Sachverhalt
1. 1.1
Die 1963 geborene X.___ war seit 1992 vollzeitlich bei der Firma Z.___ als Sicherheitsagentin am A.___ beschäftigt. Am
20. Dezember 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) an ( Urk. 8/2). In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 11. Ma i 2009 ( Urk. 8/36) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 19. August 2009 ( Urk. 8/40/1-5) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52% die rückwirkende Zusprechung einer halben In validenrente ab 1. Februar 2008, nachdem sie der Versicherten am 11. Mai 2009 ( Urk. 8/34/1-2) eine Schadenminderungspflicht dahingehend auferlegt hatte, dass sie sich einer intensiven fachpsychiatrischen/
psychotherapeutischen Be handlung zu unterziehen habe, durch welc he die Arbeitsfähigkeit erh eblich ver bessert werden könne. 1.2
Im Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2012 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG) hob die IV-Stelle die Rente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/55/1-2) - mit Verfügung vom
28. Juni 2012 auf ( Urk. 8/63/1-2); dieser Entscheid blieb unangefochten. Gleichzei tig wurden der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen (gemäss lit . a Abs. 2 SchlB IVG ; Kostengutsprache Potentialabklärung ) zuerkannt,
und sie wurde über die Weiterausrichtung der ( halben ) Rente (gemäss lit .
a Abs. 3 SchlB IVG) in Kenntnis gesetzt (Mitteilungen vom 28. Juni 2012; Urk. 8/64/1-3 und Urk. 8/65/1-2).
A m
11. Oktober 2012, am 5. April 2013 und am 24. Mai 2013 ergingen Mitteilungen betreffend Kostengutsprache für ein Aufbautrainin g ( Urk. 8/71/1-2), für die WISA (wirtschaftsnahe Integra t ion mit Support am Ar beitsplatz ; Urk. 8/82/1-2) und für eine Verlängerung der WISA ( Urk. 8/88/1-2). Am 4. Oktober 2013 ( Urk. 2 ) schlie sslich verfügte die IV-Stelle nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahren s ( Urk. 8/90/1-2) den Abbruch beziehungsweise Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen (per 28. Juni 2013) sowie die Einstellung der Weiterausrichtung der halben Invalidenrente per 31. Juli 2013.
2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. November 2013 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2013 und Weiterausrichtung der Rente rückwirkend ab 1. Au gust 2013 im bisherigen Umfang; eventualiter sei die Verfügung vom 4. Okto ber 2013 au fzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizi nischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen, um an schliess e n d neu über den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf Leistungen der Ei d genössischen Invalidenversicherung ab 1. August 2013 zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Die IV-Stelle schloss am 9. Dezember 2013 ( Urk.
7) auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2013 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachst ehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird eine Rente, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht ( lit . a Abs. 2 SchlB IVG). Werden Massnahmen zur Wiederein gliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( lit . a Abs. 3 SchlB IVG). 1.2
Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Renten bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung , sofern a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und b) die Mass nahme n geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbeson dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive
E ingliederungsfähigkeit der betroffenen Per son voraussetzt (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, Art. 8a N 1). 2. 2.1
Zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Wiedereinglied erungsmassnahmen und damit akzessorisch auf Weiterausrichtung der halben Rente ab 1. August 2013 , während die Frage nach der Rechtsmässigkeit der (unangefo chtenen ) Renten aufhebungsverfügung vom 28. J uni 2012 nicht Gegenstand des v or liegenden Verfahrens bildet (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00944 vom
28. Mai 2014 E. 2.3) . 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründet den verfügten Abbruch der Wiederein - gliede rungsmassnahmen
und die damit verbundene Einstellung der Weiterausrichtung der Rente damit, dass das vereinbarte Ziel mit dem Aufbau der Leistungsfähigkeit und dem konkreten , von der Beschwerdeführerin aller dings abgelehnten Angebot einer Festanstellung als Gastromitarbeiterin im Umfang von 60% erreicht worden sei ( Urk. 7 i.V.m . Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin – abgesehen von Ausführungen zur nicht Prozessgegenstand bildenden Frage nach der Rechtmässigkeit der am
28. Juni 2012 nach Massgabe von lit .
a Abs.1 SchlB IVG
verfügten Rentenaufhe bung – im Wesentlichen geltend machen, nebst den somatischen Beschwerden leide sie weiterhin an einem sehr komplexen psychia trischen Beschwerdebild mit Krankheitswert, weswegen der in der Zielvereinbarung festgelegte Prozent satz
einer Leistungsfähigkeit von 60% mitnichten habe erreicht werden können. Die geplante Festanstellung sei seitens des potentiellen Arbeitgebers abgelehnt worden, als ihm die Beschwerdeführerin kurz vor Vertragsunterzeichnung mit geteilt habe, sie müsse sich wegen einer Krebserkrankung im August 2013 ope rativ behandeln lassen. Eine schuldhafte beziehungsweise auf invaliditätsfrem den Gründen beruhende Herbeiführung des Abbruches der Wiedereingliede rungsmassnahmen könn e ihr nicht angelastet werden. 3. 3.1 3.1.1
Nachdem sich Ende 2011 eine Re ntenaufhebung abgezeichnet hatte , wurde die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle weisungsgemäss ( Rz 1004 des Kreis schreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG; vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.3.2) in einem persönlichen Informationsg espräch vom 17. April 2012 ausdrücklich auf die Möglichkeit von Massnahmen zur Wiedereingliederung hingewiesen, für welche sie sich denn auch aussprach ( Urk. 8/52/1-2 und Urk. 8/53/3).
In der Zeit vom 20. August bis 3
0. September 2012 fand eine
Potent ialabklä rung bei der Institution B.___ statt , welche namentlich der Klärung der Eingliederungsfähigkeit aus praktischer Sicht, der Erhebung der Arbeitsmotiva tion , der Prüfung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in Bezug auf das Ar beitspensum sowie der Eruierung der zukünftigen Arbeitsausrichtung
diente (vgl. Zielv ereinbarung vom 5. Juni 2012; Urk. 8/61/1-2) .
Im entsprechenden Schlussbericht vom 28. September 2012 ( Urk. 8/70/1-3) is t zunächst von eine r sehr eingeschränkte n Konzentrationsfähigkeit und Auffassungsgabe die Rede . D ie (mittels Hirnleistungssoftware „ Cogpack “ trainierten und gemessenen) Leis tungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Lernen/Merken lagen weit unter den durchschnittlichen Normwerten und liessen sich im Ver lauf der vier Übun gswochen auch nicht steigern . Im Rahmen von kaufmänni schen Aufgabestellungen wurde eine stark eingeschränkte Le istungsfähigkeit konstatiert und festgehalt en, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich viel Zeit für die Erledigung der Aufträge benötigt habe . Andererseits konnte eine „sehr starke Lernbereitschaft“ beziehungsweise eine gute Motivation be züglich der Aneignung gewisse r Fachko mpetenzen (PC- und Deutschkenntnisse) beobac htet werden . Die psyc hische und physische Befindlichkeit während der Massnahme wurde als sehr schlecht bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wirk t e instabil, litt unter Angst- und Panikzuständen und brach fast täglich in Tränen aus . Au ch verfügte sie über wenig eigene, adäquat einsetzbare Ressourcen und wirk t e meist erschöpft und kraftlos. S tark spürbar war jedoch ihr Wille, an der Massnahme teilzunehmen ; sie gab sich grosse Mühe , alle Aufträge so gut wie möglich zu erfüllen .
3.1.2
Im Rahmen des Aufbautrainings vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 (Zielset zung: Erreichen der Mindestanforderungen an die Präsenz, Aufbau der Arbeitsstruktur sowie Stabilität der Leistungsfähigkeit und Steigerung der psy chischen und emotionalen Stabilität; vgl. Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2012, Urk. 8/74/1-3) konnte die Präsenz stabil und ohne unbegründete Fehlzei ten stufenweise bis auf 4 bis 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche erhöht werden, wobei sich die Beschwerdeführerin allerdings an der Grenze ihrer Be lastbarkeit sah. Die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Bearbeitung vo n Ar beitsaufträgen konnte trotz gute m Willen und guter Motivation nicht gesteigert werden . Insbesondere zeigte die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittlich langsame Arbeits weise. Auf Arbeitsmodule (i nternes Programm z ur Datenein gabe, Stellensuche, k aufmännische Aufgaben, Werkstatt) musste aufgrund ge ringer PC- und Sprachkenntnisse beziehungsweise aufgrund einer während der Arbeit in der Werkstatt erlittenen Panikattacke verzichtet werden. Die Auf nahme- u nd Konzentrationsfähigkeit war trotz täglichem Training mit „ Cog pack “ stark eingeschränkt, und die gesundheitliche S ituation wurde als mehr heitlich schlecht beziehungsweise instabil beschrieben
(Abschlussbericht B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/1-6) .
Während der vom 2. April bis 28. Juni 2013 dauernden WISA
im Bereich Gastro nomie ( Bar, Restaurant, Events, C.___ , D.___ ) mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 60% zu stabilisieren und eine Festanstellung im Betrieb C.___ zu erreichen, betrug die Arbeitszeit täglich 6 Stunden, welches Pensum die Beschwerdeführerin konstant und ohne F ehl tage einhalten konnte. Im Rahmen dieser Tätigkeit (Bedienen der Bar und Kaf feemaschine, Bedienen der Kasse, Bereitstellen und Auffüllen des Znüniwagens , Ordn ung halten, Reinigungsarbeiten) füh lte sie sich allerdings überfordert, ge stresst und erschöpft.
Das Arbeitstempo war verlangsamt, die Auffassungsgabe sowie die Merk- und Konzentrationsfähigkeit waren erheblich eingeschränkt, es fehlte an der Fähigkeit zur Arbeitsplanung sowie ganz allgemein an einem adä quaten Umgang mit Stress. D ie Option einer Festanstel lung im Betrieb C.___ wollte die Beschwe rdeführerin nach anfänglicher Zusage und
nach langem Hin und Her schliesslich nicht wahrnehmen . S ie sah sich nich t in der Lage, den Anforderungen der Arbeitsstelle gerecht zu werden und fühlte sich physisch wie psychisch überfordert. Schliesslich wurde eine Festanstellung auch von Seiten des Betriebs C.___ ausgeschlossen (Abs chlussbericht
B.___
vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/1-6) .
3.2 3.2.1
Nach Lage der Akten ist der Beschwerdegegnerin insoweit b eizupflichten, als im Rahmen des Aufbautraining s und der WISA die Präsenz stabil und ohne unbe gründete Fehlzeiten schrittweise bis zu einem Arbeitspensum von 60% erhöht werden konnte. Die Beschwerdeführerin zeigte von Beginn weg eine gute Moti vation und den starken Willen, an Massnahme n teilzunehmen. Dies änderte in des nichts daran, dass die Verantwortlichen der Institution B.___ Ende September 2012 das praktische Eingliederungspotential aufgrund des inst abilen Gesundheitszustandes als momentan „sehr gering“ einstuften (Schlussbericht Potentialabklärung vom 28. September 2012, Urk. 8/70/3). In der Folge konnten die vereinbarten Leistungsziele (mit Ausnahme der Mindestanforderungen an das Arbeitspensum) nicht erreicht werden. Die psychische und emotionale Ver fassung wurde , wie auch beschwerdeweise festgehalten ( Urk. 1 S. 7), weiterhin als schlecht und instabil wahrgenommen, so dass es fraglich erschien, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitstraining WISA würde aufrechterhalten können (Zwischenbericht Integrationsmassnahme B.___ vom 27. März 2013, Urk. 8/81/2
Ziff. 5 ). 3.2.2
Anlässlich der WISA zeigten sich ähnliche Defizite wie bereits im Aufbautrai ning, nämlich insbesondere ein verlangsamtes Arbeitstempo, eine einge schränkte Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie ein inadä quater Umgang mit Stress . Ferner sank erstmals die Motivation, was offenbar zunächst mit d er Höhe des angebotenen Lohnes, im weiteren Verlauf aber auch mit der physi sche n und psychische n Überford erung im Zusammenhang stand ( Abschlussbe richt
der B.___
vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/3) und letztlich dazu führte, dass sich eine Festanstellung im Betrieb C.___ nicht realisieren liess. I nwieweit die Mitteilung einer bevorstehenden Krebsoperation das Schei tern einer festen Anstellung zumindest beförderte (vgl. E.2.2 hievor ), kann im vorliegenden Kontext offen bleiben.
Jedenfalls wurde n amentlich eine gewisse psychische Stabilität als Grundvoraussetzung für eine e rfolgreiche Wiederein gliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arb eitsma rkt ( vgl. Urk. 8/89/5 Ziff. 9) nie erreicht.
Vor diesem Hintergrund ist – noch verstärkt durch die Belastungen der im Som mer 2013 festgestellten Krebserkrankung – die (objektive) Eingliederungsfähig keit (E. 1.2 hievor ) im Zeitpunkt des Abbruchs der Wiedereingliederungsmass nahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Verfü gung vom 4. Oktober 2013 hält im Ergebnis stand. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- fest zulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Wird eine Rente, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht ( lit . a Abs. 2 SchlB IVG). Werden Massnahmen zur Wiederein gliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( lit . a Abs.
E. 1.2 Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Renten bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung , sofern a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und b) die Mass nahme n geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbeson dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive
E ingliederungsfähigkeit der betroffenen Per son voraussetzt (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, Art. 8a N 1). 2.
E. 2 SchlB IVG ; Kostengutsprache Potentialabklärung ) zuerkannt,
und sie wurde über die Weiterausrichtung der ( halben ) Rente (gemäss lit .
a Abs.
E. 2.1 Zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Wiedereinglied erungsmassnahmen und damit akzessorisch auf Weiterausrichtung der halben Rente ab 1. August 2013 , während die Frage nach der Rechtsmässigkeit der (unangefo chtenen ) Renten aufhebungsverfügung vom 28. J uni 2012 nicht Gegenstand des v or liegenden Verfahrens bildet (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00944 vom
28. Mai 2014 E. 2.3) .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet den verfügten Abbruch der Wiederein - gliede rungsmassnahmen
und die damit verbundene Einstellung der Weiterausrichtung der Rente damit, dass das vereinbarte Ziel mit dem Aufbau der Leistungsfähigkeit und dem konkreten , von der Beschwerdeführerin aller dings abgelehnten Angebot einer Festanstellung als Gastromitarbeiterin im Umfang von 60% erreicht worden sei ( Urk.
E. 3 SchlB IVG).
E. 3.1.1 Nachdem sich Ende 2011 eine Re ntenaufhebung abgezeichnet hatte , wurde die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle weisungsgemäss ( Rz 1004 des Kreis schreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG; vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.3.2) in einem persönlichen Informationsg espräch vom 17. April 2012 ausdrücklich auf die Möglichkeit von Massnahmen zur Wiedereingliederung hingewiesen, für welche sie sich denn auch aussprach ( Urk. 8/52/1-2 und Urk. 8/53/3).
In der Zeit vom 20. August bis 3
0. September 2012 fand eine
Potent ialabklä rung bei der Institution B.___ statt , welche namentlich der Klärung der Eingliederungsfähigkeit aus praktischer Sicht, der Erhebung der Arbeitsmotiva tion , der Prüfung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in Bezug auf das Ar beitspensum sowie der Eruierung der zukünftigen Arbeitsausrichtung
diente (vgl. Zielv ereinbarung vom 5. Juni 2012; Urk. 8/61/1-2) .
Im entsprechenden Schlussbericht vom 28. September 2012 ( Urk. 8/70/1-3) is t zunächst von eine r sehr eingeschränkte n Konzentrationsfähigkeit und Auffassungsgabe die Rede . D ie (mittels Hirnleistungssoftware „ Cogpack “ trainierten und gemessenen) Leis tungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Lernen/Merken lagen weit unter den durchschnittlichen Normwerten und liessen sich im Ver lauf der vier Übun gswochen auch nicht steigern . Im Rahmen von kaufmänni schen Aufgabestellungen wurde eine stark eingeschränkte Le istungsfähigkeit konstatiert und festgehalt en, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich viel Zeit für die Erledigung der Aufträge benötigt habe . Andererseits konnte eine „sehr starke Lernbereitschaft“ beziehungsweise eine gute Motivation be züglich der Aneignung gewisse r Fachko mpetenzen (PC- und Deutschkenntnisse) beobac htet werden . Die psyc hische und physische Befindlichkeit während der Massnahme wurde als sehr schlecht bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wirk t e instabil, litt unter Angst- und Panikzuständen und brach fast täglich in Tränen aus . Au ch verfügte sie über wenig eigene, adäquat einsetzbare Ressourcen und wirk t e meist erschöpft und kraftlos. S tark spürbar war jedoch ihr Wille, an der Massnahme teilzunehmen ; sie gab sich grosse Mühe , alle Aufträge so gut wie möglich zu erfüllen .
E. 3.1.2 Im Rahmen des Aufbautrainings vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 (Zielset zung: Erreichen der Mindestanforderungen an die Präsenz, Aufbau der Arbeitsstruktur sowie Stabilität der Leistungsfähigkeit und Steigerung der psy chischen und emotionalen Stabilität; vgl. Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2012, Urk. 8/74/1-3) konnte die Präsenz stabil und ohne unbegründete Fehlzei ten stufenweise bis auf 4 bis 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche erhöht werden, wobei sich die Beschwerdeführerin allerdings an der Grenze ihrer Be lastbarkeit sah. Die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Bearbeitung vo n Ar beitsaufträgen konnte trotz gute m Willen und guter Motivation nicht gesteigert werden . Insbesondere zeigte die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittlich langsame Arbeits weise. Auf Arbeitsmodule (i nternes Programm z ur Datenein gabe, Stellensuche, k aufmännische Aufgaben, Werkstatt) musste aufgrund ge ringer PC- und Sprachkenntnisse beziehungsweise aufgrund einer während der Arbeit in der Werkstatt erlittenen Panikattacke verzichtet werden. Die Auf nahme- u nd Konzentrationsfähigkeit war trotz täglichem Training mit „ Cog pack “ stark eingeschränkt, und die gesundheitliche S ituation wurde als mehr heitlich schlecht beziehungsweise instabil beschrieben
(Abschlussbericht B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/1-6) .
Während der vom 2. April bis 28. Juni 2013 dauernden WISA
im Bereich Gastro nomie ( Bar, Restaurant, Events, C.___ , D.___ ) mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 60% zu stabilisieren und eine Festanstellung im Betrieb C.___ zu erreichen, betrug die Arbeitszeit täglich 6 Stunden, welches Pensum die Beschwerdeführerin konstant und ohne F ehl tage einhalten konnte. Im Rahmen dieser Tätigkeit (Bedienen der Bar und Kaf feemaschine, Bedienen der Kasse, Bereitstellen und Auffüllen des Znüniwagens , Ordn ung halten, Reinigungsarbeiten) füh lte sie sich allerdings überfordert, ge stresst und erschöpft.
Das Arbeitstempo war verlangsamt, die Auffassungsgabe sowie die Merk- und Konzentrationsfähigkeit waren erheblich eingeschränkt, es fehlte an der Fähigkeit zur Arbeitsplanung sowie ganz allgemein an einem adä quaten Umgang mit Stress. D ie Option einer Festanstel lung im Betrieb C.___ wollte die Beschwe rdeführerin nach anfänglicher Zusage und
nach langem Hin und Her schliesslich nicht wahrnehmen . S ie sah sich nich t in der Lage, den Anforderungen der Arbeitsstelle gerecht zu werden und fühlte sich physisch wie psychisch überfordert. Schliesslich wurde eine Festanstellung auch von Seiten des Betriebs C.___ ausgeschlossen (Abs chlussbericht
B.___
vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/1-6) .
E. 3.2.1 Nach Lage der Akten ist der Beschwerdegegnerin insoweit b eizupflichten, als im Rahmen des Aufbautraining s und der WISA die Präsenz stabil und ohne unbe gründete Fehlzeiten schrittweise bis zu einem Arbeitspensum von 60% erhöht werden konnte. Die Beschwerdeführerin zeigte von Beginn weg eine gute Moti vation und den starken Willen, an Massnahme n teilzunehmen. Dies änderte in des nichts daran, dass die Verantwortlichen der Institution B.___ Ende September 2012 das praktische Eingliederungspotential aufgrund des inst abilen Gesundheitszustandes als momentan „sehr gering“ einstuften (Schlussbericht Potentialabklärung vom 28. September 2012, Urk. 8/70/3). In der Folge konnten die vereinbarten Leistungsziele (mit Ausnahme der Mindestanforderungen an das Arbeitspensum) nicht erreicht werden. Die psychische und emotionale Ver fassung wurde , wie auch beschwerdeweise festgehalten ( Urk. 1 S. 7), weiterhin als schlecht und instabil wahrgenommen, so dass es fraglich erschien, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitstraining WISA würde aufrechterhalten können (Zwischenbericht Integrationsmassnahme B.___ vom 27. März 2013, Urk. 8/81/2
Ziff. 5 ).
E. 3.2.2 Anlässlich der WISA zeigten sich ähnliche Defizite wie bereits im Aufbautrai ning, nämlich insbesondere ein verlangsamtes Arbeitstempo, eine einge schränkte Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie ein inadä quater Umgang mit Stress . Ferner sank erstmals die Motivation, was offenbar zunächst mit d er Höhe des angebotenen Lohnes, im weiteren Verlauf aber auch mit der physi sche n und psychische n Überford erung im Zusammenhang stand ( Abschlussbe richt
der B.___
vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/3) und letztlich dazu führte, dass sich eine Festanstellung im Betrieb C.___ nicht realisieren liess. I nwieweit die Mitteilung einer bevorstehenden Krebsoperation das Schei tern einer festen Anstellung zumindest beförderte (vgl. E.2.2 hievor ), kann im vorliegenden Kontext offen bleiben.
Jedenfalls wurde n amentlich eine gewisse psychische Stabilität als Grundvoraussetzung für eine e rfolgreiche Wiederein gliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arb eitsma rkt ( vgl. Urk. 8/89/5 Ziff. 9) nie erreicht.
Vor diesem Hintergrund ist – noch verstärkt durch die Belastungen der im Som mer 2013 festgestellten Krebserkrankung – die (objektive) Eingliederungsfähig keit (E. 1.2 hievor ) im Zeitpunkt des Abbruchs der Wiedereingliederungsmass nahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Verfü gung vom 4. Oktober 2013 hält im Ergebnis stand. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- fest zulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 7 i.V.m . Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin – abgesehen von Ausführungen zur nicht Prozessgegenstand bildenden Frage nach der Rechtmässigkeit der am
28. Juni 2012 nach Massgabe von lit .
a Abs.1 SchlB IVG
verfügten Rentenaufhe bung – im Wesentlichen geltend machen, nebst den somatischen Beschwerden leide sie weiterhin an einem sehr komplexen psychia trischen Beschwerdebild mit Krankheitswert, weswegen der in der Zielvereinbarung festgelegte Prozent satz
einer Leistungsfähigkeit von 60% mitnichten habe erreicht werden können. Die geplante Festanstellung sei seitens des potentiellen Arbeitgebers abgelehnt worden, als ihm die Beschwerdeführerin kurz vor Vertragsunterzeichnung mit geteilt habe, sie müsse sich wegen einer Krebserkrankung im August 2013 ope rativ behandeln lassen. Eine schuldhafte beziehungsweise auf invaliditätsfrem den Gründen beruhende Herbeiführung des Abbruches der Wiedereingliede rungsmassnahmen könn e ihr nicht angelastet werden. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01019 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
10. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1963 geborene X.___ war seit 1992 vollzeitlich bei der Firma Z.___ als Sicherheitsagentin am A.___ beschäftigt. Am
20. Dezember 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) an ( Urk. 8/2). In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 11. Ma i 2009 ( Urk. 8/36) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 19. August 2009 ( Urk. 8/40/1-5) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52% die rückwirkende Zusprechung einer halben In validenrente ab 1. Februar 2008, nachdem sie der Versicherten am 11. Mai 2009 ( Urk. 8/34/1-2) eine Schadenminderungspflicht dahingehend auferlegt hatte, dass sie sich einer intensiven fachpsychiatrischen/
psychotherapeutischen Be handlung zu unterziehen habe, durch welc he die Arbeitsfähigkeit erh eblich ver bessert werden könne. 1.2
Im Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2012 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG) hob die IV-Stelle die Rente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/55/1-2) - mit Verfügung vom
28. Juni 2012 auf ( Urk. 8/63/1-2); dieser Entscheid blieb unangefochten. Gleichzei tig wurden der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen (gemäss lit . a Abs. 2 SchlB IVG ; Kostengutsprache Potentialabklärung ) zuerkannt,
und sie wurde über die Weiterausrichtung der ( halben ) Rente (gemäss lit .
a Abs. 3 SchlB IVG) in Kenntnis gesetzt (Mitteilungen vom 28. Juni 2012; Urk. 8/64/1-3 und Urk. 8/65/1-2).
A m
11. Oktober 2012, am 5. April 2013 und am 24. Mai 2013 ergingen Mitteilungen betreffend Kostengutsprache für ein Aufbautrainin g ( Urk. 8/71/1-2), für die WISA (wirtschaftsnahe Integra t ion mit Support am Ar beitsplatz ; Urk. 8/82/1-2) und für eine Verlängerung der WISA ( Urk. 8/88/1-2). Am 4. Oktober 2013 ( Urk. 2 ) schlie sslich verfügte die IV-Stelle nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahren s ( Urk. 8/90/1-2) den Abbruch beziehungsweise Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen (per 28. Juni 2013) sowie die Einstellung der Weiterausrichtung der halben Invalidenrente per 31. Juli 2013.
2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. November 2013 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2013 und Weiterausrichtung der Rente rückwirkend ab 1. Au gust 2013 im bisherigen Umfang; eventualiter sei die Verfügung vom 4. Okto ber 2013 au fzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizi nischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen, um an schliess e n d neu über den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf Leistungen der Ei d genössischen Invalidenversicherung ab 1. August 2013 zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Die IV-Stelle schloss am 9. Dezember 2013 ( Urk.
7) auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2013 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachst ehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird eine Rente, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht ( lit . a Abs. 2 SchlB IVG). Werden Massnahmen zur Wiederein gliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ( lit . a Abs. 3 SchlB IVG). 1.2
Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Renten bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung , sofern a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und b) die Mass nahme n geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbeson dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive
E ingliederungsfähigkeit der betroffenen Per son voraussetzt (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, Art. 8a N 1). 2. 2.1
Zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Wiedereinglied erungsmassnahmen und damit akzessorisch auf Weiterausrichtung der halben Rente ab 1. August 2013 , während die Frage nach der Rechtsmässigkeit der (unangefo chtenen ) Renten aufhebungsverfügung vom 28. J uni 2012 nicht Gegenstand des v or liegenden Verfahrens bildet (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00944 vom
28. Mai 2014 E. 2.3) . 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründet den verfügten Abbruch der Wiederein - gliede rungsmassnahmen
und die damit verbundene Einstellung der Weiterausrichtung der Rente damit, dass das vereinbarte Ziel mit dem Aufbau der Leistungsfähigkeit und dem konkreten , von der Beschwerdeführerin aller dings abgelehnten Angebot einer Festanstellung als Gastromitarbeiterin im Umfang von 60% erreicht worden sei ( Urk. 7 i.V.m . Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin – abgesehen von Ausführungen zur nicht Prozessgegenstand bildenden Frage nach der Rechtmässigkeit der am
28. Juni 2012 nach Massgabe von lit .
a Abs.1 SchlB IVG
verfügten Rentenaufhe bung – im Wesentlichen geltend machen, nebst den somatischen Beschwerden leide sie weiterhin an einem sehr komplexen psychia trischen Beschwerdebild mit Krankheitswert, weswegen der in der Zielvereinbarung festgelegte Prozent satz
einer Leistungsfähigkeit von 60% mitnichten habe erreicht werden können. Die geplante Festanstellung sei seitens des potentiellen Arbeitgebers abgelehnt worden, als ihm die Beschwerdeführerin kurz vor Vertragsunterzeichnung mit geteilt habe, sie müsse sich wegen einer Krebserkrankung im August 2013 ope rativ behandeln lassen. Eine schuldhafte beziehungsweise auf invaliditätsfrem den Gründen beruhende Herbeiführung des Abbruches der Wiedereingliede rungsmassnahmen könn e ihr nicht angelastet werden. 3. 3.1 3.1.1
Nachdem sich Ende 2011 eine Re ntenaufhebung abgezeichnet hatte , wurde die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle weisungsgemäss ( Rz 1004 des Kreis schreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG; vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.3.2) in einem persönlichen Informationsg espräch vom 17. April 2012 ausdrücklich auf die Möglichkeit von Massnahmen zur Wiedereingliederung hingewiesen, für welche sie sich denn auch aussprach ( Urk. 8/52/1-2 und Urk. 8/53/3).
In der Zeit vom 20. August bis 3
0. September 2012 fand eine
Potent ialabklä rung bei der Institution B.___ statt , welche namentlich der Klärung der Eingliederungsfähigkeit aus praktischer Sicht, der Erhebung der Arbeitsmotiva tion , der Prüfung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in Bezug auf das Ar beitspensum sowie der Eruierung der zukünftigen Arbeitsausrichtung
diente (vgl. Zielv ereinbarung vom 5. Juni 2012; Urk. 8/61/1-2) .
Im entsprechenden Schlussbericht vom 28. September 2012 ( Urk. 8/70/1-3) is t zunächst von eine r sehr eingeschränkte n Konzentrationsfähigkeit und Auffassungsgabe die Rede . D ie (mittels Hirnleistungssoftware „ Cogpack “ trainierten und gemessenen) Leis tungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Lernen/Merken lagen weit unter den durchschnittlichen Normwerten und liessen sich im Ver lauf der vier Übun gswochen auch nicht steigern . Im Rahmen von kaufmänni schen Aufgabestellungen wurde eine stark eingeschränkte Le istungsfähigkeit konstatiert und festgehalt en, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich viel Zeit für die Erledigung der Aufträge benötigt habe . Andererseits konnte eine „sehr starke Lernbereitschaft“ beziehungsweise eine gute Motivation be züglich der Aneignung gewisse r Fachko mpetenzen (PC- und Deutschkenntnisse) beobac htet werden . Die psyc hische und physische Befindlichkeit während der Massnahme wurde als sehr schlecht bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wirk t e instabil, litt unter Angst- und Panikzuständen und brach fast täglich in Tränen aus . Au ch verfügte sie über wenig eigene, adäquat einsetzbare Ressourcen und wirk t e meist erschöpft und kraftlos. S tark spürbar war jedoch ihr Wille, an der Massnahme teilzunehmen ; sie gab sich grosse Mühe , alle Aufträge so gut wie möglich zu erfüllen .
3.1.2
Im Rahmen des Aufbautrainings vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 (Zielset zung: Erreichen der Mindestanforderungen an die Präsenz, Aufbau der Arbeitsstruktur sowie Stabilität der Leistungsfähigkeit und Steigerung der psy chischen und emotionalen Stabilität; vgl. Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2012, Urk. 8/74/1-3) konnte die Präsenz stabil und ohne unbegründete Fehlzei ten stufenweise bis auf 4 bis 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche erhöht werden, wobei sich die Beschwerdeführerin allerdings an der Grenze ihrer Be lastbarkeit sah. Die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Bearbeitung vo n Ar beitsaufträgen konnte trotz gute m Willen und guter Motivation nicht gesteigert werden . Insbesondere zeigte die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittlich langsame Arbeits weise. Auf Arbeitsmodule (i nternes Programm z ur Datenein gabe, Stellensuche, k aufmännische Aufgaben, Werkstatt) musste aufgrund ge ringer PC- und Sprachkenntnisse beziehungsweise aufgrund einer während der Arbeit in der Werkstatt erlittenen Panikattacke verzichtet werden. Die Auf nahme- u nd Konzentrationsfähigkeit war trotz täglichem Training mit „ Cog pack “ stark eingeschränkt, und die gesundheitliche S ituation wurde als mehr heitlich schlecht beziehungsweise instabil beschrieben
(Abschlussbericht B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/1-6) .
Während der vom 2. April bis 28. Juni 2013 dauernden WISA
im Bereich Gastro nomie ( Bar, Restaurant, Events, C.___ , D.___ ) mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 60% zu stabilisieren und eine Festanstellung im Betrieb C.___ zu erreichen, betrug die Arbeitszeit täglich 6 Stunden, welches Pensum die Beschwerdeführerin konstant und ohne F ehl tage einhalten konnte. Im Rahmen dieser Tätigkeit (Bedienen der Bar und Kaf feemaschine, Bedienen der Kasse, Bereitstellen und Auffüllen des Znüniwagens , Ordn ung halten, Reinigungsarbeiten) füh lte sie sich allerdings überfordert, ge stresst und erschöpft.
Das Arbeitstempo war verlangsamt, die Auffassungsgabe sowie die Merk- und Konzentrationsfähigkeit waren erheblich eingeschränkt, es fehlte an der Fähigkeit zur Arbeitsplanung sowie ganz allgemein an einem adä quaten Umgang mit Stress. D ie Option einer Festanstel lung im Betrieb C.___ wollte die Beschwe rdeführerin nach anfänglicher Zusage und
nach langem Hin und Her schliesslich nicht wahrnehmen . S ie sah sich nich t in der Lage, den Anforderungen der Arbeitsstelle gerecht zu werden und fühlte sich physisch wie psychisch überfordert. Schliesslich wurde eine Festanstellung auch von Seiten des Betriebs C.___ ausgeschlossen (Abs chlussbericht
B.___
vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/1-6) .
3.2 3.2.1
Nach Lage der Akten ist der Beschwerdegegnerin insoweit b eizupflichten, als im Rahmen des Aufbautraining s und der WISA die Präsenz stabil und ohne unbe gründete Fehlzeiten schrittweise bis zu einem Arbeitspensum von 60% erhöht werden konnte. Die Beschwerdeführerin zeigte von Beginn weg eine gute Moti vation und den starken Willen, an Massnahme n teilzunehmen. Dies änderte in des nichts daran, dass die Verantwortlichen der Institution B.___ Ende September 2012 das praktische Eingliederungspotential aufgrund des inst abilen Gesundheitszustandes als momentan „sehr gering“ einstuften (Schlussbericht Potentialabklärung vom 28. September 2012, Urk. 8/70/3). In der Folge konnten die vereinbarten Leistungsziele (mit Ausnahme der Mindestanforderungen an das Arbeitspensum) nicht erreicht werden. Die psychische und emotionale Ver fassung wurde , wie auch beschwerdeweise festgehalten ( Urk. 1 S. 7), weiterhin als schlecht und instabil wahrgenommen, so dass es fraglich erschien, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitstraining WISA würde aufrechterhalten können (Zwischenbericht Integrationsmassnahme B.___ vom 27. März 2013, Urk. 8/81/2
Ziff. 5 ). 3.2.2
Anlässlich der WISA zeigten sich ähnliche Defizite wie bereits im Aufbautrai ning, nämlich insbesondere ein verlangsamtes Arbeitstempo, eine einge schränkte Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie ein inadä quater Umgang mit Stress . Ferner sank erstmals die Motivation, was offenbar zunächst mit d er Höhe des angebotenen Lohnes, im weiteren Verlauf aber auch mit der physi sche n und psychische n Überford erung im Zusammenhang stand ( Abschlussbe richt
der B.___
vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/3) und letztlich dazu führte, dass sich eine Festanstellung im Betrieb C.___ nicht realisieren liess. I nwieweit die Mitteilung einer bevorstehenden Krebsoperation das Schei tern einer festen Anstellung zumindest beförderte (vgl. E.2.2 hievor ), kann im vorliegenden Kontext offen bleiben.
Jedenfalls wurde n amentlich eine gewisse psychische Stabilität als Grundvoraussetzung für eine e rfolgreiche Wiederein gliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arb eitsma rkt ( vgl. Urk. 8/89/5 Ziff. 9) nie erreicht.
Vor diesem Hintergrund ist – noch verstärkt durch die Belastungen der im Som mer 2013 festgestellten Krebserkrankung – die (objektive) Eingliederungsfähig keit (E. 1.2 hievor ) im Zeitpunkt des Abbruchs der Wiedereingliederungsmass nahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Verfü gung vom 4. Oktober 2013 hält im Ergebnis stand. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- fest zulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger