Sachverhalt
1.
1.1
Der 1962 geborene
X.___ hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt hatte er ab Juni 1987 als Isoleur bei der Y.___ AG ge arbeitet ( Urk. 7/6) .
A m 13. August 1993 meldete er sich unter Hinweis auf chroni sche Rückenbeschwerden, welche seit dem 31. März 1992 bestünden, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7/2). Das damals zuständig gewesene IV-Sekretariat (heute: Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle)
holte im Rahmen der Sachver haltsabklärung das medizinische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. Novem ber 1993 ein ( Urk. 7/14) . Gestützt darauf (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/15, Urk. 7/17) sprach es dem Versicherten m it Verfügung vom 24. Mai 1994 ab
1. März 1993 eine halbe Rente
zu ( Urk. 7/23 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/24-26) wurde mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen neu verfüge ( Urk. 7/48). Bereits am
24. Juni 1997 hatte der Versicherte auf dem ihm von der IV-Stelle abgegebenen
Fragebogen für Rentenrevisionen an gegeben, sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen verschlimmert ( Urk. 7/40) , und die IV-Stelle hatte in der Folge m it Verfügung
vom
20. August 1997
mangels ausgewiesener gesundheitlicher Verschlechterung (vgl. Urk. 7/42/3, Urk. 7/46) den Anspruch auf die laufende halbe Rente bestätigt ( Urk.
7/47 ) .
Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 1997 wandte sich der Versicherte erneut an die IV-Stelle und ersuchte unter Hinweis auf seine schwierige finanzi elle Situation um Hilfe ( Urk. 7/49/1; vgl. auch Urk. 7/53/3). I n Nachachtung des Gerichtsurteils liess die IV-Stelle den Versicherten zweimal für eine medizini sche Abklärung in der MEDAS A.___ aufbieten. Der Versicherte leistete den Einladungen jedoch keine Folge ( Urk. 7/55 /5 , Urk. 7/58, Urk. 7/63-65). Ab Januar 1999 war der Versicherte im Rahmen eines Pensums von 50 %
an einem (halb)
geschützten Arbeitsplatz mit der R einigung von Bürogeräten beschäftigt ( Urk. 7/124-126 , Urk. 7/147/2-5, Urk. 7/148 ). Mit Verfügung vom 14. Mai 1999 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren des Versicherten ab, da er sich der Begutachtung widersetzt habe und die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht abschliessend hätten geprüft werden können, und sprach dem Versicherten weiterhin eine halbe Rente zu ( Urk. 7/66). Bei Rentenrevisionen in den Jahren 2000 , 2004 und 2009 , in deren Rahmen der Versicherte jeweils eine Ver schlechterung seines Gesun d heitszustands geltend machte ( Urk. 7/79, Urk. 7/91 , Urk. 7/124 ) , wurde der Anspruch auf eine halbe Rente jeweils aufgrund der Angaben der behandelnden Ärzte, wonach der Gesundheitszustand stationär sei ( vgl. Urk. 7/82, 7/93, 7/127 ; vgl. auch Urk. 7/42 /3 ), bestätigt ( Urk. 7/84, Urk. 7/95 , Urk. 7/129 ) . 1.2
Auf den 31. Juli 2010 wurde dem Versicherten der geschützte Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen gekündigt ( Urk. 7/140). Die IV-Stelle unterstützte den Versicherten in der Folge mit Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/141-142, Urk. 7/148).
Dabei konnte er ein Arbeitstraining absolvieren, welches ihn zur Überzeugung führte, auf dem freien Arbeitsmarkt nicht arbeit sfähig zu s e i n ( Urk. 7/150-152). Auf seinen Wunsch hin wurde die Arbeitsvermittlung daraufhin abgebrochen ( Urk. 7/153). 1.3
Die IV-Stelle leitete
im Jahr 2011
eine weitere
Rentenrevision ein. Der Versi cherte machte auf dem Fragebogen der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/156). Die IV-Stelle traf beruf liche Abklärungen ( Urk. 7/159 ), holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Verlaufsberichte ein ( Urk. 7/ 160, Urk. 7/164) und liess den Versicherten am
29. Februar 2012 durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen. Gestützt auf die entspre chenden Untersuchungsbericht e vom
7. März 2012 ( Urk. 7/169-170, Urk. 7/192/4 f.) und die ergänzende orthopädische Stellungnahme des Dr. B.___ vom 27. April 2013 ( Urk. 7/195/2 ff.) hob die IV-Stelle
- nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/183-192) - die ursprüngliche Rentenverfü gung vom 24. Mai 1994 mit Verfügung vom 29. Juli 2013 wiedererwägungs weise auf. Ebenso hob sie die laufende halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 13. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2013, die Weiterausrichtung einer Rente
und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerde abweisung ( Urk. 6).
Mit Replik vom 9. Dezember 2013 ergänzte und präzisierte der Beschwerdefüh rer seine Anträge und verlangte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medi zinische Massnahmen (gemeint wohl: Abklärungen [vgl. Urk. 13 S. 2 und 10]) durchzuführen und anschliessend sei neu über seine Ansprüche zu entscheiden, subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er neu die Wiederherstellung der a ufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 gewährte das Gericht dem Beschwer deführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 15). Die IV- Stelle verzichtete am 18. Dezem ber 2013 auf eine Duplik ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab ( Urk. 17). Mit Eingaben vom 13. Februar 2014 ( Urk.
18) sowie vom 14. April 2014 ( Urk.
23) reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte des Zentrums für Schlafmedizin C.___ zu den Akten ( Urk. 19, Urk. 24), welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 20, Urk. 21, Urk. 25). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
Die IV-Stelle begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der laufenden Rente in der angefochtenen Verfügung damit, sie habe das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 9. September 1997 nicht umgesetzt. Obwohl die Rentenzusprechung gemäss dem Gerichtsurteil auf einem ungenügend abge klärten Sachverhalt basiert und das Gericht deshalb die ursprüngliche Renten verfügung aufgehoben habe, habe sie die halbe Rente ohne zusätzliche Abklä rungen weiterhin ausgerichtet, nachdem der Versicherte ihrer Aufforderung, sich einer interdisziplinären Begutachtung zu unterziehen, nicht nachgekom men sei. Dies bedeute, dass für die seit März 1993 ausgezahlte Rente keine Rechtsgrundlage bestehe und die Auszahlung überdies ohne nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit erfolgt sei, was zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn sei. Gestützt auf die orthopädische sowie die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD stehe zudem fest, dass er ab Juli 2011 in einer leidensange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik sei von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘393.90 und – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %
- von einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘923.60 auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % führe ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6 und 16). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zulässigkeit der wiedererwägungs weisen Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 1994 und macht geltend, entge gen der Ansicht der IV-Stelle bestehe durchaus eine Rechtsgrundlage für die seit März 1993 ausgerichtete Rente, und zwar in Form der die erste Rentenrevision im Jahr 1997 abschliessenden Mitteilung, mit welcher der Anspruch auf die halbe Rente rechtskräftig bestätigt worden sei. Die ursprüngliche Rentenzuspre chung sei sodann nicht zweifellos unrichtig. Sie sei nämlich zum einen gestützt auf ein unabhängiges Gutachten der Invalidenversicherung erfolgt. Zum ande ren habe das Sozialversicherungsgericht die Rentenzusprechung auf Beschwerde hin nicht als eindeutig falsch beurteilt, sondern es habe ergänzende Abklärun gen angeordnet. Damit fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung ( Urk. 13 S. 2 f.). 3.2
Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Ein Sachverhalt ist zweifel los unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrich tigkeit aus (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42 S. 130 f. E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 222/02 vom 19. Dezember 2002, E. 3.2 mit Hinweisen).
Ob eine Verfügung zweifellos unrichtig ist oder nicht, beurteilt sich allein nach deren Ergebnis im Sinne des dispositivmässig Verfügten. Zwar gibt es starke Indizien in der Begründung, welche auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten, wie etwa der direkt und unreflektiert gezogene Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit. Aus solchen grundlegenden Rechtsfehlern allein darf aber noch nicht zwingend auf zweifellose Unri chtigkeit der sich darauf stütz enden Rentenverfügungen erkannt werden. Um eine rechtskräftig zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte ( Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, S. 445 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich einer Revision bestätigt worden ist, steht einer späteren Wiedererwägung nicht entgegen; die zwischen zeitliche Bestätigung der Rente ist wieder erwägungsrechtlich unerheblich (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O. , S. 443 mit Hinweis). 3.3 3.3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die seit März 1993 laufende halbe Rente überhaupt eine Rechtsgrundlage hat.
Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. Mai 1994 wurde mit dem Urteil
des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997 aufgeho ben ( Urk. 7/48/10) . Diese Verfügung scheidet mithin als Rechtsgrundlage für die laufende Rente aus.
A uch die vom Beschwerdeführer angeführte Verfügung vom 20. August 1997 ( Urk. 7/47) kann nicht als ursprüngliche Rentenverfügung bezeichnet werden . Sie erging nämlich zeitlich vor dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997, und es wurde damit nicht, wie im Urteilsdis positiv angeordnet ( Urk. 7/48/10), neu über den Rentenanspruch ent schieden, sondern
lediglich die laufende Rente revisionsweise bestätigt .
Nach Empfang des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und zweimalig erfolg losem Aufgebot zur Begutachtung in der MEDAS A.___
( Urk. 7/55, Urk. 7/63, Urk. 7 /64) t eilte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 13. April 1999 mit, dass sie gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 73 der Verordnung über die Inval i denversicherung ( IVV ) aufgrund der Akten entschei den könne, weil er der angeordneten Abklärungsmassnahme ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet habe. Da die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund seines Verhaltens nicht abschliessend geprüft werden könnten, werde sein Leistungsbegehren vom 18. August 1993 voraussichtlich abgewiesen . Wenn er mit der angeord neten MEDAS-Abklärung einverstan den sei, könne er ein neues Gesuch einreichen ( Urk. 7/65).
Nachdem sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid nicht hatte vernehmen lassen, erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 14. Mai 1999 , in deren Begrün dung sie festhielt, sie habe aufgrund seines Revisionsgesuchs vom 23. Oktober 1997 (richtig: vom 2 2. Oktober 1997 [ Urk. 7/49/1, Urk. 7/52/3]) den Anspruch auf eine höhere Rente geprüft , müsse das Begehren wegen der unterlassenen Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung aber abwei sen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 7/66).
Zwar handelt es sich bei der Verfügung vom 14. Mai 1999 aufgrund des Wort lauts und der Bezugnahme auf das Revisionsgesuch vom 23. Oktober 1997 for mell um eine Revisionsverfügung. Bei der revisionsweisen Bestätigung einer laufenden halben Rente kann es sich aber a ngesichts dessen, dass dem Besch werdeführer im einen Monat zuvor erlassenen Vorbescheid in Nachach tung des Gerichtsurteils noch die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt worden war, eindeutig nur um einen Irrtum handeln . Am 14. Mai 1999 wurde erstmals nach dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997 wieder verfügungsweise über den Renten anspruch befunden. Damit wurde dem Beschwerdeführer wieder eine halbe Rente zugesprochen, nachdem die ursprüngliche Rentenverfügung mit dem Urteil des Sozialversicherungsgericht s aufgehoben worden war. Die Verfügung vom 14. Mai 1999 bildet mithin die Rechtsgrundlage für die seit März 1993 laufende halbe Rente. 3.3.2
Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass bereits die Begründung der Verfügung vom 14. Mai 1999 offensichtlich unrichtig war . Dies allein genügt indessen nicht für deren wiedererwägungsweise Aufhebung. Hierfür muss aus gewiesen sein, dass das Ergebnis der Verfügung , also die Zusprechung einer halben Rente, zweifellos unrichtig war .
Von Bedeutung ist dabei F olgendes: Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.94.00283 vom 9. September 1997, anhand der vorliegenden medizini schen Berichte lasse sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit beurteilen, inwieweit der körperliche und psychische Gesundheits zustand des Beschwerde führers
eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise in einer anderen zumutbaren Tätigkeit begründe . Deshalb hob es die angefochtene Ver fügung vom 24. Mai 1994, mit welcher erstmals eine Rente zugesprochen wor den war, auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch zurück ( Urk. 7/48/9 f.). Nach Empfang des sozialversicherungs gerichtlichen Urteils holte die IV-Stelle zunächst einen weiteren Bericht des behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. med. D.___ ein ( Urk. 7/54). Dieser wies am 9. Dezember 1997 darauf hin, dass das äusserst demonstrative und aggravierende Verhalten des Beschwerdeführers jede Beur teilung erschwere, und eine unabhängige Begutachtung vermutlich nicht zu umgehen sei ( Urk. 7/54/16). Deshalb
(vgl. Urk. 7/57) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 18. Mai 1998 mit, zur Überprüfung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei eine medizinische Abklärung in der MEDAS A.___ notwendig ( Urk. 7/55) . Die MEDAS A.___ bot den Beschwer deführer zweimal zur Begutachtung auf ( Urk. 7/63, Urk. 7/64), er leistete den Einladungen jedoch keine Folge ( Urk. 7/65).
Die
IV-Stelle
legte daraufhin dem Beschwerdeführer in der Folge im Vorbescheid vom 13. April 1999 dar, dass sie gemäss Art. 73 IVV aufgrund der Akten entscheiden könne, weil er der ange ordneten Abklärungsmassnahme ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet habe . Weiter erklärte sie ihm, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf grund seines Verhaltens nicht abschliessend geprüft werden könnten, und stellte ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 18. August 1993 in Aus sicht, nicht ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er sich der angeordneten MEDAS-Abklärung noch unterziehen könne ( Urk. 7/65). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 7/66).
Das U rteil des Sozialversicherungsgerichts verpflichtete die IV-Stelle , nach den geforderten weiteren medizinischen Abklärungen erneut grundsätzlich
– und nicht revisionsweise - über den Rentenanspruch zu verfügen. Das Gericht erwog in für die IV-Stelle verbindlicher Weise , dass die damalige Aktenlage eine Beurteilung des Rentenanspruchs verunmögliche. Es hielt weder in den Erwä gungen noch im Dispositiv fest, dass ein Anspruch auf eine Viertels- oder halbe Rente ausgewiesen sei und die Abklärungen nur noch der Klärung des Anspruchs auf eine höhere Rente gälten. Der Ausgang des Abklärungsverfah rens war damit im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch völlig offen. Nachdem der Beschwerdeführer die auch von seinem behandelnden Arzt empfohlene Begutachtung durch sein Verhalten ohne nachvollziehbaren Grund verunmöglicht hatte, und er im Vorbescheid vom 13. April 1999 auf die mögli chen negativen Konsequenzen dieses Verhaltens hingewiesen worden war (vgl. dazu SVR 1995 IV Nr. 41 S. 114 E. 4) , hatte die IV-Stelle
die Wahl , aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden und das Leistungsbegehren wie im Vor bescheid angekündigt wegen Beweislosigkeit und der dem Beschwerdeführer obliegenden objektiven Beweislast ab zuweisen , o der aber einen Nichteintretens entscheid
zu erlassen . Da nicht ausgewiesen war, ob überhaupt ein Rentenan spruch bestand, wäre ein Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 13. August 1993
angezeigt gewesen
(vgl. SVR 2000 IV Nr. 23 S. 69; BGE 108 V 229 E. 2; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz 51 ff. mit Hinweisen; Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Soz ial versicherungsrecht, Bundesge setz über die Invalidenversicherung,
3. Aufl., Zürich 2014 , S. 546 mit Hinweisen). Folglich wäre dem Beschwerdeführer bei korrektem Vorgehen der IV-Stelle keine Rente zugesprochen worden . Die Zu - sprechung einer halben Rente ab März 1993 mit der Verfügung vom
14. Mai 1999 ist demnach zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gestützt auf die Ergebnisse der angeordneten MEDAS-Begutachtung möglicherweise eine Rente zuzuspre chen gewesen wäre, falls d er Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach gekommen wäre. Dies ist aber nach dem Gesagten unerheblich , da er sich der Abklärungsmassnahme widersetzte .
D ie zweite Wiedererwägungsvoraussetzung – die Erheblichkeit der Berichti - gung
– wird bei Dau erleistungen regelmässig bejaht und ist vorliegend, da eine Inva lidenrente im Streit steht, gegeben . Damit sind beide Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 14. Mai 1999 erfüllt.
Durch die Begründung, das Leistungsgesuch
vom
13. August 1993 hätte
mit einer Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen , kann die Wieder
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 S. 4).
E. 4.1 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 eine Rentenrevision ein , also innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprechung in rentenrelevantem Ausmass verschlech tert. Der RAD gehe in seinen Untersuchungsberichten vom 7. März 2012 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2013 von einer weit höheren Arbeitsfähigkeit aus als der behandelnde Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, in seinem Bericht vom 5. April 2013 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2013. Während der RAD auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen habe, ergebe sich aus dem Bericht von Dr. F.___ bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. F.___ erachte langfristige rehabilitative Therapien als nötig, wobei diese nur mit Tätigkeiten im geschützten Rahmen im Umfang von 60-70 % eines Vollzeitpensums ver einbar seien. Zu beachten sei, dass der RAD gemäss eigenen Angaben keine seriöse orthopädische Abklärung habe vornehmen können. Damit habe er seine Beurteilung selber disqualifiziert. Bei der ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2013 zum Bericht des behandelnden Rheumatologen handle es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Unberücksichtigt sei en dabei die Beeinträchtigung der Nervenwurzeln C5-7 und die Reizung der Nervenwurzel S1 geblieben , welche die Lumboischialgie erklärten. Ebenfalls unbeachtet seien die Periarthro pathia
humeroscapularis und die nicht klaren Einschränkungen der Hüftbeweg lichkeit rechts geblieben. Nach Ansicht von Dr. F.___ hätten die Verdeut - lichungsbemühungen während der RAD-Untersuchung dazu geführt, dass die körperliche Leistungsfähigkeit bei der Beschreibung eines zumutbaren Tätig keitsprofils überschätzt worden sei. Bericht und ergänzende Stellungnahme von Dr. F.___ basierten dagegen auf klaren selbst erhobenen Untersuchungsbefun den, einer differenzierten Beurteilung und seien schlüssig sowie nachvollziehbar begründet. Deshalb sei darauf abzustellen, zumal es sich bei den RAD-Stellung nahmen letztlich um eine Partei-Beurteilung handle. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er sich seit kurzem bei Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung befinde. Ihre Beurteilung weiche ebenfalls erheblich von derjenigen des RAD ab und sei neueren Datums, wobei sie im Gegensatz zu derjenigen von Dr. F.___ dem RAD nicht zur Stellungnahme vor gelegt worden sei. Dr. G.___ habe mehrere psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ihrer Meinung nach würden die im Vordergrund des klinischen Bildes stehenden Schmerzen auch durch eine chro nische mittelgradige bis schwere Depression aufrecht erhalten . Dr. G.___ gehe davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht zur Zeit - und bei äusserst schlechter Prognose - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei sich die Arbeitsfä higkeit retrospektiv ab Februar 2013 zunehmend verschlechtert habe, nachdem ihm die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt worden sei. Die Psychiaterin habe zudem schwere und begründete Vorwürfe gegen die Qualität der RAD-Untersuchung erhoben. Vor dem Hintergrund dieser Kritikpunkte könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt wer den. Vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 1, Urk. 13 S. 3 ff.).
Eventuell seien, sollten die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht als ausreichend für eine abschliessende Beurteilung erachtet werden, ergänzende medizi nische Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 13 S. 10 f.).
E. 4.3 2
Am 27. April 2013 nahm Dr. B.___ ergänzend zum ausf ührlichen Befundber icht des behandelnden Rheumatologen Dr. F.___ vom 5. April 2013 ( Urk. 7/190/4-7), zum MRI-Befund der Halswirbelsäule vom 1. März 2013 ( Urk. 7/190/1-2) sowie weiteren aktuellen medizinischen Unterlagen Stellung. Dabei hielt er fest, bei einem Vergleich der eigenen Untersuchungsbefunde mit denjenigen von Dr. F.___ entstehe fast der Eindruck, dass zwei verschiedene Exploranden beur teilt worden seien. Die Unterschiede könnten nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer die Befunderhebung anlässlich der RAD-Untersuchung aktiv verhindert habe.
Dr. F.___ sei insofern zu folgen, als dass die Diagnose einer chronische n
Zervikalgie und rechtsseitige n
Zervikobrachialgie bei bekannter Foraminalstenose C5/6 und C6/7 erstmals im Juni 2011 gestellt worden sei, weshalb dadurch bei gleichzeitig vorhandenen, darauf zurückzuführenden funktionellen Beeinträchtigungen eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes im Vergleich zur Situation im Jahr 1994 anzunehmen sei.
Zwar seien die von Dr. F.___ erhobenen Befunde unter der Annahme, dass der Beschwer deführer bei deren Erhebung normal m itgearbeitet und auf eine Aggravation verzichtet habe, zuverlässig und es könne darauf abgestellt werden .
Allerdings sei die vom behandelnden Arzt attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht plausibel. Die angestammte schwere Arbeit als Isoleur sei retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer ab Juni 2011 medizinisch-theoretisch eine angepasste Tätigkeit mit dem bereits definierten Belastungsprofil zumutbar. Bei vollzeitiger Stundenpräsenz werde die Leistung sfähigkeit des Beschwerde führer s wegen der nötigen häufigen Pausen und Arbeitsunterbrechungen um 20 % ge minder t.
Dies entspreche eine r Arbeits fähigkeit von 80 %
( Urk. 7/195/3-4).
E. 4.3.1 Am 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer durch den Orthopäden Dr. B.___ und den Psychiater sowie Neurologen Dr. E.___ vom RAD interdiszip linär untersucht. Den Untersuchungsberichten vom 7. März 2012 ist zu entneh men, dass die Verständigung in deutscher Sprache gut möglich war; die Zuhil fenahme eines professionellen Dolmetschers sei nicht erforderlich gewesen und vom Beschwerdeführer strikt abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe ohne Zeitdruck ausreichend Gelegenheit zur Beschwerdeschilderung gehabt. Er sei während der Untersuchung distanziert, leicht gereizt und wenig bereit gewesen, auf Nachfragen Auskunft zu geben ( Urk. /7169/1-3, Urk. 7/170/1-2) .
Dem Orthopäden Dr. B.___ gab er an, überall Schmerzen zu haben, „vom Hals bis nach unten“, welche auch in den rechten Arm und ins rechte Bein sowie in geringer Ausprägung linksseitig ausstrahlten. Der Schlaf sei sehr schlecht, er könne weder richtig ein- noch durchschlafen und wache oft auf.
Zur klinischen Untersuchung merkte Dr. B.___
i n seinem Bericht an, es habe sich rasch herausgestellt, dass eine normale körperliche Untersuchung unmöglich sei; der Beschwerdeführer habe nicht nur keinerlei aktive Mitarbeit gezeigt, sondern selbst bei ganz vorsichtig durchgeführten passiven Untersuchungs schritten massiv gegengespannt. Sämtliche Waddel -Zeichen seien positiv gewesen. Nach der Untersuchung habe er beim Verlassen des Gebäudes zunächst einen rechtshinkenden Gang gezeigt, wobei das Gangbild , sobald er sich unbeobachtet gewähnt habe, mit jedem Schritt flüssiger geworden sei. Im Wesentlichen gestützt auf die in den medizinischen Vorakten dokumentierten klinischen und radiologischen Befunde diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechts bei bekannter Spondylolisthese L5/S1 und Diskushernie L4/5 sowie eine chronische Zervikalgie und rechtsseitige Zer vikobrachialgie bei bekannter Foraminalstenose C5/6 und C6/7 rechtsbetont. E in somatischer Gesundheitsschaden sei ausgewiesen , hauptsächlich aufgrund der medizinischen Vorakten . Dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch auf Grund der massiven Verdeutlichungsbemühungen des Beschwerde führers im Sinne der bereits in den Vorakten erwähnten Aggravation bis hin zu einer Simulation nicht sicher zu beurteilen. Eine objektivierbare Quantifizierung der Einschränkungen
sei deshalb gestützt auf die klinischen Untersuchung sbe funde nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung der früheren Befundbe richte könne eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein Belastungsprofil könne nur medizinisch-theoretisch definiert werden: Demnach seien körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, vornüber geneigtes Stehen, verdrehte Haltung des Rumpfs oder des Kopfes und ohne Tätigkeiten über Kopfhöhe oder auf Leitern und Gerüsten zumutbar ( Urk. 7/169 , Urk. 7/192/4-5 ).
Gemäss dem Untersuchungsbericht des Psychiater s und Neurologe n
Dr. E.___
gab der Beschwerdefüh r er an, bedingt durch die medikamentöse Behandlung mit Opiaten unter Stimmungsschwankungen zu leiden, gereizt zu sein und nicht gut durchschlafen zu können. Weiter leide er an ausgeprägten Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses und sei hinsichtlich der Qualitäten Zeit, Raum, Person und Situation desorientiert. Er sei in keiner psychiatrischen Behandlung. Ängste waren durch Dr. E.___ nicht erfragbar . Der Beschwerde führer berichtete ferner über eine innere Unruhe sowie einen leicht reduzierten Antrieb. In anamnestischer Hinsicht gab er an, sich an keine belastenden Ereig nisse während der Kindheit erinnern zu können. Hinsichtlich der Familienan amnese
schilderte er auf Nac hfrage hin keine Besonderheiten . Er schätzte sich selbst als 100 % ig arbeitsunfähig ein. Dr. E.___ erhob während des Untersu chungsgesprächs eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Im B ericht wies er darauf hin, dass er während der klinischen Untersuchung keine Hin weise auf Konzentrationsstörungen und Störungen der Aufmerksamkeit festge stellt habe, und dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers inkonsistent und nicht glaubhaft seien. Auch sonst hätten sich klare Hinweise auf eine ungewöhnlich ausgeprägte Aggravation beziehungsweise Simulation von Beschwerden ergeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten zumindest sehr bewusstseinsnah sei. Aus psychiatrischer Sicht könn ten keine Diagnosen gestellt werden , und es sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Während der neurologisch-somatischen Untersu chung durch ihn, Dr. E.___ , habe der Beschwerdeführer eine Beschwerdeinten sität und einen Behinderungsgrad präsentiert, welcher aufgrund der objektiven Befunde nicht gänzlich nachvollziehbar gewesen sei. Dabei sei eine tendenziöse bis manipulative Note spürbar geworden.
Medizinisch-theoretisch bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit gemäss dem von Dr. B.___ definierten Belastungsprofil. Die subjektiv empfundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch psychosoziale und motivationale Aspekte erklärbar ( Urk. 7/170 , Urk. 7/192/4-5 ).
E. 4.3.3 Der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___ nahm am 2 2. Oktober 2013 zu den Untersuchungsberichten des RAD vom 7. März 2012 und zur ergänzenden Beurteilung vom 27. April 2013 S tellung und stützte sich dabei auch auf den Austrittsbericht der Rehaclinic
H.___ vom 6. August 2013 ( Urk. 14/2). Er bemängelte, dass die somatischen Diagnosen zu wenig detailliert seien. Es fehl ten Hinweise auf die Affektion der Nervenwurzeln C5-7 rechts durch die Obli teration der Foramina . Ferner führe die Reizung der Nervenwurzel S1 rechts zu einer lumboradikulären Reizsymptomatik und sei eine wichtige Ursache für die Lumboischialgie . Zusätzlich fehlten im RAD-Bericht A ngaben über die Schul terproblematik im Sinne einer Periarthropathia
humeroscapularis beidseits mit rechtsseitiger Impingement -Symptomatik, und auch die von ihm erhobene unklare Einschränkung der Hüftbeweglichkeit recht s sei vom RAD nicht erwähnt worden. Vermutlich hätten die Verdeutlichungsbemühungen des Beschwerdeführers während der RAD-Untersuchung dazu geführt, dass seine körperliche Leistungsfähigkeit überschätzt worden sei. Aufgrund der schweren Beeinträchtigung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit zusätzlichen Schulter problemen sei das vom RAD definierte Belastungsprofil nicht realistisch. Der Besch w erdeführer sei beim besten Willen nicht in der Lage, Lasten über
E. 4.3.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdefüh rer den Bericht vom 5. November 2013 der ihn seit dem 2. September 2013 behandelnden Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Dr. G.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine chronische mittelgradige bis schwere, teils ängstlich agitierte, teils larvierte, teils atypische Depression, eine gemischte Angs t störung mit h ypochondrischer Störung, Panikstörung, Soziophobie, ängs tigenden Erlebnissen in der K indheit, Alpträumen sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen. Differentialdiagnostisch falle eine andauernde Persön lichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom in Betracht . Dr. G.___
attestierte dem Beschwerdeführer , zurzeit 100%ig arbeitsunfähig zu sein . Die abweichende Beurteilung des RAD sei fehlerhaft. Nicht nachvollziehbar sei, dass der RAD den Abschnitt „Neuro-psychiatrische Familienanamnese“ leer gelassen habe; der Beschwerdeführer habe eine Schwester, die wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung sei. Er habe seit frühester Kindheit mit Ängsten zu kämpfen gehabt, die auf die politischen Begebenheiten in seinem Heimatland zurückzuführen seien. Ferner fehlten beweisende Beispiele für die vom RAD behauptete Aggravation/Simulation. Es bestehe lediglich eine Ausweitung der organisch bedingten Schmerzen, was aber nichts mit Simulation zu tun habe. Zudem habe der Beschwerdeführer ungewöhnliches über die Untersuchung geschildert.
So sei d ie Hinzunahme eines Dolmetschers vom RAD abgelehnt worden, obwohl er dies explizit gewünscht habe. Ferner habe die gesamte Untersuchung nur 40 Minuten gedauert. Z u beachten sei auch , dass sich die durch den drohenden Verlust der Invalidenrente hinzukommende psychosoziale Belastung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke , gleich wie die fehlende Berufsausbildung und das Alter ( Urk. 14/3) .
E. 4.4.1 Grundsätzlich spricht nichts gegen die Beweiskraft der RAD-Beurteilungen. Diese beruhen nämlich auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, seine anamnestischen Angaben und die Vorakten . Ferner sind die Beurteilungen nachvollziehbar und schlüssig begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Zwar wies
Dr. B.___ auf seine Schwierigkeiten bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hin. D ies war allerdings Folge des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner massiven Verdeutlichungsbemühungen während der klinischen Untersuchung und ist nicht dahingehend zu deuten , dass der RAD-Arzt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig qualifiziert war . Bei ungenügender Kooperation des Exploranden während der klinischen Untersu chung kann eine versicherungsmedizinische Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur medizinisch-theoretisch gestützt auf die objektiven Befunde und die medizinischen Vorakten erfolgen. Nach Vorliegen des Berichts von Dr. F.___ , der aufgrund des gegenüber diesem Arzt kooperativeren Verhal tens des Beschwerdeführers zuverlässigere klinische Befunde enthie lt, st ellte Dr. B.___ darauf ab und re vidierte seine Beurteilung. Dies spricht für die S erio sität und O bjektivität der Arbeit von Dr. B.___ . Ob die RAD-Untersuchungen sodann wirklich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nur 40 Minuten dauer ten, erscheint angesichts des in den Berichten vom 7. März 2012 dokumentier ten ausführlichen Untersuchungsbefunds (vgl. Urk. 7/169-170) zweifelhaft.
Selbst wenn die behauptete, eher kurze Untersuchungsdauer zutreffen sollte, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass in den RAD-Berichten g laubhaft dargelegt wurde, dass er nicht unter Zeitdruck stand, aber
wenig bereit war, auf Nachfragen Auskunft zu g eben ; mithin hatte
das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers eine Verkürzung der Untersuchungsdauer zur Folge .
Schliesslich widerspricht die gegenüber der behandelnden Psychiaterin gemachte Aussage, man habe ihm trotz explizitem Gesuch keinen Dolmetscher während der Untersuchung zur Seite gestellt, den glaubwürdigen Angaben im RAD-Bericht, wonach der Beschwerdeführer einen Dolmetscher strikt abgelehnt hatte, diametral und ist deshalb nicht glaubhaft .
E. 4.4.2 Indessen bestehen aufgrund der vom Beschwerdeführer im Besch w erdeverfahren neu aufg elegten medizinischen Berichte von Dr. F.___ , Dr. G.___
und dem Zentrum für Schlafmedizin C.___
A nhaltspunkte da für , dass rele vante medizinische Befunde vom RAD noch nicht oder ungenügend berück sichtigt wurden .
In somatischer Hinsicht fragt sich aufgrund des Berichts von Dr. F.___ vom 2 2. Oktober 2013 , ob die RAD-Ärzte den von diesem Arzt zusätzlich vorgebrachten Befunden und Diagnosen (Affektionen der Nerven wurzel C5-7, die lumboradikuläre Symptomatik S1 rechts, die Periarthropathia
humeroscapularis beidseits sowie die Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts) bei ihrer Beurteilung genügende Beachtung schenkten. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung d urch den RAD nur ungenü gend
kooperierte .
Dementsprechend sind im Bericht der behandelnden Psychia terin Dr. G.___
vom 5. November 2013 anamnestische Angaben und Befunde dokumentiert, welche dem RAD unbekannt waren und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht möglicherweise von Bedeutung sind. Die von den Ärzten des Zentrums für Schlafmedizin C.___ gestell ten Diagnosen eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und eines Restless - legs -Syndroms haben möglicherweise ebenfalls eine ( zusätzliche ) Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge.
E. 4.4.3 Die fraglichen Berichte der behandelnden Ärzte bilden für sich allein keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Der Rheumatologe Dr. F.___ sch lo ss aufgrund der von ihm festgestellten funktionel - len Einschränkungen , welche nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 60-70 % ermöglichten, auf eine fehlende Eingliederungs fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt; in Frage komme nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen. Zum einen ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar, zum anderen
überschreitet sie die Kompetenzen von Dr. F.___ als Mediziner klar .
D en Berichten des Zentrums für Schlafmedizin C.___ sind
keine Angaben zur Auswirkung der Schlafstörung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen .
Schliesslich ist die Reliabilität der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ in mehrerlei Hinsicht fraglich: Zunächst ist die grosse Anzahl und die Schwere der gestellten psychiatrischen Diagnosen nur schwer mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer trotz jahr zehntelanger ambulanter und stationärer ärztlicher Behandlung zuvor noch nie psychiatrisch behandelt wurde. Auffallend ist, dass er sich erst nach Erhalt der die Rente einstellenden Verfügung vom 29. Juli 2013 in psychiatrische Behandlung begab.
Dass Dr. G.___ sodann trotz zahlreicher Hinweise in den Vorakten
(vgl. etwa Urk. 7/10, Urk. 7/42/4, Urk. 7/42/9, Urk. 7/54/6-7 , Urk. 7/54/16 ) und angesichts der Beispiele im RAD- Bericht von Dr. B.___ auf fehlende Aggravation schloss , zeugt von einer äusserst unkritischen, geradezu parteiischen Übernahme der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers . Auch die a ktenwidrige Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihm trotz expli zitem Gesuch keinen Dolmetscher während der Untersuchung zur Seite gestellt, wurde von Dr. G.___
nicht hinterfragt . Ferner hat die behandelnde Psychiate rin invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Belastungsfaktoren und weitere i nvaliditätsfremde Faktoren in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen.
E. 5 Wie in E. 4.1 dargelegt wurde, handelt es sich bei der am
16. August 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung im Rahmen des neusten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2011 sinngemäss um ein neues Leistungsbegehren . Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 14. Mai 1999 wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2013 nämlich in Wieder erwägung gezogen und aufgehoben, weil die IV-Stelle das Leistungsbegehren vom 13. August 1993 mit Nichteintreten hätte erledigen müssen. Deshalb sind bei der erneuten Prüfung des Rentenanspruchs die Vorschriften zur Rentenrevi sion im Sinne von Art. 17 ATSG unbeachtlich. Nach dem Gesagten besteht in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf gelegten Berichte von Dr. F.___ , Dr. G.___ und vom Zentrum für Schlafmedi zin
C.___ nochmals dem RAD vorzulegen haben. Der RAD wird gestützt darauf eine erneute Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf vorzunehmen und eingehend zu begründen haben, ob und inwiefern sich die zusätzlichen Befunde auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
Gestützt darauf wird die IV-Stelle erneut dar über zu verfügen haben, ob im Nachgang zum Leistungsbegehren vom 16. August 2011 ein Rentenanspruch entstanden ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
E. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Verfah renskosten in Analogie steht dem durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretenen Beschwerdeführer eine ungekürzte Parteientschädigung zu, welche unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2 9. Juli 2013 insoweit aufgeho ben
wird, als damit ein Rentenanspruch per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats verneint wurde und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der Erwä gungen über den künftigen Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .
2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00799 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1962 geborene
X.___ hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt hatte er ab Juni 1987 als Isoleur bei der Y.___ AG ge arbeitet ( Urk. 7/6) .
A m 13. August 1993 meldete er sich unter Hinweis auf chroni sche Rückenbeschwerden, welche seit dem 31. März 1992 bestünden, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7/2). Das damals zuständig gewesene IV-Sekretariat (heute: Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle)
holte im Rahmen der Sachver haltsabklärung das medizinische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. Novem ber 1993 ein ( Urk. 7/14) . Gestützt darauf (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/15, Urk. 7/17) sprach es dem Versicherten m it Verfügung vom 24. Mai 1994 ab
1. März 1993 eine halbe Rente
zu ( Urk. 7/23 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/24-26) wurde mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen neu verfüge ( Urk. 7/48). Bereits am
24. Juni 1997 hatte der Versicherte auf dem ihm von der IV-Stelle abgegebenen
Fragebogen für Rentenrevisionen an gegeben, sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen verschlimmert ( Urk. 7/40) , und die IV-Stelle hatte in der Folge m it Verfügung
vom
20. August 1997
mangels ausgewiesener gesundheitlicher Verschlechterung (vgl. Urk. 7/42/3, Urk. 7/46) den Anspruch auf die laufende halbe Rente bestätigt ( Urk.
7/47 ) .
Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 1997 wandte sich der Versicherte erneut an die IV-Stelle und ersuchte unter Hinweis auf seine schwierige finanzi elle Situation um Hilfe ( Urk. 7/49/1; vgl. auch Urk. 7/53/3). I n Nachachtung des Gerichtsurteils liess die IV-Stelle den Versicherten zweimal für eine medizini sche Abklärung in der MEDAS A.___ aufbieten. Der Versicherte leistete den Einladungen jedoch keine Folge ( Urk. 7/55 /5 , Urk. 7/58, Urk. 7/63-65). Ab Januar 1999 war der Versicherte im Rahmen eines Pensums von 50 %
an einem (halb)
geschützten Arbeitsplatz mit der R einigung von Bürogeräten beschäftigt ( Urk. 7/124-126 , Urk. 7/147/2-5, Urk. 7/148 ). Mit Verfügung vom 14. Mai 1999 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren des Versicherten ab, da er sich der Begutachtung widersetzt habe und die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht abschliessend hätten geprüft werden können, und sprach dem Versicherten weiterhin eine halbe Rente zu ( Urk. 7/66). Bei Rentenrevisionen in den Jahren 2000 , 2004 und 2009 , in deren Rahmen der Versicherte jeweils eine Ver schlechterung seines Gesun d heitszustands geltend machte ( Urk. 7/79, Urk. 7/91 , Urk. 7/124 ) , wurde der Anspruch auf eine halbe Rente jeweils aufgrund der Angaben der behandelnden Ärzte, wonach der Gesundheitszustand stationär sei ( vgl. Urk. 7/82, 7/93, 7/127 ; vgl. auch Urk. 7/42 /3 ), bestätigt ( Urk. 7/84, Urk. 7/95 , Urk. 7/129 ) . 1.2
Auf den 31. Juli 2010 wurde dem Versicherten der geschützte Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen gekündigt ( Urk. 7/140). Die IV-Stelle unterstützte den Versicherten in der Folge mit Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/141-142, Urk. 7/148).
Dabei konnte er ein Arbeitstraining absolvieren, welches ihn zur Überzeugung führte, auf dem freien Arbeitsmarkt nicht arbeit sfähig zu s e i n ( Urk. 7/150-152). Auf seinen Wunsch hin wurde die Arbeitsvermittlung daraufhin abgebrochen ( Urk. 7/153). 1.3
Die IV-Stelle leitete
im Jahr 2011
eine weitere
Rentenrevision ein. Der Versi cherte machte auf dem Fragebogen der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/156). Die IV-Stelle traf beruf liche Abklärungen ( Urk. 7/159 ), holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Verlaufsberichte ein ( Urk. 7/ 160, Urk. 7/164) und liess den Versicherten am
29. Februar 2012 durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen. Gestützt auf die entspre chenden Untersuchungsbericht e vom
7. März 2012 ( Urk. 7/169-170, Urk. 7/192/4 f.) und die ergänzende orthopädische Stellungnahme des Dr. B.___ vom 27. April 2013 ( Urk. 7/195/2 ff.) hob die IV-Stelle
- nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/183-192) - die ursprüngliche Rentenverfü gung vom 24. Mai 1994 mit Verfügung vom 29. Juli 2013 wiedererwägungs weise auf. Ebenso hob sie die laufende halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 13. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2013, die Weiterausrichtung einer Rente
und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerde abweisung ( Urk. 6).
Mit Replik vom 9. Dezember 2013 ergänzte und präzisierte der Beschwerdefüh rer seine Anträge und verlangte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medi zinische Massnahmen (gemeint wohl: Abklärungen [vgl. Urk. 13 S. 2 und 10]) durchzuführen und anschliessend sei neu über seine Ansprüche zu entscheiden, subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er neu die Wiederherstellung der a ufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 gewährte das Gericht dem Beschwer deführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 15). Die IV- Stelle verzichtete am 18. Dezem ber 2013 auf eine Duplik ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab ( Urk. 17). Mit Eingaben vom 13. Februar 2014 ( Urk.
18) sowie vom 14. April 2014 ( Urk.
23) reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte des Zentrums für Schlafmedizin C.___ zu den Akten ( Urk. 19, Urk. 24), welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 20, Urk. 21, Urk. 25). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
Die IV-Stelle begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der laufenden Rente in der angefochtenen Verfügung damit, sie habe das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 9. September 1997 nicht umgesetzt. Obwohl die Rentenzusprechung gemäss dem Gerichtsurteil auf einem ungenügend abge klärten Sachverhalt basiert und das Gericht deshalb die ursprüngliche Renten verfügung aufgehoben habe, habe sie die halbe Rente ohne zusätzliche Abklä rungen weiterhin ausgerichtet, nachdem der Versicherte ihrer Aufforderung, sich einer interdisziplinären Begutachtung zu unterziehen, nicht nachgekom men sei. Dies bedeute, dass für die seit März 1993 ausgezahlte Rente keine Rechtsgrundlage bestehe und die Auszahlung überdies ohne nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit erfolgt sei, was zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn sei. Gestützt auf die orthopädische sowie die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD stehe zudem fest, dass er ab Juli 2011 in einer leidensange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik sei von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘393.90 und – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %
- von einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘923.60 auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % führe ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6 und 16). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zulässigkeit der wiedererwägungs weisen Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 1994 und macht geltend, entge gen der Ansicht der IV-Stelle bestehe durchaus eine Rechtsgrundlage für die seit März 1993 ausgerichtete Rente, und zwar in Form der die erste Rentenrevision im Jahr 1997 abschliessenden Mitteilung, mit welcher der Anspruch auf die halbe Rente rechtskräftig bestätigt worden sei. Die ursprüngliche Rentenzuspre chung sei sodann nicht zweifellos unrichtig. Sie sei nämlich zum einen gestützt auf ein unabhängiges Gutachten der Invalidenversicherung erfolgt. Zum ande ren habe das Sozialversicherungsgericht die Rentenzusprechung auf Beschwerde hin nicht als eindeutig falsch beurteilt, sondern es habe ergänzende Abklärun gen angeordnet. Damit fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung ( Urk. 13 S. 2 f.). 3.2
Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Ein Sachverhalt ist zweifel los unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrich tigkeit aus (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42 S. 130 f. E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 222/02 vom 19. Dezember 2002, E. 3.2 mit Hinweisen).
Ob eine Verfügung zweifellos unrichtig ist oder nicht, beurteilt sich allein nach deren Ergebnis im Sinne des dispositivmässig Verfügten. Zwar gibt es starke Indizien in der Begründung, welche auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten, wie etwa der direkt und unreflektiert gezogene Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit. Aus solchen grundlegenden Rechtsfehlern allein darf aber noch nicht zwingend auf zweifellose Unri chtigkeit der sich darauf stütz enden Rentenverfügungen erkannt werden. Um eine rechtskräftig zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte ( Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, S. 445 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich einer Revision bestätigt worden ist, steht einer späteren Wiedererwägung nicht entgegen; die zwischen zeitliche Bestätigung der Rente ist wieder erwägungsrechtlich unerheblich (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O. , S. 443 mit Hinweis). 3.3 3.3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die seit März 1993 laufende halbe Rente überhaupt eine Rechtsgrundlage hat.
Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. Mai 1994 wurde mit dem Urteil
des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997 aufgeho ben ( Urk. 7/48/10) . Diese Verfügung scheidet mithin als Rechtsgrundlage für die laufende Rente aus.
A uch die vom Beschwerdeführer angeführte Verfügung vom 20. August 1997 ( Urk. 7/47) kann nicht als ursprüngliche Rentenverfügung bezeichnet werden . Sie erging nämlich zeitlich vor dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997, und es wurde damit nicht, wie im Urteilsdis positiv angeordnet ( Urk. 7/48/10), neu über den Rentenanspruch ent schieden, sondern
lediglich die laufende Rente revisionsweise bestätigt .
Nach Empfang des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und zweimalig erfolg losem Aufgebot zur Begutachtung in der MEDAS A.___
( Urk. 7/55, Urk. 7/63, Urk. 7 /64) t eilte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 13. April 1999 mit, dass sie gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 73 der Verordnung über die Inval i denversicherung ( IVV ) aufgrund der Akten entschei den könne, weil er der angeordneten Abklärungsmassnahme ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet habe. Da die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund seines Verhaltens nicht abschliessend geprüft werden könnten, werde sein Leistungsbegehren vom 18. August 1993 voraussichtlich abgewiesen . Wenn er mit der angeord neten MEDAS-Abklärung einverstan den sei, könne er ein neues Gesuch einreichen ( Urk. 7/65).
Nachdem sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid nicht hatte vernehmen lassen, erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 14. Mai 1999 , in deren Begrün dung sie festhielt, sie habe aufgrund seines Revisionsgesuchs vom 23. Oktober 1997 (richtig: vom 2 2. Oktober 1997 [ Urk. 7/49/1, Urk. 7/52/3]) den Anspruch auf eine höhere Rente geprüft , müsse das Begehren wegen der unterlassenen Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung aber abwei sen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 7/66).
Zwar handelt es sich bei der Verfügung vom 14. Mai 1999 aufgrund des Wort lauts und der Bezugnahme auf das Revisionsgesuch vom 23. Oktober 1997 for mell um eine Revisionsverfügung. Bei der revisionsweisen Bestätigung einer laufenden halben Rente kann es sich aber a ngesichts dessen, dass dem Besch werdeführer im einen Monat zuvor erlassenen Vorbescheid in Nachach tung des Gerichtsurteils noch die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt worden war, eindeutig nur um einen Irrtum handeln . Am 14. Mai 1999 wurde erstmals nach dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.94.00283 vom 9. September 1997 wieder verfügungsweise über den Renten anspruch befunden. Damit wurde dem Beschwerdeführer wieder eine halbe Rente zugesprochen, nachdem die ursprüngliche Rentenverfügung mit dem Urteil des Sozialversicherungsgericht s aufgehoben worden war. Die Verfügung vom 14. Mai 1999 bildet mithin die Rechtsgrundlage für die seit März 1993 laufende halbe Rente. 3.3.2
Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass bereits die Begründung der Verfügung vom 14. Mai 1999 offensichtlich unrichtig war . Dies allein genügt indessen nicht für deren wiedererwägungsweise Aufhebung. Hierfür muss aus gewiesen sein, dass das Ergebnis der Verfügung , also die Zusprechung einer halben Rente, zweifellos unrichtig war .
Von Bedeutung ist dabei F olgendes: Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.94.00283 vom 9. September 1997, anhand der vorliegenden medizini schen Berichte lasse sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit beurteilen, inwieweit der körperliche und psychische Gesundheits zustand des Beschwerde führers
eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise in einer anderen zumutbaren Tätigkeit begründe . Deshalb hob es die angefochtene Ver fügung vom 24. Mai 1994, mit welcher erstmals eine Rente zugesprochen wor den war, auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch zurück ( Urk. 7/48/9 f.). Nach Empfang des sozialversicherungs gerichtlichen Urteils holte die IV-Stelle zunächst einen weiteren Bericht des behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. med. D.___ ein ( Urk. 7/54). Dieser wies am 9. Dezember 1997 darauf hin, dass das äusserst demonstrative und aggravierende Verhalten des Beschwerdeführers jede Beur teilung erschwere, und eine unabhängige Begutachtung vermutlich nicht zu umgehen sei ( Urk. 7/54/16). Deshalb
(vgl. Urk. 7/57) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 18. Mai 1998 mit, zur Überprüfung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei eine medizinische Abklärung in der MEDAS A.___ notwendig ( Urk. 7/55) . Die MEDAS A.___ bot den Beschwer deführer zweimal zur Begutachtung auf ( Urk. 7/63, Urk. 7/64), er leistete den Einladungen jedoch keine Folge ( Urk. 7/65).
Die
IV-Stelle
legte daraufhin dem Beschwerdeführer in der Folge im Vorbescheid vom 13. April 1999 dar, dass sie gemäss Art. 73 IVV aufgrund der Akten entscheiden könne, weil er der ange ordneten Abklärungsmassnahme ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet habe . Weiter erklärte sie ihm, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf grund seines Verhaltens nicht abschliessend geprüft werden könnten, und stellte ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 18. August 1993 in Aus sicht, nicht ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er sich der angeordneten MEDAS-Abklärung noch unterziehen könne ( Urk. 7/65). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 7/66).
Das U rteil des Sozialversicherungsgerichts verpflichtete die IV-Stelle , nach den geforderten weiteren medizinischen Abklärungen erneut grundsätzlich
– und nicht revisionsweise - über den Rentenanspruch zu verfügen. Das Gericht erwog in für die IV-Stelle verbindlicher Weise , dass die damalige Aktenlage eine Beurteilung des Rentenanspruchs verunmögliche. Es hielt weder in den Erwä gungen noch im Dispositiv fest, dass ein Anspruch auf eine Viertels- oder halbe Rente ausgewiesen sei und die Abklärungen nur noch der Klärung des Anspruchs auf eine höhere Rente gälten. Der Ausgang des Abklärungsverfah rens war damit im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch völlig offen. Nachdem der Beschwerdeführer die auch von seinem behandelnden Arzt empfohlene Begutachtung durch sein Verhalten ohne nachvollziehbaren Grund verunmöglicht hatte, und er im Vorbescheid vom 13. April 1999 auf die mögli chen negativen Konsequenzen dieses Verhaltens hingewiesen worden war (vgl. dazu SVR 1995 IV Nr. 41 S. 114 E. 4) , hatte die IV-Stelle
die Wahl , aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden und das Leistungsbegehren wie im Vor bescheid angekündigt wegen Beweislosigkeit und der dem Beschwerdeführer obliegenden objektiven Beweislast ab zuweisen , o der aber einen Nichteintretens entscheid
zu erlassen . Da nicht ausgewiesen war, ob überhaupt ein Rentenan spruch bestand, wäre ein Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 13. August 1993
angezeigt gewesen
(vgl. SVR 2000 IV Nr. 23 S. 69; BGE 108 V 229 E. 2; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz 51 ff. mit Hinweisen; Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Soz ial versicherungsrecht, Bundesge setz über die Invalidenversicherung,
3. Aufl., Zürich 2014 , S. 546 mit Hinweisen). Folglich wäre dem Beschwerdeführer bei korrektem Vorgehen der IV-Stelle keine Rente zugesprochen worden . Die Zu - sprechung einer halben Rente ab März 1993 mit der Verfügung vom
14. Mai 1999 ist demnach zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gestützt auf die Ergebnisse der angeordneten MEDAS-Begutachtung möglicherweise eine Rente zuzuspre chen gewesen wäre, falls d er Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach gekommen wäre. Dies ist aber nach dem Gesagten unerheblich , da er sich der Abklärungsmassnahme widersetzte .
D ie zweite Wiedererwägungsvoraussetzung – die Erheblichkeit der Berichti - gung
– wird bei Dau erleistungen regelmässig bejaht und ist vorliegend, da eine Inva lidenrente im Streit steht, gegeben . Damit sind beide Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 14. Mai 1999 erfüllt.
Durch die Begründung, das Leistungsgesuch
vom
13. August 1993 hätte
mit einer Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen , kann die Wieder erwägung im Ergebnis ge schütz t werd en. Nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle die Wiedererwägung nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ex nunc et pro futuro
auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ver fügt hat ( Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV; vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 970/06 vom 30. Januar 2007, E. 6 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das Dispositiv der angefochtenen Verfü gung ist aber fehlerhaft und deshalb zu korrigieren, soweit darin festgehalten wird, die Verfügung vom 24. Mai 1994 – und nicht diejenige vom 14. Mai 1999 - werde wiedererwägungsweise aufgehoben ( Urk. 2 S. 4). 4.
4.1
Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 eine Rentenrevision ein , also innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
5. April 2013. Der Beschwerdeführer machte am 16. August 2011 auf dem Revisionsf ragebogen erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/156) .
Da die Rentenverfügung vom 14. Mai 1999 wie zuvor dar gelegt wiedererwägungsweise aufzuheben ist, weil das ursprüngliche Leistungs begehren
mit einem Nichteintreten hätte erledigt werden müssen, handelt es sich bei der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung im Rahmen des neusten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens sinngemäss um ein neues Leistungsbegehren (16. August 2011 ) , über welches mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls befunden wurde . Nachdem der Beschwerdeführer bei der Abklärung des medizinischen Sachverhalt s mittels einer
RAD- Untersuchung durch Dr. B.___ und Dr. E.___ ( Urk. 7/169-170, Urk. 7/192/4 f.) mit wirkte, bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle g estützt auf diese weiteren Abklärungen und ihre neue Invalidi tätsbemessung (Invaliditätsgrad von 28 % ) mit der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch für die Zukunft verneinen
durfte ( Urk. 2) .
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprechung in rentenrelevantem Ausmass verschlech tert. Der RAD gehe in seinen Untersuchungsberichten vom 7. März 2012 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2013 von einer weit höheren Arbeitsfähigkeit aus als der behandelnde Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, in seinem Bericht vom 5. April 2013 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2013. Während der RAD auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen habe, ergebe sich aus dem Bericht von Dr. F.___ bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. F.___ erachte langfristige rehabilitative Therapien als nötig, wobei diese nur mit Tätigkeiten im geschützten Rahmen im Umfang von 60-70 % eines Vollzeitpensums ver einbar seien. Zu beachten sei, dass der RAD gemäss eigenen Angaben keine seriöse orthopädische Abklärung habe vornehmen können. Damit habe er seine Beurteilung selber disqualifiziert. Bei der ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2013 zum Bericht des behandelnden Rheumatologen handle es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Unberücksichtigt sei en dabei die Beeinträchtigung der Nervenwurzeln C5-7 und die Reizung der Nervenwurzel S1 geblieben , welche die Lumboischialgie erklärten. Ebenfalls unbeachtet seien die Periarthro pathia
humeroscapularis und die nicht klaren Einschränkungen der Hüftbeweg lichkeit rechts geblieben. Nach Ansicht von Dr. F.___ hätten die Verdeut - lichungsbemühungen während der RAD-Untersuchung dazu geführt, dass die körperliche Leistungsfähigkeit bei der Beschreibung eines zumutbaren Tätig keitsprofils überschätzt worden sei. Bericht und ergänzende Stellungnahme von Dr. F.___ basierten dagegen auf klaren selbst erhobenen Untersuchungsbefun den, einer differenzierten Beurteilung und seien schlüssig sowie nachvollziehbar begründet. Deshalb sei darauf abzustellen, zumal es sich bei den RAD-Stellung nahmen letztlich um eine Partei-Beurteilung handle. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er sich seit kurzem bei Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung befinde. Ihre Beurteilung weiche ebenfalls erheblich von derjenigen des RAD ab und sei neueren Datums, wobei sie im Gegensatz zu derjenigen von Dr. F.___ dem RAD nicht zur Stellungnahme vor gelegt worden sei. Dr. G.___ habe mehrere psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ihrer Meinung nach würden die im Vordergrund des klinischen Bildes stehenden Schmerzen auch durch eine chro nische mittelgradige bis schwere Depression aufrecht erhalten . Dr. G.___ gehe davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht zur Zeit - und bei äusserst schlechter Prognose - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei sich die Arbeitsfä higkeit retrospektiv ab Februar 2013 zunehmend verschlechtert habe, nachdem ihm die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt worden sei. Die Psychiaterin habe zudem schwere und begründete Vorwürfe gegen die Qualität der RAD-Untersuchung erhoben. Vor dem Hintergrund dieser Kritikpunkte könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt wer den. Vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 1, Urk. 13 S. 3 ff.).
Eventuell seien, sollten die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht als ausreichend für eine abschliessende Beurteilung erachtet werden, ergänzende medizi nische Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 13 S. 10 f.). 4.3
4.3.1
Am 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer durch den Orthopäden Dr. B.___ und den Psychiater sowie Neurologen Dr. E.___ vom RAD interdiszip linär untersucht. Den Untersuchungsberichten vom 7. März 2012 ist zu entneh men, dass die Verständigung in deutscher Sprache gut möglich war; die Zuhil fenahme eines professionellen Dolmetschers sei nicht erforderlich gewesen und vom Beschwerdeführer strikt abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe ohne Zeitdruck ausreichend Gelegenheit zur Beschwerdeschilderung gehabt. Er sei während der Untersuchung distanziert, leicht gereizt und wenig bereit gewesen, auf Nachfragen Auskunft zu geben ( Urk. /7169/1-3, Urk. 7/170/1-2) .
Dem Orthopäden Dr. B.___ gab er an, überall Schmerzen zu haben, „vom Hals bis nach unten“, welche auch in den rechten Arm und ins rechte Bein sowie in geringer Ausprägung linksseitig ausstrahlten. Der Schlaf sei sehr schlecht, er könne weder richtig ein- noch durchschlafen und wache oft auf.
Zur klinischen Untersuchung merkte Dr. B.___
i n seinem Bericht an, es habe sich rasch herausgestellt, dass eine normale körperliche Untersuchung unmöglich sei; der Beschwerdeführer habe nicht nur keinerlei aktive Mitarbeit gezeigt, sondern selbst bei ganz vorsichtig durchgeführten passiven Untersuchungs schritten massiv gegengespannt. Sämtliche Waddel -Zeichen seien positiv gewesen. Nach der Untersuchung habe er beim Verlassen des Gebäudes zunächst einen rechtshinkenden Gang gezeigt, wobei das Gangbild , sobald er sich unbeobachtet gewähnt habe, mit jedem Schritt flüssiger geworden sei. Im Wesentlichen gestützt auf die in den medizinischen Vorakten dokumentierten klinischen und radiologischen Befunde diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechts bei bekannter Spondylolisthese L5/S1 und Diskushernie L4/5 sowie eine chronische Zervikalgie und rechtsseitige Zer vikobrachialgie bei bekannter Foraminalstenose C5/6 und C6/7 rechtsbetont. E in somatischer Gesundheitsschaden sei ausgewiesen , hauptsächlich aufgrund der medizinischen Vorakten . Dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch auf Grund der massiven Verdeutlichungsbemühungen des Beschwerde führers im Sinne der bereits in den Vorakten erwähnten Aggravation bis hin zu einer Simulation nicht sicher zu beurteilen. Eine objektivierbare Quantifizierung der Einschränkungen
sei deshalb gestützt auf die klinischen Untersuchung sbe funde nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung der früheren Befundbe richte könne eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein Belastungsprofil könne nur medizinisch-theoretisch definiert werden: Demnach seien körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, vornüber geneigtes Stehen, verdrehte Haltung des Rumpfs oder des Kopfes und ohne Tätigkeiten über Kopfhöhe oder auf Leitern und Gerüsten zumutbar ( Urk. 7/169 , Urk. 7/192/4-5 ).
Gemäss dem Untersuchungsbericht des Psychiater s und Neurologe n
Dr. E.___
gab der Beschwerdefüh r er an, bedingt durch die medikamentöse Behandlung mit Opiaten unter Stimmungsschwankungen zu leiden, gereizt zu sein und nicht gut durchschlafen zu können. Weiter leide er an ausgeprägten Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses und sei hinsichtlich der Qualitäten Zeit, Raum, Person und Situation desorientiert. Er sei in keiner psychiatrischen Behandlung. Ängste waren durch Dr. E.___ nicht erfragbar . Der Beschwerde führer berichtete ferner über eine innere Unruhe sowie einen leicht reduzierten Antrieb. In anamnestischer Hinsicht gab er an, sich an keine belastenden Ereig nisse während der Kindheit erinnern zu können. Hinsichtlich der Familienan amnese
schilderte er auf Nac hfrage hin keine Besonderheiten . Er schätzte sich selbst als 100 % ig arbeitsunfähig ein. Dr. E.___ erhob während des Untersu chungsgesprächs eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Im B ericht wies er darauf hin, dass er während der klinischen Untersuchung keine Hin weise auf Konzentrationsstörungen und Störungen der Aufmerksamkeit festge stellt habe, und dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers inkonsistent und nicht glaubhaft seien. Auch sonst hätten sich klare Hinweise auf eine ungewöhnlich ausgeprägte Aggravation beziehungsweise Simulation von Beschwerden ergeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten zumindest sehr bewusstseinsnah sei. Aus psychiatrischer Sicht könn ten keine Diagnosen gestellt werden , und es sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Während der neurologisch-somatischen Untersu chung durch ihn, Dr. E.___ , habe der Beschwerdeführer eine Beschwerdeinten sität und einen Behinderungsgrad präsentiert, welcher aufgrund der objektiven Befunde nicht gänzlich nachvollziehbar gewesen sei. Dabei sei eine tendenziöse bis manipulative Note spürbar geworden.
Medizinisch-theoretisch bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit gemäss dem von Dr. B.___ definierten Belastungsprofil. Die subjektiv empfundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch psychosoziale und motivationale Aspekte erklärbar ( Urk. 7/170 , Urk. 7/192/4-5 ).
4.3. 2
Am 27. April 2013 nahm Dr. B.___ ergänzend zum ausf ührlichen Befundber icht des behandelnden Rheumatologen Dr. F.___ vom 5. April 2013 ( Urk. 7/190/4-7), zum MRI-Befund der Halswirbelsäule vom 1. März 2013 ( Urk. 7/190/1-2) sowie weiteren aktuellen medizinischen Unterlagen Stellung. Dabei hielt er fest, bei einem Vergleich der eigenen Untersuchungsbefunde mit denjenigen von Dr. F.___ entstehe fast der Eindruck, dass zwei verschiedene Exploranden beur teilt worden seien. Die Unterschiede könnten nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer die Befunderhebung anlässlich der RAD-Untersuchung aktiv verhindert habe.
Dr. F.___ sei insofern zu folgen, als dass die Diagnose einer chronische n
Zervikalgie und rechtsseitige n
Zervikobrachialgie bei bekannter Foraminalstenose C5/6 und C6/7 erstmals im Juni 2011 gestellt worden sei, weshalb dadurch bei gleichzeitig vorhandenen, darauf zurückzuführenden funktionellen Beeinträchtigungen eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes im Vergleich zur Situation im Jahr 1994 anzunehmen sei.
Zwar seien die von Dr. F.___ erhobenen Befunde unter der Annahme, dass der Beschwer deführer bei deren Erhebung normal m itgearbeitet und auf eine Aggravation verzichtet habe, zuverlässig und es könne darauf abgestellt werden .
Allerdings sei die vom behandelnden Arzt attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht plausibel. Die angestammte schwere Arbeit als Isoleur sei retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer ab Juni 2011 medizinisch-theoretisch eine angepasste Tätigkeit mit dem bereits definierten Belastungsprofil zumutbar. Bei vollzeitiger Stundenpräsenz werde die Leistung sfähigkeit des Beschwerde führer s wegen der nötigen häufigen Pausen und Arbeitsunterbrechungen um 20 % ge minder t.
Dies entspreche eine r Arbeits fähigkeit von 80 %
( Urk. 7/195/3-4). 4.3.3
Der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___ nahm am 2 2. Oktober 2013 zu den Untersuchungsberichten des RAD vom 7. März 2012 und zur ergänzenden Beurteilung vom 27. April 2013 S tellung und stützte sich dabei auch auf den Austrittsbericht der Rehaclinic
H.___ vom 6. August 2013 ( Urk. 14/2). Er bemängelte, dass die somatischen Diagnosen zu wenig detailliert seien. Es fehl ten Hinweise auf die Affektion der Nervenwurzeln C5-7 rechts durch die Obli teration der Foramina . Ferner führe die Reizung der Nervenwurzel S1 rechts zu einer lumboradikulären Reizsymptomatik und sei eine wichtige Ursache für die Lumboischialgie . Zusätzlich fehlten im RAD-Bericht A ngaben über die Schul terproblematik im Sinne einer Periarthropathia
humeroscapularis beidseits mit rechtsseitiger Impingement -Symptomatik, und auch die von ihm erhobene unklare Einschränkung der Hüftbeweglichkeit recht s sei vom RAD nicht erwähnt worden. Vermutlich hätten die Verdeutlichungsbemühungen des Beschwerdeführers während der RAD-Untersuchung dazu geführt, dass seine körperliche Leistungsfähigkeit überschätzt worden sei. Aufgrund der schweren Beeinträchtigung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit zusätzlichen Schulter problemen sei das vom RAD definierte Belastungsprofil nicht realistisch. Der Besch w erdeführer sei beim besten Willen nicht in der Lage, Lasten über 5 kg zu tragen . Zudem sollten solche Lasten nicht repetitiv getragen werden, und das Beugen der Lendenwirbelsäule müsse gänzlich vermieden werden. Die vom RAD angenommene Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht realistisch. Eine Arbeitsfähig keit von 60 % bis maximal 70 % würde der gesundheitlichen Situation besser entsprechen und die langfristig nötige rehabilitative Therapie der Beschwerden, welche mit einem Vollzeitpensum nicht zu vereinbaren wäre, ermöglichen.
Unter diesen Umständen falle nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen in Betracht ( Urk. 14/1).
4.3.4
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdefüh rer den Bericht vom 5. November 2013 der ihn seit dem 2. September 2013 behandelnden Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Dr. G.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine chronische mittelgradige bis schwere, teils ängstlich agitierte, teils larvierte, teils atypische Depression, eine gemischte Angs t störung mit h ypochondrischer Störung, Panikstörung, Soziophobie, ängs tigenden Erlebnissen in der K indheit, Alpträumen sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen. Differentialdiagnostisch falle eine andauernde Persön lichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom in Betracht . Dr. G.___
attestierte dem Beschwerdeführer , zurzeit 100%ig arbeitsunfähig zu sein . Die abweichende Beurteilung des RAD sei fehlerhaft. Nicht nachvollziehbar sei, dass der RAD den Abschnitt „Neuro-psychiatrische Familienanamnese“ leer gelassen habe; der Beschwerdeführer habe eine Schwester, die wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung sei. Er habe seit frühester Kindheit mit Ängsten zu kämpfen gehabt, die auf die politischen Begebenheiten in seinem Heimatland zurückzuführen seien. Ferner fehlten beweisende Beispiele für die vom RAD behauptete Aggravation/Simulation. Es bestehe lediglich eine Ausweitung der organisch bedingten Schmerzen, was aber nichts mit Simulation zu tun habe. Zudem habe der Beschwerdeführer ungewöhnliches über die Untersuchung geschildert.
So sei d ie Hinzunahme eines Dolmetschers vom RAD abgelehnt worden, obwohl er dies explizit gewünscht habe. Ferner habe die gesamte Untersuchung nur 40 Minuten gedauert. Z u beachten sei auch , dass sich die durch den drohenden Verlust der Invalidenrente hinzukommende psychosoziale Belastung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke , gleich wie die fehlende Berufsausbildung und das Alter ( Urk. 14/3) . 4.3. 5
Aus den ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten des Zentrums für Schlafmedizin C.___
vom 27. Januar sowie vom 28. März 2014 ergibt sich, dass eine polysomnografische
Befunder hebung die Diagnose eines behandlungsbedürftigen
schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms ergab. Zusätzlich wurde ein Restless - legs -Syndrom diagnostiziert. Die erste Verlaufskontrolle nach Einleitung einer CPAP-Therapie ergab eine leichte Besserung der Problematik ( Urk. 19, Urk. 24). 4.4
4.4.1
Grundsätzlich spricht nichts gegen die Beweiskraft der RAD-Beurteilungen. Diese beruhen nämlich auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, seine anamnestischen Angaben und die Vorakten . Ferner sind die Beurteilungen nachvollziehbar und schlüssig begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Zwar wies
Dr. B.___ auf seine Schwierigkeiten bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hin. D ies war allerdings Folge des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner massiven Verdeutlichungsbemühungen während der klinischen Untersuchung und ist nicht dahingehend zu deuten , dass der RAD-Arzt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig qualifiziert war . Bei ungenügender Kooperation des Exploranden während der klinischen Untersu chung kann eine versicherungsmedizinische Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur medizinisch-theoretisch gestützt auf die objektiven Befunde und die medizinischen Vorakten erfolgen. Nach Vorliegen des Berichts von Dr. F.___ , der aufgrund des gegenüber diesem Arzt kooperativeren Verhal tens des Beschwerdeführers zuverlässigere klinische Befunde enthie lt, st ellte Dr. B.___ darauf ab und re vidierte seine Beurteilung. Dies spricht für die S erio sität und O bjektivität der Arbeit von Dr. B.___ . Ob die RAD-Untersuchungen sodann wirklich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nur 40 Minuten dauer ten, erscheint angesichts des in den Berichten vom 7. März 2012 dokumentier ten ausführlichen Untersuchungsbefunds (vgl. Urk. 7/169-170) zweifelhaft.
Selbst wenn die behauptete, eher kurze Untersuchungsdauer zutreffen sollte, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass in den RAD-Berichten g laubhaft dargelegt wurde, dass er nicht unter Zeitdruck stand, aber
wenig bereit war, auf Nachfragen Auskunft zu g eben ; mithin hatte
das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers eine Verkürzung der Untersuchungsdauer zur Folge .
Schliesslich widerspricht die gegenüber der behandelnden Psychiaterin gemachte Aussage, man habe ihm trotz explizitem Gesuch keinen Dolmetscher während der Untersuchung zur Seite gestellt, den glaubwürdigen Angaben im RAD-Bericht, wonach der Beschwerdeführer einen Dolmetscher strikt abgelehnt hatte, diametral und ist deshalb nicht glaubhaft .
4.4.2
Indessen bestehen aufgrund der vom Beschwerdeführer im Besch w erdeverfahren neu aufg elegten medizinischen Berichte von Dr. F.___ , Dr. G.___
und dem Zentrum für Schlafmedizin C.___
A nhaltspunkte da für , dass rele vante medizinische Befunde vom RAD noch nicht oder ungenügend berück sichtigt wurden .
In somatischer Hinsicht fragt sich aufgrund des Berichts von Dr. F.___ vom 2 2. Oktober 2013 , ob die RAD-Ärzte den von diesem Arzt zusätzlich vorgebrachten Befunden und Diagnosen (Affektionen der Nerven wurzel C5-7, die lumboradikuläre Symptomatik S1 rechts, die Periarthropathia
humeroscapularis beidseits sowie die Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts) bei ihrer Beurteilung genügende Beachtung schenkten. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung d urch den RAD nur ungenü gend
kooperierte .
Dementsprechend sind im Bericht der behandelnden Psychia terin Dr. G.___
vom 5. November 2013 anamnestische Angaben und Befunde dokumentiert, welche dem RAD unbekannt waren und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht möglicherweise von Bedeutung sind. Die von den Ärzten des Zentrums für Schlafmedizin C.___ gestell ten Diagnosen eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und eines Restless - legs -Syndroms haben möglicherweise ebenfalls eine ( zusätzliche ) Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. 4.4.3
Die fraglichen Berichte der behandelnden Ärzte bilden für sich allein keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Der Rheumatologe Dr. F.___ sch lo ss aufgrund der von ihm festgestellten funktionel - len Einschränkungen , welche nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 60-70 % ermöglichten, auf eine fehlende Eingliederungs fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt; in Frage komme nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen. Zum einen ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar, zum anderen
überschreitet sie die Kompetenzen von Dr. F.___ als Mediziner klar .
D en Berichten des Zentrums für Schlafmedizin C.___ sind
keine Angaben zur Auswirkung der Schlafstörung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen .
Schliesslich ist die Reliabilität der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ in mehrerlei Hinsicht fraglich: Zunächst ist die grosse Anzahl und die Schwere der gestellten psychiatrischen Diagnosen nur schwer mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer trotz jahr zehntelanger ambulanter und stationärer ärztlicher Behandlung zuvor noch nie psychiatrisch behandelt wurde. Auffallend ist, dass er sich erst nach Erhalt der die Rente einstellenden Verfügung vom 29. Juli 2013 in psychiatrische Behandlung begab.
Dass Dr. G.___ sodann trotz zahlreicher Hinweise in den Vorakten
(vgl. etwa Urk. 7/10, Urk. 7/42/4, Urk. 7/42/9, Urk. 7/54/6-7 , Urk. 7/54/16 ) und angesichts der Beispiele im RAD- Bericht von Dr. B.___ auf fehlende Aggravation schloss , zeugt von einer äusserst unkritischen, geradezu parteiischen Übernahme der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers . Auch die a ktenwidrige Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihm trotz expli zitem Gesuch keinen Dolmetscher während der Untersuchung zur Seite gestellt, wurde von Dr. G.___
nicht hinterfragt . Ferner hat die behandelnde Psychiate rin invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Belastungsfaktoren und weitere i nvaliditätsfremde Faktoren in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. 5.
Wie in E. 4.1 dargelegt wurde, handelt es sich bei der am
16. August 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung im Rahmen des neusten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2011 sinngemäss um ein neues Leistungsbegehren . Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 14. Mai 1999 wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2013 nämlich in Wieder erwägung gezogen und aufgehoben, weil die IV-Stelle das Leistungsbegehren vom 13. August 1993 mit Nichteintreten hätte erledigen müssen. Deshalb sind bei der erneuten Prüfung des Rentenanspruchs die Vorschriften zur Rentenrevi sion im Sinne von Art. 17 ATSG unbeachtlich. Nach dem Gesagten besteht in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf gelegten Berichte von Dr. F.___ , Dr. G.___ und vom Zentrum für Schlafmedi zin
C.___ nochmals dem RAD vorzulegen haben. Der RAD wird gestützt darauf eine erneute Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf vorzunehmen und eingehend zu begründen haben, ob und inwiefern sich die zusätzlichen Befunde auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
Gestützt darauf wird die IV-Stelle erneut dar über zu verfügen haben, ob im Nachgang zum Leistungsbegehren vom 16. August 2011 ein Rentenanspruch entstanden ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Zwar unterliegt der Beschwerdeführer insofern, als die von ihm ebenfalls ange fochtene wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfü gung im Ergebnis zu bestätigen ist. Da die Wiedererwägung nicht rückwirkend, sondern lediglich auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 29. Juli 2013 folgenden Monats hin wirksam wird (ex nunc et pro futuro ), und die Beschwerde auf die Zusprechung einer weiterlaufenden Rente abzielt, entspricht die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung, ob im Nachgang zum Leistungsbegehren vom 16. August 2011 ein Rentenanspruch entstanden ist, faktisch einem vollständigen Obsiegen.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1 ‘ 000. -- deshalb vollstän dig zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Verfah renskosten in Analogie steht dem durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretenen Beschwerdeführer eine ungekürzte Parteientschädigung zu, welche unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2 9. Juli 2013 insoweit aufgeho ben
wird, als damit ein Rentenanspruch per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats verneint wurde und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der Erwä gungen über den künftigen Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .
2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt