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IV.2013.01138

Das vom Bundesgericht als zusätzliche Abklärungsmassnahme verlangte Gerichtsgutachten vermag auch keine invalidisierende Einschränkung der Erwerbstätigkeit (BGE 8C_889/2017)

Zürich SozVersG · 2017-11-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1953, war in einem 75%-Pensum als Pflegefach mann Dialyse angestellt, als er sich am 11. Juni 2008 unter Hin weis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlit tenen Unfalls – von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren und ge stürzt (Urk. 2/8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 2/8/13). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des für das Unfallereignis vom 15. Januar 2007 zuständigen Unfallversicherers (Urk. 2/8/22/1-74, Urk. 2/8/27/1-31, Urk. 2/8/30/1-9, Urk. 2/8/31/1-47, Urk. 2/8/35/1-13) sowie die ärztlichen Berichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Innere Medi zin FMH, vom 2. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 2/8/23/1-38 und Urk. 2/8/26/1-22) und Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, vom 3. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 2/8/24/1-20) bei. Zudem liess sie den Versicherten im A.___ polydis ziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezem ber 2010, Gutachter: Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. E.___, Neuropsychologie, Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 2/8/45). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten per Vorbescheid vom 5. Januar 2011 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuwei sen gedenke, da zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch begründbare Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 2/8/50).

Dagegen opponierte der Versicherte am 3. Februar 2011 (Urk. 2/8/53) und beantragte, es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenver si cherung auszurichten, eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter seien die beiden mit dem Einwand zu den Akten gereichten Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 12. Januar 2010 (Urk. 2/8/54) und Dr. med. H.___, Neurologie FMH, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 2/8/55) dem A.___ zur Stellung nahme vorzulegen. Ferner reichte der Versicherte nach dem Einwand noch die Bescheinigung seines Arbeitgebers, Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2011 (Urk. 2/8/57), die Stellungnahme von Dr. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP/FSP, vom 11. März 2011 (Urk. 8/60) sowie den Bericht von Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 12. April 2011 (Urk. 2/8/65) zu den Akten. Am 18. April 2011 nahm das A.___ (Dr. B.___ sowie Dr. med. L.___, Allge meine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psycho therapie FMH) Stellung zu den Gutachten G.___ und H.___ (Urk. 2/8/66). Dazu wiederum nahm der Versi cherte mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Stellung (Urk. 2/8/68). Am 8. Juni 2011 würdigte der RAD (Dr. med. M.___, Anästhesi ologie FMH) unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 3. Mai 2011 den me dizini schen Sachverhalt abschliessend dahingehend, dass dem A.___-Gutachten zu folgen sei, welches besage, dass der Versicherte in bisheriger und angepasster Tätig keit uneinge schränkt arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2/8/76/2-3). Dementspre chend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (recte: 2011) ab (Urk. 2/2). 1.2 1.2.1

Gegen die am 6. Juli 2011 beim Rechtsvertreter des Versicherten eingegan gene Verfügung erhob dieser am 2. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Ent schädi gungsfolge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der In validenversi cherung auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutach ten zur Abklä rung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (Urk. 2/1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 2/7). Hiervon wurde der Beschwer deführer am 4. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 2/13). Der Be schwerdeführer reichte am 18. April 2012 (Urk. 2/9) noch einen Zeitungsarti kel vom 10. April 2012 betreffend den A.___-Gutachter Dr. B.___ (Urk. 2/10/1) sowie einen Auszug aus dem im Urteil des Sozialversicherungs gerichts UV.2006.00218 vom 11. Februar 2010 berücksichtigten A.___-Gut achten mit dem Bericht der neu rologischen Untersuchungsbefunde des A.___-Gutachters Prof. Dr. D.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 2/10/2) zu den Akten. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Urk. 2/11) folgte der Be richt Dr. J.___ über die neuropsychologi sche Kontrolluntersuchung vom 11. April 2012 (Urk. 2/12). 1.2.2

Das Sozialversicherungsgericht würdigte den medizinischen Sachverhalt in seinem Urteil IV.2011.00911 vom 18. März 2013 (Urk. 2/14) dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach eigener Beurteilung seit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2007 aufgrund persistierender neuropsychologischer Defizite in sei ner Lebensführung und Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Im Rahmen klinischer Untersuchungen seien auch durchwegs - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - entsprechende Beschwerden dokumentiert. Ebenso seien in den medizinischen Akten drittanamnestische Angaben doku mentiert, welche das Beschwerdebild bestätigten. Strittig sei, ob es sich dabei um im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG invalidisierende Beschwerden handle. Während der Beschwerdeführer und die ihn behandeln den Ärzte die Ansicht verträten, es handle sich um die Folgen eines beim Unfall vom 15. Januar 2007 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, gingen die Auffassungen der gut achterlich oder konsiliarisch tätig gewesenen Experten zum Teil (ohne eine psychi sche Erkrankung zu diagnostizieren) dahin, dass die Beschwerden eher eine psychogene Ursache hätten (Urteil IV.2011.00911 E. 2.1). Objektivierbare Befunde für eine Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem wurden nach den Feststellungen des Gerichts jedenfalls auch von den behandelnden Ärzten, welche eine Unfallverletzung postuliert hatten, nicht erhoben (Urteil IV.2011.00911 E. 2.2 und E. 2.3.1).

Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gezeigten Beschwerden um psychogene (im Sinne eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare orga nische Grundlage) handle, wobei offen gelassen werden könne, ob die ge klagten Beschwerden eher bewusstseinsnahen oder eher bewusstseinsfernen Ursprungs seien. Denn die Symptomatik könnte auch auf eine dysfunktionale Krankheitsüberzeugung (den der medizinischen Evidenz widersprechende Glauben, eine Verletzung erlitten zu haben, welche - nach verbreiteter Auf fassung - typischerweise bestimmte Symptome verursacht) zurückzuführen sein, und solange keine besonderen Umstände vorlägen, wel che die Loslö sung von dieser Krankheitsüberzeugung verun möglichten oder zumindest stark erschwerten, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 V 279) damit ein invalidisierender Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nachgewiesen (Urteil IV.2011.00911 E. 2.3.2-5 und E. 2.4.1-2).

Von weiteren medizinischen Abklärungen sei kein zusätzlicher Erkenntnisge winn zu erwarten, weshalb davon abzusehen und die Beschwerde als in jeder Hinsicht unbegründet abzuweisen sei (Urteil IV.2011.00911 E. 2.4.3 und E. 2.5). 1.2.3

Gemäss dem vom Beschwerdeführer daraufhin angerufenen Bundesgericht (Urteil 8C_371/2013 vom 28. November 2013, Rückweisungsurteil, Urk. 1) wäre demgegenüber davon auszugehen gewesen, dass von neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Seite stark divergierende Aussagen dazu vorlagen, ob authentische neuropsychologische Funktionsstörungen bestünden, welcher Diagnose diese gegebenenfalls zugeordnet werden könn ten und ob sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Ein entscheidender Ge sichtspunkt sei, ob die Funktionsstörungen tatsächlich bestünden oder vor getäuscht würden. Das kantonale Gericht habe diese, in den medizinischen Akten kontrovers beantwortete Frage offen gelassen und sich darauf be schränkt, gestützt auf die A.___-Gutachter eine unfallbedingte organische Schädigung und eine invalidisierende psychische Erkrankung auszu schlies sen. Damit sei es nicht getan, zumal die Invalidenversicherung als finale Versicherung auch unfallfremde Beeinträchtigungen zu berücksichtigen habe. Hinzu komme, dass den A.___-Experten bei der Erstellung des Gutach tens vom 12. Oktober 2010 die Expertisen H.___ vom 19. Oktober 2009 und G.___ vom 12. Januar 2010 sowie der Bericht J.___ vom 11. März 2011 noch nicht vorgelegen seien. Zwar sei hierzu noch eine Stellungnahme des A.___ vom 18. April 2011 erfolgt. Diese sei aber offensichtlich lediglich vom Internisten und von der Psychiaterin verfasst worden. Es fehle nament lich eine Auseinandersetzung aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht mit den besagten medizinischen Akten. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Sicht unvollständig festgestellt. Es sei ein neu rologisches/neuropsychologisches Gutachten einzuholen. Den Experten solle anheim gestellt bleiben, zusätzlich eine psychiatrische Fachperson beizuzie hen, sofern sie dies als erforderlich erachteten. Die Sache werde für die Ein holung dieses Gutachtens und zum neuen Entscheid über die Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4.4). 2. 2.1

Nach Eingang des Rückweisungsurteils wies das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 6. März 2014 auf den vom Bundesgericht umschriebenen Abklärungsbedarf hin (Urk. 3 S. 2) und formulierte die seiner Ansicht nach zur Deckung dieses Abklärungsbedarfs nöti gen Fragen (Urk. 3 S. 3-4). So dann lud es die Parteien ein, dem Gericht neuro logisch/neuropsychologische Hauptgutachter sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen zu den Sach fragen vorzuschlagen (Urk. 3 S. 6). 2.2

Mit Schreiben vom 14. April 2014 (unter Beilage des Bundesgerichtsurteils vom 28. November 2013, des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 18. März 2013 sowie der Verfügung vom 6. März 2014) lud das Sozialversi cherungsge richt - unter anderen - den vom Beschwerdeführer als neurologi schen Haupt gutachter vorgeschlagenen Prof. Dr. N.___, leitender Arzt an der Klinik für Neurologie des O.___, ein, dem Gericht eine Reihe von Fra gen betreffend die Durchführung der Begutachtung zu be antworten und eine Offerte für die Begutachtung einzureichen (Urk. 8/5). 2.3

Nachdem die Parteien ihre Vorschläge eingereicht hatten und der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin dem vorgenannten Vorschlag des Beschwerdeführers zugestimmt hatte (vgl. Urk. 23) beauftragte das Sozi alversicherungsgericht mit Beschluss vom 12. September 2014 Prof. N.___ als leitenden Hauptgutachter mit der Befugnis weitere Mitgutachter sowie Hilfs personen zur Begutachtung beizuziehen sowie - soweit zur Beant- wortung der gestellten Fragen erforderlich - ergänzende Untersuchungen durchzuführen (Urk. 25 S. 5-6). Die in der Verfügung vom 6. März 2014 formulierten Fragen wurden dabei unter Berücksichtigung von diesbe- züglichen Vernehmlassun gen der Parteien (vgl. Urk. 25 S. 2 f. unter Hinweis auf Urk. 5, Urk. 6, Urk. 18 und Urk. 20) teilweise umformuliert (definitiver Fragenkatalog, Urk. 25 S. 3-5). 2.4

Am 3. März 2016 wurde dem Sozialversicherungsgericht das unter der Feder füh rung von Prof. N.___ erstellte interdisziplinäre Gutachten des O.___ (nachfolgend: O.___-Gutachten) eingereicht (vgl. Urk. 49).

Das O.___-Gutachten besteht aus dem von PD Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verantworteten psychiatri schen Gutachten vom 3. März 2016 (Urk. 50/1), dem unter der Leitung von Prof. Dr. phil. Q.___ erstellten neuropsychologischen Teilgutachten vom 11. März 2015 (Urk. 50/2) und dem unter der Leitung von Prof. N.___ erstell ten interdisziplinären Gutachten vom 27. Februar 2016 (welches Auskunft gibt über die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. August 2015 sowie apparative Zusatzuntersuchungen vom 11., 23. und 30. September sowie 23. Oktober 2015 und die interdisziplinäre Schlussbe sprechung vom 18. Dezember 2015, Urk. 50/3). 2.5

Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum O.___-Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 54).

Der Beschwerdeführer liess sich am 16. Juni 2016 mit dem Antrag verneh men, den Gutachtern zwei ergänzende Fragen betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. die prognostische Einschätzung der Auswir kung der empfohlenen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit zu stellen (Urk. 56).

Die Beschwerdegegnerin beantragte keine Ergänzung des Gutachtens; sie äus serte sich in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2016 aber dahingehend, dass auch mit dem O.___-Gutachten kein invalidisierender Gesundheitsscha den ausgewiesen sei (Urk. 60). 2.6 2.6.1

Mit Beschluss vom 8. September 2016 (Urk. 61) nahm das Sozial- versicherungs gericht eine erste vorläufige Würdigung des O.___-Gut achtens vor. Dabei ging das Gericht davon aus, dass es sich - wie das Bun desgericht in BGE 141 V 281 E. 4.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 festgestellt habe - bei der im O.___-Gutachten diagnostizierten gemischten dissoziativen Störung [Konversionsstörung] (ICD-10: F44.7) mit Beeinträchti gung von Motorik, Sensibilität, Sinneswahrnehmung und Denken (Urk. 50/1/34) um eine beweisrechtlich nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu beurteilende Gesundheitsbeeinträchtigung handle (E. 1.1).

Mit Blick auf die vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 formulierten Qualitäts anforderungen zählte das Sozialversicherungsgericht den Parteien und den O.___-Gutachtern eine Reihe von Mängeln des abgelieferten Gutach ten auf (Urk. 61 S. 4-9).

Sodann führte das Sozialversicherungsgericht in Erwägung 2.1 aus, ange sichts der dargelegten Mängel des Gerichtsgutachtens sei nicht nur die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von dessen Eingabe vom 16. Juni 2016 (Urk. 56) näher abzuklären, sondern sei den O.___-Gutachtern - auch aus auftragsrechtlichen Gründen - Gelegenheit zu geben, das vorlie gende Gutachten so zu ergänzen und zu verbessern, dass die gesundheitliche Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers medizinisch einwandfrei festge stellt wird und deren funktionelle Auswirkungen anhand der Standardindi katoren gemäss BGE 141 V 281 schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Denn auch wenn der federführende Hauptgutachter vom Beschwerdeführer vorgeschla gen worden sei, könne sich das Gericht nicht einfach der Feststellung der Be schwerdegegnerin anschliessen, wonach sich mit dem Gerichtsgutachten kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachweisen lasse (vgl. Urk. 60), so lange nicht feststehe, dass dieser Nachweis auch mit weiteren, lege artis durchgeführten Abklärungen nicht mehr geführt werden kann (antizipierte Beweiswürdigung). 2.6.2

Im Hinblick auf das in Erwägung 2.1 (des Beschlusses vom 8. September 2016) skizzierte Vorgehen sei vorab den betroffenen Gutachtern - auf deren ausdrücklichen Wunsch hin (vgl. Urk. 49) - Gelegenheit zu geben, zu den ihr Gutachten betreffenden Eingaben der Parteien (Urk. 56 und Urk. 60) sowie zur Mängelrüge des Gerichts Stellung zu nehmen, und zu erklären, ob sie bereit und in der Lage seien, ihr Gutachten entsprechend den Anforderungen von BGE 141 V 281 zu überarbeiten und die dazu notwen digen tatsächlichen Abklärungen durchzuführen (E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang seien die Gerichtsgutachter auch aufgefordert, zu den die Gutachtenskosten betreffen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 60 S. 2) Stellung zu neh men und bei den am 24. März 2016 (Urk. 53) und 28. Juni 2016 (Urk. 58) gestellten Honorarrechnungen über Fr. 28‘000.-- und Fr. 10‘558.-- den von den Gutachtern der einzelnen Fachbereiche und ihren Hilfspersonen er brachten Aufwand für Aktenzusammenfassung und -studium, klinische Un tersuchungen sowie Gutachtenredaktion detailliert darzulegen. Der Aufwand für die erfolgten Zusatzuntersuchungen und die obergutachterliche Ausein andersetzung mit den bereits aktenkundig gewesenen Gutachten sei separat auszuweisen (E. 2.2.2).

Der Beschwerdeführer habe sich darüber auszusprechen, ob er bereit sei, sich den von den Gutachtern allenfalls als nötig erachteten weiteren Untersu chungen zu unterziehen (E. 2.2.3).

Im Übrigen sei es den Parteien freigestellt, sich zu den Ausführungen der Gegen partei, den Erwägungen des Beschlusses sowie den Honorarrechnungen der Gutachter zu äussern (E. 2.2.4). 2.7 2.7.1

Am 3. Oktober 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zum Beschluss vom 8. September 2016 und den dort erwähnten Akten ein (Urk. 67). 2.7.2

Am 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer, sowohl beim Sozialversi cherungsgericht, als auch bei den O.___-Gutachtern eine schriftliche Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers „zu den Gesundheitsschäden ihres Ehe mannes und deren Auswirkungen“ ein (vgl. Urk. 72/1-2). Dem Gericht bean tragte er, es sei eine mündliche Beweisverhandlung zur Befragung des Be schwerdeführers und seiner Ehefrau durchzuführen (Urk. 71). 2.7.3

Am 15. November 2016 reichten die O.___-Gutachter ihre Stellungnahme ein (Urk. 75). 2.8

Bereits am 26. September 2016 hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 64), welches nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer am 23. und 30. November 2016 ein gereichten Unterlagen zum Bedürftigkeitsnachweis (Urk. 77-81) mit Referen tenverfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 82) abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 1)

Weiter wurde mit besagter Referentenverfügung ein weiterer Schriftenwech sel zur ergänzenden Stellungnahme der O.___-Gutachter vom 15. November 2016 eröffnet, da die O.___-Gutachter darin nicht nur dargelegt hatten, in wieweit sie die Kritik des Gerichts und der Parteien an ihrem Gutachten ak zeptierten bzw. zurückwiesen, sondern - nach Durchführung zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen - ihre gutachterlichen Ausführungen vom 3. März 2016 teilweise verändert bzw. ergänzt hatten.

Der Beschwerdeführer reichte seine diesbezügliche Stellungnahme am 13. Februar 2017 ein (Urk. 84), die Beschwerdegegnerin die ihre am 15. Mai 2017 (Urk. 88).

Letztere wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2017 dem Beschwerdeführer und den O.___-Gutachtern zur Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt (Urk. 89).

Der Beschwerdeführer äusserte sich am 23. Mai 2017 abschliessend zur Sache (Urk. 91), die O.___-Gutachter liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im Hinblick auf den Nachweis einer einen Rentenanspruch in der Invalidenver sicherung begründenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Urteil IV.2011.00911 E. 1.1) ist - um Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf die beweisrechtlichen Ausführungen in jenem Entscheid zu ver weisen (E. 1.2 und E. 1.3) 1.2

Sodann sind die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu s o matoforme n Schmerzstörung en und vergleichbare n psychosomatische n Lei den sowie die für die hier vorzunehmende Reevaluation des medizinischen Sachverhalts massgeblichen Gesichtspunkte darzulegen. 1.2.1

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu ei ner Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs geschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Re gelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderun gen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesge richts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfin dungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.2.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensa tionspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau so zialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den

tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berück - sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.2.3

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die be treffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallel überprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Ar beitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.3

Schliesslich ist im Hinblick auf die Festsetzung und Verteilung der Kosten des im vorliegenden Fall eingeholten gerichtlichen Gutachtens auf das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 hinzuweisen. 1.3.1

In jenem Entscheid bestätigt das Bundesgericht seine mit dem Leiturteil BGE 137 V 210 begründete Rechtsprechung, gemäss welcher bei im erstinstanzli chen (gerichtlichen) Beschwerdeverfahren festgestellter Abklärungsbedürftig keit das angerufene kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesver waltungsgericht) grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzu ordnen (Urteil 8C_113/2017 E. 3.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und - wenn diese Beweismassnahme für die Beurteilung des strit tigen Anspruchs unerlässlich war oder Bestandteil nachträglicher zugespro chener Leistungen bildete - die Kosten des Gutachtens dem Versicherungs träger, welcher diese Massnahme in seinem Abklärungsverfahren auf eigene Kosten hätte durchführen müssen, aufzuerlegen habe (unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.2). 1.3.2

Hinsichtlich der Höhe der Begutachtungskosten hält das Bundesgericht fest, dass auch Begutachtungen, welche in gerichtlichem Auftrag durch eine me dizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) durchgeführt wurden, als gerichtliche Beweisvorkehren anzusehen seien, deren Honorie rung nicht (wie in BGE 137 V 210 E. 4.4.2 verlangt) zwingend nach Mass gabe des zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und den MEDAS abgeschlossenen Tarifvertrags erfolgen müsse (Urteil 8C_113/2017 E. 6.2.3.1).

Nach den (bundesgerichtlichen) Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das (erstinstanzliche) Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab. Damit messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflicht gemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren Beweiswert zu als den Adminstrativgutachten. Das findet sich gemäss dem Bundesgericht im Wesentlichen im Umstand angelegt, dass der Administra tivgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der Strafdro hung (vgl. Art. 307 und 309 lit. a StGB) unterstehe. Das könne sich auch in der aufzuwendenden Sorgfalt und damit im Arbeitsaufwand niederschlagen. Weit gewichtiger scheine hingegen der Umstand, dass sich in einem Ge richtsverfahren für die Gutachtenden erfahrungsgemäss in aller Regel kom plexere Fragen stellten und insbesondere weit umfangreichere Akten zu be wältigen seien als auf Stufe Verwaltungsverfahren; meistens lägen zudem in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, die ih rerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten gäben und die in diesem be sonders einlässlich zu verarbeiten seien. Damit erfülle das Gerichtsgutachten tatsächlich regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutachtens. Ob wohl die bestehenden Pauschalbeträge auf Stufe Verwaltungsverfahren mit einem entsprechenden "Mix" aus einfacheren und komplexeren Fällen ins gesamt kostendeckend sein mögen, lasse sich Gleiches für das gerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres sagen (Urteil 8C_113/2017 E. 6.2.3.2). 1.3.3

Abschliessend hält das Bundesgericht in seinen Erörterungen zur Honorie rung von MEDAS-Gutachterinnen und -Gutachtern, welche in gerichtlichem Auftrag tätig geworden waren (ein solcher Fall liegt dem Urteil 8C_113/2017 zugrunde) fest, die vorangegangenen Ausführungen hätten nicht einfach zur Folge, dass die bestehende Tarifordnung für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren geradezu belanglos wäre.

Gerichtsgutachten würden in der Regel auf vertraglicher Grundlage vergeben, wobei grundsätzlich von einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis auszugehen sei. Teil dieses Vertrages bilde notwendigerweise die Regelung der Abgeltung der vom Sachverständigen ("nach bestem Wissen und Gewissen") zu erbrin genden Leistung. In dieser Hinsicht könne der vom BSV mit den MEDAS ver einbarte Tarif immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der Ver waltung, die für das Gericht nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen sei, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung zulasse. Das bedeute, dass die Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass sicher auch nicht ohne Weiteres auf Tarmed Kategorie D ("Gutachten mit überdurchschnittli chem Schwierigkeitsgrad") oder gar E ("ausserordentlich schwierige Fälle") zurückgegriffen werden könne. Darüber hinaus verstehe sich, namentlich mit Blick auf den zu Befürchtungen Anlass gebenden Kostendruck, dass das Bundesgericht im Einzelfall nicht nur im Lichte der bekannten Kriterien überprüfen wird, ob die Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens der Verwaltung überbunden werden dürfen. Vielmehr werde es sich auch der Höhe der Kosten annehmen und insofern jedenfalls dann einschreiten, wenn diese in sachlich unvertretbarer Weise, mithin willkürlich bemessen worden seien (Urteil 8C_113/2017 E. 7.3). 2. 2.1

Nach Ansicht des Beschwerdeführers haben die O.___-Gutachter die im Bundes gerichtsurteil vom 28. November 2013 aufgeworfenen Fragen, ob authentische neuropsychologische Funktionsstörungen bestehen, welchen Diagnosen diese gegebenenfalls zugeordnet werden können und ob sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, überzeugend beantwortet und damit den medizinischen Sachverhalt für eine Anspruchsbeurteilung im Sinne von BGE 141 V 281 vollständig festgestellt (Urk. 84 S. 1-4).

Soweit der Beschwerdeführer unter Zitierung der Stellungnahme der O.___-Gutachter vom 15. November 2016 als „Zusatzgutachten“ (Urk. 84 S. 3) das Gericht dahingehend belehren will, dass es, wenn es hinsichtlich der O.___-Beurteilung „offensichtlich unsicher“ sei, „den Gutachtern die entsprechen den Fragen präzise und nicht versteckt in einem 11-seitigen Exposé zu stel len“ habe (Urk. 84 S. 5), verkennt er, dass das Gericht in seinem 11-seitigen Beschluss vom 8. September 2016 den O.___-Gutachtern keine Zusatzfragen zum besseren Verständnis des Gutachtens gestellt und ihnen auch noch kei nen Auftrag zur Ergänzung des Gutachtens erteilt, sondern die O.___-Gutach ter (und die Parteien) auf eine Reihe von gravierenden Mängeln des am 3. März 2016 eingereichten Gutachtens hingewiesen hatte, welche nach ge richtlicher Einschätzung geeignet waren, sowohl die Beweistauglichkeit des Gutachtens, als auch den Honoraranspruch der O.___-Gutachter in Frage zu stellen. Auf gerichtliche Anordnung hin hatten sich die O.___-Gutachter le diglich darüber auszusprechen, ob sie die vom Gericht genannten Mängel anerkannten und ob sie bereit sowie in der Lage waren, ihren bisherigen Aufwand zu belegen und die Mängel zu beheben; der Beschwerdeführer hatte zu erklären, ob er bereit sei, sich allfälligen weiteren Untersuchungen zur Behebung der Mängel zu unterziehen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 in Ver bindung mit den Erwägungen 2.2.1 - 2.2.3 des Beschlusses). 2.2

Wie die Stellungnahme vom 15. November 2016 (Urk. 75), das Ergebnis der von den O.___-Gutachtern nach dem Erhalt des Beschlusses vom 8. September 2016 in Eigeninitiative durchgeführten ergänzenden Abklärungen zur Behe bung von gerügten Mängeln, zeigt, waren die O.___-Gutachter tatsächlich nicht bereit oder nicht in der Lage, die im Beschluss vom 8. September 2016 festgestellten Diskrepanzen zwischen aus den Befunden der neuropsycholo gischen Testung abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und ar beitsanamnestisch dokumentierten Fähigkeiten plausibel zu erklären. 2.2.1

Im am 3. März 2016 eingereichten Gutachten hatten die O.___-Gutachter ge stützt auf die Befunde aus ihrer neuropsychologischen Testung vom 10. März 2015 die damalige Arbeitsstelle des Beschwerdeführers als „vom Arbeitsin halt und Arbeitspensum her“ leidensangepasst bezeichnet und die Arbeitsfä higkeit in dieser Tätigkeit festgelegt ohne zu diskutieren, dass der Beschwer deführer, welchem aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungsergeb nisse attestiert wurde, dass er „für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit braucht wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters“ (Urk.  50/2 S. 9; Alter im Zeitpunkt der Testung

61 Jahre, S. 6), tatsächlich bereits seit zwei Jahren ganztägig mit einem uneingeschränkten Leistungsrendement leidens angepasst gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit auch regelmässig ein Auto in der St. Galler Innenstadt gelenkt hatte - offenbar ohne erkennbare Unsicherheiten und unfallfrei. Es darf davon ausgegangen werden, dass das R.___ den Beschwerdeführer nicht während zweier Jahre in seinem Fahrdienst beschäftigt hätte, wenn auch nur geringe Zweifel an sei ner Fahrtüchtigkeit bestanden hätten (d.h. wenn ärztliche oder andere zur Symptomerkennung qualifizierte Arbeitskolleginnen und -kollegen des Be schwerdeführers in seinem Arbeitsalltag jemals eine Symptomatik hätten feststellen können, welche hinsichtlich Art und Schwere den neuropsycholo gischen Befunden der O.___-Gutachter entsprach). Auch liess sich die auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung abgestützte Hypothese der neuropsychologischen O.___-Gutachter, wonach der Beschwerdeführer an ei ner sein Arbeitsleistungsvermögen pro Zeiteinheit stark einschränkenden all gemeinen kognitiven und motorischen Verlangsamung sowie rascher Ermü dung leide, in der rund vier Monate später (durch die psychiatrischen Gut achter ) erfolgten Befragung der Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht erhärten; vielmehr wurde von der Vorgesetzen des Beschwerdeführers die körperliche Fitness und Schnelligkeit hervorgehoben, mit welcher der Be schwerdeführer Defizite von Konzentration und Merkfähigkeit ausgleichen und sein Arbeitspensum von 40 % an zwei ganzen Arbeitstagen von neun Stunden (mit einer Mittagspause von einer Stunde, wovon die Hälfte für ei nen Mittagsschlaf reserviert) bewältigen könne (Urk. 50/1 S. 21 f.). 2.2.2

Auch in ihrer nach dem Erhalt des Beschlusses vom 8. September 2016 ver fassten Stellungnahme vom 15. November 2016 (Urk. 75) waren die O.___-Gutachter nicht in der Lage, die anamnestische Information gutachterlich adäquat zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer eine alltägliche Verrichtung, zu der er aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung als ungeeignet angesehen wurde, tatsächlich im Rahmen seiner täg lichen Arbeit über längere Zeit ohne Probleme und zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers ausführen konnte. Das vom Gericht im Beschluss vom 8. September 2016 (vgl. E. 1.4.1) gerügte Fehlen der vom Bundesgericht ex plizit verlangten neurologisch/neuropsychologischen Auseinandersetzung mit der aktenkundigen Expertise aus dem Jahr 2010, in welcher erstmals aus psychiatrischer Sicht Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers angemeldet worden waren, entschuldigten die O.___-Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 15. November 2016 damit, dass sie nicht explizit danach gefragt worden seien (Urk. 75 S. 10). Und obwohl die O.___-Gutachter nun mehr einräumten, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei bereits seit 2010 fraglich gewesen und infolge der von ihnen festgestellten neuropsy chologischen Defizite klarerweise nicht mehr gegeben, sehen sie als Konse quenz dieser Erkenntnis lediglich das Erfordernis, das „in idealer Weise dem neurologischen Störungsbild angepasste“ Tätigkeitsprofil der Arbeit des Be schwerdeführers im R.___ künftig dahingehend anzupassen, dass eine Lösung für die externen Autotransporte gesucht werden müsse (Urk. 75 S. 16). In ihrer Konsistenzprüfung aus medizinischer Sicht verweisen die O.___-Gutachter pauschal auf ihre Ausführungen im interdisziplinären Gutachten vom März 2016 Urk. 75 S. 22), und auch zur Arbeitsfähigkeitsbe urteilung wird in der Stellungnahme vom 11. November 2016 ungeachtet der Inkonsistenzen zwischen in der neuropsychologischen Testung festgestellten Defiziten und anamnestisch ausgewiesenen Fähigkeiten auf das interdiszipli näre Gutachten vom März 2016 verwiesen. 2.2.3

Weiter weist die Beschwerdegegnerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme zu Recht hin, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, wie der Be schwerdeführer sein 40%-Arbeitspensum im R.___ an zwei ganzen Arbeitstagen à netto rund acht Arbeitsstunden bewältigen kann (vgl. E. 2.2.1), wenn er doch „für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit braucht wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters“ (Urk.  50/2 S. 9). Dass der Beschwerdeführer ein Schlafzimmer am Arbeitsplatz und jeweils min destens zwei Ruhetage zwischen seinen Arbeitstagen hat (so der Beschwer deführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 23. Mai 2017, Urk. 91), ändert nichts daran, dass einer, der tatsächlich für alle Verrichtun gen doppelt so viel Zeit benötigt wie ein Gesunder, zur Erledigung eines 40%-Arbeitspensums nicht zwei, sondern vier ganze Arbeitstage aufwenden müsste. 2.3

Dass der Beschwerdeführer in der Zeit um die neuropsychologische Untersu chung vom 10. März 2015 an seinem Arbeitsplatz nicht mit der in der neu ropsychologischen Untersuchung gezeigten Symptomatik einer ihn fahrun tüchtig erscheinen lassenden Verlangsamung aufgefallen war, muss nicht heissen, dass der Beschwerdeführer seine Symptome in der neuropsycholo gischen Untersuchung der O.___-Begutachtung trotz der damals unauffälligen Symptomvalidierung (vgl. Urk. 50/2/7) aggraviert oder gar simuliert hätte. 2.3.1

Denn einerseits haben die neuropsychologischen O.___-Gutachter in der vom Gericht verlangten Beurteilung der aktenkundigen Vorbegutachtungen auf eine dem Untersuchungssetting inhärente mögliche Fehlerquelle der neu ropsychologischen Testung hingewiesen, nämlich, dass das Verhalten der untersuchten Person und die Messergebnisse durch vom Untersucher nicht immer erkennbare starke psycho-physische Stressreaktionen der Probanden aufgrund der Begutachtungssituation verzerrt werden können (Urk. 50/2 S. 11 f.). Das ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. 2.3.2

Und andererseits weisen die psychiatrischen O.___-Gutachter in der Herleitung ihrer Diagnose darauf hin, dass das Unfallereignis des Jahres 2007 (genauer: das Unfallerleben des Beschwerdeführers und seine Erinnerung daran) als wesentlicher Belastungsfaktor für die Entstehung und Aufrechterhaltung der Konversionssymptomatik anzusehen sei (Urk. 75 S. 4 f.). Dass die Sympto matik entsteht oder sich verstärkt, wenn der Beschwerdeführer sich gedank lich mit dem Unfallereignis des Jahres 2007 beschäftigt, erscheint plausibel. Ebenso, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen von neuropsychologi schen Testungen

jeweils gedanklich sehr intensiv mit dem Unfall beschäfti gen muss. Geht es doch - der festen Krankheitsüberzeugung des Beschwer deführers entsprechend - in der neuropsychologischen Testung darum, neu ropsychologische Defizite zu messen, an denen der Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten als Folge eines beim Unfall des Jahres 2007 erlittenen, aber zufolge einer initial nicht suffizienten Diagnostik nicht erkannten und heute bildgebend nicht mehr nachweisbaren mittelschweren Schädel-Hirn-Traumas leidet (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2017, Urk. 84 S. 4). 2.3.3

Hiervon ausgehend ist es für das Gericht auch ohne Weiteres nachvollzieh bar, dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen neuropsychologischen Testungen und an seinem Arbeitsplatz im R.___ - stets au thentisch - in Art und Stärke völlig unterschiedliche neuropsychologische Funktionsstörungen gezeigt hat (starke, jede Arbeitstätigkeit ausschliessende bei den beiden MEDAS-Testungen; mittelschwere, die Arbeitsfähigkeit ein schränkende bei Dr. J.___ und im O.___; leichte, unter Berücksichtigung des Alters die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränkende an seinem Ar beitsplatz im R.___). Der Beschwerdeführer leidet demnach nicht an einer in allen Lebenssituationen gleichbleibenden psychogenen Symptomatik. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der psychiatrischen O.___-Gutachter davon auszugehen, dass die authentische Schwere der Symptomatik in erheblichem Ausmass davon abhängt, wie stark der Be schwerdeführer gestresst wird durch die situationsbedingte Notwendigkeit, seine vermeintlichen hirnorganischen neuropsychologischen Defizite deutlich zu machen (vgl. die fachärztliche Definition von ‚Verdeutlichung‘ in den Präsentationsunterlagen zur ASIM Fortbildung „Schmerz sieht man nicht?!“ vom 14. September 2011; Autor: Peter Henningsen, Klinik für Psychosoma tische Medizin und Psychotherapie, Klinikum rechts der Isar der TU Mün chen; eingesehen am 26. Oktober 2017 auf: www.unispital-basel.ch

).

Dies erklärt nicht nur, weshalb der Beschwerdeführer bei den von ihm als misstrauisch erlebten MEDAS-Gutachtern deutlich schwerere neuropsycholo gische Funktionsstörungen zeigte als bei den als ihm wohlgesinnt erschei nenden O.___-Gutachtern sowie bei Dr. J.___, sondern auch, weshalb der Beschwerdeführer in seinem sehr verständnisvollen Arbeitsumfeld am R.___, wo er keine seine Arbeitsfähigkeit einschränkende neu ropsychologischen Funktionsstörungen nachweisen muss, solche auch nicht zeigt. 2.4 2.4.1

Das Gericht kann den O.___-Gutachtern nach dem Gesagten insoweit folgen, als sie dem Beschwerdeführer eine authentische Beschwerdenpräsentation in eigenen und in früheren Testungen attestieren sowie die in den Testungen gezeigten neuropsychologischen Defizite als Symptome einer psychischen Störung von Krankheitswert werten. 2.4.2

Für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die O.___-Gut achter lediglich die Testergebnisse des Beschwerdeführers in den MEDAS-Testungen (beim S.___ 2009 und beim A.___ 2010) als wahrscheinlich durch Stress in der Begutachtungssituation verfälscht werten, aber den durch die diagnostizierte Krankheit hervorgerufenen Stress bei der eigenen Testung (sowie bei der Testung durch Dr. phil. J.___ im Jahr 2008) völlig un berücksichtigt lassen, und bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Weiteres davon ausgehen, dass die in der eigenen Testung gezeigten neuropsychologischen Defizite auch bei einer ideal diesen Störungen angepassten Arbeit (vgl. Urk. 75 S. 16) auftreten, obwohl die von den O.___-Gutachtern selbst erhobenen arbeits anamnestischen Informationen dies widerlegen.

Denn wenn - wie vorstehend dargelegt wurde - in der neuropsychologischen Testung die durch den Stress in dieser spezifischen Testsituation erzeugten authentischen neuropsychologischen Funktionsstörungen gemessen werden, lassen sich aus diesen Messergebnissen keine Rückschlüsse auf im - nicht durch den Teststress geprägten - Arbeitsalltag auftretende, die Arbeitsfähig keit einschränkende neuropsychologischen Funktionsstörungen ziehen. 2.5 2.5.1

Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass die O.___-Gutachter noch Wesentliches zur Erhellung des medizinischen Sachverhalts beitragen kön nen. Sie haben sich denn auch innert der ihnen dafür angesetzten Frist (vgl. Urk. 89) nicht mehr zur Kritik der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2017 (Urk. 88) an der Gutachtensergänzung vom 15. November 2016 geäussert.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere einer gerichtlichen Befra gung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl. den entsprechen den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016, Urk. 71), wären auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; zumal die O.___-Gutachter für ihre Stellungnahme vom 15. November 2016 sowohl den Beschwerde führer noch einmal telefonisch befragten, als auch die schriftlichen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigten (vgl. Urk. 72/1-2, Urk. 75 S. 11 f. und Urk. 76). 2.5.2

Vielmehr lassen sich aufgrund des nicht gelösten Widerspruchs zwischen den neuropsychologischen Testergebnissen und den von den O.___-Gutachtern er hobenen arbeitsanamnestischen Informationen die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchgrundlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachweisen und muss das Gericht bei seiner eigenen Würdigung des gesamten medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 1.2.3) mit Blick auf die norma tiv vorgegebenen Kriterien feststellen, dass immer noch kein invalidisieren der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in der Folge des Unfallereig nisses vom 15. Januar 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststell bar und deshalb die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grads nicht zulässig ist (vgl. E. 1.2.1).

Deshalb ist die Beschwerde gegen die das Leistungsbegehren ablehnende Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2007 (recte: 2011, Urk. 2/2) erneut abzuweisen. 3.

Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Verfah renskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. 4.1

Bezüglich der Kosten des auf Anordnung des Bundesgerichts und unter Mitwir kung der Parteien eingeholten polydisziplinären Gutachtens ist einer seits festzuhalten, dass dieses Gutachten nach Auffassung des Bundesgerichts erforderlich war, weil mit dem der leistungsablehnenden Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 4. Juli 2011 zugrunde gelegenen A.___-Gutachten und den von der Beschwerdegegnerin eingeholten weiteren Auskünften der A.___-Gutachter „der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Sicht unvoll ständig festgestellt“ worden war (Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2013 E. 4.4). Das heisst, dass es sich beim Gerichtsgutachten um eine für die Beurteilung des strittigen Anspruchs unerlässliche Beweismassnahme han delt, welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsverfahren auf ei gene Kosten hätte durchführen müssen, und für die ihr daher die gerichtli chen Kosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 1.3.1). 4.2 4.2.1

Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien im vorliegen den Fall weitgehende Mitwirkungsrechte bei der Auswahl der Gut achter eingeräumt wurden, indem sie zunächst die Möglichkeit erhielten, dem Gericht (Haupt)Gutachter vorzuschlagen (vgl. Urk. 3), und die Vorge schlagenen alsdann vom Gericht eingeladen wurden, Offerten für die Durchführung der Begutachtung einzureichen (vgl. Urk. 8/1-5). In einem weitern Schritt wurden den Parteien die eingegangenen Offerten zur Stel lungnahme und zur Benennung allfälliger Ausstandsgründe zugestellt (vgl. Urk. 18). Auch wenn die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Urk. 23) Vorbehalte hinsichtlich der Kosten anmeldete, teilte sie doch dem Gericht in Kenntnis der Offerte vom 24. April 2014 (Urk. 10) mit, dass ihr Regionaler Ärztlicher Dienst den vom Beschwerdefüh rer als Hauptgutachter vorgeschlagenen (vgl. Urk. 5) Prof. N.___ empfehle (vgl. auch Urk. 24/1-2). 4.2.2

Aufgrund dieses Ablaufs ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflich tet, in dem Umfang für die Gutachtenskosten aufzukommen, als die Höhe dieser Kosten bei der Zustimmung zur Auftragsvergabe an Prof. N.___ abseh bar war und Kosten in dieser Höhe als in qualitativer und quantitativer Hin sicht dem abgelieferten Gutachten angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall haben die O.___-Gutachter ein Gutachten zum Preis von bis zu Fr. 45‘000.-- offeriert (vgl. Urk. 41) und seit Ablieferung des Gutachtens vom 3. März 2016 Honorarforderungen im Gesamtbetrag von über Fr. 40‘000.-- gestellt (vgl. Urk. 51-53, Urk. 58, Urk. 68-69 sowie Urk. 92). 4.3 4.3.1

Prof. N.___ und Dr. P.___ haben die Erstellung eines Gutachtens der Tarmed-Kategorie E (Tarmed-Position 00.2420) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- und in einem Kostenrahmen zwischen insgesamt Fr. 23‘000.-- und Fr. 45‘000.-- (vgl. Urk. 10 und Urk. 35) offeriert.

Gemäss Tarmed-Interpretation zur Position 00.2420 sind für ausserordentlich schwierige Fälle Spezialabmachungen mit dem Auftraggeber zu treffen. Un ter diese Kategorie gehören ausserordentlich aufwändiges Aktenstudium, hohe Schwierigkeit der gutachterlichen Überlegungen und Schlussfolgerun gen, ausserordentlich schwieriges Verfassen des Gutachtens mit ungewöhn lich umfangreichen Recherchen. Bei den Tarmed-Gutachten der Kategorien A bis D werden ärztliche Leistung und Infrastrukturbenutzung mit etwas über 2 bzw. nicht ganz 1,7 Taxpunkten (TP) pro Minute entschädigt und ist die an rechenbare Zeit (Honorarstunden) vorgegeben; der hieraus zu errechnende Stundenansatz beträgt - bei einem Taxpunktwert im Kanton Zürich im Jahre 2016 von Fr. 0.89 - rund Fr. 200.-- (60 X 3,7 TP = 222 TP x Fr. 0.89 = Fr. 197.58, vgl. Tarmed-Position 00.2410). Die Spezialabmachungen bei den Gutachten der Kategorie E können sowohl hinsichtlich des Honoraransatzes pro Stunde als auch hinsichtlich des angemessenen zeitlichen Umfangs von den Grundsätzen der Tarmed-Tarifierung abweichen. 4.3.2

Aus den ersten Abrechnungen vom 24. März und 28. Juni 2016 ist nur ersicht lich, dass die O.___-Gutachter ihre Leistungen tatsächlich als Tarmed-Gutachten der Kategorie E zu Gesamtpreisen in Höhe von Fr. 28‘000.-- (Neurologie: Fr. 22‘000.-- und Neuropsychologie: Fr. 6‘000.--, Urk. 53) bzw. Fr. 10‘558.-- (Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 58) abgerechnet haben. Erst die mit dem Beschluss vom 8. September 2016 verlangte detaillierte Aufstellung über den von den Gutachtern der einzelnen Fachbereiche und ihren Hilfspersonen erbrachten Aufwand für Aktenzusammenfassung und -studium, klinische Untersuchungen sowie Gutachtenredaktion mit separatem Nachweis des Aufwands für die erfolgten Zusatzuntersuchungen und die obergutachterliche Auseinandersetzung mit den bereits aktenkundig gewese nen Gutachten (Urk. 61, E. 2.2.2) zeigt (Urk. 75), dass nicht nur der zeitliche Aufwand des federführenden Neurologen Prof. N.___ (17 Std.) und des von ihm mit der Bearbeitung des psychiatrischen Teils der Begutachtung beauf tragten Dr. P.___ (6,1 Std.), sondern ebenso derjenige der zur Gut achtenserstellung beigezogenen Hilfspersonen (Dr. T.___: 45,9 Std. und Dr. U.___: 24 Std.) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- abgerechnet wurde (Neurologie: 62,9 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 22‘015.--; Psychiatrie: 30,1 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 10‘535.--). 4.3.3

Diese Rechnungsstellung ist im Lichte der Tarmed-Tarifierungsgrundsätze und der von Prof. N.___ und Dr. P.___ gestellten Offerte von vorn herein (d.h. ungeachtet der Frage nach der Qualität der Vertragserfüllung) in akzeptabel. Denn ein höherer Honorarstundenansatz als nach Tarmed-Stan dard (d.h. höher als Fr. 200.--/Std, vgl. E. 4.3.1) rechtfertigt sich auch beim Gutachten der Kategorie E nur mit Blick auf die hohe Schwierigkeit gut achterlicher Überlegungen und Schlussfolgerungen, zu denen nur der beauf tragte Gutachter selbst dank seiner fachlichen Exzellenz als befähigt anzuse hen ist. Alle gutachterlichen Tätigkeiten, welche nur in zeitlicher Hinsicht besonders aufwendig sind und ohne Weiteres auch von einer beigezogenen Hilfsperson erfüllt werden können, dürfen auch beim vom Auftraggeber ge nehmigten Beizug von Hilfspersonen höchstens zum Tarmed-Standard ver rechnet werde. Aus diesem Grund dürfen die O.___-Gutachter aufgrund des von ihnen getätigten Aufwands für ein polydisziplinäres Gutachten nach Tarmed nicht mehr als höchstens Fr. 30‘260.-- in Rechnung stellen (Prof. N.___: 17 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 5‘950.--; Dr. T.___: 45,9 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 9‘180.--; Neuropsychologie: Fr. 6‘000.-- als obere Grenze des offerier ten Rahmens; Dr. P.___: 6,1 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 2‘135.--; Dr. U.___: 24 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 4‘800.--, Zusatzuntersuchungen gemäss Urk. 75 S. 24: Fr. 829.-- + Fr. 1‘366.-- = Fr. 2‘195.--).

Eine zusätzliche Entschädigung für die Erstellung der Stellungnahme vom 15. November 2016 fällt angesichts der schwerwiegenden Mängel des am 3. März 2016 abgelieferten Gutachtens, welche diese Stellungnahme erfor derten (vgl. E. 2.1) von vornherein ausser Betracht. Das Gericht beschliesst:

Die Entschädigung der Gutachter für die gerichtlich angeordnete polydisziplinäre Begutachtung wird auf Fr. 30‘260 .-- festgesetzt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten in Höhe von Fr. 30‘260.--werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Prof. Dr. N.___, Klinik für Neurologie, O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1953, war in einem 75%-Pensum als Pflegefach mann Dialyse angestellt, als er sich am 11. Juni 2008 unter Hin weis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlit tenen Unfalls – von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren und ge stürzt (Urk. 2/8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 2/8/13). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des für das Unfallereignis vom 15. Januar 2007 zuständigen Unfallversicherers (Urk. 2/8/22/1-74, Urk. 2/8/27/1-31, Urk. 2/8/30/1-9, Urk. 2/8/31/1-47, Urk. 2/8/35/1-13) sowie die ärztlichen Berichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Innere Medi zin FMH, vom 2. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 2/8/23/1-38 und Urk. 2/8/26/1-22) und Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, vom 3. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 2/8/24/1-20) bei. Zudem liess sie den Versicherten im A.___ polydis ziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezem ber 2010, Gutachter: Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. E.___, Neuropsychologie, Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 2/8/45). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten per Vorbescheid vom 5. Januar 2011 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuwei sen gedenke, da zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch begründbare Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 2/8/50).

Dagegen opponierte der Versicherte am 3. Februar 2011 (Urk. 2/8/53) und beantragte, es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenver si cherung auszurichten, eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter seien die beiden mit dem Einwand zu den Akten gereichten Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 12. Januar 2010 (Urk. 2/8/54) und Dr. med. H.___, Neurologie FMH, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 2/8/55) dem A.___ zur Stellung nahme vorzulegen. Ferner reichte der Versicherte nach dem Einwand noch die Bescheinigung seines Arbeitgebers, Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2011 (Urk. 2/8/57), die Stellungnahme von Dr. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP/FSP, vom 11. März 2011 (Urk. 8/60) sowie den Bericht von Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 12. April 2011 (Urk. 2/8/65) zu den Akten. Am 18. April 2011 nahm das A.___ (Dr. B.___ sowie Dr. med. L.___, Allge meine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psycho therapie FMH) Stellung zu den Gutachten G.___ und H.___ (Urk. 2/8/66). Dazu wiederum nahm der Versi cherte mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Stellung (Urk. 2/8/68). Am 8. Juni 2011 würdigte der RAD (Dr. med. M.___, Anästhesi ologie FMH) unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 3. Mai 2011 den me dizini schen Sachverhalt abschliessend dahingehend, dass dem A.___-Gutachten zu folgen sei, welches besage, dass der Versicherte in bisheriger und angepasster Tätig keit uneinge schränkt arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2/8/76/2-3). Dementspre chend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (recte: 2011) ab (Urk. 2/2).

E. 1.1 Im Hinblick auf den Nachweis einer einen Rentenanspruch in der Invalidenver sicherung begründenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Urteil IV.2011.00911 E. 1.1) ist - um Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf die beweisrechtlichen Ausführungen in jenem Entscheid zu ver weisen (E. 1.2 und E. 1.3)

E. 1.2 Sodann sind die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu s o matoforme n Schmerzstörung en und vergleichbare n psychosomatische n Lei den sowie die für die hier vorzunehmende Reevaluation des medizinischen Sachverhalts massgeblichen Gesichtspunkte darzulegen.

E. 1.2.1 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu ei ner Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs geschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Re gelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderun gen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesge richts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfin dungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar .

E. 1.2.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensa tionspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau so zialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den

tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berück - sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

E. 1.2.3 Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die be treffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallel überprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Ar beitsfähigkeit (E. 5.2.3).

E. 1.3 Schliesslich ist im Hinblick auf die Festsetzung und Verteilung der Kosten des im vorliegenden Fall eingeholten gerichtlichen Gutachtens auf das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 hinzuweisen.

E. 1.3.1 In jenem Entscheid bestätigt das Bundesgericht seine mit dem Leiturteil BGE 137 V 210 begründete Rechtsprechung, gemäss welcher bei im erstinstanzli chen (gerichtlichen) Beschwerdeverfahren festgestellter Abklärungsbedürftig keit das angerufene kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesver waltungsgericht) grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzu ordnen (Urteil 8C_113/2017 E. 3.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und - wenn diese Beweismassnahme für die Beurteilung des strit tigen Anspruchs unerlässlich war oder Bestandteil nachträglicher zugespro chener Leistungen bildete - die Kosten des Gutachtens dem Versicherungs träger, welcher diese Massnahme in seinem Abklärungsverfahren auf eigene Kosten hätte durchführen müssen, aufzuerlegen habe (unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.2).

E. 1.3.2 Hinsichtlich der Höhe der Begutachtungskosten hält das Bundesgericht fest, dass auch Begutachtungen, welche in gerichtlichem Auftrag durch eine me dizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) durchgeführt wurden, als gerichtliche Beweisvorkehren anzusehen seien, deren Honorie rung nicht (wie in BGE 137 V 210 E. 4.4.2 verlangt) zwingend nach Mass gabe des zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und den MEDAS abgeschlossenen Tarifvertrags erfolgen müsse (Urteil 8C_113/2017 E. 6.2.3.1).

Nach den (bundesgerichtlichen) Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das (erstinstanzliche) Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab. Damit messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflicht gemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren Beweiswert zu als den Adminstrativgutachten. Das findet sich gemäss dem Bundesgericht im Wesentlichen im Umstand angelegt, dass der Administra tivgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der Strafdro hung (vgl. Art. 307 und 309 lit. a StGB) unterstehe. Das könne sich auch in der aufzuwendenden Sorgfalt und damit im Arbeitsaufwand niederschlagen. Weit gewichtiger scheine hingegen der Umstand, dass sich in einem Ge richtsverfahren für die Gutachtenden erfahrungsgemäss in aller Regel kom plexere Fragen stellten und insbesondere weit umfangreichere Akten zu be wältigen seien als auf Stufe Verwaltungsverfahren; meistens lägen zudem in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, die ih rerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten gäben und die in diesem be sonders einlässlich zu verarbeiten seien. Damit erfülle das Gerichtsgutachten tatsächlich regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutachtens. Ob wohl die bestehenden Pauschalbeträge auf Stufe Verwaltungsverfahren mit einem entsprechenden "Mix" aus einfacheren und komplexeren Fällen ins gesamt kostendeckend sein mögen, lasse sich Gleiches für das gerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres sagen (Urteil 8C_113/2017 E. 6.2.3.2).

E. 1.3.3 Abschliessend hält das Bundesgericht in seinen Erörterungen zur Honorie rung von MEDAS-Gutachterinnen und -Gutachtern, welche in gerichtlichem Auftrag tätig geworden waren (ein solcher Fall liegt dem Urteil 8C_113/2017 zugrunde) fest, die vorangegangenen Ausführungen hätten nicht einfach zur Folge, dass die bestehende Tarifordnung für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren geradezu belanglos wäre.

Gerichtsgutachten würden in der Regel auf vertraglicher Grundlage vergeben, wobei grundsätzlich von einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis auszugehen sei. Teil dieses Vertrages bilde notwendigerweise die Regelung der Abgeltung der vom Sachverständigen ("nach bestem Wissen und Gewissen") zu erbrin genden Leistung. In dieser Hinsicht könne der vom BSV mit den MEDAS ver einbarte Tarif immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der Ver waltung, die für das Gericht nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen sei, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung zulasse. Das bedeute, dass die Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass sicher auch nicht ohne Weiteres auf Tarmed Kategorie D ("Gutachten mit überdurchschnittli chem Schwierigkeitsgrad") oder gar E ("ausserordentlich schwierige Fälle") zurückgegriffen werden könne. Darüber hinaus verstehe sich, namentlich mit Blick auf den zu Befürchtungen Anlass gebenden Kostendruck, dass das Bundesgericht im Einzelfall nicht nur im Lichte der bekannten Kriterien überprüfen wird, ob die Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens der Verwaltung überbunden werden dürfen. Vielmehr werde es sich auch der Höhe der Kosten annehmen und insofern jedenfalls dann einschreiten, wenn diese in sachlich unvertretbarer Weise, mithin willkürlich bemessen worden seien (Urteil 8C_113/2017 E. 7.3).

E. 2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers haben die O.___-Gutachter die im Bundes gerichtsurteil vom 28. November 2013 aufgeworfenen Fragen, ob authentische neuropsychologische Funktionsstörungen bestehen, welchen Diagnosen diese gegebenenfalls zugeordnet werden können und ob sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, überzeugend beantwortet und damit den medizinischen Sachverhalt für eine Anspruchsbeurteilung im Sinne von BGE 141 V 281 vollständig festgestellt (Urk. 84 S. 1-4).

Soweit der Beschwerdeführer unter Zitierung der Stellungnahme der O.___-Gutachter vom 15. November 2016 als „Zusatzgutachten“ (Urk. 84 S. 3) das Gericht dahingehend belehren will, dass es, wenn es hinsichtlich der O.___-Beurteilung „offensichtlich unsicher“ sei, „den Gutachtern die entsprechen den Fragen präzise und nicht versteckt in einem 11-seitigen Exposé zu stel len“ habe (Urk. 84 S. 5), verkennt er, dass das Gericht in seinem 11-seitigen Beschluss vom 8. September 2016 den O.___-Gutachtern keine Zusatzfragen zum besseren Verständnis des Gutachtens gestellt und ihnen auch noch kei nen Auftrag zur Ergänzung des Gutachtens erteilt, sondern die O.___-Gutach ter (und die Parteien) auf eine Reihe von gravierenden Mängeln des am 3. März 2016 eingereichten Gutachtens hingewiesen hatte, welche nach ge richtlicher Einschätzung geeignet waren, sowohl die Beweistauglichkeit des Gutachtens, als auch den Honoraranspruch der O.___-Gutachter in Frage zu stellen. Auf gerichtliche Anordnung hin hatten sich die O.___-Gutachter le diglich darüber auszusprechen, ob sie die vom Gericht genannten Mängel anerkannten und ob sie bereit sowie in der Lage waren, ihren bisherigen Aufwand zu belegen und die Mängel zu beheben; der Beschwerdeführer hatte zu erklären, ob er bereit sei, sich allfälligen weiteren Untersuchungen zur Behebung der Mängel zu unterziehen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 in Ver bindung mit den Erwägungen 2.2.1 - 2.2.3 des Beschlusses).

E. 2.2 Wie die Stellungnahme vom 15. November 2016 (Urk. 75), das Ergebnis der von den O.___-Gutachtern nach dem Erhalt des Beschlusses vom 8. September 2016 in Eigeninitiative durchgeführten ergänzenden Abklärungen zur Behe bung von gerügten Mängeln, zeigt, waren die O.___-Gutachter tatsächlich nicht bereit oder nicht in der Lage, die im Beschluss vom 8. September 2016 festgestellten Diskrepanzen zwischen aus den Befunden der neuropsycholo gischen Testung abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und ar beitsanamnestisch dokumentierten Fähigkeiten plausibel zu erklären.

E. 2.2.1 Im am 3. März 2016 eingereichten Gutachten hatten die O.___-Gutachter ge stützt auf die Befunde aus ihrer neuropsychologischen Testung vom 10. März 2015 die damalige Arbeitsstelle des Beschwerdeführers als „vom Arbeitsin halt und Arbeitspensum her“ leidensangepasst bezeichnet und die Arbeitsfä higkeit in dieser Tätigkeit festgelegt ohne zu diskutieren, dass der Beschwer deführer, welchem aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungsergeb nisse attestiert wurde, dass er „für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit braucht wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters“ (Urk.  50/2 S. 9; Alter im Zeitpunkt der Testung

61 Jahre, S. 6), tatsächlich bereits seit zwei Jahren ganztägig mit einem uneingeschränkten Leistungsrendement leidens angepasst gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit auch regelmässig ein Auto in der St. Galler Innenstadt gelenkt hatte - offenbar ohne erkennbare Unsicherheiten und unfallfrei. Es darf davon ausgegangen werden, dass das R.___ den Beschwerdeführer nicht während zweier Jahre in seinem Fahrdienst beschäftigt hätte, wenn auch nur geringe Zweifel an sei ner Fahrtüchtigkeit bestanden hätten (d.h. wenn ärztliche oder andere zur Symptomerkennung qualifizierte Arbeitskolleginnen und -kollegen des Be schwerdeführers in seinem Arbeitsalltag jemals eine Symptomatik hätten feststellen können, welche hinsichtlich Art und Schwere den neuropsycholo gischen Befunden der O.___-Gutachter entsprach). Auch liess sich die auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung abgestützte Hypothese der neuropsychologischen O.___-Gutachter, wonach der Beschwerdeführer an ei ner sein Arbeitsleistungsvermögen pro Zeiteinheit stark einschränkenden all gemeinen kognitiven und motorischen Verlangsamung sowie rascher Ermü dung leide, in der rund vier Monate später (durch die psychiatrischen Gut achter ) erfolgten Befragung der Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht erhärten; vielmehr wurde von der Vorgesetzen des Beschwerdeführers die körperliche Fitness und Schnelligkeit hervorgehoben, mit welcher der Be schwerdeführer Defizite von Konzentration und Merkfähigkeit ausgleichen und sein Arbeitspensum von 40 % an zwei ganzen Arbeitstagen von neun Stunden (mit einer Mittagspause von einer Stunde, wovon die Hälfte für ei nen Mittagsschlaf reserviert) bewältigen könne (Urk. 50/1 S. 21 f.).

E. 2.2.2 Auch in ihrer nach dem Erhalt des Beschlusses vom 8. September 2016 ver fassten Stellungnahme vom 15. November 2016 (Urk. 75) waren die O.___-Gutachter nicht in der Lage, die anamnestische Information gutachterlich adäquat zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer eine alltägliche Verrichtung, zu der er aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung als ungeeignet angesehen wurde, tatsächlich im Rahmen seiner täg lichen Arbeit über längere Zeit ohne Probleme und zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers ausführen konnte. Das vom Gericht im Beschluss vom 8. September 2016 (vgl. E. 1.4.1) gerügte Fehlen der vom Bundesgericht ex plizit verlangten neurologisch/neuropsychologischen Auseinandersetzung mit der aktenkundigen Expertise aus dem Jahr 2010, in welcher erstmals aus psychiatrischer Sicht Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers angemeldet worden waren, entschuldigten die O.___-Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 15. November 2016 damit, dass sie nicht explizit danach gefragt worden seien (Urk. 75 S. 10). Und obwohl die O.___-Gutachter nun mehr einräumten, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei bereits seit 2010 fraglich gewesen und infolge der von ihnen festgestellten neuropsy chologischen Defizite klarerweise nicht mehr gegeben, sehen sie als Konse quenz dieser Erkenntnis lediglich das Erfordernis, das „in idealer Weise dem neurologischen Störungsbild angepasste“ Tätigkeitsprofil der Arbeit des Be schwerdeführers im R.___ künftig dahingehend anzupassen, dass eine Lösung für die externen Autotransporte gesucht werden müsse (Urk. 75 S. 16). In ihrer Konsistenzprüfung aus medizinischer Sicht verweisen die O.___-Gutachter pauschal auf ihre Ausführungen im interdisziplinären Gutachten vom März 2016 Urk. 75 S. 22), und auch zur Arbeitsfähigkeitsbe urteilung wird in der Stellungnahme vom 11. November 2016 ungeachtet der Inkonsistenzen zwischen in der neuropsychologischen Testung festgestellten Defiziten und anamnestisch ausgewiesenen Fähigkeiten auf das interdiszipli näre Gutachten vom März 2016 verwiesen.

E. 2.2.3 Weiter weist die Beschwerdegegnerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme zu Recht hin, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, wie der Be schwerdeführer sein 40%-Arbeitspensum im R.___ an zwei ganzen Arbeitstagen à netto rund acht Arbeitsstunden bewältigen kann (vgl. E. 2.2.1), wenn er doch „für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit braucht wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters“ (Urk.  50/2 S. 9). Dass der Beschwerdeführer ein Schlafzimmer am Arbeitsplatz und jeweils min destens zwei Ruhetage zwischen seinen Arbeitstagen hat (so der Beschwer deführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 23. Mai 2017, Urk. 91), ändert nichts daran, dass einer, der tatsächlich für alle Verrichtun gen doppelt so viel Zeit benötigt wie ein Gesunder, zur Erledigung eines 40%-Arbeitspensums nicht zwei, sondern vier ganze Arbeitstage aufwenden müsste.

E. 2.3 Dass der Beschwerdeführer in der Zeit um die neuropsychologische Untersu chung vom 10. März 2015 an seinem Arbeitsplatz nicht mit der in der neu ropsychologischen Untersuchung gezeigten Symptomatik einer ihn fahrun tüchtig erscheinen lassenden Verlangsamung aufgefallen war, muss nicht heissen, dass der Beschwerdeführer seine Symptome in der neuropsycholo gischen Untersuchung der O.___-Begutachtung trotz der damals unauffälligen Symptomvalidierung (vgl. Urk. 50/2/7) aggraviert oder gar simuliert hätte.

E. 2.3.1 Denn einerseits haben die neuropsychologischen O.___-Gutachter in der vom Gericht verlangten Beurteilung der aktenkundigen Vorbegutachtungen auf eine dem Untersuchungssetting inhärente mögliche Fehlerquelle der neu ropsychologischen Testung hingewiesen, nämlich, dass das Verhalten der untersuchten Person und die Messergebnisse durch vom Untersucher nicht immer erkennbare starke psycho-physische Stressreaktionen der Probanden aufgrund der Begutachtungssituation verzerrt werden können (Urk. 50/2 S. 11 f.). Das ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar.

E. 2.3.2 Und andererseits weisen die psychiatrischen O.___-Gutachter in der Herleitung ihrer Diagnose darauf hin, dass das Unfallereignis des Jahres 2007 (genauer: das Unfallerleben des Beschwerdeführers und seine Erinnerung daran) als wesentlicher Belastungsfaktor für die Entstehung und Aufrechterhaltung der Konversionssymptomatik anzusehen sei (Urk. 75 S. 4 f.). Dass die Sympto matik entsteht oder sich verstärkt, wenn der Beschwerdeführer sich gedank lich mit dem Unfallereignis des Jahres 2007 beschäftigt, erscheint plausibel. Ebenso, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen von neuropsychologi schen Testungen

jeweils gedanklich sehr intensiv mit dem Unfall beschäfti gen muss. Geht es doch - der festen Krankheitsüberzeugung des Beschwer deführers entsprechend - in der neuropsychologischen Testung darum, neu ropsychologische Defizite zu messen, an denen der Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten als Folge eines beim Unfall des Jahres 2007 erlittenen, aber zufolge einer initial nicht suffizienten Diagnostik nicht erkannten und heute bildgebend nicht mehr nachweisbaren mittelschweren Schädel-Hirn-Traumas leidet (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2017, Urk. 84 S. 4).

E. 2.3.3 Hiervon ausgehend ist es für das Gericht auch ohne Weiteres nachvollzieh bar, dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen neuropsychologischen Testungen und an seinem Arbeitsplatz im R.___ - stets au thentisch - in Art und Stärke völlig unterschiedliche neuropsychologische Funktionsstörungen gezeigt hat (starke, jede Arbeitstätigkeit ausschliessende bei den beiden MEDAS-Testungen; mittelschwere, die Arbeitsfähigkeit ein schränkende bei Dr. J.___ und im O.___; leichte, unter Berücksichtigung des Alters die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränkende an seinem Ar beitsplatz im R.___). Der Beschwerdeführer leidet demnach nicht an einer in allen Lebenssituationen gleichbleibenden psychogenen Symptomatik. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der psychiatrischen O.___-Gutachter davon auszugehen, dass die authentische Schwere der Symptomatik in erheblichem Ausmass davon abhängt, wie stark der Be schwerdeführer gestresst wird durch die situationsbedingte Notwendigkeit, seine vermeintlichen hirnorganischen neuropsychologischen Defizite deutlich zu machen (vgl. die fachärztliche Definition von ‚Verdeutlichung‘ in den Präsentationsunterlagen zur ASIM Fortbildung „Schmerz sieht man nicht?!“ vom 14. September 2011; Autor: Peter Henningsen, Klinik für Psychosoma tische Medizin und Psychotherapie, Klinikum rechts der Isar der TU Mün chen; eingesehen am 26. Oktober 2017 auf: www.unispital-basel.ch

).

Dies erklärt nicht nur, weshalb der Beschwerdeführer bei den von ihm als misstrauisch erlebten MEDAS-Gutachtern deutlich schwerere neuropsycholo gische Funktionsstörungen zeigte als bei den als ihm wohlgesinnt erschei nenden O.___-Gutachtern sowie bei Dr. J.___, sondern auch, weshalb der Beschwerdeführer in seinem sehr verständnisvollen Arbeitsumfeld am R.___, wo er keine seine Arbeitsfähigkeit einschränkende neu ropsychologischen Funktionsstörungen nachweisen muss, solche auch nicht zeigt.

E. 2.4 Am 3. März 2016 wurde dem Sozialversicherungsgericht das unter der Feder füh rung von Prof. N.___ erstellte interdisziplinäre Gutachten des O.___ (nachfolgend: O.___-Gutachten) eingereicht (vgl. Urk. 49).

Das O.___-Gutachten besteht aus dem von PD Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verantworteten psychiatri schen Gutachten vom 3. März 2016 (Urk. 50/1), dem unter der Leitung von Prof. Dr. phil. Q.___ erstellten neuropsychologischen Teilgutachten vom 11. März 2015 (Urk. 50/2) und dem unter der Leitung von Prof. N.___ erstell ten interdisziplinären Gutachten vom 27. Februar 2016 (welches Auskunft gibt über die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. August 2015 sowie apparative Zusatzuntersuchungen vom 11., 23. und 30. September sowie 23. Oktober 2015 und die interdisziplinäre Schlussbe sprechung vom 18. Dezember 2015, Urk. 50/3).

E. 2.4.1 Das Gericht kann den O.___-Gutachtern nach dem Gesagten insoweit folgen, als sie dem Beschwerdeführer eine authentische Beschwerdenpräsentation in eigenen und in früheren Testungen attestieren sowie die in den Testungen gezeigten neuropsychologischen Defizite als Symptome einer psychischen Störung von Krankheitswert werten.

E. 2.4.2 Für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die O.___-Gut achter lediglich die Testergebnisse des Beschwerdeführers in den MEDAS-Testungen (beim S.___ 2009 und beim A.___ 2010) als wahrscheinlich durch Stress in der Begutachtungssituation verfälscht werten, aber den durch die diagnostizierte Krankheit hervorgerufenen Stress bei der eigenen Testung (sowie bei der Testung durch Dr. phil. J.___ im Jahr 2008) völlig un berücksichtigt lassen, und bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Weiteres davon ausgehen, dass die in der eigenen Testung gezeigten neuropsychologischen Defizite auch bei einer ideal diesen Störungen angepassten Arbeit (vgl. Urk. 75 S. 16) auftreten, obwohl die von den O.___-Gutachtern selbst erhobenen arbeits anamnestischen Informationen dies widerlegen.

Denn wenn - wie vorstehend dargelegt wurde - in der neuropsychologischen Testung die durch den Stress in dieser spezifischen Testsituation erzeugten authentischen neuropsychologischen Funktionsstörungen gemessen werden, lassen sich aus diesen Messergebnissen keine Rückschlüsse auf im - nicht durch den Teststress geprägten - Arbeitsalltag auftretende, die Arbeitsfähig keit einschränkende neuropsychologischen Funktionsstörungen ziehen.

E. 2.5 Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum O.___-Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 54).

Der Beschwerdeführer liess sich am 16. Juni 2016 mit dem Antrag verneh men, den Gutachtern zwei ergänzende Fragen betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. die prognostische Einschätzung der Auswir kung der empfohlenen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit zu stellen (Urk. 56).

Die Beschwerdegegnerin beantragte keine Ergänzung des Gutachtens; sie äus serte sich in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2016 aber dahingehend, dass auch mit dem O.___-Gutachten kein invalidisierender Gesundheitsscha den ausgewiesen sei (Urk. 60).

E. 2.5.1 Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass die O.___-Gutachter noch Wesentliches zur Erhellung des medizinischen Sachverhalts beitragen kön nen. Sie haben sich denn auch innert der ihnen dafür angesetzten Frist (vgl. Urk. 89) nicht mehr zur Kritik der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2017 (Urk. 88) an der Gutachtensergänzung vom 15. November 2016 geäussert.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere einer gerichtlichen Befra gung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl. den entsprechen den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016, Urk. 71), wären auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; zumal die O.___-Gutachter für ihre Stellungnahme vom 15. November 2016 sowohl den Beschwerde führer noch einmal telefonisch befragten, als auch die schriftlichen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigten (vgl. Urk. 72/1-2, Urk. 75 S. 11 f. und Urk. 76).

E. 2.5.2 Vielmehr lassen sich aufgrund des nicht gelösten Widerspruchs zwischen den neuropsychologischen Testergebnissen und den von den O.___-Gutachtern er hobenen arbeitsanamnestischen Informationen die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchgrundlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachweisen und muss das Gericht bei seiner eigenen Würdigung des gesamten medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 1.2.3) mit Blick auf die norma tiv vorgegebenen Kriterien feststellen, dass immer noch kein invalidisieren der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in der Folge des Unfallereig nisses vom 15. Januar 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststell bar und deshalb die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grads nicht zulässig ist (vgl. E. 1.2.1).

Deshalb ist die Beschwerde gegen die das Leistungsbegehren ablehnende Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2007 (recte: 2011, Urk. 2/2) erneut abzuweisen.

E. 2.6.1 Mit Beschluss vom 8. September 2016 (Urk. 61) nahm das Sozial- versicherungs gericht eine erste vorläufige Würdigung des O.___-Gut achtens vor. Dabei ging das Gericht davon aus, dass es sich - wie das Bun desgericht in BGE 141 V 281 E. 4.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 festgestellt habe - bei der im O.___-Gutachten diagnostizierten gemischten dissoziativen Störung [Konversionsstörung] (ICD-10: F44.7) mit Beeinträchti gung von Motorik, Sensibilität, Sinneswahrnehmung und Denken (Urk. 50/1/34) um eine beweisrechtlich nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu beurteilende Gesundheitsbeeinträchtigung handle (E. 1.1).

Mit Blick auf die vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 formulierten Qualitäts anforderungen zählte das Sozialversicherungsgericht den Parteien und den O.___-Gutachtern eine Reihe von Mängeln des abgelieferten Gutach ten auf (Urk. 61 S. 4-9).

Sodann führte das Sozialversicherungsgericht in Erwägung 2.1 aus, ange sichts der dargelegten Mängel des Gerichtsgutachtens sei nicht nur die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von dessen Eingabe vom 16. Juni 2016 (Urk. 56) näher abzuklären, sondern sei den O.___-Gutachtern - auch aus auftragsrechtlichen Gründen - Gelegenheit zu geben, das vorlie gende Gutachten so zu ergänzen und zu verbessern, dass die gesundheitliche Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers medizinisch einwandfrei festge stellt wird und deren funktionelle Auswirkungen anhand der Standardindi katoren gemäss BGE 141 V 281 schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Denn auch wenn der federführende Hauptgutachter vom Beschwerdeführer vorgeschla gen worden sei, könne sich das Gericht nicht einfach der Feststellung der Be schwerdegegnerin anschliessen, wonach sich mit dem Gerichtsgutachten kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachweisen lasse (vgl. Urk. 60), so lange nicht feststehe, dass dieser Nachweis auch mit weiteren, lege artis durchgeführten Abklärungen nicht mehr geführt werden kann (antizipierte Beweiswürdigung).

E. 2.6.2 Im Hinblick auf das in Erwägung 2.1 (des Beschlusses vom 8. September 2016) skizzierte Vorgehen sei vorab den betroffenen Gutachtern - auf deren ausdrücklichen Wunsch hin (vgl. Urk. 49) - Gelegenheit zu geben, zu den ihr Gutachten betreffenden Eingaben der Parteien (Urk. 56 und Urk. 60) sowie zur Mängelrüge des Gerichts Stellung zu nehmen, und zu erklären, ob sie bereit und in der Lage seien, ihr Gutachten entsprechend den Anforderungen von BGE 141 V 281 zu überarbeiten und die dazu notwen digen tatsächlichen Abklärungen durchzuführen (E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang seien die Gerichtsgutachter auch aufgefordert, zu den die Gutachtenskosten betreffen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 60 S. 2) Stellung zu neh men und bei den am 24. März 2016 (Urk. 53) und 28. Juni 2016 (Urk. 58) gestellten Honorarrechnungen über Fr. 28‘000.-- und Fr. 10‘558.-- den von den Gutachtern der einzelnen Fachbereiche und ihren Hilfspersonen er brachten Aufwand für Aktenzusammenfassung und -studium, klinische Un tersuchungen sowie Gutachtenredaktion detailliert darzulegen. Der Aufwand für die erfolgten Zusatzuntersuchungen und die obergutachterliche Ausein andersetzung mit den bereits aktenkundig gewesenen Gutachten sei separat auszuweisen (E. 2.2.2).

Der Beschwerdeführer habe sich darüber auszusprechen, ob er bereit sei, sich den von den Gutachtern allenfalls als nötig erachteten weiteren Untersu chungen zu unterziehen (E. 2.2.3).

Im Übrigen sei es den Parteien freigestellt, sich zu den Ausführungen der Gegen partei, den Erwägungen des Beschlusses sowie den Honorarrechnungen der Gutachter zu äussern (E. 2.2.4).

E. 2.7.1 Am 3. Oktober 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zum Beschluss vom 8. September 2016 und den dort erwähnten Akten ein (Urk. 67).

E. 2.7.2 Am 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer, sowohl beim Sozialversi cherungsgericht, als auch bei den O.___-Gutachtern eine schriftliche Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers „zu den Gesundheitsschäden ihres Ehe mannes und deren Auswirkungen“ ein (vgl. Urk. 72/1-2). Dem Gericht bean tragte er, es sei eine mündliche Beweisverhandlung zur Befragung des Be schwerdeführers und seiner Ehefrau durchzuführen (Urk. 71).

E. 2.7.3 Am 15. November 2016 reichten die O.___-Gutachter ihre Stellungnahme ein (Urk. 75).

E. 2.8 Bereits am 26. September 2016 hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 64), welches nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer am 23. und 30. November 2016 ein gereichten Unterlagen zum Bedürftigkeitsnachweis (Urk. 77-81) mit Referen tenverfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 82) abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 1)

Weiter wurde mit besagter Referentenverfügung ein weiterer Schriftenwech sel zur ergänzenden Stellungnahme der O.___-Gutachter vom 15. November 2016 eröffnet, da die O.___-Gutachter darin nicht nur dargelegt hatten, in wieweit sie die Kritik des Gerichts und der Parteien an ihrem Gutachten ak zeptierten bzw. zurückwiesen, sondern - nach Durchführung zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen - ihre gutachterlichen Ausführungen vom 3. März 2016 teilweise verändert bzw. ergänzt hatten.

Der Beschwerdeführer reichte seine diesbezügliche Stellungnahme am 13. Februar 2017 ein (Urk. 84), die Beschwerdegegnerin die ihre am 15. Mai 2017 (Urk. 88).

Letztere wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2017 dem Beschwerdeführer und den O.___-Gutachtern zur Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt (Urk. 89).

Der Beschwerdeführer äusserte sich am 23. Mai 2017 abschliessend zur Sache (Urk. 91), die O.___-Gutachter liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Verfah renskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Prof. Dr. N.___, Klinik für Neurologie, O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Bezüglich der Kosten des auf Anordnung des Bundesgerichts und unter Mitwir kung der Parteien eingeholten polydisziplinären Gutachtens ist einer seits festzuhalten, dass dieses Gutachten nach Auffassung des Bundesgerichts erforderlich war, weil mit dem der leistungsablehnenden Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 4. Juli 2011 zugrunde gelegenen A.___-Gutachten und den von der Beschwerdegegnerin eingeholten weiteren Auskünften der A.___-Gutachter „der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Sicht unvoll ständig festgestellt“ worden war (Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2013 E. 4.4). Das heisst, dass es sich beim Gerichtsgutachten um eine für die Beurteilung des strittigen Anspruchs unerlässliche Beweismassnahme han delt, welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsverfahren auf ei gene Kosten hätte durchführen müssen, und für die ihr daher die gerichtli chen Kosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 1.3.1).

E. 4.2.1 Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien im vorliegen den Fall weitgehende Mitwirkungsrechte bei der Auswahl der Gut achter eingeräumt wurden, indem sie zunächst die Möglichkeit erhielten, dem Gericht (Haupt)Gutachter vorzuschlagen (vgl. Urk. 3), und die Vorge schlagenen alsdann vom Gericht eingeladen wurden, Offerten für die Durchführung der Begutachtung einzureichen (vgl. Urk. 8/1-5). In einem weitern Schritt wurden den Parteien die eingegangenen Offerten zur Stel lungnahme und zur Benennung allfälliger Ausstandsgründe zugestellt (vgl. Urk. 18). Auch wenn die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Urk. 23) Vorbehalte hinsichtlich der Kosten anmeldete, teilte sie doch dem Gericht in Kenntnis der Offerte vom 24. April 2014 (Urk. 10) mit, dass ihr Regionaler Ärztlicher Dienst den vom Beschwerdefüh rer als Hauptgutachter vorgeschlagenen (vgl. Urk. 5) Prof. N.___ empfehle (vgl. auch Urk. 24/1-2).

E. 4.2.2 Aufgrund dieses Ablaufs ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflich tet, in dem Umfang für die Gutachtenskosten aufzukommen, als die Höhe dieser Kosten bei der Zustimmung zur Auftragsvergabe an Prof. N.___ abseh bar war und Kosten in dieser Höhe als in qualitativer und quantitativer Hin sicht dem abgelieferten Gutachten angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall haben die O.___-Gutachter ein Gutachten zum Preis von bis zu Fr. 45‘000.-- offeriert (vgl. Urk. 41) und seit Ablieferung des Gutachtens vom 3. März 2016 Honorarforderungen im Gesamtbetrag von über Fr. 40‘000.-- gestellt (vgl. Urk. 51-53, Urk. 58, Urk. 68-69 sowie Urk. 92).

E. 4.3.1 Prof. N.___ und Dr. P.___ haben die Erstellung eines Gutachtens der Tarmed-Kategorie E (Tarmed-Position 00.2420) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- und in einem Kostenrahmen zwischen insgesamt Fr. 23‘000.-- und Fr. 45‘000.-- (vgl. Urk. 10 und Urk. 35) offeriert.

Gemäss Tarmed-Interpretation zur Position 00.2420 sind für ausserordentlich schwierige Fälle Spezialabmachungen mit dem Auftraggeber zu treffen. Un ter diese Kategorie gehören ausserordentlich aufwändiges Aktenstudium, hohe Schwierigkeit der gutachterlichen Überlegungen und Schlussfolgerun gen, ausserordentlich schwieriges Verfassen des Gutachtens mit ungewöhn lich umfangreichen Recherchen. Bei den Tarmed-Gutachten der Kategorien A bis D werden ärztliche Leistung und Infrastrukturbenutzung mit etwas über 2 bzw. nicht ganz 1,7 Taxpunkten (TP) pro Minute entschädigt und ist die an rechenbare Zeit (Honorarstunden) vorgegeben; der hieraus zu errechnende Stundenansatz beträgt - bei einem Taxpunktwert im Kanton Zürich im Jahre 2016 von Fr. 0.89 - rund Fr. 200.-- (60 X 3,7 TP = 222 TP x Fr. 0.89 = Fr. 197.58, vgl. Tarmed-Position 00.2410). Die Spezialabmachungen bei den Gutachten der Kategorie E können sowohl hinsichtlich des Honoraransatzes pro Stunde als auch hinsichtlich des angemessenen zeitlichen Umfangs von den Grundsätzen der Tarmed-Tarifierung abweichen.

E. 4.3.2 Aus den ersten Abrechnungen vom 24. März und 28. Juni 2016 ist nur ersicht lich, dass die O.___-Gutachter ihre Leistungen tatsächlich als Tarmed-Gutachten der Kategorie E zu Gesamtpreisen in Höhe von Fr. 28‘000.-- (Neurologie: Fr. 22‘000.-- und Neuropsychologie: Fr. 6‘000.--, Urk. 53) bzw. Fr. 10‘558.-- (Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 58) abgerechnet haben. Erst die mit dem Beschluss vom 8. September 2016 verlangte detaillierte Aufstellung über den von den Gutachtern der einzelnen Fachbereiche und ihren Hilfspersonen erbrachten Aufwand für Aktenzusammenfassung und -studium, klinische Untersuchungen sowie Gutachtenredaktion mit separatem Nachweis des Aufwands für die erfolgten Zusatzuntersuchungen und die obergutachterliche Auseinandersetzung mit den bereits aktenkundig gewese nen Gutachten (Urk. 61, E. 2.2.2) zeigt (Urk. 75), dass nicht nur der zeitliche Aufwand des federführenden Neurologen Prof. N.___ (17 Std.) und des von ihm mit der Bearbeitung des psychiatrischen Teils der Begutachtung beauf tragten Dr. P.___ (6,1 Std.), sondern ebenso derjenige der zur Gut achtenserstellung beigezogenen Hilfspersonen (Dr. T.___: 45,9 Std. und Dr. U.___: 24 Std.) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- abgerechnet wurde (Neurologie: 62,9 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 22‘015.--; Psychiatrie: 30,1 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 10‘535.--).

E. 4.3.3 Diese Rechnungsstellung ist im Lichte der Tarmed-Tarifierungsgrundsätze und der von Prof. N.___ und Dr. P.___ gestellten Offerte von vorn herein (d.h. ungeachtet der Frage nach der Qualität der Vertragserfüllung) in akzeptabel. Denn ein höherer Honorarstundenansatz als nach Tarmed-Stan dard (d.h. höher als Fr. 200.--/Std, vgl. E. 4.3.1) rechtfertigt sich auch beim Gutachten der Kategorie E nur mit Blick auf die hohe Schwierigkeit gut achterlicher Überlegungen und Schlussfolgerungen, zu denen nur der beauf tragte Gutachter selbst dank seiner fachlichen Exzellenz als befähigt anzuse hen ist. Alle gutachterlichen Tätigkeiten, welche nur in zeitlicher Hinsicht besonders aufwendig sind und ohne Weiteres auch von einer beigezogenen Hilfsperson erfüllt werden können, dürfen auch beim vom Auftraggeber ge nehmigten Beizug von Hilfspersonen höchstens zum Tarmed-Standard ver rechnet werde. Aus diesem Grund dürfen die O.___-Gutachter aufgrund des von ihnen getätigten Aufwands für ein polydisziplinäres Gutachten nach Tarmed nicht mehr als höchstens Fr. 30‘260.-- in Rechnung stellen (Prof. N.___: 17 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 5‘950.--; Dr. T.___: 45,9 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 9‘180.--; Neuropsychologie: Fr. 6‘000.-- als obere Grenze des offerier ten Rahmens; Dr. P.___: 6,1 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 2‘135.--; Dr. U.___: 24 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 4‘800.--, Zusatzuntersuchungen gemäss Urk. 75 S. 24: Fr. 829.-- + Fr. 1‘366.-- = Fr. 2‘195.--).

Eine zusätzliche Entschädigung für die Erstellung der Stellungnahme vom 15. November 2016 fällt angesichts der schwerwiegenden Mängel des am 3. März 2016 abgelieferten Gutachtens, welche diese Stellungnahme erfor derten (vgl. E. 2.1) von vornherein ausser Betracht. Das Gericht beschliesst:

Die Entschädigung der Gutachter für die gerichtlich angeordnete polydisziplinäre Begutachtung wird auf Fr. 30‘260 .-- festgesetzt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten in Höhe von Fr. 30‘260.--werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01138 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom 15. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1953, war in einem 75%-Pensum als Pflegefach mann Dialyse angestellt, als er sich am 11. Juni 2008 unter Hin weis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlit tenen Unfalls – von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren und ge stürzt (Urk. 2/8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 2/8/13). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des für das Unfallereignis vom 15. Januar 2007 zuständigen Unfallversicherers (Urk. 2/8/22/1-74, Urk. 2/8/27/1-31, Urk. 2/8/30/1-9, Urk. 2/8/31/1-47, Urk. 2/8/35/1-13) sowie die ärztlichen Berichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Innere Medi zin FMH, vom 2. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 2/8/23/1-38 und Urk. 2/8/26/1-22) und Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, vom 3. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 2/8/24/1-20) bei. Zudem liess sie den Versicherten im A.___ polydis ziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezem ber 2010, Gutachter: Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. E.___, Neuropsychologie, Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 2/8/45). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten per Vorbescheid vom 5. Januar 2011 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuwei sen gedenke, da zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch begründbare Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 2/8/50).

Dagegen opponierte der Versicherte am 3. Februar 2011 (Urk. 2/8/53) und beantragte, es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenver si cherung auszurichten, eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter seien die beiden mit dem Einwand zu den Akten gereichten Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 12. Januar 2010 (Urk. 2/8/54) und Dr. med. H.___, Neurologie FMH, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 2/8/55) dem A.___ zur Stellung nahme vorzulegen. Ferner reichte der Versicherte nach dem Einwand noch die Bescheinigung seines Arbeitgebers, Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2011 (Urk. 2/8/57), die Stellungnahme von Dr. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP/FSP, vom 11. März 2011 (Urk. 8/60) sowie den Bericht von Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 12. April 2011 (Urk. 2/8/65) zu den Akten. Am 18. April 2011 nahm das A.___ (Dr. B.___ sowie Dr. med. L.___, Allge meine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psycho therapie FMH) Stellung zu den Gutachten G.___ und H.___ (Urk. 2/8/66). Dazu wiederum nahm der Versi cherte mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Stellung (Urk. 2/8/68). Am 8. Juni 2011 würdigte der RAD (Dr. med. M.___, Anästhesi ologie FMH) unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 3. Mai 2011 den me dizini schen Sachverhalt abschliessend dahingehend, dass dem A.___-Gutachten zu folgen sei, welches besage, dass der Versicherte in bisheriger und angepasster Tätig keit uneinge schränkt arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2/8/76/2-3). Dementspre chend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (recte: 2011) ab (Urk. 2/2). 1.2 1.2.1

Gegen die am 6. Juli 2011 beim Rechtsvertreter des Versicherten eingegan gene Verfügung erhob dieser am 2. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Ent schädi gungsfolge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der In validenversi cherung auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutach ten zur Abklä rung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (Urk. 2/1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 2/7). Hiervon wurde der Beschwer deführer am 4. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 2/13). Der Be schwerdeführer reichte am 18. April 2012 (Urk. 2/9) noch einen Zeitungsarti kel vom 10. April 2012 betreffend den A.___-Gutachter Dr. B.___ (Urk. 2/10/1) sowie einen Auszug aus dem im Urteil des Sozialversicherungs gerichts UV.2006.00218 vom 11. Februar 2010 berücksichtigten A.___-Gut achten mit dem Bericht der neu rologischen Untersuchungsbefunde des A.___-Gutachters Prof. Dr. D.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 2/10/2) zu den Akten. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Urk. 2/11) folgte der Be richt Dr. J.___ über die neuropsychologi sche Kontrolluntersuchung vom 11. April 2012 (Urk. 2/12). 1.2.2

Das Sozialversicherungsgericht würdigte den medizinischen Sachverhalt in seinem Urteil IV.2011.00911 vom 18. März 2013 (Urk. 2/14) dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach eigener Beurteilung seit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2007 aufgrund persistierender neuropsychologischer Defizite in sei ner Lebensführung und Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Im Rahmen klinischer Untersuchungen seien auch durchwegs - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - entsprechende Beschwerden dokumentiert. Ebenso seien in den medizinischen Akten drittanamnestische Angaben doku mentiert, welche das Beschwerdebild bestätigten. Strittig sei, ob es sich dabei um im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG invalidisierende Beschwerden handle. Während der Beschwerdeführer und die ihn behandeln den Ärzte die Ansicht verträten, es handle sich um die Folgen eines beim Unfall vom 15. Januar 2007 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, gingen die Auffassungen der gut achterlich oder konsiliarisch tätig gewesenen Experten zum Teil (ohne eine psychi sche Erkrankung zu diagnostizieren) dahin, dass die Beschwerden eher eine psychogene Ursache hätten (Urteil IV.2011.00911 E. 2.1). Objektivierbare Befunde für eine Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem wurden nach den Feststellungen des Gerichts jedenfalls auch von den behandelnden Ärzten, welche eine Unfallverletzung postuliert hatten, nicht erhoben (Urteil IV.2011.00911 E. 2.2 und E. 2.3.1).

Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gezeigten Beschwerden um psychogene (im Sinne eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare orga nische Grundlage) handle, wobei offen gelassen werden könne, ob die ge klagten Beschwerden eher bewusstseinsnahen oder eher bewusstseinsfernen Ursprungs seien. Denn die Symptomatik könnte auch auf eine dysfunktionale Krankheitsüberzeugung (den der medizinischen Evidenz widersprechende Glauben, eine Verletzung erlitten zu haben, welche - nach verbreiteter Auf fassung - typischerweise bestimmte Symptome verursacht) zurückzuführen sein, und solange keine besonderen Umstände vorlägen, wel che die Loslö sung von dieser Krankheitsüberzeugung verun möglichten oder zumindest stark erschwerten, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 V 279) damit ein invalidisierender Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nachgewiesen (Urteil IV.2011.00911 E. 2.3.2-5 und E. 2.4.1-2).

Von weiteren medizinischen Abklärungen sei kein zusätzlicher Erkenntnisge winn zu erwarten, weshalb davon abzusehen und die Beschwerde als in jeder Hinsicht unbegründet abzuweisen sei (Urteil IV.2011.00911 E. 2.4.3 und E. 2.5). 1.2.3

Gemäss dem vom Beschwerdeführer daraufhin angerufenen Bundesgericht (Urteil 8C_371/2013 vom 28. November 2013, Rückweisungsurteil, Urk. 1) wäre demgegenüber davon auszugehen gewesen, dass von neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Seite stark divergierende Aussagen dazu vorlagen, ob authentische neuropsychologische Funktionsstörungen bestünden, welcher Diagnose diese gegebenenfalls zugeordnet werden könn ten und ob sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Ein entscheidender Ge sichtspunkt sei, ob die Funktionsstörungen tatsächlich bestünden oder vor getäuscht würden. Das kantonale Gericht habe diese, in den medizinischen Akten kontrovers beantwortete Frage offen gelassen und sich darauf be schränkt, gestützt auf die A.___-Gutachter eine unfallbedingte organische Schädigung und eine invalidisierende psychische Erkrankung auszu schlies sen. Damit sei es nicht getan, zumal die Invalidenversicherung als finale Versicherung auch unfallfremde Beeinträchtigungen zu berücksichtigen habe. Hinzu komme, dass den A.___-Experten bei der Erstellung des Gutach tens vom 12. Oktober 2010 die Expertisen H.___ vom 19. Oktober 2009 und G.___ vom 12. Januar 2010 sowie der Bericht J.___ vom 11. März 2011 noch nicht vorgelegen seien. Zwar sei hierzu noch eine Stellungnahme des A.___ vom 18. April 2011 erfolgt. Diese sei aber offensichtlich lediglich vom Internisten und von der Psychiaterin verfasst worden. Es fehle nament lich eine Auseinandersetzung aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht mit den besagten medizinischen Akten. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Sicht unvollständig festgestellt. Es sei ein neu rologisches/neuropsychologisches Gutachten einzuholen. Den Experten solle anheim gestellt bleiben, zusätzlich eine psychiatrische Fachperson beizuzie hen, sofern sie dies als erforderlich erachteten. Die Sache werde für die Ein holung dieses Gutachtens und zum neuen Entscheid über die Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4.4). 2. 2.1

Nach Eingang des Rückweisungsurteils wies das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 6. März 2014 auf den vom Bundesgericht umschriebenen Abklärungsbedarf hin (Urk. 3 S. 2) und formulierte die seiner Ansicht nach zur Deckung dieses Abklärungsbedarfs nöti gen Fragen (Urk. 3 S. 3-4). So dann lud es die Parteien ein, dem Gericht neuro logisch/neuropsychologische Hauptgutachter sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen zu den Sach fragen vorzuschlagen (Urk. 3 S. 6). 2.2

Mit Schreiben vom 14. April 2014 (unter Beilage des Bundesgerichtsurteils vom 28. November 2013, des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 18. März 2013 sowie der Verfügung vom 6. März 2014) lud das Sozialversi cherungsge richt - unter anderen - den vom Beschwerdeführer als neurologi schen Haupt gutachter vorgeschlagenen Prof. Dr. N.___, leitender Arzt an der Klinik für Neurologie des O.___, ein, dem Gericht eine Reihe von Fra gen betreffend die Durchführung der Begutachtung zu be antworten und eine Offerte für die Begutachtung einzureichen (Urk. 8/5). 2.3

Nachdem die Parteien ihre Vorschläge eingereicht hatten und der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin dem vorgenannten Vorschlag des Beschwerdeführers zugestimmt hatte (vgl. Urk. 23) beauftragte das Sozi alversicherungsgericht mit Beschluss vom 12. September 2014 Prof. N.___ als leitenden Hauptgutachter mit der Befugnis weitere Mitgutachter sowie Hilfs personen zur Begutachtung beizuziehen sowie - soweit zur Beant- wortung der gestellten Fragen erforderlich - ergänzende Untersuchungen durchzuführen (Urk. 25 S. 5-6). Die in der Verfügung vom 6. März 2014 formulierten Fragen wurden dabei unter Berücksichtigung von diesbe- züglichen Vernehmlassun gen der Parteien (vgl. Urk. 25 S. 2 f. unter Hinweis auf Urk. 5, Urk. 6, Urk. 18 und Urk. 20) teilweise umformuliert (definitiver Fragenkatalog, Urk. 25 S. 3-5). 2.4

Am 3. März 2016 wurde dem Sozialversicherungsgericht das unter der Feder füh rung von Prof. N.___ erstellte interdisziplinäre Gutachten des O.___ (nachfolgend: O.___-Gutachten) eingereicht (vgl. Urk. 49).

Das O.___-Gutachten besteht aus dem von PD Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verantworteten psychiatri schen Gutachten vom 3. März 2016 (Urk. 50/1), dem unter der Leitung von Prof. Dr. phil. Q.___ erstellten neuropsychologischen Teilgutachten vom 11. März 2015 (Urk. 50/2) und dem unter der Leitung von Prof. N.___ erstell ten interdisziplinären Gutachten vom 27. Februar 2016 (welches Auskunft gibt über die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. August 2015 sowie apparative Zusatzuntersuchungen vom 11., 23. und 30. September sowie 23. Oktober 2015 und die interdisziplinäre Schlussbe sprechung vom 18. Dezember 2015, Urk. 50/3). 2.5

Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum O.___-Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 54).

Der Beschwerdeführer liess sich am 16. Juni 2016 mit dem Antrag verneh men, den Gutachtern zwei ergänzende Fragen betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. die prognostische Einschätzung der Auswir kung der empfohlenen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit zu stellen (Urk. 56).

Die Beschwerdegegnerin beantragte keine Ergänzung des Gutachtens; sie äus serte sich in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2016 aber dahingehend, dass auch mit dem O.___-Gutachten kein invalidisierender Gesundheitsscha den ausgewiesen sei (Urk. 60). 2.6 2.6.1

Mit Beschluss vom 8. September 2016 (Urk. 61) nahm das Sozial- versicherungs gericht eine erste vorläufige Würdigung des O.___-Gut achtens vor. Dabei ging das Gericht davon aus, dass es sich - wie das Bun desgericht in BGE 141 V 281 E. 4.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 festgestellt habe - bei der im O.___-Gutachten diagnostizierten gemischten dissoziativen Störung [Konversionsstörung] (ICD-10: F44.7) mit Beeinträchti gung von Motorik, Sensibilität, Sinneswahrnehmung und Denken (Urk. 50/1/34) um eine beweisrechtlich nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu beurteilende Gesundheitsbeeinträchtigung handle (E. 1.1).

Mit Blick auf die vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 formulierten Qualitäts anforderungen zählte das Sozialversicherungsgericht den Parteien und den O.___-Gutachtern eine Reihe von Mängeln des abgelieferten Gutach ten auf (Urk. 61 S. 4-9).

Sodann führte das Sozialversicherungsgericht in Erwägung 2.1 aus, ange sichts der dargelegten Mängel des Gerichtsgutachtens sei nicht nur die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von dessen Eingabe vom 16. Juni 2016 (Urk. 56) näher abzuklären, sondern sei den O.___-Gutachtern - auch aus auftragsrechtlichen Gründen - Gelegenheit zu geben, das vorlie gende Gutachten so zu ergänzen und zu verbessern, dass die gesundheitliche Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers medizinisch einwandfrei festge stellt wird und deren funktionelle Auswirkungen anhand der Standardindi katoren gemäss BGE 141 V 281 schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Denn auch wenn der federführende Hauptgutachter vom Beschwerdeführer vorgeschla gen worden sei, könne sich das Gericht nicht einfach der Feststellung der Be schwerdegegnerin anschliessen, wonach sich mit dem Gerichtsgutachten kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachweisen lasse (vgl. Urk. 60), so lange nicht feststehe, dass dieser Nachweis auch mit weiteren, lege artis durchgeführten Abklärungen nicht mehr geführt werden kann (antizipierte Beweiswürdigung). 2.6.2

Im Hinblick auf das in Erwägung 2.1 (des Beschlusses vom 8. September 2016) skizzierte Vorgehen sei vorab den betroffenen Gutachtern - auf deren ausdrücklichen Wunsch hin (vgl. Urk. 49) - Gelegenheit zu geben, zu den ihr Gutachten betreffenden Eingaben der Parteien (Urk. 56 und Urk. 60) sowie zur Mängelrüge des Gerichts Stellung zu nehmen, und zu erklären, ob sie bereit und in der Lage seien, ihr Gutachten entsprechend den Anforderungen von BGE 141 V 281 zu überarbeiten und die dazu notwen digen tatsächlichen Abklärungen durchzuführen (E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang seien die Gerichtsgutachter auch aufgefordert, zu den die Gutachtenskosten betreffen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 60 S. 2) Stellung zu neh men und bei den am 24. März 2016 (Urk. 53) und 28. Juni 2016 (Urk. 58) gestellten Honorarrechnungen über Fr. 28‘000.-- und Fr. 10‘558.-- den von den Gutachtern der einzelnen Fachbereiche und ihren Hilfspersonen er brachten Aufwand für Aktenzusammenfassung und -studium, klinische Un tersuchungen sowie Gutachtenredaktion detailliert darzulegen. Der Aufwand für die erfolgten Zusatzuntersuchungen und die obergutachterliche Ausein andersetzung mit den bereits aktenkundig gewesenen Gutachten sei separat auszuweisen (E. 2.2.2).

Der Beschwerdeführer habe sich darüber auszusprechen, ob er bereit sei, sich den von den Gutachtern allenfalls als nötig erachteten weiteren Untersu chungen zu unterziehen (E. 2.2.3).

Im Übrigen sei es den Parteien freigestellt, sich zu den Ausführungen der Gegen partei, den Erwägungen des Beschlusses sowie den Honorarrechnungen der Gutachter zu äussern (E. 2.2.4). 2.7 2.7.1

Am 3. Oktober 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zum Beschluss vom 8. September 2016 und den dort erwähnten Akten ein (Urk. 67). 2.7.2

Am 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer, sowohl beim Sozialversi cherungsgericht, als auch bei den O.___-Gutachtern eine schriftliche Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers „zu den Gesundheitsschäden ihres Ehe mannes und deren Auswirkungen“ ein (vgl. Urk. 72/1-2). Dem Gericht bean tragte er, es sei eine mündliche Beweisverhandlung zur Befragung des Be schwerdeführers und seiner Ehefrau durchzuführen (Urk. 71). 2.7.3

Am 15. November 2016 reichten die O.___-Gutachter ihre Stellungnahme ein (Urk. 75). 2.8

Bereits am 26. September 2016 hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 64), welches nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer am 23. und 30. November 2016 ein gereichten Unterlagen zum Bedürftigkeitsnachweis (Urk. 77-81) mit Referen tenverfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 82) abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 1)

Weiter wurde mit besagter Referentenverfügung ein weiterer Schriftenwech sel zur ergänzenden Stellungnahme der O.___-Gutachter vom 15. November 2016 eröffnet, da die O.___-Gutachter darin nicht nur dargelegt hatten, in wieweit sie die Kritik des Gerichts und der Parteien an ihrem Gutachten ak zeptierten bzw. zurückwiesen, sondern - nach Durchführung zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen - ihre gutachterlichen Ausführungen vom 3. März 2016 teilweise verändert bzw. ergänzt hatten.

Der Beschwerdeführer reichte seine diesbezügliche Stellungnahme am 13. Februar 2017 ein (Urk. 84), die Beschwerdegegnerin die ihre am 15. Mai 2017 (Urk. 88).

Letztere wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2017 dem Beschwerdeführer und den O.___-Gutachtern zur Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt (Urk. 89).

Der Beschwerdeführer äusserte sich am 23. Mai 2017 abschliessend zur Sache (Urk. 91), die O.___-Gutachter liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im Hinblick auf den Nachweis einer einen Rentenanspruch in der Invalidenver sicherung begründenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Urteil IV.2011.00911 E. 1.1) ist - um Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf die beweisrechtlichen Ausführungen in jenem Entscheid zu ver weisen (E. 1.2 und E. 1.3) 1.2

Sodann sind die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu s o matoforme n Schmerzstörung en und vergleichbare n psychosomatische n Lei den sowie die für die hier vorzunehmende Reevaluation des medizinischen Sachverhalts massgeblichen Gesichtspunkte darzulegen. 1.2.1

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu ei ner Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs geschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so ge nannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Re gelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderun gen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesge richts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfin dungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar . 1.2.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensa tionspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau so zialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den

tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berück - sichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.2.3

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die be treffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallel überprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Ar beitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.3

Schliesslich ist im Hinblick auf die Festsetzung und Verteilung der Kosten des im vorliegenden Fall eingeholten gerichtlichen Gutachtens auf das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 hinzuweisen. 1.3.1

In jenem Entscheid bestätigt das Bundesgericht seine mit dem Leiturteil BGE 137 V 210 begründete Rechtsprechung, gemäss welcher bei im erstinstanzli chen (gerichtlichen) Beschwerdeverfahren festgestellter Abklärungsbedürftig keit das angerufene kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesver waltungsgericht) grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzu ordnen (Urteil 8C_113/2017 E. 3.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und - wenn diese Beweismassnahme für die Beurteilung des strit tigen Anspruchs unerlässlich war oder Bestandteil nachträglicher zugespro chener Leistungen bildete - die Kosten des Gutachtens dem Versicherungs träger, welcher diese Massnahme in seinem Abklärungsverfahren auf eigene Kosten hätte durchführen müssen, aufzuerlegen habe (unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.2). 1.3.2

Hinsichtlich der Höhe der Begutachtungskosten hält das Bundesgericht fest, dass auch Begutachtungen, welche in gerichtlichem Auftrag durch eine me dizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) durchgeführt wurden, als gerichtliche Beweisvorkehren anzusehen seien, deren Honorie rung nicht (wie in BGE 137 V 210 E. 4.4.2 verlangt) zwingend nach Mass gabe des zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und den MEDAS abgeschlossenen Tarifvertrags erfolgen müsse (Urteil 8C_113/2017 E. 6.2.3.1).

Nach den (bundesgerichtlichen) Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das (erstinstanzliche) Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab. Damit messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflicht gemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren Beweiswert zu als den Adminstrativgutachten. Das findet sich gemäss dem Bundesgericht im Wesentlichen im Umstand angelegt, dass der Administra tivgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der Strafdro hung (vgl. Art. 307 und 309 lit. a StGB) unterstehe. Das könne sich auch in der aufzuwendenden Sorgfalt und damit im Arbeitsaufwand niederschlagen. Weit gewichtiger scheine hingegen der Umstand, dass sich in einem Ge richtsverfahren für die Gutachtenden erfahrungsgemäss in aller Regel kom plexere Fragen stellten und insbesondere weit umfangreichere Akten zu be wältigen seien als auf Stufe Verwaltungsverfahren; meistens lägen zudem in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, die ih rerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten gäben und die in diesem be sonders einlässlich zu verarbeiten seien. Damit erfülle das Gerichtsgutachten tatsächlich regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutachtens. Ob wohl die bestehenden Pauschalbeträge auf Stufe Verwaltungsverfahren mit einem entsprechenden "Mix" aus einfacheren und komplexeren Fällen ins gesamt kostendeckend sein mögen, lasse sich Gleiches für das gerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres sagen (Urteil 8C_113/2017 E. 6.2.3.2). 1.3.3

Abschliessend hält das Bundesgericht in seinen Erörterungen zur Honorie rung von MEDAS-Gutachterinnen und -Gutachtern, welche in gerichtlichem Auftrag tätig geworden waren (ein solcher Fall liegt dem Urteil 8C_113/2017 zugrunde) fest, die vorangegangenen Ausführungen hätten nicht einfach zur Folge, dass die bestehende Tarifordnung für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren geradezu belanglos wäre.

Gerichtsgutachten würden in der Regel auf vertraglicher Grundlage vergeben, wobei grundsätzlich von einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis auszugehen sei. Teil dieses Vertrages bilde notwendigerweise die Regelung der Abgeltung der vom Sachverständigen ("nach bestem Wissen und Gewissen") zu erbrin genden Leistung. In dieser Hinsicht könne der vom BSV mit den MEDAS ver einbarte Tarif immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der Ver waltung, die für das Gericht nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen sei, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung zulasse. Das bedeute, dass die Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass sicher auch nicht ohne Weiteres auf Tarmed Kategorie D ("Gutachten mit überdurchschnittli chem Schwierigkeitsgrad") oder gar E ("ausserordentlich schwierige Fälle") zurückgegriffen werden könne. Darüber hinaus verstehe sich, namentlich mit Blick auf den zu Befürchtungen Anlass gebenden Kostendruck, dass das Bundesgericht im Einzelfall nicht nur im Lichte der bekannten Kriterien überprüfen wird, ob die Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens der Verwaltung überbunden werden dürfen. Vielmehr werde es sich auch der Höhe der Kosten annehmen und insofern jedenfalls dann einschreiten, wenn diese in sachlich unvertretbarer Weise, mithin willkürlich bemessen worden seien (Urteil 8C_113/2017 E. 7.3). 2. 2.1

Nach Ansicht des Beschwerdeführers haben die O.___-Gutachter die im Bundes gerichtsurteil vom 28. November 2013 aufgeworfenen Fragen, ob authentische neuropsychologische Funktionsstörungen bestehen, welchen Diagnosen diese gegebenenfalls zugeordnet werden können und ob sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, überzeugend beantwortet und damit den medizinischen Sachverhalt für eine Anspruchsbeurteilung im Sinne von BGE 141 V 281 vollständig festgestellt (Urk. 84 S. 1-4).

Soweit der Beschwerdeführer unter Zitierung der Stellungnahme der O.___-Gutachter vom 15. November 2016 als „Zusatzgutachten“ (Urk. 84 S. 3) das Gericht dahingehend belehren will, dass es, wenn es hinsichtlich der O.___-Beurteilung „offensichtlich unsicher“ sei, „den Gutachtern die entsprechen den Fragen präzise und nicht versteckt in einem 11-seitigen Exposé zu stel len“ habe (Urk. 84 S. 5), verkennt er, dass das Gericht in seinem 11-seitigen Beschluss vom 8. September 2016 den O.___-Gutachtern keine Zusatzfragen zum besseren Verständnis des Gutachtens gestellt und ihnen auch noch kei nen Auftrag zur Ergänzung des Gutachtens erteilt, sondern die O.___-Gutach ter (und die Parteien) auf eine Reihe von gravierenden Mängeln des am 3. März 2016 eingereichten Gutachtens hingewiesen hatte, welche nach ge richtlicher Einschätzung geeignet waren, sowohl die Beweistauglichkeit des Gutachtens, als auch den Honoraranspruch der O.___-Gutachter in Frage zu stellen. Auf gerichtliche Anordnung hin hatten sich die O.___-Gutachter le diglich darüber auszusprechen, ob sie die vom Gericht genannten Mängel anerkannten und ob sie bereit sowie in der Lage waren, ihren bisherigen Aufwand zu belegen und die Mängel zu beheben; der Beschwerdeführer hatte zu erklären, ob er bereit sei, sich allfälligen weiteren Untersuchungen zur Behebung der Mängel zu unterziehen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 in Ver bindung mit den Erwägungen 2.2.1 - 2.2.3 des Beschlusses). 2.2

Wie die Stellungnahme vom 15. November 2016 (Urk. 75), das Ergebnis der von den O.___-Gutachtern nach dem Erhalt des Beschlusses vom 8. September 2016 in Eigeninitiative durchgeführten ergänzenden Abklärungen zur Behe bung von gerügten Mängeln, zeigt, waren die O.___-Gutachter tatsächlich nicht bereit oder nicht in der Lage, die im Beschluss vom 8. September 2016 festgestellten Diskrepanzen zwischen aus den Befunden der neuropsycholo gischen Testung abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und ar beitsanamnestisch dokumentierten Fähigkeiten plausibel zu erklären. 2.2.1

Im am 3. März 2016 eingereichten Gutachten hatten die O.___-Gutachter ge stützt auf die Befunde aus ihrer neuropsychologischen Testung vom 10. März 2015 die damalige Arbeitsstelle des Beschwerdeführers als „vom Arbeitsin halt und Arbeitspensum her“ leidensangepasst bezeichnet und die Arbeitsfä higkeit in dieser Tätigkeit festgelegt ohne zu diskutieren, dass der Beschwer deführer, welchem aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungsergeb nisse attestiert wurde, dass er „für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit braucht wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters“ (Urk.  50/2 S. 9; Alter im Zeitpunkt der Testung

61 Jahre, S. 6), tatsächlich bereits seit zwei Jahren ganztägig mit einem uneingeschränkten Leistungsrendement leidens angepasst gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit auch regelmässig ein Auto in der St. Galler Innenstadt gelenkt hatte - offenbar ohne erkennbare Unsicherheiten und unfallfrei. Es darf davon ausgegangen werden, dass das R.___ den Beschwerdeführer nicht während zweier Jahre in seinem Fahrdienst beschäftigt hätte, wenn auch nur geringe Zweifel an sei ner Fahrtüchtigkeit bestanden hätten (d.h. wenn ärztliche oder andere zur Symptomerkennung qualifizierte Arbeitskolleginnen und -kollegen des Be schwerdeführers in seinem Arbeitsalltag jemals eine Symptomatik hätten feststellen können, welche hinsichtlich Art und Schwere den neuropsycholo gischen Befunden der O.___-Gutachter entsprach). Auch liess sich die auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung abgestützte Hypothese der neuropsychologischen O.___-Gutachter, wonach der Beschwerdeführer an ei ner sein Arbeitsleistungsvermögen pro Zeiteinheit stark einschränkenden all gemeinen kognitiven und motorischen Verlangsamung sowie rascher Ermü dung leide, in der rund vier Monate später (durch die psychiatrischen Gut achter ) erfolgten Befragung der Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht erhärten; vielmehr wurde von der Vorgesetzen des Beschwerdeführers die körperliche Fitness und Schnelligkeit hervorgehoben, mit welcher der Be schwerdeführer Defizite von Konzentration und Merkfähigkeit ausgleichen und sein Arbeitspensum von 40 % an zwei ganzen Arbeitstagen von neun Stunden (mit einer Mittagspause von einer Stunde, wovon die Hälfte für ei nen Mittagsschlaf reserviert) bewältigen könne (Urk. 50/1 S. 21 f.). 2.2.2

Auch in ihrer nach dem Erhalt des Beschlusses vom 8. September 2016 ver fassten Stellungnahme vom 15. November 2016 (Urk. 75) waren die O.___-Gutachter nicht in der Lage, die anamnestische Information gutachterlich adäquat zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer eine alltägliche Verrichtung, zu der er aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung als ungeeignet angesehen wurde, tatsächlich im Rahmen seiner täg lichen Arbeit über längere Zeit ohne Probleme und zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers ausführen konnte. Das vom Gericht im Beschluss vom 8. September 2016 (vgl. E. 1.4.1) gerügte Fehlen der vom Bundesgericht ex plizit verlangten neurologisch/neuropsychologischen Auseinandersetzung mit der aktenkundigen Expertise aus dem Jahr 2010, in welcher erstmals aus psychiatrischer Sicht Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers angemeldet worden waren, entschuldigten die O.___-Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 15. November 2016 damit, dass sie nicht explizit danach gefragt worden seien (Urk. 75 S. 10). Und obwohl die O.___-Gutachter nun mehr einräumten, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei bereits seit 2010 fraglich gewesen und infolge der von ihnen festgestellten neuropsy chologischen Defizite klarerweise nicht mehr gegeben, sehen sie als Konse quenz dieser Erkenntnis lediglich das Erfordernis, das „in idealer Weise dem neurologischen Störungsbild angepasste“ Tätigkeitsprofil der Arbeit des Be schwerdeführers im R.___ künftig dahingehend anzupassen, dass eine Lösung für die externen Autotransporte gesucht werden müsse (Urk. 75 S. 16). In ihrer Konsistenzprüfung aus medizinischer Sicht verweisen die O.___-Gutachter pauschal auf ihre Ausführungen im interdisziplinären Gutachten vom März 2016 Urk. 75 S. 22), und auch zur Arbeitsfähigkeitsbe urteilung wird in der Stellungnahme vom 11. November 2016 ungeachtet der Inkonsistenzen zwischen in der neuropsychologischen Testung festgestellten Defiziten und anamnestisch ausgewiesenen Fähigkeiten auf das interdiszipli näre Gutachten vom März 2016 verwiesen. 2.2.3

Weiter weist die Beschwerdegegnerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme zu Recht hin, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, wie der Be schwerdeführer sein 40%-Arbeitspensum im R.___ an zwei ganzen Arbeitstagen à netto rund acht Arbeitsstunden bewältigen kann (vgl. E. 2.2.1), wenn er doch „für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit braucht wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters“ (Urk.  50/2 S. 9). Dass der Beschwerdeführer ein Schlafzimmer am Arbeitsplatz und jeweils min destens zwei Ruhetage zwischen seinen Arbeitstagen hat (so der Beschwer deführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 23. Mai 2017, Urk. 91), ändert nichts daran, dass einer, der tatsächlich für alle Verrichtun gen doppelt so viel Zeit benötigt wie ein Gesunder, zur Erledigung eines 40%-Arbeitspensums nicht zwei, sondern vier ganze Arbeitstage aufwenden müsste. 2.3

Dass der Beschwerdeführer in der Zeit um die neuropsychologische Untersu chung vom 10. März 2015 an seinem Arbeitsplatz nicht mit der in der neu ropsychologischen Untersuchung gezeigten Symptomatik einer ihn fahrun tüchtig erscheinen lassenden Verlangsamung aufgefallen war, muss nicht heissen, dass der Beschwerdeführer seine Symptome in der neuropsycholo gischen Untersuchung der O.___-Begutachtung trotz der damals unauffälligen Symptomvalidierung (vgl. Urk. 50/2/7) aggraviert oder gar simuliert hätte. 2.3.1

Denn einerseits haben die neuropsychologischen O.___-Gutachter in der vom Gericht verlangten Beurteilung der aktenkundigen Vorbegutachtungen auf eine dem Untersuchungssetting inhärente mögliche Fehlerquelle der neu ropsychologischen Testung hingewiesen, nämlich, dass das Verhalten der untersuchten Person und die Messergebnisse durch vom Untersucher nicht immer erkennbare starke psycho-physische Stressreaktionen der Probanden aufgrund der Begutachtungssituation verzerrt werden können (Urk. 50/2 S. 11 f.). Das ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. 2.3.2

Und andererseits weisen die psychiatrischen O.___-Gutachter in der Herleitung ihrer Diagnose darauf hin, dass das Unfallereignis des Jahres 2007 (genauer: das Unfallerleben des Beschwerdeführers und seine Erinnerung daran) als wesentlicher Belastungsfaktor für die Entstehung und Aufrechterhaltung der Konversionssymptomatik anzusehen sei (Urk. 75 S. 4 f.). Dass die Sympto matik entsteht oder sich verstärkt, wenn der Beschwerdeführer sich gedank lich mit dem Unfallereignis des Jahres 2007 beschäftigt, erscheint plausibel. Ebenso, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen von neuropsychologi schen Testungen

jeweils gedanklich sehr intensiv mit dem Unfall beschäfti gen muss. Geht es doch - der festen Krankheitsüberzeugung des Beschwer deführers entsprechend - in der neuropsychologischen Testung darum, neu ropsychologische Defizite zu messen, an denen der Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten als Folge eines beim Unfall des Jahres 2007 erlittenen, aber zufolge einer initial nicht suffizienten Diagnostik nicht erkannten und heute bildgebend nicht mehr nachweisbaren mittelschweren Schädel-Hirn-Traumas leidet (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2017, Urk. 84 S. 4). 2.3.3

Hiervon ausgehend ist es für das Gericht auch ohne Weiteres nachvollzieh bar, dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen neuropsychologischen Testungen und an seinem Arbeitsplatz im R.___ - stets au thentisch - in Art und Stärke völlig unterschiedliche neuropsychologische Funktionsstörungen gezeigt hat (starke, jede Arbeitstätigkeit ausschliessende bei den beiden MEDAS-Testungen; mittelschwere, die Arbeitsfähigkeit ein schränkende bei Dr. J.___ und im O.___; leichte, unter Berücksichtigung des Alters die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränkende an seinem Ar beitsplatz im R.___). Der Beschwerdeführer leidet demnach nicht an einer in allen Lebenssituationen gleichbleibenden psychogenen Symptomatik. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der psychiatrischen O.___-Gutachter davon auszugehen, dass die authentische Schwere der Symptomatik in erheblichem Ausmass davon abhängt, wie stark der Be schwerdeführer gestresst wird durch die situationsbedingte Notwendigkeit, seine vermeintlichen hirnorganischen neuropsychologischen Defizite deutlich zu machen (vgl. die fachärztliche Definition von ‚Verdeutlichung‘ in den Präsentationsunterlagen zur ASIM Fortbildung „Schmerz sieht man nicht?!“ vom 14. September 2011; Autor: Peter Henningsen, Klinik für Psychosoma tische Medizin und Psychotherapie, Klinikum rechts der Isar der TU Mün chen; eingesehen am 26. Oktober 2017 auf: www.unispital-basel.ch

).

Dies erklärt nicht nur, weshalb der Beschwerdeführer bei den von ihm als misstrauisch erlebten MEDAS-Gutachtern deutlich schwerere neuropsycholo gische Funktionsstörungen zeigte als bei den als ihm wohlgesinnt erschei nenden O.___-Gutachtern sowie bei Dr. J.___, sondern auch, weshalb der Beschwerdeführer in seinem sehr verständnisvollen Arbeitsumfeld am R.___, wo er keine seine Arbeitsfähigkeit einschränkende neu ropsychologischen Funktionsstörungen nachweisen muss, solche auch nicht zeigt. 2.4 2.4.1

Das Gericht kann den O.___-Gutachtern nach dem Gesagten insoweit folgen, als sie dem Beschwerdeführer eine authentische Beschwerdenpräsentation in eigenen und in früheren Testungen attestieren sowie die in den Testungen gezeigten neuropsychologischen Defizite als Symptome einer psychischen Störung von Krankheitswert werten. 2.4.2

Für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die O.___-Gut achter lediglich die Testergebnisse des Beschwerdeführers in den MEDAS-Testungen (beim S.___ 2009 und beim A.___ 2010) als wahrscheinlich durch Stress in der Begutachtungssituation verfälscht werten, aber den durch die diagnostizierte Krankheit hervorgerufenen Stress bei der eigenen Testung (sowie bei der Testung durch Dr. phil. J.___ im Jahr 2008) völlig un berücksichtigt lassen, und bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Weiteres davon ausgehen, dass die in der eigenen Testung gezeigten neuropsychologischen Defizite auch bei einer ideal diesen Störungen angepassten Arbeit (vgl. Urk. 75 S. 16) auftreten, obwohl die von den O.___-Gutachtern selbst erhobenen arbeits anamnestischen Informationen dies widerlegen.

Denn wenn - wie vorstehend dargelegt wurde - in der neuropsychologischen Testung die durch den Stress in dieser spezifischen Testsituation erzeugten authentischen neuropsychologischen Funktionsstörungen gemessen werden, lassen sich aus diesen Messergebnissen keine Rückschlüsse auf im - nicht durch den Teststress geprägten - Arbeitsalltag auftretende, die Arbeitsfähig keit einschränkende neuropsychologischen Funktionsstörungen ziehen. 2.5 2.5.1

Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass die O.___-Gutachter noch Wesentliches zur Erhellung des medizinischen Sachverhalts beitragen kön nen. Sie haben sich denn auch innert der ihnen dafür angesetzten Frist (vgl. Urk. 89) nicht mehr zur Kritik der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2017 (Urk. 88) an der Gutachtensergänzung vom 15. November 2016 geäussert.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere einer gerichtlichen Befra gung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl. den entsprechen den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016, Urk. 71), wären auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; zumal die O.___-Gutachter für ihre Stellungnahme vom 15. November 2016 sowohl den Beschwerde führer noch einmal telefonisch befragten, als auch die schriftlichen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigten (vgl. Urk. 72/1-2, Urk. 75 S. 11 f. und Urk. 76). 2.5.2

Vielmehr lassen sich aufgrund des nicht gelösten Widerspruchs zwischen den neuropsychologischen Testergebnissen und den von den O.___-Gutachtern er hobenen arbeitsanamnestischen Informationen die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchgrundlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachweisen und muss das Gericht bei seiner eigenen Würdigung des gesamten medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 1.2.3) mit Blick auf die norma tiv vorgegebenen Kriterien feststellen, dass immer noch kein invalidisieren der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in der Folge des Unfallereig nisses vom 15. Januar 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststell bar und deshalb die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grads nicht zulässig ist (vgl. E. 1.2.1).

Deshalb ist die Beschwerde gegen die das Leistungsbegehren ablehnende Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2007 (recte: 2011, Urk. 2/2) erneut abzuweisen. 3.

Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Verfah renskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. 4.1

Bezüglich der Kosten des auf Anordnung des Bundesgerichts und unter Mitwir kung der Parteien eingeholten polydisziplinären Gutachtens ist einer seits festzuhalten, dass dieses Gutachten nach Auffassung des Bundesgerichts erforderlich war, weil mit dem der leistungsablehnenden Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 4. Juli 2011 zugrunde gelegenen A.___-Gutachten und den von der Beschwerdegegnerin eingeholten weiteren Auskünften der A.___-Gutachter „der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Sicht unvoll ständig festgestellt“ worden war (Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2013 E. 4.4). Das heisst, dass es sich beim Gerichtsgutachten um eine für die Beurteilung des strittigen Anspruchs unerlässliche Beweismassnahme han delt, welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsverfahren auf ei gene Kosten hätte durchführen müssen, und für die ihr daher die gerichtli chen Kosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 1.3.1). 4.2 4.2.1

Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien im vorliegen den Fall weitgehende Mitwirkungsrechte bei der Auswahl der Gut achter eingeräumt wurden, indem sie zunächst die Möglichkeit erhielten, dem Gericht (Haupt)Gutachter vorzuschlagen (vgl. Urk. 3), und die Vorge schlagenen alsdann vom Gericht eingeladen wurden, Offerten für die Durchführung der Begutachtung einzureichen (vgl. Urk. 8/1-5). In einem weitern Schritt wurden den Parteien die eingegangenen Offerten zur Stel lungnahme und zur Benennung allfälliger Ausstandsgründe zugestellt (vgl. Urk. 18). Auch wenn die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Urk. 23) Vorbehalte hinsichtlich der Kosten anmeldete, teilte sie doch dem Gericht in Kenntnis der Offerte vom 24. April 2014 (Urk. 10) mit, dass ihr Regionaler Ärztlicher Dienst den vom Beschwerdefüh rer als Hauptgutachter vorgeschlagenen (vgl. Urk. 5) Prof. N.___ empfehle (vgl. auch Urk. 24/1-2). 4.2.2

Aufgrund dieses Ablaufs ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflich tet, in dem Umfang für die Gutachtenskosten aufzukommen, als die Höhe dieser Kosten bei der Zustimmung zur Auftragsvergabe an Prof. N.___ abseh bar war und Kosten in dieser Höhe als in qualitativer und quantitativer Hin sicht dem abgelieferten Gutachten angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall haben die O.___-Gutachter ein Gutachten zum Preis von bis zu Fr. 45‘000.-- offeriert (vgl. Urk. 41) und seit Ablieferung des Gutachtens vom 3. März 2016 Honorarforderungen im Gesamtbetrag von über Fr. 40‘000.-- gestellt (vgl. Urk. 51-53, Urk. 58, Urk. 68-69 sowie Urk. 92). 4.3 4.3.1

Prof. N.___ und Dr. P.___ haben die Erstellung eines Gutachtens der Tarmed-Kategorie E (Tarmed-Position 00.2420) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- und in einem Kostenrahmen zwischen insgesamt Fr. 23‘000.-- und Fr. 45‘000.-- (vgl. Urk. 10 und Urk. 35) offeriert.

Gemäss Tarmed-Interpretation zur Position 00.2420 sind für ausserordentlich schwierige Fälle Spezialabmachungen mit dem Auftraggeber zu treffen. Un ter diese Kategorie gehören ausserordentlich aufwändiges Aktenstudium, hohe Schwierigkeit der gutachterlichen Überlegungen und Schlussfolgerun gen, ausserordentlich schwieriges Verfassen des Gutachtens mit ungewöhn lich umfangreichen Recherchen. Bei den Tarmed-Gutachten der Kategorien A bis D werden ärztliche Leistung und Infrastrukturbenutzung mit etwas über 2 bzw. nicht ganz 1,7 Taxpunkten (TP) pro Minute entschädigt und ist die an rechenbare Zeit (Honorarstunden) vorgegeben; der hieraus zu errechnende Stundenansatz beträgt - bei einem Taxpunktwert im Kanton Zürich im Jahre 2016 von Fr. 0.89 - rund Fr. 200.-- (60 X 3,7 TP = 222 TP x Fr. 0.89 = Fr. 197.58, vgl. Tarmed-Position 00.2410). Die Spezialabmachungen bei den Gutachten der Kategorie E können sowohl hinsichtlich des Honoraransatzes pro Stunde als auch hinsichtlich des angemessenen zeitlichen Umfangs von den Grundsätzen der Tarmed-Tarifierung abweichen. 4.3.2

Aus den ersten Abrechnungen vom 24. März und 28. Juni 2016 ist nur ersicht lich, dass die O.___-Gutachter ihre Leistungen tatsächlich als Tarmed-Gutachten der Kategorie E zu Gesamtpreisen in Höhe von Fr. 28‘000.-- (Neurologie: Fr. 22‘000.-- und Neuropsychologie: Fr. 6‘000.--, Urk. 53) bzw. Fr. 10‘558.-- (Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 58) abgerechnet haben. Erst die mit dem Beschluss vom 8. September 2016 verlangte detaillierte Aufstellung über den von den Gutachtern der einzelnen Fachbereiche und ihren Hilfspersonen erbrachten Aufwand für Aktenzusammenfassung und -studium, klinische Untersuchungen sowie Gutachtenredaktion mit separatem Nachweis des Aufwands für die erfolgten Zusatzuntersuchungen und die obergutachterliche Auseinandersetzung mit den bereits aktenkundig gewese nen Gutachten (Urk. 61, E. 2.2.2) zeigt (Urk. 75), dass nicht nur der zeitliche Aufwand des federführenden Neurologen Prof. N.___ (17 Std.) und des von ihm mit der Bearbeitung des psychiatrischen Teils der Begutachtung beauf tragten Dr. P.___ (6,1 Std.), sondern ebenso derjenige der zur Gut achtenserstellung beigezogenen Hilfspersonen (Dr. T.___: 45,9 Std. und Dr. U.___: 24 Std.) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- abgerechnet wurde (Neurologie: 62,9 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 22‘015.--; Psychiatrie: 30,1 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 10‘535.--). 4.3.3

Diese Rechnungsstellung ist im Lichte der Tarmed-Tarifierungsgrundsätze und der von Prof. N.___ und Dr. P.___ gestellten Offerte von vorn herein (d.h. ungeachtet der Frage nach der Qualität der Vertragserfüllung) in akzeptabel. Denn ein höherer Honorarstundenansatz als nach Tarmed-Stan dard (d.h. höher als Fr. 200.--/Std, vgl. E. 4.3.1) rechtfertigt sich auch beim Gutachten der Kategorie E nur mit Blick auf die hohe Schwierigkeit gut achterlicher Überlegungen und Schlussfolgerungen, zu denen nur der beauf tragte Gutachter selbst dank seiner fachlichen Exzellenz als befähigt anzuse hen ist. Alle gutachterlichen Tätigkeiten, welche nur in zeitlicher Hinsicht besonders aufwendig sind und ohne Weiteres auch von einer beigezogenen Hilfsperson erfüllt werden können, dürfen auch beim vom Auftraggeber ge nehmigten Beizug von Hilfspersonen höchstens zum Tarmed-Standard ver rechnet werde. Aus diesem Grund dürfen die O.___-Gutachter aufgrund des von ihnen getätigten Aufwands für ein polydisziplinäres Gutachten nach Tarmed nicht mehr als höchstens Fr. 30‘260.-- in Rechnung stellen (Prof. N.___: 17 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 5‘950.--; Dr. T.___: 45,9 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 9‘180.--; Neuropsychologie: Fr. 6‘000.-- als obere Grenze des offerier ten Rahmens; Dr. P.___: 6,1 Std. à Fr. 350.-- = Fr. 2‘135.--; Dr. U.___: 24 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 4‘800.--, Zusatzuntersuchungen gemäss Urk. 75 S. 24: Fr. 829.-- + Fr. 1‘366.-- = Fr. 2‘195.--).

Eine zusätzliche Entschädigung für die Erstellung der Stellungnahme vom 15. November 2016 fällt angesichts der schwerwiegenden Mängel des am 3. März 2016 abgelieferten Gutachtens, welche diese Stellungnahme erfor derten (vgl. E. 2.1) von vornherein ausser Betracht. Das Gericht beschliesst:

Die Entschädigung der Gutachter für die gerichtlich angeordnete polydisziplinäre Begutachtung wird auf Fr. 30‘260 .-- festgesetzt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten in Höhe von Fr. 30‘260.--werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Prof. Dr. N.___, Klinik für Neurologie, O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst