Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ m usste infolge eines insulinpflichtigen Diabetes 2003 seine Stelle als Schienentraktorführer bei der Y.___ aufgeben . Nachdem eine interne Umplatzierung im Rahmen von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen gescheitert war, wurde das Arbeitsverhältnis per
31. Dezember 200 5 aufgelöst (Urk. 7/52/5-6) . Nach erfolgreicher Umschulung des Versicherten zum Logistikassistent en schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Mai 2008 die berufliche n Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/88). Am 1. Februar 2009 trat der Versi cherte eine v ollzeitige Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter an, worauf
die IV-Stelle auch die Arbeitsvermittlung als erfolgreich ab ge schloss en erachtete (Urk. 7/94-95). 1.2
Am 1. April 2010 meldete die Arbeitgeberin X.___
wegen psychi schen Problemen zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/98). Nach Abschluss der Früherfassung am 25. Mai 2010 (Urk. 7/103) wegen Nichteinreichens des Anmeldeformulars stellte der Versicherte am 11. Juni 2010 förmlich Antrag auf Leistung en der Invalidenversicherung (Urk. 7/105). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht . Insbesondere liess sie den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, begutachten (Expertise vom 9. Juni 2011, Urk. 7/126). Mit Vor bescheid vom 27. Juni 2011 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Erfüllung des Wartejahres in Aussicht (Urk. 7/ 12 8).
Am 19. Juli 2011 und mit ergänzenden Eingaben vom 12. September und 24. November 2011 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 7/132, Urk. 7/137, Urk. 7/140) . Vom 25. Januar bis 24. Februar 2012 befand er sich in der
A.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/143) .
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutach ten (Gutachten der B.___ vom 10. Dezember 2012, Urk. 7/168).
Wegen Widersprüchen zwischen den beiden bislang einge holten Gutachten wurde Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, mit einer Oberbegutachtung beauftragt (Expertise vom 11. April 2013, Urk. 7/181). Am 3. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dass eine solche zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/189).
Mit Schreiben vom 27. August 2013 forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht auf, die psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung weiter zu führen (Urk. 7/195). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte sie ihm sodann
die beabsichtigte Abweisung des Leistungs begehrens diesmal mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschadens
in Aussicht (Urk. 7/197). Nach Eingang der Stellung nahme des Versicherten vom 26. September 2013 (Urk. 7/201) verfügte die IV-Stelle am
5. November 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Dezember 2012 (richtig: 2013) Be schwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invaliden rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks wei terer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 17. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127
V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint e den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass neben einer aktuell remittierten rezidivierenden de pressiven Störung lediglich Diagnosen mit Z-Kodierungen ausgewiesen seien, welche jedoch keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellten . Weiter lägen verschiedene invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosozi ale Belastungsfaktoren vor . Dem Beschwerdeführer sei es somit zumutbar, die gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden
(Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss den Gutachten der B.___ und von Dr. C.___ sei erstellt, dass für sämtliche Tä tigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorliege, die zumindest im Umfang von 50 % durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bedingt sei, nämlich die akzentuierten narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge im Zusammenspiel mit den depressiven Störungen und d er Diabeteserkrankung. Im Übrigen gehe die Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zu rück . Da die Auswirkungen von Krankheit und psychosozialen Belastungsfak toren nicht sauber auseinandergetrennt werden könnten, sei vorliegend der ge samte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 70 % massgebend. Weiter setze die Über windbarkeit des psychischen Leidens ein optimales Arbeitsumfeld voraus, das in der realen Arbeitswelt nicht existiere. Selbst unter diesen optimalen Bedingun gen bedürfe es der Begleitung durch einen Coach und es sei von einer vorläufig andauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da das IV-Verfahren ohne Veränderung im Gesundheitszustand nun bereits über drei Jahre andauere, müsse zumindest vorläufig eine Rente zugesprochen werden (Urk. 1 S. 10 ff.). 3. 3.1
Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 7/126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen er wähnte er eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4, S. 13 f.).
In anamnestischer Hinsicht berichtete er von geschilderten grossen Schwierigkei ten mit Lesen und Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach der zweiten Primarschulklasse in eine Sonderklasse gekommen sei. Er sei bis zum Abschluss der Schulzeit in einer Kleinklasse verblieben. Im zweiten Anlauf sei ihm eine Lehre zum Betriebsangestellten der Y.___ gelungen, nachdem eine Autolackiererlehre abgebrochen worden sei, weil er nach eigenen Angaben Lö sungsmittel nicht vertragen habe. Er sei fast 25 Jahre bei der Y.___ geblieben, wobei der Beschwerdeführer einen Bruch im Jahre 2000 durch den Wegfall sei nes bisherigen Berufes beschreibe. In seiner Wahrnehmung sei er daraufhin im Betrieb umhergeschoben worden. Offenbar sei er mit einer Teamleitung betraut gewesen, was möglicherweise zu einer Überforderung geführt habe. In der Folge habe der Versicherte somatische Probleme mit Entgleisung eines Diabetes mel litus entwickelt. Das Ausscheiden aus der Y.___ sei im August 2005 erfolgt. Mit Hilfe der IV sei eine Umschulung zum Logistiker bei der D.___ gelungen. Dort habe er zweieinhalb Jahre als Briefträger zu einem 50%-Pensum gearbeitet. Die D.___ habe sich von ihm getrennt, weil man mit seinen Leistungen nicht zufrie den gewesen sei. Auf den 1. Februar 2009 sei er zur E.___ gekommen, wo er nach attestierter Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2011 wieder zu 50 % be gonnen habe zu arbeiten. Das Kindheitserleben sei in der Beschreibung des Be schwerdeführers sehr blass geblieben. Zwar hätten gute Beziehungen zu den Eltern und zum Bruder geherrscht, gleichzeitig berichte der Beschwerdeführer über Gewalterfahrungen in der Jugend, die er nicht näher ausführe. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer erstmals psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ab dem 21. Juni 2010 sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit festgehalten worden (E. 3.3). Nach eigenen Angaben habe der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2011 erneut bei der Firma E.___ eine Tätig keit aufnehmen können (S. 14 f.).
Dr. Z.___ hielt fest, abgesehen von einer leichten Angespanntheit und Nervosi tät sowie der Äusserung von Zukunftsängsten hätten sich keine psycho pathologische Symptome im engeren Sinne gefunden. Insbesondere sei die Stimmungslage ausgeglichen gewesen. Freud- und Interess e fähigkeit seien vor handen gewesen. Der Beschwerdeführer habe von einem unauffälligen Tages ablauf berichtet, dem Nachgehen mehrerer Hobbies und Vereinsaktivitäten so wie einem uneingeschränkten lebhaften sozialen Verhalten. Aufgrund dieses unauffälligen klinischen Befundes und einer uneingeschränkten Alltagsbewälti gung mit Arbeitstätigkeit könne von einer vollständigen Remission einer de pressiven Episode ausgegangen werden (S. 15). 3.2
Die Ärzte der A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 25. Ja nuar bis 24. Februar 2012 in stationärer Behandlung befunden hatte, diagnosti zierten in ihrem Bericht vom 27. März 2012 (Urk. 7/143) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie ak zentuierte Persönlichkeitszüge: narzisstisch und passiv - aggressiv (ICD-10 Z73.1). Sie berichteten über (seit einem Nervenzusammenbruch im Jahr 2003) geklagte wiederkehrende depressive Episoden und eine Exazerbation im Herbst 2011 mit erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, Schmerzen in den Armen sowie lebensmüden Gedanken, Energielosigkeit und Erschöpftheit. Als Belas tungsfaktoren habe der Beschwerdeführer die erfolgte Kündigung der Arbeits stelle und die aktuelle Arbeitslosigkeit genannt, dazu die Einstellung der Zah lungen der Krankentaggeldversicherung sowie die Burn-out-Erkrankung seiner Ehefrau (Ziff. 1.4).
Die Ärzte schlossen auf eine gute Heilungstendenz und führten aus, im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einer fast vollständigen Remission der depressiven Symptome gekommen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit sei im Rahmen von sechs bis acht Wochen für die Zeit nach dem Austritt aus der Tagesklinik zu erwarten. Viel schwieriger einzuschätzen sei, ob sich aus der Persönlichkeitsakzentuierung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit er gebe. Das Konfliktlöseverhalten und die Frustrationstoleranz seien sich er für eine Teamarbeit nicht ausreichend. Sie attestierten eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit vom 25. Januar bis 9. März 2012 (Ziff. 1.6). 3.3
Die seit 2 2. Oktober 2009 behandelnden Ärzte des F.___ diagnostizierten am 2. Mai 2012 (Urk. 7/144/5-9) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Ausgebranntsein (ICD-10 Z73.0, S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie sowie einem stationären Aufenthalt nach wie vor als labil einzustufen und nur gering belastbar. Längeres Sitzen wie Ste hen bereiteten dem Beschwerdeführer Unruhe, Nervosität sowie Konzentrati onsschwäche und führten zur Verschlechterung des Allgemeinzustandes, wes halb die Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei. Aufgrund dieses Leis tungsprofils und den Diagnosen (rezidivierende Depression, Diabetes mellitus Typ II und akute Belastungsreaktion) sei der Beschwerdeführer in einem labilen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Markt wirtschaft (S. 3). 3.4
Die Spezialisten des B.___ führten in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/168) aus, der Einbruch im Lebenslauf und der Krankengeschichte im Jahr 2000 scheine rückblickend in enger Verbindung zu den Veränderungen der Arbeitsplatzsituation und zu de n beginnenden Depressionen der Ehefrau zu ste hen. Am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer durch Veränderungen in der Führungshierarchie und Veränderungen des eigenen Arbeitsprofiles immer wie der Kränkungen und Herabsetzungen erfahren, in denen er seine eigene Posi tion und Wertigkeit nicht habe wieder finden können. Es seien zunehmend be kannte passiv-aggressive Verhaltensmuster reaktiviert worden mit phasenweise depressiven Symptomen sowie starken inneren Spannungen, die wiederholt zu psychischen Ausnahmezuständen geführt hätten mit Verschlechterung der Blut zuckerwerte. In den folgenden Stabilisierungs- und Integrationsbemühungen habe sich der Beschwerdeführer phasenweise immer wieder abgewertet gefühlt mit sich wiederholenden und potenzierenden Kränkungserfahrungen, was zu Überforderungssymptomen, Einbruch in Selbstwert und Selbstwirksamkeit und Stimmungskrisen mit Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer psychiatrischen Hospitalisation im Februar 2012 geführt habe
(S. 12 f.).
Die Experten gingen nach einer Zusammenschau aller Befunde davon aus, dass es beim Beschwerdeführer schon früh aufgrund diverser erschwerender psy chosozialer Faktoren zu einer Beeinträchtigung der Selbstwertentwicklung im Sinne einer narzisstischen Vulnerabilität gekommen sei. Passiv-aggressive Re aktionsmuster sowie Verweigerung und Vermeidung hätten in der Schulzeit die primären Reaktionsmuster dargestellt, um sich gegen Anfeindungen jeglicher Art zur Wehr zu setzen. Andererseits scheine der Beschwerdeführer aber über genug Ressourcen zu verfügen, die ihm unter klarer Wertschätzung und empa thischer Führung das Einbringen von Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und Ausdauer ermöglichten, was er immer wieder auch in den aktuellen Krisensitu ationen durch zielgerichtetes Handeln und motivierten Neuanfang unter Beweis gestellt habe. Zur Dekompensation und depressiven Entgleisung sei es durch er neute ausgeprägte Entwertungserfahrungen, dem Verlust von Selbstwirksamkeit und Einflussnahme gekommen, denen der Beschwerdeführer im bekannten Muster der passiv-aggressiven Reaktionsbildung zu begegnen versucht habe. Da sich die Aggressivität als Ventilfunktion im aktuellen sozialen Kontext als ob solet gezeigt habe, hätten sich zunehmend passiv verweigernde und querulato rische Verhaltensmuster manifestiert mit zunehmenden interaktionellen Schwierigkeiten, weiterer Exposition für soziale Konflikte und Eintritt in den Teufelskreis aus Kränkungserfahrungen, zunehmender emotionaler Labilisierung und weiterer Fragmentierung von Selbstwert und Selbstwirksamkeit (S. 13).
Die Experten diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen von Inte ressenverlust und Freudlosigkeit sowie phasenweise Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit. Auffällig zeigten sich jedoch die Aufhellbarkeit der Stimmung mit Zeichen erhöhter innerer Aktivität und starker Überempfindlich keit gegenüber subjektiv empfundener persönlicher Zurückweisung, wie sie bei atypischen Depressionen, die jedoch im ICD-10 ebenfalls keine Verschlüsselung fänden, charakteristisch seien. Die narzisstische Vulnerabilität, die sich bis zu den beruflichen Veränderungen 2000 weitgehend kompensiert gezeigt habe, sei als psychodynamischer Prozess und eigenständiges Krankheitsbild anzusehen, das sich in der ICD-10 Codierung jedoch lediglich als Akzentuierung von Per sönlichkeitszügen im narzisstischen wie auch im passiv-aggressiven Bereich (ICD-10 Z73.1) verschlüsseln lasse (S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aufgrund der rasch wechselnden Stimmungs zustände bei struktureller Störung sei eine allgemeine Aussage schwierig. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aber von einer mittleren Arbeitsfähig keit von 20 bis 30 % auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden
(S. 14). 3.5
Dr. C.___ hielt in ihrem Gutachten vom 11. April 2013 (Urk. 7/181) fest, aus nosologisch-diagnostischer Sicht seien keinerlei psychischen Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeitachse zu eruieren, keine etwaigen Entwick lungs-, Verhaltens-, Aufmerksamkeitsdefizit-, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen, auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 38-jährig (2003) keine psychischen Krankheitsphasen festzustellen, bis dann, primär als Reaktion auf erste einschneidende Kränkungen des Selbstwerterlebens bzw. der beruflichen Identifikation, erste depressive Phasen gefolgt seien, die in der Folge wiederholt, zuletzt im Herbst 2011 (mittelgradig) rezidiviert hätten. Bei der psychiatrischen Erstbegutachtung im Juni 2011 und nun auch aktuell anlässlich der Begutach tung sei keine gegenwärtige Depressivität mit Krankheitsgrad nach ICD-10 fest zustellen, wie im Psychostatus, mit uneingeschränktem affektivem Spektrum und ohne formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störungen des Antriebs, der Psychomotorik, des Schlafs und der Appetenzen, und mit der Score auf der Ha milton- Depressionsskala belegt werde. Die letzte dokumentierte (mittelgradige) depressive Episode liege mittlerweile mehr als ein Jahr (bis Februar 2012, Kli nikaustritt) zurück (S. 35).
Vielmehr arbeitsmedizinisch relevant erschienen die Persönlichkeitscharakteris tika des Beschwerdeführers. Die verschiedenen biographischen Ebenen des Ver sicherten liessen eine krankheitswerte überdauernde Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ausschliessen bzw. seien die ICD-10 Ein gangskriterien der Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 F60) nicht erfüllt: Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers wichen im Laufe seiner Biographie nicht in erheblichem Mass von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben, „insbesondere in den Bereichen der Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen" ab. Der Beschwerdeführer sei ja sehr wohl in der Lage gewesen, in seinen Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Auch eine überdauernd krankheitswertig gestörte Affektivität oder Impulskon trolle sei keineswegs belegt, und seine Kognition sei (abgesehen von neuropsy chologischen Funktionsstörungen im Sinne einer Legasthenie) ungestört. Nach der Zäsur durch die „Kränkung" der Wegrationalisierung seines Y.___ -Arbeits platzes (2000-2003) mit gleichzeitiger Verunsicherung und „Kränkung" durch die beginnende Insulinpflichtigkeit seiner diabetischen Erkrankung (9/2003), seien nun aber akzentuierte Persönlichkeitszüge relevant, mit der nun manifes ten Tendenz, ausgelöst durch Spannungs- und Überforderungssituationen ge genüber seinen Bezugspersonen (Vorgesetzten und Teamkollegen) quasi trotzig und mit passiver Aggressivität zu reagieren bzw. auf dysfunktionelle Art ge kränktes Selbstwertgefühl vermeintlich zu stabilisieren. Diese (narzisstische und passiv-aggressiven) Persönlichkeitszüge seien nicht als überdauernde, fixierte und unverrückbare Verhaltensmuster (wie dies bei der Persönlichkeitsstörung der Fall sei) zu werten, sondern träten in Wirkung bzw. manifestierten sich, wie auch schon vom B.___ -Gutachter bemerkt, unter bestimmten Ausl ös ern, insbe sondere unter dem Stressor beruflicher Veränderungsprozesse, die die Selbstre gulierungsmechanismen labilisierten. Daher sei auch die Schlussfolgerung des Vorgutachters (B.___) richtig, dass aufgrund der Art der Störung, sprich aufgrund des dynamisch-reaktiven Charakters der Störung (v.a. der gestörten Selbstwert regulierung), nicht die Tätigkeit an sich, sondern die Rahmenbedingungen das entscheidende Kriterium für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Un terschied zur Persönlichkeitsstörung liege konkret darin, dass dem Beschwer deführer bei den akzentuiert unter Arbeits- und Interaktionsstress in Vorder grund tretenden narzisstischen und passiv- aggressiven dysfunktionalen Co pingmechanismen zugemutet werden könne, auf seine an sich gesund angeleg ten (keine Persönlichkeitsstörung) fundamentalen sozialen und interaktionellen Kompetenzen, wie er diese auf sonstigen Ebenen (Freizeit, Partnerschaft, Ver einsleben, Freundschaften, Rivalitätswettkämpfe im Sport) sehr wohl aktiviere, zurückzugreifen. Es sei ihm zumutbar, die Einschränkungen seiner akzentuier ten Persönlichkeitszüge zu überwinden, vorausgesetzt es werde ihm ein ange passtes Arbeitssetting geboten. Dies setze einerseits, damit die an sich gegebene Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, da es sich nicht um eine tiefgreifende strukturelle Persönlich keitsstörung oder sonstiges tiefgreifendes psychisches Leiden handle), eine Op timierung der Rahmenbedingungen der Tätigkeit, andererseits ein (zumindest kurz- bis mittelfristig) begleitendes verhaltenstherapeutisches Coaching voraus, um die interaktionellen Probleme am Arbeitsplatz früh zu definieren, auszulo ten, zu klären und zu lösen (S. 35 f.).
Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen (S. 37): -
Akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: 33.4) -
Anhaltende bzw. z.T. wiederkehrende psychosoziale Belastungssituation (belas tende Lebensumstände, die das familiäre Umfeld bzw. Ehe und Haus haltführung in Mitleidenschaft ziehen: psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosig keit/Verlust der Arbeitsstelle; ICD-10: Z63.7, Z59, Z 56) -
Anamnestisch Legasthenie (ICD-10: F81.0)
Dr. C.___ ging von einer vorläufig andauernden aktuellen 50%igen Arbeitsfä higkeit aus als Ausgangsbasis für eine dann aufzubauende und realis tisch erreichbare langfristig vollständige Arbeitsfähigkeit. Als Rahmenbedin gungen für die Tätigkeit (durchaus im angestammten Bereich als Logistiker) seien aus psychiatrischer Sicht ein überschaubares, sehr kleines, familiäres Team mit verständnisvoll und behutsam sowie klar kommunizierendem väterlichem Vorgesetzten, mit minimalem Zeit- oder Leistungsdruck bzw. klar voraussehba rer Arbeitsdichte, ohne grosse Fluktuationen i m Arbeitsvolumen, ohne Publi kum s
- oder Kundenverkehr, sowie mit direkten Belohnungsincentives, im Sinne eines sichtbaren Endproduktergebnisses nach getaner Arbeit, zu nennen. Gleichzeitig sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konkret auf die zentrale Störung der arbeitsverbundenen Funktionen zu fokussieren. Für eine Stabilisierung der begleitenden Affekte sei eine gleichzeitige psychophar makologische Behandlung mit niedrigdosierten Antidepressiva, wie dies auch heute geschehe, genügend und sinnvoll (S. 37). 4. 4.1
Die Parteien sind sich zu Recht insofern einig, dass der Diabetes mellitus keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikationsmitarbeiter hat. Dies ergibt sich zweifels frei aus den aufliegenden medizinischen Berichten. 4.2 4.2.1
In psychischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivie renden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, gegenwärtig remittiert (ICD-10: 33.4) und an akzentuierten narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) leidet. Daneben besteht unbestrittener massen eine psychosoziale Belastungssituation mit verschiedenen Problemfel dern (ICD-10: Z63.7, Z59, Z 5 6). 4.2.2
Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztperso nen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 4.2.3
Nachdem die mittelgradige depressive Episode remittiert ist, besteht kein Grund für die Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit. So sah Dr. C.___ nicht die depressive Problematik als relevant an, sondern die Persönlichkeits charakteristika des Beschwerdeführers. Dies entspricht - mit Ausnahme der Fo kussierung auf die auffälligen Persönlichkeitsaspekte - der Einschätzung von Dr. Z.___, welcher ebenfalls eine remittierte rezidivierende depressive Episode diagnostiziert und hieraus auch keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hatte. Die B.___ -Ärzte begründeten ihr Arbeitsunfähigkeitsattest auch nicht hauptsächlich mit der depressiven Episode (welche sie als nicht remittiert beurteilten), sondern mit der narzisstischen Vulnerabilität, welche sie als psychodynamischen Prozess und eigenständiges Krankheitsbild ansahen. Die F.___ -Ärzte begründeten ihr Ar beitsunfähigkeitsattest mit den gestellten Diagnosen mittelgradige depressive Episode sowie Ausgebranntsein.
Ob die rezidivierende mittelgradige depressive Episode zeitweise (in nicht remit tierten Phasen) eine Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hat, ist aus folgenden Gründen nicht relevant: Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgra dige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselb ständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmög lichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als thera peutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom
14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 1 2. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage und dem Umstand, dass die Depres sion mittlerweile ohnehin remittiert ist, kann aufgrund der depressiven Proble matik jedenfalls nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen wer den. 4.2.4
In Bezug auf die festgestellten Diagnosen aus den Z-Kodierungen ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich dabei um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesund heitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in de nen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrecht lich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellen grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorliegend kann nichts anderes gelten: Die von den Gutachtern erwähnte Diag nose akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) hat - auch nach der detaillierten Einschätzung der Gutachter - eben gerade nicht die Qualität, welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigt. So legten die Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer durchaus Ressourcen zur Bewältigung seiner Problematik hat. In diesem Sinne sprachen die Gutachter denn auch nicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsun fähigkeit, sondern verwiesen im Gegenteil auf die Anforderungen, welcher eine neue Arbeitsstelle genügen sollte. Dabei strichen sie namentlich ein verständ nisvolles und förderndes Umfeld heraus.
Diese nachvollziehbaren Überlegungen zeigen gerade, dass der Beschwerdefüh rer durchaus arbeitsfähig ist, indes ein entsprechendes Arbeitsumfeld förderlich ist. Hierzu ist indes zu bemerken, dass d as Angewiesensein auf das Entgegen kommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium im Rahmen der Ermittlung des Invalidenein kommens dar stellt (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4) . Umso weniger kann daraus auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden. 4.2.5
Zu den weiter erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren ist festzuhalten, dass diese rechtsprechungsgemäss als invaliditätsfremd zu fassen und deshalb auszuklammern sind (BGE 127 V 294 E. 5a). Damit führen die geschilderten belastenden Lebensumstände (psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosigkeit/Verlust der Ar beitsstelle) nicht zur Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers. 4.2.6
Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. An zufügen bleibt, dass auch Dr. C.___
- unter geeigneten Therapiemassnahmen - von einer langfristigen Arbeitsfähigkeit ausging und ihr Attest einer aktuell lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgewiesenermassen als Ausgangsbasis zu verstehen ist. Da die Rechtsprechung bei Krankheiten aus dem genannten For menkreis aufgrund der Therapierbarkeit - welche Dr. C.___ im vorliegenden Fall denn auch ausdrücklich bestätigt - nicht auf eine andauernde Beeinträchti gung schliesst, hat es mit den getroffenen Feststellungen sein Bewenden. Damit ergibt sich auch, dass nicht von einer sich durch das Zusammenspiel verschie dener (invalidenversicherungsrechtlich) nicht relevanter Gesundheitsbeeinträch tigungen ergebenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Überlegungen zur Überwindbarkeit der Problematik (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 28), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis. 4.3
Zusammenfassend steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheit vor liegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht invalid, weshalb die Beschwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerde gegnerin abzuweisen ist. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127
V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint e den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass neben einer aktuell remittierten rezidivierenden de pressiven Störung lediglich Diagnosen mit Z-Kodierungen ausgewiesen seien, welche jedoch keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellten . Weiter lägen verschiedene invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosozi ale Belastungsfaktoren vor . Dem Beschwerdeführer sei es somit zumutbar, die gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden
(Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss den Gutachten der B.___ und von Dr. C.___ sei erstellt, dass für sämtliche Tä tigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorliege, die zumindest im Umfang von 50 % durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bedingt sei, nämlich die akzentuierten narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge im Zusammenspiel mit den depressiven Störungen und d er Diabeteserkrankung. Im Übrigen gehe die Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zu rück . Da die Auswirkungen von Krankheit und psychosozialen Belastungsfak toren nicht sauber auseinandergetrennt werden könnten, sei vorliegend der ge samte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 70 % massgebend. Weiter setze die Über windbarkeit des psychischen Leidens ein optimales Arbeitsumfeld voraus, das in der realen Arbeitswelt nicht existiere. Selbst unter diesen optimalen Bedingun gen bedürfe es der Begleitung durch einen Coach und es sei von einer vorläufig andauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da das IV-Verfahren ohne Veränderung im Gesundheitszustand nun bereits über drei Jahre andauere, müsse zumindest vorläufig eine Rente zugesprochen werden (Urk. 1 S. 10 ff.). 3. 3.1
Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 7/126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen er wähnte er eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4, S. 13 f.).
In anamnestischer Hinsicht berichtete er von geschilderten grossen Schwierigkei ten mit Lesen und Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach der zweiten Primarschulklasse in eine Sonderklasse gekommen sei. Er sei bis zum Abschluss der Schulzeit in einer Kleinklasse verblieben. Im zweiten Anlauf sei ihm eine Lehre zum Betriebsangestellten der Y.___ gelungen, nachdem eine Autolackiererlehre abgebrochen worden sei, weil er nach eigenen Angaben Lö sungsmittel nicht vertragen habe. Er sei fast 25 Jahre bei der Y.___ geblieben, wobei der Beschwerdeführer einen Bruch im Jahre 2000 durch den Wegfall sei nes bisherigen Berufes beschreibe. In seiner Wahrnehmung sei er daraufhin im Betrieb umhergeschoben worden. Offenbar sei er mit einer Teamleitung betraut gewesen, was möglicherweise zu einer Überforderung geführt habe. In der Folge habe der Versicherte somatische Probleme mit Entgleisung eines Diabetes mel litus entwickelt. Das Ausscheiden aus der Y.___ sei im August 2005 erfolgt. Mit Hilfe der IV sei eine Umschulung zum Logistiker bei der D.___ gelungen. Dort habe er zweieinhalb Jahre als Briefträger zu einem 50%-Pensum gearbeitet. Die D.___ habe sich von ihm getrennt, weil man mit seinen Leistungen nicht zufrie den gewesen sei. Auf den 1. Februar 2009 sei er zur E.___ gekommen, wo er nach attestierter Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2011 wieder zu 50 % be gonnen habe zu arbeiten. Das Kindheitserleben sei in der Beschreibung des Be schwerdeführers sehr blass geblieben. Zwar hätten gute Beziehungen zu den Eltern und zum Bruder geherrscht, gleichzeitig berichte der Beschwerdeführer über Gewalterfahrungen in der Jugend, die er nicht näher ausführe. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer erstmals psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ab dem 21. Juni 2010 sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit festgehalten worden (E. 3.3). Nach eigenen Angaben habe der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2011 erneut bei der Firma E.___ eine Tätig keit aufnehmen können (S. 14 f.).
Dr. Z.___ hielt fest, abgesehen von einer leichten Angespanntheit und Nervosi tät sowie der Äusserung von Zukunftsängsten hätten sich keine psycho pathologische Symptome im engeren Sinne gefunden. Insbesondere sei die Stimmungslage ausgeglichen gewesen. Freud- und Interess e fähigkeit seien vor handen gewesen. Der Beschwerdeführer habe von einem unauffälligen Tages ablauf berichtet, dem Nachgehen mehrerer Hobbies und Vereinsaktivitäten so wie einem uneingeschränkten lebhaften sozialen Verhalten. Aufgrund dieses unauffälligen klinischen Befundes und einer uneingeschränkten Alltagsbewälti gung mit Arbeitstätigkeit könne von einer vollständigen Remission einer de pressiven Episode ausgegangen werden (S. 15). 3.2
Die Ärzte der A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 25. Ja nuar bis 24. Februar 2012 in stationärer Behandlung befunden hatte, diagnosti zierten in ihrem Bericht vom 27. März 2012 (Urk. 7/143) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie ak zentuierte Persönlichkeitszüge: narzisstisch und passiv - aggressiv (ICD-10 Z73.1). Sie berichteten über (seit einem Nervenzusammenbruch im Jahr 2003) geklagte wiederkehrende depressive Episoden und eine Exazerbation im Herbst 2011 mit erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, Schmerzen in den Armen sowie lebensmüden Gedanken, Energielosigkeit und Erschöpftheit. Als Belas tungsfaktoren habe der Beschwerdeführer die erfolgte Kündigung der Arbeits stelle und die aktuelle Arbeitslosigkeit genannt, dazu die Einstellung der Zah lungen der Krankentaggeldversicherung sowie die Burn-out-Erkrankung seiner Ehefrau (Ziff. 1.4).
Die Ärzte schlossen auf eine gute Heilungstendenz und führten aus, im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einer fast vollständigen Remission der depressiven Symptome gekommen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit sei im Rahmen von sechs bis acht Wochen für die Zeit nach dem Austritt aus der Tagesklinik zu erwarten. Viel schwieriger einzuschätzen sei, ob sich aus der Persönlichkeitsakzentuierung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit er gebe. Das Konfliktlöseverhalten und die Frustrationstoleranz seien sich er für eine Teamarbeit nicht ausreichend. Sie attestierten eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit vom 25. Januar bis 9. März 2012 (Ziff. 1.6). 3.3
Die seit 2 2. Oktober 2009 behandelnden Ärzte des F.___ diagnostizierten am 2. Mai 2012 (Urk. 7/144/5-9) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Ausgebranntsein (ICD-10 Z73.0, S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie sowie einem stationären Aufenthalt nach wie vor als labil einzustufen und nur gering belastbar. Längeres Sitzen wie Ste hen bereiteten dem Beschwerdeführer Unruhe, Nervosität sowie Konzentrati onsschwäche und führten zur Verschlechterung des Allgemeinzustandes, wes halb die Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei. Aufgrund dieses Leis tungsprofils und den Diagnosen (rezidivierende Depression, Diabetes mellitus Typ II und akute Belastungsreaktion) sei der Beschwerdeführer in einem labilen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Markt wirtschaft (S. 3). 3.4
Die Spezialisten des B.___ führten in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/168) aus, der Einbruch im Lebenslauf und der Krankengeschichte im Jahr 2000 scheine rückblickend in enger Verbindung zu den Veränderungen der Arbeitsplatzsituation und zu de n beginnenden Depressionen der Ehefrau zu ste hen. Am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer durch Veränderungen in der Führungshierarchie und Veränderungen des eigenen Arbeitsprofiles immer wie der Kränkungen und Herabsetzungen erfahren, in denen er seine eigene Posi tion und Wertigkeit nicht habe wieder finden können. Es seien zunehmend be kannte passiv-aggressive Verhaltensmuster reaktiviert worden mit phasenweise depressiven Symptomen sowie starken inneren Spannungen, die wiederholt zu psychischen Ausnahmezuständen geführt hätten mit Verschlechterung der Blut zuckerwerte. In den folgenden Stabilisierungs- und Integrationsbemühungen habe sich der Beschwerdeführer phasenweise immer wieder abgewertet gefühlt mit sich wiederholenden und potenzierenden Kränkungserfahrungen, was zu Überforderungssymptomen, Einbruch in Selbstwert und Selbstwirksamkeit und Stimmungskrisen mit Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer psychiatrischen Hospitalisation im Februar 2012 geführt habe
(S. 12 f.).
Die Experten gingen nach einer Zusammenschau aller Befunde davon aus, dass es beim Beschwerdeführer schon früh aufgrund diverser erschwerender psy chosozialer Faktoren zu einer Beeinträchtigung der Selbstwertentwicklung im Sinne einer narzisstischen Vulnerabilität gekommen sei. Passiv-aggressive Re aktionsmuster sowie Verweigerung und Vermeidung hätten in der Schulzeit die primären Reaktionsmuster dargestellt, um sich gegen Anfeindungen jeglicher Art zur Wehr zu setzen. Andererseits scheine der Beschwerdeführer aber über genug Ressourcen zu verfügen, die ihm unter klarer Wertschätzung und empa thischer Führung das Einbringen von Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und Ausdauer ermöglichten, was er immer wieder auch in den aktuellen Krisensitu ationen durch zielgerichtetes Handeln und motivierten Neuanfang unter Beweis gestellt habe. Zur Dekompensation und depressiven Entgleisung sei es durch er neute ausgeprägte Entwertungserfahrungen, dem Verlust von Selbstwirksamkeit und Einflussnahme gekommen, denen der Beschwerdeführer im bekannten Muster der passiv-aggressiven Reaktionsbildung zu begegnen versucht habe. Da sich die Aggressivität als Ventilfunktion im aktuellen sozialen Kontext als ob solet gezeigt habe, hätten sich zunehmend passiv verweigernde und querulato rische Verhaltensmuster manifestiert mit zunehmenden interaktionellen Schwierigkeiten, weiterer Exposition für soziale Konflikte und Eintritt in den Teufelskreis aus Kränkungserfahrungen, zunehmender emotionaler Labilisierung und weiterer Fragmentierung von Selbstwert und Selbstwirksamkeit (S. 13).
Die Experten diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen von Inte ressenverlust und Freudlosigkeit sowie phasenweise Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit. Auffällig zeigten sich jedoch die Aufhellbarkeit der Stimmung mit Zeichen erhöhter innerer Aktivität und starker Überempfindlich keit gegenüber subjektiv empfundener persönlicher Zurückweisung, wie sie bei atypischen Depressionen, die jedoch im ICD-10 ebenfalls keine Verschlüsselung fänden, charakteristisch seien. Die narzisstische Vulnerabilität, die sich bis zu den beruflichen Veränderungen 2000 weitgehend kompensiert gezeigt habe, sei als psychodynamischer Prozess und eigenständiges Krankheitsbild anzusehen, das sich in der ICD-10 Codierung jedoch lediglich als Akzentuierung von Per sönlichkeitszügen im narzisstischen wie auch im passiv-aggressiven Bereich (ICD-10 Z73.1) verschlüsseln lasse (S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aufgrund der rasch wechselnden Stimmungs zustände bei struktureller Störung sei eine allgemeine Aussage schwierig. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aber von einer mittleren Arbeitsfähig keit von 20 bis 30 % auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden
(S. 14). 3.5
Dr. C.___ hielt in ihrem Gutachten vom 11. April 2013 (Urk. 7/181) fest, aus nosologisch-diagnostischer Sicht seien keinerlei psychischen Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeitachse zu eruieren, keine etwaigen Entwick lungs-, Verhaltens-, Aufmerksamkeitsdefizit-, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen, auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 38-jährig (2003) keine psychischen Krankheitsphasen festzustellen, bis dann, primär als Reaktion auf erste einschneidende Kränkungen des Selbstwerterlebens bzw. der beruflichen Identifikation, erste depressive Phasen gefolgt seien, die in der Folge wiederholt, zuletzt im Herbst 2011 (mittelgradig) rezidiviert hätten. Bei der psychiatrischen Erstbegutachtung im Juni 2011 und nun auch aktuell anlässlich der Begutach tung sei keine gegenwärtige Depressivität mit Krankheitsgrad nach ICD-10 fest zustellen, wie im Psychostatus, mit uneingeschränktem affektivem Spektrum und ohne formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störungen des Antriebs, der Psychomotorik, des Schlafs und der Appetenzen, und mit der Score auf der Ha milton- Depressionsskala belegt werde. Die letzte dokumentierte (mittelgradige) depressive Episode liege mittlerweile mehr als ein Jahr (bis Februar 2012, Kli nikaustritt) zurück (S. 35).
Vielmehr arbeitsmedizinisch relevant erschienen die Persönlichkeitscharakteris tika des Beschwerdeführers. Die verschiedenen biographischen Ebenen des Ver sicherten liessen eine krankheitswerte überdauernde Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ausschliessen bzw. seien die ICD-10 Ein gangskriterien der Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 F60) nicht erfüllt: Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers wichen im Laufe seiner Biographie nicht in erheblichem Mass von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben, „insbesondere in den Bereichen der Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen" ab. Der Beschwerdeführer sei ja sehr wohl in der Lage gewesen, in seinen Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Auch eine überdauernd krankheitswertig gestörte Affektivität oder Impulskon trolle sei keineswegs belegt, und seine Kognition sei (abgesehen von neuropsy chologischen Funktionsstörungen im Sinne einer Legasthenie) ungestört. Nach der Zäsur durch die „Kränkung" der Wegrationalisierung seines Y.___ -Arbeits platzes (2000-2003) mit gleichzeitiger Verunsicherung und „Kränkung" durch die beginnende Insulinpflichtigkeit seiner diabetischen Erkrankung (9/2003), seien nun aber akzentuierte Persönlichkeitszüge relevant, mit der nun manifes ten Tendenz, ausgelöst durch Spannungs- und Überforderungssituationen ge genüber seinen Bezugspersonen (Vorgesetzten und Teamkollegen) quasi trotzig und mit passiver Aggressivität zu reagieren bzw. auf dysfunktionelle Art ge kränktes Selbstwertgefühl vermeintlich zu stabilisieren. Diese (narzisstische und passiv-aggressiven) Persönlichkeitszüge seien nicht als überdauernde, fixierte und unverrückbare Verhaltensmuster (wie dies bei der Persönlichkeitsstörung der Fall sei) zu werten, sondern träten in Wirkung bzw. manifestierten sich, wie auch schon vom B.___ -Gutachter bemerkt, unter bestimmten Ausl ös ern, insbe sondere unter dem Stressor beruflicher Veränderungsprozesse, die die Selbstre gulierungsmechanismen labilisierten. Daher sei auch die Schlussfolgerung des Vorgutachters (B.___) richtig, dass aufgrund der Art der Störung, sprich aufgrund des dynamisch-reaktiven Charakters der Störung (v.a. der gestörten Selbstwert regulierung), nicht die Tätigkeit an sich, sondern die Rahmenbedingungen das entscheidende Kriterium für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Un terschied zur Persönlichkeitsstörung liege konkret darin, dass dem Beschwer deführer bei den akzentuiert unter Arbeits- und Interaktionsstress in Vorder grund tretenden narzisstischen und passiv- aggressiven dysfunktionalen Co pingmechanismen zugemutet werden könne, auf seine an sich gesund angeleg ten (keine Persönlichkeitsstörung) fundamentalen sozialen und interaktionellen Kompetenzen, wie er diese auf sonstigen Ebenen (Freizeit, Partnerschaft, Ver einsleben, Freundschaften, Rivalitätswettkämpfe im Sport) sehr wohl aktiviere, zurückzugreifen. Es sei ihm zumutbar, die Einschränkungen seiner akzentuier ten Persönlichkeitszüge zu überwinden, vorausgesetzt es werde ihm ein ange passtes Arbeitssetting geboten. Dies setze einerseits, damit die an sich gegebene Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, da es sich nicht um eine tiefgreifende strukturelle Persönlich keitsstörung oder sonstiges tiefgreifendes psychisches Leiden handle), eine Op timierung der Rahmenbedingungen der Tätigkeit, andererseits ein (zumindest kurz- bis mittelfristig) begleitendes verhaltenstherapeutisches Coaching voraus, um die interaktionellen Probleme am Arbeitsplatz früh zu definieren, auszulo ten, zu klären und zu lösen (S. 35 f.).
Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen (S. 37): -
Akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: 33.4) -
Anhaltende bzw. z.T. wiederkehrende psychosoziale Belastungssituation (belas tende Lebensumstände, die das familiäre Umfeld bzw. Ehe und Haus haltführung in Mitleidenschaft ziehen: psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosig keit/Verlust der Arbeitsstelle; ICD-10: Z63.7, Z59, Z 56) -
Anamnestisch Legasthenie (ICD-10: F81.0)
Dr. C.___ ging von einer vorläufig andauernden aktuellen 50%igen Arbeitsfä higkeit aus als Ausgangsbasis für eine dann aufzubauende und realis tisch erreichbare langfristig vollständige Arbeitsfähigkeit. Als Rahmenbedin gungen für die Tätigkeit (durchaus im angestammten Bereich als Logistiker) seien aus psychiatrischer Sicht ein überschaubares, sehr kleines, familiäres Team mit verständnisvoll und behutsam sowie klar kommunizierendem väterlichem Vorgesetzten, mit minimalem Zeit- oder Leistungsdruck bzw. klar voraussehba rer Arbeitsdichte, ohne grosse Fluktuationen i m Arbeitsvolumen, ohne Publi kum s
- oder Kundenverkehr, sowie mit direkten Belohnungsincentives, im Sinne eines sichtbaren Endproduktergebnisses nach getaner Arbeit, zu nennen. Gleichzeitig sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konkret auf die zentrale Störung der arbeitsverbundenen Funktionen zu fokussieren. Für eine Stabilisierung der begleitenden Affekte sei eine gleichzeitige psychophar makologische Behandlung mit niedrigdosierten Antidepressiva, wie dies auch heute geschehe, genügend und sinnvoll (S. 37). 4. 4.1
Die Parteien sind sich zu Recht insofern einig, dass der Diabetes mellitus keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikationsmitarbeiter hat. Dies ergibt sich zweifels frei aus den aufliegenden medizinischen Berichten. 4.2 4.2.1
In psychischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivie renden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, gegenwärtig remittiert (ICD-10: 33.4) und an akzentuierten narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) leidet. Daneben besteht unbestrittener massen eine psychosoziale Belastungssituation mit verschiedenen Problemfel dern (ICD-10: Z63.7, Z59, Z
E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01110 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ m usste infolge eines insulinpflichtigen Diabetes 2003 seine Stelle als Schienentraktorführer bei der Y.___ aufgeben . Nachdem eine interne Umplatzierung im Rahmen von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen gescheitert war, wurde das Arbeitsverhältnis per
31. Dezember 200 5 aufgelöst (Urk. 7/52/5-6) . Nach erfolgreicher Umschulung des Versicherten zum Logistikassistent en schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Mai 2008 die berufliche n Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/88). Am 1. Februar 2009 trat der Versi cherte eine v ollzeitige Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter an, worauf
die IV-Stelle auch die Arbeitsvermittlung als erfolgreich ab ge schloss en erachtete (Urk. 7/94-95). 1.2
Am 1. April 2010 meldete die Arbeitgeberin X.___
wegen psychi schen Problemen zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/98). Nach Abschluss der Früherfassung am 25. Mai 2010 (Urk. 7/103) wegen Nichteinreichens des Anmeldeformulars stellte der Versicherte am 11. Juni 2010 förmlich Antrag auf Leistung en der Invalidenversicherung (Urk. 7/105). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht . Insbesondere liess sie den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, begutachten (Expertise vom 9. Juni 2011, Urk. 7/126). Mit Vor bescheid vom 27. Juni 2011 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Erfüllung des Wartejahres in Aussicht (Urk. 7/ 12 8).
Am 19. Juli 2011 und mit ergänzenden Eingaben vom 12. September und 24. November 2011 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 7/132, Urk. 7/137, Urk. 7/140) . Vom 25. Januar bis 24. Februar 2012 befand er sich in der
A.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/143) .
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutach ten (Gutachten der B.___ vom 10. Dezember 2012, Urk. 7/168).
Wegen Widersprüchen zwischen den beiden bislang einge holten Gutachten wurde Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, mit einer Oberbegutachtung beauftragt (Expertise vom 11. April 2013, Urk. 7/181). Am 3. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dass eine solche zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/189).
Mit Schreiben vom 27. August 2013 forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht auf, die psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung weiter zu führen (Urk. 7/195). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte sie ihm sodann
die beabsichtigte Abweisung des Leistungs begehrens diesmal mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschadens
in Aussicht (Urk. 7/197). Nach Eingang der Stellung nahme des Versicherten vom 26. September 2013 (Urk. 7/201) verfügte die IV-Stelle am
5. November 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Dezember 2012 (richtig: 2013) Be schwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invaliden rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks wei terer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 17. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127
V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint e den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass neben einer aktuell remittierten rezidivierenden de pressiven Störung lediglich Diagnosen mit Z-Kodierungen ausgewiesen seien, welche jedoch keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellten . Weiter lägen verschiedene invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosozi ale Belastungsfaktoren vor . Dem Beschwerdeführer sei es somit zumutbar, die gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden
(Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss den Gutachten der B.___ und von Dr. C.___ sei erstellt, dass für sämtliche Tä tigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorliege, die zumindest im Umfang von 50 % durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bedingt sei, nämlich die akzentuierten narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge im Zusammenspiel mit den depressiven Störungen und d er Diabeteserkrankung. Im Übrigen gehe die Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zu rück . Da die Auswirkungen von Krankheit und psychosozialen Belastungsfak toren nicht sauber auseinandergetrennt werden könnten, sei vorliegend der ge samte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 70 % massgebend. Weiter setze die Über windbarkeit des psychischen Leidens ein optimales Arbeitsumfeld voraus, das in der realen Arbeitswelt nicht existiere. Selbst unter diesen optimalen Bedingun gen bedürfe es der Begleitung durch einen Coach und es sei von einer vorläufig andauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da das IV-Verfahren ohne Veränderung im Gesundheitszustand nun bereits über drei Jahre andauere, müsse zumindest vorläufig eine Rente zugesprochen werden (Urk. 1 S. 10 ff.). 3. 3.1
Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 7/126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen er wähnte er eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4, S. 13 f.).
In anamnestischer Hinsicht berichtete er von geschilderten grossen Schwierigkei ten mit Lesen und Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach der zweiten Primarschulklasse in eine Sonderklasse gekommen sei. Er sei bis zum Abschluss der Schulzeit in einer Kleinklasse verblieben. Im zweiten Anlauf sei ihm eine Lehre zum Betriebsangestellten der Y.___ gelungen, nachdem eine Autolackiererlehre abgebrochen worden sei, weil er nach eigenen Angaben Lö sungsmittel nicht vertragen habe. Er sei fast 25 Jahre bei der Y.___ geblieben, wobei der Beschwerdeführer einen Bruch im Jahre 2000 durch den Wegfall sei nes bisherigen Berufes beschreibe. In seiner Wahrnehmung sei er daraufhin im Betrieb umhergeschoben worden. Offenbar sei er mit einer Teamleitung betraut gewesen, was möglicherweise zu einer Überforderung geführt habe. In der Folge habe der Versicherte somatische Probleme mit Entgleisung eines Diabetes mel litus entwickelt. Das Ausscheiden aus der Y.___ sei im August 2005 erfolgt. Mit Hilfe der IV sei eine Umschulung zum Logistiker bei der D.___ gelungen. Dort habe er zweieinhalb Jahre als Briefträger zu einem 50%-Pensum gearbeitet. Die D.___ habe sich von ihm getrennt, weil man mit seinen Leistungen nicht zufrie den gewesen sei. Auf den 1. Februar 2009 sei er zur E.___ gekommen, wo er nach attestierter Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2011 wieder zu 50 % be gonnen habe zu arbeiten. Das Kindheitserleben sei in der Beschreibung des Be schwerdeführers sehr blass geblieben. Zwar hätten gute Beziehungen zu den Eltern und zum Bruder geherrscht, gleichzeitig berichte der Beschwerdeführer über Gewalterfahrungen in der Jugend, die er nicht näher ausführe. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer erstmals psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ab dem 21. Juni 2010 sei eine 100%ige Arbeits unfähigkeit festgehalten worden (E. 3.3). Nach eigenen Angaben habe der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2011 erneut bei der Firma E.___ eine Tätig keit aufnehmen können (S. 14 f.).
Dr. Z.___ hielt fest, abgesehen von einer leichten Angespanntheit und Nervosi tät sowie der Äusserung von Zukunftsängsten hätten sich keine psycho pathologische Symptome im engeren Sinne gefunden. Insbesondere sei die Stimmungslage ausgeglichen gewesen. Freud- und Interess e fähigkeit seien vor handen gewesen. Der Beschwerdeführer habe von einem unauffälligen Tages ablauf berichtet, dem Nachgehen mehrerer Hobbies und Vereinsaktivitäten so wie einem uneingeschränkten lebhaften sozialen Verhalten. Aufgrund dieses unauffälligen klinischen Befundes und einer uneingeschränkten Alltagsbewälti gung mit Arbeitstätigkeit könne von einer vollständigen Remission einer de pressiven Episode ausgegangen werden (S. 15). 3.2
Die Ärzte der A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 25. Ja nuar bis 24. Februar 2012 in stationärer Behandlung befunden hatte, diagnosti zierten in ihrem Bericht vom 27. März 2012 (Urk. 7/143) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie ak zentuierte Persönlichkeitszüge: narzisstisch und passiv - aggressiv (ICD-10 Z73.1). Sie berichteten über (seit einem Nervenzusammenbruch im Jahr 2003) geklagte wiederkehrende depressive Episoden und eine Exazerbation im Herbst 2011 mit erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, Schmerzen in den Armen sowie lebensmüden Gedanken, Energielosigkeit und Erschöpftheit. Als Belas tungsfaktoren habe der Beschwerdeführer die erfolgte Kündigung der Arbeits stelle und die aktuelle Arbeitslosigkeit genannt, dazu die Einstellung der Zah lungen der Krankentaggeldversicherung sowie die Burn-out-Erkrankung seiner Ehefrau (Ziff. 1.4).
Die Ärzte schlossen auf eine gute Heilungstendenz und führten aus, im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einer fast vollständigen Remission der depressiven Symptome gekommen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit sei im Rahmen von sechs bis acht Wochen für die Zeit nach dem Austritt aus der Tagesklinik zu erwarten. Viel schwieriger einzuschätzen sei, ob sich aus der Persönlichkeitsakzentuierung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit er gebe. Das Konfliktlöseverhalten und die Frustrationstoleranz seien sich er für eine Teamarbeit nicht ausreichend. Sie attestierten eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit vom 25. Januar bis 9. März 2012 (Ziff. 1.6). 3.3
Die seit 2 2. Oktober 2009 behandelnden Ärzte des F.___ diagnostizierten am 2. Mai 2012 (Urk. 7/144/5-9) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Ausgebranntsein (ICD-10 Z73.0, S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie sowie einem stationären Aufenthalt nach wie vor als labil einzustufen und nur gering belastbar. Längeres Sitzen wie Ste hen bereiteten dem Beschwerdeführer Unruhe, Nervosität sowie Konzentrati onsschwäche und führten zur Verschlechterung des Allgemeinzustandes, wes halb die Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei. Aufgrund dieses Leis tungsprofils und den Diagnosen (rezidivierende Depression, Diabetes mellitus Typ II und akute Belastungsreaktion) sei der Beschwerdeführer in einem labilen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Markt wirtschaft (S. 3). 3.4
Die Spezialisten des B.___ führten in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/168) aus, der Einbruch im Lebenslauf und der Krankengeschichte im Jahr 2000 scheine rückblickend in enger Verbindung zu den Veränderungen der Arbeitsplatzsituation und zu de n beginnenden Depressionen der Ehefrau zu ste hen. Am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer durch Veränderungen in der Führungshierarchie und Veränderungen des eigenen Arbeitsprofiles immer wie der Kränkungen und Herabsetzungen erfahren, in denen er seine eigene Posi tion und Wertigkeit nicht habe wieder finden können. Es seien zunehmend be kannte passiv-aggressive Verhaltensmuster reaktiviert worden mit phasenweise depressiven Symptomen sowie starken inneren Spannungen, die wiederholt zu psychischen Ausnahmezuständen geführt hätten mit Verschlechterung der Blut zuckerwerte. In den folgenden Stabilisierungs- und Integrationsbemühungen habe sich der Beschwerdeführer phasenweise immer wieder abgewertet gefühlt mit sich wiederholenden und potenzierenden Kränkungserfahrungen, was zu Überforderungssymptomen, Einbruch in Selbstwert und Selbstwirksamkeit und Stimmungskrisen mit Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer psychiatrischen Hospitalisation im Februar 2012 geführt habe
(S. 12 f.).
Die Experten gingen nach einer Zusammenschau aller Befunde davon aus, dass es beim Beschwerdeführer schon früh aufgrund diverser erschwerender psy chosozialer Faktoren zu einer Beeinträchtigung der Selbstwertentwicklung im Sinne einer narzisstischen Vulnerabilität gekommen sei. Passiv-aggressive Re aktionsmuster sowie Verweigerung und Vermeidung hätten in der Schulzeit die primären Reaktionsmuster dargestellt, um sich gegen Anfeindungen jeglicher Art zur Wehr zu setzen. Andererseits scheine der Beschwerdeführer aber über genug Ressourcen zu verfügen, die ihm unter klarer Wertschätzung und empa thischer Führung das Einbringen von Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und Ausdauer ermöglichten, was er immer wieder auch in den aktuellen Krisensitu ationen durch zielgerichtetes Handeln und motivierten Neuanfang unter Beweis gestellt habe. Zur Dekompensation und depressiven Entgleisung sei es durch er neute ausgeprägte Entwertungserfahrungen, dem Verlust von Selbstwirksamkeit und Einflussnahme gekommen, denen der Beschwerdeführer im bekannten Muster der passiv-aggressiven Reaktionsbildung zu begegnen versucht habe. Da sich die Aggressivität als Ventilfunktion im aktuellen sozialen Kontext als ob solet gezeigt habe, hätten sich zunehmend passiv verweigernde und querulato rische Verhaltensmuster manifestiert mit zunehmenden interaktionellen Schwierigkeiten, weiterer Exposition für soziale Konflikte und Eintritt in den Teufelskreis aus Kränkungserfahrungen, zunehmender emotionaler Labilisierung und weiterer Fragmentierung von Selbstwert und Selbstwirksamkeit (S. 13).
Die Experten diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen von Inte ressenverlust und Freudlosigkeit sowie phasenweise Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit. Auffällig zeigten sich jedoch die Aufhellbarkeit der Stimmung mit Zeichen erhöhter innerer Aktivität und starker Überempfindlich keit gegenüber subjektiv empfundener persönlicher Zurückweisung, wie sie bei atypischen Depressionen, die jedoch im ICD-10 ebenfalls keine Verschlüsselung fänden, charakteristisch seien. Die narzisstische Vulnerabilität, die sich bis zu den beruflichen Veränderungen 2000 weitgehend kompensiert gezeigt habe, sei als psychodynamischer Prozess und eigenständiges Krankheitsbild anzusehen, das sich in der ICD-10 Codierung jedoch lediglich als Akzentuierung von Per sönlichkeitszügen im narzisstischen wie auch im passiv-aggressiven Bereich (ICD-10 Z73.1) verschlüsseln lasse (S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aufgrund der rasch wechselnden Stimmungs zustände bei struktureller Störung sei eine allgemeine Aussage schwierig. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aber von einer mittleren Arbeitsfähig keit von 20 bis 30 % auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden
(S. 14). 3.5
Dr. C.___ hielt in ihrem Gutachten vom 11. April 2013 (Urk. 7/181) fest, aus nosologisch-diagnostischer Sicht seien keinerlei psychischen Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeitachse zu eruieren, keine etwaigen Entwick lungs-, Verhaltens-, Aufmerksamkeitsdefizit-, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen, auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 38-jährig (2003) keine psychischen Krankheitsphasen festzustellen, bis dann, primär als Reaktion auf erste einschneidende Kränkungen des Selbstwerterlebens bzw. der beruflichen Identifikation, erste depressive Phasen gefolgt seien, die in der Folge wiederholt, zuletzt im Herbst 2011 (mittelgradig) rezidiviert hätten. Bei der psychiatrischen Erstbegutachtung im Juni 2011 und nun auch aktuell anlässlich der Begutach tung sei keine gegenwärtige Depressivität mit Krankheitsgrad nach ICD-10 fest zustellen, wie im Psychostatus, mit uneingeschränktem affektivem Spektrum und ohne formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störungen des Antriebs, der Psychomotorik, des Schlafs und der Appetenzen, und mit der Score auf der Ha milton- Depressionsskala belegt werde. Die letzte dokumentierte (mittelgradige) depressive Episode liege mittlerweile mehr als ein Jahr (bis Februar 2012, Kli nikaustritt) zurück (S. 35).
Vielmehr arbeitsmedizinisch relevant erschienen die Persönlichkeitscharakteris tika des Beschwerdeführers. Die verschiedenen biographischen Ebenen des Ver sicherten liessen eine krankheitswerte überdauernde Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ausschliessen bzw. seien die ICD-10 Ein gangskriterien der Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 F60) nicht erfüllt: Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers wichen im Laufe seiner Biographie nicht in erheblichem Mass von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben, „insbesondere in den Bereichen der Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen" ab. Der Beschwerdeführer sei ja sehr wohl in der Lage gewesen, in seinen Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Auch eine überdauernd krankheitswertig gestörte Affektivität oder Impulskon trolle sei keineswegs belegt, und seine Kognition sei (abgesehen von neuropsy chologischen Funktionsstörungen im Sinne einer Legasthenie) ungestört. Nach der Zäsur durch die „Kränkung" der Wegrationalisierung seines Y.___ -Arbeits platzes (2000-2003) mit gleichzeitiger Verunsicherung und „Kränkung" durch die beginnende Insulinpflichtigkeit seiner diabetischen Erkrankung (9/2003), seien nun aber akzentuierte Persönlichkeitszüge relevant, mit der nun manifes ten Tendenz, ausgelöst durch Spannungs- und Überforderungssituationen ge genüber seinen Bezugspersonen (Vorgesetzten und Teamkollegen) quasi trotzig und mit passiver Aggressivität zu reagieren bzw. auf dysfunktionelle Art ge kränktes Selbstwertgefühl vermeintlich zu stabilisieren. Diese (narzisstische und passiv-aggressiven) Persönlichkeitszüge seien nicht als überdauernde, fixierte und unverrückbare Verhaltensmuster (wie dies bei der Persönlichkeitsstörung der Fall sei) zu werten, sondern träten in Wirkung bzw. manifestierten sich, wie auch schon vom B.___ -Gutachter bemerkt, unter bestimmten Ausl ös ern, insbe sondere unter dem Stressor beruflicher Veränderungsprozesse, die die Selbstre gulierungsmechanismen labilisierten. Daher sei auch die Schlussfolgerung des Vorgutachters (B.___) richtig, dass aufgrund der Art der Störung, sprich aufgrund des dynamisch-reaktiven Charakters der Störung (v.a. der gestörten Selbstwert regulierung), nicht die Tätigkeit an sich, sondern die Rahmenbedingungen das entscheidende Kriterium für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Un terschied zur Persönlichkeitsstörung liege konkret darin, dass dem Beschwer deführer bei den akzentuiert unter Arbeits- und Interaktionsstress in Vorder grund tretenden narzisstischen und passiv- aggressiven dysfunktionalen Co pingmechanismen zugemutet werden könne, auf seine an sich gesund angeleg ten (keine Persönlichkeitsstörung) fundamentalen sozialen und interaktionellen Kompetenzen, wie er diese auf sonstigen Ebenen (Freizeit, Partnerschaft, Ver einsleben, Freundschaften, Rivalitätswettkämpfe im Sport) sehr wohl aktiviere, zurückzugreifen. Es sei ihm zumutbar, die Einschränkungen seiner akzentuier ten Persönlichkeitszüge zu überwinden, vorausgesetzt es werde ihm ein ange passtes Arbeitssetting geboten. Dies setze einerseits, damit die an sich gegebene Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, da es sich nicht um eine tiefgreifende strukturelle Persönlich keitsstörung oder sonstiges tiefgreifendes psychisches Leiden handle), eine Op timierung der Rahmenbedingungen der Tätigkeit, andererseits ein (zumindest kurz- bis mittelfristig) begleitendes verhaltenstherapeutisches Coaching voraus, um die interaktionellen Probleme am Arbeitsplatz früh zu definieren, auszulo ten, zu klären und zu lösen (S. 35 f.).
Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen (S. 37): -
Akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: 33.4) -
Anhaltende bzw. z.T. wiederkehrende psychosoziale Belastungssituation (belas tende Lebensumstände, die das familiäre Umfeld bzw. Ehe und Haus haltführung in Mitleidenschaft ziehen: psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosig keit/Verlust der Arbeitsstelle; ICD-10: Z63.7, Z59, Z 56) -
Anamnestisch Legasthenie (ICD-10: F81.0)
Dr. C.___ ging von einer vorläufig andauernden aktuellen 50%igen Arbeitsfä higkeit aus als Ausgangsbasis für eine dann aufzubauende und realis tisch erreichbare langfristig vollständige Arbeitsfähigkeit. Als Rahmenbedin gungen für die Tätigkeit (durchaus im angestammten Bereich als Logistiker) seien aus psychiatrischer Sicht ein überschaubares, sehr kleines, familiäres Team mit verständnisvoll und behutsam sowie klar kommunizierendem väterlichem Vorgesetzten, mit minimalem Zeit- oder Leistungsdruck bzw. klar voraussehba rer Arbeitsdichte, ohne grosse Fluktuationen i m Arbeitsvolumen, ohne Publi kum s
- oder Kundenverkehr, sowie mit direkten Belohnungsincentives, im Sinne eines sichtbaren Endproduktergebnisses nach getaner Arbeit, zu nennen. Gleichzeitig sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konkret auf die zentrale Störung der arbeitsverbundenen Funktionen zu fokussieren. Für eine Stabilisierung der begleitenden Affekte sei eine gleichzeitige psychophar makologische Behandlung mit niedrigdosierten Antidepressiva, wie dies auch heute geschehe, genügend und sinnvoll (S. 37). 4. 4.1
Die Parteien sind sich zu Recht insofern einig, dass der Diabetes mellitus keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikationsmitarbeiter hat. Dies ergibt sich zweifels frei aus den aufliegenden medizinischen Berichten. 4.2 4.2.1
In psychischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivie renden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, gegenwärtig remittiert (ICD-10: 33.4) und an akzentuierten narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) leidet. Daneben besteht unbestrittener massen eine psychosoziale Belastungssituation mit verschiedenen Problemfel dern (ICD-10: Z63.7, Z59, Z 5 6). 4.2.2
Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztperso nen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 4.2.3
Nachdem die mittelgradige depressive Episode remittiert ist, besteht kein Grund für die Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit. So sah Dr. C.___ nicht die depressive Problematik als relevant an, sondern die Persönlichkeits charakteristika des Beschwerdeführers. Dies entspricht - mit Ausnahme der Fo kussierung auf die auffälligen Persönlichkeitsaspekte - der Einschätzung von Dr. Z.___, welcher ebenfalls eine remittierte rezidivierende depressive Episode diagnostiziert und hieraus auch keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hatte. Die B.___ -Ärzte begründeten ihr Arbeitsunfähigkeitsattest auch nicht hauptsächlich mit der depressiven Episode (welche sie als nicht remittiert beurteilten), sondern mit der narzisstischen Vulnerabilität, welche sie als psychodynamischen Prozess und eigenständiges Krankheitsbild ansahen. Die F.___ -Ärzte begründeten ihr Ar beitsunfähigkeitsattest mit den gestellten Diagnosen mittelgradige depressive Episode sowie Ausgebranntsein.
Ob die rezidivierende mittelgradige depressive Episode zeitweise (in nicht remit tierten Phasen) eine Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hat, ist aus folgenden Gründen nicht relevant: Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgra dige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselb ständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmög lichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als thera peutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom
14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 1 2. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage und dem Umstand, dass die Depres sion mittlerweile ohnehin remittiert ist, kann aufgrund der depressiven Proble matik jedenfalls nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen wer den. 4.2.4
In Bezug auf die festgestellten Diagnosen aus den Z-Kodierungen ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich dabei um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesund heitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in de nen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrecht lich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellen grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorliegend kann nichts anderes gelten: Die von den Gutachtern erwähnte Diag nose akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) hat - auch nach der detaillierten Einschätzung der Gutachter - eben gerade nicht die Qualität, welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigt. So legten die Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer durchaus Ressourcen zur Bewältigung seiner Problematik hat. In diesem Sinne sprachen die Gutachter denn auch nicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsun fähigkeit, sondern verwiesen im Gegenteil auf die Anforderungen, welcher eine neue Arbeitsstelle genügen sollte. Dabei strichen sie namentlich ein verständ nisvolles und förderndes Umfeld heraus.
Diese nachvollziehbaren Überlegungen zeigen gerade, dass der Beschwerdefüh rer durchaus arbeitsfähig ist, indes ein entsprechendes Arbeitsumfeld förderlich ist. Hierzu ist indes zu bemerken, dass d as Angewiesensein auf das Entgegen kommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium im Rahmen der Ermittlung des Invalidenein kommens dar stellt (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4) . Umso weniger kann daraus auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden. 4.2.5
Zu den weiter erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren ist festzuhalten, dass diese rechtsprechungsgemäss als invaliditätsfremd zu fassen und deshalb auszuklammern sind (BGE 127 V 294 E. 5a). Damit führen die geschilderten belastenden Lebensumstände (psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosigkeit/Verlust der Ar beitsstelle) nicht zur Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers. 4.2.6
Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. An zufügen bleibt, dass auch Dr. C.___
- unter geeigneten Therapiemassnahmen - von einer langfristigen Arbeitsfähigkeit ausging und ihr Attest einer aktuell lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgewiesenermassen als Ausgangsbasis zu verstehen ist. Da die Rechtsprechung bei Krankheiten aus dem genannten For menkreis aufgrund der Therapierbarkeit - welche Dr. C.___ im vorliegenden Fall denn auch ausdrücklich bestätigt - nicht auf eine andauernde Beeinträchti gung schliesst, hat es mit den getroffenen Feststellungen sein Bewenden. Damit ergibt sich auch, dass nicht von einer sich durch das Zusammenspiel verschie dener (invalidenversicherungsrechtlich) nicht relevanter Gesundheitsbeeinträch tigungen ergebenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Überlegungen zur Überwindbarkeit der Problematik (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 28), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis. 4.3
Zusammenfassend steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheit vor liegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht invalid, weshalb die Beschwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerde gegnerin abzuweisen ist. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner