Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1953, war von 1. Januar 2005 bis 3 1. Dezember 2012 bei der Firma Y.___ als Unterhaltsreiniger
angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 1 6. März 2012 war ( Urk. 7/11 Ziff. 2.3 ) .
Unter Hinweis auf Gicht in beiden Händen meldete sich der Versicherte am 2 6. August 2012 bei der In validenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2 ). Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/9), Arztberichte ( Urk. 7/12, 7/16) sowie einen Ar beit geberbericht ( Urk. 7/11) ein. Am 1 7. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er sich derzeit nicht in der Lage fühle, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und entspre chend die Rentenprüfung verlange .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/20 ; Urk. 7/21, Urk. 7/23-30 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 7/38 = Urk. 2)
einen Rentenanspruch . 2.
Der Beschwerdeführer erhob am 1 8. November 2013 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
eine ganze
Invalidenrente , eventuell eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen . Subeventuell sei z ur Frage der Arbeitsfähigkeit ein medizinisches Gut achten einzuholen ( Urk. 1 S.
2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mut bar sei , weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend, er se i aufgrund seiner Beschwerden auch in einer ange passten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig , wie die Arztberichte der be handelnden Ärzte ( Urk. 7/12, Urk.
3) belegen würden. Die Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten jedoch ohnehin nicht mehr ver wertbar (S. 7 ff. lit. B). 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe und die Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 0. April 2012 ( Urk. 7/3/2-3) zuhanden des Taggeldver si cherers Helsana ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, Polyarthrose der Hände sowie Schmerzen im Rücken und in den Händen. Das Bücken und die Arbeit mit den Händen seien nicht möglich ( Ziff. 1) . Die Tätigkeit als Gebäude reiniger sei seit dem 1 9. März 2012 nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4) . Hingegen könne eine leichte Tätigkeit ab zirka Juni 2012 zugemutet werden ( Ziff. 6). 3.2
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/12) aus, er be handle den Beschwerdeführer seit November 1996 ( Ziff. 1.2) und nannte fol gend e Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom - radiologisch massive Hyperlordose - degenerative Veränderungen (Spondylose und Spondylarthrosen) - Beugekontrakturstellung der Finger V im Fingermittelgelenk (PIP) beid seits - Beschwerden in der Hand mit gestörtem Faustschluss, wahrscheinlich Folge einer chronischen Tenosynovialitis der Beugesehne der Langfinger
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Ziff. 1.1): - Diabetes mellitus Typ 2 - Diät und OAD - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie Dezember 2007
Dr. Z.___ führte dazu aus, die gegenwärtige Behandlung erfolge nur noch schmerzzentriert. Psychische Einschränkungen würden dabei keine bestehen ( Ziff. 1.7) . D er Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Ge bäudereiniger seit dem 1 9. März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte, den Beschwerden angepasste Tätigkeit wäre seiner Ansicht nach durchaus denkbar, infolge des Alters und der Ausbildung des Beschwerdeführers hinge gen aber kaum mehr realisierbar ( Ziff. 1.4). Rein sitzende sowie wechselbelas tende Tätig keiten seien im Rahmen von 5-6 Stun den bei einer Leistung von 50-70 % zu mutbar (S. 5). 3.3
Dr. Z.___ bestätigte in einer kurzen Stellungnahme vom 1 2. März 2013 ( Urk. 7/16) seinen Bericht vom 9. Oktober 2012 (vorstehend E.
3.2) und fügte an,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischen zeit nicht verändert habe. 3.4
Med. pract. A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, RAD, führte am 1 6. April 2013 aus, die beidseitige Beugekon traktur der Kleinfinger sei unter der Bezeichnung Kamptodaktylie als anlagebe dingte Variante bekannt und ziehe in der Regel kaum Einschränkungen im All tag nach sich. Die Ü brigen von Dr. Z.___ genannten Befunde der Langfinger l ie sse n eine Fingergelenkspolyarthrose vermuten (S. 2) .
Bei Degeneration der Lendenwirbelsäule bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
Leichte (angepasste) Tätig keiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingun gen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10
kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne repetitive Bean spru chung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmoto rische Ge schick der Hände, wären dem Beschwerdeführer medizinisch theore tisch weiter hin seit Oktober 2012 zu 100 % zumutbar (S. 3). Aufgrund des de generativen Charakters des Gesundheitsschadens sei eine Besserung in der Zu kunft nicht wahrscheinlich. Auch durch medizinische Massnahmen sei überwie gend wahr scheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit mehr herbeizuführen. 3.5
Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 7/29) aus, dass er nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers an seine n bishe rigen Be urteilung en festhalte. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeit höchstens in lei ch - tester Form zumutbar und selbst dann nur mit einem eingeschränkten Pensum. Wegen rascher Ermüdbarkeit und rasch auftretenden Schmerzen sei die Wirbel säule nur sehr eingeschränkt belastbar. Im Bereich der Hände sei die feh lende Kraft und Feinmotorik im Wesentlichen für die nur beschränkte Arbeits fähigkeit verantwortlich. Zudem benötige der Beschwerdeführer täglich Medi kamente, um überhaupt eine leichte Arbeit ohne Schmerzen bewältigen zu kön nen. Im Übri gen seien die Beschwerden glaubhaft und medizi nisch nachvollziehbar. 3.6
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 1 1. November 2013 erstmals und nannte in seinem Bericht vom 1 2. November 2013 (Urk. 3) folgende Diag no sen (S. 1) : - Beugekontrakturstellung der Finger beidseits insbesondere V im PIP am ehesten als Folge einer chronischen Tenosynovialitis - Polyneuropathie der Finger und Zehen bei - Diabetes mellitus Typ II - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrosen L5/S1 - Depression, Gewichtsverlust 20
kg gemäss Angaben
Dr. B.___
erachtete den Beschwerdeführer auch für leichtere Arbeiten höchs tens zu 40-50 % arbeitsfähig. Aufgrund der noch unklaren Situation im Hand- und Fussbereich sei eine neurologische Untersuchung sinnvoll (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. A.___
ab , wo nach beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auszugehen sei
(vorstehend E. 3.4) .
4.2
Auf Stellungnahmen de r RAD kann indes nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
(vgl. vorstehend E. 1.4) genügen (Urteil des Bundesgerichts I 694/05 vom 1 5. Dezem ber 2006 E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen (BGE 125 V 351 E.
3a). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen ( Ur teile des Bundesge richts I 142/07 vom 2 0. November 2007 E.
3.2.3 und I 362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.2.1).
M ed. pract. A.___
berücksichtigte die medizinischen Vorakten wie auch die geklag ten Bes chwerden der Beschwerdeführerin . Sodann leuchten ihre Darle gung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schluss folgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehbarer Weise bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbar keitsprofil berücksi ch tigt. Im Übrigen handelt es sich bei med. pract. A.___ um
eine Fachärztin und
ihre Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen genü gend umfassend. Die Stellungnahme erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.
1.4), so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann . 4.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Beurtei lung des RAD nicht gefolgt werden könne, da diese den Beurteilungen der Ärzte, welche den Beschwerde führer untersucht haben, widerspreche.
Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi ni schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bun des amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Be darf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi che rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver si che rung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verant wortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwi schen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stim mung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD be zeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter
Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit n icht zwingend erforder lich , dass die v ersicherte Person durch den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden me dizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f).
Dass der RAD vorliegend nicht selber eine klinische Untersuchung durchführte , schmälert nach dem Gesagten den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht, und zwar umso weniger, als die somatischen Befunde als solche nie umstritten wa ren, sondern lediglich deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. 4.4
Auch d er Einwand des Beschwerdeführers, die RAD-Ärztin sei aufgrund ihres Facharzttitels für orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht zur Beurtei lung der vorliegenden Befunde qualifiziert, stösst ins Leere . Weshalb nur ein Rheu matologe und nicht auch ein Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die Beschwerden de s
Beschwerdeführers beurteilen können soll, ist nicht nachvollziehbar, bilden doch (chronische) Schmer zen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012
E. 4.2; 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 21. Septem ber 2010 E.
4.1).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 im Übrigen festgehalten, dass e in Arzt unabhängig
von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage ist, die Kohärenz des Berichts eines Kolle gen zu beurteilen . 4.5
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, aufgrund des Berichts des Facharztes Dr. B.___ (vorstehend E.
3.6) lasse sich die Annahme einer vollumfängli chen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten
nicht aufrechterhalten, ver kennt er , dass dieser vorliegend zur Beurteilung nicht herangezogen werden kann, da er erst nach Verfügungserlass erstellt worden ist. Rechtsprechungsge mäss bildet der
Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der gerichtli chen Überprüfungs befugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.
1). Eine all fällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
Folglich ist auch die von Dr. B.___ erwähnte psychische Problematik ausser Acht zu lassen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. B.___ nicht um einen Psychiater han delt und seine Aussagen nicht durch objektivierbare Befunde belegt wurden.
In der Aktenlage wie sie sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses darbot, gab es keine Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung. Dr. Z.___ hielt diesbe züglich explizit fest, dass keine psychische Erkrankung bestehe (vorstehend E.
3.2). 4. 6
Schliesslich vermögen w eder Dr. Z.___ noch Dr. B.___ nachvollziehbar zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer – infolge des Lumbovertebralsyn droms und der eingeschränkten Beweglichkeit der Finger – selbst eine ange passte Tä tigkeit nicht in einem Pensum von 100 % ausüben könnte. Sie vermö gen die Be urteilung der RAD-Ärztin nicht zu entkräften.
So erscheint dabei vor allem n icht nachvollziehbar und überzeugend , dass der Beschwerdeführer selbst in einer leichten und angepassten Tätigkeit neben einer eingeschränkten Belast barkeit zusätzlich in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt sein soll (vorstehend E.
3.2).
I m Bericht von Dr. Z.___ zuhanden des Taggeldversicherers (vorstehend E. 3.1) war von einer
Einschränkung in leichter Tätigkeit noch keine Rede. Die von Dr. Z.___ schliesslich in seine Beurteilung einbezogenen Einschränkungen (vorstehend E.
3.2 und E.
3.5) wurden in der Beurteilung der RAD-Ärztin und insbesondere im von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechend be rück sichtigt.
Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ ist
insbe sondere nicht auszuschliessen, dass er
auch invaliditätsfremde Faktoren in sei ner Beurteilung berücksichtigt hat. So hielt er in seinem Arztbericht vom 9. Oktober 2012 (vorstehend E.
3.2) fest, dass eine leichte, den Beschwerden an gepasste Tätigkeit durchaus denkbar, diese jedoch infolge des Alters und der Ausbildung des Beschwerdeführers kaum mehr realisierbar wäre.
4.7
Bei derart starken Beschwerden und Einschränkungen , wie sie durch
die behan delnden Ärzte attestiert wurden , müsste man zumindest davon ausgehen , dass sich der Beschwerdeführer auch i n fachärztliche Behandlung begeben hat . Dies
ist jedoch nicht der Fall ( Urk. 7/31, Urk. 7/34). Auch anderweitige Therapiean sätze wurden keine mehr in Angriff genommen .
D ie aktuelle Behandlung bei
Dr. Z.___ erfolgt nur noch schmerzzentriert (vorstehend E.
3.2). So sind auch bis heute keine weiteren fachärztlichen Stellungnahmen oder Beurteilungen nachgereicht worden , die einen anderweitigen Schluss zulassen würde .
Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits fähigkeit ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der prakti schen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheits modell ist weiter gefasst als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heran zuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des Bundes ge richts I 704/03 vom 2 8. Dezember 2004 E. 4.1).
Die unterschiedliche Schwerebeurteilung der Symptomatik sowie abweichende Fol genabschätzung von Dr. Z.___ erklärt sich vorliegend wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Bei der Würdigung seiner Beurteilung ist rechtsprechungsgemäss
somit die Erfah rungs tatsache zu berücksichtigen, d ass Hausärztinnen und Hausärzte wie über haupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.8
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht welche die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD umzustossen verm ö g en .
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen nicht rechts ge nüg lich abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzu halten, dass der Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Ar beits fähig keit des Beschwerdeführers in der Beurteilung gebührend berücksich tigt wur den.
D e r Beschwerde führer vermag sodann nicht weiter darzutun, in wiefern die Ak ten lage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Die vor liegenden medi zi nischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf wei tere Abklä rung en verzichtet werden kann.
Es ist daher festzuhalten, dass auf die überzeugende Einschätzung des RAD ab zu stellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zu mutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5. 5.1
Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5.2
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Ar beits gelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dort
nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schrän k ter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 E.
3b, ZAK 1989 S.
321 E.
4a). Ferner beinhaltet der Begriff des aus geglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Ar beits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und in tellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Per son die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 1 0. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S.
240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 2 9. August 2002 E.
1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, wel ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten da zu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst ein gliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähig keit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö gen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allge mei nen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetz ung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend er scheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verblei ben der Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4
Der Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E.
1b mit Hinweis) , 60 ,5 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar .
Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 4,5 Jahre. Dennoch bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden . Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt ( Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 2 0. Juli 2004). Andererseits ist der Be schwerde füh rer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Voll pensums arbeits fähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht so vie len Einschrän kung en, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu be zeichnen wäre.
Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten An forderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vor handen, wobei an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist, welche zum Teil durchaus wechselbelastend ausgestaltet sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physi sche Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen ver r ich tet werden, während den Über wachungsfunktionen wie auch im Dienstleis tungs be reich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entspre chende Nachfrage für den ge sund heitlichen Einschränkungen des Beschwerd e führers angepasste Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer war in den letzten 10 Jahren bei insgesamt 5 unter schi ed lichen Arbeitgebern tätig. Die geistigen An forderungen seiner letzten Tätigkeit als Unterhaltsreiniger umfasste n neben Kon ze n tration/Aufmerksamkeit, Durch halte- und Auffassungsvermögen insbeson dere grosse Sorgfalt ( Urk. 7/11/6) . Aufgrund dieser vielseitig einsetzbaren be ruflichen Fähigkeiten ist dem Be schwer deführer ein Umstellungs- und Einar beitungsaufwand noch zumutbar. Eine psychische Erkrankung die dem Entge genstehen würde, ist ebenfalls nicht ausgewiesen .
In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeits stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfä higkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbstein glie de rungslast zumutbar ist . 6.
6.1
Weiter ist d er durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu be urteilen . 6.2
Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung ein Validenein kommen von F r. 65‘538.35
an , was von Seiten des Beschwerdeführers nicht be stritten wurde. Sie stützte sich dabei auf den Auszug aus dem individuellen Konto , welcher für da s Jahr 2011 ein Einkommen von F r. 64‘247 .-- ausweist. Dies ist nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung von
aktuelle ren Wirt schaftsdaten zur Nominalentwicklung von 0.8 % im Jahr 201 2 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4- 2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Total) ergibt dies ein geringfügig tieferes Valideneinkomm en von F r. 65‘214.30 ( Fr. 64‘247 .-- x 1.0 08 x 1.007 ) . 6.3
Hinsichtlich de r Höhe des Invalideneinkommens
vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass dieses auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von durchschnittlich 53 % zu berechnen sei , wobei
z u den übrigen Punkten der Berechnung keine Einwände vorgebracht wurden .
Nach den obigen Ausführungen und Feststellungen (E.
4) ist vorliegend
von k einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit auszugehen. Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Ta bellen löhne ab, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Sie errechnete für das Jahr 2 013 ein Invalideneinkommen von F r. 63‘017.80 .-- ( F r. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.6 x 12 x Nominalentwicklung). Unter Berücksichtigung der aktuellen Wirt schaftsdaten kommt es auch hier zu einer geringfügigen Anpassung.
B ei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volks wirtschaft 3/4 -2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichti gung der Nominalentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 , von 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 %
im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 01-2015, S. 93 Tabelle B 10.2, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von F
r. 62‘856.95
( F
r. 4901 .--
: 40 x41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007).
Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Einschränkungen des Beschwerde führers einen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vor. Das kantonale Gericht hat nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle
desjenigen der Verwaltung zu setzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 337/06 vom 1 4. Juli 2006, E. 3.2). Der von der IV-Stelle unter Berücksichti gung aller Umstände vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 25 % erweist sich vorliegend als nicht unangemessen und es sind insbesondere keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher das Gericht vom Ermessen der Verwaltung abweichen sollte. Damit beträgt das Invalideneinkommen F r. 47‘142.70 .
Bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 2 8 % , weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente de r In validenversicherung zusteht .
N ach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 70 0 .-- a nzu setzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700. -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1953, war von 1. Januar 2005 bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, wel ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten da zu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst ein gliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähig keit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö gen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allge mei nen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetz ung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend er scheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verblei ben der Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4
Der Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E.
1b mit Hinweis) , 60 ,5 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar .
Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 4,5 Jahre. Dennoch bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden . Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt ( Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 2 0. Juli 2004). Andererseits ist der Be schwerde füh rer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Voll pensums arbeits fähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht so vie len Einschrän kung en, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu be zeichnen wäre.
Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten An forderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vor handen, wobei an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist, welche zum Teil durchaus wechselbelastend ausgestaltet sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physi sche Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen ver r ich tet werden, während den Über wachungsfunktionen wie auch im Dienstleis tungs be reich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entspre chende Nachfrage für den ge sund heitlichen Einschränkungen des Beschwerd e führers angepasste Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer war in den letzten 10 Jahren bei insgesamt 5 unter schi ed lichen Arbeitgebern tätig. Die geistigen An forderungen seiner letzten Tätigkeit als Unterhaltsreiniger umfasste n neben Kon ze n tration/Aufmerksamkeit, Durch halte- und Auffassungsvermögen insbeson dere grosse Sorgfalt ( Urk. 7/11/6) . Aufgrund dieser vielseitig einsetzbaren be ruflichen Fähigkeiten ist dem Be schwer deführer ein Umstellungs- und Einar beitungsaufwand noch zumutbar. Eine psychische Erkrankung die dem Entge genstehen würde, ist ebenfalls nicht ausgewiesen .
In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeits stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfä higkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbstein glie de rungslast zumutbar ist . 6.
E. 3 0. Dezember 2013 ( Urk.
E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 0. April 2012 ( Urk. 7/3/2-3) zuhanden des Taggeldver si cherers Helsana ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, Polyarthrose der Hände sowie Schmerzen im Rücken und in den Händen. Das Bücken und die Arbeit mit den Händen seien nicht möglich ( Ziff. 1) . Die Tätigkeit als Gebäude reiniger sei seit dem 1 9. März 2012 nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4) . Hingegen könne eine leichte Tätigkeit ab zirka Juni 2012 zugemutet werden ( Ziff. 6).
E. 3.2 und E.
3.5) wurden in der Beurteilung der RAD-Ärztin und insbesondere im von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechend be rück sichtigt.
Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ ist
insbe sondere nicht auszuschliessen, dass er
auch invaliditätsfremde Faktoren in sei ner Beurteilung berücksichtigt hat. So hielt er in seinem Arztbericht vom 9. Oktober 2012 (vorstehend E.
3.2) fest, dass eine leichte, den Beschwerden an gepasste Tätigkeit durchaus denkbar, diese jedoch infolge des Alters und der Ausbildung des Beschwerdeführers kaum mehr realisierbar wäre.
4.7
Bei derart starken Beschwerden und Einschränkungen , wie sie durch
die behan delnden Ärzte attestiert wurden , müsste man zumindest davon ausgehen , dass sich der Beschwerdeführer auch i n fachärztliche Behandlung begeben hat . Dies
ist jedoch nicht der Fall ( Urk. 7/31, Urk. 7/34). Auch anderweitige Therapiean sätze wurden keine mehr in Angriff genommen .
D ie aktuelle Behandlung bei
Dr. Z.___ erfolgt nur noch schmerzzentriert (vorstehend E.
3.2). So sind auch bis heute keine weiteren fachärztlichen Stellungnahmen oder Beurteilungen nachgereicht worden , die einen anderweitigen Schluss zulassen würde .
Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits fähigkeit ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der prakti schen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheits modell ist weiter gefasst als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heran zuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des Bundes ge richts I 704/03 vom 2 8. Dezember 2004 E. 4.1).
Die unterschiedliche Schwerebeurteilung der Symptomatik sowie abweichende Fol genabschätzung von Dr. Z.___ erklärt sich vorliegend wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Bei der Würdigung seiner Beurteilung ist rechtsprechungsgemäss
somit die Erfah rungs tatsache zu berücksichtigen, d ass Hausärztinnen und Hausärzte wie über haupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.8
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht welche die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD umzustossen verm ö g en .
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen nicht rechts ge nüg lich abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzu halten, dass der Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Ar beits fähig keit des Beschwerdeführers in der Beurteilung gebührend berücksich tigt wur den.
D e r Beschwerde führer vermag sodann nicht weiter darzutun, in wiefern die Ak ten lage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Die vor liegenden medi zi nischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf wei tere Abklä rung en verzichtet werden kann.
Es ist daher festzuhalten, dass auf die überzeugende Einschätzung des RAD ab zu stellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zu mutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5. 5.1
Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5.2
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Ar beits gelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dort
nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schrän k ter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 E.
3b, ZAK 1989 S.
321 E.
4a). Ferner beinhaltet der Begriff des aus geglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Ar beits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und in tellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Per son die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 1 0. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S.
240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 2 9. August 2002 E.
E. 3.2.3 und I 362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.2.1).
M ed. pract. A.___
berücksichtigte die medizinischen Vorakten wie auch die geklag ten Bes chwerden der Beschwerdeführerin . Sodann leuchten ihre Darle gung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schluss folgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehbarer Weise bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbar keitsprofil berücksi ch tigt. Im Übrigen handelt es sich bei med. pract. A.___ um
eine Fachärztin und
ihre Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen genü gend umfassend. Die Stellungnahme erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.
1.4), so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann . 4.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Beurtei lung des RAD nicht gefolgt werden könne, da diese den Beurteilungen der Ärzte, welche den Beschwerde führer untersucht haben, widerspreche.
Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi ni schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bun des amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Be darf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi che rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver si che rung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verant wortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwi schen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stim mung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD be zeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter
Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit n icht zwingend erforder lich , dass die v ersicherte Person durch den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden me dizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f).
Dass der RAD vorliegend nicht selber eine klinische Untersuchung durchführte , schmälert nach dem Gesagten den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht, und zwar umso weniger, als die somatischen Befunde als solche nie umstritten wa ren, sondern lediglich deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. 4.4
Auch d er Einwand des Beschwerdeführers, die RAD-Ärztin sei aufgrund ihres Facharzttitels für orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht zur Beurtei lung der vorliegenden Befunde qualifiziert, stösst ins Leere . Weshalb nur ein Rheu matologe und nicht auch ein Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die Beschwerden de s
Beschwerdeführers beurteilen können soll, ist nicht nachvollziehbar, bilden doch (chronische) Schmer zen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012
E. 4.2; 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 21. Septem ber 2010 E.
4.1).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 im Übrigen festgehalten, dass e in Arzt unabhängig
von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage ist, die Kohärenz des Berichts eines Kolle gen zu beurteilen . 4.5
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, aufgrund des Berichts des Facharztes Dr. B.___ (vorstehend E.
3.6) lasse sich die Annahme einer vollumfängli chen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten
nicht aufrechterhalten, ver kennt er , dass dieser vorliegend zur Beurteilung nicht herangezogen werden kann, da er erst nach Verfügungserlass erstellt worden ist. Rechtsprechungsge mäss bildet der
Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der gerichtli chen Überprüfungs befugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.
1). Eine all fällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
Folglich ist auch die von Dr. B.___ erwähnte psychische Problematik ausser Acht zu lassen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. B.___ nicht um einen Psychiater han delt und seine Aussagen nicht durch objektivierbare Befunde belegt wurden.
In der Aktenlage wie sie sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses darbot, gab es keine Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung. Dr. Z.___ hielt diesbe züglich explizit fest, dass keine psychische Erkrankung bestehe (vorstehend E.
3.2). 4. 6
Schliesslich vermögen w eder Dr. Z.___ noch Dr. B.___ nachvollziehbar zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer – infolge des Lumbovertebralsyn droms und der eingeschränkten Beweglichkeit der Finger – selbst eine ange passte Tä tigkeit nicht in einem Pensum von 100 % ausüben könnte. Sie vermö gen die Be urteilung der RAD-Ärztin nicht zu entkräften.
So erscheint dabei vor allem n icht nachvollziehbar und überzeugend , dass der Beschwerdeführer selbst in einer leichten und angepassten Tätigkeit neben einer eingeschränkten Belast barkeit zusätzlich in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt sein soll (vorstehend E.
3.2).
I m Bericht von Dr. Z.___ zuhanden des Taggeldversicherers (vorstehend E. 3.1) war von einer
Einschränkung in leichter Tätigkeit noch keine Rede. Die von Dr. Z.___ schliesslich in seine Beurteilung einbezogenen Einschränkungen (vorstehend E.
E. 3.3 Dr. Z.___ bestätigte in einer kurzen Stellungnahme vom 1 2. März 2013 ( Urk. 7/16) seinen Bericht vom 9. Oktober 2012 (vorstehend E.
3.2) und fügte an,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischen zeit nicht verändert habe.
E. 3.4 Med. pract. A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, RAD, führte am 1 6. April 2013 aus, die beidseitige Beugekon traktur der Kleinfinger sei unter der Bezeichnung Kamptodaktylie als anlagebe dingte Variante bekannt und ziehe in der Regel kaum Einschränkungen im All tag nach sich. Die Ü brigen von Dr. Z.___ genannten Befunde der Langfinger l ie sse n eine Fingergelenkspolyarthrose vermuten (S. 2) .
Bei Degeneration der Lendenwirbelsäule bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
Leichte (angepasste) Tätig keiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingun gen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal
E. 3.5 Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 7/29) aus, dass er nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers an seine n bishe rigen Be urteilung en festhalte. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeit höchstens in lei ch - tester Form zumutbar und selbst dann nur mit einem eingeschränkten Pensum. Wegen rascher Ermüdbarkeit und rasch auftretenden Schmerzen sei die Wirbel säule nur sehr eingeschränkt belastbar. Im Bereich der Hände sei die feh lende Kraft und Feinmotorik im Wesentlichen für die nur beschränkte Arbeits fähigkeit verantwortlich. Zudem benötige der Beschwerdeführer täglich Medi kamente, um überhaupt eine leichte Arbeit ohne Schmerzen bewältigen zu kön nen. Im Übri gen seien die Beschwerden glaubhaft und medizi nisch nachvollziehbar.
E. 3.6 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 1 1. November 2013 erstmals und nannte in seinem Bericht vom 1 2. November 2013 (Urk. 3) folgende Diag no sen (S. 1) : - Beugekontrakturstellung der Finger beidseits insbesondere V im PIP am ehesten als Folge einer chronischen Tenosynovialitis - Polyneuropathie der Finger und Zehen bei - Diabetes mellitus Typ II - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrosen L5/S1 - Depression, Gewichtsverlust 20
kg gemäss Angaben
Dr. B.___
erachtete den Beschwerdeführer auch für leichtere Arbeiten höchs tens zu 40-50 % arbeitsfähig. Aufgrund der noch unklaren Situation im Hand- und Fussbereich sei eine neurologische Untersuchung sinnvoll (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. A.___
ab , wo nach beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auszugehen sei
(vorstehend E. 3.4) .
4.2
Auf Stellungnahmen de r RAD kann indes nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
(vgl. vorstehend E. 1.4) genügen (Urteil des Bundesgerichts I 694/05 vom 1 5. Dezem ber 2006 E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen (BGE 125 V 351 E.
3a). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen ( Ur teile des Bundesge richts I 142/07 vom 2 0. November 2007 E.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 6.1 Weiter ist d er durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu be urteilen .
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung ein Validenein kommen von F r. 65‘538.35
an , was von Seiten des Beschwerdeführers nicht be stritten wurde. Sie stützte sich dabei auf den Auszug aus dem individuellen Konto , welcher für da s Jahr 2011 ein Einkommen von F r. 64‘247 .-- ausweist. Dies ist nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung von
aktuelle ren Wirt schaftsdaten zur Nominalentwicklung von 0.8 % im Jahr 201 2 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4- 2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Total) ergibt dies ein geringfügig tieferes Valideneinkomm en von F r. 65‘214.30 ( Fr. 64‘247 .-- x 1.0 08 x 1.007 ) .
E. 6.3 Hinsichtlich de r Höhe des Invalideneinkommens
vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass dieses auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von durchschnittlich 53 % zu berechnen sei , wobei
z u den übrigen Punkten der Berechnung keine Einwände vorgebracht wurden .
Nach den obigen Ausführungen und Feststellungen (E.
4) ist vorliegend
von k einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit auszugehen. Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Ta bellen löhne ab, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Sie errechnete für das Jahr 2
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne repetitive Bean spru chung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmoto rische Ge schick der Hände, wären dem Beschwerdeführer medizinisch theore tisch weiter hin seit Oktober 2012 zu 100 % zumutbar (S. 3). Aufgrund des de generativen Charakters des Gesundheitsschadens sei eine Besserung in der Zu kunft nicht wahrscheinlich. Auch durch medizinische Massnahmen sei überwie gend wahr scheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit mehr herbeizuführen.
E. 013 ein Invalideneinkommen von F r. 63‘017.80 .-- ( F r. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.6 x 12 x Nominalentwicklung). Unter Berücksichtigung der aktuellen Wirt schaftsdaten kommt es auch hier zu einer geringfügigen Anpassung.
B ei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volks wirtschaft 3/4 -2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichti gung der Nominalentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 , von 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 %
im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 01-2015, S. 93 Tabelle B 10.2, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von F
r. 62‘856.95
( F
r. 4901 .--
: 40 x41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007).
Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Einschränkungen des Beschwerde führers einen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vor. Das kantonale Gericht hat nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle
desjenigen der Verwaltung zu setzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 337/06 vom 1 4. Juli 2006, E. 3.2). Der von der IV-Stelle unter Berücksichti gung aller Umstände vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 25 % erweist sich vorliegend als nicht unangemessen und es sind insbesondere keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher das Gericht vom Ermessen der Verwaltung abweichen sollte. Damit beträgt das Invalideneinkommen F r. 47‘142.70 .
Bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 2 8 % , weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente de r In validenversicherung zusteht .
N ach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 70 0 .-- a nzu setzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700. -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01054 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
17. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1953, war von 1. Januar 2005 bis 3 1. Dezember 2012 bei der Firma Y.___ als Unterhaltsreiniger
angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 1 6. März 2012 war ( Urk. 7/11 Ziff. 2.3 ) .
Unter Hinweis auf Gicht in beiden Händen meldete sich der Versicherte am 2 6. August 2012 bei der In validenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2 ). Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/9), Arztberichte ( Urk. 7/12, 7/16) sowie einen Ar beit geberbericht ( Urk. 7/11) ein. Am 1 7. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er sich derzeit nicht in der Lage fühle, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und entspre chend die Rentenprüfung verlange .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/20 ; Urk. 7/21, Urk. 7/23-30 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 7/38 = Urk. 2)
einen Rentenanspruch . 2.
Der Beschwerdeführer erhob am 1 8. November 2013 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
eine ganze
Invalidenrente , eventuell eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen . Subeventuell sei z ur Frage der Arbeitsfähigkeit ein medizinisches Gut achten einzuholen ( Urk. 1 S.
2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Inv aliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mut bar sei , weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend, er se i aufgrund seiner Beschwerden auch in einer ange passten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig , wie die Arztberichte der be handelnden Ärzte ( Urk. 7/12, Urk.
3) belegen würden. Die Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten jedoch ohnehin nicht mehr ver wertbar (S. 7 ff. lit. B). 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe und die Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 0. April 2012 ( Urk. 7/3/2-3) zuhanden des Taggeldver si cherers Helsana ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, Polyarthrose der Hände sowie Schmerzen im Rücken und in den Händen. Das Bücken und die Arbeit mit den Händen seien nicht möglich ( Ziff. 1) . Die Tätigkeit als Gebäude reiniger sei seit dem 1 9. März 2012 nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4) . Hingegen könne eine leichte Tätigkeit ab zirka Juni 2012 zugemutet werden ( Ziff. 6). 3.2
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/12) aus, er be handle den Beschwerdeführer seit November 1996 ( Ziff. 1.2) und nannte fol gend e Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom - radiologisch massive Hyperlordose - degenerative Veränderungen (Spondylose und Spondylarthrosen) - Beugekontrakturstellung der Finger V im Fingermittelgelenk (PIP) beid seits - Beschwerden in der Hand mit gestörtem Faustschluss, wahrscheinlich Folge einer chronischen Tenosynovialitis der Beugesehne der Langfinger
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Ziff. 1.1): - Diabetes mellitus Typ 2 - Diät und OAD - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie Dezember 2007
Dr. Z.___ führte dazu aus, die gegenwärtige Behandlung erfolge nur noch schmerzzentriert. Psychische Einschränkungen würden dabei keine bestehen ( Ziff. 1.7) . D er Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Ge bäudereiniger seit dem 1 9. März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte, den Beschwerden angepasste Tätigkeit wäre seiner Ansicht nach durchaus denkbar, infolge des Alters und der Ausbildung des Beschwerdeführers hinge gen aber kaum mehr realisierbar ( Ziff. 1.4). Rein sitzende sowie wechselbelas tende Tätig keiten seien im Rahmen von 5-6 Stun den bei einer Leistung von 50-70 % zu mutbar (S. 5). 3.3
Dr. Z.___ bestätigte in einer kurzen Stellungnahme vom 1 2. März 2013 ( Urk. 7/16) seinen Bericht vom 9. Oktober 2012 (vorstehend E.
3.2) und fügte an,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischen zeit nicht verändert habe. 3.4
Med. pract. A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, RAD, führte am 1 6. April 2013 aus, die beidseitige Beugekon traktur der Kleinfinger sei unter der Bezeichnung Kamptodaktylie als anlagebe dingte Variante bekannt und ziehe in der Regel kaum Einschränkungen im All tag nach sich. Die Ü brigen von Dr. Z.___ genannten Befunde der Langfinger l ie sse n eine Fingergelenkspolyarthrose vermuten (S. 2) .
Bei Degeneration der Lendenwirbelsäule bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
Leichte (angepasste) Tätig keiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingun gen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10
kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne repetitive Bean spru chung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmoto rische Ge schick der Hände, wären dem Beschwerdeführer medizinisch theore tisch weiter hin seit Oktober 2012 zu 100 % zumutbar (S. 3). Aufgrund des de generativen Charakters des Gesundheitsschadens sei eine Besserung in der Zu kunft nicht wahrscheinlich. Auch durch medizinische Massnahmen sei überwie gend wahr scheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit mehr herbeizuführen. 3.5
Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 7/29) aus, dass er nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers an seine n bishe rigen Be urteilung en festhalte. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeit höchstens in lei ch - tester Form zumutbar und selbst dann nur mit einem eingeschränkten Pensum. Wegen rascher Ermüdbarkeit und rasch auftretenden Schmerzen sei die Wirbel säule nur sehr eingeschränkt belastbar. Im Bereich der Hände sei die feh lende Kraft und Feinmotorik im Wesentlichen für die nur beschränkte Arbeits fähigkeit verantwortlich. Zudem benötige der Beschwerdeführer täglich Medi kamente, um überhaupt eine leichte Arbeit ohne Schmerzen bewältigen zu kön nen. Im Übri gen seien die Beschwerden glaubhaft und medizi nisch nachvollziehbar. 3.6
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 1 1. November 2013 erstmals und nannte in seinem Bericht vom 1 2. November 2013 (Urk. 3) folgende Diag no sen (S. 1) : - Beugekontrakturstellung der Finger beidseits insbesondere V im PIP am ehesten als Folge einer chronischen Tenosynovialitis - Polyneuropathie der Finger und Zehen bei - Diabetes mellitus Typ II - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrosen L5/S1 - Depression, Gewichtsverlust 20
kg gemäss Angaben
Dr. B.___
erachtete den Beschwerdeführer auch für leichtere Arbeiten höchs tens zu 40-50 % arbeitsfähig. Aufgrund der noch unklaren Situation im Hand- und Fussbereich sei eine neurologische Untersuchung sinnvoll (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. A.___
ab , wo nach beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auszugehen sei
(vorstehend E. 3.4) .
4.2
Auf Stellungnahmen de r RAD kann indes nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
(vgl. vorstehend E. 1.4) genügen (Urteil des Bundesgerichts I 694/05 vom 1 5. Dezem ber 2006 E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen (BGE 125 V 351 E.
3a). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen ( Ur teile des Bundesge richts I 142/07 vom 2 0. November 2007 E.
3.2.3 und I 362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.2.1).
M ed. pract. A.___
berücksichtigte die medizinischen Vorakten wie auch die geklag ten Bes chwerden der Beschwerdeführerin . Sodann leuchten ihre Darle gung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schluss folgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehbarer Weise bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbar keitsprofil berücksi ch tigt. Im Übrigen handelt es sich bei med. pract. A.___ um
eine Fachärztin und
ihre Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen genü gend umfassend. Die Stellungnahme erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.
1.4), so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann . 4.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Beurtei lung des RAD nicht gefolgt werden könne, da diese den Beurteilungen der Ärzte, welche den Beschwerde führer untersucht haben, widerspreche.
Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizi ni schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bun des amtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Be darf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beur teilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi che rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver si che rung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verant wortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwi schen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stim mung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD be zeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter
Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit n icht zwingend erforder lich , dass die v ersicherte Person durch den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden me dizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f).
Dass der RAD vorliegend nicht selber eine klinische Untersuchung durchführte , schmälert nach dem Gesagten den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht, und zwar umso weniger, als die somatischen Befunde als solche nie umstritten wa ren, sondern lediglich deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. 4.4
Auch d er Einwand des Beschwerdeführers, die RAD-Ärztin sei aufgrund ihres Facharzttitels für orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht zur Beurtei lung der vorliegenden Befunde qualifiziert, stösst ins Leere . Weshalb nur ein Rheu matologe und nicht auch ein Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die Beschwerden de s
Beschwerdeführers beurteilen können soll, ist nicht nachvollziehbar, bilden doch (chronische) Schmer zen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012
E. 4.2; 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 21. Septem ber 2010 E.
4.1).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 im Übrigen festgehalten, dass e in Arzt unabhängig
von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage ist, die Kohärenz des Berichts eines Kolle gen zu beurteilen . 4.5
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, aufgrund des Berichts des Facharztes Dr. B.___ (vorstehend E.
3.6) lasse sich die Annahme einer vollumfängli chen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten
nicht aufrechterhalten, ver kennt er , dass dieser vorliegend zur Beurteilung nicht herangezogen werden kann, da er erst nach Verfügungserlass erstellt worden ist. Rechtsprechungsge mäss bildet der
Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der gerichtli chen Überprüfungs befugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.
1). Eine all fällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
Folglich ist auch die von Dr. B.___ erwähnte psychische Problematik ausser Acht zu lassen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. B.___ nicht um einen Psychiater han delt und seine Aussagen nicht durch objektivierbare Befunde belegt wurden.
In der Aktenlage wie sie sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses darbot, gab es keine Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung. Dr. Z.___ hielt diesbe züglich explizit fest, dass keine psychische Erkrankung bestehe (vorstehend E.
3.2). 4. 6
Schliesslich vermögen w eder Dr. Z.___ noch Dr. B.___ nachvollziehbar zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer – infolge des Lumbovertebralsyn droms und der eingeschränkten Beweglichkeit der Finger – selbst eine ange passte Tä tigkeit nicht in einem Pensum von 100 % ausüben könnte. Sie vermö gen die Be urteilung der RAD-Ärztin nicht zu entkräften.
So erscheint dabei vor allem n icht nachvollziehbar und überzeugend , dass der Beschwerdeführer selbst in einer leichten und angepassten Tätigkeit neben einer eingeschränkten Belast barkeit zusätzlich in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt sein soll (vorstehend E.
3.2).
I m Bericht von Dr. Z.___ zuhanden des Taggeldversicherers (vorstehend E. 3.1) war von einer
Einschränkung in leichter Tätigkeit noch keine Rede. Die von Dr. Z.___ schliesslich in seine Beurteilung einbezogenen Einschränkungen (vorstehend E.
3.2 und E.
3.5) wurden in der Beurteilung der RAD-Ärztin und insbesondere im von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechend be rück sichtigt.
Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ ist
insbe sondere nicht auszuschliessen, dass er
auch invaliditätsfremde Faktoren in sei ner Beurteilung berücksichtigt hat. So hielt er in seinem Arztbericht vom 9. Oktober 2012 (vorstehend E.
3.2) fest, dass eine leichte, den Beschwerden an gepasste Tätigkeit durchaus denkbar, diese jedoch infolge des Alters und der Ausbildung des Beschwerdeführers kaum mehr realisierbar wäre.
4.7
Bei derart starken Beschwerden und Einschränkungen , wie sie durch
die behan delnden Ärzte attestiert wurden , müsste man zumindest davon ausgehen , dass sich der Beschwerdeführer auch i n fachärztliche Behandlung begeben hat . Dies
ist jedoch nicht der Fall ( Urk. 7/31, Urk. 7/34). Auch anderweitige Therapiean sätze wurden keine mehr in Angriff genommen .
D ie aktuelle Behandlung bei
Dr. Z.___ erfolgt nur noch schmerzzentriert (vorstehend E.
3.2). So sind auch bis heute keine weiteren fachärztlichen Stellungnahmen oder Beurteilungen nachgereicht worden , die einen anderweitigen Schluss zulassen würde .
Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits fähigkeit ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der prakti schen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheits modell ist weiter gefasst als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heran zuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des Bundes ge richts I 704/03 vom 2 8. Dezember 2004 E. 4.1).
Die unterschiedliche Schwerebeurteilung der Symptomatik sowie abweichende Fol genabschätzung von Dr. Z.___ erklärt sich vorliegend wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Bei der Würdigung seiner Beurteilung ist rechtsprechungsgemäss
somit die Erfah rungs tatsache zu berücksichtigen, d ass Hausärztinnen und Hausärzte wie über haupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.8
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht welche die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD umzustossen verm ö g en .
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen nicht rechts ge nüg lich abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzu halten, dass der Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Ar beits fähig keit des Beschwerdeführers in der Beurteilung gebührend berücksich tigt wur den.
D e r Beschwerde führer vermag sodann nicht weiter darzutun, in wiefern die Ak ten lage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Die vor liegenden medi zi nischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf wei tere Abklä rung en verzichtet werden kann.
Es ist daher festzuhalten, dass auf die überzeugende Einschätzung des RAD ab zu stellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zu mutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5. 5.1
Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5.2
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Ar beits gelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dort
nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schrän k ter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 E.
3b, ZAK 1989 S.
321 E.
4a). Ferner beinhaltet der Begriff des aus geglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Ar beits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und in tellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Per son die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 1 0. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S.
240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 2 9. August 2002 E.
1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, wel ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten da zu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst ein gliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähig keit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö gen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allge mei nen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetz ung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend er scheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verblei ben der Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4
Der Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E.
1b mit Hinweis) , 60 ,5 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar .
Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 4,5 Jahre. Dennoch bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden . Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt ( Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 2 0. Juli 2004). Andererseits ist der Be schwerde füh rer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Voll pensums arbeits fähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht so vie len Einschrän kung en, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu be zeichnen wäre.
Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten An forderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vor handen, wobei an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist, welche zum Teil durchaus wechselbelastend ausgestaltet sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physi sche Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen ver r ich tet werden, während den Über wachungsfunktionen wie auch im Dienstleis tungs be reich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entspre chende Nachfrage für den ge sund heitlichen Einschränkungen des Beschwerd e führers angepasste Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer war in den letzten 10 Jahren bei insgesamt 5 unter schi ed lichen Arbeitgebern tätig. Die geistigen An forderungen seiner letzten Tätigkeit als Unterhaltsreiniger umfasste n neben Kon ze n tration/Aufmerksamkeit, Durch halte- und Auffassungsvermögen insbeson dere grosse Sorgfalt ( Urk. 7/11/6) . Aufgrund dieser vielseitig einsetzbaren be ruflichen Fähigkeiten ist dem Be schwer deführer ein Umstellungs- und Einar beitungsaufwand noch zumutbar. Eine psychische Erkrankung die dem Entge genstehen würde, ist ebenfalls nicht ausgewiesen .
In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeits stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfä higkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbstein glie de rungslast zumutbar ist . 6.
6.1
Weiter ist d er durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu be urteilen . 6.2
Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung ein Validenein kommen von F r. 65‘538.35
an , was von Seiten des Beschwerdeführers nicht be stritten wurde. Sie stützte sich dabei auf den Auszug aus dem individuellen Konto , welcher für da s Jahr 2011 ein Einkommen von F r. 64‘247 .-- ausweist. Dies ist nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung von
aktuelle ren Wirt schaftsdaten zur Nominalentwicklung von 0.8 % im Jahr 201 2 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4- 2015, S. 89 Tabelle B 10.2, Total) ergibt dies ein geringfügig tieferes Valideneinkomm en von F r. 65‘214.30 ( Fr. 64‘247 .-- x 1.0 08 x 1.007 ) . 6.3
Hinsichtlich de r Höhe des Invalideneinkommens
vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass dieses auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von durchschnittlich 53 % zu berechnen sei , wobei
z u den übrigen Punkten der Berechnung keine Einwände vorgebracht wurden .
Nach den obigen Ausführungen und Feststellungen (E.
4) ist vorliegend
von k einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit auszugehen. Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Ta bellen löhne ab, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Sie errechnete für das Jahr 2 013 ein Invalideneinkommen von F r. 63‘017.80 .-- ( F r. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.6 x 12 x Nominalentwicklung). Unter Berücksichtigung der aktuellen Wirt schaftsdaten kommt es auch hier zu einer geringfügigen Anpassung.
B ei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volks wirtschaft 3/4 -2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichti gung der Nominalentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 , von 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 %
im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 01-2015, S. 93 Tabelle B 10.2, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von F
r. 62‘856.95
( F
r. 4901 .--
: 40 x41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007).
Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Einschränkungen des Beschwerde führers einen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vor. Das kantonale Gericht hat nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle
desjenigen der Verwaltung zu setzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 337/06 vom 1 4. Juli 2006, E. 3.2). Der von der IV-Stelle unter Berücksichti gung aller Umstände vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 25 % erweist sich vorliegend als nicht unangemessen und es sind insbesondere keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher das Gericht vom Ermessen der Verwaltung abweichen sollte. Damit beträgt das Invalideneinkommen F r. 47‘142.70 .
Bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 2 8 % , weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente de r In validenversicherung zusteht .
N ach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 70 0 .-- a nzu setzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700. -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager