Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1964, erhielt als Kind und Jugendlicher
medizinische und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung. Mit Ver fügung vom 1. Januar 1989 (Urk. 8/85) wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab
1. Janu ar 1988 eine ganze Invalidenrente ausge richtet. Diese Rente wurde am 1 4. August 1990 per 3 0. Juni 1989 aufgrund einer Mel depflichtverletzung aufgehoben, da der Beschwerdeführer zwischen zeitlich gearbeitet hab
e. Ab
1. Januar 1990 bezog er aufgrund geänderte r Ein kommens verhältnisse eine halbe Rente (vgl. Urk. 8/104). Er arbeitete stunden weise als Möbeltransporter, Lagermitarbeiter und Monteur (Urk. 8/134 Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; Urk. 8/132/6), was 1992 zur Einstellung der Rente führte (Verfügung vom 3. März 1992; Urk. 8/125; vgl. Urk. 8/123-124). Am 9. Januar 2010 meldete er sich wegen verschiedene r organische r Beein trächtigungen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8 /132 Ziff. 6.1; Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/145). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 24. Mai 2013 (Urk. 8/147) meldete sich der Versicherte erneut bei der Inv a lidenversicher ung an. Mi t Verfügung vom 11. September 2013 trat die IV Stelle auf das Leis t ungs begehren nicht ein (Urk. 8/158). Die dagegen am 21.
September 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/160/3-4) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 1. Februar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zum Eintreten auf die Neuanmeldung und zur Abklärung des Sachverhalts zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2013.00855; Urk. 8/171). 1.3
In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle unter anderem ein poly disziplinäres Gutachten der Y.___ GmbH, Gutachtenstelle O.___, ein, wel ches am 2 5. Februar 2015 erstattet (Urk. 8/213/1-41) und am 2 7. Juni 2015 (Urk. 8/228) ergänzt wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
8/235) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/239 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 7. November 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und Zusprache einer Rente, eventuell seien weitere medi zinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä rung. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3 1. Mai 2016 (Urk.
14) an seinem Leistungsantrag fest und sprach sich gegen eine Rückweisung aus. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 3. Juli 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16) . Mit Beschluss vom 1 7. August 2016 (Urk.
17) nahm das Gericht die Einholung eines Gerichtsgutachtens beim Z.___ oder der Medas
A.___ in Aussicht. Die Parteien erhoben keine Einwände (Urk. 19; Urk.
21). In der Folge wurde das Z.___ mit der Begutachtung beauftragt und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechts pflege bewilligt (Urk. 22). Der Auftrag wurde jedoch aufgrund der geltend gemachten voraussichtlichen Kosten mit Verfügung vom 2 4. Januar 2017 dem Z.___ entzogen und der Medas
A.___ erteilt (Urk. 27). Das Gutachten wurde mit Beschluss vom 1 9. April 2017 definitiv angeordnet (Urk.
36) und am 2 1. Dezember 2017 erstattet (Urk. 44). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 30.
Januar 2018 (Urk.
47) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12.
Februar 2018 auf Stellungnahme (Urk. 50), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 51). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt (S. 2 f.): Der Beschwerdeführer leide an einer Chondropathie beider Knie gelenke. Trotz akzentuierter Persönlichkeit sowie leichter bis mittelgradiger kognitiver Defizite habe er seit 1989 einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Somatisch sei es aufgrund der Knieprobleme im Vergleich zur letztma ligen Beurteilung im Jahr 2010 zu einer Verschlechterung gekommen. Da dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit immer noch vollumfänglich zumut bar sei, sei keine rententangierende Veränderung ausgewiesen. Die aus psychiatri scher und neuropsychologischer Sicht gestellten Diagnosen blieben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, auf das Gutachten der Y.___ GmbH könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Beispielsweise fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt über keine Ausbil dung verfüge. Die effektiven Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten deshalb nicht beurteilt werden. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), seine Erstausbildung habe er aus behinderungsbedingten Gründen abbrechen müssen, weshalb er als Frühinvali der gelte. Es dürfe deshalb nicht von den statistischen Lohndaten zur Berech nung des Valideneinkommens ausgegangen werden. Weiter finde die Aufhe bung der ursprünglichen ganzen Rente im Jahr 1992 in den Akten keine Stütze und sei von der Beschwerdegegnerin in Wiedererwägung zu ziehen. Auf das Gutachten der Y.___ GmbH könne nicht abgestellt werden (S. 5 f.). Dass Frühinvalidität vorliege, bestätige die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort (Urk. 14 S. 3) und ergebe sich aus dem Gerichtsgutachten. Dieses bestä tige, dass er im freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 47 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und insbe sondere die Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist. Hinsichtlich der zu vergleichenden Sachverhalte (vgl. vorstehend E. 1.3)
hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Februar 2014 festgestellt, dass die der rentenverneinenden Ver fügung vo m 2 9. September 2010 zugrunde liegende medizinische Aktenlage ungenügend gewesen
sei, weshalb ein e
Verschlechterung nicht geprüft werden könne (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils; Urk. 8/171). Zu vergleichen ist somit die aktuelle Situation mit derjenigen, wie sie sich anlässlich der Rentenaufhe bung im Jahr 1992 (Urk. 8/125) präsentierte.
3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die nachstehend genannten Arztberichte Formu lierungen enthalten, die dem damaligen Wissensstand entsprechen mögen, heu t e jedoch so nicht mehr verwendet würden. Im Rahmen der Sachverhaltsabklä rung sind jedoch die ursprünglichen Wendungen wiederzugeben. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2. Februar 1988 (Urk. 8/72) folgende Diagnosen (Ziff. 3): - Riesenwuchs mit Chromosomenanomalie XYY - eingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule - bekannte psychische Probleme - schwer verhaltensgestörter Jugendlicher mit Kontaktschwierigkeiten und dranghaften Handlungen
Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig. Er habe nie eine Lehre absolviert. Eine Anlehre als Schreiner sei gescheitert. Aufgrund des Riesenwuchses mit klinisch deutlich verminderter Beweglichkeit der gesam ten Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeit nicht geeignet. Er habe den Wunsch, als Carosseriespengler tätig zu sein; diese Arbeit sei jedoch physisch und psychisch weniger geeignet (Ziff. 2). Aufgrund der ein maligen Untersuchung sei keine psychiatrische Beurteilung möglich gewesen (Ziff. 4.3). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothera pie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 2. Mai 1988 (Urk. 8/79) eine schwere Cha rakterneurose bei knapp durchschnittlicher Intelligenz, chronische Verwahrlo sung und eine Chromosomenanmoalie
XYY (Ziff. 3). Zur Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (Ziff. 1.5). 3.4
Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ stellten mit Bericht vom 2 7. September 1988 (Urk. 8/83) folgende Diagnosen (Ziff. 3): - XYY-Chromosomenanomalie seit Geburt - d ysproportionierter Grosswuchs - schwere Beziehungs- und Verhaltensstörungen mit mehrjähriger Heim- und Gefängniskarriere und Tendenz zur Verwahrlosung Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine Persönlichkeitsstruk tur limitiert. Diese sei gekennzeichnet durch eine zwar grosse Begeisterungsfä higkeit, die jedoch schnell erlahme, und eine geringe Frustrationstoleranz. Dazu komme eine Überschätzung der eigenen beruflichen Möglichkeiten (Ziff. 2). Mit einem verständnisvollen, geduldigen Arbeitgeber sei dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit zuzumuten. Dafür komme vor allem eine Anlehre und spätere Arbeit im Automobil gewerbe in Frage (Urk. 8/83/3). 3.5
Weitere medizinische Akten lagen vor Erlass der Verfügung vom 3. März 1992 (Urk. 8/125) nicht mehr vor (vgl. Urk. 8/117/1; wonach der Vormund des Versi cherten keinen Kontakt mehr zu ihm habe). Die Rentenaufhebung erfolgte auf grund der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verbesserung der Erwerbssituation, welche zu einem nicht anspruchsbegründenden Invaliditäts grad von 38 % führte (vgl. Urk. 8/121). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ GmbH vom 2 5. Mai 2015 (Urk. 8/213) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 39). Auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/215) vermoch ten die Gutachter keine Einschätzung abzugeben (vgl. Urk. 8/228). Da dieses Gutachten - auch nach Ansicht der Parteien - nicht beweiswertig ist, und keine weiteren aussagekräftigen medizinischen Einschätzungen vorliegen, wurde ein Gerichtsgutachten eingeholt. 4.2
4.2.1
Die Gutachterinnen und Gutachter der Medas
A.___ stellten in ihrem am 2 1. Dezember 2017 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung einer allgemein-internistischen, laborchemischen, rheumatologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 44/1-5) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 44 unten f.): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend Zügen einer parano iden, einer schizoiden, einer Borderline
- und einer dissozialen Persön lichkeitsstörung, am ehesten aufgrund einer Hirnreifungs- und Entwick lungsstörung im Rahmen des XYY-Syndroms entsprechend ICD 10 F07.0 - differentialdiagnostisch zusätzliche komplexe posttraumatische Belastungs störung bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61 - Höhenangst ICD-10 F40.2 - Polyneuropathie sensomotorisch axonal bein- und distalbetont unklarer Ätiologie, DD genetische Form - leichte Minderleistung in verbalen exekutiven Teilbereichen sowie Lese- und Rechtschreibestörung bei ansonsten normgerechten kognitiven Leistungen - Femoropatellararthrose beidseits und beginnende femorotibiale Arthrose rechts - rezidivierende belastungsabhängige Rückenschmerzen mit/bei - Fehlstatik mit S-förmiger Skoliose und Hohlrundrücken - Grosswuchs bei Chromosomenanomalie (XYY-Syndrom) - statische Fussbeschwerden links mit/bei - Hohlfuss, Spreizfuss, Hallux
valgus beidseits und Krallenzehen II-V - Status nach rezidivierenden bilateralen zentralen Lungenembolien 2012 und 2014 - chronische venöse Insuffizienz Stadium III beidseits mit Status nach operativer Varizensanierung und postthrombotischem Syndrom Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurden genannt (S. 45): - leichtgradige Fingerpolyarthrose - Kopfschmerzen episodisch vom Spannungstyp - chronisches lumbovertrebrales bis lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Defizite - Status nach Semicastratio und Chemotherapie eines Seminoms des rech ten Hodens - aktuell rezidivfrei, Tumormarker negativ - Dyslipidämie, kontrollbedürftig - Seborrhoische Dermatitis - Nikotinabusus - GERD/Status nach Sooresophagitis - Rhinitis allergica - Hörminderung, hörgeräteversorgt Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Zügelmann nicht mehr zumutbar. In bildungsentsprechender adaptierter Verweistätigkeit unter Berücksichtigung eines positiven Fähigkeitsprofils bestehe aus rein rheumatolo gischer Sich t eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Aus rein neuropsychologischer Sicht fänden sich keine kognitiven Dysfunktionen, die sich auf die bisherige Tätigkeit als Transportmitarbeiter in leistungsmässiger Hinsicht limitierend auswirkten. In einer allfälligen bildungsentsprechenden Verweistätigkeit, die keine komplexeren sprachlichen Anforderungen beinhaltet, sei in leistungsmäs siger Hinsicht ebenfalls von keiner Einschränkung auszugehen. Tätigkeiten, die durchschnittliche Lese- und Rechtschreibefähigkeiten verlangten, seien jedoch nicht möglich. Aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Zügelmann keine Arbeitsfähigkeit mehr. In bildungsentsprechender, vor wiegend sitzender Verweistätigkeit bestehe aus rein neurologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus allgemein-inter nistischer Sicht seien dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren und mittel schweren Arbeiten mehr zuzumuten (S. 44). 4.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 44/6) wurde festgehalten, dass b eim Beschwerdeführer seit früher Kindheit die deutliche Unausgeglichenheit in Affektivität, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken und in Beziehung zu anderen
eindrücklich beschrieben sei . In Kindheit und Adoleszenz scheine es immer wieder zu depressiven Episoden bis hin zu schwer depressiver Ver stimmung einschliesslich Suizidalität gekommen zu sein, aber auch zu ausge prägter Affektlabilität, massiven Störungen der Impulskontrolle mit unkon trollierten Handlungen und Tätlichkeiten gegenüber anderen, Störungen von Wahrnehmung und Denken, vor allem Grössen- und Beziehungsideen sowie einem ausgeprägten Misstrauen und Schwierigkeiten in den Beziehungen zu anderen. Das Verhaltensmuster ziehe sich somit durch das ganze Leben des Beschwerdeführers und sei nicht episodisch begrenzt, sei zweifellos tiefgreifend und in vielen Situationen unpassend. Die Störung habe bereits in Kindheit und Adoleszenz zu deutlichem subjektivem Leiden geführt. Dieses Verhaltensmuster habe auch zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt, ebenfalls bereits seit der Schulzeit. Die Ausbildung sei nicht möglich gewesen und die berufliche Tätigkeit nur punktuell und nicht kontinuierlich
(S. 44). Aufgrund des Verlaufs und der vorliegenden, nicht sehr umfangreichen Litera tur zu Folgen des XYY-Syndroms sei am wahrscheinlichsten von einer Hirnrei fungs
- und Entwicklungsstörung auszugehen (S. 46). Im Gegensatz zu einem dauerhaft verlässlichen, stabilen und fraglos wohlwollenden familiären Milieu, das die Folgen einer solchen Störung auffangen und das vorhandene Potential fördern könne, hätten die Lebensumstände in Kindheit und Adoleszenz des Beschwerdeführers wahrscheinlich zur Akzentuierung der Persönlichkeits- und Verhaltensprobleme beigetragen. (S. 47 unten f.). Aufgrund seiner Entwicklungs- und Reifungsstörung des Gehirns mit ausge prägten Verhaltensauffälligkeiten und Anpassungsschwierigkeiten und ausge prägten Problemen in der Beziehungsaufnahme und Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Lehre abzuschliessen. Er sei delinquent geworden und habe Zeiten in Haft verbracht. Ab 1988 habe er kurze Anstellungen gefunden, die von Phasen der Nichter werbstätigkeit unterbrochen worden seien (S. 48). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausser seiner betagten Mutter kaum Menschen um sich habe, die ihm nahe stünden, sowie seine prekäre finanzielle Lage könnten als psychosoziale Belastungsfaktoren angesehen werden. Primär gehe es aber nicht um ein aus solchen Faktoren verselbständigtes psychisches Leiden, sondern um eine angeborene Chromosomenanomalie, die nach dem aktuellen Stand des Wissens nachgewiesenermassen häufiger zu Hirnreifungs- und -entwicklungsstörungen führe, unter ihnen Störungen der Persönlichkeit mit Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkungen der sprachlichen Kognition. Offen bleibe, ob zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sie wäre als zusätzliche Störung Folge der vielfältigen Belastungs- und Diskri minierungserfahrungen ab Kindheit und bis weit ins Erwachsenenleben hinein (S. 53). Als Ressource könnte man ansehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz sei ne r Einschränkungen gelungen sei, sich nach Einstellung der Invalidenrente irgendwie durchzuschlagen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, um seine Bemündigung zu kämpfen und in den letzten Jahren um eine Rente. Auch sei es ihm gelungen, seine Delinquenzserie zu beenden. Darüber hinaus sei sein Leben vor allem durch mangelnde Ressourcen in seiner näheren und ferneren sozialen Umgebung gekennzeichnet (S. 53 unten). Die Einschränkungen hätten wahrscheinlich bereits langfristig bestanden. Damit der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nutzen könne, seien etliche Voraussetzungen notwendig (gewesen): Klare Strukturen, ein Vorgesetzter, der mit den Einschränkungen umgehen könne, zu dem der Beschwerdeführer eini germassen Vertrauen fassen könne, eine wertschätzende, wohlwollende Arbeits atmosphäre, auch von Seiten der Arbeitskollegen, klar strukturierte Aufgaben mit ausreichend Gestaltungsspielraum, die Möglichkeit zu Pausen bei steigender Spannung, nicht zu lange Arbeitszeiten am Stück und keine zu enge Zusam menarbeit mit Kollegen. Dies entspreche geschützten Arbeitsbedingungen. Die Arbeitsfähigkeit unter solc hen Bedingungen entspreche 50 % . Die bisherige stundenweise Tätigkeit habe grundsätzlich solchen Anforderungen entsprochen (S. 55). 4.2.3
Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, dass ungelernte körperlich schwere Hilfsarbeitertätigkeiten, wie die bis herige als Zügelmann, definitiv und bleibend nicht mehr zumutbar seien . Eine bildungsentsprechende, körperlich leichte Verweistätigkeit sei medizinisch-theoretisch in einem Teilpensum von maximal 50 % zumutbar, wenn keine durchschnittlichen Lese- und Rechtschreibefähigkeiten verlangt würden. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob eine solche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt existiere. Der Beschwerdeführer qualifiziere deshalb nur noch für einen geschützten Arbeitsplatz. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, in der freien Marktwirtschaft, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 44/1 S. 46).
Der mutmassliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig zu rekon struieren. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden die Einschränkungen seit Geburt. Erhebliche Einschränkungen bestünden aktenmässig wahrscheinlich ab Frühjahr 2014 (S. 46 unten). 5. 5.1
Das Gerichtsgutachten entspricht sämtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 4. und 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. Die Gutachterinnen und Gutachtern kamen darin nach Durchführung allseitiger genauer Untersuchung in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen die bisher ausgeübte Tätig keit als Zügelmann nicht mehr und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zwar im Umfang von 50 %, jedoch lediglich in einer geschützten Stätte, zumut bar ist. Dies vermag insbesondere aufgrund des von der psychiatrischen Gut achterin beschriebenen Tätigkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 4.2.2) zu überzeu gen. 5.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheits bild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweis bedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnan ter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztbe richte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panik störungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). Hier zeigt sich die Beweis problematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswir kungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsicht lich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen (E. 7.1) . 5.3
Vorliegend wurde in psychiatrischer Hinsicht eine kombinierte Persönlichkeits störung mit vorwiegend Zügen einer paranoiden, einer schizoiden, einer Border line
- und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, am ehesten aufgrund einer Hirnreifungs- und Entwicklungsstörung im Rahmen des XYY-Syndroms ent sprechend ICD-10 F07.0, differentialdiagnostisch eine zusätzliche komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen Chromosomenanomalie, die nachgewiesenermassen häufiger zu Hirnreifungs- und -entwicklungsstörungen führe, unter ihnen Störungen der Persönlichkeit mit Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkungen der sprachlichen Kognition. Somit ist die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in wesentli chem Umfang auf somatische Ursachen zurückzuführen; eine Beweisproblema tik stellt sich nicht. Nachdem keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggra vation oder Simulation bestehen, ist kein strukturiertes Beweisverfahren not wendig. 5.4
Somit ist im Vergleich zur Situation, wie sie sich 1992 präsentierte, eine Ver schlechterung eingetreten; der Beschwerdeführer verfügt über keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit (zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vgl. nachfolgend E. 6.3). 6. 6.1
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglic hkeiten ausgegangen werden. Ins be son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter For m möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle deshalb zum Vorn herein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sonder n bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verl angten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperliche n Ein sat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invali de Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. We der gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliede rung noch im Rahmen der der ver sicherten Person auf einem ausgeglichenen A rbeitsmarkt offenstehenden Mög lichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwe rbsfähigkeit dürfen von ihr Vor kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind. Für die Invali ditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkre ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent sprechen wür den (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5 . März 2007 E. 4.2.3 mit Hinwei sen). 6.2
Die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen erweisen sich als derart erheb lich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verblei bende Arbeits kraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nut zen kann. Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) einen Fächer ver schiedenartiger Stellen, insbesondere auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), darf dennoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers wäre eine Tätig keit jedoch nur unter nicht rea l is tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, da in
sämtlichen Bereichen (Instruktion, Arbeitsumfeld, Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Person des Vorgesetzten und der Teammitglieder) ein Entgegenkommen Voraussetzung wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen.
Damit ergibt sich, dass die gesundheitl ichen Einschränkungen es dem Be schwer d eführer verunmöglichen, seine Restarbeitsfähigkei t auf dem allgemeinen Arbeits markt zu verwerten. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Er werbsunfähigkeit vor, welche An spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 6.3
Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, der Verlauf sei schwierig zu bestimmen. Aus neuropsychologi scher Sicht bestünden die Einschränkungen seit Geburt. Erhebliche Einschrän kungen bestünden aktenmässig wahrscheinlich ab Frühjahr 2014 (vgl. vorste hend E. 4.2.3). Es bestand aber bereits ab 2010 Teilerwerbstätigkeit (vgl.
Urk. 44/6 S. 55 unten), und die psychiatrische Gutachterin hielt fest, dass die Einschränkungen wahrscheinlich bereits langfristig bestanden hätten (vgl.
vor stehend E. 4.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Hauptdiagnose in einer angeborenen Chro mosomenanomalie begründet liegt, der Beschwerdeführer deshalb ab 1969 Leis tungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/6) und ab 1. Januar 1988 eine Rente bezog, im Verlauf sodann keine Ausbildung abschliessen und keine Arbeitsstelle länger halten konnte, was angesichts der Einschränkungen auf Krankheitsgründe zurückzuführen war - dies bestätigte die Beschwerdegegnerin bereits 1988, indem sie festhielt, die psychische Behinderung sei der Grund für seine Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/78/2) -, ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer bereits seit Eintritt ins Erwerbsalter bestehenden und nicht erst im Jahr 2014 anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei der einzigen längeren Arbeitstätigkeit bei der E.___ AG (vgl.
IK Aus zug; Urk. 8/139) handelte es sich denn auch im Wesentlichen um eine Anstellung im geschützten Rahmen, wurde dem Beschwerdeführer doch dort nach Lage der Akten grosses Verständnis entgegengebracht (vgl. Urk. 44/1 S. 30 Mitte, Urk. 44/6 S. 54 oben). Demzufolge besteht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invali denrente gemäss Art. 29 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs am 2 4. Mai 2013, mithin ab 1. November 201 3. 6.4
Was die Berechnung des Invaliditätsgrades angeht, so ist aufgrund des vorste hend Gesagten von Frühinvalidität auszugehen. Dies bestätigt auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in der Beschwerdeantwort festhielt, der Beschwerdeführer verfüge behinderungsbedingt über keine Ausbildung (vgl.
Urk. 7 S. 2). Besteht keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, so beträgt der Invaliditätsgrad ohnehin 100 % . Eine Berechnung des Invaliditäts grades anhand von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist demnach entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch gehalten, bei der Berechnung der Rentenhöhe Art. 37 Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 137 V 417 E. 2.1 und 2.2) zu berücksichtigen und eine Berechnung anhand dieser Bestimmung zu prüfen . 6.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes t zulegen und vorliegend auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r
unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2
D ie Kosten ein es G erichtsg utachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durch führung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl.
BGE
139 V 496 E. 4.3, 139 V 225 E. 4.3). Die von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren getätigten Abklä rungen waren ungenügend (vgl. vorstehend E. 4.1), wie sie selbst bestätigt (vgl. Urk. 7). Dementsprechend sind ihr die Kosten für das Gerichtsgutachten in
der Gesamthöhe von Fr. 22'871.95 aufzuerlegen (Urk. 43; BGE 143 V 269). Zur Höhe der Kosten ist festzuhalten, dass diese insbesondere auf die notwendige, aufwändige psychiatrische Begutachtung zurückzuführe n waren (vgl. Urk. 31). 7.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 1. Februar 2018 (Urk.
48) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 23 Stunden 54 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 169.90; insgesamt Fr. 5'845.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer),
geltend. In diesem Umfang ist er von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Oktober 2015 aufgehoben, und es wird unter Hinweis auf die Erwägungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 201 3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 22'871.95 zu erstatten.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 5'845.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31; Urk. 43; Urk. 48 und Urk. 49 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 7. November 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und Zusprache einer Rente, eventuell seien weitere medi zinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä rung. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3 1. Mai 2016 (Urk.
14) an seinem Leistungsantrag fest und sprach sich gegen eine Rückweisung aus. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 3. Juli 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16) . Mit Beschluss vom 1 7. August 2016 (Urk.
17) nahm das Gericht die Einholung eines Gerichtsgutachtens beim Z.___ oder der Medas
A.___ in Aussicht. Die Parteien erhoben keine Einwände (Urk. 19; Urk.
21). In der Folge wurde das Z.___ mit der Begutachtung beauftragt und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechts pflege bewilligt (Urk. 22). Der Auftrag wurde jedoch aufgrund der geltend gemachten voraussichtlichen Kosten mit Verfügung vom 2 4. Januar 2017 dem Z.___ entzogen und der Medas
A.___ erteilt (Urk. 27). Das Gutachten wurde mit Beschluss vom 1 9. April 2017 definitiv angeordnet (Urk.
36) und am 2 1. Dezember 2017 erstattet (Urk. 44). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 30.
Januar 2018 (Urk.
47) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12.
Februar 2018 auf Stellungnahme (Urk. 50), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 51). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt (S. 2 f.): Der Beschwerdeführer leide an einer Chondropathie beider Knie gelenke. Trotz akzentuierter Persönlichkeit sowie leichter bis mittelgradiger kognitiver Defizite habe er seit 1989 einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Somatisch sei es aufgrund der Knieprobleme im Vergleich zur letztma ligen Beurteilung im Jahr 2010 zu einer Verschlechterung gekommen. Da dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit immer noch vollumfänglich zumut bar sei, sei keine rententangierende Veränderung ausgewiesen. Die aus psychiatri scher und neuropsychologischer Sicht gestellten Diagnosen blieben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, auf das Gutachten der Y.___ GmbH könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Beispielsweise fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt über keine Ausbil dung verfüge. Die effektiven Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten deshalb nicht beurteilt werden.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), seine Erstausbildung habe er aus behinderungsbedingten Gründen abbrechen müssen, weshalb er als Frühinvali der gelte. Es dürfe deshalb nicht von den statistischen Lohndaten zur Berech nung des Valideneinkommens ausgegangen werden. Weiter finde die Aufhe bung der ursprünglichen ganzen Rente im Jahr 1992 in den Akten keine Stütze und sei von der Beschwerdegegnerin in Wiedererwägung zu ziehen. Auf das Gutachten der Y.___ GmbH könne nicht abgestellt werden (S. 5 f.). Dass Frühinvalidität vorliege, bestätige die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort (Urk. 14 S. 3) und ergebe sich aus dem Gerichtsgutachten. Dieses bestä tige, dass er im freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 47 S. 2).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und insbe sondere die Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist. Hinsichtlich der zu vergleichenden Sachverhalte (vgl. vorstehend E. 1.3)
hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Februar 2014 festgestellt, dass die der rentenverneinenden Ver fügung vo m 2 9. September 2010 zugrunde liegende medizinische Aktenlage ungenügend gewesen
sei, weshalb ein e
Verschlechterung nicht geprüft werden könne (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils; Urk. 8/171). Zu vergleichen ist somit die aktuelle Situation mit derjenigen, wie sie sich anlässlich der Rentenaufhe bung im Jahr 1992 (Urk. 8/125) präsentierte.
3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die nachstehend genannten Arztberichte Formu lierungen enthalten, die dem damaligen Wissensstand entsprechen mögen, heu t e jedoch so nicht mehr verwendet würden. Im Rahmen der Sachverhaltsabklä rung sind jedoch die ursprünglichen Wendungen wiederzugeben. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2. Februar 1988 (Urk. 8/72) folgende Diagnosen (Ziff. 3): - Riesenwuchs mit Chromosomenanomalie XYY - eingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule - bekannte psychische Probleme - schwer verhaltensgestörter Jugendlicher mit Kontaktschwierigkeiten und dranghaften Handlungen
Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig. Er habe nie eine Lehre absolviert. Eine Anlehre als Schreiner sei gescheitert. Aufgrund des Riesenwuchses mit klinisch deutlich verminderter Beweglichkeit der gesam ten Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeit nicht geeignet. Er habe den Wunsch, als Carosseriespengler tätig zu sein; diese Arbeit sei jedoch physisch und psychisch weniger geeignet (Ziff. 2). Aufgrund der ein maligen Untersuchung sei keine psychiatrische Beurteilung möglich gewesen (Ziff. 4.3). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothera pie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 2. Mai 1988 (Urk. 8/79) eine schwere Cha rakterneurose bei knapp durchschnittlicher Intelligenz, chronische Verwahrlo sung und eine Chromosomenanmoalie
XYY (Ziff. 3). Zur Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (Ziff. 1.5). 3.4
Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ stellten mit Bericht vom 2 7. September 1988 (Urk. 8/83) folgende Diagnosen (Ziff. 3): - XYY-Chromosomenanomalie seit Geburt - d ysproportionierter Grosswuchs - schwere Beziehungs- und Verhaltensstörungen mit mehrjähriger Heim- und Gefängniskarriere und Tendenz zur Verwahrlosung Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine Persönlichkeitsstruk tur limitiert. Diese sei gekennzeichnet durch eine zwar grosse Begeisterungsfä higkeit, die jedoch schnell erlahme, und eine geringe Frustrationstoleranz. Dazu komme eine Überschätzung der eigenen beruflichen Möglichkeiten (Ziff. 2). Mit einem verständnisvollen, geduldigen Arbeitgeber sei dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit zuzumuten. Dafür komme vor allem eine Anlehre und spätere Arbeit im Automobil gewerbe in Frage (Urk. 8/83/3). 3.5
Weitere medizinische Akten lagen vor Erlass der Verfügung vom 3. März 1992 (Urk. 8/125) nicht mehr vor (vgl. Urk. 8/117/1; wonach der Vormund des Versi cherten keinen Kontakt mehr zu ihm habe). Die Rentenaufhebung erfolgte auf grund der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verbesserung der Erwerbssituation, welche zu einem nicht anspruchsbegründenden Invaliditäts grad von 38 % führte (vgl. Urk. 8/121). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ GmbH vom 2 5. Mai 2015 (Urk. 8/213) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 39). Auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/215) vermoch ten die Gutachter keine Einschätzung abzugeben (vgl. Urk. 8/228). Da dieses Gutachten - auch nach Ansicht der Parteien - nicht beweiswertig ist, und keine weiteren aussagekräftigen medizinischen Einschätzungen vorliegen, wurde ein Gerichtsgutachten eingeholt. 4.2
4.2.1
Die Gutachterinnen und Gutachter der Medas
A.___ stellten in ihrem am 2 1. Dezember 2017 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung einer allgemein-internistischen, laborchemischen, rheumatologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 44/1-5) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 44 unten f.): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend Zügen einer parano iden, einer schizoiden, einer Borderline
- und einer dissozialen Persön lichkeitsstörung, am ehesten aufgrund einer Hirnreifungs- und Entwick lungsstörung im Rahmen des XYY-Syndroms entsprechend ICD
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglic hkeiten ausgegangen werden. Ins be son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter For m möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle deshalb zum Vorn herein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sonder n bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verl angten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperliche n Ein sat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invali de Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. We der gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliede rung noch im Rahmen der der ver sicherten Person auf einem ausgeglichenen A rbeitsmarkt offenstehenden Mög lichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwe rbsfähigkeit dürfen von ihr Vor kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind. Für die Invali ditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkre ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent sprechen wür den (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5 . März 2007 E. 4.2.3 mit Hinwei sen).
E. 6.2 Die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen erweisen sich als derart erheb lich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verblei bende Arbeits kraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nut zen kann. Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) einen Fächer ver schiedenartiger Stellen, insbesondere auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), darf dennoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers wäre eine Tätig keit jedoch nur unter nicht rea l is tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, da in
sämtlichen Bereichen (Instruktion, Arbeitsumfeld, Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Person des Vorgesetzten und der Teammitglieder) ein Entgegenkommen Voraussetzung wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen.
Damit ergibt sich, dass die gesundheitl ichen Einschränkungen es dem Be schwer d eführer verunmöglichen, seine Restarbeitsfähigkei t auf dem allgemeinen Arbeits markt zu verwerten. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Er werbsunfähigkeit vor, welche An spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
E. 6.3 Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, der Verlauf sei schwierig zu bestimmen. Aus neuropsychologi scher Sicht bestünden die Einschränkungen seit Geburt. Erhebliche Einschrän kungen bestünden aktenmässig wahrscheinlich ab Frühjahr 2014 (vgl. vorste hend E. 4.2.3). Es bestand aber bereits ab 2010 Teilerwerbstätigkeit (vgl.
Urk. 44/6 S. 55 unten), und die psychiatrische Gutachterin hielt fest, dass die Einschränkungen wahrscheinlich bereits langfristig bestanden hätten (vgl.
vor stehend E. 4.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Hauptdiagnose in einer angeborenen Chro mosomenanomalie begründet liegt, der Beschwerdeführer deshalb ab 1969 Leis tungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/6) und ab 1. Januar 1988 eine Rente bezog, im Verlauf sodann keine Ausbildung abschliessen und keine Arbeitsstelle länger halten konnte, was angesichts der Einschränkungen auf Krankheitsgründe zurückzuführen war - dies bestätigte die Beschwerdegegnerin bereits 1988, indem sie festhielt, die psychische Behinderung sei der Grund für seine Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/78/2) -, ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer bereits seit Eintritt ins Erwerbsalter bestehenden und nicht erst im Jahr 2014 anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei der einzigen längeren Arbeitstätigkeit bei der E.___ AG (vgl.
IK Aus zug; Urk. 8/139) handelte es sich denn auch im Wesentlichen um eine Anstellung im geschützten Rahmen, wurde dem Beschwerdeführer doch dort nach Lage der Akten grosses Verständnis entgegengebracht (vgl. Urk. 44/1 S. 30 Mitte, Urk. 44/6 S. 54 oben). Demzufolge besteht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invali denrente gemäss Art. 29 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs am 2 4. Mai 2013, mithin ab 1. November 201 3.
E. 6.4 Was die Berechnung des Invaliditätsgrades angeht, so ist aufgrund des vorste hend Gesagten von Frühinvalidität auszugehen. Dies bestätigt auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in der Beschwerdeantwort festhielt, der Beschwerdeführer verfüge behinderungsbedingt über keine Ausbildung (vgl.
Urk. 7 S. 2). Besteht keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, so beträgt der Invaliditätsgrad ohnehin 100 % . Eine Berechnung des Invaliditäts grades anhand von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist demnach entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch gehalten, bei der Berechnung der Rentenhöhe Art. 37 Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 137 V 417 E. 2.1 und 2.2) zu berücksichtigen und eine Berechnung anhand dieser Bestimmung zu prüfen .
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes t zulegen und vorliegend auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r
unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2
D ie Kosten ein es G erichtsg utachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durch führung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl.
BGE
139 V 496 E. 4.3, 139 V 225 E. 4.3). Die von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren getätigten Abklä rungen waren ungenügend (vgl. vorstehend E. 4.1), wie sie selbst bestätigt (vgl. Urk. 7). Dementsprechend sind ihr die Kosten für das Gerichtsgutachten in
der Gesamthöhe von Fr. 22'871.95 aufzuerlegen (Urk. 43; BGE 143 V 269). Zur Höhe der Kosten ist festzuhalten, dass diese insbesondere auf die notwendige, aufwändige psychiatrische Begutachtung zurückzuführe n waren (vgl. Urk. 31). 7.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 1. Februar 2018 (Urk.
48) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 23 Stunden 54 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 169.90; insgesamt Fr. 5'845.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer),
geltend. In diesem Umfang ist er von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Oktober 2015 aufgehoben, und es wird unter Hinweis auf die Erwägungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 201 3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 22'871.95 zu erstatten.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 5'845.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31; Urk. 43; Urk. 48 und Urk. 49 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F07.0 - differentialdiagnostisch zusätzliche komplexe posttraumatische Belastungs störung bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61 - Höhenangst ICD-10 F40.2 - Polyneuropathie sensomotorisch axonal bein- und distalbetont unklarer Ätiologie, DD genetische Form - leichte Minderleistung in verbalen exekutiven Teilbereichen sowie Lese- und Rechtschreibestörung bei ansonsten normgerechten kognitiven Leistungen - Femoropatellararthrose beidseits und beginnende femorotibiale Arthrose rechts - rezidivierende belastungsabhängige Rückenschmerzen mit/bei - Fehlstatik mit S-förmiger Skoliose und Hohlrundrücken - Grosswuchs bei Chromosomenanomalie (XYY-Syndrom) - statische Fussbeschwerden links mit/bei - Hohlfuss, Spreizfuss, Hallux
valgus beidseits und Krallenzehen II-V - Status nach rezidivierenden bilateralen zentralen Lungenembolien 2012 und 2014 - chronische venöse Insuffizienz Stadium III beidseits mit Status nach operativer Varizensanierung und postthrombotischem Syndrom Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurden genannt (S. 45): - leichtgradige Fingerpolyarthrose - Kopfschmerzen episodisch vom Spannungstyp - chronisches lumbovertrebrales bis lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Defizite - Status nach Semicastratio und Chemotherapie eines Seminoms des rech ten Hodens - aktuell rezidivfrei, Tumormarker negativ - Dyslipidämie, kontrollbedürftig - Seborrhoische Dermatitis - Nikotinabusus - GERD/Status nach Sooresophagitis - Rhinitis allergica - Hörminderung, hörgeräteversorgt Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Zügelmann nicht mehr zumutbar. In bildungsentsprechender adaptierter Verweistätigkeit unter Berücksichtigung eines positiven Fähigkeitsprofils bestehe aus rein rheumatolo gischer Sich t eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Aus rein neuropsychologischer Sicht fänden sich keine kognitiven Dysfunktionen, die sich auf die bisherige Tätigkeit als Transportmitarbeiter in leistungsmässiger Hinsicht limitierend auswirkten. In einer allfälligen bildungsentsprechenden Verweistätigkeit, die keine komplexeren sprachlichen Anforderungen beinhaltet, sei in leistungsmäs siger Hinsicht ebenfalls von keiner Einschränkung auszugehen. Tätigkeiten, die durchschnittliche Lese- und Rechtschreibefähigkeiten verlangten, seien jedoch nicht möglich. Aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Zügelmann keine Arbeitsfähigkeit mehr. In bildungsentsprechender, vor wiegend sitzender Verweistätigkeit bestehe aus rein neurologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus allgemein-inter nistischer Sicht seien dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren und mittel schweren Arbeiten mehr zuzumuten (S. 44). 4.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 44/6) wurde festgehalten, dass b eim Beschwerdeführer seit früher Kindheit die deutliche Unausgeglichenheit in Affektivität, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken und in Beziehung zu anderen
eindrücklich beschrieben sei . In Kindheit und Adoleszenz scheine es immer wieder zu depressiven Episoden bis hin zu schwer depressiver Ver stimmung einschliesslich Suizidalität gekommen zu sein, aber auch zu ausge prägter Affektlabilität, massiven Störungen der Impulskontrolle mit unkon trollierten Handlungen und Tätlichkeiten gegenüber anderen, Störungen von Wahrnehmung und Denken, vor allem Grössen- und Beziehungsideen sowie einem ausgeprägten Misstrauen und Schwierigkeiten in den Beziehungen zu anderen. Das Verhaltensmuster ziehe sich somit durch das ganze Leben des Beschwerdeführers und sei nicht episodisch begrenzt, sei zweifellos tiefgreifend und in vielen Situationen unpassend. Die Störung habe bereits in Kindheit und Adoleszenz zu deutlichem subjektivem Leiden geführt. Dieses Verhaltensmuster habe auch zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt, ebenfalls bereits seit der Schulzeit. Die Ausbildung sei nicht möglich gewesen und die berufliche Tätigkeit nur punktuell und nicht kontinuierlich
(S. 44). Aufgrund des Verlaufs und der vorliegenden, nicht sehr umfangreichen Litera tur zu Folgen des XYY-Syndroms sei am wahrscheinlichsten von einer Hirnrei fungs
- und Entwicklungsstörung auszugehen (S. 46). Im Gegensatz zu einem dauerhaft verlässlichen, stabilen und fraglos wohlwollenden familiären Milieu, das die Folgen einer solchen Störung auffangen und das vorhandene Potential fördern könne, hätten die Lebensumstände in Kindheit und Adoleszenz des Beschwerdeführers wahrscheinlich zur Akzentuierung der Persönlichkeits- und Verhaltensprobleme beigetragen. (S. 47 unten f.). Aufgrund seiner Entwicklungs- und Reifungsstörung des Gehirns mit ausge prägten Verhaltensauffälligkeiten und Anpassungsschwierigkeiten und ausge prägten Problemen in der Beziehungsaufnahme und Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Lehre abzuschliessen. Er sei delinquent geworden und habe Zeiten in Haft verbracht. Ab 1988 habe er kurze Anstellungen gefunden, die von Phasen der Nichter werbstätigkeit unterbrochen worden seien (S. 48). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausser seiner betagten Mutter kaum Menschen um sich habe, die ihm nahe stünden, sowie seine prekäre finanzielle Lage könnten als psychosoziale Belastungsfaktoren angesehen werden. Primär gehe es aber nicht um ein aus solchen Faktoren verselbständigtes psychisches Leiden, sondern um eine angeborene Chromosomenanomalie, die nach dem aktuellen Stand des Wissens nachgewiesenermassen häufiger zu Hirnreifungs- und -entwicklungsstörungen führe, unter ihnen Störungen der Persönlichkeit mit Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkungen der sprachlichen Kognition. Offen bleibe, ob zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sie wäre als zusätzliche Störung Folge der vielfältigen Belastungs- und Diskri minierungserfahrungen ab Kindheit und bis weit ins Erwachsenenleben hinein (S. 53). Als Ressource könnte man ansehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz sei ne r Einschränkungen gelungen sei, sich nach Einstellung der Invalidenrente irgendwie durchzuschlagen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, um seine Bemündigung zu kämpfen und in den letzten Jahren um eine Rente. Auch sei es ihm gelungen, seine Delinquenzserie zu beenden. Darüber hinaus sei sein Leben vor allem durch mangelnde Ressourcen in seiner näheren und ferneren sozialen Umgebung gekennzeichnet (S. 53 unten). Die Einschränkungen hätten wahrscheinlich bereits langfristig bestanden. Damit der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nutzen könne, seien etliche Voraussetzungen notwendig (gewesen): Klare Strukturen, ein Vorgesetzter, der mit den Einschränkungen umgehen könne, zu dem der Beschwerdeführer eini germassen Vertrauen fassen könne, eine wertschätzende, wohlwollende Arbeits atmosphäre, auch von Seiten der Arbeitskollegen, klar strukturierte Aufgaben mit ausreichend Gestaltungsspielraum, die Möglichkeit zu Pausen bei steigender Spannung, nicht zu lange Arbeitszeiten am Stück und keine zu enge Zusam menarbeit mit Kollegen. Dies entspreche geschützten Arbeitsbedingungen. Die Arbeitsfähigkeit unter solc hen Bedingungen entspreche 50 % . Die bisherige stundenweise Tätigkeit habe grundsätzlich solchen Anforderungen entsprochen (S. 55). 4.2.3
Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, dass ungelernte körperlich schwere Hilfsarbeitertätigkeiten, wie die bis herige als Zügelmann, definitiv und bleibend nicht mehr zumutbar seien . Eine bildungsentsprechende, körperlich leichte Verweistätigkeit sei medizinisch-theoretisch in einem Teilpensum von maximal 50 % zumutbar, wenn keine durchschnittlichen Lese- und Rechtschreibefähigkeiten verlangt würden. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob eine solche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt existiere. Der Beschwerdeführer qualifiziere deshalb nur noch für einen geschützten Arbeitsplatz. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, in der freien Marktwirtschaft, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 44/1 S. 46).
Der mutmassliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig zu rekon struieren. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden die Einschränkungen seit Geburt. Erhebliche Einschränkungen bestünden aktenmässig wahrscheinlich ab Frühjahr 2014 (S. 46 unten). 5. 5.1
Das Gerichtsgutachten entspricht sämtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 4. und 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. Die Gutachterinnen und Gutachtern kamen darin nach Durchführung allseitiger genauer Untersuchung in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen die bisher ausgeübte Tätig keit als Zügelmann nicht mehr und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zwar im Umfang von 50 %, jedoch lediglich in einer geschützten Stätte, zumut bar ist. Dies vermag insbesondere aufgrund des von der psychiatrischen Gut achterin beschriebenen Tätigkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 4.2.2) zu überzeu gen. 5.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheits bild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweis bedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnan ter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztbe richte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panik störungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). Hier zeigt sich die Beweis problematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswir kungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsicht lich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen (E. 7.1) . 5.3
Vorliegend wurde in psychiatrischer Hinsicht eine kombinierte Persönlichkeits störung mit vorwiegend Zügen einer paranoiden, einer schizoiden, einer Border line
- und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, am ehesten aufgrund einer Hirnreifungs- und Entwicklungsstörung im Rahmen des XYY-Syndroms ent sprechend ICD-10 F07.0, differentialdiagnostisch eine zusätzliche komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen Chromosomenanomalie, die nachgewiesenermassen häufiger zu Hirnreifungs- und -entwicklungsstörungen führe, unter ihnen Störungen der Persönlichkeit mit Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkungen der sprachlichen Kognition. Somit ist die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in wesentli chem Umfang auf somatische Ursachen zurückzuführen; eine Beweisproblema tik stellt sich nicht. Nachdem keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggra vation oder Simulation bestehen, ist kein strukturiertes Beweisverfahren not wendig. 5.4
Somit ist im Vergleich zur Situation, wie sie sich 1992 präsentierte, eine Ver schlechterung eingetreten; der Beschwerdeführer verfügt über keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit (zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vgl. nachfolgend E. 6.3). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01226
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
20. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1964, erhielt als Kind und Jugendlicher
medizinische und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung. Mit Ver fügung vom 1. Januar 1989 (Urk. 8/85) wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab
1. Janu ar 1988 eine ganze Invalidenrente ausge richtet. Diese Rente wurde am 1 4. August 1990 per 3 0. Juni 1989 aufgrund einer Mel depflichtverletzung aufgehoben, da der Beschwerdeführer zwischen zeitlich gearbeitet hab
e. Ab
1. Januar 1990 bezog er aufgrund geänderte r Ein kommens verhältnisse eine halbe Rente (vgl. Urk. 8/104). Er arbeitete stunden weise als Möbeltransporter, Lagermitarbeiter und Monteur (Urk. 8/134 Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; Urk. 8/132/6), was 1992 zur Einstellung der Rente führte (Verfügung vom 3. März 1992; Urk. 8/125; vgl. Urk. 8/123-124). Am 9. Januar 2010 meldete er sich wegen verschiedene r organische r Beein trächtigungen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8 /132 Ziff. 6.1; Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/145). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 24. Mai 2013 (Urk. 8/147) meldete sich der Versicherte erneut bei der Inv a lidenversicher ung an. Mi t Verfügung vom 11. September 2013 trat die IV Stelle auf das Leis t ungs begehren nicht ein (Urk. 8/158). Die dagegen am 21.
September 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/160/3-4) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 1. Februar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zum Eintreten auf die Neuanmeldung und zur Abklärung des Sachverhalts zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2013.00855; Urk. 8/171). 1.3
In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle unter anderem ein poly disziplinäres Gutachten der Y.___ GmbH, Gutachtenstelle O.___, ein, wel ches am 2 5. Februar 2015 erstattet (Urk. 8/213/1-41) und am 2 7. Juni 2015 (Urk. 8/228) ergänzt wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
8/235) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/239 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 7. November 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und Zusprache einer Rente, eventuell seien weitere medi zinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä rung. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3 1. Mai 2016 (Urk.
14) an seinem Leistungsantrag fest und sprach sich gegen eine Rückweisung aus. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 3. Juli 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16) . Mit Beschluss vom 1 7. August 2016 (Urk.
17) nahm das Gericht die Einholung eines Gerichtsgutachtens beim Z.___ oder der Medas
A.___ in Aussicht. Die Parteien erhoben keine Einwände (Urk. 19; Urk.
21). In der Folge wurde das Z.___ mit der Begutachtung beauftragt und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechts pflege bewilligt (Urk. 22). Der Auftrag wurde jedoch aufgrund der geltend gemachten voraussichtlichen Kosten mit Verfügung vom 2 4. Januar 2017 dem Z.___ entzogen und der Medas
A.___ erteilt (Urk. 27). Das Gutachten wurde mit Beschluss vom 1 9. April 2017 definitiv angeordnet (Urk.
36) und am 2 1. Dezember 2017 erstattet (Urk. 44). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 30.
Januar 2018 (Urk.
47) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12.
Februar 2018 auf Stellungnahme (Urk. 50), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 51). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) wie folgt (S. 2 f.): Der Beschwerdeführer leide an einer Chondropathie beider Knie gelenke. Trotz akzentuierter Persönlichkeit sowie leichter bis mittelgradiger kognitiver Defizite habe er seit 1989 einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Somatisch sei es aufgrund der Knieprobleme im Vergleich zur letztma ligen Beurteilung im Jahr 2010 zu einer Verschlechterung gekommen. Da dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit immer noch vollumfänglich zumut bar sei, sei keine rententangierende Veränderung ausgewiesen. Die aus psychiatri scher und neuropsychologischer Sicht gestellten Diagnosen blieben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, auf das Gutachten der Y.___ GmbH könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Beispielsweise fehle eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt über keine Ausbil dung verfüge. Die effektiven Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten deshalb nicht beurteilt werden. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), seine Erstausbildung habe er aus behinderungsbedingten Gründen abbrechen müssen, weshalb er als Frühinvali der gelte. Es dürfe deshalb nicht von den statistischen Lohndaten zur Berech nung des Valideneinkommens ausgegangen werden. Weiter finde die Aufhe bung der ursprünglichen ganzen Rente im Jahr 1992 in den Akten keine Stütze und sei von der Beschwerdegegnerin in Wiedererwägung zu ziehen. Auf das Gutachten der Y.___ GmbH könne nicht abgestellt werden (S. 5 f.). Dass Frühinvalidität vorliege, bestätige die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort (Urk. 14 S. 3) und ergebe sich aus dem Gerichtsgutachten. Dieses bestä tige, dass er im freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 47 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und insbe sondere die Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist. Hinsichtlich der zu vergleichenden Sachverhalte (vgl. vorstehend E. 1.3)
hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Februar 2014 festgestellt, dass die der rentenverneinenden Ver fügung vo m 2 9. September 2010 zugrunde liegende medizinische Aktenlage ungenügend gewesen
sei, weshalb ein e
Verschlechterung nicht geprüft werden könne (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils; Urk. 8/171). Zu vergleichen ist somit die aktuelle Situation mit derjenigen, wie sie sich anlässlich der Rentenaufhe bung im Jahr 1992 (Urk. 8/125) präsentierte.
3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die nachstehend genannten Arztberichte Formu lierungen enthalten, die dem damaligen Wissensstand entsprechen mögen, heu t e jedoch so nicht mehr verwendet würden. Im Rahmen der Sachverhaltsabklä rung sind jedoch die ursprünglichen Wendungen wiederzugeben. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 2. Februar 1988 (Urk. 8/72) folgende Diagnosen (Ziff. 3): - Riesenwuchs mit Chromosomenanomalie XYY - eingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule - bekannte psychische Probleme - schwer verhaltensgestörter Jugendlicher mit Kontaktschwierigkeiten und dranghaften Handlungen
Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig. Er habe nie eine Lehre absolviert. Eine Anlehre als Schreiner sei gescheitert. Aufgrund des Riesenwuchses mit klinisch deutlich verminderter Beweglichkeit der gesam ten Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeit nicht geeignet. Er habe den Wunsch, als Carosseriespengler tätig zu sein; diese Arbeit sei jedoch physisch und psychisch weniger geeignet (Ziff. 2). Aufgrund der ein maligen Untersuchung sei keine psychiatrische Beurteilung möglich gewesen (Ziff. 4.3). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothera pie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 2. Mai 1988 (Urk. 8/79) eine schwere Cha rakterneurose bei knapp durchschnittlicher Intelligenz, chronische Verwahrlo sung und eine Chromosomenanmoalie
XYY (Ziff. 3). Zur Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (Ziff. 1.5). 3.4
Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ stellten mit Bericht vom 2 7. September 1988 (Urk. 8/83) folgende Diagnosen (Ziff. 3): - XYY-Chromosomenanomalie seit Geburt - d ysproportionierter Grosswuchs - schwere Beziehungs- und Verhaltensstörungen mit mehrjähriger Heim- und Gefängniskarriere und Tendenz zur Verwahrlosung Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine Persönlichkeitsstruk tur limitiert. Diese sei gekennzeichnet durch eine zwar grosse Begeisterungsfä higkeit, die jedoch schnell erlahme, und eine geringe Frustrationstoleranz. Dazu komme eine Überschätzung der eigenen beruflichen Möglichkeiten (Ziff. 2). Mit einem verständnisvollen, geduldigen Arbeitgeber sei dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit zuzumuten. Dafür komme vor allem eine Anlehre und spätere Arbeit im Automobil gewerbe in Frage (Urk. 8/83/3). 3.5
Weitere medizinische Akten lagen vor Erlass der Verfügung vom 3. März 1992 (Urk. 8/125) nicht mehr vor (vgl. Urk. 8/117/1; wonach der Vormund des Versi cherten keinen Kontakt mehr zu ihm habe). Die Rentenaufhebung erfolgte auf grund der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verbesserung der Erwerbssituation, welche zu einem nicht anspruchsbegründenden Invaliditäts grad von 38 % führte (vgl. Urk. 8/121). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ GmbH vom 2 5. Mai 2015 (Urk. 8/213) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 39). Auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/215) vermoch ten die Gutachter keine Einschätzung abzugeben (vgl. Urk. 8/228). Da dieses Gutachten - auch nach Ansicht der Parteien - nicht beweiswertig ist, und keine weiteren aussagekräftigen medizinischen Einschätzungen vorliegen, wurde ein Gerichtsgutachten eingeholt. 4.2
4.2.1
Die Gutachterinnen und Gutachter der Medas
A.___ stellten in ihrem am 2 1. Dezember 2017 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung einer allgemein-internistischen, laborchemischen, rheumatologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 44/1-5) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 44 unten f.): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend Zügen einer parano iden, einer schizoiden, einer Borderline
- und einer dissozialen Persön lichkeitsstörung, am ehesten aufgrund einer Hirnreifungs- und Entwick lungsstörung im Rahmen des XYY-Syndroms entsprechend ICD 10 F07.0 - differentialdiagnostisch zusätzliche komplexe posttraumatische Belastungs störung bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61 - Höhenangst ICD-10 F40.2 - Polyneuropathie sensomotorisch axonal bein- und distalbetont unklarer Ätiologie, DD genetische Form - leichte Minderleistung in verbalen exekutiven Teilbereichen sowie Lese- und Rechtschreibestörung bei ansonsten normgerechten kognitiven Leistungen - Femoropatellararthrose beidseits und beginnende femorotibiale Arthrose rechts - rezidivierende belastungsabhängige Rückenschmerzen mit/bei - Fehlstatik mit S-förmiger Skoliose und Hohlrundrücken - Grosswuchs bei Chromosomenanomalie (XYY-Syndrom) - statische Fussbeschwerden links mit/bei - Hohlfuss, Spreizfuss, Hallux
valgus beidseits und Krallenzehen II-V - Status nach rezidivierenden bilateralen zentralen Lungenembolien 2012 und 2014 - chronische venöse Insuffizienz Stadium III beidseits mit Status nach operativer Varizensanierung und postthrombotischem Syndrom Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurden genannt (S. 45): - leichtgradige Fingerpolyarthrose - Kopfschmerzen episodisch vom Spannungstyp - chronisches lumbovertrebrales bis lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Defizite - Status nach Semicastratio und Chemotherapie eines Seminoms des rech ten Hodens - aktuell rezidivfrei, Tumormarker negativ - Dyslipidämie, kontrollbedürftig - Seborrhoische Dermatitis - Nikotinabusus - GERD/Status nach Sooresophagitis - Rhinitis allergica - Hörminderung, hörgeräteversorgt Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Zügelmann nicht mehr zumutbar. In bildungsentsprechender adaptierter Verweistätigkeit unter Berücksichtigung eines positiven Fähigkeitsprofils bestehe aus rein rheumatolo gischer Sich t eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Aus rein neuropsychologischer Sicht fänden sich keine kognitiven Dysfunktionen, die sich auf die bisherige Tätigkeit als Transportmitarbeiter in leistungsmässiger Hinsicht limitierend auswirkten. In einer allfälligen bildungsentsprechenden Verweistätigkeit, die keine komplexeren sprachlichen Anforderungen beinhaltet, sei in leistungsmäs siger Hinsicht ebenfalls von keiner Einschränkung auszugehen. Tätigkeiten, die durchschnittliche Lese- und Rechtschreibefähigkeiten verlangten, seien jedoch nicht möglich. Aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Zügelmann keine Arbeitsfähigkeit mehr. In bildungsentsprechender, vor wiegend sitzender Verweistätigkeit bestehe aus rein neurologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus allgemein-inter nistischer Sicht seien dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren und mittel schweren Arbeiten mehr zuzumuten (S. 44). 4.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 44/6) wurde festgehalten, dass b eim Beschwerdeführer seit früher Kindheit die deutliche Unausgeglichenheit in Affektivität, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken und in Beziehung zu anderen
eindrücklich beschrieben sei . In Kindheit und Adoleszenz scheine es immer wieder zu depressiven Episoden bis hin zu schwer depressiver Ver stimmung einschliesslich Suizidalität gekommen zu sein, aber auch zu ausge prägter Affektlabilität, massiven Störungen der Impulskontrolle mit unkon trollierten Handlungen und Tätlichkeiten gegenüber anderen, Störungen von Wahrnehmung und Denken, vor allem Grössen- und Beziehungsideen sowie einem ausgeprägten Misstrauen und Schwierigkeiten in den Beziehungen zu anderen. Das Verhaltensmuster ziehe sich somit durch das ganze Leben des Beschwerdeführers und sei nicht episodisch begrenzt, sei zweifellos tiefgreifend und in vielen Situationen unpassend. Die Störung habe bereits in Kindheit und Adoleszenz zu deutlichem subjektivem Leiden geführt. Dieses Verhaltensmuster habe auch zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt, ebenfalls bereits seit der Schulzeit. Die Ausbildung sei nicht möglich gewesen und die berufliche Tätigkeit nur punktuell und nicht kontinuierlich
(S. 44). Aufgrund des Verlaufs und der vorliegenden, nicht sehr umfangreichen Litera tur zu Folgen des XYY-Syndroms sei am wahrscheinlichsten von einer Hirnrei fungs
- und Entwicklungsstörung auszugehen (S. 46). Im Gegensatz zu einem dauerhaft verlässlichen, stabilen und fraglos wohlwollenden familiären Milieu, das die Folgen einer solchen Störung auffangen und das vorhandene Potential fördern könne, hätten die Lebensumstände in Kindheit und Adoleszenz des Beschwerdeführers wahrscheinlich zur Akzentuierung der Persönlichkeits- und Verhaltensprobleme beigetragen. (S. 47 unten f.). Aufgrund seiner Entwicklungs- und Reifungsstörung des Gehirns mit ausge prägten Verhaltensauffälligkeiten und Anpassungsschwierigkeiten und ausge prägten Problemen in der Beziehungsaufnahme und Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Lehre abzuschliessen. Er sei delinquent geworden und habe Zeiten in Haft verbracht. Ab 1988 habe er kurze Anstellungen gefunden, die von Phasen der Nichter werbstätigkeit unterbrochen worden seien (S. 48). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausser seiner betagten Mutter kaum Menschen um sich habe, die ihm nahe stünden, sowie seine prekäre finanzielle Lage könnten als psychosoziale Belastungsfaktoren angesehen werden. Primär gehe es aber nicht um ein aus solchen Faktoren verselbständigtes psychisches Leiden, sondern um eine angeborene Chromosomenanomalie, die nach dem aktuellen Stand des Wissens nachgewiesenermassen häufiger zu Hirnreifungs- und -entwicklungsstörungen führe, unter ihnen Störungen der Persönlichkeit mit Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkungen der sprachlichen Kognition. Offen bleibe, ob zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sie wäre als zusätzliche Störung Folge der vielfältigen Belastungs- und Diskri minierungserfahrungen ab Kindheit und bis weit ins Erwachsenenleben hinein (S. 53). Als Ressource könnte man ansehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz sei ne r Einschränkungen gelungen sei, sich nach Einstellung der Invalidenrente irgendwie durchzuschlagen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, um seine Bemündigung zu kämpfen und in den letzten Jahren um eine Rente. Auch sei es ihm gelungen, seine Delinquenzserie zu beenden. Darüber hinaus sei sein Leben vor allem durch mangelnde Ressourcen in seiner näheren und ferneren sozialen Umgebung gekennzeichnet (S. 53 unten). Die Einschränkungen hätten wahrscheinlich bereits langfristig bestanden. Damit der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nutzen könne, seien etliche Voraussetzungen notwendig (gewesen): Klare Strukturen, ein Vorgesetzter, der mit den Einschränkungen umgehen könne, zu dem der Beschwerdeführer eini germassen Vertrauen fassen könne, eine wertschätzende, wohlwollende Arbeits atmosphäre, auch von Seiten der Arbeitskollegen, klar strukturierte Aufgaben mit ausreichend Gestaltungsspielraum, die Möglichkeit zu Pausen bei steigender Spannung, nicht zu lange Arbeitszeiten am Stück und keine zu enge Zusam menarbeit mit Kollegen. Dies entspreche geschützten Arbeitsbedingungen. Die Arbeitsfähigkeit unter solc hen Bedingungen entspreche 50 % . Die bisherige stundenweise Tätigkeit habe grundsätzlich solchen Anforderungen entsprochen (S. 55). 4.2.3
Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, dass ungelernte körperlich schwere Hilfsarbeitertätigkeiten, wie die bis herige als Zügelmann, definitiv und bleibend nicht mehr zumutbar seien . Eine bildungsentsprechende, körperlich leichte Verweistätigkeit sei medizinisch-theoretisch in einem Teilpensum von maximal 50 % zumutbar, wenn keine durchschnittlichen Lese- und Rechtschreibefähigkeiten verlangt würden. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob eine solche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt existiere. Der Beschwerdeführer qualifiziere deshalb nur noch für einen geschützten Arbeitsplatz. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, in der freien Marktwirtschaft, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 44/1 S. 46).
Der mutmassliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig zu rekon struieren. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden die Einschränkungen seit Geburt. Erhebliche Einschränkungen bestünden aktenmässig wahrscheinlich ab Frühjahr 2014 (S. 46 unten). 5. 5.1
Das Gerichtsgutachten entspricht sämtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 4. und 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. Die Gutachterinnen und Gutachtern kamen darin nach Durchführung allseitiger genauer Untersuchung in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen die bisher ausgeübte Tätig keit als Zügelmann nicht mehr und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zwar im Umfang von 50 %, jedoch lediglich in einer geschützten Stätte, zumut bar ist. Dies vermag insbesondere aufgrund des von der psychiatrischen Gut achterin beschriebenen Tätigkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 4.2.2) zu überzeu gen. 5.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheits bild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweis bedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnan ter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztbe richte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panik störungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). Hier zeigt sich die Beweis problematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswir kungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsicht lich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen (E. 7.1) . 5.3
Vorliegend wurde in psychiatrischer Hinsicht eine kombinierte Persönlichkeits störung mit vorwiegend Zügen einer paranoiden, einer schizoiden, einer Border line
- und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, am ehesten aufgrund einer Hirnreifungs- und Entwicklungsstörung im Rahmen des XYY-Syndroms ent sprechend ICD-10 F07.0, differentialdiagnostisch eine zusätzliche komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen Chromosomenanomalie, die nachgewiesenermassen häufiger zu Hirnreifungs- und -entwicklungsstörungen führe, unter ihnen Störungen der Persönlichkeit mit Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkungen der sprachlichen Kognition. Somit ist die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in wesentli chem Umfang auf somatische Ursachen zurückzuführen; eine Beweisproblema tik stellt sich nicht. Nachdem keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggra vation oder Simulation bestehen, ist kein strukturiertes Beweisverfahren not wendig. 5.4
Somit ist im Vergleich zur Situation, wie sie sich 1992 präsentierte, eine Ver schlechterung eingetreten; der Beschwerdeführer verfügt über keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit (zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vgl. nachfolgend E. 6.3). 6. 6.1
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglic hkeiten ausgegangen werden. Ins be son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter For m möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle deshalb zum Vorn herein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sonder n bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verl angten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperliche n Ein sat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invali de Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. We der gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliede rung noch im Rahmen der der ver sicherten Person auf einem ausgeglichenen A rbeitsmarkt offenstehenden Mög lichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwe rbsfähigkeit dürfen von ihr Vor kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind. Für die Invali ditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkre ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent sprechen wür den (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5 . März 2007 E. 4.2.3 mit Hinwei sen). 6.2
Die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen erweisen sich als derart erheb lich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verblei bende Arbeits kraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nut zen kann. Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) einen Fächer ver schiedenartiger Stellen, insbesondere auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), darf dennoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers wäre eine Tätig keit jedoch nur unter nicht rea l is tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, da in
sämtlichen Bereichen (Instruktion, Arbeitsumfeld, Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Person des Vorgesetzten und der Teammitglieder) ein Entgegenkommen Voraussetzung wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen.
Damit ergibt sich, dass die gesundheitl ichen Einschränkungen es dem Be schwer d eführer verunmöglichen, seine Restarbeitsfähigkei t auf dem allgemeinen Arbeits markt zu verwerten. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Er werbsunfähigkeit vor, welche An spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 6.3
Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, der Verlauf sei schwierig zu bestimmen. Aus neuropsychologi scher Sicht bestünden die Einschränkungen seit Geburt. Erhebliche Einschrän kungen bestünden aktenmässig wahrscheinlich ab Frühjahr 2014 (vgl. vorste hend E. 4.2.3). Es bestand aber bereits ab 2010 Teilerwerbstätigkeit (vgl.
Urk. 44/6 S. 55 unten), und die psychiatrische Gutachterin hielt fest, dass die Einschränkungen wahrscheinlich bereits langfristig bestanden hätten (vgl.
vor stehend E. 4.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Hauptdiagnose in einer angeborenen Chro mosomenanomalie begründet liegt, der Beschwerdeführer deshalb ab 1969 Leis tungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/6) und ab 1. Januar 1988 eine Rente bezog, im Verlauf sodann keine Ausbildung abschliessen und keine Arbeitsstelle länger halten konnte, was angesichts der Einschränkungen auf Krankheitsgründe zurückzuführen war - dies bestätigte die Beschwerdegegnerin bereits 1988, indem sie festhielt, die psychische Behinderung sei der Grund für seine Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/78/2) -, ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer bereits seit Eintritt ins Erwerbsalter bestehenden und nicht erst im Jahr 2014 anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei der einzigen längeren Arbeitstätigkeit bei der E.___ AG (vgl.
IK Aus zug; Urk. 8/139) handelte es sich denn auch im Wesentlichen um eine Anstellung im geschützten Rahmen, wurde dem Beschwerdeführer doch dort nach Lage der Akten grosses Verständnis entgegengebracht (vgl. Urk. 44/1 S. 30 Mitte, Urk. 44/6 S. 54 oben). Demzufolge besteht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invali denrente gemäss Art. 29 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs am 2 4. Mai 2013, mithin ab 1. November 201 3. 6.4
Was die Berechnung des Invaliditätsgrades angeht, so ist aufgrund des vorste hend Gesagten von Frühinvalidität auszugehen. Dies bestätigt auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in der Beschwerdeantwort festhielt, der Beschwerdeführer verfüge behinderungsbedingt über keine Ausbildung (vgl.
Urk. 7 S. 2). Besteht keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, so beträgt der Invaliditätsgrad ohnehin 100 % . Eine Berechnung des Invaliditäts grades anhand von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist demnach entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch gehalten, bei der Berechnung der Rentenhöhe Art. 37 Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 137 V 417 E. 2.1 und 2.2) zu berücksichtigen und eine Berechnung anhand dieser Bestimmung zu prüfen . 6.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes t zulegen und vorliegend auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r
unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2
D ie Kosten ein es G erichtsg utachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durch führung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl.
BGE
139 V 496 E. 4.3, 139 V 225 E. 4.3). Die von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren getätigten Abklä rungen waren ungenügend (vgl. vorstehend E. 4.1), wie sie selbst bestätigt (vgl. Urk. 7). Dementsprechend sind ihr die Kosten für das Gerichtsgutachten in
der Gesamthöhe von Fr. 22'871.95 aufzuerlegen (Urk. 43; BGE 143 V 269). Zur Höhe der Kosten ist festzuhalten, dass diese insbesondere auf die notwendige, aufwändige psychiatrische Begutachtung zurückzuführe n waren (vgl. Urk. 31). 7.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 1. Februar 2018 (Urk.
48) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 23 Stunden 54 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 169.90; insgesamt Fr. 5'845.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer),
geltend. In diesem Umfang ist er von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Oktober 2015 aufgehoben, und es wird unter Hinweis auf die Erwägungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 201 3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 22'871.95 zu erstatten.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 5'845.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31; Urk. 43; Urk. 48 und Urk. 49 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard