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IV.2013.01066

Neuanmeldung, keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. (BGE 9C_517/2014) (hängig)

Zürich SozVersG · 2014-04-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Mit Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 15. Oktober 2004 wurde dem 19 66 geborenen X.___ eine vom

1. Juli 2002 bis 31. Januar 2003 befristete ganze Invalidenrente zugespro chen (Urk. 8/65 und 8/74). Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Oktober 2004 teilweise gutge heissen und der angefochtene Einspracheentscheid wurde insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass der Versicherte bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/81). Das in der Folge an gerufene Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid und nament lich die vom Versicherten beanstandete Befristung mit Urteil vom 15. Dezember 2006 (Urk. 8/92). 1.2

Mit der Unterzeichnung eines Berichts der Y.___ vom 21. August 2012 machte der Versicherte am 24. September 2012 eine Verschlechterung seine s Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut zum Bezug von Lei stungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/119-122). In der Folge holte die IV Stelle einen Operationsbericht der Y.___ vom 18. Mai 2012 (Urk. 8/124) sowie einen Bericht des Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2012 (Urk. 8/125) ein. Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invali denversicherung (RAD) vom 9., 1 3. und 26. November 2012 (Urk. 8/126 S. 2 f.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2012 in Aussicht, dass sein Leistungsgesuch bei einer aktuell uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit abgewiesen werde (Urk. 8/128). In der Folge mandatierte der Versicherte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger und liess mit Eingaben vom 7. Januar 2013 (Urk. 8/136) sowie vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/138) Einwände erheben. Zu deren Klärung ordnete die IV Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung an (Urk. 8/144, 8/146). Am 25. Juni 2013 erstattete Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH A.___ , Fachärztin FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankun gen , ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/148), am

3. Juli 2013 erstattete PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/151) ; die bidisziplinäre Zusammenfassung der beiden Gutachter datiert ebenfalls vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/150). Mit Eingabe vom 13. August 2013 nahm der Versicherte zu den Ergebnissen der Begutachtung Stellung (Urk. 8/153). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde das Leistungsgesuch abgewiesen (Urk. 2 [= 8/156]). 2. 2.1

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person des unterzeichneten Dr. iur . C.___ (Urk. 1 und 4/1+2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 beantragte die IV Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 2.3

Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zudem aufge fordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren und seine Bedürftigkeit zu belegen. Weiter wurde ihm mitgeteilt, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter über kein Rechtsanwaltspatent verfüge und deshalb nach der seit mehreren Jahren geübten Praxis nicht als un ent geltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (Urk. 11)

reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 13) und drei Belege dazu (Urk. 14/1-3) ein; gleichzeitig beantragte er, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel len. Dazu führte er aus, der Antrag, es sei ihm in der Person von Dr. iur . C.___ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, beruhe auf einem Missver ständnis; im übrigen sei dieser aufgrund der vom Vizepräsidenten des Oberge richts am 19. August 2013 erteilten Venia bef ugt , in Zivil- und Strafprozessen Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

zu substituieren. Insoweit stelle die vom hiesi gen Gericht geübte Praxis eine Ungleichbehandlung gegenüber den patentierten Anwälten dar und sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 11 S. 2 f. und 14/4). 2.4

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar beits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV Stelle hielt gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 25. Juni/3. Juli 2013 dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht verschlechtert habe; es sei

gegenteils

von einer Verbesserung auszugehen , da zwischenzeitlich keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht mehr bestehe und nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 0 % werde das Gesuch um erneute Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im W esentlichen vor, er leide an einer Beinverkürzung rechts um 2 cm, weswegen er kein Fahrzeug mehr lenken könne und was einen erheblichen Leidensdruck verursache. Ohne Gehstöcke könne er sich nicht fortbewegen und die chronischen Schmerzen hätten zu einer ausgeprägten depressiven Störung geführt. Auf das Gutachten, welches eine Einschränkung aus psychischen Gründen verneine, könne nicht abgestellt wer den. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung ; es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug bei der Bestimmung des Invaliden einkommens berücksichtigt worden (Urk. 1). 3. 3.1

Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 17. Oktober 2005 fest , aufgrund der Akten sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bis am 13. Januar 2003 voll umfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, seither jedoch an keinen körperlichen Krankheiten mehr leide, aufgrund derer er in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt wäre. So hätten insbesondere die Ärzte der D.___ das rechte Bein abgesehen von einer muskulären Atrophie des Oberschen kels als klinisch unauffällig beurteilt und ausgeführt, mit einem Sohlenaus gleich könne die Beinlängendifferenz vollständig ausgeglichen werden. Auch die Kreisärzte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seien von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit seit 13. Januar 2003 ausgegangen. Ausserdem habe das Gericht bereits im rechtskräftigen Urteil vom 8. Juni 2004 in Sachen des Beschwerdeführers

betreffend unfallversicherungsrechtliche An sprüche festgestellt, dass keine relevanten organischen Unfallfolgen mehr vor liegen w ürden (Urk. 8/81 S. 10). Weiter führte das Gericht aus, bezüglich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sei vorweg festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Mai 2004 den bundesgerichtli chen Anforderungen an eine medizinische Expertise vollumfänglich entspreche. Es sei namentlich für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und beruhe auf den erforderlichen Untersuchungen. Es berücksichtige weiter die geklagten Beschwerden und setze sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So habe Dr. E.___ ausführlich dargelegt, dass die Hauptproblematik des Beschwerdeführers in der Fixierung auf sein verkürztes Bein liege und habe das Verhalten entsprechend gewürdigt. Dr. E.___ habe sich sodann intensiv mit den Vorakten auseinandergesetzt, habe detailliert zur Meinung von med. pract . F.___ Stellung genommen und seine abweichende Einschätzung begründet. Das Gutachten leuchte ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. So habe Dr. E.___ unter Verweis auf die Vorakten und die dokumentierte organische Befunderhebung eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen ausschliessen und darlegen können, dass bloss aufgrund der Fixierung auf die Beinverkürzung und die Weigerung des Beschwerdeführers, eine Sohlenerhö hung zu tragen, nicht auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu schliessen sei. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ seien in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person diese prüfend nachvollziehen könne, habe er doch eingehend dargelegt, dass die Weigerung des Tragens der Sohlenerhöhung wohl psychodynamisch verstehbar sei, hingegen nicht als unveränderbare Reaktion hingenommen werden könne. Schliesslich habe Dr. E.___ die Unsicherheiten deutlich gemacht, welche die Beantwortung der Fragen er schwerten, habe er die Arbeitsunfähigkeit doch als zwischen 50 % und 70 % gelegen beurteilt und so seine Einschätzung relativiert (Urk. 8/81 S. 10 f.). Zu sammenfassend hielt das Gericht fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ab seinem Unfall bis zum 13. Januar 20 03 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei und seither im Ausmass von 50-70 % arbeitsfähig sei. Nachdem in somatischer Hinsicht keine grösseren Beeinträchtigungen mehr bestünden, sei dem Beschwerdeführer nach der fachärztlichen Einschätzung indes aus psy chi atrischen Gründen eine vollumfängliche Arbeitstätigkeit einstweilen nicht zumutbar. Die diagnostizierte Anpassungsstörung sei nicht derart interpretiert worden, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sie zu überwinden und wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da von ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden könne, sein ganzes Potential aus zuschöpfen, sei ihm eine Erwerbstätigkeit nicht im unteren (50 %) oder mittle ren (60 %) Rahmen, sondern im Ausmass von 70 % zumutbar , zumal der Gut achter eine Verbesserung auf eine 80%ige bis auf eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit innert zwei Jahren nicht ausgeschlossen habe (Urk. 8/81 S. 12 f.). Der für die Zeit ab Verbesserung der Gesundheitssituation vorgenommene Ein kommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, weshalb unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Mai 2003 kein Rentenanspruch mehr bestand (Urk. 8/81 S. 13 ff.). 3.2

Das daraufhin angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 15. Dezember 2006 diesen Entscheid. Es hielt zunächst fest, dass sich eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leich ten oder mittelschweren Tätigkeit für die Zeit ab ungefähr Mitte Januar 2003 auf Grund des somatischen Beschwerdebildes nicht mehr begründen lasse; um stritten sei dagegen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch eine krankheitswertige psychische Störung zusätzlich beeinträchtigt werde (Urk. 8/92 S. 5). In der Folge kam das höchste Gericht zum Schluss, dass dem Gutachten des Dr. E.___ volle Beweiskraft zuzusprechen sei. Die Bedeutung einer Bandbreite, mit der ein Gutachter die Arbeitsfähigkeit beziffere, sei unter Berücksichtigung des jeweili gen Gesamtzusammenhangs zu ermitteln. So sei denkbar, dass es nach Auf fas sung des Experten in der Macht des Versicherten liege, das Maximum der ange ge benen Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Diesfalls sei für die Anspruchsbeur teilung vom höchsten angegebenen Wert auszugehen. Die Bandbreite könne aber auch eine Grössenordnung im Sinne eines Rahmens darstellen, innerhalb dessen der Gutachter die obere Grenze als eher zu hoch, die untere als eher zu niedrig ansehe. In dieser Konstellation rechtfertige es sich in der Regel, vom Mittelwert aus zugehen. Auf Grund des Gutachtens des Dr. E.___ sei, wie die Vor ins tanz zu Recht erwogen habe, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % nicht aus gewiesen. Der Experte bejahe zwar eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit durch die diagnostizierte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Er gelange j edoch zum Ergebnis, dass dem Versi cherten eine angepasste Tätigkeit "zumindest in einem teilzeitli chen Pensum" zumutbar sei und konkretisiere diese Aussage mit der Angabe ei ner Arbeits fä higkeit von "etwa 50 bis 70 %". Werde berücksichtigt, dass der Gutachter die Zumutbarkeit einer (weitgehenden) Behebung der somatisch be gründeten Ein schränkungen durch einen Sohlenausgleich bejahe und die Ar beitsunfähigkeit einzig aus der verbleibenden Anpassungsstörung ableite , sowie dass er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % innerhalb von ein bis zwei Jahren für durchaus möglich erachte, rechtfertige sich ein Abstellen auf den oberen im Gutachten genannten Wert (Urk. 8/92 S. 6 f.). Schliesslich wurde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad und die Befristung der auszurich tenden Rente per Ende April 2003 bestätigt (Urk. 8/92 S. 8 f.). 4. 4.1

Dr. med.

G.___ , Leitender Arzt Orthopädie an der Y.___ , berich tete am 12. November 2007 von Restbeschwerden nach Osteosynthese einer distalen Femurfraktur rechts. Das Implantat führe zur Wetterfühligkeit sowie zu Schmerzen im distalen Bereich der Verriegelungsschrauben. Entsprechend solle eine Nagelentfernung durchgeführt werden (Urk. 8/114).

Am 18. Mai 2012 wurde der Marknagel entfernt. Die Operateure der Y.___ empfahlen eine Stockbenutzung für zwei Wochen und Belastung nach Massgabe der Beschwerden sowie Verzicht auf Stop-and-go Sportarten für drei Monate. Sodann attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer von drei Wochen (Urk. 8/124).

Im Bericht der Y.___ über die klinische Verlaufskontrolle vom 21. August 2012 wurde als Nebendiagnose eine depressive Störung aufgeführt. Sodann wurde berichtet, es zeige sich eine massive Schmerzsituation rechts bei Status nach Femurschaftfraktur 2001 mit Marknagelosteosynthese. Die Mark nagelentfernung im Mai 2012 habe zu keiner wesentlichen Verbesserung des Zustandes geführt. Der Leidensdruck sei erheblich, ohne Gehstöcke könne der Patient nicht gehen, Analgetika würden täglich eingenommen. Wie bereits in den früheren Berichten des Dr. G.___ formuliert, sei die Gesamtsituation am Dekompensieren , da der Patient die Beinlängendifferenz von 2 cm Verkürzung rechts nicht kompensieren könne. Dadurch komme es zu einer übermässigen muskulären Verspannung, welche das aktuelle Beschwerdebild präge. Nach wie vor würden sie - die behandelnden Orthopäden - denken, dass eine Verlänge rung des rechten Beines um 2 cm inklusive Korrektur des Rotationsfehlers die einzig sinnvolle Massnahme sei , um eine Verbesserung des Zustandes zu bewir ken. Andernfalls werde vermutlich eine persistierende Arbeitsunfähigkeit nicht zu umgehen sein. An eine Umschulung sei in diesem Zustand ebenfalls kaum zu denken. Des Weiteren werde die Invalidenversicherung gebeten, den Patienten an eine neutrale Gutachterstelle zur Evaluation der Gesamtsituation aufzubie ten. Aus psychiatrischer Sicht sei sicherlich auch eine Begutachtung indiziert. Der Patient stehe bei Dr. Z.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/119). 4.2

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2012 fest, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Schmerzverar beitungsstörung infolge eines Unfalles. Anhaltspunkte für ein depressives Zu stands bild , Wahnideen, Ich-Störungen oder Zwänge hätten keine erhoben wer den können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, dem Patienten sei eine adaptierte Tätigkeit an einer Arbeitsstelle im ersten Arbeits markt zu 100 % zumutbar (Urk. 8/125). 4.3 4.3.1

Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 25. Juni 2013 wurde fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/148 S. 71): - Status nach Unfall am 12. Juli 2001 mit - Femurschaftfraktur recht s mit - Osteosynthese am Unfalltag ( ungebohrter

Femurmarknagel ) mit ope rativer Entfernung der Verriegelungsschraube am 18. Februar 2002 wegen Non union und danach vollständiger Konsoliderung der Fraktur und operativer Entfernung des Femurmarknagels am 18. Mai 2012 - Beinlängenverkürzung rechts von 16 mm - symmetrischer Beinmuskulatur (Ober- und Unterschenkel)

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet (Urk. 8/148 S. 71): - Vitamin D-Mangel - Hypercholesterinämie - Glasschnittverletzung der rechten Hohlhand am 12. Juli 2001 mit - Durchtrennung der Flexor digiti

superficialis

- und Flexor digiti

pro fun dus-Sehne III und Durchtrennung der Arteria

digitalis

palmaris

communis - operativer Versorgung am Unfalltag (Sehnennaht und Reanastomisie rung der Arterie)

In der Folge führte die Sachverständige aus, beim Exploranden handle es sich um einen kräftigen 47jährigen Mann. Seit dem Unfall vom 12. Juli 2001 klage er über Schmerzen im ganzen rechten Bein; er könne seither nur mit Hilfe von zwei Stöcken gehen. In der klinischen Untersuchung seien erhebliche Diskre panzen aufgefallen. Der wesentlichste Befund sei ein Beckentiefstand von etwa anderthalb Zentimetern. Mangels Kooperation habe die Beweglichkeit der Len den wirbelsäule nicht geprüft werden können. Die Hals- und die Brustwirbel säule seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Explorand habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz auf der Untersu chungs liege eingenommen und sei minutenlang so verblieben. Dies schliesse eine wesentliche lumbale neurale Kompression aus. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden gewesen . Liegend geprüft sei die gesamte Muskulatur nirgends verspannt. Alle fünf gemessenen Beinumfänge seien rechts gleich gross wie links. Eine lang andauernde Schonung des rechten Beines ge genüber dem linken Bein habe offensichtlich nicht stattgefunden. Die Bioim pe danz-Analyse zeige eine Muskelmasse von 59 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die EOS-Ganzkörper-Röntgenuntersuchung von Juni 2013 zeige eine Beinlängendifferenz von 16 mm und einen daraus resultieren den Beckentiefstand rechts von 15 mm. Diese Befunde seien nicht besonders gravierend. Die beiden Hüftgelenke, beide Kniegelenke und die Sprunggelenke beidseits seien in der Röntgenuntersuchung altersentsprechend. Die Laborun tersuchung habe einen deutlichen Vitamin D-Mangel und eine mässige Hyper cholesterinämie gezeigt. Von den drei angegebenen Medikamenten sei das Schmerzmittel Spiralgin im therapeutischen Bereich im Blut nachweisbar. Von den beiden anderen Medikamenten fehle indes jede Spur im Blut . Die vorhan denen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden des Exploranden nicht erklären. Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin D-Mangels sein. Der Vitaminmangel könne durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden (Urk. 8/148 S. 72) .

Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, der Explorand habe bei der Untersu chung spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege eingenommen und sei so minutenlang verblieben. Links sei der Lasè g ue normal gewesen. Bei der Prü fung des Lasègues rechts habe er bereits ab 30° starke Schmerzen geäussert und keine Fortsetzung der Prüfung zugelassen. Da kein reflektorischer Bewegungs widerstand feststellbar gewesen sei, habe es sich keinesfalls um einen patholo gischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz gehan delt. Beim Exploranden sei sodann keine Erkrankung der Hände bekannt. Bei der kreisärztlichen Untersuchung am 9. Dezember 2002 habe er eine normale Handkraft gezeigt. Aktuell klage er nicht über Handbeschwerden. Bei der Untersuchung sei sein Handeinsatz beidseits normal. Dennoch zeige er bei der Messung der maximalen Handkraft rechts nur 28 % der Norm (links 83 %). Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft rechts. Es habe sicher eine Selbstlimitierung bei dieser Untersuchung bestanden. Die Gutachterin berichtete sodann, dass der Explorand angegeben habe, er benötige seit 2001 stets zwei Stöcke zum Gehen, sogar in der Woh nung. Dennoch würden s ich keine Gebrauchsspuren an beiden Händen finden lassen. Die Angabe, stets zwei Stöcke zu brauchen, sei daher nicht plausibel. Auch die Angabe, dass die Schwielen an beiden Knien von seiner Arbeit bis 2001 stammten, sei nicht plausibel. Die Schwielen würden vielmehr zeigen, dass er aktuell lang andauernd knien würde (Urk. 8/148 S. 73).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, dass der Explorand eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 Kilogramm zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne. Sofern er keine Lasten über 15 kg hantieren müsse, sei die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer oder eine solche als Kurier zu 100 % möglich. Als diplomierter Optiker könne er unein geschränkt zu 100 % arbeiten. Auch als Kellner sei er zu 100 % beziehungs weise ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/148 S. 75).

Weiter führte die Gutachterin aus, der Explorand habe nun eine Absatzerhö hung rechts von 1,5 cm, was zweckmässig sei und fortgesetzt werden sollte. Es sei ihr unklar, weshalb der behandelnde Orthopäde zu einer operativen Bein verlängerung geraten habe, da Beinlängendifferenzen bis zu drei Zentimeter üblicherweise konservativ behandelt würden (Urk. 8/148 S. 76 f.). Schliesslich wurde aus rheumatologische r

Sicht festgehalten, seit 2003 sei es zu keiner we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 8/148 S. 78). 4.3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom

3. Juli 2013 hielt der begutachtende Fach arzt fest, auf Grund der Anamnese sowie der erhobenen objektiven Untersu chungsbefunde könne keine Diagnose aus psychiatrischer Sicht gestellt werden. Der Explorand habe in der Untersuchung immer wieder über seine Schwierig keiten gesprochen, mit einem verkürzten rechten Bein zurechtzukommen. Er habe mitgeteilt, dass sich sein Leben dadurch zum Negativen verändert habe und er alles daran setze, sich das rechte Bein operieren zu lassen. Weiter wurde ausgeführt, i m Rahmen eines bidisziplinären Gutachtens könne nicht über soma tisch nachgewiesene Diskrepanzen hinweggesehen werden. Aus der per sön li chen Anamnese des Exploranden ergäben sich noch einige weitere Diskre pan zen, auf die hingewiesen werden müss e . Erstens sei es dem Exploranden ge lun gen, zwischen 2008 und 2010 wieder als Taxichauffeur zu arbeiten, was eine erstaunliche Tatsache darstelle, wenn seinen subjektiven Angaben gefolgt werde, dass er seit dem Unfall im Jahr 2001 eine derartige Dysfunktionalität erlebe. Im übrigen bedeute dieser Umstand auch, dass eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden könne, da mit dem Wiedereinstieg in den Beruf, wo das traumatische Ereignis mehrere Jahre zuvor geschehen sei, ge zeigt werde, dass kein Vermeidungsverhalten bestehe. Dann sei erwähnenswert, dass der Explorand seine drei Kinder alle nach dem Unfall gezeugt habe. Da für jede Zeugung eines Kindes eine gewisse physische und auch innerpsychische Integrität und Funktionalität notwendig sei, stehe dies ebenfalls in einer hohen Diskrepanz zu den Angaben des Exploranden über seine pauschale und globale Dysfunktionalität in praktisch allen Lebensbereichen. Schliesslich sei auch dar auf hinzuweisen, dass der Explorand in der Untersuchung mitgeteilt habe, es sei der behandelnde Psychiater, der ihn auffordere, nach H.___ in eine psychosoma tische Kur zu gehen, während Dr. Z.___ dem Gutachter in einem Telefonge spräch unmissverständlich mitgeteilt habe, dass der Explorand seit längerem darauf dränge, dorthin überwiesen zu werden. Wenn solche klaren Diskrepan zen vorlägen, müsse von bewusstseinsnahen Mechanismen ausgegangen wer den, so dass keine Verdeutlichungstendenz mehr vorliegen könne, sondern zu mindest ein aggravierendes Verhalten, was definitionsgemäss ein bewusstseins nahes Ge schehen darstelle. Somit könne auf jeden Fall eine anhaltende so ma toforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden; denn letztere sei definiti ons gemäss eine bewusstseinsferne Störung, das heisse, die Schmerzen im Rah men einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unterlägen einem be wusst seins fer nen Prozess. Generell müssten die Angaben des Exploranden zu seiner Dys funk tionalität sehr kritisch beleuchtet werden. Erstens würden die Be obach tun gen und Befunde anderer Ärzte dazu in hoher Diskrepanz stehen, zweitens würden die anamnestischen Auffälligkeiten seit dem Unfall von 2001 zeigen, dass die Dysfunktionalität längst nicht im vom Exploranden beschriebe nen Ausmass ausgeprägt sein könne. Auch im objektiven Psychostatus hätten sich deutliche Indizien dafür gezeigt, dass die innerpsychischen Ressourcen des Exploranden im Grunde genommen allesamt erhalten gewesen seien. Während der Explorand über psychische Beschwerden berichtet habe, die rein theoretisch einer depres siven Störung gemäss ICD-10-Kriterien hätten zugeordnet werden können, zeige der objektive Psychostatus bis auf eine gewisse bedrückte, subde pressive

Grund stimmung keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere auch nicht jene objektiven Parameter, welche die innerpsychische Vitalität objektiv sehr gut ab zubilden vermöchten, so Sprach- und Psychomotorik, Mimik und Gestik, Denk tempo , kognitive Leistungen sowie fehlende Affektverarmung. Würde tatsäch lich eine derartige Dysfunktionalität bestehen, wie sie der Explorand schildere, müssten zumindest einzelne dieser spezifischen objektiven Parameter patholo gisch ausfallen, was aber klar nicht der Fall sei. Schliesslich müsse doch auch im sehr grossen Quervergleich mit mehreren tausenden anderen Patienten sehr kritisch beleuchtet werden, weshalb es diesem Exploranden, der an sich gemäss seiner Schul- und Berufsbildung über intakte kognitive Ressourcen verfüge, nicht gelinge, mit dem Umstand fertig zu werden, dass er nun eine Schuhein lage bezie hungs weise einen höheren Schuhabsatz tragen müsse. Werde dies mit infausten Krankheiten verglichen, so falle es schwer, die Fixierung des Explo randen auf diesen Umstand zu verstehen. Allerdings müsse man hier berück sichtigen, dass jeder Mensch auf Krankheiten und gesundheitlichen Einbussen ganz unterschiedlich reagiere. Hier dringe beim Exploranden zweifelsohne eine gewisse narzisstische Dimension in seiner innerpsychischen Struktur hervor , was nur schon damit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sein grosser Traum gewesen sei, ein Spitzenbodybuilder zu werden und er sich deshalb viele Jahre nicht nur seiner Körperkraft, sondern vor allem seinem Körperbild zuge wandt gehabt habe. Dass dann bei einem Menschen, dessen Narzissmus vor allem an sein Körperbild gebunden gewesen sei , bei einem Unfall eine Erschüt te rung dieses narzisstischen Gefüges erfolge, könne nachvollzogen werden. Es gäbe - so der Gutachter weiter - tatsächlich Krankengeschichten, in denen solche Prozesse auf bewusstseinsferner Ebene einen verhängnisvollen Lauf näh men, der dann nicht mehr korrigierbar sei. Weil aber die vorliegenden Diskre panzen sehr deutlich aufzeigen würden, dass ohne Zweifel auch bewusstseins nahe Mechanismen vorlägen, könne diese Eventualität mit Sicherheit ausge schlossen werden. Damit solle nicht gesagt werden, dass der Unfall für den Exploranden nicht erschütternd und traumatisierend gewesen sei; der Unfall habe schwere Verletzungen zur Folge gehabt, die detailliert in den Vorakten doku mentiert seien. Es sei aber zu keinem Zeitpunkt zu einer regelrechten depressi ven Störung gekommen, wie dies auch von den relevanten psychia tri schen Vor akten dokumentiert werde und wie dies der in der aktuellen Untersuchung er hobene Psychostatus sehr deutlich zeige (Urk. 8/151 S. 8 ff.).

Weiter führte der Gutachter aus, es sei auch nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Erstens sei fraglich, ob der Unfall im Jahre 2001 das im ICD-10 verlangte Traumakriterium überhaupt erfülle, da der Explorand keinerlei Todesängste erlitten habe, sondern im Moment des Unfalls mehr mit seinem geschädigten Körperbild beschäftigt gewesen sei. Dann sei auch zu sagen, dass der Explorand während der gutachterlichen Untersuchung ohne jegli che psychovegetativen Begleitreaktionen über den Unfall habe sprechen kön nen, was klar gegen ein Vermeidungsverhalten spreche, wie auch der Umstand, dass er zwischen 2008 und 2010 wieder als Taxichauffeur habe arbeiten kön nen. Vor dem Hintergrund der diskutierten Diskrepanzen müsse auch die Frage gestellt werden, ob der Explorand tatsächlich so oft Albträume erlebe, was na türlich nicht objektiv überprüft werden könne. Er scheine aber mit einiger Si cherheit keinerlei regelrechte Flashbacks zu erleben. Zusam men fas send liege beim Exploranden weder eine anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung noch eine depressive Störung oder eine posttraumatische Belastungs stö rung

vor und es könnten auch keine anderen psychiatrischen Diagnose-Entitäten festgestellt werden. Die in den früheren psychiatrischen Gutachten gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung sei heute längst nicht mehr diagnostizierbar, da eine An passungsstörung maximal zwei Jahre ab Belastungsereignis dauern könne, wenn es sich um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion handle, ansonsten maximal sechs Monate. Depressive Symptome, die im Zu sammenhang mit Anpassungsstörungen auftreten würden, erfüllten aber gemäss ICD-10-Kriterien zu keinem Zeitpunkt den Schweregrad von depressiven Sym ptomen, die im Rahmen einer regelrechten depressiven Episode aufträten, son dern sie seien als subdepressive, dysthyme Affektveränderung zu beurteilen, was genau der Affektlage entspreche, welche in der gutachterlichen Untersu chung objektiv beim Exploranden habe festgestellt werden können. Man könne diagnostisch allerhöchstens noch eine Dysthymie gemäss ICD-10 F34.1 auffüh ren, die gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) aber zu keinerlei Einbussen der Arbeitsfähigkeit führe. Weil kei nerlei psychiatrische Diagnose nachgewiesen werden könne, seien die Funk tions fähigkeiten aus psychiatrischer Sicht allesamt weiterhin erhalten und auch nicht eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/151 S. 11 ff.). 4.3.3

Im Rahmen der bidisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer sowie aus bidisziplinärer Sicht könne der Explorand eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (Urk. 8/150). 5. 5.1

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das bidiszipli näre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 25. Juni/3. Juli 2013 (Urk. 8/148, 8/150 und 8/151) zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/148 S. 63-70 und 79-123, 8/151 S. 2-8 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/148 S. 63 f. , 8/151 S. 4 f. ) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/148 S. 6-62 und 86-121, 8/151 S. 1) . Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, weswegen die unfallbedingte Beinlängendifferenz weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dieser Beeinträchtigung adaptierten Tätigkeit zur Folge hat (vgl. oben E. 4. 3) ; so wurde namentlich festgehalten, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er be nötige stets zwei Stöcke zum Gehen, nicht plausibel sei (Urk. 8/148 S. 73) . Mit den Vorakten und den Berichten der behandelnden Ärzte setzten sie sich hinrei chend auseinander (Urk. 8/148 S. 77, 8/151 S. 8 und 13-16 ) ; insbesondere wies der psychiatrische Gutachter zutreffend darauf hin, dass auch der behandelnde Facharzt das Vorliegen einer psychischen Störung verneint habe (Urk. 8/151 S. 8 und 15 f. ) . Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine seiner körperlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit zu 100 % ohne Einschrän kung zumutbar ist. Damit hat sich sein Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt des Erlöschens des befristeten Rentenanspruchs aber verbessert.

B ei dieser Sachlage geht das Vorbringen, zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei ein (höherer) leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen , aber fehl . 5.2

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich seit dem Zeitpunkt des Erlöschens des befristeten Rentenanspruchs per Ende April 2003 keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfü gung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7. 7.1

Mit seiner Beschwerd e vom 21. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeichneten Dr. iur . C.___ (Urk. 1 und 4/1+2). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 sub stantiierte er sein Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und beantragte, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtver treter zu bestellen; der ursprüngliche Antrag um Bestellung von Dr. iur . C.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beruhe auf einem Missverständnis (Urk. 11). 7. 2 7. 2 .1

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 7. 2 .2

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 7.3 7.3.1

Im Nachgang zu BGE 132 V 200 bestellt das hiesige Sozialversicherungsgericht nur noch patentierte Rechtsanwälte mit Eintrag in einem kantonalen Anwalts register als unentgeltliche Rechtsvertreter (Beschluss vom 19. Dezember 2007 in IV.2007.01242; vgl. auch Randacher , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu § 16). Damit erfüllt Dr. iur . C.___ die Voraussetzungen für die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht. Von einem Missver ständnis, wie mit Eingabe vom 11. Februar 2014 geltend gemacht (Urk. 11), kann keine Rede sein, da der Beschwerdeführer unter Ziffer 5 des Rechtsbegeh rens beantragt hat , es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand "in der Person des Unterzeichneten" zu bestellen. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von Dr. iur . C.___ und nicht von Rechtsanwalt Zollinger . Das Gesuch des Be schwerdeführers um Bestellung von Dr. iur . C.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist daher von vornherein abzuweisen. 7. 3.2

Auch im übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Es trifft zwar zu, dass nicht leichthin von der medizinischen Klarheit auf die Aus sichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden darf. Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde allerdings aufgrund der klaren medizinischen Akten als aussichtslos bewertet werden. Aus somatischer Sicht hat sich die gesundheitliche Situation seit dem Erlöschen des Rentenan spruchs per Ende April 2003 offensichtlich nicht verändert (die attestierte Arbeitsunfähigkeit nach der operativen Entfernung von Osteosynthesematerial im Jahr 2012 war vorübergehender Natur) und der begutachtende Psychiater kommt zum selben Schluss wie der behandelnde Facharzt, dass aktuell keine psychische Störung diagnostiziert und daher auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden könne. In der Be schwerdeschrift findet sich nichts, was die klare Beurteilung des behandelnden Psychiaters und der Gutachter in irgendeiner Form in Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwer deführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Ent sprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. November 2013 respektive vom 11. Februar 2014 wird abgewiesen. und erkennt sodann:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2.1 Die IV Stelle hielt gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 25. Juni/3. Juli 2013 dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht verschlechtert habe; es sei

gegenteils

von einer Verbesserung auszugehen , da zwischenzeitlich keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht mehr bestehe und nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 0 % werde das Gesuch um erneute Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im W esentlichen vor, er leide an einer Beinverkürzung rechts um 2 cm, weswegen er kein Fahrzeug mehr lenken könne und was einen erheblichen Leidensdruck verursache. Ohne Gehstöcke könne er sich nicht fortbewegen und die chronischen Schmerzen hätten zu einer ausgeprägten depressiven Störung geführt. Auf das Gutachten, welches eine Einschränkung aus psychischen Gründen verneine, könne nicht abgestellt wer den. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung ; es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug bei der Bestimmung des Invaliden einkommens berücksichtigt worden (Urk. 1). 3.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zudem aufge fordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren und seine Bedürftigkeit zu belegen. Weiter wurde ihm mitgeteilt, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter über kein Rechtsanwaltspatent verfüge und deshalb nach der seit mehreren Jahren geübten Praxis nicht als un ent geltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (Urk. 11)

reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 13) und drei Belege dazu (Urk. 14/1-3) ein; gleichzeitig beantragte er, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel len. Dazu führte er aus, der Antrag, es sei ihm in der Person von Dr. iur . C.___ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, beruhe auf einem Missver ständnis; im übrigen sei dieser aufgrund der vom Vizepräsidenten des Oberge richts am 19. August 2013 erteilten Venia bef ugt , in Zivil- und Strafprozessen Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

zu substituieren. Insoweit stelle die vom hiesi gen Gericht geübte Praxis eine Ungleichbehandlung gegenüber den patentierten Anwälten dar und sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 11 S. 2 f. und 14/4).

E. 2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 17. Oktober 2005 fest , aufgrund der Akten sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bis am 13. Januar 2003 voll umfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, seither jedoch an keinen körperlichen Krankheiten mehr leide, aufgrund derer er in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt wäre. So hätten insbesondere die Ärzte der D.___ das rechte Bein abgesehen von einer muskulären Atrophie des Oberschen kels als klinisch unauffällig beurteilt und ausgeführt, mit einem Sohlenaus gleich könne die Beinlängendifferenz vollständig ausgeglichen werden. Auch die Kreisärzte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seien von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit seit 13. Januar 2003 ausgegangen. Ausserdem habe das Gericht bereits im rechtskräftigen Urteil vom 8. Juni 2004 in Sachen des Beschwerdeführers

betreffend unfallversicherungsrechtliche An sprüche festgestellt, dass keine relevanten organischen Unfallfolgen mehr vor liegen w ürden (Urk. 8/81 S. 10). Weiter führte das Gericht aus, bezüglich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sei vorweg festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Mai 2004 den bundesgerichtli chen Anforderungen an eine medizinische Expertise vollumfänglich entspreche. Es sei namentlich für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und beruhe auf den erforderlichen Untersuchungen. Es berücksichtige weiter die geklagten Beschwerden und setze sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So habe Dr. E.___ ausführlich dargelegt, dass die Hauptproblematik des Beschwerdeführers in der Fixierung auf sein verkürztes Bein liege und habe das Verhalten entsprechend gewürdigt. Dr. E.___ habe sich sodann intensiv mit den Vorakten auseinandergesetzt, habe detailliert zur Meinung von med. pract . F.___ Stellung genommen und seine abweichende Einschätzung begründet. Das Gutachten leuchte ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. So habe Dr. E.___ unter Verweis auf die Vorakten und die dokumentierte organische Befunderhebung eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen ausschliessen und darlegen können, dass bloss aufgrund der Fixierung auf die Beinverkürzung und die Weigerung des Beschwerdeführers, eine Sohlenerhö hung zu tragen, nicht auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu schliessen sei. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ seien in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person diese prüfend nachvollziehen könne, habe er doch eingehend dargelegt, dass die Weigerung des Tragens der Sohlenerhöhung wohl psychodynamisch verstehbar sei, hingegen nicht als unveränderbare Reaktion hingenommen werden könne. Schliesslich habe Dr. E.___ die Unsicherheiten deutlich gemacht, welche die Beantwortung der Fragen er schwerten, habe er die Arbeitsunfähigkeit doch als zwischen 50 % und 70 % gelegen beurteilt und so seine Einschätzung relativiert (Urk. 8/81 S. 10 f.). Zu sammenfassend hielt das Gericht fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ab seinem Unfall bis zum 13. Januar 20 03 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei und seither im Ausmass von 50-70 % arbeitsfähig sei. Nachdem in somatischer Hinsicht keine grösseren Beeinträchtigungen mehr bestünden, sei dem Beschwerdeführer nach der fachärztlichen Einschätzung indes aus psy chi atrischen Gründen eine vollumfängliche Arbeitstätigkeit einstweilen nicht zumutbar. Die diagnostizierte Anpassungsstörung sei nicht derart interpretiert worden, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sie zu überwinden und wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da von ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden könne, sein ganzes Potential aus zuschöpfen, sei ihm eine Erwerbstätigkeit nicht im unteren (50 %) oder mittle ren (60 %) Rahmen, sondern im Ausmass von 70 % zumutbar , zumal der Gut achter eine Verbesserung auf eine 80%ige bis auf eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit innert zwei Jahren nicht ausgeschlossen habe (Urk. 8/81 S. 12 f.). Der für die Zeit ab Verbesserung der Gesundheitssituation vorgenommene Ein kommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, weshalb unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Mai 2003 kein Rentenanspruch mehr bestand (Urk. 8/81 S. 13 ff.).

E. 3.2 Auch im übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Es trifft zwar zu, dass nicht leichthin von der medizinischen Klarheit auf die Aus sichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden darf. Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde allerdings aufgrund der klaren medizinischen Akten als aussichtslos bewertet werden. Aus somatischer Sicht hat sich die gesundheitliche Situation seit dem Erlöschen des Rentenan spruchs per Ende April 2003 offensichtlich nicht verändert (die attestierte Arbeitsunfähigkeit nach der operativen Entfernung von Osteosynthesematerial im Jahr 2012 war vorübergehender Natur) und der begutachtende Psychiater kommt zum selben Schluss wie der behandelnde Facharzt, dass aktuell keine psychische Störung diagnostiziert und daher auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden könne. In der Be schwerdeschrift findet sich nichts, was die klare Beurteilung des behandelnden Psychiaters und der Gutachter in irgendeiner Form in Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwer deführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Ent sprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. November 2013 respektive vom 11. Februar 2014 wird abgewiesen. und erkennt sodann:

E. 8 und 15 f. ) . Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine seiner körperlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit zu 100 % ohne Einschrän kung zumutbar ist. Damit hat sich sein Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt des Erlöschens des befristeten Rentenanspruchs aber verbessert.

B ei dieser Sachlage geht das Vorbringen, zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei ein (höherer) leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen , aber fehl . 5.2

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich seit dem Zeitpunkt des Erlöschens des befristeten Rentenanspruchs per Ende April 2003 keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfü gung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7. 7.1

Mit seiner Beschwerd e vom 21. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeichneten Dr. iur . C.___ (Urk. 1 und 4/1+2). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 sub stantiierte er sein Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und beantragte, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtver treter zu bestellen; der ursprüngliche Antrag um Bestellung von Dr. iur . C.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beruhe auf einem Missverständnis (Urk. 11). 7. 2 7. 2 .1

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 7. 2 .2

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 7.3 7.3.1

Im Nachgang zu BGE 132 V 200 bestellt das hiesige Sozialversicherungsgericht nur noch patentierte Rechtsanwälte mit Eintrag in einem kantonalen Anwalts register als unentgeltliche Rechtsvertreter (Beschluss vom 19. Dezember 2007 in IV.2007.01242; vgl. auch Randacher , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu § 16). Damit erfüllt Dr. iur . C.___ die Voraussetzungen für die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht. Von einem Missver ständnis, wie mit Eingabe vom 11. Februar 2014 geltend gemacht (Urk. 11), kann keine Rede sein, da der Beschwerdeführer unter Ziffer 5 des Rechtsbegeh rens beantragt hat , es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand "in der Person des Unterzeichneten" zu bestellen. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von Dr. iur . C.___ und nicht von Rechtsanwalt Zollinger . Das Gesuch des Be schwerdeführers um Bestellung von Dr. iur . C.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist daher von vornherein abzuweisen. 7.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01066 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

24. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 15. Oktober 2004 wurde dem 19 66 geborenen X.___ eine vom

1. Juli 2002 bis 31. Januar 2003 befristete ganze Invalidenrente zugespro chen (Urk. 8/65 und 8/74). Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Oktober 2004 teilweise gutge heissen und der angefochtene Einspracheentscheid wurde insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass der Versicherte bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/81). Das in der Folge an gerufene Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid und nament lich die vom Versicherten beanstandete Befristung mit Urteil vom 15. Dezember 2006 (Urk. 8/92). 1.2

Mit der Unterzeichnung eines Berichts der Y.___ vom 21. August 2012 machte der Versicherte am 24. September 2012 eine Verschlechterung seine s Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut zum Bezug von Lei stungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/119-122). In der Folge holte die IV Stelle einen Operationsbericht der Y.___ vom 18. Mai 2012 (Urk. 8/124) sowie einen Bericht des Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2012 (Urk. 8/125) ein. Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invali denversicherung (RAD) vom 9., 1 3. und 26. November 2012 (Urk. 8/126 S. 2 f.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2012 in Aussicht, dass sein Leistungsgesuch bei einer aktuell uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit abgewiesen werde (Urk. 8/128). In der Folge mandatierte der Versicherte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger und liess mit Eingaben vom 7. Januar 2013 (Urk. 8/136) sowie vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/138) Einwände erheben. Zu deren Klärung ordnete die IV Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung an (Urk. 8/144, 8/146). Am 25. Juni 2013 erstattete Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH A.___ , Fachärztin FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankun gen , ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/148), am

3. Juli 2013 erstattete PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/151) ; die bidisziplinäre Zusammenfassung der beiden Gutachter datiert ebenfalls vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/150). Mit Eingabe vom 13. August 2013 nahm der Versicherte zu den Ergebnissen der Begutachtung Stellung (Urk. 8/153). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde das Leistungsgesuch abgewiesen (Urk. 2 [= 8/156]). 2. 2.1

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person des unterzeichneten Dr. iur . C.___ (Urk. 1 und 4/1+2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 beantragte die IV Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 2.3

Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zudem aufge fordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren und seine Bedürftigkeit zu belegen. Weiter wurde ihm mitgeteilt, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter über kein Rechtsanwaltspatent verfüge und deshalb nach der seit mehreren Jahren geübten Praxis nicht als un ent geltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (Urk. 11)

reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 13) und drei Belege dazu (Urk. 14/1-3) ein; gleichzeitig beantragte er, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel len. Dazu führte er aus, der Antrag, es sei ihm in der Person von Dr. iur . C.___ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, beruhe auf einem Missver ständnis; im übrigen sei dieser aufgrund der vom Vizepräsidenten des Oberge richts am 19. August 2013 erteilten Venia bef ugt , in Zivil- und Strafprozessen Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

zu substituieren. Insoweit stelle die vom hiesi gen Gericht geübte Praxis eine Ungleichbehandlung gegenüber den patentierten Anwälten dar und sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 11 S. 2 f. und 14/4). 2.4

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar beits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV Stelle hielt gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 25. Juni/3. Juli 2013 dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht verschlechtert habe; es sei

gegenteils

von einer Verbesserung auszugehen , da zwischenzeitlich keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht mehr bestehe und nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 0 % werde das Gesuch um erneute Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im W esentlichen vor, er leide an einer Beinverkürzung rechts um 2 cm, weswegen er kein Fahrzeug mehr lenken könne und was einen erheblichen Leidensdruck verursache. Ohne Gehstöcke könne er sich nicht fortbewegen und die chronischen Schmerzen hätten zu einer ausgeprägten depressiven Störung geführt. Auf das Gutachten, welches eine Einschränkung aus psychischen Gründen verneine, könne nicht abgestellt wer den. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung ; es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug bei der Bestimmung des Invaliden einkommens berücksichtigt worden (Urk. 1). 3. 3.1

Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 17. Oktober 2005 fest , aufgrund der Akten sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bis am 13. Januar 2003 voll umfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, seither jedoch an keinen körperlichen Krankheiten mehr leide, aufgrund derer er in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt wäre. So hätten insbesondere die Ärzte der D.___ das rechte Bein abgesehen von einer muskulären Atrophie des Oberschen kels als klinisch unauffällig beurteilt und ausgeführt, mit einem Sohlenaus gleich könne die Beinlängendifferenz vollständig ausgeglichen werden. Auch die Kreisärzte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seien von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit seit 13. Januar 2003 ausgegangen. Ausserdem habe das Gericht bereits im rechtskräftigen Urteil vom 8. Juni 2004 in Sachen des Beschwerdeführers

betreffend unfallversicherungsrechtliche An sprüche festgestellt, dass keine relevanten organischen Unfallfolgen mehr vor liegen w ürden (Urk. 8/81 S. 10). Weiter führte das Gericht aus, bezüglich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sei vorweg festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Mai 2004 den bundesgerichtli chen Anforderungen an eine medizinische Expertise vollumfänglich entspreche. Es sei namentlich für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und beruhe auf den erforderlichen Untersuchungen. Es berücksichtige weiter die geklagten Beschwerden und setze sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So habe Dr. E.___ ausführlich dargelegt, dass die Hauptproblematik des Beschwerdeführers in der Fixierung auf sein verkürztes Bein liege und habe das Verhalten entsprechend gewürdigt. Dr. E.___ habe sich sodann intensiv mit den Vorakten auseinandergesetzt, habe detailliert zur Meinung von med. pract . F.___ Stellung genommen und seine abweichende Einschätzung begründet. Das Gutachten leuchte ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. So habe Dr. E.___ unter Verweis auf die Vorakten und die dokumentierte organische Befunderhebung eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen ausschliessen und darlegen können, dass bloss aufgrund der Fixierung auf die Beinverkürzung und die Weigerung des Beschwerdeführers, eine Sohlenerhö hung zu tragen, nicht auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu schliessen sei. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ seien in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person diese prüfend nachvollziehen könne, habe er doch eingehend dargelegt, dass die Weigerung des Tragens der Sohlenerhöhung wohl psychodynamisch verstehbar sei, hingegen nicht als unveränderbare Reaktion hingenommen werden könne. Schliesslich habe Dr. E.___ die Unsicherheiten deutlich gemacht, welche die Beantwortung der Fragen er schwerten, habe er die Arbeitsunfähigkeit doch als zwischen 50 % und 70 % gelegen beurteilt und so seine Einschätzung relativiert (Urk. 8/81 S. 10 f.). Zu sammenfassend hielt das Gericht fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ab seinem Unfall bis zum 13. Januar 20 03 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei und seither im Ausmass von 50-70 % arbeitsfähig sei. Nachdem in somatischer Hinsicht keine grösseren Beeinträchtigungen mehr bestünden, sei dem Beschwerdeführer nach der fachärztlichen Einschätzung indes aus psy chi atrischen Gründen eine vollumfängliche Arbeitstätigkeit einstweilen nicht zumutbar. Die diagnostizierte Anpassungsstörung sei nicht derart interpretiert worden, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sie zu überwinden und wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da von ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden könne, sein ganzes Potential aus zuschöpfen, sei ihm eine Erwerbstätigkeit nicht im unteren (50 %) oder mittle ren (60 %) Rahmen, sondern im Ausmass von 70 % zumutbar , zumal der Gut achter eine Verbesserung auf eine 80%ige bis auf eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit innert zwei Jahren nicht ausgeschlossen habe (Urk. 8/81 S. 12 f.). Der für die Zeit ab Verbesserung der Gesundheitssituation vorgenommene Ein kommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, weshalb unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Mai 2003 kein Rentenanspruch mehr bestand (Urk. 8/81 S. 13 ff.). 3.2

Das daraufhin angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 15. Dezember 2006 diesen Entscheid. Es hielt zunächst fest, dass sich eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leich ten oder mittelschweren Tätigkeit für die Zeit ab ungefähr Mitte Januar 2003 auf Grund des somatischen Beschwerdebildes nicht mehr begründen lasse; um stritten sei dagegen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch eine krankheitswertige psychische Störung zusätzlich beeinträchtigt werde (Urk. 8/92 S. 5). In der Folge kam das höchste Gericht zum Schluss, dass dem Gutachten des Dr. E.___ volle Beweiskraft zuzusprechen sei. Die Bedeutung einer Bandbreite, mit der ein Gutachter die Arbeitsfähigkeit beziffere, sei unter Berücksichtigung des jeweili gen Gesamtzusammenhangs zu ermitteln. So sei denkbar, dass es nach Auf fas sung des Experten in der Macht des Versicherten liege, das Maximum der ange ge benen Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Diesfalls sei für die Anspruchsbeur teilung vom höchsten angegebenen Wert auszugehen. Die Bandbreite könne aber auch eine Grössenordnung im Sinne eines Rahmens darstellen, innerhalb dessen der Gutachter die obere Grenze als eher zu hoch, die untere als eher zu niedrig ansehe. In dieser Konstellation rechtfertige es sich in der Regel, vom Mittelwert aus zugehen. Auf Grund des Gutachtens des Dr. E.___ sei, wie die Vor ins tanz zu Recht erwogen habe, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % nicht aus gewiesen. Der Experte bejahe zwar eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit durch die diagnostizierte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Er gelange j edoch zum Ergebnis, dass dem Versi cherten eine angepasste Tätigkeit "zumindest in einem teilzeitli chen Pensum" zumutbar sei und konkretisiere diese Aussage mit der Angabe ei ner Arbeits fä higkeit von "etwa 50 bis 70 %". Werde berücksichtigt, dass der Gutachter die Zumutbarkeit einer (weitgehenden) Behebung der somatisch be gründeten Ein schränkungen durch einen Sohlenausgleich bejahe und die Ar beitsunfähigkeit einzig aus der verbleibenden Anpassungsstörung ableite , sowie dass er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % innerhalb von ein bis zwei Jahren für durchaus möglich erachte, rechtfertige sich ein Abstellen auf den oberen im Gutachten genannten Wert (Urk. 8/92 S. 6 f.). Schliesslich wurde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad und die Befristung der auszurich tenden Rente per Ende April 2003 bestätigt (Urk. 8/92 S. 8 f.). 4. 4.1

Dr. med.

G.___ , Leitender Arzt Orthopädie an der Y.___ , berich tete am 12. November 2007 von Restbeschwerden nach Osteosynthese einer distalen Femurfraktur rechts. Das Implantat führe zur Wetterfühligkeit sowie zu Schmerzen im distalen Bereich der Verriegelungsschrauben. Entsprechend solle eine Nagelentfernung durchgeführt werden (Urk. 8/114).

Am 18. Mai 2012 wurde der Marknagel entfernt. Die Operateure der Y.___ empfahlen eine Stockbenutzung für zwei Wochen und Belastung nach Massgabe der Beschwerden sowie Verzicht auf Stop-and-go Sportarten für drei Monate. Sodann attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer von drei Wochen (Urk. 8/124).

Im Bericht der Y.___ über die klinische Verlaufskontrolle vom 21. August 2012 wurde als Nebendiagnose eine depressive Störung aufgeführt. Sodann wurde berichtet, es zeige sich eine massive Schmerzsituation rechts bei Status nach Femurschaftfraktur 2001 mit Marknagelosteosynthese. Die Mark nagelentfernung im Mai 2012 habe zu keiner wesentlichen Verbesserung des Zustandes geführt. Der Leidensdruck sei erheblich, ohne Gehstöcke könne der Patient nicht gehen, Analgetika würden täglich eingenommen. Wie bereits in den früheren Berichten des Dr. G.___ formuliert, sei die Gesamtsituation am Dekompensieren , da der Patient die Beinlängendifferenz von 2 cm Verkürzung rechts nicht kompensieren könne. Dadurch komme es zu einer übermässigen muskulären Verspannung, welche das aktuelle Beschwerdebild präge. Nach wie vor würden sie - die behandelnden Orthopäden - denken, dass eine Verlänge rung des rechten Beines um 2 cm inklusive Korrektur des Rotationsfehlers die einzig sinnvolle Massnahme sei , um eine Verbesserung des Zustandes zu bewir ken. Andernfalls werde vermutlich eine persistierende Arbeitsunfähigkeit nicht zu umgehen sein. An eine Umschulung sei in diesem Zustand ebenfalls kaum zu denken. Des Weiteren werde die Invalidenversicherung gebeten, den Patienten an eine neutrale Gutachterstelle zur Evaluation der Gesamtsituation aufzubie ten. Aus psychiatrischer Sicht sei sicherlich auch eine Begutachtung indiziert. Der Patient stehe bei Dr. Z.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/119). 4.2

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2012 fest, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Schmerzverar beitungsstörung infolge eines Unfalles. Anhaltspunkte für ein depressives Zu stands bild , Wahnideen, Ich-Störungen oder Zwänge hätten keine erhoben wer den können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, dem Patienten sei eine adaptierte Tätigkeit an einer Arbeitsstelle im ersten Arbeits markt zu 100 % zumutbar (Urk. 8/125). 4.3 4.3.1

Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 25. Juni 2013 wurde fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/148 S. 71): - Status nach Unfall am 12. Juli 2001 mit - Femurschaftfraktur recht s mit - Osteosynthese am Unfalltag ( ungebohrter

Femurmarknagel ) mit ope rativer Entfernung der Verriegelungsschraube am 18. Februar 2002 wegen Non union und danach vollständiger Konsoliderung der Fraktur und operativer Entfernung des Femurmarknagels am 18. Mai 2012 - Beinlängenverkürzung rechts von 16 mm - symmetrischer Beinmuskulatur (Ober- und Unterschenkel)

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet (Urk. 8/148 S. 71): - Vitamin D-Mangel - Hypercholesterinämie - Glasschnittverletzung der rechten Hohlhand am 12. Juli 2001 mit - Durchtrennung der Flexor digiti

superficialis

- und Flexor digiti

pro fun dus-Sehne III und Durchtrennung der Arteria

digitalis

palmaris

communis - operativer Versorgung am Unfalltag (Sehnennaht und Reanastomisie rung der Arterie)

In der Folge führte die Sachverständige aus, beim Exploranden handle es sich um einen kräftigen 47jährigen Mann. Seit dem Unfall vom 12. Juli 2001 klage er über Schmerzen im ganzen rechten Bein; er könne seither nur mit Hilfe von zwei Stöcken gehen. In der klinischen Untersuchung seien erhebliche Diskre panzen aufgefallen. Der wesentlichste Befund sei ein Beckentiefstand von etwa anderthalb Zentimetern. Mangels Kooperation habe die Beweglichkeit der Len den wirbelsäule nicht geprüft werden können. Die Hals- und die Brustwirbel säule seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Explorand habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz auf der Untersu chungs liege eingenommen und sei minutenlang so verblieben. Dies schliesse eine wesentliche lumbale neurale Kompression aus. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden gewesen . Liegend geprüft sei die gesamte Muskulatur nirgends verspannt. Alle fünf gemessenen Beinumfänge seien rechts gleich gross wie links. Eine lang andauernde Schonung des rechten Beines ge genüber dem linken Bein habe offensichtlich nicht stattgefunden. Die Bioim pe danz-Analyse zeige eine Muskelmasse von 59 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die EOS-Ganzkörper-Röntgenuntersuchung von Juni 2013 zeige eine Beinlängendifferenz von 16 mm und einen daraus resultieren den Beckentiefstand rechts von 15 mm. Diese Befunde seien nicht besonders gravierend. Die beiden Hüftgelenke, beide Kniegelenke und die Sprunggelenke beidseits seien in der Röntgenuntersuchung altersentsprechend. Die Laborun tersuchung habe einen deutlichen Vitamin D-Mangel und eine mässige Hyper cholesterinämie gezeigt. Von den drei angegebenen Medikamenten sei das Schmerzmittel Spiralgin im therapeutischen Bereich im Blut nachweisbar. Von den beiden anderen Medikamenten fehle indes jede Spur im Blut . Die vorhan denen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden des Exploranden nicht erklären. Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin D-Mangels sein. Der Vitaminmangel könne durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden (Urk. 8/148 S. 72) .

Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, der Explorand habe bei der Untersu chung spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege eingenommen und sei so minutenlang verblieben. Links sei der Lasè g ue normal gewesen. Bei der Prü fung des Lasègues rechts habe er bereits ab 30° starke Schmerzen geäussert und keine Fortsetzung der Prüfung zugelassen. Da kein reflektorischer Bewegungs widerstand feststellbar gewesen sei, habe es sich keinesfalls um einen patholo gischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz gehan delt. Beim Exploranden sei sodann keine Erkrankung der Hände bekannt. Bei der kreisärztlichen Untersuchung am 9. Dezember 2002 habe er eine normale Handkraft gezeigt. Aktuell klage er nicht über Handbeschwerden. Bei der Untersuchung sei sein Handeinsatz beidseits normal. Dennoch zeige er bei der Messung der maximalen Handkraft rechts nur 28 % der Norm (links 83 %). Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft rechts. Es habe sicher eine Selbstlimitierung bei dieser Untersuchung bestanden. Die Gutachterin berichtete sodann, dass der Explorand angegeben habe, er benötige seit 2001 stets zwei Stöcke zum Gehen, sogar in der Woh nung. Dennoch würden s ich keine Gebrauchsspuren an beiden Händen finden lassen. Die Angabe, stets zwei Stöcke zu brauchen, sei daher nicht plausibel. Auch die Angabe, dass die Schwielen an beiden Knien von seiner Arbeit bis 2001 stammten, sei nicht plausibel. Die Schwielen würden vielmehr zeigen, dass er aktuell lang andauernd knien würde (Urk. 8/148 S. 73).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, dass der Explorand eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 Kilogramm zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne. Sofern er keine Lasten über 15 kg hantieren müsse, sei die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer oder eine solche als Kurier zu 100 % möglich. Als diplomierter Optiker könne er unein geschränkt zu 100 % arbeiten. Auch als Kellner sei er zu 100 % beziehungs weise ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/148 S. 75).

Weiter führte die Gutachterin aus, der Explorand habe nun eine Absatzerhö hung rechts von 1,5 cm, was zweckmässig sei und fortgesetzt werden sollte. Es sei ihr unklar, weshalb der behandelnde Orthopäde zu einer operativen Bein verlängerung geraten habe, da Beinlängendifferenzen bis zu drei Zentimeter üblicherweise konservativ behandelt würden (Urk. 8/148 S. 76 f.). Schliesslich wurde aus rheumatologische r

Sicht festgehalten, seit 2003 sei es zu keiner we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 8/148 S. 78). 4.3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom

3. Juli 2013 hielt der begutachtende Fach arzt fest, auf Grund der Anamnese sowie der erhobenen objektiven Untersu chungsbefunde könne keine Diagnose aus psychiatrischer Sicht gestellt werden. Der Explorand habe in der Untersuchung immer wieder über seine Schwierig keiten gesprochen, mit einem verkürzten rechten Bein zurechtzukommen. Er habe mitgeteilt, dass sich sein Leben dadurch zum Negativen verändert habe und er alles daran setze, sich das rechte Bein operieren zu lassen. Weiter wurde ausgeführt, i m Rahmen eines bidisziplinären Gutachtens könne nicht über soma tisch nachgewiesene Diskrepanzen hinweggesehen werden. Aus der per sön li chen Anamnese des Exploranden ergäben sich noch einige weitere Diskre pan zen, auf die hingewiesen werden müss e . Erstens sei es dem Exploranden ge lun gen, zwischen 2008 und 2010 wieder als Taxichauffeur zu arbeiten, was eine erstaunliche Tatsache darstelle, wenn seinen subjektiven Angaben gefolgt werde, dass er seit dem Unfall im Jahr 2001 eine derartige Dysfunktionalität erlebe. Im übrigen bedeute dieser Umstand auch, dass eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden könne, da mit dem Wiedereinstieg in den Beruf, wo das traumatische Ereignis mehrere Jahre zuvor geschehen sei, ge zeigt werde, dass kein Vermeidungsverhalten bestehe. Dann sei erwähnenswert, dass der Explorand seine drei Kinder alle nach dem Unfall gezeugt habe. Da für jede Zeugung eines Kindes eine gewisse physische und auch innerpsychische Integrität und Funktionalität notwendig sei, stehe dies ebenfalls in einer hohen Diskrepanz zu den Angaben des Exploranden über seine pauschale und globale Dysfunktionalität in praktisch allen Lebensbereichen. Schliesslich sei auch dar auf hinzuweisen, dass der Explorand in der Untersuchung mitgeteilt habe, es sei der behandelnde Psychiater, der ihn auffordere, nach H.___ in eine psychosoma tische Kur zu gehen, während Dr. Z.___ dem Gutachter in einem Telefonge spräch unmissverständlich mitgeteilt habe, dass der Explorand seit längerem darauf dränge, dorthin überwiesen zu werden. Wenn solche klaren Diskrepan zen vorlägen, müsse von bewusstseinsnahen Mechanismen ausgegangen wer den, so dass keine Verdeutlichungstendenz mehr vorliegen könne, sondern zu mindest ein aggravierendes Verhalten, was definitionsgemäss ein bewusstseins nahes Ge schehen darstelle. Somit könne auf jeden Fall eine anhaltende so ma toforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden; denn letztere sei definiti ons gemäss eine bewusstseinsferne Störung, das heisse, die Schmerzen im Rah men einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unterlägen einem be wusst seins fer nen Prozess. Generell müssten die Angaben des Exploranden zu seiner Dys funk tionalität sehr kritisch beleuchtet werden. Erstens würden die Be obach tun gen und Befunde anderer Ärzte dazu in hoher Diskrepanz stehen, zweitens würden die anamnestischen Auffälligkeiten seit dem Unfall von 2001 zeigen, dass die Dysfunktionalität längst nicht im vom Exploranden beschriebe nen Ausmass ausgeprägt sein könne. Auch im objektiven Psychostatus hätten sich deutliche Indizien dafür gezeigt, dass die innerpsychischen Ressourcen des Exploranden im Grunde genommen allesamt erhalten gewesen seien. Während der Explorand über psychische Beschwerden berichtet habe, die rein theoretisch einer depres siven Störung gemäss ICD-10-Kriterien hätten zugeordnet werden können, zeige der objektive Psychostatus bis auf eine gewisse bedrückte, subde pressive

Grund stimmung keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere auch nicht jene objektiven Parameter, welche die innerpsychische Vitalität objektiv sehr gut ab zubilden vermöchten, so Sprach- und Psychomotorik, Mimik und Gestik, Denk tempo , kognitive Leistungen sowie fehlende Affektverarmung. Würde tatsäch lich eine derartige Dysfunktionalität bestehen, wie sie der Explorand schildere, müssten zumindest einzelne dieser spezifischen objektiven Parameter patholo gisch ausfallen, was aber klar nicht der Fall sei. Schliesslich müsse doch auch im sehr grossen Quervergleich mit mehreren tausenden anderen Patienten sehr kritisch beleuchtet werden, weshalb es diesem Exploranden, der an sich gemäss seiner Schul- und Berufsbildung über intakte kognitive Ressourcen verfüge, nicht gelinge, mit dem Umstand fertig zu werden, dass er nun eine Schuhein lage bezie hungs weise einen höheren Schuhabsatz tragen müsse. Werde dies mit infausten Krankheiten verglichen, so falle es schwer, die Fixierung des Explo randen auf diesen Umstand zu verstehen. Allerdings müsse man hier berück sichtigen, dass jeder Mensch auf Krankheiten und gesundheitlichen Einbussen ganz unterschiedlich reagiere. Hier dringe beim Exploranden zweifelsohne eine gewisse narzisstische Dimension in seiner innerpsychischen Struktur hervor , was nur schon damit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sein grosser Traum gewesen sei, ein Spitzenbodybuilder zu werden und er sich deshalb viele Jahre nicht nur seiner Körperkraft, sondern vor allem seinem Körperbild zuge wandt gehabt habe. Dass dann bei einem Menschen, dessen Narzissmus vor allem an sein Körperbild gebunden gewesen sei , bei einem Unfall eine Erschüt te rung dieses narzisstischen Gefüges erfolge, könne nachvollzogen werden. Es gäbe - so der Gutachter weiter - tatsächlich Krankengeschichten, in denen solche Prozesse auf bewusstseinsferner Ebene einen verhängnisvollen Lauf näh men, der dann nicht mehr korrigierbar sei. Weil aber die vorliegenden Diskre panzen sehr deutlich aufzeigen würden, dass ohne Zweifel auch bewusstseins nahe Mechanismen vorlägen, könne diese Eventualität mit Sicherheit ausge schlossen werden. Damit solle nicht gesagt werden, dass der Unfall für den Exploranden nicht erschütternd und traumatisierend gewesen sei; der Unfall habe schwere Verletzungen zur Folge gehabt, die detailliert in den Vorakten doku mentiert seien. Es sei aber zu keinem Zeitpunkt zu einer regelrechten depressi ven Störung gekommen, wie dies auch von den relevanten psychia tri schen Vor akten dokumentiert werde und wie dies der in der aktuellen Untersuchung er hobene Psychostatus sehr deutlich zeige (Urk. 8/151 S. 8 ff.).

Weiter führte der Gutachter aus, es sei auch nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Erstens sei fraglich, ob der Unfall im Jahre 2001 das im ICD-10 verlangte Traumakriterium überhaupt erfülle, da der Explorand keinerlei Todesängste erlitten habe, sondern im Moment des Unfalls mehr mit seinem geschädigten Körperbild beschäftigt gewesen sei. Dann sei auch zu sagen, dass der Explorand während der gutachterlichen Untersuchung ohne jegli che psychovegetativen Begleitreaktionen über den Unfall habe sprechen kön nen, was klar gegen ein Vermeidungsverhalten spreche, wie auch der Umstand, dass er zwischen 2008 und 2010 wieder als Taxichauffeur habe arbeiten kön nen. Vor dem Hintergrund der diskutierten Diskrepanzen müsse auch die Frage gestellt werden, ob der Explorand tatsächlich so oft Albträume erlebe, was na türlich nicht objektiv überprüft werden könne. Er scheine aber mit einiger Si cherheit keinerlei regelrechte Flashbacks zu erleben. Zusam men fas send liege beim Exploranden weder eine anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung noch eine depressive Störung oder eine posttraumatische Belastungs stö rung

vor und es könnten auch keine anderen psychiatrischen Diagnose-Entitäten festgestellt werden. Die in den früheren psychiatrischen Gutachten gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung sei heute längst nicht mehr diagnostizierbar, da eine An passungsstörung maximal zwei Jahre ab Belastungsereignis dauern könne, wenn es sich um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion handle, ansonsten maximal sechs Monate. Depressive Symptome, die im Zu sammenhang mit Anpassungsstörungen auftreten würden, erfüllten aber gemäss ICD-10-Kriterien zu keinem Zeitpunkt den Schweregrad von depressiven Sym ptomen, die im Rahmen einer regelrechten depressiven Episode aufträten, son dern sie seien als subdepressive, dysthyme Affektveränderung zu beurteilen, was genau der Affektlage entspreche, welche in der gutachterlichen Untersu chung objektiv beim Exploranden habe festgestellt werden können. Man könne diagnostisch allerhöchstens noch eine Dysthymie gemäss ICD-10 F34.1 auffüh ren, die gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) aber zu keinerlei Einbussen der Arbeitsfähigkeit führe. Weil kei nerlei psychiatrische Diagnose nachgewiesen werden könne, seien die Funk tions fähigkeiten aus psychiatrischer Sicht allesamt weiterhin erhalten und auch nicht eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/151 S. 11 ff.). 4.3.3

Im Rahmen der bidisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer sowie aus bidisziplinärer Sicht könne der Explorand eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (Urk. 8/150). 5. 5.1

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das bidiszipli näre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 25. Juni/3. Juli 2013 (Urk. 8/148, 8/150 und 8/151) zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/148 S. 63-70 und 79-123, 8/151 S. 2-8 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/148 S. 63 f. , 8/151 S. 4 f. ) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/148 S. 6-62 und 86-121, 8/151 S. 1) . Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, weswegen die unfallbedingte Beinlängendifferenz weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dieser Beeinträchtigung adaptierten Tätigkeit zur Folge hat (vgl. oben E. 4. 3) ; so wurde namentlich festgehalten, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er be nötige stets zwei Stöcke zum Gehen, nicht plausibel sei (Urk. 8/148 S. 73) . Mit den Vorakten und den Berichten der behandelnden Ärzte setzten sie sich hinrei chend auseinander (Urk. 8/148 S. 77, 8/151 S. 8 und 13-16 ) ; insbesondere wies der psychiatrische Gutachter zutreffend darauf hin, dass auch der behandelnde Facharzt das Vorliegen einer psychischen Störung verneint habe (Urk. 8/151 S. 8 und 15 f. ) . Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine seiner körperlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit zu 100 % ohne Einschrän kung zumutbar ist. Damit hat sich sein Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt des Erlöschens des befristeten Rentenanspruchs aber verbessert.

B ei dieser Sachlage geht das Vorbringen, zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei ein (höherer) leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen , aber fehl . 5.2

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich seit dem Zeitpunkt des Erlöschens des befristeten Rentenanspruchs per Ende April 2003 keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfü gung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7. 7.1

Mit seiner Beschwerd e vom 21. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeichneten Dr. iur . C.___ (Urk. 1 und 4/1+2). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 sub stantiierte er sein Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und beantragte, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtver treter zu bestellen; der ursprüngliche Antrag um Bestellung von Dr. iur . C.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beruhe auf einem Missverständnis (Urk. 11). 7. 2 7. 2 .1

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 7. 2 .2

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 7.3 7.3.1

Im Nachgang zu BGE 132 V 200 bestellt das hiesige Sozialversicherungsgericht nur noch patentierte Rechtsanwälte mit Eintrag in einem kantonalen Anwalts register als unentgeltliche Rechtsvertreter (Beschluss vom 19. Dezember 2007 in IV.2007.01242; vgl. auch Randacher , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu § 16). Damit erfüllt Dr. iur . C.___ die Voraussetzungen für die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht. Von einem Missver ständnis, wie mit Eingabe vom 11. Februar 2014 geltend gemacht (Urk. 11), kann keine Rede sein, da der Beschwerdeführer unter Ziffer 5 des Rechtsbegeh rens beantragt hat , es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand "in der Person des Unterzeichneten" zu bestellen. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von Dr. iur . C.___ und nicht von Rechtsanwalt Zollinger . Das Gesuch des Be schwerdeführers um Bestellung von Dr. iur . C.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist daher von vornherein abzuweisen. 7. 3.2

Auch im übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Es trifft zwar zu, dass nicht leichthin von der medizinischen Klarheit auf die Aus sichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden darf. Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde allerdings aufgrund der klaren medizinischen Akten als aussichtslos bewertet werden. Aus somatischer Sicht hat sich die gesundheitliche Situation seit dem Erlöschen des Rentenan spruchs per Ende April 2003 offensichtlich nicht verändert (die attestierte Arbeitsunfähigkeit nach der operativen Entfernung von Osteosynthesematerial im Jahr 2012 war vorübergehender Natur) und der begutachtende Psychiater kommt zum selben Schluss wie der behandelnde Facharzt, dass aktuell keine psychische Störung diagnostiziert und daher auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden könne. In der Be schwerdeschrift findet sich nichts, was die klare Beurteilung des behandelnden Psychiaters und der Gutachter in irgendeiner Form in Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwer deführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Ent sprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. November 2013 respektive vom 11. Februar 2014 wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli