Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00870 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtsschreiber Fraefel Verfügung vom
27. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich diese substituiert durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Rechtsanwalt Michael Birkner Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1. 1.1
Mit Verf ügung vom 1 6. April 2010 ( Urk. 7 /50 ) wies die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) ein Rentenbegehren von X.___ , geboren 1959, vom 2 2. Oktober 2007 ( Urk. 7 /1) bei einem Invalidi tätsgrad von 8,4 % ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Be schwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 1 6. April 20 1 0 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil IV.2010.00440 vom 7. August 2012, Urk. 7/53). 1.2
Gestütz t darauf holte die IV-Stelle von der MEDAS Z.___ ein polydiszipli näres Gutachten vom 3 1. Oktober 2013 mitsamt einer Ergänzung vom 2 9. April 2014 e in ( Urk. 7/65 , Urk. 7 /85-86). Am 1 6. Juni 2014 teilte sie der Rechtsver treterin der Versicherten mit, sie erachte eine neurologische Verlaufsuntersu chung als notwendig und werde damit die MEDAS Z.___ beauftragen; in der Beilage seien die durch die Gut achter zu beantwortend en Fragen ersichtlich und Zusatzfragen könnten bis zum 3 0. Juni 2014 eingereicht werden ( Urk. 7 /89) . Daraufhin liess die Versicherte am 3 0. Juni 2014 (E-Mail, Urk. 7 /91) unter Bei lage des Berichtes von Dr. me d. A.___ , Fachärztin für Anäs t h esie, vom Spital B.___
vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7 /90) mit tei len, es sei zu prüfen, ob bei der vorgesehenen Abklärung
ein weiteres
medi zi ni sches
Fachgebiet zu berücksichtigen sei. Mit Zwischenv erfü gung vom 3. Juli 2014 ( Urk.
2) hielt die IV-Stelle fest, eine weitere
Fachdisziplin sei aus medizi nischer Sicht nicht notwen d ig , und die Gutachterstelle werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bekannt gegeben.
In der am 8. September 2014 dagegen erhobenen Beschwerde ( Urk.
1) bean trag te
die Versicherte, in Aufhebung de r angefochtenen Verfügung sei die Sa che zwecks
Anordnung einer bidisziplinären neurologische n und rheumatolo gische n
Ver laufs begutachtung
an die IV-Stelle zurückzuweisen . Mit der Be schwerdeantwort
vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk.
6) reichte die IV-Stelle den Wie dererwägungs ent scheid vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 7/95 ) ein , mit dem sie die angefochtene Ver fü gung vom 3. Juli 2014 aufhob . Gleichzeitig er suchte sie um die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als da mit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 1 5. Oktober 2014 hat die Beschwerde gegnerin die Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 aufgehoben , weil sie in Über einstimmung mit dem Antrag der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht ein
bidisziplinäres
neurologische s und rheum atologische s
Ver laufsgutachten
eben falls
als sinnvoll
erachtet ( Urk. 6, Urk. 7/95).
D as Ver fahren ist daher als gegen standslos geworden abzuschreiben. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch , wenn man berücksichtigt, dass die wiedererwägungsweise aufgehobene Zwi schenverfügung
erging, bevor das ganze Verfahren zur Anordnung eines Gut achtens durchgeführt worden war , weshalb es solchenfalls
rechtsprechungs gemäss an der Eintretensvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils fehlt ( Beschluss des Sozialversicherungsge richts
IV.2014.00014 vom 1. September 2014, E. 2) . 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG). 5 .
In Anbetracht der an sich fehlenden Eintretensvoraussetzung ist keine Prozess entschädigung zuzusprechen. Die Referentin verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel