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IV.2013.00896

Gutheissung; abgestufte Rente aufgehoben zugunsten unbefristeter Rente; seit Ablauf Wartejahr keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1976 geborene X.___, Lastenwagenführer mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (Urk. 8/1), war von Oktober 1997 bis Februar 2002 als Last wagenchauffeur bei der Y.___ AG angestellt, wobei der letzte effek tive Arbeitstag am 2 4. August 2001

war (Urk. 8/6) . Am 2 7. August 2001 erlitt er

einen Nichtbetriebsu nfall, woraufhin ih m die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 3 0. September 2003 gestützt auf eine Erwerbsunfähig keit von 11 % und eine Integritätseinbusse von 5 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zusprach (Urk. 8/39). Mit Da tum vom 2 2. April 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den vorgenann ten Nichtbetriebsu nfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung/ Hilfsmittel)

an (Urk. 8/4). Darauf hin tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/14/1-80). Nachdem der Versicherte per 1. September 2003 eine neue Stelle als Lastwagenchauffeur bei der Firma Z.___ gefunden (Urk. 8/31, Urk. 8/32) und er sein Leistungsbegehren hinsichtlich eines Hilfsmittels (Gehstöcke) am 22. September 2003 vorhaltlos zurück ge zog en

hatte (Urk. 8/37/2), wies die IV-Stelle entsprechende

Leistungs bege hren (berufliche Massnahmen/Hilfsmittel) zufolge Gegenstandslosigkeit mit V erfügung vom 1 9. August 2003 (Urk. 8/33) respektive mit Mitteilung vom 2 5. September 2003 als gegens tandslos ab (Urk. 8/38). Im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Firma Z.___

per 3 0. April 2 005 (Urk. 8/46) stellte der Versicherte mit Schreiben vom 1 1. Mai 2005 erneut ein Leistungsbegehren betreffend Umschulung (Urk. 8/47).

Seit Mai 2005 war der Versicherte im Zwischenverdienst als Veranstaltungstechniker auf Abruf bei der A.___

AG tätig (Urk. 8/76-78). Mit Ver fügung vom 31. Oktober 2005 wies die

IV-Stelle das Leistu ngsbegehren des Versi cher ten ab und begründete dies damit, in den Beratungs- und Abklärungs ge sprä chen seien verschiedene Möglichkeiten einer beruflichen Eingliede rung besprochen worden. Dabei habe der Versicherte den Wunsch nach Zeit geäus sert, um sich damit auseinanderzusetzen (Urk. 8/65).

Das

am 2. Januar 2006 aber mals gestellte

Leistungsbegehren betreffend Massnahmen der beruflichen Eingliederung (Urk. 8/67) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. August 2006 mit der Begründung ab, berufliche Massnahmen seien zufolge ausstehen der medizinischer Abklärungen aktuell weder plan- noch durchführbar (Urk. 8/69) . Seit April 2008 war der Versicherte zusätzlich bei der B.___ AG auf Abruf als Lagerist/Techniker tätig (Urk. 8/78). 1.2

Aufgrund der erneuten Anmeldung

zum Leistungsbezug vom

19. August 2008 (Urk. 8/73, Urk. 8/74)

erteilte die IV-Stelle d em Versicherten im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein PC-P rogramm für Video-Edition sowie

ein en

Englischkurs für Anfänger im Gesamtbetrag von Fr. 1‘545.-- (Mit teilung vom 1 8. Februar 2009, Urk. 8/92).

Am 2 9. September 2008 unterzog sich der Versicherte einer Varisationsosteotomie im rechten Unterschenkel

(Urk. 8/99). Auf grund der darauffolgenden

Rekonvale szenzphase und der noch unklaren medizinischen

Situation

verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 2 3. Februar 2009 und 1 6. April 2009

einen Anspruch des Versicherten auf Massnahmen der berufliche n Eingliederung (Urk. 8/9 3, Urk. 8/100) . Mit Vorbe scheid vom 30. Dezember 2010 stellte ihm die IV-Stel le eine befristete Rente vom 1. September 2009 bis 3 0. November 2010 in Aussicht (Urk. 8/141). Dage gen erhob der Versicherte am 1 7. Januar 2011 Einwand

(Urk. 8/144), mit er gänzenden Begründungen vom 22. Februar 2011 und 2 3. November 2011 (Urk. 8/149, Urk. 8/164). Im November/ Dezember 2011 wurde der Versicherte zwei fach am Magen operiert (Urk. 8/167/10, Urk. 8/167/20) . Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen nach weiteren Erhe bungen mit Mitteilung vom 1 2. September 2012 ab, und begründete dies damit, der Versicherte sehe sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation überhaupt nicht in der Lage, berufliche Massnahmen in A nspruch zu n ehmen (Urk. 8/184). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 17. April 2013,

Urk. 8/205; Einwand am 2 4. April 2013, Urk. 8/208) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. August 2013 befristet vom

1. Septem ber 2009 bis 3 0. November 2010 sowie unbefristet

ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.

Am 2. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwäl tin Antonia Kerland, Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 2 8. August 2013 und beantragte, es sei diese hinsichtlich der befristeten Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente aufzuheben un d ihm nicht erst ab 1. Februar 2012, son dern ab 1. September 2009 durchgängig eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen. Eventualiter sei ihm im Anschluss an die ganze Invalidenrente bis 3 0. November 2010 und im Vorfeld der unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2012

für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis am 3 1. Januar 2012 eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Teilrente von mindestens 50 % zu zusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 1. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebli che Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befris tung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten be ginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Her absetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Ver waltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerde weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchs beein flus sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prog nose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei seit dem 1 6. September 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingesc hränkt. Aus medizinischer Sicht liege seither eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit

vor . Nach Abla uf der einjährigen Warte zeit am 15. September 2009 resultiere daher eine Erwerbseinbusse von 100 %, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche. Ab 2 4. August 2010 bestehe bei einem weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand grundsätzlich eine Arbeits fähigkeit von 100 %

in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Ab dem 24. August 2010 sei dem Beschwerdeführer deshalb eine behinderungsange passte Tätigkeit, so etwa als Betriebsmitarbeiter oder im Bereich der Kleintei le montage, zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf den Tabel len lohn

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten im Sektor Dienstleitungen (LSE TA 1 Ziff. 50-93) sowie den o hne Gesund heitsscha den erzielbaren Lohn als Veranstaltungstechniker (Fr. 42‘229.) resultiere unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % keine Erwerbseinbusse, was einem Invaliditätsgrad von 0 % entspreche. Die ganze Invalidenrente sei deshalb nach drei Monaten einzustellen respektive bis 30. November 2010

zu befristen . Durch die Magenoperation am 30. November 2011 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachweislich verschlechtert. Seither sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Als Folge der am 1 1. März 2013 durchgeführten Operation am linken Bein verlän gere sich die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, so dass über die Folgen der Magenoperation hinaus weiterhin keine Erwerbsfähigkeit mehr be stehe. Daraus resultiere wiederum eine Erwerbseinbusse von 100 %, was gleich zeitig dem neuen Invaliditätsgrad entspreche. Ab 1. Februar 2012

habe der Beschwerdeführer somit erneut Anspruc h auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen dagegen ein, er könne seine allenfalls verb l e ibende Arbeitsfähigkeit in einer sitzende n T ätigkeit auf dem all gemeinen Ar b e itsmarkt nicht verwerten. Angesichts der vielen wahrzunehmen den Termine, der geplanten operativen Eingriffe und den damit einhergehenden Zeiten klarer Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen sowie der Mobilitätseinschrän kungen, erscheine auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Gemäss den Arztberichten von Dr. C.___ vom 2 4. Mai 2012 respektive

Dr. D.___ vom 2 2. Mai 2012 sei die Arbeitsfähigkeit auch in einem angepassten Umfeld (ohne Umschulung) nicht gegeben. Es sei nicht er sichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin einerseits die Möglichkeit der Durch führung beruflicher Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen ver nein t e, und andererseits dennoch an einer bestehenden (vollen) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen – wenn auch ausgeglic henen – Arbeitsmarkt festhalte

(Urk. 1 S.

19). Es könne jedenfalls nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in der Z eit vom 2 4. August 2010 bis 30. Nove mber 2011 ausgegangen werden. Viel mehr sei ihm durchgehend eine unbefristete Rente zuzusprechen. Eventua liter sei aufgrund der erheblichen Einschränkungen durch Ruheschmerzen, Gehstö cke sowie wegen den erforderlichen regelmässigen zeitintensiven und häufigen Physiotherapien und Arztbesuch en von einer verwertbaren Arbeitsfähig keit von maximal 50 % auszugehen, entsprechend der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 9. Februar 2011, worin dieser eine theoretische Arbeitsfähig keit in einer sitzenden Tätigkeit von 50 % postuliert habe. Weiter stehe fest, dass er (der Be schwerdeführer) seine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht aus invalidität s fremden Gründen aufgegeben, eine andere Be tätigung gesucht und damit eine erhebliche Lohneinbusse in Kauf genommen habe. Vielmehr seien gesundheitli che Gründe dafür ausschlaggebend gewesen, zumal Lastenwa gen chauffeu re übli cherweise selbe r

beim Be - und Entladen anpacken müssten, was ihm beim Zustand seines linken Fussgelenkes und den Restbeschwerden im rechten Knie nicht möglich sei. Nach der Kündigung durch die Transportfirma sei er seiner Pflicht zu r Selbsteingliederung nachgekommen und habe er sich notgedrungen als Veranstalt ungstechniker selbst ändig gemacht. Er habe dabei stets festgehal ten, dass ihm die Arbeit als Last wagenchauffeur gefalle und dass er gerne in dieser Branche weiterarbeit en würde. Ohne invalidisierenden Gesund heits schaden wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Las tenwagenchauffeur

tätig und hätte dabei ein bedeutend höheres Ein kom men er zielt, als in seiner Tätigkeit als Freelancer in der Veranstaltungstech nik . Bei der Ermittlung des korrekten Valideneinkommens sei so mit vom Lohn aus zu gehen, welchen er in seiner urs prünglichen Tätigkeit als Last wagen chauf feur erzielt habe

(Urk. 1 S. 21 f.). Bei der Festsetzung des Invalidenlohnes sei schliesslich ein höherer Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen . So könne er nicht bloss nur sitzende Tätigkeiten verrichten, sondern leide er auch unter er heblichen Schmerzen, welche ihn zusätzlich behinderten. Ausserdem sei er auf Krücken ange w i esen und habe er häufige Arzt- und Psych otherapietermine wahrzuneh men, welche ihn in seiner Mobilität und in seiner Abkömmlichkeit sehr stark einschränkten. Darüber hinaus sei er aus gesundheitlichen Gründen schon län gere Zeit nicht mehr arbeitstätig, was ihm bei der Arbeitssuche eben falls zum Nachteil gereiche. Sollten diese Umstände nicht schon bei der Festle gung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit gehörig berücksichtigt worden sei n, sei der maximale Abzug vom Tabellenlohn von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S.

24) . 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die per 1. September 2009 zugesprochene ganze Invalidenre nte zu Recht per

3 0. November 2010 einge stellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s

ab 2 4. August 2010 in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besse rung ohne wesentliche Unterbrechung bis zur Magenoperation a m 30. Novem ber 2011 angedauert hat. 4. 4.1

Der medizinische Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen

wie folgt dar: 4.2

Aufgrund eines ausgeprägten beidseitigen Genu

valgum, rechts mehr als links, sowie einer ausgeprägten lateralen Gonarthrose rechts unterzog sich der Be schwerdeführer am 2 9. September 2008 in der Klinik E.___

eines opera ti ven Eingriffs am rechten Unterschenkel, konkret einer Arthroskopie sowie eines Microfacturing des rechten Knies zur Implantation ein es Unterschenkel ringfi xateurs (Urk. 8/99/26 27).

Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Kinder- und Jugendorthopädie, Klinik E.___,

wies dem Beschwerdeführer daraufhin zunächst b is Ende August 2009

durchgehend eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit

aus (Urk. 8/99/19, Urk. 8/99/24, Urk. 8/99/27ff., Urk. 8/105, Urk. 8/108, Urk. 8/125/24).

4. 3

Am 1. April 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik E.___

erneut am rechten Unterschenkel operiert, mithin

erfolgte

eine Var i sierung des distalen Femur sowie eine Re- Valgisierung der proximalen Tibia unter Plattenfixation (Urk. 8/120 /5). Dr. C.___

attestierte dem Beschwerdeführer sowohl als Free lancer als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 8/122). 4.4

Im Bericht vom 24. August 2010 führte Dr. C.___

aus, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in der Heilungsphase der Re- Osteotomie im Bereich der proximalen Tibia und des distalen Femurs mit dem Ziel einer ausreichenden Achsenkorrektur, so dass eine Behandlung des Knorpelschadens im Bereich der Aussenseite des Kniegelenkes erfolgen könne. Vorausgesetzt es komme in naher Zukunft zu einer fortschreitenden Knochenheilung im Bereich der proximalen Tibia, sei als nächstes eine Begutachtung des Knorpelschadens im lateralen femoralen Kompartiment angedacht. Darauf hin

sei darüber zu beraten, ob hier eine Rekonstruktion des Knorpelschadens erfolgen könne. Langfristig sei schliesslich die Korrektur de r Beinachse links bei auch hier bestehendem ausge prägten Genu

valgum geplant. B eim Be schwerdeführer bestehe die schw i e rige Situation, dass er durch die nun langwierige Therapie aus seinem ehemaligen Ber uf ausgest i e gen sei und umschulende Massnahmen brauche. Er müsse unbe dingt wieder in die Arbeitswelt integriert werden, was

in einer sitzenden Tätig keit unproblematisch erfolgen könn e . Es sei wünschenswert, möglichst früh ein en Umschulungszeitpunkt in Erwägung zu ziehen, auch wenn noch weitere therapeutische Massnahmen bevorstünden (Urk. 8/126).

Im Bericht vom 9. Februar 2011 hielt Dr. C.___

sodann

fest, es hätten sich im Nachgang sei nes Berichtes vom 2 4. August 2010 weitere Einschränkungen und auch Schmerz symptome im Bereich des rechten Kniegelenkes entwickelt, die zum da ma ligen Zeitpunkt nicht eindeutig absehbar gewesen seien. Rückblickend sei es dem Beschwerdeführer sicher nicht möglich gewesen, ab dem 2 4. August 2010 zu 100 % in einer sitzenden Tätigkeit tätig zu werden. R ückblickend sei bis zum aktuellen Zeitpunkt zwar theoretisch eine sitzende Tätigkeit im Umfang von maxi mal 50 % möglich. Angesichts der konkreten Umstände

bestehe bis dato allerdings vielmehr eine praktische Arbeitsunfähigkeit von 1 00 %

(Urk. 8/148). 4. 5

Am 2 1. Juni 2011 erfolgte die Metallentfernung im distalen

Femur,

in der pro ximalen Tibia und dem distalen Fibulabereich sowie zeitgleich eine Arthrosko pie des rechten Kniegelenkes zur Gelenks lavage . Dr. C.___ empfahl zunächst ein vorläufi ges Gehen an Gehstütz en. Anschliessend sei eine volle Belastbarkeit des rechten Knies möglich

(Urk. 3/3) .

4. 6

Am 1 6. September 2011 berichtete

Dr. C.___, der Beschwerdeführer

klage be züglich der rechten unteren Extremität nach wie vor über deutliche Ein schrän kungen beim Gehen. Er müsse für längere Gehstrecken Krücken verwenden und beklage auch deutliche Ruheschmerzen. Bezüglich des linken Unterschenkels wünsche der Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden Arthrose eine Kor rekturoperation der deutlich valgisch fehlgestellten Beinachse. Im Vordergrund stehe indes die Korrekturoperation des Gastric -Banding, welche voraussichtlich im Herbst/Winter 20 1 1 durchgeführt werde (Urk. 8/161). 4. 7

Die laparoskopische Revisionsoperation des Magenbypass (Januar 2002)

erfolgte schliesslich am 30. November 2011 in der Klinik F.___ in

G.___

(Urk. 8/167/10, Urk. 8/167/12). Am 1 6. Dezember 2011 musste

d er Beschwer de füh rer notfallmässig wegen eines subkutanen Abszesses / Anastomosenlecks

erneut am Magen operiert werden (Urk. 8/167/20) . Aufgrund dieser

Eingriffe sowie der im postoperativen Verlauf aufgetreten en Infektion war der Beschwer deführer insgesamt über ein en Monat lang hospitalisiert (vgl. Urk. 8/169/11f.) . 4. 8

Am 2 1. Januar 2012 berichte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin und Innere Medizin,

zuhanden der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zufolge des komplizierten Heilungsverlaufs nach Revision d es bariatrischen Eingriffs nach wie vor geschwächt. Dazu kämen die altbe kannten Klagen über die Knieschmerzen, welche seine Mobilität stark ein schränkten. Das weitere Prozedere betreffend die beidseitige Knieproblematik sei offen und werde durch die Klinik E.___ entschieden. Hinsichtlich der medi zinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit bestehe keine Änderung und es würden im Prinzip noch die gleichen Angaben wie im Bericht vom 2 8. August 2009 gelten (Urk. 8/169/2). Dannzumal

attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Operation vom 29. September 2008 (Urk. 8/108).

Sofern eine ihm zumutbare Arbeit gefunden werde und er darin ausgebildet werde, sollte dem Beschwerdeführer eine Arbeits tät igkeit allerdings wieder möglich sein (Urk. 8/169/3). Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2012 stellte Dr. D.___ klar, er habe sich im Bericht vom 2 1. Januar 2012 zu möglichen Ein gliederungsmassnahmen geäussert und dem Beschwerdeführer im Übrigen durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Letzterer war und sei nach wie vor ohne Eingliederungsmassnahmen auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/178/23). 4. 9

Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 führte

Dr. C.___ aus, der Beschwerdefüh rer klage wieder über zunehmende Beschwerden

das rechte Kniegelenk

betref fend . Zudem habe er nach der Magenoperation im Herbst 2011 deutlich an Muskelsubstanz verloren und sei momentan wieder im Aufbautraining. Beim Beschwerdeführer bestünden ausgeprägte

Hinkzeichen . Das rechte Bein sei nur kurzfristig belastbar. Momentan sei der Beschwerdeführer aufgrund der zurück lie genden komplexen Magenoperation zu geschwächt, um an weitere, insbeson dere chirurgische Eingriffe im Bereich der Kniegelenke zu denken. Die Symp to matik im Bereich des rechten Kniegelenks stehe deutlich im Vordergrund, klinisch zeige sich eine ausgeprägte Krepatio . W eiter bestehe der klinische Ver dacht auf eine doch sehr ausgeprägt vorliegende Arthrose vor allem im femoro patellären als auch im lateralen Kniegelenksanteil. Der Beschwerdeführer sei sicher bis auf w eiteres arbeitsunfähig (Urk. 8/171/4f., vgl. auch Urk. 8/178/9-18, Urk. 8/186/1, Urk. 8/193/6). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2012 hielt Dr. C.___

dafür, der Beschwerdeführer sei aufgrund der mehrfachen Operationen, der sehr intensiven postoperativen therapeutischen Massnahmen

sowie der persistieren den Beschwerden und der ausgeprägten Mobilitätseinschränkungen bis zum aktuellen Zeitpunkt, auch in einem angepassten Umfeld, durchgehend nicht arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/178/24). 4.1 0

Vom 1 3. September bis 1 0. Oktober 2012 hielt sich der Beschwerdeführer im H.___, Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation, auf,

zur verbesserten Teilnahme am soziokulturellen Leben res pektive zur Schmerzreduktion, Verbesserung der muskulären Beckenstabilisa tion und der muskulären S tabilisation beider Kniegelenke, der Gehfähigkeit sowie zur Verlängerung der Gehstrecke an zwei Unterarmgehstöcken. Während dessen wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Die vorgenannten Ziele seien teilweise erreicht worden. Im Verlauf seien langsam Fortschritte in der Kraft der unteren Extremität erzielt worden. Ohne Unterarmgehstützen be stün den weiterhin ein deutlicher Hinkmechanismus bei Beckeninstabilität sowie ein Einknicken des rechten Kniegelenks. Die Gangsicherheit sei bei Austritt immer hin an zwei Unterarmgehstützen sowohl in der Ebene als auch beim Treppen steigen sicher gewesen. Weiterhin hätten deutliche Defizite in der muskulären Kraft der unteren Extremitäten bestanden (Austrittsbericht vom 2 3. Oktober 2012, Urk. 8/190/5-7). 4 . 1 1

Mit Konsiliarbericht vom 3 1. Oktober 2012 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwer defüh r er verspüre zunehmend Schmerzen im Bereich des linke n Knies. Es sei wahrscheinlich, dass hier eine deutliche Überlastungssymptomatik bei auch deutlicher Valgusdeformität der linken unteren Extremität bestehe. Frei geh fähig sei d er Beschwerdeführer ohn e Gehstütz e n nach wie vor nicht, zumal die Situation des rechten Kniegelenkes zu problematisch sei. Es bestehe weiterhin eine deutliche Muskelschwäche im Bereich des rechten Beins, insbesondere der Quadriceps -Muskulatur (Urk. 8/186/2).

Um die gleiche Problemstellung wie im Bereich des rechten Unterschenkels zu vermeiden, seien

beim Beschwerdeführer am 1 1. März 2013 auch an der linken Tibia eine Umstellungsosteotomie bei bereits bestehender ausgeprägter präarthrotischer Deformität

in der Klinik E.___

vorzunehmen . Zwar sei auch das rechte Kniegelenk nach wie vor prob lematisch. Doch seien diesbezüglich keine weiterführenden chirurgischen Ein griffe durchführbar, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich einer Kniepro these bedürfte, hierfür aber noch deutlich zu jung sei (Konsultationsbericht vom 4. Februar 2013, Urk. 8/195/3).

V om 1 8. März 2013 bis 1 8. Mai 2013 begab sich der Beschwerdeführer e rneut zur

Rehabilitation in d ie Klinik H.___ (Urk. 3/4) . 4. 1 2

Schliesslich erlitt der Beschwerdeführer a m 9. Juni 2013 einen PICA Infarkt rechts mit subtotalem Verschluss der Arteria vertebralis rechts . Klinisch habe sich eine Falltendenz nach rechts, eine Dysdiadochokinese rechts, eine dissozi ierte Sensi bilitätsstörung für Schmerz und Temper a tur an der linken unteren Extremität sowie an der rechten oberen Extremität gezeigt. Die

Sensibilitäts störung

habe sich auch auf der rechten Ge sichtshälfte gezeigt (Urk. 8/218/2).

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom

9. bis 18. Juni 2013 im I.___ hospitalisiert (Urk. 3/5) und hernach in der Klinik H.___

betreut (Urk. 8/218/2) . Im B ericht vom 2 8. Juni 2013 (Versanddatum) hielt Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Facharzt FMH für Neurologie, Klinik H.___, fest, in einer radiologischen Kontrolle des postoperativen Zustandes des linken Bei nes habe sich kein zufried enstellender Verlauf gezeigt. Die Belastung des linken Beines sei bei maximal 20 kg ver blieben. Für kürzere Strecken sei dem Be schwerdefüh rer das Gehen an zwei Unterarmg ehstöcken möglich. Für grössere Distanzen sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Eine genaue Prognose sei der zeit nicht möglich, da diese vom weiteren Verlauf der Rehabilitation vom PICA Infarkt und des Heilungsprozesses nach der Umstellungsosteotomie vom 1 1. März 2012 abhängig sei (Urk. 8/218/2). 5. 5.1

Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss stellte die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. August 2010 sowie die internen Stellungnahmen von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ab (Urk. 8/139/, Urk. 8/203) . 5. 2

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2010 hielt Dr. K.___

fest, d er Beschwerdeführer sei durch die Achsenfehlstellung beider Beine, die daraus fol genden degenerativen Veränderungen und notwendigen Operationen berufsre levant beeinträchtigt. Die Einschränkungen würden das Stehe n (aufrecht und in der Kniebeuge) sowie das Gehen betreffen. In einer sitzenden Tätigkeit sei ärzt licherseits keine Einschränkung geltend gemacht worden. G emäss Arztbericht von Dr. C.___ könne der Beschwerdeführer ab 2 4. August 2010 in einer sit zenden Tätigkeit wieder in die Arbeitswelt integriert werden. In einer angepass ten Tätigkeit bestehe deshalb ab 2 4. August 2010 grundsätzlich e ine Arbeitsfä higkeit von 100 %

(Urk. 8/139/7f.).

Am 1 6. April 2011 bestätigte Dr. K.___ seine Feststellung, wonach im Bericht vom 24. August 2010 eindeutig und nachvollziehbar festgestellt worden sei, dass eine Tätigkeit ohne Beanspruchung der Knie ganz tags möglich sei (Urk. 8/203/2) . Am 7. Februar 2012 stellte

Dr. K.___ abschliessend fest, für die Zeit vom 2 4. August 2010 bis zum 29. November 2011 sei keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 8/203/5). 5. 3

RAD-Arzt

Dr. K.___

verzichtete auf eine persönliche Untersuchung des Be schwerdeführers und verwies auf die vorhandenen medizinischen Akten. Indes legte er nicht hinreichend genug dar, weshalb

ab dem 2 4. August

2010 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

– trotz eingeschränkter Mobilität und fortgesetzten Therapien auszugehen sei . Vielmehr verwies er hierfür einzig

auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. August 2010, worin dieser allerdings nicht explizit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auswies, sondern vielmehr empfahl, den Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit wieder in die Arbeitswelt zu integrieren

– nicht ohne gleichzeitig darauf

hin zu weisen, dass sich der Be schwerdeführer noch immer in der Heilungsphase der Re-Operation im Bereich der proximalen Tibia und des distalen Femurs bef inde und weitere therapeuti sche Massnahmen bevorstünden. Konkret stellte Dr. C.___

eine Rekonstruk tion des Knorpelschadens sowie eine Achsenkorrektur der linken Beinachse in A ussicht (Urk. 8/126). Wie

Dr. K.___

zu seinen Schlussfolgerungen kam, ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig . Umso weniger als er selbst einräumte, es handle sich bei de r seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zugrunde liegenden

medizinischen Situation nicht um eine n konsolidierte n

Gesundheitszustand (Urk. 8/139/8). Auch

mit Blick auf den Nachtrag

von Dr. C.___ v om 9. Februar 2011, worin dieser seine Einschätzung vom 24. August 2010 in plausibler Weise revidiert e

(Urk. 8/148, E. 4. 4), erscheint die B eurteilung von Dr. K.___

nicht überzeugend .

Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der versiche ru ngsinternen ärztlichen Einschätzung, weshalb darauf nicht abge stellt wer den kann (vgl. vorstehend E. 1.5). 5. 4

M it Blick auf die seit September 2008 wiederholten

operativen Eingriffe mit weitestgehend zumindest zweifelhaften

Ergebnissen, wenn nicht gar gravieren den postoperativen Komplikationen,

die dadurch bedingten mehrfachen statio nären Aufenthalte, die persistierenden

– mitunter auch belastungsunabhängigen – Beschwerden

sowie die

ununterbrochene Mobilitätseinschränkung

und den im Juni 2013 erlittenen Hirninfarkt, welcher erneut stationäre Klinikaufenthalte zur Folge hatte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers vom 2 4. August 2010 bis zur Magenopera tion am 3 0. November 2011 in rentenausschliessender Wei se verbessert hat.

Vielmehr ist, insbesondere g e stützt auf die Bericht e von Dr. D.___ vom 2 1. Januar 2012 und vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 8/169/2, Urk. 8/178/23) sowie den Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 8/178/24), mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdef ührer jedenfalls seit September 2009 (Ablauf Wartejahr) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

durchge hend

– auch in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsunfähig war. Daran vermag auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 9. Februar 2011, worin er erwog, dem Beschwerdeführer sei ab dem 2 4. August 2010 bis aktuell rückblickend eine sit zende Tätigkeit zu max imal 50 % möglich, nichts zu ändern . Räumte er doch gleichzeitig ein, es handle sich dabei lediglich um eine theoretische Arbeits fähigkeit, zumal sich der Beschwerdeführer

nach wie vor in der Rehabilitation von mehreren Eingriffen im Bereich des rechten Kniegelenks befinde. Die Prob lematik des rechten Kniegelenkes mit deutlich vorliegendem Knorpelschaden sei im Alltag sehr beeinträchtigend. Es müssten daher weitere, auch operative Mass nahmen, auf der rechten, aber a u c h auf der noch sehr fehlgestellten linken Seite ins Auge gefasst werden. Nebe n den intensivierten physiotherapeutischen Massnahmen sei es dem Beschwerdeführer daher aus zeitlichen Gründen nicht zuzumuten, längere Strecken zur Arbeit zurückzulegen und dort entsprechend tätig zu werden. Bei dieser Sachlage kam Dr. C.___ in einsichtiger Weise zum Schluss, es bestehe

mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegen den Falles bis dato eine praktische Arbeitsunfähigkeit von 100% (Urk. 8/148), welche m

Standpunkt ohne w eiteres gefolgt werden kann.

5.5

Selbst bei Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer rein sitzenden Tätigkeit, wäre der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen beruflichen Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund sowie der mehr fach ärztlicherseits dringendst empfohlenen Umschulungsmassnahmen, ohne vorgängige berufliche Massnahmen nicht in der Lage, einer rentenausschlies senden Erwerbstätig keit nachzugehen. Machte doch auch insbesondere

Dr. D.___ die von ihm in Aussicht gestellte Möglichkeit einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ausdrücklich von beruflichen Massnahmen abhängig (Urk. 8/169/ 3, Urk. 8/178/23).

Entscheidrelevant ist schliesslich, dass selbst unter Annahme einer im August 2010 wiedergewonnenen, vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in rein sitzender Tätigkeit die berufliche Eingliederung in eine Hilfstätigkeit auch im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung kaum ver wertbar gewesen wäre. Wohl ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln und sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.a, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Fehlt es indes an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit (beispielsweise durch fortgeschrittenes Alter), liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Der Einfluss auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2014 vom 3 0. Januar 2015 E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Verwertbarkeit zwar nicht durch die notwendige berufliche Umstellung in höherem Alter in Frage zu stel len. Einschränkend für die Verwertbarkeit sind jedoch die durchgehend einge schränkte Mobilität – welche sich auch in rein sitzender Tätigkeit, sofern sie nicht von zu Hause aus erbracht werden kann, auswirkt –, die gemäss den behandelnden Ärzten bestehenden Ruheschmerzen, die anhaltende Notwendig keit therapeutischer Massnahmen (vgl. Urk. 8/178/25-30) sowie die jedenfalls in Aussicht gestellten weiteren operativen Eingriffe, was eine erwerbliche Tätigkeit von vornherein zeitlich einschränkte bzw. befristete. Angesichts der Summe all dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer ab August 2010 bis November 2011 durchgehend in der Lage gewesen wäre, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen rentenausschliessenden Erwerb zu erzielen. 5.6

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich, womit offen gelas sen werden kann, wie es sich im Einzelnen mit dem beanstandeten Validenein kommen verhält. Immerhin ist festzu stellen, dass sich der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Stelle als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG im Jahre 2002 zunächst (erfolgreich) um eine Wiederanstellung in Bereich seiner angestammten Tätigkeit bemühte, und er mit der Aufnahme einer Tätig keit als Veranstaltungstechniker auf Abruf

im Zwischenverdienst deutlich wen i ger verdiente, mithin seine Lebenshaltungskosten kaum zu decken vermochte, womit die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach

d er Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ver anstal tungstechniker (Freelancer) tätig wäre, zumindest fragwürdig erscheint .

Daran vermag selbstredend auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm letztere Tätigkeit nach eigenen Angaben mehr Spass machte (Urk. 8/136/2). 5.7

In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtene n Verfügung en vom 2 8. August 2013 (bis wohin sich praxisgemäss die richterliche Überprüfung er streckt; BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch zwischen dem 1. Dezember 2010 und 3 1. Januar 2012 verneint wird, aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2009 durchgehend Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ermessensweise auf Fr. 2 ‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 .-- bis 1 ‘ 000 .-- Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. August 2013 insoweit aufgehoben, als damit für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 3 1. Januar 2012 ein Rentenanspruch verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2 ‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebli che Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befris tung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten be ginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Her absetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Ver waltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerde weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchs beein flus sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prog nose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei seit dem 1 6. September 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingesc hränkt. Aus medizinischer Sicht liege seither eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit

vor . Nach Abla uf der einjährigen Warte zeit am 15. September 2009 resultiere daher eine Erwerbseinbusse von 100 %, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche. Ab 2 4. August 2010 bestehe bei einem weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand grundsätzlich eine Arbeits fähigkeit von 100 %

in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Ab dem 24. August 2010 sei dem Beschwerdeführer deshalb eine behinderungsange passte Tätigkeit, so etwa als Betriebsmitarbeiter oder im Bereich der Kleintei le montage, zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf den Tabel len lohn

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten im Sektor Dienstleitungen (LSE TA 1 Ziff. 50-93) sowie den o hne Gesund heitsscha den erzielbaren Lohn als Veranstaltungstechniker (Fr. 42‘229.) resultiere unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % keine Erwerbseinbusse, was einem Invaliditätsgrad von 0 % entspreche. Die ganze Invalidenrente sei deshalb nach drei Monaten einzustellen respektive bis 30. November 2010

zu befristen . Durch die Magenoperation am 30. November 2011 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachweislich verschlechtert. Seither sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Als Folge der am 1 1. März 2013 durchgeführten Operation am linken Bein verlän gere sich die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, so dass über die Folgen der Magenoperation hinaus weiterhin keine Erwerbsfähigkeit mehr be stehe. Daraus resultiere wiederum eine Erwerbseinbusse von 100 %, was gleich zeitig dem neuen Invaliditätsgrad entspreche. Ab 1. Februar 2012

habe der Beschwerdeführer somit erneut Anspruc h auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen dagegen ein, er könne seine allenfalls verb l e ibende Arbeitsfähigkeit in einer sitzende n T ätigkeit auf dem all gemeinen Ar b e itsmarkt nicht verwerten. Angesichts der vielen wahrzunehmen den Termine, der geplanten operativen Eingriffe und den damit einhergehenden Zeiten klarer Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen sowie der Mobilitätseinschrän kungen, erscheine auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Gemäss den Arztberichten von Dr. C.___ vom 2 4. Mai 2012 respektive

Dr. D.___ vom 2 2. Mai 2012 sei die Arbeitsfähigkeit auch in einem angepassten Umfeld (ohne Umschulung) nicht gegeben. Es sei nicht er sichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin einerseits die Möglichkeit der Durch führung beruflicher Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen ver nein t e, und andererseits dennoch an einer bestehenden (vollen) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen – wenn auch ausgeglic henen – Arbeitsmarkt festhalte

(Urk. 1 S.

19). Es könne jedenfalls nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in der Z eit vom 2 4. August 2010 bis 30. Nove mber 2011 ausgegangen werden. Viel mehr sei ihm durchgehend eine unbefristete Rente zuzusprechen. Eventua liter sei aufgrund der erheblichen Einschränkungen durch Ruheschmerzen, Gehstö cke sowie wegen den erforderlichen regelmässigen zeitintensiven und häufigen Physiotherapien und Arztbesuch en von einer verwertbaren Arbeitsfähig keit von maximal 50 % auszugehen, entsprechend der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 9. Februar 2011, worin dieser eine theoretische Arbeitsfähig keit in einer sitzenden Tätigkeit von 50 % postuliert habe. Weiter stehe fest, dass er (der Be schwerdeführer) seine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht aus invalidität s fremden Gründen aufgegeben, eine andere Be tätigung gesucht und damit eine erhebliche Lohneinbusse in Kauf genommen habe. Vielmehr seien gesundheitli che Gründe dafür ausschlaggebend gewesen, zumal Lastenwa gen chauffeu re übli cherweise selbe r

beim Be - und Entladen anpacken müssten, was ihm beim Zustand seines linken Fussgelenkes und den Restbeschwerden im rechten Knie nicht möglich sei. Nach der Kündigung durch die Transportfirma sei er seiner Pflicht zu r Selbsteingliederung nachgekommen und habe er sich notgedrungen als Veranstalt ungstechniker selbst ändig gemacht. Er habe dabei stets festgehal ten, dass ihm die Arbeit als Last wagenchauffeur gefalle und dass er gerne in dieser Branche weiterarbeit en würde. Ohne invalidisierenden Gesund heits schaden wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Las tenwagenchauffeur

tätig und hätte dabei ein bedeutend höheres Ein kom men er zielt, als in seiner Tätigkeit als Freelancer in der Veranstaltungstech nik . Bei der Ermittlung des korrekten Valideneinkommens sei so mit vom Lohn aus zu gehen, welchen er in seiner urs prünglichen Tätigkeit als Last wagen chauf feur erzielt habe

(Urk. 1 S. 21 f.). Bei der Festsetzung des Invalidenlohnes sei schliesslich ein höherer Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen . So könne er nicht bloss nur sitzende Tätigkeiten verrichten, sondern leide er auch unter er heblichen Schmerzen, welche ihn zusätzlich behinderten. Ausserdem sei er auf Krücken ange w i esen und habe er häufige Arzt- und Psych otherapietermine wahrzuneh men, welche ihn in seiner Mobilität und in seiner Abkömmlichkeit sehr stark einschränkten. Darüber hinaus sei er aus gesundheitlichen Gründen schon län gere Zeit nicht mehr arbeitstätig, was ihm bei der Arbeitssuche eben falls zum Nachteil gereiche. Sollten diese Umstände nicht schon bei der Festle gung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit gehörig berücksichtigt worden sei n, sei der maximale Abzug vom Tabellenlohn von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S.

24) . 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die per 1. September 2009 zugesprochene ganze Invalidenre nte zu Recht per

3 0. November 2010 einge stellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s

ab 2 4. August 2010 in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besse rung ohne wesentliche Unterbrechung bis zur Magenoperation a m 30. Novem ber 2011 angedauert hat. 4. 4.1

Der medizinische Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen

wie folgt dar: 4.2

Aufgrund eines ausgeprägten beidseitigen Genu

valgum, rechts mehr als links, sowie einer ausgeprägten lateralen Gonarthrose rechts unterzog sich der Be schwerdeführer am 2 9. September 2008 in der Klinik E.___

eines opera ti ven Eingriffs am rechten Unterschenkel, konkret einer Arthroskopie sowie eines Microfacturing des rechten Knies zur Implantation ein es Unterschenkel ringfi xateurs (Urk. 8/99/26 27).

Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Kinder- und Jugendorthopädie, Klinik E.___,

wies dem Beschwerdeführer daraufhin zunächst b is Ende August 2009

durchgehend eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit

aus (Urk. 8/99/19, Urk. 8/99/24, Urk. 8/99/27ff., Urk. 8/105, Urk. 8/108, Urk. 8/125/24).

4. 3

Am 1. April 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik E.___

erneut am rechten Unterschenkel operiert, mithin

erfolgte

eine Var i sierung des distalen Femur sowie eine Re- Valgisierung der proximalen Tibia unter Plattenfixation (Urk. 8/120 /5). Dr. C.___

attestierte dem Beschwerdeführer sowohl als Free lancer als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 8/122). 4.4

Im Bericht vom 24. August 2010 führte Dr. C.___

aus, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in der Heilungsphase der Re- Osteotomie im Bereich der proximalen Tibia und des distalen Femurs mit dem Ziel einer ausreichenden Achsenkorrektur, so dass eine Behandlung des Knorpelschadens im Bereich der Aussenseite des Kniegelenkes erfolgen könne. Vorausgesetzt es komme in naher Zukunft zu einer fortschreitenden Knochenheilung im Bereich der proximalen Tibia, sei als nächstes eine Begutachtung des Knorpelschadens im lateralen femoralen Kompartiment angedacht. Darauf hin

sei darüber zu beraten, ob hier eine Rekonstruktion des Knorpelschadens erfolgen könne. Langfristig sei schliesslich die Korrektur de r Beinachse links bei auch hier bestehendem ausge prägten Genu

valgum geplant. B eim Be schwerdeführer bestehe die schw i e rige Situation, dass er durch die nun langwierige Therapie aus seinem ehemaligen Ber uf ausgest i e gen sei und umschulende Massnahmen brauche. Er müsse unbe dingt wieder in die Arbeitswelt integriert werden, was

in einer sitzenden Tätig keit unproblematisch erfolgen könn e . Es sei wünschenswert, möglichst früh ein en Umschulungszeitpunkt in Erwägung zu ziehen, auch wenn noch weitere therapeutische Massnahmen bevorstünden (Urk. 8/126).

Im Bericht vom 9. Februar 2011 hielt Dr. C.___

sodann

fest, es hätten sich im Nachgang sei nes Berichtes vom 2 4. August 2010 weitere Einschränkungen und auch Schmerz symptome im Bereich des rechten Kniegelenkes entwickelt, die zum da ma ligen Zeitpunkt nicht eindeutig absehbar gewesen seien. Rückblickend sei es dem Beschwerdeführer sicher nicht möglich gewesen, ab dem 2 4. August 2010 zu 100 % in einer sitzenden Tätigkeit tätig zu werden. R ückblickend sei bis zum aktuellen Zeitpunkt zwar theoretisch eine sitzende Tätigkeit im Umfang von maxi mal 50 % möglich. Angesichts der konkreten Umstände

bestehe bis dato allerdings vielmehr eine praktische Arbeitsunfähigkeit von 1 00 %

(Urk. 8/148). 4. 5

Am 2 1. Juni 2011 erfolgte die Metallentfernung im distalen

Femur,

in der pro ximalen Tibia und dem distalen Fibulabereich sowie zeitgleich eine Arthrosko pie des rechten Kniegelenkes zur Gelenks lavage . Dr. C.___ empfahl zunächst ein vorläufi ges Gehen an Gehstütz en. Anschliessend sei eine volle Belastbarkeit des rechten Knies möglich

(Urk. 3/3) .

4. 6

Am 1 6. September 2011 berichtete

Dr. C.___, der Beschwerdeführer

klage be züglich der rechten unteren Extremität nach wie vor über deutliche Ein schrän kungen beim Gehen. Er müsse für längere Gehstrecken Krücken verwenden und beklage auch deutliche Ruheschmerzen. Bezüglich des linken Unterschenkels wünsche der Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden Arthrose eine Kor rekturoperation der deutlich valgisch fehlgestellten Beinachse. Im Vordergrund stehe indes die Korrekturoperation des Gastric -Banding, welche voraussichtlich im Herbst/Winter 20 1 1 durchgeführt werde (Urk. 8/161). 4. 7

Die laparoskopische Revisionsoperation des Magenbypass (Januar 2002)

erfolgte schliesslich am 30. November 2011 in der Klinik F.___ in

G.___

(Urk. 8/167/10, Urk. 8/167/12). Am 1 6. Dezember 2011 musste

d er Beschwer de füh rer notfallmässig wegen eines subkutanen Abszesses / Anastomosenlecks

erneut am Magen operiert werden (Urk. 8/167/20) . Aufgrund dieser

Eingriffe sowie der im postoperativen Verlauf aufgetreten en Infektion war der Beschwer deführer insgesamt über ein en Monat lang hospitalisiert (vgl. Urk. 8/169/11f.) . 4.

E. 005 (Urk. 8/46) stellte der Versicherte mit Schreiben vom 1 1. Mai 2005 erneut ein Leistungsbegehren betreffend Umschulung (Urk. 8/47).

Seit Mai 2005 war der Versicherte im Zwischenverdienst als Veranstaltungstechniker auf Abruf bei der A.___

AG tätig (Urk. 8/76-78). Mit Ver fügung vom 31. Oktober 2005 wies die

IV-Stelle das Leistu ngsbegehren des Versi cher ten ab und begründete dies damit, in den Beratungs- und Abklärungs ge sprä chen seien verschiedene Möglichkeiten einer beruflichen Eingliede rung besprochen worden. Dabei habe der Versicherte den Wunsch nach Zeit geäus sert, um sich damit auseinanderzusetzen (Urk. 8/65).

Das

am 2. Januar 2006 aber mals gestellte

Leistungsbegehren betreffend Massnahmen der beruflichen Eingliederung (Urk. 8/67) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. August 2006 mit der Begründung ab, berufliche Massnahmen seien zufolge ausstehen der medizinischer Abklärungen aktuell weder plan- noch durchführbar (Urk. 8/69) . Seit April 2008 war der Versicherte zusätzlich bei der B.___ AG auf Abruf als Lagerist/Techniker tätig (Urk. 8/78).

E. 5 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zusprach (Urk. 8/39). Mit Da tum vom 2 2. April 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den vorgenann ten Nichtbetriebsu nfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung/ Hilfsmittel)

an (Urk. 8/4). Darauf hin tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/14/1-80). Nachdem der Versicherte per 1. September 2003 eine neue Stelle als Lastwagenchauffeur bei der Firma Z.___ gefunden (Urk. 8/31, Urk. 8/32) und er sein Leistungsbegehren hinsichtlich eines Hilfsmittels (Gehstöcke) am 22. September 2003 vorhaltlos zurück ge zog en

hatte (Urk. 8/37/2), wies die IV-Stelle entsprechende

Leistungs bege hren (berufliche Massnahmen/Hilfsmittel) zufolge Gegenstandslosigkeit mit V erfügung vom 1 9. August 2003 (Urk. 8/33) respektive mit Mitteilung vom 2 5. September 2003 als gegens tandslos ab (Urk. 8/38). Im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Firma Z.___

per 3 0. April 2

E. 5.1 Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss stellte die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. August 2010 sowie die internen Stellungnahmen von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ab (Urk. 8/139/, Urk. 8/203) . 5. 2

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2010 hielt Dr. K.___

fest, d er Beschwerdeführer sei durch die Achsenfehlstellung beider Beine, die daraus fol genden degenerativen Veränderungen und notwendigen Operationen berufsre levant beeinträchtigt. Die Einschränkungen würden das Stehe n (aufrecht und in der Kniebeuge) sowie das Gehen betreffen. In einer sitzenden Tätigkeit sei ärzt licherseits keine Einschränkung geltend gemacht worden. G emäss Arztbericht von Dr. C.___ könne der Beschwerdeführer ab 2 4. August 2010 in einer sit zenden Tätigkeit wieder in die Arbeitswelt integriert werden. In einer angepass ten Tätigkeit bestehe deshalb ab 2 4. August 2010 grundsätzlich e ine Arbeitsfä higkeit von 100 %

(Urk. 8/139/7f.).

Am 1 6. April 2011 bestätigte Dr. K.___ seine Feststellung, wonach im Bericht vom 24. August 2010 eindeutig und nachvollziehbar festgestellt worden sei, dass eine Tätigkeit ohne Beanspruchung der Knie ganz tags möglich sei (Urk. 8/203/2) . Am 7. Februar 2012 stellte

Dr. K.___ abschliessend fest, für die Zeit vom 2 4. August 2010 bis zum 29. November 2011 sei keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 8/203/5). 5. 3

RAD-Arzt

Dr. K.___

verzichtete auf eine persönliche Untersuchung des Be schwerdeführers und verwies auf die vorhandenen medizinischen Akten. Indes legte er nicht hinreichend genug dar, weshalb

ab dem 2 4. August

2010 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

– trotz eingeschränkter Mobilität und fortgesetzten Therapien auszugehen sei . Vielmehr verwies er hierfür einzig

auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. August 2010, worin dieser allerdings nicht explizit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auswies, sondern vielmehr empfahl, den Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit wieder in die Arbeitswelt zu integrieren

– nicht ohne gleichzeitig darauf

hin zu weisen, dass sich der Be schwerdeführer noch immer in der Heilungsphase der Re-Operation im Bereich der proximalen Tibia und des distalen Femurs bef inde und weitere therapeuti sche Massnahmen bevorstünden. Konkret stellte Dr. C.___

eine Rekonstruk tion des Knorpelschadens sowie eine Achsenkorrektur der linken Beinachse in A ussicht (Urk. 8/126). Wie

Dr. K.___

zu seinen Schlussfolgerungen kam, ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig . Umso weniger als er selbst einräumte, es handle sich bei de r seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zugrunde liegenden

medizinischen Situation nicht um eine n konsolidierte n

Gesundheitszustand (Urk. 8/139/8). Auch

mit Blick auf den Nachtrag

von Dr. C.___ v om 9. Februar 2011, worin dieser seine Einschätzung vom 24. August 2010 in plausibler Weise revidiert e

(Urk. 8/148, E. 4. 4), erscheint die B eurteilung von Dr. K.___

nicht überzeugend .

Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der versiche ru ngsinternen ärztlichen Einschätzung, weshalb darauf nicht abge stellt wer den kann (vgl. vorstehend E. 1.5). 5. 4

M it Blick auf die seit September 2008 wiederholten

operativen Eingriffe mit weitestgehend zumindest zweifelhaften

Ergebnissen, wenn nicht gar gravieren den postoperativen Komplikationen,

die dadurch bedingten mehrfachen statio nären Aufenthalte, die persistierenden

– mitunter auch belastungsunabhängigen – Beschwerden

sowie die

ununterbrochene Mobilitätseinschränkung

und den im Juni 2013 erlittenen Hirninfarkt, welcher erneut stationäre Klinikaufenthalte zur Folge hatte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers vom 2 4. August 2010 bis zur Magenopera tion am 3 0. November 2011 in rentenausschliessender Wei se verbessert hat.

Vielmehr ist, insbesondere g e stützt auf die Bericht e von Dr. D.___ vom 2 1. Januar 2012 und vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 8/169/2, Urk. 8/178/23) sowie den Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 8/178/24), mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdef ührer jedenfalls seit September 2009 (Ablauf Wartejahr) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

durchge hend

– auch in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsunfähig war. Daran vermag auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 9. Februar 2011, worin er erwog, dem Beschwerdeführer sei ab dem 2 4. August 2010 bis aktuell rückblickend eine sit zende Tätigkeit zu max imal 50 % möglich, nichts zu ändern . Räumte er doch gleichzeitig ein, es handle sich dabei lediglich um eine theoretische Arbeits fähigkeit, zumal sich der Beschwerdeführer

nach wie vor in der Rehabilitation von mehreren Eingriffen im Bereich des rechten Kniegelenks befinde. Die Prob lematik des rechten Kniegelenkes mit deutlich vorliegendem Knorpelschaden sei im Alltag sehr beeinträchtigend. Es müssten daher weitere, auch operative Mass nahmen, auf der rechten, aber a u c h auf der noch sehr fehlgestellten linken Seite ins Auge gefasst werden. Nebe n den intensivierten physiotherapeutischen Massnahmen sei es dem Beschwerdeführer daher aus zeitlichen Gründen nicht zuzumuten, längere Strecken zur Arbeit zurückzulegen und dort entsprechend tätig zu werden. Bei dieser Sachlage kam Dr. C.___ in einsichtiger Weise zum Schluss, es bestehe

mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegen den Falles bis dato eine praktische Arbeitsunfähigkeit von 100% (Urk. 8/148), welche m

Standpunkt ohne w eiteres gefolgt werden kann.

E. 5.5 Selbst bei Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer rein sitzenden Tätigkeit, wäre der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen beruflichen Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund sowie der mehr fach ärztlicherseits dringendst empfohlenen Umschulungsmassnahmen, ohne vorgängige berufliche Massnahmen nicht in der Lage, einer rentenausschlies senden Erwerbstätig keit nachzugehen. Machte doch auch insbesondere

Dr. D.___ die von ihm in Aussicht gestellte Möglichkeit einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ausdrücklich von beruflichen Massnahmen abhängig (Urk. 8/169/ 3, Urk. 8/178/23).

Entscheidrelevant ist schliesslich, dass selbst unter Annahme einer im August 2010 wiedergewonnenen, vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in rein sitzender Tätigkeit die berufliche Eingliederung in eine Hilfstätigkeit auch im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung kaum ver wertbar gewesen wäre. Wohl ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln und sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.a, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Fehlt es indes an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit (beispielsweise durch fortgeschrittenes Alter), liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Der Einfluss auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2014 vom 3 0. Januar 2015 E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Verwertbarkeit zwar nicht durch die notwendige berufliche Umstellung in höherem Alter in Frage zu stel len. Einschränkend für die Verwertbarkeit sind jedoch die durchgehend einge schränkte Mobilität – welche sich auch in rein sitzender Tätigkeit, sofern sie nicht von zu Hause aus erbracht werden kann, auswirkt –, die gemäss den behandelnden Ärzten bestehenden Ruheschmerzen, die anhaltende Notwendig keit therapeutischer Massnahmen (vgl. Urk. 8/178/25-30) sowie die jedenfalls in Aussicht gestellten weiteren operativen Eingriffe, was eine erwerbliche Tätigkeit von vornherein zeitlich einschränkte bzw. befristete. Angesichts der Summe all dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer ab August 2010 bis November 2011 durchgehend in der Lage gewesen wäre, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen rentenausschliessenden Erwerb zu erzielen.

E. 5.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich, womit offen gelas sen werden kann, wie es sich im Einzelnen mit dem beanstandeten Validenein kommen verhält. Immerhin ist festzu stellen, dass sich der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Stelle als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG im Jahre 2002 zunächst (erfolgreich) um eine Wiederanstellung in Bereich seiner angestammten Tätigkeit bemühte, und er mit der Aufnahme einer Tätig keit als Veranstaltungstechniker auf Abruf

im Zwischenverdienst deutlich wen i ger verdiente, mithin seine Lebenshaltungskosten kaum zu decken vermochte, womit die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach

d er Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ver anstal tungstechniker (Freelancer) tätig wäre, zumindest fragwürdig erscheint .

Daran vermag selbstredend auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm letztere Tätigkeit nach eigenen Angaben mehr Spass machte (Urk. 8/136/2).

E. 5.7 In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtene n Verfügung en vom 2 8. August 2013 (bis wohin sich praxisgemäss die richterliche Überprüfung er streckt; BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch zwischen dem 1. Dezember 2010 und 3 1. Januar 2012 verneint wird, aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2009 durchgehend Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ermessensweise auf Fr. 2 ‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 .-- bis 1 ‘ 000 .-- Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. August 2013 insoweit aufgehoben, als damit für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 3 1. Januar 2012 ein Rentenanspruch verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2 ‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 8 Am 2 1. Januar 2012 berichte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin und Innere Medizin,

zuhanden der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zufolge des komplizierten Heilungsverlaufs nach Revision d es bariatrischen Eingriffs nach wie vor geschwächt. Dazu kämen die altbe kannten Klagen über die Knieschmerzen, welche seine Mobilität stark ein schränkten. Das weitere Prozedere betreffend die beidseitige Knieproblematik sei offen und werde durch die Klinik E.___ entschieden. Hinsichtlich der medi zinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit bestehe keine Änderung und es würden im Prinzip noch die gleichen Angaben wie im Bericht vom 2 8. August 2009 gelten (Urk. 8/169/2). Dannzumal

attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Operation vom 29. September 2008 (Urk. 8/108).

Sofern eine ihm zumutbare Arbeit gefunden werde und er darin ausgebildet werde, sollte dem Beschwerdeführer eine Arbeits tät igkeit allerdings wieder möglich sein (Urk. 8/169/3). Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2012 stellte Dr. D.___ klar, er habe sich im Bericht vom 2 1. Januar 2012 zu möglichen Ein gliederungsmassnahmen geäussert und dem Beschwerdeführer im Übrigen durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Letzterer war und sei nach wie vor ohne Eingliederungsmassnahmen auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/178/23). 4.

E. 9 Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 führte

Dr. C.___ aus, der Beschwerdefüh rer klage wieder über zunehmende Beschwerden

das rechte Kniegelenk

betref fend . Zudem habe er nach der Magenoperation im Herbst 2011 deutlich an Muskelsubstanz verloren und sei momentan wieder im Aufbautraining. Beim Beschwerdeführer bestünden ausgeprägte

Hinkzeichen . Das rechte Bein sei nur kurzfristig belastbar. Momentan sei der Beschwerdeführer aufgrund der zurück lie genden komplexen Magenoperation zu geschwächt, um an weitere, insbeson dere chirurgische Eingriffe im Bereich der Kniegelenke zu denken. Die Symp to matik im Bereich des rechten Kniegelenks stehe deutlich im Vordergrund, klinisch zeige sich eine ausgeprägte Krepatio . W eiter bestehe der klinische Ver dacht auf eine doch sehr ausgeprägt vorliegende Arthrose vor allem im femoro patellären als auch im lateralen Kniegelenksanteil. Der Beschwerdeführer sei sicher bis auf w eiteres arbeitsunfähig (Urk. 8/171/4f., vgl. auch Urk. 8/178/9-18, Urk. 8/186/1, Urk. 8/193/6). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2012 hielt Dr. C.___

dafür, der Beschwerdeführer sei aufgrund der mehrfachen Operationen, der sehr intensiven postoperativen therapeutischen Massnahmen

sowie der persistieren den Beschwerden und der ausgeprägten Mobilitätseinschränkungen bis zum aktuellen Zeitpunkt, auch in einem angepassten Umfeld, durchgehend nicht arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/178/24). 4.1 0

Vom 1 3. September bis 1 0. Oktober 2012 hielt sich der Beschwerdeführer im H.___, Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation, auf,

zur verbesserten Teilnahme am soziokulturellen Leben res pektive zur Schmerzreduktion, Verbesserung der muskulären Beckenstabilisa tion und der muskulären S tabilisation beider Kniegelenke, der Gehfähigkeit sowie zur Verlängerung der Gehstrecke an zwei Unterarmgehstöcken. Während dessen wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Die vorgenannten Ziele seien teilweise erreicht worden. Im Verlauf seien langsam Fortschritte in der Kraft der unteren Extremität erzielt worden. Ohne Unterarmgehstützen be stün den weiterhin ein deutlicher Hinkmechanismus bei Beckeninstabilität sowie ein Einknicken des rechten Kniegelenks. Die Gangsicherheit sei bei Austritt immer hin an zwei Unterarmgehstützen sowohl in der Ebene als auch beim Treppen steigen sicher gewesen. Weiterhin hätten deutliche Defizite in der muskulären Kraft der unteren Extremitäten bestanden (Austrittsbericht vom 2 3. Oktober 2012, Urk. 8/190/5-7). 4 . 1 1

Mit Konsiliarbericht vom 3 1. Oktober 2012 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwer defüh r er verspüre zunehmend Schmerzen im Bereich des linke n Knies. Es sei wahrscheinlich, dass hier eine deutliche Überlastungssymptomatik bei auch deutlicher Valgusdeformität der linken unteren Extremität bestehe. Frei geh fähig sei d er Beschwerdeführer ohn e Gehstütz e n nach wie vor nicht, zumal die Situation des rechten Kniegelenkes zu problematisch sei. Es bestehe weiterhin eine deutliche Muskelschwäche im Bereich des rechten Beins, insbesondere der Quadriceps -Muskulatur (Urk. 8/186/2).

Um die gleiche Problemstellung wie im Bereich des rechten Unterschenkels zu vermeiden, seien

beim Beschwerdeführer am 1 1. März 2013 auch an der linken Tibia eine Umstellungsosteotomie bei bereits bestehender ausgeprägter präarthrotischer Deformität

in der Klinik E.___

vorzunehmen . Zwar sei auch das rechte Kniegelenk nach wie vor prob lematisch. Doch seien diesbezüglich keine weiterführenden chirurgischen Ein griffe durchführbar, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich einer Kniepro these bedürfte, hierfür aber noch deutlich zu jung sei (Konsultationsbericht vom 4. Februar 2013, Urk. 8/195/3).

V om 1 8. März 2013 bis 1 8. Mai 2013 begab sich der Beschwerdeführer e rneut zur

Rehabilitation in d ie Klinik H.___ (Urk. 3/4) . 4. 1 2

Schliesslich erlitt der Beschwerdeführer a m 9. Juni 2013 einen PICA Infarkt rechts mit subtotalem Verschluss der Arteria vertebralis rechts . Klinisch habe sich eine Falltendenz nach rechts, eine Dysdiadochokinese rechts, eine dissozi ierte Sensi bilitätsstörung für Schmerz und Temper a tur an der linken unteren Extremität sowie an der rechten oberen Extremität gezeigt. Die

Sensibilitäts störung

habe sich auch auf der rechten Ge sichtshälfte gezeigt (Urk. 8/218/2).

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom

9. bis 18. Juni 2013 im I.___ hospitalisiert (Urk. 3/5) und hernach in der Klinik H.___

betreut (Urk. 8/218/2) . Im B ericht vom 2 8. Juni 2013 (Versanddatum) hielt Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Facharzt FMH für Neurologie, Klinik H.___, fest, in einer radiologischen Kontrolle des postoperativen Zustandes des linken Bei nes habe sich kein zufried enstellender Verlauf gezeigt. Die Belastung des linken Beines sei bei maximal 20 kg ver blieben. Für kürzere Strecken sei dem Be schwerdefüh rer das Gehen an zwei Unterarmg ehstöcken möglich. Für grössere Distanzen sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Eine genaue Prognose sei der zeit nicht möglich, da diese vom weiteren Verlauf der Rehabilitation vom PICA Infarkt und des Heilungsprozesses nach der Umstellungsosteotomie vom 1 1. März 2012 abhängig sei (Urk. 8/218/2). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00896 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1976 geborene X.___, Lastenwagenführer mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (Urk. 8/1), war von Oktober 1997 bis Februar 2002 als Last wagenchauffeur bei der Y.___ AG angestellt, wobei der letzte effek tive Arbeitstag am 2 4. August 2001

war (Urk. 8/6) . Am 2 7. August 2001 erlitt er

einen Nichtbetriebsu nfall, woraufhin ih m die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 3 0. September 2003 gestützt auf eine Erwerbsunfähig keit von 11 % und eine Integritätseinbusse von 5 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zusprach (Urk. 8/39). Mit Da tum vom 2 2. April 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den vorgenann ten Nichtbetriebsu nfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung/ Hilfsmittel)

an (Urk. 8/4). Darauf hin tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/14/1-80). Nachdem der Versicherte per 1. September 2003 eine neue Stelle als Lastwagenchauffeur bei der Firma Z.___ gefunden (Urk. 8/31, Urk. 8/32) und er sein Leistungsbegehren hinsichtlich eines Hilfsmittels (Gehstöcke) am 22. September 2003 vorhaltlos zurück ge zog en

hatte (Urk. 8/37/2), wies die IV-Stelle entsprechende

Leistungs bege hren (berufliche Massnahmen/Hilfsmittel) zufolge Gegenstandslosigkeit mit V erfügung vom 1 9. August 2003 (Urk. 8/33) respektive mit Mitteilung vom 2 5. September 2003 als gegens tandslos ab (Urk. 8/38). Im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Firma Z.___

per 3 0. April 2 005 (Urk. 8/46) stellte der Versicherte mit Schreiben vom 1 1. Mai 2005 erneut ein Leistungsbegehren betreffend Umschulung (Urk. 8/47).

Seit Mai 2005 war der Versicherte im Zwischenverdienst als Veranstaltungstechniker auf Abruf bei der A.___

AG tätig (Urk. 8/76-78). Mit Ver fügung vom 31. Oktober 2005 wies die

IV-Stelle das Leistu ngsbegehren des Versi cher ten ab und begründete dies damit, in den Beratungs- und Abklärungs ge sprä chen seien verschiedene Möglichkeiten einer beruflichen Eingliede rung besprochen worden. Dabei habe der Versicherte den Wunsch nach Zeit geäus sert, um sich damit auseinanderzusetzen (Urk. 8/65).

Das

am 2. Januar 2006 aber mals gestellte

Leistungsbegehren betreffend Massnahmen der beruflichen Eingliederung (Urk. 8/67) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. August 2006 mit der Begründung ab, berufliche Massnahmen seien zufolge ausstehen der medizinischer Abklärungen aktuell weder plan- noch durchführbar (Urk. 8/69) . Seit April 2008 war der Versicherte zusätzlich bei der B.___ AG auf Abruf als Lagerist/Techniker tätig (Urk. 8/78). 1.2

Aufgrund der erneuten Anmeldung

zum Leistungsbezug vom

19. August 2008 (Urk. 8/73, Urk. 8/74)

erteilte die IV-Stelle d em Versicherten im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein PC-P rogramm für Video-Edition sowie

ein en

Englischkurs für Anfänger im Gesamtbetrag von Fr. 1‘545.-- (Mit teilung vom 1 8. Februar 2009, Urk. 8/92).

Am 2 9. September 2008 unterzog sich der Versicherte einer Varisationsosteotomie im rechten Unterschenkel

(Urk. 8/99). Auf grund der darauffolgenden

Rekonvale szenzphase und der noch unklaren medizinischen

Situation

verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 2 3. Februar 2009 und 1 6. April 2009

einen Anspruch des Versicherten auf Massnahmen der berufliche n Eingliederung (Urk. 8/9 3, Urk. 8/100) . Mit Vorbe scheid vom 30. Dezember 2010 stellte ihm die IV-Stel le eine befristete Rente vom 1. September 2009 bis 3 0. November 2010 in Aussicht (Urk. 8/141). Dage gen erhob der Versicherte am 1 7. Januar 2011 Einwand

(Urk. 8/144), mit er gänzenden Begründungen vom 22. Februar 2011 und 2 3. November 2011 (Urk. 8/149, Urk. 8/164). Im November/ Dezember 2011 wurde der Versicherte zwei fach am Magen operiert (Urk. 8/167/10, Urk. 8/167/20) . Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen nach weiteren Erhe bungen mit Mitteilung vom 1 2. September 2012 ab, und begründete dies damit, der Versicherte sehe sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation überhaupt nicht in der Lage, berufliche Massnahmen in A nspruch zu n ehmen (Urk. 8/184). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 17. April 2013,

Urk. 8/205; Einwand am 2 4. April 2013, Urk. 8/208) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. August 2013 befristet vom

1. Septem ber 2009 bis 3 0. November 2010 sowie unbefristet

ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).

2.

Am 2. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwäl tin Antonia Kerland, Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 2 8. August 2013 und beantragte, es sei diese hinsichtlich der befristeten Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente aufzuheben un d ihm nicht erst ab 1. Februar 2012, son dern ab 1. September 2009 durchgängig eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen. Eventualiter sei ihm im Anschluss an die ganze Invalidenrente bis 3 0. November 2010 und im Vorfeld der unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2012

für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis am 3 1. Januar 2012 eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Teilrente von mindestens 50 % zu zusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 1. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebli che Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befris tung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten be ginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Her absetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Ver waltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerde weise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchs beein flus sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prog nose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei seit dem 1 6. September 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingesc hränkt. Aus medizinischer Sicht liege seither eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit

vor . Nach Abla uf der einjährigen Warte zeit am 15. September 2009 resultiere daher eine Erwerbseinbusse von 100 %, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche. Ab 2 4. August 2010 bestehe bei einem weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand grundsätzlich eine Arbeits fähigkeit von 100 %

in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Ab dem 24. August 2010 sei dem Beschwerdeführer deshalb eine behinderungsange passte Tätigkeit, so etwa als Betriebsmitarbeiter oder im Bereich der Kleintei le montage, zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf den Tabel len lohn

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten im Sektor Dienstleitungen (LSE TA 1 Ziff. 50-93) sowie den o hne Gesund heitsscha den erzielbaren Lohn als Veranstaltungstechniker (Fr. 42‘229.) resultiere unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % keine Erwerbseinbusse, was einem Invaliditätsgrad von 0 % entspreche. Die ganze Invalidenrente sei deshalb nach drei Monaten einzustellen respektive bis 30. November 2010

zu befristen . Durch die Magenoperation am 30. November 2011 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachweislich verschlechtert. Seither sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Als Folge der am 1 1. März 2013 durchgeführten Operation am linken Bein verlän gere sich die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, so dass über die Folgen der Magenoperation hinaus weiterhin keine Erwerbsfähigkeit mehr be stehe. Daraus resultiere wiederum eine Erwerbseinbusse von 100 %, was gleich zeitig dem neuen Invaliditätsgrad entspreche. Ab 1. Februar 2012

habe der Beschwerdeführer somit erneut Anspruc h auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen dagegen ein, er könne seine allenfalls verb l e ibende Arbeitsfähigkeit in einer sitzende n T ätigkeit auf dem all gemeinen Ar b e itsmarkt nicht verwerten. Angesichts der vielen wahrzunehmen den Termine, der geplanten operativen Eingriffe und den damit einhergehenden Zeiten klarer Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen sowie der Mobilitätseinschrän kungen, erscheine auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Gemäss den Arztberichten von Dr. C.___ vom 2 4. Mai 2012 respektive

Dr. D.___ vom 2 2. Mai 2012 sei die Arbeitsfähigkeit auch in einem angepassten Umfeld (ohne Umschulung) nicht gegeben. Es sei nicht er sichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin einerseits die Möglichkeit der Durch führung beruflicher Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen ver nein t e, und andererseits dennoch an einer bestehenden (vollen) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen – wenn auch ausgeglic henen – Arbeitsmarkt festhalte

(Urk. 1 S.

19). Es könne jedenfalls nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in der Z eit vom 2 4. August 2010 bis 30. Nove mber 2011 ausgegangen werden. Viel mehr sei ihm durchgehend eine unbefristete Rente zuzusprechen. Eventua liter sei aufgrund der erheblichen Einschränkungen durch Ruheschmerzen, Gehstö cke sowie wegen den erforderlichen regelmässigen zeitintensiven und häufigen Physiotherapien und Arztbesuch en von einer verwertbaren Arbeitsfähig keit von maximal 50 % auszugehen, entsprechend der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 9. Februar 2011, worin dieser eine theoretische Arbeitsfähig keit in einer sitzenden Tätigkeit von 50 % postuliert habe. Weiter stehe fest, dass er (der Be schwerdeführer) seine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht aus invalidität s fremden Gründen aufgegeben, eine andere Be tätigung gesucht und damit eine erhebliche Lohneinbusse in Kauf genommen habe. Vielmehr seien gesundheitli che Gründe dafür ausschlaggebend gewesen, zumal Lastenwa gen chauffeu re übli cherweise selbe r

beim Be - und Entladen anpacken müssten, was ihm beim Zustand seines linken Fussgelenkes und den Restbeschwerden im rechten Knie nicht möglich sei. Nach der Kündigung durch die Transportfirma sei er seiner Pflicht zu r Selbsteingliederung nachgekommen und habe er sich notgedrungen als Veranstalt ungstechniker selbst ändig gemacht. Er habe dabei stets festgehal ten, dass ihm die Arbeit als Last wagenchauffeur gefalle und dass er gerne in dieser Branche weiterarbeit en würde. Ohne invalidisierenden Gesund heits schaden wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Las tenwagenchauffeur

tätig und hätte dabei ein bedeutend höheres Ein kom men er zielt, als in seiner Tätigkeit als Freelancer in der Veranstaltungstech nik . Bei der Ermittlung des korrekten Valideneinkommens sei so mit vom Lohn aus zu gehen, welchen er in seiner urs prünglichen Tätigkeit als Last wagen chauf feur erzielt habe

(Urk. 1 S. 21 f.). Bei der Festsetzung des Invalidenlohnes sei schliesslich ein höherer Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen . So könne er nicht bloss nur sitzende Tätigkeiten verrichten, sondern leide er auch unter er heblichen Schmerzen, welche ihn zusätzlich behinderten. Ausserdem sei er auf Krücken ange w i esen und habe er häufige Arzt- und Psych otherapietermine wahrzuneh men, welche ihn in seiner Mobilität und in seiner Abkömmlichkeit sehr stark einschränkten. Darüber hinaus sei er aus gesundheitlichen Gründen schon län gere Zeit nicht mehr arbeitstätig, was ihm bei der Arbeitssuche eben falls zum Nachteil gereiche. Sollten diese Umstände nicht schon bei der Festle gung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit gehörig berücksichtigt worden sei n, sei der maximale Abzug vom Tabellenlohn von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S.

24) . 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die per 1. September 2009 zugesprochene ganze Invalidenre nte zu Recht per

3 0. November 2010 einge stellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s

ab 2 4. August 2010 in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besse rung ohne wesentliche Unterbrechung bis zur Magenoperation a m 30. Novem ber 2011 angedauert hat. 4. 4.1

Der medizinische Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen

wie folgt dar: 4.2

Aufgrund eines ausgeprägten beidseitigen Genu

valgum, rechts mehr als links, sowie einer ausgeprägten lateralen Gonarthrose rechts unterzog sich der Be schwerdeführer am 2 9. September 2008 in der Klinik E.___

eines opera ti ven Eingriffs am rechten Unterschenkel, konkret einer Arthroskopie sowie eines Microfacturing des rechten Knies zur Implantation ein es Unterschenkel ringfi xateurs (Urk. 8/99/26 27).

Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Kinder- und Jugendorthopädie, Klinik E.___,

wies dem Beschwerdeführer daraufhin zunächst b is Ende August 2009

durchgehend eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit

aus (Urk. 8/99/19, Urk. 8/99/24, Urk. 8/99/27ff., Urk. 8/105, Urk. 8/108, Urk. 8/125/24).

4. 3

Am 1. April 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik E.___

erneut am rechten Unterschenkel operiert, mithin

erfolgte

eine Var i sierung des distalen Femur sowie eine Re- Valgisierung der proximalen Tibia unter Plattenfixation (Urk. 8/120 /5). Dr. C.___

attestierte dem Beschwerdeführer sowohl als Free lancer als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 8/122). 4.4

Im Bericht vom 24. August 2010 führte Dr. C.___

aus, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in der Heilungsphase der Re- Osteotomie im Bereich der proximalen Tibia und des distalen Femurs mit dem Ziel einer ausreichenden Achsenkorrektur, so dass eine Behandlung des Knorpelschadens im Bereich der Aussenseite des Kniegelenkes erfolgen könne. Vorausgesetzt es komme in naher Zukunft zu einer fortschreitenden Knochenheilung im Bereich der proximalen Tibia, sei als nächstes eine Begutachtung des Knorpelschadens im lateralen femoralen Kompartiment angedacht. Darauf hin

sei darüber zu beraten, ob hier eine Rekonstruktion des Knorpelschadens erfolgen könne. Langfristig sei schliesslich die Korrektur de r Beinachse links bei auch hier bestehendem ausge prägten Genu

valgum geplant. B eim Be schwerdeführer bestehe die schw i e rige Situation, dass er durch die nun langwierige Therapie aus seinem ehemaligen Ber uf ausgest i e gen sei und umschulende Massnahmen brauche. Er müsse unbe dingt wieder in die Arbeitswelt integriert werden, was

in einer sitzenden Tätig keit unproblematisch erfolgen könn e . Es sei wünschenswert, möglichst früh ein en Umschulungszeitpunkt in Erwägung zu ziehen, auch wenn noch weitere therapeutische Massnahmen bevorstünden (Urk. 8/126).

Im Bericht vom 9. Februar 2011 hielt Dr. C.___

sodann

fest, es hätten sich im Nachgang sei nes Berichtes vom 2 4. August 2010 weitere Einschränkungen und auch Schmerz symptome im Bereich des rechten Kniegelenkes entwickelt, die zum da ma ligen Zeitpunkt nicht eindeutig absehbar gewesen seien. Rückblickend sei es dem Beschwerdeführer sicher nicht möglich gewesen, ab dem 2 4. August 2010 zu 100 % in einer sitzenden Tätigkeit tätig zu werden. R ückblickend sei bis zum aktuellen Zeitpunkt zwar theoretisch eine sitzende Tätigkeit im Umfang von maxi mal 50 % möglich. Angesichts der konkreten Umstände

bestehe bis dato allerdings vielmehr eine praktische Arbeitsunfähigkeit von 1 00 %

(Urk. 8/148). 4. 5

Am 2 1. Juni 2011 erfolgte die Metallentfernung im distalen

Femur,

in der pro ximalen Tibia und dem distalen Fibulabereich sowie zeitgleich eine Arthrosko pie des rechten Kniegelenkes zur Gelenks lavage . Dr. C.___ empfahl zunächst ein vorläufi ges Gehen an Gehstütz en. Anschliessend sei eine volle Belastbarkeit des rechten Knies möglich

(Urk. 3/3) .

4. 6

Am 1 6. September 2011 berichtete

Dr. C.___, der Beschwerdeführer

klage be züglich der rechten unteren Extremität nach wie vor über deutliche Ein schrän kungen beim Gehen. Er müsse für längere Gehstrecken Krücken verwenden und beklage auch deutliche Ruheschmerzen. Bezüglich des linken Unterschenkels wünsche der Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden Arthrose eine Kor rekturoperation der deutlich valgisch fehlgestellten Beinachse. Im Vordergrund stehe indes die Korrekturoperation des Gastric -Banding, welche voraussichtlich im Herbst/Winter 20 1 1 durchgeführt werde (Urk. 8/161). 4. 7

Die laparoskopische Revisionsoperation des Magenbypass (Januar 2002)

erfolgte schliesslich am 30. November 2011 in der Klinik F.___ in

G.___

(Urk. 8/167/10, Urk. 8/167/12). Am 1 6. Dezember 2011 musste

d er Beschwer de füh rer notfallmässig wegen eines subkutanen Abszesses / Anastomosenlecks

erneut am Magen operiert werden (Urk. 8/167/20) . Aufgrund dieser

Eingriffe sowie der im postoperativen Verlauf aufgetreten en Infektion war der Beschwer deführer insgesamt über ein en Monat lang hospitalisiert (vgl. Urk. 8/169/11f.) . 4. 8

Am 2 1. Januar 2012 berichte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin und Innere Medizin,

zuhanden der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zufolge des komplizierten Heilungsverlaufs nach Revision d es bariatrischen Eingriffs nach wie vor geschwächt. Dazu kämen die altbe kannten Klagen über die Knieschmerzen, welche seine Mobilität stark ein schränkten. Das weitere Prozedere betreffend die beidseitige Knieproblematik sei offen und werde durch die Klinik E.___ entschieden. Hinsichtlich der medi zinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit bestehe keine Änderung und es würden im Prinzip noch die gleichen Angaben wie im Bericht vom 2 8. August 2009 gelten (Urk. 8/169/2). Dannzumal

attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Operation vom 29. September 2008 (Urk. 8/108).

Sofern eine ihm zumutbare Arbeit gefunden werde und er darin ausgebildet werde, sollte dem Beschwerdeführer eine Arbeits tät igkeit allerdings wieder möglich sein (Urk. 8/169/3). Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2012 stellte Dr. D.___ klar, er habe sich im Bericht vom 2 1. Januar 2012 zu möglichen Ein gliederungsmassnahmen geäussert und dem Beschwerdeführer im Übrigen durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Letzterer war und sei nach wie vor ohne Eingliederungsmassnahmen auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/178/23). 4. 9

Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 führte

Dr. C.___ aus, der Beschwerdefüh rer klage wieder über zunehmende Beschwerden

das rechte Kniegelenk

betref fend . Zudem habe er nach der Magenoperation im Herbst 2011 deutlich an Muskelsubstanz verloren und sei momentan wieder im Aufbautraining. Beim Beschwerdeführer bestünden ausgeprägte

Hinkzeichen . Das rechte Bein sei nur kurzfristig belastbar. Momentan sei der Beschwerdeführer aufgrund der zurück lie genden komplexen Magenoperation zu geschwächt, um an weitere, insbeson dere chirurgische Eingriffe im Bereich der Kniegelenke zu denken. Die Symp to matik im Bereich des rechten Kniegelenks stehe deutlich im Vordergrund, klinisch zeige sich eine ausgeprägte Krepatio . W eiter bestehe der klinische Ver dacht auf eine doch sehr ausgeprägt vorliegende Arthrose vor allem im femoro patellären als auch im lateralen Kniegelenksanteil. Der Beschwerdeführer sei sicher bis auf w eiteres arbeitsunfähig (Urk. 8/171/4f., vgl. auch Urk. 8/178/9-18, Urk. 8/186/1, Urk. 8/193/6). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2012 hielt Dr. C.___

dafür, der Beschwerdeführer sei aufgrund der mehrfachen Operationen, der sehr intensiven postoperativen therapeutischen Massnahmen

sowie der persistieren den Beschwerden und der ausgeprägten Mobilitätseinschränkungen bis zum aktuellen Zeitpunkt, auch in einem angepassten Umfeld, durchgehend nicht arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/178/24). 4.1 0

Vom 1 3. September bis 1 0. Oktober 2012 hielt sich der Beschwerdeführer im H.___, Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation, auf,

zur verbesserten Teilnahme am soziokulturellen Leben res pektive zur Schmerzreduktion, Verbesserung der muskulären Beckenstabilisa tion und der muskulären S tabilisation beider Kniegelenke, der Gehfähigkeit sowie zur Verlängerung der Gehstrecke an zwei Unterarmgehstöcken. Während dessen wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Die vorgenannten Ziele seien teilweise erreicht worden. Im Verlauf seien langsam Fortschritte in der Kraft der unteren Extremität erzielt worden. Ohne Unterarmgehstützen be stün den weiterhin ein deutlicher Hinkmechanismus bei Beckeninstabilität sowie ein Einknicken des rechten Kniegelenks. Die Gangsicherheit sei bei Austritt immer hin an zwei Unterarmgehstützen sowohl in der Ebene als auch beim Treppen steigen sicher gewesen. Weiterhin hätten deutliche Defizite in der muskulären Kraft der unteren Extremitäten bestanden (Austrittsbericht vom 2 3. Oktober 2012, Urk. 8/190/5-7). 4 . 1 1

Mit Konsiliarbericht vom 3 1. Oktober 2012 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwer defüh r er verspüre zunehmend Schmerzen im Bereich des linke n Knies. Es sei wahrscheinlich, dass hier eine deutliche Überlastungssymptomatik bei auch deutlicher Valgusdeformität der linken unteren Extremität bestehe. Frei geh fähig sei d er Beschwerdeführer ohn e Gehstütz e n nach wie vor nicht, zumal die Situation des rechten Kniegelenkes zu problematisch sei. Es bestehe weiterhin eine deutliche Muskelschwäche im Bereich des rechten Beins, insbesondere der Quadriceps -Muskulatur (Urk. 8/186/2).

Um die gleiche Problemstellung wie im Bereich des rechten Unterschenkels zu vermeiden, seien

beim Beschwerdeführer am 1 1. März 2013 auch an der linken Tibia eine Umstellungsosteotomie bei bereits bestehender ausgeprägter präarthrotischer Deformität

in der Klinik E.___

vorzunehmen . Zwar sei auch das rechte Kniegelenk nach wie vor prob lematisch. Doch seien diesbezüglich keine weiterführenden chirurgischen Ein griffe durchführbar, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich einer Kniepro these bedürfte, hierfür aber noch deutlich zu jung sei (Konsultationsbericht vom 4. Februar 2013, Urk. 8/195/3).

V om 1 8. März 2013 bis 1 8. Mai 2013 begab sich der Beschwerdeführer e rneut zur

Rehabilitation in d ie Klinik H.___ (Urk. 3/4) . 4. 1 2

Schliesslich erlitt der Beschwerdeführer a m 9. Juni 2013 einen PICA Infarkt rechts mit subtotalem Verschluss der Arteria vertebralis rechts . Klinisch habe sich eine Falltendenz nach rechts, eine Dysdiadochokinese rechts, eine dissozi ierte Sensi bilitätsstörung für Schmerz und Temper a tur an der linken unteren Extremität sowie an der rechten oberen Extremität gezeigt. Die

Sensibilitäts störung

habe sich auch auf der rechten Ge sichtshälfte gezeigt (Urk. 8/218/2).

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom

9. bis 18. Juni 2013 im I.___ hospitalisiert (Urk. 3/5) und hernach in der Klinik H.___

betreut (Urk. 8/218/2) . Im B ericht vom 2 8. Juni 2013 (Versanddatum) hielt Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Facharzt FMH für Neurologie, Klinik H.___, fest, in einer radiologischen Kontrolle des postoperativen Zustandes des linken Bei nes habe sich kein zufried enstellender Verlauf gezeigt. Die Belastung des linken Beines sei bei maximal 20 kg ver blieben. Für kürzere Strecken sei dem Be schwerdefüh rer das Gehen an zwei Unterarmg ehstöcken möglich. Für grössere Distanzen sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Eine genaue Prognose sei der zeit nicht möglich, da diese vom weiteren Verlauf der Rehabilitation vom PICA Infarkt und des Heilungsprozesses nach der Umstellungsosteotomie vom 1 1. März 2012 abhängig sei (Urk. 8/218/2). 5. 5.1

Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss stellte die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. August 2010 sowie die internen Stellungnahmen von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ab (Urk. 8/139/, Urk. 8/203) . 5. 2

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2010 hielt Dr. K.___

fest, d er Beschwerdeführer sei durch die Achsenfehlstellung beider Beine, die daraus fol genden degenerativen Veränderungen und notwendigen Operationen berufsre levant beeinträchtigt. Die Einschränkungen würden das Stehe n (aufrecht und in der Kniebeuge) sowie das Gehen betreffen. In einer sitzenden Tätigkeit sei ärzt licherseits keine Einschränkung geltend gemacht worden. G emäss Arztbericht von Dr. C.___ könne der Beschwerdeführer ab 2 4. August 2010 in einer sit zenden Tätigkeit wieder in die Arbeitswelt integriert werden. In einer angepass ten Tätigkeit bestehe deshalb ab 2 4. August 2010 grundsätzlich e ine Arbeitsfä higkeit von 100 %

(Urk. 8/139/7f.).

Am 1 6. April 2011 bestätigte Dr. K.___ seine Feststellung, wonach im Bericht vom 24. August 2010 eindeutig und nachvollziehbar festgestellt worden sei, dass eine Tätigkeit ohne Beanspruchung der Knie ganz tags möglich sei (Urk. 8/203/2) . Am 7. Februar 2012 stellte

Dr. K.___ abschliessend fest, für die Zeit vom 2 4. August 2010 bis zum 29. November 2011 sei keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 8/203/5). 5. 3

RAD-Arzt

Dr. K.___

verzichtete auf eine persönliche Untersuchung des Be schwerdeführers und verwies auf die vorhandenen medizinischen Akten. Indes legte er nicht hinreichend genug dar, weshalb

ab dem 2 4. August

2010 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

– trotz eingeschränkter Mobilität und fortgesetzten Therapien auszugehen sei . Vielmehr verwies er hierfür einzig

auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. August 2010, worin dieser allerdings nicht explizit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auswies, sondern vielmehr empfahl, den Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit wieder in die Arbeitswelt zu integrieren

– nicht ohne gleichzeitig darauf

hin zu weisen, dass sich der Be schwerdeführer noch immer in der Heilungsphase der Re-Operation im Bereich der proximalen Tibia und des distalen Femurs bef inde und weitere therapeuti sche Massnahmen bevorstünden. Konkret stellte Dr. C.___

eine Rekonstruk tion des Knorpelschadens sowie eine Achsenkorrektur der linken Beinachse in A ussicht (Urk. 8/126). Wie

Dr. K.___

zu seinen Schlussfolgerungen kam, ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig . Umso weniger als er selbst einräumte, es handle sich bei de r seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zugrunde liegenden

medizinischen Situation nicht um eine n konsolidierte n

Gesundheitszustand (Urk. 8/139/8). Auch

mit Blick auf den Nachtrag

von Dr. C.___ v om 9. Februar 2011, worin dieser seine Einschätzung vom 24. August 2010 in plausibler Weise revidiert e

(Urk. 8/148, E. 4. 4), erscheint die B eurteilung von Dr. K.___

nicht überzeugend .

Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der versiche ru ngsinternen ärztlichen Einschätzung, weshalb darauf nicht abge stellt wer den kann (vgl. vorstehend E. 1.5). 5. 4

M it Blick auf die seit September 2008 wiederholten

operativen Eingriffe mit weitestgehend zumindest zweifelhaften

Ergebnissen, wenn nicht gar gravieren den postoperativen Komplikationen,

die dadurch bedingten mehrfachen statio nären Aufenthalte, die persistierenden

– mitunter auch belastungsunabhängigen – Beschwerden

sowie die

ununterbrochene Mobilitätseinschränkung

und den im Juni 2013 erlittenen Hirninfarkt, welcher erneut stationäre Klinikaufenthalte zur Folge hatte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers vom 2 4. August 2010 bis zur Magenopera tion am 3 0. November 2011 in rentenausschliessender Wei se verbessert hat.

Vielmehr ist, insbesondere g e stützt auf die Bericht e von Dr. D.___ vom 2 1. Januar 2012 und vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 8/169/2, Urk. 8/178/23) sowie den Bericht von Dr. C.___ vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 8/178/24), mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdef ührer jedenfalls seit September 2009 (Ablauf Wartejahr) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

durchge hend

– auch in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsunfähig war. Daran vermag auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 9. Februar 2011, worin er erwog, dem Beschwerdeführer sei ab dem 2 4. August 2010 bis aktuell rückblickend eine sit zende Tätigkeit zu max imal 50 % möglich, nichts zu ändern . Räumte er doch gleichzeitig ein, es handle sich dabei lediglich um eine theoretische Arbeits fähigkeit, zumal sich der Beschwerdeführer

nach wie vor in der Rehabilitation von mehreren Eingriffen im Bereich des rechten Kniegelenks befinde. Die Prob lematik des rechten Kniegelenkes mit deutlich vorliegendem Knorpelschaden sei im Alltag sehr beeinträchtigend. Es müssten daher weitere, auch operative Mass nahmen, auf der rechten, aber a u c h auf der noch sehr fehlgestellten linken Seite ins Auge gefasst werden. Nebe n den intensivierten physiotherapeutischen Massnahmen sei es dem Beschwerdeführer daher aus zeitlichen Gründen nicht zuzumuten, längere Strecken zur Arbeit zurückzulegen und dort entsprechend tätig zu werden. Bei dieser Sachlage kam Dr. C.___ in einsichtiger Weise zum Schluss, es bestehe

mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegen den Falles bis dato eine praktische Arbeitsunfähigkeit von 100% (Urk. 8/148), welche m

Standpunkt ohne w eiteres gefolgt werden kann.

5.5

Selbst bei Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer rein sitzenden Tätigkeit, wäre der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen beruflichen Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund sowie der mehr fach ärztlicherseits dringendst empfohlenen Umschulungsmassnahmen, ohne vorgängige berufliche Massnahmen nicht in der Lage, einer rentenausschlies senden Erwerbstätig keit nachzugehen. Machte doch auch insbesondere

Dr. D.___ die von ihm in Aussicht gestellte Möglichkeit einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ausdrücklich von beruflichen Massnahmen abhängig (Urk. 8/169/ 3, Urk. 8/178/23).

Entscheidrelevant ist schliesslich, dass selbst unter Annahme einer im August 2010 wiedergewonnenen, vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in rein sitzender Tätigkeit die berufliche Eingliederung in eine Hilfstätigkeit auch im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung kaum ver wertbar gewesen wäre. Wohl ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln und sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.a, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Fehlt es indes an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit (beispielsweise durch fortgeschrittenes Alter), liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Der Einfluss auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2014 vom 3 0. Januar 2015 E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Verwertbarkeit zwar nicht durch die notwendige berufliche Umstellung in höherem Alter in Frage zu stel len. Einschränkend für die Verwertbarkeit sind jedoch die durchgehend einge schränkte Mobilität – welche sich auch in rein sitzender Tätigkeit, sofern sie nicht von zu Hause aus erbracht werden kann, auswirkt –, die gemäss den behandelnden Ärzten bestehenden Ruheschmerzen, die anhaltende Notwendig keit therapeutischer Massnahmen (vgl. Urk. 8/178/25-30) sowie die jedenfalls in Aussicht gestellten weiteren operativen Eingriffe, was eine erwerbliche Tätigkeit von vornherein zeitlich einschränkte bzw. befristete. Angesichts der Summe all dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer ab August 2010 bis November 2011 durchgehend in der Lage gewesen wäre, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen rentenausschliessenden Erwerb zu erzielen. 5.6

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich, womit offen gelas sen werden kann, wie es sich im Einzelnen mit dem beanstandeten Validenein kommen verhält. Immerhin ist festzu stellen, dass sich der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Stelle als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG im Jahre 2002 zunächst (erfolgreich) um eine Wiederanstellung in Bereich seiner angestammten Tätigkeit bemühte, und er mit der Aufnahme einer Tätig keit als Veranstaltungstechniker auf Abruf

im Zwischenverdienst deutlich wen i ger verdiente, mithin seine Lebenshaltungskosten kaum zu decken vermochte, womit die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach

d er Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ver anstal tungstechniker (Freelancer) tätig wäre, zumindest fragwürdig erscheint .

Daran vermag selbstredend auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm letztere Tätigkeit nach eigenen Angaben mehr Spass machte (Urk. 8/136/2). 5.7

In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtene n Verfügung en vom 2 8. August 2013 (bis wohin sich praxisgemäss die richterliche Überprüfung er streckt; BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch zwischen dem 1. Dezember 2010 und 3 1. Januar 2012 verneint wird, aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2009 durchgehend Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ermessensweise auf Fr. 2 ‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 .-- bis 1 ‘ 000 .-- Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. August 2013 insoweit aufgehoben, als damit für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 3 1. Januar 2012 ein Rentenanspruch verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2 ‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger