert notwendigen Kri terien (vgl. vorstehend E. 1.7). Es erging unter sorgfältiger Prüfung der Akten und genauer Erhebung der Anamnese. Dr. H.___ führte eine fünfstündige eigene Untersuchung durch (vgl. S. 8 oben des Gutachtens) und legte seine Einschätzung wie auch seine von der bisherigen Aktenlage abweichende Meinung einlässlich dar und berücksichtigte die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren. Auf das Gutachten kann de shalb grundsätzlich abgestellt werden kann. 7.2

Dr. H.___ diagnostizierte eine aktuell remittierte rezidivierende depressive Stö rung sowie einen Persönlichkeitsakzent mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsi cheren, dependenten und kränkbaren Anteilen (vorstehend E. 6.2). Bei letzterer handelt es sich um eine Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1). Akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Dass eine solche nicht vorliegt, hat Dr. Z.___ schlüssig begründet, indem beim Beschwerdeführer keine tiefgreifende und schwer korrigierbare Verhaltens- und Erlebensrigidität seit der Jugend oder dem frühen Erwachsenenalter in den meisten Lebenslagen mit zeitlich überdauernder Beeinträchtigung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit vorliege (vgl. vorstehend E. 6.2.1).

Dr. H.___ zeigte auf, dass das Vermeidungsverhalten, welches durch den Beschwerdeführer und die Behandler als die massgebliche Behinderung bei der beruflichen Leistungserbrin gung angeführt werde, auf ein erlerntes und adaptives und damit nicht krank heitswertiges Verhalten zurückzuführen ist, was keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vorstehend E. 6.2.3). Die teilweise fehlende Kooperation bei früheren Behandlungen oder Eingliederungsbemühungen stelle sich nicht krank heits -, sondern ressourcenbedingt dar, wobei es sich um mobilisierbare Ressour cen handle (E. 6.2.5). Dr. H.___ legte auch dar, weshalb keine soziale Phobie

vorliegt, sondern das beobachtbare ängstlich-vermeidende Verhalten dem Persönlichkeitsakzent mit niedrigem Leidensdruck und bescheidener Therapiemo tivation zuzuordnen sei. Dr. H.___ hielt fest, dass weder die Persönlichkeitsak zentuierung noch die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung eine massgebliche Behinderung bei der beruflichen Eingliederung darst ellten. Es trete nur dann eine vermehrte Belastung auf, wenn sich der Explorand in einer depres siven Episode befinde, was derzeit nicht der Fall sei (E. 6.2.8). Zudem seien mehrere nicht-medizinische Faktoren der arbeitsrelevanten Leistungseinbusse erkennbar; er fühle sich als Opfer und von der Beschwerdegegnerin zu etwas gezwungen, zeige ein durch Widerstand geprägtes Verhalten und eine wechselnde Argumentation, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit dargelegt werde (psychische oder körperliche Beeinträchtigungen, subjektiv beschwerlicher Arbeitsweg, Unzufriedenheit mit dem Tätigkeitsbereich, selbstdeklarierte Stigmatisierung durch die Nationalität, das Alter, die Berufsbildung), und scheine Interventionen abzulehnen, welche eine Selbstwirksamkeit voraussetzten, wie dies auch

dipl. med. D.___ erkannt habe (E. 6.2.9).

Dr. H.___ legte schlüssig dar, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Mobbing-Situation versicherungsmedizinisch nicht begründen lasse, und sich aufgrund der Aktenlage leichte depressive Episoden nachvollziehen liessen, welche in aller Regel kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten begründeten. Die HWS-Distorsion ohne körperlichen Schaden begründe maximal einen Monat Arbeits unfähigkeit. Unter angemessener Mitwirkung sei seit mindestens Juni 2009 deshalb von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in ungelernter und angepasster Tätigkeit auszugehen, welche nach einem halben Jahr erreichbar sei (vorstehend E. 6.2.12). 7.3

Das Gutachten erging unter Beachtung und Berücksichtigung der Standardindi katoren (vgl. S. 57 ff. des Gutachtens) . Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (vgl. vorstehend E. 1.5). Dazu führte Dr. H.___ aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwer deschilderung und dem Verhalten des Beschwerdeführers; die Beschwerdeschil derung sei vage und es werde wechselnd argumentiert. Entgegen der geschilder ten Beeinträchtigungen habe er sich während der fünfstündigen Begutachtung vital, ohne Konzentrationsstörungen oder Zeichen der Ermüdung sowie ohne wei tere objektivierbare psychopathologische, eine Arbeitsunfähigkeit implizierende Merkmale gezeigt. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen subjektiv geschilderter Beeinträchtigung und Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe. Die Erhebung des Tagesablaufs habe das Bild eines praktisch pflegebedürftigen Exploranden gezeigt, was jedoch mit der Untersuchungssituation erheblich kontrastiert habe (vorstehend E. 6.2.6). Insgesamt hätten sich durch die Beschwerdevalidierung deutliche Hinweise auf eine Aggravation des Ausprägungsgrads der Beschwerden ergeben. Die geklagten Symptome hätten sich mehrheitlich inkonsistent und unplausibel dargestellt, weil die geltend gemachten agoraphobischen und sozia len Angst- und Vermeidungssymptome in einem rigid-ursächlichen Zusammen hang mit einer Mobbing-Situation und einem Verkehrsunfall ohne Verletzungen dargelegt würden. Die daraus abgeleitete subjektive Leistungseinschränkung werde deutlich überbewertet (vorstehend E. 6.2.7). 7.4

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).

Dr. H.___ legte trotz der gezeigten Inkonsistenzen nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden de pressiven Störung auch bei vollständige r Remission einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht gewachsen sei (vgl. vorstehend E. 6.2.8). Ein stark vermindertes Rendement sei medizinisch jedoch nicht zu begründen (vgl. vorstehend E. 6.2.10). Damit ist auf seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer mindestens seit 2009 in einem Pensum von mindestens 8 0 % arbeitsfähig ist, abzustellen . Nachdem es sich dabei um eine klar strukturierte, ausführend und mehrheitlich selbständige Arbeit ohne engeren Team- oder Kundenkontakt in den Bereichen Logistik oder Büro handeln sollte (vgl. vorstehend E. 6.2.12), ist auch die letzte Tätigkeit bei Y.___ mitumfasst (vgl. den Tätigkeitsbeschrieb in Urk. 9/4/12) . 7.5

Zum Beweiswert der Berichte von Dr. Z.___ kann auf die Feststellungen von Dr. H.___ verwiesen werden.

Zum Bericht von Dr. Z.___ vom 3 0. Mai 2011 (vorstehend E. 4.4) führte Dr. H.___ aus, der damalige psycho pathologische Befund habe sich praktisch ausschliesslich auf subjektive Beschwerdeangaben ohne Beschreibung objektivierbarer Merkmale gestützt. Beispielsweise werde eine anamnestische Antriebsverminderung, Konzentrations störungen und Ermüdbarkeit erwähnt, ohne darzulegen, inwieweit diese Merk male auch während der therapeutischen Sitzungen beobachtbar gewesen seien. Weiter sei der dargelegte psychopathologische Befund lediglich mit einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer Anpassungsstörung vereinbar, die Kriterien für die übrigen genannten Diagnosen liessen sich aus dem dargelegten Befund nicht herleiten. Insbesondere widerspreche eine Erstmanifestation einer sozialen Phobie nach einem Unfall im Alter von 35 Jahren den ICD-10 - Kriterien . Weiter enthalte dieser Bericht keine Abgrenzung der selbstdeklarierten Angst symptomatik von einer Agoraphobie und beschreibe zudem keinen typischen Symptomverlauf, welcher mit einer Angststörung vergesellschaftet sei. Eine ununterbrochene, vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 9. April 2009 sei deshalb nicht nachvollziehbar (S. 16 unten f.). Der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Juli 2013 (vorstehend E. 4.4) erwähne diagnostisch lediglich noch eine soziale Phobie mit Vermeidungsverhalten und arbeitsplatz-abhängige Krisen mit dem Gefühl der Ausgrenzung und Entwertung, was mit narzisstischen Krisen vereinbar sei. Der damalige psychopathologische Befund habe sich wiederum praktisch ausschliesslich auf subjektive Beschwerdeangaben ohne Beschreibung objektiver Merkmale gestützt und stelle einen Zusammenhang mit der Arbeitssituation fest. Der dargelegte psychopathologische Befund beschreibe eine euthyme Stimmungslage. Die Kriterien einer sozialen Phobie seinen nicht erfüllt, und eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund des Befundes nicht nachvollziehen (S. 19). Im Bericht vom 8. Januar 2015 (vorstehend E. 5.1) stelle sich der psychopathologische Befund weitgehend blande dar, unklar bleibe wiederum, inwieweit die beschriebene ängstliche Anspannung mit «starker zugehöriger vegetativer Aktivierung bis zu Schwindel und Übelkeit» therapeutisch beobachtet oder lediglich durch den Explo randen berichtet worden sei. Die Stellungnahme vom 2 3. September 2016 (vorstehend E. 5.4) lasse sich zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers nicht verwenden. Der psychopathologische Befund beschreibe wie zu früheren Zeitpunkten eine erhebliche Zahl von subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden, welche dem affektiven Spektrum zuzuordnen seien, ohne präzise Nennung objektiver Merkmale wie Prosodie, Gestik, Mimik, Psychomoto rik einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 24 des Gutachtens). Diesen Bemerkungen ist nichts hinzuzufügen, zumal Dr. Z.___ selbst einräumte, dass - entgegen seiner früheren Beurteilung - keine typische soziale Phobie nach ICD vor liege (vgl. vorstehend E. 6.3).

Die Ausführungen von Dr. Z.___ zum Vertrauensverhältnis und den von ihm angenommenen Gründen, weshalb der Beschwerdeführer in der Gutachtens situation angeblich nicht alle Belastungen habe mitteilen können (vgl. vorstehend E. 6.3), zeigen geradezu exemplarisch die Unterschiede zwischen behandelndem Therapeuten und Gutachter auf. Dr. Z.___ steht in einem auftragsrechtli chen Verhältnis z ur versicherten Person und hat sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Berichte der Behandler verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Wie durch Dr. H.___ aufgezeigt, erweisen sich die Berichte von Dr. Z.___ als zu ungenau, um darauf abstellen zu können. 7.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ ab dem vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (Oktober 2011) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in jeder geeigneten Tätigkeit auszugehen ist. Dementsprechend beträgt der Invaliditätsgrad 20 % , was einen Rentenanspruch ausschliesst. 8.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 9 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 11 (9/13 /1-4) eine Erschöpfungsdepression seit Okto ber 2008 (ICD-10 F32.1) sowie einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion im April 2009 (Ziff. 1.1). Noch während der attestierten Arbeitsunfähigkeit habe sich ein Autounfall ereignet mit den typischen Folgen einer Halswirbelsäulen-Distor sion, und der schon immer besorgte und sehr empfindliche Beschwerde führer sei durch den Unfall in massivste Gesundheits- und Zukunftsängste ge raten. Aktuell beklage der Beschwerdeführer anhaltende neuropsychologische Defi zite: Konzen trationsschwäche, eingeschränkte Lernfähigkeit, Kopfschmerzen und Verspan nungsschmerzen in der Halswirbelsäulen- und Schultergürtelmus kulatur (Ziff. 1.4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei zu rechnen (Ziff. 1.9). 4.4

Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wel cher den Beschwerdeführer seit Mai 2010 psychiatrisch behandelte (Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 9/15 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - soziale Phobie mit Panikstörung und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.1) nach belastender Situation am Arbeitsplatz im Herbst 2008 und Unfall vom 9. April 2009 - Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schulter, des Nackens und Kop fes nach Unfall vom 9. April 2009 - posttraumatische Symptomatik mit intrusiven Erinnerungen, Albträu men, Hypervigilanz und nach Unfall vom 9. April 2009

Der Beschwerdeführer habe am Arbeitsplatz bei Auseinandersetzungen mit sei nem Vorgesetzten Mobbing erlebt, sei ungerecht behandelt und kritisiert wor den . Dadurch sei er mehr und mehr unter psychischen Druck geraten, was zu Ängsten , Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit geführt habe. Im Okto ber 2008 sei er krankgeschrieben worden. Am 9. April 2009 habe er unver schuldet einen Auto unfall erlitten, wobei sein Auto durch den Aufprall drei bis vier Meter in Rich tung vorfahrtsberechtigte Strasse geschoben worden und er vom unfall ver ursa chenden Fahrer bedroht und beschimpft worden sei (Ziff. 1.4).

Als Sachbearbeiter in der Reisebranche sei der Beschwerdeführer seit mindes tens

9. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

Mit Schreiben vom 6. September 2011 (Urk. 9/23 ) führte Dr. Z.___ aus, mit Hilfe eines intensiven Verhaltenstrainings hätten die phobischen Ängste ab gebaut werden können, und der Beschwerdeführer könne sich nun auch alleine ausser Haus bewegen. Aufgrund des bisherigen positiven Verlaufs sei mit w ei teren Verbesserungen zu rechnen. Die depressive Störung habe sich unter anti de pressiver Medikation etwas gebessert. Dem Beschwerdeführer seien Integra ti ons massnahmen von zwei Stunden pro Tag an mindestens vier Tagen der Wo che zumutbar. Bei weiterem gutem Verlauf sei durch berufliche Massnahmen eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % erreichbar. 4.5

Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 9/109/7-9 ) eine soziale Phobie mit Ver meidungsverhalten gemäss ICD-10 F40.1 (Ziff. 1.1).

Nach einer weiteren psychischen Stabilisierung und erfolgreichen Bewältigung des Rückzugsverhaltens durch ein Verhaltenstraining habe der Beschwerdefüh rer

2012 berufliche Massnahmen beginnen können. Während neun Monaten habe er eine Eingliederungsinstitution besucht und die Präsenzzeit dort auf etwa sechs Stunden gesteigert, zuzüglich eines Arbeitsweges von zwei Stunden. Im Oktober 2012 sei es während einer einwöchigen Abwesenheit der Betreu ungsperson zum Abbruch des Arbeitstrainings gekommen. Beim danach aufge nommenen Prakti kum sei es nach etwa zwei Monaten zu interpersonellen Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten gekommen, eine Fortführung sei aber erreicht worden, bis eine zweite ähnliche Krise Ende Februar 2013 zu einem Abbruch des Praktikums ge führt habe. Der Beschwerdeführer fühle sich vom Vorgesetzten in seinen Bedürf nissen zu wenig ernst genommen, leide unter so zialen Ängsten und fühle sich durch andere rasch ausgegrenzt und entwertet, was die innere Anspannung er hö h en und zu Beziehungsabbrüchen führen könne. Es bestehe ein Rückzugs verhal ten, und er verbringe die Tage meist ohne Struktur zu Hause (Ziff. 1.4).

Als Sachbearbeiter in der Reisebranche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde füh rer seit November 2012 während sechs Stunden pro Tag möglich für Büroar bei ten im Backoffice und mit verständnisvollen Vorgesetzten. Direkte Kunden kon takte seien aufgrund der sozialen Ängste noch nicht möglich (Ziff. 1.7). 4.6

Mit Stellungnahme vom 14. August 2013 ( Urk. 9 /109 S. 5 f.) führte med. pract . C.___ , Fach arzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), aus, dass aufgrund der Aktenlage die von Dr. Z.___ attestierte Arbeits un fähig keit von 100 % vom 9. April 2009 bis November 2012 und von 50 % seit November 2012 auf grund der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar sei. Für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich keine Abwei chung . Voraussetzung für die Ausschöpfung der Arbeit sfähigkeit von 50 % wäre ein ge eigneter Arbeits platz ohne erhebliche Stressbelastung, genauer ein fehlender psychischer Druck durch Kundenkontakte ohne Termin- und Zeitdruck sowie erheb li che Anforderungen an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Geeignet seien einfache, repetitive Tätigkeiten, die den Fähigkeiten eines Hilfskaufmanns ent sprächen. Bezüglich der erhöhten Kränkbarkeit sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass dies in gewissem Masse auch als überwindbar angesehen wer den müsse. Es be stünden keine Persönlichkeitsstörungen, die als erheblich limi tierend entgegen stünden (S. 5). Ein Verbesserungspotential der Arbeitsfähig keit liege in einer stufen weisen Erhöhung der Belastung über zwölf Monate, be ginnend mit 50 % und Fortsetzung der Behandlung. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei bei erkennbarer Eigenmotivation bezüglich einer Therapie nicht sinnvoll (S. 5 f.). 4.7

Mit Schreiben vom 25. November 2013 (Urk. 9/121 ) führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Rahmen einer Angsterkran kung unter einer sozialen Phobie mit Ver meidungsverhalten gemäss ICD-10 F40.1 leide. Dabei handle es sich um eine psychische Erkrankung, welche sich auch physiologisch stark auswirken könne. Der Beschwerdeführer leide in sozi alen Situationen unter erhöhter innerer Anspannung, hohem Puls, Schweissaus brü chen und Nervosität. Diese vegetativen Reaktionen stünden in Verbindung mit Ängsten und der Befürchtung, sozial isoliert und ausgegrenzt zu werden. Auf grund dieser Erkrankung komme es zu negativen Verkennungen von und Wahr nehmungsstörungen in interpersonellen Situationen, welche die affektive und vegetative Symptomatik zusätzlich verschlimmerten. Die in der Folge auf treten den Verhaltensstörungen im zwischenmenschlichen Bereich hätten in den letzten Jahren zu Konflikten am Arbeitsort und in der Folge krankhaftem Rück zug geführt. Diese Symptomatik sei aufgrund der starken affektiven und vege tativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar. Der Beschwerdeführer könne sich selbst dann manchmal für Tage nicht beruhigen und gerate in eine psy chische Krise.

Diese Symptomatik beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich und wirke sich vor allem in Arbeitssituationen mit regelmässigen Kon takten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern aus. Aufgrund dieser Störung sei seine Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Die Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung seien so erheblich, dass sie vom Beschwerdeführer al lein nicht

überwunden werden könnten. Es bedürfe zur Verbesserung der Sympto matik wie auch zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der Ar beitsfähigkeit einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung so wie weiterer beruf licher Massnahmen. 4.8

Dazu hielt das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 ( Urk. 9/130) in E. 4 fest: 4.1

Zusammenfassend ging der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnos tisch im Rahmen einer Angsterkrankung von einer sozialen Phobie mit Verm ei dungsverhalten gemäss ICD-10 F40.1 aus und schätzte die daraus resul tierende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Reise branche auf etwa 50 % beziehungsweise in einer behinderungsange passten Tätig keit auf sechs Stunden pro Tag für Büroarbeiten im Backoffice und mit verstän d nis vollen Vorgesetzten ein. Er hielt fest, dass die Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung so erheblich seien, dass sie vom Beschwerdeführer al lein nich t überwunden werden könnten; zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der

Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer psychotherapeutischen und psy chiatrischen Be handlung sowie weiterer beruflicher Massnahmen . Der RAD-Arzt med. pract . C.___ teilte diese fachärztliche Einschätzung voll umfäng lich und hielt fest, dass aufgrund der Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit nachvollziehbar sei, wo bei hinsichtlich der erhöhten Kränkbarkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht in ge wissem Masse von einer Überwindbarkeit auszugehen sei. 4.2

Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass kein inva li den ver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da die beim Be schwer deführer bestehenden psychischen Einschränkungen durch psychoso ziale Faktoren ausgelöst worden seien. Zudem seien die Einschränkungen über wind bar, sodass die angestammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensan streng ung ausgeübt werden könne. Gestützt darauf verneinte sie einen Leis tungsanspruch. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass mit der diagnostizierten sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten eine eigen stän dige psychiatrische Diagnose nach ICD-10 vorliegt und dass von möglich erwei se verursachenden psychosozialen Faktoren losgel öste psychiatrische Be funde er hoben wurden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und eine krankheits wer tige Diagnose begründen. Wovon die Krankheit ausgelöst oder begünstigt wurde, ist somit unerheblich, denn aufgrund der Arztberichte ist von einem fach ärztlich festgestellten Substrat auszugehen, welches die Arbeitsfähig keit wesent lich beeinträchtigt. Die Beschwerdegegnerin überschrei tet demnach ihr Ermessen, wenn sie sich über die klaren Einschät zungen ihres RAD hinwegsetzt und diese nach Belieben durch eigene Einschät zungen ihrer Sach bearbeiterin ersetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist aus objektiver Sicht auf grund der Aktenlage auch nicht ohne weiteres auf eine Überwindbarkeit der Er werbsunfähigkeit zu schliessen. Aus Dr. Z.___ s Schilderung ergibt sich vielmehr eindrücklich, dass die beschriebenen gesundheitlichen Einschränkun gen

und Vorgänge aufgrund der starken affektiven und vegetativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar sind. 4.3

Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ent weder - sofern sie den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet - ausgehend von der Stellungnahme des RAD und der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ über Leistungsansprüche entscheide und ihren Entscheid rechts genüglich begründe, oder - sollte sie diesen Einschätzungen nicht folgen wollen - rechtsgenügliche weitere Abklärunge n tätige und ihren Entscheid ge stützt da rauf medizinisch und versicherungsrechtlich korrekt begründe. 5. 5.1

Dem zweiten Rückweisungsurteil vom 2 9. November 2017 ( Urk. 9/224) lagen die folgenden Arztberichte zugrunde.

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Januar 2015 (Urk. 9 /148) eine Angsterkrankung mit sozialer Phobie und Vermeidungsver hal ten ICD-10 F40.1 (Ziff. 1.2). In einer Tätigkeit, wo auf die soziale Beein trächti gung Rücksicht genommen werden könne, beispielsweise als Sachbear beiter im Bürobereich einer Reisebranche, könne eine Tätigkeit von 4-5 Stunden pro Tag oder von etwa 50 % ausgeübt werden, wobei die Leistungsfähigkeit gesteigert werden könne (Ziff. 2). Für Massnahmen der Wiedereingliederung bestünden eine Belastbarkeit von etwa fünf bis sechs Stunden pro Tag. Der Beschwerdeführer pflege wenig soziale Kontakte und habe als Misserfolge die mehreren hundert Stellenbewerbungen und die gescheiterte Fortbildung in Systeminformatik 2014 zu verzeichnen (Ziff. 4.2, Ziff. 4.4). Gegenwärtig finde aus finanziellen Gründen keine Behandlung statt (Ziff. 3.1). 5.2

Mit Bericht vom 26. Mai 2016 (Urk. 9 /178) hielt Dr. Z.___ folgende Diag nosen fest: - Angsterkrankung mit sozialer Phobie und Vermeidungsverhalten ICD-10 F40.1 - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom ICD-10 F33.1

Zum Befund hielt Dr. Z.___ fest, dass der Antrieb etwas reduziert sei, und sich ein negativ -pessimistisch gefärbtes Gedankenkreisen mit Selbstvor würfen finde. Der Beschwerdeführer sei affektiv ängstlich angespannt mit innerer Unruhe und vegetativer Aktivierung (erhöhter Puls, Schweissausbrüche und Muskelan spannungen). Es fänden sich soziale Ausgrenzungs- und Entwer t ungsängste, eine depressive Grundstimmung mit Hoffnungslosigkeit, Ver lust von Freude und Interesse sowie Wertlosigkeit. Er beschreibe Schlafstö rung en mit nächtlichem Erwachen, teilweise aus Albträumen, frühem Erwachen und Morgentief. Es bestünden ein deutlicher Verlust von Selbstvertrauen und Minderwertigkeitsge fühle, Libidoverlust und Suizidalität (S. 1).

Im Rahmen einer beruflichen Massnahme im Reisebüro habe die Präsenzzeit letz tes Jahr auf 60 % gesteigert werden können. Ende August sei die Mass nahme wegen angeblicher ungenügender Leistungen durch die Invalidenver sicherung wieder abgebrochen worden, was der Beschwerdeführer nicht habe nachvollzie hen können. Die psychische Symptomatik mit Suizidalität und deutlicherem sozialem Rückzug habe sich in den letzten Monaten verstärkt. Auf grund der völ lig fehlenden Tagesstruktur pflege der Beschwerdeführer wenig soziale Kontakte. Für den Einsatz eines zweiten Antidepressivums neben dem schlafanstossenden Antidepressivum werde derzeit Verständnis erarbeitet. Es bestehe das Risiko einer weiteren Verschlechterung der psychischen Sympto matik, und erneute berufliche Massnahmen könnten einen wichtigen Beitrag zur psychischen Stabilisierung sein (S. 2). 5.3

Am 1. Juni 20

E. 16 erstattete med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, Bericht über seine am 31. Mai 2016 durchgeführte Unter suchung des Beschwerdeführers (Urk. 9 /177).

Im psychopathologischen Befund (Ziff. 8 S. 4 f.) hielt er fest, dass der Be schwer deführer pünktlich in Begleitung seines Partners eintreffe und freundlich und bereitwillig im Kontakt sei. Die Lautstärke sei normal, der Blickkontakt häufig, es bestünden kein Körpergeruch und ein unauffälliges Gangbild. Der Gedankengang sei flüssig und zusammenhängend, und es bestehe kein Anhalt für Sinnestäu schungen, Ich-Störungen und inhaltliche Denkstörungen. Eigen initiativ und wortreich, etwas weitschweifig, berichte der Beschwerdeführer über seine Lage und hebe den Unfall hervor. Bei der Schilderung des Unfalls seien keine vegeta tiven Reaktionen und keine erhöhte Anspannung erkennbar. Er sei affektiv reduziert schwingungsfähig, vorsichtig vorwürfig wegen geringer Unter stützung, unauffällig in Mimik und Gestik, und aufmerksam und kon zentriert über die gesamte zweieinviertelstündige Untersuchungszeit. Es bestehe kein Anhalt für Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit. Der Antrieb sei gut mit lebendigen und eigeninitiativen Darstellungen. Es seien kein Erröten, kein Zittern, keine Üb elkeit und während der Unters uchung kein Harndrang feststellbar. Der Beschwerdefüh rer sei glaubhaft nicht suizidal.

In der Diskussion (Ziff. 10 S. 7) der Einschätzung durch Dr. Z.___ hielt med. pract . D.___ fest, dass die Diagnose einer depressiven Störung in vielen Berichten nicht erscheine. Überdies differenziere Dr. Z.___ leider nicht zwischen einer Agoraphobie und einer sozialen Phobie, so dass seine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit hier auch nicht differenziert werden könne. Weiter wies med. pract . D.___ darauf hin, dass die bei der E.___ angegebenen „Tätig keiten an der Reception und mit Kundenkontakt“ für einen Patienten mit einer sozialen Phobie völlig ungeeignet gewesen seien.

In der versicherungspsychiatrischen Beurteilung (Ziff. 11 S. 8) hielt med. pract . D.___ fest, dass depressive Reaktionen bei den geschilderten psychosozialen Belastungen zwar verstehbar, aber IV-fremd seien. Die Agoraphobie mit den Ängsten in Menschenmengen führe nicht zu einer Einschränkung der Arbeits fä higkeit, zumal der Beschwerdeführer die Strecken selbstständig mit dem Auto bewältige. Die soziale Phobie mit der „Furcht vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen“ führe zu Einschränkungen in Kundenkontakten und erfor dere wohlwollende Vorgesetzte, zumal zu den Persönlichkeitseigenschaften ein gerin ges Selbstvertrauen gehöre. Angesichts der Kritikangst sei mit einer eher langsa men, aber gründlichen Arbeit zu rechnen. Der Beschwerdeführer halte sich unter derartigen Umständen für voll arbeitsfähig. Med. pract . D.___ nannte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst stö rung, soziale Phobie (ICD-10 F40.1), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eben falls eine Angststörung, Agoraphobie (ICD-10 F 40.0). An Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Senior Finance

Assistant vermerkte er, dass der Beschwerdeführer wegen der Ängste vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen wenig Kundenkontakte sowie wohlwollende Vorgesetzte haben sollte. Zum Belastungsprofil hielt er fest, dass ruhige Büro-Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt und eher gründlichen Arbei ten geeignet seien. Die Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Senior Finance

Assistant betrage 50 % seit November 2012 gemäss Dr. Z.___ . In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 %. Die aktuelle Behand lungsfrequenz alle drei bis vier Wochen sei unzu reichend . Mangels angemessener Therapie drohe das Vermeidungsverhalten allmählich zuzuneh men, so dass die Agoraphobie und die soziale Phobie immer schwerer zu über winden seien.

5.4

Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 (Urk. 9 /188) zum RAD-Untersuchungsbericht aus, dass in Bezug auf die berufli chen Massnahmen nicht erwähnt werde, dass das Arbeitstraining bei E.___ 2013 aufgrund von Ängsten gegenüber dem Vorgesetzten habe abge brochen werden müssen. Unerwähnt bleibe auch, dass eine danach begonnene Informati kausbildung mit einem Kursbesuch an drei Nachmittagen pro Woche trotz hoher Motivation nach etwa zwei Wochen aufgrund sozialer Ängste habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich von den anderen Kursteilneh mern entwertet gefühlt, was die Angstsymptomatik mit zugehöriger vegetativer Aktivierung massiv verstärkt habe. Das letzte Arbeitstraining bis Herbst 2015 im Reisebüro sei seitens der Invalidenversicherung abgebrochen worden, weil die geplante Steigerung auf 100 % nicht realistisch gewesen sei. Die mehrmonatige Bewältigung der Arbeit dort sei auch möglich gewesen, weil er den Vorgesetzten schon zuvor persönlich gekannt und sein Lebenspartner dort gearbeitet habe und meist anwesend gewesen sei (S. 2 oben).

