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IV.2013.01090

Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung nicht erfüllt. Prüfung einer Aufhebung oder Herabsetzung gemäss Art. 17 ATSG. Unvollständige Sachverhaltsabklärung

Zürich SozVersG · 2014-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein (Urk. 8/3/3). Vom 1. August 2001 bis 3 1. Dezember 20 02 war er bei der Y.___

AG und vom 1. Januar bis 3 1. März 2003 bei de r Z.___ AG als Chauffeur angestellt ( Urk. 8/9 und Urk. 8/11). Am 2 5. März 2003 zog er sich bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule ( HWS) zu ( Unfall meldung der Z.___ AG vom 3 1. März 2003, Urk. 8/2/377; vgl. Urk. 8/2/354). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 2 3. Juli bis 2 5. August 2003 hielt sich X.___ in der Klinik A.___ auf ( Urk. 8/2/250). Mit Verfügung vom 29. August 2003 stellte die SUVA unter Hinweis darauf, dass laut Bericht der Klinik A.___ ab Austritt vom 2 7. August 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit resp. Vermittelbarkeit für angepasste mittelschwere wechselbe lastende Tätigkeiten bestehe, ihre Taggeldleistungen per 1. Oktober 2003 ein (Urk. 8/2/266-267). Dagegen erhob X.___ am 2 3. September 2003 vorsorglich Einsprache und beantragte, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und er sei neuropsychologisch und psychiatrisch abklären zu lassen ( Urk. 8/2/240-241). Nachdem ihm sein Hausarzt, Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, a b dem 2 6. November 2003 erneut eine 100%ige und ab dem 1. Januar 2004 eine 50%ige Arbei tsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/2/227 und Urk. 8/2/197 ) , teilte er der SUVA am 1 9. Januar 2004 mit, dass X.___ ab dem 1. Februar 2004 wieder voll vermittlungsfähig sei ( Urk. 8/2/192). 1.2

Indessen zog sich X.___ am 3 1. Januar 2004 bei einer ne uerlichen Auffahrkollision

– er wurde von hinten angefahren und prallte in der Folge mit seinem Personenwagen in eine Mauer – wiederum eine HWS-Distorsion sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) zu (Unfallmeldung der Z.___ AG vom 5. Februar 2004, Urk. 8/2/182 ; vgl. Urk. 8/2/142). Seither war er erneut arbeitsunfähig (Arztzeugnis UVG vom 2 7. Februar 2004, Urk. 8/2/133). Die SUVA erbrachte deshalb weiterhin die gesetzlichen Leistun gen. Mit Verfügung vom 3 1. August 2004 ( Urk. 8/10/1-3) stellte sie diese per 30. September 2004 ein, wobei sie dies damit begründete, dass in Bezug auf die dur ch die Unfallereignisse vom 25. März 2003 und 3 1. Januar 2004 bedingten Beschwerden keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Für die jetzt noch geklagten psychischen Beschwerden bestehe keine Leistungspflicht der Unfallversicherung . 2.

2.1

Zuvor hatte die SUVA der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3 0. Juli 2004 die von X.___ am 2 8. Juli 2004 unterzeich nete Anmeldung zum Leistungsbezug samt Unfallakten zur weiteren Veranlas sung zugestellt ( Urk. 8/1 und Urk. 8/2/1-377). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen ( Urk. 8/7), erkundigte sich bei dessen Arbeitgeberinnen nach den Arbeitsverhältnissen ( Urk. 8/9 und Urk. 8/11), aktualisierte die Unfallakten ( Urk. 8/10) und holte die Berichte von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2004 ( Urk. 8/12/1-4, mit diversen Beilagen [ Urk. 8/12/5- 25]), von Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 2. November 2004 ( Urk. 8/13/1-7, un ter Beilage des Berich t e s der D.___ des E.___ vom 2. April 2004 [Urk. 8/13/8 - 10] ) sowie des F.___ , G.___ , vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 8/14) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD, Urk. 8/15/3) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , mit Verfügung vom 1 7. März 200 5 ( Urk. 8/24) mit Wirkung ab 1. März 200 4 eine ganze Invalidenrente zu. 2.2

Die im Februar 2006 und Juli 2008 von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Rentenrevisionen ergaben einen unveränderten Invaliditätsgrad (100 % ; Mit teilungen vom 23. Mai 2006 [ Urk. 8/37] und 2 5. August 2008 [ Urk. 8/50 ] ). 2.3

Im Jahr 2012 führte die IV-Stelle eine neuerliche Rentenrevision durch, in deren Rahmen sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Februar 2013 (Urk. 8/65) einholte . Nach Beizug je einer Stellungnahme des RAD ( Urk. 8/67/3-4) sowie ih res Rechtsdienstes ( Urk. 8/67/ 4 und Urk. 8/70 ) sowie stattgehabtem

Vorbescheid verfahren

(Vorbescheid vom 1 9. August 2013 [ Urk. 8/69 ], Einwand des Versi cherten vom 2 5. August 2013 [ Urk. 8/7 1 ]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 die mit Verfügung vom 1 7. März 2005 zugesprochene Rente wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 8/74 = Urk. 2). 3.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. November 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei zu seinem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit zunächst ein neues, umfassendes und korrektes psychiatrisches Gutach ten erstellen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2 1.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2.2

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von wegen auf eine formell rechtskräftige Verfü gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil det hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substitu ierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). 1.2.3

Gleich wie die substituierte Begründu ng der Wiedererwägung (vgl. E. 1.2.2 ) erfolgt im umgekehrten Fall jene der Revision bei vorgängiger Wiedererwägung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes von Amtes wegen, wobei den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben ist, um sich zum Prozessthema der Revision zu äussern (Urteil des Bundesgerichtes 9C_566/ 2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweis). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob d ie Beschwerdegegnerin die mit Verfü gung vom 1 7. März 2005 ( Urk. 8/24) zugesprochene ganze Rente zu Recht wie dererwägungsweise aufgehoben hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die der Verfügung vom 1 7. März 2005 zugrunde liegenden Arztberichte wiesen grosse Differenzen auf und stellten auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Renten zusprache dar. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie die Prü fung von beruflichen bzw. Eingliederungsmassnahmen wären zwingend erfor derlich gewesen. Dass solche unterblieben seien und somit die Sachverhaltsab klärung unvollständig gewesen sei, stelle eine klare Verletzung des Unt ersu chungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ dar. Das Gutachten vom 2 7. Februar 2013 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftig Expertise, weshalb auf die darin gestellten Diagnosen und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit abgestellt werde. Danach sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2) . 2.3

Der Beschw erdeführer hielt in der Beschwerdeschrift vom 2 7. November 2013 vorab dafür, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht entscheidend bzw. zumindest nicht derart verbessert habe, dass er nun eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte. Eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG wäre daher zum vornherein nicht zulässig. Das Gleiche gelte auch für eine wiederer wägungsweise Aufhebung der Rente gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. D ie ursprüngliche Rentenzusprache sei nämlich im Rahmen der damaligen Praxis zu Recht erfolgt. Selbst im Falle einer unrichtigen Rentenzusprache habe ganz sicher keine zweifellose Unrichtigkeit vorgelegen. Auch die aktuelle, strengere Praxis ändere nichts daran, dass die Rentenzusprache aufgrund der seinerzeiti gen Praxis zumindest vertretbar gewesen sei. Sie habe auf umfassenden Abklä rungen beruht und sei aufgrund der vorliegenden Arztberichte auch durchaus korrekt. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ gehe fehl, denn damit lasse sich keine zweifellose Unrichtigkeit der ach t Jahre vor diesem Gutachten erfolgten Rentenzusprache nachweisen. Zudem leide dieses Gutachten unter erheblichen Mängeln und erfülle die beweismässigen Anforderungen gemäss BGE 125 V 352 nicht ( Urk. 1 S. 6ff. ). 3.

3.1

3.1.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 7. März 2005 (Urk. 8/24) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.2

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 0. September 2003

(Urk. 8/2/250-262) wurden als Diagnosen (A) ein HWS-Distorsionstrauma (Unfall vom 2 5. März 2003, Heckauffahrkollision als Lenker) und (B) eine Anpassungsstörung mit multiplen Ängsten, Besorgtheit, innerer Anspannung bei (narzisstisch) akzentuierten Persönlichkeitszügen und psychosozialen Belastungsfaktoren angeführt. Als aktuelle Probleme wurden (1) Restbeschwerden eines zervikalen und thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndroms , (2) Schlafstörungen, Ängstl ichkeit, Angespanntheit und (3) ein vermindertes Hörvermögen (subjektiv) sowie zunehmende Handgelenks beschwerden beidseits seit dem Unfall vom 2 5. März 2003 angeführt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes und der aktuellen Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren für leichte bis mit telschwere wechselbelastende Arbeit mit Einschränkungen bei Überkopfarbeiten oder bei Arbeiten in Zwangshal tungen ( Urk. 8/2/250 ). 3.1.3

Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch (1 7. b is 2 5. November 2003) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 2 6. November 2003 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Januar 2004 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/2/227 und Urk. 8/2/197).

Wegen des neuerlichen Auffahr unfalles vom 3 1. Januar 2004 war der Beschwerdeführer indessen vom 3 1. Januar bis 1. Februar 2004 in der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ hospi talisiert, wobei dort ein e HWS-Distorsion sowie eine Kontusion der BW S diag nostiziert wurden ( Urk. 8/2/142). Laut Arztzeugnis UVG vom 27. Februar 2004 bestand nebst einer HWS-Di storsion eine posttraumatische Belastungsstörung und war der Beschwerdeführer ab dem 30. Januar 2004 bis auf Weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/2/133). Auf Veranlassung von Dr. B.___

(Urk. 8/2/84-85) fanden am 1 1. und 1 5. März 2004 Abklärungsgespräche i n der D.___

statt . 3.1.4

I m betreffenden Bericht der D.___

vom 2. April 2004 ( Urk. 8/2/59-61) wurden halluzinatorisch -wahnhafte Zustandsbilder (ICD-10 F22.0; Differentialdiagnose: epileptogen , drogeninduziert, psychogen) sowie Schwierigkeiten in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und fehlender Tagesstruktur (ICD-10 Z56) diagnostiziert. Unter dem Titel „Beurteilung“ wurde angeführt, dass sich aus den Schilderun gen des Beschwerdeführers sowie fremdanamnestisch primär Hinweise auf hal luzinatorisch-wahnhafte Zustandsbilder ergäben. Ob die weitere Symptomatik ( Hypervigilanz , Ängstlichkeit etc.) eine posttraumatische Belastungsstörung ausreichend begründeten, könne zur Zeit nicht beantwortet werden. Eine psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde darüber Klarheit bringen

( Urk. 8/2/61). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 15. April 2004 und 2 4. Juni 2004 im F.___ , G.___ , behandelt

( Urk. 8/2/19-24; vgl. E. 3.1.7 ). 3.1. 5

Am 2 4. August 2004 wurde der Beschwerdeführer durch Kreisarzt Dr. med. I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, untersucht. Im Bericht vom g leichen Tag hielt er fest, d ie Beschwerde n im Bewegungsapparat bestünden auch nach Angaben des Beschwerdeführers weit im Hintergrund. Zentrales Problem seien seine Angstzustände. Bekanntlich sei eine schizophreniforme psychotische Stö rung diagnostiziert worden. Auf somatischer Ebene müsse keine Beeinträchti gung angenommen werden. Es wäre eine volle Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Besondere Behandlungsmassnahmen seien nicht nötig. Weiterhin sehr behand lungsbedürftig sei die psychische Problematik

( Urk. 8/10/5-7) . 3.1. 6

Dr. B.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Oktober 2004 ( Urk. 8/12 /1-4 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) halluzinatorisch -wahnhafte Zustandsbilder, (2) einen Verdacht auf posttrauma tische Belastungsstörung sowie (3) einen Status nach HWS-Distorsion bei Auto unfall am 2 4. (richtig: 25.) März 2003 und 3 1. Januar 2004 an. Wie bereits nac h dem ersten Unfall seien auch nach dem zweiten Unfall zunächst die körperli chen Beschwerden (Nacken-/Kopfschmerzen, Schulter-/Armbeschwerden) im Vordergrund gewesen . Nach kurzer Zeit hätten akustische und optische Halluzi nationen den Alltag zu dominieren begonnen. Nachdem bereits nach dem ersten Unfall Alpträume, Flashbacks und Hyperarousal aufgetreten seien, hätten sich die Angstzustände aufgrund der Halluzinationen gesteigert, so dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine sein könne und ständig Begleiter aus der Familie oder dem Freundeskreis brauche.

Bezüglich des körperlichen Status verweise er auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. I.___

vom 2 4. August 200 4. D em Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar . 3.1. 7

Dr. med. J.___ , stellvertretender Oberarzt des F.___ , führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 8/14) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizo phreniforme psychotische Störung (IC D-10 F23.2), bestehend seit 15. April 2004, anamnestisch zunehmend seit 2 4. (richtig: 25. ) März 2003 und verstärkt seit 1. Januar 2004 an . De r Beschwerdeführer sei am 15.

April und am 2 4. Juni 2004 im F.___ in Behandlung gewesen , wobei sein Zustand am 2 4. Juni 2004 verschlechtert gewesen sei . Es sei die bereits von der D.___ empfohlene Behandlung mit Zyprexa

10 Milligramm und Zoloft eingeleitet worden mit Dosiserhöhung des Zyprexa s auf 15 Milligramm . Die Prognose sei als günstig geschätzt worden, eine gute Compliance beim Beschwerdeführer und ein gutes Ansprechen auch der Medikation vorausgesetzt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ an, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien am 1 5. April und am 2 4. Juni 2004 eingeschränkt gewesen. An diesen beiden Tagen sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Ab wann und in welchem Umfang wieder eine Arbeitsfä higkeit gegeben sei, könne er nicht sagen, da er keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt habe, dürfte aber vor allem auch vom Erfolg der Behandlung abhängen. 3. 1. 8

Dr. C.___

erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2004 ( Urk. 8/13/1-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie, unvollständige Remission (ICD-10 F20.04), bestehend seit Jahren. Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 8. Juni 2004 bei ihm in Behandlung (Psychotherapie, unterstützt mit Neuroleptika, zur zeit

Zyprexa 15 Milligramm und Buspar 10 Milligramm). Der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. Die paranoide Schizo phrenie sei der Grund der Invalidisierung. Eine Erwerbsfähigkeit wer de dadurch verunmöglicht.

3.1.9

RAD-Arzt Dr. K.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Januar 2005 fest, dass aufgrund der vorhandenen psychiatrischen Berichte von einer schizo phreniformen Erkrankung mit 100%iger Arbeits- und Erw erbsunfähigkeit ab dem 2 5. März 2003 auszugehen sei ( Urk. 8/15/3). 3. 2

Im Rahmen der im Jahr 2006 durchgeführten Rentenrevision holte die Beschwer degegnerin die Verlaufsberichte von Dr. B.___ vom 3 0. März 2006 ( Urk. 8/33) sowie von Dr. C.___ vom 1 5. Mai 2006 ( Urk. 8/35) ein .

Dr. B.___

führte darin aus, dass sich die Situation nicht verändert habe. Die Prog nose sei ungünstig. Die Beschwerden seien chronifiziert . Er habe dem Beschwerdeführer schon mehrfach empfohlen, sich einer stationären psychiat rischen Therapie zu unterziehen. Dieser habe sich bis zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht dafür entscheiden können ( Urk. 8/33/2).

Dr. C.___ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 1 5. Mai 2006 eine paranoide Schizophrenie (vollentwickeltes Wahnsystem) nach ICD-10 F20.04, ihm bekannt seit Juni 200 4. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die paranoide Schizophrenie nehme einen chronischen Verlauf. Unter diesem Krankheitsbild sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ( Urk. 8/35/2). 3 . 3

Im Zuge des im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die Beschwerde gegnerin den Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 1 8. August 2008 ( Urk. 8/48) bei .

Darin führte Dr. B.___ bei gleichen Diagnosen wie im Vor bericht vom 3 0. März 2006 aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Situ ation mit den vorwiegend nächtlichen Halluzinationen habe sich leicht gebes sert. Dennoch träten regelmässig akustische und visuelle Halluzinationen auf. Um die soziale Situation zu verbessern, sei 2007 ein Kontakt zu einer Frau in L.___ vermittelt worden, welche er schon früher gekannt und unterdessen geheiratet habe. Für sie sei ein Visum für die Schweiz beantragt worden. Damit sehe er seine Zukunft positiver und sei zuversichtlich, ein normaleres Leben führen zu können. Weiterhin sei es ihm nicht möglich, einer geregelten Tätig keit nachzugehen. 3. 4

3. 4 .1

Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens verlangte die Beschwerdegegnerin zunächst den „ Fragebogen :

Revision der Invalidenrente“ samt Angaben des behandelnden Arztes (Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie) v om 2 2. September/ 3. Oktober 2012

ein ( Urk. 8/62). Dr. M.___ hielt darin fest, dass der Beschwerdef ührer seit Mai 2011 alle drei bis vier Wochen bei ihm in Behandlung sei . Er leide unter unklaren Wahnvorstellungen gefärbt mit leichter Depression. Er sollte begutachtet werden. Es sei unklar und durch einen Gut achter zu beurteilen, in welchem Umfang und seit wann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sei ( Urk. 8/62/3). 3. 4 .2

Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutach ten vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 8/65) erhob Gutachter Dr. H.___

keine psychi atrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch unklar e , atypische halluzinatorische Symptome sowie einen Verdacht auf Simulation (ICD-10 Z76.5). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit (S. 10). Im Weiteren führte er aus, dass die Krankheits geschichte sowie die in den Vorakten beschriebenen und in der aktuellen Untersuchung wiederholten Symptome untypisch für eine psychotische Erkran kung seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer immer wieder über vor wiegend nächtliche Halluzinationen berichtet, während solche im Rahmen einer psychotischen Erkrankung typischerweise nur im Wachzustand aufträten. Die in den Vorakten geschilderten Befunde seien insgesamt widersprüchlich und reichten nicht aus, um die Diagnose einer schizophreni formen oder schizophre nen Psychose nachvollziehbar zu begründen. Es falle auch auf, dass sich trotz fachärztlicher sowie medikamentöser Behandlung keine nennenswerte Verbes serung des Zustandsbildes eingestellt habe. Eine bei Therapieresistenz indizierte Intensivierung der Behandlung durch Änderung oder Kombination der Medika tion habe ebenso

wenig stattgefunden wie eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Der aktuell behandelnde Psychiater Dr. M.___ habe mas sive Vorbehalte gegenüber der Glaubwürdigkeit der Diagnose einer psychoti schen Erkrankung beim Versicherten geäussert. In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine klaren Hinweise auf einen schweren psychischen Gesund heitsschaden , der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, erge ben. Der Beschwerdeführer führe zudem ein aktives Privatleben. Er habe 2007 erneut geheiratet und mit seiner neuen Ehefrau eine zweite Familie mit zwei Kindern gegründet. Die bei schweren psychotischen Erkrankungen oft erkenn bare Überforderung im Alltag mit sozialem Rückzug scheine nicht ausgeprägt vorzuliegen, obwohl er gemäss Vorakten zeitweise auf intensive Betreuung durch Drittpersonen angewiesen gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben sei er nach seinem Krankheitsausbruch auch nach L.___ , N.___ , O.___ und in die P.___ gereist, wobei er sich mehrfach ärztlich habe behandeln lassen und grosse Geldbeträge dafür ausgegeben habe . Sollte bei der Rente n zusprache 2004 tats ächlich ein schwerer psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen haben, habe sich dieser im Verlauf bis heute zweifellos signifikant gebessert. Zusam menfassend gehe er eher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine halluzi natorischen Beschwerden vortäusche, um Versicherungsleistungen zu erschlei chen. Um den Sachverhalt weiter zu untersuchen, wäre allenfalls eine Observa tion zu diskutieren (S. 14). 4.

4.1

Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Das Erfordernis der zwei fellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungszuspre chung dargeboten hat, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss – derjenige auf die Unricht igkeit der Verfügung – denkbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2 mit Hin weisen). Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss zudem – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruches zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_778/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

Rechtsprechungsgemäss ist eine Verfügung unter anderem dann zweifellos unrichtig, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbe sondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bun desgerichtes 9C_33/2014 vom 2 6. März 2014 E. 1 mit Hinwei s; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_928/2010 vom 7. Februar 2010 3.4.1 mit Hinweisen). Auch eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beru hende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtli chen Sinn e (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen) .

4.2

Die Zusprache der g anzen Rente mit Verfügung vom 1 7. März 2005 beruhte im Wesentlichen auf den damal s vorliegenden psychiatrischen Arzt b erichten (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1 9. Januar 2005 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 0. Januar 2005, Urk. 8/15/3 ), mithin auf dem - in den Unfallakten befindlichen - Bericht der D.___ vom

2. April 2004 ( Urk. 8/2/59-61) sowie den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte n

von Dr. J.___ vom F.___

vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 8/14) und von Dr. C.___ vom 2 2. November 2004 ( Urk. 8/13). Entgegen der nun mehr von der Beschwerdegegnerin resp. ihrem Rechtsdienst ( Urk. 8/70/2) ver tretenen Auffassung

kann nicht gesagt werden, dass diese fachärztlichen Berichte keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache dargestellt hät ten. Wohl wurden seitens der D.___

halluzinatorisch -wahnhafte Zustandsbilder (ICD-1 0 F22.0; Differentialdiagnose: epileptogen , drogeninduziert, psychogen) sowie Schwierigkeiten in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und fehlender Tages struktur (ICD-10 Z56 [ Urk. 8/2/61] ) , von Dr. J.___

jedoch eine schizo phreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2 [ Urk. 8/14 / 1]) und von Dr. C.___ eine paranoide Schizophrenie

gemäss ICD-10 F20.04 (Urk. 8/13/5 ) erhoben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ärzte der D.___

am 1

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Indessen zog sich X.___ am

E. 1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2.2 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von wegen auf eine formell rechtskräftige Verfü gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil det hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substitu ierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.2.3 Gleich wie die substituierte Begründu ng der Wiedererwägung (vgl. E. 1.2.2 ) erfolgt im umgekehrten Fall jene der Revision bei vorgängiger Wiedererwägung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes von Amtes wegen, wobei den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben ist, um sich zum Prozessthema der Revision zu äussern (Urteil des Bundesgerichtes 9C_566/ 2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweis).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 02 war er bei der Y.___

AG und vom 1. Januar bis 3 1. März 2003 bei de r Z.___ AG als Chauffeur angestellt ( Urk. 8/9 und Urk. 8/11). Am 2 5. März 2003 zog er sich bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule ( HWS) zu ( Unfall meldung der Z.___ AG vom 3 1. März 2003, Urk. 8/2/377; vgl. Urk. 8/2/354). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 2 3. Juli bis 2 5. August 2003 hielt sich X.___ in der Klinik A.___ auf ( Urk. 8/2/250). Mit Verfügung vom 29. August 2003 stellte die SUVA unter Hinweis darauf, dass laut Bericht der Klinik A.___ ab Austritt vom

E. 2 7. August 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit resp. Vermittelbarkeit für angepasste mittelschwere wechselbe lastende Tätigkeiten bestehe, ihre Taggeldleistungen per 1. Oktober 2003 ein (Urk. 8/2/266-267). Dagegen erhob X.___ am 2 3. September 2003 vorsorglich Einsprache und beantragte, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und er sei neuropsychologisch und psychiatrisch abklären zu lassen ( Urk. 8/2/240-241). Nachdem ihm sein Hausarzt, Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, a b dem 2 6. November 2003 erneut eine 100%ige und ab dem 1. Januar 2004 eine 50%ige Arbei tsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/2/227 und Urk. 8/2/197 ) , teilte er der SUVA am 1 9. Januar 2004 mit, dass X.___ ab dem 1. Februar 2004 wieder voll vermittlungsfähig sei ( Urk. 8/2/192).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob d ie Beschwerdegegnerin die mit Verfü gung vom 1 7. März 2005 ( Urk. 8/24) zugesprochene ganze Rente zu Recht wie dererwägungsweise aufgehoben hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die der Verfügung vom 1 7. März 2005 zugrunde liegenden Arztberichte wiesen grosse Differenzen auf und stellten auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Renten zusprache dar. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie die Prü fung von beruflichen bzw. Eingliederungsmassnahmen wären zwingend erfor derlich gewesen. Dass solche unterblieben seien und somit die Sachverhaltsab klärung unvollständig gewesen sei, stelle eine klare Verletzung des Unt ersu chungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ dar. Das Gutachten vom 2 7. Februar 2013 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftig Expertise, weshalb auf die darin gestellten Diagnosen und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit abgestellt werde. Danach sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2) .

E. 2.3 Der Beschw erdeführer hielt in der Beschwerdeschrift vom 2 7. November 2013 vorab dafür, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht entscheidend bzw. zumindest nicht derart verbessert habe, dass er nun eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte. Eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG wäre daher zum vornherein nicht zulässig. Das Gleiche gelte auch für eine wiederer wägungsweise Aufhebung der Rente gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. D ie ursprüngliche Rentenzusprache sei nämlich im Rahmen der damaligen Praxis zu Recht erfolgt. Selbst im Falle einer unrichtigen Rentenzusprache habe ganz sicher keine zweifellose Unrichtigkeit vorgelegen. Auch die aktuelle, strengere Praxis ändere nichts daran, dass die Rentenzusprache aufgrund der seinerzeiti gen Praxis zumindest vertretbar gewesen sei. Sie habe auf umfassenden Abklä rungen beruht und sei aufgrund der vorliegenden Arztberichte auch durchaus korrekt. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ gehe fehl, denn damit lasse sich keine zweifellose Unrichtigkeit der ach t Jahre vor diesem Gutachten erfolgten Rentenzusprache nachweisen. Zudem leide dieses Gutachten unter erheblichen Mängeln und erfülle die beweismässigen Anforderungen gemäss BGE 125 V 352 nicht ( Urk. 1 S. 6ff. ). 3.

E. 3 1. Januar 2004 bei einer ne uerlichen Auffahrkollision

– er wurde von hinten angefahren und prallte in der Folge mit seinem Personenwagen in eine Mauer – wiederum eine HWS-Distorsion sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) zu (Unfallmeldung der Z.___ AG vom 5. Februar 2004, Urk. 8/2/182 ; vgl. Urk. 8/2/142). Seither war er erneut arbeitsunfähig (Arztzeugnis UVG vom 2 7. Februar 2004, Urk. 8/2/133). Die SUVA erbrachte deshalb weiterhin die gesetzlichen Leistun gen. Mit Verfügung vom 3 1. August 2004 ( Urk. 8/10/1-3) stellte sie diese per 30. September 2004 ein, wobei sie dies damit begründete, dass in Bezug auf die dur ch die Unfallereignisse vom 25. März 2003 und 3 1. Januar 2004 bedingten Beschwerden keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Für die jetzt noch geklagten psychischen Beschwerden bestehe keine Leistungspflicht der Unfallversicherung . 2.

E. 3.1 7

Dr. med. J.___ , stellvertretender Oberarzt des F.___ , führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 8/14) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizo phreniforme psychotische Störung (IC D-10 F23.2), bestehend seit 15. April 2004, anamnestisch zunehmend seit 2 4. (richtig: 25. ) März 2003 und verstärkt seit 1. Januar 2004 an . De r Beschwerdeführer sei am 15.

April und am 2 4. Juni 2004 im F.___ in Behandlung gewesen , wobei sein Zustand am 2 4. Juni 2004 verschlechtert gewesen sei . Es sei die bereits von der D.___ empfohlene Behandlung mit Zyprexa

E. 3.1.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 7. März 2005 (Urk. 8/24) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

E. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 0. September 2003

(Urk. 8/2/250-262) wurden als Diagnosen (A) ein HWS-Distorsionstrauma (Unfall vom 2 5. März 2003, Heckauffahrkollision als Lenker) und (B) eine Anpassungsstörung mit multiplen Ängsten, Besorgtheit, innerer Anspannung bei (narzisstisch) akzentuierten Persönlichkeitszügen und psychosozialen Belastungsfaktoren angeführt. Als aktuelle Probleme wurden (1) Restbeschwerden eines zervikalen und thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndroms , (2) Schlafstörungen, Ängstl ichkeit, Angespanntheit und (3) ein vermindertes Hörvermögen (subjektiv) sowie zunehmende Handgelenks beschwerden beidseits seit dem Unfall vom 2 5. März 2003 angeführt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes und der aktuellen Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren für leichte bis mit telschwere wechselbelastende Arbeit mit Einschränkungen bei Überkopfarbeiten oder bei Arbeiten in Zwangshal tungen ( Urk. 8/2/250 ).

E. 3.1.3 Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch (1 7. b is 2 5. November 2003) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 2 6. November 2003 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Januar 2004 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/2/227 und Urk. 8/2/197).

Wegen des neuerlichen Auffahr unfalles vom 3 1. Januar 2004 war der Beschwerdeführer indessen vom 3 1. Januar bis 1. Februar 2004 in der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ hospi talisiert, wobei dort ein e HWS-Distorsion sowie eine Kontusion der BW S diag nostiziert wurden ( Urk. 8/2/142). Laut Arztzeugnis UVG vom 27. Februar 2004 bestand nebst einer HWS-Di storsion eine posttraumatische Belastungsstörung und war der Beschwerdeführer ab dem 30. Januar 2004 bis auf Weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/2/133). Auf Veranlassung von Dr. B.___

(Urk. 8/2/84-85) fanden am 1 1. und 1 5. März 2004 Abklärungsgespräche i n der D.___

statt .

E. 3.1.4 I m betreffenden Bericht der D.___

vom 2. April 2004 ( Urk. 8/2/59-61) wurden halluzinatorisch -wahnhafte Zustandsbilder (ICD-10 F22.0; Differentialdiagnose: epileptogen , drogeninduziert, psychogen) sowie Schwierigkeiten in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und fehlender Tagesstruktur (ICD-10 Z56) diagnostiziert. Unter dem Titel „Beurteilung“ wurde angeführt, dass sich aus den Schilderun gen des Beschwerdeführers sowie fremdanamnestisch primär Hinweise auf hal luzinatorisch-wahnhafte Zustandsbilder ergäben. Ob die weitere Symptomatik ( Hypervigilanz , Ängstlichkeit etc.) eine posttraumatische Belastungsstörung ausreichend begründeten, könne zur Zeit nicht beantwortet werden. Eine psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde darüber Klarheit bringen

( Urk. 8/2/61). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 15. April 2004 und 2 4. Juni 2004 im F.___ , G.___ , behandelt

( Urk. 8/2/19-24; vgl. E. 3.1.7 ).

E. 3.1.9 RAD-Arzt Dr. K.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Januar 2005 fest, dass aufgrund der vorhandenen psychiatrischen Berichte von einer schizo phreniformen Erkrankung mit 100%iger Arbeits- und Erw erbsunfähigkeit ab dem 2 5. März 2003 auszugehen sei ( Urk. 8/15/3). 3. 2

Im Rahmen der im Jahr 2006 durchgeführten Rentenrevision holte die Beschwer degegnerin die Verlaufsberichte von Dr. B.___ vom 3 0. März 2006 ( Urk. 8/33) sowie von Dr. C.___ vom 1 5. Mai 2006 ( Urk. 8/35) ein .

Dr. B.___

führte darin aus, dass sich die Situation nicht verändert habe. Die Prog nose sei ungünstig. Die Beschwerden seien chronifiziert . Er habe dem Beschwerdeführer schon mehrfach empfohlen, sich einer stationären psychiat rischen Therapie zu unterziehen. Dieser habe sich bis zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht dafür entscheiden können ( Urk. 8/33/2).

Dr. C.___ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 1 5. Mai 2006 eine paranoide Schizophrenie (vollentwickeltes Wahnsystem) nach ICD-10 F20.04, ihm bekannt seit Juni 200 4. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die paranoide Schizophrenie nehme einen chronischen Verlauf. Unter diesem Krankheitsbild sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ( Urk. 8/35/2). 3 . 3

Im Zuge des im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die Beschwerde gegnerin den Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 1 8. August 2008 ( Urk. 8/48) bei .

Darin führte Dr. B.___ bei gleichen Diagnosen wie im Vor bericht vom 3 0. März 2006 aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Situ ation mit den vorwiegend nächtlichen Halluzinationen habe sich leicht gebes sert. Dennoch träten regelmässig akustische und visuelle Halluzinationen auf. Um die soziale Situation zu verbessern, sei 2007 ein Kontakt zu einer Frau in L.___ vermittelt worden, welche er schon früher gekannt und unterdessen geheiratet habe. Für sie sei ein Visum für die Schweiz beantragt worden. Damit sehe er seine Zukunft positiver und sei zuversichtlich, ein normaleres Leben führen zu können. Weiterhin sei es ihm nicht möglich, einer geregelten Tätig keit nachzugehen. 3. 4

3. 4 .1

Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens verlangte die Beschwerdegegnerin zunächst den „ Fragebogen :

Revision der Invalidenrente“ samt Angaben des behandelnden Arztes (Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie) v om 2 2. September/ 3. Oktober 2012

ein ( Urk. 8/62). Dr. M.___ hielt darin fest, dass der Beschwerdef ührer seit Mai 2011 alle drei bis vier Wochen bei ihm in Behandlung sei . Er leide unter unklaren Wahnvorstellungen gefärbt mit leichter Depression. Er sollte begutachtet werden. Es sei unklar und durch einen Gut achter zu beurteilen, in welchem Umfang und seit wann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sei ( Urk. 8/62/3). 3. 4 .2

Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutach ten vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 8/65) erhob Gutachter Dr. H.___

keine psychi atrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch unklar e , atypische halluzinatorische Symptome sowie einen Verdacht auf Simulation (ICD-10 Z76.5). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit (S. 10). Im Weiteren führte er aus, dass die Krankheits geschichte sowie die in den Vorakten beschriebenen und in der aktuellen Untersuchung wiederholten Symptome untypisch für eine psychotische Erkran kung seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer immer wieder über vor wiegend nächtliche Halluzinationen berichtet, während solche im Rahmen einer psychotischen Erkrankung typischerweise nur im Wachzustand aufträten. Die in den Vorakten geschilderten Befunde seien insgesamt widersprüchlich und reichten nicht aus, um die Diagnose einer schizophreni formen oder schizophre nen Psychose nachvollziehbar zu begründen. Es falle auch auf, dass sich trotz fachärztlicher sowie medikamentöser Behandlung keine nennenswerte Verbes serung des Zustandsbildes eingestellt habe. Eine bei Therapieresistenz indizierte Intensivierung der Behandlung durch Änderung oder Kombination der Medika tion habe ebenso

wenig stattgefunden wie eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Der aktuell behandelnde Psychiater Dr. M.___ habe mas sive Vorbehalte gegenüber der Glaubwürdigkeit der Diagnose einer psychoti schen Erkrankung beim Versicherten geäussert. In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine klaren Hinweise auf einen schweren psychischen Gesund heitsschaden , der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, erge ben. Der Beschwerdeführer führe zudem ein aktives Privatleben. Er habe 2007 erneut geheiratet und mit seiner neuen Ehefrau eine zweite Familie mit zwei Kindern gegründet. Die bei schweren psychotischen Erkrankungen oft erkenn bare Überforderung im Alltag mit sozialem Rückzug scheine nicht ausgeprägt vorzuliegen, obwohl er gemäss Vorakten zeitweise auf intensive Betreuung durch Drittpersonen angewiesen gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben sei er nach seinem Krankheitsausbruch auch nach L.___ , N.___ , O.___ und in die P.___ gereist, wobei er sich mehrfach ärztlich habe behandeln lassen und grosse Geldbeträge dafür ausgegeben habe . Sollte bei der Rente n zusprache 2004 tats ächlich ein schwerer psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen haben, habe sich dieser im Verlauf bis heute zweifellos signifikant gebessert. Zusam menfassend gehe er eher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine halluzi natorischen Beschwerden vortäusche, um Versicherungsleistungen zu erschlei chen. Um den Sachverhalt weiter zu untersuchen, wäre allenfalls eine Observa tion zu diskutieren (S. 14). 4.

4.1

Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Das Erfordernis der zwei fellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungszuspre chung dargeboten hat, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss – derjenige auf die Unricht igkeit der Verfügung – denkbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2 mit Hin weisen). Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss zudem – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruches zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_778/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

Rechtsprechungsgemäss ist eine Verfügung unter anderem dann zweifellos unrichtig, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbe sondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bun desgerichtes 9C_33/2014 vom 2 6. März 2014 E. 1 mit Hinwei s; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_928/2010 vom 7. Februar 2010 3.4.1 mit Hinweisen). Auch eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beru hende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtli chen Sinn e (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen) .

4.2

Die Zusprache der g anzen Rente mit Verfügung vom 1 7. März 2005 beruhte im Wesentlichen auf den damal s vorliegenden psychiatrischen Arzt b erichten (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1 9. Januar 2005 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 0. Januar 2005, Urk. 8/15/3 ), mithin auf dem - in den Unfallakten befindlichen - Bericht der D.___ vom

2. April 2004 ( Urk. 8/2/59-61) sowie den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte n

von Dr. J.___ vom F.___

vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 8/14) und von Dr. C.___ vom 2 2. November 2004 ( Urk. 8/13). Entgegen der nun mehr von der Beschwerdegegnerin resp. ihrem Rechtsdienst ( Urk. 8/70/2) ver tretenen Auffassung

kann nicht gesagt werden, dass diese fachärztlichen Berichte keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache dargestellt hät ten. Wohl wurden seitens der D.___

halluzinatorisch -wahnhafte Zustandsbilder (ICD-1 0 F22.0; Differentialdiagnose: epileptogen , drogeninduziert, psychogen) sowie Schwierigkeiten in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und fehlender Tages struktur (ICD-10 Z56 [ Urk. 8/2/61] ) , von Dr. J.___

jedoch eine schizo phreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2 [ Urk. 8/14 / 1]) und von Dr. C.___ eine paranoide Schizophrenie

gemäss ICD-10 F20.04 (Urk. 8/13/5 ) erhoben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ärzte der D.___

am 1

E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 5 ( Urk. 8/24) mit Wirkung ab 1. März 200 4 eine ganze Invalidenrente zu.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 10 Milligramm und Zoloft eingeleitet worden mit Dosiserhöhung des Zyprexa s auf 15 Milligramm . Die Prognose sei als günstig geschätzt worden, eine gute Compliance beim Beschwerdeführer und ein gutes Ansprechen auch der Medikation vorausgesetzt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ an, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien am 1 5. April und am 2 4. Juni 2004 eingeschränkt gewesen. An diesen beiden Tagen sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Ab wann und in welchem Umfang wieder eine Arbeitsfä higkeit gegeben sei, könne er nicht sagen, da er keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt habe, dürfte aber vor allem auch vom Erfolg der Behandlung abhängen. 3. 1. 8

Dr. C.___

erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2004 ( Urk. 8/13/1-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie, unvollständige Remission (ICD-10 F20.04), bestehend seit Jahren. Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 8. Juni 2004 bei ihm in Behandlung (Psychotherapie, unterstützt mit Neuroleptika, zur zeit

Zyprexa

E. 15 Milligramm und Buspar 10 Milligramm). Der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. Die paranoide Schizo phrenie sei der Grund der Invalidisierung. Eine Erwerbsfähigkeit wer de dadurch verunmöglicht.

Dispositiv
  1. und 1
  2. März 2004 lediglich eine vorläufige Beurteilung vor genommen und den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung und Behandlung ans F.___ überwiesen hatten . D ie dort von Dr.  J.___ gestellte Diagnose einer „akuten“ schizophreniformen psyc hotischen Störung (ICD-10 F 23.2 [ Urk.  8/ 14/1, vgl. Urk.  8/ 2/19 -24] ) erscheint aufgrund der von ihm am 2
  3. Ju ni 2004 erhobenen Befunde (Urk. 8 /14/3), welche weitgehend mit denje nigen im Bericht der D.___ vom 2.  April 2004 ( Urk.  8/2/60) übereinstimmen, nach vollziehbar . Gleiches gilt für die von ihm vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der im F.___ durchgeführten ambulanten Untersuchungen vom 1
  4. April und 2
  5. Juni 2004 nicht arbeitsfähig gewesen sei in der freien Wirtscha ft (Urk.  8/14/1). L aut den damals anwendbaren diagnostischen Leitlinien galt für die von Dr.  J.___ erhobene Diagnose (ICD-10 F23.2) unter anderem, dass di e Kriterien für Schizo phrenie (F20-F20.3 ), ausser dem Zeitkriterium, erfüllt sein müssen und die Gesamtdauer der Störung nicht mehr als einen Monat betragen darf (Welt ge sundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 3. Auflage, Bern 2004, S. 94), mithin bei Fortbestehen der Störung eine Änderung der Kodierung vor zunehmen ist . Dass Dr.  C.___ in seinem Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 22.  November 2004 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.04) erhob und dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestierte, erscheint von daher nicht widersprüchlich und stellt ange sichts der Art der Erkrankung auch keinen ungewöhnlichen Verlauf dar . Sodann mag es zwar zutreffen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren zur Entstehung des psychischen Beschwerdebildes beigetragen hatten. Da gemäss den Beurtei lungen von Dr.  J.___ und Dr.  C.___ vom Vorliegen einer deutlich ausgeprägten psychischen Störung mit Krankheitswert auszugehen war, war deren Einschätzung deswegen nicht unbedingt in Frage zu stellen (BGE 127 V 294 E. 5.a; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_252/2014 vom 17. Juni 2014 3.1.3). Das Absehen von zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der psychischen Problematik erscheint daher als vertretbar, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht davon gesprochen werden kann, dass die damalige Leistungszusprache aufgrund einer klaren Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes erfolgte.      Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht e , bei der ursprünglichen Renten zusprache sei der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die damals fachärztlicherseits festgestellte vollständige Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit erscheint es als ver tr etbar, dass die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat, berufliche Mass nahmen zu prüfen (vgl. Feststellungsblatt für d en Beschluss vom 2
  6. Januar 2005 , Urk.  8/15/4).      Schliess lich ist zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu bemerken, dass sich auch mit den von Dr.  H.___ – rund acht Jahre nach der in Frage stehenden Rentenverfügung vom 1
  7. März 2005 - im Gutachten vom 2
  8. Februar 2013 ( Urk.  8/65) gemachten Feststellungen eine zweifellos unrichtige fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes oder eine entsprechend unzutreffende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit für den Zeitpunkt der ursprünglichen Ren tenzusprache nicht belegen lässt (vgl.   Urteile des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom
  9. Mai 2014 E. 3.3 und 9C_86/2013 vom 3
  10. April 2013 E. 2.3).      Anzumerken blei bt, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht sowohl im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (2005) als auch im Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung des Rentenanspruches (2006) nicht vollumfänglich nachgekommen sein könnte ( Urk.  8/14/2-3 [regelmässige Medikamentenein nahme erst ab dem 1
  11. Juni 2004]; Urk.  8/33/2 [ Ablehnung der von Dr.  B.___ vorgeschlagenen stationären Behandlung] ). Da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jedoch gleichwohl nie dazu angehalten hatte, sich einer regelmässigen psychiatrischen (ink lusive psychopharmakologischen) Behand lung, allenfalls auch in einem stationären Rahmen, zu unterziehen, kann dies nicht zur Verneinung des – damaligen - Rentenanspruches führen (vgl.  Art.  21 Abs.  4 ATSG; vgl. Urteil des Bund esgerichtes 9C_940/2012 vom 12.  Dezember 2013 E.  5.2) und liesse sich deshalb auch damit eine Wiedererwägung nicht begründen . 4.3      E s ergibt sich somit, dass die damalige – ermessensgeprägte – Anspruchsprü fung jedenfalls nicht geradewegs als zweifellos unrichtig erscheint. Damit ent fällt die Möglichkeit, mittels Wiedererwägung im Sinne von Art.  53 Abs.  2 ATSG auf die Rentenverfügung vom 1
  12. März 2005 zurückzukommen .
  13. 5.1      Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 30.  Oktober 2013 ( Urk.  2) einzig mit der Frage der Wiedererwägung befasst . Die Frage, o b die Leistungen allenfalls gestützt auf Art.  17 Abs.  1 ATSG herabzuset z en oder aufzuheben sind, hat sie nicht geprüft .      Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 1.2.3) , ist diese Frage von Amtes wegen zu klä ren . Da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zur Frage, ob eine massgebli che Sachverhaltsveränderung im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG eingetreten ist, i n seiner Beschwerdeschrift vom 2
  14. November 2013 bereits von sich aus dar gelegt hat ( Urk.  1 Seite 6 ; vgl. E. 2.3 ) und sich die Sache insoweit aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht als spruchreif erweist, kann davon abgesehen, den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Prozessth ema Revision anzusetzen . 5.2 5.2.1      Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chenden Bewertungen abzugrenzen, muss aufgrund der medizinischen Unterla gen deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist dann genü gend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störung geführt haben (Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/ 2013 vom 1
  15. August 2013 E.  3.2 mit Hinweis mit Hinweis). 5.2.2      Die Beschwerdegegnerin ging anlässlich der Überprüfungen des Rentenanspru ches in den Jahren 2006 und 2008 – einzig gestützt auf die Berichte der behan delnden Ärzte (vgl. E. 3.3 und 3.4) - von einem gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vom 17. März 2005 stationären Zustand aus, weshalb der aktuelle Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Oktober 2013) mit demjenigen im März 2005 zu vergleichen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_701/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.2). 5.3 5.3.1      Vorweg zu nehmen ist, dass Dr.  B.___ bereits in seinem Bericht an die Beschwer degegnerin vom 18. August 2008 ( Urk.  8/48) darauf hingewiesen hatte, dass beim Beschwerdeführer zwar immer noch regelmässig akustische und visuelle Halluzinationen aufträten, sich die Situation insoweit aber leicht gebessert habe. Ausserdem habe er unterdessen in L.___ geheiratet , und für seine Frau sei ein Visum für die Schweiz beantragt worden , weshalb er seine Zukunft positiver sehe u nd zuversichtlich sei , ein normaleres Leben führen zu können.      Laut der – vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten – „ärztlichen Beurteilung zur Ablehnung der IV-Rente“ von Dr.  B.___ vom 2
  16. November 2013 ( Urk.  3/3) hat er den Beschwerdeführer in den ersten Jahren intensiv behandelt, in den letzten drei Jahren aber nur noch selten (ca. zwei- bis dreimal pro Jahr) gesehen. Anlässlich der letzten Kontrolle im August 2013 habe er den Eindruck gehabt, dass die Ängste nicht mehr so dominant seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit Hilfe seiner Familie und von Freun den ein bescheidenes Leben eingerichtet, werde medikamentös mit Neuroleptika behandelt und habe so an Selbstwert gewonnen. Er beurteile den Beschwerde führer insoweit als selbständig, als er seine täglichen persönlichen Verrichtun gen und familiären Verpflichtungen erfüllen könne . Hingegen sei er seines Erachtens nicht in der Lage zusätzliche Aufgaben zu erledigen, geschweige denn, einer regelmässigen und bezahlten Arbeit nachzugehen. 5.3. 2      Das psychiatrische Gutachten von Dr.  H.___ vom 2
  17. Februar 2013 ( Urk.  8/65) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet.      Unterzieht man die von Dr.  H.___ vorgenommene „fachspezifische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit“ ( Urk.  8/65/10-14) einer genauen Betrachtung, fällt auf, dass er sich dabei im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Vorakten wiederzugeben und darzulegen, dass und weshalb die darin geschilderten Befunde keine schizophreniforme oder schizophrene Psychose zu begründen vermocht hätten resp. vermöchten. Als neue Fakten, welche auf eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lassen, hat er nur (aber immerhin) den – sich auch aus der erwähnten Beurteilung von Dr.  B.___ vom 2
  18. November 2013 ergebenden - Umstand angeführt, dass der Beschwerdefüh rer ein aktives Familienleben führe und die bei schweren psychotischen Erkran kungen oft erkennbare Überforderung im Alltag mit sozialem Rückzug nicht ausgeprägt vorzuliegen scheine, obwohl er gemäss Vorakten zeitweise auf intensive Betreuung durch Drittpersonen angewiesen gewesen sei.      Die von Dr.  H.___ erhobenen objektiven Befunde ( Urk.  8/65/9-10) deuten zwar insofern auf eine Verbesserung des psychischen Beschwerdebildes hin, als er den Beschwerdeführer als „im Affekt eher herabgestimmt, aber euthym , ist dabei gut schwingungsfähig und gut spürbar“ beschrieben hat , wohingegen Dr.  J.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2
  19. Dezember 2004 ( Urk.  8/14) festgehalten hatte, dass am 2
  20. Juni 2004 die Stimmung des Beschwerdeführers besorgt und bedrückt gewesen sei und er etwas schlecht spürbar geblieben sei. Zudem hatte Dr.  J.___ jedoch den Antrieb als vermin dert, die Psychomotorik als leicht verlangsamt und die Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit als eingeschränkt bezeichnet. Ob diesbezüglich objektiv eine Verbesserung eingetreten ist, geht aus den äusserst knapp und vage gehaltenen Angaben von Dr.  H.___ nicht hervor. Auch mit den vom Bes chwerdeführer aktuell geltend gemachten Beschwerden – offenbar klagte dieser anlässlich der Begutachtung nach wie vor über Angst unter anderem vor Geistern, das stän dige Hören von Tönen, Summen, Hammer, Musik und von rufenden Stimmen, auch im S chlaf, über Atemnot sowie über einen Kontrollverlust, wenn er die medikamentöse Behandlung teilweise für zwei Tage unterbreche (Urk. 8/65/8) – sowie mit dessen Verhalten, namentlich auch der Compliance (zur aktuellen Medikation vgl. Urk.  8/65/8-9 und Urk.  3/3) , hat sich Dr.  H.___ nicht ausei nandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl.  E. 1.3 und E. 4.2 letzter Absatz ).      Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführer s seit der Rentenzusprache verbessert oder verschlechtert habe, führte Dr.  H.___ schliesslich lediglich an: „Sollte bei der Rentenzusprache 2004 tatsächlich ein schwerer Gesundheitsschaden vorgelegen haben, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf bis heute zweifellos erheblich gebessert. In der aktuellen gutachterlichen Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitszustand, der eine langfristige AUF rechtferti gen würde .“ Diese Beurteilung erscheint nach dem Gesagten insbesondere hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befundmässig nicht hinreichend untermauert, weshalb darauf nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. 5.3.3      N ach dem Gesagten bestehen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen und auch aufgrund der besagten Angaben von Dr.  B.___ (vgl. E. 5.3.1) zwar gewichtige Indizien dafür , dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2005 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3
  21. Oktober 2013 objektiv verbessert hat. Hinsichtlich des Ausmasses einer allfälligen Ver besserung sowie hinsichtlich der Frage, ob es dem Beschwerdeführer nunmehr bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten (gewesen) wäre, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, erweist sich jedoch eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes als unabdingbar. Da seit der Begutachtung (November 2012) bereits zwei Jahre verstrichen sind, erscheint - nebst dem Beizug eines Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr.  M.___ , von welchem bislang erst die dürftigen Angaben im „Fra gebogen: Revision der Invalidenrente“ vom
  22. Oktober 2012 ( Urk.  8/62/3) sowie seine telefonischen Aussagen gegenüber dem Gutachter vom
  23. Februar 2013 (Urk. 8/65/9) vorliegen, sowie eines aktuellen Berichtes von Dr.  B.___ – jeden falls eine umfassende gutachterliche psychiatrische Abklärung erforderlich.
  24. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Renten verfügung vom 1
  25. März 2005 unter dem Titel Wiedererwägung ( Art.  53 Abs.  2 ATSG) ausser Betracht fällt und aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Leistungen allenfalls gestützt auf Art.  17 Abs.  1 ATSG herabzusetzen oder aufzuheben sind. Die angefochtene Verfügung vom 3
  26. Oktober 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – in Aktualisierung und Ergän zung der medizinischen Akten im Sinne von Erw ägung Ziff.  5.3. 3 – die Voraussetzungen für die A u fhebung der Invalidenrente gestützt auf Art.  17 Abs.  1 ASTG prüfe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_86/2013 vom 3
  27. April 2013 E. 3).      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .      Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2
  28. November 2013 um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden.
  29. 8.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. 8.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 8 .3      Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschä digung von Fr.  1‘900.-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  30. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3
  31. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu ver füge. 2 .      Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.      Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .      Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  32. Juli bis und mit 1
  33. August sowie vom 1
  34. Dezember bis und mit dem
  35. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01090 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein (Urk. 8/3/3). Vom 1. August 2001 bis 3 1. Dezember 20 02 war er bei der Y.___

AG und vom 1. Januar bis 3 1. März 2003 bei de r Z.___ AG als Chauffeur angestellt ( Urk. 8/9 und Urk. 8/11). Am 2 5. März 2003 zog er sich bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule ( HWS) zu ( Unfall meldung der Z.___ AG vom 3 1. März 2003, Urk. 8/2/377; vgl. Urk. 8/2/354). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 2 3. Juli bis 2 5. August 2003 hielt sich X.___ in der Klinik A.___ auf ( Urk. 8/2/250). Mit Verfügung vom 29. August 2003 stellte die SUVA unter Hinweis darauf, dass laut Bericht der Klinik A.___ ab Austritt vom 2 7. August 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit resp. Vermittelbarkeit für angepasste mittelschwere wechselbe lastende Tätigkeiten bestehe, ihre Taggeldleistungen per 1. Oktober 2003 ein (Urk. 8/2/266-267). Dagegen erhob X.___ am 2 3. September 2003 vorsorglich Einsprache und beantragte, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und er sei neuropsychologisch und psychiatrisch abklären zu lassen ( Urk. 8/2/240-241). Nachdem ihm sein Hausarzt, Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, a b dem 2 6. November 2003 erneut eine 100%ige und ab dem 1. Januar 2004 eine 50%ige Arbei tsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/2/227 und Urk. 8/2/197 ) , teilte er der SUVA am 1 9. Januar 2004 mit, dass X.___ ab dem 1. Februar 2004 wieder voll vermittlungsfähig sei ( Urk. 8/2/192). 1.2

Indessen zog sich X.___ am 3 1. Januar 2004 bei einer ne uerlichen Auffahrkollision

– er wurde von hinten angefahren und prallte in der Folge mit seinem Personenwagen in eine Mauer – wiederum eine HWS-Distorsion sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) zu (Unfallmeldung der Z.___ AG vom 5. Februar 2004, Urk. 8/2/182 ; vgl. Urk. 8/2/142). Seither war er erneut arbeitsunfähig (Arztzeugnis UVG vom 2 7. Februar 2004, Urk. 8/2/133). Die SUVA erbrachte deshalb weiterhin die gesetzlichen Leistun gen. Mit Verfügung vom 3 1. August 2004 ( Urk. 8/10/1-3) stellte sie diese per 30. September 2004 ein, wobei sie dies damit begründete, dass in Bezug auf die dur ch die Unfallereignisse vom 25. März 2003 und 3 1. Januar 2004 bedingten Beschwerden keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Für die jetzt noch geklagten psychischen Beschwerden bestehe keine Leistungspflicht der Unfallversicherung . 2.

2.1

Zuvor hatte die SUVA der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3 0. Juli 2004 die von X.___ am 2 8. Juli 2004 unterzeich nete Anmeldung zum Leistungsbezug samt Unfallakten zur weiteren Veranlas sung zugestellt ( Urk. 8/1 und Urk. 8/2/1-377). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen ( Urk. 8/7), erkundigte sich bei dessen Arbeitgeberinnen nach den Arbeitsverhältnissen ( Urk. 8/9 und Urk. 8/11), aktualisierte die Unfallakten ( Urk. 8/10) und holte die Berichte von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2004 ( Urk. 8/12/1-4, mit diversen Beilagen [ Urk. 8/12/5- 25]), von Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 2. November 2004 ( Urk. 8/13/1-7, un ter Beilage des Berich t e s der D.___ des E.___ vom 2. April 2004 [Urk. 8/13/8 - 10] ) sowie des F.___ , G.___ , vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 8/14) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD, Urk. 8/15/3) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , mit Verfügung vom 1 7. März 200 5 ( Urk. 8/24) mit Wirkung ab 1. März 200 4 eine ganze Invalidenrente zu. 2.2

Die im Februar 2006 und Juli 2008 von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Rentenrevisionen ergaben einen unveränderten Invaliditätsgrad (100 % ; Mit teilungen vom 23. Mai 2006 [ Urk. 8/37] und 2 5. August 2008 [ Urk. 8/50 ] ). 2.3

Im Jahr 2012 führte die IV-Stelle eine neuerliche Rentenrevision durch, in deren Rahmen sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Februar 2013 (Urk. 8/65) einholte . Nach Beizug je einer Stellungnahme des RAD ( Urk. 8/67/3-4) sowie ih res Rechtsdienstes ( Urk. 8/67/ 4 und Urk. 8/70 ) sowie stattgehabtem

Vorbescheid verfahren

(Vorbescheid vom 1 9. August 2013 [ Urk. 8/69 ], Einwand des Versi cherten vom 2 5. August 2013 [ Urk. 8/7 1 ]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 die mit Verfügung vom 1 7. März 2005 zugesprochene Rente wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 8/74 = Urk. 2). 3.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. November 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei zu seinem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit zunächst ein neues, umfassendes und korrektes psychiatrisches Gutach ten erstellen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2 1.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2.2

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von wegen auf eine formell rechtskräftige Verfü gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil det hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substitu ierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). 1.2.3

Gleich wie die substituierte Begründu ng der Wiedererwägung (vgl. E. 1.2.2 ) erfolgt im umgekehrten Fall jene der Revision bei vorgängiger Wiedererwägung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes von Amtes wegen, wobei den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben ist, um sich zum Prozessthema der Revision zu äussern (Urteil des Bundesgerichtes 9C_566/ 2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweis). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob d ie Beschwerdegegnerin die mit Verfü gung vom 1 7. März 2005 ( Urk. 8/24) zugesprochene ganze Rente zu Recht wie dererwägungsweise aufgehoben hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die der Verfügung vom 1 7. März 2005 zugrunde liegenden Arztberichte wiesen grosse Differenzen auf und stellten auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Renten zusprache dar. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie die Prü fung von beruflichen bzw. Eingliederungsmassnahmen wären zwingend erfor derlich gewesen. Dass solche unterblieben seien und somit die Sachverhaltsab klärung unvollständig gewesen sei, stelle eine klare Verletzung des Unt ersu chungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ dar. Das Gutachten vom 2 7. Februar 2013 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftig Expertise, weshalb auf die darin gestellten Diagnosen und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit abgestellt werde. Danach sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2) . 2.3

Der Beschw erdeführer hielt in der Beschwerdeschrift vom 2 7. November 2013 vorab dafür, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht entscheidend bzw. zumindest nicht derart verbessert habe, dass er nun eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte. Eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG wäre daher zum vornherein nicht zulässig. Das Gleiche gelte auch für eine wiederer wägungsweise Aufhebung der Rente gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. D ie ursprüngliche Rentenzusprache sei nämlich im Rahmen der damaligen Praxis zu Recht erfolgt. Selbst im Falle einer unrichtigen Rentenzusprache habe ganz sicher keine zweifellose Unrichtigkeit vorgelegen. Auch die aktuelle, strengere Praxis ändere nichts daran, dass die Rentenzusprache aufgrund der seinerzeiti gen Praxis zumindest vertretbar gewesen sei. Sie habe auf umfassenden Abklä rungen beruht und sei aufgrund der vorliegenden Arztberichte auch durchaus korrekt. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ gehe fehl, denn damit lasse sich keine zweifellose Unrichtigkeit der ach t Jahre vor diesem Gutachten erfolgten Rentenzusprache nachweisen. Zudem leide dieses Gutachten unter erheblichen Mängeln und erfülle die beweismässigen Anforderungen gemäss BGE 125 V 352 nicht ( Urk. 1 S. 6ff. ). 3.

3.1

3.1.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 7. März 2005 (Urk. 8/24) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.2

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 0. September 2003

(Urk. 8/2/250-262) wurden als Diagnosen (A) ein HWS-Distorsionstrauma (Unfall vom 2 5. März 2003, Heckauffahrkollision als Lenker) und (B) eine Anpassungsstörung mit multiplen Ängsten, Besorgtheit, innerer Anspannung bei (narzisstisch) akzentuierten Persönlichkeitszügen und psychosozialen Belastungsfaktoren angeführt. Als aktuelle Probleme wurden (1) Restbeschwerden eines zervikalen und thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndroms , (2) Schlafstörungen, Ängstl ichkeit, Angespanntheit und (3) ein vermindertes Hörvermögen (subjektiv) sowie zunehmende Handgelenks beschwerden beidseits seit dem Unfall vom 2 5. März 2003 angeführt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes und der aktuellen Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren für leichte bis mit telschwere wechselbelastende Arbeit mit Einschränkungen bei Überkopfarbeiten oder bei Arbeiten in Zwangshal tungen ( Urk. 8/2/250 ). 3.1.3

Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch (1 7. b is 2 5. November 2003) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 2 6. November 2003 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Januar 2004 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/2/227 und Urk. 8/2/197).

Wegen des neuerlichen Auffahr unfalles vom 3 1. Januar 2004 war der Beschwerdeführer indessen vom 3 1. Januar bis 1. Februar 2004 in der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ hospi talisiert, wobei dort ein e HWS-Distorsion sowie eine Kontusion der BW S diag nostiziert wurden ( Urk. 8/2/142). Laut Arztzeugnis UVG vom 27. Februar 2004 bestand nebst einer HWS-Di storsion eine posttraumatische Belastungsstörung und war der Beschwerdeführer ab dem 30. Januar 2004 bis auf Weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/2/133). Auf Veranlassung von Dr. B.___

(Urk. 8/2/84-85) fanden am 1 1. und 1 5. März 2004 Abklärungsgespräche i n der D.___

statt . 3.1.4

I m betreffenden Bericht der D.___

vom 2. April 2004 ( Urk. 8/2/59-61) wurden halluzinatorisch -wahnhafte Zustandsbilder (ICD-10 F22.0; Differentialdiagnose: epileptogen , drogeninduziert, psychogen) sowie Schwierigkeiten in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und fehlender Tagesstruktur (ICD-10 Z56) diagnostiziert. Unter dem Titel „Beurteilung“ wurde angeführt, dass sich aus den Schilderun gen des Beschwerdeführers sowie fremdanamnestisch primär Hinweise auf hal luzinatorisch-wahnhafte Zustandsbilder ergäben. Ob die weitere Symptomatik ( Hypervigilanz , Ängstlichkeit etc.) eine posttraumatische Belastungsstörung ausreichend begründeten, könne zur Zeit nicht beantwortet werden. Eine psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde darüber Klarheit bringen

( Urk. 8/2/61). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 15. April 2004 und 2 4. Juni 2004 im F.___ , G.___ , behandelt

( Urk. 8/2/19-24; vgl. E. 3.1.7 ). 3.1. 5

Am 2 4. August 2004 wurde der Beschwerdeführer durch Kreisarzt Dr. med. I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, untersucht. Im Bericht vom g leichen Tag hielt er fest, d ie Beschwerde n im Bewegungsapparat bestünden auch nach Angaben des Beschwerdeführers weit im Hintergrund. Zentrales Problem seien seine Angstzustände. Bekanntlich sei eine schizophreniforme psychotische Stö rung diagnostiziert worden. Auf somatischer Ebene müsse keine Beeinträchti gung angenommen werden. Es wäre eine volle Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Besondere Behandlungsmassnahmen seien nicht nötig. Weiterhin sehr behand lungsbedürftig sei die psychische Problematik

( Urk. 8/10/5-7) . 3.1. 6

Dr. B.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Oktober 2004 ( Urk. 8/12 /1-4 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) halluzinatorisch -wahnhafte Zustandsbilder, (2) einen Verdacht auf posttrauma tische Belastungsstörung sowie (3) einen Status nach HWS-Distorsion bei Auto unfall am 2 4. (richtig: 25.) März 2003 und 3 1. Januar 2004 an. Wie bereits nac h dem ersten Unfall seien auch nach dem zweiten Unfall zunächst die körperli chen Beschwerden (Nacken-/Kopfschmerzen, Schulter-/Armbeschwerden) im Vordergrund gewesen . Nach kurzer Zeit hätten akustische und optische Halluzi nationen den Alltag zu dominieren begonnen. Nachdem bereits nach dem ersten Unfall Alpträume, Flashbacks und Hyperarousal aufgetreten seien, hätten sich die Angstzustände aufgrund der Halluzinationen gesteigert, so dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine sein könne und ständig Begleiter aus der Familie oder dem Freundeskreis brauche.

Bezüglich des körperlichen Status verweise er auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. I.___

vom 2 4. August 200 4. D em Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar . 3.1. 7

Dr. med. J.___ , stellvertretender Oberarzt des F.___ , führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 8/14) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizo phreniforme psychotische Störung (IC D-10 F23.2), bestehend seit 15. April 2004, anamnestisch zunehmend seit 2 4. (richtig: 25. ) März 2003 und verstärkt seit 1. Januar 2004 an . De r Beschwerdeführer sei am 15.

April und am 2 4. Juni 2004 im F.___ in Behandlung gewesen , wobei sein Zustand am 2 4. Juni 2004 verschlechtert gewesen sei . Es sei die bereits von der D.___ empfohlene Behandlung mit Zyprexa

10 Milligramm und Zoloft eingeleitet worden mit Dosiserhöhung des Zyprexa s auf 15 Milligramm . Die Prognose sei als günstig geschätzt worden, eine gute Compliance beim Beschwerdeführer und ein gutes Ansprechen auch der Medikation vorausgesetzt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ an, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien am 1 5. April und am 2 4. Juni 2004 eingeschränkt gewesen. An diesen beiden Tagen sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Ab wann und in welchem Umfang wieder eine Arbeitsfä higkeit gegeben sei, könne er nicht sagen, da er keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt habe, dürfte aber vor allem auch vom Erfolg der Behandlung abhängen. 3. 1. 8

Dr. C.___

erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2004 ( Urk. 8/13/1-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie, unvollständige Remission (ICD-10 F20.04), bestehend seit Jahren. Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 8. Juni 2004 bei ihm in Behandlung (Psychotherapie, unterstützt mit Neuroleptika, zur zeit

Zyprexa 15 Milligramm und Buspar 10 Milligramm). Der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. Die paranoide Schizo phrenie sei der Grund der Invalidisierung. Eine Erwerbsfähigkeit wer de dadurch verunmöglicht.

3.1.9

RAD-Arzt Dr. K.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Januar 2005 fest, dass aufgrund der vorhandenen psychiatrischen Berichte von einer schizo phreniformen Erkrankung mit 100%iger Arbeits- und Erw erbsunfähigkeit ab dem 2 5. März 2003 auszugehen sei ( Urk. 8/15/3). 3. 2

Im Rahmen der im Jahr 2006 durchgeführten Rentenrevision holte die Beschwer degegnerin die Verlaufsberichte von Dr. B.___ vom 3 0. März 2006 ( Urk. 8/33) sowie von Dr. C.___ vom 1 5. Mai 2006 ( Urk. 8/35) ein .

Dr. B.___

führte darin aus, dass sich die Situation nicht verändert habe. Die Prog nose sei ungünstig. Die Beschwerden seien chronifiziert . Er habe dem Beschwerdeführer schon mehrfach empfohlen, sich einer stationären psychiat rischen Therapie zu unterziehen. Dieser habe sich bis zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht dafür entscheiden können ( Urk. 8/33/2).

Dr. C.___ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 1 5. Mai 2006 eine paranoide Schizophrenie (vollentwickeltes Wahnsystem) nach ICD-10 F20.04, ihm bekannt seit Juni 200 4. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die paranoide Schizophrenie nehme einen chronischen Verlauf. Unter diesem Krankheitsbild sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ( Urk. 8/35/2). 3 . 3

Im Zuge des im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die Beschwerde gegnerin den Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 1 8. August 2008 ( Urk. 8/48) bei .

Darin führte Dr. B.___ bei gleichen Diagnosen wie im Vor bericht vom 3 0. März 2006 aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Situ ation mit den vorwiegend nächtlichen Halluzinationen habe sich leicht gebes sert. Dennoch träten regelmässig akustische und visuelle Halluzinationen auf. Um die soziale Situation zu verbessern, sei 2007 ein Kontakt zu einer Frau in L.___ vermittelt worden, welche er schon früher gekannt und unterdessen geheiratet habe. Für sie sei ein Visum für die Schweiz beantragt worden. Damit sehe er seine Zukunft positiver und sei zuversichtlich, ein normaleres Leben führen zu können. Weiterhin sei es ihm nicht möglich, einer geregelten Tätig keit nachzugehen. 3. 4

3. 4 .1

Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens verlangte die Beschwerdegegnerin zunächst den „ Fragebogen :

Revision der Invalidenrente“ samt Angaben des behandelnden Arztes (Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie) v om 2 2. September/ 3. Oktober 2012

ein ( Urk. 8/62). Dr. M.___ hielt darin fest, dass der Beschwerdef ührer seit Mai 2011 alle drei bis vier Wochen bei ihm in Behandlung sei . Er leide unter unklaren Wahnvorstellungen gefärbt mit leichter Depression. Er sollte begutachtet werden. Es sei unklar und durch einen Gut achter zu beurteilen, in welchem Umfang und seit wann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sei ( Urk. 8/62/3). 3. 4 .2

Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutach ten vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 8/65) erhob Gutachter Dr. H.___

keine psychi atrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch unklar e , atypische halluzinatorische Symptome sowie einen Verdacht auf Simulation (ICD-10 Z76.5). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit (S. 10). Im Weiteren führte er aus, dass die Krankheits geschichte sowie die in den Vorakten beschriebenen und in der aktuellen Untersuchung wiederholten Symptome untypisch für eine psychotische Erkran kung seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer immer wieder über vor wiegend nächtliche Halluzinationen berichtet, während solche im Rahmen einer psychotischen Erkrankung typischerweise nur im Wachzustand aufträten. Die in den Vorakten geschilderten Befunde seien insgesamt widersprüchlich und reichten nicht aus, um die Diagnose einer schizophreni formen oder schizophre nen Psychose nachvollziehbar zu begründen. Es falle auch auf, dass sich trotz fachärztlicher sowie medikamentöser Behandlung keine nennenswerte Verbes serung des Zustandsbildes eingestellt habe. Eine bei Therapieresistenz indizierte Intensivierung der Behandlung durch Änderung oder Kombination der Medika tion habe ebenso

wenig stattgefunden wie eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Der aktuell behandelnde Psychiater Dr. M.___ habe mas sive Vorbehalte gegenüber der Glaubwürdigkeit der Diagnose einer psychoti schen Erkrankung beim Versicherten geäussert. In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine klaren Hinweise auf einen schweren psychischen Gesund heitsschaden , der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, erge ben. Der Beschwerdeführer führe zudem ein aktives Privatleben. Er habe 2007 erneut geheiratet und mit seiner neuen Ehefrau eine zweite Familie mit zwei Kindern gegründet. Die bei schweren psychotischen Erkrankungen oft erkenn bare Überforderung im Alltag mit sozialem Rückzug scheine nicht ausgeprägt vorzuliegen, obwohl er gemäss Vorakten zeitweise auf intensive Betreuung durch Drittpersonen angewiesen gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben sei er nach seinem Krankheitsausbruch auch nach L.___ , N.___ , O.___ und in die P.___ gereist, wobei er sich mehrfach ärztlich habe behandeln lassen und grosse Geldbeträge dafür ausgegeben habe . Sollte bei der Rente n zusprache 2004 tats ächlich ein schwerer psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen haben, habe sich dieser im Verlauf bis heute zweifellos signifikant gebessert. Zusam menfassend gehe er eher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine halluzi natorischen Beschwerden vortäusche, um Versicherungsleistungen zu erschlei chen. Um den Sachverhalt weiter zu untersuchen, wäre allenfalls eine Observa tion zu diskutieren (S. 14). 4.

4.1

Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Das Erfordernis der zwei fellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungszuspre chung dargeboten hat, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss – derjenige auf die Unricht igkeit der Verfügung – denkbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2 mit Hin weisen). Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss zudem – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruches zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_778/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

Rechtsprechungsgemäss ist eine Verfügung unter anderem dann zweifellos unrichtig, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbe sondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bun desgerichtes 9C_33/2014 vom 2 6. März 2014 E. 1 mit Hinwei s; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_928/2010 vom 7. Februar 2010 3.4.1 mit Hinweisen). Auch eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beru hende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtli chen Sinn e (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen) .

4.2

Die Zusprache der g anzen Rente mit Verfügung vom 1 7. März 2005 beruhte im Wesentlichen auf den damal s vorliegenden psychiatrischen Arzt b erichten (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1 9. Januar 2005 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 0. Januar 2005, Urk. 8/15/3 ), mithin auf dem - in den Unfallakten befindlichen - Bericht der D.___ vom

2. April 2004 ( Urk. 8/2/59-61) sowie den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte n

von Dr. J.___ vom F.___

vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 8/14) und von Dr. C.___ vom 2 2. November 2004 ( Urk. 8/13). Entgegen der nun mehr von der Beschwerdegegnerin resp. ihrem Rechtsdienst ( Urk. 8/70/2) ver tretenen Auffassung

kann nicht gesagt werden, dass diese fachärztlichen Berichte keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache dargestellt hät ten. Wohl wurden seitens der D.___

halluzinatorisch -wahnhafte Zustandsbilder (ICD-1 0 F22.0; Differentialdiagnose: epileptogen , drogeninduziert, psychogen) sowie Schwierigkeiten in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und fehlender Tages struktur (ICD-10 Z56 [ Urk. 8/2/61] ) , von Dr. J.___

jedoch eine schizo phreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2 [ Urk. 8/14 / 1]) und von Dr. C.___ eine paranoide Schizophrenie

gemäss ICD-10 F20.04 (Urk. 8/13/5 ) erhoben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ärzte der D.___

am 1 1. und 1 5. März 2004 lediglich eine vorläufige Beurteilung vor genommen und den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung und Behandlung ans F.___

überwiesen hatten . D ie dort von Dr. J.___

gestellte Diagnose einer „akuten“ schizophreniformen psyc hotischen Störung (ICD-10 F 23.2 [ Urk. 8/ 14/1, vgl. Urk. 8/ 2/19 -24] ) erscheint aufgrund der von ihm am 2 4. Ju ni 2004 erhobenen Befunde (Urk. 8 /14/3), welche weitgehend mit denje nigen im Bericht der D.___ vom 2. April 2004 ( Urk. 8/2/60) übereinstimmen, nach vollziehbar . Gleiches gilt für die von ihm vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der im F.___ durchgeführten ambulanten Untersuchungen vom 1 5. April und 2 4. Juni 2004 nicht arbeitsfähig gewesen sei in der freien Wirtscha ft (Urk. 8/14/1). L aut den damals anwendbaren diagnostischen Leitlinien galt für die von Dr. J.___ erhobene Diagnose (ICD-10 F23.2) unter anderem, dass di e Kriterien für Schizo phrenie (F20-F20.3 ), ausser dem Zeitkriterium, erfüllt sein müssen und die Gesamtdauer der Störung nicht mehr als einen Monat betragen darf (Welt ge sundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 3. Auflage, Bern 2004, S. 94), mithin bei Fortbestehen der Störung eine Änderung der Kodierung vor zunehmen ist . Dass

Dr. C.___ in seinem Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 22. November 2004 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.04) erhob und dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestierte, erscheint von daher nicht widersprüchlich und stellt ange sichts der Art der Erkrankung auch keinen ungewöhnlichen Verlauf dar . Sodann mag es zwar zutreffen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren zur Entstehung des psychischen Beschwerdebildes beigetragen hatten. Da gemäss den Beurtei lungen von Dr. J.___ und Dr. C.___ vom Vorliegen einer deutlich ausgeprägten psychischen Störung mit Krankheitswert auszugehen war, war deren Einschätzung deswegen nicht unbedingt in Frage zu stellen (BGE 127 V 294 E. 5.a; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_252/2014 vom 17. Juni 2014 3.1.3). Das Absehen von zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der psychischen Problematik erscheint daher als vertretbar, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht davon gesprochen werden kann, dass die damalige Leistungszusprache aufgrund einer klaren Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes erfolgte.

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht e , bei der ursprünglichen Renten zusprache sei der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die damals fachärztlicherseits festgestellte vollständige Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit erscheint es als ver tr etbar, dass die Beschwerdegegnerin

davon abgesehen hat, berufliche Mass nahmen zu prüfen (vgl. Feststellungsblatt für d en Beschluss vom 2 0. Januar 2005 , Urk. 8/15/4).

Schliess lich ist zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu bemerken, dass sich auch mit den von Dr. H.___

– rund acht Jahre nach der in Frage stehenden Rentenverfügung vom 1 7. März 2005 - im Gutachten vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 8/65) gemachten Feststellungen eine zweifellos unrichtige fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes oder eine entsprechend unzutreffende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit für den Zeitpunkt der ursprünglichen Ren tenzusprache nicht belegen lässt (vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.3 und 9C_86/2013 vom 3 0. April 2013 E. 2.3).

Anzumerken blei bt, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür finden,

dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht sowohl im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (2005) als auch im Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung des Rentenanspruches (2006) nicht vollumfänglich nachgekommen sein könnte ( Urk. 8/14/2-3 [regelmässige Medikamentenein nahme erst ab dem 1 6. Juni 2004]; Urk. 8/33/2 [ Ablehnung der von Dr. B.___ vorgeschlagenen stationären Behandlung] ). Da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jedoch gleichwohl nie dazu angehalten hatte, sich einer regelmässigen psychiatrischen (ink lusive psychopharmakologischen) Behand lung, allenfalls auch in einem stationären Rahmen, zu unterziehen, kann dies nicht zur Verneinung des

– damaligen - Rentenanspruches führen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. Urteil des Bund esgerichtes 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.2) und liesse sich deshalb auch damit eine Wiedererwägung nicht begründen . 4.3

E s ergibt sich somit, dass die damalige – ermessensgeprägte – Anspruchsprü fung jedenfalls nicht geradewegs als zweifellos unrichtig erscheint. Damit ent fällt die Möglichkeit, mittels Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Rentenverfügung vom 1 7. März 2005 zurückzukommen . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 ( Urk. 2) einzig mit der Frage der Wiedererwägung befasst . Die Frage, o b die Leistungen allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG herabzuset z en oder aufzuheben sind, hat sie nicht geprüft .

Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 1.2.3) , ist diese Frage von Amtes wegen zu klä ren . Da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zur Frage, ob eine massgebli che Sachverhaltsveränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, i n seiner Beschwerdeschrift vom 2 7. November 2013 bereits von sich aus dar gelegt hat ( Urk. 1 Seite 6 ; vgl. E. 2.3 ) und sich die Sache insoweit aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht als spruchreif erweist, kann davon abgesehen, den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Prozessth ema Revision anzusetzen . 5.2 5.2.1

Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chenden Bewertungen abzugrenzen, muss aufgrund der medizinischen Unterla gen deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist dann genü gend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störung geführt haben (Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/ 2013 vom 1 2. August 2013 E. 3.2 mit Hinweis mit Hinweis). 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin ging anlässlich der Überprüfungen des Rentenanspru ches in den Jahren 2006 und 2008 – einzig gestützt auf die Berichte der behan delnden Ärzte (vgl. E. 3.3 und 3.4) - von einem gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vom 17. März 2005 stationären Zustand aus, weshalb der aktuelle Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Oktober 2013) mit demjenigen im März 2005 zu vergleichen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_701/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.2). 5.3 5.3.1

Vorweg zu nehmen ist, dass Dr. B.___ bereits in seinem Bericht an die Beschwer degegnerin vom 18. August 2008 ( Urk. 8/48) darauf hingewiesen hatte, dass beim Beschwerdeführer zwar immer noch regelmässig akustische und visuelle Halluzinationen aufträten, sich die Situation insoweit aber leicht gebessert habe. Ausserdem habe er unterdessen in L.___ geheiratet , und für seine Frau sei ein Visum für die Schweiz beantragt worden , weshalb er seine Zukunft positiver sehe u nd zuversichtlich sei , ein normaleres Leben führen zu können.

Laut der – vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten – „ärztlichen Beurteilung zur Ablehnung der IV-Rente“ von Dr. B.___ vom 2 5. November 2013 ( Urk. 3/3) hat er den Beschwerdeführer in den ersten Jahren intensiv behandelt, in den letzten drei Jahren aber nur noch selten (ca. zwei- bis dreimal pro Jahr) gesehen. Anlässlich der letzten Kontrolle im August 2013 habe er den Eindruck gehabt, dass die Ängste nicht mehr so dominant seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit Hilfe seiner Familie und von Freun den ein bescheidenes Leben eingerichtet, werde medikamentös mit Neuroleptika behandelt und habe so an Selbstwert gewonnen. Er beurteile den Beschwerde führer insoweit als selbständig, als er seine täglichen persönlichen Verrichtun gen und familiären Verpflichtungen erfüllen könne . Hingegen sei er seines Erachtens nicht in der Lage zusätzliche Aufgaben zu erledigen, geschweige denn, einer regelmässigen und bezahlten Arbeit nachzugehen. 5.3. 2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 8/65) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet.

Unterzieht man die von Dr. H.___ vorgenommene „fachspezifische Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit“ ( Urk. 8/65/10-14) einer genauen Betrachtung, fällt auf, dass er sich dabei im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Vorakten wiederzugeben und darzulegen, dass und weshalb die darin geschilderten Befunde keine schizophreniforme oder schizophrene Psychose zu begründen vermocht hätten resp. vermöchten. Als neue Fakten, welche auf eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lassen, hat er nur (aber immerhin) den – sich auch aus der erwähnten Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 5. November 2013 ergebenden - Umstand angeführt, dass der Beschwerdefüh rer ein aktives Familienleben führe und die bei schweren psychotischen Erkran kungen oft erkennbare Überforderung im Alltag mit sozialem Rückzug nicht ausgeprägt vorzuliegen scheine, obwohl er gemäss Vorakten zeitweise auf intensive Betreuung durch Drittpersonen angewiesen gewesen sei.

Die von Dr. H.___ erhobenen objektiven Befunde ( Urk. 8/65/9-10) deuten zwar insofern auf eine Verbesserung des psychischen Beschwerdebildes hin, als er den Beschwerdeführer als „im Affekt eher herabgestimmt, aber euthym , ist dabei gut schwingungsfähig und gut spürbar“ beschrieben hat , wohingegen Dr. J.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 8/14) festgehalten hatte, dass am 2 4. Juni 2004 die Stimmung des Beschwerdeführers besorgt und bedrückt gewesen sei und er etwas schlecht spürbar geblieben sei. Zudem hatte Dr. J.___

jedoch den Antrieb als vermin dert, die Psychomotorik als leicht verlangsamt und die Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit als eingeschränkt bezeichnet. Ob diesbezüglich objektiv eine Verbesserung eingetreten ist, geht aus den äusserst knapp und vage gehaltenen Angaben von Dr. H.___ nicht hervor. Auch mit den vom Bes chwerdeführer aktuell geltend gemachten Beschwerden – offenbar klagte dieser anlässlich der Begutachtung nach wie vor über Angst unter anderem vor Geistern, das stän dige Hören von Tönen, Summen, Hammer, Musik und von rufenden Stimmen, auch im S chlaf, über Atemnot sowie über einen Kontrollverlust, wenn er die medikamentöse Behandlung teilweise für zwei Tage unterbreche (Urk. 8/65/8)

– sowie mit dessen Verhalten, namentlich auch der Compliance (zur aktuellen Medikation vgl. Urk. 8/65/8-9 und Urk. 3/3) , hat sich Dr. H.___

nicht ausei nandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. E. 1.3 und E. 4.2 letzter Absatz ).

Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführer s seit der Rentenzusprache verbessert oder verschlechtert habe, führte Dr. H.___

schliesslich lediglich an: „Sollte bei der Rentenzusprache 2004 tatsächlich ein schwerer Gesundheitsschaden vorgelegen haben, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf bis heute zweifellos erheblich gebessert. In der aktuellen gutachterlichen Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf einen schweren

psychischen Gesundheitszustand, der eine langfristige AUF rechtferti gen würde .“ Diese Beurteilung erscheint nach dem Gesagten insbesondere hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befundmässig nicht hinreichend untermauert, weshalb darauf nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. 5.3.3

N ach dem Gesagten bestehen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen und auch aufgrund der besagten Angaben von Dr. B.___

(vgl. E. 5.3.1) zwar gewichtige Indizien dafür , dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2005 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 objektiv verbessert hat. Hinsichtlich des Ausmasses einer allfälligen Ver besserung sowie hinsichtlich der Frage, ob es dem Beschwerdeführer nunmehr bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten (gewesen) wäre, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, erweist sich jedoch eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes als unabdingbar. Da seit der Begutachtung (November 2012) bereits zwei Jahre verstrichen sind, erscheint - nebst dem Beizug eines Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr. M.___ , von welchem bislang erst die dürftigen Angaben im „Fra gebogen: Revision der Invalidenrente“ vom 3. Oktober 2012 ( Urk. 8/62/3) sowie seine telefonischen Aussagen gegenüber dem Gutachter vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/65/9) vorliegen, sowie eines aktuellen Berichtes von Dr. B.___

– jeden falls eine umfassende gutachterliche psychiatrische Abklärung erforderlich. 6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Renten verfügung

vom 1 7. März 2005 unter dem Titel Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) ausser Betracht fällt und aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Leistungen allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG herabzusetzen oder aufzuheben sind. Die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – in Aktualisierung und Ergän zung der medizinischen Akten im Sinne von Erw ägung Ziff. 5.3. 3

– die Voraussetzungen für die A u fhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ASTG prüfe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_86/2013 vom 3 0. April 2013 E. 3).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. November 2013 um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. 8.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 8 .3

Nach

§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu ver füge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli