Sachverhalt
1.
Mit Urteil IV.20 13.01090 vom 25. November 2014 hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___
gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur psy chiatrischen Begutachtung und zum neuerlichen Entscheid an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8/88). Am 29. Januar 2015 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler die IV-Stelle , ihn für das laufende Verwaltungsverfahren als unentgeltlich en Rechtsvertreter einzusetzen ( Urk. 8/91). Mit Verfügung vom 28. April 2015 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwal tungsverfahren . Ausserdem ersuchte er, ihm keine Prozesskosten aufzuerlegen, nötigenfalls sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren. Im Weiteren sei Rechtsanwalt Dr. Stadler als unentgeltli cher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-96), was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversi cherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei stand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser , ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der un entgeltlichen Verbeiständung
im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendb ar (Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts I 557/04 vom 2 9. November 2004 E. 2.1). 2. 2
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungs - verfah ren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungs - grundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwal - tungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erfor - derlich . Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt ins besondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklä - rungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeistän dung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b). 2.3
Entscheidend ist die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli che Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren damit, dass sich die Versicherungsangelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid vom 25. Novem - ber 2014 in einem weitgehend standa rdisierten Abklärungsverfahren b efinde, für welche zumindest bis zum Erlass des Vorbescheids keine Notwen digkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliege (Urk. 2). Auch im Falle eines Rückwei - sungsentscheides zur weiteren Begutachtung gelte es, den Ausnahme charakter der unentgeltlichen Verbeiständung zu beachten. Es seien keine aus serge - wöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine anwaltliche Vertretung notwen - dig erscheinen liessen. Im Weiteren handle es sich bei der Anordnung einer Begutachtung nicht um eine komplexe Angelegenheit und nur Betroffene können das Vorhandensein von Ausstands- oder Ablehnungsgründen erkennen, da diese mit ihrer Person - und nicht mit derjenigen des Rechtvertreters - ver bunden seien (Urk. 7). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er bereits im Verfahren IV.2013.01090 vor dem Sozialversicherungsgericht durch Rechtsan walt Dr. Stadler anwaltlich vertreten gewesen sei und er als fremdsprachiger Migrant auch jetzt nicht in der Lage sei, seine Interessen in diesem komplexen und wichtigen Verfahren ausreichend wahrzunehmen. Auch sei gemäss jüngerer Rechtsprechung in Rückweisungs-Fällen - wie dem V orliegenden - die Notwen digkeit der anwaltlichen Vertretung regelmässig bejaht worden (Urk. 1). 4. 4.1
Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2013.01090 vom 25. November 2014 erwo gen, die mit Verfügung vom 17. März 2005 erfolgte ursprüngliche Rentenzu sprache sei nicht geradewegs als zweifellos unrichtig zu betrachten; entspre chend entfalle die Möglichkeit, darauf mittels Wiederwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückzukommen (Urteil vom 25. November 2014 E. 4, Urk. 8/88 S. 13 ff.). Weiter hat es dafürgehalten, dass das psychiatrische Gut achten des Dr. Y.___ vom 27. Februar 2013 zur entscheidwesentlichen Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit wenig hergebe. Aufgrund der vorliegenden Akten könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG herabzusetzen oder aufzuheben sei. Die Sache sei deshalb an die IV Stelle zur umfassenden gutachterlichen psychiatrischen Abklärung zurückzuweisen (Urteil vom 25. November 2014, E. 5 und 6, Urk. 8/88 S. 16 ff.). 4.2
Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung (29. Januar 2015) ging es um die Wahrung der Parteirechte im Zusammenhang mit der anstehenden Begutachtung. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medi zinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltli chen Vertretung nicht zu begründen vermag. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in prak tisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gut achten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013). Auch bildet die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwir kung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts I 686/00 vom 3 0. Mai 2001 E. 2b). Ebenfalls kein genereller Anspruch auf Bewilligung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass das Bundesge richt in BGE 137 V 210 die Parteirechte der Versicherten massgeblich gestärkt hat. Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.3
4.3.1
Für das Vorliegen solcher Umstände sprach sich das Bundesgericht unter ande rem im Urteil 8C_ 557/2014 vom 18. November 2014 im Falle einer Rückwei sung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung aus. Weil dabei die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange, sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidiszipli nären Expertisen wichtig und die prozessuale Chancengleichheit bei der Aus wahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungs verfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tretung als notwendig erschienen liessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Zudem war die ver sicherte Person in jenem Fall bereits im ersten gerichtlichen Verfahren anwalt lich vertreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5) . 4.3.2
Auch im hier zu beurteilenden Fall liess sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren IV. 2013.01090 anwaltlich vertreten. Die Rückweisung erfolgte über dies
ebenfalls zur Veranlassung eines mono d isziplinären Gutachtens. 4.4
Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nun mehr seit immerhin drei Jahren pendente Verfahren einem Laien wie dem Beschwerdeführer keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tat sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach dem Rückweisungsurteil vom 25. November 2014 als geboten. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren damit zu Unrecht verneint. 4.5
Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der anhalten den Unterstützung durch die Sozial abteilung der Gemeinde Z.___ (Urk. 3/5) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichts los im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. 4.6
Die Beschwerde ist daher mit der Feststellung, das s der Beschwerdeführer ab 29. Januar 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das (wieder aufgenommene) Verwaltungs verfahren hat , gutzuheissen . 5. 5.1
Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt , ist das Beschwerdeverfah ren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de m Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 5.3
Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 28. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 29. Januar 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren hat.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelGeiger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Urteil IV.20 13.01090 vom 25. November 2014 hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___
gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur psy chiatrischen Begutachtung und zum neuerlichen Entscheid an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8/88). Am 29. Januar 2015 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler die IV-Stelle , ihn für das laufende Verwaltungsverfahren als unentgeltlich en Rechtsvertreter einzusetzen ( Urk. 8/91). Mit Verfügung vom 28. April 2015 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwal tungsverfahren . Ausserdem ersuchte er, ihm keine Prozesskosten aufzuerlegen, nötigenfalls sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren. Im Weiteren sei Rechtsanwalt Dr. Stadler als unentgeltli cher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-96), was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Art. 29 Abs.
E. 2.3 Entscheidend ist die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli che Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b mit Hinweisen). 3.
E. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren damit, dass sich die Versicherungsangelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid vom 25. Novem - ber 2014 in einem weitgehend standa rdisierten Abklärungsverfahren b efinde, für welche zumindest bis zum Erlass des Vorbescheids keine Notwen digkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliege (Urk. 2). Auch im Falle eines Rückwei - sungsentscheides zur weiteren Begutachtung gelte es, den Ausnahme charakter der unentgeltlichen Verbeiständung zu beachten. Es seien keine aus serge - wöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine anwaltliche Vertretung notwen - dig erscheinen liessen. Im Weiteren handle es sich bei der Anordnung einer Begutachtung nicht um eine komplexe Angelegenheit und nur Betroffene können das Vorhandensein von Ausstands- oder Ablehnungsgründen erkennen, da diese mit ihrer Person - und nicht mit derjenigen des Rechtvertreters - ver bunden seien (Urk. 7).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er bereits im Verfahren IV.2013.01090 vor dem Sozialversicherungsgericht durch Rechtsan walt Dr. Stadler anwaltlich vertreten gewesen sei und er als fremdsprachiger Migrant auch jetzt nicht in der Lage sei, seine Interessen in diesem komplexen und wichtigen Verfahren ausreichend wahrzunehmen. Auch sei gemäss jüngerer Rechtsprechung in Rückweisungs-Fällen - wie dem V orliegenden - die Notwen digkeit der anwaltlichen Vertretung regelmässig bejaht worden (Urk. 1).
E. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der un entgeltlichen Verbeiständung
im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendb ar (Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts I 557/04 vom 2 9. November 2004 E. 2.1). 2. 2
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungs - verfah ren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungs - grundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwal - tungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erfor - derlich . Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt ins besondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklä - rungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeistän dung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).
E. 4.1 Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2013.01090 vom 25. November 2014 erwo gen, die mit Verfügung vom 17. März 2005 erfolgte ursprüngliche Rentenzu sprache sei nicht geradewegs als zweifellos unrichtig zu betrachten; entspre chend entfalle die Möglichkeit, darauf mittels Wiederwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückzukommen (Urteil vom 25. November 2014 E. 4, Urk. 8/88 S. 13 ff.). Weiter hat es dafürgehalten, dass das psychiatrische Gut achten des Dr. Y.___ vom 27. Februar 2013 zur entscheidwesentlichen Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit wenig hergebe. Aufgrund der vorliegenden Akten könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG herabzusetzen oder aufzuheben sei. Die Sache sei deshalb an die IV Stelle zur umfassenden gutachterlichen psychiatrischen Abklärung zurückzuweisen (Urteil vom 25. November 2014, E. 5 und 6, Urk. 8/88 S. 16 ff.).
E. 4.2 Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung (29. Januar 2015) ging es um die Wahrung der Parteirechte im Zusammenhang mit der anstehenden Begutachtung. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medi zinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltli chen Vertretung nicht zu begründen vermag. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in prak tisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gut achten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013). Auch bildet die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwir kung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts I 686/00 vom 3 0. Mai 2001 E. 2b). Ebenfalls kein genereller Anspruch auf Bewilligung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass das Bundesge richt in BGE 137 V 210 die Parteirechte der Versicherten massgeblich gestärkt hat. Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 4.3.1 Für das Vorliegen solcher Umstände sprach sich das Bundesgericht unter ande rem im Urteil 8C_ 557/2014 vom 18. November 2014 im Falle einer Rückwei sung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung aus. Weil dabei die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange, sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidiszipli nären Expertisen wichtig und die prozessuale Chancengleichheit bei der Aus wahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungs verfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tretung als notwendig erschienen liessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Zudem war die ver sicherte Person in jenem Fall bereits im ersten gerichtlichen Verfahren anwalt lich vertreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5) .
E. 4.3.2 Auch im hier zu beurteilenden Fall liess sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren IV. 2013.01090 anwaltlich vertreten. Die Rückweisung erfolgte über dies
ebenfalls zur Veranlassung eines mono d isziplinären Gutachtens.
E. 4.4 Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nun mehr seit immerhin drei Jahren pendente Verfahren einem Laien wie dem Beschwerdeführer keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tat sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach dem Rückweisungsurteil vom 25. November 2014 als geboten. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren damit zu Unrecht verneint.
E. 4.5 Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der anhalten den Unterstützung durch die Sozial abteilung der Gemeinde Z.___ (Urk. 3/5) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichts los im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden.
E. 4.6 Die Beschwerde ist daher mit der Feststellung, das s der Beschwerdeführer ab 29. Januar 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das (wieder aufgenommene) Verwaltungs verfahren hat , gutzuheissen .
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelGeiger
E. 5.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt , ist das Beschwerdeverfah ren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ).
E. 5.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de m Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
E. 5.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 28. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 29. Januar 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren hat.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00551 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
22. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil IV.20 13.01090 vom 25. November 2014 hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___
gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur psy chiatrischen Begutachtung und zum neuerlichen Entscheid an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8/88). Am 29. Januar 2015 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler die IV-Stelle , ihn für das laufende Verwaltungsverfahren als unentgeltlich en Rechtsvertreter einzusetzen ( Urk. 8/91). Mit Verfügung vom 28. April 2015 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwal tungsverfahren . Ausserdem ersuchte er, ihm keine Prozesskosten aufzuerlegen, nötigenfalls sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren. Im Weiteren sei Rechtsanwalt Dr. Stadler als unentgeltli cher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-96), was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversi cherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei stand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser , ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der un entgeltlichen Verbeiständung
im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendb ar (Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts I 557/04 vom 2 9. November 2004 E. 2.1). 2. 2
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungs - verfah ren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungs - grundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwal - tungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erfor - derlich . Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt ins besondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklä - rungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeistän dung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b). 2.3
Entscheidend ist die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli che Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren damit, dass sich die Versicherungsangelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid vom 25. Novem - ber 2014 in einem weitgehend standa rdisierten Abklärungsverfahren b efinde, für welche zumindest bis zum Erlass des Vorbescheids keine Notwen digkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliege (Urk. 2). Auch im Falle eines Rückwei - sungsentscheides zur weiteren Begutachtung gelte es, den Ausnahme charakter der unentgeltlichen Verbeiständung zu beachten. Es seien keine aus serge - wöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine anwaltliche Vertretung notwen - dig erscheinen liessen. Im Weiteren handle es sich bei der Anordnung einer Begutachtung nicht um eine komplexe Angelegenheit und nur Betroffene können das Vorhandensein von Ausstands- oder Ablehnungsgründen erkennen, da diese mit ihrer Person - und nicht mit derjenigen des Rechtvertreters - ver bunden seien (Urk. 7). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er bereits im Verfahren IV.2013.01090 vor dem Sozialversicherungsgericht durch Rechtsan walt Dr. Stadler anwaltlich vertreten gewesen sei und er als fremdsprachiger Migrant auch jetzt nicht in der Lage sei, seine Interessen in diesem komplexen und wichtigen Verfahren ausreichend wahrzunehmen. Auch sei gemäss jüngerer Rechtsprechung in Rückweisungs-Fällen - wie dem V orliegenden - die Notwen digkeit der anwaltlichen Vertretung regelmässig bejaht worden (Urk. 1). 4. 4.1
Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2013.01090 vom 25. November 2014 erwo gen, die mit Verfügung vom 17. März 2005 erfolgte ursprüngliche Rentenzu sprache sei nicht geradewegs als zweifellos unrichtig zu betrachten; entspre chend entfalle die Möglichkeit, darauf mittels Wiederwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückzukommen (Urteil vom 25. November 2014 E. 4, Urk. 8/88 S. 13 ff.). Weiter hat es dafürgehalten, dass das psychiatrische Gut achten des Dr. Y.___ vom 27. Februar 2013 zur entscheidwesentlichen Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit wenig hergebe. Aufgrund der vorliegenden Akten könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG herabzusetzen oder aufzuheben sei. Die Sache sei deshalb an die IV Stelle zur umfassenden gutachterlichen psychiatrischen Abklärung zurückzuweisen (Urteil vom 25. November 2014, E. 5 und 6, Urk. 8/88 S. 16 ff.). 4.2
Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung (29. Januar 2015) ging es um die Wahrung der Parteirechte im Zusammenhang mit der anstehenden Begutachtung. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medi zinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltli chen Vertretung nicht zu begründen vermag. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in prak tisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gut achten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013). Auch bildet die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwir kung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts I 686/00 vom 3 0. Mai 2001 E. 2b). Ebenfalls kein genereller Anspruch auf Bewilligung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass das Bundesge richt in BGE 137 V 210 die Parteirechte der Versicherten massgeblich gestärkt hat. Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.3
4.3.1
Für das Vorliegen solcher Umstände sprach sich das Bundesgericht unter ande rem im Urteil 8C_ 557/2014 vom 18. November 2014 im Falle einer Rückwei sung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung aus. Weil dabei die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange, sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidiszipli nären Expertisen wichtig und die prozessuale Chancengleichheit bei der Aus wahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungs verfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tretung als notwendig erschienen liessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Zudem war die ver sicherte Person in jenem Fall bereits im ersten gerichtlichen Verfahren anwalt lich vertreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5) . 4.3.2
Auch im hier zu beurteilenden Fall liess sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren IV. 2013.01090 anwaltlich vertreten. Die Rückweisung erfolgte über dies
ebenfalls zur Veranlassung eines mono d isziplinären Gutachtens. 4.4
Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nun mehr seit immerhin drei Jahren pendente Verfahren einem Laien wie dem Beschwerdeführer keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tat sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach dem Rückweisungsurteil vom 25. November 2014 als geboten. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren damit zu Unrecht verneint. 4.5
Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der anhalten den Unterstützung durch die Sozial abteilung der Gemeinde Z.___ (Urk. 3/5) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichts los im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. 4.6
Die Beschwerde ist daher mit der Feststellung, das s der Beschwerdeführer ab 29. Januar 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das (wieder aufgenommene) Verwaltungs verfahren hat , gutzuheissen . 5. 5.1
Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt , ist das Beschwerdeverfah ren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de m Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 5.3
Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 28. April 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 29. Januar 2015 Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren hat.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelGeiger