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IV.2013.00822

Befristete Rente; Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Abstellen auf Stellungnahme des RAD.

Zürich SozVersG · 2015-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969,

von Z.___ , reiste im Jahr 198 8 in die Schweiz ein ( Urk. 8 /1 /1), wo sie seit 1. Juni 1989 als Küchenhilfe

im A.___

tätig war ( Urk. 8/10 /1-2 ) . Am 2 5. August 2011 meldete sie sich mit Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einem am 2 0. Januar 2011 erlittenen doppelten Bein bruch ( Urk. 8/1/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1, Urk.

8/4). Die IV-Stelle tätige Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( Urk. 8/5-6 , Urk. 8/10 ) und medizi ni scher ( Urk. 8/8-9 , Urk. 8/24-25 ) Hinsicht und zog die Akten der Unfall ver si cherung (Urk. 8/7) bei . Mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2012 stellte sie der Ver si cherten die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Februar bis 31. Mai 2012 in Aussicht ( Urk. 8/30). Dagegen erhob die Unfallversicherung von X.___ am 15. Mai 2012 Einwand ( Urk. 8/31 /1 , unter Beilage weiterer medi zinische r

Unterlagen [Urk. 8/31/4- 20 ] ). Vom 1. bis 2 9. Mai 2012 hielt sich die Versicherte zur me di zinischen Abklärung und Zumutbarkeitsbeurteilung in der B.___ auf ( Urk. 8/ 39 ). Mit Eingabe vom 2 4. August 2012 ( Urk. 8/40) erhob die Ver sicherte ebenfalls Einwand gegen de n Vorbescheid vom 1 1. Mai 201 2.

Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Unterlagen der Unfall versiche rung zu den Akten (Urk.

8/43-44) .

Nach Prüfung der Einwände verfügte sie am 5. August 2013 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2013 sei ihr eine ganze In validenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinischen Ab klä run gen anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Ferner seien ihr e ventualiter berufliche Mass nahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-62] ) , was der Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 1. Oktober 2013 zur Ke nntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über de n 3 1. Mai 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Berufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefoch tenen Rentenverfügung vom 5.

August 2013 (Urk. 2), weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl.

BGE 125 V 413 E.

1a mit weiteren Hinweisen) und auf den entsprechenden Antrag der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht einzutreten ist. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2013 ( Urk. 2) führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin ab dem 2 1. Februar 2012 erheblich verbessert habe. Aus ärztlicher Sicht sei ihr ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer leichten Arbeit, welche sitzend ausgeführt werden könne, im Umfang einer Vollzeitstelle zumut bar. Beim Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 23 % . Bei einer Verbesserung der Erwerbstätigkeit werde die Invalidenrente spätestens dann an gepasst, wenn die Verbesserung ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate ge dauert habe. Damit bestehe ab dem 1. Juni 2012 kein Anspruch auf eine In validenrente mehr ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie nach ihrem Unfall vom 2 0. Januar 2011 bis 1 4. November 2011 zu 100 % arbeits un fähig und vom 1 5. November 2011 bis Ende April 2012 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei; mit anschliessende m stationäre m

Aufenthalt

in der B.___ vom 1. bis 2 9. Mai 2 0 1 2. Am 3 1. Mai 2012 habe sie ihre Arbeit mit einem 20 % -Pensum wieder aufgenommen. Sie sei a m 1 9. November 2012 erneut operiert worden und seither wiederum zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 3). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] . 2.3

Die rückwirkend er gan gene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invalidi tätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erfor derliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4

2.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4.2

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt . Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD)

[ Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 5.1.1 und 9C_286/2014 vom 8. August 2014 E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen ] . 3.

3.1

Gemäss Bericht von Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 9. Februar 2012 besteht bei der Beschwerdeführerin eine per si stierende Belastungsstörung Unterschenkel links mit Verdacht auf Morbus Sude c k sowie ein Zustand nach Pilon

tibiale mit Volkmann’schem Dreieck und lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B. am 2 6. Januar 2011 (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 2 6. Februar bis 1. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2. November 2011 bis voraussichtlich ca. Ende März 2012 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/24/1). In aus schliesslich sitzenden Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin mit gehäuften Pausen sowie der Möglichkeit zur Hochlagerung des linken Beines zu ca. 75 % beziehungsweise 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig ( Urk. 8/24/3). 3.2

Dr. med . D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, stellte im B ericht vom 2 2. Februar 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit einen Status nach Trimalleolarfraktur links vom 2 0. Januar 2011, einen Status nach lateraler Wundinfektion, einen Status nach Metallentfernung vom 2 8. April 2011 und 1 2. September 2011 sowie eine p ost t raumatische Arthrose oberes Sprunggelenk (OSG) links . Als Diagnose ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas ( Urk. 8/25/1). In ihrer zuletzt aus ge übten Tätig keit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin vom 2 0. Januar bis 1.

No vember 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2. November bestehe bis auf weiteres eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/25/2). Eine einsei tige Belastung mit Arbeiten nur im Stehen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen aufgeführt werde, sei ihr ab sofort zu 100 % möglich ( Urk. 8/25/3 und 5 ). 3. 3

In seiner Stellungnahme vom 2 8. Februar 2012 führte RAD -Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie , aus , mit der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose bei Status nach Trimal leo lar fraktur links vom 20. Januar 2011 liege seit diesem Datum ein rele vanter Gesundheitsscha den vor. Da ab dem 2. November 2011 die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe im ge ringfügigen Ausmass möglich gewesen sei, sei davon auszugehen, dass seit dieser Zeit eine angepasste Tätigkeit ebenfalls möglich gewesen sei ( Urk.

8/27/3-4 ) . Am 2 8. März 2012 hielt

Dr. E.___ fest, dass die Beschwerde führerin in der angesta mmten und in einer angepassten – leichte sitzende

– Tätigkeit vom 2 0. Januar bis 1. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie vom 2. November 2011 bis 21. Februar 2012 zu 20 % arbeitsfähig gewesen. Ab 2 2. Februar 2012 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/27/4). 3. 4

Im Austrittsbericht vom

1. Juni 2012 stellten die Ärzte der B.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/39/1): - Pilon

tibiale Fraktur mit Volkmann’schem Dreieck und lateraler Malleo lar fraktur Typ Weber links mit/bei - Osteosynthese am 2 0. Januar 2011 - protrahiertem Verlauf mit Wundheilungsstörung, wahrscheinlich me tallinduziert - Osteosynthesematerialentfernung im April und September 2011 - Röntgen OSG vom 4. Mai 2012: Zeichen einer Minderbelastung der Ferse links. Keine eindeutigen Hinweise für eine posttraumatische Veränderung am OSG links. Fersensporn beidseits und Verkalkungen am knöchernen Ansatz der Achillessehne sowie am Tuber

calcanei beidseits - aktuell: Budapester-Kriterien für ein Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) nicht erfüllt - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.1) - Adipositas (BMI 39 kg/m 2 )

Die Ärzte der B.___ hielten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin fest, dass eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden sei. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nur zum Teil erklären. Die ganztags gehend-stehende Tätigkeit als Küchengehilfin sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer in eine leichte bis mittel schwere, wechselbelastende (zu gleichen Teilen sitzende und gehend ste hende) Arbeit ohne Arbeit im unebenen Gelände, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des linken Fusses, ohne häufige Zwangshaltungen für den linken Fuss , ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen mit Gewichten ganz tags zumutbar ( Urk. 8/39/2). 3. 5

Bei der MRI-Untersuchung des linken OSG vom 1 6. August 2012 im F.___ fand sich kein Hinweis für einen Morbus Sudeck . Es zeig ten sich jedoch massive de ge nerative Veränderungen im OSG, lateral betont, am ehesten als post trau matisch zu werten, jedoch kein Gelenkserguss. Ferner bestanden Ver narbungen im Bereich der Syndesmose und des Ligamentum del toideum und eine Längsspaltung der Peroneus

brevis -Sehne ( Urk. 8/43/5). 3. 6

Beim operativen Eingriff vom 1 9. November 2012 führte Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, eine OSG-Arthroskopie links und eine Osteophyten -Abtragung tibial durch ( Urk. 8/44/4). 3. 7

Dr. E.___ schrieb in seiner Stellungnahme vom 2 2. März 2013, dass die Arbeits unfähigkeit nach der OSG-Arthroskopie erfahrungsgemäss wenige Tage bis Wochen dauere . Es sei davon auszugehen, dass vom Zeitpunkt der Operation (1 9. November 2012) bis maximal Ende des Jahres 2012 für alle Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen habe. Danach habe medizinisch-theoretisch wieder die gleiche Arbeitsfähigkeit wie vor der OSG-Arthroskopie links bestanden. In Anbetracht des arthroskopischen Befundes sei nicht wahr scheinlich, dass in absehbarer Zeit eine operative Versteifung des linken OSG erfolgen müsse (Urk. 8/45/3). 4.

In seinen Stellung n ahme n vom 28. Februar und 2 8. März 2012 stell t e

Dr. E.___

im Wesentlichen auf die Angaben im

B ericht des behandelnden o rthopäd ischen Chirurgen Dr.

D.___ vom 22.

Februar 2012

( Urk. 8/2 5 ) ab (vgl. Urk.

8/27/3-4).

Gemäss dem Belastungs profil von Dr.

D.___ vom 2 2. Feb ruar 2012 sind der Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit wechsel belastende Tätigkeiten und das Heben und Tragen von Lasten mit einer Gewichtslimite von 10 bis 15 kg nur noch für zwei Stunden pro Tag (100%ige Leistung) und rein stehende Tätig keiten , vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, die Rotation im Sitzen/Stehen und das auf Leitern/Gerüste und Treppen S teigen nicht mehr zumutbar. Wegen der Schmer zen im linken Fuss sei die kör perliche Belastbarkeit einge schränkt ( Urk. 8/25/5). Dem Belastungsprofil der Ärzte der B.___ vom 1. Juni 2012 (E.

3. 4 ) sind keine zu sätzlichen Ein schränkungen zu entnehmen. Dr. E.___

erklärte am 2 3. November 2012 die im Austrittsbericht der B.___ vom 1. Juni 2012 ( Urk. 8/39) getroffenen Aussagen zum Gesundheits zustand und zur Arbeitsfähigkeit stün den im Einklang mit seinen Stellungnahmen vom 2 8. Februar und 2 8. März 2012 , weshalb diese weiterhin Bestand hätten ( Urk. 8/45/2). Nach dem Gesagten verm ag dies zu überzeugen.

Gemäss Operationsbericht von Dr. G.___

vom 1 9. November 2012 wurde die Beschwerdeführer in nach dem Eingriff vom selben Tag am folgenden Tag wieder mit einem Walker mobilisiert ( Urk. 8/44/5 ) . Eine längerdauernde Arbeits unfähigkeit wurde von Dr. G.___ nicht attestiert. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beurteilung von Dr. E.___ , welcher über den Facharzttitel orthopädische Chirurgie und Traumatologie verfügt,

zu über zeugen , wonach die OSG- Arthroskopie vom 19.

November 2012 bis maximal Ende des Jahres 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt haben dürfte (E. 3. 7 ). Dass die Beschwerdeführerin nach der besagten Arthroskopie länger arbeitsunfähig ge wesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von ihr auch nicht substantiiert dargetan. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent lichen Unter bruch drei Monate gedauert hat. Dies war hinsichtlich der er neuten 100%igen Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin nach der OSG-Arthros kopie vom 19. Novem ber 2012 gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ vom 22. März 2013 indes nicht der Fall , weshalb sie zu Recht keine Berücksichtigung gefunden hat .

Demnach ist mit Dr. E.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab 22. Februar 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig war ( E. 3. 3 , E. 3. 7 ). Damit erübrigen sich weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. 5.

In erwerblicher Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab 2 2. Februar 2012 nach drei Monaten, mithin mit Wirkung ab 1. Juni 2012 , berücksichtigt hat ( vgl. Art. 88a Abs.

1 IVV). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen 201 2 von Fr. 69‘489.-- (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2 , Urk. 8/26 ) blieb un bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7) . Dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des hypo thetischen Invalideneinkommens auf die lohnstatistischen Angaben

für Arbeit nehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ( TA1, Total Ziff. 02-96)

gemäss de r Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt hat (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2 , Urk. 8/26 ), gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass. Dem gegenüber ist die Behauptung der Beschwerde führerin, sie sei nur noch in der Lage, einen Verdienst von Fr. 12‘000.-- pro Jahr zu erzielen ( Urk. 1 S. 7) , in keiner Weise belegt, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Werden beim Invali denkommen die

No minallohnentwicklung (für Frauen; 2010: 2579 Punkte, 2012: 2630 Punkte ) sowie eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2012 von 41.7 Stunden berücksichtigt (Die Volkswirtschaft 1 /2 -2015, Tabelle n B9.2 und B10.3, S. 92 f.) ,

resultiert beim Ein kommensvergleich ( Valideneinkommen 2012: 69‘489. --, Invalideneinkom men 2012:

Fr. 53‘900.-- ) ab 1. Juni 2012 eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘589.-- beziehungsweise ein rentenau s schliessender Invaliditätsgrad von 22 % (E. 2.2) . Ein l eistungsbegründender Invaliditätsgrad würde auch nicht resultieren, wenn das eingeschränkte Belastungsprofil (E. 4) mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigt würde.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969,

von Z.___ , reiste im Jahr 198 8 in die Schweiz ein ( Urk. 8 /1 /1), wo sie seit 1. Juni 1989 als Küchenhilfe

im A.___

tätig war ( Urk. 8/10 /1-2 ) . Am 2 5. August 2011 meldete sie sich mit Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einem am 2 0. Januar 2011 erlittenen doppelten Bein bruch ( Urk. 8/1/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1, Urk.

8/4). Die IV-Stelle tätige Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( Urk. 8/5-6 , Urk. 8/10 ) und medizi ni scher ( Urk. 8/8-9 , Urk. 8/24-25 ) Hinsicht und zog die Akten der Unfall ver si cherung (Urk. 8/7) bei . Mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2012 stellte sie der Ver si cherten die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Februar bis 31. Mai 2012 in Aussicht ( Urk. 8/30). Dagegen erhob die Unfallversicherung von X.___ am 15. Mai 2012 Einwand ( Urk. 8/31 /1 , unter Beilage weiterer medi zinische r

Unterlagen [Urk. 8/31/4- 20 ] ). Vom 1. bis

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über de n

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2013 ( Urk. 2) führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin ab dem 2 1. Februar 2012 erheblich verbessert habe. Aus ärztlicher Sicht sei ihr ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer leichten Arbeit, welche sitzend ausgeführt werden könne, im Umfang einer Vollzeitstelle zumut bar. Beim Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 23 % . Bei einer Verbesserung der Erwerbstätigkeit werde die Invalidenrente spätestens dann an gepasst, wenn die Verbesserung ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate ge dauert habe. Damit bestehe ab dem 1. Juni 2012 kein Anspruch auf eine In validenrente mehr ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie nach ihrem Unfall vom 2 0. Januar 2011 bis 1 4. November 2011 zu 100 % arbeits un fähig und vom 1 5. November 2011 bis Ende April 2012 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei; mit anschliessende m stationäre m

Aufenthalt

in der B.___ vom 1. bis 2 9. Mai 2 0 1 2. Am 3 1. Mai 2012 habe sie ihre Arbeit mit einem 20 % -Pensum wieder aufgenommen. Sie sei a m 1 9. November 2012 erneut operiert worden und seither wiederum zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 3). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2013 sei ihr eine ganze In validenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinischen Ab klä run gen anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Ferner seien ihr e ventualiter berufliche Mass nahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-62] ) , was der Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 1. Oktober 2013 zur Ke nntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] .

E. 2.3 Die rückwirkend er gan gene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invalidi tätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erfor derliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 2.4.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt . Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD)

[ Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 5.1.1 und 9C_286/2014 vom 8. August 2014 E.

E. 3 1. Mai 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Berufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefoch tenen Rentenverfügung vom 5.

August 2013 (Urk. 2), weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl.

BGE 125 V 413 E.

1a mit weiteren Hinweisen) und auf den entsprechenden Antrag der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht einzutreten ist.

E. 3.1 Gemäss Bericht von Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 9. Februar 2012 besteht bei der Beschwerdeführerin eine per si stierende Belastungsstörung Unterschenkel links mit Verdacht auf Morbus Sude c k sowie ein Zustand nach Pilon

tibiale mit Volkmann’schem Dreieck und lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B. am 2 6. Januar 2011 (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 2 6. Februar bis 1. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2. November 2011 bis voraussichtlich ca. Ende März 2012 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/24/1). In aus schliesslich sitzenden Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin mit gehäuften Pausen sowie der Möglichkeit zur Hochlagerung des linken Beines zu ca. 75 % beziehungsweise 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig ( Urk. 8/24/3).

E. 3.2 Dr. med . D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, stellte im B ericht vom 2 2. Februar 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit einen Status nach Trimalleolarfraktur links vom 2 0. Januar 2011, einen Status nach lateraler Wundinfektion, einen Status nach Metallentfernung vom 2 8. April 2011 und 1 2. September 2011 sowie eine p ost t raumatische Arthrose oberes Sprunggelenk (OSG) links . Als Diagnose ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas ( Urk. 8/25/1). In ihrer zuletzt aus ge übten Tätig keit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin vom 2 0. Januar bis 1.

No vember 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2. November bestehe bis auf weiteres eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/25/2). Eine einsei tige Belastung mit Arbeiten nur im Stehen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen aufgeführt werde, sei ihr ab sofort zu 100 % möglich ( Urk. 8/25/3 und 5 ). 3. 3

In seiner Stellungnahme vom 2 8. Februar 2012 führte RAD -Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie , aus , mit der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose bei Status nach Trimal leo lar fraktur links vom 20. Januar 2011 liege seit diesem Datum ein rele vanter Gesundheitsscha den vor. Da ab dem 2. November 2011 die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe im ge ringfügigen Ausmass möglich gewesen sei, sei davon auszugehen, dass seit dieser Zeit eine angepasste Tätigkeit ebenfalls möglich gewesen sei ( Urk.

8/27/3-4 ) . Am 2 8. März 2012 hielt

Dr. E.___ fest, dass die Beschwerde führerin in der angesta mmten und in einer angepassten – leichte sitzende

– Tätigkeit vom 2 0. Januar bis 1. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie vom 2. November 2011 bis 21. Februar 2012 zu 20 % arbeitsfähig gewesen. Ab 2 2. Februar 2012 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/27/4). 3. 4

Im Austrittsbericht vom

1. Juni 2012 stellten die Ärzte der B.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/39/1): - Pilon

tibiale Fraktur mit Volkmann’schem Dreieck und lateraler Malleo lar fraktur Typ Weber links mit/bei - Osteosynthese am 2 0. Januar 2011 - protrahiertem Verlauf mit Wundheilungsstörung, wahrscheinlich me tallinduziert - Osteosynthesematerialentfernung im April und September 2011 - Röntgen OSG vom 4. Mai 2012: Zeichen einer Minderbelastung der Ferse links. Keine eindeutigen Hinweise für eine posttraumatische Veränderung am OSG links. Fersensporn beidseits und Verkalkungen am knöchernen Ansatz der Achillessehne sowie am Tuber

calcanei beidseits - aktuell: Budapester-Kriterien für ein Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) nicht erfüllt - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.1) - Adipositas (BMI 39 kg/m 2 )

Die Ärzte der B.___ hielten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin fest, dass eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden sei. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nur zum Teil erklären. Die ganztags gehend-stehende Tätigkeit als Küchengehilfin sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer in eine leichte bis mittel schwere, wechselbelastende (zu gleichen Teilen sitzende und gehend ste hende) Arbeit ohne Arbeit im unebenen Gelände, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des linken Fusses, ohne häufige Zwangshaltungen für den linken Fuss , ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen mit Gewichten ganz tags zumutbar ( Urk. 8/39/2). 3. 5

Bei der MRI-Untersuchung des linken OSG vom 1 6. August 2012 im F.___ fand sich kein Hinweis für einen Morbus Sudeck . Es zeig ten sich jedoch massive de ge nerative Veränderungen im OSG, lateral betont, am ehesten als post trau matisch zu werten, jedoch kein Gelenkserguss. Ferner bestanden Ver narbungen im Bereich der Syndesmose und des Ligamentum del toideum und eine Längsspaltung der Peroneus

brevis -Sehne ( Urk. 8/43/5). 3. 6

Beim operativen Eingriff vom 1 9. November 2012 führte Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, eine OSG-Arthroskopie links und eine Osteophyten -Abtragung tibial durch ( Urk. 8/44/4). 3. 7

Dr. E.___ schrieb in seiner Stellungnahme vom 2 2. März 2013, dass die Arbeits unfähigkeit nach der OSG-Arthroskopie erfahrungsgemäss wenige Tage bis Wochen dauere . Es sei davon auszugehen, dass vom Zeitpunkt der Operation (1 9. November 2012) bis maximal Ende des Jahres 2012 für alle Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen habe. Danach habe medizinisch-theoretisch wieder die gleiche Arbeitsfähigkeit wie vor der OSG-Arthroskopie links bestanden. In Anbetracht des arthroskopischen Befundes sei nicht wahr scheinlich, dass in absehbarer Zeit eine operative Versteifung des linken OSG erfolgen müsse (Urk. 8/45/3). 4.

In seinen Stellung n ahme n vom 28. Februar und 2 8. März 2012 stell t e

Dr. E.___

im Wesentlichen auf die Angaben im

B ericht des behandelnden o rthopäd ischen Chirurgen Dr.

D.___ vom 22.

Februar 2012

( Urk. 8/2 5 ) ab (vgl. Urk.

8/27/3-4).

Gemäss dem Belastungs profil von Dr.

D.___ vom 2 2. Feb ruar 2012 sind der Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit wechsel belastende Tätigkeiten und das Heben und Tragen von Lasten mit einer Gewichtslimite von 10 bis 15 kg nur noch für zwei Stunden pro Tag (100%ige Leistung) und rein stehende Tätig keiten , vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, die Rotation im Sitzen/Stehen und das auf Leitern/Gerüste und Treppen S teigen nicht mehr zumutbar. Wegen der Schmer zen im linken Fuss sei die kör perliche Belastbarkeit einge schränkt ( Urk. 8/25/5). Dem Belastungsprofil der Ärzte der B.___ vom 1. Juni 2012 (E.

3. 4 ) sind keine zu sätzlichen Ein schränkungen zu entnehmen. Dr. E.___

erklärte am 2 3. November 2012 die im Austrittsbericht der B.___ vom 1. Juni 2012 ( Urk. 8/39) getroffenen Aussagen zum Gesundheits zustand und zur Arbeitsfähigkeit stün den im Einklang mit seinen Stellungnahmen vom 2 8. Februar und 2 8. März 2012 , weshalb diese weiterhin Bestand hätten ( Urk. 8/45/2). Nach dem Gesagten verm ag dies zu überzeugen.

Gemäss Operationsbericht von Dr. G.___

vom 1 9. November 2012 wurde die Beschwerdeführer in nach dem Eingriff vom selben Tag am folgenden Tag wieder mit einem Walker mobilisiert ( Urk. 8/44/5 ) . Eine längerdauernde Arbeits unfähigkeit wurde von Dr. G.___ nicht attestiert. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beurteilung von Dr. E.___ , welcher über den Facharzttitel orthopädische Chirurgie und Traumatologie verfügt,

zu über zeugen , wonach die OSG- Arthroskopie vom 19.

November 2012 bis maximal Ende des Jahres 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt haben dürfte (E. 3. 7 ). Dass die Beschwerdeführerin nach der besagten Arthroskopie länger arbeitsunfähig ge wesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von ihr auch nicht substantiiert dargetan. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent lichen Unter bruch drei Monate gedauert hat. Dies war hinsichtlich der er neuten 100%igen Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin nach der OSG-Arthros kopie vom 19. Novem ber 2012 gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ vom 22. März 2013 indes nicht der Fall , weshalb sie zu Recht keine Berücksichtigung gefunden hat .

Demnach ist mit Dr. E.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab 22. Februar 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig war ( E. 3. 3 , E. 3. 7 ). Damit erübrigen sich weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. 5.

In erwerblicher Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab 2 2. Februar 2012 nach drei Monaten, mithin mit Wirkung ab 1. Juni 2012 , berücksichtigt hat ( vgl. Art. 88a Abs.

1 IVV). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen 201 2 von Fr. 69‘489.-- (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2 , Urk. 8/26 ) blieb un bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7) . Dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des hypo thetischen Invalideneinkommens auf die lohnstatistischen Angaben

für Arbeit nehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ( TA1, Total Ziff. 02-96)

gemäss de r Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt hat (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2 , Urk. 8/26 ), gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass. Dem gegenüber ist die Behauptung der Beschwerde führerin, sie sei nur noch in der Lage, einen Verdienst von Fr. 12‘000.-- pro Jahr zu erzielen ( Urk. 1 S. 7) , in keiner Weise belegt, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Werden beim Invali denkommen die

No minallohnentwicklung (für Frauen; 2010: 2579 Punkte, 2012: 2630 Punkte ) sowie eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2012 von 41.7 Stunden berücksichtigt (Die Volkswirtschaft 1 /2 -2015, Tabelle n B9.2 und B10.3, S. 92 f.) ,

resultiert beim Ein kommensvergleich ( Valideneinkommen 2012: 69‘489. --, Invalideneinkom men 2012:

Fr. 53‘900.-- ) ab 1. Juni 2012 eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘589.-- beziehungsweise ein rentenau s schliessender Invaliditätsgrad von 22 % (E. 2.2) . Ein l eistungsbegründender Invaliditätsgrad würde auch nicht resultieren, wenn das eingeschränkte Belastungsprofil (E. 4) mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigt würde.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00822 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

26. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969,

von Z.___ , reiste im Jahr 198 8 in die Schweiz ein ( Urk. 8 /1 /1), wo sie seit 1. Juni 1989 als Küchenhilfe

im A.___

tätig war ( Urk. 8/10 /1-2 ) . Am 2 5. August 2011 meldete sie sich mit Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einem am 2 0. Januar 2011 erlittenen doppelten Bein bruch ( Urk. 8/1/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1, Urk.

8/4). Die IV-Stelle tätige Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( Urk. 8/5-6 , Urk. 8/10 ) und medizi ni scher ( Urk. 8/8-9 , Urk. 8/24-25 ) Hinsicht und zog die Akten der Unfall ver si cherung (Urk. 8/7) bei . Mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2012 stellte sie der Ver si cherten die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Februar bis 31. Mai 2012 in Aussicht ( Urk. 8/30). Dagegen erhob die Unfallversicherung von X.___ am 15. Mai 2012 Einwand ( Urk. 8/31 /1 , unter Beilage weiterer medi zinische r

Unterlagen [Urk. 8/31/4- 20 ] ). Vom 1. bis 2 9. Mai 2012 hielt sich die Versicherte zur me di zinischen Abklärung und Zumutbarkeitsbeurteilung in der B.___ auf ( Urk. 8/ 39 ). Mit Eingabe vom 2 4. August 2012 ( Urk. 8/40) erhob die Ver sicherte ebenfalls Einwand gegen de n Vorbescheid vom 1 1. Mai 201 2.

Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Unterlagen der Unfall versiche rung zu den Akten (Urk.

8/43-44) .

Nach Prüfung der Einwände verfügte sie am 5. August 2013 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2013 sei ihr eine ganze In validenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinischen Ab klä run gen anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Ferner seien ihr e ventualiter berufliche Mass nahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-62] ) , was der Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 1. Oktober 2013 zur Ke nntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über de n 3 1. Mai 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

Berufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefoch tenen Rentenverfügung vom 5.

August 2013 (Urk. 2), weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl.

BGE 125 V 413 E.

1a mit weiteren Hinweisen) und auf den entsprechenden Antrag der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht einzutreten ist. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2013 ( Urk. 2) führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin ab dem 2 1. Februar 2012 erheblich verbessert habe. Aus ärztlicher Sicht sei ihr ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer leichten Arbeit, welche sitzend ausgeführt werden könne, im Umfang einer Vollzeitstelle zumut bar. Beim Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 23 % . Bei einer Verbesserung der Erwerbstätigkeit werde die Invalidenrente spätestens dann an gepasst, wenn die Verbesserung ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate ge dauert habe. Damit bestehe ab dem 1. Juni 2012 kein Anspruch auf eine In validenrente mehr ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie nach ihrem Unfall vom 2 0. Januar 2011 bis 1 4. November 2011 zu 100 % arbeits un fähig und vom 1 5. November 2011 bis Ende April 2012 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei; mit anschliessende m stationäre m

Aufenthalt

in der B.___ vom 1. bis 2 9. Mai 2 0 1 2. Am 3 1. Mai 2012 habe sie ihre Arbeit mit einem 20 % -Pensum wieder aufgenommen. Sie sei a m 1 9. November 2012 erneut operiert worden und seither wiederum zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 3). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] . 2.3

Die rückwirkend er gan gene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invalidi tätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erfor derliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4

2.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4.2

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt . Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD)

[ Urteile des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 5.1.1 und 9C_286/2014 vom 8. August 2014 E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen ] . 3.

3.1

Gemäss Bericht von Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 9. Februar 2012 besteht bei der Beschwerdeführerin eine per si stierende Belastungsstörung Unterschenkel links mit Verdacht auf Morbus Sude c k sowie ein Zustand nach Pilon

tibiale mit Volkmann’schem Dreieck und lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B. am 2 6. Januar 2011 (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 2 6. Februar bis 1. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2. November 2011 bis voraussichtlich ca. Ende März 2012 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/24/1). In aus schliesslich sitzenden Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin mit gehäuften Pausen sowie der Möglichkeit zur Hochlagerung des linken Beines zu ca. 75 % beziehungsweise 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig ( Urk. 8/24/3). 3.2

Dr. med . D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, stellte im B ericht vom 2 2. Februar 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit einen Status nach Trimalleolarfraktur links vom 2 0. Januar 2011, einen Status nach lateraler Wundinfektion, einen Status nach Metallentfernung vom 2 8. April 2011 und 1 2. September 2011 sowie eine p ost t raumatische Arthrose oberes Sprunggelenk (OSG) links . Als Diagnose ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas ( Urk. 8/25/1). In ihrer zuletzt aus ge übten Tätig keit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin vom 2 0. Januar bis 1.

No vember 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2. November bestehe bis auf weiteres eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/25/2). Eine einsei tige Belastung mit Arbeiten nur im Stehen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen aufgeführt werde, sei ihr ab sofort zu 100 % möglich ( Urk. 8/25/3 und 5 ). 3. 3

In seiner Stellungnahme vom 2 8. Februar 2012 führte RAD -Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie , aus , mit der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose bei Status nach Trimal leo lar fraktur links vom 20. Januar 2011 liege seit diesem Datum ein rele vanter Gesundheitsscha den vor. Da ab dem 2. November 2011 die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe im ge ringfügigen Ausmass möglich gewesen sei, sei davon auszugehen, dass seit dieser Zeit eine angepasste Tätigkeit ebenfalls möglich gewesen sei ( Urk.

8/27/3-4 ) . Am 2 8. März 2012 hielt

Dr. E.___ fest, dass die Beschwerde führerin in der angesta mmten und in einer angepassten – leichte sitzende

– Tätigkeit vom 2 0. Januar bis 1. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie vom 2. November 2011 bis 21. Februar 2012 zu 20 % arbeitsfähig gewesen. Ab 2 2. Februar 2012 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/27/4). 3. 4

Im Austrittsbericht vom

1. Juni 2012 stellten die Ärzte der B.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/39/1): - Pilon

tibiale Fraktur mit Volkmann’schem Dreieck und lateraler Malleo lar fraktur Typ Weber links mit/bei - Osteosynthese am 2 0. Januar 2011 - protrahiertem Verlauf mit Wundheilungsstörung, wahrscheinlich me tallinduziert - Osteosynthesematerialentfernung im April und September 2011 - Röntgen OSG vom 4. Mai 2012: Zeichen einer Minderbelastung der Ferse links. Keine eindeutigen Hinweise für eine posttraumatische Veränderung am OSG links. Fersensporn beidseits und Verkalkungen am knöchernen Ansatz der Achillessehne sowie am Tuber

calcanei beidseits - aktuell: Budapester-Kriterien für ein Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) nicht erfüllt - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.1) - Adipositas (BMI 39 kg/m 2 )

Die Ärzte der B.___ hielten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin fest, dass eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden sei. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nur zum Teil erklären. Die ganztags gehend-stehende Tätigkeit als Küchengehilfin sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer in eine leichte bis mittel schwere, wechselbelastende (zu gleichen Teilen sitzende und gehend ste hende) Arbeit ohne Arbeit im unebenen Gelände, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des linken Fusses, ohne häufige Zwangshaltungen für den linken Fuss , ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen mit Gewichten ganz tags zumutbar ( Urk. 8/39/2). 3. 5

Bei der MRI-Untersuchung des linken OSG vom 1 6. August 2012 im F.___ fand sich kein Hinweis für einen Morbus Sudeck . Es zeig ten sich jedoch massive de ge nerative Veränderungen im OSG, lateral betont, am ehesten als post trau matisch zu werten, jedoch kein Gelenkserguss. Ferner bestanden Ver narbungen im Bereich der Syndesmose und des Ligamentum del toideum und eine Längsspaltung der Peroneus

brevis -Sehne ( Urk. 8/43/5). 3. 6

Beim operativen Eingriff vom 1 9. November 2012 führte Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, eine OSG-Arthroskopie links und eine Osteophyten -Abtragung tibial durch ( Urk. 8/44/4). 3. 7

Dr. E.___ schrieb in seiner Stellungnahme vom 2 2. März 2013, dass die Arbeits unfähigkeit nach der OSG-Arthroskopie erfahrungsgemäss wenige Tage bis Wochen dauere . Es sei davon auszugehen, dass vom Zeitpunkt der Operation (1 9. November 2012) bis maximal Ende des Jahres 2012 für alle Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen habe. Danach habe medizinisch-theoretisch wieder die gleiche Arbeitsfähigkeit wie vor der OSG-Arthroskopie links bestanden. In Anbetracht des arthroskopischen Befundes sei nicht wahr scheinlich, dass in absehbarer Zeit eine operative Versteifung des linken OSG erfolgen müsse (Urk. 8/45/3). 4.

In seinen Stellung n ahme n vom 28. Februar und 2 8. März 2012 stell t e

Dr. E.___

im Wesentlichen auf die Angaben im

B ericht des behandelnden o rthopäd ischen Chirurgen Dr.

D.___ vom 22.

Februar 2012

( Urk. 8/2 5 ) ab (vgl. Urk.

8/27/3-4).

Gemäss dem Belastungs profil von Dr.

D.___ vom 2 2. Feb ruar 2012 sind der Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit wechsel belastende Tätigkeiten und das Heben und Tragen von Lasten mit einer Gewichtslimite von 10 bis 15 kg nur noch für zwei Stunden pro Tag (100%ige Leistung) und rein stehende Tätig keiten , vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, die Rotation im Sitzen/Stehen und das auf Leitern/Gerüste und Treppen S teigen nicht mehr zumutbar. Wegen der Schmer zen im linken Fuss sei die kör perliche Belastbarkeit einge schränkt ( Urk. 8/25/5). Dem Belastungsprofil der Ärzte der B.___ vom 1. Juni 2012 (E.

3. 4 ) sind keine zu sätzlichen Ein schränkungen zu entnehmen. Dr. E.___

erklärte am 2 3. November 2012 die im Austrittsbericht der B.___ vom 1. Juni 2012 ( Urk. 8/39) getroffenen Aussagen zum Gesundheits zustand und zur Arbeitsfähigkeit stün den im Einklang mit seinen Stellungnahmen vom 2 8. Februar und 2 8. März 2012 , weshalb diese weiterhin Bestand hätten ( Urk. 8/45/2). Nach dem Gesagten verm ag dies zu überzeugen.

Gemäss Operationsbericht von Dr. G.___

vom 1 9. November 2012 wurde die Beschwerdeführer in nach dem Eingriff vom selben Tag am folgenden Tag wieder mit einem Walker mobilisiert ( Urk. 8/44/5 ) . Eine längerdauernde Arbeits unfähigkeit wurde von Dr. G.___ nicht attestiert. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beurteilung von Dr. E.___ , welcher über den Facharzttitel orthopädische Chirurgie und Traumatologie verfügt,

zu über zeugen , wonach die OSG- Arthroskopie vom 19.

November 2012 bis maximal Ende des Jahres 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt haben dürfte (E. 3. 7 ). Dass die Beschwerdeführerin nach der besagten Arthroskopie länger arbeitsunfähig ge wesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von ihr auch nicht substantiiert dargetan. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent lichen Unter bruch drei Monate gedauert hat. Dies war hinsichtlich der er neuten 100%igen Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin nach der OSG-Arthros kopie vom 19. Novem ber 2012 gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ vom 22. März 2013 indes nicht der Fall , weshalb sie zu Recht keine Berücksichtigung gefunden hat .

Demnach ist mit Dr. E.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab 22. Februar 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig war ( E. 3. 3 , E. 3. 7 ). Damit erübrigen sich weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. 5.

In erwerblicher Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab 2 2. Februar 2012 nach drei Monaten, mithin mit Wirkung ab 1. Juni 2012 , berücksichtigt hat ( vgl. Art. 88a Abs.

1 IVV). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen 201 2 von Fr. 69‘489.-- (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2 , Urk. 8/26 ) blieb un bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7) . Dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des hypo thetischen Invalideneinkommens auf die lohnstatistischen Angaben

für Arbeit nehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ( TA1, Total Ziff. 02-96)

gemäss de r Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt hat (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2 , Urk. 8/26 ), gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass. Dem gegenüber ist die Behauptung der Beschwerde führerin, sie sei nur noch in der Lage, einen Verdienst von Fr. 12‘000.-- pro Jahr zu erzielen ( Urk. 1 S. 7) , in keiner Weise belegt, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Werden beim Invali denkommen die

No minallohnentwicklung (für Frauen; 2010: 2579 Punkte, 2012: 2630 Punkte ) sowie eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2012 von 41.7 Stunden berücksichtigt (Die Volkswirtschaft 1 /2 -2015, Tabelle n B9.2 und B10.3, S. 92 f.) ,

resultiert beim Ein kommensvergleich ( Valideneinkommen 2012: 69‘489. --, Invalideneinkom men 2012:

Fr. 53‘900.-- ) ab 1. Juni 2012 eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘589.-- beziehungsweise ein rentenau s schliessender Invaliditätsgrad von 22 % (E. 2.2) . Ein l eistungsbegründender Invaliditätsgrad würde auch nicht resultieren, wenn das eingeschränkte Belastungsprofil (E. 4) mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigt würde.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher