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IV.2014.00014

Nichteintreten, da in der Zwischenverfügung betreffend polydisziplinäres Gutachten nur über das Begutachtungsinstitut, nicht aber über die Gutachter verfügt worden ist. Fehlen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils.

Zürich SozVersG · 2014-09-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war als Leiterin einer Buchhaltungsabteilung tätig, als sie am 2 8 .

August 1998 einen Autoauffahr unfall erlitt und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk.

6/2/24, Urk.

6/2/76, Urk. 6/5) . Nach dem sie sich am 28. März 2000 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Renten bezug angemeldet hatte, sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22.

Mai 2001 ab dem 1. August 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invali denrente zu (Urk. 6/3, Urk. 6/17) . Mit Verfügung vom 6.

Juni 2002 sprach ihr die IV-Stelle revisionsweise bei einem Invaliditätsgrad von 68

% mit Wirkung ab dem 1.

Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk.

6/44) . Aufgrund der zwischen zeitlich in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Rente mit Verfü gung vom 23. Juli 2004 mit Wirkung ab dem 1. September 2004 bei gleichblei bendem Invaliditätsgrad von 68

% auf eine Dreiviertelsrente reduziert (Urk. 6/61) . Nach einer weiteren amtlichen Rentenrevision hob die IV-Stelle die Rente aufgrund einer Verbesserung der Funktionalität im Alltag mit Verfügung vom 26. April 2010 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 6/101) . Hiergegen liess die Versicherte am 27.

Mai 2010 am hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk.

6/105/3-24) . Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 21.

Februar 2012 gutgeheissen, da die IV-Stelle weder eine Verbes serung des Gesundheitszustands noch eine Verbesserung der Funktionalität im Alltag mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit belegen konnte. In diesem Urteil wurden die Parteien jedoch darauf hinge wiesen, dass die Rente der Versicherten gestützt auf die ab dem 1.

Januar 2012 geltende Schlussbestimmung a der Änderung vom 18.

März 2011 (6.

IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket; „Überprüfung der Renten, die bei pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden“) einer erneuten Überprüfung zuge führt werden könnte (Urk.

6/111) . 1.2

Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Fragebogen zu (Urk.

6/119) und holte Berichte beim behandelnden Haus arzt und beim behandelnden Heilpraktiker ein ( Urk. 6/118, Urk. 6/129, Urk.

6/130/5). Am 29.

Oktober 2013 teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Urs Esch mann , dem Rechtsvertreter der Versicherten, mit, sie erachte eine medizinische Untersuchung in den Gebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuro logie, Neuropsychologie und Psychiatrie als notwendig. Die Wahl der Gutach terstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip, in der Beilage seien die durch die Gut achter zu beantwortenden Fragen ersichtlich und Zusatzfragen könnten innert der Frist von zehn Tagen eingereicht werden (Urk. 6/133). Rechtsanwalt Esch mann kritisierte in seinem Schreiben vom 11.

November 2013 die Zuteilung mittels Zufallsprinzip und führte aus, zuerst müsse eine Einigung mit der versi cherten Person angestrebt werden. Ausserdem müsse bei den Fragen hervorge hoben werden, dass die letzte Revision mit Verfügung vom 26.

April 2010 erfolgt sei. Weiter sei eine vollumfängliche Begutachtung weder nötig noch verhältnismässig und die Abklärungen seien auf das Vorliegen der Kriterien der Nichtü berwindbarkeit zu beschränken (Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 21. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass sie an der Abklärung durch die mittlerweile zugeteilte Y.___

(Urk. 6/135) festhalte , wobei sie diese Gut achterstelle darauf hi nwies, dass die Veränderungen von der letzten Revisions verfügun g vom 26. April 2010 an beurteilt werden sollten (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfüg ung liess die Versicherte am 7. Januar 2014 Beschwerde erhe ben (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4.

Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6.

Februar 2014 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Die Replik der Versichert en erfolgte mit Eingabe vom 12. März 2014 und enthielt Beweisant räge (Urk. 9). Mit der Duplik vom 1. April 2014 äusserte die Beschwerdegegnerin sich insbesondere z u d iesen Beweisanträgen (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 21.

November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Abklärung durch die Y.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.

55 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

5 Abs.

2 und Art.

46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche grund sätzlich selbständig mit Bes chwerde angefochten werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG , BGE 132 V 93). 1.2

Nach der bis im Juni 2011 massgeblich gewesenen höchstrichterlichen Recht spre chung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischen verfügung dar (BGE 132 V 93 , E.

5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 , E.

3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erst instanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutach tens anordnung zu bejahen. 1.3

Aufgrund

des Leitentscheides BGE 137 V 210 setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1.

März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind , ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs.

1

IVV ). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Art.

72 bis

Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anord nung von polydisziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert . 2. 2.1

Nach der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich , die erstmals im Urteil vom 2 8. März 2013 zum damals in Kraft stehenden Kreisschreiben KSVI erging,

kann keine anfechtbare Zwischenverfügung erge hen, bevor nicht sämtliche Modalitäten der Begutachtung (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) feststehen, da es solchenfalls am nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. Zwar wird eine versicherte Person nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begutach tung unmittelbar Einwendungen anzubringen haben - dies auch schon deshalb, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begut achtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamt hafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenen Verfahren strittig gebliebe ner Aspekte unter allen Gesichtspunkten im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt der vom Bundesgericht angestrebten Verstärkung der Mitwirkungsrechte der versicherten Personen genügend Rechnung (vgl. Urteil e des Sozialversicherungsgerichts des Kanton s Zürich IV.2013.00040 vom 28. März 2013, E.

4.3.3 und IV . 2012.00729 vom 11. Juni 2013 , E. 2.3). 2.2

D as

KSVI wurde seit den soeben erwähnten Urteilen des hiesigen Gerichts per 1. Januar 2014 insofern abgeändert, als dass im Verfahren betreffend Vergabe eines polydisziplinären Gutachtens nicht mehr explizit zw ei Zwischenver fügungen erwähn t werden (vgl. zur damaligen Regelung in den KSVI das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 28.

März 2013, E.

3) . Viel mehr ist eine anfechtbare Zwischenverfügung erst nach der abschliessenden zwei ten Phase vorgesehen (KSVI Rz 2076, Rz 2081.3 und Rz

2081.5) . Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydis ziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdisziplinen sowie den Frage katalog und die zweite Phase die Ermittlung des Begutachtungsinstituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Fachtitel der mit der Begutach tung betrauten Personen ( KSVI Rz 2076 ff. ). Dieses Vorgehen entspricht dem vom Sozialversicherungsgericht in den Urteilen erwähnten Ablauf.

2. 3

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 21.

November 2013 hält im Disposi tiv nur fest , dass an der Abklärung durch die Gutachterstelle Y.___

fest gehalten werde. Die Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrau ten Personen werden darin nicht festgelegt (Urk.

2). Zwar befindet sich ein Mail mit Namen von Gutachtern in den Akten, welches der IV Stelle durch das Zuteilungssystem zugesandt wurde ( Urk. 6/137), doch die IV-Stelle hat diese Namen der Versicherten weder mittels Mitteilung noch in einer Verfügung mit geteilt. Damit bewirkt die Verfügung vom 21.

November 2013

keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil ,

weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung bestehender Differenzen kann erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festle gung der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. 3.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art.

61 lit .

a ATSG in Verbindung mit Art.

69 Abs. 1 bis

IVG ) . Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 21.

November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Abklärung durch die Y.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.

55 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 1.2 Nach der bis im Juni 2011 massgeblich gewesenen höchstrichterlichen Recht spre chung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischen verfügung dar (BGE 132 V 93 , E.

5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 , E.

3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erst instanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutach tens anordnung zu bejahen.

E. 1.3 Aufgrund

des Leitentscheides BGE 137 V 210 setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1.

März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind , ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs.

1

IVV ). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Art.

72 bis

Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anord nung von polydisziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert . 2.

E. 2 Gegen diese Verfüg ung liess die Versicherte am 7. Januar 2014 Beschwerde erhe ben (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4.

Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6.

Februar 2014 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Die Replik der Versichert en erfolgte mit Eingabe vom 12. März 2014 und enthielt Beweisant räge (Urk. 9). Mit der Duplik vom 1. April 2014 äusserte die Beschwerdegegnerin sich insbesondere z u d iesen Beweisanträgen (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich , die erstmals im Urteil vom 2 8. März 2013 zum damals in Kraft stehenden Kreisschreiben KSVI erging,

kann keine anfechtbare Zwischenverfügung erge hen, bevor nicht sämtliche Modalitäten der Begutachtung (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) feststehen, da es solchenfalls am nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. Zwar wird eine versicherte Person nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begutach tung unmittelbar Einwendungen anzubringen haben - dies auch schon deshalb, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begut achtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamt hafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenen Verfahren strittig gebliebe ner Aspekte unter allen Gesichtspunkten im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt der vom Bundesgericht angestrebten Verstärkung der Mitwirkungsrechte der versicherten Personen genügend Rechnung (vgl. Urteil e des Sozialversicherungsgerichts des Kanton s Zürich IV.2013.00040 vom 28. März 2013, E.

4.3.3 und IV . 2012.00729 vom 11. Juni 2013 , E. 2.3).

E. 2.2 D as

KSVI wurde seit den soeben erwähnten Urteilen des hiesigen Gerichts per 1. Januar 2014 insofern abgeändert, als dass im Verfahren betreffend Vergabe eines polydisziplinären Gutachtens nicht mehr explizit zw ei Zwischenver fügungen erwähn t werden (vgl. zur damaligen Regelung in den KSVI das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 28.

März 2013, E.

3) . Viel mehr ist eine anfechtbare Zwischenverfügung erst nach der abschliessenden zwei ten Phase vorgesehen (KSVI Rz 2076, Rz 2081.3 und Rz

2081.5) . Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydis ziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdisziplinen sowie den Frage katalog und die zweite Phase die Ermittlung des Begutachtungsinstituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Fachtitel der mit der Begutach tung betrauten Personen ( KSVI Rz 2076 ff. ). Dieses Vorgehen entspricht dem vom Sozialversicherungsgericht in den Urteilen erwähnten Ablauf.

2. 3

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 21.

November 2013 hält im Disposi tiv nur fest , dass an der Abklärung durch die Gutachterstelle Y.___

fest gehalten werde. Die Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrau ten Personen werden darin nicht festgelegt (Urk.

2). Zwar befindet sich ein Mail mit Namen von Gutachtern in den Akten, welches der IV Stelle durch das Zuteilungssystem zugesandt wurde ( Urk. 6/137), doch die IV-Stelle hat diese Namen der Versicherten weder mittels Mitteilung noch in einer Verfügung mit geteilt. Damit bewirkt die Verfügung vom 21.

November 2013

keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil ,

weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung bestehender Differenzen kann erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festle gung der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. 3.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art.

61 lit .

a ATSG in Verbindung mit Art.

69 Abs. 1 bis

IVG ) . Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

E. 5 Abs.

2 und Art.

46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche grund sätzlich selbständig mit Bes chwerde angefochten werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG , BGE 132 V 93).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00014 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Beschluss vom

1. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Eschmann & Erni, Rechtsanwälte Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war als Leiterin einer Buchhaltungsabteilung tätig, als sie am 2 8 .

August 1998 einen Autoauffahr unfall erlitt und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk.

6/2/24, Urk.

6/2/76, Urk. 6/5) . Nach dem sie sich am 28. März 2000 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Renten bezug angemeldet hatte, sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22.

Mai 2001 ab dem 1. August 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invali denrente zu (Urk. 6/3, Urk. 6/17) . Mit Verfügung vom 6.

Juni 2002 sprach ihr die IV-Stelle revisionsweise bei einem Invaliditätsgrad von 68

% mit Wirkung ab dem 1.

Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk.

6/44) . Aufgrund der zwischen zeitlich in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Rente mit Verfü gung vom 23. Juli 2004 mit Wirkung ab dem 1. September 2004 bei gleichblei bendem Invaliditätsgrad von 68

% auf eine Dreiviertelsrente reduziert (Urk. 6/61) . Nach einer weiteren amtlichen Rentenrevision hob die IV-Stelle die Rente aufgrund einer Verbesserung der Funktionalität im Alltag mit Verfügung vom 26. April 2010 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 6/101) . Hiergegen liess die Versicherte am 27.

Mai 2010 am hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk.

6/105/3-24) . Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 21.

Februar 2012 gutgeheissen, da die IV-Stelle weder eine Verbes serung des Gesundheitszustands noch eine Verbesserung der Funktionalität im Alltag mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit belegen konnte. In diesem Urteil wurden die Parteien jedoch darauf hinge wiesen, dass die Rente der Versicherten gestützt auf die ab dem 1.

Januar 2012 geltende Schlussbestimmung a der Änderung vom 18.

März 2011 (6.

IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket; „Überprüfung der Renten, die bei pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden“) einer erneuten Überprüfung zuge führt werden könnte (Urk.

6/111) . 1.2

Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Fragebogen zu (Urk.

6/119) und holte Berichte beim behandelnden Haus arzt und beim behandelnden Heilpraktiker ein ( Urk. 6/118, Urk. 6/129, Urk.

6/130/5). Am 29.

Oktober 2013 teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Urs Esch mann , dem Rechtsvertreter der Versicherten, mit, sie erachte eine medizinische Untersuchung in den Gebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuro logie, Neuropsychologie und Psychiatrie als notwendig. Die Wahl der Gutach terstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip, in der Beilage seien die durch die Gut achter zu beantwortenden Fragen ersichtlich und Zusatzfragen könnten innert der Frist von zehn Tagen eingereicht werden (Urk. 6/133). Rechtsanwalt Esch mann kritisierte in seinem Schreiben vom 11.

November 2013 die Zuteilung mittels Zufallsprinzip und führte aus, zuerst müsse eine Einigung mit der versi cherten Person angestrebt werden. Ausserdem müsse bei den Fragen hervorge hoben werden, dass die letzte Revision mit Verfügung vom 26.

April 2010 erfolgt sei. Weiter sei eine vollumfängliche Begutachtung weder nötig noch verhältnismässig und die Abklärungen seien auf das Vorliegen der Kriterien der Nichtü berwindbarkeit zu beschränken (Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 21. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass sie an der Abklärung durch die mittlerweile zugeteilte Y.___

(Urk. 6/135) festhalte , wobei sie diese Gut achterstelle darauf hi nwies, dass die Veränderungen von der letzten Revisions verfügun g vom 26. April 2010 an beurteilt werden sollten (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfüg ung liess die Versicherte am 7. Januar 2014 Beschwerde erhe ben (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4.

Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6.

Februar 2014 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Die Replik der Versichert en erfolgte mit Eingabe vom 12. März 2014 und enthielt Beweisant räge (Urk. 9). Mit der Duplik vom 1. April 2014 äusserte die Beschwerdegegnerin sich insbesondere z u d iesen Beweisanträgen (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 21.

November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Abklärung durch die Y.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.

55 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

5 Abs.

2 und Art.

46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche grund sätzlich selbständig mit Bes chwerde angefochten werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG , BGE 132 V 93). 1.2

Nach der bis im Juni 2011 massgeblich gewesenen höchstrichterlichen Recht spre chung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischen verfügung dar (BGE 132 V 93 , E.

5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 , E.

3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erst instanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutach tens anordnung zu bejahen. 1.3

Aufgrund

des Leitentscheides BGE 137 V 210 setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1.

März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gut achten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind , ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs.

1

IVV ). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Art.

72 bis

Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anord nung von polydisziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert . 2. 2.1

Nach der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich , die erstmals im Urteil vom 2 8. März 2013 zum damals in Kraft stehenden Kreisschreiben KSVI erging,

kann keine anfechtbare Zwischenverfügung erge hen, bevor nicht sämtliche Modalitäten der Begutachtung (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) feststehen, da es solchenfalls am nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. Zwar wird eine versicherte Person nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begutach tung unmittelbar Einwendungen anzubringen haben - dies auch schon deshalb, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begut achtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamt hafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenen Verfahren strittig gebliebe ner Aspekte unter allen Gesichtspunkten im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt der vom Bundesgericht angestrebten Verstärkung der Mitwirkungsrechte der versicherten Personen genügend Rechnung (vgl. Urteil e des Sozialversicherungsgerichts des Kanton s Zürich IV.2013.00040 vom 28. März 2013, E.

4.3.3 und IV . 2012.00729 vom 11. Juni 2013 , E. 2.3). 2.2

D as

KSVI wurde seit den soeben erwähnten Urteilen des hiesigen Gerichts per 1. Januar 2014 insofern abgeändert, als dass im Verfahren betreffend Vergabe eines polydisziplinären Gutachtens nicht mehr explizit zw ei Zwischenver fügungen erwähn t werden (vgl. zur damaligen Regelung in den KSVI das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 28.

März 2013, E.

3) . Viel mehr ist eine anfechtbare Zwischenverfügung erst nach der abschliessenden zwei ten Phase vorgesehen (KSVI Rz 2076, Rz 2081.3 und Rz

2081.5) . Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydis ziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdisziplinen sowie den Frage katalog und die zweite Phase die Ermittlung des Begutachtungsinstituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Fachtitel der mit der Begutach tung betrauten Personen ( KSVI Rz 2076 ff. ). Dieses Vorgehen entspricht dem vom Sozialversicherungsgericht in den Urteilen erwähnten Ablauf.

2. 3

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 21.

November 2013 hält im Disposi tiv nur fest , dass an der Abklärung durch die Gutachterstelle Y.___

fest gehalten werde. Die Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrau ten Personen werden darin nicht festgelegt (Urk.

2). Zwar befindet sich ein Mail mit Namen von Gutachtern in den Akten, welches der IV Stelle durch das Zuteilungssystem zugesandt wurde ( Urk. 6/137), doch die IV-Stelle hat diese Namen der Versicherten weder mittels Mitteilung noch in einer Verfügung mit geteilt. Damit bewirkt die Verfügung vom 21.

November 2013

keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil ,

weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung bestehender Differenzen kann erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festle gung der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. 3.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art.

61 lit .

a ATSG in Verbindung mit Art.

69 Abs. 1 bis

IVG ) . Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef