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IV.2013.00980

Neuanmeldung. Gesundheitszustand hat sich nicht leistungsrelevant verschlechtert.

Zürich SozVersG · 2015-03-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, ist ohne Berufsabschluss. Nach einer langjährigen Anstellung bei Y.___ (1986 bis 1990) war er ab 1990 als Monteur bei der Z.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin auf Ende Oktober 200 4. Am 18. Januar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1-2, Urk. 8/8). Nach Prüfung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/7-8, Urk. 8/10, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/20 -21, Urk. 8/23, Urk. 8/34) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

1 6. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005,

den Anspruch des Versicherten sowohl auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 8/22, Urk. 8/36). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesi ge Gericht mit Urteil vom 1 8. Dezember 2006 ab (Urk. 8/46). 1.2

Am 2 8. März 2008 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 8/53). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und prüfte den Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/55-59, Urk. 8/66-67, Urk. 8/76, Urk. 8/84, Urk. 8/91). Mit Verfügung vom 5. November 2009 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/92). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

Ein weiteres Leistungsgesuch stellte der Versicherte am 2 3. Juni 2012 (Urk. 8/93). Die IV-Stelle teilte dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 19. September 2012 vorerst mit, sie werde auf das Lei stungsbegehren nicht ein treten (Urk. 8/99). Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben und Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 8/103-4, Urk. 8/107), ordnete die IV-Stelle eine rheumatologisch e

und eine psychiatrisch e Begutachtung an (Urk. 8/114/12-27, Urk. 8/115) . Am 3 0. Juli 2013 erliess sie den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/120). Dagegen erhob dieser am 1 3. August 2013 Einwände (Urk. 8/121). Mit Verfügung vom 3 0. September 2013 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsgesuches fest (Urk. 2 = Urk. 8/124). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. September 2013 erhob der Versicher te am 27. Oktober 2013, ergänzt am 1 3. November 2013, Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es ihm eine Invalidenrente zu zusprechen (Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, ob seit der ersten Rentenverfügung eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materi elle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehält lich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entge genhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung aus, die ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass aus rheumatologischer Sicht keine die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchti gende Erkrankung vorliege. Die geklagten Beschwerden könnten bei entspre chender Motivation überwunden werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 %, wobei verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtlich seien. Zusammenfassend sei ein invalidisierender Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ve r wies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausführungen (Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e geltend, das Gutachten, auf dem der Entscheid der Besch werdegegnerin basiere, enthalte falsche und widersprüchliche Fest stellungen. Die behandelnden Ärzte seien zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Die erfolgte Abklärung sei ungenügend. Effektiv sei er nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 5). 3.

Im Urteil vom 1 8. Dezember 2006, das unangefochten geblieben ist, hatte das hiesige Gericht gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. A pril 2005, und Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/10, Urk. 8/15) erkannt, dass dem Beschwerdeführer als Folge seines Rückenleidens (lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Ver änderungen) eine körperlich anspruchsvolle und schwere Tätigkeit nicht zumut bar sei . Hingegen sei

ihm auf grund übereinstimmender ärztlicher Beurteilung eine körperlich leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit grund sätzlich vollumfänglich zumutbar. Da Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychische Erkrankung fehlten, bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. In einer dem L eiden angepassten Tätigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weswegen kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 8/46/5-8 E. 3-4). 4.

4.1

In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2009 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, die Abklärungen hätten ergeben, dass es ab Mitte Februar bis und mit Ende Dezember 2007 zu einer vorüberge henden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Ab Januar 2008 bestehe aber wie bis anhin wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer nicht belastenden Tätigkeit . Es bestehe demnach kein Rentenanspruch (Urk. 8/92/1-2). 4.2

Dem Entscheid der Beschwerdegegnerin lagen folgende ärztliche Beurteilungen zu Grunde:

Dr. med. C.___, Chef Rehabilitation des D.___, hatte am 1 5. Dezember 2008 berichtet, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit schwerer muskulärer Dysbalance und sekundärer Generalisierung und fortge schrittenen Osteochondrosen und Diskusprotrusionen im Bereich der Lenden wirbelsäule habe sich durch keine der ergriffenen medizinischen Massnahmen befriedigend unter Kontrolle bringen lassen. Neurologische Ausfälle seien keine zu verzeichnen, hingegen eine erhebliche muskuläre Dysbalance . Überlegens wert sei die Durchführung einer stationären Rehabilitation. Eine Arbeitsintegra tion sei aufgrund der gegenwärtigen Schmerzsituation wenig aussichtsreich. Medizinisch-theoretisch sei eine körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg zumutbar (Urk. 8/76/2-3).

In den Bericht en vom 7. April 2008 und 1 9. Dezember 2008 hatte Dr. A.___ festgehalten, in Bezug auf das chronifizierte

lumbovertebrale Syndrom mit Chondrosen und muskulärer Dysbalance

sei der Zustand stationär. A us rheu matlogischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Tragen von Einzellasten über 8 kg un d regelmässigem Bewältigen von Gewichten bis 5 kg eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig müsse am Arbeitsplatz für viel Wechselbelastung gesorgt werden. Bei sitzender Tätigkeit müsse der Beschwer deführer mindestens einmal pro Stunde aufstehen können. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit für nicht belastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von La sten gehe auch Dr. C.___ aus (Urk. 8/55/6-9, Urk. 8/77/1).

Dr. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte am 1 8. April 2008 und 1 7. Juli 2009 berichtet, der Beschwerdeführer leide an einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0), einer Schmerzverarbeitungsstö rung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ab Mitte Februar bis Ende Dezember 2007 habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden (Urk. 8/55/5, Urk. 8/66). Seither sei der Beschwerdeführer aber wieder arbeitsfähig. D er Beschwerdefüh rer sei auf seine Rückenschmerzen fixiert und sei deswegen bei Dr. A.___ in Behandlung. Der Zustand sei stationär. Es sei ein von der F.___ ange botenes Arbeitsprogramm eingeleitet worden, jedoch sei der Beschwerdeführer dafür nicht motiviert gewesen (Urk. 8/57/7-8, Urk. 8/84/1-2).

4.3

Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fassten die aus den einge gangenen Berichten gewonnenen Erkenntnisse am 2 8. Juli 2008 und am 1 3. Oktober 2009 zusammen. Betreffend die somatischen Befunde habe sich im Vergleich zu 2005 keine gravierende Änderung ergeben. In einer der körperli chen Leistungsfähigkeit angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, mit Ausnahme der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von Mitte Februar bis Ende Dezember 2007 (Urk. 8/67/4-5, 8/91/4).

5.

5.1

Im Vorbescheidverfahren im Anschluss an das erneute Leistungsgesuch vom 23. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Juli 2012 sei er wegen einer depressiven Störung mit ungünstiger Prognose in ärztliche r Behandlung (Urk. 8/110/2-3).

In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie) an (Urk. 8/113). Der psychiatrische Experte, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 2 0. Juni 2013 als Diagnose eine anhaltende somato forme Schmerz störung und eine Dysthymie seit Frühjahr 2009 (ICD-10 F45.4 und F34.1) . Als Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, nannte er finanzielle Probleme und familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z59 und Z63; Urk. 8/114/18).

Zur g estellten Diagnose führte Dr. G.___ aus, Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers seien unau ffällig verlaufen. Leider habe er keine berufliche Ausbildung absolviert. In der Folge habe er Hilfsarbeiten verrichtet. Zur Auf gabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 hätten die Rückenbeschwerden geführt. Auf diese sei der Beschwerdeführer mittlerweile fixiert. Die Schmerzen bildeten den Hauptfokus des Beschwerdeführers, verbunden mit äusserst hypochondri schen Befürchtungen. Hinzu komme, dass Lebensprobleme jeweils zu einer Verstärkung der Schmerzproblematik führten. Diese Systematik entspreche einer somatoformen Schmerzstörung. Durch den Verlust der Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskollegen verloren und leide unter finanziellen Schwierigkeiten. Als Folge davon sei eine depressive Störung aufgetreten. Nach wi e vor sei der Beschwerdeführer aber in der Lage, sich eine Tagesstruktur zu geben, und er verfüge auch über einen sozialen Rückhalt (Kollegenkontakte, Familie). Da insgesamt ein mildes depressives Bild vorliege, sei von einer Dys thymie auszugehen. Eine

Dysthymie

könne nicht als schwere psychische B e gleiterkrankung

einer somatformen Schmerzstörung eingestuft werden. Da ferner auch keine chronisch e körperliche Begleiterkrankung, kein sozialer Rück zug und keine prämorbide Persönlichkeitsstruktur, sondern einzig ein chroni scher und progredienter Schmerzverlauf festzustellen sei, könne keine über 15 % hinausgehende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit attes tiert werden. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die bestehen den Beschwerden mittels geeigneter medizinischer Massnahmen (psychiatrische Behandlung und Massnahmen zur körperlichen Rekonditionierung) zu überwin den (Urk. 8/114/19-27). 5.2

Der rheumatologische Experte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medi zin, nannte als Diagnose n ein somatisch nicht ausreichend abstützbares chronisches und generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbalbe tontes

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung, eine Adipositas (Body Mass Index 31,9 kg/m 2), eine gestörte Gluconeogenese, eine arterielle Hypertonie sowie ein Reizmagen-Syndrom (Urk. 8/115/8) und führte aus, aus rheumatologischer Sicht liessen sich die geklagten Beschwerden mit den objek tiven Untersuchungsbefunden nur partiell in Einklang bringen. Aktuelle bildge bende Untersuchungen zeigten im Bereich der Wirbelsäule nach wie vor nur altersentsprechend einzustufende Osteochondrosen im lumbosakralen

Bewe gungsbereich . Eine ebenfalls beginnende Skoliose sei nur sehr diskret ausge prägt. Der Blick in die Vorakten zeige, dass es sich in der Vergangenheit nicht anders verhalten habe. Schon damals hätten sich die seit den Jahren 2003/2004 geklagten und zunehmend generalisierten Beschwerden nicht mit den objekti ven Befunden in Einklang bringen lassen. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeit en nicht anhaltend eingeschränkt. Auch Haushaltarbeiten mit einem l eicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil seien weiterhin zumutbar. Mit geeigneten Massnahmen (u.a. medikamentöse Schmerzbehandlung, Gewichtsre duktion, Bewegungstherapie) könnten die Beschwerden günstig beeinflusst wer den. Di e Prognose aus somatisch-r h eu m atologischer Si cht sei gut. Ungünstig auf eine erfolgreiche Eingliederung würden sich krankheitsfremde Faktoren wie längere Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, Alter und eine limitierte Motivation auswirken (Urk. 8/115/8 17). 6. 6.1

Gegen die Begutachtung durch die Drs . G.___ und H.___ wandte der Beschwer deführer ein, die beiden Experten hätten ihn ungenügend untersucht und deren Beurteilung sei falsch, da sie den Feststellungen seiner behandelnden Ärzte widerspreche (Urk. 5). 6.2

Ein ärztliches Gutachten hat rechtsprechungsgemäss folgende Anforderungen zu erfüllen: Entscheidend ist, ob es auf den erforde rlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der un d gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Un klarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmögli chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

6.3

Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ untersuchten den Beschwerdeführer per sönlich entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin erteilten Auftrag in ihrem jeweiligen Fachgebiet (vgl. Urk. 8/108). S ie erhoben die Anamnese sowie die Befunde und sie berücksichtigten sowohl die geklagten Beschwerden al s auch die v orhandenen Vorakten (Urk. 8/114/13-18, Urk. 8/115/1-7). Eine unge nügende Untersuchung lag mithin nicht vor. Auf den diesbezüglichen Vorwurf des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwer deführer seinen Einwand nicht näher substantiierte. 6.4

Nicht näher substantiiert ist auch der Einwand, die Beurteilungen der Experten seien falsch und stünden im Widerspruch zu denjenigen der behandelnden Ärzte. Die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Berichte anderer Ärzte berücksichtigten d ie Gutachter (vgl. Urk. 8/114/13-15, Urk. 8/115/5-7). Andere Berichte behandelnder Ärzte reichte der Beschwerdeführer weder im Vorbescheid- noch im B eschwerdeverfahren ein, so dass nicht überprüfbar ist, inwiefern die Schlussfolgerungen der Dres . G.___ und H.___ von der Beurtei lung behandelnder Ärzte abweichen.

Festhalten lässt sich indessen, dass die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ und H.___ nachvollziehbar begründet sind. Beide Ärzte erläuterten ihre Beurtei lung nachvollziehbar unter Bezugn ahme auf die erhobenen Befunde und unter ausführlicher Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Sodann s etzten die Experten ihre Erkenntnisse auch in Bezug zu den bereits vorliegenden ärztli chen Berichten. Dass aus rheumatologischer Sicht für die angestammte und alle anderen leicht- bis mittelschweren Tätigkeiten keine und aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 15 % gegeben ist, leuchtet gestützt auf die Darlegungen von Dr. H.___ und Dr. G.___ ein. 6.5

Im Vergleich zu den früheren Anspruchsbeurteilungen wurde dem Beschwer deführer im laufenden Revisionsverfahren aus psychischen Gründen eine Ver minderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit um 15 % attestiert. Diese Ein schränkung betrifft die bisherigen und alle anderen geeigneten Tätigkeiten.

A ls psychiatrische Hauptdiagnose wurde eine som atoforme Schmerzstörung genannt . Dieses Leiden vermag nur ausnahmsweise eine langdauernde, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz . 99, mit Hinweisen).

Die Prüfung der Überwindbarkeit der Folgen dieses Leidens (Art. 7 Abs. 2 ATSG) kann vorliegend aber unterbleiben. I st von einer Erwerbseinbusse von nicht mehr als 15 % auszugehen, besteht im vornherein kein Anspruch auf eine Rente. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 6. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005,

den Anspruch des Versicherten sowohl auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 8/22, Urk. 8/36). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesi ge Gericht mit Urteil vom 1 8. Dezember 2006 ab (Urk. 8/46).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, ob seit der ersten Rentenverfügung eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materi elle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehält lich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entge genhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 3 0. September 2013 erhob der Versicher te am 27. Oktober 2013, ergänzt am 1 3. November 2013, Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es ihm eine Invalidenrente zu zusprechen (Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung aus, die ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass aus rheumatologischer Sicht keine die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchti gende Erkrankung vorliege. Die geklagten Beschwerden könnten bei entspre chender Motivation überwunden werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 %, wobei verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtlich seien. Zusammenfassend sei ein invalidisierender Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ve r wies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausführungen (Urk. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e geltend, das Gutachten, auf dem der Entscheid der Besch werdegegnerin basiere, enthalte falsche und widersprüchliche Fest stellungen. Die behandelnden Ärzte seien zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Die erfolgte Abklärung sei ungenügend. Effektiv sei er nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 5). 3.

Im Urteil vom 1 8. Dezember 2006, das unangefochten geblieben ist, hatte das hiesige Gericht gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. A pril 2005, und Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/10, Urk. 8/15) erkannt, dass dem Beschwerdeführer als Folge seines Rückenleidens (lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Ver änderungen) eine körperlich anspruchsvolle und schwere Tätigkeit nicht zumut bar sei . Hingegen sei

ihm auf grund übereinstimmender ärztlicher Beurteilung eine körperlich leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit grund sätzlich vollumfänglich zumutbar. Da Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychische Erkrankung fehlten, bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. In einer dem L eiden angepassten Tätigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weswegen kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 8/46/5-8 E. 3-4). 4.

4.1

In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2009 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, die Abklärungen hätten ergeben, dass es ab Mitte Februar bis und mit Ende Dezember 2007 zu einer vorüberge henden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Ab Januar 2008 bestehe aber wie bis anhin wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer nicht belastenden Tätigkeit . Es bestehe demnach kein Rentenanspruch (Urk. 8/92/1-2). 4.2

Dem Entscheid der Beschwerdegegnerin lagen folgende ärztliche Beurteilungen zu Grunde:

Dr. med. C.___, Chef Rehabilitation des D.___, hatte am 1 5. Dezember 2008 berichtet, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit schwerer muskulärer Dysbalance und sekundärer Generalisierung und fortge schrittenen Osteochondrosen und Diskusprotrusionen im Bereich der Lenden wirbelsäule habe sich durch keine der ergriffenen medizinischen Massnahmen befriedigend unter Kontrolle bringen lassen. Neurologische Ausfälle seien keine zu verzeichnen, hingegen eine erhebliche muskuläre Dysbalance . Überlegens wert sei die Durchführung einer stationären Rehabilitation. Eine Arbeitsintegra tion sei aufgrund der gegenwärtigen Schmerzsituation wenig aussichtsreich. Medizinisch-theoretisch sei eine körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg zumutbar (Urk. 8/76/2-3).

In den Bericht en vom 7. April 2008 und 1 9. Dezember 2008 hatte Dr. A.___ festgehalten, in Bezug auf das chronifizierte

lumbovertebrale Syndrom mit Chondrosen und muskulärer Dysbalance

sei der Zustand stationär. A us rheu matlogischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Tragen von Einzellasten über 8 kg un d regelmässigem Bewältigen von Gewichten bis 5 kg eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig müsse am Arbeitsplatz für viel Wechselbelastung gesorgt werden. Bei sitzender Tätigkeit müsse der Beschwer deführer mindestens einmal pro Stunde aufstehen können. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit für nicht belastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von La sten gehe auch Dr. C.___ aus (Urk. 8/55/6-9, Urk. 8/77/1).

Dr. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte am 1 8. April 2008 und 1 7. Juli 2009 berichtet, der Beschwerdeführer leide an einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0), einer Schmerzverarbeitungsstö rung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ab Mitte Februar bis Ende Dezember 2007 habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden (Urk. 8/55/5, Urk. 8/66). Seither sei der Beschwerdeführer aber wieder arbeitsfähig. D er Beschwerdefüh rer sei auf seine Rückenschmerzen fixiert und sei deswegen bei Dr. A.___ in Behandlung. Der Zustand sei stationär. Es sei ein von der F.___ ange botenes Arbeitsprogramm eingeleitet worden, jedoch sei der Beschwerdeführer dafür nicht motiviert gewesen (Urk. 8/57/7-8, Urk. 8/84/1-2).

4.3

Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fassten die aus den einge gangenen Berichten gewonnenen Erkenntnisse am 2 8. Juli 2008 und am 1 3. Oktober 2009 zusammen. Betreffend die somatischen Befunde habe sich im Vergleich zu 2005 keine gravierende Änderung ergeben. In einer der körperli chen Leistungsfähigkeit angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, mit Ausnahme der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von Mitte Februar bis Ende Dezember 2007 (Urk. 8/67/4-5, 8/91/4).

5.

5.1

Im Vorbescheidverfahren im Anschluss an das erneute Leistungsgesuch vom 23. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Juli 2012 sei er wegen einer depressiven Störung mit ungünstiger Prognose in ärztliche r Behandlung (Urk. 8/110/2-3).

In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie) an (Urk. 8/113). Der psychiatrische Experte, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 2 0. Juni 2013 als Diagnose eine anhaltende somato forme Schmerz störung und eine Dysthymie seit Frühjahr 2009 (ICD-10 F45.4 und F34.1) . Als Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, nannte er finanzielle Probleme und familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z59 und Z63; Urk. 8/114/18).

Zur g estellten Diagnose führte Dr. G.___ aus, Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers seien unau ffällig verlaufen. Leider habe er keine berufliche Ausbildung absolviert. In der Folge habe er Hilfsarbeiten verrichtet. Zur Auf gabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 hätten die Rückenbeschwerden geführt. Auf diese sei der Beschwerdeführer mittlerweile fixiert. Die Schmerzen bildeten den Hauptfokus des Beschwerdeführers, verbunden mit äusserst hypochondri schen Befürchtungen. Hinzu komme, dass Lebensprobleme jeweils zu einer Verstärkung der Schmerzproblematik führten. Diese Systematik entspreche einer somatoformen Schmerzstörung. Durch den Verlust der Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskollegen verloren und leide unter finanziellen Schwierigkeiten. Als Folge davon sei eine depressive Störung aufgetreten. Nach wi e vor sei der Beschwerdeführer aber in der Lage, sich eine Tagesstruktur zu geben, und er verfüge auch über einen sozialen Rückhalt (Kollegenkontakte, Familie). Da insgesamt ein mildes depressives Bild vorliege, sei von einer Dys thymie auszugehen. Eine

Dysthymie

könne nicht als schwere psychische B e gleiterkrankung

einer somatformen Schmerzstörung eingestuft werden. Da ferner auch keine chronisch e körperliche Begleiterkrankung, kein sozialer Rück zug und keine prämorbide Persönlichkeitsstruktur, sondern einzig ein chroni scher und progredienter Schmerzverlauf festzustellen sei, könne keine über 15 % hinausgehende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit attes tiert werden. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die bestehen den Beschwerden mittels geeigneter medizinischer Massnahmen (psychiatrische Behandlung und Massnahmen zur körperlichen Rekonditionierung) zu überwin den (Urk. 8/114/19-27). 5.2

Der rheumatologische Experte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medi zin, nannte als Diagnose n ein somatisch nicht ausreichend abstützbares chronisches und generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbalbe tontes

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung, eine Adipositas (Body Mass Index 31,9 kg/m 2), eine gestörte Gluconeogenese, eine arterielle Hypertonie sowie ein Reizmagen-Syndrom (Urk. 8/115/8) und führte aus, aus rheumatologischer Sicht liessen sich die geklagten Beschwerden mit den objek tiven Untersuchungsbefunden nur partiell in Einklang bringen. Aktuelle bildge bende Untersuchungen zeigten im Bereich der Wirbelsäule nach wie vor nur altersentsprechend einzustufende Osteochondrosen im lumbosakralen

Bewe gungsbereich . Eine ebenfalls beginnende Skoliose sei nur sehr diskret ausge prägt. Der Blick in die Vorakten zeige, dass es sich in der Vergangenheit nicht anders verhalten habe. Schon damals hätten sich die seit den Jahren 2003/2004 geklagten und zunehmend generalisierten Beschwerden nicht mit den objekti ven Befunden in Einklang bringen lassen. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeit en nicht anhaltend eingeschränkt. Auch Haushaltarbeiten mit einem l eicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil seien weiterhin zumutbar. Mit geeigneten Massnahmen (u.a. medikamentöse Schmerzbehandlung, Gewichtsre duktion, Bewegungstherapie) könnten die Beschwerden günstig beeinflusst wer den. Di e Prognose aus somatisch-r h eu m atologischer Si cht sei gut. Ungünstig auf eine erfolgreiche Eingliederung würden sich krankheitsfremde Faktoren wie längere Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, Alter und eine limitierte Motivation auswirken (Urk. 8/115/8 17). 6. 6.1

Gegen die Begutachtung durch die Drs . G.___ und H.___ wandte der Beschwer deführer ein, die beiden Experten hätten ihn ungenügend untersucht und deren Beurteilung sei falsch, da sie den Feststellungen seiner behandelnden Ärzte widerspreche (Urk. 5). 6.2

Ein ärztliches Gutachten hat rechtsprechungsgemäss folgende Anforderungen zu erfüllen: Entscheidend ist, ob es auf den erforde rlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der un d gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Un klarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmögli chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

6.3

Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ untersuchten den Beschwerdeführer per sönlich entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin erteilten Auftrag in ihrem jeweiligen Fachgebiet (vgl. Urk. 8/108). S ie erhoben die Anamnese sowie die Befunde und sie berücksichtigten sowohl die geklagten Beschwerden al s auch die v orhandenen Vorakten (Urk. 8/114/13-18, Urk. 8/115/1-7). Eine unge nügende Untersuchung lag mithin nicht vor. Auf den diesbezüglichen Vorwurf des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwer deführer seinen Einwand nicht näher substantiierte. 6.4

Nicht näher substantiiert ist auch der Einwand, die Beurteilungen der Experten seien falsch und stünden im Widerspruch zu denjenigen der behandelnden Ärzte. Die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Berichte anderer Ärzte berücksichtigten d ie Gutachter (vgl. Urk. 8/114/13-15, Urk. 8/115/5-7). Andere Berichte behandelnder Ärzte reichte der Beschwerdeführer weder im Vorbescheid- noch im B eschwerdeverfahren ein, so dass nicht überprüfbar ist, inwiefern die Schlussfolgerungen der Dres . G.___ und H.___ von der Beurtei lung behandelnder Ärzte abweichen.

Festhalten lässt sich indessen, dass die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ und H.___ nachvollziehbar begründet sind. Beide Ärzte erläuterten ihre Beurtei lung nachvollziehbar unter Bezugn ahme auf die erhobenen Befunde und unter ausführlicher Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Sodann s etzten die Experten ihre Erkenntnisse auch in Bezug zu den bereits vorliegenden ärztli chen Berichten. Dass aus rheumatologischer Sicht für die angestammte und alle anderen leicht- bis mittelschweren Tätigkeiten keine und aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 15 % gegeben ist, leuchtet gestützt auf die Darlegungen von Dr. H.___ und Dr. G.___ ein. 6.5

Im Vergleich zu den früheren Anspruchsbeurteilungen wurde dem Beschwer deführer im laufenden Revisionsverfahren aus psychischen Gründen eine Ver minderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit um 15 % attestiert. Diese Ein schränkung betrifft die bisherigen und alle anderen geeigneten Tätigkeiten.

A ls psychiatrische Hauptdiagnose wurde eine som atoforme Schmerzstörung genannt . Dieses Leiden vermag nur ausnahmsweise eine langdauernde, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz . 99, mit Hinweisen).

Die Prüfung der Überwindbarkeit der Folgen dieses Leidens (Art. 7 Abs. 2 ATSG) kann vorliegend aber unterbleiben. I st von einer Erwerbseinbusse von nicht mehr als 15 % auszugehen, besteht im vornherein kein Anspruch auf eine Rente. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00980 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969, ist ohne Berufsabschluss. Nach einer langjährigen Anstellung bei Y.___ (1986 bis 1990) war er ab 1990 als Monteur bei der Z.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin auf Ende Oktober 200 4. Am 18. Januar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1-2, Urk. 8/8). Nach Prüfung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/7-8, Urk. 8/10, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/20 -21, Urk. 8/23, Urk. 8/34) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

1 6. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005,

den Anspruch des Versicherten sowohl auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 8/22, Urk. 8/36). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesi ge Gericht mit Urteil vom 1 8. Dezember 2006 ab (Urk. 8/46). 1.2

Am 2 8. März 2008 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 8/53). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und prüfte den Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/55-59, Urk. 8/66-67, Urk. 8/76, Urk. 8/84, Urk. 8/91). Mit Verfügung vom 5. November 2009 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/92). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

Ein weiteres Leistungsgesuch stellte der Versicherte am 2 3. Juni 2012 (Urk. 8/93). Die IV-Stelle teilte dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 19. September 2012 vorerst mit, sie werde auf das Lei stungsbegehren nicht ein treten (Urk. 8/99). Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben und Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 8/103-4, Urk. 8/107), ordnete die IV-Stelle eine rheumatologisch e

und eine psychiatrisch e Begutachtung an (Urk. 8/114/12-27, Urk. 8/115) . Am 3 0. Juli 2013 erliess sie den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/120). Dagegen erhob dieser am 1 3. August 2013 Einwände (Urk. 8/121). Mit Verfügung vom 3 0. September 2013 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsgesuches fest (Urk. 2 = Urk. 8/124). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. September 2013 erhob der Versicher te am 27. Oktober 2013, ergänzt am 1 3. November 2013, Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es ihm eine Invalidenrente zu zusprechen (Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, ob seit der ersten Rentenverfügung eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materi elle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehält lich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entge genhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung aus, die ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass aus rheumatologischer Sicht keine die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchti gende Erkrankung vorliege. Die geklagten Beschwerden könnten bei entspre chender Motivation überwunden werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 %, wobei verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtlich seien. Zusammenfassend sei ein invalidisierender Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ve r wies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausführungen (Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e geltend, das Gutachten, auf dem der Entscheid der Besch werdegegnerin basiere, enthalte falsche und widersprüchliche Fest stellungen. Die behandelnden Ärzte seien zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Die erfolgte Abklärung sei ungenügend. Effektiv sei er nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 5). 3.

Im Urteil vom 1 8. Dezember 2006, das unangefochten geblieben ist, hatte das hiesige Gericht gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. A pril 2005, und Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/10, Urk. 8/15) erkannt, dass dem Beschwerdeführer als Folge seines Rückenleidens (lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Ver änderungen) eine körperlich anspruchsvolle und schwere Tätigkeit nicht zumut bar sei . Hingegen sei

ihm auf grund übereinstimmender ärztlicher Beurteilung eine körperlich leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit grund sätzlich vollumfänglich zumutbar. Da Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychische Erkrankung fehlten, bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. In einer dem L eiden angepassten Tätigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weswegen kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 8/46/5-8 E. 3-4). 4.

4.1

In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2009 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, die Abklärungen hätten ergeben, dass es ab Mitte Februar bis und mit Ende Dezember 2007 zu einer vorüberge henden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Ab Januar 2008 bestehe aber wie bis anhin wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer nicht belastenden Tätigkeit . Es bestehe demnach kein Rentenanspruch (Urk. 8/92/1-2). 4.2

Dem Entscheid der Beschwerdegegnerin lagen folgende ärztliche Beurteilungen zu Grunde:

Dr. med. C.___, Chef Rehabilitation des D.___, hatte am 1 5. Dezember 2008 berichtet, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit schwerer muskulärer Dysbalance und sekundärer Generalisierung und fortge schrittenen Osteochondrosen und Diskusprotrusionen im Bereich der Lenden wirbelsäule habe sich durch keine der ergriffenen medizinischen Massnahmen befriedigend unter Kontrolle bringen lassen. Neurologische Ausfälle seien keine zu verzeichnen, hingegen eine erhebliche muskuläre Dysbalance . Überlegens wert sei die Durchführung einer stationären Rehabilitation. Eine Arbeitsintegra tion sei aufgrund der gegenwärtigen Schmerzsituation wenig aussichtsreich. Medizinisch-theoretisch sei eine körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg zumutbar (Urk. 8/76/2-3).

In den Bericht en vom 7. April 2008 und 1 9. Dezember 2008 hatte Dr. A.___ festgehalten, in Bezug auf das chronifizierte

lumbovertebrale Syndrom mit Chondrosen und muskulärer Dysbalance

sei der Zustand stationär. A us rheu matlogischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Tragen von Einzellasten über 8 kg un d regelmässigem Bewältigen von Gewichten bis 5 kg eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig müsse am Arbeitsplatz für viel Wechselbelastung gesorgt werden. Bei sitzender Tätigkeit müsse der Beschwer deführer mindestens einmal pro Stunde aufstehen können. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit für nicht belastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von La sten gehe auch Dr. C.___ aus (Urk. 8/55/6-9, Urk. 8/77/1).

Dr. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte am 1 8. April 2008 und 1 7. Juli 2009 berichtet, der Beschwerdeführer leide an einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0), einer Schmerzverarbeitungsstö rung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ab Mitte Februar bis Ende Dezember 2007 habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden (Urk. 8/55/5, Urk. 8/66). Seither sei der Beschwerdeführer aber wieder arbeitsfähig. D er Beschwerdefüh rer sei auf seine Rückenschmerzen fixiert und sei deswegen bei Dr. A.___ in Behandlung. Der Zustand sei stationär. Es sei ein von der F.___ ange botenes Arbeitsprogramm eingeleitet worden, jedoch sei der Beschwerdeführer dafür nicht motiviert gewesen (Urk. 8/57/7-8, Urk. 8/84/1-2).

4.3

Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fassten die aus den einge gangenen Berichten gewonnenen Erkenntnisse am 2 8. Juli 2008 und am 1 3. Oktober 2009 zusammen. Betreffend die somatischen Befunde habe sich im Vergleich zu 2005 keine gravierende Änderung ergeben. In einer der körperli chen Leistungsfähigkeit angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, mit Ausnahme der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von Mitte Februar bis Ende Dezember 2007 (Urk. 8/67/4-5, 8/91/4).

5.

5.1

Im Vorbescheidverfahren im Anschluss an das erneute Leistungsgesuch vom 23. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Juli 2012 sei er wegen einer depressiven Störung mit ungünstiger Prognose in ärztliche r Behandlung (Urk. 8/110/2-3).

In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie) an (Urk. 8/113). Der psychiatrische Experte, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 2 0. Juni 2013 als Diagnose eine anhaltende somato forme Schmerz störung und eine Dysthymie seit Frühjahr 2009 (ICD-10 F45.4 und F34.1) . Als Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, nannte er finanzielle Probleme und familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z59 und Z63; Urk. 8/114/18).

Zur g estellten Diagnose führte Dr. G.___ aus, Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers seien unau ffällig verlaufen. Leider habe er keine berufliche Ausbildung absolviert. In der Folge habe er Hilfsarbeiten verrichtet. Zur Auf gabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 hätten die Rückenbeschwerden geführt. Auf diese sei der Beschwerdeführer mittlerweile fixiert. Die Schmerzen bildeten den Hauptfokus des Beschwerdeführers, verbunden mit äusserst hypochondri schen Befürchtungen. Hinzu komme, dass Lebensprobleme jeweils zu einer Verstärkung der Schmerzproblematik führten. Diese Systematik entspreche einer somatoformen Schmerzstörung. Durch den Verlust der Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskollegen verloren und leide unter finanziellen Schwierigkeiten. Als Folge davon sei eine depressive Störung aufgetreten. Nach wi e vor sei der Beschwerdeführer aber in der Lage, sich eine Tagesstruktur zu geben, und er verfüge auch über einen sozialen Rückhalt (Kollegenkontakte, Familie). Da insgesamt ein mildes depressives Bild vorliege, sei von einer Dys thymie auszugehen. Eine

Dysthymie

könne nicht als schwere psychische B e gleiterkrankung

einer somatformen Schmerzstörung eingestuft werden. Da ferner auch keine chronisch e körperliche Begleiterkrankung, kein sozialer Rück zug und keine prämorbide Persönlichkeitsstruktur, sondern einzig ein chroni scher und progredienter Schmerzverlauf festzustellen sei, könne keine über 15 % hinausgehende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit attes tiert werden. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die bestehen den Beschwerden mittels geeigneter medizinischer Massnahmen (psychiatrische Behandlung und Massnahmen zur körperlichen Rekonditionierung) zu überwin den (Urk. 8/114/19-27). 5.2

Der rheumatologische Experte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medi zin, nannte als Diagnose n ein somatisch nicht ausreichend abstützbares chronisches und generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbalbe tontes

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung, eine Adipositas (Body Mass Index 31,9 kg/m 2), eine gestörte Gluconeogenese, eine arterielle Hypertonie sowie ein Reizmagen-Syndrom (Urk. 8/115/8) und führte aus, aus rheumatologischer Sicht liessen sich die geklagten Beschwerden mit den objek tiven Untersuchungsbefunden nur partiell in Einklang bringen. Aktuelle bildge bende Untersuchungen zeigten im Bereich der Wirbelsäule nach wie vor nur altersentsprechend einzustufende Osteochondrosen im lumbosakralen

Bewe gungsbereich . Eine ebenfalls beginnende Skoliose sei nur sehr diskret ausge prägt. Der Blick in die Vorakten zeige, dass es sich in der Vergangenheit nicht anders verhalten habe. Schon damals hätten sich die seit den Jahren 2003/2004 geklagten und zunehmend generalisierten Beschwerden nicht mit den objekti ven Befunden in Einklang bringen lassen. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeit en nicht anhaltend eingeschränkt. Auch Haushaltarbeiten mit einem l eicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil seien weiterhin zumutbar. Mit geeigneten Massnahmen (u.a. medikamentöse Schmerzbehandlung, Gewichtsre duktion, Bewegungstherapie) könnten die Beschwerden günstig beeinflusst wer den. Di e Prognose aus somatisch-r h eu m atologischer Si cht sei gut. Ungünstig auf eine erfolgreiche Eingliederung würden sich krankheitsfremde Faktoren wie längere Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, Alter und eine limitierte Motivation auswirken (Urk. 8/115/8 17). 6. 6.1

Gegen die Begutachtung durch die Drs . G.___ und H.___ wandte der Beschwer deführer ein, die beiden Experten hätten ihn ungenügend untersucht und deren Beurteilung sei falsch, da sie den Feststellungen seiner behandelnden Ärzte widerspreche (Urk. 5). 6.2

Ein ärztliches Gutachten hat rechtsprechungsgemäss folgende Anforderungen zu erfüllen: Entscheidend ist, ob es auf den erforde rlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der un d gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Un klarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmögli chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

6.3

Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ untersuchten den Beschwerdeführer per sönlich entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin erteilten Auftrag in ihrem jeweiligen Fachgebiet (vgl. Urk. 8/108). S ie erhoben die Anamnese sowie die Befunde und sie berücksichtigten sowohl die geklagten Beschwerden al s auch die v orhandenen Vorakten (Urk. 8/114/13-18, Urk. 8/115/1-7). Eine unge nügende Untersuchung lag mithin nicht vor. Auf den diesbezüglichen Vorwurf des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwer deführer seinen Einwand nicht näher substantiierte. 6.4

Nicht näher substantiiert ist auch der Einwand, die Beurteilungen der Experten seien falsch und stünden im Widerspruch zu denjenigen der behandelnden Ärzte. Die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Berichte anderer Ärzte berücksichtigten d ie Gutachter (vgl. Urk. 8/114/13-15, Urk. 8/115/5-7). Andere Berichte behandelnder Ärzte reichte der Beschwerdeführer weder im Vorbescheid- noch im B eschwerdeverfahren ein, so dass nicht überprüfbar ist, inwiefern die Schlussfolgerungen der Dres . G.___ und H.___ von der Beurtei lung behandelnder Ärzte abweichen.

Festhalten lässt sich indessen, dass die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ und H.___ nachvollziehbar begründet sind. Beide Ärzte erläuterten ihre Beurtei lung nachvollziehbar unter Bezugn ahme auf die erhobenen Befunde und unter ausführlicher Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Sodann s etzten die Experten ihre Erkenntnisse auch in Bezug zu den bereits vorliegenden ärztli chen Berichten. Dass aus rheumatologischer Sicht für die angestammte und alle anderen leicht- bis mittelschweren Tätigkeiten keine und aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 15 % gegeben ist, leuchtet gestützt auf die Darlegungen von Dr. H.___ und Dr. G.___ ein. 6.5

Im Vergleich zu den früheren Anspruchsbeurteilungen wurde dem Beschwer deführer im laufenden Revisionsverfahren aus psychischen Gründen eine Ver minderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit um 15 % attestiert. Diese Ein schränkung betrifft die bisherigen und alle anderen geeigneten Tätigkeiten.

A ls psychiatrische Hauptdiagnose wurde eine som atoforme Schmerzstörung genannt . Dieses Leiden vermag nur ausnahmsweise eine langdauernde, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz . 99, mit Hinweisen).

Die Prüfung der Überwindbarkeit der Folgen dieses Leidens (Art. 7 Abs. 2 ATSG) kann vorliegend aber unterbleiben. I st von einer Erwerbseinbusse von nicht mehr als 15 % auszugehen, besteht im vornherein kein Anspruch auf eine Rente. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm