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IV.2018.00617

Urteil nach zweimaliger Rückweisung der Sache durch das BG ans hiesige Gericht. Übereinstimmung der gutachterlich festgestellten mit den im Arbeitsalltag manifesten Einschränkungen. Bf war teilerwerbstätig.

Zürich SozVersG · 2019-06-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 13 . Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beein trächtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlittenen Unfalls – er war von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren worden und ge stürzt ( Urk. 2/ 2/8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/ 2/8/13). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers ( Urk. 2/ 2/8/22, Urk. 2/ 2/8/27, Urk. 2/ 2/8/30, Urk. 2/ 2/8/31 und

Urk. 2/ 2/8/35 ) sowie ärztliche Berichte bei ( Urk. 2/ 2/8/23, Urk. 2/2/8/24 und Urk. 2/ 2/8/26) . Zudem liess sie den Versicher ten im Y.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezember 2010, Urk. 2/ 2/8/45). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 2/2/8/50 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (richtig: 2011) mit der Begründung, der Versicherte sei in der bisherigen wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, ab ( Urk. 2/2/2). 2. 2.1

Dagegen liess der Versicherte am

2. September 2011 Beschwerde erheben und beantrage n, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente der In vali denversi cherung auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutach ten zur Abklä rung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben ( Urk. 2/ 2/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich am

3. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abwei sung der Beschwerde vernehmen ( Urk. 2/ 2/7). Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 18. März 2013 ( Urk. 2/ 2/14) die Beschwerde ab .

Der Beschwerdeführer erhob dagegen beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 2/2/16) . Dieses hiess mit Urteil vom 2 8. November 2013 ( Urk. 2/2/17 = Urk. 2/

1) die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 8. März 2013 auf. Die Sache wurde zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung ans hiesige Gericht zurückgewiesen . 2.2

Das hiesige Gericht beauftragte in der Folge mit Beschluss vom 12. September 2014 ( Urk. 2/25) Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, als lei tenden Hauptgutachter mit der Befugnis w eitere Mitgutachter sowie Hilfs perso nen zur Begutachtung beizuziehen mit der Begutachtung des Beschwerdeführers . Am 3. März 2016 wurde das u nter der Federführung von Prof. Z.___ erstellte interdisz iplinäre Gutachten des A.___ erstattet ( Urk. 2/ 49 , Urk. 2/50 ).

Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 (Urk. 2/54) wurde den Parte ien Frist angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen.

Der Beschwer deführer liess sich am 16. Juni 2016 ( Urk. 2/

56) und die Beschwerdegegnerin am

8. August 2016 ( Urk. 2/

60) vernehmen. In der Folge holte das Gericht eine ergän zende Stellungnahme der Gutachter ein ( Urk. 2/61 und Urk. 2/75). Der Beschwer deführer liess sich dazu am 1 3. Februar 2017 (Urk. 2/84) und die Beschwerdegeg nerin am 1 5. Mai 2017 vernehmen ( Urk. 2/88). Mit Entscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk. 2/93 ) setzte das hiesige Gericht die Entschädigung der Gutachter für die gerichtlich angeordnete polydisziplinäre Begutachtung auf Fr. 30'260. -- fest. In der Sache wies es die Beschwerde erneut ab. Die im Gerichtsverfahren ange fallenen Gutachtenskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eing abe vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 2/95) beim Bundesgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und es sei von einer Kürzung der Gutachterkosten abzusehen. Mit Urteil vom 4. Juli 2018 ( Urk. 2/99 = Urk.

1) trat das Bundesgericht bezüglich Beanstandung der Kürzung der Gutachtenskosten auf die Beschwerde nicht ein. Im Übrigen hiess es die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 5. November 2017 auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidfin dung ans hiesige Gericht zurückgewiesen. 2.3

Mit Verfügung vom 4. September 2018 ( Urk.

5) setzte das hiesige Gericht de n A.___ -Gutachtern Frist an , um eine präzisierende Stellungn a hme zu den Wider sprüchen zwischen den von ihnen erhobenen berufsanamnestischen Informatio nen und den von ihnen festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge neuropsychologischer Defizit e einzureichen. Die A.___ -Gutachter liessen sich mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 vernehmen ( Urk. 9). In der Folge teilte das Gericht den Parteien mit Beschluss vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.

10) mit, dass es in Aussicht nehme, der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.___ , Frau C.___ , schriftlich Fragen zu stellen . Den Parteien wurden die beabsichtigten Fragen bekannt gegeben und Frist angesetzt, um dem Gericht Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Nachdem die Parteien Stellung genommen hatten ( Urk. 12 und Urk. 13), wurden m it Beschluss vom 1 7. Januar 2019 der ehemaligen Arbeitge berin des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer war in der Zwischenzeit pensioniert worden - diverse Fragen unterbreitet ( Urk. 14). Diese beantwortete die Fragen mit Stellungnahme 3 1. Januar 2019 ( Urk. 16). Die Stellungnahme der ehe maligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde den Parteien

mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk.

17) zur Vernehmlassung zugestellt . Während der Beschwerdeführer sich am 1 1. Februar 2019 vernehmen liess ( Urk. 19), verzich tete die Beschwerdegegnerin auf ein e Stellungnahme ( Urk. 20). Die Vernehmlas sung des Beschwerdeführers beziehungsweise de r Verzicht der Beschwerdegeg nerin auf Stellungnahme wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich die Invalidität rechtsprechungs gemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemes sungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkom men erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 2.

2.1

Das hiesige Gericht erwog im Urteil IV.2013.01138 vom 15. November 2017 (Urk. 2/93) im Wesentlichen, laut den A.___ - Gutachtern b rauche der Beschwerde führer aus neuropsychologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit wie ein gesunder Arbeitnehmer. Die Arbeit im B.___

sowie die Putz- und Gartenarbeit beim Nachbarn seien vom Arbeitsinhalt und -pensum her leidensangepasst. Im A.___ -Gutachten sei aber nicht diskutiert worden, dass der Beschwerdeführer im B.___ ganztägig mit uneinge schränkter Leistung gearbeitet und dabei offenbar ohne erkennbare Unsicherhei ten und unfallfrei regelmässig ein Auto in der Innenstadt gelenkt habe. Die Hypothese der neuropsychologischen A.___ - Gutachter, wonach der Beschwerde führer an einer sein Arbeitsvermögen pro Zeiteinheit stark einschränkenden all gemeinen kognitiven und motorischen Verlangsamung sowie rascher Ermüdbar keit leide, habe sich in der durch die psychiatrischen Gutachter erfolgten Befra gung seiner Vorgesetzten im B.___ , Frau C.___ , nicht erhär ten lassen. Auch in der Stellungnahme vom 1 5. November 2016 seien die Gut achter des A.___ nicht in der Lage gewesen, diese anamnestische Information adä quat zu berücksichtigen. Zudem sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer sein 40%- Pensum an zwei ganzen Arbeitstagen à netto rund acht Arbeitsstunden bewältigen könne, wenn er laut dem neuropsychologischen Teilgutachten doch für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit brauche wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters . Dies müsse nicht heissen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung des A.___ trotz der unauffälligen Symptomvalidierung aggraviert oder simuliert habe. Denn laut dem neuropsy chologischen Gutacht en des

A.___ könnten das Verhalten der untersuchten Person und die Messergebnisse durch vom Untersucher nicht immer erkennbare starke psycho-physische Stressreaktionen des Probanden aufgrund der Begutachtungs situation verzerrt werden. Indessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gut achter des A.___ den Stress in der Begutachtungssituation völlig unberücksichtigt gelassen hätten und bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres davon ausgegangen seien, die gezeigten neuropsychologischen Defizite träten auch bei angepasster Arbeit auf . Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr liessen sich aufgrund des nicht gelösten Widerspruchs zwischen den arbeitsanamnestischen Informationen und den neu ropsychologischen Testergebnissen die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachweisen. Somit sei in Würdigung des gesamten medizini schen Sachverhalts und der normativ vorgeschriebenen Kriterien festzustellen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. 2.2

Das vom Beschwerdeführer angerufene Bundesgericht bezeichnete in seinem Urteil 8C_889/2017 vom 4. Juli 2018 (Urk. 1) die erheblichen Zweifel des hiesigen Gerichts an der gutachterlichen Einschätzung der neuropsychologischen Proble matik nicht von vornherein als unbegründet. Es hielt dem hiesigen Gericht aber vor , dass es mangels medizinischer Kompetenz nicht ohne Weiteres vom A.___ -Gutachten habe abweichen dürfen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache ans hiesige Gericht zurückzu w eisen sei, damit dieses zumindest eine präzisierende Stellungnahme bei den A.___ -Gutachtern einhole und erforder lichenfalls weitere Abklärungen betreffend die Arbeitssituation im B.___

vornehme sowie, falls danach die Beweislage in Bezug auf den Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit während der streitbetroffenen Zeit weiterhin nicht schlüssig sei, ein klärendes gerichtliches Gutachten veranlasse (E. 6.2). 3. 3.1

In Nachachtung dieses Urteils holte das hiesige Gericht die Stellungnahme von Prof. Dr. phil. D.___ und Prof. Z.___ vom A.___ vom 3. Oktober 2018 ein (Urk. 9) . Diese erklärten zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer trotz der neuropsycho logischen Beschwerden ein Auto zu lenken und Fahrrad zu fahren vermocht habe, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. November 2016 hätten sie ver merkt, dass für die internen und externen Transporte, welche der Beschwerdefüh rer gegenwärtig au ch unter Zuhilfenahme eines PW erledige , eine Lösung gesucht werden müsse . Weiter hätten sie angefügt, dass die Fahrten in kleinem Umkreis erfolgten und ihnen ein R outinecharakter zugekommen sei.

Zudem hätten sie festgehalten, dass d ie Fahreignung des Beschwerdeführers infolge der festgestell ten

neuropsychologischen Defizite nicht gegeben sei. Sie sähen keinen gutachter lichen Widerspruch in der Tatsache, dass die Fahreignung aus

neuropsychologi scher nicht gegeben sei und der Beschwerdeführer trotzdem Auto gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe als Beschwerden unter anderem Konzentrations- und Orientierungsschwierigkeiten an gegeben. Dies heisse natürlich nicht, dass er sich nicht trotzdem hätte ans Steuer setzen können, um Routinefahrten

zu überneh men. Es heiss e lediglich, dass er dies aus ihrer medizinisch-neuropsychologischen Sicht

auf g rund eines erhöhten Unfallrisikos nicht hätte tun solle

n. Eine analoge Argumentation ge lt e für das Fahrradfahren.

Zur Frage, weshalb ihre in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. November 20 16 gelieferte

Erklärung der medizinischen Zu sammenhänge wahrscheinlicher sei , als diejenige der Y.___ -Gutachter

oder die vom hiesigen im Urteil vom 15.

November 2017 vermutete, führten die Professoren D.___ und Z.___ aus, die von ihnen in i hrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. November 2016 dar gelegten medizinischen

Zusammenhänge s eien aus ihrer Sicht widerspruc hsfrei und schlüssig, sodass sie keinen Anlass

dafür hätten , die Sicht der Y.___ -Gutachter oder des Sozialversicherungsgerichts als wahrscheinlicher

anzunehmen. Insbe sondere hätten

sie detailliert die neuropsychologischen Befunde dar gelegt , welche klar

eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers belegt hätten . Diese gutachterliche Beurteilung deck e s ich mit de n Angaben des Beschwerde führers und auch des von der Arbeitgeber in angegebenen Tätigkeitsprofils, sodass sie bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Inko n sistenzen erken nen

könn t en. 3.2

Mit Stellungnahme vom 3 1. Januar 2019 ( Urk.

16) beantwortete die ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers , Frau C.___ , die vom Gericht mit Beschluss vom 1 7. Januar 2019 ( Urk.

14) gestellten Fragen. Sie erklärte, dass der Beschwer deführer logistische Tätigkeiten, interne und externe Transporte aus ge führt habe . Sein Arbeitspensum habe 40 % betragen. Er habe jeweils montags und donners tags ganztags gearbeitet. Der Versuch, das 40% -Pensum auf die ganze Woche zu verteilen, sei gescheitert.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Verrichtung seiner Tätigkeit einen PW benutzt habe und wenn ja, welche Strecke er zu welcher Tageszeit und wie oft gefahren sei, antwortete Frau C.___ , ja, regemässig zwischen 8.45 Uhr und 9.45 Uhr. Die Distanz habe 500 Meter betragen. Gelegentlich habe der Beschwer deführer weitere Transporte im Umkreis von einem bis höchstens zwei Kilometer gemacht.

Weiter erklärte Frau C.___ , d er Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Pen sums körperlich volle Leistung erbracht, geistig habe er die Leistung nur teilweise erbracht. So habe er gelegentlich vergessen , Aufträge auszuführen, habe Mühe gehabt sich zu orientieren und sei diesbezüglich auf die Unterstützung der ande ren Mitarbeiter angewiesen gewesen. All dies habe eine gewisse Toleranz bedingt, welche sie dem Beschwerdeführer gerne entgegengebracht hätten. Die von ihnen ergriffenen Massnahmen seien eine Form von situativer Unterstützung gewesen, welche im Moment geholfen und die Situation entschärft hätten , aber insgesamt auf die Leistungsfähigkeit keine Auswirkungen gezeigt hätten . Vor allem gegen Mittag hätten sie vermehrt ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit festge stellt. Ein Mittagsschlaf von 30 bis 45 Minuten sei für den Beschwerdeführer unabdingbar gewesen. Sie habe ihm dafür ein Klappbett gekauft und ihm für diese Zeit einen Raum zur Verfügung gestellt. Körperliche Leistungseinschrän kungen hätten sich manchmal gegen Abend gezeigt. So sei es beispielsweise vor gekommen, dass er die Treppe hinauf gestolpert sei. Der Beschwerdeführer sei geistig schnell erschöpft gewesen. Sie hätten beobachtet, dass er an einer kogni tiven Verlangsamung gelitten und Mühe gehabt habe, seine Aufmerksamkeit auf verschiedene Dinge zu richten. Diese Beeinträchtigung en hätten Auswirkungen auf seine Arbeitsleistung gehabt. Als Beisp iele dazu führte Frau C.___ an : Bei einem Transport an einen unbekannten Ort habe der Beschwerdeführer eine Begleitung gebraucht, weil er sich nicht alleine habe orientieren können. Aufträge ausserhalb des täglichen Ablaufs hätten mehrfach und möglichst einfach erklärt und idealerweise schriftlich aufgezeigt werden müssen. Für den Beschwerdeführer sei es wichtig gewesen, dass er immer einen Auftrag nach dem anderen habe ausführen können. Sobald etw as Unvorhergesehenes dazwischen gekommen sei, sei es vorgekommen, dass er den ursprünglichen Auftrag aus den Augen verloren und diesen vergessen habe. Immer wieder sei der Beschwerdeführer mit seiner Ferienplanung überfordert gewesen. Oft habe es Missverständnisse gegeben, woraus Verschiebungen resultiert hätten. Der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, eine Aussage auf den Punkt zu bringen. Oft habe er mit seinen Ausfüh rungen soweit ausgeholt, dass er das Wesentliche aus den Augen verloren und dieses entweder ganz vergessen habe oder sich wieder habe besinnen müssen, was er eigentlich habe sagen wolle. Er habe bereits Erzähltes wiederholt und sich nicht mehr erinnern könne n , das s sie schon da rüber gesprochen gehabt h ä tten.

Der Beschwerdeführer habe eine klare Tagesstruktur mit einem repetitiven Ablauf gebraucht. Unvorhergesehenes und organisatorische Änderungen hätten ihn überfordert. Da er in der Logistik intellektuell anspruchslose und zeitlich unkriti sche Tätigkeiten habe ausführen müssen, sei er trotz seiner Defizite in ihrem Betrieb tragbar gewesen. Durch sein hilfsbereites, fröhliches und positives Wesen habe er auf die Toleranz der Mitarbeitenden und von ihr als Vorgesetzte zählen könne n . Er sei von einem hilfsbereiten und geduldigen Team getragen gewesen. Durch seine körperliche Fitness habe er einige, aber längst nicht alle seine Defizite wettgemacht. 4.

Aus der Stellungnahme von Frau

C.___ vom 3 1. Januar 2019 ( Urk.

16) ergibt sich, dass die von den A.___ - Gutachtern attestierten kognitiven Einschränkungen den Arbeitsalltag des Beschwerdeführers massgeblich beeinflussten. Die von Frau C.___

geschilderten Einschränkungen entsprechen im Wesentlichen den von den Gutachtern erhobenen . So konnte Frau C.___ wie die A.___ - Gutachter eine kogni tive Verlangsamung ( Urk. 2/50/3 S. 29) und die Mühe des Beschwerdeführers , seine Aufmerksamkeit auf verschiedene Dinge zu richten ( Urk. 2/50/3 S. 30) , f e st stellen . In Übereinstimmung mit den gutachterlichen Erhebungen zeigte sich gemäss Frau C.___ im Arbeitsalltag auch die Notwendigkeit, dass dem Beschwer deführer v erschiedene Aufträge nacheinander und möglichst einfach erklärt wer den

mussten ( Urk. 2/50/3 S. 30) .

Darüber hinaus legte Frau C.___ dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 40 % über die ganze Woche verteilt zu verrichten, dass es ihm im Rahmen der von der Arbeitgeberin gewähr ten Arbeitsbedingungen, welche insbesondere die Möglichkeit eines Mittags schlafs von 30 bis 45 Minuten beinhalteten, jedoch möglich war, sein Arbeits pensum von 40 % an zwei Tagen zu verrichten. Dass der Beschwerdeführer wäh rend seiner Tätigkeit für das B.___ regelmässig Auto fuhr, scheint gestützt auf die von den A.___ - Gutachtern erhobenen und von Frau C.___

bestätigten Einschränkungen zwar zumindest problematisch (vgl. Urk. 9) , es kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die erhobenen Einschränkungen nicht bestünden.

Da sich die von den A.___ - Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentli chen mit der tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten und von seiner ehe maligen Vorgesetzten bestätigten Leistungsfähigkeit deckt, ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers in der angestammten, und einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen , und zwa r durch gehend ab Januar 2008 ( Urk. 2/50/3 S. 31) . 5. 5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

D er Beschwerdefüh rer war nach dem Unfallereigni s vom 1 5. Januar 2007 zwar bis am 3. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, in der Folge war er aber bis am 2 8. Januar 2008 wieder arbeitsfähig. Erst ab dem 2 9. Januar 2008 war er wieder (teil-) arbeitsunfähig ( vgl. Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Juli 2008, Urk. 2/2/8/23/7). W ährend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war der Beschwerdeführer somit im Januar 2009 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Da sich der Besch werdeführer am 13. Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Akten verzeichnis, Urk. 2/2/8/13) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezu g

anmeldete, ist der (hypothetische)

Rentenbeginn som i t im Januar 2009 ( Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475). 5. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem 1. August 20 0 3 in einem Pensum von 32 Stund en pro Woche als Krankenpfle ger auf einer privaten Dialysestation ( Urk. 2/2/8/17). Bei einer üblichen Arbeits zeit im damaligen Betrieb des Beschwerdeführers von 42 Stunden pro Woche ( Urk. 2/2/8/17 /5 ) entspricht dies einem Arbeitspensum von 76,2 % .

Im Jahr 2008 belief sich der Jahreslohn des Beschwerdeführers vo r Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 78'000.-- ( Urk. 2/2/8/17/5), was in Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 einem Lohn von Fr. 79'640.55 (Fr. 78'000. -- : 2092 x 2136; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominal löhne, Männer) e ntspricht.

Nachdem d er Beschwerdeführer seit August 2003 im selben Pensum arbeitete und keine Faktoren vom ihm

geltend gemacht wurden oder aktenkundig wären, welche eine Ausdehnung des Arbeitspens um s plausibel erscheinen liessen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall im Jahr 2009 weiter in einem Pensum von 76,2 % gearbeitet und ein Einkommen von Fr. 79'640.55 erzielt hätte. 5.4 5.4 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5. 4 .2

Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns kei ner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tab ellenlöhne der LSE zu berechnen. Gemäss der Tabelle TA1 des LSE 2008 erzielten Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausübten im Jahr 2008 im Median Fr. 4'806. -- pro Monat . In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Männer) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,6 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) entspricht dies im Jah r 2009 bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 61'240.40 (Fr. 4'806 .-- x 12 : 2092 x 2136 : 40 x 41,6)

und bei einem Pensum von 50 % einem Einkommen von Fr. 30'620.20. 5.4 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

5.4.4

In Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Verlangsamung und rascheren Erschöpfbarkeit des Beschwerdefüh rers schon Rechnung getragen wurde und d er massgebende Tabellenlohn bereits nur einfache und repetitive Tätigkeit beinhaltet, besteht kein Anlass für einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Das Invalidenein kommen des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 30'620.20 festzusetzen . 5. 5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'640.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'620.20 resultiert für das Jahr 2009 eine Einkommenseinbusse von Fr. 49'020.35 ein und gewichteter Invaliditätsgrad von

gerundet 47 % ( [ Fr. 49'020. 35 : Fr. 79'640.55] x 0,762 ; vgl. E. 1.3.2 ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 ) . Bei einem Invaliditätsgrad von 47 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente . 5. 6

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Viertels rente . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 6. 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Da der Beschwerde führer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollum fänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 8 ’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6 .3

Das hiesige Gericht setzte mit Beschluss vom 1 5. November 2017 ( Urk. 2/93) die Entschädigung der A.___ -Gutachter auf Fr. 30'260.-- fest . Auf die vom Beschwer deführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ( Urk. 2/99) nicht ein. Die Kosten des Gutachtens sind – wie bereits mit Urteil vom 1 5. November 2017 ( Urk. 2/93), welches vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ( Urk. 2/99) aufgehoben wurde – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine V iertels rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten in Höhe von Fr. 30‘260.--

wer den der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 8'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BG G).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 13 . Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beein trächtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlittenen Unfalls – er war von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren worden und ge stürzt ( Urk. 2/ 2/8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/ 2/8/13). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers ( Urk. 2/ 2/8/22, Urk. 2/ 2/8/27, Urk. 2/ 2/8/30, Urk. 2/ 2/8/31 und

Urk. 2/ 2/8/35 ) sowie ärztliche Berichte bei ( Urk. 2/ 2/8/23, Urk. 2/2/8/24 und Urk. 2/ 2/8/26) . Zudem liess sie den Versicher ten im Y.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezember 2010, Urk. 2/ 2/8/45). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 2/2/8/50 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (richtig: 2011) mit der Begründung, der Versicherte sei in der bisherigen wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, ab ( Urk. 2/2/2).

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.

E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich die Invalidität rechtsprechungs gemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemes sungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkom men erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 2.

E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.1 Das hiesige Gericht erwog im Urteil IV.2013.01138 vom 15. November 2017 (Urk. 2/93) im Wesentlichen, laut den A.___ - Gutachtern b rauche der Beschwerde führer aus neuropsychologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit wie ein gesunder Arbeitnehmer. Die Arbeit im B.___

sowie die Putz- und Gartenarbeit beim Nachbarn seien vom Arbeitsinhalt und -pensum her leidensangepasst. Im A.___ -Gutachten sei aber nicht diskutiert worden, dass der Beschwerdeführer im B.___ ganztägig mit uneinge schränkter Leistung gearbeitet und dabei offenbar ohne erkennbare Unsicherhei ten und unfallfrei regelmässig ein Auto in der Innenstadt gelenkt habe. Die Hypothese der neuropsychologischen A.___ - Gutachter, wonach der Beschwerde führer an einer sein Arbeitsvermögen pro Zeiteinheit stark einschränkenden all gemeinen kognitiven und motorischen Verlangsamung sowie rascher Ermüdbar keit leide, habe sich in der durch die psychiatrischen Gutachter erfolgten Befra gung seiner Vorgesetzten im B.___ , Frau C.___ , nicht erhär ten lassen. Auch in der Stellungnahme vom 1 5. November 2016 seien die Gut achter des A.___ nicht in der Lage gewesen, diese anamnestische Information adä quat zu berücksichtigen. Zudem sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer sein 40%- Pensum an zwei ganzen Arbeitstagen à netto rund acht Arbeitsstunden bewältigen könne, wenn er laut dem neuropsychologischen Teilgutachten doch für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit brauche wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters . Dies müsse nicht heissen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung des A.___ trotz der unauffälligen Symptomvalidierung aggraviert oder simuliert habe. Denn laut dem neuropsy chologischen Gutacht en des

A.___ könnten das Verhalten der untersuchten Person und die Messergebnisse durch vom Untersucher nicht immer erkennbare starke psycho-physische Stressreaktionen des Probanden aufgrund der Begutachtungs situation verzerrt werden. Indessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gut achter des A.___ den Stress in der Begutachtungssituation völlig unberücksichtigt gelassen hätten und bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres davon ausgegangen seien, die gezeigten neuropsychologischen Defizite träten auch bei angepasster Arbeit auf . Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr liessen sich aufgrund des nicht gelösten Widerspruchs zwischen den arbeitsanamnestischen Informationen und den neu ropsychologischen Testergebnissen die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachweisen. Somit sei in Würdigung des gesamten medizini schen Sachverhalts und der normativ vorgeschriebenen Kriterien festzustellen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe.

E. 2.2 Das vom Beschwerdeführer angerufene Bundesgericht bezeichnete in seinem Urteil 8C_889/2017 vom 4. Juli 2018 (Urk. 1) die erheblichen Zweifel des hiesigen Gerichts an der gutachterlichen Einschätzung der neuropsychologischen Proble matik nicht von vornherein als unbegründet. Es hielt dem hiesigen Gericht aber vor , dass es mangels medizinischer Kompetenz nicht ohne Weiteres vom A.___ -Gutachten habe abweichen dürfen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache ans hiesige Gericht zurückzu w eisen sei, damit dieses zumindest eine präzisierende Stellungnahme bei den A.___ -Gutachtern einhole und erforder lichenfalls weitere Abklärungen betreffend die Arbeitssituation im B.___

vornehme sowie, falls danach die Beweislage in Bezug auf den Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit während der streitbetroffenen Zeit weiterhin nicht schlüssig sei, ein klärendes gerichtliches Gutachten veranlasse (E. 6.2). 3. 3.1

In Nachachtung dieses Urteils holte das hiesige Gericht die Stellungnahme von Prof. Dr. phil. D.___ und Prof. Z.___ vom A.___ vom 3. Oktober 2018 ein (Urk. 9) . Diese erklärten zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer trotz der neuropsycho logischen Beschwerden ein Auto zu lenken und Fahrrad zu fahren vermocht habe, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. November 2016 hätten sie ver merkt, dass für die internen und externen Transporte, welche der Beschwerdefüh rer gegenwärtig au ch unter Zuhilfenahme eines PW erledige , eine Lösung gesucht werden müsse . Weiter hätten sie angefügt, dass die Fahrten in kleinem Umkreis erfolgten und ihnen ein R outinecharakter zugekommen sei.

Zudem hätten sie festgehalten, dass d ie Fahreignung des Beschwerdeführers infolge der festgestell ten

neuropsychologischen Defizite nicht gegeben sei. Sie sähen keinen gutachter lichen Widerspruch in der Tatsache, dass die Fahreignung aus

neuropsychologi scher nicht gegeben sei und der Beschwerdeführer trotzdem Auto gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe als Beschwerden unter anderem Konzentrations- und Orientierungsschwierigkeiten an gegeben. Dies heisse natürlich nicht, dass er sich nicht trotzdem hätte ans Steuer setzen können, um Routinefahrten

zu überneh men. Es heiss e lediglich, dass er dies aus ihrer medizinisch-neuropsychologischen Sicht

auf g rund eines erhöhten Unfallrisikos nicht hätte tun solle

n. Eine analoge Argumentation ge lt e für das Fahrradfahren.

Zur Frage, weshalb ihre in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. November 20 16 gelieferte

Erklärung der medizinischen Zu sammenhänge wahrscheinlicher sei , als diejenige der Y.___ -Gutachter

oder die vom hiesigen im Urteil vom 15.

November 2017 vermutete, führten die Professoren D.___ und Z.___ aus, die von ihnen in i hrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. November 2016 dar gelegten medizinischen

Zusammenhänge s eien aus ihrer Sicht widerspruc hsfrei und schlüssig, sodass sie keinen Anlass

dafür hätten , die Sicht der Y.___ -Gutachter oder des Sozialversicherungsgerichts als wahrscheinlicher

anzunehmen. Insbe sondere hätten

sie detailliert die neuropsychologischen Befunde dar gelegt , welche klar

eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers belegt hätten . Diese gutachterliche Beurteilung deck e s ich mit de n Angaben des Beschwerde führers und auch des von der Arbeitgeber in angegebenen Tätigkeitsprofils, sodass sie bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Inko n sistenzen erken nen

könn t en. 3.2

Mit Stellungnahme vom 3 1. Januar 2019 ( Urk.

16) beantwortete die ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers , Frau C.___ , die vom Gericht mit Beschluss vom 1 7. Januar 2019 ( Urk.

14) gestellten Fragen. Sie erklärte, dass der Beschwer deführer logistische Tätigkeiten, interne und externe Transporte aus ge führt habe . Sein Arbeitspensum habe 40 % betragen. Er habe jeweils montags und donners tags ganztags gearbeitet. Der Versuch, das 40% -Pensum auf die ganze Woche zu verteilen, sei gescheitert.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Verrichtung seiner Tätigkeit einen PW benutzt habe und wenn ja, welche Strecke er zu welcher Tageszeit und wie oft gefahren sei, antwortete Frau C.___ , ja, regemässig zwischen 8.45 Uhr und 9.45 Uhr. Die Distanz habe 500 Meter betragen. Gelegentlich habe der Beschwer deführer weitere Transporte im Umkreis von einem bis höchstens zwei Kilometer gemacht.

Weiter erklärte Frau C.___ , d er Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Pen sums körperlich volle Leistung erbracht, geistig habe er die Leistung nur teilweise erbracht. So habe er gelegentlich vergessen , Aufträge auszuführen, habe Mühe gehabt sich zu orientieren und sei diesbezüglich auf die Unterstützung der ande ren Mitarbeiter angewiesen gewesen. All dies habe eine gewisse Toleranz bedingt, welche sie dem Beschwerdeführer gerne entgegengebracht hätten. Die von ihnen ergriffenen Massnahmen seien eine Form von situativer Unterstützung gewesen, welche im Moment geholfen und die Situation entschärft hätten , aber insgesamt auf die Leistungsfähigkeit keine Auswirkungen gezeigt hätten . Vor allem gegen Mittag hätten sie vermehrt ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit festge stellt. Ein Mittagsschlaf von 30 bis 45 Minuten sei für den Beschwerdeführer unabdingbar gewesen. Sie habe ihm dafür ein Klappbett gekauft und ihm für diese Zeit einen Raum zur Verfügung gestellt. Körperliche Leistungseinschrän kungen hätten sich manchmal gegen Abend gezeigt. So sei es beispielsweise vor gekommen, dass er die Treppe hinauf gestolpert sei. Der Beschwerdeführer sei geistig schnell erschöpft gewesen. Sie hätten beobachtet, dass er an einer kogni tiven Verlangsamung gelitten und Mühe gehabt habe, seine Aufmerksamkeit auf verschiedene Dinge zu richten. Diese Beeinträchtigung en hätten Auswirkungen auf seine Arbeitsleistung gehabt. Als Beisp iele dazu führte Frau C.___ an : Bei einem Transport an einen unbekannten Ort habe der Beschwerdeführer eine Begleitung gebraucht, weil er sich nicht alleine habe orientieren können. Aufträge ausserhalb des täglichen Ablaufs hätten mehrfach und möglichst einfach erklärt und idealerweise schriftlich aufgezeigt werden müssen. Für den Beschwerdeführer sei es wichtig gewesen, dass er immer einen Auftrag nach dem anderen habe ausführen können. Sobald etw as Unvorhergesehenes dazwischen gekommen sei, sei es vorgekommen, dass er den ursprünglichen Auftrag aus den Augen verloren und diesen vergessen habe. Immer wieder sei der Beschwerdeführer mit seiner Ferienplanung überfordert gewesen. Oft habe es Missverständnisse gegeben, woraus Verschiebungen resultiert hätten. Der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, eine Aussage auf den Punkt zu bringen. Oft habe er mit seinen Ausfüh rungen soweit ausgeholt, dass er das Wesentliche aus den Augen verloren und dieses entweder ganz vergessen habe oder sich wieder habe besinnen müssen, was er eigentlich habe sagen wolle. Er habe bereits Erzähltes wiederholt und sich nicht mehr erinnern könne n , das s sie schon da rüber gesprochen gehabt h ä tten.

Der Beschwerdeführer habe eine klare Tagesstruktur mit einem repetitiven Ablauf gebraucht. Unvorhergesehenes und organisatorische Änderungen hätten ihn überfordert. Da er in der Logistik intellektuell anspruchslose und zeitlich unkriti sche Tätigkeiten habe ausführen müssen, sei er trotz seiner Defizite in ihrem Betrieb tragbar gewesen. Durch sein hilfsbereites, fröhliches und positives Wesen habe er auf die Toleranz der Mitarbeitenden und von ihr als Vorgesetzte zählen könne n . Er sei von einem hilfsbereiten und geduldigen Team getragen gewesen. Durch seine körperliche Fitness habe er einige, aber längst nicht alle seine Defizite wettgemacht. 4.

Aus der Stellungnahme von Frau

C.___ vom 3 1. Januar 2019 ( Urk.

16) ergibt sich, dass die von den A.___ - Gutachtern attestierten kognitiven Einschränkungen den Arbeitsalltag des Beschwerdeführers massgeblich beeinflussten. Die von Frau C.___

geschilderten Einschränkungen entsprechen im Wesentlichen den von den Gutachtern erhobenen . So konnte Frau C.___ wie die A.___ - Gutachter eine kogni tive Verlangsamung ( Urk. 2/50/3 S. 29) und die Mühe des Beschwerdeführers , seine Aufmerksamkeit auf verschiedene Dinge zu richten ( Urk. 2/50/3 S. 30) , f e st stellen . In Übereinstimmung mit den gutachterlichen Erhebungen zeigte sich gemäss Frau C.___ im Arbeitsalltag auch die Notwendigkeit, dass dem Beschwer deführer v erschiedene Aufträge nacheinander und möglichst einfach erklärt wer den

mussten ( Urk. 2/50/3 S. 30) .

Darüber hinaus legte Frau C.___ dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 40 % über die ganze Woche verteilt zu verrichten, dass es ihm im Rahmen der von der Arbeitgeberin gewähr ten Arbeitsbedingungen, welche insbesondere die Möglichkeit eines Mittags schlafs von 30 bis 45 Minuten beinhalteten, jedoch möglich war, sein Arbeits pensum von 40 % an zwei Tagen zu verrichten. Dass der Beschwerdeführer wäh rend seiner Tätigkeit für das B.___ regelmässig Auto fuhr, scheint gestützt auf die von den A.___ - Gutachtern erhobenen und von Frau C.___

bestätigten Einschränkungen zwar zumindest problematisch (vgl. Urk. 9) , es kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die erhobenen Einschränkungen nicht bestünden.

Da sich die von den A.___ - Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentli chen mit der tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten und von seiner ehe maligen Vorgesetzten bestätigten Leistungsfähigkeit deckt, ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers in der angestammten, und einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen , und zwa r durch gehend ab Januar 2008 ( Urk. 2/50/3 S. 31) . 5. 5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

D er Beschwerdefüh rer war nach dem Unfallereigni s vom 1 5. Januar 2007 zwar bis am 3. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, in der Folge war er aber bis am 2 8. Januar 2008 wieder arbeitsfähig. Erst ab dem 2 9. Januar 2008 war er wieder (teil-) arbeitsunfähig ( vgl. Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Juli 2008, Urk. 2/2/8/23/7). W ährend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war der Beschwerdeführer somit im Januar 2009 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Da sich der Besch werdeführer am 13. Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Akten verzeichnis, Urk. 2/2/8/13) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezu g

anmeldete, ist der (hypothetische)

Rentenbeginn som i t im Januar 2009 ( Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475). 5. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem 1. August 20 0 3 in einem Pensum von 32 Stund en pro Woche als Krankenpfle ger auf einer privaten Dialysestation ( Urk. 2/2/8/17). Bei einer üblichen Arbeits zeit im damaligen Betrieb des Beschwerdeführers von 42 Stunden pro Woche ( Urk. 2/2/8/17 /5 ) entspricht dies einem Arbeitspensum von 76,2 % .

Im Jahr 2008 belief sich der Jahreslohn des Beschwerdeführers vo r Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 78'000.-- ( Urk. 2/2/8/17/5), was in Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 einem Lohn von Fr. 79'640.55 (Fr. 78'000. -- : 2092 x 2136; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominal löhne, Männer) e ntspricht.

Nachdem d er Beschwerdeführer seit August 2003 im selben Pensum arbeitete und keine Faktoren vom ihm

geltend gemacht wurden oder aktenkundig wären, welche eine Ausdehnung des Arbeitspens um s plausibel erscheinen liessen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall im Jahr 2009 weiter in einem Pensum von 76,2 % gearbeitet und ein Einkommen von Fr. 79'640.55 erzielt hätte. 5.4 5.4 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5. 4 .2

Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns kei ner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tab ellenlöhne der LSE zu berechnen. Gemäss der Tabelle TA1 des LSE 2008 erzielten Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausübten im Jahr 2008 im Median Fr. 4'806. -- pro Monat . In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Männer) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,6 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) entspricht dies im Jah r 2009 bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 61'240.40 (Fr. 4'806 .-- x 12 : 2092 x 2136 : 40 x 41,6)

und bei einem Pensum von 50 % einem Einkommen von Fr. 30'620.20. 5.4 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

5.4.4

In Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Verlangsamung und rascheren Erschöpfbarkeit des Beschwerdefüh rers schon Rechnung getragen wurde und d er massgebende Tabellenlohn bereits nur einfache und repetitive Tätigkeit beinhaltet, besteht kein Anlass für einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Das Invalidenein kommen des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 30'620.20 festzusetzen . 5. 5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'640.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'620.20 resultiert für das Jahr 2009 eine Einkommenseinbusse von Fr. 49'020.35 ein und gewichteter Invaliditätsgrad von

gerundet 47 % ( [ Fr. 49'020. 35 : Fr. 79'640.55] x 0,762 ; vgl. E. 1.3.2 ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 ) . Bei einem Invaliditätsgrad von 47 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente . 5. 6

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Viertels rente . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 6. 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Da der Beschwerde führer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollum fänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 8 ’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6 .3

Das hiesige Gericht setzte mit Beschluss vom 1 5. November 2017 ( Urk. 2/93) die Entschädigung der A.___ -Gutachter auf Fr. 30'260.-- fest . Auf die vom Beschwer deführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ( Urk. 2/99) nicht ein. Die Kosten des Gutachtens sind – wie bereits mit Urteil vom 1 5. November 2017 ( Urk. 2/93), welches vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ( Urk. 2/99) aufgehoben wurde – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine V iertels rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten in Höhe von Fr. 30‘260.--

wer den der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 8'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BG G).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 2.3 Mit Verfügung vom 4. September 2018 ( Urk.

5) setzte das hiesige Gericht de n A.___ -Gutachtern Frist an , um eine präzisierende Stellungn a hme zu den Wider sprüchen zwischen den von ihnen erhobenen berufsanamnestischen Informatio nen und den von ihnen festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge neuropsychologischer Defizit e einzureichen. Die A.___ -Gutachter liessen sich mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 vernehmen ( Urk. 9). In der Folge teilte das Gericht den Parteien mit Beschluss vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.

10) mit, dass es in Aussicht nehme, der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.___ , Frau C.___ , schriftlich Fragen zu stellen . Den Parteien wurden die beabsichtigten Fragen bekannt gegeben und Frist angesetzt, um dem Gericht Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Nachdem die Parteien Stellung genommen hatten ( Urk. 12 und Urk. 13), wurden m it Beschluss vom 1 7. Januar 2019 der ehemaligen Arbeitge berin des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer war in der Zwischenzeit pensioniert worden - diverse Fragen unterbreitet ( Urk. 14). Diese beantwortete die Fragen mit Stellungnahme 3 1. Januar 2019 ( Urk. 16). Die Stellungnahme der ehe maligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde den Parteien

mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk.

17) zur Vernehmlassung zugestellt . Während der Beschwerdeführer sich am 1 1. Februar 2019 vernehmen liess ( Urk. 19), verzich tete die Beschwerdegegnerin auf ein e Stellungnahme ( Urk. 20). Die Vernehmlas sung des Beschwerdeführers beziehungsweise de r Verzicht der Beschwerdegeg nerin auf Stellungnahme wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00617

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

18. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 13 . Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beein trächtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlittenen Unfalls – er war von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren worden und ge stürzt ( Urk. 2/ 2/8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/ 2/8/13). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers ( Urk. 2/ 2/8/22, Urk. 2/ 2/8/27, Urk. 2/ 2/8/30, Urk. 2/ 2/8/31 und

Urk. 2/ 2/8/35 ) sowie ärztliche Berichte bei ( Urk. 2/ 2/8/23, Urk. 2/2/8/24 und Urk. 2/ 2/8/26) . Zudem liess sie den Versicher ten im Y.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezember 2010, Urk. 2/ 2/8/45). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 2/2/8/50 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (richtig: 2011) mit der Begründung, der Versicherte sei in der bisherigen wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, ab ( Urk. 2/2/2). 2. 2.1

Dagegen liess der Versicherte am

2. September 2011 Beschwerde erheben und beantrage n, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente der In vali denversi cherung auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutach ten zur Abklä rung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben ( Urk. 2/ 2/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich am

3. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abwei sung der Beschwerde vernehmen ( Urk. 2/ 2/7). Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 18. März 2013 ( Urk. 2/ 2/14) die Beschwerde ab .

Der Beschwerdeführer erhob dagegen beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 2/2/16) . Dieses hiess mit Urteil vom 2 8. November 2013 ( Urk. 2/2/17 = Urk. 2/

1) die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 8. März 2013 auf. Die Sache wurde zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung ans hiesige Gericht zurückgewiesen . 2.2

Das hiesige Gericht beauftragte in der Folge mit Beschluss vom 12. September 2014 ( Urk. 2/25) Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, als lei tenden Hauptgutachter mit der Befugnis w eitere Mitgutachter sowie Hilfs perso nen zur Begutachtung beizuziehen mit der Begutachtung des Beschwerdeführers . Am 3. März 2016 wurde das u nter der Federführung von Prof. Z.___ erstellte interdisz iplinäre Gutachten des A.___ erstattet ( Urk. 2/ 49 , Urk. 2/50 ).

Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 (Urk. 2/54) wurde den Parte ien Frist angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen.

Der Beschwer deführer liess sich am 16. Juni 2016 ( Urk. 2/

56) und die Beschwerdegegnerin am

8. August 2016 ( Urk. 2/

60) vernehmen. In der Folge holte das Gericht eine ergän zende Stellungnahme der Gutachter ein ( Urk. 2/61 und Urk. 2/75). Der Beschwer deführer liess sich dazu am 1 3. Februar 2017 (Urk. 2/84) und die Beschwerdegeg nerin am 1 5. Mai 2017 vernehmen ( Urk. 2/88). Mit Entscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk. 2/93 ) setzte das hiesige Gericht die Entschädigung der Gutachter für die gerichtlich angeordnete polydisziplinäre Begutachtung auf Fr. 30'260. -- fest. In der Sache wies es die Beschwerde erneut ab. Die im Gerichtsverfahren ange fallenen Gutachtenskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eing abe vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 2/95) beim Bundesgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und es sei von einer Kürzung der Gutachterkosten abzusehen. Mit Urteil vom 4. Juli 2018 ( Urk. 2/99 = Urk.

1) trat das Bundesgericht bezüglich Beanstandung der Kürzung der Gutachtenskosten auf die Beschwerde nicht ein. Im Übrigen hiess es die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 5. November 2017 auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidfin dung ans hiesige Gericht zurückgewiesen. 2.3

Mit Verfügung vom 4. September 2018 ( Urk.

5) setzte das hiesige Gericht de n A.___ -Gutachtern Frist an , um eine präzisierende Stellungn a hme zu den Wider sprüchen zwischen den von ihnen erhobenen berufsanamnestischen Informatio nen und den von ihnen festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge neuropsychologischer Defizit e einzureichen. Die A.___ -Gutachter liessen sich mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 vernehmen ( Urk. 9). In der Folge teilte das Gericht den Parteien mit Beschluss vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk.

10) mit, dass es in Aussicht nehme, der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.___ , Frau C.___ , schriftlich Fragen zu stellen . Den Parteien wurden die beabsichtigten Fragen bekannt gegeben und Frist angesetzt, um dem Gericht Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Nachdem die Parteien Stellung genommen hatten ( Urk. 12 und Urk. 13), wurden m it Beschluss vom 1 7. Januar 2019 der ehemaligen Arbeitge berin des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer war in der Zwischenzeit pensioniert worden - diverse Fragen unterbreitet ( Urk. 14). Diese beantwortete die Fragen mit Stellungnahme 3 1. Januar 2019 ( Urk. 16). Die Stellungnahme der ehe maligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde den Parteien

mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk.

17) zur Vernehmlassung zugestellt . Während der Beschwerdeführer sich am 1 1. Februar 2019 vernehmen liess ( Urk. 19), verzich tete die Beschwerdegegnerin auf ein e Stellungnahme ( Urk. 20). Die Vernehmlas sung des Beschwerdeführers beziehungsweise de r Verzicht der Beschwerdegeg nerin auf Stellungnahme wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich die Invalidität rechtsprechungs gemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemes sungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkom men erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 2.

2.1

Das hiesige Gericht erwog im Urteil IV.2013.01138 vom 15. November 2017 (Urk. 2/93) im Wesentlichen, laut den A.___ - Gutachtern b rauche der Beschwerde führer aus neuropsychologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit wie ein gesunder Arbeitnehmer. Die Arbeit im B.___

sowie die Putz- und Gartenarbeit beim Nachbarn seien vom Arbeitsinhalt und -pensum her leidensangepasst. Im A.___ -Gutachten sei aber nicht diskutiert worden, dass der Beschwerdeführer im B.___ ganztägig mit uneinge schränkter Leistung gearbeitet und dabei offenbar ohne erkennbare Unsicherhei ten und unfallfrei regelmässig ein Auto in der Innenstadt gelenkt habe. Die Hypothese der neuropsychologischen A.___ - Gutachter, wonach der Beschwerde führer an einer sein Arbeitsvermögen pro Zeiteinheit stark einschränkenden all gemeinen kognitiven und motorischen Verlangsamung sowie rascher Ermüdbar keit leide, habe sich in der durch die psychiatrischen Gutachter erfolgten Befra gung seiner Vorgesetzten im B.___ , Frau C.___ , nicht erhär ten lassen. Auch in der Stellungnahme vom 1 5. November 2016 seien die Gut achter des A.___ nicht in der Lage gewesen, diese anamnestische Information adä quat zu berücksichtigen. Zudem sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer sein 40%- Pensum an zwei ganzen Arbeitstagen à netto rund acht Arbeitsstunden bewältigen könne, wenn er laut dem neuropsychologischen Teilgutachten doch für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit brauche wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters . Dies müsse nicht heissen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung des A.___ trotz der unauffälligen Symptomvalidierung aggraviert oder simuliert habe. Denn laut dem neuropsy chologischen Gutacht en des

A.___ könnten das Verhalten der untersuchten Person und die Messergebnisse durch vom Untersucher nicht immer erkennbare starke psycho-physische Stressreaktionen des Probanden aufgrund der Begutachtungs situation verzerrt werden. Indessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gut achter des A.___ den Stress in der Begutachtungssituation völlig unberücksichtigt gelassen hätten und bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres davon ausgegangen seien, die gezeigten neuropsychologischen Defizite träten auch bei angepasster Arbeit auf . Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr liessen sich aufgrund des nicht gelösten Widerspruchs zwischen den arbeitsanamnestischen Informationen und den neu ropsychologischen Testergebnissen die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachweisen. Somit sei in Würdigung des gesamten medizini schen Sachverhalts und der normativ vorgeschriebenen Kriterien festzustellen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. 2.2

Das vom Beschwerdeführer angerufene Bundesgericht bezeichnete in seinem Urteil 8C_889/2017 vom 4. Juli 2018 (Urk. 1) die erheblichen Zweifel des hiesigen Gerichts an der gutachterlichen Einschätzung der neuropsychologischen Proble matik nicht von vornherein als unbegründet. Es hielt dem hiesigen Gericht aber vor , dass es mangels medizinischer Kompetenz nicht ohne Weiteres vom A.___ -Gutachten habe abweichen dürfen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache ans hiesige Gericht zurückzu w eisen sei, damit dieses zumindest eine präzisierende Stellungnahme bei den A.___ -Gutachtern einhole und erforder lichenfalls weitere Abklärungen betreffend die Arbeitssituation im B.___

vornehme sowie, falls danach die Beweislage in Bezug auf den Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit während der streitbetroffenen Zeit weiterhin nicht schlüssig sei, ein klärendes gerichtliches Gutachten veranlasse (E. 6.2). 3. 3.1

In Nachachtung dieses Urteils holte das hiesige Gericht die Stellungnahme von Prof. Dr. phil. D.___ und Prof. Z.___ vom A.___ vom 3. Oktober 2018 ein (Urk. 9) . Diese erklärten zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer trotz der neuropsycho logischen Beschwerden ein Auto zu lenken und Fahrrad zu fahren vermocht habe, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. November 2016 hätten sie ver merkt, dass für die internen und externen Transporte, welche der Beschwerdefüh rer gegenwärtig au ch unter Zuhilfenahme eines PW erledige , eine Lösung gesucht werden müsse . Weiter hätten sie angefügt, dass die Fahrten in kleinem Umkreis erfolgten und ihnen ein R outinecharakter zugekommen sei.

Zudem hätten sie festgehalten, dass d ie Fahreignung des Beschwerdeführers infolge der festgestell ten

neuropsychologischen Defizite nicht gegeben sei. Sie sähen keinen gutachter lichen Widerspruch in der Tatsache, dass die Fahreignung aus

neuropsychologi scher nicht gegeben sei und der Beschwerdeführer trotzdem Auto gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe als Beschwerden unter anderem Konzentrations- und Orientierungsschwierigkeiten an gegeben. Dies heisse natürlich nicht, dass er sich nicht trotzdem hätte ans Steuer setzen können, um Routinefahrten

zu überneh men. Es heiss e lediglich, dass er dies aus ihrer medizinisch-neuropsychologischen Sicht

auf g rund eines erhöhten Unfallrisikos nicht hätte tun solle

n. Eine analoge Argumentation ge lt e für das Fahrradfahren.

Zur Frage, weshalb ihre in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. November 20 16 gelieferte

Erklärung der medizinischen Zu sammenhänge wahrscheinlicher sei , als diejenige der Y.___ -Gutachter

oder die vom hiesigen im Urteil vom 15.

November 2017 vermutete, führten die Professoren D.___ und Z.___ aus, die von ihnen in i hrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. November 2016 dar gelegten medizinischen

Zusammenhänge s eien aus ihrer Sicht widerspruc hsfrei und schlüssig, sodass sie keinen Anlass

dafür hätten , die Sicht der Y.___ -Gutachter oder des Sozialversicherungsgerichts als wahrscheinlicher

anzunehmen. Insbe sondere hätten

sie detailliert die neuropsychologischen Befunde dar gelegt , welche klar

eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers belegt hätten . Diese gutachterliche Beurteilung deck e s ich mit de n Angaben des Beschwerde führers und auch des von der Arbeitgeber in angegebenen Tätigkeitsprofils, sodass sie bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Inko n sistenzen erken nen

könn t en. 3.2

Mit Stellungnahme vom 3 1. Januar 2019 ( Urk.

16) beantwortete die ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers , Frau C.___ , die vom Gericht mit Beschluss vom 1 7. Januar 2019 ( Urk.

14) gestellten Fragen. Sie erklärte, dass der Beschwer deführer logistische Tätigkeiten, interne und externe Transporte aus ge führt habe . Sein Arbeitspensum habe 40 % betragen. Er habe jeweils montags und donners tags ganztags gearbeitet. Der Versuch, das 40% -Pensum auf die ganze Woche zu verteilen, sei gescheitert.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Verrichtung seiner Tätigkeit einen PW benutzt habe und wenn ja, welche Strecke er zu welcher Tageszeit und wie oft gefahren sei, antwortete Frau C.___ , ja, regemässig zwischen 8.45 Uhr und 9.45 Uhr. Die Distanz habe 500 Meter betragen. Gelegentlich habe der Beschwer deführer weitere Transporte im Umkreis von einem bis höchstens zwei Kilometer gemacht.

Weiter erklärte Frau C.___ , d er Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Pen sums körperlich volle Leistung erbracht, geistig habe er die Leistung nur teilweise erbracht. So habe er gelegentlich vergessen , Aufträge auszuführen, habe Mühe gehabt sich zu orientieren und sei diesbezüglich auf die Unterstützung der ande ren Mitarbeiter angewiesen gewesen. All dies habe eine gewisse Toleranz bedingt, welche sie dem Beschwerdeführer gerne entgegengebracht hätten. Die von ihnen ergriffenen Massnahmen seien eine Form von situativer Unterstützung gewesen, welche im Moment geholfen und die Situation entschärft hätten , aber insgesamt auf die Leistungsfähigkeit keine Auswirkungen gezeigt hätten . Vor allem gegen Mittag hätten sie vermehrt ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit festge stellt. Ein Mittagsschlaf von 30 bis 45 Minuten sei für den Beschwerdeführer unabdingbar gewesen. Sie habe ihm dafür ein Klappbett gekauft und ihm für diese Zeit einen Raum zur Verfügung gestellt. Körperliche Leistungseinschrän kungen hätten sich manchmal gegen Abend gezeigt. So sei es beispielsweise vor gekommen, dass er die Treppe hinauf gestolpert sei. Der Beschwerdeführer sei geistig schnell erschöpft gewesen. Sie hätten beobachtet, dass er an einer kogni tiven Verlangsamung gelitten und Mühe gehabt habe, seine Aufmerksamkeit auf verschiedene Dinge zu richten. Diese Beeinträchtigung en hätten Auswirkungen auf seine Arbeitsleistung gehabt. Als Beisp iele dazu führte Frau C.___ an : Bei einem Transport an einen unbekannten Ort habe der Beschwerdeführer eine Begleitung gebraucht, weil er sich nicht alleine habe orientieren können. Aufträge ausserhalb des täglichen Ablaufs hätten mehrfach und möglichst einfach erklärt und idealerweise schriftlich aufgezeigt werden müssen. Für den Beschwerdeführer sei es wichtig gewesen, dass er immer einen Auftrag nach dem anderen habe ausführen können. Sobald etw as Unvorhergesehenes dazwischen gekommen sei, sei es vorgekommen, dass er den ursprünglichen Auftrag aus den Augen verloren und diesen vergessen habe. Immer wieder sei der Beschwerdeführer mit seiner Ferienplanung überfordert gewesen. Oft habe es Missverständnisse gegeben, woraus Verschiebungen resultiert hätten. Der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, eine Aussage auf den Punkt zu bringen. Oft habe er mit seinen Ausfüh rungen soweit ausgeholt, dass er das Wesentliche aus den Augen verloren und dieses entweder ganz vergessen habe oder sich wieder habe besinnen müssen, was er eigentlich habe sagen wolle. Er habe bereits Erzähltes wiederholt und sich nicht mehr erinnern könne n , das s sie schon da rüber gesprochen gehabt h ä tten.

Der Beschwerdeführer habe eine klare Tagesstruktur mit einem repetitiven Ablauf gebraucht. Unvorhergesehenes und organisatorische Änderungen hätten ihn überfordert. Da er in der Logistik intellektuell anspruchslose und zeitlich unkriti sche Tätigkeiten habe ausführen müssen, sei er trotz seiner Defizite in ihrem Betrieb tragbar gewesen. Durch sein hilfsbereites, fröhliches und positives Wesen habe er auf die Toleranz der Mitarbeitenden und von ihr als Vorgesetzte zählen könne n . Er sei von einem hilfsbereiten und geduldigen Team getragen gewesen. Durch seine körperliche Fitness habe er einige, aber längst nicht alle seine Defizite wettgemacht. 4.

Aus der Stellungnahme von Frau

C.___ vom 3 1. Januar 2019 ( Urk.

16) ergibt sich, dass die von den A.___ - Gutachtern attestierten kognitiven Einschränkungen den Arbeitsalltag des Beschwerdeführers massgeblich beeinflussten. Die von Frau C.___

geschilderten Einschränkungen entsprechen im Wesentlichen den von den Gutachtern erhobenen . So konnte Frau C.___ wie die A.___ - Gutachter eine kogni tive Verlangsamung ( Urk. 2/50/3 S. 29) und die Mühe des Beschwerdeführers , seine Aufmerksamkeit auf verschiedene Dinge zu richten ( Urk. 2/50/3 S. 30) , f e st stellen . In Übereinstimmung mit den gutachterlichen Erhebungen zeigte sich gemäss Frau C.___ im Arbeitsalltag auch die Notwendigkeit, dass dem Beschwer deführer v erschiedene Aufträge nacheinander und möglichst einfach erklärt wer den

mussten ( Urk. 2/50/3 S. 30) .

Darüber hinaus legte Frau C.___ dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 40 % über die ganze Woche verteilt zu verrichten, dass es ihm im Rahmen der von der Arbeitgeberin gewähr ten Arbeitsbedingungen, welche insbesondere die Möglichkeit eines Mittags schlafs von 30 bis 45 Minuten beinhalteten, jedoch möglich war, sein Arbeits pensum von 40 % an zwei Tagen zu verrichten. Dass der Beschwerdeführer wäh rend seiner Tätigkeit für das B.___ regelmässig Auto fuhr, scheint gestützt auf die von den A.___ - Gutachtern erhobenen und von Frau C.___

bestätigten Einschränkungen zwar zumindest problematisch (vgl. Urk. 9) , es kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die erhobenen Einschränkungen nicht bestünden.

Da sich die von den A.___ - Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentli chen mit der tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten und von seiner ehe maligen Vorgesetzten bestätigten Leistungsfähigkeit deckt, ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers in der angestammten, und einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen , und zwa r durch gehend ab Januar 2008 ( Urk. 2/50/3 S. 31) . 5. 5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

D er Beschwerdefüh rer war nach dem Unfallereigni s vom 1 5. Januar 2007 zwar bis am 3. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, in der Folge war er aber bis am 2 8. Januar 2008 wieder arbeitsfähig. Erst ab dem 2 9. Januar 2008 war er wieder (teil-) arbeitsunfähig ( vgl. Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Juli 2008, Urk. 2/2/8/23/7). W ährend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war der Beschwerdeführer somit im Januar 2009 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Da sich der Besch werdeführer am 13. Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Akten verzeichnis, Urk. 2/2/8/13) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezu g

anmeldete, ist der (hypothetische)

Rentenbeginn som i t im Januar 2009 ( Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475). 5. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem 1. August 20 0 3 in einem Pensum von 32 Stund en pro Woche als Krankenpfle ger auf einer privaten Dialysestation ( Urk. 2/2/8/17). Bei einer üblichen Arbeits zeit im damaligen Betrieb des Beschwerdeführers von 42 Stunden pro Woche ( Urk. 2/2/8/17 /5 ) entspricht dies einem Arbeitspensum von 76,2 % .

Im Jahr 2008 belief sich der Jahreslohn des Beschwerdeführers vo r Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 78'000.-- ( Urk. 2/2/8/17/5), was in Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 einem Lohn von Fr. 79'640.55 (Fr. 78'000. -- : 2092 x 2136; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominal löhne, Männer) e ntspricht.

Nachdem d er Beschwerdeführer seit August 2003 im selben Pensum arbeitete und keine Faktoren vom ihm

geltend gemacht wurden oder aktenkundig wären, welche eine Ausdehnung des Arbeitspens um s plausibel erscheinen liessen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall im Jahr 2009 weiter in einem Pensum von 76,2 % gearbeitet und ein Einkommen von Fr. 79'640.55 erzielt hätte. 5.4 5.4 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5. 4 .2

Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns kei ner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tab ellenlöhne der LSE zu berechnen. Gemäss der Tabelle TA1 des LSE 2008 erzielten Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausübten im Jahr 2008 im Median Fr. 4'806. -- pro Monat . In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Männer) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,6 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) entspricht dies im Jah r 2009 bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 61'240.40 (Fr. 4'806 .-- x 12 : 2092 x 2136 : 40 x 41,6)

und bei einem Pensum von 50 % einem Einkommen von Fr. 30'620.20. 5.4 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

5.4.4

In Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Verlangsamung und rascheren Erschöpfbarkeit des Beschwerdefüh rers schon Rechnung getragen wurde und d er massgebende Tabellenlohn bereits nur einfache und repetitive Tätigkeit beinhaltet, besteht kein Anlass für einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Das Invalidenein kommen des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 30'620.20 festzusetzen . 5. 5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'640.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'620.20 resultiert für das Jahr 2009 eine Einkommenseinbusse von Fr. 49'020.35 ein und gewichteter Invaliditätsgrad von

gerundet 47 % ( [ Fr. 49'020. 35 : Fr. 79'640.55] x 0,762 ; vgl. E. 1.3.2 ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 ) . Bei einem Invaliditätsgrad von 47 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente . 5. 6

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Viertels rente . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 6. 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Da der Beschwerde führer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollum fänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 8 ’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6 .3

Das hiesige Gericht setzte mit Beschluss vom 1 5. November 2017 ( Urk. 2/93) die Entschädigung der A.___ -Gutachter auf Fr. 30'260.-- fest . Auf die vom Beschwer deführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ( Urk. 2/99) nicht ein. Die Kosten des Gutachtens sind – wie bereits mit Urteil vom 1 5. November 2017 ( Urk. 2/93), welches vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ( Urk. 2/99) aufgehoben wurde – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine V iertels rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten in Höhe von Fr. 30‘260.--

wer den der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 8'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BG G).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler