Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Betriebsan ge stellter bei der Y.___ sowie eine Weiterbildung als Schienenfahrzeugführer und wurde an verschiedenen Bahnhöfen als Betriebsangestellter eingesetzt (Urk. 7 / 14f.). Unter Angabe eines insulinpflichtigen Diabetes, welcher die Tätig keit als Rangierer ausschliesse, meldete er sich im November 2003 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 7/5 Ziff. 7.2). Nach erfolgreicher Umschulung zum Logis tik assistenten und Aufnahme einer Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter schloss die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruf liche Eingliederungsmass nahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) im Mai 2008 und Januar 2009 (Urk. 7/88, 7/ 94-
95) ab. Im Juni 2010 meldete sich der Ver sicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/105). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten mehrfach psychiatrisch begutachten lies s (Gutachten vom 9. Juni 2011 [ Urk. 7/126 ]; vom 1 0. Dezember 2012 [ Urk. 7/168 ] und vom 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der 1965 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Betriebsan ge stellter bei der Y.___ sowie eine Weiterbildung als Schienenfahrzeugführer und wurde an verschiedenen Bahnhöfen als Betriebsangestellter eingesetzt (Urk. 7 / 14f.). Unter Angabe eines insulinpflichtigen Diabetes, welcher die Tätig keit als Rangierer ausschliesse, meldete er sich im November 2003 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 7/5 Ziff. 7.2). Nach erfolgreicher Umschulung zum Logis tik assistenten und Aufnahme einer Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter schloss die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruf liche Eingliederungsmass nahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) im Mai 2008 und Januar 2009 (Urk. 7/88, 7/ 94-
95) ab. Im Juni 2010 meldete sich der Ver sicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/105). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten mehrfach psychiatrisch begutachten lies s (Gutachten vom 9. Juni 2011 [ Urk. 7/126 ]; vom 1 0. Dezember 2012 [ Urk. 7/168 ] und vom
Dispositiv
- April 2013, [ Urk. 7/181 ]). Mit Ver fügung vom
- November 2013 ( Urk. 7/204) verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3
- März 2015 im Prozess Nr. IV.2013.01110 ( Urk. 7/208) ab. 1.2 Am 2
- Oktober 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/214). Am 3
- Mai 2016 teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliede rungsberatung aufgrund eines Klinikaufenthaltes mit ( Urk. 7/230). Am 1
- August 2016 ersuchte der Versicherte um Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach Klinikaustritt per 3
- August 2016 ( Urk. 7/238). Mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2017 ( Urk. 7/250) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmass nah men ab, da der Gesundheitszustand zurzeit keine solchen zulasse . Am 1
- Januar 2018 ( Urk. 7/254) ersuchte der Versicherte um Wiederaufnahme der Einglie de rungs massnahme nach Austritt aus der Tagesklinik per Februar 201
- Mit Mittei lung vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 18/260) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___ , welches am 1
- September 2018 vorzeitig abgebrochen wurde ( Urk. 7/269, vgl. Urk. 7/270/13). Am 1
- September 2018 ( Urk. 7/267) hat te der Versicherte um Prüfung eines Ren tenanspruchs ersucht . Mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2019 ( Urk. 7/280) kündig te die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Dagegen erhob der Versicherte am 1
- Februar 2019 Einwand ( Urk. 7/288) und reichte Be richte der A.___ vom
- und 1
- Februar 2019 ( Urk. 7/291 und Urk. 7/293) ein. Mit Verfügung vom 1
- Mai 2019 wies die IV-Stelle ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte in eigenem Namen am 1
- Juni 2019 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung und Zusprechung von Rentenleistungen. Mit Besch werdeantwort vom 2
- August 2019 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 1
- September 2019 ( Urk. 9) stellte der nunmehr rechtlich vertretene Versi cherte folgende Anträge (S. 2):
- Es sei die Beschwerde vom 1
- Juni 2019 vollumfänglich gutzuheissen.
- Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten auf das erneute Leistungs begehren vom 1
- September 2018 einzutreten und nach Durchführung eines ordentlichen Abklärungsverfahrens dem Beschwerdeführer die ge setz lichen Leistungen nach IVG auszurichten, insbesondere eine ange messene Invalidenrente.
- Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer spätestens seit dem
- Oktober 2016 der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
- Subeventualiter : Es sei ein neutrales, umfassendes, psychiatrisches Gut ach ten unter Beachtung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 286 in Auftrag zu geben.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle verzichtete am 1
- Oktober 2019 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 11). Am 1
- November 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter lagen ein ( Urk. 13 f.). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2
- November 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1
- Mai 2019 ( Urk. 2) damit, dass aus medizinischer Sicht aufgrund der vorliegenden Befunde keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen sei. Die Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden. Des Wei teren sei eine rezidivierende Depression als Folge der erheblichen psychosozialen Belastungen zu deuten und stelle somit keine gesundheitliche Diagnose dar, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente auslöse. Eine Veränderung des Gesund heitszustandes habe «aus rechtsanwenderischer Sicht, nicht glaubhaft gemacht werden» können und somit sei der Einwand abzuweisen und am Entscheid fest zuhalten. 1.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Replik auf den Stand punkt ( Urk. 9 S. 13), im Vorbescheid vom 1
- Januar 2019 sei erwähnt worden, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Im Titel der Verfügung vom 1
- Mai 2019 werde jedoch das Leistungsbegehren abgewiesen und der An spruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Damit sei auf das Leistungsbegehren eingetreten und die Rentenprüfung vorgenommen worden. Es sei somit unklar, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten oder ob sie darauf ein ge treten sei und das Gesuch jedoch abgelehnt habe.
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditä tsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
- Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.2 Im Vorbescheid vom 1
- Januar 2019 ( Urk. 7/280) hielt die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» fest, mit Verfügung vom
- November 2013 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden . Die dem Gesuch beiliegenden Arztberichte wiesen keine Verschlech te rung des Gesundheitszustandes aus und die Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden, da eine solche in der frühen Jugend entstehe. Aus den Vorakten gehe eine solche nicht hervor und im Gutachten vom April 2013 sei dies bereits ausgeschlossen worden. Neue Diagnosen und Befunde, die eine Rentenleistung auslösen könnten , seien nicht festgestellt worden, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. In der anschliessend am 1
- Mai 2019 ( Urk. 2) erlassenen Verfügung hielt sie unter dem Titel «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» unter anderem fest, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht habe bestätigt werden können und eine rezidivierende Depression als Folge psychosozialer Belastungen keine gesundheitliche Diagnose darstelle, die einen Anspruch auf eine Invaliden rente auslöse und eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus rechtsanwenderischer Sicht nicht habe glaubhaft gemacht werden können. 2.3 Damit stellte die Beschwerdegegnerin einerseits mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2019 einen formellen Nichteintretensentscheid mit teilweise materiellen Begrü n dungselementen in Aussicht. Anderseits deutet e sie im Dispositiv der Verfügung vom 1
- Mai 2019 mit Abweisung des Leistungsbegehrens einen materiellen Ent scheid an und führt e mit dem Hinweis auf nicht glaubhaft gemachte Verän de ru ngen des Gesundheitszustandes eine Begründung auf , mit welcher ein Nichtein tretensentscheid zu begründen wäre . In diesem Zusammenhang rügte der Beschwerdeführer ein «Unklares Prozess thema» ( Urk. 9 S. 13), was vorab zu prüfen ist.
- 3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), umfasst einerseits das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet anderseits die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid fin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.3 Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung erschliesst sich nach dem hiervor Gesagten weder aus dem Vorbe scheid vom 1
- Januar 2019 noch aus der Verfügung vom 1
- Mai 2019 , ob die Verwaltung einen formellen oder einen materiellen Entscheid erlassen wollte . Da mit wurde zum einen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insofern ver letzt, als die mangelhafte Begründung eine sachgerechte Anfechtung erschwert. Anderseits ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichts , Versäumnisse der Ver waltung nachzuholen. Die Rückweisung der Sache rechtfertigt sich überdies vor liegend umso mehr, als die Verwaltung sich auch nicht im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erklärte, verzichtete sie doch trotz eines entsprechenden Hinweises in der Replik ( Urk. 9 S. 13) auf eine Stellungnahme in ihrer Duplik ( Urk. 11). Zudem kann es auch nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des recht lichen Gehörs sein, dass Verwaltungs behörden sich über den elementaren Grund satz des rechtlichen Gehörs hinweg setzen und da rauf vertrauen, dass solche Ver fahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 1
- Mai 2019 ( Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entweder eine n nachvollziehbar begründeten Nichteintretensentscheid erlasse oder – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidver fahren (ein solches wurde in Bezug auf einen materiellen Entscheid bislang nicht durchgeführt) – einen ordnungsgemäss begründeten materiellen Entscheid treffe .
- Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltun g zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1
- Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre .
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Fankhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00422
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
19. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Betriebsan ge stellter bei der Y.___ sowie eine Weiterbildung als Schienenfahrzeugführer und wurde an verschiedenen Bahnhöfen als Betriebsangestellter eingesetzt (Urk. 7 / 14f.). Unter Angabe eines insulinpflichtigen Diabetes, welcher die Tätig keit als Rangierer ausschliesse, meldete er sich im November 2003 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 7/5 Ziff. 7.2). Nach erfolgreicher Umschulung zum Logis tik assistenten und Aufnahme einer Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter schloss die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruf liche Eingliederungsmass nahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) im Mai 2008 und Januar 2009 (Urk. 7/88, 7/ 94-
95) ab. Im Juni 2010 meldete sich der Ver sicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/105). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten mehrfach psychiatrisch begutachten lies s (Gutachten vom 9. Juni 2011 [ Urk. 7/126 ]; vom 1 0. Dezember 2012 [ Urk. 7/168 ] und vom 1 1. April 2013, [ Urk. 7/181 ]). Mit Ver fügung vom 5. November 2013 (Urk. 7/204) verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. März 2015 im Prozess Nr. IV.2013.01110 (Urk. 7/208) ab. 1.2
Am 2 2. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/214). Am 3 1. Mai 2016 teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliede rungsberatung aufgrund eines Klinikaufenthaltes mit (Urk. 7/230). Am 1 9. August 2016 ersuchte der Versicherte um Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach Klinikaustritt per 3 0. August 2016 (Urk. 7/238). Mit Mitteilung vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 7/250) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmass nah men ab, da der Gesundheitszustand zurzeit keine solchen zulasse . Am 1 0. Januar 2018 (Urk. 7/254) ersuchte der Versicherte um Wiederaufnahme der Einglie de rungs massnahme nach Austritt aus der Tagesklinik per Februar 201 8. Mit Mittei lung vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 18/260) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___, welches am 1 8. September 2018 vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 7/269, vgl. Urk. 7/270/13).
Am 1 3. September 2018 (Urk. 7/267) hat te der Versicherte um Prüfung eines Ren tenanspruchs ersucht . Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 7/280) kündig te die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Februar 2019 Einwand (Urk. 7/288) und reichte Be richte der A.___ vom 5. und 1 3. Februar 2019 (Urk. 7/291 und Urk. 7/293) ein. Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 wies die IV-Stelle ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte
in eigenem Namen am 1 1. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung und Zusprechung von Rentenleistungen. Mit Besch werdeantwort vom 2 1. August 2019 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1 0. September 2019 (Urk.
9) stellte der nunmehr rechtlich vertretene Versi cherte
folgende Anträge (S. 2): 1. Es sei die Beschwerde vom 1 1. Juni 2019 vollumfänglich gutzuheissen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten auf das erneute Leistungs begehren vom 1 7. September 2018 einzutreten und nach Durchführung eines ordentlichen Abklärungsverfahrens dem Beschwerdeführer die ge setz lichen Leistungen nach IVG auszurichten, insbesondere eine ange messene Invalidenrente. 3. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Oktober 2016 der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 4. Subeventualiter : Es sei ein neutrales, umfassendes, psychiatrisches Gut ach ten unter Beachtung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 286 in Auftrag zu geben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle verzichtete am 1 4. Oktober 2019
auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11). Am 1 8. November 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter lagen ein (Urk. 13 f.). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 0. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1 6. Mai 2019 (Urk.
2) damit, dass aus medizinischer Sicht aufgrund der vorliegenden Befunde keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen sei. Die Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden. Des Wei teren sei eine rezidivierende Depression als Folge der erheblichen psychosozialen Belastungen zu deuten und stelle somit keine gesundheitliche Diagnose dar, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente auslöse. Eine Veränderung des Gesund heitszustandes habe «aus rechtsanwenderischer Sicht, nicht glaubhaft gemacht werden» können und somit sei der Einwand abzuweisen und am Entscheid fest zuhalten. 1.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Replik auf den Stand punkt (Urk. 9 S. 13), im Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 sei erwähnt worden, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Im Titel der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 werde jedoch das Leistungsbegehren abgewiesen und der An spruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Damit sei auf das Leistungsbegehren eingetreten und die Rentenprüfung vorgenommen worden. Es sei somit unklar, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten oder ob sie darauf ein ge treten sei und das Gesuch jedoch abgelehnt habe. 2. 2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditä tsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.2
Im Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 7/280) hielt die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» fest, mit Verfügung vom 5. November 2013 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden . Die dem Gesuch beiliegenden Arztberichte wiesen keine Verschlech te rung des Gesundheitszustandes aus und die Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden, da eine solche in der frühen Jugend entstehe. Aus den Vorakten gehe eine solche nicht hervor und im Gutachten vom April 2013 sei dies bereits ausgeschlossen worden. Neue Diagnosen und Befunde, die eine Rentenleistung auslösen könnten, seien nicht festgestellt worden, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne.
In der anschliessend am 1 6. Mai 2019 (Urk.
2) erlassenen Verfügung hielt sie unter dem Titel «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» unter anderem fest, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht habe bestätigt werden können und eine rezidivierende Depression als Folge psychosozialer Belastungen keine gesundheitliche Diagnose darstelle, die einen Anspruch auf eine Invaliden rente auslöse und eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus rechtsanwenderischer Sicht nicht habe glaubhaft gemacht werden können. 2.3
Damit stellte die Beschwerdegegnerin einerseits mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 einen formellen Nichteintretensentscheid mit teilweise materiellen Begrü n dungselementen in Aussicht. Anderseits deutet e sie im Dispositiv der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 mit Abweisung des Leistungsbegehrens einen materiellen Ent scheid an und führt e mit dem Hinweis auf nicht glaubhaft gemachte Verän de ru ngen des Gesundheitszustandes eine Begründung auf, mit welcher ein Nichtein tretensentscheid zu begründen wäre .
In diesem Zusammenhang rügte der Beschwerdeführer ein «Unklares Prozess thema» (Urk. 9 S. 13), was vorab zu prüfen ist. 3. 3.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), umfasst einerseits das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet anderseits die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid fin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.
1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.3
Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung erschliesst sich nach dem hiervor Gesagten weder aus dem Vorbe scheid vom 1 6. Januar 2019 noch aus der Verfügung vom 1 6. Mai 2019, ob die Verwaltung einen formellen oder einen materiellen Entscheid erlassen wollte . Da mit wurde zum einen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insofern ver letzt, als die mangelhafte Begründung eine sachgerechte Anfechtung erschwert. Anderseits ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichts, Versäumnisse der Ver waltung nachzuholen. Die Rückweisung der Sache rechtfertigt sich überdies vor liegend umso mehr, als die Verwaltung sich auch nicht im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erklärte, verzichtete sie doch trotz eines entsprechenden Hinweises in der Replik (Urk. 9 S. 13) auf eine Stellungnahme in ihrer Duplik (Urk. 11). Zudem kann es auch nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des recht lichen Gehörs sein, dass Verwaltungs behörden sich über den elementaren Grund satz des rechtlichen Gehörs hinweg setzen und da rauf vertrauen, dass solche Ver fahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.4
Die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2019 (Urk.
2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entweder eine n nachvollziehbar begründeten Nichteintretensentscheid erlasse oder – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidver fahren (ein solches wurde in Bezug auf einen materiellen Entscheid bislang nicht durchgeführt) –
einen ordnungsgemäss begründeten materiellen Entscheid treffe .
4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltun g zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 6. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Fankhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef