Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, war in einem 75%-Pensum als Pflegefachmann Dialyse angestellt, als er sich am 11. Juni 2008 unter Hin weis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlit tenen Unfalls – von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren und ge stürzt (Urk. 8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/13). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des für das Unfallereignis vom 15. Januar 2007 zuständigen Unfallversicherers (Urk. 8/22/1-74, Urk. 8/27/1-31, Urk. 8/30/1-9, Urk. 8/31/1-47, Urk. 8/35/1-13) sowie die ärztlichen Berichte von Dr. med. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 8/23/1-38 und Urk. 8/26/1-22) und Dr. med . Z.___ , Neurologie FMH, vom 3. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 8/24/1-20) bei. Zudem liess sie den Versicherten im A.___
polydis ziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezem ber 2010, Gutachter: Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Prof. Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, Dr. sc. hum. Dipl . Psych. E.___ , Neuropsychologie , Dr. med . F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 8/45). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten per Vorbescheid vom 5. Januar 2011 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuwei sen gedenke, da zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch begründbare Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/50). Dagegen opponierte der Versicherte am 3. Februar 2011 (Urk. 8/53) und beantragte, es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung auszurichten, eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter seien die beiden mit dem Einwand zu den Akten gereichten Gutachten von Dr . med. G.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 12. Januar 2010 (Urk. 8/54) und Dr. med. H.___ , Neurologie FMH, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/55) dem A.___ zur Stellung nahme vorzulegen. Ferner reichte der Versicherte nach dem Einwand noch die Bescheinigung seines Arbeitgebers, Dr. med. I.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/57), die Stellungnahme von Dr. phil. J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP/FSP, vom 11. März 2011 (Urk. 8/60) sowie den Bericht von Dr. med. K.___ , Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 12. April 2011 (Urk. 8/65) zu den Akten. Am 18. April 2011 nahm das A.___ (Dr. B.___ sowie Dr. med. L.___, Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psycho therapie FMH) Stellung zu den Gutachten G.___ und H.___ (Urk. 8/66). Dazu wiederum nahm der Versi cherte mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Stellung (Urk. 8/68). Am 8. Juni 2011 würdigte der RAD (Dr. med. M.___ , Anästhesi ologie FMH) unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 3. Mai 2011 den me dizini schen Sachverhalt abschliessend dahingehend, dass dem A.___ - Gutachten zu folgen sei, welches besage, dass der Versicherte in bisheriger und angepasster Tätigkeit uneinge schränkt arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/76/2-3). Dementspre chend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (recte: 2011) ab (Urk. 2). 2.
Gegen die am 6. Juli 2011 beim Rechtsvertreter des Versicherten eingegangene Verfügung erhob dieser am 2. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren , es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversi cherung auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklä rung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 7). Hiervon wurde der Beschwer deführer am 4. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2012 (Urk. 9) noch einen Zeitungsartikel vom 10. April 2012 betreffend den A.___ -Gutachter Dr. B.___ (Urk. 10/1) sowie einen Auszug aus dem im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2006.00218 vom 11. Februar 2010 berücksichtigten A.___ -Gutachten mit dem Bericht der neu rologischen Untersuchungsbefunde des A.___ -Gutachters Prof. Dr. D.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 10/2) zu den Akten. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Urk. 11) folgte der Bericht Dr. J.___ über die neuropsychologi sche Kontrolluntersuchung vom 11. April 2012 (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fas sung). 1.2 1.2.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.3 1.3.1
Gemäss der grundlegenden - auch im Sozialversicherungsrecht beachtlichen - Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) ist das Vor handen sein einer behaupteten Tatsache von demjeni gen zu beweisen, wel cher aus ihr Rechte ableitet. Im Sozial versicherungspro zess schliesst allerdings der Untersuchungs grund satz eine subjektive Beweis führungslast
begriffsnot wendig aus und bedeutet „Beweislast“ lediglich, dass im Falle der Beweis losig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbe wiesen gebliebe nen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Un ter su chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). 1.3.2
In der Invaliden versicherung hat der Gesetzgeber die Entstehung des Rentenan spruchs nicht direkt an die Diagnose einer Krankheit (oder einer traumatischen Körperschädigung oder eines Geburtsgebrechens) bzw. an die ärztliche Feststel lung einer darauf zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ange knüpft, sondern in Art. 28 IVG nebst dem Erfordernis einer Invalidität von min destens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) eine einjährige Karenzfrist mit einer andauernden durch schnittlich min destens 40%igen krankheits bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und die Verpflich tung, sich zumut baren Ein gliederungs massnahmen (wozu auch adäquate medi zinische Therapien und eine zumutbare Willensanstrengung zur Selbsteinglie derung gehören) zu unterziehen (Eingliede rung vor Rente, Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), als gesetzliche Anspruchsvoraus setzun gen verankert. Der im Hinblick auf einen Rentenan spruch zu beweisende Sachverhalt umfasst sämtli che Tatbe standselemente von Art. 28 Abs. 1 IVG.
Anspruchsbegründend ist eine durch Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen verursachte, objektiv nicht überwindbare voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig keit. 1.3.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinischen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander abzuwägen und ist nach dem Beweis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläu fen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).
Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat bestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Ursachen und Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion , SZS 2/2012, S. 183-186 ). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt eines leistungszusprechenden Ent scheids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erst maligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhaltsdarstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.
Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretbaren - unterschiedliche Wertungen der gleichen medi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, aber kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermittelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersu chungen zusätz liche entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermittelten möglichen Sachver haltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu folgen ist, an die Medizin zu dele gieren. 2. 2.1
Nach eigener Beurteilung ist der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2007 aufgrund persistierender neuropsychologischer Defizite in sei ner Lebensführung und Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt (Urk. 1 S. 3). Im Rahmen klinischer Untersuchungen wurden auch durchwegs - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - entsprechende Beschwerden dokumentiert. Ebenso sind in den medizinischen Akten drittanamnestische Angaben doku mentiert, welche das Beschwerdebild bestätigen.
Strittig ist, ob es sich dabei um im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG invalidisierende Beschwerden handelt. Während der Beschwerdeführer und die ihn behandeln den Ärzte die Ansicht vertreten, es handle sich um die Folgen eines beim Unfall vom 15. Januar 2007 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, gehen die Auffassungen der gutachterlich oder konsiliarisch tätig gewesenen Experten zum Teil dahin, dass die Beschwerden eher eine psychogene Ursache haben (ohne eine psychi sche Erkrankung zu diagnostizieren). 2.2
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, zunächst die Fakten darzule gen, welche den medizinischen Beurteilungen zugrunde liegen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. 2.2.1
In seinem Bericht vom 23. Januar 2007 über die erste Behandlung des Beschwer deführers vom 19. Januar 2007 (Urk. 8/22/61-62) verwies Dr. Y.___ hinsichtlich der initialen Befunde nach dem Unfall auf den Bericht über die am bulante Behandlung vom 15. Januar 2007 in der Notfallstation des Spitals N.___ (Urk. 8/22/70). Dort wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Ein tritt klar orientiert war und dass er gemäss seinen Angaben beim Sturz keine Bewusstlosigkeit erlitten hatte, ihm danach aber schwindlig gewesen war. Ein Kopfanprall beim Sturz mit nachfolgendem Kopfschmerz oder eine äusserlich sichtbare Kopfverletzung sind nicht dokumentiert, aber Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), des rechten Ellbogens und des linken oberen Sprunggelenks. Diagnostiziert wurden Weichteilprellungen. Bildgebend abge klärt wurden HWS, oberes Sprunggelenk links und Ellbogen rechts, alles ohne Befund (vgl. Urk. 8/22/61). Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 geschilderten Beschwerden des Unfalltages (sowie des Folgetages): antero grade Amnesie für einige Minuten, wahrscheinlich Bewusstlosigkeit, Kol laps neigung mit Blasswerden, Schwindel, Brechreiz, einmaliges Erbrechen, Kon zentrationsstörungen sowie Kopf- und Nackenschmerzen (mit nur teilweiser Besserung bis zum 19. Januar 2007), und nach Feststellung der Schäden an dem beim Unfall getragenen Helm diagnostizierte Dr. Y.___ bei unauffälligem All gemeinzustand ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine fragliche leichte Com motio cerebri eine HWS-Distorsion sowie eine Kontusion des rechten Ellbogens und der rechten Hüfte. Eine bildgebende Abklärung dazu ist nicht dokumentiert. Am 9. Februar 2007 überwies Dr . Y.___ den Beschwerdeführer zur Abklärung und Behandlung an den Neurologen Dr. Z.___ , weil er über zusätzliche Kopf schmerzen rechts frontal bis retroaurikulär rechts seit dem 3. Februar 2007 geklagt hatte, welche bei Kopflage auf der rechten Seite ausgelöst würden (Urk. 8/22/66-67). Zudem bestünden jetzt leichte Ohrschmerzen rechts. Eben falls neu hatte der Beschwerdeführer über ein intermittierendes Würgegefühl und Aufstossen, fast bis zum Erbrechen geklagt. Dr. Y.___ ersuchte insbeson dere um Abklärung der Frage, ob die neu aufgetretenen rechtsseitigen Kopf schmerzen allenfalls auf ein intracerebrales Hämatom zurückzuführen seien. 2.2.2
Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 15. Februar 2007 (Bericht vom 19. Februar 2007, Urk. 8/22/63-65). Dabei erhob er einen abgese hen von einer diffusen Hypästhesie im Gesicht rechts und im Bereich der rech ten Zungenhälfte (bei seitengleich auslösbaren Kornealreflexen ) normalen Hirn nervenbefund (und einen auch im Übrigen unauffälligen Status). Unauffällige Befunde ergaben auch die cerebro -vaskuläre Doppleruntersuchung, die Duplex-Sonogra phie mit Farbcodierung, die EEG-Untersuchung sowie die visuell evozierten Potentiale. Gemäss der Beurteilung Dr. Z.___ sprachen die vom Beschwer deführer geklagten Gefühlsstörungen für eine leichte Schädigung des Nervus
trigeminus . Ein intracerebrales Hämatom oder eine gröbere Läsion an Gehirn und Rückenmark war aufgrund der erhobenen Befunde nicht anzuneh men. Noch offen gelassen werden müsse die Möglichkeit einer minimalen Hirnschä digung . Die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrations- und Gedächt nisschwierigkeiten könnten auch schmerzbedingt sein. 2.2.3
Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), wies Dr . Y.___ in seinem Bericht vom 5. Mai 2007 (Urk. 8/22/59) auf die „leichte Schädigung des Nervus
trigeminus mit Gefühlsstörungen im Gesicht rechts“ hin. Präzisierend ist dazu festzuhalten, dass Dr. Y.___ nicht etwa - fachfremd - eine Läsion des Nervs und dessen Auswirkungen befundmässig nachwies, sondern lediglich die Beurteilung Dr. Z.___ vom
15. Februar 2007 referierte, gemäss welcher die Gefühlsstörungen als Hinweis auf eine mögliche Läsion zu werten waren. 2.2.4
Zu präzisieren ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er von Dr . Y.___ erneut an Dr. Z.___ überwiesen worden sei, „weil seit dem Unfall eine Anosmie aufgetreten war“ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). In seinem Überweisungs schreiben vom 27. Juni 2007 gibt Dr. Y.___ zwar eine „traumatisch aufgetre tene totale Anosmie“ als Überweisungsgrund an (Urk. 8/22/56). Als Fakten sind dem Bericht aber nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. Juni 2007 einen totalen Geruchsverlust seit dem Un fall vom 15. Januar 2007 beklagt hatte, welchen er wegen seiner anderweiti gen Beschwerden früher nicht wahrgenommen habe (Urk. 8/22/56), sowie, dass Dr . Y.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall bis zum 3. April 2007 und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab dem 4. April 2007 attestierte (Urk. 8/22/57). 2.2.5
Präzisierungs- bzw. ergänzungsbedürftig ist auch die (zutreffende ) Feststellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), dass das von Dr. Z.___ ver anlasste MRI unauffällige Befunde ergab und im Befundbericht darauf hinge wiesen wurde, dass man eine mögliche Läsion der Fila
olfactoria im MRI nicht erkennen würde. Gemäss dem Bericht des Neuroradiologischen und Radiologi schen Instituts der Klinik O.___ vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/22/46-47) hatte Dr. Z.___ nicht nur eine mögliche Läsion der Fila
olfactoria abklären lassen, sondern allgemein nach Anhaltspunkten für traumatische Hirnveränderungen gefragt. Der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass Dr. Z.___ eine umfassende Abklärung allfälliger hirnorganischer Schädigungen durchgeführt bzw. veranlasst hat, aber weder seine eigenen Untersuchungen (vgl. Bericht vom 4. Juli 2007, Urk. 8/22/50) noch diejenigen der Klinik O .___ (vgl. Urk. 8/22/46) Anhaltspunkte für ein stattgefundenes Schädel-Hirn-Trauma lie ferten. 2.2.6
Auch der Bericht von Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie und Medi zinischer Direktor des Q.___ , welcher auf Zuweisung von Dr. Z.___ hin den Beschwerdeführer am 12. Januar 2009 ambulant explorierte (in Kenntnis der Vorbefunde Dr. Z.___ , aber ohne dezidiert klinisch-neurologische Untersuchung, vgl. Urk. 3/4 S. 2) und beim Beschwerdeführer nochmals eine MRI-Untersuchung des Gehirns durchführen liess (Bericht vom 27. Januar 2009, Urk. 3/4 S. 1), wird in der Beschwerdeschrift nur sehr selektiv wiedergegeben.
Dr. P.___ berichtete zwar tatsächlich von einem mit dem Standard-EEG erhobe nen pathologischen Befund mit unspezifischen mässig- bis mittelschwe ren Verlangsamungsherden beidseits temporal (Urk. 3/4 S. 2). Dabei handelte es sich auch durchaus in dem Sinne um einen „organischen Befund“ (Urk. 1 S. 6), als er am Körper des Beschwerdeführers erhoben wurde. Der Befund zeigt aber keine strukturell-organische Hirnschädigung, sondern einen auffälligen physi ologischen Vorgang im Gehirn, welcher gemäss Dr. P.___ auch der Medika tion gegen die - vom Beschwerdeführer anamnestisch berichteten - epilepti schen Anfälle zugeschreiben werden kann (Urk. 3/4 S. 3). Das zum Nachweis strukturell-organischer Läsionen geeignete Dünnschicht-MRI mit einem hoch auflösenden Gerät ergab keinen Nachweis einer typischen postkontusionellen Läsion, keine Hinweise auf eine Mikroblutung und keinen Nachweis einer foka len, kortikalen, epileptogenen Läsion. Auch das zusätzliche Postprocessing der Bilder durch einen zweiten Spezialisten im Hause ( Prof . Dr. med. R.___ , Facharzt für Neurologie) habe keine Hinweise auf eine epileptogene bzw. postkontusionelle Läsion ergeben (Urk. 3/4 S. 2). Bei der Diagnosestellung (Urk. 3/4 S. 1): - „Status nach Velounfall am 15. Januar 2007 mit anamnestisch berichteter Be wusstlosigkeit (Verdacht auf Commotio cerebri; ICD-10 S06.0), - anamnestisch und anhand der bisher durchgeführten Diagnostik kein hinrei chender Anhalt für posttraumatische Epilepsie“,
machte Dr . P.___ sodann deutlich, dass es nicht nur an Hinweisen für ein mit telschweres Schädel-Hirn -Trauma mit Hirnschwellung fehlte, sondern - mangels gesicherter ärztlicher Befunde - selbst eine Commotio cerebri nur als Verdacht diagnostiziert werden konnte. 2.2.7
Dr. H.___ gab in seinem neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/55/1-17) an, dass die kooperationsunabhängigen Befunde, welche im Neurostatus vom 16. und 24. September 2009 erhoben wurden, durchwegs unauffällig waren. Die vom Beschwerdeführer demonstrierte Kraftverminderung am rechten Arm, die Dysmetrie im Finger-Nasen-Versuch rechts sowie die ver minderte Sensibilität für alle Parameter im rechten Arm und Bein hätten sich diagnostisch nicht verwerten lassen. Die zerebrale Kernspintomographie habe keine Läsionen im Bereich der linken Hemisphäre gezeigt, welche für die Aus fälle in der rechten oberen Extremität verantwortlich gemacht werden könnten. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Läsion der peripheren Nerven im Bereich der rechten Hand vor (Urk. 8/55/14-15).
Im Übrigen referierte Dr. H.___
- welchem der Beschwerdeführer eine sehr sorgfältige Auseinandersetzung mit den Vorakten attestiert (Urk. 1 S. 10) - den Bericht Dr. P.___ vom
27. Januar 2009 sowie denjenigen über ein in der Q.___ durchgeführtes EEG-Long-Term-Monitoring mit mehreren 24 Stunden-Ableitungen vom 11. bis 13 März 2009, welche die Natur der - anamnestisch - bisher dreimal aufgetretenen Bewusstlosigkeiten nicht hätten klären können, da solche trotz Abdosieren von Carbamazepin ebenso wenig hätten beobachtet werden können wie interiktal epilepsiespezifische Potentiale beziehungsweise Aktivitäten registriert werden konnten. Die Ärzte des Q.___ würden das Vorliegen einer posttraumatischen Epilepsie bei Status nach Velounfall am 15. Januar 2007 für unwahrscheinlich halten. Angesichts der Gesamtsituation sei das Vorliegen einer psychogenen Symptomatik sehr wahrscheinlich (Urk. 8/55/6). 2.3 2.3.1
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der neurologische Gutachter des A.___ ein initiales Schädel-Hirn-Trauma beim Unfall vom 15. Januar 2007 verneine (Urk. 1 S. 11), ist dies dahingehend zu präzisieren, dass Dr. D.___ nicht nur ein beim Unfall erlittenes Schädel-Hirn-Trauma verneint, sondern in seiner Beurteilung generell festhält, dass die von ihm durchgeführte neurologische Untersuchung ausser der (vorbestandenen, vgl. Urk. 8/1-10) Schwerhörigkeit keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben habe (Urk. 8/45/36).
Diese Beurteilung steht - wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben - in Übereinstimmung mit der Faktenlage aus den ärztlichen Voruntersuchungen. 2.3.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 11 f.), kann der (mit Inkonsistenzen bei der neuropsychologischen Testung begründeten, vgl. Urk. 8/45/59) These Prof. Dr. D.___ , wonach eine bewusstseinsnahe, demonstra tive Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden vorliegt, nicht „den Boden entziehen“ (vgl. Urk. 1 S. 12). Doch sind die Vorbringen des Beschwer deführers als Hinweis darauf zu werten, dass er möglicherweise aufgrund der nach dem Unfall festgestellten Schäden an dem von ihm getragenen Helm zur Überzeu gung gelangt sein könnte, beim Unfall ein zumindest mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma (mit einer Hirnschwellung) erlitten zu haben, und dass er unge achtet der medizinischen Fakten (welche das als wenig wahrscheinlich erschei nen lassen) an dieser Krankheitsüberzeugung festhält. 2.3.3
Ausgehend von der Schäden am Helm und der biomecha nischen Kurzbeurtei lung des Unfallgeschehens durch Prof. Dr. med. S.___ , Rechtsmedizin FMH, und Dr. sc. techn. T.___ vom 16. Januar 2009, gemäss der „von der Halswirbelsäule ausgehende Beschwerden und Befunde durch die Sturzein wirkung im Falle eines ungünstig abgelaufenen Geschehens erklärbar wären“ (Urk. 3/3), postuliert der Beschwerdeführer das Vorliegen einer organischen Hirnverletzung (Schwellung des Hirns oder derglei chen). Diese Behauptung un termauert er, indem er aufgrund eigener Internet-Recherchen Beschwerden oder isolierte Befunde apodiktisch als Folgen von Hirndruck oder einer Hirnschwel lung deklariert (Urk. 1 S. 11 f.). 2.3.4
Wie das Sozialversicherungsgericht bereits in anderen Fällen festgehalten hat (vgl. Urteile des Sozialversicherungs ge richts IV.2011.00355 vom 26. September 2012 E. 2.5.3, UV.2010.00146 vom 10. August 2011 E. 4.3.4 und UV.2007.00077 vom 12. Juli 2008 E. 3.4.3), besteht hinrei chend medizinisch-wissenschaftliche Evidenz dafür, dass der blosse Glaube, eine Verletzung erlitten zu haben, welche – nach verbreiteter Auffas sung – typischerweise be stimmte Symptome verursacht, zum Auftreten dieser Symptome führen kann. Dass die Erwartung einer nicht direkt willentlich beeinflussbaren (heilsamen oder schä di genden) Reaktion des eigenen Körpers, die erwartete Reaktion tat sächlich her vorrufen kann, lässt sich im Übrigen auch durch Erkenntnisse aus der Placebo-Forschung belegen (vgl. Georg Schönbäch ler , Placebo, in Schweiz Med Forum 2007 ;7 ;205-210). 2.3.5
Versicherungsmedizinisch macht es bei (möglicherweise) psychogenen Beschwer den ( pathogenetisch -äti ologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi sche Grundlage) in der Regel keinen Unterschied, ob die geklagten Beschwerden eher bewusstseinsnahen oder eher bewusstseinsfer nen Ursprungs sind. Denn solange keine besonderen Umstände vorliegen, wel che die Loslösung von einer selbstschädigenden Krankheitsüberzeugung verun möglichen oder zumindest stark erschweren, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 V 279) auch damit ein invalidisierender Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nachgewiesen. 2.4 2.4.1
Im Lichte der vorstehenden Überlegungen kann offen gelassen werden, ob die nach der Beurteilung von Dr. J.___ (vgl. Urk. 8/22/32, Urk. 8/60 und Urk. 12) die Arbeitsfähigkeit einschränkenden neuropsychologischen Defizite des Be schwerdeführers authentisch sind oder eine bewusstseinsnahe, demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden darstellen (so das neu ropsychologische Teilgutachten von Dr. E.___ im Rahmen der polydisziplinä ren
A.___ -Begutachtung, Urk. 8/45/61-70). Aufgrund der neuropsychologischen Befunde lässt sich weder das Eine noch das Andere ausschliessen. Denn ein Schädel-Hirn-Trauma (oder eine andere unfallbedingte organische Schädigung) als Ursache dieser Beschwerden lässt sich neurologisch-fachärztlich nicht ob jektivieren, und eine Krankheit (oder ein Geburtsgebrechen) wird nicht diag nos tiziert. Insbesondere stimmen Dr. G.___ (Urk. 8/54) und der psychiatrische A.___ -Gutachter, Dr. F.___ (Urk. 8/ 45/76-83), darin überein, dass der Be schwerdeführer keine Anzeichen einer psychischen Störung zeigt, welche es ihm verunmöglichen oder stark erschweren würde, sich von seiner Krankheits über zeugung zu lösen. Auch die ärztlich dokumentierten psycho-sozialen Lebens umstände liefern dafür keine Anhaltspunkte. 2.4.2
Unter diesen Umständen erscheint aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts eine invalidisierende Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nur als möglich, aber - weil eine nicht invalidisierende psychogene Ursache der Beschwerden genauso gut möglich ist - nicht als überwiegend wahrscheinlich. 2.4.3
Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge legt, inwiefern weitere gutachterliche Abklärungen noch neue Erkenntnisse hinsichtlich des mehrfach fachärztlich überprüften und lediglich unterschiedlich bewerteten medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 1.3.3 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung liefern könnten. 2.5
Demzufolge ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen und lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach neuerlicher Abklä rung nicht nachweisen. Die Beschwerde erweist sich deshalb in jeder Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. 3.
Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrens kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter der Beilage je des Doppels von Urk. 9 und Urk. 11 sowie einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MTversandt
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966, war in einem 75%-Pensum als Pflegefachmann Dialyse angestellt, als er sich am 11. Juni 2008 unter Hin weis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlit tenen Unfalls – von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren und ge stürzt (Urk. 8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/13). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des für das Unfallereignis vom 15. Januar 2007 zuständigen Unfallversicherers (Urk. 8/22/1-74, Urk. 8/27/1-31, Urk. 8/30/1-9, Urk. 8/31/1-47, Urk. 8/35/1-13) sowie die ärztlichen Berichte von Dr. med. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 8/23/1-38 und Urk. 8/26/1-22) und Dr. med . Z.___ , Neurologie FMH, vom 3. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 8/24/1-20) bei. Zudem liess sie den Versicherten im A.___
polydis ziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezem ber 2010, Gutachter: Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Prof. Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, Dr. sc. hum. Dipl . Psych. E.___ , Neuropsychologie , Dr. med . F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 8/45). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten per Vorbescheid vom 5. Januar 2011 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuwei sen gedenke, da zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch begründbare Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/50). Dagegen opponierte der Versicherte am 3. Februar 2011 (Urk. 8/53) und beantragte, es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung auszurichten, eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter seien die beiden mit dem Einwand zu den Akten gereichten Gutachten von Dr . med. G.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 12. Januar 2010 (Urk. 8/54) und Dr. med. H.___ , Neurologie FMH, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/55) dem A.___ zur Stellung nahme vorzulegen. Ferner reichte der Versicherte nach dem Einwand noch die Bescheinigung seines Arbeitgebers, Dr. med. I.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/57), die Stellungnahme von Dr. phil. J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP/FSP, vom 11. März 2011 (Urk. 8/60) sowie den Bericht von Dr. med. K.___ , Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 12. April 2011 (Urk. 8/65) zu den Akten. Am 18. April 2011 nahm das A.___ (Dr. B.___ sowie Dr. med. L.___, Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psycho therapie FMH) Stellung zu den Gutachten G.___ und H.___ (Urk. 8/66). Dazu wiederum nahm der Versi cherte mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Stellung (Urk. 8/68). Am 8. Juni 2011 würdigte der RAD (Dr. med. M.___ , Anästhesi ologie FMH) unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 3. Mai 2011 den me dizini schen Sachverhalt abschliessend dahingehend, dass dem A.___ - Gutachten zu folgen sei, welches besage, dass der Versicherte in bisheriger und angepasster Tätigkeit uneinge schränkt arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/76/2-3). Dementspre chend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (recte: 2011) ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fas sung).
E. 1.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.3.1 Gemäss der grundlegenden - auch im Sozialversicherungsrecht beachtlichen - Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) ist das Vor handen sein einer behaupteten Tatsache von demjeni gen zu beweisen, wel cher aus ihr Rechte ableitet. Im Sozial versicherungspro zess schliesst allerdings der Untersuchungs grund satz eine subjektive Beweis führungslast
begriffsnot wendig aus und bedeutet „Beweislast“ lediglich, dass im Falle der Beweis losig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbe wiesen gebliebe nen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Un ter su chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
E. 1.3.2 In der Invaliden versicherung hat der Gesetzgeber die Entstehung des Rentenan spruchs nicht direkt an die Diagnose einer Krankheit (oder einer traumatischen Körperschädigung oder eines Geburtsgebrechens) bzw. an die ärztliche Feststel lung einer darauf zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ange knüpft, sondern in Art. 28 IVG nebst dem Erfordernis einer Invalidität von min destens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) eine einjährige Karenzfrist mit einer andauernden durch schnittlich min destens 40%igen krankheits bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und die Verpflich tung, sich zumut baren Ein gliederungs massnahmen (wozu auch adäquate medi zinische Therapien und eine zumutbare Willensanstrengung zur Selbsteinglie derung gehören) zu unterziehen (Eingliede rung vor Rente, Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), als gesetzliche Anspruchsvoraus setzun gen verankert. Der im Hinblick auf einen Rentenan spruch zu beweisende Sachverhalt umfasst sämtli che Tatbe standselemente von Art. 28 Abs. 1 IVG.
Anspruchsbegründend ist eine durch Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen verursachte, objektiv nicht überwindbare voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig keit.
E. 1.3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinischen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander abzuwägen und ist nach dem Beweis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläu fen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).
Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat bestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Ursachen und Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion , SZS 2/2012, S. 183-186 ). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt eines leistungszusprechenden Ent scheids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erst maligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhaltsdarstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.
Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretbaren - unterschiedliche Wertungen der gleichen medi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, aber kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermittelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersu chungen zusätz liche entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermittelten möglichen Sachver haltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu folgen ist, an die Medizin zu dele gieren.
E. 2 Gegen die am 6. Juli 2011 beim Rechtsvertreter des Versicherten eingegangene Verfügung erhob dieser am 2. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren , es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversi cherung auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklä rung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 7). Hiervon wurde der Beschwer deführer am 4. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2012 (Urk. 9) noch einen Zeitungsartikel vom 10. April 2012 betreffend den A.___ -Gutachter Dr. B.___ (Urk. 10/1) sowie einen Auszug aus dem im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2006.00218 vom 11. Februar 2010 berücksichtigten A.___ -Gutachten mit dem Bericht der neu rologischen Untersuchungsbefunde des A.___ -Gutachters Prof. Dr. D.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 10/2) zu den Akten. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Urk. 11) folgte der Bericht Dr. J.___ über die neuropsychologi sche Kontrolluntersuchung vom 11. April 2012 (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Nach eigener Beurteilung ist der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2007 aufgrund persistierender neuropsychologischer Defizite in sei ner Lebensführung und Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt (Urk. 1 S. 3). Im Rahmen klinischer Untersuchungen wurden auch durchwegs - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - entsprechende Beschwerden dokumentiert. Ebenso sind in den medizinischen Akten drittanamnestische Angaben doku mentiert, welche das Beschwerdebild bestätigen.
Strittig ist, ob es sich dabei um im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG invalidisierende Beschwerden handelt. Während der Beschwerdeführer und die ihn behandeln den Ärzte die Ansicht vertreten, es handle sich um die Folgen eines beim Unfall vom 15. Januar 2007 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, gehen die Auffassungen der gutachterlich oder konsiliarisch tätig gewesenen Experten zum Teil dahin, dass die Beschwerden eher eine psychogene Ursache haben (ohne eine psychi sche Erkrankung zu diagnostizieren).
E. 2.2 Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, zunächst die Fakten darzule gen, welche den medizinischen Beurteilungen zugrunde liegen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.
E. 2.2.1 In seinem Bericht vom 23. Januar 2007 über die erste Behandlung des Beschwer deführers vom 19. Januar 2007 (Urk. 8/22/61-62) verwies Dr. Y.___ hinsichtlich der initialen Befunde nach dem Unfall auf den Bericht über die am bulante Behandlung vom 15. Januar 2007 in der Notfallstation des Spitals N.___ (Urk. 8/22/70). Dort wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Ein tritt klar orientiert war und dass er gemäss seinen Angaben beim Sturz keine Bewusstlosigkeit erlitten hatte, ihm danach aber schwindlig gewesen war. Ein Kopfanprall beim Sturz mit nachfolgendem Kopfschmerz oder eine äusserlich sichtbare Kopfverletzung sind nicht dokumentiert, aber Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), des rechten Ellbogens und des linken oberen Sprunggelenks. Diagnostiziert wurden Weichteilprellungen. Bildgebend abge klärt wurden HWS, oberes Sprunggelenk links und Ellbogen rechts, alles ohne Befund (vgl. Urk. 8/22/61). Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 geschilderten Beschwerden des Unfalltages (sowie des Folgetages): antero grade Amnesie für einige Minuten, wahrscheinlich Bewusstlosigkeit, Kol laps neigung mit Blasswerden, Schwindel, Brechreiz, einmaliges Erbrechen, Kon zentrationsstörungen sowie Kopf- und Nackenschmerzen (mit nur teilweiser Besserung bis zum 19. Januar 2007), und nach Feststellung der Schäden an dem beim Unfall getragenen Helm diagnostizierte Dr. Y.___ bei unauffälligem All gemeinzustand ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine fragliche leichte Com motio cerebri eine HWS-Distorsion sowie eine Kontusion des rechten Ellbogens und der rechten Hüfte. Eine bildgebende Abklärung dazu ist nicht dokumentiert. Am 9. Februar 2007 überwies Dr . Y.___ den Beschwerdeführer zur Abklärung und Behandlung an den Neurologen Dr. Z.___ , weil er über zusätzliche Kopf schmerzen rechts frontal bis retroaurikulär rechts seit dem 3. Februar 2007 geklagt hatte, welche bei Kopflage auf der rechten Seite ausgelöst würden (Urk. 8/22/66-67). Zudem bestünden jetzt leichte Ohrschmerzen rechts. Eben falls neu hatte der Beschwerdeführer über ein intermittierendes Würgegefühl und Aufstossen, fast bis zum Erbrechen geklagt. Dr. Y.___ ersuchte insbeson dere um Abklärung der Frage, ob die neu aufgetretenen rechtsseitigen Kopf schmerzen allenfalls auf ein intracerebrales Hämatom zurückzuführen seien.
E. 2.2.2 Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 15. Februar 2007 (Bericht vom 19. Februar 2007, Urk. 8/22/63-65). Dabei erhob er einen abgese hen von einer diffusen Hypästhesie im Gesicht rechts und im Bereich der rech ten Zungenhälfte (bei seitengleich auslösbaren Kornealreflexen ) normalen Hirn nervenbefund (und einen auch im Übrigen unauffälligen Status). Unauffällige Befunde ergaben auch die cerebro -vaskuläre Doppleruntersuchung, die Duplex-Sonogra phie mit Farbcodierung, die EEG-Untersuchung sowie die visuell evozierten Potentiale. Gemäss der Beurteilung Dr. Z.___ sprachen die vom Beschwer deführer geklagten Gefühlsstörungen für eine leichte Schädigung des Nervus
trigeminus . Ein intracerebrales Hämatom oder eine gröbere Läsion an Gehirn und Rückenmark war aufgrund der erhobenen Befunde nicht anzuneh men. Noch offen gelassen werden müsse die Möglichkeit einer minimalen Hirnschä digung . Die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrations- und Gedächt nisschwierigkeiten könnten auch schmerzbedingt sein.
E. 2.2.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), wies Dr . Y.___ in seinem Bericht vom 5. Mai 2007 (Urk. 8/22/59) auf die „leichte Schädigung des Nervus
trigeminus mit Gefühlsstörungen im Gesicht rechts“ hin. Präzisierend ist dazu festzuhalten, dass Dr. Y.___ nicht etwa - fachfremd - eine Läsion des Nervs und dessen Auswirkungen befundmässig nachwies, sondern lediglich die Beurteilung Dr. Z.___ vom
15. Februar 2007 referierte, gemäss welcher die Gefühlsstörungen als Hinweis auf eine mögliche Läsion zu werten waren.
E. 2.2.4 Zu präzisieren ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er von Dr . Y.___ erneut an Dr. Z.___ überwiesen worden sei, „weil seit dem Unfall eine Anosmie aufgetreten war“ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). In seinem Überweisungs schreiben vom 27. Juni 2007 gibt Dr. Y.___ zwar eine „traumatisch aufgetre tene totale Anosmie“ als Überweisungsgrund an (Urk. 8/22/56). Als Fakten sind dem Bericht aber nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. Juni 2007 einen totalen Geruchsverlust seit dem Un fall vom 15. Januar 2007 beklagt hatte, welchen er wegen seiner anderweiti gen Beschwerden früher nicht wahrgenommen habe (Urk. 8/22/56), sowie, dass Dr . Y.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall bis zum 3. April 2007 und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab dem 4. April 2007 attestierte (Urk. 8/22/57).
E. 2.2.5 Präzisierungs- bzw. ergänzungsbedürftig ist auch die (zutreffende ) Feststellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), dass das von Dr. Z.___ ver anlasste MRI unauffällige Befunde ergab und im Befundbericht darauf hinge wiesen wurde, dass man eine mögliche Läsion der Fila
olfactoria im MRI nicht erkennen würde. Gemäss dem Bericht des Neuroradiologischen und Radiologi schen Instituts der Klinik O.___ vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/22/46-47) hatte Dr. Z.___ nicht nur eine mögliche Läsion der Fila
olfactoria abklären lassen, sondern allgemein nach Anhaltspunkten für traumatische Hirnveränderungen gefragt. Der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass Dr. Z.___ eine umfassende Abklärung allfälliger hirnorganischer Schädigungen durchgeführt bzw. veranlasst hat, aber weder seine eigenen Untersuchungen (vgl. Bericht vom 4. Juli 2007, Urk. 8/22/50) noch diejenigen der Klinik O .___ (vgl. Urk. 8/22/46) Anhaltspunkte für ein stattgefundenes Schädel-Hirn-Trauma lie ferten.
E. 2.2.6 Auch der Bericht von Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie und Medi zinischer Direktor des Q.___ , welcher auf Zuweisung von Dr. Z.___ hin den Beschwerdeführer am 12. Januar 2009 ambulant explorierte (in Kenntnis der Vorbefunde Dr. Z.___ , aber ohne dezidiert klinisch-neurologische Untersuchung, vgl. Urk. 3/4 S. 2) und beim Beschwerdeführer nochmals eine MRI-Untersuchung des Gehirns durchführen liess (Bericht vom 27. Januar 2009, Urk. 3/4 S. 1), wird in der Beschwerdeschrift nur sehr selektiv wiedergegeben.
Dr. P.___ berichtete zwar tatsächlich von einem mit dem Standard-EEG erhobe nen pathologischen Befund mit unspezifischen mässig- bis mittelschwe ren Verlangsamungsherden beidseits temporal (Urk. 3/4 S. 2). Dabei handelte es sich auch durchaus in dem Sinne um einen „organischen Befund“ (Urk. 1 S. 6), als er am Körper des Beschwerdeführers erhoben wurde. Der Befund zeigt aber keine strukturell-organische Hirnschädigung, sondern einen auffälligen physi ologischen Vorgang im Gehirn, welcher gemäss Dr. P.___ auch der Medika tion gegen die - vom Beschwerdeführer anamnestisch berichteten - epilepti schen Anfälle zugeschreiben werden kann (Urk. 3/4 S. 3). Das zum Nachweis strukturell-organischer Läsionen geeignete Dünnschicht-MRI mit einem hoch auflösenden Gerät ergab keinen Nachweis einer typischen postkontusionellen Läsion, keine Hinweise auf eine Mikroblutung und keinen Nachweis einer foka len, kortikalen, epileptogenen Läsion. Auch das zusätzliche Postprocessing der Bilder durch einen zweiten Spezialisten im Hause ( Prof . Dr. med. R.___ , Facharzt für Neurologie) habe keine Hinweise auf eine epileptogene bzw. postkontusionelle Läsion ergeben (Urk. 3/4 S. 2). Bei der Diagnosestellung (Urk. 3/4 S. 1): - „Status nach Velounfall am 15. Januar 2007 mit anamnestisch berichteter Be wusstlosigkeit (Verdacht auf Commotio cerebri; ICD-10 S06.0), - anamnestisch und anhand der bisher durchgeführten Diagnostik kein hinrei chender Anhalt für posttraumatische Epilepsie“,
machte Dr . P.___ sodann deutlich, dass es nicht nur an Hinweisen für ein mit telschweres Schädel-Hirn -Trauma mit Hirnschwellung fehlte, sondern - mangels gesicherter ärztlicher Befunde - selbst eine Commotio cerebri nur als Verdacht diagnostiziert werden konnte.
E. 2.2.7 Dr. H.___ gab in seinem neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/55/1-17) an, dass die kooperationsunabhängigen Befunde, welche im Neurostatus vom 16. und 24. September 2009 erhoben wurden, durchwegs unauffällig waren. Die vom Beschwerdeführer demonstrierte Kraftverminderung am rechten Arm, die Dysmetrie im Finger-Nasen-Versuch rechts sowie die ver minderte Sensibilität für alle Parameter im rechten Arm und Bein hätten sich diagnostisch nicht verwerten lassen. Die zerebrale Kernspintomographie habe keine Läsionen im Bereich der linken Hemisphäre gezeigt, welche für die Aus fälle in der rechten oberen Extremität verantwortlich gemacht werden könnten. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Läsion der peripheren Nerven im Bereich der rechten Hand vor (Urk. 8/55/14-15).
Im Übrigen referierte Dr. H.___
- welchem der Beschwerdeführer eine sehr sorgfältige Auseinandersetzung mit den Vorakten attestiert (Urk. 1 S. 10) - den Bericht Dr. P.___ vom
27. Januar 2009 sowie denjenigen über ein in der Q.___ durchgeführtes EEG-Long-Term-Monitoring mit mehreren 24 Stunden-Ableitungen vom 11. bis 13 März 2009, welche die Natur der - anamnestisch - bisher dreimal aufgetretenen Bewusstlosigkeiten nicht hätten klären können, da solche trotz Abdosieren von Carbamazepin ebenso wenig hätten beobachtet werden können wie interiktal epilepsiespezifische Potentiale beziehungsweise Aktivitäten registriert werden konnten. Die Ärzte des Q.___ würden das Vorliegen einer posttraumatischen Epilepsie bei Status nach Velounfall am 15. Januar 2007 für unwahrscheinlich halten. Angesichts der Gesamtsituation sei das Vorliegen einer psychogenen Symptomatik sehr wahrscheinlich (Urk. 8/55/6).
E. 2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der neurologische Gutachter des A.___ ein initiales Schädel-Hirn-Trauma beim Unfall vom 15. Januar 2007 verneine (Urk. 1 S. 11), ist dies dahingehend zu präzisieren, dass Dr. D.___ nicht nur ein beim Unfall erlittenes Schädel-Hirn-Trauma verneint, sondern in seiner Beurteilung generell festhält, dass die von ihm durchgeführte neurologische Untersuchung ausser der (vorbestandenen, vgl. Urk. 8/1-10) Schwerhörigkeit keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben habe (Urk. 8/45/36).
Diese Beurteilung steht - wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben - in Übereinstimmung mit der Faktenlage aus den ärztlichen Voruntersuchungen.
E. 2.3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 11 f.), kann der (mit Inkonsistenzen bei der neuropsychologischen Testung begründeten, vgl. Urk. 8/45/59) These Prof. Dr. D.___ , wonach eine bewusstseinsnahe, demonstra tive Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden vorliegt, nicht „den Boden entziehen“ (vgl. Urk. 1 S. 12). Doch sind die Vorbringen des Beschwer deführers als Hinweis darauf zu werten, dass er möglicherweise aufgrund der nach dem Unfall festgestellten Schäden an dem von ihm getragenen Helm zur Überzeu gung gelangt sein könnte, beim Unfall ein zumindest mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma (mit einer Hirnschwellung) erlitten zu haben, und dass er unge achtet der medizinischen Fakten (welche das als wenig wahrscheinlich erschei nen lassen) an dieser Krankheitsüberzeugung festhält.
E. 2.3.3 Ausgehend von der Schäden am Helm und der biomecha nischen Kurzbeurtei lung des Unfallgeschehens durch Prof. Dr. med. S.___ , Rechtsmedizin FMH, und Dr. sc. techn. T.___ vom 16. Januar 2009, gemäss der „von der Halswirbelsäule ausgehende Beschwerden und Befunde durch die Sturzein wirkung im Falle eines ungünstig abgelaufenen Geschehens erklärbar wären“ (Urk. 3/3), postuliert der Beschwerdeführer das Vorliegen einer organischen Hirnverletzung (Schwellung des Hirns oder derglei chen). Diese Behauptung un termauert er, indem er aufgrund eigener Internet-Recherchen Beschwerden oder isolierte Befunde apodiktisch als Folgen von Hirndruck oder einer Hirnschwel lung deklariert (Urk. 1 S. 11 f.).
E. 2.3.4 Wie das Sozialversicherungsgericht bereits in anderen Fällen festgehalten hat (vgl. Urteile des Sozialversicherungs ge richts IV.2011.00355 vom 26. September 2012 E. 2.5.3, UV.2010.00146 vom 10. August 2011 E. 4.3.4 und UV.2007.00077 vom 12. Juli 2008 E. 3.4.3), besteht hinrei chend medizinisch-wissenschaftliche Evidenz dafür, dass der blosse Glaube, eine Verletzung erlitten zu haben, welche – nach verbreiteter Auffas sung – typischerweise be stimmte Symptome verursacht, zum Auftreten dieser Symptome führen kann. Dass die Erwartung einer nicht direkt willentlich beeinflussbaren (heilsamen oder schä di genden) Reaktion des eigenen Körpers, die erwartete Reaktion tat sächlich her vorrufen kann, lässt sich im Übrigen auch durch Erkenntnisse aus der Placebo-Forschung belegen (vgl. Georg Schönbäch ler , Placebo, in Schweiz Med Forum 2007 ;7 ;205-210).
E. 2.3.5 Versicherungsmedizinisch macht es bei (möglicherweise) psychogenen Beschwer den ( pathogenetisch -äti ologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi sche Grundlage) in der Regel keinen Unterschied, ob die geklagten Beschwerden eher bewusstseinsnahen oder eher bewusstseinsfer nen Ursprungs sind. Denn solange keine besonderen Umstände vorliegen, wel che die Loslösung von einer selbstschädigenden Krankheitsüberzeugung verun möglichen oder zumindest stark erschweren, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 V 279) auch damit ein invalidisierender Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nachgewiesen.
E. 2.4.1 Im Lichte der vorstehenden Überlegungen kann offen gelassen werden, ob die nach der Beurteilung von Dr. J.___ (vgl. Urk. 8/22/32, Urk. 8/60 und Urk. 12) die Arbeitsfähigkeit einschränkenden neuropsychologischen Defizite des Be schwerdeführers authentisch sind oder eine bewusstseinsnahe, demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden darstellen (so das neu ropsychologische Teilgutachten von Dr. E.___ im Rahmen der polydisziplinä ren
A.___ -Begutachtung, Urk. 8/45/61-70). Aufgrund der neuropsychologischen Befunde lässt sich weder das Eine noch das Andere ausschliessen. Denn ein Schädel-Hirn-Trauma (oder eine andere unfallbedingte organische Schädigung) als Ursache dieser Beschwerden lässt sich neurologisch-fachärztlich nicht ob jektivieren, und eine Krankheit (oder ein Geburtsgebrechen) wird nicht diag nos tiziert. Insbesondere stimmen Dr. G.___ (Urk. 8/54) und der psychiatrische A.___ -Gutachter, Dr. F.___ (Urk. 8/ 45/76-83), darin überein, dass der Be schwerdeführer keine Anzeichen einer psychischen Störung zeigt, welche es ihm verunmöglichen oder stark erschweren würde, sich von seiner Krankheits über zeugung zu lösen. Auch die ärztlich dokumentierten psycho-sozialen Lebens umstände liefern dafür keine Anhaltspunkte.
E. 2.4.2 Unter diesen Umständen erscheint aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts eine invalidisierende Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nur als möglich, aber - weil eine nicht invalidisierende psychogene Ursache der Beschwerden genauso gut möglich ist - nicht als überwiegend wahrscheinlich.
E. 2.4.3 Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge legt, inwiefern weitere gutachterliche Abklärungen noch neue Erkenntnisse hinsichtlich des mehrfach fachärztlich überprüften und lediglich unterschiedlich bewerteten medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 1.3.3 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung liefern könnten.
E. 2.5 Demzufolge ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen und lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach neuerlicher Abklä rung nicht nachweisen. Die Beschwerde erweist sich deshalb in jeder Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter der Beilage je des Doppels von Urk. 9 und Urk. 11 sowie einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00911 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
18. März 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, war in einem 75%-Pensum als Pflegefachmann Dialyse angestellt, als er sich am 11. Juni 2008 unter Hin weis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlit tenen Unfalls – von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren und ge stürzt (Urk. 8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/13). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des für das Unfallereignis vom 15. Januar 2007 zuständigen Unfallversicherers (Urk. 8/22/1-74, Urk. 8/27/1-31, Urk. 8/30/1-9, Urk. 8/31/1-47, Urk. 8/35/1-13) sowie die ärztlichen Berichte von Dr. med. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 8/23/1-38 und Urk. 8/26/1-22) und Dr. med . Z.___ , Neurologie FMH, vom 3. Juli 2008 (samt dessen Korrespondenz, Urk. 8/24/1-20) bei. Zudem liess sie den Versicherten im A.___
polydis ziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezem ber 2010, Gutachter: Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Prof. Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, Dr. sc. hum. Dipl . Psych. E.___ , Neuropsychologie , Dr. med . F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 8/45). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten per Vorbescheid vom 5. Januar 2011 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuwei sen gedenke, da zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch begründbare Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/50). Dagegen opponierte der Versicherte am 3. Februar 2011 (Urk. 8/53) und beantragte, es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung auszurichten, eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter seien die beiden mit dem Einwand zu den Akten gereichten Gutachten von Dr . med. G.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 12. Januar 2010 (Urk. 8/54) und Dr. med. H.___ , Neurologie FMH, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/55) dem A.___ zur Stellung nahme vorzulegen. Ferner reichte der Versicherte nach dem Einwand noch die Bescheinigung seines Arbeitgebers, Dr. med. I.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/57), die Stellungnahme von Dr. phil. J.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP/FSP, vom 11. März 2011 (Urk. 8/60) sowie den Bericht von Dr. med. K.___ , Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 12. April 2011 (Urk. 8/65) zu den Akten. Am 18. April 2011 nahm das A.___ (Dr. B.___ sowie Dr. med. L.___, Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psycho therapie FMH) Stellung zu den Gutachten G.___ und H.___ (Urk. 8/66). Dazu wiederum nahm der Versi cherte mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Stellung (Urk. 8/68). Am 8. Juni 2011 würdigte der RAD (Dr. med. M.___ , Anästhesi ologie FMH) unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 3. Mai 2011 den me dizini schen Sachverhalt abschliessend dahingehend, dass dem A.___ - Gutachten zu folgen sei, welches besage, dass der Versicherte in bisheriger und angepasster Tätigkeit uneinge schränkt arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/76/2-3). Dementspre chend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (recte: 2011) ab (Urk. 2). 2.
Gegen die am 6. Juli 2011 beim Rechtsvertreter des Versicherten eingegangene Verfügung erhob dieser am 2. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren , es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversi cherung auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklä rung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 7). Hiervon wurde der Beschwer deführer am 4. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2012 (Urk. 9) noch einen Zeitungsartikel vom 10. April 2012 betreffend den A.___ -Gutachter Dr. B.___ (Urk. 10/1) sowie einen Auszug aus dem im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2006.00218 vom 11. Februar 2010 berücksichtigten A.___ -Gutachten mit dem Bericht der neu rologischen Untersuchungsbefunde des A.___ -Gutachters Prof. Dr. D.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 10/2) zu den Akten. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Urk. 11) folgte der Bericht Dr. J.___ über die neuropsychologi sche Kontrolluntersuchung vom 11. April 2012 (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fas sung). 1.2 1.2.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.3 1.3.1
Gemäss der grundlegenden - auch im Sozialversicherungsrecht beachtlichen - Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) ist das Vor handen sein einer behaupteten Tatsache von demjeni gen zu beweisen, wel cher aus ihr Rechte ableitet. Im Sozial versicherungspro zess schliesst allerdings der Untersuchungs grund satz eine subjektive Beweis führungslast
begriffsnot wendig aus und bedeutet „Beweislast“ lediglich, dass im Falle der Beweis losig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbe wiesen gebliebe nen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Un ter su chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). 1.3.2
In der Invaliden versicherung hat der Gesetzgeber die Entstehung des Rentenan spruchs nicht direkt an die Diagnose einer Krankheit (oder einer traumatischen Körperschädigung oder eines Geburtsgebrechens) bzw. an die ärztliche Feststel lung einer darauf zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ange knüpft, sondern in Art. 28 IVG nebst dem Erfordernis einer Invalidität von min destens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) eine einjährige Karenzfrist mit einer andauernden durch schnittlich min destens 40%igen krankheits bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und die Verpflich tung, sich zumut baren Ein gliederungs massnahmen (wozu auch adäquate medi zinische Therapien und eine zumutbare Willensanstrengung zur Selbsteinglie derung gehören) zu unterziehen (Eingliede rung vor Rente, Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), als gesetzliche Anspruchsvoraus setzun gen verankert. Der im Hinblick auf einen Rentenan spruch zu beweisende Sachverhalt umfasst sämtli che Tatbe standselemente von Art. 28 Abs. 1 IVG.
Anspruchsbegründend ist eine durch Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen verursachte, objektiv nicht überwindbare voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig keit. 1.3.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinischen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander abzuwägen und ist nach dem Beweis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläu fen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).
Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat bestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Ursachen und Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion , SZS 2/2012, S. 183-186 ). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt eines leistungszusprechenden Ent scheids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erst maligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhaltsdarstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.
Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretbaren - unterschiedliche Wertungen der gleichen medi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, aber kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermittelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersu chungen zusätz liche entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermittelten möglichen Sachver haltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu folgen ist, an die Medizin zu dele gieren. 2. 2.1
Nach eigener Beurteilung ist der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2007 aufgrund persistierender neuropsychologischer Defizite in sei ner Lebensführung und Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt (Urk. 1 S. 3). Im Rahmen klinischer Untersuchungen wurden auch durchwegs - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - entsprechende Beschwerden dokumentiert. Ebenso sind in den medizinischen Akten drittanamnestische Angaben doku mentiert, welche das Beschwerdebild bestätigen.
Strittig ist, ob es sich dabei um im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG invalidisierende Beschwerden handelt. Während der Beschwerdeführer und die ihn behandeln den Ärzte die Ansicht vertreten, es handle sich um die Folgen eines beim Unfall vom 15. Januar 2007 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, gehen die Auffassungen der gutachterlich oder konsiliarisch tätig gewesenen Experten zum Teil dahin, dass die Beschwerden eher eine psychogene Ursache haben (ohne eine psychi sche Erkrankung zu diagnostizieren). 2.2
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, zunächst die Fakten darzule gen, welche den medizinischen Beurteilungen zugrunde liegen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. 2.2.1
In seinem Bericht vom 23. Januar 2007 über die erste Behandlung des Beschwer deführers vom 19. Januar 2007 (Urk. 8/22/61-62) verwies Dr. Y.___ hinsichtlich der initialen Befunde nach dem Unfall auf den Bericht über die am bulante Behandlung vom 15. Januar 2007 in der Notfallstation des Spitals N.___ (Urk. 8/22/70). Dort wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Ein tritt klar orientiert war und dass er gemäss seinen Angaben beim Sturz keine Bewusstlosigkeit erlitten hatte, ihm danach aber schwindlig gewesen war. Ein Kopfanprall beim Sturz mit nachfolgendem Kopfschmerz oder eine äusserlich sichtbare Kopfverletzung sind nicht dokumentiert, aber Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), des rechten Ellbogens und des linken oberen Sprunggelenks. Diagnostiziert wurden Weichteilprellungen. Bildgebend abge klärt wurden HWS, oberes Sprunggelenk links und Ellbogen rechts, alles ohne Befund (vgl. Urk. 8/22/61). Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 geschilderten Beschwerden des Unfalltages (sowie des Folgetages): antero grade Amnesie für einige Minuten, wahrscheinlich Bewusstlosigkeit, Kol laps neigung mit Blasswerden, Schwindel, Brechreiz, einmaliges Erbrechen, Kon zentrationsstörungen sowie Kopf- und Nackenschmerzen (mit nur teilweiser Besserung bis zum 19. Januar 2007), und nach Feststellung der Schäden an dem beim Unfall getragenen Helm diagnostizierte Dr. Y.___ bei unauffälligem All gemeinzustand ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine fragliche leichte Com motio cerebri eine HWS-Distorsion sowie eine Kontusion des rechten Ellbogens und der rechten Hüfte. Eine bildgebende Abklärung dazu ist nicht dokumentiert. Am 9. Februar 2007 überwies Dr . Y.___ den Beschwerdeführer zur Abklärung und Behandlung an den Neurologen Dr. Z.___ , weil er über zusätzliche Kopf schmerzen rechts frontal bis retroaurikulär rechts seit dem 3. Februar 2007 geklagt hatte, welche bei Kopflage auf der rechten Seite ausgelöst würden (Urk. 8/22/66-67). Zudem bestünden jetzt leichte Ohrschmerzen rechts. Eben falls neu hatte der Beschwerdeführer über ein intermittierendes Würgegefühl und Aufstossen, fast bis zum Erbrechen geklagt. Dr. Y.___ ersuchte insbeson dere um Abklärung der Frage, ob die neu aufgetretenen rechtsseitigen Kopf schmerzen allenfalls auf ein intracerebrales Hämatom zurückzuführen seien. 2.2.2
Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 15. Februar 2007 (Bericht vom 19. Februar 2007, Urk. 8/22/63-65). Dabei erhob er einen abgese hen von einer diffusen Hypästhesie im Gesicht rechts und im Bereich der rech ten Zungenhälfte (bei seitengleich auslösbaren Kornealreflexen ) normalen Hirn nervenbefund (und einen auch im Übrigen unauffälligen Status). Unauffällige Befunde ergaben auch die cerebro -vaskuläre Doppleruntersuchung, die Duplex-Sonogra phie mit Farbcodierung, die EEG-Untersuchung sowie die visuell evozierten Potentiale. Gemäss der Beurteilung Dr. Z.___ sprachen die vom Beschwer deführer geklagten Gefühlsstörungen für eine leichte Schädigung des Nervus
trigeminus . Ein intracerebrales Hämatom oder eine gröbere Läsion an Gehirn und Rückenmark war aufgrund der erhobenen Befunde nicht anzuneh men. Noch offen gelassen werden müsse die Möglichkeit einer minimalen Hirnschä digung . Die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrations- und Gedächt nisschwierigkeiten könnten auch schmerzbedingt sein. 2.2.3
Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), wies Dr . Y.___ in seinem Bericht vom 5. Mai 2007 (Urk. 8/22/59) auf die „leichte Schädigung des Nervus
trigeminus mit Gefühlsstörungen im Gesicht rechts“ hin. Präzisierend ist dazu festzuhalten, dass Dr. Y.___ nicht etwa - fachfremd - eine Läsion des Nervs und dessen Auswirkungen befundmässig nachwies, sondern lediglich die Beurteilung Dr. Z.___ vom
15. Februar 2007 referierte, gemäss welcher die Gefühlsstörungen als Hinweis auf eine mögliche Läsion zu werten waren. 2.2.4
Zu präzisieren ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er von Dr . Y.___ erneut an Dr. Z.___ überwiesen worden sei, „weil seit dem Unfall eine Anosmie aufgetreten war“ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). In seinem Überweisungs schreiben vom 27. Juni 2007 gibt Dr. Y.___ zwar eine „traumatisch aufgetre tene totale Anosmie“ als Überweisungsgrund an (Urk. 8/22/56). Als Fakten sind dem Bericht aber nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. Juni 2007 einen totalen Geruchsverlust seit dem Un fall vom 15. Januar 2007 beklagt hatte, welchen er wegen seiner anderweiti gen Beschwerden früher nicht wahrgenommen habe (Urk. 8/22/56), sowie, dass Dr . Y.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall bis zum 3. April 2007 und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab dem 4. April 2007 attestierte (Urk. 8/22/57). 2.2.5
Präzisierungs- bzw. ergänzungsbedürftig ist auch die (zutreffende ) Feststellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), dass das von Dr. Z.___ ver anlasste MRI unauffällige Befunde ergab und im Befundbericht darauf hinge wiesen wurde, dass man eine mögliche Läsion der Fila
olfactoria im MRI nicht erkennen würde. Gemäss dem Bericht des Neuroradiologischen und Radiologi schen Instituts der Klinik O.___ vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/22/46-47) hatte Dr. Z.___ nicht nur eine mögliche Läsion der Fila
olfactoria abklären lassen, sondern allgemein nach Anhaltspunkten für traumatische Hirnveränderungen gefragt. Der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass Dr. Z.___ eine umfassende Abklärung allfälliger hirnorganischer Schädigungen durchgeführt bzw. veranlasst hat, aber weder seine eigenen Untersuchungen (vgl. Bericht vom 4. Juli 2007, Urk. 8/22/50) noch diejenigen der Klinik O .___ (vgl. Urk. 8/22/46) Anhaltspunkte für ein stattgefundenes Schädel-Hirn-Trauma lie ferten. 2.2.6
Auch der Bericht von Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie und Medi zinischer Direktor des Q.___ , welcher auf Zuweisung von Dr. Z.___ hin den Beschwerdeführer am 12. Januar 2009 ambulant explorierte (in Kenntnis der Vorbefunde Dr. Z.___ , aber ohne dezidiert klinisch-neurologische Untersuchung, vgl. Urk. 3/4 S. 2) und beim Beschwerdeführer nochmals eine MRI-Untersuchung des Gehirns durchführen liess (Bericht vom 27. Januar 2009, Urk. 3/4 S. 1), wird in der Beschwerdeschrift nur sehr selektiv wiedergegeben.
Dr. P.___ berichtete zwar tatsächlich von einem mit dem Standard-EEG erhobe nen pathologischen Befund mit unspezifischen mässig- bis mittelschwe ren Verlangsamungsherden beidseits temporal (Urk. 3/4 S. 2). Dabei handelte es sich auch durchaus in dem Sinne um einen „organischen Befund“ (Urk. 1 S. 6), als er am Körper des Beschwerdeführers erhoben wurde. Der Befund zeigt aber keine strukturell-organische Hirnschädigung, sondern einen auffälligen physi ologischen Vorgang im Gehirn, welcher gemäss Dr. P.___ auch der Medika tion gegen die - vom Beschwerdeführer anamnestisch berichteten - epilepti schen Anfälle zugeschreiben werden kann (Urk. 3/4 S. 3). Das zum Nachweis strukturell-organischer Läsionen geeignete Dünnschicht-MRI mit einem hoch auflösenden Gerät ergab keinen Nachweis einer typischen postkontusionellen Läsion, keine Hinweise auf eine Mikroblutung und keinen Nachweis einer foka len, kortikalen, epileptogenen Läsion. Auch das zusätzliche Postprocessing der Bilder durch einen zweiten Spezialisten im Hause ( Prof . Dr. med. R.___ , Facharzt für Neurologie) habe keine Hinweise auf eine epileptogene bzw. postkontusionelle Läsion ergeben (Urk. 3/4 S. 2). Bei der Diagnosestellung (Urk. 3/4 S. 1): - „Status nach Velounfall am 15. Januar 2007 mit anamnestisch berichteter Be wusstlosigkeit (Verdacht auf Commotio cerebri; ICD-10 S06.0), - anamnestisch und anhand der bisher durchgeführten Diagnostik kein hinrei chender Anhalt für posttraumatische Epilepsie“,
machte Dr . P.___ sodann deutlich, dass es nicht nur an Hinweisen für ein mit telschweres Schädel-Hirn -Trauma mit Hirnschwellung fehlte, sondern - mangels gesicherter ärztlicher Befunde - selbst eine Commotio cerebri nur als Verdacht diagnostiziert werden konnte. 2.2.7
Dr. H.___ gab in seinem neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/55/1-17) an, dass die kooperationsunabhängigen Befunde, welche im Neurostatus vom 16. und 24. September 2009 erhoben wurden, durchwegs unauffällig waren. Die vom Beschwerdeführer demonstrierte Kraftverminderung am rechten Arm, die Dysmetrie im Finger-Nasen-Versuch rechts sowie die ver minderte Sensibilität für alle Parameter im rechten Arm und Bein hätten sich diagnostisch nicht verwerten lassen. Die zerebrale Kernspintomographie habe keine Läsionen im Bereich der linken Hemisphäre gezeigt, welche für die Aus fälle in der rechten oberen Extremität verantwortlich gemacht werden könnten. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Läsion der peripheren Nerven im Bereich der rechten Hand vor (Urk. 8/55/14-15).
Im Übrigen referierte Dr. H.___
- welchem der Beschwerdeführer eine sehr sorgfältige Auseinandersetzung mit den Vorakten attestiert (Urk. 1 S. 10) - den Bericht Dr. P.___ vom
27. Januar 2009 sowie denjenigen über ein in der Q.___ durchgeführtes EEG-Long-Term-Monitoring mit mehreren 24 Stunden-Ableitungen vom 11. bis 13 März 2009, welche die Natur der - anamnestisch - bisher dreimal aufgetretenen Bewusstlosigkeiten nicht hätten klären können, da solche trotz Abdosieren von Carbamazepin ebenso wenig hätten beobachtet werden können wie interiktal epilepsiespezifische Potentiale beziehungsweise Aktivitäten registriert werden konnten. Die Ärzte des Q.___ würden das Vorliegen einer posttraumatischen Epilepsie bei Status nach Velounfall am 15. Januar 2007 für unwahrscheinlich halten. Angesichts der Gesamtsituation sei das Vorliegen einer psychogenen Symptomatik sehr wahrscheinlich (Urk. 8/55/6). 2.3 2.3.1
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der neurologische Gutachter des A.___ ein initiales Schädel-Hirn-Trauma beim Unfall vom 15. Januar 2007 verneine (Urk. 1 S. 11), ist dies dahingehend zu präzisieren, dass Dr. D.___ nicht nur ein beim Unfall erlittenes Schädel-Hirn-Trauma verneint, sondern in seiner Beurteilung generell festhält, dass die von ihm durchgeführte neurologische Untersuchung ausser der (vorbestandenen, vgl. Urk. 8/1-10) Schwerhörigkeit keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben habe (Urk. 8/45/36).
Diese Beurteilung steht - wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben - in Übereinstimmung mit der Faktenlage aus den ärztlichen Voruntersuchungen. 2.3.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 11 f.), kann der (mit Inkonsistenzen bei der neuropsychologischen Testung begründeten, vgl. Urk. 8/45/59) These Prof. Dr. D.___ , wonach eine bewusstseinsnahe, demonstra tive Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden vorliegt, nicht „den Boden entziehen“ (vgl. Urk. 1 S. 12). Doch sind die Vorbringen des Beschwer deführers als Hinweis darauf zu werten, dass er möglicherweise aufgrund der nach dem Unfall festgestellten Schäden an dem von ihm getragenen Helm zur Überzeu gung gelangt sein könnte, beim Unfall ein zumindest mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma (mit einer Hirnschwellung) erlitten zu haben, und dass er unge achtet der medizinischen Fakten (welche das als wenig wahrscheinlich erschei nen lassen) an dieser Krankheitsüberzeugung festhält. 2.3.3
Ausgehend von der Schäden am Helm und der biomecha nischen Kurzbeurtei lung des Unfallgeschehens durch Prof. Dr. med. S.___ , Rechtsmedizin FMH, und Dr. sc. techn. T.___ vom 16. Januar 2009, gemäss der „von der Halswirbelsäule ausgehende Beschwerden und Befunde durch die Sturzein wirkung im Falle eines ungünstig abgelaufenen Geschehens erklärbar wären“ (Urk. 3/3), postuliert der Beschwerdeführer das Vorliegen einer organischen Hirnverletzung (Schwellung des Hirns oder derglei chen). Diese Behauptung un termauert er, indem er aufgrund eigener Internet-Recherchen Beschwerden oder isolierte Befunde apodiktisch als Folgen von Hirndruck oder einer Hirnschwel lung deklariert (Urk. 1 S. 11 f.). 2.3.4
Wie das Sozialversicherungsgericht bereits in anderen Fällen festgehalten hat (vgl. Urteile des Sozialversicherungs ge richts IV.2011.00355 vom 26. September 2012 E. 2.5.3, UV.2010.00146 vom 10. August 2011 E. 4.3.4 und UV.2007.00077 vom 12. Juli 2008 E. 3.4.3), besteht hinrei chend medizinisch-wissenschaftliche Evidenz dafür, dass der blosse Glaube, eine Verletzung erlitten zu haben, welche – nach verbreiteter Auffas sung – typischerweise be stimmte Symptome verursacht, zum Auftreten dieser Symptome führen kann. Dass die Erwartung einer nicht direkt willentlich beeinflussbaren (heilsamen oder schä di genden) Reaktion des eigenen Körpers, die erwartete Reaktion tat sächlich her vorrufen kann, lässt sich im Übrigen auch durch Erkenntnisse aus der Placebo-Forschung belegen (vgl. Georg Schönbäch ler , Placebo, in Schweiz Med Forum 2007 ;7 ;205-210). 2.3.5
Versicherungsmedizinisch macht es bei (möglicherweise) psychogenen Beschwer den ( pathogenetisch -äti ologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi sche Grundlage) in der Regel keinen Unterschied, ob die geklagten Beschwerden eher bewusstseinsnahen oder eher bewusstseinsfer nen Ursprungs sind. Denn solange keine besonderen Umstände vorliegen, wel che die Loslösung von einer selbstschädigenden Krankheitsüberzeugung verun möglichen oder zumindest stark erschweren, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 V 279) auch damit ein invalidisierender Gesund heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nachgewiesen. 2.4 2.4.1
Im Lichte der vorstehenden Überlegungen kann offen gelassen werden, ob die nach der Beurteilung von Dr. J.___ (vgl. Urk. 8/22/32, Urk. 8/60 und Urk. 12) die Arbeitsfähigkeit einschränkenden neuropsychologischen Defizite des Be schwerdeführers authentisch sind oder eine bewusstseinsnahe, demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden darstellen (so das neu ropsychologische Teilgutachten von Dr. E.___ im Rahmen der polydisziplinä ren
A.___ -Begutachtung, Urk. 8/45/61-70). Aufgrund der neuropsychologischen Befunde lässt sich weder das Eine noch das Andere ausschliessen. Denn ein Schädel-Hirn-Trauma (oder eine andere unfallbedingte organische Schädigung) als Ursache dieser Beschwerden lässt sich neurologisch-fachärztlich nicht ob jektivieren, und eine Krankheit (oder ein Geburtsgebrechen) wird nicht diag nos tiziert. Insbesondere stimmen Dr. G.___ (Urk. 8/54) und der psychiatrische A.___ -Gutachter, Dr. F.___ (Urk. 8/ 45/76-83), darin überein, dass der Be schwerdeführer keine Anzeichen einer psychischen Störung zeigt, welche es ihm verunmöglichen oder stark erschweren würde, sich von seiner Krankheits über zeugung zu lösen. Auch die ärztlich dokumentierten psycho-sozialen Lebens umstände liefern dafür keine Anhaltspunkte. 2.4.2
Unter diesen Umständen erscheint aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts eine invalidisierende Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nur als möglich, aber - weil eine nicht invalidisierende psychogene Ursache der Beschwerden genauso gut möglich ist - nicht als überwiegend wahrscheinlich. 2.4.3
Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge legt, inwiefern weitere gutachterliche Abklärungen noch neue Erkenntnisse hinsichtlich des mehrfach fachärztlich überprüften und lediglich unterschiedlich bewerteten medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 1.3.3 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung liefern könnten. 2.5
Demzufolge ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen und lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach neuerlicher Abklä rung nicht nachweisen. Die Beschwerde erweist sich deshalb in jeder Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. 3.
Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrens kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter der Beilage je des Doppels von Urk. 9 und Urk. 11 sowie einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MTversandt