Die wenigen in der Folge stattgefundenen Bewerbungsgespräche habe der Beschwerdeführer nur unter grosser innerer Anspannung und mit zusätzlicher Medikation (Betablocker, Tranquilizer) durchstehen können. Seit 2008 stehe er in phasenweise intensiver psychotherapeutischer und pharmakologischer Be han dlung (S. 2 Mitte).

Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem RAD deckten sich nicht mit jenen gegenüber dem Referenten. Dass sich der Beschwerdeführer zutraue, 100 % zu arbeiten, habe damit zu tun, dass er sich für Stellen mit 80 % oder 100 % bewerbe, weil es auf dem Arbeitsmarkt kaum für ihn passende Teil zeit stellen gebe. Der Beschwerdeführer berichte von vielfältigen vegetativen Beschwerden wie regel mässigen nächtlichen Schweissausbrüchen, hohem Puls mit teilweisem Schwindel, Erschöpfung und Schlafstörungen. Im Widerspruch dazu stehe die durch den RAD festgehaltene Unauffälligkeit der vegetativen Beschwerden (S. 2 unten).

Fremdanamnestisch würden die starken sozialen Ängste mit totalem sozialem Rückzug gemäss RAD-Bericht bestätigt. Ergänzend habe der Lebenspartner des Beschwerdeführers geäussert, dass dieser überhaupt keine Freunde oder Bekannte habe. Auch in der Beziehung zu ihm verhalte er sich immer distan zierter, habe sich zunehmend zurückgezogen, sei aus dem gemeinsamen Schlaf zimmer ausge zogen und verbringe die meiste Zeit alleine in seinem Zimmer. Besuche bei Nach barn oder von kulturellen Veranstaltungen könnten derzeit selbst in Begleitung nicht absolviert werden, und er sei von starkem Ver meidungsverhalten dominiert (S. 2 f.).

Zur Befunderhebung durch den RAD sei zu bemerken, dass aufgrund der dunklen Hautfarbe ein Erröten beim Beschwerdeführer kaum feststellbar sei. Die innere Anspannung mit Zittern der Hände werde meist durch das Platzieren der Hände auf den Oberschenkeln kontrolliert. Es finde sich dafür eine hohe innere Anspan nung mit Schweiss an den Händen sowie eine motorische Unruhe, welche der Beschwerdeführer beispielsweise im Bereich der Füsse nicht immer kontrollieren könne. Die Auswirkungen hoher innerer Anspannung mit vege tativer Aktivie rung seien auch nach Jahren noch deutlich wahrnehmbar. Es finde sich ein über angepasstes Verhalten mit dem Drang, auf Fragen möglichst genau und fehlerlos zu antworten (S. 3 oben).

Die Erhebung der depressiven Symptomatik im RAD-Bericht wirke rudimentär. Festzustellen sei ein deutlicher Interessenverlust für jegliche Aktivitäten (früher Sport und Innenarchitektur), und die Stimmungslage sei deutlich depressiv. Es bestehe eine schwerwiegende Selbstwertproblematik mit starkem Verlust von Selbstvertrauen, Selbstablehnung, Wertlosigkeits- und Versagensgefühlen und ein Verlust von sexuellem Interesse. Der Beschwerdeführer berichte von ständi gen Suizidgedanken mit konkreten Vorstellungen, wie der Suizid voll zogen werden könnte. Diese depressive Symptomatik habe sich in den letzten Monaten verstärkt (S. 3 unten).

In der Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, dass das vom RAD vermittelte Bild des Gesundheitszustandes sich vor allem in Bezug auf den Schweregrad der Angststörung im Rahmen der sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) sowie der Ein schät zung der depressiven Symptomatik nicht mit seiner eigenen Einschätzung decke. So würden die Auswirkungen der psychischen Symptomatik auf die Leistungsfä higkeit mit diversen fehlgeschlagenen beruflichen Integrations mass nahmen nicht erwähnt. Die geschilderten Beschwerden und Befunde seien nicht umfassend, und es fänden sich einige selektiv wirkende Aufzählungen von Symptomen, welche der Beschwerdeführer nicht habe, dafür seien für die Beurteilung wichtige vorhandene Symptome kaum untersucht oder nicht erwähnt worden. Die vermu tete Leistungsunfähigkeit von 20 % trage der Schwere der sozialen Ängste mit andauernder vegetativer Auswirkung durch ein nor males Arbeitsumfeld nicht Rechnung, was auch die bisherigen beruflichen Integrationsmassnahmen deutlich gezeigt hätten. Die rezidivierende depressive Störung sei in den letzten Jahren häufig mittelgradig ausgeprägt gewesen und habe wiederholt antidepressiv behandelt werden müssen. Nicht thematisiert würden im RAD-Bericht sodann die Wechselwirkungen zwischen sozialer Phobie und Depression (S. 3 f.).

Der Beschwerdeführer habe mit hoher Motivation immer wieder berufliche Integ rationsmassnahmen begonnen und sich bis an die Grenze seiner Leis tungsfähig keit engagiert und trotz seiner andauernden psychischen Sympto ma tik versucht, die Massnahmen zu einem erfolgreichen Ende zu bringen. Wieder holt sei trotz hoher Motivation und entsprechender andauernder Anstrengung nie eine Leis tungsfähigkeit von über 50 % erreicht worden. Der Hauptgrund seien die starken sozialen Ängste mit entsprechender vegetativer Aktivierung gewesen. Diese hätten den Beschwerdeführer daran gehindert, die notwendigen Beziehungen zu Mitarbeitern und Vorgesetzten auf einer funktionalen Ebene aufrechtzuerhalten. Die psychische Störung mit Einschränkung der Leistungs fähigkeit sei in den letzten sieben Jahren fast durchgehend mit zum Teil intensiver ambulanter Psy cho therapie und pharmakologisch behandelt worden, wobei sich der Beschwerdefüh rer immer kooperativ verhalten habe. Dabei habe sich gezeigt, dass die Ressour cen beim Beschwerdeführer nicht ausreichend seien, um die Auswirkungen der psychischen Erkrankung genügend zu kom pensieren, sodass eine volle Arbeits fähigkeit hätte erreicht werden können. Bei einer sorgfältigen Befunderhebung sei von einer Leistungsfähigkeit von höchs tens 50 % auszugehen (S. 4 f.).

Der Beschwerdeführer selber sehe mittlerweile auch die Notwendigkeit einer erneuten Intensivierung der Behandlung mit Expositionstraining und Aufbau einer externen Tagesstruktur. Dies sollte einer weiteren Verschlechterung ent ge gen wirken können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei aber fraglich, ob damit eine längerfristige wesentliche Steigerung der derzeitigen stark beein trächtigten Leistungsfähigkeit zu erreichen sei (S. 5). 5.5

Mit Stellungnahme vom 10. Janu ar 2017 führte Dr. med.

F.___ , Fach arzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach kein relevanter Gesundheits scha den vorliege, nicht nachzuvollziehen sei. Med. pract . D.___ habe eine soziale Phobie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Dabei handle es sich um ein eigenständiges psychisches Leiden, welches sich trotz bisheriger adäquater Therapie chronifiziert habe. Es sei kein durch psychosoziale Faktoren ausgelöstes Leiden. Massgeblich hie r für sei der traumatisch erlebte Autounfall

2009 gewesen. Med. pract . D.___ attestiere auch nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bis herigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aus Sicht des RAD sei der Beschwerdeführer dringend bei der berufli chen Integration zu unterstützen (Urk. 9 /192 S. 2 Mitte). 5.6

Dazu führte das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2 9. November 2017 ( Urk. 9/224) in E. 6 aus:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00795

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 2. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1974, arbeitete vom 1. Juli 2007 bis zur per 31. Ok tober 2009 durch die Arbeitgeberin wegen Krankheit ausgesprochenen Kündigung als Finance

Assistant bei der Y.___ (letzter effektiver Ar beitstag: 31. Okto ber 2008; Urk. 9 /11 Ziff. 1-2.2). Am 9. April 2009 erlitt er ei nen Auffahrunfall (Urk. 9 /12) und meldete sich am

2. April 2011 bei der Inva liden versicherung wegen Angst, Schwindel, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Gleich ge wichts prob le men und Erschöpfungszuständen zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an (Urk. 9 /5 Ziff. 6.2).

Nach Einholung medizinischer Berichte und Durchführung beruflicher Ein glie de rungsmassnahmen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom

2. De zem ber 2013 (Urk. 9 /124) einen Leistungsan spruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Vorinstanz zurück wies, damit diese entweder die Invaliditätsbemessung gestützt auf die vorhandene ärztliche Beurteilung vor nehme oder rechtsgenügliche weitere Abklärungen durch führe und gestützt darauf ihren Entscheid medizinisch und versicherungs rechtlich korrekt begründe

( Prozess Nr. IV.2014.00078; Urk. 9 /130) . 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein und liess den Versicherten beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen und verneinte mit Verfügung vom 1 7 . März 2017 (Urk. 9 /200) erneut einen Rentenanspruch. Sodann ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2017 ( Urk. 9/ 217) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwer den vereinigte das hiesige Gerich t und hiess sie mit Urteil vom 2 9. November 2017 in dem Sinne gut, als es die Sache zur erneuten Prüfung des Renten- und Eingliederungsanspruchs zurückwies (Prozess Nr. IV.2017.00484; Urk. 9/224). 1. 3

In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 9/243). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/244; Urk. 9/250; Urk. 9/253; Urk. 9/259), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ( Urk. 9/256) eingeholt wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 9/261 = Urk. 2). 2.

Am 7. November 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2019 ( Urk.

2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Zusprache einer Rente, eventuell Einholung eines Obergutachtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.6

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach- )ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unter schei dende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund psychiatrischer Diagnosen seit dem Jahr 2009 in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Damit ein Anspruch auf Leistungen entstehen könne, müsse das gesetzliche Wartejahr, während dessen eine durchschnittliche Arbeits fähigkeit von 40 % vorliegen müsse, erfüllt sein. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Das Wartejahr sei zu keinem Zeitpunkt erfüllt worden. Somit bestehe kein Leistungsanspruch (S. 1). Die Verfügung vom 1 7. März 2017 sei durch das Gerichtsurteil aufgehoben worden, weshalb die älteren Abklärungen und Stellungnahmen durch neue Erkenntnisse revidiert werden könnten und nicht mehr verbindlich seien. Daher habe man Leistungsansprüche ab Anmeldung vom 2. April 2011 geprüft. Das ärztliche Gutachten sei vom RAD geprüft worden. Der behandelnde Dr. Z.___

stehe dem Patienten sehr nahe, was zu abwei chenden Informationen zwischen Gutachter und Arz t führe. Es seien im Einwand keine neuen medizinischen Erkenntnisse erbracht worden (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Beschwerdegegnerin sich mit seinen

Vorbringen nicht auseinan der gesetzt habe. Weiter treffe es nicht zu, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei, denn gemäss übereinstimmender Einschätzung von RAD und Dr. Z.___ habe von April 2009 bis November 2012 eine vollständige und ab November 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestanden. Auch der Gutachter gehe von einer Wiedereingliederungsfähigkeit beginnend mit einem Pensum von 50 % aus (S. 8). Weiter könne aus näher dar gelegten Gründen auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden, insbesondere zeige Dr. Z.___ , dass die Abklärungstiefe ungenügend gewesen sei (S. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und die Frage, ob er einen Rentenanspruch hat. Berufliche Massnahmen wurden nicht mehr beantragt. 3. 3.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entschei des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfech ten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mitte linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In die sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtli chen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfah rens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig ange ho be nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der angefochtenen Verfü gung auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten und verneinte gestützt darauf die Anspruchsvoraussetzung des erfüllten Wartejahrs. Sie ging davon aus, dass im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht worden seien. Darin ist grundsätzlich keine ungenügende Begründung zu erbli cken. Selbst wenn dadurch eine Gehörsverletzung begangen worden wäre, ist sie der Heilung im vorliegenden Gerichtsverfahren zugänglich. Anlass für eine Rück weisung aus diesem Grund besteht nicht. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der anspruchsverneinenden Verfügung vom

2. Dezember 2013 ( Urk. 9/124) präsentierte sich wie folgt: 4.2

Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte auf grund seiner versicherungspsychiatrischen Untersuchung mit Bericht vom 11. November 2010 (Urk. 9/13 /12-20) folgende Diagnosen (S. 8): - depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F32.0/32.1) - gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) - posttraumatische Stresssymptomatik, ohne die Kriterien der eigenständi gen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erreichen

Was das Unfallereignis vom 9. April 2009 angehe, bei welchem der Be schwer de führer als PW-Lenker unverschuldet eine Heckauffahrkollision mit Halswirbel säu len-Distorsion erlitten und anschliessend vom Unfallverursacher bedroht wor den sei, so sei von einer als überwiegend wahrscheinlich anzuneh menden Teil kausa lität auszugehen (S. 8). Beim an sich differenzierten und auch moti vierten Beschwerdeführer, welcher bereits von den beiden bisherigen Psy cho therapien habe profitieren können, sei - unter Annahme einer weiter füh renden, regelmäs sigen psychotherapeutischen Behandlung ab Anfang 2011 - in einem Zeitraum bis Sommer 2011 durchaus mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten (S.

9). 4.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche den Be schwerdeführer seit dem 24. Oktober 2008 behandelte (Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 2. Mai 20 11 (9/13 /1-4) eine Erschöpfungsdepression seit Okto ber 2008 (ICD-10 F32.1) sowie einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion im April 2009 (Ziff. 1.1). Noch während der attestierten Arbeitsunfähigkeit habe sich ein Autounfall ereignet mit den typischen Folgen einer Halswirbelsäulen-Distor sion, und der schon immer besorgte und sehr empfindliche Beschwerde führer sei durch den Unfall in massivste Gesundheits- und Zukunftsängste ge raten. Aktuell beklage der Beschwerdeführer anhaltende neuropsychologische Defi zite: Konzen trationsschwäche, eingeschränkte Lernfähigkeit, Kopfschmerzen und Verspan nungsschmerzen in der Halswirbelsäulen- und Schultergürtelmus kulatur (Ziff. 1.4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei zu rechnen (Ziff. 1.9). 4.4

Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wel cher den Beschwerdeführer seit Mai 2010 psychiatrisch behandelte (Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 9/15 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - soziale Phobie mit Panikstörung und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.1) nach belastender Situation am Arbeitsplatz im Herbst 2008 und Unfall vom 9. April 2009 - Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schulter, des Nackens und Kop fes nach Unfall vom 9. April 2009 - posttraumatische Symptomatik mit intrusiven Erinnerungen, Albträu men, Hypervigilanz und nach Unfall vom 9. April 2009

Der Beschwerdeführer habe am Arbeitsplatz bei Auseinandersetzungen mit sei nem Vorgesetzten Mobbing erlebt, sei ungerecht behandelt und kritisiert wor den . Dadurch sei er mehr und mehr unter psychischen Druck geraten, was zu Ängsten , Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit geführt habe. Im Okto ber 2008 sei er krankgeschrieben worden. Am 9. April 2009 habe er unver schuldet einen Auto unfall erlitten, wobei sein Auto durch den Aufprall drei bis vier Meter in Rich tung vorfahrtsberechtigte Strasse geschoben worden und er vom unfall ver ursa chenden Fahrer bedroht und beschimpft worden sei (Ziff. 1.4).

Als Sachbearbeiter in der Reisebranche sei der Beschwerdeführer seit mindes tens

9. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

Mit Schreiben vom 6. September 2011 (Urk. 9/23 ) führte Dr. Z.___ aus, mit Hilfe eines intensiven Verhaltenstrainings hätten die phobischen Ängste ab gebaut werden können, und der Beschwerdeführer könne sich nun auch alleine ausser Haus bewegen. Aufgrund des bisherigen positiven Verlaufs sei mit w ei teren Verbesserungen zu rechnen. Die depressive Störung habe sich unter anti de pressiver Medikation etwas gebessert. Dem Beschwerdeführer seien Integra ti ons massnahmen von zwei Stunden pro Tag an mindestens vier Tagen der Wo che zumutbar. Bei weiterem gutem Verlauf sei durch berufliche Massnahmen eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % erreichbar. 4.5

Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 9/109/7-9 ) eine soziale Phobie mit Ver meidungsverhalten gemäss ICD-10 F40.1 (Ziff. 1.1).

Nach einer weiteren psychischen Stabilisierung und erfolgreichen Bewältigung des Rückzugsverhaltens durch ein Verhaltenstraining habe der Beschwerdefüh rer

2012 berufliche Massnahmen beginnen können. Während neun Monaten habe er eine Eingliederungsinstitution besucht und die Präsenzzeit dort auf etwa sechs Stunden gesteigert, zuzüglich eines Arbeitsweges von zwei Stunden. Im Oktober 2012 sei es während einer einwöchigen Abwesenheit der Betreu ungsperson zum Abbruch des Arbeitstrainings gekommen. Beim danach aufge nommenen Prakti kum sei es nach etwa zwei Monaten zu interpersonellen Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten gekommen, eine Fortführung sei aber erreicht worden, bis eine zweite ähnliche Krise Ende Februar 2013 zu einem Abbruch des Praktikums ge führt habe. Der Beschwerdeführer fühle sich vom Vorgesetzten in seinen Bedürf nissen zu wenig ernst genommen, leide unter so zialen Ängsten und fühle sich durch andere rasch ausgegrenzt und entwertet, was die innere Anspannung er hö h en und zu Beziehungsabbrüchen führen könne. Es bestehe ein Rückzugs verhal ten, und er verbringe die Tage meist ohne Struktur zu Hause (Ziff. 1.4).

Als Sachbearbeiter in der Reisebranche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde füh rer seit November 2012 während sechs Stunden pro Tag möglich für Büroar bei ten im Backoffice und mit verständnisvollen Vorgesetzten. Direkte Kunden kon takte seien aufgrund der sozialen Ängste noch nicht möglich (Ziff. 1.7). 4.6

Mit Stellungnahme vom 14. August 2013 ( Urk. 9 /109 S. 5 f.) führte med. pract . C.___ , Fach arzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), aus, dass aufgrund der Aktenlage die von Dr. Z.___ attestierte Arbeits un fähig keit von 100 % vom 9. April 2009 bis November 2012 und von 50 % seit November 2012 auf grund der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar sei. Für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich keine Abwei chung . Voraussetzung für die Ausschöpfung der Arbeit sfähigkeit von 50 % wäre ein ge eigneter Arbeits platz ohne erhebliche Stressbelastung, genauer ein fehlender psychischer Druck durch Kundenkontakte ohne Termin- und Zeitdruck sowie erheb li che Anforderungen an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Geeignet seien einfache, repetitive Tätigkeiten, die den Fähigkeiten eines Hilfskaufmanns ent sprächen. Bezüglich der erhöhten Kränkbarkeit sei medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass dies in gewissem Masse auch als überwindbar angesehen wer den müsse. Es be stünden keine Persönlichkeitsstörungen, die als erheblich limi tierend entgegen stünden (S. 5). Ein Verbesserungspotential der Arbeitsfähig keit liege in einer stufen weisen Erhöhung der Belastung über zwölf Monate, be ginnend mit 50 % und Fortsetzung der Behandlung. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei bei erkennbarer Eigenmotivation bezüglich einer Therapie nicht sinnvoll (S. 5 f.). 4.7

Mit Schreiben vom 25. November 2013 (Urk. 9/121 ) führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Rahmen einer Angsterkran kung unter einer sozialen Phobie mit Ver meidungsverhalten gemäss ICD-10 F40.1 leide. Dabei handle es sich um eine psychische Erkrankung, welche sich auch physiologisch stark auswirken könne. Der Beschwerdeführer leide in sozi alen Situationen unter erhöhter innerer Anspannung, hohem Puls, Schweissaus brü chen und Nervosität. Diese vegetativen Reaktionen stünden in Verbindung mit Ängsten und der Befürchtung, sozial isoliert und ausgegrenzt zu werden. Auf grund dieser Erkrankung komme es zu negativen Verkennungen von und Wahr nehmungsstörungen in interpersonellen Situationen, welche die affektive und vegetative Symptomatik zusätzlich verschlimmerten. Die in der Folge auf treten den Verhaltensstörungen im zwischenmenschlichen Bereich hätten in den letzten Jahren zu Konflikten am Arbeitsort und in der Folge krankhaftem Rück zug geführt. Diese Symptomatik sei aufgrund der starken affektiven und vege tativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar. Der Beschwerdeführer könne sich selbst dann manchmal für Tage nicht beruhigen und gerate in eine psy chische Krise.

Diese Symptomatik beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich und wirke sich vor allem in Arbeitssituationen mit regelmässigen Kon takten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern aus. Aufgrund dieser Störung sei seine Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Die Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung seien so erheblich, dass sie vom Beschwerdeführer al lein nicht

überwunden werden könnten. Es bedürfe zur Verbesserung der Sympto matik wie auch zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der Ar beitsfähigkeit einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung so wie weiterer beruf licher Massnahmen. 4.8

Dazu hielt das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 ( Urk. 9/130) in E. 4 fest: 4.1

Zusammenfassend ging der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnos tisch im Rahmen einer Angsterkrankung von einer sozialen Phobie mit Verm ei dungsverhalten gemäss ICD-10 F40.1 aus und schätzte die daraus resul tierende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Reise branche auf etwa 50 % beziehungsweise in einer behinderungsange passten Tätig keit auf sechs Stunden pro Tag für Büroarbeiten im Backoffice und mit verstän d nis vollen Vorgesetzten ein. Er hielt fest, dass die Auswirkungen dieser psychi schen Erkrankung so erheblich seien, dass sie vom Beschwerdeführer al lein nich t überwunden werden könnten; zur nachhaltigen Stabilisierung und Steigerung der

Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer psychotherapeutischen und psy chiatrischen Be handlung sowie weiterer beruflicher Massnahmen . Der RAD-Arzt med. pract . C.___ teilte diese fachärztliche Einschätzung voll umfäng lich und hielt fest, dass aufgrund der Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit nachvollziehbar sei, wo bei hinsichtlich der erhöhten Kränkbarkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht in ge wissem Masse von einer Überwindbarkeit auszugehen sei. 4.2

Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass kein inva li den ver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da die beim Be schwer deführer bestehenden psychischen Einschränkungen durch psychoso ziale Faktoren ausgelöst worden seien. Zudem seien die Einschränkungen über wind bar, sodass die angestammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensan streng ung ausgeübt werden könne. Gestützt darauf verneinte sie einen Leis tungsanspruch. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass mit der diagnostizierten sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten eine eigen stän dige psychiatrische Diagnose nach ICD-10 vorliegt und dass von möglich erwei se verursachenden psychosozialen Faktoren losgel öste psychiatrische Be funde er hoben wurden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und eine krankheits wer tige Diagnose begründen. Wovon die Krankheit ausgelöst oder begünstigt wurde, ist somit unerheblich, denn aufgrund der Arztberichte ist von einem fach ärztlich festgestellten Substrat auszugehen, welches die Arbeitsfähig keit wesent lich beeinträchtigt. Die Beschwerdegegnerin überschrei tet demnach ihr Ermessen, wenn sie sich über die klaren Einschät zungen ihres RAD hinwegsetzt und diese nach Belieben durch eigene Einschät zungen ihrer Sach bearbeiterin ersetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist aus objektiver Sicht auf grund der Aktenlage auch nicht ohne weiteres auf eine Überwindbarkeit der Er werbsunfähigkeit zu schliessen. Aus Dr. Z.___ s Schilderung ergibt sich vielmehr eindrücklich, dass die beschriebenen gesundheitlichen Einschränkun gen

und Vorgänge aufgrund der starken affektiven und vegetativen Beteiligung nicht willentlich steuerbar sind. 4.3

Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ent weder - sofern sie den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet - ausgehend von der Stellungnahme des RAD und der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ über Leistungsansprüche entscheide und ihren Entscheid rechts genüglich begründe, oder - sollte sie diesen Einschätzungen nicht folgen wollen - rechtsgenügliche weitere Abklärunge n tätige und ihren Entscheid ge stützt da rauf medizinisch und versicherungsrechtlich korrekt begründe. 5. 5.1

Dem zweiten Rückweisungsurteil vom 2 9. November 2017 ( Urk. 9/224) lagen die folgenden Arztberichte zugrunde.

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Januar 2015 (Urk. 9 /148) eine Angsterkrankung mit sozialer Phobie und Vermeidungsver hal ten ICD-10 F40.1 (Ziff. 1.2). In einer Tätigkeit, wo auf die soziale Beein trächti gung Rücksicht genommen werden könne, beispielsweise als Sachbear beiter im Bürobereich einer Reisebranche, könne eine Tätigkeit von 4-5 Stunden pro Tag oder von etwa 50 % ausgeübt werden, wobei die Leistungsfähigkeit gesteigert werden könne (Ziff. 2). Für Massnahmen der Wiedereingliederung bestünden eine Belastbarkeit von etwa fünf bis sechs Stunden pro Tag. Der Beschwerdeführer pflege wenig soziale Kontakte und habe als Misserfolge die mehreren hundert Stellenbewerbungen und die gescheiterte Fortbildung in Systeminformatik 2014 zu verzeichnen (Ziff. 4.2, Ziff. 4.4). Gegenwärtig finde aus finanziellen Gründen keine Behandlung statt (Ziff. 3.1). 5.2

Mit Bericht vom 26. Mai 2016 (Urk. 9 /178) hielt Dr. Z.___ folgende Diag nosen fest: - Angsterkrankung mit sozialer Phobie und Vermeidungsverhalten ICD-10 F40.1 - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom ICD-10 F33.1

Zum Befund hielt Dr. Z.___ fest, dass der Antrieb etwas reduziert sei, und sich ein negativ -pessimistisch gefärbtes Gedankenkreisen mit Selbstvor würfen finde. Der Beschwerdeführer sei affektiv ängstlich angespannt mit innerer Unruhe und vegetativer Aktivierung (erhöhter Puls, Schweissausbrüche und Muskelan spannungen). Es fänden sich soziale Ausgrenzungs- und Entwer t ungsängste, eine depressive Grundstimmung mit Hoffnungslosigkeit, Ver lust von Freude und Interesse sowie Wertlosigkeit. Er beschreibe Schlafstö rung en mit nächtlichem Erwachen, teilweise aus Albträumen, frühem Erwachen und Morgentief. Es bestünden ein deutlicher Verlust von Selbstvertrauen und Minderwertigkeitsge fühle, Libidoverlust und Suizidalität (S. 1).

Im Rahmen einer beruflichen Massnahme im Reisebüro habe die Präsenzzeit letz tes Jahr auf 60 % gesteigert werden können. Ende August sei die Mass nahme wegen angeblicher ungenügender Leistungen durch die Invalidenver sicherung wieder abgebrochen worden, was der Beschwerdeführer nicht habe nachvollzie hen können. Die psychische Symptomatik mit Suizidalität und deutlicherem sozialem Rückzug habe sich in den letzten Monaten verstärkt. Auf grund der völ lig fehlenden Tagesstruktur pflege der Beschwerdeführer wenig soziale Kontakte. Für den Einsatz eines zweiten Antidepressivums neben dem schlafanstossenden Antidepressivum werde derzeit Verständnis erarbeitet. Es bestehe das Risiko einer weiteren Verschlechterung der psychischen Sympto matik, und erneute berufliche Massnahmen könnten einen wichtigen Beitrag zur psychischen Stabilisierung sein (S. 2). 5.3

Am 1. Juni 20 16 erstattete med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, Bericht über seine am 31. Mai 2016 durchgeführte Unter suchung des Beschwerdeführers (Urk. 9 /177).

Im psychopathologischen Befund (Ziff. 8 S. 4 f.) hielt er fest, dass der Be schwer deführer pünktlich in Begleitung seines Partners eintreffe und freundlich und bereitwillig im Kontakt sei. Die Lautstärke sei normal, der Blickkontakt häufig, es bestünden kein Körpergeruch und ein unauffälliges Gangbild. Der Gedankengang sei flüssig und zusammenhängend, und es bestehe kein Anhalt für Sinnestäu schungen, Ich-Störungen und inhaltliche Denkstörungen. Eigen initiativ und wortreich, etwas weitschweifig, berichte der Beschwerdeführer über seine Lage und hebe den Unfall hervor. Bei der Schilderung des Unfalls seien keine vegeta tiven Reaktionen und keine erhöhte Anspannung erkennbar. Er sei affektiv reduziert schwingungsfähig, vorsichtig vorwürfig wegen geringer Unter stützung, unauffällig in Mimik und Gestik, und aufmerksam und kon zentriert über die gesamte zweieinviertelstündige Untersuchungszeit. Es bestehe kein Anhalt für Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit. Der Antrieb sei gut mit lebendigen und eigeninitiativen Darstellungen. Es seien kein Erröten, kein Zittern, keine Üb elkeit und während der Unters uchung kein Harndrang feststellbar. Der Beschwerdefüh rer sei glaubhaft nicht suizidal.

In der Diskussion (Ziff. 10 S. 7) der Einschätzung durch Dr. Z.___ hielt med. pract . D.___ fest, dass die Diagnose einer depressiven Störung in vielen Berichten nicht erscheine. Überdies differenziere Dr. Z.___ leider nicht zwischen einer Agoraphobie und einer sozialen Phobie, so dass seine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit hier auch nicht differenziert werden könne. Weiter wies med. pract . D.___ darauf hin, dass die bei der E.___ angegebenen „Tätig keiten an der Reception und mit Kundenkontakt“ für einen Patienten mit einer sozialen Phobie völlig ungeeignet gewesen seien.

In der versicherungspsychiatrischen Beurteilung (Ziff. 11 S. 8) hielt med. pract . D.___ fest, dass depressive Reaktionen bei den geschilderten psychosozialen Belastungen zwar verstehbar, aber IV-fremd seien. Die Agoraphobie mit den Ängsten in Menschenmengen führe nicht zu einer Einschränkung der Arbeits fä higkeit, zumal der Beschwerdeführer die Strecken selbstständig mit dem Auto bewältige. Die soziale Phobie mit der „Furcht vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen“ führe zu Einschränkungen in Kundenkontakten und erfor dere wohlwollende Vorgesetzte, zumal zu den Persönlichkeitseigenschaften ein gerin ges Selbstvertrauen gehöre. Angesichts der Kritikangst sei mit einer eher langsa men, aber gründlichen Arbeit zu rechnen. Der Beschwerdeführer halte sich unter derartigen Umständen für voll arbeitsfähig. Med. pract . D.___ nannte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst stö rung, soziale Phobie (ICD-10 F40.1), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eben falls eine Angststörung, Agoraphobie (ICD-10 F 40.0). An Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Senior Finance

Assistant vermerkte er, dass der Beschwerdeführer wegen der Ängste vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen wenig Kundenkontakte sowie wohlwollende Vorgesetzte haben sollte. Zum Belastungsprofil hielt er fest, dass ruhige Büro-Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt und eher gründlichen Arbei ten geeignet seien. Die Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Senior Finance

Assistant betrage 50 % seit November 2012 gemäss Dr. Z.___ . In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 %. Die aktuelle Behand lungsfrequenz alle drei bis vier Wochen sei unzu reichend . Mangels angemessener Therapie drohe das Vermeidungsverhalten allmählich zuzuneh men, so dass die Agoraphobie und die soziale Phobie immer schwerer zu über winden seien.

5.4

Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 (Urk. 9 /188) zum RAD-Untersuchungsbericht aus, dass in Bezug auf die berufli chen Massnahmen nicht erwähnt werde, dass das Arbeitstraining bei E.___ 2013 aufgrund von Ängsten gegenüber dem Vorgesetzten habe abge brochen werden müssen. Unerwähnt bleibe auch, dass eine danach begonnene Informati kausbildung mit einem Kursbesuch an drei Nachmittagen pro Woche trotz hoher Motivation nach etwa zwei Wochen aufgrund sozialer Ängste habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich von den anderen Kursteilneh mern entwertet gefühlt, was die Angstsymptomatik mit zugehöriger vegetativer Aktivierung massiv verstärkt habe. Das letzte Arbeitstraining bis Herbst 2015 im Reisebüro sei seitens der Invalidenversicherung abgebrochen worden, weil die geplante Steigerung auf 100 % nicht realistisch gewesen sei. Die mehrmonatige Bewältigung der Arbeit dort sei auch möglich gewesen, weil er den Vorgesetzten schon zuvor persönlich gekannt und sein Lebenspartner dort gearbeitet habe und meist anwesend gewesen sei (S. 2 oben).

Die wenigen in der Folge stattgefundenen Bewerbungsgespräche habe der Beschwerdeführer nur unter grosser innerer Anspannung und mit zusätzlicher Medikation (Betablocker, Tranquilizer) durchstehen können. Seit 2008 stehe er in phasenweise intensiver psychotherapeutischer und pharmakologischer Be han dlung (S. 2 Mitte).

Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem RAD deckten sich nicht mit jenen gegenüber dem Referenten. Dass sich der Beschwerdeführer zutraue, 100 % zu arbeiten, habe damit zu tun, dass er sich für Stellen mit 80 % oder 100 % bewerbe, weil es auf dem Arbeitsmarkt kaum für ihn passende Teil zeit stellen gebe. Der Beschwerdeführer berichte von vielfältigen vegetativen Beschwerden wie regel mässigen nächtlichen Schweissausbrüchen, hohem Puls mit teilweisem Schwindel, Erschöpfung und Schlafstörungen. Im Widerspruch dazu stehe die durch den RAD festgehaltene Unauffälligkeit der vegetativen Beschwerden (S. 2 unten).

Fremdanamnestisch würden die starken sozialen Ängste mit totalem sozialem Rückzug gemäss RAD-Bericht bestätigt. Ergänzend habe der Lebenspartner des Beschwerdeführers geäussert, dass dieser überhaupt keine Freunde oder Bekannte habe. Auch in der Beziehung zu ihm verhalte er sich immer distan zierter, habe sich zunehmend zurückgezogen, sei aus dem gemeinsamen Schlaf zimmer ausge zogen und verbringe die meiste Zeit alleine in seinem Zimmer. Besuche bei Nach barn oder von kulturellen Veranstaltungen könnten derzeit selbst in Begleitung nicht absolviert werden, und er sei von starkem Ver meidungsverhalten dominiert (S. 2 f.).

Zur Befunderhebung durch den RAD sei zu bemerken, dass aufgrund der dunklen Hautfarbe ein Erröten beim Beschwerdeführer kaum feststellbar sei. Die innere Anspannung mit Zittern der Hände werde meist durch das Platzieren der Hände auf den Oberschenkeln kontrolliert. Es finde sich dafür eine hohe innere Anspan nung mit Schweiss an den Händen sowie eine motorische Unruhe, welche der Beschwerdeführer beispielsweise im Bereich der Füsse nicht immer kontrollieren könne. Die Auswirkungen hoher innerer Anspannung mit vege tativer Aktivie rung seien auch nach Jahren noch deutlich wahrnehmbar. Es finde sich ein über angepasstes Verhalten mit dem Drang, auf Fragen möglichst genau und fehlerlos zu antworten (S. 3 oben).

Die Erhebung der depressiven Symptomatik im RAD-Bericht wirke rudimentär. Festzustellen sei ein deutlicher Interessenverlust für jegliche Aktivitäten (früher Sport und Innenarchitektur), und die Stimmungslage sei deutlich depressiv. Es bestehe eine schwerwiegende Selbstwertproblematik mit starkem Verlust von Selbstvertrauen, Selbstablehnung, Wertlosigkeits- und Versagensgefühlen und ein Verlust von sexuellem Interesse. Der Beschwerdeführer berichte von ständi gen Suizidgedanken mit konkreten Vorstellungen, wie der Suizid voll zogen werden könnte. Diese depressive Symptomatik habe sich in den letzten Monaten verstärkt (S. 3 unten).

In der Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, dass das vom RAD vermittelte Bild des Gesundheitszustandes sich vor allem in Bezug auf den Schweregrad der Angststörung im Rahmen der sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) sowie der Ein schät zung der depressiven Symptomatik nicht mit seiner eigenen Einschätzung decke. So würden die Auswirkungen der psychischen Symptomatik auf die Leistungsfä higkeit mit diversen fehlgeschlagenen beruflichen Integrations mass nahmen nicht erwähnt. Die geschilderten Beschwerden und Befunde seien nicht umfassend, und es fänden sich einige selektiv wirkende Aufzählungen von Symptomen, welche der Beschwerdeführer nicht habe, dafür seien für die Beurteilung wichtige vorhandene Symptome kaum untersucht oder nicht erwähnt worden. Die vermu tete Leistungsunfähigkeit von 20 % trage der Schwere der sozialen Ängste mit andauernder vegetativer Auswirkung durch ein nor males Arbeitsumfeld nicht Rechnung, was auch die bisherigen beruflichen Integrationsmassnahmen deutlich gezeigt hätten. Die rezidivierende depressive Störung sei in den letzten Jahren häufig mittelgradig ausgeprägt gewesen und habe wiederholt antidepressiv behandelt werden müssen. Nicht thematisiert würden im RAD-Bericht sodann die Wechselwirkungen zwischen sozialer Phobie und Depression (S. 3 f.).

Der Beschwerdeführer habe mit hoher Motivation immer wieder berufliche Integ rationsmassnahmen begonnen und sich bis an die Grenze seiner Leis tungsfähig keit engagiert und trotz seiner andauernden psychischen Sympto ma tik versucht, die Massnahmen zu einem erfolgreichen Ende zu bringen. Wieder holt sei trotz hoher Motivation und entsprechender andauernder Anstrengung nie eine Leis tungsfähigkeit von über 50 % erreicht worden. Der Hauptgrund seien die starken sozialen Ängste mit entsprechender vegetativer Aktivierung gewesen. Diese hätten den Beschwerdeführer daran gehindert, die notwendigen Beziehungen zu Mitarbeitern und Vorgesetzten auf einer funktionalen Ebene aufrechtzuerhalten. Die psychische Störung mit Einschränkung der Leistungs fähigkeit sei in den letzten sieben Jahren fast durchgehend mit zum Teil intensiver ambulanter Psy cho therapie und pharmakologisch behandelt worden, wobei sich der Beschwerdefüh rer immer kooperativ verhalten habe. Dabei habe sich gezeigt, dass die Ressour cen beim Beschwerdeführer nicht ausreichend seien, um die Auswirkungen der psychischen Erkrankung genügend zu kom pensieren, sodass eine volle Arbeits fähigkeit hätte erreicht werden können. Bei einer sorgfältigen Befunderhebung sei von einer Leistungsfähigkeit von höchs tens 50 % auszugehen (S. 4 f.).

Der Beschwerdeführer selber sehe mittlerweile auch die Notwendigkeit einer erneuten Intensivierung der Behandlung mit Expositionstraining und Aufbau einer externen Tagesstruktur. Dies sollte einer weiteren Verschlechterung ent ge gen wirken können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei aber fraglich, ob damit eine längerfristige wesentliche Steigerung der derzeitigen stark beein trächtigten Leistungsfähigkeit zu erreichen sei (S. 5). 5.5

Mit Stellungnahme vom 10. Janu ar 2017 führte Dr. med.

F.___ , Fach arzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach kein relevanter Gesundheits scha den vorliege, nicht nachzuvollziehen sei. Med. pract . D.___ habe eine soziale Phobie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Dabei handle es sich um ein eigenständiges psychisches Leiden, welches sich trotz bisheriger adäquater Therapie chronifiziert habe. Es sei kein durch psychosoziale Faktoren ausgelöstes Leiden. Massgeblich hie r für sei der traumatisch erlebte Autounfall

2009 gewesen. Med. pract . D.___ attestiere auch nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bis herigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aus Sicht des RAD sei der Beschwerdeführer dringend bei der berufli chen Integration zu unterstützen (Urk. 9 /192 S. 2 Mitte). 5.6

Dazu führte das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2 9. November 2017 ( Urk. 9/224) in E. 6 aus: 6.1

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Im Zeitpunkt der Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdeführerin im Mai 2014 gingen der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ und der RAD med. pract . C.___ überein stimmend von einer Angsterkrankung mit einer daraus resultierenden Arbeits unfähigkeit von etwa 50 % in angestammter und in angepasster Tätigkeit im Rahmen des für den Beschwerdeführer formulierten Belastungs profils aus. Der Arbeitsversuch bei der Firma G.___ wurde per 31. August 2015 abge brochen, weil der Beschwerdeführer sich bei einer Präsenz von 60 % und einer geschätzten Leistungsfähigkeit in diesem Pensum von 50 % (aus Sicht des Beschwerdeführers) beziehungsweise von 70 % (aus Sicht des Arbeitsgebers) am Limit fühlte und eine Steigerung nicht realistisch erschien. Mit Berichten vom Mai und September 2016 diagnostizierte Dr. Z.___ neben der Angsterkrankung eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mitt leren Grades, und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % ein . Demgegenüber diagnostizierte med. pract . D.___ , RAD, aufgrund seiner Unter suchung im Juni 2016 eine Angststörung, soziale Phobie, und schätzte die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit auf 20 % in einer angepassten Tätigkeit bei wenig Kundenkontakten, eher gründlichen Arbeiten und wohlwollenden Vorge setzten. In der angestammten Tätigkeit als Senior Finance

Assistant ging med. pract . D.___ von der von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Nove mber 2012 aus . RAD Dr. med. F.___ hielt im Januar 2017 fest, dass es sich bei der sozialen Phobie um ein eigenständiges psychisches Leiden handle, welches sich trotz bis heriger adäquater Therapie chronifiziert habe. Der Beschwerdeführer sei drin gend bei der beruflichen Integration zu unterstützen . 6.2

Was den Untersuchungsbericht von med. pract . D.___ , RAD, angeht , so vermag er als verwaltungsinterner Untersuchungsbericht zwar grund sätzlich eine genügende Grundlage bilden, um ein Verfahren abzuschliessen. Damit ihm Beweiswert zukommt, hat er jedoch den allgemeinen beweis recht lichen Anfor derungen z u genügen . Sein Bericht erweist sich in verschiedener Hinsicht als unvollständig. So setzt er sich mit den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen - mit Ausnahme des Hinweises auf das für den Beschwerdeführer ungeeignete Belastungsprofil bei E.___

- nicht auseinander. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem letzten Arbeitsversuch bei der Firma G.___ im Jahre 2015. Hier erreichte der motivierte Beschwerdeführer

trotz unbestrittenermassen wohl wol len dem und idealem Umfeld lediglich eine Leistungsfähigkeit von 50-70 % im Rahmen einer Präsenz von 60 %. Angesichts des in Art. 18a IVG statuierten Ziels, mittels Arbeitsversuchs die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeits markt abzuklären, ist dessen Ergebnis vom untersuchenden Gutachter zu wür di gen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Arbeitsversuch Anlass für die vertiefte medizinische Abklärung war, weil die angestrebte Leistungsfähigkeit nicht erreicht werden konnte. Sodann ergibt ein Vergleich mit den von Dr. Z.___ erhobenen Befunden eine erhebliche Diskrepanz. Dies betrifft insbesondere das Vorhandensein be zie h ungsweise das Fehlen der für eine soziale Phobie laut RAD typischen Angst symptome. Aber auch die hinsichtlich einer Depression erhobenen Be funde unterscheiden sich deutlich voneinander, nicht zuletzt auch in Bezug auf die Suizidalität. Aufgrund dessen bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Befunderhebung durch den RAD. Weiter setzt sich med. pract . D.___ nicht mit den Beurteilungen von Dr. Z.___ und dem damals zuständigen RAD-Arzt med. pract . C.___ auseinander, welche übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgingen. In dieser Hinsicht findet sich einzig die Bemer kung, wonach Dr. Z.___ nicht zwischen den Formen der Angst störung (Agoraphobie, soziale Phobie) differenziere, weshalb seine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit hier auch nicht differenziert erfolgen könne. Damit bleibt auch offen, ob med. pract . D.___ s Einschätzung, die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage lediglich 20 %, auf eine andere Einschätzung des gleichen medizinischen Gesundheitszustandes oder auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder auf die fehlende Schlüssigkeit der früheren Beurtei lungen zurückzuführen ist. Ungeklärt ist auch, ab welchem Zeitpunkt die von med. pract . D.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in angepasster Tätig keit gelten soll. Damit bestehen Zweifel an der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Schlüssig keit des RAD-Untersuchungsberichts, weshalb - wollte die Beschwerdegegnerin ohne die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens entscheiden - ergänzende Abklärungen hätte vornehmen müssen. Dies erfolgte indessen nicht, sondern der RAD-Untersuchungsbericht stellt seit Erlass des Rückweisungsur teils nach beinahe drei Jahren die einzige von der Be schwer degegnerin veran lasste Abklärung dar. Damit erweist sich die medizinische Aktenlage in psychiatrischer Hinsicht als – weiterhin - unzureichend abgeklärt. 6.3

Was die Eingliederungsmassnahmen angeht, so ist mit Bezug auf den 2015 durchgeführten Arbeitsversuch festzustellen, dass dieser nach erfolgter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ohne zusätzliche medi zinische Abklä rung des zumutbaren Arbeitspensums durchgeführt wurde. Nach medizinischer Aktenlage im Zeitpunkt der Vereinbarung und der Aufnahme des Arbeitsversuchs war von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit gemäss der Schätzung von Dr. Z.___ und dem RAD-Arzt med. pract . C.___ auszu gehen. Die dennoch vereinbarte Steigerung auf ein Pensum von 80-100 % strebte der Beschwerdeführer zu Beginn des Arbeitsversuchs zwar selber an. Im Verlauf des Arbeitsversuchs empfahl jedoch Dr. Z.___ dem Beschwerde führer offenbar die Beibehaltung des Pensums von 50 % während drei Monaten, unterstützte auf Anfrage der Beschwer de gegnerin hingegen später eine nicht näher bezeichnete Steigerung des Pensums, wobei er ein Vollpensum ausschloss. Erst nach Abbruch des Arbeitsversuchs ordnete die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung durch den RAD an mit der Begründung, dass der Gesund heits zustand vertieft abzuklären sei. Daraus ist zu schliessen, dass die mit dem Arbeits versuch getroffenen Vereinbarungen nicht nur im Widerspruch zur damals aktenkundigen Arbeitsfähigkeit stehen, sondern dass der Arbeitsversuch auch auf der Grundlage einer ungenügend abgeklärten medizinischen Aktenlage aufgenommen wurde. Angesichts dessen lässt sich nicht ausschliessen, dass die vereinbarte Steigerung der Leistungsfähigkeit auf ein Pensum von 80-100 % aus medizinischer Sicht nicht realistisch war.

Was die im April 2017 zugesprochene Arbeitsvermittlung angeht, so teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich gesundheitlich nicht in der Lage sehe, die Auflagen zur Arbeitsvermittlung zu erfüllen. Diesbezüglich ist vom Fehlen der Eingliederungsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt auszu gehen, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Massnahme zu Recht abbrach. Hingegen kann allein aufgrund der Durchführung einzelner - teilweise wieder abgebrochener - Eingliederungsmassnahmen noch nicht auf die grundsätzlich fehlende objektive Eignung sämtlicher Massnahmen geschlossen werden. Denn mindestens bei einer Massnahme ( E.___ ) war die Tätigkeit auch gemäss RAD-Arzt med. pract . D.___ für den Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Phobie völl ig ungeeignet . Weiter standen die mit dem letzten Arbeitsversuch vereinbarten Ziele einer Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf ein Pensum von 80-100 % im Widerspruch zum damals bekannten medizinischen Gesundheitszustand und beruhten auf einer ungenügend abgeklärten medizini schen Aktenlage. Überdies wies auch der RAD-Arzt Dr. F.___ im Januar 2017 nach erfolgter Abklärung durch RAD-Arzt med. pract . D.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer dringend bei der beruflichen Integration zu unt erstützen sei . Die Be schwer degegnerin wird daher, nach erfolgter medizinischer Abklä rung, die Notwendigkeit und Eignung von Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen und darüber zu entscheiden haben. 6.4

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage in psychi scher Hin sicht als unzureichend abgeklärt, weshalb die Sache zur versicherungs externen psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist. Dieses Gutachten wird unter anderem au ch die Arbeitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit seit der Anmeldung und das Belas tungs profil beurteilen müssen, sowie die Prognose hinsichtlich einer allfälligen Stei gerung der Arbeitsfähigkeit. Zu würdigen sind ferner die bisherigen Arbeits ver suche und deren Gründe für den Abbruch sowie die Notwendigkeit und Eignung weiterer beruflicher Massnahmen . Die Beschwerdegegnerin wird angesichts der langen Verfahrensdauer diese Abklä rungen unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots durch zu führen und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (beruf liche Massnahmen, Rente) zu entscheiden haben. Da Einigkeit darüber besteht, dass die Frequenz der aktuell durchgeführten Psychotherapie unge nügend ist, erscheint auch die Prüfung der Auferlegung einer diesbezüglichen Schadenmin derungspflicht als sinnvoll . 6. 6.1

Dr. Z.___ nahm am 2 7. April 2018 ( Urk. 9/233) erneut Stellung und hielt fest, es habe seit seinem letzten Bericht vom Mai 2016 keine wesentlichen Verän derungen gegeben ( Ziff. 2.1). Die psychische Symptomatik und der soziale Rück zug mit sozialer Isolation verstärkten sich gegenseitig ( Ziff. 2.2). Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen ( Ziff. 2.5): - Angsterkrankung mit sozialer Phobie und starkem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.1) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11 Aufgrund der fehlenden Tagesstruktur, kaum Erleben von Selbstwirksamkeit und geringen Aussichten auf eine der aktuellen Leistungsfähigkeit angepassten Arbeitsstelle (ca. 50 % ), bestehe das Risiko einer weiteren Verschlechterung der psychischen Symptomatik. Erneute berufliche Massnahmen könnten ein wichti ger Beitrag zur psychischen Stabilisierung sein ( Ziff. 2.7). Aufgrund der sozialen Ängste bestünden im interpersonellen Bereich Beeinträchtigungen. Der Beschwer deführer fühle sich häufig ausgegrenzt, unerwünscht und benachteiligt. Er begegne anderen Menschen mit Misstrauen und habe aufgrund bisheriger Erwartungen eine pessimistische Erwartungshaltung. Die Gruppenfähigkeit (Teamarbeit), Selbstbehauptungsfähigkeit, Beziehungsfähigkeit in nahen Bezie hungen, Kontaktfähigkeit zu Dritten seien schwer beeinträchtigt. Die ständige emotionale und vegetative Aktivierung beeinträchtige auch die Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Spontanaktivität mindestens mittelgradig. Die Verkehrs fähigkeit im öffentlichen Verkehr sei wegen der Ängste auch beeinträchtigt ( Ziff. 3.4). Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit seien zu etwa vier Stunden täglich zumutbar ( Ziff. 4.1-4.2). 6.2 6.2.1

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 1 5. Oktober 2018 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung erstatteten Gutachten ( Urk. 9/243) folgende Diagnosen (S. 54): - rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Persönlichkeitsakzent mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren, dependenten und kränkbaren Anteilen (ICD-10 Z73.1) Aus den Akten lasse sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit vergangenen leichten bis maximal mittelgradigen depressiven Episoden postu lieren. Einschränkend müsse aber festgehalten werden, dass zum zeitlichen Verlauf der Episoden wenig bekannt sei, das ICD-10 fordere eine mindestens zweiwöchige Symptompersistenz (S. 54 unten). Das «somatische Syndrom» sei von Dr. Z.___ im Mai 2016 erstmals genannt worden und beinhalte einen Interessenverlust, einen Mangel an Aufhellbarkeit, Schlafstörungen und Appe tenzstörungen sowie psychomotorische Auffälligkeiten, wobei mindestens vier der gelisteten Symptome eindeutig festzustellen seien. Einerseits sei in diesem Bericht keine genügende Zahl dieser somatischen Symptome erwähnt und ande rerseits bestehe Grund zur Annahme, dass Merkmale des somatischen Symptoms, beispielsweise der erwähnte Interessenverlust , zur Beschreibung des depressiven Schweregrades verwendet worden seien, was den diagnostischen Leitlinien widerspreche. Der Schweregrad der depressiven Episode sei unabhängig von «somatischen Symptomen» zu definieren (S. 55 oben). Aufgrund der über Jahre mehrfach konsistent geschilderten Vorgeschichte des Exploranden sowie aufgrund der wiederholten psychiatrischen Untersuchungen sei von einem Persönlichkeitsakzent und nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Diagnostisch seien Persönlichkeitsstil, -akzent und -störung dadurch zu differenzieren, indem der Stil auch unter stressvollen Bedingungen keine signifikante Beeinträchtigung in Erleben und Verhalten verursache, der Akzent hingegen unter erheblichem, emotionalem Stress zur zeitlich limitierten Ein schränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit, inklusive der Arbeitsfähigkeit, führen könne, sich jedoch gleichzeitig von einer entsprechenden Störung durch das Fehlen einer tiefgreifenden und schwer korrigierbaren Verhal tens- und Erlebensrigidität seit der Jugend oder dem frühen Erwachsenenalter in den meisten Lebenslagen mit zeitlich überdauernder Beeinträchtigung der sozia len Funktions- und Leistungsfähigkeit unterscheidet. Demnach sei beim Explo randen aufgrund der Akteninformationen ein Persönlichkeitsakzent und keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Aufgrund der Aktenlage stelle sich der Persönlichkeitsakzent ängstlich-vermeidend, selbstunsicher und dependent mit kränkbaren Anteilen (ICD-10 Z73.1) dar (S. 55 Mitte). 6.2.2

Anamnestisch und aktenanamnestisch lasse sich zudem der Tod eines Familien angehörigen (ICD-10 Z63.4) festhalten. Unter Berücksichtigung aller zur Verfü gung stehenden Informationen könne eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit (ICD-10 Z62.4) nicht bestätigt werden (S. 55 unten). Eine Ago raphobie oder eine soziale Phobie lasse sich weder durch die aktenkundigen psychopathologischen Befunde noch durch die aktuelle Untersuchung bestätigen , diese hielten einer diagnostischen Kriterienprüfung gemäss ICD-10 nicht stand. Die diagnostischen Kriterien für mindestens zwei vergangene, leichte bis maximal mittelgradige depressive Episoden seien aktenkundig erfüllt und es lasse sich daher diagnostisch eine aktuell vollständig remittierte, rezidivierende depressive Störung festhalten (S. 56). 6.2.3

Die frühe persönliche Entwicklung des Exploranden stelle sich selbstdeklariert bis mindestens zum 2 9. Altersjahr unauffällig dar. Erste gesundheitliche Auffällig keiten seien im Jahr 2008 im Rahmen einer selbstdeklarierten Mobbing-Situation am Arbeitsplatz aktenkundig und weitere gesundheitliche Auffälligkeiten seien aufgrund eines Verkehrsunfalls im Folgejahr 2009 dokumentiert. Bei einer unauffälligen persönlichen und beruflichen Vorgeschichte stellten die beiden Ereignisse in den Jahren 2008 und 2009 keine Belastungsfaktoren dar, welche beispielsweise einer akuten Belastungssituation (ICD-10 F43.0) nahe kämen und die mentale Gesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen vermöchten. Agorapho bien oder soziale Phobien entstünden in der Jugend oder im frühen Erwachse nenalter und stellten eigenständige Krankheitsbilder dar, welche keine psychoso zialen Belastungen voraussetzten oder durch solche erzeugt würden. Es sei weder eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit noch eine in der Schweiz offenkundige Schwierigkeit bei der kulturellen Eingewöhnung nachvoll ziehbar. Auch lasse sich keine feindliche Diskriminierung oder Verfolgung geltend machen. Aktuell liege auch kein depressives Geschehen vor. Andererseits liessen sich gegenwärtig eine Reihe psychosozialer Faktoren mit ungünstiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden darlegen. Zum einen sei eine zunehmende konditionierte Hilflosigkeit mit Übernahme von Funktionen durch Dritte erkennbar, ohne ersichtliche Bemühungen oder Versuche, die früher zweifelsfrei vorhandene Selbständigkeit in allen Lebensbereichen wiedererlangen zu wollen. Zweitens liege ein Rentenbegehren vor, welches sich zumindest teil weise auf die gefestigte Überzeugung stütze, von der Gesellschaft ausgestossen und stigmatisiert zu sein. Drittens fehle eine Tagesstruktur, welche notwendig sei, um eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wirksam werden zu lassen. Viertens stelle sich die vergangene Therapieadhärenz des Exploranden den geklagten Beschwerden entsprechend ungenügend dar. Die psychischen Ressourcen des Exploranden stellten sich weitgehend intakt dar. Weder die Konzentration noch die Auffassung seien beeinträchtigt. Grundsätzlich bestehe auch ein ausreichendes Mass an Anpassungsfähigkeit, wie die bisherigen Integrationsmassnahmen zeigten (S. 57). Auch die Belastbarkeit während der Prä senz stelle sich im Rahmen der vergangenen Arbeitsprozesse ausreichend dar, was durch die stattgehabten Evaluationen, beispielsweise durch die I.___ , ausreichend belegt sei. Das durch den Exploranden und die Behandler angeführte Vermeidungsverhalten stelle sich aktenkundig als die geltend gemachte, massge bliche Behinderung bei der beruflichen Leistungserbringung dar. Da es sich aus Sicht des aktuellen Gutachtens dabei aber nicht um ein rigides, sondern um ein erlerntes und adaptives Verhalten handle, lasse sich daraus keine zeitlich über dauernde Beeinträchtigung der Leistungserbringun g am Arbeitsplatz herleiten (S. 58 oben). 6.2.4

Der Explorand habe anlässlich der Begutachtung ein soziales Umfeld, bestehend aus Personen innerhalb und ausserhalb der Primärfamilie und einen sich daraus ergebenden adäquaten sozialen Kontakt beschrieben, welcher bis mindestens in das Jahr 2008 gereicht habe. Dabei hätten engere und weniger enge Beziehungs strukturen sowie eine partnerschaftliche Beziehung , wie dies der Normalität ent spreche , bestanden. Das Leben in der gegenwärtigen Partnerschaft sei durch den Exploranden zudem als stützend beschrieben worden. Dementsprechend stelle sich das Sozialleben des Exploranden bis mindestens zum Jahr 2008 normal und nicht habituell limitiert dar. Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen sei aktuell schwer nachvollziehbar, aber gleichzeitig aufgrund einer derzeit fehlen den domizil-ergotherapeutischen Massnahme auch nicht abschliessend beurteil bar. Ähnliche Überlegungen seien zur selbstdeklarierten und weitgehend fehlen den Tagesstruktur anzustellen. Zum heutigen Zeitpunkt könne lediglich eine Unterstützung durch den Lebenspartner festgehalten werden, welche jedoch durch eine in den letzten Jahren stattgefundene Ausweitung derzeit auch nega tive Auswirkungen mit sich bringe (S. 58 Mitte). Die bisherigen R ehabilitations- und Eingliederungsbemühungen hinsichtlich einer beruflichen Erstausbildung oder hinsichtlich einer Beschäftigung im freien Arbeitsmarkt als ungelernte Kraft könnten nicht als gänzlich erfolglos bezeichnet werden, auch wenn es bei diesen Bemühungen zu wiederholten Abbrüchen und daher bis heute nicht zu einem Abschluss einer Berufsausbildung oder zu einer Festanstellung im freien Arbeitsmarkt gekommen sei. Die bisherigen Rehabilita tions

- und Eingliederungsbemühungen hätten zumindest das Potential des Exploranden ersichtlich werden lassen und dabei deutlich gezeigt, dass der Explorand hinsichtlich seiner körperlichen, mentalen und sozialen Fähigkeiten grundsätzlich zu einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit bei einer 60-70%igen Präsenzzeit in der Lage sei. Zudem lasse sich diese Performance mit adäquater Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten erheblich steigern. Die Eingliederungsmassnahmen hätten zudem gezeigt, dass der Explorand begonnene Arbeitsprozesse aufgrund einer Antizipation von Misserfolgen sowie aufgrund einer erhöhten Kränkbarkeit abgebrochen habe. Auch diese Situation lasse sich durch ein erlerntes und adaptives und damit veränderbares Verhalten beschreiben (S. 58 unten). 6.2.5

Die teilweise fehlende Kooperation des Exploranden im Rahmen früherer ambu lanter Behandlungen oder Wiedereingliederungsbemühungen stelle sich nicht krankheits-, sondern ressourcenbedingt dar, wobei es sich um mobilisierbare Res sourcen handle (S. 59). Die medikamentöse und ambulante therapeutische Behandlung sei lege artis , wobei in der Regel wöchentliche bis zweiwöchentliche Termine zu fordern seien. Es sei eine Gruppentherapie, eine Domizil-Ergotherapie oder eine tagesklinische Behandlung zu empfehlen (S. 60 oben). 6.2.6

Zur Konsistenz und zur Plausibilität hielt Dr. H.___ fest, es bestehe eine Dis krepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem Verhalten des Beschwerdeführers. Er schildere seine Beschwerden, insbesondere die arbeitsbe zogenen, oft vage und habe im Verlauf hinsichtlich des arbeitsrelevanten Beschwerdebildes wechselnde Argumentationen vorgebracht. So habe er im Wechsel von psychischen Beeinträchtigungen, körperlichen Beschwerden sowie von einem subjektiv beschwerlichen Arbeitsweg bis hin zu einer Verkehrsunfä higkeit gesprochen. Zusätzlich sei eine Unzufriedenheit mit dem Tätigkeitsbe reich, eine selbstdeklarierte Stigmatisierung durch die iranische Nationalität, das Alter und eine fehlende Berufsbildung genannt worden. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung vital, ohne Konzentrationsstö rungen oder Zeichen der Ermüdung und ohne weitere objektivierbare psychopa thologische Merkmale, welche eine Arbeitsunfähigk eit implizieren würden, gezeigt. Weiter seien die Symptome vage beschrieben worden, so dass beispiels weise keine Beurteilung des Ausprägungsgrades im AMDP-Befund möglich gewesen sei. Gleichzeitig seien die Beschwerden in hoch beeinträchtigender Intensität geschildert worden (S. 60). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen sub jektiv geschilderter Beeinträchtigung und Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe, indem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich kein adäquates ambulantes Therapieangebot inklusive einer Pharmakotherapie in Anspruch genommen und keine Bereitschaft gezeigt habe, seine Beschwerden auch in stationärem oder zumindest teilstationärem Rahmen behandeln zu lassen. Aktuell scheine aber die Therapieadhärenz besser geworden zu sein. Zum psychosozialen Funktionsniveau im Alltag seien aktuell keine verwertbaren Informationen erhältlich. Er schildere seine Tagesroutine rudimentär und habe lediglich angegeben, zu Hause zu putzen. Die Erhebung des Tagesablaufs zeichne zudem das Bild eines praktisch pflege- beziehungsweise betreuungsbedürftigen Exploranden, was mit der aktu ellen Untersuchungssituation erheblich kontrastiere. Die Frage, ob die Beschwer den appellativ und theatralisch vorgebracht würden, beantwortete der Gutachter mit ja. Dies e

Beschwerden würden einerseits vage und andererseits mit hohem Ausprägungsgrad und hohem Leidensdruck vorgetragen. Das appellative Verhal ten sei im fünfstündigen Explorationsverlauf evident geworden, da in der letzten Stunde der Exploration dieses anfänglich erheblich ausgeprägte Verhalten prak tisch vollständig in den Hintergrund getreten sei. In der Gegenübertragungssitu ation sei teilweise das Gefühl des Unechten bei der Schilderung der de facto Pfle gebedürftigkeit und Immobilität zu Hause entstanden. Andere Beschwerden wie Kontaktschwierigkeiten am Arbeitsplatz seien jedoch überzeugend vorgetragen worden (S. 61). 6.2.7

Insgesamt hätten sich durch die Beschwerdevalidierung deutliche Hinweise auf eine Aggravation des Ausprägungsgrades der Beschwerden ergeben. Eine Simu lation im engeren Sinne sei anlässlich der Begutachtung nicht zu erkennen gewesen (S. 62 oben). Da aktuell kein Einblick in die Tagesroutine des Exploran den möglich sei und dieser ausserhalb der Wohnung keiner geregelten Tätigkeit nachgehe, sei ein Vergleich des Aktivitätsniveaus in unterschiedlichen Lebensbe reichen nicht möglich (S. 62 Mitte). Die geklagten Symptome stellten sich in der Gesamtschau mehrheitlich inkonsistent und unplausibel dar, weil die geltend gemachten agoraphobischen und sozialen Angst- und Vermeidungssymptome in einem rigid-ursächlichen Zusammenhang mit einer «Mobbing»-Situation 2008 und einem Verkehrsunfall ohne Verletzungen im Jahr 2009 dargelegt würden. Die daraus abgeleitete subjektive Leistungseinschränkung werde durch den Exploranden deutlich überbewertet ( aggraviert ), insbesondere die subjektive Bewertung des eigenen «Vermeidungsverhaltens» mit de facto Immobilisierung in der eigenen Wohnung stelle sich überwertig dar. Unter optimaler Anpassung der Behandlung sei von einer intakten und höhergradigen Teilarbeitsfähigkeit in ungelernter Tätigkeit auszugehen (S. 62 unten). 6.2.8

Die Beschwerdegegnerin habe korrekt festgestellt, dass eine soziale Phobie ein eigenständiges psychisches Leiden darstelle, welches nicht durch psychosoziale Faktoren ausgelöst werde. Dem sei zuzustimmen, jedoch sei ein anderer Schluss zu ziehen, nämlich dass beim Exploranden keine Ich- dystone , soziale Phobie mit hohem Leidensdruck und hoher Therapiemotivation vorliege, sondern das beobachtbare ängstlich-vermeidende Verhalten einem Ich- syntonen Persönlich keitsakzent mit niederem Leidensdruck und bescheidener Therapiemotivation zuzuordnen sei (S. 63). Die arbeitsbezogenen und sozialen Fähigkeiten, Ressour cen und Belastungen des Exploranden seien aktenkundig. Er werde als sorgfältig arbeitend beschrieben, wobei ein hoher Perfektionsanspruch sich arbeitsverlang samend auswirke. Er werde zudem als zurückhaltend und kontaktvermeidend beschrieben, aber nicht in einem Ausmass, welches sich hinsichtlich der Tätigkei ten gänzlich behindernd auswirke. Eine Kooperation am Arbeitsplatz sowie eine angemessene Respektierung von Vorgesetzten sei ebenfalls ausgewiesen. Es sei keine grundsätzlich fehlende Kooperationsbereitschaft im Längsverlauf festzu stellen, vielmehr scheine der Explorand aufgrund der Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, desillusioniert und resigniert zu sein (S. 64 oben). Isoliert betrachtet stellten weder die Persönlichkeitsakzentuierung noch die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung eine massgebliche Behinderung bei der beruflichen Wiedereingliederung dar. In Kombination trete nur dann eine ver mehrte Belastung auf, wenn sich der Explorand in einer depressiven Episode befinde, was derzeit nicht der Fall sei, aber gleichwohl eine Fortführung der medikamentösen Prophylaxe bedinge. Es sei aber zu würdigen, dass Menschen mit rezidivierenden depressiven Störungen auch zu Zeiten einer Vollremission einer 100%igen Tätigkeit nicht gewachsen seien. Ein zeitnaher Wiedereinstieg im Teilpensum, mit adäquater Anpassung des Tätigkeitsprofils und zweckmässiger Begleitung sei zumutbar (S. 64 Mitte). 6.2.9

Es seien mehrere nicht-medizinisch begründbare Faktoren der arbeitsrelevanten Leistungseinbusse erkennbar. So fühle sich der Beschwerdeführer als Opfer und werde von der Beschwerdegegnerin zu etwas gezwungen. Er zeige ein durch Widerstand geprägtes Verhalten. Das Rentenbegehren werde durch eine akten kundige, wechselnde Argumentation ersichtlich, mit welcher der Explorand beziehungsweise sein Lebenspartner die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit darlegten, beginnend mit psychischen Beeinträchtigungen oder körperlichen Beschwerden nach dem Unfallgeschehen über einen subjektiv beschwerlichen Arbeitsweg bis hin zu einer Unzufriedenheit mit dem Tätigkeitsbereich oder einer selbstdeklarierten Stigmatisierung durch die iranische Nationalität, das Alter und die fehlende Berufsausbildung. Zudem sei eine de facto Beistandschaft durch den Lebenspartner evident (S. 64 f.). Der Beschwerdeführer scheine Interventionen abzulehnen, welche eine Selbstwirksamkeit voraussetzten, was mit dem von dipl. med. D.___ genannten Krankheitsgewinn in Einklang stehe. Gestützt werde diese Feststellung auch durch den Widerspruch einer ablehnenden Haltung des Explo randen gegenüber einer Wiedereingliederung im Jahr 2017 und der gleichzeitigen Forderung seiner Rechtsvertretung nach beruflichen Massnahmen (S. 65). 6.2.10

Bisher ausgewiesen seien frühere und auf das Erwachsenenleben zu datierende volle Arbeitsfähigkeiten sowie eine beobachtbare Mindestleistung im Rahmen der Eingliederungsbemühungen von 50 % Arbeitsfähigkeit mit 70 bis 80 % Präsenz zeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sollte als ungelernte Tätigkeit definiert werden, in der der Beschwerdeführer bereits tätig war oder eine entsprechende Aus bildung dazu absolviert habe (Bürobereich). Andere Tätigkeiten ohne Erfor dernis eines Berufsabschlusses seien ebenso möglich. Ein s tar k vermindertes Rendement sei medizinisch nicht zu begründen. Es empfehle sich jedoch ein Wieder einstieg mit vier Stunden täglich mit langsamer Steigerung. Gestützt auf die aktenkundige frühere Leistungserbringung, die früheren mehrmonatigen Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz und eine frühere maximale, wenngleich zeit lich limitierte, Präsenz von über 50 % lasse sich innert eines halben Jahres ein Pensum von 80 % erwar ten. Inwieweit eine Tätigkeit von 100 % möglich sein werde, könne aus heutiger Sicht nich t schlüssig beantwortet werden (S. 66). 6.2.11

Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei naturgemäss schwierig. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Mobbing-Situation lasse sich versiche rungsmedizinisch nicht begründen. Ausgewiesene mittelgradige depressive Episoden gingen in der Regel mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit einher. Aufgrund der Aktenlage liessen sich leichte depressive Episoden nachvollziehen, welche in aller Regel kurze Arbeitsunfähigkeiten begründeten. Eine zeitlich limi tierte Arbeitsunfähigkeit nach erlittenem Verkehrsunfall lasse sich begründen, ungeachtet dessen, ob eine HWS-Distorsion vorgelegen habe. Ohne körperlichen Schaden lasse sich eine solche Arbeitsunfähigkeit aber nicht länger als einen Monat begründen, weil durch ein längeres Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess erhebliche Nachteile bezüglich Gesundheit und Wiedereingliederungsmöglich keiten entstünden. Demnach sei unter angemessener Mitwirkung seit mindestens Juni 2009 von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in ungelernter und angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 67). 6.2.12

Hinsichtlich des Tätigkeitsprofils sei festzuhalten, dass insoweit wesentliche Unterschiede zur bisherigen Tätigkeit als Senior Finance

Assistant bestünden, als der Beschwerdeführer auf eine klar strukturierte, ausführend und mehrheitlich selbständige Arbeit ohne engen Team- oder Kundenkontakt angewiesen sei , beispielsweise eine strukturiert-ausführende ungelernte Tätigkeit in den Berei chen Logistik oder Büro (S. 67 unten). Unter optimalen therapeutischen Bedin gungen und unter Wahrung einer angemessenen Beschwerdeanpassung der Tätigkeit bestehe keine Leistungseinschränkung. Im freien Arbeitsmarkt sei nach Ablauf eines halben Jahres von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (S. 68). 6.3

Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2019 ( Urk. 9/252) aus, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise eine unbeschwerte, normale Kindheit und Jugend gehabt. Die Dr. Z.___ mitgeteilten Belas tungen h a be er anlässlich der Begutachtung nicht mitteilen können, da ihn die Fragen des Gutachters verunsichert und verängstigt hätten und er mit Schamge fühlen habe kämpfen müssen. Durch die Befragung seien Erinnerungen an Verhöre im Iran aktiviert worden. Er habe aber die Fassung bewahren können und versuche, in solchen Situationen oft sein inneres Erleben zu verbergen. Die starke Vermeidung belastender Themen habe sich auch in der Behandlung gezeigt, die Schilderungen seien jeweils von grosser innerer Anspannung, Ängs ten und Schamgefühlen und starker Vermeidung der Thematik begleitet gewesen (S. 4 unten f.). Bei der Exploration eines Suizidversuchs habe der Beschwerdefüh rer Narben von Schnittwunden gezeigt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerde führer aufgrund der psychischen Störung und des fehlenden Vertrauens gar nicht in der Lage gewesen sei, sich zu den erlebten Belastungen zu äussern, sei vom Gutachter gar nicht in Betracht gezogen worden (S. 5 oben). Es könne dem Gutachter beigepflichtet werden, dass keine typische soziale Phobie nach ICD vorliege. Der Einschätzung, dass kein eigenständiges psychisches Leiden vorliege, welches die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, müsse widersprochen werden. Die phobische Symptomatik sei Ausdruck einer tieferliegenden psychischen Störung, welche sich beim Referenten in ihrem ganzen Umfang erst im Laufe der Behand lung gezeigt habe. Die im Gutachten als Inkonsistenz dargestellten Diskrepanzen zwischen der erhobenen Biographie und den aktenkundigen Schilderungen habe damit zu tun, das es bei der Begutachtung nicht gelungen sei, wichtige Daten aus der Biographie zu erheben. Es liege eine schwere psychische Störung im Sinne einer gemischten Persönlichkeitsstörung vor (S. 6 Mitte). Die im Gutachten erwähnte «zweifelsfrei früher vorhandene Selbständigkeit in allen Lebensberei chen» habe es aus Sicht des Referenten nie gegeben (S. 7). Gehe man von einer Persönlichkeitsstörung mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung aus, so erschie nen die g eklagten Beschwerden nachvollziehbar. Die beschriebene ungenügende Therapieadhärenz könne teilweise auch durch die schwere psychische Störung erklärt werden. Aufgrund der grossen, aus Sicht des Referenten nicht überwind baren Ängste habe sich der Beschwerdeführer bislang nicht in eine teilstationäre oder stationäre Behandlung begeben. Die früher veranlasste domizil-ergonomi sche Massnahme und das Expositionstraining hätten nur teilweise nachhaltig gefestigte Fortschritte erbracht. Die vom Gutachter festgehaltene vage Symptom beschreibung sowie Hinweise auf Aggravation des Ausprägungsgrades müsse in Bezug zur Persönlichkeitsstörung gesehen werden (S. 8). 6.4

Dazu führte Dr. H.___ mit seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2019 ( Urk. 9/256) aus, die Angaben von Dr. Z.___ würden an seiner Einschät zung nichts ändern. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer keine Tendenz zur Vermeidung biographischer Inhalte gezeigt. Dabei seien auch per sönlich sensitive Themen wie die sexuelle Orientierung und eine dadurch mögli che familiäre oder gesellschaftliche Diskriminierung im Iran angesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe keine schamhafte Vermeidung gezeigt und in offener und transparenter Weise detaillierte Auskünfte zu seinem früheren Leben im Iran erteilt (S. 2). Die stark abweichenden anamnestischen Angaben seien als Inkonsistenz festzuhalten. Welche durch den Exploranden geäusserten Anamnesevarianten der Wahrheit entsprächen, stelle keine medizinische Frage stellung dar. Die Mutmassung, dass die Krankheitsgeschichte für die jetzigen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit sehr relevant sei, sei zu verneinen. Die Arbeitsfähigkeit werde nicht vorranging durch anamnestische Inhalte bestimmt, sondern stütze sich auf einen durch Fachgesellschaften empfohlenen Prozess. Eine anamnestische Diskrepanz im hier dargelegten Umfang lasse sich nicht krankheitsbedingt erklären. Ebenso wenig lasse sich eine vage Symptombeschrei bung oder eine Tendenz zur Aggravation krankheitsbedingt erklären (S. 3). Die von Dr. Z.___ dargelegten funktionellen Einschränkungen des Exploran den stellten sich appellatorisch und medizinisch nicht begründbar dar (S. 4). 6.5

Dazu entgegnete Dr. Z.___ mit Schreiben vom 2 8. August 2019 ( Urk. 9/256/5-6), es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. H.___ von einer grund sätzlichen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, womit er dem Gutachter von sich aus hätte die wichtigsten anamnestischen Angaben mitteilen sollen. Der Beschwerdeführer sei erst nach jahrelanger Behandlung mit Vertrau ensaufbau in der Lage gewesen, von seinem inneren Erleben und seiner Biogra phie zu berichten. Der Gutachter habe ungenau exploriert, und seine Aussage, wonach die Biographie nicht relevant sei für die jetzige Erkrankung und die Arbeitsfähigkeit, sei überhaupt nicht nachvollziehbar. Auch bei der Befunderhe bung sei er selektiv vorgegangen (S. 1). 7. 7.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. April 2011 bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 9/5). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs an spruchs, womit die Verhältnisse ab Oktober 2011 zu prüfen sind. Zu beachten ist zudem, dass gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG d er Anspruch nicht entsteht , solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.

Vorab festzuhalten ist auch, dass das hiesige Gericht in seinem ersten Rückwei sungsurteil vom 6. Mai 2014 die Arbeitsfähigkeit als nicht genügend abgeklärt betrachtete, um selb er einen Entscheid fällen zu können, und die Sache - auch im Sinne der Wahrung des zweifachen Instanzenzuges - zur gehörigen Begrün dung oder zur weiteren Abklärung zurückwies (vgl. vorstehend E. 4.8). Auch in seinem zweiten Rückweisungsurteil vom 2 9. November 2017 erachtete das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage als weiterhin unzureichend abgeklärt (vgl. vorstehend E. 5.6). Den bis zum Gutachten von Dr. H.___ aufgelaufenen Akten können somit keine genügenden Angaben zur Beurteilung des Leistungs anspruchs des Beschwerdeführers entnommen werden, auch wenn den genannten Urteilen des hiesigen Gerichts Mutmassungen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Vielmehr wurde die medizinische Aktenlage ausdrücklich als zu wenig klar erachtet. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt nun mit dem Gutachten von Dr. H.___ erstmals eine vollständige und nachvollziehbare Beurteilung vor. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass dieser wie auch die Beschwerdegegnerin eine Einschätzung ab 2009 vornahmen . Dr. H.___ erstat tete sein Gutachten vom 1 5. Oktober 2018 unter Berücksichtigung sämtlicher für den Beweiswert notwendigen Kri terien (vgl. vorstehend E. 1.7). Es erging unter sorgfältiger Prüfung der Akten und genauer Erhebung der Anamnese. Dr. H.___ führte eine fünfstündige eigene Untersuchung durch (vgl. S. 8 oben des Gutachtens) und legte seine Einschätzung wie auch seine von der bisherigen Aktenlage abweichende Meinung einlässlich dar und berücksichtigte die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren. Auf das Gutachten kann de shalb grundsätzlich abgestellt werden kann. 7.2

Dr. H.___ diagnostizierte eine aktuell remittierte rezidivierende depressive Stö rung sowie einen Persönlichkeitsakzent mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsi cheren, dependenten und kränkbaren Anteilen (vorstehend E. 6.2). Bei letzterer handelt es sich um eine Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1). Akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Dass eine solche nicht vorliegt, hat Dr. Z.___ schlüssig begründet, indem beim Beschwerdeführer keine tiefgreifende und schwer korrigierbare Verhaltens- und Erlebensrigidität seit der Jugend oder dem frühen Erwachsenenalter in den meisten Lebenslagen mit zeitlich überdauernder Beeinträchtigung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit vorliege (vgl. vorstehend E. 6.2.1).

Dr. H.___ zeigte auf, dass das Vermeidungsverhalten, welches durch den Beschwerdeführer und die Behandler als die massgebliche Behinderung bei der beruflichen Leistungserbrin gung angeführt werde, auf ein erlerntes und adaptives und damit nicht krank heitswertiges Verhalten zurückzuführen ist, was keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vorstehend E. 6.2.3). Die teilweise fehlende Kooperation bei früheren Behandlungen oder Eingliederungsbemühungen stelle sich nicht krank heits -, sondern ressourcenbedingt dar, wobei es sich um mobilisierbare Ressour cen handle (E. 6.2.5). Dr. H.___ legte auch dar, weshalb keine soziale Phobie

vorliegt, sondern das beobachtbare ängstlich-vermeidende Verhalten dem Persönlichkeitsakzent mit niedrigem Leidensdruck und bescheidener Therapiemo tivation zuzuordnen sei. Dr. H.___ hielt fest, dass weder die Persönlichkeitsak zentuierung noch die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung eine massgebliche Behinderung bei der beruflichen Eingliederung darst ellten. Es trete nur dann eine vermehrte Belastung auf, wenn sich der Explorand in einer depres siven Episode befinde, was derzeit nicht der Fall sei (E. 6.2.8). Zudem seien mehrere nicht-medizinische Faktoren der arbeitsrelevanten Leistungseinbusse erkennbar; er fühle sich als Opfer und von der Beschwerdegegnerin zu etwas gezwungen, zeige ein durch Widerstand geprägtes Verhalten und eine wechselnde Argumentation, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit dargelegt werde (psychische oder körperliche Beeinträchtigungen, subjektiv beschwerlicher Arbeitsweg, Unzufriedenheit mit dem Tätigkeitsbereich, selbstdeklarierte Stigmatisierung durch die Nationalität, das Alter, die Berufsbildung), und scheine Interventionen abzulehnen, welche eine Selbstwirksamkeit voraussetzten, wie dies auch

dipl. med. D.___ erkannt habe (E. 6.2.9).

Dr. H.___ legte schlüssig dar, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Mobbing-Situation versicherungsmedizinisch nicht begründen lasse, und sich aufgrund der Aktenlage leichte depressive Episoden nachvollziehen liessen, welche in aller Regel kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten begründeten. Die HWS-Distorsion ohne körperlichen Schaden begründe maximal einen Monat Arbeits unfähigkeit. Unter angemessener Mitwirkung sei seit mindestens Juni 2009 deshalb von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in ungelernter und angepasster Tätigkeit auszugehen, welche nach einem halben Jahr erreichbar sei (vorstehend E. 6.2.12). 7.3

Das Gutachten erging unter Beachtung und Berücksichtigung der Standardindi katoren (vgl. S. 57 ff. des Gutachtens) . Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (vgl. vorstehend E. 1.5). Dazu führte Dr. H.___ aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwer deschilderung und dem Verhalten des Beschwerdeführers; die Beschwerdeschil derung sei vage und es werde wechselnd argumentiert. Entgegen der geschilder ten Beeinträchtigungen habe er sich während der fünfstündigen Begutachtung vital, ohne Konzentrationsstörungen oder Zeichen der Ermüdung sowie ohne wei tere objektivierbare psychopathologische, eine Arbeitsunfähigkeit implizierende Merkmale gezeigt. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen subjektiv geschilderter Beeinträchtigung und Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe. Die Erhebung des Tagesablaufs habe das Bild eines praktisch pflegebedürftigen Exploranden gezeigt, was jedoch mit der Untersuchungssituation erheblich kontrastiert habe (vorstehend E. 6.2.6). Insgesamt hätten sich durch die Beschwerdevalidierung deutliche Hinweise auf eine Aggravation des Ausprägungsgrads der Beschwerden ergeben. Die geklagten Symptome hätten sich mehrheitlich inkonsistent und unplausibel dargestellt, weil die geltend gemachten agoraphobischen und sozia len Angst- und Vermeidungssymptome in einem rigid-ursächlichen Zusammen hang mit einer Mobbing-Situation und einem Verkehrsunfall ohne Verletzungen dargelegt würden. Die daraus abgeleitete subjektive Leistungseinschränkung werde deutlich überbewertet (vorstehend E. 6.2.7). 7.4

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).

Dr. H.___ legte trotz der gezeigten Inkonsistenzen nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden de pressiven Störung auch bei vollständige r Remission einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht gewachsen sei (vgl. vorstehend E. 6.2.8). Ein stark vermindertes Rendement sei medizinisch jedoch nicht zu begründen (vgl. vorstehend E. 6.2.10). Damit ist auf seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer mindestens seit 2009 in einem Pensum von mindestens 8 0 % arbeitsfähig ist, abzustellen . Nachdem es sich dabei um eine klar strukturierte, ausführend und mehrheitlich selbständige Arbeit ohne engeren Team- oder Kundenkontakt in den Bereichen Logistik oder Büro handeln sollte (vgl. vorstehend E. 6.2.12), ist auch die letzte Tätigkeit bei Y.___ mitumfasst (vgl. den Tätigkeitsbeschrieb in Urk. 9/4/12) . 7.5

Zum Beweiswert der Berichte von Dr. Z.___ kann auf die Feststellungen von Dr. H.___ verwiesen werden.

Zum Bericht von Dr. Z.___ vom 3 0. Mai 2011 (vorstehend E. 4.4) führte Dr. H.___ aus, der damalige psycho pathologische Befund habe sich praktisch ausschliesslich auf subjektive Beschwerdeangaben ohne Beschreibung objektivierbarer Merkmale gestützt. Beispielsweise werde eine anamnestische Antriebsverminderung, Konzentrations störungen und Ermüdbarkeit erwähnt, ohne darzulegen, inwieweit diese Merk male auch während der therapeutischen Sitzungen beobachtbar gewesen seien. Weiter sei der dargelegte psychopathologische Befund lediglich mit einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer Anpassungsstörung vereinbar, die Kriterien für die übrigen genannten Diagnosen liessen sich aus dem dargelegten Befund nicht herleiten. Insbesondere widerspreche eine Erstmanifestation einer sozialen Phobie nach einem Unfall im Alter von 35 Jahren den ICD-10 - Kriterien . Weiter enthalte dieser Bericht keine Abgrenzung der selbstdeklarierten Angst symptomatik von einer Agoraphobie und beschreibe zudem keinen typischen Symptomverlauf, welcher mit einer Angststörung vergesellschaftet sei. Eine ununterbrochene, vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 9. April 2009 sei deshalb nicht nachvollziehbar (S. 16 unten f.). Der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Juli 2013 (vorstehend E. 4.4) erwähne diagnostisch lediglich noch eine soziale Phobie mit Vermeidungsverhalten und arbeitsplatz-abhängige Krisen mit dem Gefühl der Ausgrenzung und Entwertung, was mit narzisstischen Krisen vereinbar sei. Der damalige psychopathologische Befund habe sich wiederum praktisch ausschliesslich auf subjektive Beschwerdeangaben ohne Beschreibung objektiver Merkmale gestützt und stelle einen Zusammenhang mit der Arbeitssituation fest. Der dargelegte psychopathologische Befund beschreibe eine euthyme Stimmungslage. Die Kriterien einer sozialen Phobie seinen nicht erfüllt, und eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund des Befundes nicht nachvollziehen (S. 19). Im Bericht vom 8. Januar 2015 (vorstehend E. 5.1) stelle sich der psychopathologische Befund weitgehend blande dar, unklar bleibe wiederum, inwieweit die beschriebene ängstliche Anspannung mit «starker zugehöriger vegetativer Aktivierung bis zu Schwindel und Übelkeit» therapeutisch beobachtet oder lediglich durch den Explo randen berichtet worden sei. Die Stellungnahme vom 2 3. September 2016 (vorstehend E. 5.4) lasse sich zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers nicht verwenden. Der psychopathologische Befund beschreibe wie zu früheren Zeitpunkten eine erhebliche Zahl von subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden, welche dem affektiven Spektrum zuzuordnen seien, ohne präzise Nennung objektiver Merkmale wie Prosodie, Gestik, Mimik, Psychomoto rik einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 24 des Gutachtens). Diesen Bemerkungen ist nichts hinzuzufügen, zumal Dr. Z.___ selbst einräumte, dass - entgegen seiner früheren Beurteilung - keine typische soziale Phobie nach ICD vor liege (vgl. vorstehend E. 6.3).

Die Ausführungen von Dr. Z.___ zum Vertrauensverhältnis und den von ihm angenommenen Gründen, weshalb der Beschwerdeführer in der Gutachtens situation angeblich nicht alle Belastungen habe mitteilen können (vgl. vorstehend E. 6.3), zeigen geradezu exemplarisch die Unterschiede zwischen behandelndem Therapeuten und Gutachter auf. Dr. Z.___ steht in einem auftragsrechtli chen Verhältnis z ur versicherten Person und hat sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Berichte der Behandler verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Wie durch Dr. H.___ aufgezeigt, erweisen sich die Berichte von Dr. Z.___ als zu ungenau, um darauf abstellen zu können. 7.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ ab dem vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (Oktober 2011) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in jeder geeigneten Tätigkeit auszugehen ist. Dementsprechend beträgt der Invaliditätsgrad 20 % , was einen Rentenanspruch ausschliesst. 8.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 9 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard