Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, ist gelernte Damenschneiderin, Modeentwerferin und Farbdesignerin und liess sich zur Erwachsenenbildnerin weiterbilden ( Urk. 8/11/1) . Ab 1. Januar 2011 war sie in einem Pensum von 80 % als Behin dertenbetreuerin bei der Y.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin noch in der Probezeit per Ende März 2011 auf ge löst
( Urk. 8/5 Ziff. 3, Urk. 8/21/19) . Von Juni 2011 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeber in per Ende Januar 2013 war die Versicherte als stellvertretende Ladenleiterin für die Z.___
tätig, wobei sie zunächst ein Pensum von 20 % verrichtete und dieses im Verlauf auf rund 40 % steigerte ( Urk. 8/12 Ziff. 5, Urk. 8/14 Ziff. 5. 4, Urk. 8/31/1 , Urk. 8/46/1 ). Ab 1 3. Februar 2013 war sie arbeitslos gemeldet ( Urk. 8/44 /1 ). 1.2
A m 2 6. Mai 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depres sion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/14) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, klärte die medizini sc he und erwerbliche Situation ab und
zog Akten des Krankentaggeldversiche rers
( Urk. 8/21 ) bei .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/48 ,
Urk. 8/51 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
9. Oktober 2013 ( Urk. 8/56 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung. 2.
Die Versicherte erhob am 7. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei en ihr IV-Le istungen (berufliche Massnahmen/ Rente) zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 13) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, als sie e ventualiter beantragte, die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung umfas sender medizinischer Massnahmen (psychiatrische Begutachtung) über ihren Anspruch auf IV-Le istungen (berufliche Massnahmen/ Rente) neu entscheide. Am 1 0. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen berufli cher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsve rmittlung, Kapitalhilfe, Abs. 3 lit . b). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging im a ngefochtenen Entscheid davon aus, bei der Beschwerdeführerin lägen gesundh eitliche Einschränkungen vor , welche die Arbeitsfähigkeit zwar in subjektiver Weise einschränkten, jedoch überwindbar seien. Dies bedeute, dass die angestammte Tätigkeit m it einer zumutbaren Willensanstrengung zu 100 % ausgeübt werden könne, womit kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 2 S.
1 unten). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie leide an einer invali denversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beeinträchtigung in Form einer mittelgrad igen depressiven Störung und sei dadurch seit 2 3. März 2011 zwischen 40 % und 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich nich t um ein patho genetisch- ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne organische Grundlage, sodass sich die Frage der Überwindbarkeit gar nicht stelle. Sie habe daher Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen ( Urk. 13 S.
5 f.
Ziff. 2 f.) . 3. 3.1
Am 2 8. Juli 2011 berichtete Dr. med. PhD
A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychi atrie , zu Handen des Krankentaggel dversicherers ( Urk. 8/21/39 40). Als Diag nose nannte er eine depressive Episode (ICD-10 F32.9). Er führte aus, die Symptomatik habe sich schleichend im Verlauf des Jahres 2010 entwickelt ( Ziff. 2). Seit Ende März 2011 bestehe ein massives Beschwerdebild, welches im Zeitraum vom 2 3. März bis 8. Juni 2011 eine 100%ige und hernach eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit verursacht habe ( Ziff. 4). Die derzeitige krankheits bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkei t zeige sich bei allen Aspekten der Ber u f stätigkeit der Beschwerdeführerin , besonders stark aber im Umgang mit ihren behinderten Klienten ( Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit in einem Pensum von 20 % bei Z.___ in einem Bereich, der von ihr nicht ständi gen Umgang mit behinderten Klienten verlange. Sie werde versuchen, ihr Pen sum in diesem Bereich sukzessive zu erhöhen. Eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf mehr als 60 % sei allerding s erst in einigen Monaten zu erwarten ( Ziff. 7). 3.2
In seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 8/10/ 2-4 ) nannte
Dr. A.___
als Diagnose eine rezidivierende affektive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.11 ( Ziff. 2 und Ziff. 3). Er führte aus, es bestehe ein rezidi vierender Krankheitsverlauf seit anamnestisch vermutlich mindestens zwei bis drei Jahren ( Ziff. 1) . Vom 8. Juni bis 2 3. August 2011 sei die Beschwerdeführe rin zu 80 % und vom 2 3. August bis 6. Dezember 2011 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 6. Dezember 2011 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfäh igkeit, welche vermutlich noch einige Monate anhalten werde ( Ziff. 5). Die Prognose sei ins gesamt gut, müsse aber hinsichtlich der Art der Erkrank ung vorsichtig beurteilt werden ( Ziff. 6). Eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit (40 % ) sei bereits erzielt worden (Ziff.8). 3.3
In seinem Bericht vom 2 8. Februar 2013 zu Handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/38) nannte
Dr. A.___
folgende
Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - rekur rente af fektive Störung, derzeit mittel gradig depressiv (ICD-10 F33.1, MADR S Score derzei t 24), hier diagnostiziert ab Oktober 2010 - Tinnitus (in Abklärung )
Dr. A.___ attestierte de r Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit vom 2 3. März bis 8. Juni 2011, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 2 8. Juli 2011, eine durchschnittlich 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 9. Juli 2011 bis 3 0. August 2012 und seit 3 1. August 2012 bis auf w eiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( lit . B). Er berichtete, bevor er im Jahr 2010 die Behandlung der Beschwerdeführerin übernommen habe, habe sie sich seit 2003 in mehreren psychiatrischen Facharztpraxen jeweils eher kurzfristigeren Behandlungen unterzogen. Anamnestisch würden depressive Episoden seit 1991 angegeben ( lit . D.3).
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in einem Pensum von 50 %
gearbeitet ( lit .
D.3). Sie sei intensiv um Genesung bemüht und sehr compliant . Der Verlauf zeige allerdings deutlich auf, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf wesentlich mehr als 50 % unrealistisch sei. Ob eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei , sollte in etwa zehn bis zwölf Monaten fachärztlich überprüft werden ( lit . D.4). 3.4
Dipl. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegne rin , führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 8/47/4 Mitte) aus,
ausschlaggebend für die Beurteilu ng sei der Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 8. Februar 201 3. Vorliegend sei eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit November 2010 ausge wiesen. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten könnten dem Arztbericht von Dr. A.___ entnommen werden. Seit 2 8. Februar 2013 bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit. Die Auferlegung einer Scha denminderungspflicht sei nicht erforderlich, die Behandlung sei adäquat. Eine erneute medizinische Beurteilung sollte in zwölf Monaten erfolgen. 3.5
Gemäss Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2013 ( Urk. 8/47) erfolgte am 2 9. Juli 2013 eine telefonische R ücksprache mit dem Rechtsdienst , welche ergab, dass der RAD die Wartezeit per 2 8. Februar 2013 eröffnet habe, weshalb davon auszuge h e n sei, dass die Störung zwar länger vorgelegen habe, jedoch bisher überwindbar gewesen sei. Es müsse somit fest gelegt werden, wieso die Störung jetzt nicht mehr überwindbar sein soll e . Des halb sei die „ Überwindbarkeitsprüfung “ angezeigt ( S. 5 Mitte).
Die am 6. August 2013
( soweit ersichtlich von einer Sachbearbeiterin ) durchge führte „ Überwindbarkeitsprüfung “ ergab, dass weder eine Komorbidität gegeben noch die „F oe rster-Kriterien“ erfüllt seien ( S. 5 unten). Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( S. 6). 3.6
In einem weiteren Bericht vom 7. September 2013 ( Urk. 8/50) nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re kurrente affektive Störung, derzeitige E pisode (seit Februar 2013) init i a l mit telgradig mit s omatischem Syndrom (ICD-10 F33.11 ) und attestierte der Beschwerdeführerin a b 9. Juli 2013 bis auf w eiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ( lit . B). Er führte aus, es komme immer wieder zu einige Tage anhaltenden schwergradigen Epi s o d en mit nicht unerheblicher Suizidalität, hoher affektiver Labilität und verstärkten Ein- und Durschlafstörungen ( Ziff. 2). Die kurzfristigen Verschlechterungen hätten dank der guten Kooperation der Beschwerdeführerin bisher gut aufgefangen werden können ( Ziff. 3). Insgesamt sei eine deutliche Besserung zu bestätigen, so dass die Beschwerdeführerin nun einen Arbeitsver such in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % unternehmen könne. Eine Teilbe rentung der Beschwerdeführerin sei wegen des rekurrenten Verlaufs ihrer depressiven Erkrankung erforderlich ( Ziff. 4). 4. 4.1
Gemäss Beurteilung d es die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 behandeln den Psychiaters Dr. A.___ leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidi vierenden depressiven Störung. Seinem Bericht vom Juli 2011 (vorstehend E.
3.1) ist zu entnehmen, dass Ende März 2011 ein massives Beschwerdebild zu e rheben war. In seinen Berichten vom Jan u ar 2012 (vorst eh e nd E. 3.2) und vom Februar 2013 (vorstehend E. 3.3) bezeichnete Dr. A.___ die Störung als gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt und kodifizierte sie mit dem Diagnose-Code ICD-10 F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode) beziehungsweise ICD-10 F33.11 (rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom).
Aufgrund d ieser Störung erachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin ab März 2011 als erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. So attestierte er ihr f ür die Zeit vom 2 3. März bis 8. Juni 2011 eine 100%ige, danach bis zum 2 8. Juli 2011 eine 80%ige, in der Zeit vom 2 9. Juli 2011 bis 3 0. August 2012 eine durchschnittlich 60%ige, ab 3 1. August 2012 eine 50%ige und ab 9. Juli 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1-3 und E. 3.5). 4.2
RAD-Psychiater d ipl. med. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.4) weder die von Dr. A.___ gestellte Diagnose noch die von i hm at testierten Arbeitsunfähigkeiten in Frage. Er gelangte zum Schluss, dass gestützt auf d en Bericht von Dr. A.___ vom
Februar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit November 2010 ausgewiesen
sei und seit Ergehen des letzten Berichts von Dr. A.___
weiterhin eine anhaltende Arbeit s unfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit bestehe
(vgl. vorstehend E. 3.4). 4.3
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung mit fachärztlich feststellbarem medizinischem Substrat leidet, welche ihre Arbeitsfähigkeit ab März 2011 beeinträchtigt e.
Die s wurde von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht bestritten. Sie stellte sich indes auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit einer zumutbaren Willensa nstrengung ihre ang es t a mmte Tätig keit zu 100 % ausüben k önne und vernei nte daher das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relev anten Gesundheitsscha dens . Zu dieser Schlussfolgerung gelangte sie gestützt auf die am 6. August 2013 durchgeführten „Überwindbarkeitsprüfung“ (vgl. vorstehend E. 3.5) . 4.4
Mit Blick darauf, dass bei der Beschwerdeführerin fachärztlicherseits ein depressi ves Leiden in Form einer mittelgradigen depressiven Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33)
diagnostiziert wurde, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte „ Überwind barkeitsprüfung “ anhand der Kriterien, wie sie von der Rechtsprechung zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen
Schmerzstörun gen und ähnlichen pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage entwickelt wurden (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.), als verfehlt . Ge stützt darauf kann der depressiven Störung der Beschwerdeführerin
jedenfalls nicht von vornherein die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ab gespro chen werden , zumal Anhaltspunkte für eine n anhaltende n depressiven Zustand bestehen und mittelgradige depressive Störungen auch
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchti gung der Leistungsfähigkeit bewirken können (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_980/2010 vom 2 0. Juni 2011 E. 5.3).
Zwar trifft es zu, dass der Frage, ob und inwiefern von der Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen, zentrale Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung dieser Frage ist aber eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich , welche sich namentlich zu den aus medizinischer Sicht vorhandenen Ressourcen ä u s sert. 4.5
Vorliegend sind - abgesehen von der Stellungnahme des RAD-Psychiaters d ipl. med. B.___
- einzig Berichte des behandelnden Psychiaters aktenkundig (vgl. vorstehend E. 3.1-3 und E. 3.6) .
Den Berichten von Dr. A.___ ist jeweils nur ein sehr knapper psycho patholo gischer Befund zu entnehmen (vgl. Urk. 8/21/39 unten, Urk. 8/10/2 unten, 8/38lit. D.2, Urk. 8/50 lit.D.2). Die von Dr. A.___ gestellten Diagno sen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten werden sodann mehr festgehalten denn anhand der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet. Zudem fällt auf, dass sich die Arbeitsfäh i gkeitsbeur teilung von Dr. A.___ jeweils mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Z.___ effektiv verrichteten Arbeitspensum deckt , sodass nicht ausgeschlossen werden kann , dass die von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin betreffend ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit als stellvertretende Ladenleiterin beeinflusst waren und es
sich nicht um eine medizinisch-theoretische Beurteilung der (Rest)Arbeits fähigkeit handelt . Unklar ist auch, ob Dr . A.___ die Tätigkeit der Beschwer de führerin bei der Z.___ als optimal leidensangepasst erachtete.
Des Weiteren enthalten die Berichte von Dr. A.___ keine Aussage dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin über Ressour cen verfügt, aufgrund welcher es von ihr trotz ihres Leidens willensmässig erwartet werden könnte, zu arbeiten beziehungsweise ihr Arbeitspensum zu erhöhen .
Zu bemerken ist schliesslich, dass nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Psy chiater der Beschwerdeführerin han delt, eine gewisse Z urückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte rechtfertigt . Denn in dieser Hinsicht darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6
Nach dem Gesagten
lassen sich der Gesundheitszu st and und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angest a mmten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit gestützt auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters nicht abschliessend beurteilen. Daran ändert nichts, dass d ipl. med. B.___ die Beur teilung von Dr. A.___ bestätigte, zumal er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat und sich seine Stellungnahme im Wesentlichen in einem pauschalen Verweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom Februar 2013 erschöpft.
Da die derzeitige medizinische Aktenlage somit keine abschliessende Beurtei lung der Frage erlaubt, ob bei der Beschwerdeführer eine psychische Erkran kung besteht, welche sich leist ungsbe gründend auswir kt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine
psychiatrische Begutach tung veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe r in neu verfüge .
In dem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 4.7
Im Hinblick auf eine allfällige Rentenprüfung bleibt zu bemerken, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin ab 2 3. März 2011
massgeb liche Arbeits unfähigkeiten attestiert e (vgl. etwa Urk. 8/3/2 Ziff. 6, Urk. 8/4/15, Urk. 8/10/5 Ziff. 6 , Urk. 8/21/37) , worauf für die Eröffnung der Wartezeit abzustellen wäre . Davon ging ursprünglich au ch die Beschwerdegegnerin aus
(vgl.
Urk. 8/47/4 unten). Die Annahme gemäss Telefonnotiz vom 2 9. Juli 2013, wonach der RAD die Wartezeit per 2 8. Februar 2013 eröffnet habe (vgl. vorstehend E. 3.5), ist aktenwidrig ( vgl. vorstehend E. 3.4). 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung ( vgl. Urk. 1 S. 2) erweist sich somit
als gegenstandslos. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin ersuchte darum, ihr im Falle einer Gutheissung die Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote zu gewähren ( Urk. 13 S. 7) .
Gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigun gen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) reicht die Partei, welche eine Parteientschädigung beansprucht, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein.
Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. Es ist zulässig, dass das kantonale Gericht die Parteient schädigung ohne ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Koste nnote von sich aus festsetzt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 E. 3b und c mit Hinweisen).
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote einge reicht hat, und nicht vorgesehen ist, dass sie zur Einreichung einer solchen auf zufordern ist, ist ihre Entschädigung
- wie in solchen Fällen üblich - gestützt auf § 7 Abs. 2 GebV
SVGer
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie
angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 50 0 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging im a ngefochtenen Entscheid davon aus, bei der Beschwerdeführerin lägen gesundh eitliche Einschränkungen vor , welche die Arbeitsfähigkeit zwar in subjektiver Weise einschränkten, jedoch überwindbar seien. Dies bedeute, dass die angestammte Tätigkeit m it einer zumutbaren Willensanstrengung zu 100 % ausgeübt werden könne, womit kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 2 S.
1 unten). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie leide an einer invali denversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beeinträchtigung in Form einer mittelgrad igen depressiven Störung und sei dadurch seit 2 3. März 2011 zwischen 40 % und 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich nich t um ein patho genetisch- ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne organische Grundlage, sodass sich die Frage der Überwindbarkeit gar nicht stelle. Sie habe daher Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen ( Urk.
E. 5 4, Urk. 8/31/1 , Urk. 8/46/1 ). Ab 1 3. Februar 2013 war sie arbeitslos gemeldet ( Urk. 8/44 /1 ).
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 13) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, als sie e ventualiter beantragte, die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung umfas sender medizinischer Massnahmen (psychiatrische Begutachtung) über ihren Anspruch auf IV-Le istungen (berufliche Massnahmen/ Rente) neu entscheide. Am 1 0. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen berufli cher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsve rmittlung, Kapitalhilfe, Abs. 3 lit . b).
E. 13 S. 7) .
Gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigun gen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) reicht die Partei, welche eine Parteientschädigung beansprucht, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein.
Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. Es ist zulässig, dass das kantonale Gericht die Parteient schädigung ohne ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Koste nnote von sich aus festsetzt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 E. 3b und c mit Hinweisen).
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote einge reicht hat, und nicht vorgesehen ist, dass sie zur Einreichung einer solchen auf zufordern ist, ist ihre Entschädigung
- wie in solchen Fällen üblich - gestützt auf § 7 Abs. 2 GebV
SVGer
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie
angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 50 0 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01015 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, ist gelernte Damenschneiderin, Modeentwerferin und Farbdesignerin und liess sich zur Erwachsenenbildnerin weiterbilden ( Urk. 8/11/1) . Ab 1. Januar 2011 war sie in einem Pensum von 80 % als Behin dertenbetreuerin bei der Y.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin noch in der Probezeit per Ende März 2011 auf ge löst
( Urk. 8/5 Ziff. 3, Urk. 8/21/19) . Von Juni 2011 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeber in per Ende Januar 2013 war die Versicherte als stellvertretende Ladenleiterin für die Z.___
tätig, wobei sie zunächst ein Pensum von 20 % verrichtete und dieses im Verlauf auf rund 40 % steigerte ( Urk. 8/12 Ziff. 5, Urk. 8/14 Ziff. 5. 4, Urk. 8/31/1 , Urk. 8/46/1 ). Ab 1 3. Februar 2013 war sie arbeitslos gemeldet ( Urk. 8/44 /1 ). 1.2
A m 2 6. Mai 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depres sion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/14) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, klärte die medizini sc he und erwerbliche Situation ab und
zog Akten des Krankentaggeldversiche rers
( Urk. 8/21 ) bei .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/48 ,
Urk. 8/51 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
9. Oktober 2013 ( Urk. 8/56 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung. 2.
Die Versicherte erhob am 7. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei en ihr IV-Le istungen (berufliche Massnahmen/ Rente) zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 13) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, als sie e ventualiter beantragte, die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung umfas sender medizinischer Massnahmen (psychiatrische Begutachtung) über ihren Anspruch auf IV-Le istungen (berufliche Massnahmen/ Rente) neu entscheide. Am 1 0. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen berufli cher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsve rmittlung, Kapitalhilfe, Abs. 3 lit . b). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging im a ngefochtenen Entscheid davon aus, bei der Beschwerdeführerin lägen gesundh eitliche Einschränkungen vor , welche die Arbeitsfähigkeit zwar in subjektiver Weise einschränkten, jedoch überwindbar seien. Dies bedeute, dass die angestammte Tätigkeit m it einer zumutbaren Willensanstrengung zu 100 % ausgeübt werden könne, womit kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 2 S.
1 unten). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie leide an einer invali denversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beeinträchtigung in Form einer mittelgrad igen depressiven Störung und sei dadurch seit 2 3. März 2011 zwischen 40 % und 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich nich t um ein patho genetisch- ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne organische Grundlage, sodass sich die Frage der Überwindbarkeit gar nicht stelle. Sie habe daher Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen ( Urk. 13 S.
5 f.
Ziff. 2 f.) . 3. 3.1
Am 2 8. Juli 2011 berichtete Dr. med. PhD
A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychi atrie , zu Handen des Krankentaggel dversicherers ( Urk. 8/21/39 40). Als Diag nose nannte er eine depressive Episode (ICD-10 F32.9). Er führte aus, die Symptomatik habe sich schleichend im Verlauf des Jahres 2010 entwickelt ( Ziff. 2). Seit Ende März 2011 bestehe ein massives Beschwerdebild, welches im Zeitraum vom 2 3. März bis 8. Juni 2011 eine 100%ige und hernach eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit verursacht habe ( Ziff. 4). Die derzeitige krankheits bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkei t zeige sich bei allen Aspekten der Ber u f stätigkeit der Beschwerdeführerin , besonders stark aber im Umgang mit ihren behinderten Klienten ( Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit in einem Pensum von 20 % bei Z.___ in einem Bereich, der von ihr nicht ständi gen Umgang mit behinderten Klienten verlange. Sie werde versuchen, ihr Pen sum in diesem Bereich sukzessive zu erhöhen. Eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf mehr als 60 % sei allerding s erst in einigen Monaten zu erwarten ( Ziff. 7). 3.2
In seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 8/10/ 2-4 ) nannte
Dr. A.___
als Diagnose eine rezidivierende affektive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.11 ( Ziff. 2 und Ziff. 3). Er führte aus, es bestehe ein rezidi vierender Krankheitsverlauf seit anamnestisch vermutlich mindestens zwei bis drei Jahren ( Ziff. 1) . Vom 8. Juni bis 2 3. August 2011 sei die Beschwerdeführe rin zu 80 % und vom 2 3. August bis 6. Dezember 2011 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 6. Dezember 2011 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfäh igkeit, welche vermutlich noch einige Monate anhalten werde ( Ziff. 5). Die Prognose sei ins gesamt gut, müsse aber hinsichtlich der Art der Erkrank ung vorsichtig beurteilt werden ( Ziff. 6). Eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit (40 % ) sei bereits erzielt worden (Ziff.8). 3.3
In seinem Bericht vom 2 8. Februar 2013 zu Handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/38) nannte
Dr. A.___
folgende
Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - rekur rente af fektive Störung, derzeit mittel gradig depressiv (ICD-10 F33.1, MADR S Score derzei t 24), hier diagnostiziert ab Oktober 2010 - Tinnitus (in Abklärung )
Dr. A.___ attestierte de r Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit vom 2 3. März bis 8. Juni 2011, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 2 8. Juli 2011, eine durchschnittlich 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 9. Juli 2011 bis 3 0. August 2012 und seit 3 1. August 2012 bis auf w eiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( lit . B). Er berichtete, bevor er im Jahr 2010 die Behandlung der Beschwerdeführerin übernommen habe, habe sie sich seit 2003 in mehreren psychiatrischen Facharztpraxen jeweils eher kurzfristigeren Behandlungen unterzogen. Anamnestisch würden depressive Episoden seit 1991 angegeben ( lit . D.3).
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in einem Pensum von 50 %
gearbeitet ( lit .
D.3). Sie sei intensiv um Genesung bemüht und sehr compliant . Der Verlauf zeige allerdings deutlich auf, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf wesentlich mehr als 50 % unrealistisch sei. Ob eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei , sollte in etwa zehn bis zwölf Monaten fachärztlich überprüft werden ( lit . D.4). 3.4
Dipl. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegne rin , führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 8/47/4 Mitte) aus,
ausschlaggebend für die Beurteilu ng sei der Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 8. Februar 201 3. Vorliegend sei eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit November 2010 ausge wiesen. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten könnten dem Arztbericht von Dr. A.___ entnommen werden. Seit 2 8. Februar 2013 bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit. Die Auferlegung einer Scha denminderungspflicht sei nicht erforderlich, die Behandlung sei adäquat. Eine erneute medizinische Beurteilung sollte in zwölf Monaten erfolgen. 3.5
Gemäss Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2013 ( Urk. 8/47) erfolgte am 2 9. Juli 2013 eine telefonische R ücksprache mit dem Rechtsdienst , welche ergab, dass der RAD die Wartezeit per 2 8. Februar 2013 eröffnet habe, weshalb davon auszuge h e n sei, dass die Störung zwar länger vorgelegen habe, jedoch bisher überwindbar gewesen sei. Es müsse somit fest gelegt werden, wieso die Störung jetzt nicht mehr überwindbar sein soll e . Des halb sei die „ Überwindbarkeitsprüfung “ angezeigt ( S. 5 Mitte).
Die am 6. August 2013
( soweit ersichtlich von einer Sachbearbeiterin ) durchge führte „ Überwindbarkeitsprüfung “ ergab, dass weder eine Komorbidität gegeben noch die „F oe rster-Kriterien“ erfüllt seien ( S. 5 unten). Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( S. 6). 3.6
In einem weiteren Bericht vom 7. September 2013 ( Urk. 8/50) nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re kurrente affektive Störung, derzeitige E pisode (seit Februar 2013) init i a l mit telgradig mit s omatischem Syndrom (ICD-10 F33.11 ) und attestierte der Beschwerdeführerin a b 9. Juli 2013 bis auf w eiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ( lit . B). Er führte aus, es komme immer wieder zu einige Tage anhaltenden schwergradigen Epi s o d en mit nicht unerheblicher Suizidalität, hoher affektiver Labilität und verstärkten Ein- und Durschlafstörungen ( Ziff. 2). Die kurzfristigen Verschlechterungen hätten dank der guten Kooperation der Beschwerdeführerin bisher gut aufgefangen werden können ( Ziff. 3). Insgesamt sei eine deutliche Besserung zu bestätigen, so dass die Beschwerdeführerin nun einen Arbeitsver such in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % unternehmen könne. Eine Teilbe rentung der Beschwerdeführerin sei wegen des rekurrenten Verlaufs ihrer depressiven Erkrankung erforderlich ( Ziff. 4). 4. 4.1
Gemäss Beurteilung d es die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 behandeln den Psychiaters Dr. A.___ leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidi vierenden depressiven Störung. Seinem Bericht vom Juli 2011 (vorstehend E.
3.1) ist zu entnehmen, dass Ende März 2011 ein massives Beschwerdebild zu e rheben war. In seinen Berichten vom Jan u ar 2012 (vorst eh e nd E. 3.2) und vom Februar 2013 (vorstehend E. 3.3) bezeichnete Dr. A.___ die Störung als gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt und kodifizierte sie mit dem Diagnose-Code ICD-10 F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode) beziehungsweise ICD-10 F33.11 (rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom).
Aufgrund d ieser Störung erachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin ab März 2011 als erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. So attestierte er ihr f ür die Zeit vom 2 3. März bis 8. Juni 2011 eine 100%ige, danach bis zum 2 8. Juli 2011 eine 80%ige, in der Zeit vom 2 9. Juli 2011 bis 3 0. August 2012 eine durchschnittlich 60%ige, ab 3 1. August 2012 eine 50%ige und ab 9. Juli 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1-3 und E. 3.5). 4.2
RAD-Psychiater d ipl. med. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.4) weder die von Dr. A.___ gestellte Diagnose noch die von i hm at testierten Arbeitsunfähigkeiten in Frage. Er gelangte zum Schluss, dass gestützt auf d en Bericht von Dr. A.___ vom
Februar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit November 2010 ausgewiesen
sei und seit Ergehen des letzten Berichts von Dr. A.___
weiterhin eine anhaltende Arbeit s unfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit bestehe
(vgl. vorstehend E. 3.4). 4.3
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung mit fachärztlich feststellbarem medizinischem Substrat leidet, welche ihre Arbeitsfähigkeit ab März 2011 beeinträchtigt e.
Die s wurde von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht bestritten. Sie stellte sich indes auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit einer zumutbaren Willensa nstrengung ihre ang es t a mmte Tätig keit zu 100 % ausüben k önne und vernei nte daher das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relev anten Gesundheitsscha dens . Zu dieser Schlussfolgerung gelangte sie gestützt auf die am 6. August 2013 durchgeführten „Überwindbarkeitsprüfung“ (vgl. vorstehend E. 3.5) . 4.4
Mit Blick darauf, dass bei der Beschwerdeführerin fachärztlicherseits ein depressi ves Leiden in Form einer mittelgradigen depressiven Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33)
diagnostiziert wurde, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte „ Überwind barkeitsprüfung “ anhand der Kriterien, wie sie von der Rechtsprechung zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen
Schmerzstörun gen und ähnlichen pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage entwickelt wurden (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.), als verfehlt . Ge stützt darauf kann der depressiven Störung der Beschwerdeführerin
jedenfalls nicht von vornherein die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ab gespro chen werden , zumal Anhaltspunkte für eine n anhaltende n depressiven Zustand bestehen und mittelgradige depressive Störungen auch
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchti gung der Leistungsfähigkeit bewirken können (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_980/2010 vom 2 0. Juni 2011 E. 5.3).
Zwar trifft es zu, dass der Frage, ob und inwiefern von der Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen, zentrale Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung dieser Frage ist aber eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich , welche sich namentlich zu den aus medizinischer Sicht vorhandenen Ressourcen ä u s sert. 4.5
Vorliegend sind - abgesehen von der Stellungnahme des RAD-Psychiaters d ipl. med. B.___
- einzig Berichte des behandelnden Psychiaters aktenkundig (vgl. vorstehend E. 3.1-3 und E. 3.6) .
Den Berichten von Dr. A.___ ist jeweils nur ein sehr knapper psycho patholo gischer Befund zu entnehmen (vgl. Urk. 8/21/39 unten, Urk. 8/10/2 unten, 8/38lit. D.2, Urk. 8/50 lit.D.2). Die von Dr. A.___ gestellten Diagno sen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten werden sodann mehr festgehalten denn anhand der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet. Zudem fällt auf, dass sich die Arbeitsfäh i gkeitsbeur teilung von Dr. A.___ jeweils mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Z.___ effektiv verrichteten Arbeitspensum deckt , sodass nicht ausgeschlossen werden kann , dass die von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin betreffend ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit als stellvertretende Ladenleiterin beeinflusst waren und es
sich nicht um eine medizinisch-theoretische Beurteilung der (Rest)Arbeits fähigkeit handelt . Unklar ist auch, ob Dr . A.___ die Tätigkeit der Beschwer de führerin bei der Z.___ als optimal leidensangepasst erachtete.
Des Weiteren enthalten die Berichte von Dr. A.___ keine Aussage dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin über Ressour cen verfügt, aufgrund welcher es von ihr trotz ihres Leidens willensmässig erwartet werden könnte, zu arbeiten beziehungsweise ihr Arbeitspensum zu erhöhen .
Zu bemerken ist schliesslich, dass nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Psy chiater der Beschwerdeführerin han delt, eine gewisse Z urückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte rechtfertigt . Denn in dieser Hinsicht darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6
Nach dem Gesagten
lassen sich der Gesundheitszu st and und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angest a mmten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit gestützt auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters nicht abschliessend beurteilen. Daran ändert nichts, dass d ipl. med. B.___ die Beur teilung von Dr. A.___ bestätigte, zumal er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat und sich seine Stellungnahme im Wesentlichen in einem pauschalen Verweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom Februar 2013 erschöpft.
Da die derzeitige medizinische Aktenlage somit keine abschliessende Beurtei lung der Frage erlaubt, ob bei der Beschwerdeführer eine psychische Erkran kung besteht, welche sich leist ungsbe gründend auswir kt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine
psychiatrische Begutach tung veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe r in neu verfüge .
In dem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 4.7
Im Hinblick auf eine allfällige Rentenprüfung bleibt zu bemerken, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin ab 2 3. März 2011
massgeb liche Arbeits unfähigkeiten attestiert e (vgl. etwa Urk. 8/3/2 Ziff. 6, Urk. 8/4/15, Urk. 8/10/5 Ziff. 6 , Urk. 8/21/37) , worauf für die Eröffnung der Wartezeit abzustellen wäre . Davon ging ursprünglich au ch die Beschwerdegegnerin aus
(vgl.
Urk. 8/47/4 unten). Die Annahme gemäss Telefonnotiz vom 2 9. Juli 2013, wonach der RAD die Wartezeit per 2 8. Februar 2013 eröffnet habe (vgl. vorstehend E. 3.5), ist aktenwidrig ( vgl. vorstehend E. 3.4). 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung ( vgl. Urk. 1 S. 2) erweist sich somit
als gegenstandslos. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin ersuchte darum, ihr im Falle einer Gutheissung die Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote zu gewähren ( Urk. 13 S. 7) .
Gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigun gen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) reicht die Partei, welche eine Parteientschädigung beansprucht, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein.
Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. Es ist zulässig, dass das kantonale Gericht die Parteient schädigung ohne ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Koste nnote von sich aus festsetzt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 E. 3b und c mit Hinweisen).
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote einge reicht hat, und nicht vorgesehen ist, dass sie zur Einreichung einer solchen auf zufordern ist, ist ihre Entschädigung
- wie in solchen Fällen üblich - gestützt auf § 7 Abs. 2 GebV
SVGer
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie
angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 50 0 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf