Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, ist gelernte Zahnarztgehilfin (vgl. Urk. 6/14 Ziff. 5.2) und erlitt am 9. Dezember 1984 als Beifahrerin einen S chleuderunfall, wobei sie den Kopf an der Autokarosserie anschlug ( Urk. 6/3/1). Am 1 2. Septem ber 1996 meldete sich die Versicherte wegen eines Schleudertraumas bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Umschulung) an ( Urk. 6/14 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbe richt ( Urk. 6/22 ), einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto der Versic herten (IK-Ausz u g; Urk. 6/20) und Arbeitgeberbericht e ( Urk. 6/21 , Urk. 6/27 ) ein. Mit Verfügung vom 2 9. April 1997 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten berufliche Massnahmen ( Urk. 6/38) und m it Verfügung vom 4. August 1997 für die Dauer der beruflichen Massnahmen vom 8. September 1997 bis Juli 1999 ein Taggeld zu ( Urk. 6/39 = Urk. 6/70/5 ).
Die IV-Stelle holte einen weitere n Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/56) ein. Nach durchgeführtem V o rbescheidverfahren ( Urk. 6/52, Urk. 6/62) holte sie einen wei ter e n Arztbericht ( Urk. 6/91) und IK-Ausz u g ( Urk. 6/95) ein . Mit Verfügung vom
6. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezember 1998 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 6/104) und mit Verfügung vom 1 6. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli 1996 bis 3 0. September 1997 ( Urk. 6/107). 1.2
Im Rahmen eines im Oktober 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 6/116) holte die IV-Stelle einen Arztbericht ( Urk. 6/118) , Arbeitgeberbe richt e ( Urk. 6/119 , Urk. 6/126 ) , Akten des Unfallversicherers ( Urk. 6/121) und einen IK-Auszug ( Urk. 6/124) sowie einen Verlaufsbericht ( Urk. 6/125) ein. Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 6/128). 1.3
Die IV-Stelle holte im Rahmen eines im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfah rens ( Urk. 6/131) erneut einen IK-Auszug ( Urk. 6/132), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/133) und einen Verlaufsbericht ( Urk. 6/134) ein. Die IV-Stelle teilte der Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2008 mit, dass sich der Invalidi tätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 6/138). 1.4
Im November 2011 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch ( Urk. 6/140). Sie holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/141) und IK-Ausz u g ( Urk. 6/14 2 ) ein. Zusätzlich zog sie
das vom Unfallversicherer in Auftrag ge ge bene Gutachten bei ( Urk. 6/149) und veranlasste zudem ein bidisziplinäre s Gut achten, welches am 2 7. September 2012 ( Urk. 6/170 ; vgl. auch Urk. 6/162/2-49) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/174, Urk. 6/179) hob die IV- Stelle mit Verfügung vom 2 7. September 2013 die Rente wiedererwägungs weise auf ( Urk. 6/182 = Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. September 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 5. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die halbe Invali den rente auszurichten, da sich a n ihrem Gesundheitszustand nichts geändert habe (S.
1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2013 ( Urk.
5) be antrag te
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde füh rerin am 1 4. Januar 201 4 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter zwei Titeln zulässig, ent weder der Revision (nachstehend E. 3.2) oder der Wiedererwägung (nachste hend E. 3.3). 2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stan d materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind , zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisions ver fügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ur sprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf das rheumatologische Teilg utachten von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 (vgl. Urk. 6/162/2-49) davon aus, dass mit diesem Gutachten die seit Jahren be stehenden medizinischen Widersprüche be seitigt w ü rden. Das Gutachten setze sich mit der gesamten medizinischen Ak tenlage detailliert auseinander und be rücksichtige bei der Beurteilung die ge klagten Beschwerden und vorliegenden Befunde. Es sei von einer Arbeitsfähig keit von 0 % in angestammter Tätigkeit rück wirkend bis ins Jahr 1984 und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 6 Mitte). 3 .2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall im Jahr 1984 nicht geändert. Ihre Einwände gegen den Vorbescheid seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (S.
1). Das Gutachten von Dr. Y.___ sei zweifelhaft, widersprüchlich, enthalte falsche Interpretationen, ein falsches Bildnis und Ver leumdungen (S. 2 oben). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Sofern dies zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand in rentenrelevanter Weise ver ändert hat . 4. 4.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen im Wesentlichen folgende Berichte zu grunde:
Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, nannte i n seinem Be richt vom 5. Januar 1996 ( Urk. 6/12/2-3 = Urk. 6/22/9-10 ) folgende Diagnose (S. 1): -
c hronische und weitgehende therapieresistente Cervico-Cephalgie bei Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) am 9. Dezember 1984
Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich bis heu te weitgehend ein chronifizierte s Beschwerdebild nach dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule eingestellt , mit vor allem unter Belastung auftretenden Nacken- und Kopf schmer zen (S. 2 oben ). In den beigelegten Untersuchungsberichten würde sich mehrmals der Hinweis auf eine Fehlhaltung der HWS mit Knickbildung auf Höhe C6/C7 und somit auf den Verdacht
des Vorliegen s einer Instabilität auf dieser Höhe finden . Ein Zusammenhang dieses Befundes mit dem erlittenen Un fall vom Dezember 1984 könne als wahrscheinlich eingestuft werden, so dass die noch vorhandenen Beschwerden damit im Zusammenhang stehen dürften (S. 2 Mitte). 4.2
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Be richt vom 6. J uni 1996 ( Urk. 6/8 = Urk. 6/9) aus, es handle sich bei de n Be schwer de n um Folgeerscheinungen eines Schleudertraumas der HWS, welche d ie Beschwerdeführerin bei einem Autounfall am 9. Dezember 1984 erlitten habe. Sie habe ihren Beruf als Zahnarztgehilfin reduzieren und schliesslich aufgeben müssen, da die Körperhaltung in diesem Beruf zu immer wiederkehrenden star ken Schmerzen und Verspannungen sowie Kopfweh führten, welche immer wieder längere Behandlungsepisoden benötigten. Für die Beschwerdeführerin sei ein Beruf angemessen, der eine sitzende Tätigkeit beinhalte, jedoch verbunden mit ausreichenden Körpertätigkeiten, da längeres Sitzen zu Beschwerden führe. In diesem Sinne habe sich herausgestellt, dass eine 50 % ige Tätigkeit als Buch halterin als angemessen erscheine (S. 1 Mitte). 4.3
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 6. September 1996 ( Urk. 6/22) fol gende Diagnose ( Ziff. 3): - Zustand nach Schleudertrauma der HWS mit rezidivierenden Ver spannungen und cervicogenen Kopfschmerzen
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär ( Ziff. 1.4) und sie sei als Zahnarztgehilfin vom 9. Dezember 1984 bis 2 8. August 1985 und seit 1. Juni 1988 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden ( Ziff. 1.6). Zunächst sei die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Zahnarztgehilfin wegen der Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig, nach intensiver physikalischer Therapie aber 1985 wieder arbeitsfähig gewesen. Sie habe dann weiterhin als Zahnarztgehilfin ge ar beitet, jedoch habe sie bei chirurgischen Eingriffen
nicht assistieren können, da dann die Belastung für den Nacken und die Halswirbelsäule zu gross gewor den sei. Die berufliche Belastung sei dann zu gross geworden , und sie habe im Juni 1988 ihren Beruf aufgeben müssen. In der Folge habe sie eine Tätigkeit als Büro an ge stellte gesucht. Diese Tätigkeit habe sie, sofern keine körperliche Be las tung dazu gekommen sei , ganztags und zu 100 % erbringen können. Die Be schwerde füh re r in habe am 3. Juli 1996 wieder eine schmerzhafte Episode erlebt und aus diesem Grund sei sie nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen ( Ziff. 4.1 ). 4.4
Dr. med. B.___ , Innere Medizin spez. Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Dezember 1996 ( Urk. 6/3 /2-11 ) folgende Diagnose (S. 6): - rezidivierendes C ervicalsyndrom mit/bei - wahrscheinlichen R ezidiv-Blockierungen, aktuell C 2, C3 und C5/6 links und C7/Th1 - Status nach wahrscheinlichem HWS-Distorsionstrauma am 1 0. Dezem ber 1984 (richtig: 9. Dezember 1984)
Er führte aus, beurteilt nach der guten Funktion und den fehlenden degenerati ven Veränderungen im Rönt genbild der HWS sowie seit 1984 bis dato auch läng e ren beschwerdearmen oder gar beschwerdefreien Intervallen stell e sich ins ge samt eine gute Prognose, dies umso mehr, da sich mit einer anders ausge rich teten Therapie allenfalls noch zusätzliche therapeutische Effekte erzielen l ie ssen (S.
7 Ziff. V lit. b). Aufgrund der normalen und auch schmerzlosen Be weglich keit der HWS bei der jetzigen Untersuchung dürfe davon ausgegangen werden, dass die durch den Schmerzschub im Juli 1996 noch bestehende Rest arbeits un fähigkeit von 50 % nun wieder 0 % betragen dürfte (S. 7 Ziff. V lit. c). Die Be schwerdeführerin habe bis zu ihrem letzten Beschwerdeschub im Juli 1996 zu 100 % , im Büro (50 % ) und im Aussendienst (50 % ) , gearbeitet, seither nur noch die 50 % im Büro. Aufgrund der jetzigen Feststellungen dürfe auch die Arbeit im Aussendienst wieder als möglich und zumutbar erachtet werden, d.h. es bestehe generell eine Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeiten von 0 % . Für die Beschwer de führerin wäre eine ganztä g ige Tätigkeit im gleichen Betrieb, vorzugsweise sta tionär in einem Büro, welche auch vollumfänglich möglich und zumutbar sei, günstiger (S. 9 Ziff. 7.1). Die Tätigkeit als Zahnarztgehilfin sei ungünstig
wegen den Assistenzarbeiten an den Zahnpatienten, bei welchen die Zahnarztgehilfin zeit weise eine ungünstige Körper- und Nacken-Kopfstellung einnehmen müsse. Diese beträfen aber eher einen geringen Anteil (20 %
– 30 % geschätzt), wobei dies stark von den Tätigkeiten des Zahnarztes abhänge. Bei den übrigen an fallenden Tätigkeiten als Zahnarztgehilfin bestehe gegenüber ei ner Bürotätigkeit der Vorteil, dass vermehrt stehend und in immer wechselnden Körperstellungen gearbeitet werde. Eine generelle Verunmöglichung des ange stammten Zahnarzt gehilfinnen-Berufes könne vom Zustandsbild der Beschwer deführerin nicht ab ge leitet werden, lediglich die prozentual 20 – 30 % anfallen den reinen Assis tenz-Arbeiten am Zahnpatienten. Bei einer Verlagerung der Ar beiten in den ad mini strativen Bereich sei eine Arbeitstätigkeit zu 100 % mög lich (S. 9 f.
Ziff. 7.2) . 4.5
Prof. Dr. med. C.___ , N eurologie FMH , und Dr. med. D.___ , Assis tenzärztin Neurologie, Klinik E.___ , nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 1996 ( Urk. 6/28) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach indirektem HWS-Trauma am 9. Dezember 1996 (richtig: 9. Dezember 1984)
Unter „jetziges Leiden” – und nicht unter ” Beurteilung und Procedere”
– er wähnten sie eine seit Juli 1996 aufgrund von nuchalen Beschwerden bestehende Arbeitsfähigkeit in der Buchhaltung
von 50 %. Anlässlich der Untersuchung weise die Beschwerdeführerin einen guten Allgemeinzustand auf . Bis auf den korr i gier ten Fernvi s us sei sie unauffällig (S. 1 unten). Die Halswirbelsäule weise eine gute Beweglichkeit auf, paravertebral links bestehe eine Myogelose (S. 2 oben). Bei der Beschwerdeführerin liege anamnestisch ein Status nach indirek tem HWS-Trauma ohne neurologische Ausfälle vor. Zur Zeit der Untersuchung seien ihnen keine radiologischen Untersuchungen vorgelegen (S. 2 unten). 4.6
Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Regional er Ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Oktober 1999 ( Urk. 6/77) aus, dass kein psychiatrisches Gutachten oder eine MEDAS-Abklärung nötig sei. Es sei nie wirklich von einer psychischen Auf fällig keit die Rede gewesen. Vielmehr erscheine ih r die Beschwerdeführerin be ruflich etwas orientierung s los zu sein, da sie die gewünschte Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Die Be schwerdeführerin sei zu 100 % in einer angepas sten Tätigkeit arbeitsfähig . 4.7
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2000 ( Urk. 6/91) folgende
Diagnose ( Ziff. 3): -
Zustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit rezidivierenden Verspannungen und zervikogenen Kopfschmerzen
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Ende 1996 ( Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Halbtagsbeschäfti gung in einem Treuhandbüro einerseits beruflich zufrieden gestellt, andererseits könne sie aber keiner weitergehenden Tätigkeit nachgehen. Sie habe an ihrer Arbeits stelle einen sitzenden Job, könne aber immer wieder aufstehen, herum gehen und sich körperlich bewegen, was für ihre Muskulatur äusserst wichtig sei.
Eine Beschäftigung mit dauerndem Sitzen wäre eine körperliche Überfor derung und hätte ver mehrte Dauerschmerzen zur Folge und damit auch erh öhte Ansprüche an physikalische Therapie und /oder Medikamente. Die übrige Ta geszeit benötig e
d ie Beschwerdeführerin als Ruhephase und für einfache Gymnastikprogramme, so fern nicht ohnehin Physiotherapie angesagt sei. Die Be schwerdeführerin habe einen durchschnittlichen Arbeitsausstoss von 50 % . Ein höherer Prozent satz sei nicht realistisch, wenn man den Verlauf der letzten Jahre kritisch be trachte . Eine
vernü nftige Umschulung auf eine ander s geartete Tätigkeit er scheine unter die sen
Umständen nicht sinnvoll. Somit erscheine , dass nach diesem langen Krank heits ver lauf doch nichts and e res übrig bleibe als eine 50%ige Rente ( Ziff. 4.1). Die Be schwer de führerin könne die ang e stammte Tätigkeit als Zahn arztgehilfin nicht mehr aus üben. Im derzeitigen Tätigkeitsfeld als Allround-Sekretärin, wo sie Haltung und Tätigkeit sowie auch die zeitlichen Belastungen selbe r wählen könne, sei ihr eine
50 %ige Erwerbstätigkeit möglich (S.
3 lit. b). Ent gegen seiner früh er e n Beur teilung erscheine eine 100 % ige berufliche Tätig keit nicht mehr möglich. Eine Arbeitsbelastung von 50 % sei ausreichend, mehr verschlechtere den Allge meinzustand und verursache Schmerzen mit Verspan nungen, Kopfweh etc . . Eine Tätigkeit von 50 % sei realistisch (S. 3 lit. c). 4.8
Die Anfrage des IV-Sachbearbeiters betreffend die Frage, ob trotz anders lau ten der Stellungnahme vom Oktober 1999 (vgl. v orstehende E.
4.6) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab Juli 1996 ausgegangen werden könne, beantwortete der RAD am 19. September 2000 unbegründet mit „ja" (Urk. 6/100). 4. 9
Daraufhin erging die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente ab 1. Juli 1996, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % (vgl. Urk. 6/103/3; Ver fügungen vom 6. Dezember 2000 und 16. Januar 2001; Urk. 6/104 und Urk. 6/107). 5. 5.1
Anlässlich der im Oktober eingeleiteten Renten re vision bezeichnete die Be schwer deführerin ihren Gesundheitszustand als stationär ( Urk. 6/117 Ziff. 1.1). In der Folge ergingen folgende Arztberichte: 5.2
Dr. B.___ nannte in seinem Zusatzgutachten vom 2 6. Oktober 2000 ( Urk. 6/121/26-32) zuhanden des Unfallversicherers folgende Diagnose (S.
4 Ziff. IV): - Status nach Kopf k ontusion rechts und wahrscheinlichem HWS-Distor sionstrauma am 1 0. Dezember 1984 (richtig: 9. Dezember 1984) mit - residuellen intermittierenden migräneformen Kopfschmerzen und Nei gung zu muskulären Nackenverspannungen
Die Beschwerdeführerin zeige klinisch eine vollständig normale und schmerz freie Beweglichkeit der HWS und der Kopfgelenke für alle Bewegungsrichtun gen . Aufgrund dieser normalen Befunderhebung sei ein residuelles
Cervicalsyn drom nicht mehr feststellbar und dementsprechend sehr unwahrscheinlich, dass sich trotzdem immer wiederkehrende Nacken-Kopfschmerzen hieraus generie ren könn t en. Radiologisch finde sich im Seitenbild der HWS eine noch immer be stehende Haltungsstörung mit Störung der physiologischen Lordosierung mit leichter angedeuteter Knickbildung auf der Höhe C5/C 6. Die Ursache für die
häufig im Vordergrund stehenden, intermittierenden Kopfschmerzen sei demzu folge unklar (S. 4 Ziff. V). Es könne aufgrund der klinisch verbesserten Situa tion an der Halswirbelsäule die Belas tungstoleranz als zwischenzeitlich noch er höht angenommen werden. Ein e Rück besinnung auf die alte Tätigkeit als Zahn arzt gehilfin , in eine r vielleicht nicht gerade operativ ausgerichteten Zahnarzt praxis, wäre zu 100 % beziehungsweise in volle m Rendement möglich und zumutbar, ebenso die jetzige ausgeübte Tä tigkeit als kaufmännische Angestellte in einem Treuhandbüro oder ähnlichem. Zu vermeiden wäre n vorsichtshalber nach wie vor
körperlich stärker belastende Tätigkeiten, welche jedoch bei einer üblichen, nich t speziell operativ ausgerich teten Zahnarztgehilfinnen-Tätigkeit oder insbe son dere auch bei einer kauf männischen Angestellten nicht zu erwarten s eien (S.
6 Ziff. 7.1). 5.3
Dr. A.___
stellte in seinem Bericht vom 2 6. November 2002 ( Urk. 6/118) fol gende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A): - Zustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule - episodische muskuläre Verspannungen von Schultergegend und Nacken bereich mit zervikogenen Kopfschmerzen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (lit. A) : - Schlag auf den Kopf mit Commotio cerebri am 1 4. September 2002
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Mai 2000 in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin und als Büroan ge stellte (lit. B). Der gesamte Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten zwei Jahren kaum geändert. Sie könne ihren Job als Zeitungsverträgerin am frühen Morgen ordentlich ausführen, bei schlechtem Wetter habe sie danach jeweils vermehrte und Physiotherapie bedürftige Verspannungen. Ihren Haus halt könne sie selbstständig besorgen, auch ihr kleines Kind. Die schweren Ar beiten wie Putzen und Staubsaugen oder Reinigen der Fenster bedürften aber einer männlichen Hilfe. Aufgrund der bisherigen Leistungsfähigkeit und des aktuellen Beschwerdebilds sei nicht an eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu denken (lit. D) . Er führte weiter aus, dass die Restarbeitsfähigkeit nach wie vor auf höchstens 50 % angesetzt werden könne (S. 3). 5. 4
Prof. Dr. med.
C.___ , Chefarzt Neurologie,
und Prof. Dr. med. G.___ ,
Leitender Arzt Schmerzzentrum , Klinik E.___ , erstatteten am 9. Juli 20 01 ihr Gutachten zuhanden des Unfallversicherers ( Urk. 6/121/5-2 3 = Urk. 6/149/1-20 ). Sie führten aus, die Beschwe rdeführerin leide auch 17 Jahre nach dem Unfall an den Unfallfolgen bei Status nach in direkter HWS- und direkter Schädelverletzung mit persistierendem cervicoce phalem Syndrom bei Verdacht auf Segmentlockerung C5/C 6. Die heutige Symptomatik wäre dann auch im Rahmen der cervicalen Kopfschmerzen als Folge zu umschreiben (S.
16 unten). Aus Sicht der Neuropsychiatrie liessen sich keine Hinweise für Stö rung en der Krankheits- beziehungsweise Schmerzverar beitung , keine besonderen Per sönlichkeitsmerkmale sowie intermittierenden Aufmerksamkeitsstörungen pos tulieren (S. 17 oben). Zudem wäre der Ver dachts diagnose einer segmentalen Instabilität C5/C6 nachzugehen. Dies sei im jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht möglich, denn die Beschwerdeführerin sei im vierten Schwangerschaftsmonat, so dass diagnostische Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde füh rerin nicht zumutbar seien (S.
18 Ziff. 6.2). In der Annahme, dass der Ver dacht der segmentalen In sta bilität sich erhärten liesse, s e i die Beschwerdeführerin als Zahnarztgehilfin zu 50 % und als kaufmännische Angestellte zu 3 0 % arbeits unfähig (S. 19 Ziff. 6.2). 5. 5
Dr. A.___ führte im Verlaufsbericht vom 3 0. April 2003 ( Urk. 6/125) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär ( Ziff. 1). Der Verlauf sei immer etwa gleich, sodass sich an der Arbeitsfähigkeit nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich von der am 1 4. September 2002 erlittenen Commotio cerebri wieder erholt. An objektiven Befunden sei nichts Neues zu berichten ( Ziff. 3). 5. 6
Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ ging die Beschwerdegegnerin mit Mit teilung vom 26. Mai 2003 von einem unve r änderten Invaliditätsgrad aus und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente zu (U rk . 6/128). 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der im Juli 2008 eingeleiteten Revision ( Urk. 6/131) an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert ( Ziff. 1.1). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht bei Dr. A.___ ein.
I n
seinem B ericht vom 4. August 2008 ( Urk. 6/134) führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär
(S. 1 Ziff. 1). Seit dem Umzug in die neue Wohnung im Januar sei eine Verschlechterung der Na cke n verspannungen und der cervicogenen Kopfschmerzen aufgetreten, verbun den mit episodischen Schwindelersche inungen sowie Lähmungssymptomen wie das Ein schlafen der linken Gesichtshälfte und des linken Arms. Eine gezielte physi ka lische Therapie habe bis Oktober 2007 einige Halswirbel wieder ins Lot bringen können, so
dass die Symptomatik in diesem Jahr eher wieder besser sei. Jedoch sei die Beschwerdeführerin von den Armen her noch immer weniger belas tungs fähig ; sie könne zum Beispiel die Einkaufstasche nicht auf der linken Seite tragen. Das eigene Geschäft der Beschwerdeführerin könne sie gut betrei ben, da sie ihre Arbeitszeit sowie die körperlich e Belastung entsprechend eintei len könne . Sie könne aber nur zwei Kundinnen pro Halbtag betreuen (S.
1 Ziff. 2). Die bis he rige Berufstätigkeit sei ihr halbtags zumutbar (S.
3). 6.2
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Ver laufsbericht mit Mitteilung vom 17. Oktober 2008 mit, dass sie aufgrund des un ver änderten Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva liden rente habe ( Urk. 6/138). 7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Jahr 2011 erneut eine Rentenrevision durch ( Urk. 6/140) und die Beschwerdeführerin gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert ( Ziff. 1.1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin folgen de s Gutachten ein, nachdem sie vergeblich von Dr. med. H.___ , dem Nach folger von Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/140 S.
1 Ziff.
1.3), einen Bericht ang e fordert hatte (vgl. Urk. 6/143) und Dr. med. I.___ , der neue Hausarzt, keine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit abgeben konnte (Urk. 6/145/2). 7.2
Dr. med. Y.___ , Innere Medizin FMH, speziell
Rheuma er krankung en FMH,
Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothe ra pie FMH , und Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik L.___ , erstattete n am 2 7. September 2012 ihr bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/170/8-10) gestützt auf die Vorakten
sowie die rheumatologische (Urk.
6/162/2-49) und die psychiatrische Untersuchung vom 21. Mai 2012 (vgl. Urk. 6/162/1) und 1 2. Ju l i 201 2 (Urk. 6/170/1-8) . Sie nannten folgende Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 9 .1.1 ): - cervikovertebrales bis cervikospondylogenes Syndrom links bei - altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS mit leichter neuraforaminaler Stenose C5/C6 links und geringer auch C6/C7 links, mit leichter Kompression der Nervenwurzel C6 links im Neuroforamen C5/C6 links - mit leichter Instabilität C5/C6 mit zunehmender Verbreiterung des Fa cettengelenkspaltes in der Reklination
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 9.1.2): - Nikotinabusus (F17.1) - Vitamin D-Mangel - Hypercholesterinämie - Status nach HWS-Distorsion am 9. Dezember 1984 mit - kleinem Hämatom okzipital rechts - paravertebralem Muskelhartspann der Nackenmuskulatur rechts - Verdacht auch Commotio cerebri
Die Beschwerdeführerin sei für nichtadaptierte Tätigkeiten beziehungsweise nicht adaptierte Teilbereiche in der angestammten Tätigkeit einer Zahnarztgehil fin oder Kosmetikerin/ Podologin nicht mehr arbeitsfähig. Der Beschwerde füh rerin könne für nicht adaptierte Tätigkeiten seit Dezember 1984 aus rheuma to logischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit attestier t werden . Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführe rin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen . In einer adaptierten Tätigkeit s ei sie zu 100 % arbeitsfähig .
A us rheuma to lo gi scher Sicht sei sie durch die einge schränkte Funktion der HWS limitiert und könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätig keiten ( Ziff. 9.2).
Dr. Y.___ führte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 6/162/ 2 -49) aus, d ie Beschwerdeführerin sei durch die einge schrän kte
Funktion der Halswirbelsäule limitiert. Rückenfunktionseinschrän kungen könn t en
sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzliche Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Ver harren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – se i zu ver mei den. Ebenso seien un erwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen . Günstig seien eher wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdefüh re rin könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belas tungs niveau ). Tätigkeiten, die dem oben angegebenen Profil entspr ä chen, könne sie zu 100 % ausüben. Die angestammten Büroarbeiten könne sie zu 100 %
ausüben . Auch die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin bezie hungsweise als Zeitungs verträgerin könne sie uneingeschränkt ausüben. Bei der Tätigkeit als Zahn arztgehilfin beziehungsweise als Kosmetikerin/ Podologin könne eine ungüns tige , länger andauernde, vornüber geneigte Haltung des Rü ckens und des Kopfes auftreten. Dies könne die Beschwerdeführerin nicht mehr machen. Die Tätigkeit einer Kosmetikerin/ Podologin sei aus rheumatologischer Sicht ungünstiger als die Tätigkeit einer Zahnarztgehilfin, da die Tätigkeit einer Zahnarztgehilfin deut lich wechselbelastender sei als diejenige einer Kosmetike rin/ Podologin . Die Zahn arztgehilfin sei ja ausser mit der direkten Arztassistenz auch mit d em Empfang, Büroarbeiten, Telefo nbedienung, Röntgen usw. beschäftigt, was in einem kleinen Kosmetiksalon in viel ger ingerem Ausmass auftrete (S. 44 ).
Die Beschwerdeführerin sei für adaptierte Tätigkeiten nie langfristig arbeitsun fä hig gewesen. Für nicht
adaptierte Tätigkeiten beziehungsweise nicht adap tier te
Teilbereiche in den angestammten Tätigkeiten einer Zahnarztgehilfin oder Kos me tikerin/ Podologin sei sie seit dem Unfall im Dezember 1984 nicht mehr ar beitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar beitsfähig (S. 44 Ziff. 9.2, Ziff. 9.3). Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prog nose. Es sei wahrscheinlich, dass sie die angestammten adaptierten Tätig keiten oder eine andere adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S.
45 Ziff. 10.3).
Dr. J.___ und Dr. K.___ führten in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 7. September 2012 ( Urk. 6/170/1-8) aus, bei der Beschwerdeführerin könne
keine psychiatrische Diagnose fest gestellt werden (S. 7 Ziff. 5 und 6) . Aus psy chia trischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten des ersten allgemeinen Arbeitsmarktes (S.
8 Ziff. 7.1). 7.3
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ ging die Beschwerdegegnerin da r aufhin von einer zweifellosen U nrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzu sprache
und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten seit 1984 aus (vgl. Urk. 6/173/4-10). 8 . 8 .1
Die Wiedererwägung dient gemäss der Rechtsprechung der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss einer unrichtigen Fest stellung im Sinne der Würdigung d es Sachverhalts (BGE 117 V 8 E.
2c). Grund lage der Wiedererwägung bildet also zwar der ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung bestand. Dass erst auf grund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wieder
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 .1).
E. 8 .7
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Urk. 6/172) , so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 8.6 Rückblickend erscheint es damit als ausgesprochen fraglich, ob der ursprüngli che Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 6. Dezember 2000 und 1 6. Januar 2001 präsentierte, richtig gewürdigt und ge nü gend abgeklärt worden ist .
Wie dargelegt (vgl. E. 8 .
2) erscheinen vielmehr die Anforderungen an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht erfüllt ge we sen zu sein.
Dies gilt auch für die nachfolgenden Revisionen von 2002 und 2008. Die Leistungs zu sprache erscheint vor diesem Hintergrund in fehlerhafter Anwendung der mass geblichen Regeln ergangen zu sein, was sich auch ange sichts des bidisziplinären Gutachtens vom September 2012 erhärtete, wonach für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und bestand, wo von auszugehen ist. Die ursprüngliche Rentenzusprache erweist sich damit als zweifellos unrichtig.
E. 8.8 Da die Berichtigung einer Rente die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheb lichen Bedeutung erfüllt, ist die Rentenaufhebung rechtens, sofern die Arbeits fähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist.
E. 9 .2
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin ( vgl. Urk. 6/3/1) war
im Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen rentenherabsetzenden Verfügung vom 2 7. September 2013 ( Urk.
2) 49 Jahre alt und bezog seit dem 1. Juli 1996 ( Urk. 6/104, Urk. 6/107) und damit seit 17 Jahren eine Invalidenrente. Damit fällt
sie nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Ren tenbezügerinnen , welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtli chen Kon text eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Rentenbezugsdauer grund sätzlich nicht mehr zuzumuten ist. Der Ausnah metatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger bzw. weiterer ) befähigender beruflicher Mass nahmen ist vorlie gend
indes auf Grund der Umst ä nde, dass die Beschwerdeführerin
nach zuge spro che nen beruflichen Massnahmen (Umschulung in den kaufmännischen Bereich, vgl. Urk. 6/38) über Jahre hinweg immer wieder berufstätig war und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hat (wie kaufmännische Angestellte, Podologin , Kosmeti ke rin, Zeitungsverträgerin ) sowie in der Freizeit verschiedene Aktivitäten ausübt (mit dem Hund täglich mehrere Stunden s pazieren, Velo fahren, im Sommer schwim men; vgl. Urk. 6/162/34), nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist es viel mehr zumutbar, eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit in einem Pen sum von 100 % zu finden und sich selbst einzugliedern.
E. 9.3 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 10 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00972 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
23. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, ist gelernte Zahnarztgehilfin (vgl. Urk. 6/14 Ziff. 5.2) und erlitt am 9. Dezember 1984 als Beifahrerin einen S chleuderunfall, wobei sie den Kopf an der Autokarosserie anschlug ( Urk. 6/3/1). Am 1 2. Septem ber 1996 meldete sich die Versicherte wegen eines Schleudertraumas bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Umschulung) an ( Urk. 6/14 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbe richt ( Urk. 6/22 ), einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto der Versic herten (IK-Ausz u g; Urk. 6/20) und Arbeitgeberbericht e ( Urk. 6/21 , Urk. 6/27 ) ein. Mit Verfügung vom 2 9. April 1997 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten berufliche Massnahmen ( Urk. 6/38) und m it Verfügung vom 4. August 1997 für die Dauer der beruflichen Massnahmen vom 8. September 1997 bis Juli 1999 ein Taggeld zu ( Urk. 6/39 = Urk. 6/70/5 ).
Die IV-Stelle holte einen weitere n Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/56) ein. Nach durchgeführtem V o rbescheidverfahren ( Urk. 6/52, Urk. 6/62) holte sie einen wei ter e n Arztbericht ( Urk. 6/91) und IK-Ausz u g ( Urk. 6/95) ein . Mit Verfügung vom
6. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezember 1998 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 6/104) und mit Verfügung vom 1 6. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli 1996 bis 3 0. September 1997 ( Urk. 6/107). 1.2
Im Rahmen eines im Oktober 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 6/116) holte die IV-Stelle einen Arztbericht ( Urk. 6/118) , Arbeitgeberbe richt e ( Urk. 6/119 , Urk. 6/126 ) , Akten des Unfallversicherers ( Urk. 6/121) und einen IK-Auszug ( Urk. 6/124) sowie einen Verlaufsbericht ( Urk. 6/125) ein. Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 6/128). 1.3
Die IV-Stelle holte im Rahmen eines im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfah rens ( Urk. 6/131) erneut einen IK-Auszug ( Urk. 6/132), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/133) und einen Verlaufsbericht ( Urk. 6/134) ein. Die IV-Stelle teilte der Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2008 mit, dass sich der Invalidi tätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 6/138). 1.4
Im November 2011 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch ( Urk. 6/140). Sie holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/141) und IK-Ausz u g ( Urk. 6/14 2 ) ein. Zusätzlich zog sie
das vom Unfallversicherer in Auftrag ge ge bene Gutachten bei ( Urk. 6/149) und veranlasste zudem ein bidisziplinäre s Gut achten, welches am 2 7. September 2012 ( Urk. 6/170 ; vgl. auch Urk. 6/162/2-49) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/174, Urk. 6/179) hob die IV- Stelle mit Verfügung vom 2 7. September 2013 die Rente wiedererwägungs weise auf ( Urk. 6/182 = Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. September 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 5. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die halbe Invali den rente auszurichten, da sich a n ihrem Gesundheitszustand nichts geändert habe (S.
1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2013 ( Urk.
5) be antrag te
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde füh rerin am 1 4. Januar 201 4 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter zwei Titeln zulässig, ent weder der Revision (nachstehend E. 3.2) oder der Wiedererwägung (nachste hend E. 3.3). 2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stan d materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind , zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisions ver fügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ur sprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf das rheumatologische Teilg utachten von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 (vgl. Urk. 6/162/2-49) davon aus, dass mit diesem Gutachten die seit Jahren be stehenden medizinischen Widersprüche be seitigt w ü rden. Das Gutachten setze sich mit der gesamten medizinischen Ak tenlage detailliert auseinander und be rücksichtige bei der Beurteilung die ge klagten Beschwerden und vorliegenden Befunde. Es sei von einer Arbeitsfähig keit von 0 % in angestammter Tätigkeit rück wirkend bis ins Jahr 1984 und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 6 Mitte). 3 .2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall im Jahr 1984 nicht geändert. Ihre Einwände gegen den Vorbescheid seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (S.
1). Das Gutachten von Dr. Y.___ sei zweifelhaft, widersprüchlich, enthalte falsche Interpretationen, ein falsches Bildnis und Ver leumdungen (S. 2 oben). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Sofern dies zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand in rentenrelevanter Weise ver ändert hat . 4. 4.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen im Wesentlichen folgende Berichte zu grunde:
Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, nannte i n seinem Be richt vom 5. Januar 1996 ( Urk. 6/12/2-3 = Urk. 6/22/9-10 ) folgende Diagnose (S. 1): -
c hronische und weitgehende therapieresistente Cervico-Cephalgie bei Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) am 9. Dezember 1984
Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich bis heu te weitgehend ein chronifizierte s Beschwerdebild nach dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule eingestellt , mit vor allem unter Belastung auftretenden Nacken- und Kopf schmer zen (S. 2 oben ). In den beigelegten Untersuchungsberichten würde sich mehrmals der Hinweis auf eine Fehlhaltung der HWS mit Knickbildung auf Höhe C6/C7 und somit auf den Verdacht
des Vorliegen s einer Instabilität auf dieser Höhe finden . Ein Zusammenhang dieses Befundes mit dem erlittenen Un fall vom Dezember 1984 könne als wahrscheinlich eingestuft werden, so dass die noch vorhandenen Beschwerden damit im Zusammenhang stehen dürften (S. 2 Mitte). 4.2
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Be richt vom 6. J uni 1996 ( Urk. 6/8 = Urk. 6/9) aus, es handle sich bei de n Be schwer de n um Folgeerscheinungen eines Schleudertraumas der HWS, welche d ie Beschwerdeführerin bei einem Autounfall am 9. Dezember 1984 erlitten habe. Sie habe ihren Beruf als Zahnarztgehilfin reduzieren und schliesslich aufgeben müssen, da die Körperhaltung in diesem Beruf zu immer wiederkehrenden star ken Schmerzen und Verspannungen sowie Kopfweh führten, welche immer wieder längere Behandlungsepisoden benötigten. Für die Beschwerdeführerin sei ein Beruf angemessen, der eine sitzende Tätigkeit beinhalte, jedoch verbunden mit ausreichenden Körpertätigkeiten, da längeres Sitzen zu Beschwerden führe. In diesem Sinne habe sich herausgestellt, dass eine 50 % ige Tätigkeit als Buch halterin als angemessen erscheine (S. 1 Mitte). 4.3
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 6. September 1996 ( Urk. 6/22) fol gende Diagnose ( Ziff. 3): - Zustand nach Schleudertrauma der HWS mit rezidivierenden Ver spannungen und cervicogenen Kopfschmerzen
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär ( Ziff. 1.4) und sie sei als Zahnarztgehilfin vom 9. Dezember 1984 bis 2 8. August 1985 und seit 1. Juni 1988 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden ( Ziff. 1.6). Zunächst sei die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Zahnarztgehilfin wegen der Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig, nach intensiver physikalischer Therapie aber 1985 wieder arbeitsfähig gewesen. Sie habe dann weiterhin als Zahnarztgehilfin ge ar beitet, jedoch habe sie bei chirurgischen Eingriffen
nicht assistieren können, da dann die Belastung für den Nacken und die Halswirbelsäule zu gross gewor den sei. Die berufliche Belastung sei dann zu gross geworden , und sie habe im Juni 1988 ihren Beruf aufgeben müssen. In der Folge habe sie eine Tätigkeit als Büro an ge stellte gesucht. Diese Tätigkeit habe sie, sofern keine körperliche Be las tung dazu gekommen sei , ganztags und zu 100 % erbringen können. Die Be schwerde füh re r in habe am 3. Juli 1996 wieder eine schmerzhafte Episode erlebt und aus diesem Grund sei sie nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen ( Ziff. 4.1 ). 4.4
Dr. med. B.___ , Innere Medizin spez. Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Dezember 1996 ( Urk. 6/3 /2-11 ) folgende Diagnose (S. 6): - rezidivierendes C ervicalsyndrom mit/bei - wahrscheinlichen R ezidiv-Blockierungen, aktuell C 2, C3 und C5/6 links und C7/Th1 - Status nach wahrscheinlichem HWS-Distorsionstrauma am 1 0. Dezem ber 1984 (richtig: 9. Dezember 1984)
Er führte aus, beurteilt nach der guten Funktion und den fehlenden degenerati ven Veränderungen im Rönt genbild der HWS sowie seit 1984 bis dato auch läng e ren beschwerdearmen oder gar beschwerdefreien Intervallen stell e sich ins ge samt eine gute Prognose, dies umso mehr, da sich mit einer anders ausge rich teten Therapie allenfalls noch zusätzliche therapeutische Effekte erzielen l ie ssen (S.
7 Ziff. V lit. b). Aufgrund der normalen und auch schmerzlosen Be weglich keit der HWS bei der jetzigen Untersuchung dürfe davon ausgegangen werden, dass die durch den Schmerzschub im Juli 1996 noch bestehende Rest arbeits un fähigkeit von 50 % nun wieder 0 % betragen dürfte (S. 7 Ziff. V lit. c). Die Be schwerdeführerin habe bis zu ihrem letzten Beschwerdeschub im Juli 1996 zu 100 % , im Büro (50 % ) und im Aussendienst (50 % ) , gearbeitet, seither nur noch die 50 % im Büro. Aufgrund der jetzigen Feststellungen dürfe auch die Arbeit im Aussendienst wieder als möglich und zumutbar erachtet werden, d.h. es bestehe generell eine Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeiten von 0 % . Für die Beschwer de führerin wäre eine ganztä g ige Tätigkeit im gleichen Betrieb, vorzugsweise sta tionär in einem Büro, welche auch vollumfänglich möglich und zumutbar sei, günstiger (S. 9 Ziff. 7.1). Die Tätigkeit als Zahnarztgehilfin sei ungünstig
wegen den Assistenzarbeiten an den Zahnpatienten, bei welchen die Zahnarztgehilfin zeit weise eine ungünstige Körper- und Nacken-Kopfstellung einnehmen müsse. Diese beträfen aber eher einen geringen Anteil (20 %
– 30 % geschätzt), wobei dies stark von den Tätigkeiten des Zahnarztes abhänge. Bei den übrigen an fallenden Tätigkeiten als Zahnarztgehilfin bestehe gegenüber ei ner Bürotätigkeit der Vorteil, dass vermehrt stehend und in immer wechselnden Körperstellungen gearbeitet werde. Eine generelle Verunmöglichung des ange stammten Zahnarzt gehilfinnen-Berufes könne vom Zustandsbild der Beschwer deführerin nicht ab ge leitet werden, lediglich die prozentual 20 – 30 % anfallen den reinen Assis tenz-Arbeiten am Zahnpatienten. Bei einer Verlagerung der Ar beiten in den ad mini strativen Bereich sei eine Arbeitstätigkeit zu 100 % mög lich (S. 9 f.
Ziff. 7.2) . 4.5
Prof. Dr. med. C.___ , N eurologie FMH , und Dr. med. D.___ , Assis tenzärztin Neurologie, Klinik E.___ , nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 1996 ( Urk. 6/28) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach indirektem HWS-Trauma am 9. Dezember 1996 (richtig: 9. Dezember 1984)
Unter „jetziges Leiden” – und nicht unter ” Beurteilung und Procedere”
– er wähnten sie eine seit Juli 1996 aufgrund von nuchalen Beschwerden bestehende Arbeitsfähigkeit in der Buchhaltung
von 50 %. Anlässlich der Untersuchung weise die Beschwerdeführerin einen guten Allgemeinzustand auf . Bis auf den korr i gier ten Fernvi s us sei sie unauffällig (S. 1 unten). Die Halswirbelsäule weise eine gute Beweglichkeit auf, paravertebral links bestehe eine Myogelose (S. 2 oben). Bei der Beschwerdeführerin liege anamnestisch ein Status nach indirek tem HWS-Trauma ohne neurologische Ausfälle vor. Zur Zeit der Untersuchung seien ihnen keine radiologischen Untersuchungen vorgelegen (S. 2 unten). 4.6
Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Regional er Ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Oktober 1999 ( Urk. 6/77) aus, dass kein psychiatrisches Gutachten oder eine MEDAS-Abklärung nötig sei. Es sei nie wirklich von einer psychischen Auf fällig keit die Rede gewesen. Vielmehr erscheine ih r die Beschwerdeführerin be ruflich etwas orientierung s los zu sein, da sie die gewünschte Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Die Be schwerdeführerin sei zu 100 % in einer angepas sten Tätigkeit arbeitsfähig . 4.7
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2000 ( Urk. 6/91) folgende
Diagnose ( Ziff. 3): -
Zustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit rezidivierenden Verspannungen und zervikogenen Kopfschmerzen
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Ende 1996 ( Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Halbtagsbeschäfti gung in einem Treuhandbüro einerseits beruflich zufrieden gestellt, andererseits könne sie aber keiner weitergehenden Tätigkeit nachgehen. Sie habe an ihrer Arbeits stelle einen sitzenden Job, könne aber immer wieder aufstehen, herum gehen und sich körperlich bewegen, was für ihre Muskulatur äusserst wichtig sei.
Eine Beschäftigung mit dauerndem Sitzen wäre eine körperliche Überfor derung und hätte ver mehrte Dauerschmerzen zur Folge und damit auch erh öhte Ansprüche an physikalische Therapie und /oder Medikamente. Die übrige Ta geszeit benötig e
d ie Beschwerdeführerin als Ruhephase und für einfache Gymnastikprogramme, so fern nicht ohnehin Physiotherapie angesagt sei. Die Be schwerdeführerin habe einen durchschnittlichen Arbeitsausstoss von 50 % . Ein höherer Prozent satz sei nicht realistisch, wenn man den Verlauf der letzten Jahre kritisch be trachte . Eine
vernü nftige Umschulung auf eine ander s geartete Tätigkeit er scheine unter die sen
Umständen nicht sinnvoll. Somit erscheine , dass nach diesem langen Krank heits ver lauf doch nichts and e res übrig bleibe als eine 50%ige Rente ( Ziff. 4.1). Die Be schwer de führerin könne die ang e stammte Tätigkeit als Zahn arztgehilfin nicht mehr aus üben. Im derzeitigen Tätigkeitsfeld als Allround-Sekretärin, wo sie Haltung und Tätigkeit sowie auch die zeitlichen Belastungen selbe r wählen könne, sei ihr eine
50 %ige Erwerbstätigkeit möglich (S.
3 lit. b). Ent gegen seiner früh er e n Beur teilung erscheine eine 100 % ige berufliche Tätig keit nicht mehr möglich. Eine Arbeitsbelastung von 50 % sei ausreichend, mehr verschlechtere den Allge meinzustand und verursache Schmerzen mit Verspan nungen, Kopfweh etc . . Eine Tätigkeit von 50 % sei realistisch (S. 3 lit. c). 4.8
Die Anfrage des IV-Sachbearbeiters betreffend die Frage, ob trotz anders lau ten der Stellungnahme vom Oktober 1999 (vgl. v orstehende E.
4.6) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab Juli 1996 ausgegangen werden könne, beantwortete der RAD am 19. September 2000 unbegründet mit „ja" (Urk. 6/100). 4. 9
Daraufhin erging die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente ab 1. Juli 1996, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % (vgl. Urk. 6/103/3; Ver fügungen vom 6. Dezember 2000 und 16. Januar 2001; Urk. 6/104 und Urk. 6/107). 5. 5.1
Anlässlich der im Oktober eingeleiteten Renten re vision bezeichnete die Be schwer deführerin ihren Gesundheitszustand als stationär ( Urk. 6/117 Ziff. 1.1). In der Folge ergingen folgende Arztberichte: 5.2
Dr. B.___ nannte in seinem Zusatzgutachten vom 2 6. Oktober 2000 ( Urk. 6/121/26-32) zuhanden des Unfallversicherers folgende Diagnose (S.
4 Ziff. IV): - Status nach Kopf k ontusion rechts und wahrscheinlichem HWS-Distor sionstrauma am 1 0. Dezember 1984 (richtig: 9. Dezember 1984) mit - residuellen intermittierenden migräneformen Kopfschmerzen und Nei gung zu muskulären Nackenverspannungen
Die Beschwerdeführerin zeige klinisch eine vollständig normale und schmerz freie Beweglichkeit der HWS und der Kopfgelenke für alle Bewegungsrichtun gen . Aufgrund dieser normalen Befunderhebung sei ein residuelles
Cervicalsyn drom nicht mehr feststellbar und dementsprechend sehr unwahrscheinlich, dass sich trotzdem immer wiederkehrende Nacken-Kopfschmerzen hieraus generie ren könn t en. Radiologisch finde sich im Seitenbild der HWS eine noch immer be stehende Haltungsstörung mit Störung der physiologischen Lordosierung mit leichter angedeuteter Knickbildung auf der Höhe C5/C 6. Die Ursache für die
häufig im Vordergrund stehenden, intermittierenden Kopfschmerzen sei demzu folge unklar (S. 4 Ziff. V). Es könne aufgrund der klinisch verbesserten Situa tion an der Halswirbelsäule die Belas tungstoleranz als zwischenzeitlich noch er höht angenommen werden. Ein e Rück besinnung auf die alte Tätigkeit als Zahn arzt gehilfin , in eine r vielleicht nicht gerade operativ ausgerichteten Zahnarzt praxis, wäre zu 100 % beziehungsweise in volle m Rendement möglich und zumutbar, ebenso die jetzige ausgeübte Tä tigkeit als kaufmännische Angestellte in einem Treuhandbüro oder ähnlichem. Zu vermeiden wäre n vorsichtshalber nach wie vor
körperlich stärker belastende Tätigkeiten, welche jedoch bei einer üblichen, nich t speziell operativ ausgerich teten Zahnarztgehilfinnen-Tätigkeit oder insbe son dere auch bei einer kauf männischen Angestellten nicht zu erwarten s eien (S.
6 Ziff. 7.1). 5.3
Dr. A.___
stellte in seinem Bericht vom 2 6. November 2002 ( Urk. 6/118) fol gende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A): - Zustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule - episodische muskuläre Verspannungen von Schultergegend und Nacken bereich mit zervikogenen Kopfschmerzen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (lit. A) : - Schlag auf den Kopf mit Commotio cerebri am 1 4. September 2002
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Mai 2000 in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin und als Büroan ge stellte (lit. B). Der gesamte Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten zwei Jahren kaum geändert. Sie könne ihren Job als Zeitungsverträgerin am frühen Morgen ordentlich ausführen, bei schlechtem Wetter habe sie danach jeweils vermehrte und Physiotherapie bedürftige Verspannungen. Ihren Haus halt könne sie selbstständig besorgen, auch ihr kleines Kind. Die schweren Ar beiten wie Putzen und Staubsaugen oder Reinigen der Fenster bedürften aber einer männlichen Hilfe. Aufgrund der bisherigen Leistungsfähigkeit und des aktuellen Beschwerdebilds sei nicht an eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu denken (lit. D) . Er führte weiter aus, dass die Restarbeitsfähigkeit nach wie vor auf höchstens 50 % angesetzt werden könne (S. 3). 5. 4
Prof. Dr. med.
C.___ , Chefarzt Neurologie,
und Prof. Dr. med. G.___ ,
Leitender Arzt Schmerzzentrum , Klinik E.___ , erstatteten am 9. Juli 20 01 ihr Gutachten zuhanden des Unfallversicherers ( Urk. 6/121/5-2 3 = Urk. 6/149/1-20 ). Sie führten aus, die Beschwe rdeführerin leide auch 17 Jahre nach dem Unfall an den Unfallfolgen bei Status nach in direkter HWS- und direkter Schädelverletzung mit persistierendem cervicoce phalem Syndrom bei Verdacht auf Segmentlockerung C5/C 6. Die heutige Symptomatik wäre dann auch im Rahmen der cervicalen Kopfschmerzen als Folge zu umschreiben (S.
16 unten). Aus Sicht der Neuropsychiatrie liessen sich keine Hinweise für Stö rung en der Krankheits- beziehungsweise Schmerzverar beitung , keine besonderen Per sönlichkeitsmerkmale sowie intermittierenden Aufmerksamkeitsstörungen pos tulieren (S. 17 oben). Zudem wäre der Ver dachts diagnose einer segmentalen Instabilität C5/C6 nachzugehen. Dies sei im jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht möglich, denn die Beschwerdeführerin sei im vierten Schwangerschaftsmonat, so dass diagnostische Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde füh rerin nicht zumutbar seien (S.
18 Ziff. 6.2). In der Annahme, dass der Ver dacht der segmentalen In sta bilität sich erhärten liesse, s e i die Beschwerdeführerin als Zahnarztgehilfin zu 50 % und als kaufmännische Angestellte zu 3 0 % arbeits unfähig (S. 19 Ziff. 6.2). 5. 5
Dr. A.___ führte im Verlaufsbericht vom 3 0. April 2003 ( Urk. 6/125) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär ( Ziff. 1). Der Verlauf sei immer etwa gleich, sodass sich an der Arbeitsfähigkeit nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich von der am 1 4. September 2002 erlittenen Commotio cerebri wieder erholt. An objektiven Befunden sei nichts Neues zu berichten ( Ziff. 3). 5. 6
Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ ging die Beschwerdegegnerin mit Mit teilung vom 26. Mai 2003 von einem unve r änderten Invaliditätsgrad aus und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente zu (U rk . 6/128). 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der im Juli 2008 eingeleiteten Revision ( Urk. 6/131) an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert ( Ziff. 1.1). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht bei Dr. A.___ ein.
I n
seinem B ericht vom 4. August 2008 ( Urk. 6/134) führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär
(S. 1 Ziff. 1). Seit dem Umzug in die neue Wohnung im Januar sei eine Verschlechterung der Na cke n verspannungen und der cervicogenen Kopfschmerzen aufgetreten, verbun den mit episodischen Schwindelersche inungen sowie Lähmungssymptomen wie das Ein schlafen der linken Gesichtshälfte und des linken Arms. Eine gezielte physi ka lische Therapie habe bis Oktober 2007 einige Halswirbel wieder ins Lot bringen können, so
dass die Symptomatik in diesem Jahr eher wieder besser sei. Jedoch sei die Beschwerdeführerin von den Armen her noch immer weniger belas tungs fähig ; sie könne zum Beispiel die Einkaufstasche nicht auf der linken Seite tragen. Das eigene Geschäft der Beschwerdeführerin könne sie gut betrei ben, da sie ihre Arbeitszeit sowie die körperlich e Belastung entsprechend eintei len könne . Sie könne aber nur zwei Kundinnen pro Halbtag betreuen (S.
1 Ziff. 2). Die bis he rige Berufstätigkeit sei ihr halbtags zumutbar (S.
3). 6.2
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Ver laufsbericht mit Mitteilung vom 17. Oktober 2008 mit, dass sie aufgrund des un ver änderten Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva liden rente habe ( Urk. 6/138). 7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Jahr 2011 erneut eine Rentenrevision durch ( Urk. 6/140) und die Beschwerdeführerin gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert ( Ziff. 1.1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin folgen de s Gutachten ein, nachdem sie vergeblich von Dr. med. H.___ , dem Nach folger von Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/140 S.
1 Ziff.
1.3), einen Bericht ang e fordert hatte (vgl. Urk. 6/143) und Dr. med. I.___ , der neue Hausarzt, keine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit abgeben konnte (Urk. 6/145/2). 7.2
Dr. med. Y.___ , Innere Medizin FMH, speziell
Rheuma er krankung en FMH,
Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothe ra pie FMH , und Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik L.___ , erstattete n am 2 7. September 2012 ihr bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/170/8-10) gestützt auf die Vorakten
sowie die rheumatologische (Urk.
6/162/2-49) und die psychiatrische Untersuchung vom 21. Mai 2012 (vgl. Urk. 6/162/1) und 1 2. Ju l i 201 2 (Urk. 6/170/1-8) . Sie nannten folgende Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 9 .1.1 ): - cervikovertebrales bis cervikospondylogenes Syndrom links bei - altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS mit leichter neuraforaminaler Stenose C5/C6 links und geringer auch C6/C7 links, mit leichter Kompression der Nervenwurzel C6 links im Neuroforamen C5/C6 links - mit leichter Instabilität C5/C6 mit zunehmender Verbreiterung des Fa cettengelenkspaltes in der Reklination
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 9.1.2): - Nikotinabusus (F17.1) - Vitamin D-Mangel - Hypercholesterinämie - Status nach HWS-Distorsion am 9. Dezember 1984 mit - kleinem Hämatom okzipital rechts - paravertebralem Muskelhartspann der Nackenmuskulatur rechts - Verdacht auch Commotio cerebri
Die Beschwerdeführerin sei für nichtadaptierte Tätigkeiten beziehungsweise nicht adaptierte Teilbereiche in der angestammten Tätigkeit einer Zahnarztgehil fin oder Kosmetikerin/ Podologin nicht mehr arbeitsfähig. Der Beschwerde füh rerin könne für nicht adaptierte Tätigkeiten seit Dezember 1984 aus rheuma to logischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit attestier t werden . Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführe rin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen . In einer adaptierten Tätigkeit s ei sie zu 100 % arbeitsfähig .
A us rheuma to lo gi scher Sicht sei sie durch die einge schränkte Funktion der HWS limitiert und könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätig keiten ( Ziff. 9.2).
Dr. Y.___ führte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 6/162/ 2 -49) aus, d ie Beschwerdeführerin sei durch die einge schrän kte
Funktion der Halswirbelsäule limitiert. Rückenfunktionseinschrän kungen könn t en
sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzliche Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Ver harren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – se i zu ver mei den. Ebenso seien un erwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen . Günstig seien eher wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdefüh re rin könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belas tungs niveau ). Tätigkeiten, die dem oben angegebenen Profil entspr ä chen, könne sie zu 100 % ausüben. Die angestammten Büroarbeiten könne sie zu 100 %
ausüben . Auch die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin bezie hungsweise als Zeitungs verträgerin könne sie uneingeschränkt ausüben. Bei der Tätigkeit als Zahn arztgehilfin beziehungsweise als Kosmetikerin/ Podologin könne eine ungüns tige , länger andauernde, vornüber geneigte Haltung des Rü ckens und des Kopfes auftreten. Dies könne die Beschwerdeführerin nicht mehr machen. Die Tätigkeit einer Kosmetikerin/ Podologin sei aus rheumatologischer Sicht ungünstiger als die Tätigkeit einer Zahnarztgehilfin, da die Tätigkeit einer Zahnarztgehilfin deut lich wechselbelastender sei als diejenige einer Kosmetike rin/ Podologin . Die Zahn arztgehilfin sei ja ausser mit der direkten Arztassistenz auch mit d em Empfang, Büroarbeiten, Telefo nbedienung, Röntgen usw. beschäftigt, was in einem kleinen Kosmetiksalon in viel ger ingerem Ausmass auftrete (S. 44 ).
Die Beschwerdeführerin sei für adaptierte Tätigkeiten nie langfristig arbeitsun fä hig gewesen. Für nicht
adaptierte Tätigkeiten beziehungsweise nicht adap tier te
Teilbereiche in den angestammten Tätigkeiten einer Zahnarztgehilfin oder Kos me tikerin/ Podologin sei sie seit dem Unfall im Dezember 1984 nicht mehr ar beitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar beitsfähig (S. 44 Ziff. 9.2, Ziff. 9.3). Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prog nose. Es sei wahrscheinlich, dass sie die angestammten adaptierten Tätig keiten oder eine andere adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S.
45 Ziff. 10.3).
Dr. J.___ und Dr. K.___ führten in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 7. September 2012 ( Urk. 6/170/1-8) aus, bei der Beschwerdeführerin könne
keine psychiatrische Diagnose fest gestellt werden (S. 7 Ziff. 5 und 6) . Aus psy chia trischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten des ersten allgemeinen Arbeitsmarktes (S.
8 Ziff. 7.1). 7.3
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ ging die Beschwerdegegnerin da r aufhin von einer zweifellosen U nrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzu sprache
und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten seit 1984 aus (vgl. Urk. 6/173/4-10). 8 . 8 .1
Die Wiedererwägung dient gemäss der Rechtsprechung der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss einer unrichtigen Fest stellung im Sinne der Würdigung d es Sachverhalts (BGE 117 V 8 E.
2c). Grund lage der Wiedererwägung bildet also zwar der ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung bestand. Dass erst auf grund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wieder erwägung praxisgemäss indes nicht aus. Denn bei der unrichtigen Wür digung des bei Erlass der ersten Verfügung bekannten Sachverhalts handelt es sich um eine der Wiedererwägung zugängliche ursprüngliche rechtliche Unrich tigkeit. So wurde die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit in der Praxis auch schon gestützt auf nach Verfügungserlass eingeholte Gutachten geschützt (BGE 110 V 291; Ur teil des Bundesgerichts 8C_572/2007
vom
5. August 2008 E .
2.2 mit Hinweis auf Urteil U 183/96 vom 16. Ma i 1997 E. 3).
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt damit, dass das Gutach ten von Dr. Y.___ und ihre Schlussfolgerungen detailliert begründet seien. Zudem beseitige das Gutachten die seit Jahren bestehenden medizinischen Wi dersprüche und setze sich mit der gesamten medizinischen Aktenlage detailliert auseinander. Es könne rückwirkend bis ins Jahr 1984 von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % in angestammter und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. E. 3 .1). 8 . 2
Zu prüfen ist, ob die Rentena ufhebung infolge einer zweifellosen Unrichtigkeit der früheren Rentenzusprache rechtens ist.
Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführe rin an den Folgen eines Schleudertraumas litt und leidet. Ebenfalls ausgewiesen ist, dass eine zumindest gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin bestand und immer noch besteht. Widersprüchlich erscheinen aber vor allem die medizinischen Angaben zur ent scheidwesentlichen Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ver h ie lt.
Im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen lagen der Be schwerde gegnerin hauptsächlich die Berichte des behandelnden Hausarztes , Dr. A.___ , so wie das Gutachten von Dr. B.___
und der Bericht der Klinik
E.___ vor. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt, Dr. A.___ , sowie der Ärzte der K linik E.___
hätte aber bei einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung nicht abgestellt werden dürfen . So nahm Dr. A.___ keine nachvollziehbar begründete, durch Befunde untermauerte medi zinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Zuerst attestierte er der Beschwer de führerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahn arztgehilfin und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der an gepassten Tätigkeit als Sekretärin (vgl. E.
4.2 und 4.3) , wobei er eine vollständige Arbeitsfähigkeit für möglich gehalten hat (vgl. Urk. 6/22/3). Später führte er in seinem Bericht vom Mai 2000 aus, die Beschwerdeführerin könne keine volle Arbeitsfähigke it mehr erreichen (vgl. E. 4.7), wobei er dies nicht nachvollziehbar begründete und d arlegte. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ kein Facharzt der Rheu ma tologie ist . Abgesehen davon rechtfertigt nicht zuletzt seine auftrags rechtliche Vertrauensstellung eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Beur t eilung (BGE 125 V 351 E.
3b/cc), erwähnte er doch auch aus drück lich eine Rentenzusprache (vgl. E. 4.7).
Ebenfalls auf den Bericht der Ärzte der Klinik E.___
hätte nicht abgestellt werden dürfen , denn sie nahmen offen sichtlich keine eigene , nachvollziehbare, durch Befunde untermauerte medizi nisch-theo retische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Sie erwähnten einzig unter „jetzi ges Leiden“, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 1996 aufgrund von
nuchalen Beschwerden nur noch zu 50 % in der Buchhaltung arbeitsfähig sei. Vor Juli 1996 habe sie zu 100 % gearbeitet (vgl. E. 4.5). Einzig darauf hätte ent gegen der Ansicht des IV-Sachbearbeiters (vgl. Urk. 6/100) also nicht abgestellt werden dürfen.
Der Rheumatologe
Dr. B.___ ging hingegen (vgl. E.
4.4 ) von einer vollen Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit
nach dem Schmerzschub im Juli 1996 au s. Er führte sodann nachvollziehbar aus, dass bei der Tätigkeit als Zahnarzt gehilfin einzig die As sistenzsarbeiten am Patienten für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich seien, aber bei einer Verlagerung der Arbeiten in den ad ministrativen Bereich mit eine r volle n Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne .
Der medizinische Dienst hat sodann die an ihn gerichtete Frage, ob trotz an ders lautender Beurteilung durch diesen vom Oktober 1999 gestützt auf die Ärzte der Klinik E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten ab Juli 1996 ausgegangen werden könne (vgl. vorn E. 4.8), lediglich mit "ja" beantwortet, hat sich also weder mit der anderslautenden Beurteilung durch den Facharzt Dr. B.___ noch mit der eigenen divergierenden früheren Beur tei lung auseinandergesetzt beziehungsweise dargestellt, weshalb nun lediglich eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit gegeben sein sollte. Die s genügt den Anfor de rungen an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht . 8 . 3
Auch im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2002 wurde der medizinische Sach verhalt durch die Beschwerdegegnerin zu wenig abgeklärt. Dr. B.___ beur tei lte im Zusatzgutachten vom Oktober 2000 die klinische Situation an der Hals wirbelsäule als ver bessert. Er attestiert e der Beschwerdeführerin eine volle Ar beitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte oder in einer ähnlichen Arbeit sowie auch in der angestammten Tätigkeit als Zahn arzt gehilfin , wenn die Arbeit nicht speziell operativ ausgerichtet sei . Dr. A.___ wiede rum g ing von einer Arbeits un fähigkeit von 50 % in angestammter und ange passter Tätigkeit aus (vgl. E. 5. 3 ) . Die untersuchenden Ärzte der Klinik E.___ erwähnten ihrerseits
in ihrem Gutachten vom Juli 2001 (vgl. E.
5. 4 ) die Ver dachtsdiagnose einer segmentalen Instabilität von C5/C6 und attestierten der Be schwerdeführerin unter der Hypothese, dass sich die segmentale Instabilität erhärten liesse, eine Arb eitsfähigkeit von 50 %
als Zahnarztgehilfin und eine solche von 70 % als kaufmännische Angestellte . Die Beschwerdegegnerin stützte sich jedoch einzig auf den Verlaufsbericht von Dr. A.___ und setzte sich mit den anderslautenden Beurteilungen von Dr. B.___ und der Ärzte der Klinik E.___ nicht auseinander. O bwohl die Ärzte der Klinik E.___ weitere Ab klärung en vorschlu gen und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf einer Hypothese be ruht e , nahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vor.
8 .4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenrevision im Jahr 2008 einzig auf den Verlaufsbericht von Dr. A.___ . Dieser erwähnte einerseits einen statio nären Gesundheitszustand, sprach aber andererseits von einer Verschlechterung der Na ckenverspannungen und der zervikogenen Kopfschmerzen. Weitere Ab klä run gen wurden keine getroffen. 8 .5
Im Rahmen der Revision im Jahre 2011 wur de erstmals ein umfassendes Gut achten durch die Beschwerdegegnerin veranlasst. Das bidisziplinäre Gutachten erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Un tersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdefüh rer in auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten ab gegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es er füllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.4). Die Gutachter führten detailliert und nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Jahr 198 4 in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin und Kosmetikerin/
Podologin zumindest in gewissen Teilbereichen nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätig keit mit Lasten bis zu 15 kg sei die Beschwerdeführerin
indes voll arbeitsfähig, wobei sie für adaptierte Tätigkeiten nie langfristig arbeits unfähig gewesen sei.
8.6
Rückblickend erscheint es damit als ausgesprochen fraglich, ob der ursprüngli che Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 6. Dezember 2000 und 1 6. Januar 2001 präsentierte, richtig gewürdigt und ge nü gend abgeklärt worden ist .
Wie dargelegt (vgl. E. 8 .
2) erscheinen vielmehr die Anforderungen an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht erfüllt ge we sen zu sein.
Dies gilt auch für die nachfolgenden Revisionen von 2002 und 2008. Die Leistungs zu sprache erscheint vor diesem Hintergrund in fehlerhafter Anwendung der mass geblichen Regeln ergangen zu sein, was sich auch ange sichts des bidisziplinären Gutachtens vom September 2012 erhärtete, wonach für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und bestand, wo von auszugehen ist. Die ursprüngliche Rentenzusprache erweist sich damit als zweifellos unrichtig. 8 .7
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Urk. 6/172) , so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 8.8
Da die Berichtigung einer Rente die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheb lichen Bedeutung erfüllt, ist die Rentenaufhebung rechtens, sofern die Arbeits fähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist. 9 . 9 .1
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus , dass eine medi zinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ] , 2 . Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizi nisch attes tier ten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschl ossen und damit ein entsprechen der Ein kommens ver gleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorge nommen werden
kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Invaliden rente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-er werblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge schöpft wer den kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der An rechnung einer medizinisch vor handene n Leistungsfähigkeit und medizi nisch zumutbaren Leistungsent fal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspoten tials ohne vorgängige Durchfüh rung befähigender Massnahmen allein mittels Eigen anstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist.
F olglich
muss sich
di e Verwaltung vor der Herab setz ung oder Aufhebung einer Invalidenrente ver ge wissern, ob sich ein medi zi nisch- theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver mögen ohne Weiteres in einem ent sprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür – ausnahms weise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belas tungs f ähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E . 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions
- oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus fol genden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht sel ber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzugliedern. Dies führt zwar für die Betrof fenen nicht zu einer Art Besitz standsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. 9 .2
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin ( vgl. Urk. 6/3/1) war
im Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen rentenherabsetzenden Verfügung vom 2 7. September 2013 ( Urk.
2) 49 Jahre alt und bezog seit dem 1. Juli 1996 ( Urk. 6/104, Urk. 6/107) und damit seit 17 Jahren eine Invalidenrente. Damit fällt
sie nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Ren tenbezügerinnen , welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtli chen Kon text eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Rentenbezugsdauer grund sätzlich nicht mehr zuzumuten ist. Der Ausnah metatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger bzw. weiterer ) befähigender beruflicher Mass nahmen ist vorlie gend
indes auf Grund der Umst ä nde, dass die Beschwerdeführerin
nach zuge spro che nen beruflichen Massnahmen (Umschulung in den kaufmännischen Bereich, vgl. Urk. 6/38) über Jahre hinweg immer wieder berufstätig war und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hat (wie kaufmännische Angestellte, Podologin , Kosmeti ke rin, Zeitungsverträgerin ) sowie in der Freizeit verschiedene Aktivitäten ausübt (mit dem Hund täglich mehrere Stunden s pazieren, Velo fahren, im Sommer schwim men; vgl. Urk. 6/162/34), nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist es viel mehr zumutbar, eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit in einem Pen sum von 100 % zu finden und sich selbst einzugliedern. 9.3
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler