Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1968, wurde am 24. Januar 1999 Opfer eines Überfalls und erlitt am
13. Mai 1999 einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 7/1/21) . In der Folge meldete er sich am
9. März 2000
unter Hinweis auf ein Nackenleiden der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie ein „ Gehirnproblem ” bei der Invaliden ver si cherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom
6. Juni 2001 bei einem Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente ab
1. Januar 2000 zu
(Urk. 7/21 ).
Mit Mittei lung vom
7. Juni 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7/37 ).
Unter Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 6. Mai 2008 auf (Urk. 7/68). Die dagegen am 4. Juni 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2009 in dem Sinne gut, als der Fall zu weiteren me dizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Prozess Nr. IV.2008.00598, Urk. 7/84).
Die Rentenüberprüfung im Rahmen der 6. IV-Revision führte zur Aufhebung der bisherigen halben Rente (Verfügung vom 16. Juli 2012, Urk. 7/150), wobei die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. Juli 2012 die Kosten für eine Potenzialab klä rung übernahm und während der Dauer der Eingliederungsmassnahme, längs tens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Renteneinstellung, die Aus rich tung der bisherigen Rentenleistungen zusprach (Urk. 7/151). 1.2
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie 25. März 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 15. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 (Urk. 7/168) sowie vom 18. März bis 12. April 2013 (Urk. 7/179). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/188, Urk. 7/193) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom
17. September 2013 den Ablauf der Wieder ein gliederungsmassnahmen am 12. April 2013 sowie die Einstellung der bishe ri gen Rentenleistungen per 3 0. April 2013 fest (Urk. 7/201 = Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 17. September 2013 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am
21. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben (S.
2
Ziff. 1) und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten sowie der An spruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren ( S. 2 Ziff. 2-3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
26. November 2013 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
17. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene 6. IVG-Revision hat zum Ziel, die In va lidenversicherung zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und - bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva
Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.
2). 1.3
Gemäss lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den,
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab ge setzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1).
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein solcher Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung besteht, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Sep tem ber 2013 aus, aufgrund der immer wiederkehrenden Absenzen sowie wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei s e in
Einglie derungswille sub jektiv nicht gegeben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an Abmachungen gehalten und es sei infolge unerledigter Aufgaben, mit An mahnung der Mitwirkungspflicht sowie nicht oder verspäte tem Erscheinen bei den Eingliederungsmassnahmen von einer fehlenden Motivation auch bezüglich des Eingliederungsprozesses auszugehen (Urk. 2 S. 1). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, aufgrund der
Ausführungen in den Verfügungen vom 16. Juli 2012 sowie 14. September 2012 habe er nach Treu und Glauben gutgläubig darauf vertrauen dürfen, dass er wei terhin einen vorbehaltlosen und unbefristeten Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 Ziff. 4.23-26, Ziff. 4.29, Ziff. 5.2). Sämtliche Voraussetzun gen des Vertrauensschutzes seien erfüllt (Ziff. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin liege nachweislich kein Fall eines ätiologisch-pathogene tisch un klaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage vor und die Verfügung vom 16. Juli 2012 sei zweifellos unrichtig (Ziff. 6.6). Be treffend die Wiedereingliederungsmassnahmen führte der Be schwerdeführer aus, die vierwöchige Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24.
August 2012 mit einer täglichen Präsenzzeit von drei Stunden habe gezeigt, dass er gegen Ende der Präsenzzeit sichtlich unter Schmerzen gelitten habe (Ziff. 7.1). Anschliessend habe er das einmonatige Aufbautraining gestartet, wobei das Arbeitspensum von drei auf vier Stunden erhöht worden sei. Offen sichtlich sei dabei die Rester werbs fähigkeit überschritten worden, er habe dieses Arbeitspensum schmerz be dingt nicht halten können. Gemäss dem Zwischenbe richt der Y.___ sei er an drei Tagen fünf bis sechs Minuten zu spät ge kommen. Für die Beschwer degegnerin habe dies offenbar bereits gereicht, um die Wiedereingliede rungs massnahmen zu stoppen . Es werde vehement bestrit ten, dass der Eingliede rungswille subjektiv nicht erfüllt sei. Das Eingliederungs programm habe seinem Leben einen strukturierten Tagesablauf gegeben und er habe bereits im Einwand vom 31. Mai 2013 mitgeteilt, dass er wieder an dieser Massnahme teilnehmen wolle (Ziff. 7.2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnah men per Ende April 2013 und damit zusammenhängend die Einstellung der Rente.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 16. Juli 2012 verfügte Einstellung der Rente (Urk. 7/150) , welche unangefochten in Rechtskraft er wach sen ist. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung liegt ein zig im Ermessen der Beschwerdegegnerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG) .
Anzumerken bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Vertrauensschutzes
unbehelflich sind , nachdem sich aus der Rentenverfü gung vom 16. Juli 2012 (Urk. 7/150) eindeutig die Aufhebung der Rente ergibt. Eben so klar wurde in der Verfügung vom 16. Juli 2012 betreffend Eingliede rungs mass nahmen (Urk. 7/151) dargelegt, dass die bisherigen Rentenleistungen aus schliesslich während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen , längstens je doc h während zweier Jahre, weiterhin ausgerichtet w ü rden. In der Mitteilung vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass die Weiterausrichtung der Rente bei Abbruch der Eingliede rungs massnahmen eingestellt werde (Urk. 7/152). Daran vermag auch die Ver fügung vom 14. September 2012 (Urk. 7/162) nichts zu ändern , in welcher zwar tatsächlich - und richtigerweise - festgehalten wurde, dass Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe . Daraus konnte jedoch nach Erhalt der Verfügun gen sowie der Mitteilung vom 16. Juli 2012 nicht abgeleitet werden, dass ein un befristeter und vorbehaltloser Rentenanspruch bestanden hätte, zumal in der Rentenverfügung vom 14. September 2012 klar von Nachzahlungen für den Zeit raum Juli 2008 bis August 2012 die Rede war und diese eine direkte Folge des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2009 und der anschliessenden medizinischen Abklärungen waren (vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 21. März 2012; Urk. 7/144/2) . 3. 3.1
In der Zielvereinbarung für die Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24. August 2012, vom Beschwerdeführer unterzeichnet am 1. Juli 2012, wurde eine regel mässige Präsenz und Mitarbeit bei der Massnahme sowie eine minimale , stabil erreichte Präsenzzeit von zwei bis drei Stunden täglich ohne unbegründete Fehl zeiten vereinbart (Urk. 7/146 S.
1 f.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsmassnahme bei mangelnder Be reitschaft, fehlender Motivation, ungenügender Präsenz oder subjektiv feh lender Eingliederungsfähigkeit abgebrochen werden könne (S. 2). 3.2
Im Schlussbericht Potentialabklärung Reintegra bei der Institution Y.___ vom 17. August 2012 (Urk. 7/161) hielten die verantwortliche Teamleiterin so wie die Integrationsmanagerin fest, das Wohlbefinden des Beschwerdeführers sei über den gesamten Zeitraum der Potentialabklärung relativ konstant ver laufen und könne aufgrund seiner Angaben als mehrheitlich gut eingestuft werden. Gegen Ende der täglichen Arbeitszeit hätten sich die Schmerzen jeweils ver stärkt (S.
3). G emäss den Beobachtungen und Beurteilungen in der vierwö chi gen Potentialabklärung bestehe aber ein grundsätzliches Eingliederungspo ten tial . Der Beschwerdeführer sei stets pünktlich erschienen und habe die Prä senz von drei Stunden gut halten können. D ie Arbeitsmotivation sei als gut ein zu schätzen, die Leistungsfähigkeit als gut durchschnittlich. Gemäss den Ergeb nissen im BIP (Bochumer Inventar zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbe schreibung ) sei die Belastbarkeit gering, was aufgrund der beobachteten Stim mungsschwan kungen nach negativen Erfahrungen bestätigt werden könne. Aufgrund der vor handenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft könne ein Aufbau training von vier Monaten empfohlen werden. Für eine erfolgreiche Durch füh rung des Trainings werde aufgrund der Stimmungsschwankungen je doch eine externe psychologische Begleitung empfohlen (S. 4). 3.3
Als Ziele für das Aufbautraining bei der Y.___ vom 15. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 wurde n eine geforderte Präsenzzeit von vier Stunden an fünf Tagen pro Woche ohne un begründete Fehlzeiten sowie eine stabile Ar beitsfähigkeit von 50 % nach vier Monaten formuliert (Urk. 7/169 S. 1 ). 3.4
In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom
26. November 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, er habe am 12. Oktober 2012 über Probleme bezüglich der Zahnsanierung informiert , weshalb das Aufbautraining am 15. Oktober 2012 nicht ge starte t
werden könne. Dabei sei vereinbart worden, dass er diesbe züg lich ein Arztzeugnis einreichen werde. Ein solches sei jedoch nie eingetrof fen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, dies bis spätestens 17. De zem ber 2012 nachzuholen (Urk. 7/174 , vgl. auch Urk. 7/195 S. 2 ) . 3. 5
Nach mehrfach en, telefonisch geäusserten Suizidandrohungen wurde der Be schwerdeführer a m
26. November 2012 per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) in die Z.___ eingewiesen (Urk. 7/171-172). 3.6
Anlässlich eines Folgegespräches am 26. Februar 2013 informierte die Be schwer degegnerin den Beschwerdeführer über die Ausgangslage, wonach er einerseits die Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht unterzeichnet und ande rer seits trotz wiederholter Aufforderung erst verspätet am 17. Dezember 2012 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 10. Januar 2013 einge reicht ha b
e. Im Weiteren wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Ziel vereinbarung für das Auf bautraining innerhalb von fünf Arbeitstagen retour nieren werde (Urk. 7/195 S. 3). 3. 7
Am 14. März 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Zielvereinbarung für das auf die Zeit vom 18. März bis 12. April 2013 verschobene Aufbautrai ning bei der Y.___ ( Urk. 7/177). Dabei wurde an die Präsenz eine Min dest anforderung von vier Stunden pro Tag jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr , mit Steigerung auf fünf Stunden pro Tag mit Mittagspause gestellt , und festgehal ten, dass ab dem ersten Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigt werde (S. 1). 3. 8
Gemäss dem Zwischenbericht der Y.___ vom
9. April 2013 (Urk. 7/182) erreichte der Beschwerdeführer während der ersten zweieinhalb Wochen die ver einbarte Präsenzzeit von vier Stunden täglich . Am 5. April 2013 sei er auf grund psychischer Probleme eine Stunde zu spät erschienen, am 9. April 2013 habe er sich ganz abgemeldet. Ein Arztzeugnis liege noch nicht vor (Ziff. 2) . Zudem sei der Beschwerdeführer an drei Tagen jeweils fünf bis sechs Minuten zu spät er schienen. Er müsse sich momentan um den Hund seiner Mutter küm mern, wes wegen es ihm gemäss seinen eigenen Aussagen fast nicht möglich sei, eine Prä senzzeit von vier Stunden aufrecht zu erhalten. Mit dieser Präsenzzeit sei er an seiner maximalen Grenze angekommen. Seine Arbeitsinhalte erledige der Be schwerdeführer motiviert und verantwortungsbewusst , er sei um eine sorgfältige Arbeitsweise bemüht (Ziff. 3.1) . Der Beschwerdeführer klage über dauerhafte Schmerzen, die ihn stark beeinträchtigten. Zusätzlich sei er stark psychisch be einträchtigt (Ziff. 3.4). Die Ziele des einmonatigen Aufbautrainings seien nur teilweise erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe das Ziel, keine Unpünkt lichkeiten vorzuweisen, nicht erreicht (Ziff. 4). Aufgrund der Beobach tungen zeige sich ein sehr geringes Eingliederungspotential, welches zu einem grossen Teil durch seine psychische Instabilität bedingt sei. Auch die körperli chen Be schwerden würden dazu beitragen. Der Übertritt in ein anschliessendes Auf bau training könne nur mit Vorbehalt empfohlen werden (Ziff. 5). 4. 4.1
Nach der ersten Potentialabklärung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft ein grundsätzliches Eingliederungspotential attestiert. Allerdings wurde aufgrund der bestehenden Stimmungsschwankungen bereits damals eine psychologische Begleitung emp fohlen (E. 3.2). Im weiteren Verlauf zeigten sich weitere, psychisch bedingte Schwierigkeiten. So musste der Beschwerdeführer Ende November 2012 wegen mehrfacher Suizidandrohungen per FFE h ospitalisiert werden (E. 3.5). Auch wäh rend des zweiten Aufbautrainings setzten nach den ersten problemlosen zweieinhalb Wochen erneut Schwierigkeiten ein. So war der Beschwerdeführer innerhalb einer Woche zweimal infolge psychischer Instabilität abwesend, wo be i er sich am 9. April 2013 den ganzen Tag abmeldete. Ebenso kam es an drei Tagen zu Unpünktlichkeiten . Obschon der Beschwerdeführer seine Arbeitsin halte moti viert und verantwortungsbewusst erledigte, wurde ihm daher auf grund der psy chischen Instabilität ein nur geringes Eingliederungspotential at testiert und der Übertritt in ein anschliessendes Aufbautraining nur mit Vorbe halt empfohlen (E. 3.8).
Im Rahmen des Eingliederungsverfahrens zeigte sich der Beschwerdeführer ebenfalls als nicht zuverlässig und kam seiner Mitwirkungspflicht in ungenü gen dem Masse nach . So reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erst nach wiederholter Mahnung ein und retournierte die unterzeichnete Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht (E. 3.4 und 3.6). Ebenso hielt er sich nicht an ver einbarte Telefontermine (vgl. Urk. 7/195 S. 2). 4.2
Die Verwaltung hat ihre Ent scheidung im Einklang mit den allgemeinen Rechts prinzipien
nach dem ihr zu stehenden Ermessen zu treffen. Das Sozialver siche rungsgericht darf sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle des jenigen der Verwaltung set zen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als nahe liegender er scheinen lassen. Ermessens missbrauch ist erst dann gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von un sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen lei ten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Be handlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhält nismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin weisen).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welche aus dem Verlauf der Poten tial abklärung und des Aufbautrainings sowie des Verhaltens des Beschwerde führers im Verfahren auf mangelnde Motivation schloss, und demzufolge die Wieder eingliederungsmassnahmen nicht weiterführte, erscheint aufgrund der grund sätzlichen Motivation des Beschwerdeführers zwar als eher streng. Nachdem der Be schwerdeführer aber sowohl im Umgang mit der Beschwerdegegnerin wie auch mit der Y.___ seine Mitwirkungspflichten vernachlässigte und die vereinbarten Ziele nicht zu erfüllen vermochte, ist die angefochtene Verfügung jedoch vertretbar und jedenfalls im zulässigen Rahmen des Ermessens der Be schwerde gegnerin . Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene 6. IVG-Revision hat zum Ziel, die In va lidenversicherung zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und - bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva
Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.
2).
E. 1.3 Gemäss lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den,
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.
E. 2 Ziff. 1) und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten sowie der An spruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren ( S. 2 Ziff. 2-3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
26. November 2013 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
17. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Sep tem ber 2013 aus, aufgrund der immer wiederkehrenden Absenzen sowie wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei s e in
Einglie derungswille sub jektiv nicht gegeben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an Abmachungen gehalten und es sei infolge unerledigter Aufgaben, mit An mahnung der Mitwirkungspflicht sowie nicht oder verspäte tem Erscheinen bei den Eingliederungsmassnahmen von einer fehlenden Motivation auch bezüglich des Eingliederungsprozesses auszugehen (Urk. 2 S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, aufgrund der
Ausführungen in den Verfügungen vom 16. Juli 2012 sowie 14. September 2012 habe er nach Treu und Glauben gutgläubig darauf vertrauen dürfen, dass er wei terhin einen vorbehaltlosen und unbefristeten Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 Ziff. 4.23-26, Ziff. 4.29, Ziff. 5.2). Sämtliche Voraussetzun gen des Vertrauensschutzes seien erfüllt (Ziff. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin liege nachweislich kein Fall eines ätiologisch-pathogene tisch un klaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage vor und die Verfügung vom 16. Juli 2012 sei zweifellos unrichtig (Ziff. 6.6). Be treffend die Wiedereingliederungsmassnahmen führte der Be schwerdeführer aus, die vierwöchige Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24.
August 2012 mit einer täglichen Präsenzzeit von drei Stunden habe gezeigt, dass er gegen Ende der Präsenzzeit sichtlich unter Schmerzen gelitten habe (Ziff. 7.1). Anschliessend habe er das einmonatige Aufbautraining gestartet, wobei das Arbeitspensum von drei auf vier Stunden erhöht worden sei. Offen sichtlich sei dabei die Rester werbs fähigkeit überschritten worden, er habe dieses Arbeitspensum schmerz be dingt nicht halten können. Gemäss dem Zwischenbe richt der Y.___ sei er an drei Tagen fünf bis sechs Minuten zu spät ge kommen. Für die Beschwer degegnerin habe dies offenbar bereits gereicht, um die Wiedereingliede rungs massnahmen zu stoppen . Es werde vehement bestrit ten, dass der Eingliede rungswille subjektiv nicht erfüllt sei. Das Eingliederungs programm habe seinem Leben einen strukturierten Tagesablauf gegeben und er habe bereits im Einwand vom 31. Mai 2013 mitgeteilt, dass er wieder an dieser Massnahme teilnehmen wolle (Ziff. 7.2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnah men per Ende April 2013 und damit zusammenhängend die Einstellung der Rente.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 16. Juli 2012 verfügte Einstellung der Rente (Urk. 7/150) , welche unangefochten in Rechtskraft er wach sen ist. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung liegt ein zig im Ermessen der Beschwerdegegnerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG) .
Anzumerken bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Vertrauensschutzes
unbehelflich sind , nachdem sich aus der Rentenverfü gung vom 16. Juli 2012 (Urk. 7/150) eindeutig die Aufhebung der Rente ergibt. Eben so klar wurde in der Verfügung vom 16. Juli 2012 betreffend Eingliede rungs mass nahmen (Urk. 7/151) dargelegt, dass die bisherigen Rentenleistungen aus schliesslich während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen , längstens je doc h während zweier Jahre, weiterhin ausgerichtet w ü rden. In der Mitteilung vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass die Weiterausrichtung der Rente bei Abbruch der Eingliede rungs massnahmen eingestellt werde (Urk. 7/152). Daran vermag auch die Ver fügung vom 14. September 2012 (Urk. 7/162) nichts zu ändern , in welcher zwar tatsächlich - und richtigerweise - festgehalten wurde, dass Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe . Daraus konnte jedoch nach Erhalt der Verfügun gen sowie der Mitteilung vom 16. Juli 2012 nicht abgeleitet werden, dass ein un befristeter und vorbehaltloser Rentenanspruch bestanden hätte, zumal in der Rentenverfügung vom 14. September 2012 klar von Nachzahlungen für den Zeit raum Juli 2008 bis August 2012 die Rede war und diese eine direkte Folge des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2009 und der anschliessenden medizinischen Abklärungen waren (vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 21. März 2012; Urk. 7/144/2) . 3. 3.1
In der Zielvereinbarung für die Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24. August 2012, vom Beschwerdeführer unterzeichnet am 1. Juli 2012, wurde eine regel mässige Präsenz und Mitarbeit bei der Massnahme sowie eine minimale , stabil erreichte Präsenzzeit von zwei bis drei Stunden täglich ohne unbegründete Fehl zeiten vereinbart (Urk. 7/146 S.
1 f.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsmassnahme bei mangelnder Be reitschaft, fehlender Motivation, ungenügender Präsenz oder subjektiv feh lender Eingliederungsfähigkeit abgebrochen werden könne (S. 2). 3.2
Im Schlussbericht Potentialabklärung Reintegra bei der Institution Y.___ vom 17. August 2012 (Urk. 7/161) hielten die verantwortliche Teamleiterin so wie die Integrationsmanagerin fest, das Wohlbefinden des Beschwerdeführers sei über den gesamten Zeitraum der Potentialabklärung relativ konstant ver laufen und könne aufgrund seiner Angaben als mehrheitlich gut eingestuft werden. Gegen Ende der täglichen Arbeitszeit hätten sich die Schmerzen jeweils ver stärkt (S.
3). G emäss den Beobachtungen und Beurteilungen in der vierwö chi gen Potentialabklärung bestehe aber ein grundsätzliches Eingliederungspo ten tial . Der Beschwerdeführer sei stets pünktlich erschienen und habe die Prä senz von drei Stunden gut halten können. D ie Arbeitsmotivation sei als gut ein zu schätzen, die Leistungsfähigkeit als gut durchschnittlich. Gemäss den Ergeb nissen im BIP (Bochumer Inventar zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbe schreibung ) sei die Belastbarkeit gering, was aufgrund der beobachteten Stim mungsschwan kungen nach negativen Erfahrungen bestätigt werden könne. Aufgrund der vor handenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft könne ein Aufbau training von vier Monaten empfohlen werden. Für eine erfolgreiche Durch füh rung des Trainings werde aufgrund der Stimmungsschwankungen je doch eine externe psychologische Begleitung empfohlen (S. 4). 3.3
Als Ziele für das Aufbautraining bei der Y.___ vom 15. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 wurde n eine geforderte Präsenzzeit von vier Stunden an fünf Tagen pro Woche ohne un begründete Fehlzeiten sowie eine stabile Ar beitsfähigkeit von 50 % nach vier Monaten formuliert (Urk. 7/169 S. 1 ). 3.4
In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom
26. November 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, er habe am 12. Oktober 2012 über Probleme bezüglich der Zahnsanierung informiert , weshalb das Aufbautraining am 15. Oktober 2012 nicht ge starte t
werden könne. Dabei sei vereinbart worden, dass er diesbe züg lich ein Arztzeugnis einreichen werde. Ein solches sei jedoch nie eingetrof fen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, dies bis spätestens 17. De zem ber 2012 nachzuholen (Urk. 7/174 , vgl. auch Urk. 7/195 S. 2 ) . 3. 5
Nach mehrfach en, telefonisch geäusserten Suizidandrohungen wurde der Be schwerdeführer a m
26. November 2012 per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) in die Z.___ eingewiesen (Urk. 7/171-172). 3.6
Anlässlich eines Folgegespräches am 26. Februar 2013 informierte die Be schwer degegnerin den Beschwerdeführer über die Ausgangslage, wonach er einerseits die Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht unterzeichnet und ande rer seits trotz wiederholter Aufforderung erst verspätet am 17. Dezember 2012 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 10. Januar 2013 einge reicht ha b
e. Im Weiteren wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Ziel vereinbarung für das Auf bautraining innerhalb von fünf Arbeitstagen retour nieren werde (Urk. 7/195 S. 3). 3.
E. 7 Am 14. März 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Zielvereinbarung für das auf die Zeit vom 18. März bis 12. April 2013 verschobene Aufbautrai ning bei der Y.___ ( Urk. 7/177). Dabei wurde an die Präsenz eine Min dest anforderung von vier Stunden pro Tag jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr , mit Steigerung auf fünf Stunden pro Tag mit Mittagspause gestellt , und festgehal ten, dass ab dem ersten Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigt werde (S. 1). 3.
E. 8 Gemäss dem Zwischenbericht der Y.___ vom
9. April 2013 (Urk. 7/182) erreichte der Beschwerdeführer während der ersten zweieinhalb Wochen die ver einbarte Präsenzzeit von vier Stunden täglich . Am 5. April 2013 sei er auf grund psychischer Probleme eine Stunde zu spät erschienen, am 9. April 2013 habe er sich ganz abgemeldet. Ein Arztzeugnis liege noch nicht vor (Ziff. 2) . Zudem sei der Beschwerdeführer an drei Tagen jeweils fünf bis sechs Minuten zu spät er schienen. Er müsse sich momentan um den Hund seiner Mutter küm mern, wes wegen es ihm gemäss seinen eigenen Aussagen fast nicht möglich sei, eine Prä senzzeit von vier Stunden aufrecht zu erhalten. Mit dieser Präsenzzeit sei er an seiner maximalen Grenze angekommen. Seine Arbeitsinhalte erledige der Be schwerdeführer motiviert und verantwortungsbewusst , er sei um eine sorgfältige Arbeitsweise bemüht (Ziff. 3.1) . Der Beschwerdeführer klage über dauerhafte Schmerzen, die ihn stark beeinträchtigten. Zusätzlich sei er stark psychisch be einträchtigt (Ziff. 3.4). Die Ziele des einmonatigen Aufbautrainings seien nur teilweise erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe das Ziel, keine Unpünkt lichkeiten vorzuweisen, nicht erreicht (Ziff. 4). Aufgrund der Beobach tungen zeige sich ein sehr geringes Eingliederungspotential, welches zu einem grossen Teil durch seine psychische Instabilität bedingt sei. Auch die körperli chen Be schwerden würden dazu beitragen. Der Übertritt in ein anschliessendes Auf bau training könne nur mit Vorbehalt empfohlen werden (Ziff. 5). 4. 4.1
Nach der ersten Potentialabklärung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft ein grundsätzliches Eingliederungspotential attestiert. Allerdings wurde aufgrund der bestehenden Stimmungsschwankungen bereits damals eine psychologische Begleitung emp fohlen (E. 3.2). Im weiteren Verlauf zeigten sich weitere, psychisch bedingte Schwierigkeiten. So musste der Beschwerdeführer Ende November 2012 wegen mehrfacher Suizidandrohungen per FFE h ospitalisiert werden (E. 3.5). Auch wäh rend des zweiten Aufbautrainings setzten nach den ersten problemlosen zweieinhalb Wochen erneut Schwierigkeiten ein. So war der Beschwerdeführer innerhalb einer Woche zweimal infolge psychischer Instabilität abwesend, wo be i er sich am 9. April 2013 den ganzen Tag abmeldete. Ebenso kam es an drei Tagen zu Unpünktlichkeiten . Obschon der Beschwerdeführer seine Arbeitsin halte moti viert und verantwortungsbewusst erledigte, wurde ihm daher auf grund der psy chischen Instabilität ein nur geringes Eingliederungspotential at testiert und der Übertritt in ein anschliessendes Aufbautraining nur mit Vorbe halt empfohlen (E. 3.8).
Im Rahmen des Eingliederungsverfahrens zeigte sich der Beschwerdeführer ebenfalls als nicht zuverlässig und kam seiner Mitwirkungspflicht in ungenü gen dem Masse nach . So reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erst nach wiederholter Mahnung ein und retournierte die unterzeichnete Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht (E. 3.4 und 3.6). Ebenso hielt er sich nicht an ver einbarte Telefontermine (vgl. Urk. 7/195 S. 2). 4.2
Die Verwaltung hat ihre Ent scheidung im Einklang mit den allgemeinen Rechts prinzipien
nach dem ihr zu stehenden Ermessen zu treffen. Das Sozialver siche rungsgericht darf sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle des jenigen der Verwaltung set zen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als nahe liegender er scheinen lassen. Ermessens missbrauch ist erst dann gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von un sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen lei ten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Be handlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhält nismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin weisen).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welche aus dem Verlauf der Poten tial abklärung und des Aufbautrainings sowie des Verhaltens des Beschwerde führers im Verfahren auf mangelnde Motivation schloss, und demzufolge die Wieder eingliederungsmassnahmen nicht weiterführte, erscheint aufgrund der grund sätzlichen Motivation des Beschwerdeführers zwar als eher streng. Nachdem der Be schwerdeführer aber sowohl im Umgang mit der Beschwerdegegnerin wie auch mit der Y.___ seine Mitwirkungspflichten vernachlässigte und die vereinbarten Ziele nicht zu erfüllen vermochte, ist die angefochtene Verfügung jedoch vertretbar und jedenfalls im zulässigen Rahmen des Ermessens der Be schwerde gegnerin . Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1968, wurde am 24. Januar 1999 Opfer eines Überfalls und erlitt am
- Mai 1999 einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 7/1/21) . In der Folge meldete er sich am
- März 2000 unter Hinweis auf ein Nackenleiden der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie ein „ Gehirnproblem ” bei der Invaliden ver si cherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom
- Juni 2001 bei einem Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente ab
- Januar 2000 zu (Urk. 7/21 ). Mit Mittei lung vom
- Juni 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7/37 ). Unter Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 6. Mai 2008 auf (Urk. 7/68). Die dagegen am
- Juni 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2009 in dem Sinne gut, als der Fall zu weiteren me dizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Prozess Nr. IV.2008.00598, Urk. 7/84). Die Rentenüberprüfung im Rahmen der 6. IV-Revision führte zur Aufhebung der bisherigen halben Rente (Verfügung vom 16. Juli 2012, Urk. 7/150), wobei die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. Juli 2012 die Kosten für eine Potenzialab klä rung übernahm und während der Dauer der Eingliederungsmassnahme, längs tens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Renteneinstellung, die Aus rich tung der bisherigen Rentenleistungen zusprach (Urk. 7/151). 1.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie 25. März 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 15. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 (Urk. 7/168) sowie vom 18. März bis 12. April 2013 (Urk. 7/179). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/188, Urk. 7/193) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom
- September 2013 den Ablauf der Wieder ein gliederungsmassnahmen am 12. April 2013 sowie die Einstellung der bishe ri gen Rentenleistungen per 3
- April 2013 fest (Urk. 7/201 = Urk. 2 ).
- Gegen die Verfügung vom 17. September 2013 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am
- Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten sowie der An spruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren ( S. 2 Ziff. 2-3 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- November 2013 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
- März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die am
- Januar 2012 in Kraft getretene 6. IVG-Revision hat zum Ziel, die In va lidenversicherung zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und - bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2
- November 2010, S. 2). 1.3 Gemäss lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab ge setzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein solcher Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung besteht, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Sep tem ber 2013 aus, aufgrund der immer wiederkehrenden Absenzen sowie wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei s e in Einglie derungswille sub jektiv nicht gegeben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an Abmachungen gehalten und es sei infolge unerledigter Aufgaben, mit An mahnung der Mitwirkungspflicht sowie nicht oder verspäte tem Erscheinen bei den Eingliederungsmassnahmen von einer fehlenden Motivation auch bezüglich des Eingliederungsprozesses auszugehen (Urk. 2 S. 1). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, aufgrund der Ausführungen in den Verfügungen vom 16. Juli 2012 sowie 14. September 2012 habe er nach Treu und Glauben gutgläubig darauf vertrauen dürfen, dass er wei terhin einen vorbehaltlosen und unbefristeten Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 Ziff. 4.23-26, Ziff. 4.29, Ziff. 5.2). Sämtliche Voraussetzun gen des Vertrauensschutzes seien erfüllt (Ziff. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin liege nachweislich kein Fall eines ätiologisch-pathogene tisch un klaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage vor und die Verfügung vom 16. Juli 2012 sei zweifellos unrichtig (Ziff. 6.6). Be treffend die Wiedereingliederungsmassnahmen führte der Be schwerdeführer aus, die vierwöchige Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24. August 2012 mit einer täglichen Präsenzzeit von drei Stunden habe gezeigt, dass er gegen Ende der Präsenzzeit sichtlich unter Schmerzen gelitten habe (Ziff. 7.1). Anschliessend habe er das einmonatige Aufbautraining gestartet, wobei das Arbeitspensum von drei auf vier Stunden erhöht worden sei. Offen sichtlich sei dabei die Rester werbs fähigkeit überschritten worden, er habe dieses Arbeitspensum schmerz be dingt nicht halten können. Gemäss dem Zwischenbe richt der Y.___ sei er an drei Tagen fünf bis sechs Minuten zu spät ge kommen. Für die Beschwer degegnerin habe dies offenbar bereits gereicht, um die Wiedereingliede rungs massnahmen zu stoppen . Es werde vehement bestrit ten, dass der Eingliede rungswille subjektiv nicht erfüllt sei. Das Eingliederungs programm habe seinem Leben einen strukturierten Tagesablauf gegeben und er habe bereits im Einwand vom 31. Mai 2013 mitgeteilt, dass er wieder an dieser Massnahme teilnehmen wolle (Ziff. 7.2). 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnah men per Ende April 2013 und damit zusammenhängend die Einstellung der Rente. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 16. Juli 2012 verfügte Einstellung der Rente (Urk. 7/150) , welche unangefochten in Rechtskraft er wach sen ist. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung liegt ein zig im Ermessen der Beschwerdegegnerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG) . Anzumerken bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Vertrauensschutzes unbehelflich sind , nachdem sich aus der Rentenverfü gung vom 16. Juli 2012 (Urk. 7/150) eindeutig die Aufhebung der Rente ergibt. Eben so klar wurde in der Verfügung vom 16. Juli 2012 betreffend Eingliede rungs mass nahmen (Urk. 7/151) dargelegt, dass die bisherigen Rentenleistungen aus schliesslich während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen , längstens je doc h während zweier Jahre, weiterhin ausgerichtet w ü rden. In der Mitteilung vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass die Weiterausrichtung der Rente bei Abbruch der Eingliede rungs massnahmen eingestellt werde (Urk. 7/152). Daran vermag auch die Ver fügung vom 14. September 2012 (Urk. 7/162) nichts zu ändern , in welcher zwar tatsächlich - und richtigerweise - festgehalten wurde, dass Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe . Daraus konnte jedoch nach Erhalt der Verfügun gen sowie der Mitteilung vom 16. Juli 2012 nicht abgeleitet werden, dass ein un befristeter und vorbehaltloser Rentenanspruch bestanden hätte, zumal in der Rentenverfügung vom 14. September 2012 klar von Nachzahlungen für den Zeit raum Juli 2008 bis August 2012 die Rede war und diese eine direkte Folge des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2009 und der anschliessenden medizinischen Abklärungen waren (vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 21. März 2012; Urk. 7/144/2) .
- 3.1 In der Zielvereinbarung für die Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24. August 2012, vom Beschwerdeführer unterzeichnet am 1. Juli 2012, wurde eine regel mässige Präsenz und Mitarbeit bei der Massnahme sowie eine minimale , stabil erreichte Präsenzzeit von zwei bis drei Stunden täglich ohne unbegründete Fehl zeiten vereinbart (Urk. 7/146 S. 1 f.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsmassnahme bei mangelnder Be reitschaft, fehlender Motivation, ungenügender Präsenz oder subjektiv feh lender Eingliederungsfähigkeit abgebrochen werden könne (S. 2). 3.2 Im Schlussbericht Potentialabklärung Reintegra bei der Institution Y.___ vom 17. August 2012 (Urk. 7/161) hielten die verantwortliche Teamleiterin so wie die Integrationsmanagerin fest, das Wohlbefinden des Beschwerdeführers sei über den gesamten Zeitraum der Potentialabklärung relativ konstant ver laufen und könne aufgrund seiner Angaben als mehrheitlich gut eingestuft werden. Gegen Ende der täglichen Arbeitszeit hätten sich die Schmerzen jeweils ver stärkt (S. 3). G emäss den Beobachtungen und Beurteilungen in der vierwö chi gen Potentialabklärung bestehe aber ein grundsätzliches Eingliederungspo ten tial . Der Beschwerdeführer sei stets pünktlich erschienen und habe die Prä senz von drei Stunden gut halten können. D ie Arbeitsmotivation sei als gut ein zu schätzen, die Leistungsfähigkeit als gut durchschnittlich. Gemäss den Ergeb nissen im BIP (Bochumer Inventar zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbe schreibung ) sei die Belastbarkeit gering, was aufgrund der beobachteten Stim mungsschwan kungen nach negativen Erfahrungen bestätigt werden könne. Aufgrund der vor handenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft könne ein Aufbau training von vier Monaten empfohlen werden. Für eine erfolgreiche Durch füh rung des Trainings werde aufgrund der Stimmungsschwankungen je doch eine externe psychologische Begleitung empfohlen (S. 4). 3.3 Als Ziele für das Aufbautraining bei der Y.___ vom 15. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 wurde n eine geforderte Präsenzzeit von vier Stunden an fünf Tagen pro Woche ohne un begründete Fehlzeiten sowie eine stabile Ar beitsfähigkeit von 50 % nach vier Monaten formuliert (Urk. 7/169 S. 1 ). 3.4 In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom
- November 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, er habe am 12. Oktober 2012 über Probleme bezüglich der Zahnsanierung informiert , weshalb das Aufbautraining am 15. Oktober 2012 nicht ge starte t werden könne. Dabei sei vereinbart worden, dass er diesbe züg lich ein Arztzeugnis einreichen werde. Ein solches sei jedoch nie eingetrof fen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, dies bis spätestens 17. De zem ber 2012 nachzuholen (Urk. 7/174 , vgl. auch Urk. 7/195 S. 2 ) .
- 5 Nach mehrfach en, telefonisch geäusserten Suizidandrohungen wurde der Be schwerdeführer a m
- November 2012 per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) in die Z.___ eingewiesen (Urk. 7/171-172). 3.6 Anlässlich eines Folgegespräches am 26. Februar 2013 informierte die Be schwer degegnerin den Beschwerdeführer über die Ausgangslage, wonach er einerseits die Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht unterzeichnet und ande rer seits trotz wiederholter Aufforderung erst verspätet am 17. Dezember 2012 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 10. Januar 2013 einge reicht ha b e. Im Weiteren wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Ziel vereinbarung für das Auf bautraining innerhalb von fünf Arbeitstagen retour nieren werde (Urk. 7/195 S. 3).
- 7 Am 14. März 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Zielvereinbarung für das auf die Zeit vom 18. März bis 12. April 2013 verschobene Aufbautrai ning bei der Y.___ ( Urk. 7/177). Dabei wurde an die Präsenz eine Min dest anforderung von vier Stunden pro Tag jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr , mit Steigerung auf fünf Stunden pro Tag mit Mittagspause gestellt , und festgehal ten, dass ab dem ersten Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigt werde (S. 1).
- 8 Gemäss dem Zwischenbericht der Y.___ vom
- April 2013 (Urk. 7/182) erreichte der Beschwerdeführer während der ersten zweieinhalb Wochen die ver einbarte Präsenzzeit von vier Stunden täglich . Am 5. April 2013 sei er auf grund psychischer Probleme eine Stunde zu spät erschienen, am 9. April 2013 habe er sich ganz abgemeldet. Ein Arztzeugnis liege noch nicht vor (Ziff. 2) . Zudem sei der Beschwerdeführer an drei Tagen jeweils fünf bis sechs Minuten zu spät er schienen. Er müsse sich momentan um den Hund seiner Mutter küm mern, wes wegen es ihm gemäss seinen eigenen Aussagen fast nicht möglich sei, eine Prä senzzeit von vier Stunden aufrecht zu erhalten. Mit dieser Präsenzzeit sei er an seiner maximalen Grenze angekommen. Seine Arbeitsinhalte erledige der Be schwerdeführer motiviert und verantwortungsbewusst , er sei um eine sorgfältige Arbeitsweise bemüht (Ziff. 3.1) . Der Beschwerdeführer klage über dauerhafte Schmerzen, die ihn stark beeinträchtigten. Zusätzlich sei er stark psychisch be einträchtigt (Ziff. 3.4). Die Ziele des einmonatigen Aufbautrainings seien nur teilweise erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe das Ziel, keine Unpünkt lichkeiten vorzuweisen, nicht erreicht (Ziff. 4). Aufgrund der Beobach tungen zeige sich ein sehr geringes Eingliederungspotential, welches zu einem grossen Teil durch seine psychische Instabilität bedingt sei. Auch die körperli chen Be schwerden würden dazu beitragen. Der Übertritt in ein anschliessendes Auf bau training könne nur mit Vorbehalt empfohlen werden (Ziff. 5).
- 4.1 Nach der ersten Potentialabklärung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft ein grundsätzliches Eingliederungspotential attestiert. Allerdings wurde aufgrund der bestehenden Stimmungsschwankungen bereits damals eine psychologische Begleitung emp fohlen (E. 3.2). Im weiteren Verlauf zeigten sich weitere, psychisch bedingte Schwierigkeiten. So musste der Beschwerdeführer Ende November 2012 wegen mehrfacher Suizidandrohungen per FFE h ospitalisiert werden (E. 3.5). Auch wäh rend des zweiten Aufbautrainings setzten nach den ersten problemlosen zweieinhalb Wochen erneut Schwierigkeiten ein. So war der Beschwerdeführer innerhalb einer Woche zweimal infolge psychischer Instabilität abwesend, wo be i er sich am 9. April 2013 den ganzen Tag abmeldete. Ebenso kam es an drei Tagen zu Unpünktlichkeiten . Obschon der Beschwerdeführer seine Arbeitsin halte moti viert und verantwortungsbewusst erledigte, wurde ihm daher auf grund der psy chischen Instabilität ein nur geringes Eingliederungspotential at testiert und der Übertritt in ein anschliessendes Aufbautraining nur mit Vorbe halt empfohlen (E. 3.8). Im Rahmen des Eingliederungsverfahrens zeigte sich der Beschwerdeführer ebenfalls als nicht zuverlässig und kam seiner Mitwirkungspflicht in ungenü gen dem Masse nach . So reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erst nach wiederholter Mahnung ein und retournierte die unterzeichnete Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht (E. 3.4 und 3.6). Ebenso hielt er sich nicht an ver einbarte Telefontermine (vgl. Urk. 7/195 S. 2). 4.2 Die Verwaltung hat ihre Ent scheidung im Einklang mit den allgemeinen Rechts prinzipien nach dem ihr zu stehenden Ermessen zu treffen. Das Sozialver siche rungsgericht darf sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle des jenigen der Verwaltung set zen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als nahe liegender er scheinen lassen. Ermessens missbrauch ist erst dann gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von un sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen lei ten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Be handlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhält nismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin weisen). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welche aus dem Verlauf der Poten tial abklärung und des Aufbautrainings sowie des Verhaltens des Beschwerde führers im Verfahren auf mangelnde Motivation schloss, und demzufolge die Wieder eingliederungsmassnahmen nicht weiterführte, erscheint aufgrund der grund sätzlichen Motivation des Beschwerdeführers zwar als eher streng. Nachdem der Be schwerdeführer aber sowohl im Umgang mit der Beschwerdegegnerin wie auch mit der Y.___ seine Mitwirkungspflichten vernachlässigte und die vereinbarten Ziele nicht zu erfüllen vermochte, ist die angefochtene Verfügung jedoch vertretbar und jedenfalls im zulässigen Rahmen des Ermessens der Be schwerde gegnerin . Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00944 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Blöchlinger
Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1968, wurde am 24. Januar 1999 Opfer eines Überfalls und erlitt am
13. Mai 1999 einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 7/1/21) . In der Folge meldete er sich am
9. März 2000
unter Hinweis auf ein Nackenleiden der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie ein „ Gehirnproblem ” bei der Invaliden ver si cherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom
6. Juni 2001 bei einem Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente ab
1. Januar 2000 zu
(Urk. 7/21 ).
Mit Mittei lung vom
7. Juni 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7/37 ).
Unter Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 6. Mai 2008 auf (Urk. 7/68). Die dagegen am 4. Juni 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2009 in dem Sinne gut, als der Fall zu weiteren me dizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Prozess Nr. IV.2008.00598, Urk. 7/84).
Die Rentenüberprüfung im Rahmen der 6. IV-Revision führte zur Aufhebung der bisherigen halben Rente (Verfügung vom 16. Juli 2012, Urk. 7/150), wobei die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. Juli 2012 die Kosten für eine Potenzialab klä rung übernahm und während der Dauer der Eingliederungsmassnahme, längs tens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Renteneinstellung, die Aus rich tung der bisherigen Rentenleistungen zusprach (Urk. 7/151). 1.2
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie 25. März 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 15. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 (Urk. 7/168) sowie vom 18. März bis 12. April 2013 (Urk. 7/179). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/188, Urk. 7/193) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom
17. September 2013 den Ablauf der Wieder ein gliederungsmassnahmen am 12. April 2013 sowie die Einstellung der bishe ri gen Rentenleistungen per 3 0. April 2013 fest (Urk. 7/201 = Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 17. September 2013 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am
21. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben (S.
2
Ziff. 1) und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten sowie der An spruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren ( S. 2 Ziff. 2-3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
26. November 2013 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
17. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene 6. IVG-Revision hat zum Ziel, die In va lidenversicherung zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und - bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva
Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.
2). 1.3
Gemäss lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den,
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab ge setzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1).
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein solcher Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung besteht, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Sep tem ber 2013 aus, aufgrund der immer wiederkehrenden Absenzen sowie wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei s e in
Einglie derungswille sub jektiv nicht gegeben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an Abmachungen gehalten und es sei infolge unerledigter Aufgaben, mit An mahnung der Mitwirkungspflicht sowie nicht oder verspäte tem Erscheinen bei den Eingliederungsmassnahmen von einer fehlenden Motivation auch bezüglich des Eingliederungsprozesses auszugehen (Urk. 2 S. 1). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, aufgrund der
Ausführungen in den Verfügungen vom 16. Juli 2012 sowie 14. September 2012 habe er nach Treu und Glauben gutgläubig darauf vertrauen dürfen, dass er wei terhin einen vorbehaltlosen und unbefristeten Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 Ziff. 4.23-26, Ziff. 4.29, Ziff. 5.2). Sämtliche Voraussetzun gen des Vertrauensschutzes seien erfüllt (Ziff. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin liege nachweislich kein Fall eines ätiologisch-pathogene tisch un klaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage vor und die Verfügung vom 16. Juli 2012 sei zweifellos unrichtig (Ziff. 6.6). Be treffend die Wiedereingliederungsmassnahmen führte der Be schwerdeführer aus, die vierwöchige Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24.
August 2012 mit einer täglichen Präsenzzeit von drei Stunden habe gezeigt, dass er gegen Ende der Präsenzzeit sichtlich unter Schmerzen gelitten habe (Ziff. 7.1). Anschliessend habe er das einmonatige Aufbautraining gestartet, wobei das Arbeitspensum von drei auf vier Stunden erhöht worden sei. Offen sichtlich sei dabei die Rester werbs fähigkeit überschritten worden, er habe dieses Arbeitspensum schmerz be dingt nicht halten können. Gemäss dem Zwischenbe richt der Y.___ sei er an drei Tagen fünf bis sechs Minuten zu spät ge kommen. Für die Beschwer degegnerin habe dies offenbar bereits gereicht, um die Wiedereingliede rungs massnahmen zu stoppen . Es werde vehement bestrit ten, dass der Eingliede rungswille subjektiv nicht erfüllt sei. Das Eingliederungs programm habe seinem Leben einen strukturierten Tagesablauf gegeben und er habe bereits im Einwand vom 31. Mai 2013 mitgeteilt, dass er wieder an dieser Massnahme teilnehmen wolle (Ziff. 7.2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnah men per Ende April 2013 und damit zusammenhängend die Einstellung der Rente.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 16. Juli 2012 verfügte Einstellung der Rente (Urk. 7/150) , welche unangefochten in Rechtskraft er wach sen ist. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung liegt ein zig im Ermessen der Beschwerdegegnerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG) .
Anzumerken bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Vertrauensschutzes
unbehelflich sind , nachdem sich aus der Rentenverfü gung vom 16. Juli 2012 (Urk. 7/150) eindeutig die Aufhebung der Rente ergibt. Eben so klar wurde in der Verfügung vom 16. Juli 2012 betreffend Eingliede rungs mass nahmen (Urk. 7/151) dargelegt, dass die bisherigen Rentenleistungen aus schliesslich während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen , längstens je doc h während zweier Jahre, weiterhin ausgerichtet w ü rden. In der Mitteilung vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass die Weiterausrichtung der Rente bei Abbruch der Eingliede rungs massnahmen eingestellt werde (Urk. 7/152). Daran vermag auch die Ver fügung vom 14. September 2012 (Urk. 7/162) nichts zu ändern , in welcher zwar tatsächlich - und richtigerweise - festgehalten wurde, dass Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe . Daraus konnte jedoch nach Erhalt der Verfügun gen sowie der Mitteilung vom 16. Juli 2012 nicht abgeleitet werden, dass ein un befristeter und vorbehaltloser Rentenanspruch bestanden hätte, zumal in der Rentenverfügung vom 14. September 2012 klar von Nachzahlungen für den Zeit raum Juli 2008 bis August 2012 die Rede war und diese eine direkte Folge des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2009 und der anschliessenden medizinischen Abklärungen waren (vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 21. März 2012; Urk. 7/144/2) . 3. 3.1
In der Zielvereinbarung für die Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24. August 2012, vom Beschwerdeführer unterzeichnet am 1. Juli 2012, wurde eine regel mässige Präsenz und Mitarbeit bei der Massnahme sowie eine minimale , stabil erreichte Präsenzzeit von zwei bis drei Stunden täglich ohne unbegründete Fehl zeiten vereinbart (Urk. 7/146 S.
1 f.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsmassnahme bei mangelnder Be reitschaft, fehlender Motivation, ungenügender Präsenz oder subjektiv feh lender Eingliederungsfähigkeit abgebrochen werden könne (S. 2). 3.2
Im Schlussbericht Potentialabklärung Reintegra bei der Institution Y.___ vom 17. August 2012 (Urk. 7/161) hielten die verantwortliche Teamleiterin so wie die Integrationsmanagerin fest, das Wohlbefinden des Beschwerdeführers sei über den gesamten Zeitraum der Potentialabklärung relativ konstant ver laufen und könne aufgrund seiner Angaben als mehrheitlich gut eingestuft werden. Gegen Ende der täglichen Arbeitszeit hätten sich die Schmerzen jeweils ver stärkt (S.
3). G emäss den Beobachtungen und Beurteilungen in der vierwö chi gen Potentialabklärung bestehe aber ein grundsätzliches Eingliederungspo ten tial . Der Beschwerdeführer sei stets pünktlich erschienen und habe die Prä senz von drei Stunden gut halten können. D ie Arbeitsmotivation sei als gut ein zu schätzen, die Leistungsfähigkeit als gut durchschnittlich. Gemäss den Ergeb nissen im BIP (Bochumer Inventar zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbe schreibung ) sei die Belastbarkeit gering, was aufgrund der beobachteten Stim mungsschwan kungen nach negativen Erfahrungen bestätigt werden könne. Aufgrund der vor handenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft könne ein Aufbau training von vier Monaten empfohlen werden. Für eine erfolgreiche Durch füh rung des Trainings werde aufgrund der Stimmungsschwankungen je doch eine externe psychologische Begleitung empfohlen (S. 4). 3.3
Als Ziele für das Aufbautraining bei der Y.___ vom 15. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 wurde n eine geforderte Präsenzzeit von vier Stunden an fünf Tagen pro Woche ohne un begründete Fehlzeiten sowie eine stabile Ar beitsfähigkeit von 50 % nach vier Monaten formuliert (Urk. 7/169 S. 1 ). 3.4
In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom
26. November 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, er habe am 12. Oktober 2012 über Probleme bezüglich der Zahnsanierung informiert , weshalb das Aufbautraining am 15. Oktober 2012 nicht ge starte t
werden könne. Dabei sei vereinbart worden, dass er diesbe züg lich ein Arztzeugnis einreichen werde. Ein solches sei jedoch nie eingetrof fen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, dies bis spätestens 17. De zem ber 2012 nachzuholen (Urk. 7/174 , vgl. auch Urk. 7/195 S. 2 ) . 3. 5
Nach mehrfach en, telefonisch geäusserten Suizidandrohungen wurde der Be schwerdeführer a m
26. November 2012 per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) in die Z.___ eingewiesen (Urk. 7/171-172). 3.6
Anlässlich eines Folgegespräches am 26. Februar 2013 informierte die Be schwer degegnerin den Beschwerdeführer über die Ausgangslage, wonach er einerseits die Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht unterzeichnet und ande rer seits trotz wiederholter Aufforderung erst verspätet am 17. Dezember 2012 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 10. Januar 2013 einge reicht ha b
e. Im Weiteren wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Ziel vereinbarung für das Auf bautraining innerhalb von fünf Arbeitstagen retour nieren werde (Urk. 7/195 S. 3). 3. 7
Am 14. März 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Zielvereinbarung für das auf die Zeit vom 18. März bis 12. April 2013 verschobene Aufbautrai ning bei der Y.___ ( Urk. 7/177). Dabei wurde an die Präsenz eine Min dest anforderung von vier Stunden pro Tag jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr , mit Steigerung auf fünf Stunden pro Tag mit Mittagspause gestellt , und festgehal ten, dass ab dem ersten Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigt werde (S. 1). 3. 8
Gemäss dem Zwischenbericht der Y.___ vom
9. April 2013 (Urk. 7/182) erreichte der Beschwerdeführer während der ersten zweieinhalb Wochen die ver einbarte Präsenzzeit von vier Stunden täglich . Am 5. April 2013 sei er auf grund psychischer Probleme eine Stunde zu spät erschienen, am 9. April 2013 habe er sich ganz abgemeldet. Ein Arztzeugnis liege noch nicht vor (Ziff. 2) . Zudem sei der Beschwerdeführer an drei Tagen jeweils fünf bis sechs Minuten zu spät er schienen. Er müsse sich momentan um den Hund seiner Mutter küm mern, wes wegen es ihm gemäss seinen eigenen Aussagen fast nicht möglich sei, eine Prä senzzeit von vier Stunden aufrecht zu erhalten. Mit dieser Präsenzzeit sei er an seiner maximalen Grenze angekommen. Seine Arbeitsinhalte erledige der Be schwerdeführer motiviert und verantwortungsbewusst , er sei um eine sorgfältige Arbeitsweise bemüht (Ziff. 3.1) . Der Beschwerdeführer klage über dauerhafte Schmerzen, die ihn stark beeinträchtigten. Zusätzlich sei er stark psychisch be einträchtigt (Ziff. 3.4). Die Ziele des einmonatigen Aufbautrainings seien nur teilweise erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe das Ziel, keine Unpünkt lichkeiten vorzuweisen, nicht erreicht (Ziff. 4). Aufgrund der Beobach tungen zeige sich ein sehr geringes Eingliederungspotential, welches zu einem grossen Teil durch seine psychische Instabilität bedingt sei. Auch die körperli chen Be schwerden würden dazu beitragen. Der Übertritt in ein anschliessendes Auf bau training könne nur mit Vorbehalt empfohlen werden (Ziff. 5). 4. 4.1
Nach der ersten Potentialabklärung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft ein grundsätzliches Eingliederungspotential attestiert. Allerdings wurde aufgrund der bestehenden Stimmungsschwankungen bereits damals eine psychologische Begleitung emp fohlen (E. 3.2). Im weiteren Verlauf zeigten sich weitere, psychisch bedingte Schwierigkeiten. So musste der Beschwerdeführer Ende November 2012 wegen mehrfacher Suizidandrohungen per FFE h ospitalisiert werden (E. 3.5). Auch wäh rend des zweiten Aufbautrainings setzten nach den ersten problemlosen zweieinhalb Wochen erneut Schwierigkeiten ein. So war der Beschwerdeführer innerhalb einer Woche zweimal infolge psychischer Instabilität abwesend, wo be i er sich am 9. April 2013 den ganzen Tag abmeldete. Ebenso kam es an drei Tagen zu Unpünktlichkeiten . Obschon der Beschwerdeführer seine Arbeitsin halte moti viert und verantwortungsbewusst erledigte, wurde ihm daher auf grund der psy chischen Instabilität ein nur geringes Eingliederungspotential at testiert und der Übertritt in ein anschliessendes Aufbautraining nur mit Vorbe halt empfohlen (E. 3.8).
Im Rahmen des Eingliederungsverfahrens zeigte sich der Beschwerdeführer ebenfalls als nicht zuverlässig und kam seiner Mitwirkungspflicht in ungenü gen dem Masse nach . So reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erst nach wiederholter Mahnung ein und retournierte die unterzeichnete Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht (E. 3.4 und 3.6). Ebenso hielt er sich nicht an ver einbarte Telefontermine (vgl. Urk. 7/195 S. 2). 4.2
Die Verwaltung hat ihre Ent scheidung im Einklang mit den allgemeinen Rechts prinzipien
nach dem ihr zu stehenden Ermessen zu treffen. Das Sozialver siche rungsgericht darf sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle des jenigen der Verwaltung set zen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als nahe liegender er scheinen lassen. Ermessens missbrauch ist erst dann gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von un sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen lei ten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Be handlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhält nismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin weisen).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welche aus dem Verlauf der Poten tial abklärung und des Aufbautrainings sowie des Verhaltens des Beschwerde führers im Verfahren auf mangelnde Motivation schloss, und demzufolge die Wieder eingliederungsmassnahmen nicht weiterführte, erscheint aufgrund der grund sätzlichen Motivation des Beschwerdeführers zwar als eher streng. Nachdem der Be schwerdeführer aber sowohl im Umgang mit der Beschwerdegegnerin wie auch mit der Y.___ seine Mitwirkungspflichten vernachlässigte und die vereinbarten Ziele nicht zu erfüllen vermochte, ist die angefochtene Verfügung jedoch vertretbar und jedenfalls im zulässigen Rahmen des Ermessens der Be schwerde gegnerin . Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig