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BV.2011.00048

Zeitlicher Zusammenhang unterbrochen; Kläger war lediglich die Rückkehr an die konkrete Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar.

Zürich SozVersG · 2015-08-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ , zuletzt als Bereichsleiter Gastronomie und war dadurch bei der Y.___ -Pensionskasse berufsvorsorgeversichert ( Arbeitgeberbe richt vom 2 3. Januar 2009, Urk. 21/12, und Lebenslauf, Urk. 21/18), als er sich am 1 9. Dezember 2008 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 21/2). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 3 1. März 2009 aufgelöst ( Vereinbarung vom 2 3. Februar 2009, Urk. 2/2 ). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach d ie IV Stelle X.___ die Kosten für ein Arbeitstraining beim Z.___ für die Zeit vom 2 4. August 2009 bis 2 6. Februar 2010 (Mitteilungen vom 2 8. August 2009, Urk. 21/26, und vom 1 8. November 2009, Urk. 21/3 4 ) und für einen vom 2 7. Februar bis 2 8. Mai 2010 dauernden Arbeits versuch in der Küche des Altersheims A.___ gut (Mitteilung vom 4. März 2010, Urk. 21/39). Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. Juni 2010 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint hatte ( Urk. 21/45), nahm sie weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem bei Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab , welches am 3 0. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 21/53). Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens (Vorbescheid vom 31. Januar 2011, Urk. 21/58, und Einwand vom 3. Februar 2011, Urk. 21/60) sprach die IV-Stelle X.___ mit Ver fügung vom 1 6. Mai 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu ( Urk. 21/ 74 ).

Hiergegen erhob X.___ am 1 5. Juni 2011 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die einjährige Wartefrist im Juli 2009 erfüllt sei, und es sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und all fälliger Prüfung von Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzu weisen ( Urk. 21/75/3-13 ). 2.

Nachdem sich X.___ noch während des laufenden invalidenver siche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens an die Y.___ -Pensionskasse gewandt und um Ausrichtung einer Invalidenrente der Berufsvorsorge ersucht hatte und die Y.___ -Pensionskasse eine Leistungspflicht verneint hatte (vgl. Schreiben vom 2 4. Mai 2011, Urk. 2/8), erhob er mit Eingabe vom 2 7. Juni 2011 Klage gegen die Y.___ -Pensionskasse und beantragte ( Urk. 1):

Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die heute bestehende

Erwerbsunfähigkeit die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen

aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. November 2011 die Abwei sung der Klage. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Ver fahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des invalidenversicherungsrechtli chen Verfahrens ( Urk. 9) .

Nachdem sich der Kläger

am 1 8. November 2011 zum Sistierungsgesuch hatte vernehmen lassen ( Urk. 13), wurde das berufsvorsorgerechtliche Verfahren mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 bis zur rechtskräftigen Erledigung des inva lidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sistiert ( Urk. 16). 3.

Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde, nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 21/80 ) schloss, mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 die Beklagte zum Prozess beigeladen ( Urk. 21/81 ). Am 1 0. April 2012 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein ( Urk. 2 1/89/3-15 ), zu welcher sich der Kläger am 1 2. Juni 2012 vernehmen liess ( Urk. 21/92/2-7 ). Mit Beschluss vom 2 2. August 2012 wurde dem Kläger unter Androhung einer reformatio in peius Frist zur Stellung nahme zur möglichen Schlechterstellung bzw. zum Beschwerderückzug angesetzt ( Urk. 21/94 ). Am 1 3. September 2012 teilte der Kläger mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte ( Urk. 21/95/16-18 ). Mit Urteil vom 1 4. November 2012 wurde unter Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfü gung vom 1 6. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Renten anspruch habe, aufgehoben ( Urk. 21/95/1-15 ).

Am 3. Januar 2013 erhob der Kläger beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. November 2012 und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit dieses nach Einholung eines psychiatrischen Obergut achtens einen Einkommensvergleich durchführe und über seinen Rentenan spruch neu entscheide ( Urk. 21/96/2-16 ). Mit Urteil vom 1 9. Dezember 2013 hob das Bundesgericht das Urteil vom 1 4. November 2012 auf und wies die Sache zu r Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines Einkommensver gleich ans hiesige Gericht zurück ( Urk. 21/100) .

Mit Urteil vom 7. Februar 2014 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und hob die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat, auf ( Urk. 21/102) . Dagegen erhob der Kläger am 2 0. März 2014 Beschwerde ( Urk. 21/103/2-9) , welche das Bundesge richt m it Urteil vom 2 9. September 2014 teilweise guthiess und den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 7. Februar 2014 mit der Feststellung, dass der Kläger ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat, auf hob ( Urk. 21/111) .

Am 1 7. Oktober 2014 reichte der Kläger beim Bundesgericht ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 2 9. September 2014 betreffend die Frage des Rentenbeginns ein. Dispositiv-Ziffer 1 sei im Sinne der Feststellung abzuändern, "dass der Kläger ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat“ ( Urk. 21/113) . Mit Urteil vom 2 4. Dezember 2014 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 21/121) . 4.

Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2015 hob das hiesige Gericht die am 8. De zember 2011 angeordnete Sistierung des berufsvorsorgerechtlichen Klage ver fahrens auf. G leichzeitig wurde der Beklagen Frist angesetzt, um ihre anwend baren Statuten und Reglemente einzureichen und es wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 18). Die IV-Stelle reichte ihre Akten am 1 9. Januar 2015 ein ( Urk. 20 und Urk. 21/1-121). Am 4. Februar 2015 stellte die Beklagte dem Gericht ihre Reglemente zu ( Urk. 23 und Urk. 25/1-2).

Der Kläger beantragte mit Replik vom 2. April 2015 ( Urk. 29):

Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine

Erwerbsunfähigkeitsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %

auszurichten, wobei die rückständigen Rentenleistungen mit einem

Verzugszins zu 5 % geschuldet zu erklären sind.

Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, ihm basierend auf einem

Invali ditätsgrad von 40 % die weiteren reglementarischen Leistungen

auszurichten.

Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 2 6. Juni 2015 auf Abweisung der Klage ( Urk. 34), was dem Kläger am 2 9. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 36). 5.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Ver fahren nach de m Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidi tät ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.5

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits unfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überle gungen ersetzt werden (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 1 5. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 2 9. September 2014 stehe fest, dass ein

Erwerbs unfähigkeitsgrad im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung von 41 % au sgewiesen sei und Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versicherung

bestehe . Da die Beklagte in diesem Verfahren Verfahrensbeteiligte gewesen sei, sei sie an die Feststellung des Bundesgerichts, was den Grad der Erwerbsunfähigkeit anbelange, gebunden.

Er sei am 2. Juli 2008 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben wor den. In diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Als Diagnose sei 2008 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reaktio n bzw. mit Neurasthenie und Regressionstendenz gestellt worden. Dieselbe Diagnose habe schliesslich ges tützt auf das Gutachten von Dr. B.___ zur Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung geführt. Die sachliche Konnexität zwischen der während der Versicherungsde ckung bei der Beklagten aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem invalidi sierenden Gesundheitsschaden sei daher gegeben.

Die Anforderungen an den zeitlichen Konnex seien im Bereich der beruflichen Vorsorgeversicherung weniger streng als im Bereich der Eidgenössischen Invali denversicherung. Der zeitliche Konnex setze nur voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht während längerer Zeit wieder voll arbeits- und leistungsfä hig gewesen sei . Er sei während 29 Jahren bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen, bevor er am 2. Juli 2008 krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden sei. Seine Arbeitsunfähigkeit habe vom 2. Juli 2008 bis zum 2 8. Februar 2009, also rund sieben Monate gedauert. Am 1. März 2009 sei er wieder voll arbeits fähig geschrieben worden, allerdings unter der Auflage, dass aus gesundheitli cher Sicht eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar erscheine. Vor allem aber sei man auch ab 1. März 2009 keineswegs von einer vollen Leist ungsfähigkeit ausgegangen. Zwar sei damals eine Rückkehr in den bisherigen Beruf als Koch als zumutbar erachtet worden, es sei aber aus gesund heitlichen Gründen eine Tätigkeit in leitender Stellung ausgeschlossen worden . Damit sei offenkundig, dass die zeitliche Konnexität nie unterbrochen worden sei, denn diese sei auf jeden Fall gewahrt, wenn der Grad der Erwerbs un fähig keit 20 % und mehr betrage.

Er habe sich zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___

und dem Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahres

den von der IV- Stelle angeordneten be ruflichen Massnahmen unterzogen ,

weshalb er sich in diesem Zeitraum keiner neuen Vorsorgeversi cherung

habe anschliessen können. Währen d der Dauer von gewährten berufli chen Massnahmen d ürfe die zeitliche Konnexität eines einmal bestehenden Vorsorgeschutzes nicht unterbrochen werden, weil andernfalls jedem Versi cherten dringend davon ab zu raten wäre , sich beruflichen Eingliederungsmass nahmen der IV-Stelle zu unterziehen, wolle man den Vorsorgeschutz n icht ver lieren ( Urk. 1 und Urk. 29). 2.2

Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass kein e

invalidenversiche rungsrechtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ; trotzdem sei ein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Dies sei widersprüchlich, falsch und offensichtlich unhaltbar und für das berufsvorsorgerechtliche Verfa hren deshalb nicht verbindlich. Da beim Kläger keine invalidisierende Arbeitsunfä higkeit vorliege, habe er von vornherein keinen Anspruch auf eine Rente der Berufsvorsorge.

Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, der im IV-Verfahren ergan gene Entscheid betreffend Leistung einer Viertelsrente sei für die Beklagte ver bindlich, so falle eine Leistungspflicht ihrerseits mangels zeitliche n Konnex es ausser Betracht. D ie Invalidenversicherung habe das Warte jahr im Juni 2010 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Gemäss den medizinischen Aussagen sei die Anpassungsstörung etwa im März 2009 remittiert und die Prognose sei, sofern der Kläger nicht an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehre n würde , äusserst optimistisch gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen April 2009 und Juni 2010 sei medizinisch nicht festgestellt worden. Die Unmöglichkeit, an der bisherigen Arbeitsstelle tätig zu sein, stelle keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ( ATSG ) bzw. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG dar. Allein der Umstand, dass der Kläger in dieser Zeit berufliche Massnahmen in Form von Arbeitstrainings absolviert habe, könne solche medizinischen Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit nicht ersetz en. Die Arbeitsmassnahmen bezweckten hier nicht die Erhöhung der (ja bereits vorhandenen) Arbeitsfähigkeit, sondern sollten dem Kläger lediglich den Wiedereinstieg erleichtern und die Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit ermöglichen. Eine mit Art. 26a BVG vergleichbare Rechtsgrundlage zwecks provisorischer Weiterversicherung der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung exis tiere in diesem Zusammen nicht.

Fraglich sei überdies, ob der sachliche Konnex zu bejahen wäre. Die vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während seines Aufenthaltes in der Klinik C.___ vom 5. Januar bis 7. Februar 2009 habe auf einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) basiert . Am 2 7. März 2009 sei ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert worden . Demgegenüber habe die IV-Stelle vor der Rentenzuspra che festgehalten, dass der Gesundheitsschaden nur in einer Anpassungsstörung bestehe, vor dem Hintergrund von auffälligen Persönlichkeitszügen ( Urk. 9 und Urk. 34). 3.

Der Beklagten wurde die Verfügung vom 16. Mai 2011 eröffnet ( Urk. 21/64-65) . Zum Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht wurde die Beklagte mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 beigeladen (Urk. 21/81). Entsprechend wurde ihr auch das Urteil vom 14. November 2014, mit welchem die Verfügung vom 16. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben wurde, zugestellt (Urk. 21/95). Das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2013, mit welchem das Urteil vom 14. November 2012 aufgeho ben und die Sache ans hiesige Gericht zurückgewiesen wurde, wurde der Beklagten ebenfalls eröffnet (Urk. 21/100). Das im Nachgang dazu ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Februar 2014, gemäss welchem der Kläger keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 21/102), wurde der Beklagten hingegen ebenso wenig zugestellt wie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2014, mit welchem dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 21/111) und das Urteil vom 24. De zember 2014, mit welchem das Revisionsgesuch des Klägers abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 21/121).

Die Beklagte wurde somit nicht gehörig ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen .

S o war es ihr insbesondere nicht möglich, im bundesge richtlichen Verfahren zu den Vorbringen des Klägers Stellung zu nehmen. Eine Bindungswirkung der Beklagten an die invalidenversicherungsrechtlichen Fest stellungen entfällt somit. 4 . 4 .1

Folgende für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers grundsätz lich relevanten ärztlichen Berichte liegen vo r : 4 .2

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Oktober 2008 der SWICA, damalige Krankentaggeldversiche rung des Klägers, der Kläger leide aus körperlicher Sicht an leichtem, ätiolo gisch ungeklärtem Schwindel vestibulärer Art. Geistig bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychischer Sicht sei der Kläger hypochondrisch, es bestehe eine ängstlich geprägte Anpassungsstörung mit ausgeprägter Nei gung zur Somati sierung. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei nicht rea listisch. Die Ängste seien mit Vorgesetzten und Untergebenen verbunden. An einem anderen Arbeitsplatz könnte der Kläger wahrscheinlich etwa 30 % arbei ten, bei guten Bedingungen könne zügig gesteigert werden (Urk. 21/6/8-9). Mit Bericht an die IV-Stelle vom 18. Januar 2009 (Urk. 21/11/15) hielt Dr. D.___ fest, dass der Kläger seit Juli 2008 zu 100 % arbeits unfähig sei, wobei ihm die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, jedoch nicht am bisherigen Arbeitsplatz. Betreffend Diagnosen verwies Dr. D.___ auf die beigelegten Berichte, aus welchen (1) eine depressive Anpassungsstörung, Differentialdiagnose Burnout mit hypochondrischem und asthenischem Einschlag und (2) ein Status nach Antirefluxoperation 2000 bei Barretösophagus herv or geht (vgl. Bericht vom 11. November 2008, Urk. 21/11/11 ). 4 .3

Die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Kläger vom 5. Januar bis 7. Februar 2009 stationär behandelt wurde, erklärten mit Bericht vom 3. März 2009, de r Kläger leide an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressive r Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Er sei noch bis am 28. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. März 2009 bestehe voraussichtlich eine 100%ige Arbeits fähigkeit, wobei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitli chen Gründen nicht befürwortet werden könne (Urk. 21/17). 4 .4

Med. pract . E.___ , Fachär z t in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 27. März 2009 einen Status nach mittelgradig depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Es bestehe keine Arbeits unfähigkeit mehr. Es gelte jedoch zu beachten, dass eine Rückkehr an die alte Arbeitsstätte bzw. in die Y.___ die gleiche psychische Symptomatik wieder auslösen würde und daher nicht empfohlen werden könne (Urk. 21/19/6-9). 4 . 5

Am 11. Mai 2009 stellte Dr. D.___ ein „Ärztliches Zeugnis“ aus, in welchem er festhielt, dass der Kläger schon früher über Störungen des Geschmackssinns geklagte habe. Dieses Problem habe sich seit einer dreiwöchigen antibiotischen Behandlung wegen Lungenentzündung im Dezember/Januar verschärft. Diese Einschränkung habe dazu geführt , dass im Moment aus medizinischer Sicht die Tätigkeit als selbständiger Koch nicht realistisch sei. Über die Prognose könne nichts ausgesagt werden, eine Verbesserung sei über Monate möglich, aber nicht sicher (Urk. 21/23). 4 . 6

Dr. D.___ nannte mit undatiertem Bericht , welcher am 1 4. Juli 2010 bei der IV-Stelle einging (vgl. Aktenverzeichnis), als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) seit anfangs 2008 mit multiplen hypochondrischen Krankheits befürchtungen . Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfä higkeit führte er einen Status nach Fundoplicatio wegen chronischer Refluxerkrankung 2001 und einen Status nach Cholezystektomie 2004 an. Der Kläger sei seit etwa Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit sei ab sofort zu 50 % möglich, wobei eine Steigerung möglich sei. Alles, was mit Küche zu tun habe, löse eine massive Abwehr aus. Zudem habe der Kläger gemäss eigenen Anga ben den Geschmackssinn verloren (Urk. 21/48). 4 . 7

Die Dres . F.___ und G.___ , beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem ebenfalls undatierten Bericht , welcher am 2. September 2010 bei der IV-Stelle einging: - sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8) - nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (DDNOS) (ICD -10 F44.9) - undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, emotional instabi len narzis stischen Anteilen (ICD-10 F61)

Der Kläger sei als Koch seit Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Wie sich gezeigt habe, sei auch eine Tätigkeit in quasi beschütztem Rahmen nicht mög lich (Urk. 21/50). 4 . 8

Dr. B.___ nannte in ihrem Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom 30. November 2010 ( Urk. 21/53 S. 31) als Diagnosen: - erneute Anpassungsstörung mit Neurasthenie und Regressio nstendenzen (ICD-10 F43.23) bei - anhaltender bzw. wiederkehrender psychosozialer Belastungssituation in der beruflichen Identifizierung sowie im familiären Umfeld (ICD-10 Z56.5/Z560; Z63.7; Z59) - eine neurotisch- negativistische Persönlichkeitsstruktur mit akzent uier ten, narzisstischen, histri onischen und passiv-aggressiven Persönlich keitszügen (ICD-10 Z73.1) mit - habitueller, chronischer, multipler psychosoma tischer Störung (ICD 10 F45.0) - dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6) - Tinnitus (ICD-10 F45.8)

Der Kläger sei in seiner angestammten Funktion als Bereichsleiter/Koch in einer grossen Zentralküche aufgrund seines aktuellen regressiven und neurastheni schen Zustandsbildes i m Sinne einer Anpassungsstörung erheblich einge schränkt, faktisch sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei Juni 2010 auszugehen. Anamnestisch habe

auch im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 ( Remission der vorgehenden Anpas sungsstörung) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden (Urk. 21 /53 /32-33 ). 5. 5.1

Der Kläger war bis am 3 1. März 2009 bei der Y.___ angestellt und dadurch bis am 3 0. April 2009 bei der Beklagten berufsvors or ge versichert (vgl. Urk. 2/2 und Art. 10 Abs. 3 BVG ) . Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass eine zur Invalidität führende Arbeitsunfähig keit des Klägers bis am 3 0. April 2009 eingetreten ist, ohne dass es hernach zu einer Unterbrechung des sachlichen oder zeitlichen Konnexes gekommen ist. 5.2 5.2.1

Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 2 9. September 2014 , dass der Klä ger ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat ( Urk. 21/111).

Das Bundesgericht ging dabei davon aus, dass der Kläger die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben könne, ihm jedoch die Tätigkeit als nicht leitender Koch in vollem Umfang zumutbar sei (E. 4) . Zum Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) machte das Bundesgericht im Urteil vom 2 9. September 2014 keine expli ziten Ausführungen. 5.2 .2

Am 1 7. Oktober 2014 stellte der Kläger ein Gesuch um Revision dieses Urteils betreffend Rentenbeginn. Er beantragte dabei, dass ihm bereits ab 1. Juni 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 2 4. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 21/121). Zur Begründung führte es aus (E. 3.2):

„Wie der Gesuchsteller richtig vorbringt, hat das Bundesgericht im Urteil 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 3 erwogen, er habe die letzte Stelle als Koch in leitender Stellung im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgegeben. Hiezu hätten gesundheitliche Gründe beigetragen. Die Klinik C.___ habe in ihrem Bericht vom 3. März 2009 festgehalten, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht befürwortet werden könne. Diese Auffassung werde auch in weiteren ärztlichen Unterlagen vertreten. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, es sei von einem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 2. Juli 2008 auszugehen. Der Gesuchsteller war zwar ab diesem Zeitpunkt von seinem Haus arzt Dr. med. D.___ krankgeschrieben worden. Dieser hielt im Bericht vom 1 8. Januar 2009 fest, die bisherige Tätigkeit wäre noch zumutbar, aber nicht der bisherige Arbeitsplatz. Ebenfalls sprachen sich die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 3. März 2009 gegen eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus. Sie attestierten jedoch voraussichtlich ab 1. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Gemäss

Dr. med. B.___ hatte sich die (vorüber gehende) Anpassungsstörung im Zeitraum von April 2009 bis Mai 2010 remit tiert (psychiatrisches Gutachten vom 3 0. November 2010). Diese Akten erlauben nicht den Schluss auf eine seit Anfang Juli 2008 bestandene Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29ter IVV, welches Erfordernis sich auf den angestammten Beruf als Koch in leitender Stellung bezieht und nicht ledig lich auf den letzten Arbeitsplatz (Urteil des Eidg .

Versicherungsgerichts I 75/03 vom 6. Februar 2004 E. 2.2; vgl. auch Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.3.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Von diesbezüglichen Abklä rungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung). Im Ergebnis ist somit von einem Beginn der Wartezeit frühestens im Juni 2010 auszugehen. Das Revisionsgesuch ist unbe gründet.“ 5. 3 5.3.1

Wie den bundesgerichtlichen Erwägungen zu entnehmen ist , setzte Dr. B.___

in ihrem Gutachten vom 3 0. November 2010, welches gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt ( Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Dezember 2013 E. 2 ), den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2010 fest. Anamnestisch führte sie zwar ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit an , jedoch lediglich für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 3 1. März 2009 ( E. 4 .8 ). Für die Zeit vom 1. April 2009 bis 3 1. Mai 2010, das heisst für 14 Monate, attestierte sie dem Kläger hingegen keine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit . Diese Einschätzung stimmt mit den übrigen berichtenden Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie überein. So gingen die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Kläger vom

5. Januar bis 7. Februar 2009 stationär behandelt wurde , mit Bericht vom 3. März 2009 ( E . 4 .3 ) ebenfalls davon aus, dass der Kläger ab 1. März 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei . Lediglich eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz könne nicht befürwortet werden. Med. pract . E.___

erklärte mit Bericht vom 2 7. März 2009 ebenfalls , dass ihres Erachtens die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei und hielt,

wie die Ärzte der Klinik C.___ ,

lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Arbeitsstelle bei der Y.___

fest (E. 4 .4) .

Dr. F.___ un d Dr. G.___ , in deren Praxis der Kläger seit 9. Juli 2008 in Behandlung stand , setzten den Beginn der 100%igen Arbeits un fähigkeit mit ihrem am

2. September 2010 bei der IV-Stelle eingegangen Bericht

ebenfalls auf den 1. Juni 2010 fest (E. 4 .7) . 5.3.2

Dr. D.___

hielt demgegenüber mit Bericht vom 1 1. Mai 2009 (E. 4 .5) die selbständige Tätigkeit als Koch für derzeit nicht realistisch . Mit undatiertem, am 1 4. Juli 2010 bei der IV-Stelle ein gegangenem Bericht attestierte er dem Kläger zudem aus psychischen Gründen eine seit Januar 2008 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (E. 4 .6). Hierbei gilt es zu beachten, dass Dr. D.___ im Gegensatz zu Dr. B.___ , den Ärzten der Kli nik C.___ , med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. In Anbetracht dessen sowie mit Blick darauf , dass bei der Würdigung seiner Einschätzung auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen ist , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc), v ermögen sein e Bericht e die übereinstimmenden Einschätzungen der Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Betreffend die von ihm angeführte Störung des Geschmackssinns gilt es zudem zu beachten, dass diese Störung erstmals im Mai 2009 und somit nach Beendigung der Versicherungsdeckung bei der Beklagten Erwähnung findet. Dr. D.___ führte in früheren Berichten keine solche Einschränkung an, vielmehr hielt er mit Bericht vom 1 8. Januar 2009 noch fest, dass die Tätigkeit als Koch lediglich in Bezug auf die konkrete letzte Arbeitsstel le nicht zumutbar sei (E. 4 .2). 5.3.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass vom 1. April 2009 bis 3 1. Mai 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor lag und eine Einschränkung bloss in Bezug auf den letzten Arbeitsplatz bestand (E. 5.3.1), was für eine relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr (E. 1.5) nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2 4. Dezember 2014, E. 3.2, wonach von einem Beginn der Wartezeit frühestens im Juni 2010 auszugehen ist [E. 5.2.2]). I nsbesondere aufgrund der langen Dauer dieser zwischenzeitlichen 100%igen Arbeitsfähigkeit, jedoch auch in Anbetracht der damaligen positiven prognostischen Beurteilung durch die behandelnden Ärzte ( vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hr sg.], Stäm p f lis Handkommentar, BVG und FZG, N 2 7 zu Art. 23 BVG ) , ist eine Unterbrechung des zeitliche n Zusammenhang s zwischen der während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten attestierten Arbeitsunfähigkeit und einer hernach andauernden Arbeitsunfähigkeit zu beja hen . Hieran vermag nichts zu ändern, dass sich der Kläger im Zeitraum, in wel chem er wieder zu 100 % arbeitsfähig war, berufliche n Massnahmen der Invali denversicherung unterzog.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob

- wie die Beklagte vorbringt (E. 2.2) beim Kläger aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und ob gegebenenfalls ein sachlicher Zusammen hang zu bejahen wäre . Die Klage erweist sich jedenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ , zuletzt als Bereichsleiter Gastronomie und war dadurch bei der Y.___ -Pensionskasse berufsvorsorgeversichert ( Arbeitgeberbe richt vom 2 3. Januar 2009, Urk. 21/12, und Lebenslauf, Urk. 21/18), als er sich am 1 9. Dezember 2008 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 21/2). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 3 1. März 2009 aufgelöst ( Vereinbarung vom 2 3. Februar 2009, Urk. 2/2 ). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach d ie IV Stelle X.___ die Kosten für ein Arbeitstraining beim Z.___ für die Zeit vom 2 4. August 2009 bis 2 6. Februar 2010 (Mitteilungen vom 2 8. August 2009, Urk. 21/26, und vom 1 8. November 2009, Urk. 21/3

E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidi tät ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

E. 1.5 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits unfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überle gungen ersetzt werden (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 1 5. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 2 9. September 2014 stehe fest, dass ein

Erwerbs unfähigkeitsgrad im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung von 41 % au sgewiesen sei und Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versicherung

bestehe . Da die Beklagte in diesem Verfahren Verfahrensbeteiligte gewesen sei, sei sie an die Feststellung des Bundesgerichts, was den Grad der Erwerbsunfähigkeit anbelange, gebunden.

Er sei am 2. Juli 2008 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben wor den. In diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Als Diagnose sei 2008 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reaktio n bzw. mit Neurasthenie und Regressionstendenz gestellt worden. Dieselbe Diagnose habe schliesslich ges tützt auf das Gutachten von Dr. B.___ zur Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung geführt. Die sachliche Konnexität zwischen der während der Versicherungsde ckung bei der Beklagten aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem invalidi sierenden Gesundheitsschaden sei daher gegeben.

Die Anforderungen an den zeitlichen Konnex seien im Bereich der beruflichen Vorsorgeversicherung weniger streng als im Bereich der Eidgenössischen Invali denversicherung. Der zeitliche Konnex setze nur voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht während längerer Zeit wieder voll arbeits- und leistungsfä hig gewesen sei . Er sei während 29 Jahren bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen, bevor er am 2. Juli 2008 krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden sei. Seine Arbeitsunfähigkeit habe vom 2. Juli 2008 bis zum 2 8. Februar 2009, also rund sieben Monate gedauert. Am 1. März 2009 sei er wieder voll arbeits fähig geschrieben worden, allerdings unter der Auflage, dass aus gesundheitli cher Sicht eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar erscheine. Vor allem aber sei man auch ab 1. März 2009 keineswegs von einer vollen Leist ungsfähigkeit ausgegangen. Zwar sei damals eine Rückkehr in den bisherigen Beruf als Koch als zumutbar erachtet worden, es sei aber aus gesund heitlichen Gründen eine Tätigkeit in leitender Stellung ausgeschlossen worden . Damit sei offenkundig, dass die zeitliche Konnexität nie unterbrochen worden sei, denn diese sei auf jeden Fall gewahrt, wenn der Grad der Erwerbs un fähig keit 20 % und mehr betrage.

Er habe sich zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___

und dem Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahres

den von der IV- Stelle angeordneten be ruflichen Massnahmen unterzogen ,

weshalb er sich in diesem Zeitraum keiner neuen Vorsorgeversi cherung

habe anschliessen können. Währen d der Dauer von gewährten berufli chen Massnahmen d ürfe die zeitliche Konnexität eines einmal bestehenden Vorsorgeschutzes nicht unterbrochen werden, weil andernfalls jedem Versi cherten dringend davon ab zu raten wäre , sich beruflichen Eingliederungsmass nahmen der IV-Stelle zu unterziehen, wolle man den Vorsorgeschutz n icht ver lieren ( Urk. 1 und Urk. 29). 2.2

Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass kein e

invalidenversiche rungsrechtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ; trotzdem sei ein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Dies sei widersprüchlich, falsch und offensichtlich unhaltbar und für das berufsvorsorgerechtliche Verfa hren deshalb nicht verbindlich. Da beim Kläger keine invalidisierende Arbeitsunfä higkeit vorliege, habe er von vornherein keinen Anspruch auf eine Rente der Berufsvorsorge.

Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, der im IV-Verfahren ergan gene Entscheid betreffend Leistung einer Viertelsrente sei für die Beklagte ver bindlich, so falle eine Leistungspflicht ihrerseits mangels zeitliche n Konnex es ausser Betracht. D ie Invalidenversicherung habe das Warte jahr im Juni 2010 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Gemäss den medizinischen Aussagen sei die Anpassungsstörung etwa im März 2009 remittiert und die Prognose sei, sofern der Kläger nicht an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehre n würde , äusserst optimistisch gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen April 2009 und Juni 2010 sei medizinisch nicht festgestellt worden. Die Unmöglichkeit, an der bisherigen Arbeitsstelle tätig zu sein, stelle keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.

E. 4 Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2015 hob das hiesige Gericht die am 8. De zember 2011 angeordnete Sistierung des berufsvorsorgerechtlichen Klage ver fahrens auf. G leichzeitig wurde der Beklagen Frist angesetzt, um ihre anwend baren Statuten und Reglemente einzureichen und es wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 18). Die IV-Stelle reichte ihre Akten am 1 9. Januar 2015 ein ( Urk. 20 und Urk. 21/1-121). Am 4. Februar 2015 stellte die Beklagte dem Gericht ihre Reglemente zu ( Urk. 23 und Urk. 25/1-2).

Der Kläger beantragte mit Replik vom 2. April 2015 ( Urk. 29):

Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine

Erwerbsunfähigkeitsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %

auszurichten, wobei die rückständigen Rentenleistungen mit einem

Verzugszins zu 5 % geschuldet zu erklären sind.

Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, ihm basierend auf einem

Invali ditätsgrad von 40 % die weiteren reglementarischen Leistungen

auszurichten.

Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 2 6. Juni 2015 auf Abweisung der Klage ( Urk. 34), was dem Kläger am 2 9. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 36).

E. 5 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Der Kläger war bis am 3 1. März 2009 bei der Y.___ angestellt und dadurch bis am 3 0. April 2009 bei der Beklagten berufsvors or ge versichert (vgl. Urk. 2/2 und Art.

E. 5.2 .2

Am 1 7. Oktober 2014 stellte der Kläger ein Gesuch um Revision dieses Urteils betreffend Rentenbeginn. Er beantragte dabei, dass ihm bereits ab 1. Juni 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 2 4. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 21/121). Zur Begründung führte es aus (E. 3.2):

„Wie der Gesuchsteller richtig vorbringt, hat das Bundesgericht im Urteil 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 3 erwogen, er habe die letzte Stelle als Koch in leitender Stellung im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgegeben. Hiezu hätten gesundheitliche Gründe beigetragen. Die Klinik C.___ habe in ihrem Bericht vom 3. März 2009 festgehalten, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht befürwortet werden könne. Diese Auffassung werde auch in weiteren ärztlichen Unterlagen vertreten. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, es sei von einem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 2. Juli 2008 auszugehen. Der Gesuchsteller war zwar ab diesem Zeitpunkt von seinem Haus arzt Dr. med. D.___ krankgeschrieben worden. Dieser hielt im Bericht vom 1 8. Januar 2009 fest, die bisherige Tätigkeit wäre noch zumutbar, aber nicht der bisherige Arbeitsplatz. Ebenfalls sprachen sich die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 3. März 2009 gegen eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus. Sie attestierten jedoch voraussichtlich ab 1. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Gemäss

Dr. med. B.___ hatte sich die (vorüber gehende) Anpassungsstörung im Zeitraum von April 2009 bis Mai 2010 remit tiert (psychiatrisches Gutachten vom 3 0. November 2010). Diese Akten erlauben nicht den Schluss auf eine seit Anfang Juli 2008 bestandene Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29ter IVV, welches Erfordernis sich auf den angestammten Beruf als Koch in leitender Stellung bezieht und nicht ledig lich auf den letzten Arbeitsplatz (Urteil des Eidg .

Versicherungsgerichts I 75/03 vom 6. Februar 2004 E. 2.2; vgl. auch Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.3.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Von diesbezüglichen Abklä rungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung). Im Ergebnis ist somit von einem Beginn der Wartezeit frühestens im Juni 2010 auszugehen. Das Revisionsgesuch ist unbe gründet.“ 5. 3 5.3.1

Wie den bundesgerichtlichen Erwägungen zu entnehmen ist , setzte Dr. B.___

in ihrem Gutachten vom 3 0. November 2010, welches gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt ( Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Dezember 2013 E. 2 ), den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2010 fest. Anamnestisch führte sie zwar ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit an , jedoch lediglich für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 3 1. März 2009 ( E. 4 .8 ). Für die Zeit vom 1. April 2009 bis 3 1. Mai 2010, das heisst für 14 Monate, attestierte sie dem Kläger hingegen keine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit . Diese Einschätzung stimmt mit den übrigen berichtenden Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie überein. So gingen die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Kläger vom

5. Januar bis 7. Februar 2009 stationär behandelt wurde , mit Bericht vom 3. März 2009 ( E . 4 .3 ) ebenfalls davon aus, dass der Kläger ab 1. März 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei . Lediglich eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz könne nicht befürwortet werden. Med. pract . E.___

erklärte mit Bericht vom 2 7. März 2009 ebenfalls , dass ihres Erachtens die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei und hielt,

wie die Ärzte der Klinik C.___ ,

lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Arbeitsstelle bei der Y.___

fest (E. 4 .4) .

Dr. F.___ un d Dr. G.___ , in deren Praxis der Kläger seit 9. Juli 2008 in Behandlung stand , setzten den Beginn der 100%igen Arbeits un fähigkeit mit ihrem am

2. September 2010 bei der IV-Stelle eingegangen Bericht

ebenfalls auf den 1. Juni 2010 fest (E. 4 .7) . 5.3.2

Dr. D.___

hielt demgegenüber mit Bericht vom 1 1. Mai 2009 (E. 4 .5) die selbständige Tätigkeit als Koch für derzeit nicht realistisch . Mit undatiertem, am 1 4. Juli 2010 bei der IV-Stelle ein gegangenem Bericht attestierte er dem Kläger zudem aus psychischen Gründen eine seit Januar 2008 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (E. 4 .6). Hierbei gilt es zu beachten, dass Dr. D.___ im Gegensatz zu Dr. B.___ , den Ärzten der Kli nik C.___ , med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. In Anbetracht dessen sowie mit Blick darauf , dass bei der Würdigung seiner Einschätzung auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen ist , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc), v ermögen sein e Bericht e die übereinstimmenden Einschätzungen der Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Betreffend die von ihm angeführte Störung des Geschmackssinns gilt es zudem zu beachten, dass diese Störung erstmals im Mai 2009 und somit nach Beendigung der Versicherungsdeckung bei der Beklagten Erwähnung findet. Dr. D.___ führte in früheren Berichten keine solche Einschränkung an, vielmehr hielt er mit Bericht vom 1 8. Januar 2009 noch fest, dass die Tätigkeit als Koch lediglich in Bezug auf die konkrete letzte Arbeitsstel le nicht zumutbar sei (E. 4 .2). 5.3.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass vom 1. April 2009 bis 3 1. Mai 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor lag und eine Einschränkung bloss in Bezug auf den letzten Arbeitsplatz bestand (E. 5.3.1), was für eine relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr (E. 1.5) nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2 4. Dezember 2014, E. 3.2, wonach von einem Beginn der Wartezeit frühestens im Juni 2010 auszugehen ist [E. 5.2.2]). I nsbesondere aufgrund der langen Dauer dieser zwischenzeitlichen 100%igen Arbeitsfähigkeit, jedoch auch in Anbetracht der damaligen positiven prognostischen Beurteilung durch die behandelnden Ärzte ( vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hr sg.], Stäm p f lis Handkommentar, BVG und FZG, N 2 7 zu Art. 23 BVG ) , ist eine Unterbrechung des zeitliche n Zusammenhang s zwischen der während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten attestierten Arbeitsunfähigkeit und einer hernach andauernden Arbeitsunfähigkeit zu beja hen . Hieran vermag nichts zu ändern, dass sich der Kläger im Zeitraum, in wel chem er wieder zu 100 % arbeitsfähig war, berufliche n Massnahmen der Invali denversicherung unterzog.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob

- wie die Beklagte vorbringt (E. 2.2) beim Kläger aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und ob gegebenenfalls ein sachlicher Zusammen hang zu bejahen wäre . Die Klage erweist sich jedenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 5.2.1 Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 2 9. September 2014 , dass der Klä ger ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat ( Urk. 21/111).

Das Bundesgericht ging dabei davon aus, dass der Kläger die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben könne, ihm jedoch die Tätigkeit als nicht leitender Koch in vollem Umfang zumutbar sei (E. 4) . Zum Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) machte das Bundesgericht im Urteil vom 2 9. September 2014 keine expli ziten Ausführungen.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ( ATSG ) bzw. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG dar. Allein der Umstand, dass der Kläger in dieser Zeit berufliche Massnahmen in Form von Arbeitstrainings absolviert habe, könne solche medizinischen Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit nicht ersetz en. Die Arbeitsmassnahmen bezweckten hier nicht die Erhöhung der (ja bereits vorhandenen) Arbeitsfähigkeit, sondern sollten dem Kläger lediglich den Wiedereinstieg erleichtern und die Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit ermöglichen. Eine mit Art. 26a BVG vergleichbare Rechtsgrundlage zwecks provisorischer Weiterversicherung der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung exis tiere in diesem Zusammen nicht.

Fraglich sei überdies, ob der sachliche Konnex zu bejahen wäre. Die vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während seines Aufenthaltes in der Klinik C.___ vom 5. Januar bis 7. Februar 2009 habe auf einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) basiert . Am 2 7. März 2009 sei ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert worden . Demgegenüber habe die IV-Stelle vor der Rentenzuspra che festgehalten, dass der Gesundheitsschaden nur in einer Anpassungsstörung bestehe, vor dem Hintergrund von auffälligen Persönlichkeitszügen ( Urk.

E. 9 und Urk. 34). 3.

Der Beklagten wurde die Verfügung vom 16. Mai 2011 eröffnet ( Urk. 21/64-65) . Zum Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht wurde die Beklagte mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 beigeladen (Urk. 21/81). Entsprechend wurde ihr auch das Urteil vom 14. November 2014, mit welchem die Verfügung vom 16. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben wurde, zugestellt (Urk. 21/95). Das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2013, mit welchem das Urteil vom 14. November 2012 aufgeho ben und die Sache ans hiesige Gericht zurückgewiesen wurde, wurde der Beklagten ebenfalls eröffnet (Urk. 21/100). Das im Nachgang dazu ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Februar 2014, gemäss welchem der Kläger keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 21/102), wurde der Beklagten hingegen ebenso wenig zugestellt wie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2014, mit welchem dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 21/111) und das Urteil vom 24. De zember 2014, mit welchem das Revisionsgesuch des Klägers abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 21/121).

Die Beklagte wurde somit nicht gehörig ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen .

S o war es ihr insbesondere nicht möglich, im bundesge richtlichen Verfahren zu den Vorbringen des Klägers Stellung zu nehmen. Eine Bindungswirkung der Beklagten an die invalidenversicherungsrechtlichen Fest stellungen entfällt somit. 4 . 4 .1

Folgende für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers grundsätz lich relevanten ärztlichen Berichte liegen vo r : 4 .2

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Oktober 2008 der SWICA, damalige Krankentaggeldversiche rung des Klägers, der Kläger leide aus körperlicher Sicht an leichtem, ätiolo gisch ungeklärtem Schwindel vestibulärer Art. Geistig bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychischer Sicht sei der Kläger hypochondrisch, es bestehe eine ängstlich geprägte Anpassungsstörung mit ausgeprägter Nei gung zur Somati sierung. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei nicht rea listisch. Die Ängste seien mit Vorgesetzten und Untergebenen verbunden. An einem anderen Arbeitsplatz könnte der Kläger wahrscheinlich etwa 30 % arbei ten, bei guten Bedingungen könne zügig gesteigert werden (Urk. 21/6/8-9). Mit Bericht an die IV-Stelle vom 18. Januar 2009 (Urk. 21/11/15) hielt Dr. D.___ fest, dass der Kläger seit Juli 2008 zu 100 % arbeits unfähig sei, wobei ihm die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, jedoch nicht am bisherigen Arbeitsplatz. Betreffend Diagnosen verwies Dr. D.___ auf die beigelegten Berichte, aus welchen (1) eine depressive Anpassungsstörung, Differentialdiagnose Burnout mit hypochondrischem und asthenischem Einschlag und (2) ein Status nach Antirefluxoperation 2000 bei Barretösophagus herv or geht (vgl. Bericht vom 11. November 2008, Urk. 21/11/11 ). 4 .3

Die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Kläger vom 5. Januar bis 7. Februar 2009 stationär behandelt wurde, erklärten mit Bericht vom 3. März 2009, de r Kläger leide an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressive r Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Er sei noch bis am 28. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. März 2009 bestehe voraussichtlich eine 100%ige Arbeits fähigkeit, wobei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitli chen Gründen nicht befürwortet werden könne (Urk. 21/17). 4 .4

Med. pract . E.___ , Fachär z t in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 27. März 2009 einen Status nach mittelgradig depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Es bestehe keine Arbeits unfähigkeit mehr. Es gelte jedoch zu beachten, dass eine Rückkehr an die alte Arbeitsstätte bzw. in die Y.___ die gleiche psychische Symptomatik wieder auslösen würde und daher nicht empfohlen werden könne (Urk. 21/19/6-9). 4 . 5

Am 11. Mai 2009 stellte Dr. D.___ ein „Ärztliches Zeugnis“ aus, in welchem er festhielt, dass der Kläger schon früher über Störungen des Geschmackssinns geklagte habe. Dieses Problem habe sich seit einer dreiwöchigen antibiotischen Behandlung wegen Lungenentzündung im Dezember/Januar verschärft. Diese Einschränkung habe dazu geführt , dass im Moment aus medizinischer Sicht die Tätigkeit als selbständiger Koch nicht realistisch sei. Über die Prognose könne nichts ausgesagt werden, eine Verbesserung sei über Monate möglich, aber nicht sicher (Urk. 21/23). 4 . 6

Dr. D.___ nannte mit undatiertem Bericht , welcher am 1 4. Juli 2010 bei der IV-Stelle einging (vgl. Aktenverzeichnis), als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) seit anfangs 2008 mit multiplen hypochondrischen Krankheits befürchtungen . Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfä higkeit führte er einen Status nach Fundoplicatio wegen chronischer Refluxerkrankung 2001 und einen Status nach Cholezystektomie 2004 an. Der Kläger sei seit etwa Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit sei ab sofort zu 50 % möglich, wobei eine Steigerung möglich sei. Alles, was mit Küche zu tun habe, löse eine massive Abwehr aus. Zudem habe der Kläger gemäss eigenen Anga ben den Geschmackssinn verloren (Urk. 21/48). 4 . 7

Die Dres . F.___ und G.___ , beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem ebenfalls undatierten Bericht , welcher am 2. September 2010 bei der IV-Stelle einging: - sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8) - nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (DDNOS) (ICD -10 F44.9) - undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, emotional instabi len narzis stischen Anteilen (ICD-10 F61)

Der Kläger sei als Koch seit Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Wie sich gezeigt habe, sei auch eine Tätigkeit in quasi beschütztem Rahmen nicht mög lich (Urk. 21/50). 4 . 8

Dr. B.___ nannte in ihrem Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom 30. November 2010 ( Urk. 21/53 S. 31) als Diagnosen: - erneute Anpassungsstörung mit Neurasthenie und Regressio nstendenzen (ICD-10 F43.23) bei - anhaltender bzw. wiederkehrender psychosozialer Belastungssituation in der beruflichen Identifizierung sowie im familiären Umfeld (ICD-10 Z56.5/Z560; Z63.7; Z59) - eine neurotisch- negativistische Persönlichkeitsstruktur mit akzent uier ten, narzisstischen, histri onischen und passiv-aggressiven Persönlich keitszügen (ICD-10 Z73.1) mit - habitueller, chronischer, multipler psychosoma tischer Störung (ICD

E. 10 Abs. 3 BVG ) . Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass eine zur Invalidität führende Arbeitsunfähig keit des Klägers bis am 3 0. April 2009 eingetreten ist, ohne dass es hernach zu einer Unterbrechung des sachlichen oder zeitlichen Konnexes gekommen ist.

Dispositiv
  1. Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ , zuletzt als Bereichsleiter Gastronomie und war dadurch bei der Y.___ -Pensionskasse berufsvorsorgeversichert ( Arbeitgeberbe richt vom 2
  2. Januar 2009, Urk.  21/12, und Lebenslauf, Urk.  21/18), als er sich am 1
  3. Dezember 2008 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk.  21/2). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 3
  4. März 2009 aufgelöst ( Vereinbarung vom 2
  5. Februar 2009, Urk.  2/2 ). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach d ie IV Stelle X.___ die Kosten für ein Arbeitstraining beim Z.___ für die Zeit vom 2
  6. August 2009 bis 2
  7. Februar 2010 (Mitteilungen vom 2
  8. August 2009, Urk.  21/26, und vom 1
  9. November 2009, Urk.  21/3 4 ) und für einen vom 2
  10. Februar bis 2
  11. Mai 2010 dauernden Arbeits versuch in der Küche des Altersheims A.___ gut (Mitteilung vom
  12. März 2010, Urk.  21/39). Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  13. Juni 2010 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint hatte ( Urk.  21/45), nahm sie weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem bei Dr.  med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab , welches am 3
  14. November 2010 erstattet wurde ( Urk.  21/53). Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens (Vorbescheid vom 31.  Januar 2011, Urk.  21/58, und Einwand vom
  15. Februar 2011, Urk.  21/60) sprach die IV-Stelle X.___ mit Ver fügung vom 1
  16. Mai 2011 mit Wirkung ab
  17. Juni 2011 eine Viertelsrente zu ( Urk.  21/ 74 ). Hiergegen erhob X.___ am 1
  18. Juni 2011 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm ab
  19. Juni 2010 eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die einjährige Wartefrist im Juli 2009 erfüllt sei, und es sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und all fälliger Prüfung von Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzu weisen ( Urk.  21/75/3-13 ).
  20. Nachdem sich X.___ noch während des laufenden invalidenver siche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens an die Y.___ -Pensionskasse gewandt und um Ausrichtung einer Invalidenrente der Berufsvorsorge ersucht hatte und die Y.___ -Pensionskasse eine Leistungspflicht verneint hatte (vgl. Schreiben vom 2
  21. Mai 2011, Urk.  2/8), erhob er mit Eingabe vom 2
  22. Juni 2011 Klage gegen die Y.___ -Pensionskasse und beantragte ( Urk.  1):      Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die heute bestehende      Erwerbsunfähigkeit die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen      aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen.      Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom
  23. November 2011 die Abwei sung der Klage. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Ver fahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des invalidenversicherungsrechtli chen Verfahrens ( Urk.  9) .      Nachdem sich der Kläger am 1
  24. November 2011 zum Sistierungsgesuch hatte vernehmen lassen ( Urk.  13), wurde das berufsvorsorgerechtliche Verfahren mit Verfügung vom
  25. Dezember 2011 bis zur rechtskräftigen Erledigung des inva lidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sistiert ( Urk.  16).
  26. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde, nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 1
  27. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  21/80 ) schloss, mit Verfügung vom
  28. Dezember 2011 die Beklagte zum Prozess beigeladen ( Urk.  21/81 ). Am 1
  29. April 2012 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein ( Urk.  2 1/89/3-15 ), zu welcher sich der Kläger am 1
  30. Juni 2012 vernehmen liess ( Urk.  21/92/2-7 ). Mit Beschluss vom 2
  31. August 2012 wurde dem Kläger unter Androhung einer reformatio in peius Frist zur Stellung nahme zur möglichen Schlechterstellung bzw. zum Beschwerderückzug angesetzt ( Urk.  21/94 ). Am 1
  32. September 2012 teilte der Kläger mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte ( Urk.  21/95/16-18 ). Mit Urteil vom 1
  33. November 2012 wurde unter Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfü gung vom 1
  34. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Renten anspruch habe, aufgehoben ( Urk.  21/95/1-15 ).      Am
  35. Januar 2013 erhob der Kläger beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
  36. November 2012 und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit dieses nach Einholung eines psychiatrischen Obergut achtens einen Einkommensvergleich durchführe und über seinen Rentenan spruch neu entscheide ( Urk.  21/96/2-16 ). Mit Urteil vom 1
  37. Dezember 2013 hob das Bundesgericht das Urteil vom 1
  38. November 2012 auf und wies die Sache zu r Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines Einkommensver gleich ans hiesige Gericht zurück ( Urk.  21/100) .      Mit Urteil vom
  39. Februar 2014 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und hob die angefochtene Verfügung vom 1
  40. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat, auf ( Urk.  21/102) . Dagegen erhob der Kläger am 2
  41. März 2014 Beschwerde ( Urk.  21/103/2-9) , welche das Bundesge richt m it Urteil vom 2
  42. September 2014 teilweise guthiess und den Entscheid des hiesigen Gerichts vom
  43. Februar 2014 mit der Feststellung, dass der Kläger ab
  44. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat, auf hob ( Urk.  21/111) .      Am 1
  45. Oktober 2014 reichte der Kläger beim Bundesgericht ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 2
  46. September 2014 betreffend die Frage des Rentenbeginns ein. Dispositiv-Ziffer 1 sei im Sinne der Feststellung abzuändern, "dass der Kläger ab
  47. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat“ ( Urk.  21/113) . Mit Urteil vom 2
  48. Dezember 2014 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat ( Urk.  21/121) .
  49. Mit Verfügung vom 1
  50. Januar 2015 hob das hiesige Gericht die am 8.  De zember 2011 angeordnete Sistierung des berufsvorsorgerechtlichen Klage ver fahrens auf. G leichzeitig wurde der Beklagen Frist angesetzt, um ihre anwend baren Statuten und Reglemente einzureichen und es wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen ( Urk.  18). Die IV-Stelle reichte ihre Akten am 1
  51. Januar 2015 ein ( Urk.  20 und Urk.  21/1-121). Am 4.  Februar 2015 stellte die Beklagte dem Gericht ihre Reglemente zu ( Urk.  23 und Urk.  25/1-2).      Der Kläger beantragte mit Replik vom
  52. April 2015 ( Urk.  29):           Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab
  53. Juni 2011 eine      Erwerbsunfähigkeitsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40  %      auszurichten, wobei die rückständigen Rentenleistungen mit einem      Verzugszins zu 5  % geschuldet zu erklären sind.           Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, ihm basierend auf einem      Invali ditätsgrad von 40  % die weiteren reglementarischen Leistungen      auszurichten.      Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 2
  54. Juni 2015 auf Abweisung der Klage ( Urk.  34), was dem Kläger am 2
  55. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk.  36).
  56. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  57. 1.1      Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
  58. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art.  73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
  59. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Ver fahren nach de m Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3      Nach Art.  24 Abs.  1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.  1 von Art.  26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art.  29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG in Verbindung mit Art.  26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4      Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidi tät ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art.  88a Abs.  1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.5      Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20  % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits unfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überle gungen ersetzt werden (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 1
  60. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 1
  61. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
  62. 2.1      Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 2
  63. September 2014 stehe fest, dass ein Erwerbs unfähigkeitsgrad im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung von 41  % au sgewiesen sei und Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versicherung bestehe . Da die Beklagte in diesem Verfahren Verfahrensbeteiligte gewesen sei, sei sie an die Feststellung des Bundesgerichts, was den Grad der Erwerbsunfähigkeit anbelange, gebunden.      Er sei am
  64. Juli 2008 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben wor den. In diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Als Diagnose sei 2008 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reaktio n bzw. mit Neurasthenie und Regressionstendenz gestellt worden. Dieselbe Diagnose habe schliesslich ges tützt auf das Gutachten von Dr.  B.___ zur Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung geführt. Die sachliche Konnexität zwischen der während der Versicherungsde ckung bei der Beklagten aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem invalidi sierenden Gesundheitsschaden sei daher gegeben.      Die Anforderungen an den zeitlichen Konnex seien im Bereich der beruflichen Vorsorgeversicherung weniger streng als im Bereich der Eidgenössischen Invali denversicherung. Der zeitliche Konnex setze nur voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht während längerer Zeit wieder voll arbeits- und leistungsfä hig gewesen sei . Er sei während 29 Jahren bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen, bevor er am
  65. Juli 2008 krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden sei. Seine Arbeitsunfähigkeit habe vom
  66. Juli 2008 bis zum 2
  67. Februar 2009, also rund sieben Monate gedauert. Am
  68. März 2009 sei er wieder voll arbeits fähig geschrieben worden, allerdings unter der Auflage, dass aus gesundheitli cher Sicht eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar erscheine. Vor allem aber sei man auch ab
  69. März 2009 keineswegs von einer vollen Leist ungsfähigkeit ausgegangen. Zwar sei damals eine Rückkehr in den bisherigen Beruf als Koch als zumutbar erachtet worden, es sei aber aus gesund heitlichen Gründen eine Tätigkeit in leitender Stellung ausgeschlossen worden . Damit sei offenkundig, dass die zeitliche Konnexität nie unterbrochen worden sei, denn diese sei auf jeden Fall gewahrt, wenn der Grad der Erwerbs un fähig keit 20  % und mehr betrage.      Er habe sich zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ und dem Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahres den von der IV- Stelle angeordneten be ruflichen Massnahmen unterzogen , weshalb er sich in diesem Zeitraum keiner neuen Vorsorgeversi cherung habe anschliessen können. Währen d der Dauer von gewährten berufli chen Massnahmen d ürfe die zeitliche Konnexität eines einmal bestehenden Vorsorgeschutzes nicht unterbrochen werden, weil andernfalls jedem Versi cherten dringend davon ab zu raten wäre , sich beruflichen Eingliederungsmass nahmen der IV-Stelle zu unterziehen, wolle man den Vorsorgeschutz n icht ver lieren ( Urk.  1 und Urk.  29). 2.2      Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass kein e invalidenversiche rungsrechtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ; trotzdem sei ein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Dies sei widersprüchlich, falsch und offensichtlich unhaltbar und für das berufsvorsorgerechtliche Verfa hren deshalb nicht verbindlich. Da beim Kläger keine invalidisierende Arbeitsunfä higkeit vorliege, habe er von vornherein keinen Anspruch auf eine Rente der Berufsvorsorge.      Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, der im IV-Verfahren ergan gene Entscheid betreffend Leistung einer Viertelsrente sei für die Beklagte ver bindlich, so falle eine Leistungspflicht ihrerseits mangels zeitliche n Konnex es ausser Betracht. D ie Invalidenversicherung habe das Warte jahr im Juni 2010 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Gemäss den medizinischen Aussagen sei die Anpassungsstörung etwa im März 2009 remittiert und die Prognose sei, sofern der Kläger nicht an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehre n würde , äusserst optimistisch gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen April 2009 und Juni 2010 sei medizinisch nicht festgestellt worden. Die Unmöglichkeit, an der bisherigen Arbeitsstelle tätig zu sein, stelle keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.  6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ( ATSG ) bzw. Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG dar. Allein der Umstand, dass der Kläger in dieser Zeit berufliche Massnahmen in Form von Arbeitstrainings absolviert habe, könne solche medizinischen Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit nicht ersetz en. Die Arbeitsmassnahmen bezweckten hier nicht die Erhöhung der (ja bereits vorhandenen) Arbeitsfähigkeit, sondern sollten dem Kläger lediglich den Wiedereinstieg erleichtern und die Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit ermöglichen. Eine mit Art.  26a BVG vergleichbare Rechtsgrundlage zwecks provisorischer Weiterversicherung der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung exis tiere in diesem Zusammen nicht.      Fraglich sei überdies, ob der sachliche Konnex zu bejahen wäre. Die vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während seines Aufenthaltes in der Klinik C.___ vom
  70. Januar bis
  71. Februar 2009 habe auf einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) basiert . Am 2
  72. März 2009 sei ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert worden . Demgegenüber habe die IV-Stelle vor der Rentenzuspra che festgehalten, dass der Gesundheitsschaden nur in einer Anpassungsstörung bestehe, vor dem Hintergrund von auffälligen Persönlichkeitszügen ( Urk.  9 und Urk.  34).
  73. Der Beklagten wurde die Verfügung vom 16. Mai 2011 eröffnet ( Urk.  21/64-65) . Zum Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht wurde die Beklagte mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 beigeladen (Urk. 21/81). Entsprechend wurde ihr auch das Urteil vom 14. November 2014, mit welchem die Verfügung vom 16. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben wurde, zugestellt (Urk. 21/95). Das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2013, mit welchem das Urteil vom 14. November 2012 aufgeho ben und die Sache ans hiesige Gericht zurückgewiesen wurde, wurde der Beklagten ebenfalls eröffnet (Urk. 21/100). Das im Nachgang dazu ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Februar 2014, gemäss welchem der Kläger keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 21/102), wurde der Beklagten hingegen ebenso wenig zugestellt wie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2014, mit welchem dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 21/111) und das Urteil vom 24. De zember 2014, mit welchem das Revisionsgesuch des Klägers abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 21/121).      Die Beklagte wurde somit nicht gehörig ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen . S o war es ihr insbesondere nicht möglich, im bundesge richtlichen Verfahren zu den Vorbringen des Klägers Stellung zu nehmen. Eine Bindungswirkung der Beklagten an die invalidenversicherungsrechtlichen Fest stellungen entfällt somit. 4 . 4 .1      Folgende für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers grundsätz lich relevanten ärztlichen Berichte liegen vo r : 4 .2      Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Oktober 2008 der SWICA, damalige Krankentaggeldversiche rung des Klägers, der Kläger leide aus körperlicher Sicht an leichtem, ätiolo gisch ungeklärtem Schwindel vestibulärer Art. Geistig bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychischer Sicht sei der Kläger hypochondrisch, es bestehe eine ängstlich geprägte Anpassungsstörung mit ausgeprägter Nei gung zur Somati sierung. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei nicht rea listisch. Die Ängste seien mit Vorgesetzten und Untergebenen verbunden. An einem anderen Arbeitsplatz könnte der Kläger wahrscheinlich etwa 30 % arbei ten, bei guten Bedingungen könne zügig gesteigert werden (Urk. 21/6/8-9). Mit Bericht an die IV-Stelle vom 18. Januar 2009 (Urk. 21/11/15) hielt Dr.  D.___ fest, dass der Kläger seit Juli 2008 zu 100 % arbeits unfähig sei, wobei ihm die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, jedoch nicht am bisherigen Arbeitsplatz. Betreffend Diagnosen verwies Dr.  D.___ auf die beigelegten Berichte, aus welchen (1) eine depressive Anpassungsstörung, Differentialdiagnose Burnout mit hypochondrischem und asthenischem Einschlag und (2) ein Status nach Antirefluxoperation 2000 bei Barretösophagus herv or geht (vgl. Bericht vom 11. November 2008, Urk. 21/11/11 ). 4 .3      Die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Kläger vom
  74. Januar bis
  75. Februar 2009 stationär behandelt wurde, erklärten mit Bericht vom 3. März 2009, de r Kläger leide an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressive r Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Er sei noch bis am 28. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. März 2009 bestehe voraussichtlich eine 100%ige Arbeits fähigkeit, wobei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitli chen Gründen nicht befürwortet werden könne (Urk. 21/17). 4 .4      Med. pract . E.___ , Fachär z t in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 27. März 2009 einen Status nach mittelgradig depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Es bestehe keine Arbeits unfähigkeit mehr. Es gelte jedoch zu beachten, dass eine Rückkehr an die alte Arbeitsstätte bzw. in die Y.___ die gleiche psychische Symptomatik wieder auslösen würde und daher nicht empfohlen werden könne (Urk. 21/19/6-9). 4 . 5      Am 11. Mai 2009 stellte Dr.  D.___ ein „Ärztliches Zeugnis“ aus, in welchem er festhielt, dass der Kläger schon früher über Störungen des Geschmackssinns geklagte habe. Dieses Problem habe sich seit einer dreiwöchigen antibiotischen Behandlung wegen Lungenentzündung im Dezember/Januar verschärft. Diese Einschränkung habe dazu geführt , dass im Moment aus medizinischer Sicht die Tätigkeit als selbständiger Koch nicht realistisch sei. Über die Prognose könne nichts ausgesagt werden, eine Verbesserung sei über Monate möglich, aber nicht sicher (Urk. 21/23). 4 . 6      Dr.  D.___ nannte mit undatiertem Bericht , welcher am 1
  76. Juli 2010 bei der IV-Stelle einging (vgl. Aktenverzeichnis), als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) seit anfangs 2008 mit multiplen hypochondrischen Krankheits befürchtungen . Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfä higkeit führte er einen Status nach Fundoplicatio wegen chronischer Refluxerkrankung 2001 und einen Status nach Cholezystektomie 2004 an. Der Kläger sei seit etwa Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit sei ab sofort zu 50 % möglich, wobei eine Steigerung möglich sei. Alles, was mit Küche zu tun habe, löse eine massive Abwehr aus. Zudem habe der Kläger gemäss eigenen Anga ben den Geschmackssinn verloren (Urk. 21/48). 4 . 7      Die Dres . F.___ und G.___ , beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem ebenfalls undatierten Bericht , welcher am
  77. September 2010 bei der IV-Stelle einging: - sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8) - nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (DDNOS) (ICD -10 F44.9) - undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, emotional instabi len narzis stischen Anteilen (ICD-10 F61)      Der Kläger sei als Koch seit Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Wie sich gezeigt habe, sei auch eine Tätigkeit in quasi beschütztem Rahmen nicht mög lich (Urk. 21/50). 4 . 8      Dr.  B.___ nannte in ihrem Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom 30. November 2010 ( Urk. 21/53 S. 31) als Diagnosen: - erneute Anpassungsstörung mit Neurasthenie und Regressio nstendenzen (ICD-10 F43.23) bei - anhaltender bzw. wiederkehrender psychosozialer Belastungssituation in der beruflichen Identifizierung sowie im familiären Umfeld (ICD-10 Z56.5/Z560; Z63.7; Z59) - eine neurotisch- negativistische Persönlichkeitsstruktur mit akzent uier ten, narzisstischen, histri onischen und passiv-aggressiven Persönlich keitszügen (ICD-10 Z73.1) mit - habitueller, chronischer, multipler psychosoma tischer Störung (ICD 10 F45.0) - dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6) - Tinnitus (ICD-10 F45.8)      Der Kläger sei in seiner angestammten Funktion als Bereichsleiter/Koch in einer grossen Zentralküche aufgrund seines aktuellen regressiven und neurastheni schen Zustandsbildes i m Sinne einer Anpassungsstörung erheblich einge schränkt, faktisch sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei Juni 2010 auszugehen. Anamnestisch habe auch im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 ( Remission der vorgehenden Anpas sungsstörung) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden (Urk.  21 /53 /32-33 ).
  78. 5.1      Der Kläger war bis am 3
  79. März 2009 bei der Y.___ angestellt und dadurch bis am 3
  80. April 2009 bei der Beklagten berufsvors or ge versichert (vgl. Urk.  2/2 und Art.  10 Abs.  3 BVG ) . Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass eine zur Invalidität führende Arbeitsunfähig keit des Klägers bis am 3
  81. April 2009 eingetreten ist, ohne dass es hernach zu einer Unterbrechung des sachlichen oder zeitlichen Konnexes gekommen ist. 5.2 5.2.1      Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 2
  82. September 2014 , dass der Klä ger ab
  83. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat ( Urk.  21/111). Das Bundesgericht ging dabei davon aus, dass der Kläger die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben könne, ihm jedoch die Tätigkeit als nicht leitender Koch in vollem Umfang zumutbar sei (E. 4) . Zum Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahres ( Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG) machte das Bundesgericht im Urteil vom 2
  84. September 2014 keine expli ziten Ausführungen. 5.2 .2      Am 1
  85. Oktober 2014 stellte der Kläger ein Gesuch um Revision dieses Urteils betreffend Rentenbeginn. Er beantragte dabei, dass ihm bereits ab
  86. Juni 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 2
  87. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk.  21/121). Zur Begründung führte es aus (E. 3.2):      „Wie der Gesuchsteller richtig vorbringt, hat das Bundesgericht im Urteil 9C_4/2013 vom 1
  88. Dezember 2013 E. 3 erwogen, er habe die letzte Stelle als Koch in leitender Stellung im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgegeben. Hiezu hätten gesundheitliche Gründe beigetragen. Die Klinik C.___ habe in ihrem Bericht vom
  89. März 2009 festgehalten, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht befürwortet werden könne. Diese Auffassung werde auch in weiteren ärztlichen Unterlagen vertreten. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, es sei von einem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG am
  90. Juli 2008 auszugehen. Der Gesuchsteller war zwar ab diesem Zeitpunkt von seinem Haus arzt Dr.  med. D.___ krankgeschrieben worden. Dieser hielt im Bericht vom 1
  91. Januar 2009 fest, die bisherige Tätigkeit wäre noch zumutbar, aber nicht der bisherige Arbeitsplatz. Ebenfalls sprachen sich die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom
  92. März 2009 gegen eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus. Sie attestierten jedoch voraussichtlich ab
  93. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100  % . Gemäss Dr.  med. B.___ hatte sich die (vorüber gehende) Anpassungsstörung im Zeitraum von April 2009 bis Mai 2010 remit tiert (psychiatrisches Gutachten vom 3
  94. November 2010). Diese Akten erlauben nicht den Schluss auf eine seit Anfang Juli 2008 bestandene Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40  % im Sinne von Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG und Art.  29ter IVV, welches Erfordernis sich auf den angestammten Beruf als Koch in leitender Stellung bezieht und nicht ledig lich auf den letzten Arbeitsplatz (Urteil des Eidg .   Versicherungsgerichts I 75/03 vom
  95. Februar 2004 E. 2.2; vgl. auch Urteil 9C_182/2007 vom
  96. Dezember 2007 E. 4.3.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Von diesbezüglichen Abklä rungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung). Im Ergebnis ist somit von einem Beginn der Wartezeit frühestens im Juni 2010 auszugehen. Das Revisionsgesuch ist unbe gründet.“
  97. 3 5.3.1      Wie den bundesgerichtlichen Erwägungen zu entnehmen ist , setzte Dr.  B.___ in ihrem Gutachten vom 3
  98. November 2010, welches gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt ( Urteil des Bundesgerichts vom 1
  99. Dezember 2013 E. 2 ), den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2010 fest. Anamnestisch führte sie zwar ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit an , jedoch lediglich für die Zeit vom
  100. Juli 2008 bis 3
  101. März 2009 ( E. 4 .8 ). Für die Zeit vom
  102. April 2009 bis 3
  103. Mai 2010, das heisst für 14 Monate, attestierte sie dem Kläger hingegen keine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit . Diese Einschätzung stimmt mit den übrigen berichtenden Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie überein. So gingen die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Kläger vom
  104. Januar bis 7.  Februar 2009 stationär behandelt wurde , mit Bericht vom
  105. März 2009 ( E . 4 .3 ) ebenfalls davon aus, dass der Kläger ab
  106. März 2009 wieder zu 100  % arbeitsfähig sei . Lediglich eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz könne nicht befürwortet werden. Med. pract . E.___ erklärte mit Bericht vom 2
  107. März 2009 ebenfalls , dass ihres Erachtens die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei und hielt, wie die Ärzte der Klinik C.___ , lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Arbeitsstelle bei der Y.___ fest (E. 4 .4) . Dr.  F.___ un d Dr.  G.___ , in deren Praxis der Kläger seit
  108. Juli 2008 in Behandlung stand , setzten den Beginn der 100%igen Arbeits un fähigkeit mit ihrem am
  109. September 2010 bei der IV-Stelle eingegangen Bericht ebenfalls auf den
  110. Juni 2010 fest (E. 4 .7) . 5.3.2      Dr.  D.___ hielt demgegenüber mit Bericht vom 1
  111. Mai 2009 (E. 4 .5) die selbständige Tätigkeit als Koch für derzeit nicht realistisch . Mit undatiertem, am 1
  112. Juli 2010 bei der IV-Stelle ein gegangenem Bericht attestierte er dem Kläger zudem aus psychischen Gründen eine seit Januar 2008 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (E. 4 .6). Hierbei gilt es zu beachten, dass Dr.  D.___ im Gegensatz zu Dr.  B.___ , den Ärzten der Kli nik C.___ , med. pract . E.___ sowie Dr.  F.___ und Dr.  G.___ nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. In Anbetracht dessen sowie mit Blick darauf , dass bei der Würdigung seiner Einschätzung auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen ist , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351  E.   3b/cc), v ermögen sein e Bericht e die übereinstimmenden Einschätzungen der Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Betreffend die von ihm angeführte Störung des Geschmackssinns gilt es zudem zu beachten, dass diese Störung erstmals im Mai 2009 und somit nach Beendigung der Versicherungsdeckung bei der Beklagten Erwähnung findet. Dr.  D.___ führte in früheren Berichten keine solche Einschränkung an, vielmehr hielt er mit Bericht vom 1
  113. Januar 2009 noch fest, dass die Tätigkeit als Koch lediglich in Bezug auf die konkrete letzte Arbeitsstel le nicht zumutbar sei (E. 4 .2). 5.3.3      Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass vom
  114. April 2009 bis 3
  115. Mai 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100  % vor lag und eine Einschränkung bloss in Bezug auf den letzten Arbeitsplatz bestand (E. 5.3.1), was für eine relevante Arbeitsunfähigkeit von 20  % oder mehr (E. 1.5) nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2
  116. Dezember 2014, E. 3.2, wonach von einem Beginn der Wartezeit frühestens im Juni 2010 auszugehen ist [E. 5.2.2]). I nsbesondere aufgrund der langen Dauer dieser zwischenzeitlichen 100%igen Arbeitsfähigkeit, jedoch auch in Anbetracht der damaligen positiven prognostischen Beurteilung durch die behandelnden Ärzte ( vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hr sg.], Stäm p f lis Handkommentar, BVG und FZG, N  2 7 zu Art.  23 BVG ) , ist eine Unterbrechung des zeitliche n Zusammenhang s zwischen der während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten attestierten Arbeitsunfähigkeit und einer hernach andauernden Arbeitsunfähigkeit zu beja hen . Hieran vermag nichts zu ändern, dass sich der Kläger im Zeitraum, in wel chem er wieder zu 100  % arbeitsfähig war, berufliche n Massnahmen der Invali denversicherung unterzog.      Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte vorbringt (E. 2.2)  beim Kläger aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und ob gegebenenfalls ein sachlicher Zusammen hang zu bejahen wäre . Die Klage erweist sich jedenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  117. Die Klage wird abgewiesen.
  118. Das Verfahren ist kostenlos.
  119. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwältin Dr.  Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen
  120. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  121. Juli bis und mit 1
  122. August sowie vom 1
  123. Dezember bis und mit dem
  124. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2011.00048 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil

vom

24. August 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Y.___ -Pensionskasse Beklagte diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ , zuletzt als Bereichsleiter Gastronomie und war dadurch bei der Y.___ -Pensionskasse berufsvorsorgeversichert ( Arbeitgeberbe richt vom 2 3. Januar 2009, Urk. 21/12, und Lebenslauf, Urk. 21/18), als er sich am 1 9. Dezember 2008 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 21/2). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 3 1. März 2009 aufgelöst ( Vereinbarung vom 2 3. Februar 2009, Urk. 2/2 ). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach d ie IV Stelle X.___ die Kosten für ein Arbeitstraining beim Z.___ für die Zeit vom 2 4. August 2009 bis 2 6. Februar 2010 (Mitteilungen vom 2 8. August 2009, Urk. 21/26, und vom 1 8. November 2009, Urk. 21/3 4 ) und für einen vom 2 7. Februar bis 2 8. Mai 2010 dauernden Arbeits versuch in der Küche des Altersheims A.___ gut (Mitteilung vom 4. März 2010, Urk. 21/39). Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. Juni 2010 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint hatte ( Urk. 21/45), nahm sie weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem bei Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab , welches am 3 0. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 21/53). Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens (Vorbescheid vom 31. Januar 2011, Urk. 21/58, und Einwand vom 3. Februar 2011, Urk. 21/60) sprach die IV-Stelle X.___ mit Ver fügung vom 1 6. Mai 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu ( Urk. 21/ 74 ).

Hiergegen erhob X.___ am 1 5. Juni 2011 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die einjährige Wartefrist im Juli 2009 erfüllt sei, und es sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und all fälliger Prüfung von Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzu weisen ( Urk. 21/75/3-13 ). 2.

Nachdem sich X.___ noch während des laufenden invalidenver siche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens an die Y.___ -Pensionskasse gewandt und um Ausrichtung einer Invalidenrente der Berufsvorsorge ersucht hatte und die Y.___ -Pensionskasse eine Leistungspflicht verneint hatte (vgl. Schreiben vom 2 4. Mai 2011, Urk. 2/8), erhob er mit Eingabe vom 2 7. Juni 2011 Klage gegen die Y.___ -Pensionskasse und beantragte ( Urk. 1):

Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die heute bestehende

Erwerbsunfähigkeit die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen

aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. November 2011 die Abwei sung der Klage. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Ver fahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des invalidenversicherungsrechtli chen Verfahrens ( Urk. 9) .

Nachdem sich der Kläger

am 1 8. November 2011 zum Sistierungsgesuch hatte vernehmen lassen ( Urk. 13), wurde das berufsvorsorgerechtliche Verfahren mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 bis zur rechtskräftigen Erledigung des inva lidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sistiert ( Urk. 16). 3.

Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde, nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 21/80 ) schloss, mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 die Beklagte zum Prozess beigeladen ( Urk. 21/81 ). Am 1 0. April 2012 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein ( Urk. 2 1/89/3-15 ), zu welcher sich der Kläger am 1 2. Juni 2012 vernehmen liess ( Urk. 21/92/2-7 ). Mit Beschluss vom 2 2. August 2012 wurde dem Kläger unter Androhung einer reformatio in peius Frist zur Stellung nahme zur möglichen Schlechterstellung bzw. zum Beschwerderückzug angesetzt ( Urk. 21/94 ). Am 1 3. September 2012 teilte der Kläger mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte ( Urk. 21/95/16-18 ). Mit Urteil vom 1 4. November 2012 wurde unter Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfü gung vom 1 6. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Renten anspruch habe, aufgehoben ( Urk. 21/95/1-15 ).

Am 3. Januar 2013 erhob der Kläger beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. November 2012 und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit dieses nach Einholung eines psychiatrischen Obergut achtens einen Einkommensvergleich durchführe und über seinen Rentenan spruch neu entscheide ( Urk. 21/96/2-16 ). Mit Urteil vom 1 9. Dezember 2013 hob das Bundesgericht das Urteil vom 1 4. November 2012 auf und wies die Sache zu r Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines Einkommensver gleich ans hiesige Gericht zurück ( Urk. 21/100) .

Mit Urteil vom 7. Februar 2014 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und hob die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat, auf ( Urk. 21/102) . Dagegen erhob der Kläger am 2 0. März 2014 Beschwerde ( Urk. 21/103/2-9) , welche das Bundesge richt m it Urteil vom 2 9. September 2014 teilweise guthiess und den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 7. Februar 2014 mit der Feststellung, dass der Kläger ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat, auf hob ( Urk. 21/111) .

Am 1 7. Oktober 2014 reichte der Kläger beim Bundesgericht ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 2 9. September 2014 betreffend die Frage des Rentenbeginns ein. Dispositiv-Ziffer 1 sei im Sinne der Feststellung abzuändern, "dass der Kläger ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat“ ( Urk. 21/113) . Mit Urteil vom 2 4. Dezember 2014 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 21/121) . 4.

Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2015 hob das hiesige Gericht die am 8. De zember 2011 angeordnete Sistierung des berufsvorsorgerechtlichen Klage ver fahrens auf. G leichzeitig wurde der Beklagen Frist angesetzt, um ihre anwend baren Statuten und Reglemente einzureichen und es wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 18). Die IV-Stelle reichte ihre Akten am 1 9. Januar 2015 ein ( Urk. 20 und Urk. 21/1-121). Am 4. Februar 2015 stellte die Beklagte dem Gericht ihre Reglemente zu ( Urk. 23 und Urk. 25/1-2).

Der Kläger beantragte mit Replik vom 2. April 2015 ( Urk. 29):

Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine

Erwerbsunfähigkeitsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %

auszurichten, wobei die rückständigen Rentenleistungen mit einem

Verzugszins zu 5 % geschuldet zu erklären sind.

Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, ihm basierend auf einem

Invali ditätsgrad von 40 % die weiteren reglementarischen Leistungen

auszurichten.

Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 2 6. Juni 2015 auf Abweisung der Klage ( Urk. 34), was dem Kläger am 2 9. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 36). 5.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Ver fahren nach de m Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer länge ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidi tät ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.5

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits unfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überle gungen ersetzt werden (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 1 5. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 2 9. September 2014 stehe fest, dass ein

Erwerbs unfähigkeitsgrad im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung von 41 % au sgewiesen sei und Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versicherung

bestehe . Da die Beklagte in diesem Verfahren Verfahrensbeteiligte gewesen sei, sei sie an die Feststellung des Bundesgerichts, was den Grad der Erwerbsunfähigkeit anbelange, gebunden.

Er sei am 2. Juli 2008 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben wor den. In diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Als Diagnose sei 2008 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressi ver Reaktio n bzw. mit Neurasthenie und Regressionstendenz gestellt worden. Dieselbe Diagnose habe schliesslich ges tützt auf das Gutachten von Dr. B.___ zur Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung geführt. Die sachliche Konnexität zwischen der während der Versicherungsde ckung bei der Beklagten aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem invalidi sierenden Gesundheitsschaden sei daher gegeben.

Die Anforderungen an den zeitlichen Konnex seien im Bereich der beruflichen Vorsorgeversicherung weniger streng als im Bereich der Eidgenössischen Invali denversicherung. Der zeitliche Konnex setze nur voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht während längerer Zeit wieder voll arbeits- und leistungsfä hig gewesen sei . Er sei während 29 Jahren bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen, bevor er am 2. Juli 2008 krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden sei. Seine Arbeitsunfähigkeit habe vom 2. Juli 2008 bis zum 2 8. Februar 2009, also rund sieben Monate gedauert. Am 1. März 2009 sei er wieder voll arbeits fähig geschrieben worden, allerdings unter der Auflage, dass aus gesundheitli cher Sicht eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar erscheine. Vor allem aber sei man auch ab 1. März 2009 keineswegs von einer vollen Leist ungsfähigkeit ausgegangen. Zwar sei damals eine Rückkehr in den bisherigen Beruf als Koch als zumutbar erachtet worden, es sei aber aus gesund heitlichen Gründen eine Tätigkeit in leitender Stellung ausgeschlossen worden . Damit sei offenkundig, dass die zeitliche Konnexität nie unterbrochen worden sei, denn diese sei auf jeden Fall gewahrt, wenn der Grad der Erwerbs un fähig keit 20 % und mehr betrage.

Er habe sich zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___

und dem Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahres

den von der IV- Stelle angeordneten be ruflichen Massnahmen unterzogen ,

weshalb er sich in diesem Zeitraum keiner neuen Vorsorgeversi cherung

habe anschliessen können. Währen d der Dauer von gewährten berufli chen Massnahmen d ürfe die zeitliche Konnexität eines einmal bestehenden Vorsorgeschutzes nicht unterbrochen werden, weil andernfalls jedem Versi cherten dringend davon ab zu raten wäre , sich beruflichen Eingliederungsmass nahmen der IV-Stelle zu unterziehen, wolle man den Vorsorgeschutz n icht ver lieren ( Urk. 1 und Urk. 29). 2.2

Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass kein e

invalidenversiche rungsrechtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ; trotzdem sei ein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Dies sei widersprüchlich, falsch und offensichtlich unhaltbar und für das berufsvorsorgerechtliche Verfa hren deshalb nicht verbindlich. Da beim Kläger keine invalidisierende Arbeitsunfä higkeit vorliege, habe er von vornherein keinen Anspruch auf eine Rente der Berufsvorsorge.

Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, der im IV-Verfahren ergan gene Entscheid betreffend Leistung einer Viertelsrente sei für die Beklagte ver bindlich, so falle eine Leistungspflicht ihrerseits mangels zeitliche n Konnex es ausser Betracht. D ie Invalidenversicherung habe das Warte jahr im Juni 2010 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Gemäss den medizinischen Aussagen sei die Anpassungsstörung etwa im März 2009 remittiert und die Prognose sei, sofern der Kläger nicht an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehre n würde , äusserst optimistisch gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen April 2009 und Juni 2010 sei medizinisch nicht festgestellt worden. Die Unmöglichkeit, an der bisherigen Arbeitsstelle tätig zu sein, stelle keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ( ATSG ) bzw. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG dar. Allein der Umstand, dass der Kläger in dieser Zeit berufliche Massnahmen in Form von Arbeitstrainings absolviert habe, könne solche medizinischen Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit nicht ersetz en. Die Arbeitsmassnahmen bezweckten hier nicht die Erhöhung der (ja bereits vorhandenen) Arbeitsfähigkeit, sondern sollten dem Kläger lediglich den Wiedereinstieg erleichtern und die Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit ermöglichen. Eine mit Art. 26a BVG vergleichbare Rechtsgrundlage zwecks provisorischer Weiterversicherung der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung exis tiere in diesem Zusammen nicht.

Fraglich sei überdies, ob der sachliche Konnex zu bejahen wäre. Die vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während seines Aufenthaltes in der Klinik C.___ vom 5. Januar bis 7. Februar 2009 habe auf einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) basiert . Am 2 7. März 2009 sei ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert worden . Demgegenüber habe die IV-Stelle vor der Rentenzuspra che festgehalten, dass der Gesundheitsschaden nur in einer Anpassungsstörung bestehe, vor dem Hintergrund von auffälligen Persönlichkeitszügen ( Urk. 9 und Urk. 34). 3.

Der Beklagten wurde die Verfügung vom 16. Mai 2011 eröffnet ( Urk. 21/64-65) . Zum Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht wurde die Beklagte mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 beigeladen (Urk. 21/81). Entsprechend wurde ihr auch das Urteil vom 14. November 2014, mit welchem die Verfügung vom 16. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben wurde, zugestellt (Urk. 21/95). Das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2013, mit welchem das Urteil vom 14. November 2012 aufgeho ben und die Sache ans hiesige Gericht zurückgewiesen wurde, wurde der Beklagten ebenfalls eröffnet (Urk. 21/100). Das im Nachgang dazu ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Februar 2014, gemäss welchem der Kläger keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 21/102), wurde der Beklagten hingegen ebenso wenig zugestellt wie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2014, mit welchem dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 21/111) und das Urteil vom 24. De zember 2014, mit welchem das Revisionsgesuch des Klägers abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 21/121).

Die Beklagte wurde somit nicht gehörig ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen .

S o war es ihr insbesondere nicht möglich, im bundesge richtlichen Verfahren zu den Vorbringen des Klägers Stellung zu nehmen. Eine Bindungswirkung der Beklagten an die invalidenversicherungsrechtlichen Fest stellungen entfällt somit. 4 . 4 .1

Folgende für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers grundsätz lich relevanten ärztlichen Berichte liegen vo r : 4 .2

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Oktober 2008 der SWICA, damalige Krankentaggeldversiche rung des Klägers, der Kläger leide aus körperlicher Sicht an leichtem, ätiolo gisch ungeklärtem Schwindel vestibulärer Art. Geistig bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychischer Sicht sei der Kläger hypochondrisch, es bestehe eine ängstlich geprägte Anpassungsstörung mit ausgeprägter Nei gung zur Somati sierung. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei nicht rea listisch. Die Ängste seien mit Vorgesetzten und Untergebenen verbunden. An einem anderen Arbeitsplatz könnte der Kläger wahrscheinlich etwa 30 % arbei ten, bei guten Bedingungen könne zügig gesteigert werden (Urk. 21/6/8-9). Mit Bericht an die IV-Stelle vom 18. Januar 2009 (Urk. 21/11/15) hielt Dr. D.___ fest, dass der Kläger seit Juli 2008 zu 100 % arbeits unfähig sei, wobei ihm die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, jedoch nicht am bisherigen Arbeitsplatz. Betreffend Diagnosen verwies Dr. D.___ auf die beigelegten Berichte, aus welchen (1) eine depressive Anpassungsstörung, Differentialdiagnose Burnout mit hypochondrischem und asthenischem Einschlag und (2) ein Status nach Antirefluxoperation 2000 bei Barretösophagus herv or geht (vgl. Bericht vom 11. November 2008, Urk. 21/11/11 ). 4 .3

Die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Kläger vom 5. Januar bis 7. Februar 2009 stationär behandelt wurde, erklärten mit Bericht vom 3. März 2009, de r Kläger leide an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressive r Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Er sei noch bis am 28. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. März 2009 bestehe voraussichtlich eine 100%ige Arbeits fähigkeit, wobei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitli chen Gründen nicht befürwortet werden könne (Urk. 21/17). 4 .4

Med. pract . E.___ , Fachär z t in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 27. März 2009 einen Status nach mittelgradig depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Es bestehe keine Arbeits unfähigkeit mehr. Es gelte jedoch zu beachten, dass eine Rückkehr an die alte Arbeitsstätte bzw. in die Y.___ die gleiche psychische Symptomatik wieder auslösen würde und daher nicht empfohlen werden könne (Urk. 21/19/6-9). 4 . 5

Am 11. Mai 2009 stellte Dr. D.___ ein „Ärztliches Zeugnis“ aus, in welchem er festhielt, dass der Kläger schon früher über Störungen des Geschmackssinns geklagte habe. Dieses Problem habe sich seit einer dreiwöchigen antibiotischen Behandlung wegen Lungenentzündung im Dezember/Januar verschärft. Diese Einschränkung habe dazu geführt , dass im Moment aus medizinischer Sicht die Tätigkeit als selbständiger Koch nicht realistisch sei. Über die Prognose könne nichts ausgesagt werden, eine Verbesserung sei über Monate möglich, aber nicht sicher (Urk. 21/23). 4 . 6

Dr. D.___ nannte mit undatiertem Bericht , welcher am 1 4. Juli 2010 bei der IV-Stelle einging (vgl. Aktenverzeichnis), als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) seit anfangs 2008 mit multiplen hypochondrischen Krankheits befürchtungen . Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfä higkeit führte er einen Status nach Fundoplicatio wegen chronischer Refluxerkrankung 2001 und einen Status nach Cholezystektomie 2004 an. Der Kläger sei seit etwa Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit sei ab sofort zu 50 % möglich, wobei eine Steigerung möglich sei. Alles, was mit Küche zu tun habe, löse eine massive Abwehr aus. Zudem habe der Kläger gemäss eigenen Anga ben den Geschmackssinn verloren (Urk. 21/48). 4 . 7

Die Dres . F.___ und G.___ , beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem ebenfalls undatierten Bericht , welcher am 2. September 2010 bei der IV-Stelle einging: - sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8) - nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (DDNOS) (ICD -10 F44.9) - undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, emotional instabi len narzis stischen Anteilen (ICD-10 F61)

Der Kläger sei als Koch seit Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Wie sich gezeigt habe, sei auch eine Tätigkeit in quasi beschütztem Rahmen nicht mög lich (Urk. 21/50). 4 . 8

Dr. B.___ nannte in ihrem Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom 30. November 2010 ( Urk. 21/53 S. 31) als Diagnosen: - erneute Anpassungsstörung mit Neurasthenie und Regressio nstendenzen (ICD-10 F43.23) bei - anhaltender bzw. wiederkehrender psychosozialer Belastungssituation in der beruflichen Identifizierung sowie im familiären Umfeld (ICD-10 Z56.5/Z560; Z63.7; Z59) - eine neurotisch- negativistische Persönlichkeitsstruktur mit akzent uier ten, narzisstischen, histri onischen und passiv-aggressiven Persönlich keitszügen (ICD-10 Z73.1) mit - habitueller, chronischer, multipler psychosoma tischer Störung (ICD 10 F45.0) - dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6) - Tinnitus (ICD-10 F45.8)

Der Kläger sei in seiner angestammten Funktion als Bereichsleiter/Koch in einer grossen Zentralküche aufgrund seines aktuellen regressiven und neurastheni schen Zustandsbildes i m Sinne einer Anpassungsstörung erheblich einge schränkt, faktisch sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei Juni 2010 auszugehen. Anamnestisch habe

auch im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 ( Remission der vorgehenden Anpas sungsstörung) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden (Urk. 21 /53 /32-33 ). 5. 5.1

Der Kläger war bis am 3 1. März 2009 bei der Y.___ angestellt und dadurch bis am 3 0. April 2009 bei der Beklagten berufsvors or ge versichert (vgl. Urk. 2/2 und Art. 10 Abs. 3 BVG ) . Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass eine zur Invalidität führende Arbeitsunfähig keit des Klägers bis am 3 0. April 2009 eingetreten ist, ohne dass es hernach zu einer Unterbrechung des sachlichen oder zeitlichen Konnexes gekommen ist. 5.2 5.2.1

Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 2 9. September 2014 , dass der Klä ger ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat ( Urk. 21/111).

Das Bundesgericht ging dabei davon aus, dass der Kläger die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben könne, ihm jedoch die Tätigkeit als nicht leitender Koch in vollem Umfang zumutbar sei (E. 4) . Zum Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) machte das Bundesgericht im Urteil vom 2 9. September 2014 keine expli ziten Ausführungen. 5.2 .2

Am 1 7. Oktober 2014 stellte der Kläger ein Gesuch um Revision dieses Urteils betreffend Rentenbeginn. Er beantragte dabei, dass ihm bereits ab 1. Juni 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 2 4. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 21/121). Zur Begründung führte es aus (E. 3.2):

„Wie der Gesuchsteller richtig vorbringt, hat das Bundesgericht im Urteil 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 3 erwogen, er habe die letzte Stelle als Koch in leitender Stellung im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgegeben. Hiezu hätten gesundheitliche Gründe beigetragen. Die Klinik C.___ habe in ihrem Bericht vom 3. März 2009 festgehalten, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht befürwortet werden könne. Diese Auffassung werde auch in weiteren ärztlichen Unterlagen vertreten. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, es sei von einem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 2. Juli 2008 auszugehen. Der Gesuchsteller war zwar ab diesem Zeitpunkt von seinem Haus arzt Dr. med. D.___ krankgeschrieben worden. Dieser hielt im Bericht vom 1 8. Januar 2009 fest, die bisherige Tätigkeit wäre noch zumutbar, aber nicht der bisherige Arbeitsplatz. Ebenfalls sprachen sich die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 3. März 2009 gegen eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus. Sie attestierten jedoch voraussichtlich ab 1. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Gemäss

Dr. med. B.___ hatte sich die (vorüber gehende) Anpassungsstörung im Zeitraum von April 2009 bis Mai 2010 remit tiert (psychiatrisches Gutachten vom 3 0. November 2010). Diese Akten erlauben nicht den Schluss auf eine seit Anfang Juli 2008 bestandene Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29ter IVV, welches Erfordernis sich auf den angestammten Beruf als Koch in leitender Stellung bezieht und nicht ledig lich auf den letzten Arbeitsplatz (Urteil des Eidg .

Versicherungsgerichts I 75/03 vom 6. Februar 2004 E. 2.2; vgl. auch Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.3.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Von diesbezüglichen Abklä rungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung). Im Ergebnis ist somit von einem Beginn der Wartezeit frühestens im Juni 2010 auszugehen. Das Revisionsgesuch ist unbe gründet.“ 5. 3 5.3.1

Wie den bundesgerichtlichen Erwägungen zu entnehmen ist , setzte Dr. B.___

in ihrem Gutachten vom 3 0. November 2010, welches gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt ( Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Dezember 2013 E. 2 ), den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2010 fest. Anamnestisch führte sie zwar ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit an , jedoch lediglich für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 3 1. März 2009 ( E. 4 .8 ). Für die Zeit vom 1. April 2009 bis 3 1. Mai 2010, das heisst für 14 Monate, attestierte sie dem Kläger hingegen keine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit . Diese Einschätzung stimmt mit den übrigen berichtenden Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie überein. So gingen die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Kläger vom

5. Januar bis 7. Februar 2009 stationär behandelt wurde , mit Bericht vom 3. März 2009 ( E . 4 .3 ) ebenfalls davon aus, dass der Kläger ab 1. März 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei . Lediglich eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz könne nicht befürwortet werden. Med. pract . E.___

erklärte mit Bericht vom 2 7. März 2009 ebenfalls , dass ihres Erachtens die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei und hielt,

wie die Ärzte der Klinik C.___ ,

lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Arbeitsstelle bei der Y.___

fest (E. 4 .4) .

Dr. F.___ un d Dr. G.___ , in deren Praxis der Kläger seit 9. Juli 2008 in Behandlung stand , setzten den Beginn der 100%igen Arbeits un fähigkeit mit ihrem am

2. September 2010 bei der IV-Stelle eingegangen Bericht

ebenfalls auf den 1. Juni 2010 fest (E. 4 .7) . 5.3.2

Dr. D.___

hielt demgegenüber mit Bericht vom 1 1. Mai 2009 (E. 4 .5) die selbständige Tätigkeit als Koch für derzeit nicht realistisch . Mit undatiertem, am 1 4. Juli 2010 bei der IV-Stelle ein gegangenem Bericht attestierte er dem Kläger zudem aus psychischen Gründen eine seit Januar 2008 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (E. 4 .6). Hierbei gilt es zu beachten, dass Dr. D.___ im Gegensatz zu Dr. B.___ , den Ärzten der Kli nik C.___ , med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. In Anbetracht dessen sowie mit Blick darauf , dass bei der Würdigung seiner Einschätzung auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen ist , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc), v ermögen sein e Bericht e die übereinstimmenden Einschätzungen der Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Betreffend die von ihm angeführte Störung des Geschmackssinns gilt es zudem zu beachten, dass diese Störung erstmals im Mai 2009 und somit nach Beendigung der Versicherungsdeckung bei der Beklagten Erwähnung findet. Dr. D.___ führte in früheren Berichten keine solche Einschränkung an, vielmehr hielt er mit Bericht vom 1 8. Januar 2009 noch fest, dass die Tätigkeit als Koch lediglich in Bezug auf die konkrete letzte Arbeitsstel le nicht zumutbar sei (E. 4 .2). 5.3.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass vom 1. April 2009 bis 3 1. Mai 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor lag und eine Einschränkung bloss in Bezug auf den letzten Arbeitsplatz bestand (E. 5.3.1), was für eine relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr (E. 1.5) nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2 4. Dezember 2014, E. 3.2, wonach von einem Beginn der Wartezeit frühestens im Juni 2010 auszugehen ist [E. 5.2.2]). I nsbesondere aufgrund der langen Dauer dieser zwischenzeitlichen 100%igen Arbeitsfähigkeit, jedoch auch in Anbetracht der damaligen positiven prognostischen Beurteilung durch die behandelnden Ärzte ( vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hr sg.], Stäm p f lis Handkommentar, BVG und FZG, N 2 7 zu Art. 23 BVG ) , ist eine Unterbrechung des zeitliche n Zusammenhang s zwischen der während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten attestierten Arbeitsunfähigkeit und einer hernach andauernden Arbeitsunfähigkeit zu beja hen . Hieran vermag nichts zu ändern, dass sich der Kläger im Zeitraum, in wel chem er wieder zu 100 % arbeitsfähig war, berufliche n Massnahmen der Invali denversicherung unterzog.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob

- wie die Beklagte vorbringt (E. 2.2) beim Kläger aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und ob gegebenenfalls ein sachlicher Zusammen hang zu bejahen wäre . Die Klage erweist sich jedenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler