Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Betriebsange stellter bei der Y.___ sowie eine Weiterbildung als Schienenfahrzeugführer und wurde an verschiedenen Bahnhöfen als Betriebsangestellter eingesetzt (Urk. 6/ 14f.). Unter Angabe eines insulinpflichtigen Diabetes, welcher die Tätig keit als Rangierer ausschliesse, meldete er sich im November 2003 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 6/5 Ziff. 7.2). Nach erfolgreicher Umschulung zum Logis tikassistenten und Aufnahme einer Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter schloss die zuständige Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, beruf li che Eingliederungsmassnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) im Mai 2008 und Januar 2009 (Urk. 6/88, 6/94-95) ab. Am 1 1. Juni 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/105). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten mehrfach psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 9. Juni 2011 [Urk. 6/126]; vom 10. Dezember 2012 [Urk. 6/168] und vom 11. Apr il 2013, [Urk. 6/181]). Mit Ver fügung vom 5. November 2013 (Urk. 6/204) verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. März 2015 im Prozess Nr. IV.2013.01110 (Urk. 6/208) ab. 1.2
Am 22. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/214 vgl. auch Urk. 6/220). Am 31. Mai 2016 teilte die IV-Ste lle den Abschluss der Eingliede rungsberatung aufgrund eines Kli nikaufenthaltes mit (Urk. 6/230). Am 19. August 2016 ersuchte der Versicherte um Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach Klinikaustritt per 30. August 2016 (Urk. 6/238). Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 6/250) schloss die IV-S telle die Eingliederungsmassnah men ab, da der Gesundheitszustand zurzeit keine solchen zulasse. Am 10. Januar 2018 (Urk. 6/254) ersuchte der Versichert e um Wiederaufnahme der Eingliederungs massnahme nach Austritt aus der Tages klin ik per Februar 2018. Mit Mitteilung vom 21. Juni 2018 (Urk. 6 /260) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Institution Z.___, welches am 18. September 2018 vor zeitig abgebrochen wurde (Urk. 6/269, vgl. Urk. 6 /270/13).
Am 13. September 2018 (Urk. 6 /267) hatte der Versicherte um Prüfung eines Ren tenanspruchs ersucht. Mit Vorbesc heid vom 16. Januar 2019 (Urk. 6 /280) kün dig te die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Dage gen erhob der Versicherte am
11. Februar 2019 Einwand (Urk. 6 /288) und reichte Be richte der A.___ vom
5. und 13. Februar 2019 (Urk. 6/291 und Urk. 6 /293) ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wies die IV-Stelle ein en Anspruch au f eine Invalidenrente ab (Urk. 6/297).
D ie dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. Dezember 2019
im Prozess Nr. IV.2019 .0 0422 (Urk. 6/3 08) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 6. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen w u rde. 1.3
Mit Vorbescheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 6/312) stellte die IV-Stelle in Aus sicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nach Einwand des Versicherten (Urk. 6/313, Urk. 6/316, und Urk. 6/321) hielt sie daran mit Ver fü gung vom 2. Juni 2020 (Urk.
2) fest. 2.
Dagegen erhob der Ve rsicherte am 30. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit folgen dem Rechtsbegehren (S. 2): 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2020 aufzuhe ben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das erneute Leistungs begehren vom 2 2. Oktober 2015 einzutreten und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten; insbesondere eine ganze unbefristete Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 201 5. 3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das erneute Leistungsbegehren vom 2 2. Oktober 2015 einzutreten und es sei ein neutrales, umfassendes, psychiatrisches Gutachten unter Beachtung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 286 in Auftrag zu geben. Anschliessend sei über den Rentenanspruch zu befinden . Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2020 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im Urteil vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 6/308) er wog das Gericht (E. 2.2), i m Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 6/280) habe die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» und der anschliessend am 1 6. Mai 2019 (Urk. 6/2014) erlassenen Verfügung unter dem Titel «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen », einerseits einen formellen Nicht eintretensentscheid mit teilweise materiellen Begründungselementen in Aussicht gestellt . Anderseits habe sie im Dispositiv der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 mit Abweisung des Leistungsbegehrens einen materiellen Entscheid an gedeutet
und mit dem Hinweis auf nicht glaubhaft gemachte Veränderungen des Gesundheits zustandes eine Begründung auf geführt, mit welcher ein Nichteintretensentscheid zu begründen wäre . Es er schliesse sich
weder aus dem Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 noch aus der Verfügung vom 1 6. Mai 2019, ob die Verwaltung einen formellen oder einen materiellen Entscheid erlassen wollte. Damit sei zum einen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insofern verletzt, als die man gelhafte Begründung eine sach gerechte Anfechtung erschwere .
Anderseits sei der Verfahrensma ngel auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben worden (E. 3.3). Die Sache sei deshalb an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit diese entweder einen nachvollziehbar begründeten Nichteintretensent scheid erlasse oder – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (ein solches sei in Bezug auf einen mate riellen Entscheid bislang nicht durchgeführt worden) – einen ordnungsgemäss begründeten materiellen Entscheid treff e (E. 3.4). 1.2
Die Beschwerdegegneri n erwog in Umsetzung des Urteils im Vorbescheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 6/312) mit dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird n icht eingetreten» (S. 2), das Leistungsbegehren sei am 5. November 2013 abgewiesen worden und am 2 2. August 2016 sowie am 17. September 2018 hät ten sie (die Beschwerdegegnerin) ein neues Gesuch erhalten. Um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesent lich geändert haben und solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können.
In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) führte die Beschwer degegnerin unter dem Titel « Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht einge treten» mit B ezugnahme auf den Einwa nd des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2020 aus, im Einwand sei keine neue Sachlage zu finden. Somit ergäben
sich keine Anhaltspunkte, welche eine Verschlechterung glaubhaft mach t en. Es sei deshalb am Nichteintretensvorbescheid vom 2 5. Februar 2020 fest zuhalten . 1.3
Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 Ziff. 5.23 f.), er sei vom 1. Juli bis am 1 0. August 2015 stationär in der B.___ in C.___ gewesen und als Hauptdiagnose sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode attestiert worden. Er habe sich deshalb am 22. Oktober
2015 erneut bei der Invalidenversicherung angemel det. Vom 4. Juli bis am 3 0. August 2016 sei er zum zweiten Mal in der D.___ hospitalisiert gewesen und es sei die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bestätigt und
dazu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit narzisstischen, emotional-instabilen, impulsiven Anteilen diagnostiziert worden. Auch die E.___
(F.___) hab e die Diagnosen bestätigt . Vom 2 4. April bis am 1 7. Mai 2017 sei er zum dritten Mal in der D.___ hospita lisiert gewesen und vom 2 4. J uli 2017 bis am 2. Februar 2018 teilstationär in der G.___ behandelt worden und es
seien die Diagnose n bestätigt worden . Ab Februar 2018 sei er in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung in der G.___ gewesen und
im Bericht vom 1 3. September 2018 sei mitgeteilt worden, dass eine gesundheitliche Verschlech terung eingetreten sei.
Der verschlechterte Gesundheitszustand habe auch zum Abbruch der Integra tionsmassnahme in der Z.___ geführt und wegen akuter Suizidalität sei er im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 1 9. bis am 2 3. Januar 2019 in der A.___
gewesen (Ziff. 5.27 f.). Die wiederkehrenden Depr essionen hätten auch zu einem erhöhten Stresshormon spiegel und damit zu einem Anstieg der Blutzuckerwerte geführt und trotz zusätzlicher Gabe von Insulin hätten diese kaum in den Normbereich gebracht werden können (Ziff. 5. 33) . Eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 1. März 2015 sei damit nachweislich eingetreten und ein Revisionsgrund sei mehr als glaubhaft dargelegt (Ziff. 6.6). Auf das Leistungsgesuch vom 2 2. Oktober 2015 müsse deshalb einge treten und spätestens ab dem 1. Oktober 2015 eine ganze IV-Rente zugesprochen werden (Ziff. 6.8). 2. 2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 .2
Beim Glaubhaftmachen einer anspruchsrelevant en
Änderung des Invaliditätsgra des gemäss Art. 87 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 3 IVV kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mit hin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE
130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2 .3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegn erin im Zusammenhang mit der Neuan meldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 1 3. September 2018 zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführe r nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeit punkt bildet die mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 3 1. März 2015 (Prozess Nr.
IV.2013 .01110; Urk. 6/208) bestätigte Verfügu ng der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2013 (Urk. 6/204), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vo m 1 1. Juni 2010 abwies.
Damit ist vorliegend
lediglich die Eintretensfr age richterlich zu beurteilen und a uf die Anträge betreffend
Rentenzusprache und Begutachtung kann mangels Anfechtungsgegenstandes nic ht eingetreten werden (vgl. E. 2 .3 hie r vor). 4.
Der am 5. November 2013 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 6/204) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde : 4.1
Dr. H.___ stellte in seinem Gu tachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 6 /126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen er wähnte er eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4, S. 13 f.).
In anamnestischer Hinsicht berichtete er von geschilderten grossen Schwierigkei ten mit Lesen und Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach der zweiten Primarschulklasse in eine Sonderklasse gekommen sei. Er sei bis zum Abschluss der Schulzeit in einer Kleinklasse verblieben. Im zweiten Anlauf sei ihm eine Lehre zum Betriebsangestellten der Y.___ gelungen, nachdem eine Autolackierer lehre abgebrochen worden sei, weil er nach eigenen Angaben Lö sungsmittel nicht vertragen habe. Er sei fast 25 Jahre bei der Y.___ geblieben, wobei der Beschwer deführer einen Bruch im J ahre 2000 durch den Wegfall sei nes bisherigen Berufes beschreibe. In seiner Wahrnehmung sei er daraufhin im Betrieb umhergeschoben worden. Offenbar sei er mit einer Teamleitung betraut gewesen, was möglicher weise zu einer Überforderung geführt habe. In der Folge habe der Versicherte somatische Probleme mit Entgleisung eines Diabetes mel litus entwickelt. Das Ausscheiden aus der Y.___ sei im August 2005 erfolgt. Mit Hilfe der IV sei eine Umschulung zum Logistiker bei der I.___ gelungen. Dort habe er zweieinhalb Jahre als Briefträger zu einem 50%-Pensum gearbeitet. Die I.___ habe sich von ihm getrennt, weil man mit seinen Leistung en nicht zufrie den gewesen sei. Auf den 1. Februar 2009 sei er zur J.___ gekommen, wo er nach attestierter Arbeitsunfähigkeit ab dem
1. März 2011 wieder zu 50 % be gonnen habe zu arbeiten. Das Kindheitserleben sei in der Beschreibung des Be schwerdeführers sehr blass geblieben. Zwar hätten gute Beziehungen zu den Eltern und zum Bru der geherrscht, gleichzeitig berichte der Beschwerdeführer über Gewalterfahrun gen in der Jugend, die er nicht näher ausführe. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer erstmals psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ab dem 2 1. Juni 2010 sei eine 100%ige Arbeits unfähigk eit festgehal ten worden . Nach eigenen Angaben habe der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2011 erneut bei der Firma J.___ eine Tät ig keit aufnehmen können (S. 14 f.).
Dr. H.___ hielt fest, abgesehen von einer leic hten Angespanntheit und Nervosi tät sowie der Äusserung von Zukunftsä ngsten hätten sich keine psycho patholo gische n Symptome im engeren Sinne gefunden. Insbesondere sei die Stimmungs lage ausgeglichen gewesen. Freud- u nd Interessefähigkeit seien vor handen gewesen. Der Beschwerdeführer habe von einem unauffälligen Tages ablauf berichtet, dem Nachgehen mehrerer Ho bbies und Vereinsaktivitäten so wie einem uneinge schränkten lebhaften sozialen Verhalten. Aufgrund dieses unauffälligen klini schen Befundes und einer uneingeschränkten Alltagsbewälti gung mit Arbeitstä tigkeit könne von einer vollständigen Remission einer de pressiven Epi sode aus gegangen werden (S. 15). 4 .2
Die Ärzte der D.___, wo sich der Beschwerdeführe r vom 2 5. Ja nuar bis 2 4. Februar 2012 in stationärer Behan dlung befunden hatte, diagnosti zierten in ihrem B ericht vom 2 7. März 2012 (Urk. 6 /143) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode (ICD-10 F33.1), sowie ak zentuierte Persönlichkeitszüge: narzisstisch und passiv-aggressiv (ICD-10 Z73.1). Sie berichteten über (seit einem Nervenzusammenbruch im Jahr 2003) geklagte wie derkehrende depressive Episoden und eine Exazerbation im Herbst 2011 mit erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, Schmerzen in den Armen sowie lebensmüden Gedanken, Energielosigke it und Erschöpftheit . Als Belas tungsfak toren habe der Beschwerdeführer die erfolgte Kündigung der Arbeits stelle und die aktuelle Arbeitslosigkeit genann t, dazu die Einstellung der Zah lungen der Kran kentag geldversicherung sowie die Burn- out-Erkrankung seiner Ehefrau (Ziff. 1.4).
Die Ärzte schlossen auf eine gute Heilungstendenz und führten aus, im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einer fast vollständigen Remission der depres siven Symptome gekommen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit sei im Rahmen von sechs bis acht Wochen für die Zeit nach dem Austritt aus der Tagesklinik zu erwarten. Viel schwieriger einzuschätzen sei, ob sich aus der Per sönlichkeitsakzentuierung eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit er gebe. Das Konfliktlöseverhalten und die Frustrationstoleranz seien sicher für eine Team ar beit nicht ausreichend. Sie attes tierten eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit vom 2 5. Januar bis 9. März 2012 (Ziff. 1.6). 4 .3
Die seit 22. Oktober 2009 behandelnden Ärzte des K.___ diagnos tizierten am 2. Mai 2012 (Urk. 6/144/5-9) eine mit tel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Ausgebranntsein (ICD-10 Z73.0, S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei trotz medikamentöser und psy chotherapeutischer Therapie sowie einem stationären Aufenthalt nach wie vor als labil einzustufen und nur gering belastbar. Längeres Sitzen wie Ste hen berei teten dem Beschwerdeführer Unruhe, Nervosität sowie Konzentrati onsschwäche und führten zur Verschlechter ung des Allgemeinzustandes, wes halb die Leis tungsfä higkeit massiv beeinträc htigt sei. Aufgrund dieses Leis tungsprofils und den Diagnosen (rezidivierende Depression, Diabetes mellitus Typ II und akute Belas tungsreaktion) sei der Beschwerdeführer in einem labilen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Markt wirtschaft (S. 3). 4 .4
Die Spezialisten de r
A.___ führten in ihrem Gutachten vom 1 0. Dezember 2012 (Urk. 6 /168) aus, der Einbruch im Lebenslauf und der Krankengeschichte im Jahr 2000 scheine rückblickend in enger Verbin dung zu den Veränderungen der Arbeitsplatzsituation und zu den beginnenden Depressione n der Ehefrau zu ste hen. Am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer durch Veränderungen in der Führungshierarchie und Veränderungen des ei genen Arbeitsprofiles immer wie der Kränkungen und Herabsetzungen erfahren, in denen er seine eigene Posi tion und Wertigkeit nicht habe wiederfinden können. Es seien zunehmend bekannte passiv- aggressive Verhaltensmuster reaktiviert worden mit phasenweise depressiven Symptomen sowie starken inneren Span nungen, die wiederholt zu psychischen Ausnahmezuständen geführt hätte n mit Verschlechterung der Blut zuckerwerte. In den folgenden Stabilisierungs- und Integrationsbemühungen habe sich der Beschwerdeführer phasenweise immer wieder abgewertet gefühlt mit sich wiederholenden und potenzierenden Krän kungserfahrungen, was zu Überforderungssymptomen, Einbruch in Selbstwert und Selbstwirksamkeit und Stimmungskrisen mit Auswirkungen auf die Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer psychiatrischen Hospitalisation im Februar 2012 geführt habe (S. 12 f.).
Die Experten gingen nach einer Zusammenschau aller Befunde davon aus, dass es beim Beschwerdeführer schon früh aufg rund diverser erschwerender psy cho sozialer Faktoren zu einer Beeinträchtigung der Selbstwertentwicklung im Sinne einer narzisstischen Vulnerabilität gekom men sei. Passiv-aggressive Re aktions muster sowie Verweigerung und Vermeidung hätten in der Schulzeit die primären Reaktionsmuster dargestellt, um sich gegen Anfeindungen jeglicher Art zur Wehr zu setzen. Andererseits scheine der Beschwerdeführer aber über genug Ressourcen zu verfügen, die ihm unter klarer Wertschätzung und empa thischer Führung das Einbringen von Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und Ausdauer ermöglichten, was er immer wieder auch in den aktuellen Krisensitu ationen durch zielgerichte tes Handeln und motivierten Neuanfang unter Beweis gestellt habe. Zur Dekom pensation und depressiven Entgleisung sei es durch er neute ausgeprägte Entwer tungserfahrungen, dem Verlust von Selbstwirksamkeit und Einflussnahme gekommen, denen der Beschwerdeführer im bekannten Muster der passiv-aggressiven Reaktionsbildung zu begegnen versucht habe. Da sich die Aggressi vität als Ventilfunktion im ak tuellen sozialen Kontext als ob solet gezeigt habe, hätten sich zunehmend pa ssiv verweigernde und querulato rische Verhaltensmus ter manifes tiert mit zunehmenden interaktionellen Schwierigkeiten, weiterer Exposition für soziale Konflikte und Eintritt in den Teufelskreis aus Kränkungserfahrungen, zunehmender emotionaler Labilisierung und weiterer Fragmentierung von Selbst wert und Selbstwirksamkeit (S. 13).
Die Experten diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen von Inte res senverlust und Freudlosigkeit sowie phasenweise Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit. Auffällig zeigten sich jedoch die Aufhellbarkeit der Stim mung mit Zeichen erhöhter innerer Aktivi tät und starker Überempfindlich keit gegenüber subjektiv empfundener persönlicher Zurückweisung, wie sie bei atypischen Depressionen, die jedoch im ICD-10 ebenfalls keine Verschlüsselung fänden, charakteristisch seien. Die narzisstische Vulnerabilität, die sich bis zu den beruflichen Veränderungen 2000 weitgehend kompensiert gezeigt habe, sei als psychodynamischer Prozess und eigenständiges Krankheitsbild anzusehen, das sich in der ICD-10 Codierung jedoch ledi glich als Akzentuierung von Per sönlich keitszügen im narzisstischen wie auch im passiv-aggressiven Bereich (ICD-10 Z73.1) verschlüsseln lasse (S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aufgrund der rasch wechselnden Stimmungs zustände bei struktureller Störung sei eine allgemeine Aussage schwierig. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aber von einer mittleren Arbeitsfähig keit von 20 bis 30 % auch für angepasste Tät igkeiten ausgegangen werden (S. 14). 4 .5
Dr. L.___ hielt in ihrem Guta chten vom 1 1. April 2013 (Urk. 6 /181) fest, aus nosologisch -diagnostischer Sicht seien keinerlei psychische Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeitachse zu eruieren, keine etwaigen Entwi ck lungs-, Verhaltens-, Aufmerksamkeitsdefizit-, Intelligenz- oder Affekt störungen, keine Traumatisierungen, auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 38-jährig (2003) keine psychischen Krankheitsphasen festzustellen, bis dann, primär als Reaktion auf erste einschneidende Kränkungen des Selbstwerterlebens bzw. der beruflichen Identifikation, erste depressive Phasen gefolgt seien, die in der Folge wiederholt, zuletzt im Herbst 2011 (mittelgradig) rezidiviert hätten. Bei der psy chiatrischen Erstbegutachtung im Juni 2011 und nun auch aktuell anlässlich der Begutach tung sei keine gegenwärtige Depressivität mit Krankheitsgrad nach ICD-10 fest zustellen, wie im Psychostatus, mit uneingeschränktem affektivem Spektrum und ohne formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störungen des Antriebs, der Psychomotorik, des Schlafs und der Appetenze n, und mit der Score auf der Ha milton- Depressionsskala belegt werde. Die letzte dokumentierte (mit telgra dige) depressive Episode liege mittlerweile mehr als ein Jahr (bis Februar 2012, Kli nikaustritt) zurück (S. 35).
Vielmehr arbeitsmedizinisch relevant erschienen die Persönlichkeitscharakteris tika des Beschwerdeführers. Die verschiedenen biographischen Ebenen des Ver sicherten liessen eine krankheitswerte überdauernde Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ausschliessen bzw. seien die ICD-10 Ein gangs kriterien der Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 F60) nicht erfüllt: Die charak teristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers wichen im Laufe seiner Biographie nicht in erheblichem Mass von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben, „insbesondere in den Berei chen der Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Um gangs mit anderen Menschen" ab. Der Beschwerdeführer sei ja sehr wohl in der Lage gewesen, in seinen Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Auch eine über dauernd krankheitswertig gestö rte Affektivität oder Impulskon trolle sei keines wegs belegt, und seine Kognit ion sei (abgesehen von neuropsy chologischen Funktionsstörungen im Sinne einer Legasthenie) ungestört. Nach der Zäsur durch die „Kränkung" der Wegrati onalisierung seines Y.___ -Arbeits platzes (2000-2003) mit gleichzeitiger Verunsicherung und „Kränkung" durch die beginnende Insu linpflichtigkeit seiner diabetischen Erkrankung (9/2003), seien nun aber akzen tuierte Persönlichkeitszüge relevant, mit der nun manifes ten Tendenz, ausgelöst durch Spannungs- u nd Überforderungssituationen ge genüber seinen Bezugsper sonen (Vorgesetzten und Teamkollegen) quasi trotzig und mit passiver Aggressi vität zu reagieren bzw. auf dysfunktionelle Art ge kränktes Selbstwertgefühl vermeintlich zu stabilisieren. Diese (narzisstische und passiv-aggressiven) Per sön lichkeitszüge seien nicht als überdauernde, fixierte und unverrückbare Verhal tensmuster (wie dies bei der Persönlichkeitsstörung der Fall sei) zu werten, sondern träten in Wirkung bzw. manifestierten sich, wie auch schon vom A.___ -Gutachter bemerkt, un ter bestimmten Auslösern, insbe sondere unter dem Stressor beruflicher Verände rungsprozesse, die die Selbstre gulierungsmechanismen labi lisierten . Daher sei auch die Schlussfolgerung des Vorgutachters (A.___) richtig, dass aufgrund der Art der Störung, sprich aufgrund des dynamisch-reaktiven Charakters der Störung (v.a. der gestörten Selbstwert regulierung), nicht die Tätigkeit an sich, sondern die Rahmenbedingungen das entscheidende Kriterium für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Un terschied zur Persönlichkeits störung liege k onkret darin, dass dem Beschwer deführer bei den akzentuiert unter Arbeits- u nd Interaktionsstress in Vorder grund tretenden narzisstischen und pas siv-aggressiven dysfunktionalen C o pingmechanismen zugemutet werden könne, a uf seine an sich gesund angeleg ten (keine Persönlichkeitsstörung) fundamenta len sozialen und interaktionellen Kompetenzen, wie er diese auf sonstigen Ebenen (Freizeit, Partnerschaft, Ver einsleben, Freundschaften, Rivalitätswettkämpfe im Sport) sehr wohl aktiviere, zurückzugreifen. Es sei ihm zumutbar, die Ei nschrän kungen seiner akzentuier ten Persönlichkeitszüge zu überwinden, vora usgesetzt es werde ihm ein ange passtes Arbeitssetting geboten. Dies setze einerseits, damit die an sich gegebene Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, da es sich nicht um eine tiefgr eifende struktu relle Persönlich keitsstörung oder sonstiges tiefgreifendes psyc hisches Leiden handle), eine Op timierung der Rahmenbedingungen der Tätigkeit, andererseits ein (zumindest kurz- bis mittelfristig) begleitendes verhaltenstherapeutisches Coaching voraus, um die interaktionellen Probleme am Arbeitspl atz früh zu definieren, auszulo ten, zu klären und zu lösen (S. 35 f.).
Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen (S. 37): -
Akzentuierte narzisstische und passiv-aggress ive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) -
Rezidivierende depressive Störung, gege nwärtig remittiert (ICD-10 33.4) -
Anhaltende bzw. z.T. wiederkehrende psychosoz iale Belastungssituation (belas tende Lebensumstände, die das familiäre Umfeld bzw. Ehe und Haus halt führung in Mitleidenschaft ziehen: psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosig keit/Ve rlust der Arbeitsstelle; ICD-10 Z63.7, Z59, Z56) -
A namnestisch Legasthenie (ICD-10 F81.0)
Dr. L.___ ging von einer vorläufig andauernden aktuellen 50%igen Arbeits fä higkeit aus als Ausgangsbasis für ei ne dann aufzubauende und realis tisch erreichbare langfristig vollständige Ar beitsfähigkeit. Als Rahmenbedin gungen für die Tätigkeit (durchaus im angestammten Bereich als Logistiker) seien aus psy chiatrischer Sicht ein überschaubares, sehr kleines, familiäres Team mit verständ nisvoll und behutsam sowie klar kommunizierendem väterlichem Vorgesetzten, mit minimalem Zeit- oder Leist ungsdruck bzw. klar voraussehba rer Arbeitsdichte, ohne grosse Fluktuatione n im Arbeitsvolumen, ohne Publi kums- oder Kunden verkehr, sowie mit direkten Belohnungsincentives, im Sinne eines sichtbaren Endproduktergebnisses nach getaner Arbeit, zu nennen. Gleichzeitig sei die psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konkret auf die zentrale Störung der arbeitsverbundenen Funktionen zu fokussieren. Für eine Stabilisierung der begleitenden Affekte sei eine gleichzeitige psychophar makologische Behandlung mit niedrigdosierten Antidepressiva, wie dies auch heute geschehe, genügend und sinnvoll (S. 37). 5.
Mit der Neuanmeldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 1 3. September 2018 (Urk. 6/26 7) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung wurden im Wesentlichen die folgende n
zwischen zeitlich ergangene n medizinische n Berichte auf gelegt . 5.1
Im Bericht der G.___ vom 1 3. September 2018 (Urk. 6/287) führte Dr. med. M.____ aus (S. 1), der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Februar 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zuvor sei er vom 2 4. Juli 2017 bis 2. Februar 2018 in teilstationärer Behandlung gewesen. Er leide an einer kombinierten schweren Persönlichkeits störung mit narzisstischen, negativistischen und impulsiven Anteilen sowie nebendiagnostisch an einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 1) . Aufgrund des sehr starren Verhaltens-
respektive Persönlichkeitsmusters im Rahmen der schwerwiegenden Erkrankung sei auch psychotherapeutisch langfristig, wenn überhaupt, nur von einer Teilremission aus zugehen. A us medizinischer Sicht bestehe insgesamt eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (S.
3). 5.2
Im Kurza ustrittsbericht der A.___ vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/29 1 / 2) über den Aufentha lt vom 1 9. bis 2 3. Januar 2019 wiesen die Ärzte auf den notfallmässigen Eintritt per FU, ausgestellt durch das N.___ wegen akuter Suizidalität hin. Der Beschwerdeführer sei seit 15 Jahren bei der IV Zürich angemeldet, es habe mehrere Gutachten gegeben und die IV Rente sei jedes Mal abgelehnt wor den. Die letzte Ablehnung habe er am Morgen vor dem Eintritt erhalten, worauf hin er Suizidgedanken und -absichten entwickelt habe. Die Ehefrau habe ihn in die
G.___ einweisen lassen, er
sei jedoch weg gelaufen . Auf der Strasse habe er hyperventiliert und vorbeifahrende Autos angehalten. Aus diesem Grund sei er ins N.___ gebracht worden, wo er sich sehr unruhig gezeigt und erneut habe weglaufen wollen.
Bei Eintritt (in die A.___) habe sich der Beschwerdeführer leicht müde und ent spannt gezeigt, er konnte sich vo n Suizidabsichten distanzieren, sag t e aber, dass er immer noch kreisende u nd suizidale Gedanken habe .
Nach fünftägiger akut stationärer Krisenintervention zur Stabilisierung sei die Fürsorgerische Unterbrin gung (FU), bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung aufgehoben und der Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2019 in die angestammten Soz ialverhältnisse entlassen worden . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. bis 2 4. Januar 2019 attestiert. 5.3
Im Verlaufsbericht der G.___ vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 6/293) führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im O.___ . Die Konsulta tionen seien in einem ca. zwei wöchigen Intervall erfolgt . Im ambulanten Behandlungsverlauf habe sich im direkten Kontakt mit dem Patienten eine schwere Ausprägung der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie nebendiagnostisch eine mittelgradige depressive Episode gezeigt, die am ehesten im Rahmen der schwierigen psychosozialen Belastung und mehrjähriger Auseinandersetzungen mit der Erkrankung, schwierigen Behandlungsverläufen und gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen zu deuten seien . Den Beschwerdeführer hätten sie insgesamt als sehr engagiert und bemüht erlebt und in den kli nisch-ärztlichen Konsultationen pünktlich, zuverlässig und verantwor tungsbewusst . Er nehme
alle Behandlungstermine wahr und zeige sich medika mentencompliant
sowie beha ndlungseinsichtig. I m direkten Kontakt, sowohl mit dem Behandlungsteam sowie auch mit Kollegen resp. Mitmenschen zeige er jedoch nur eine geringe Flexibilität, eine verminderte Frustrationstoleranz und eine massiv erhöhte (Grund-)Anspannung, was am ehesten
im Rahmen der kom plexen und kombinierten Persönlichkeitsstörung zu werten sei. Nebendiagnos tisch habe die testpsychologische Auswertung des Beck-Depressionsinventars Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik gegeben (S. 2) . 5.4
Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellung nahme vom 8. Mai 2019 (Urk. 6/296/3) aus, im Gutachten Dr. L.___ vom 1 1. April 2013 sei bereits das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlos sen und ausführlich diskutiert worden. Die Kriterien der Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60 seien nicht erfüllt. Die bekannte rezidivierende Depression sei als Folge der erheblichen psychosozialen Belastungen zu deuten. Zudem werde ein Befund beschrieben, der die Voraussetzungen für eine mittelgradige depres sive Episode nicht erfülle. Neue medizinische Sachverhalte gingen aus dem Arzt bericht der G.___ vom 1 3. Februar 2019 nicht hervor. 5.5
Im Bericht des N.___ vom 1 2. November 2019 (Urk. 6/30 7/3) führte die zuständige Ärztin aus, sie betreue den 54-jährigen Beschwerdeführer seit Jahren wegen eines Diabetes me l litus Typ 2 mit Erstdiagnose 199 5. Es seien bereits multiple Folgekomplikationen bekannt (periphere Polyneuropathie, Nephropathie, Retinopathie, Makulaödem). Die Blutzuckereinstellung sei trotz einer intensivierten Basis-Bolus- lnsulintherapie in den letzten
Jahren ungenü gend gewesen. Dies sei insbesondere durch die labile psychische Verfassung des Beschwerdeführers bedingt. Die wiederkehrenden Depressionen hätten zu erhöh ten Stre sshormonspiegeln und somit zu einem Anstieg der Blutzuckerwerte, die trotz zusätzlich er Gabe von Insulin kaum in den Normbereich zu bringen seien, geführt. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer massiv an dem seit Jahren laufenden IV-Verfahren, was zusätzlich zu Stress und Depressionen führe sowie eine schlechte B lutzuckereinstellung begünstige . Es sei ein rascher Abschluss des IV-Verfahrens wünschenswert, um einerseits die psychische Situatio n zu stabili sieren und indirekt auch die Blutzuckereinstellung zu verbessern. Bei guter Blut zuckereinstellung könnten weitere Folgekomplikationen bzw. die Progression der vorhandenen Folgeschäden gemindert werden. Der Beschwerdeführer sei im jetzigen Zustand 100
% arbeitsunfähig. 6.
Der Beschwerdeführer litt bereits früher unter einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, welche im Vergleichszeitpunkt jedoch remit tiert war und folglich keine Arbeitsunfähigkeit «mehr» begründet hat.
Ebenfalls litt der Beschwerdeführer bereits unter einem Diabe tes mellitus, dem aufgrund der damals aufgelegten Berichte keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zuzumessen war. Die
Frage, ob die depressive Problematik (in nicht remittierten Phasen) eine Arbe its unfähigkeit hervorgerufen habe, wurde gemäss den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts mit dem Hinweis auf die damals geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint, dass ein solches L eiden therapeutisch angehbar
sei
(E.
4.2.3 des Urteils vom 3 1. März 2015, Urk. 6/208 S. 12 f.) .
Den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Remission der Depression aufgrund einer (wieder auf getretenen) depressiven Symptomatik verschiedentlich in stationärer und teilsta tionärer psychiatrischer Behandlung war. So vom 4. Juli bis 3 0. August 2 016, vom 24. April bis 1 7. Mai 2017, vom 2 4. Juli 2017 bis 2. Februar 2018, vom 1 9. bis 2 3. Januar 2019, vom 2. April bis 2 2. Mai 201 9 und vom 2 9. Juli 2019 bis 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/315) und dem Beschwerdeführer in diesem Zusam menhang Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Im Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten
Diabetes mellitus wurde sodann auf multiple Folgekompli kationen bei schwer und nur ungenügend einstellbaren Blutzuckerwerten hinge wiesen.
Entgeg en den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. P.___
lässt sich
mit Blick auf die
in den Arztberichten angegebenen psychischen und körperlichen Beschwerden nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 und damit rund sechseinhalb Jahre nachdem letztmals über den Rentenanspruch entschieden worden war, offenkundig keine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist . Immerhin wurde n aufgrund der nicht un er heblichen psychischen Beschwerden seit Juli 2016 innert kürzerer Zeit mehre re
stationäre und teilstationäre psych iatrische
Hospitalisationen
gepla nt und durch geführt (vgl. E. 5.1
- E. 5.3 hie r vor und
Urk. 6/315).
Es bestehen demnach Anhal tspunkte für eine mögliche rele vante Verschlechte rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, was zur Glaubhaftma chung einer Veränderung ausreicht. Die B eschwerdegegnerin ist somit am 2. Juni 2020 zu Unrecht nicht auf d as neue Leistungsbegehren einge treten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1’0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm ein e Prozessentschädigung von Fr. 1‘5 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Bes chwerde wird die Verfügung vom 2. Juni 2020 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Im Urteil vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 6/308) er wog das Gericht (E. 2.2), i m Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 6/280) habe die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» und der anschliessend am 1 6. Mai 2019 (Urk. 6/2014) erlassenen Verfügung unter dem Titel «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen », einerseits einen formellen Nicht eintretensentscheid mit teilweise materiellen Begründungselementen in Aussicht gestellt . Anderseits habe sie im Dispositiv der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 mit Abweisung des Leistungsbegehrens einen materiellen Entscheid an gedeutet
und mit dem Hinweis auf nicht glaubhaft gemachte Veränderungen des Gesundheits zustandes eine Begründung auf geführt, mit welcher ein Nichteintretensentscheid zu begründen wäre . Es er schliesse sich
weder aus dem Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 noch aus der Verfügung vom 1 6. Mai 2019, ob die Verwaltung einen formellen oder einen materiellen Entscheid erlassen wollte. Damit sei zum einen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insofern verletzt, als die man gelhafte Begründung eine sach gerechte Anfechtung erschwere .
Anderseits sei der Verfahrensma ngel auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben worden (E. 3.3). Die Sache sei deshalb an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit diese entweder einen nachvollziehbar begründeten Nichteintretensent scheid erlasse oder – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (ein solches sei in Bezug auf einen mate riellen Entscheid bislang nicht durchgeführt worden) – einen ordnungsgemäss begründeten materiellen Entscheid treff e (E. 3.4).
E. 1.2 Die Beschwerdegegneri n erwog in Umsetzung des Urteils im Vorbescheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 6/312) mit dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird n icht eingetreten» (S. 2), das Leistungsbegehren sei am 5. November 2013 abgewiesen worden und am 2 2. August 2016 sowie am 17. September 2018 hät ten sie (die Beschwerdegegnerin) ein neues Gesuch erhalten. Um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesent lich geändert haben und solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können.
In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) führte die Beschwer degegnerin unter dem Titel « Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht einge treten» mit B ezugnahme auf den Einwa nd des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2020 aus, im Einwand sei keine neue Sachlage zu finden. Somit ergäben
sich keine Anhaltspunkte, welche eine Verschlechterung glaubhaft mach t en. Es sei deshalb am Nichteintretensvorbescheid vom 2 5. Februar 2020 fest zuhalten .
E. 1.3 Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 Ziff. 5.23 f.), er sei vom 1. Juli bis am 1 0. August 2015 stationär in der B.___ in C.___ gewesen und als Hauptdiagnose sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode attestiert worden. Er habe sich deshalb am 22. Oktober
2015 erneut bei der Invalidenversicherung angemel det. Vom 4. Juli bis am 3 0. August 2016 sei er zum zweiten Mal in der D.___ hospitalisiert gewesen und es sei die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bestätigt und
dazu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit narzisstischen, emotional-instabilen, impulsiven Anteilen diagnostiziert worden. Auch die E.___
(F.___) hab e die Diagnosen bestätigt . Vom 2 4. April bis am 1 7. Mai 2017 sei er zum dritten Mal in der D.___ hospita lisiert gewesen und vom 2 4. J uli 2017 bis am 2. Februar 2018 teilstationär in der G.___ behandelt worden und es
seien die Diagnose n bestätigt worden . Ab Februar 2018 sei er in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung in der G.___ gewesen und
im Bericht vom 1 3. September 2018 sei mitgeteilt worden, dass eine gesundheitliche Verschlech terung eingetreten sei.
Der verschlechterte Gesundheitszustand habe auch zum Abbruch der Integra tionsmassnahme in der Z.___ geführt und wegen akuter Suizidalität sei er im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 1 9. bis am 2 3. Januar 2019 in der A.___
gewesen (Ziff. 5.27 f.). Die wiederkehrenden Depr essionen hätten auch zu einem erhöhten Stresshormon spiegel und damit zu einem Anstieg der Blutzuckerwerte geführt und trotz zusätzlicher Gabe von Insulin hätten diese kaum in den Normbereich gebracht werden können (Ziff.
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das erneute Leistungs begehren vom 2 2. Oktober 2015 einzutreten und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten; insbesondere eine ganze unbefristete Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 201 5.
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 .2
Beim Glaubhaftmachen einer anspruchsrelevant en
Änderung des Invaliditätsgra des gemäss Art. 87 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 3 IVV kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mit hin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE
130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2 .3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegn erin im Zusammenhang mit der Neuan meldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 1 3. September 2018 zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführe r nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeit punkt bildet die mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 3 1. März 2015 (Prozess Nr.
IV.2013 .01110; Urk. 6/208) bestätigte Verfügu ng der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2013 (Urk. 6/204), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vo m 1 1. Juni 2010 abwies.
Damit ist vorliegend
lediglich die Eintretensfr age richterlich zu beurteilen und a uf die Anträge betreffend
Rentenzusprache und Begutachtung kann mangels Anfechtungsgegenstandes nic ht eingetreten werden (vgl. E. 2 .3 hie r vor). 4.
Der am 5. November 2013 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 6/204) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde : 4.1
Dr. H.___ stellte in seinem Gu tachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 6 /126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen er wähnte er eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4, S. 13 f.).
In anamnestischer Hinsicht berichtete er von geschilderten grossen Schwierigkei ten mit Lesen und Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach der zweiten Primarschulklasse in eine Sonderklasse gekommen sei. Er sei bis zum Abschluss der Schulzeit in einer Kleinklasse verblieben. Im zweiten Anlauf sei ihm eine Lehre zum Betriebsangestellten der Y.___ gelungen, nachdem eine Autolackierer lehre abgebrochen worden sei, weil er nach eigenen Angaben Lö sungsmittel nicht vertragen habe. Er sei fast 25 Jahre bei der Y.___ geblieben, wobei der Beschwer deführer einen Bruch im J ahre 2000 durch den Wegfall sei nes bisherigen Berufes beschreibe. In seiner Wahrnehmung sei er daraufhin im Betrieb umhergeschoben worden. Offenbar sei er mit einer Teamleitung betraut gewesen, was möglicher weise zu einer Überforderung geführt habe. In der Folge habe der Versicherte somatische Probleme mit Entgleisung eines Diabetes mel litus entwickelt. Das Ausscheiden aus der Y.___ sei im August 2005 erfolgt. Mit Hilfe der IV sei eine Umschulung zum Logistiker bei der I.___ gelungen. Dort habe er zweieinhalb Jahre als Briefträger zu einem 50%-Pensum gearbeitet. Die I.___ habe sich von ihm getrennt, weil man mit seinen Leistung en nicht zufrie den gewesen sei. Auf den 1. Februar 2009 sei er zur J.___ gekommen, wo er nach attestierter Arbeitsunfähigkeit ab dem
1. März 2011 wieder zu 50 % be gonnen habe zu arbeiten. Das Kindheitserleben sei in der Beschreibung des Be schwerdeführers sehr blass geblieben. Zwar hätten gute Beziehungen zu den Eltern und zum Bru der geherrscht, gleichzeitig berichte der Beschwerdeführer über Gewalterfahrun gen in der Jugend, die er nicht näher ausführe. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer erstmals psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ab dem 2 1. Juni 2010 sei eine 100%ige Arbeits unfähigk eit festgehal ten worden . Nach eigenen Angaben habe der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2011 erneut bei der Firma J.___ eine Tät ig keit aufnehmen können (S. 14 f.).
Dr. H.___ hielt fest, abgesehen von einer leic hten Angespanntheit und Nervosi tät sowie der Äusserung von Zukunftsä ngsten hätten sich keine psycho patholo gische n Symptome im engeren Sinne gefunden. Insbesondere sei die Stimmungs lage ausgeglichen gewesen. Freud- u nd Interessefähigkeit seien vor handen gewesen. Der Beschwerdeführer habe von einem unauffälligen Tages ablauf berichtet, dem Nachgehen mehrerer Ho bbies und Vereinsaktivitäten so wie einem uneinge schränkten lebhaften sozialen Verhalten. Aufgrund dieses unauffälligen klini schen Befundes und einer uneingeschränkten Alltagsbewälti gung mit Arbeitstä tigkeit könne von einer vollständigen Remission einer de pressiven Epi sode aus gegangen werden (S. 15). 4 .2
Die Ärzte der D.___, wo sich der Beschwerdeführe r vom 2 5. Ja nuar bis 2 4. Februar 2012 in stationärer Behan dlung befunden hatte, diagnosti zierten in ihrem B ericht vom 2 7. März 2012 (Urk. 6 /143) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode (ICD-10 F33.1), sowie ak zentuierte Persönlichkeitszüge: narzisstisch und passiv-aggressiv (ICD-10 Z73.1). Sie berichteten über (seit einem Nervenzusammenbruch im Jahr 2003) geklagte wie derkehrende depressive Episoden und eine Exazerbation im Herbst 2011 mit erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, Schmerzen in den Armen sowie lebensmüden Gedanken, Energielosigke it und Erschöpftheit . Als Belas tungsfak toren habe der Beschwerdeführer die erfolgte Kündigung der Arbeits stelle und die aktuelle Arbeitslosigkeit genann t, dazu die Einstellung der Zah lungen der Kran kentag geldversicherung sowie die Burn- out-Erkrankung seiner Ehefrau (Ziff. 1.4).
Die Ärzte schlossen auf eine gute Heilungstendenz und führten aus, im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einer fast vollständigen Remission der depres siven Symptome gekommen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit sei im Rahmen von sechs bis acht Wochen für die Zeit nach dem Austritt aus der Tagesklinik zu erwarten. Viel schwieriger einzuschätzen sei, ob sich aus der Per sönlichkeitsakzentuierung eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit er gebe. Das Konfliktlöseverhalten und die Frustrationstoleranz seien sicher für eine Team ar beit nicht ausreichend. Sie attes tierten eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit vom 2 5. Januar bis 9. März 2012 (Ziff. 1.6). 4 .3
Die seit 22. Oktober 2009 behandelnden Ärzte des K.___ diagnos tizierten am 2. Mai 2012 (Urk. 6/144/5-9) eine mit tel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Ausgebranntsein (ICD-10 Z73.0, S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei trotz medikamentöser und psy chotherapeutischer Therapie sowie einem stationären Aufenthalt nach wie vor als labil einzustufen und nur gering belastbar. Längeres Sitzen wie Ste hen berei teten dem Beschwerdeführer Unruhe, Nervosität sowie Konzentrati onsschwäche und führten zur Verschlechter ung des Allgemeinzustandes, wes halb die Leis tungsfä higkeit massiv beeinträc htigt sei. Aufgrund dieses Leis tungsprofils und den Diagnosen (rezidivierende Depression, Diabetes mellitus Typ II und akute Belas tungsreaktion) sei der Beschwerdeführer in einem labilen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Markt wirtschaft (S. 3). 4 .4
Die Spezialisten de r
A.___ führten in ihrem Gutachten vom 1 0. Dezember 2012 (Urk. 6 /168) aus, der Einbruch im Lebenslauf und der Krankengeschichte im Jahr 2000 scheine rückblickend in enger Verbin dung zu den Veränderungen der Arbeitsplatzsituation und zu den beginnenden Depressione n der Ehefrau zu ste hen. Am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer durch Veränderungen in der Führungshierarchie und Veränderungen des ei genen Arbeitsprofiles immer wie der Kränkungen und Herabsetzungen erfahren, in denen er seine eigene Posi tion und Wertigkeit nicht habe wiederfinden können. Es seien zunehmend bekannte passiv- aggressive Verhaltensmuster reaktiviert worden mit phasenweise depressiven Symptomen sowie starken inneren Span nungen, die wiederholt zu psychischen Ausnahmezuständen geführt hätte n mit Verschlechterung der Blut zuckerwerte. In den folgenden Stabilisierungs- und Integrationsbemühungen habe sich der Beschwerdeführer phasenweise immer wieder abgewertet gefühlt mit sich wiederholenden und potenzierenden Krän kungserfahrungen, was zu Überforderungssymptomen, Einbruch in Selbstwert und Selbstwirksamkeit und Stimmungskrisen mit Auswirkungen auf die Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer psychiatrischen Hospitalisation im Februar 2012 geführt habe (S. 12 f.).
Die Experten gingen nach einer Zusammenschau aller Befunde davon aus, dass es beim Beschwerdeführer schon früh aufg rund diverser erschwerender psy cho sozialer Faktoren zu einer Beeinträchtigung der Selbstwertentwicklung im Sinne einer narzisstischen Vulnerabilität gekom men sei. Passiv-aggressive Re aktions muster sowie Verweigerung und Vermeidung hätten in der Schulzeit die primären Reaktionsmuster dargestellt, um sich gegen Anfeindungen jeglicher Art zur Wehr zu setzen. Andererseits scheine der Beschwerdeführer aber über genug Ressourcen zu verfügen, die ihm unter klarer Wertschätzung und empa thischer Führung das Einbringen von Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und Ausdauer ermöglichten, was er immer wieder auch in den aktuellen Krisensitu ationen durch zielgerichte tes Handeln und motivierten Neuanfang unter Beweis gestellt habe. Zur Dekom pensation und depressiven Entgleisung sei es durch er neute ausgeprägte Entwer tungserfahrungen, dem Verlust von Selbstwirksamkeit und Einflussnahme gekommen, denen der Beschwerdeführer im bekannten Muster der passiv-aggressiven Reaktionsbildung zu begegnen versucht habe. Da sich die Aggressi vität als Ventilfunktion im ak tuellen sozialen Kontext als ob solet gezeigt habe, hätten sich zunehmend pa ssiv verweigernde und querulato rische Verhaltensmus ter manifes tiert mit zunehmenden interaktionellen Schwierigkeiten, weiterer Exposition für soziale Konflikte und Eintritt in den Teufelskreis aus Kränkungserfahrungen, zunehmender emotionaler Labilisierung und weiterer Fragmentierung von Selbst wert und Selbstwirksamkeit (S. 13).
Die Experten diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen von Inte res senverlust und Freudlosigkeit sowie phasenweise Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit. Auffällig zeigten sich jedoch die Aufhellbarkeit der Stim mung mit Zeichen erhöhter innerer Aktivi tät und starker Überempfindlich keit gegenüber subjektiv empfundener persönlicher Zurückweisung, wie sie bei atypischen Depressionen, die jedoch im ICD-10 ebenfalls keine Verschlüsselung fänden, charakteristisch seien. Die narzisstische Vulnerabilität, die sich bis zu den beruflichen Veränderungen 2000 weitgehend kompensiert gezeigt habe, sei als psychodynamischer Prozess und eigenständiges Krankheitsbild anzusehen, das sich in der ICD-10 Codierung jedoch ledi glich als Akzentuierung von Per sönlich keitszügen im narzisstischen wie auch im passiv-aggressiven Bereich (ICD-10 Z73.1) verschlüsseln lasse (S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aufgrund der rasch wechselnden Stimmungs zustände bei struktureller Störung sei eine allgemeine Aussage schwierig. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aber von einer mittleren Arbeitsfähig keit von 20 bis 30 % auch für angepasste Tät igkeiten ausgegangen werden (S. 14). 4 .5
Dr. L.___ hielt in ihrem Guta chten vom 1 1. April 2013 (Urk. 6 /181) fest, aus nosologisch -diagnostischer Sicht seien keinerlei psychische Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeitachse zu eruieren, keine etwaigen Entwi ck lungs-, Verhaltens-, Aufmerksamkeitsdefizit-, Intelligenz- oder Affekt störungen, keine Traumatisierungen, auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 38-jährig (2003) keine psychischen Krankheitsphasen festzustellen, bis dann, primär als Reaktion auf erste einschneidende Kränkungen des Selbstwerterlebens bzw. der beruflichen Identifikation, erste depressive Phasen gefolgt seien, die in der Folge wiederholt, zuletzt im Herbst 2011 (mittelgradig) rezidiviert hätten. Bei der psy chiatrischen Erstbegutachtung im Juni 2011 und nun auch aktuell anlässlich der Begutach tung sei keine gegenwärtige Depressivität mit Krankheitsgrad nach ICD-10 fest zustellen, wie im Psychostatus, mit uneingeschränktem affektivem Spektrum und ohne formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störungen des Antriebs, der Psychomotorik, des Schlafs und der Appetenze n, und mit der Score auf der Ha milton- Depressionsskala belegt werde. Die letzte dokumentierte (mit telgra dige) depressive Episode liege mittlerweile mehr als ein Jahr (bis Februar 2012, Kli nikaustritt) zurück (S. 35).
Vielmehr arbeitsmedizinisch relevant erschienen die Persönlichkeitscharakteris tika des Beschwerdeführers. Die verschiedenen biographischen Ebenen des Ver sicherten liessen eine krankheitswerte überdauernde Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ausschliessen bzw. seien die ICD-10 Ein gangs kriterien der Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 F60) nicht erfüllt: Die charak teristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers wichen im Laufe seiner Biographie nicht in erheblichem Mass von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben, „insbesondere in den Berei chen der Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Um gangs mit anderen Menschen" ab. Der Beschwerdeführer sei ja sehr wohl in der Lage gewesen, in seinen Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Auch eine über dauernd krankheitswertig gestö rte Affektivität oder Impulskon trolle sei keines wegs belegt, und seine Kognit ion sei (abgesehen von neuropsy chologischen Funktionsstörungen im Sinne einer Legasthenie) ungestört. Nach der Zäsur durch die „Kränkung" der Wegrati onalisierung seines Y.___ -Arbeits platzes (2000-2003) mit gleichzeitiger Verunsicherung und „Kränkung" durch die beginnende Insu linpflichtigkeit seiner diabetischen Erkrankung (9/2003), seien nun aber akzen tuierte Persönlichkeitszüge relevant, mit der nun manifes ten Tendenz, ausgelöst durch Spannungs- u nd Überforderungssituationen ge genüber seinen Bezugsper sonen (Vorgesetzten und Teamkollegen) quasi trotzig und mit passiver Aggressi vität zu reagieren bzw. auf dysfunktionelle Art ge kränktes Selbstwertgefühl vermeintlich zu stabilisieren. Diese (narzisstische und passiv-aggressiven) Per sön lichkeitszüge seien nicht als überdauernde, fixierte und unverrückbare Verhal tensmuster (wie dies bei der Persönlichkeitsstörung der Fall sei) zu werten, sondern träten in Wirkung bzw. manifestierten sich, wie auch schon vom A.___ -Gutachter bemerkt, un ter bestimmten Auslösern, insbe sondere unter dem Stressor beruflicher Verände rungsprozesse, die die Selbstre gulierungsmechanismen labi lisierten . Daher sei auch die Schlussfolgerung des Vorgutachters (A.___) richtig, dass aufgrund der Art der Störung, sprich aufgrund des dynamisch-reaktiven Charakters der Störung (v.a. der gestörten Selbstwert regulierung), nicht die Tätigkeit an sich, sondern die Rahmenbedingungen das entscheidende Kriterium für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Un terschied zur Persönlichkeits störung liege k onkret darin, dass dem Beschwer deführer bei den akzentuiert unter Arbeits- u nd Interaktionsstress in Vorder grund tretenden narzisstischen und pas siv-aggressiven dysfunktionalen C o pingmechanismen zugemutet werden könne, a uf seine an sich gesund angeleg ten (keine Persönlichkeitsstörung) fundamenta len sozialen und interaktionellen Kompetenzen, wie er diese auf sonstigen Ebenen (Freizeit, Partnerschaft, Ver einsleben, Freundschaften, Rivalitätswettkämpfe im Sport) sehr wohl aktiviere, zurückzugreifen. Es sei ihm zumutbar, die Ei nschrän kungen seiner akzentuier ten Persönlichkeitszüge zu überwinden, vora usgesetzt es werde ihm ein ange passtes Arbeitssetting geboten. Dies setze einerseits, damit die an sich gegebene Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, da es sich nicht um eine tiefgr eifende struktu relle Persönlich keitsstörung oder sonstiges tiefgreifendes psyc hisches Leiden handle), eine Op timierung der Rahmenbedingungen der Tätigkeit, andererseits ein (zumindest kurz- bis mittelfristig) begleitendes verhaltenstherapeutisches Coaching voraus, um die interaktionellen Probleme am Arbeitspl atz früh zu definieren, auszulo ten, zu klären und zu lösen (S. 35 f.).
Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen (S. 37): -
Akzentuierte narzisstische und passiv-aggress ive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) -
Rezidivierende depressive Störung, gege nwärtig remittiert (ICD-10 33.4) -
Anhaltende bzw. z.T. wiederkehrende psychosoz iale Belastungssituation (belas tende Lebensumstände, die das familiäre Umfeld bzw. Ehe und Haus halt führung in Mitleidenschaft ziehen: psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosig keit/Ve rlust der Arbeitsstelle; ICD-10 Z63.7, Z59, Z56) -
A namnestisch Legasthenie (ICD-10 F81.0)
Dr. L.___ ging von einer vorläufig andauernden aktuellen 50%igen Arbeits fä higkeit aus als Ausgangsbasis für ei ne dann aufzubauende und realis tisch erreichbare langfristig vollständige Ar beitsfähigkeit. Als Rahmenbedin gungen für die Tätigkeit (durchaus im angestammten Bereich als Logistiker) seien aus psy chiatrischer Sicht ein überschaubares, sehr kleines, familiäres Team mit verständ nisvoll und behutsam sowie klar kommunizierendem väterlichem Vorgesetzten, mit minimalem Zeit- oder Leist ungsdruck bzw. klar voraussehba rer Arbeitsdichte, ohne grosse Fluktuatione n im Arbeitsvolumen, ohne Publi kums- oder Kunden verkehr, sowie mit direkten Belohnungsincentives, im Sinne eines sichtbaren Endproduktergebnisses nach getaner Arbeit, zu nennen. Gleichzeitig sei die psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konkret auf die zentrale Störung der arbeitsverbundenen Funktionen zu fokussieren. Für eine Stabilisierung der begleitenden Affekte sei eine gleichzeitige psychophar makologische Behandlung mit niedrigdosierten Antidepressiva, wie dies auch heute geschehe, genügend und sinnvoll (S. 37).
E. 3 Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das erneute Leistungsbegehren vom 2 2. Oktober 2015 einzutreten und es sei ein neutrales, umfassendes, psychiatrisches Gutachten unter Beachtung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 286 in Auftrag zu geben. Anschliessend sei über den Rentenanspruch zu befinden . Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2020 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 Mit der Neuanmeldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 1 3. September 2018 (Urk. 6/26
E. 5.1 Im Bericht der G.___ vom 1 3. September 2018 (Urk. 6/287) führte Dr. med. M.____ aus (S. 1), der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Februar 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zuvor sei er vom 2 4. Juli 2017 bis 2. Februar 2018 in teilstationärer Behandlung gewesen. Er leide an einer kombinierten schweren Persönlichkeits störung mit narzisstischen, negativistischen und impulsiven Anteilen sowie nebendiagnostisch an einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 1) . Aufgrund des sehr starren Verhaltens-
respektive Persönlichkeitsmusters im Rahmen der schwerwiegenden Erkrankung sei auch psychotherapeutisch langfristig, wenn überhaupt, nur von einer Teilremission aus zugehen. A us medizinischer Sicht bestehe insgesamt eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (S.
3).
E. 5.2 Im Kurza ustrittsbericht der A.___ vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/29 1 / 2) über den Aufentha lt vom 1 9. bis 2 3. Januar 2019 wiesen die Ärzte auf den notfallmässigen Eintritt per FU, ausgestellt durch das N.___ wegen akuter Suizidalität hin. Der Beschwerdeführer sei seit 15 Jahren bei der IV Zürich angemeldet, es habe mehrere Gutachten gegeben und die IV Rente sei jedes Mal abgelehnt wor den. Die letzte Ablehnung habe er am Morgen vor dem Eintritt erhalten, worauf hin er Suizidgedanken und -absichten entwickelt habe. Die Ehefrau habe ihn in die
G.___ einweisen lassen, er
sei jedoch weg gelaufen . Auf der Strasse habe er hyperventiliert und vorbeifahrende Autos angehalten. Aus diesem Grund sei er ins N.___ gebracht worden, wo er sich sehr unruhig gezeigt und erneut habe weglaufen wollen.
Bei Eintritt (in die A.___) habe sich der Beschwerdeführer leicht müde und ent spannt gezeigt, er konnte sich vo n Suizidabsichten distanzieren, sag t e aber, dass er immer noch kreisende u nd suizidale Gedanken habe .
Nach fünftägiger akut stationärer Krisenintervention zur Stabilisierung sei die Fürsorgerische Unterbrin gung (FU), bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung aufgehoben und der Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2019 in die angestammten Soz ialverhältnisse entlassen worden . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. bis 2 4. Januar 2019 attestiert.
E. 5.3 Im Verlaufsbericht der G.___ vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 6/293) führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im O.___ . Die Konsulta tionen seien in einem ca. zwei wöchigen Intervall erfolgt . Im ambulanten Behandlungsverlauf habe sich im direkten Kontakt mit dem Patienten eine schwere Ausprägung der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie nebendiagnostisch eine mittelgradige depressive Episode gezeigt, die am ehesten im Rahmen der schwierigen psychosozialen Belastung und mehrjähriger Auseinandersetzungen mit der Erkrankung, schwierigen Behandlungsverläufen und gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen zu deuten seien . Den Beschwerdeführer hätten sie insgesamt als sehr engagiert und bemüht erlebt und in den kli nisch-ärztlichen Konsultationen pünktlich, zuverlässig und verantwor tungsbewusst . Er nehme
alle Behandlungstermine wahr und zeige sich medika mentencompliant
sowie beha ndlungseinsichtig. I m direkten Kontakt, sowohl mit dem Behandlungsteam sowie auch mit Kollegen resp. Mitmenschen zeige er jedoch nur eine geringe Flexibilität, eine verminderte Frustrationstoleranz und eine massiv erhöhte (Grund-)Anspannung, was am ehesten
im Rahmen der kom plexen und kombinierten Persönlichkeitsstörung zu werten sei. Nebendiagnos tisch habe die testpsychologische Auswertung des Beck-Depressionsinventars Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik gegeben (S. 2) .
E. 5.4 Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellung nahme vom 8. Mai 2019 (Urk. 6/296/3) aus, im Gutachten Dr. L.___ vom 1 1. April 2013 sei bereits das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlos sen und ausführlich diskutiert worden. Die Kriterien der Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60 seien nicht erfüllt. Die bekannte rezidivierende Depression sei als Folge der erheblichen psychosozialen Belastungen zu deuten. Zudem werde ein Befund beschrieben, der die Voraussetzungen für eine mittelgradige depres sive Episode nicht erfülle. Neue medizinische Sachverhalte gingen aus dem Arzt bericht der G.___ vom 1 3. Februar 2019 nicht hervor.
E. 5.5 Im Bericht des N.___ vom 1 2. November 2019 (Urk. 6/30 7/3) führte die zuständige Ärztin aus, sie betreue den 54-jährigen Beschwerdeführer seit Jahren wegen eines Diabetes me l litus Typ 2 mit Erstdiagnose 199 5. Es seien bereits multiple Folgekomplikationen bekannt (periphere Polyneuropathie, Nephropathie, Retinopathie, Makulaödem). Die Blutzuckereinstellung sei trotz einer intensivierten Basis-Bolus- lnsulintherapie in den letzten
Jahren ungenü gend gewesen. Dies sei insbesondere durch die labile psychische Verfassung des Beschwerdeführers bedingt. Die wiederkehrenden Depressionen hätten zu erhöh ten Stre sshormonspiegeln und somit zu einem Anstieg der Blutzuckerwerte, die trotz zusätzlich er Gabe von Insulin kaum in den Normbereich zu bringen seien, geführt. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer massiv an dem seit Jahren laufenden IV-Verfahren, was zusätzlich zu Stress und Depressionen führe sowie eine schlechte B lutzuckereinstellung begünstige . Es sei ein rascher Abschluss des IV-Verfahrens wünschenswert, um einerseits die psychische Situatio n zu stabili sieren und indirekt auch die Blutzuckereinstellung zu verbessern. Bei guter Blut zuckereinstellung könnten weitere Folgekomplikationen bzw. die Progression der vorhandenen Folgeschäden gemindert werden. Der Beschwerdeführer sei im jetzigen Zustand 100
% arbeitsunfähig. 6.
Der Beschwerdeführer litt bereits früher unter einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, welche im Vergleichszeitpunkt jedoch remit tiert war und folglich keine Arbeitsunfähigkeit «mehr» begründet hat.
Ebenfalls litt der Beschwerdeführer bereits unter einem Diabe tes mellitus, dem aufgrund der damals aufgelegten Berichte keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zuzumessen war. Die
Frage, ob die depressive Problematik (in nicht remittierten Phasen) eine Arbe its unfähigkeit hervorgerufen habe, wurde gemäss den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts mit dem Hinweis auf die damals geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint, dass ein solches L eiden therapeutisch angehbar
sei
(E.
4.2.3 des Urteils vom 3 1. März 2015, Urk. 6/208 S. 12 f.) .
Den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Remission der Depression aufgrund einer (wieder auf getretenen) depressiven Symptomatik verschiedentlich in stationärer und teilsta tionärer psychiatrischer Behandlung war. So vom 4. Juli bis 3 0. August 2 016, vom 24. April bis 1 7. Mai 2017, vom 2 4. Juli 2017 bis 2. Februar 2018, vom 1 9. bis 2 3. Januar 2019, vom 2. April bis 2 2. Mai 201
E. 7 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung wurden im Wesentlichen die folgende n
zwischen zeitlich ergangene n medizinische n Berichte auf gelegt .
E. 9 und vom 2 9. Juli 2019 bis 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/315) und dem Beschwerdeführer in diesem Zusam menhang Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Im Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten
Diabetes mellitus wurde sodann auf multiple Folgekompli kationen bei schwer und nur ungenügend einstellbaren Blutzuckerwerten hinge wiesen.
Entgeg en den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. P.___
lässt sich
mit Blick auf die
in den Arztberichten angegebenen psychischen und körperlichen Beschwerden nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 und damit rund sechseinhalb Jahre nachdem letztmals über den Rentenanspruch entschieden worden war, offenkundig keine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist . Immerhin wurde n aufgrund der nicht un er heblichen psychischen Beschwerden seit Juli 2016 innert kürzerer Zeit mehre re
stationäre und teilstationäre psych iatrische
Hospitalisationen
gepla nt und durch geführt (vgl. E. 5.1
- E. 5.3 hie r vor und
Urk. 6/315).
Es bestehen demnach Anhal tspunkte für eine mögliche rele vante Verschlechte rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, was zur Glaubhaftma chung einer Veränderung ausreicht. Die B eschwerdegegnerin ist somit am 2. Juni 2020 zu Unrecht nicht auf d as neue Leistungsbegehren einge treten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1’0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm ein e Prozessentschädigung von Fr. 1‘5 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Bes chwerde wird die Verfügung vom 2. Juni 2020 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00437
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Betriebsange stellter bei der Y.___ sowie eine Weiterbildung als Schienenfahrzeugführer und wurde an verschiedenen Bahnhöfen als Betriebsangestellter eingesetzt (Urk. 6/ 14f.). Unter Angabe eines insulinpflichtigen Diabetes, welcher die Tätig keit als Rangierer ausschliesse, meldete er sich im November 2003 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 6/5 Ziff. 7.2). Nach erfolgreicher Umschulung zum Logis tikassistenten und Aufnahme einer Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter schloss die zuständige Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, beruf li che Eingliederungsmassnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) im Mai 2008 und Januar 2009 (Urk. 6/88, 6/94-95) ab. Am 1 1. Juni 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/105). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten mehrfach psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 9. Juni 2011 [Urk. 6/126]; vom 10. Dezember 2012 [Urk. 6/168] und vom 11. Apr il 2013, [Urk. 6/181]). Mit Ver fügung vom 5. November 2013 (Urk. 6/204) verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. März 2015 im Prozess Nr. IV.2013.01110 (Urk. 6/208) ab. 1.2
Am 22. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/214 vgl. auch Urk. 6/220). Am 31. Mai 2016 teilte die IV-Ste lle den Abschluss der Eingliede rungsberatung aufgrund eines Kli nikaufenthaltes mit (Urk. 6/230). Am 19. August 2016 ersuchte der Versicherte um Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach Klinikaustritt per 30. August 2016 (Urk. 6/238). Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 6/250) schloss die IV-S telle die Eingliederungsmassnah men ab, da der Gesundheitszustand zurzeit keine solchen zulasse. Am 10. Januar 2018 (Urk. 6/254) ersuchte der Versichert e um Wiederaufnahme der Eingliederungs massnahme nach Austritt aus der Tages klin ik per Februar 2018. Mit Mitteilung vom 21. Juni 2018 (Urk. 6 /260) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Institution Z.___, welches am 18. September 2018 vor zeitig abgebrochen wurde (Urk. 6/269, vgl. Urk. 6 /270/13).
Am 13. September 2018 (Urk. 6 /267) hatte der Versicherte um Prüfung eines Ren tenanspruchs ersucht. Mit Vorbesc heid vom 16. Januar 2019 (Urk. 6 /280) kün dig te die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Dage gen erhob der Versicherte am
11. Februar 2019 Einwand (Urk. 6 /288) und reichte Be richte der A.___ vom
5. und 13. Februar 2019 (Urk. 6/291 und Urk. 6 /293) ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wies die IV-Stelle ein en Anspruch au f eine Invalidenrente ab (Urk. 6/297).
D ie dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. Dezember 2019
im Prozess Nr. IV.2019 .0 0422 (Urk. 6/3 08) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 6. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen w u rde. 1.3
Mit Vorbescheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 6/312) stellte die IV-Stelle in Aus sicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nach Einwand des Versicherten (Urk. 6/313, Urk. 6/316, und Urk. 6/321) hielt sie daran mit Ver fü gung vom 2. Juni 2020 (Urk.
2) fest. 2.
Dagegen erhob der Ve rsicherte am 30. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit folgen dem Rechtsbegehren (S. 2): 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2020 aufzuhe ben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das erneute Leistungs begehren vom 2 2. Oktober 2015 einzutreten und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten; insbesondere eine ganze unbefristete Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 201 5. 3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das erneute Leistungsbegehren vom 2 2. Oktober 2015 einzutreten und es sei ein neutrales, umfassendes, psychiatrisches Gutachten unter Beachtung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 286 in Auftrag zu geben. Anschliessend sei über den Rentenanspruch zu befinden . Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2020 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im Urteil vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 6/308) er wog das Gericht (E. 2.2), i m Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 6/280) habe die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» und der anschliessend am 1 6. Mai 2019 (Urk. 6/2014) erlassenen Verfügung unter dem Titel «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen », einerseits einen formellen Nicht eintretensentscheid mit teilweise materiellen Begründungselementen in Aussicht gestellt . Anderseits habe sie im Dispositiv der Verfügung vom 1 6. Mai 2019 mit Abweisung des Leistungsbegehrens einen materiellen Entscheid an gedeutet
und mit dem Hinweis auf nicht glaubhaft gemachte Veränderungen des Gesundheits zustandes eine Begründung auf geführt, mit welcher ein Nichteintretensentscheid zu begründen wäre . Es er schliesse sich
weder aus dem Vorbescheid vom 1 6. Januar 2019 noch aus der Verfügung vom 1 6. Mai 2019, ob die Verwaltung einen formellen oder einen materiellen Entscheid erlassen wollte. Damit sei zum einen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insofern verletzt, als die man gelhafte Begründung eine sach gerechte Anfechtung erschwere .
Anderseits sei der Verfahrensma ngel auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben worden (E. 3.3). Die Sache sei deshalb an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit diese entweder einen nachvollziehbar begründeten Nichteintretensent scheid erlasse oder – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (ein solches sei in Bezug auf einen mate riellen Entscheid bislang nicht durchgeführt worden) – einen ordnungsgemäss begründeten materiellen Entscheid treff e (E. 3.4). 1.2
Die Beschwerdegegneri n erwog in Umsetzung des Urteils im Vorbescheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 6/312) mit dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird n icht eingetreten» (S. 2), das Leistungsbegehren sei am 5. November 2013 abgewiesen worden und am 2 2. August 2016 sowie am 17. September 2018 hät ten sie (die Beschwerdegegnerin) ein neues Gesuch erhalten. Um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesent lich geändert haben und solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können.
In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) führte die Beschwer degegnerin unter dem Titel « Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht einge treten» mit B ezugnahme auf den Einwa nd des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2020 aus, im Einwand sei keine neue Sachlage zu finden. Somit ergäben
sich keine Anhaltspunkte, welche eine Verschlechterung glaubhaft mach t en. Es sei deshalb am Nichteintretensvorbescheid vom 2 5. Februar 2020 fest zuhalten . 1.3
Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 Ziff. 5.23 f.), er sei vom 1. Juli bis am 1 0. August 2015 stationär in der B.___ in C.___ gewesen und als Hauptdiagnose sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode attestiert worden. Er habe sich deshalb am 22. Oktober
2015 erneut bei der Invalidenversicherung angemel det. Vom 4. Juli bis am 3 0. August 2016 sei er zum zweiten Mal in der D.___ hospitalisiert gewesen und es sei die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bestätigt und
dazu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit narzisstischen, emotional-instabilen, impulsiven Anteilen diagnostiziert worden. Auch die E.___
(F.___) hab e die Diagnosen bestätigt . Vom 2 4. April bis am 1 7. Mai 2017 sei er zum dritten Mal in der D.___ hospita lisiert gewesen und vom 2 4. J uli 2017 bis am 2. Februar 2018 teilstationär in der G.___ behandelt worden und es
seien die Diagnose n bestätigt worden . Ab Februar 2018 sei er in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung in der G.___ gewesen und
im Bericht vom 1 3. September 2018 sei mitgeteilt worden, dass eine gesundheitliche Verschlech terung eingetreten sei.
Der verschlechterte Gesundheitszustand habe auch zum Abbruch der Integra tionsmassnahme in der Z.___ geführt und wegen akuter Suizidalität sei er im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 1 9. bis am 2 3. Januar 2019 in der A.___
gewesen (Ziff. 5.27 f.). Die wiederkehrenden Depr essionen hätten auch zu einem erhöhten Stresshormon spiegel und damit zu einem Anstieg der Blutzuckerwerte geführt und trotz zusätzlicher Gabe von Insulin hätten diese kaum in den Normbereich gebracht werden können (Ziff. 5. 33) . Eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 1. März 2015 sei damit nachweislich eingetreten und ein Revisionsgrund sei mehr als glaubhaft dargelegt (Ziff. 6.6). Auf das Leistungsgesuch vom 2 2. Oktober 2015 müsse deshalb einge treten und spätestens ab dem 1. Oktober 2015 eine ganze IV-Rente zugesprochen werden (Ziff. 6.8). 2. 2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 .2
Beim Glaubhaftmachen einer anspruchsrelevant en
Änderung des Invaliditätsgra des gemäss Art. 87 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 3 IVV kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mit hin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE
130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2 .3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegn erin im Zusammenhang mit der Neuan meldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 1 3. September 2018 zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführe r nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeit punkt bildet die mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 3 1. März 2015 (Prozess Nr.
IV.2013 .01110; Urk. 6/208) bestätigte Verfügu ng der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2013 (Urk. 6/204), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vo m 1 1. Juni 2010 abwies.
Damit ist vorliegend
lediglich die Eintretensfr age richterlich zu beurteilen und a uf die Anträge betreffend
Rentenzusprache und Begutachtung kann mangels Anfechtungsgegenstandes nic ht eingetreten werden (vgl. E. 2 .3 hie r vor). 4.
Der am 5. November 2013 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 6/204) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde : 4.1
Dr. H.___ stellte in seinem Gu tachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 6 /126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen er wähnte er eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4, S. 13 f.).
In anamnestischer Hinsicht berichtete er von geschilderten grossen Schwierigkei ten mit Lesen und Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach der zweiten Primarschulklasse in eine Sonderklasse gekommen sei. Er sei bis zum Abschluss der Schulzeit in einer Kleinklasse verblieben. Im zweiten Anlauf sei ihm eine Lehre zum Betriebsangestellten der Y.___ gelungen, nachdem eine Autolackierer lehre abgebrochen worden sei, weil er nach eigenen Angaben Lö sungsmittel nicht vertragen habe. Er sei fast 25 Jahre bei der Y.___ geblieben, wobei der Beschwer deführer einen Bruch im J ahre 2000 durch den Wegfall sei nes bisherigen Berufes beschreibe. In seiner Wahrnehmung sei er daraufhin im Betrieb umhergeschoben worden. Offenbar sei er mit einer Teamleitung betraut gewesen, was möglicher weise zu einer Überforderung geführt habe. In der Folge habe der Versicherte somatische Probleme mit Entgleisung eines Diabetes mel litus entwickelt. Das Ausscheiden aus der Y.___ sei im August 2005 erfolgt. Mit Hilfe der IV sei eine Umschulung zum Logistiker bei der I.___ gelungen. Dort habe er zweieinhalb Jahre als Briefträger zu einem 50%-Pensum gearbeitet. Die I.___ habe sich von ihm getrennt, weil man mit seinen Leistung en nicht zufrie den gewesen sei. Auf den 1. Februar 2009 sei er zur J.___ gekommen, wo er nach attestierter Arbeitsunfähigkeit ab dem
1. März 2011 wieder zu 50 % be gonnen habe zu arbeiten. Das Kindheitserleben sei in der Beschreibung des Be schwerdeführers sehr blass geblieben. Zwar hätten gute Beziehungen zu den Eltern und zum Bru der geherrscht, gleichzeitig berichte der Beschwerdeführer über Gewalterfahrun gen in der Jugend, die er nicht näher ausführe. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer erstmals psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ab dem 2 1. Juni 2010 sei eine 100%ige Arbeits unfähigk eit festgehal ten worden . Nach eigenen Angaben habe der Be schwerdeführer ab dem 1. März 2011 erneut bei der Firma J.___ eine Tät ig keit aufnehmen können (S. 14 f.).
Dr. H.___ hielt fest, abgesehen von einer leic hten Angespanntheit und Nervosi tät sowie der Äusserung von Zukunftsä ngsten hätten sich keine psycho patholo gische n Symptome im engeren Sinne gefunden. Insbesondere sei die Stimmungs lage ausgeglichen gewesen. Freud- u nd Interessefähigkeit seien vor handen gewesen. Der Beschwerdeführer habe von einem unauffälligen Tages ablauf berichtet, dem Nachgehen mehrerer Ho bbies und Vereinsaktivitäten so wie einem uneinge schränkten lebhaften sozialen Verhalten. Aufgrund dieses unauffälligen klini schen Befundes und einer uneingeschränkten Alltagsbewälti gung mit Arbeitstä tigkeit könne von einer vollständigen Remission einer de pressiven Epi sode aus gegangen werden (S. 15). 4 .2
Die Ärzte der D.___, wo sich der Beschwerdeführe r vom 2 5. Ja nuar bis 2 4. Februar 2012 in stationärer Behan dlung befunden hatte, diagnosti zierten in ihrem B ericht vom 2 7. März 2012 (Urk. 6 /143) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode (ICD-10 F33.1), sowie ak zentuierte Persönlichkeitszüge: narzisstisch und passiv-aggressiv (ICD-10 Z73.1). Sie berichteten über (seit einem Nervenzusammenbruch im Jahr 2003) geklagte wie derkehrende depressive Episoden und eine Exazerbation im Herbst 2011 mit erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, Schmerzen in den Armen sowie lebensmüden Gedanken, Energielosigke it und Erschöpftheit . Als Belas tungsfak toren habe der Beschwerdeführer die erfolgte Kündigung der Arbeits stelle und die aktuelle Arbeitslosigkeit genann t, dazu die Einstellung der Zah lungen der Kran kentag geldversicherung sowie die Burn- out-Erkrankung seiner Ehefrau (Ziff. 1.4).
Die Ärzte schlossen auf eine gute Heilungstendenz und führten aus, im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einer fast vollständigen Remission der depres siven Symptome gekommen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit sei im Rahmen von sechs bis acht Wochen für die Zeit nach dem Austritt aus der Tagesklinik zu erwarten. Viel schwieriger einzuschätzen sei, ob sich aus der Per sönlichkeitsakzentuierung eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit er gebe. Das Konfliktlöseverhalten und die Frustrationstoleranz seien sicher für eine Team ar beit nicht ausreichend. Sie attes tierten eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit vom 2 5. Januar bis 9. März 2012 (Ziff. 1.6). 4 .3
Die seit 22. Oktober 2009 behandelnden Ärzte des K.___ diagnos tizierten am 2. Mai 2012 (Urk. 6/144/5-9) eine mit tel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Ausgebranntsein (ICD-10 Z73.0, S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei trotz medikamentöser und psy chotherapeutischer Therapie sowie einem stationären Aufenthalt nach wie vor als labil einzustufen und nur gering belastbar. Längeres Sitzen wie Ste hen berei teten dem Beschwerdeführer Unruhe, Nervosität sowie Konzentrati onsschwäche und führten zur Verschlechter ung des Allgemeinzustandes, wes halb die Leis tungsfä higkeit massiv beeinträc htigt sei. Aufgrund dieses Leis tungsprofils und den Diagnosen (rezidivierende Depression, Diabetes mellitus Typ II und akute Belas tungsreaktion) sei der Beschwerdeführer in einem labilen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Markt wirtschaft (S. 3). 4 .4
Die Spezialisten de r
A.___ führten in ihrem Gutachten vom 1 0. Dezember 2012 (Urk. 6 /168) aus, der Einbruch im Lebenslauf und der Krankengeschichte im Jahr 2000 scheine rückblickend in enger Verbin dung zu den Veränderungen der Arbeitsplatzsituation und zu den beginnenden Depressione n der Ehefrau zu ste hen. Am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer durch Veränderungen in der Führungshierarchie und Veränderungen des ei genen Arbeitsprofiles immer wie der Kränkungen und Herabsetzungen erfahren, in denen er seine eigene Posi tion und Wertigkeit nicht habe wiederfinden können. Es seien zunehmend bekannte passiv- aggressive Verhaltensmuster reaktiviert worden mit phasenweise depressiven Symptomen sowie starken inneren Span nungen, die wiederholt zu psychischen Ausnahmezuständen geführt hätte n mit Verschlechterung der Blut zuckerwerte. In den folgenden Stabilisierungs- und Integrationsbemühungen habe sich der Beschwerdeführer phasenweise immer wieder abgewertet gefühlt mit sich wiederholenden und potenzierenden Krän kungserfahrungen, was zu Überforderungssymptomen, Einbruch in Selbstwert und Selbstwirksamkeit und Stimmungskrisen mit Auswirkungen auf die Leis tungs
- und Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer psychiatrischen Hospitalisation im Februar 2012 geführt habe (S. 12 f.).
Die Experten gingen nach einer Zusammenschau aller Befunde davon aus, dass es beim Beschwerdeführer schon früh aufg rund diverser erschwerender psy cho sozialer Faktoren zu einer Beeinträchtigung der Selbstwertentwicklung im Sinne einer narzisstischen Vulnerabilität gekom men sei. Passiv-aggressive Re aktions muster sowie Verweigerung und Vermeidung hätten in der Schulzeit die primären Reaktionsmuster dargestellt, um sich gegen Anfeindungen jeglicher Art zur Wehr zu setzen. Andererseits scheine der Beschwerdeführer aber über genug Ressourcen zu verfügen, die ihm unter klarer Wertschätzung und empa thischer Führung das Einbringen von Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und Ausdauer ermöglichten, was er immer wieder auch in den aktuellen Krisensitu ationen durch zielgerichte tes Handeln und motivierten Neuanfang unter Beweis gestellt habe. Zur Dekom pensation und depressiven Entgleisung sei es durch er neute ausgeprägte Entwer tungserfahrungen, dem Verlust von Selbstwirksamkeit und Einflussnahme gekommen, denen der Beschwerdeführer im bekannten Muster der passiv-aggressiven Reaktionsbildung zu begegnen versucht habe. Da sich die Aggressi vität als Ventilfunktion im ak tuellen sozialen Kontext als ob solet gezeigt habe, hätten sich zunehmend pa ssiv verweigernde und querulato rische Verhaltensmus ter manifes tiert mit zunehmenden interaktionellen Schwierigkeiten, weiterer Exposition für soziale Konflikte und Eintritt in den Teufelskreis aus Kränkungserfahrungen, zunehmender emotionaler Labilisierung und weiterer Fragmentierung von Selbst wert und Selbstwirksamkeit (S. 13).
Die Experten diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen von Inte res senverlust und Freudlosigkeit sowie phasenweise Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit. Auffällig zeigten sich jedoch die Aufhellbarkeit der Stim mung mit Zeichen erhöhter innerer Aktivi tät und starker Überempfindlich keit gegenüber subjektiv empfundener persönlicher Zurückweisung, wie sie bei atypischen Depressionen, die jedoch im ICD-10 ebenfalls keine Verschlüsselung fänden, charakteristisch seien. Die narzisstische Vulnerabilität, die sich bis zu den beruflichen Veränderungen 2000 weitgehend kompensiert gezeigt habe, sei als psychodynamischer Prozess und eigenständiges Krankheitsbild anzusehen, das sich in der ICD-10 Codierung jedoch ledi glich als Akzentuierung von Per sönlich keitszügen im narzisstischen wie auch im passiv-aggressiven Bereich (ICD-10 Z73.1) verschlüsseln lasse (S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aufgrund der rasch wechselnden Stimmungs zustände bei struktureller Störung sei eine allgemeine Aussage schwierig. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aber von einer mittleren Arbeitsfähig keit von 20 bis 30 % auch für angepasste Tät igkeiten ausgegangen werden (S. 14). 4 .5
Dr. L.___ hielt in ihrem Guta chten vom 1 1. April 2013 (Urk. 6 /181) fest, aus nosologisch -diagnostischer Sicht seien keinerlei psychische Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeitachse zu eruieren, keine etwaigen Entwi ck lungs-, Verhaltens-, Aufmerksamkeitsdefizit-, Intelligenz- oder Affekt störungen, keine Traumatisierungen, auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 38-jährig (2003) keine psychischen Krankheitsphasen festzustellen, bis dann, primär als Reaktion auf erste einschneidende Kränkungen des Selbstwerterlebens bzw. der beruflichen Identifikation, erste depressive Phasen gefolgt seien, die in der Folge wiederholt, zuletzt im Herbst 2011 (mittelgradig) rezidiviert hätten. Bei der psy chiatrischen Erstbegutachtung im Juni 2011 und nun auch aktuell anlässlich der Begutach tung sei keine gegenwärtige Depressivität mit Krankheitsgrad nach ICD-10 fest zustellen, wie im Psychostatus, mit uneingeschränktem affektivem Spektrum und ohne formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störungen des Antriebs, der Psychomotorik, des Schlafs und der Appetenze n, und mit der Score auf der Ha milton- Depressionsskala belegt werde. Die letzte dokumentierte (mit telgra dige) depressive Episode liege mittlerweile mehr als ein Jahr (bis Februar 2012, Kli nikaustritt) zurück (S. 35).
Vielmehr arbeitsmedizinisch relevant erschienen die Persönlichkeitscharakteris tika des Beschwerdeführers. Die verschiedenen biographischen Ebenen des Ver sicherten liessen eine krankheitswerte überdauernde Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ausschliessen bzw. seien die ICD-10 Ein gangs kriterien der Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 F60) nicht erfüllt: Die charak teristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers wichen im Laufe seiner Biographie nicht in erheblichem Mass von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben, „insbesondere in den Berei chen der Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Um gangs mit anderen Menschen" ab. Der Beschwerdeführer sei ja sehr wohl in der Lage gewesen, in seinen Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Aus dauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Auch eine über dauernd krankheitswertig gestö rte Affektivität oder Impulskon trolle sei keines wegs belegt, und seine Kognit ion sei (abgesehen von neuropsy chologischen Funktionsstörungen im Sinne einer Legasthenie) ungestört. Nach der Zäsur durch die „Kränkung" der Wegrati onalisierung seines Y.___ -Arbeits platzes (2000-2003) mit gleichzeitiger Verunsicherung und „Kränkung" durch die beginnende Insu linpflichtigkeit seiner diabetischen Erkrankung (9/2003), seien nun aber akzen tuierte Persönlichkeitszüge relevant, mit der nun manifes ten Tendenz, ausgelöst durch Spannungs- u nd Überforderungssituationen ge genüber seinen Bezugsper sonen (Vorgesetzten und Teamkollegen) quasi trotzig und mit passiver Aggressi vität zu reagieren bzw. auf dysfunktionelle Art ge kränktes Selbstwertgefühl vermeintlich zu stabilisieren. Diese (narzisstische und passiv-aggressiven) Per sön lichkeitszüge seien nicht als überdauernde, fixierte und unverrückbare Verhal tensmuster (wie dies bei der Persönlichkeitsstörung der Fall sei) zu werten, sondern träten in Wirkung bzw. manifestierten sich, wie auch schon vom A.___ -Gutachter bemerkt, un ter bestimmten Auslösern, insbe sondere unter dem Stressor beruflicher Verände rungsprozesse, die die Selbstre gulierungsmechanismen labi lisierten . Daher sei auch die Schlussfolgerung des Vorgutachters (A.___) richtig, dass aufgrund der Art der Störung, sprich aufgrund des dynamisch-reaktiven Charakters der Störung (v.a. der gestörten Selbstwert regulierung), nicht die Tätigkeit an sich, sondern die Rahmenbedingungen das entscheidende Kriterium für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Un terschied zur Persönlichkeits störung liege k onkret darin, dass dem Beschwer deführer bei den akzentuiert unter Arbeits- u nd Interaktionsstress in Vorder grund tretenden narzisstischen und pas siv-aggressiven dysfunktionalen C o pingmechanismen zugemutet werden könne, a uf seine an sich gesund angeleg ten (keine Persönlichkeitsstörung) fundamenta len sozialen und interaktionellen Kompetenzen, wie er diese auf sonstigen Ebenen (Freizeit, Partnerschaft, Ver einsleben, Freundschaften, Rivalitätswettkämpfe im Sport) sehr wohl aktiviere, zurückzugreifen. Es sei ihm zumutbar, die Ei nschrän kungen seiner akzentuier ten Persönlichkeitszüge zu überwinden, vora usgesetzt es werde ihm ein ange passtes Arbeitssetting geboten. Dies setze einerseits, damit die an sich gegebene Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, da es sich nicht um eine tiefgr eifende struktu relle Persönlich keitsstörung oder sonstiges tiefgreifendes psyc hisches Leiden handle), eine Op timierung der Rahmenbedingungen der Tätigkeit, andererseits ein (zumindest kurz- bis mittelfristig) begleitendes verhaltenstherapeutisches Coaching voraus, um die interaktionellen Probleme am Arbeitspl atz früh zu definieren, auszulo ten, zu klären und zu lösen (S. 35 f.).
Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen (S. 37): -
Akzentuierte narzisstische und passiv-aggress ive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) -
Rezidivierende depressive Störung, gege nwärtig remittiert (ICD-10 33.4) -
Anhaltende bzw. z.T. wiederkehrende psychosoz iale Belastungssituation (belas tende Lebensumstände, die das familiäre Umfeld bzw. Ehe und Haus halt führung in Mitleidenschaft ziehen: psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosig keit/Ve rlust der Arbeitsstelle; ICD-10 Z63.7, Z59, Z56) -
A namnestisch Legasthenie (ICD-10 F81.0)
Dr. L.___ ging von einer vorläufig andauernden aktuellen 50%igen Arbeits fä higkeit aus als Ausgangsbasis für ei ne dann aufzubauende und realis tisch erreichbare langfristig vollständige Ar beitsfähigkeit. Als Rahmenbedin gungen für die Tätigkeit (durchaus im angestammten Bereich als Logistiker) seien aus psy chiatrischer Sicht ein überschaubares, sehr kleines, familiäres Team mit verständ nisvoll und behutsam sowie klar kommunizierendem väterlichem Vorgesetzten, mit minimalem Zeit- oder Leist ungsdruck bzw. klar voraussehba rer Arbeitsdichte, ohne grosse Fluktuatione n im Arbeitsvolumen, ohne Publi kums- oder Kunden verkehr, sowie mit direkten Belohnungsincentives, im Sinne eines sichtbaren Endproduktergebnisses nach getaner Arbeit, zu nennen. Gleichzeitig sei die psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konkret auf die zentrale Störung der arbeitsverbundenen Funktionen zu fokussieren. Für eine Stabilisierung der begleitenden Affekte sei eine gleichzeitige psychophar makologische Behandlung mit niedrigdosierten Antidepressiva, wie dies auch heute geschehe, genügend und sinnvoll (S. 37). 5.
Mit der Neuanmeldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 1 3. September 2018 (Urk. 6/26 7) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung wurden im Wesentlichen die folgende n
zwischen zeitlich ergangene n medizinische n Berichte auf gelegt . 5.1
Im Bericht der G.___ vom 1 3. September 2018 (Urk. 6/287) führte Dr. med. M.____ aus (S. 1), der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Februar 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zuvor sei er vom 2 4. Juli 2017 bis 2. Februar 2018 in teilstationärer Behandlung gewesen. Er leide an einer kombinierten schweren Persönlichkeits störung mit narzisstischen, negativistischen und impulsiven Anteilen sowie nebendiagnostisch an einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 1) . Aufgrund des sehr starren Verhaltens-
respektive Persönlichkeitsmusters im Rahmen der schwerwiegenden Erkrankung sei auch psychotherapeutisch langfristig, wenn überhaupt, nur von einer Teilremission aus zugehen. A us medizinischer Sicht bestehe insgesamt eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (S.
3). 5.2
Im Kurza ustrittsbericht der A.___ vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/29 1 / 2) über den Aufentha lt vom 1 9. bis 2 3. Januar 2019 wiesen die Ärzte auf den notfallmässigen Eintritt per FU, ausgestellt durch das N.___ wegen akuter Suizidalität hin. Der Beschwerdeführer sei seit 15 Jahren bei der IV Zürich angemeldet, es habe mehrere Gutachten gegeben und die IV Rente sei jedes Mal abgelehnt wor den. Die letzte Ablehnung habe er am Morgen vor dem Eintritt erhalten, worauf hin er Suizidgedanken und -absichten entwickelt habe. Die Ehefrau habe ihn in die
G.___ einweisen lassen, er
sei jedoch weg gelaufen . Auf der Strasse habe er hyperventiliert und vorbeifahrende Autos angehalten. Aus diesem Grund sei er ins N.___ gebracht worden, wo er sich sehr unruhig gezeigt und erneut habe weglaufen wollen.
Bei Eintritt (in die A.___) habe sich der Beschwerdeführer leicht müde und ent spannt gezeigt, er konnte sich vo n Suizidabsichten distanzieren, sag t e aber, dass er immer noch kreisende u nd suizidale Gedanken habe .
Nach fünftägiger akut stationärer Krisenintervention zur Stabilisierung sei die Fürsorgerische Unterbrin gung (FU), bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung aufgehoben und der Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2019 in die angestammten Soz ialverhältnisse entlassen worden . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. bis 2 4. Januar 2019 attestiert. 5.3
Im Verlaufsbericht der G.___ vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 6/293) führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im O.___ . Die Konsulta tionen seien in einem ca. zwei wöchigen Intervall erfolgt . Im ambulanten Behandlungsverlauf habe sich im direkten Kontakt mit dem Patienten eine schwere Ausprägung der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie nebendiagnostisch eine mittelgradige depressive Episode gezeigt, die am ehesten im Rahmen der schwierigen psychosozialen Belastung und mehrjähriger Auseinandersetzungen mit der Erkrankung, schwierigen Behandlungsverläufen und gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen zu deuten seien . Den Beschwerdeführer hätten sie insgesamt als sehr engagiert und bemüht erlebt und in den kli nisch-ärztlichen Konsultationen pünktlich, zuverlässig und verantwor tungsbewusst . Er nehme
alle Behandlungstermine wahr und zeige sich medika mentencompliant
sowie beha ndlungseinsichtig. I m direkten Kontakt, sowohl mit dem Behandlungsteam sowie auch mit Kollegen resp. Mitmenschen zeige er jedoch nur eine geringe Flexibilität, eine verminderte Frustrationstoleranz und eine massiv erhöhte (Grund-)Anspannung, was am ehesten
im Rahmen der kom plexen und kombinierten Persönlichkeitsstörung zu werten sei. Nebendiagnos tisch habe die testpsychologische Auswertung des Beck-Depressionsinventars Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik gegeben (S. 2) . 5.4
Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regio nalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellung nahme vom 8. Mai 2019 (Urk. 6/296/3) aus, im Gutachten Dr. L.___ vom 1 1. April 2013 sei bereits das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlos sen und ausführlich diskutiert worden. Die Kriterien der Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60 seien nicht erfüllt. Die bekannte rezidivierende Depression sei als Folge der erheblichen psychosozialen Belastungen zu deuten. Zudem werde ein Befund beschrieben, der die Voraussetzungen für eine mittelgradige depres sive Episode nicht erfülle. Neue medizinische Sachverhalte gingen aus dem Arzt bericht der G.___ vom 1 3. Februar 2019 nicht hervor. 5.5
Im Bericht des N.___ vom 1 2. November 2019 (Urk. 6/30 7/3) führte die zuständige Ärztin aus, sie betreue den 54-jährigen Beschwerdeführer seit Jahren wegen eines Diabetes me l litus Typ 2 mit Erstdiagnose 199 5. Es seien bereits multiple Folgekomplikationen bekannt (periphere Polyneuropathie, Nephropathie, Retinopathie, Makulaödem). Die Blutzuckereinstellung sei trotz einer intensivierten Basis-Bolus- lnsulintherapie in den letzten
Jahren ungenü gend gewesen. Dies sei insbesondere durch die labile psychische Verfassung des Beschwerdeführers bedingt. Die wiederkehrenden Depressionen hätten zu erhöh ten Stre sshormonspiegeln und somit zu einem Anstieg der Blutzuckerwerte, die trotz zusätzlich er Gabe von Insulin kaum in den Normbereich zu bringen seien, geführt. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer massiv an dem seit Jahren laufenden IV-Verfahren, was zusätzlich zu Stress und Depressionen führe sowie eine schlechte B lutzuckereinstellung begünstige . Es sei ein rascher Abschluss des IV-Verfahrens wünschenswert, um einerseits die psychische Situatio n zu stabili sieren und indirekt auch die Blutzuckereinstellung zu verbessern. Bei guter Blut zuckereinstellung könnten weitere Folgekomplikationen bzw. die Progression der vorhandenen Folgeschäden gemindert werden. Der Beschwerdeführer sei im jetzigen Zustand 100
% arbeitsunfähig. 6.
Der Beschwerdeführer litt bereits früher unter einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, welche im Vergleichszeitpunkt jedoch remit tiert war und folglich keine Arbeitsunfähigkeit «mehr» begründet hat.
Ebenfalls litt der Beschwerdeführer bereits unter einem Diabe tes mellitus, dem aufgrund der damals aufgelegten Berichte keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zuzumessen war. Die
Frage, ob die depressive Problematik (in nicht remittierten Phasen) eine Arbe its unfähigkeit hervorgerufen habe, wurde gemäss den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts mit dem Hinweis auf die damals geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint, dass ein solches L eiden therapeutisch angehbar
sei
(E.
4.2.3 des Urteils vom 3 1. März 2015, Urk. 6/208 S. 12 f.) .
Den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Remission der Depression aufgrund einer (wieder auf getretenen) depressiven Symptomatik verschiedentlich in stationärer und teilsta tionärer psychiatrischer Behandlung war. So vom 4. Juli bis 3 0. August 2 016, vom 24. April bis 1 7. Mai 2017, vom 2 4. Juli 2017 bis 2. Februar 2018, vom 1 9. bis 2 3. Januar 2019, vom 2. April bis 2 2. Mai 201 9 und vom 2 9. Juli 2019 bis 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/315) und dem Beschwerdeführer in diesem Zusam menhang Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Im Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten
Diabetes mellitus wurde sodann auf multiple Folgekompli kationen bei schwer und nur ungenügend einstellbaren Blutzuckerwerten hinge wiesen.
Entgeg en den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. P.___
lässt sich
mit Blick auf die
in den Arztberichten angegebenen psychischen und körperlichen Beschwerden nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 und damit rund sechseinhalb Jahre nachdem letztmals über den Rentenanspruch entschieden worden war, offenkundig keine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist . Immerhin wurde n aufgrund der nicht un er heblichen psychischen Beschwerden seit Juli 2016 innert kürzerer Zeit mehre re
stationäre und teilstationäre psych iatrische
Hospitalisationen
gepla nt und durch geführt (vgl. E. 5.1
- E. 5.3 hie r vor und
Urk. 6/315).
Es bestehen demnach Anhal tspunkte für eine mögliche rele vante Verschlechte rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, was zur Glaubhaftma chung einer Veränderung ausreicht. Die B eschwerdegegnerin ist somit am 2. Juni 2020 zu Unrecht nicht auf d as neue Leistungsbegehren einge treten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1’0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm ein e Prozessentschädigung von Fr. 1‘5 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Bes chwerde wird die Verfügung vom 2. Juni 2020 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef