Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1964, erhielt als Kind und Jugendli cher
medizinische und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung .
V om 1. Ja nu ar 1988 bis 3 0. Juni 1989 bezog er eine ganze und vom 1. Januar 1990 bis 2 5. Februar 1992 eine halbe Invalidenrente
(vgl. Urk. 9/6).
Er arbeitete stun den weise als Möbeltransporter, Lagermitarbeiter und Monteur (Urk. 9/134 Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; Urk. 9/131/6), was 1992 zur Einstellung der Rente führte (vgl. Urk. 9/6 S.
2; Urk. 9/121). Am 9. Januar 2010 meldete er sich wegen verschiedene r organische r Beein träch tigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/131 Ziff. 6.1; Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich,
IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 9/133/1-5; Urk. 9/134/1-4), Arzt berichte (Urk. 9/135-136) und einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Versi cher ten (IK-Auszug; Urk. 9/138) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/141 -142) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. September 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/144). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 2 4. Mai 2013 (Urk. 9/146) meldete sich der Versicherte unter Beilage ver schie dener Arztberichte (Urk. 9/145/1-22; Urk. 9/149-151) erneut bei der Invali den versicherung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/153-155)
trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. September 2013 auf das Leis tungs begehren
nicht ein (Urk. 9/157 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. September 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 1. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der ange foch tenen Verfügung und Eintreten auf das Leistungsgesuch sowie auf Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Am 4. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechts anwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, um Gewährung der unent gelt li chen Rechtsverbeiständung (Urk. 11). Mit Replik vom 10. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte zu sätz lich, es seien eventuell durch das Gericht weitere Abklärungen zu ver an lassen (Urk. 16 S.
1). Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 verzichtete die Beschwer de gegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin geh end ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung v er pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.
5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Inso fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grund sätz lich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tens frage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nicht eintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2 4. Mai 2013 eingetreten ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt habe; es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1; Urk. 8). 2.3
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich so verschlechtert, dass er seinen Beruf aufgeben müsse und auch keine Ver weis tä tigkeit versehen könne. Er leide seit seiner Geburt an Beeinträchtigungen (Urk. 1 S.
1 ff.). Die Aufhebung der Rente im Jahr 1992 sei nicht korrekt ge wesen und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin keine psychiatrischen Abklärungen veranlasst habe. Auch aus somatischer Sicht habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 16 S.
2 f.). 3. 3.1
Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 9. September 2010 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar. 3.2
Dr. med. Y.___, Assistenzarzt am Z.___, Klinik für Medi zinische Onkologie und Hämatologie, stellte mit Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 9/135/6) folgende Diagnosen: - Seminom des rechten Hodens - XYY-Syndrom - Varikosis beidseits - Gonarthrose beidseits - Seborrhoische Dermatitis und Rosazea - Nikotinabusus Bezüglich der onkologischen Grunderkrankung bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
Subjektiv würden Schmerzen beider Knie im Vordergrund stehen, wozu keine weiteren Informationen vorhanden seien.
3.3
Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte mit Bericht vom 9. Mär z 2010 (Urk. 9/136) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Ziff. 1.1): - Gonarthrose beidseits; Erstdiagnose 2009 - Pes
planae - chronische venöse Insuffizienz (E rstdiagnose 2009) - XYY-Syndrom mit Riesenwuchs und verzögerter Sprachentwicklung Der Beschwerdeführer stehe seit 1 0. Dezember 2009 in seiner Behandlung. Seit 2005 seien keine regelmässigen Arztkontrollen durchgeführt worden (Ziff. 1.2). Als Umzugstransportarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 1 0. Dezember 2009 zu 80 % arbeitsunfähig. Er werde aufgrund der Beschwerden vom Arbeitgeber nur noch für ein Minimalpensum aufgeboten (Ziff. 1.6-1.7). Sofern er nicht schwere Gewichte heben müsse, sei eine behinderungsangepasste Arbeit ohne Einschrän k ung zumutbar (Urk. 9/136/4) . Er sei für eine Berufstätigkeit absolut motiviert (Ziff. 1.11). Rein sitzende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar (Urk. 9/136/5). 3.4
Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, hielt am 1 4. Juli 2010 (Urk. 9/140/4) fest, es könne gestützt auf die vorliegenden Berichte von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sei analog der Einschätzung durch Dr. A.___ eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Die onkologische Erkrankung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.5
Der Neuanmeldung vom 2 4. Mai 2013 lagen folgende Arztberichte zugrunde: Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, stellte aufgrund einer Endoskopie eine leichtgradige Reflux- und Soor- Oesophagitis fest (Bericht vom 1 8. Januar 2012; Urk. 9/145/17). 3.6
Die Ärzte der D.___, Orthopädie, diagnostizierten mit Bericht vom 2 6. September 2012 (Urk. 9/145/3-4) eine retropatelläre Arthrose beider Knie, rechts stark symptomatisch, sowie einen lateralen Meniskushorizontalriss des rechten Knies. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Knieschmerzen seit zwei Jahren deutlich an Intensität zugenommen hätten. Er habe von der bisherigen kon servativen Therapie gut profitieren können. Aktuell bestehe keine Operati ons indikation, was jedoch bei Zunahme der Beschwerden erneut zu prüfen sei (S.
1-2). 3.7
Mit Bericht vom 2 0. November 2012 (Urk. 9/145/6-7) stellten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1): - bilaterale frische Lungenembolien - Status nach Seminom des rechten Hodens - XYY-Syndrom - Varikosis beidseits - Gonarthrose beidseits - Seborrhoische Dermatitis und Rosazea - Nikotinabusus 3.8
Eine bildgebende Untersuchung des linken Kniegelenks vom 3. Juni 2013 (Urk. 9/149/ 1) ergab im Vergleich zur früheren Untersuchung vom 1 1. April 201 2 (Urk. 9/145/22), dass der Knorpelschaden morphologisch unverändert, heute je doch die subkortikale Reaktion des Knochenmarks deutlich ausgeprägter sei. Die Beurteilung ergab insbesondere eine Chondropathie Grad III-IV retropatellär und eine Zunahme der Reaktion im subkortikalen Knochenmark. 3.9
M ed. pract . E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, RAD, hielt am 1. Juli 2013 (Urk. 9/152/3) fest, die neu auf ge tretene Lungenembolie sei sachgerecht behandelt worden. Die übrigen Diag no sen seien bereits bekannt und in der früheren RAD-Stellungnahme berück sich tigt wor den. Gegenüber dem damals festgelegten Belastungsprofil habe sich keine we sent liche Veränderung ergeben. Es sollten jedoch aufgrund der Blutge rinn ungshemmer im Zusammenhang mit der Lungenembolie Arbeiten mit er höhtem Verletzungsrisiko vermieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit betrage weiterhin 100 % . Eine Besserung sei aufgrund des degenera tiven Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich; wei tere medi zini sche Massnahmen würden überwiegend wahrscheinlich keine Bes serung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen (Urk. 9/152/3). 4. 4.1
Die rentenverneinende Verfügung vom 2 9. September 2010 erging im Wesentli chen gestützt auf den Bericht von Dr. A.___, der hauptsächlich infolge der Knie problematik eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % im angestammten Beruf und eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % annahm. Es erscheint jedoch als fraglich, ob ein Facharzt für Allge mein me dizin wie Dr. A.___ die Auswirkungen der Gonarthrose auf die Ar beits fähigkeit rechtsgenüglich zu beurteilen vermag. Gleiches gilt für die Beur teilung durch RAD-Ärztin Dr. B.___ als Fachärztin für Innere Medizin . Der wesentliche Mangel der Beurteilung durch Dr. A.___ liegt jedoch darin, dass Dr. A.___ nach Lage der Akten keine Kenntnis der vollständigen Anamnese des Be schwer deführers hatte, behandelte er diesen doch erst ab 1 0. Dezember 200 9. Den äl te ren Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer cere bralen Bewegungsstörung gemäss Ziff. 390 des Anhangs zur Ver ordnung über Ge burtsgebrechen (GgV) litt (vgl. Urk. 9/9/2) und bereits in jun gen Jahren unter anderem Psychotherapie, teilweise stationär, benötigte (vgl. Urk. 9/14; Urk. 9/37).
Die psychiatrischen Fachärzte gingen infolge der psychischen Be einträchtigung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 9/65; vgl. auch Urk. 9/69; Urk. 9/83), was zur Zusprache einer ganzen und später einer halben Rente führte (vgl. Urk. 9/85; Urk. 9/104). Nebst diesem Umstand wies der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 9. Januar 2010 unter namentlicher Nennung ver schie dener Ärzte selbst darauf hin, dass er an weiteren Beeinträch tigungen leide (vgl. Urk. 9/131 Ziff. 6.3 in Verbindung mit Urk. 9/130/6-7).
Da bei ist nicht aus zuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner finan ziellen Situation auf die Veranlassung weiterer Arztberichte verzichtete (vgl. diesbezüglich Urk. 9/136/3 Ziff. 1.5, wonach der Beschwerdeführer aus finanzi ellen Gründen keine Schuheinlagen anfertigen lasse). 4.2
Die der rentenverneinenden Verfügung vom 2 9. September 2010 zugrunde lie genden medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) erscheinen nach dem Gesagten nicht als ausreichend, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfä hig keit des Beschwerdeführers beurteilen zu können; insbesondere hätte die Schwe re der früher erwähnten psychischen Beeinträchtigung eine genauere Un ter suchung - allenfalls durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin des RAD - gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch eine Untersu chung durch den RAD gewünscht (vgl. Urk. 9/131/10). Eine rechtsgenügliche Beur tei lung seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.4) unter Berücksichti gung der vollständigen Anamnese liegt somit nicht vor. 4.3
Ist jedoch die
der Verfügung vom 2 9. September 2010 zugrunde liegende Ak ten lage unvollständig, so kann auch nicht geprüft werden, ob im Vergleich dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einge tre ten ist. Mit anderen Worten wurde es dem Beschwerdeführer dadurch verun möglicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde gegnerin hat deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten und die Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführers in der angestammten und einer behinderungsange passten Tä tig keit umfassend abzuklären. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid
als nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung de r Sache im Sinne der Erwägungen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist nach Einsicht in die Ho no rarnote vom 17. Februar 2014 (Urk. 23) und beim praxisgemässen Stun den an satz von Fr. 200.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘932.50 (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 1. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 4. Mai 2013 ein trete und Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘932.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung v er pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.
5.2, 72 E.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
E. 2 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Am 4. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechts anwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, um Gewährung der unent gelt li chen Rechtsverbeiständung (Urk. 11). Mit Replik vom 10. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte zu sätz lich, es seien eventuell durch das Gericht weitere Abklärungen zu ver an lassen (Urk. 16 S.
1). Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 verzichtete die Beschwer de gegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2 4. Mai 2013 eingetreten ist.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt habe; es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1; Urk. 8).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich so verschlechtert, dass er seinen Beruf aufgeben müsse und auch keine Ver weis tä tigkeit versehen könne. Er leide seit seiner Geburt an Beeinträchtigungen (Urk. 1 S.
1 ff.). Die Aufhebung der Rente im Jahr 1992 sei nicht korrekt ge wesen und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin keine psychiatrischen Abklärungen veranlasst habe. Auch aus somatischer Sicht habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 16 S.
2 f.).
E. 3 IVV
Nicht eintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 9. September 2010 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.
E. 3.2 Dr. med. Y.___, Assistenzarzt am Z.___, Klinik für Medi zinische Onkologie und Hämatologie, stellte mit Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 9/135/6) folgende Diagnosen: - Seminom des rechten Hodens - XYY-Syndrom - Varikosis beidseits - Gonarthrose beidseits - Seborrhoische Dermatitis und Rosazea - Nikotinabusus Bezüglich der onkologischen Grunderkrankung bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
Subjektiv würden Schmerzen beider Knie im Vordergrund stehen, wozu keine weiteren Informationen vorhanden seien.
E. 3.3 Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte mit Bericht vom 9. Mär z 2010 (Urk. 9/136) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Ziff. 1.1): - Gonarthrose beidseits; Erstdiagnose 2009 - Pes
planae - chronische venöse Insuffizienz (E rstdiagnose 2009) - XYY-Syndrom mit Riesenwuchs und verzögerter Sprachentwicklung Der Beschwerdeführer stehe seit 1 0. Dezember 2009 in seiner Behandlung. Seit 2005 seien keine regelmässigen Arztkontrollen durchgeführt worden (Ziff. 1.2). Als Umzugstransportarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 1 0. Dezember 2009 zu 80 % arbeitsunfähig. Er werde aufgrund der Beschwerden vom Arbeitgeber nur noch für ein Minimalpensum aufgeboten (Ziff. 1.6-1.7). Sofern er nicht schwere Gewichte heben müsse, sei eine behinderungsangepasste Arbeit ohne Einschrän k ung zumutbar (Urk. 9/136/4) . Er sei für eine Berufstätigkeit absolut motiviert (Ziff. 1.11). Rein sitzende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar (Urk. 9/136/5).
E. 3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, hielt am 1 4. Juli 2010 (Urk. 9/140/4) fest, es könne gestützt auf die vorliegenden Berichte von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sei analog der Einschätzung durch Dr. A.___ eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Die onkologische Erkrankung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
E. 3.5 Der Neuanmeldung vom 2 4. Mai 2013 lagen folgende Arztberichte zugrunde: Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, stellte aufgrund einer Endoskopie eine leichtgradige Reflux- und Soor- Oesophagitis fest (Bericht vom 1 8. Januar 2012; Urk. 9/145/17).
E. 3.6 Die Ärzte der D.___, Orthopädie, diagnostizierten mit Bericht vom 2 6. September 2012 (Urk. 9/145/3-4) eine retropatelläre Arthrose beider Knie, rechts stark symptomatisch, sowie einen lateralen Meniskushorizontalriss des rechten Knies. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Knieschmerzen seit zwei Jahren deutlich an Intensität zugenommen hätten. Er habe von der bisherigen kon servativen Therapie gut profitieren können. Aktuell bestehe keine Operati ons indikation, was jedoch bei Zunahme der Beschwerden erneut zu prüfen sei (S.
1-2).
E. 3.7 Mit Bericht vom 2 0. November 2012 (Urk. 9/145/6-7) stellten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1): - bilaterale frische Lungenembolien - Status nach Seminom des rechten Hodens - XYY-Syndrom - Varikosis beidseits - Gonarthrose beidseits - Seborrhoische Dermatitis und Rosazea - Nikotinabusus
E. 3.8 Eine bildgebende Untersuchung des linken Kniegelenks vom 3. Juni 2013 (Urk. 9/149/ 1) ergab im Vergleich zur früheren Untersuchung vom 1 1. April 201 2 (Urk. 9/145/22), dass der Knorpelschaden morphologisch unverändert, heute je doch die subkortikale Reaktion des Knochenmarks deutlich ausgeprägter sei. Die Beurteilung ergab insbesondere eine Chondropathie Grad III-IV retropatellär und eine Zunahme der Reaktion im subkortikalen Knochenmark.
E. 3.9 M ed. pract . E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, RAD, hielt am 1. Juli 2013 (Urk. 9/152/3) fest, die neu auf ge tretene Lungenembolie sei sachgerecht behandelt worden. Die übrigen Diag no sen seien bereits bekannt und in der früheren RAD-Stellungnahme berück sich tigt wor den. Gegenüber dem damals festgelegten Belastungsprofil habe sich keine we sent liche Veränderung ergeben. Es sollten jedoch aufgrund der Blutge rinn ungshemmer im Zusammenhang mit der Lungenembolie Arbeiten mit er höhtem Verletzungsrisiko vermieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit betrage weiterhin 100 % . Eine Besserung sei aufgrund des degenera tiven Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich; wei tere medi zini sche Massnahmen würden überwiegend wahrscheinlich keine Bes serung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen (Urk. 9/152/3).
E. 4.1 Die rentenverneinende Verfügung vom 2 9. September 2010 erging im Wesentli chen gestützt auf den Bericht von Dr. A.___, der hauptsächlich infolge der Knie problematik eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % im angestammten Beruf und eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % annahm. Es erscheint jedoch als fraglich, ob ein Facharzt für Allge mein me dizin wie Dr. A.___ die Auswirkungen der Gonarthrose auf die Ar beits fähigkeit rechtsgenüglich zu beurteilen vermag. Gleiches gilt für die Beur teilung durch RAD-Ärztin Dr. B.___ als Fachärztin für Innere Medizin . Der wesentliche Mangel der Beurteilung durch Dr. A.___ liegt jedoch darin, dass Dr. A.___ nach Lage der Akten keine Kenntnis der vollständigen Anamnese des Be schwer deführers hatte, behandelte er diesen doch erst ab 1 0. Dezember 200 9. Den äl te ren Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer cere bralen Bewegungsstörung gemäss Ziff. 390 des Anhangs zur Ver ordnung über Ge burtsgebrechen (GgV) litt (vgl. Urk. 9/9/2) und bereits in jun gen Jahren unter anderem Psychotherapie, teilweise stationär, benötigte (vgl. Urk. 9/14; Urk. 9/37).
Die psychiatrischen Fachärzte gingen infolge der psychischen Be einträchtigung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 9/65; vgl. auch Urk. 9/69; Urk. 9/83), was zur Zusprache einer ganzen und später einer halben Rente führte (vgl. Urk. 9/85; Urk. 9/104). Nebst diesem Umstand wies der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 9. Januar 2010 unter namentlicher Nennung ver schie dener Ärzte selbst darauf hin, dass er an weiteren Beeinträch tigungen leide (vgl. Urk. 9/131 Ziff. 6.3 in Verbindung mit Urk. 9/130/6-7).
Da bei ist nicht aus zuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner finan ziellen Situation auf die Veranlassung weiterer Arztberichte verzichtete (vgl. diesbezüglich Urk. 9/136/3 Ziff. 1.5, wonach der Beschwerdeführer aus finanzi ellen Gründen keine Schuheinlagen anfertigen lasse).
E. 4.2 Die der rentenverneinenden Verfügung vom 2 9. September 2010 zugrunde lie genden medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) erscheinen nach dem Gesagten nicht als ausreichend, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfä hig keit des Beschwerdeführers beurteilen zu können; insbesondere hätte die Schwe re der früher erwähnten psychischen Beeinträchtigung eine genauere Un ter suchung - allenfalls durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin des RAD - gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch eine Untersu chung durch den RAD gewünscht (vgl. Urk. 9/131/10). Eine rechtsgenügliche Beur tei lung seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.4) unter Berücksichti gung der vollständigen Anamnese liegt somit nicht vor.
E. 4.3 Ist jedoch die
der Verfügung vom 2 9. September 2010 zugrunde liegende Ak ten lage unvollständig, so kann auch nicht geprüft werden, ob im Vergleich dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einge tre ten ist. Mit anderen Worten wurde es dem Beschwerdeführer dadurch verun möglicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde gegnerin hat deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten und die Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführers in der angestammten und einer behinderungsange passten Tä tig keit umfassend abzuklären.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid
als nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung de r Sache im Sinne der Erwägungen.
E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist nach Einsicht in die Ho no rarnote vom 17. Februar 2014 (Urk. 23) und beim praxisgemässen Stun den an satz von Fr. 200.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘932.50 (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen.
E. 7 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 1. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 4. Mai 2013 ein trete und Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘932.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00855 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
21. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1964, erhielt als Kind und Jugendli cher
medizinische und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung .
V om 1. Ja nu ar 1988 bis 3 0. Juni 1989 bezog er eine ganze und vom 1. Januar 1990 bis 2 5. Februar 1992 eine halbe Invalidenrente
(vgl. Urk. 9/6).
Er arbeitete stun den weise als Möbeltransporter, Lagermitarbeiter und Monteur (Urk. 9/134 Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; Urk. 9/131/6), was 1992 zur Einstellung der Rente führte (vgl. Urk. 9/6 S.
2; Urk. 9/121). Am 9. Januar 2010 meldete er sich wegen verschiedene r organische r Beein träch tigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/131 Ziff. 6.1; Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich,
IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 9/133/1-5; Urk. 9/134/1-4), Arzt berichte (Urk. 9/135-136) und einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Versi cher ten (IK-Auszug; Urk. 9/138) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/141 -142) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. September 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/144). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 2 4. Mai 2013 (Urk. 9/146) meldete sich der Versicherte unter Beilage ver schie dener Arztberichte (Urk. 9/145/1-22; Urk. 9/149-151) erneut bei der Invali den versicherung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/153-155)
trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. September 2013 auf das Leis tungs begehren
nicht ein (Urk. 9/157 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. September 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 1. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der ange foch tenen Verfügung und Eintreten auf das Leistungsgesuch sowie auf Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Am 4. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechts anwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, um Gewährung der unent gelt li chen Rechtsverbeiständung (Urk. 11). Mit Replik vom 10. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte zu sätz lich, es seien eventuell durch das Gericht weitere Abklärungen zu ver an lassen (Urk. 16 S.
1). Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 verzichtete die Beschwer de gegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin geh end ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung v er pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.
5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Inso fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grund sätz lich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tens frage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nicht eintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2 4. Mai 2013 eingetreten ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt habe; es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1; Urk. 8). 2.3
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich so verschlechtert, dass er seinen Beruf aufgeben müsse und auch keine Ver weis tä tigkeit versehen könne. Er leide seit seiner Geburt an Beeinträchtigungen (Urk. 1 S.
1 ff.). Die Aufhebung der Rente im Jahr 1992 sei nicht korrekt ge wesen und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin keine psychiatrischen Abklärungen veranlasst habe. Auch aus somatischer Sicht habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 16 S.
2 f.). 3. 3.1
Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 9. September 2010 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar. 3.2
Dr. med. Y.___, Assistenzarzt am Z.___, Klinik für Medi zinische Onkologie und Hämatologie, stellte mit Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 9/135/6) folgende Diagnosen: - Seminom des rechten Hodens - XYY-Syndrom - Varikosis beidseits - Gonarthrose beidseits - Seborrhoische Dermatitis und Rosazea - Nikotinabusus Bezüglich der onkologischen Grunderkrankung bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
Subjektiv würden Schmerzen beider Knie im Vordergrund stehen, wozu keine weiteren Informationen vorhanden seien.
3.3
Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte mit Bericht vom 9. Mär z 2010 (Urk. 9/136) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Ziff. 1.1): - Gonarthrose beidseits; Erstdiagnose 2009 - Pes
planae - chronische venöse Insuffizienz (E rstdiagnose 2009) - XYY-Syndrom mit Riesenwuchs und verzögerter Sprachentwicklung Der Beschwerdeführer stehe seit 1 0. Dezember 2009 in seiner Behandlung. Seit 2005 seien keine regelmässigen Arztkontrollen durchgeführt worden (Ziff. 1.2). Als Umzugstransportarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 1 0. Dezember 2009 zu 80 % arbeitsunfähig. Er werde aufgrund der Beschwerden vom Arbeitgeber nur noch für ein Minimalpensum aufgeboten (Ziff. 1.6-1.7). Sofern er nicht schwere Gewichte heben müsse, sei eine behinderungsangepasste Arbeit ohne Einschrän k ung zumutbar (Urk. 9/136/4) . Er sei für eine Berufstätigkeit absolut motiviert (Ziff. 1.11). Rein sitzende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar (Urk. 9/136/5). 3.4
Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, hielt am 1 4. Juli 2010 (Urk. 9/140/4) fest, es könne gestützt auf die vorliegenden Berichte von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sei analog der Einschätzung durch Dr. A.___ eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Die onkologische Erkrankung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.5
Der Neuanmeldung vom 2 4. Mai 2013 lagen folgende Arztberichte zugrunde: Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, stellte aufgrund einer Endoskopie eine leichtgradige Reflux- und Soor- Oesophagitis fest (Bericht vom 1 8. Januar 2012; Urk. 9/145/17). 3.6
Die Ärzte der D.___, Orthopädie, diagnostizierten mit Bericht vom 2 6. September 2012 (Urk. 9/145/3-4) eine retropatelläre Arthrose beider Knie, rechts stark symptomatisch, sowie einen lateralen Meniskushorizontalriss des rechten Knies. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Knieschmerzen seit zwei Jahren deutlich an Intensität zugenommen hätten. Er habe von der bisherigen kon servativen Therapie gut profitieren können. Aktuell bestehe keine Operati ons indikation, was jedoch bei Zunahme der Beschwerden erneut zu prüfen sei (S.
1-2). 3.7
Mit Bericht vom 2 0. November 2012 (Urk. 9/145/6-7) stellten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1): - bilaterale frische Lungenembolien - Status nach Seminom des rechten Hodens - XYY-Syndrom - Varikosis beidseits - Gonarthrose beidseits - Seborrhoische Dermatitis und Rosazea - Nikotinabusus 3.8
Eine bildgebende Untersuchung des linken Kniegelenks vom 3. Juni 2013 (Urk. 9/149/ 1) ergab im Vergleich zur früheren Untersuchung vom 1 1. April 201 2 (Urk. 9/145/22), dass der Knorpelschaden morphologisch unverändert, heute je doch die subkortikale Reaktion des Knochenmarks deutlich ausgeprägter sei. Die Beurteilung ergab insbesondere eine Chondropathie Grad III-IV retropatellär und eine Zunahme der Reaktion im subkortikalen Knochenmark. 3.9
M ed. pract . E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, RAD, hielt am 1. Juli 2013 (Urk. 9/152/3) fest, die neu auf ge tretene Lungenembolie sei sachgerecht behandelt worden. Die übrigen Diag no sen seien bereits bekannt und in der früheren RAD-Stellungnahme berück sich tigt wor den. Gegenüber dem damals festgelegten Belastungsprofil habe sich keine we sent liche Veränderung ergeben. Es sollten jedoch aufgrund der Blutge rinn ungshemmer im Zusammenhang mit der Lungenembolie Arbeiten mit er höhtem Verletzungsrisiko vermieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit betrage weiterhin 100 % . Eine Besserung sei aufgrund des degenera tiven Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich; wei tere medi zini sche Massnahmen würden überwiegend wahrscheinlich keine Bes serung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen (Urk. 9/152/3). 4. 4.1
Die rentenverneinende Verfügung vom 2 9. September 2010 erging im Wesentli chen gestützt auf den Bericht von Dr. A.___, der hauptsächlich infolge der Knie problematik eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % im angestammten Beruf und eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % annahm. Es erscheint jedoch als fraglich, ob ein Facharzt für Allge mein me dizin wie Dr. A.___ die Auswirkungen der Gonarthrose auf die Ar beits fähigkeit rechtsgenüglich zu beurteilen vermag. Gleiches gilt für die Beur teilung durch RAD-Ärztin Dr. B.___ als Fachärztin für Innere Medizin . Der wesentliche Mangel der Beurteilung durch Dr. A.___ liegt jedoch darin, dass Dr. A.___ nach Lage der Akten keine Kenntnis der vollständigen Anamnese des Be schwer deführers hatte, behandelte er diesen doch erst ab 1 0. Dezember 200 9. Den äl te ren Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer cere bralen Bewegungsstörung gemäss Ziff. 390 des Anhangs zur Ver ordnung über Ge burtsgebrechen (GgV) litt (vgl. Urk. 9/9/2) und bereits in jun gen Jahren unter anderem Psychotherapie, teilweise stationär, benötigte (vgl. Urk. 9/14; Urk. 9/37).
Die psychiatrischen Fachärzte gingen infolge der psychischen Be einträchtigung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 9/65; vgl. auch Urk. 9/69; Urk. 9/83), was zur Zusprache einer ganzen und später einer halben Rente führte (vgl. Urk. 9/85; Urk. 9/104). Nebst diesem Umstand wies der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 9. Januar 2010 unter namentlicher Nennung ver schie dener Ärzte selbst darauf hin, dass er an weiteren Beeinträch tigungen leide (vgl. Urk. 9/131 Ziff. 6.3 in Verbindung mit Urk. 9/130/6-7).
Da bei ist nicht aus zuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner finan ziellen Situation auf die Veranlassung weiterer Arztberichte verzichtete (vgl. diesbezüglich Urk. 9/136/3 Ziff. 1.5, wonach der Beschwerdeführer aus finanzi ellen Gründen keine Schuheinlagen anfertigen lasse). 4.2
Die der rentenverneinenden Verfügung vom 2 9. September 2010 zugrunde lie genden medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) erscheinen nach dem Gesagten nicht als ausreichend, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfä hig keit des Beschwerdeführers beurteilen zu können; insbesondere hätte die Schwe re der früher erwähnten psychischen Beeinträchtigung eine genauere Un ter suchung - allenfalls durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin des RAD - gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch eine Untersu chung durch den RAD gewünscht (vgl. Urk. 9/131/10). Eine rechtsgenügliche Beur tei lung seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.4) unter Berücksichti gung der vollständigen Anamnese liegt somit nicht vor. 4.3
Ist jedoch die
der Verfügung vom 2 9. September 2010 zugrunde liegende Ak ten lage unvollständig, so kann auch nicht geprüft werden, ob im Vergleich dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einge tre ten ist. Mit anderen Worten wurde es dem Beschwerdeführer dadurch verun möglicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde gegnerin hat deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten und die Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführers in der angestammten und einer behinderungsange passten Tä tig keit umfassend abzuklären. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid
als nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung de r Sache im Sinne der Erwägungen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist nach Einsicht in die Ho no rarnote vom 17. Februar 2014 (Urk. 23) und beim praxisgemässen Stun den an satz von Fr. 200.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘932.50 (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 1. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 4. Mai 2013 ein trete und Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘932.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard