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IV.2014.00048

Rückweisung durch Bundesgericht zur Vornahme eines Einkommensvergleichs (BGE 9C_236/2014)

Zürich SozVersG · 2014-02-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ als Bereichsleiter Gastronomie ( Arbeitgeberbe richt vom 23. Januar 2009, Urk. 2/9/12, und Lebenslauf, Urk. 2/9/18), als er sich am 19 . Dezember 2008 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 2/9/2). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte ein (Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. Januar 2009 , Urk. 2/9/11, der Klinik A.___ ,

undatierter Bericht, Urk. 2/9/13 , und von med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2009, Urk. 2/9/19 ) und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation, bei ( Urk. 2/9/6) . In der Folge sprach die IV-Stelle X.___ die Kosten für ein Arbeitstraining beim C.___

für die Zeit vom

24. August 2009 bis 2 6. Februar 2010 ( Mitteilungen vom 2 8. August 2009, Urk. 2/9/26 , und vom 18. November 2009, Urk. 2/9/

33) und für einen vom 2 7. Februar bis 2 8. Mai 2010 dauernden

Arbeitsversuch in der Küche des D.___

gut ( Mitteilung vom 4. März 2010, Urk. 2/9/39). Nachdem die IV-Stelle mi t Mitteilung vom 9. Juni 2010 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint hatte (Urk. 2/9/ 45), holte sie zusätzliche

Arzt berichte

ein ( Undatierte Berichte von Dr. Z.___ ,

Urk. 2/9/48 , und von

Dres . med. E.___ und F.___ , Fachärzte FMH für P sychiatrie und Psy chotherapie, Urk. 2/9/50) ein und gab bei Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 30. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 2/9/53). Nach Durchführung des Vor b e scheidverfahrens (Vorbescheid vom 31. Januar 2011, Urk. 2/9/58 , und Ein wand vom 3. Februar 2011, Urk. 2/9/60) sprach die IV-Stelle X.___

mit Verfügung vom 16. Mai 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertels rente zu (Urk. 2/9/64-65 ). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 15. Juni 2011 Beschwerde und bean tragte , es sei ihm ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die einjährige Wartefrist im Juli 2009 erfüllt sei, und es sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und all fälliger Prüfung von Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzu weisen (Urk. 2/ 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/ 7) . Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 wurde die Y.___ - Pensionskasse, gegen welche der Beschwerdeführ er am 27. Juni 2011 Klage einge reicht hatte (Prozess Nr. BV.2011.00048), zum Prozess beigeladen (Urk. 2/ 11). Am 10. April 2012 reichte die Y.___ - Pensionskasse eine Stellungnahme ein (Urk. 2 / 16), zu welcher sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2012 vernehmen liess (Urk. 2/ 21). Diese Stellungnahme und der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/

20) wurden den Part eien am 18. Juni 2012 zur Kennt nis gebracht (Urk. 2/ 23). Mit Beschluss vom 22. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung einer reformatio in peius Frist zur Stel lungnahme zur möglichen Schlechterstellung bzw. zum Beschwerderückzug angesetzt (Urk. 2/ 26). Am 13. September 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 28).

Mit Urteil vom 1 4. November 2012 wurde unter Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfü gung vom 1 6. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch ha be , aufgehoben ( Urk. 29). 3.

Am 3. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. November 2012 und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit dieses nach Einholung eines psychiatri schen Obergutachtens einen Einkommensvergleich durchführ e und über seinen Rentenanspruch neu entscheide ( Urk. 2/31). Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 hob das Bundesgericht das Urteil vom 1 4. November 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an s hiesige Gericht zurück ( Urk. 1). 4.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akte n wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Urteil vom 1 4. November 2012 kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 2/29 E. 3.9). Das Bundesgericht hielt hierzu im Urteil vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 1) fest, die Sachverhaltsfeststel lung und die entsprechende Beweiswürdigung des hiesigen Gerichts sei nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundes gerichts (BGG) . Die Vorbringen des Beschwerdeführer s seien nicht geeignet, den Schluss, es liege keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfä higkeit vor, als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (E. 2.2). Weiter hielt das Bundesgericht jedoch fest (E. 3): „ Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, dass das kantonale Gericht keinen Einkommensvergleich durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat es bei der Feststellung bewenden lassen, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sei. Angesichts des hohen Valideneinkommens und des von der IV-Stelle in der Rentenverfügung vorgenommenen Einkommensvergleichs hätte dazu jedoch Anlass bestanden. Die IV-Stelle ging bei der Bestimmung des Valideneinkommens davon aus, der Beschwerdeführer könnte in seiner angestammten Tätigkeit als Koch in leitender Stellung ein Jahreseinkom men von Fr. 97'802.90 erzielen. Diese Stelle hat der Beschwerdeführer im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgegeben. Hiezu haben gesundheitliche Gründe beigetragen. Die Klinik A.___ hielt im Bericht vo m 3. März 2009 fest, dass ab 1. März 2009 voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeits platz aus gesundheitlichen Gründen nicht befürwortet werden könne. Diese Auffassung wird auch in weiteren ärztlichen Unterlagen vertreten ( Dr. med. Z.___ vom 1 8. Januar 2009; med. pract . B.___ vom 2 7. März 2009; Gutachten der Dr. med. G.___ vom 3 0. November 2010). Das Invaliden einkommen setzte die IV-Stelle gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundes amtes für Statistik (LSE; Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2011 auf Fr. 63'990.90 fest, welchen Betrag es um 10 % verringerte, da zusätzlich Zeit- und Termindruck vermieden werden soll. Auf diese Weise ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'211.09 und damit einen Invaliditäts grad von 41 % . Da die IV-Stelle unter Berücksichtigung des Stellenverlus tes einen Einkommensvergleich durchgeführt hat, hätte die Vorinstanz im Rahmen der reformatio in peius im angefochtenen Entscheid auch tatsäch liche Feststellungen hiezu treffen, sich damit auseinandersetzen und einen Einkommensvergleich durchführen müssen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 112 Abs. 3 BGG), damit sie unter Beachtung der vollen Zumutbarkeit in der erlernten Tätigkeit als (nicht lei tender) Koch den Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittle und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.“ 2. 2.1

Bei einem Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungserlass zu berücksichtigen sind.

3. 3.1

Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ent steht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.

Der

Beschwerdeführer bezog bis am 2 8. Mai 2010 Taggelder der Invalidenversi cherung (Beschluss vom 2 2. März 2010, Urk. 2/9/41). Der hypothetische Ren tenbeginn

war daher frühestens im Mai 201 0. Massgebend für den Einkom mensvergleich ist somit das Jahr 2010 . 3.2

Der Beschwerdeführer arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ und hätte dabei im Jahr 2009 als Bereichsleiter Gastronomie ein Einkommen von Fr. 93‘ 821 .-- erzielt ( Urk. 2/9/12). In Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung

ergibt dies für das Jahr 2010 ein V alideneinkommen von Fr. 94‘280.55 (Fr. 93‘ 821 . -- : 122,5 x 123,1 [ Nominallohnindex des Bundesam tes für Statistik, Tabelle T1.1.93, G, H]) . 3.3

Dem Beschwerdeführer ist die erlernte Tätigkeit nach Ansicht des Bundesge richts als nicht leitender Koch zumutbar, obwohl die begutachtende Psychiate rin eine solche Tätigkeit nicht empfehlen mochte (Urk. 2/9/53 S. 33). Ohne Zweifel steht indes fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht sämtliche (Hilfs-)Tätigkeiten ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse zumutbar sind. Entsprechend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Brutto lohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'901.-- auszugehen (Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 61'164.50. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist allerdings kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen, da im Zusammenhang mit der Verrichtung von einfachen Tätigkeiten keine lohnmindernden Faktoren ersichtlich sind, zumal sich der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seine Kenntnisse der hiesigen Landessprache erhöhend, sein fortgeschrittenes Alter und die fehlenden Dienst jahre nur wenig auf die Entlöhnung an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anfor derungsniveaus auswirken. 3.4

Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 61'164.50 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 94'280.55 eine Erwerbs einbusse von Fr. 33'116.05, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht. 4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , und die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2011 wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ als Bereichsleiter Gastronomie ( Arbeitgeberbe richt vom 23. Januar 2009, Urk. 2/9/12, und Lebenslauf, Urk. 2/9/18), als er sich am 19 . Dezember 2008 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 2/9/2). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte ein (Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. Januar 2009 , Urk. 2/9/11, der Klinik A.___ ,

undatierter Bericht, Urk. 2/9/13 , und von med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2009, Urk. 2/9/19 ) und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation, bei ( Urk. 2/9/6) . In der Folge sprach die IV-Stelle X.___ die Kosten für ein Arbeitstraining beim C.___

für die Zeit vom

24. August 2009 bis

E. 2 / 16), zu welcher sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2012 vernehmen liess (Urk. 2/ 21). Diese Stellungnahme und der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/

20) wurden den Part eien am 18. Juni 2012 zur Kennt nis gebracht (Urk. 2/ 23). Mit Beschluss vom 22. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung einer reformatio in peius Frist zur Stel lungnahme zur möglichen Schlechterstellung bzw. zum Beschwerderückzug angesetzt (Urk. 2/ 26). Am 13. September 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 28).

Mit Urteil vom 1 4. November 2012 wurde unter Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfü gung vom 1 6. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch ha be , aufgehoben ( Urk. 29).

E. 2.1 Bei einem Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungserlass zu berücksichtigen sind.

3.

E. 3 Am 3. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. November 2012 und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit dieses nach Einholung eines psychiatri schen Obergutachtens einen Einkommensvergleich durchführ e und über seinen Rentenanspruch neu entscheide ( Urk. 2/31). Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 hob das Bundesgericht das Urteil vom 1 4. November 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an s hiesige Gericht zurück ( Urk. 1).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ent steht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.

Der

Beschwerdeführer bezog bis am 2 8. Mai 2010 Taggelder der Invalidenversi cherung (Beschluss vom 2 2. März 2010, Urk. 2/9/41). Der hypothetische Ren tenbeginn

war daher frühestens im Mai 201 0. Massgebend für den Einkom mensvergleich ist somit das Jahr 2010 .

E. 3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ und hätte dabei im Jahr 2009 als Bereichsleiter Gastronomie ein Einkommen von Fr. 93‘ 821 .-- erzielt ( Urk. 2/9/12). In Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung

ergibt dies für das Jahr 2010 ein V alideneinkommen von Fr. 94‘280.55 (Fr. 93‘ 821 . -- : 122,5 x 123,1 [ Nominallohnindex des Bundesam tes für Statistik, Tabelle T1.1.93, G, H]) .

E. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist die erlernte Tätigkeit nach Ansicht des Bundesge richts als nicht leitender Koch zumutbar, obwohl die begutachtende Psychiate rin eine solche Tätigkeit nicht empfehlen mochte (Urk. 2/9/53 S. 33). Ohne Zweifel steht indes fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht sämtliche (Hilfs-)Tätigkeiten ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse zumutbar sind. Entsprechend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Brutto lohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'901.-- auszugehen (Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 61'164.50. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist allerdings kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen, da im Zusammenhang mit der Verrichtung von einfachen Tätigkeiten keine lohnmindernden Faktoren ersichtlich sind, zumal sich der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seine Kenntnisse der hiesigen Landessprache erhöhend, sein fortgeschrittenes Alter und die fehlenden Dienst jahre nur wenig auf die Entlöhnung an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anfor derungsniveaus auswirken.

E. 3.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 61'164.50 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 94'280.55 eine Erwerbs einbusse von Fr. 33'116.05, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen.

E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , und die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2011 wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00048 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

7. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ als Bereichsleiter Gastronomie ( Arbeitgeberbe richt vom 23. Januar 2009, Urk. 2/9/12, und Lebenslauf, Urk. 2/9/18), als er sich am 19 . Dezember 2008 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 2/9/2). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte ein (Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. Januar 2009 , Urk. 2/9/11, der Klinik A.___ ,

undatierter Bericht, Urk. 2/9/13 , und von med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2009, Urk. 2/9/19 ) und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation, bei ( Urk. 2/9/6) . In der Folge sprach die IV-Stelle X.___ die Kosten für ein Arbeitstraining beim C.___

für die Zeit vom

24. August 2009 bis 2 6. Februar 2010 ( Mitteilungen vom 2 8. August 2009, Urk. 2/9/26 , und vom 18. November 2009, Urk. 2/9/

33) und für einen vom 2 7. Februar bis 2 8. Mai 2010 dauernden

Arbeitsversuch in der Küche des D.___

gut ( Mitteilung vom 4. März 2010, Urk. 2/9/39). Nachdem die IV-Stelle mi t Mitteilung vom 9. Juni 2010 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint hatte (Urk. 2/9/ 45), holte sie zusätzliche

Arzt berichte

ein ( Undatierte Berichte von Dr. Z.___ ,

Urk. 2/9/48 , und von

Dres . med. E.___ und F.___ , Fachärzte FMH für P sychiatrie und Psy chotherapie, Urk. 2/9/50) ein und gab bei Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 30. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 2/9/53). Nach Durchführung des Vor b e scheidverfahrens (Vorbescheid vom 31. Januar 2011, Urk. 2/9/58 , und Ein wand vom 3. Februar 2011, Urk. 2/9/60) sprach die IV-Stelle X.___

mit Verfügung vom 16. Mai 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertels rente zu (Urk. 2/9/64-65 ). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 15. Juni 2011 Beschwerde und bean tragte , es sei ihm ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die einjährige Wartefrist im Juli 2009 erfüllt sei, und es sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und all fälliger Prüfung von Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzu weisen (Urk. 2/ 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/ 7) . Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 wurde die Y.___ - Pensionskasse, gegen welche der Beschwerdeführ er am 27. Juni 2011 Klage einge reicht hatte (Prozess Nr. BV.2011.00048), zum Prozess beigeladen (Urk. 2/ 11). Am 10. April 2012 reichte die Y.___ - Pensionskasse eine Stellungnahme ein (Urk. 2 / 16), zu welcher sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2012 vernehmen liess (Urk. 2/ 21). Diese Stellungnahme und der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/

20) wurden den Part eien am 18. Juni 2012 zur Kennt nis gebracht (Urk. 2/ 23). Mit Beschluss vom 22. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung einer reformatio in peius Frist zur Stel lungnahme zur möglichen Schlechterstellung bzw. zum Beschwerderückzug angesetzt (Urk. 2/ 26). Am 13. September 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 28).

Mit Urteil vom 1 4. November 2012 wurde unter Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfü gung vom 1 6. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch ha be , aufgehoben ( Urk. 29). 3.

Am 3. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. November 2012 und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit dieses nach Einholung eines psychiatri schen Obergutachtens einen Einkommensvergleich durchführ e und über seinen Rentenanspruch neu entscheide ( Urk. 2/31). Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 hob das Bundesgericht das Urteil vom 1 4. November 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an s hiesige Gericht zurück ( Urk. 1). 4.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akte n wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Urteil vom 1 4. November 2012 kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 2/29 E. 3.9). Das Bundesgericht hielt hierzu im Urteil vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 1) fest, die Sachverhaltsfeststel lung und die entsprechende Beweiswürdigung des hiesigen Gerichts sei nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundes gerichts (BGG) . Die Vorbringen des Beschwerdeführer s seien nicht geeignet, den Schluss, es liege keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfä higkeit vor, als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (E. 2.2). Weiter hielt das Bundesgericht jedoch fest (E. 3): „ Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, dass das kantonale Gericht keinen Einkommensvergleich durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat es bei der Feststellung bewenden lassen, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sei. Angesichts des hohen Valideneinkommens und des von der IV-Stelle in der Rentenverfügung vorgenommenen Einkommensvergleichs hätte dazu jedoch Anlass bestanden. Die IV-Stelle ging bei der Bestimmung des Valideneinkommens davon aus, der Beschwerdeführer könnte in seiner angestammten Tätigkeit als Koch in leitender Stellung ein Jahreseinkom men von Fr. 97'802.90 erzielen. Diese Stelle hat der Beschwerdeführer im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgegeben. Hiezu haben gesundheitliche Gründe beigetragen. Die Klinik A.___ hielt im Bericht vo m 3. März 2009 fest, dass ab 1. März 2009 voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeits platz aus gesundheitlichen Gründen nicht befürwortet werden könne. Diese Auffassung wird auch in weiteren ärztlichen Unterlagen vertreten ( Dr. med. Z.___ vom 1 8. Januar 2009; med. pract . B.___ vom 2 7. März 2009; Gutachten der Dr. med. G.___ vom 3 0. November 2010). Das Invaliden einkommen setzte die IV-Stelle gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundes amtes für Statistik (LSE; Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2011 auf Fr. 63'990.90 fest, welchen Betrag es um 10 % verringerte, da zusätzlich Zeit- und Termindruck vermieden werden soll. Auf diese Weise ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'211.09 und damit einen Invaliditäts grad von 41 % . Da die IV-Stelle unter Berücksichtigung des Stellenverlus tes einen Einkommensvergleich durchgeführt hat, hätte die Vorinstanz im Rahmen der reformatio in peius im angefochtenen Entscheid auch tatsäch liche Feststellungen hiezu treffen, sich damit auseinandersetzen und einen Einkommensvergleich durchführen müssen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 112 Abs. 3 BGG), damit sie unter Beachtung der vollen Zumutbarkeit in der erlernten Tätigkeit als (nicht lei tender) Koch den Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittle und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.“ 2. 2.1

Bei einem Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungserlass zu berücksichtigen sind.

3. 3.1

Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ent steht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.

Der

Beschwerdeführer bezog bis am 2 8. Mai 2010 Taggelder der Invalidenversi cherung (Beschluss vom 2 2. März 2010, Urk. 2/9/41). Der hypothetische Ren tenbeginn

war daher frühestens im Mai 201 0. Massgebend für den Einkom mensvergleich ist somit das Jahr 2010 . 3.2

Der Beschwerdeführer arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ und hätte dabei im Jahr 2009 als Bereichsleiter Gastronomie ein Einkommen von Fr. 93‘ 821 .-- erzielt ( Urk. 2/9/12). In Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung

ergibt dies für das Jahr 2010 ein V alideneinkommen von Fr. 94‘280.55 (Fr. 93‘ 821 . -- : 122,5 x 123,1 [ Nominallohnindex des Bundesam tes für Statistik, Tabelle T1.1.93, G, H]) . 3.3

Dem Beschwerdeführer ist die erlernte Tätigkeit nach Ansicht des Bundesge richts als nicht leitender Koch zumutbar, obwohl die begutachtende Psychiate rin eine solche Tätigkeit nicht empfehlen mochte (Urk. 2/9/53 S. 33). Ohne Zweifel steht indes fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht sämtliche (Hilfs-)Tätigkeiten ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse zumutbar sind. Entsprechend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Brutto lohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'901.-- auszugehen (Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 61'164.50. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist allerdings kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen, da im Zusammenhang mit der Verrichtung von einfachen Tätigkeiten keine lohnmindernden Faktoren ersichtlich sind, zumal sich der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seine Kenntnisse der hiesigen Landessprache erhöhend, sein fortgeschrittenes Alter und die fehlenden Dienst jahre nur wenig auf die Entlöhnung an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anfor derungsniveaus auswirken. 3.4

Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 61'164.50 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 94'280.55 eine Erwerbs einbusse von Fr. 33'116.05, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht. 4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , und die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2011 wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler