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IV.2013.00790

Auf RAD-Untersuchungsberichte kann abgestellt werden, keine beruflichen Massnahmen nach gescheitertem Arbeitsversuch, keine Invalidenrente (BGE 8C_512/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1975, ist Mutter von vier Kindern, geboren 2001, 2005, 2008 und 2010 (Urk. 8/12 Ziff. 3.1). Sie war s eit Mai 2003

als Produk tionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 8/19/172 Ziff. 1- 3, Urk. 8/20/2 Ziff. 2.1 und 2.7) und über diese

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsun fällen versichert, als sie am 2 5. Februar 2011 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 8/19/172 Ziff. 4-6 und 9, Urk. 8/22/6 Ziff. 1.1). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

A m 1 2. Juli 2011

meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/ 22, Urk. 8/30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/20) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/17) ein und zog Akten der SUVA (Urk. 8/19, Urk. 8/ 21, Urk. 8/25 -26, Urk. 8/29, Urk. 8/35, Urk. 8/39 - 41, Urk. 8/46-47) bei.

Am 1 6. September 2011 erteilte d ie IV-Stelle Kostengutsprache für ein externes Job Coaching der Versicherten im Sinne einer Frühintervention smassnahme

(Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 2 3. November 2011 erklärte d ie IV-Stelle die Massnahme nach einem gescheiterten Arbeitsversuch für beendet (Urk. 8/36, Urk. 8/35/2). D ie Y.___ AG

löste das Arbeits verhältnis mit der Versicherten

per Ende Dezember 2011 auf (Urk. 8/ 37 S. 1 unten).

Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Urk. 8/46) stellte die SUVA ihre

Versiche rungsleistungen per 1 5. Juni 2012 ein. 1.2

Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch ihre n Regionalärztlichen Dienst

(RAD) untersuchen (Urk. 8/53-54) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56-66) mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 8/67 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte a m 1 2. September 2013 Beschwerde. Sie stellte die Anträge, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab 1. Juni bis 3 1. Dezember 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren seien ihr beruflich e Mass nahmen zuzusprechen. Even t u ell habe das Gericht ein psychiatrische s Gutach ten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1- 4).

Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2 5. Oktober 2013 zog die Beschwerde führerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) zurück (Urk. 10). D ie Vernehmlassung der Beschwerdegegne rin

wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014

zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat . Zwischen den Parteien ist

namentlich die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin strittig.

3. 3.1

Dr. med. A.___ und m ed. pract . B.___, Facharzt Physika li sche Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___, stellten in einem Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/19/52-60) über ein ambulantes Assess ment in der C.___

folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2 5. Februar 2011: Personenwagen-Seitenkollision von links - HWS-Distorsion QTF II - zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Kopfschmerz - Status nach Velosturz im Februar 2011 mit Distorsion des oberen Sprung gelenks und Verdacht auf mediale Bänderteilruptur links - a ktuell betreffend Fuss links beschwerdefrei - Asthma bronchiale - leichtes Übergewicht

Dr. A.___ und med. pract . B.___

führten aus, die Beschwerdeführerin habe b eim Assessment eine eher schlechte Leistung gezeigt. Die minimale Per for man ce sei knapp erreicht worden (S. 3 Mitte). Aus medizinisch-theoretischer Sicht spreche nichts gegen eine Arbeitsaufnahme nach spätestens zwei Monaten (S. 4).

3.2

Die Beschwerdeführerin war ab dem 1 7. Juni 2011 in der Tagesklinik der D.___ in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Ober ärztin, führten in einem Bericht vo m 1 2. September 2011 (Urk. 8/30) zur Kran kengeschichte

aus, die Beschwerdeführerin sei durch einen 100 %-Job mit jah relanger schwieriger Situation am Arbeitsplatz mit der direkten Vorgesetzten belastet gewesen. Das Führen eines Haushaltes mit vier Kindern habe zusätzlich zu einer ungünstigen Work-Life-Balance geführt. Schlussendlich sei es zu einem Autounfall gekommen, welcher neben körperlichen Symptomen eine mittelgra dige depressive Episode ausgelöst habe (Ziff. 1.4). Die Ärzte des D.___

diagnosti zierten

eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), bestehend seit dem 2 5. Februar 2011 (Ziff. 1.1).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe während der Behandlung im D.___

vom 1 7. Juni bis 3 0. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). I n der bisherigen Tätigkeit

bestehe eine mittelgradige Einschränkung

der Konzentrationsfähigkeit . Weiter bestünden Stimmungsschwankungen, Ge dankenkreisen, eine Neigung zum Grübeln, Ängste um die Familie und Ein- und Durchschlafstörungen. Aufgrund eine r

reduzierten Anpassungsfähigkeit und eine r eingeschränkte n Konzentrationsfähigkeit bestünden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, eine schnelle Reizüberflutung und eine eingeschränkte Belastbarkeit. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei eine stufenweise Anhe bung der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit einem Pensum von 10 - 20 % (unter Einbezug eines Job Coachs) realistisch mit dem Ziel einer weitgehend v ollstän digen Arbeitsfähigkeit. Die Wiederei ngliederung am Arbeitsplatz sei mit einem Pensum von zwei Stunden ab sofort vorgesehen, mit nachfolgender Steigerung. Voraussetzung seien regelmässige Arbeitszeiten und ein wohlwollendes Arbeits klima, deren Gewährleistung durch einen Job Coach überprüft werden sollte (Ziff. 1.7).

Dr. F.___ stellte i m Austrittsbericht vom 7. Dezember 2011 die Diagnose n

eine r mittel gradige n depressiv en Episode sowie neu

eine r undifferenzierte n

So matisierungsstörung (Urk. 8/41/8). 3.3

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, nannte in einem Zwischenbericht vom 3 0. November 2011 (Urk. 8/41/11-12) zuhanden des Unfallversicherers

als Diagnosen eine mittel gradige depressive Episode mit teilweisen Symptomen einer posttrauma ti s chen Belastungsstörung und eine Panikstörung (Ziff. 1).

Dr. G.___

gab zum Verlauf und zum gegenwärtigen Zustand

der Be schwerdeführerin an, diese

klage über

unvermittelt auftretende Panikzustände mit starker körperlicher Komponente (Herzklopfen, Zittern, Schwindel), die mehrmals pro Woche auftreten würden. Zudem beschreibe sie ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Sch laf- und Konzentrationsstörungen. Ausserdem kla ge sie über Schmerzen im Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und im Rücken sowie über eine intermittie rende Gefühllosigkeit im rechten Arm .

Die Exploration sei intermittierend erschwert durch eine ausgeprägte Affekt labilität und eine damit einhergehende Auffassungs- und Konzentrationsminde rung . Der

Zustand

sei seit Beginn der Behandlung am 1 3. Oktobe r 2011 unver ändert (Ziff. 2 a). Sie, Dr. G.___, gehe zurzeit von einer vollständigen Wiederherstellung de r Arbeitsfähigkeit aus (Ziff. 4 c). 3.4

Am 3. Mai 2012 berichtete Dr. G.___ über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Urk. 8/44/1 Ziff. 2a). 3. 5

Die Beschwerdegegnerin veranlasste

in der Folge

eine neurologische und psychi atrische

sowie eine orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) . Die neurologische und psychiat rische Untersuchung fand am 6. Juli 2012 durch Dr. med. H.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychot herapie und für Neurologie FMH, statt . Die orthopädische Untersuchung fand gleichentags

durch med. pract . I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt.

Dr. H.___

führte im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/53) aus, die Beschwerde führerin habe angegeben, sie habe ausreichend soziale Kontakte (S. 2 Ziff. 2). Sie berichte, dass sie im Februar 2011 mit dem Velo gestürzt sei und sich den linken Fuss verletzt beziehungsweise verstaucht habe . In der gleichen Woche habe sie einen Autounfall erlitten. Seit diesem Unfallereignis habe sie starke Schmerzen im Bereich des Nackens, der rechten Schulter und des rechten Arms bis in die Finger der rechten Hand D I - D V ausstrahlend, sowohl bei Belastung als auch in Ruhe. Sie leide an Schlafstörungen. Die Schmerzen verstärkten sich durch Stress . Im Weiteren habe sie ein Engegefühl in der Brust; dabei komme es zu Atemnot im Sinne von schwerem Atmen und Zittern am ganzen Körper. In der letzten Zeit sei die Symptomatik schlimmer geworden. Sie sei ständig müde, könne sich nicht mehr konzentrieren und leide unter Zukunftsängsten (S. 2 Ziff. 3). Befragt zu Gedächtnis und Konzentration berichte sie, dass sie an aus geprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leide. Ihr würden andau ernd Missgeschicke passieren. Befragt nach Symptomen von Angststörungen, berichte sie, dass sie ständig an Panikattacken leide. B ei Stress sei sie am Grü beln

(S. 3

Ziff. 3 oben). Sie gebe tägliche Schmerzen

von 7 und 9-10 auf der Schmerzskala VAS an . Auch während der Untersuchung habe sie Schmerzen von 8-9 (S. 3 Ziff. 3 unten).

Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit während der Dauer des Ge sprächs partiell nur mit Mühe aufrechterha lten können. Die Konzentration wirke gestört. D ie serielle Subtraktionsaufgabe habe sie nicht erledigen können. Sie

berichte inhaltlich von diffusen Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Halswir belsäule, der rechten Schulter und des recht en Arms . Sie wirke psychomotorisch verlangsamt, teilweise angespannt, leicht verwirrt und misstrauisch (S. 7 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin habe w ährend der psychiatrischen Exploration und der körperlichen neurologischen Untersuchung

ein Ausmass an Beschwer den präsentiert, das

nicht durch ein organische s Korrelat nachvollziehbar sei . Anhand der präsentierten Beschwerden sei eine Selbstlimitierung anzunehmen. Sie schätze sich für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig ein (S. 8 Ziff. 8).

Dr. H.___

stellte folgende psychiatrische Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 9 oben): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung ge mischt - mittelgradige Ausprägung demenzassoziierter kognitiver Beeinträchti gung en unklarer Ursache

Aus neurologischer Sicht stellte Dr. H.___

folgende Diagnosen

ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Status nach HWS-Distorsion im Februar 2011 - chronifiziertes

Zervikovertebral

- und Zephalsyndrom - undifferenzierte Somatisierungsstörung

Dr. H.___ führte sodann folgende nicht IV-relevante psychosoziale Belastungs faktoren auf: psychische Stressoren im familiären Umfeld, Kompensationsan sprüche, Kränkungserlebnisse auf der Arbeitsstelle, Verlust des Arbeitsplatzes, Konflikte mit Vorgesetzten, Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation, geringe berufliche Qualifikation, niedriges Ausbildungsniveau, anhaltende schwere Ar beit (S. 9 Ziff. 9).

Die Beschwerdeführerin berichte s ubjektiv über ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Schlaf- und Konzentrations störungen. Sie habe sich während der Untersuchung ängstlich, psycho motorisch verlangsamt und situativ und zeitlich desorientiert gezeigt. Sie habe durchgän gig angespannt, teilweise ver wirrt und misstrauisch gewirkt. Spon tanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert gewesen (S. 9 Ziff. 10).

Aus der Exploration hätten sich keine

Hinweise für eine generalisierte diffuse Angstsymptomatik und keine validen

Informationen zu eventuellen Ängsten oder Wahrnehmungsstörungen ergeben . Im klinischen Eindruck hätten sich

auch keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen er geben . Die präsentierten kognitiven Störungen wirkten nicht glaubhaft. Es seien Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits-, Aufmerksamkeits- und formale Denkstörungen präsentiert worden. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdefüh rerin die geschilderten Symptome zu Beginn der Exploration wie auswendig gelernt präsentiert habe (S. 10 oben). Die während der Untersuchung präsen tierte Antriebsstörung sei nach Verlassen des Untersuchungszimmers und dem Gefühl, nicht weiter beobachtet zu werden, nicht mehr vorhanden gewesen. Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Gesun dheitsschaden ausgewiesen . Diagnostisch könne überwiegend wahr scheinlich eine Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und einer depressiven Störung gemischt bei multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Bela s tungs faktoren, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, angenommen werden . Zudem bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In der Differentialdiagnose bestehe eine undifferenzierte Somatisierungsstörung . Aufgrund der gestellten Diagnosen bestehe ab dem Tag der heutigen Untersu chung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Be reich als Produktionsmitarbeiterin als auch in allen anderen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (S. 10 f.).

Aktuell bestehe keine evid enzbasierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung . Die Beschwerdeführerin erhalte lediglich eine halbe Tablette Cipralex . Aus fachärztlicher Sicht erscheine die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht im Sinne einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Falle einer Leistungszusprache sinnvoll. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss den ICD 10 Kriterien fehlten die typischen Merkmale, wie das wiederholte Auftreten des Traumas in sich aufdrän genden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, F lashbacks) oder in Träu men vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emo tio na ler Stumpfheit. Die Symptome einer posttr aumatischen Belastungs störung seien während der heutigen Unt ersuchung nicht bestätigt worden . Die subjek tiven Beschwerden seien im Wesentlichen durch die Schmerzverarbei tungs störung und eine Somatisierungsstörung zu erklären, die aus versiche rungs medizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der im Subjektiven verbleibenden Defizite zumutbar (S. 11 f.). 3. 6

Med. pract . I.___

nannte im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/54) zur ortho pädischen Untersuchung a ls Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein schmerzhaftes Schulter-Arm-Syndrom ohne Hinweis auf funktionelle Defizite der HWS oder der oberen Extremitäten und Senk-Spreizfüsse . Med. pract . I.___

stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 7 Ziff. 8).

Med. pract . I.___

führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Sensibili tätsstörungen im Bereich des gesamten rechten Armes, betont im Bereich der Finger angegeben. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder klinische Hinweise für periphere Nervenläsionen f änden sich nicht (S. 6 unten). D ie von Dr. med. J.___ berichtete Schmerzsymptomatik der HWS nach Distorsion im Februar 2011 könne nachvollzogen werden. Es fänden sich jedoch keine Hin weise auf funktionelle Defizite der HWS. Die Untersuchung sei im Gesamten inkonsistent mit ausgeprägter Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation und freier Beweglichkeit im Gespräch. Hinweise auf eine somatische Gesund heitsstörung im Bereich der HWS oder der oberen Extremitäten seien nicht ge funden worden. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender somatischer Gesund heitsschaden sei nicht nachgewiesen. Aus somatischer Sicht bestehe i n der bisherigen Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit der Untersuchung vom 6. Juli 2012, überwiegend wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2012 (S. 7 Ziff. 10). 3.7

Dr. G.___

nahm

in einem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 8/63) zu den Fragen der Rechtsvert reterin der Beschwerdeführerin Stellung.

Dr. G.___

gab an, sie könne die im Untersuchungsbericht des RAD gestellten Diagnosen

nicht bestätigen . Im längeren therapeutischen Kontakt seien folgende Symptome objektivierbar : wiederkehrend e Zustände starker Ver zweiflung, begleitet von Hyperventilation, Konzentrationsminderung und momentanem Verlust der Aufnahmefähigkeit, starke Hoffnungslosigkeit und ein tiefliegendes Gefühl von Insuffizienz und Scham, Misstrauen und Angst im in terpersonellen Kontakt, schwach ausgebildete Fähigkeit zur Selbstbehauptung, ständiges sorgenvolles Grübeln, mittelgradige Antriebsverminderung. Daneben schildere die Beschwerdeführerin diverse Limitierungen und Fehlwahrnehmun gen im Alltag, die dissoziativ anmuten würden. D es Weiteren Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, teil s in anderen Körperregionen, zudem Panikat tacken (S. 1 Ziff. 2).

Dr. G.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2): - mittelgradige depressive Episode, chronifiziert vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhän gigen Anteilen - in diesem Rahmen: dissoziative Symptome, Panikattacken, Somatisie rung, Hyperarousal

Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergäben sich sowohl aus dem direkten Kontakt wie auch aus der Lebensgeschichte der Beschwerde führerin (Gewalt und Vernachlässigung in der Kindheit). Dass die Beschwerde führerin traumatisierende Erlebnisse anlässlich der Untersuchung durch Dr. H.___ ausgespart habe, sei nachvollziehbar, da die Vorkommnisse sehr schambesetzt seien. Die Diagnose einer Anpassungsstörung komme aufgrund der zeitlichen Limitierung nach den Diagnosekriterien nicht in Frage und stehe auch nicht im Verhältnis zum Schweregrad der depressiven Symptomatik. Be treffend eine

anhalten de somatoforme Schmerzstörung

sehe Dr. G.___ eine Tendenz zur Somatisierung im Zusammenhang mit einer Depression und einer Persönlichkeitsstörung. Sie würde dies nicht als eigene Diagnose kodieren. Eine dementielle Entwicklung oder ein Verdacht auf eine zerebrale Schädigung oder Erkrankung liege nicht vor (S. 1 f.

Ziff. 2).

Sie, Dr. G.___, stimme nicht mit Dr. H.___ überein, wonach die Diagno sen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die durch Kumula tion belastender Lebensereignisse ausgelöste Depression habe einen chronifi zierten Verlauf genommen. Die Chronifizierung gründe auf der durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkten Fähigkeit zur Nutzu ng des thera peutischen Angebots wie auch auf der durch die Persönlichkeitsstörung vermin derten Resilienz . Die anhaltende depressive Symptomatik führe zu einer deutlich verminderten Belastbarkeit und intermittierend deutlich verminderten Kon zentrationsfähigkeit. Zudem bestehe aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine leicht bis mittelgradig verminderte Anpassungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 3).

In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin habe vom 1 3. Oktober 2011 bis 3 1. August 2012 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 3 0. September 2012 eine solche von 80 % (leichte Verbesse rung der Symptomatik) bestanden. S eit dem 1. Oktober 2012 bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (weitere Stabilisierung, S. 2 Ziff. 4). Im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit stehe ein wohlwollendes Arbeitsklima mit geringem Leis tungsdruck im Zentrum. Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin über ihre Leistungsfähigkeit im Alltag schätzte sie diese als 50 % arbeitsfähig ein, die genannten Kriterien be züglich Arbeitsklima und Leistungsdruck vorausgesetzt. Im Rahmen eines Ar beitstrainings sei eine Steigerung des Arbeitspensums und des Leistungsdrucks möglich. Die mittelfristige Prognose sei anhand des Erfolgs im Arbeitstraining abzuschätzen (S. 2 f. Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit beruflichen Massnahmen steigern (S. 3 Ziff. 6).

Dr. G.___ teile die Beobachtung des Gutachters, wonach die Beschwer deführerin einen übertrieben an mutenden Gefühlsausdruck zeige. S ie inter pretiere das Verhalten jedoch als histrionische Ausdrucksweise im Kontext der Persönlichkeitsstörung. Die oft im Vordergrund stehende Schilderung der körperlichen Beschwerden verstehe Dr. G.___ als (somatisierte) Mit tei lung eines im Rahmen einer Depression bestehenden emotionalen Schmerzes, welcher im längeren Kontakt au ch zugänglich werde . Der vom Gutachter konsta tierte Eindruck einer „Selbstlimitierung“ entstehe aus der (histrionischen) A rt und Weise, wie die depressiv Erkrankte ihre tief empfundene Selbstwahr neh mung als vollkommen hoffnungslos und insuffizient kommuni zie re (S. 3 Ziff. 7-8).

In der Tagesklinik habe man die Beschwerdeführerin auf Cymbalta 60mg ein gestellt. Gemäss der Tagesklinik sei die medikamentöse Einstellung wegen diverser Nebenwirkungen schwierig gewesen. Da auch nach mehr wöchiger Behandlung keine wesentliche Symptomverbesserung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin über Nebenwirkungen geklagt habe, sei eine Umstellung auf Citalopram erfolgt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___ habe sie gerade erst mit einer halben Tablette begonnen. Seit dem 1 0. Juli 2012 nehme sie einmal täglich 20mg Citalopram ein, welches sie gut vertrage. Auf eine weitere Steigerung auf 40mg sei wegen der Nebenwirkungen verzichtet worden. Zusätzlich nehme sie seit März 2012 ein bis zwei Tabletten Trittico 50mg zur Nacht (S. 3 Ziff. 9).

Da eine stationäre Therapie für die Beschwerdeführerin sehr schambesetzt gewe sen sei und sie eine solche abgelehnt habe, habe eine teilstationäre Behandlung stattgefunden (S. 4). 3.8

Dipl. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2013 fest, eine seit langem bestehende Persönlichkeitsstörung wäre bei der Untersuchung durch Dr. H.___ festgestellt worden. Bei allerdings vollkommen unauffälliger psychi atrischer Anamnese sei die Persönlichkeitsstörung, welche per definitionem in der Jugend beginnen sollte, nicht nachzuvollziehen (Urk. 8/66 S. 2 unten). 3.9

Dr. G.___ gab i n einem weiteren Bericht vom 2 8. August 2013 (Urk. 3/4) auf die Frage n der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin liege die Arbeitsfähig keit seit dem 4. Dezember 2012 bei maximal 50 % . Dies gelte in der ange stammten sowie in einer angepassten Tätigkeit, mit Tendenz zur Verschlechte rung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 1).

Die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mittel bis stark einge schränkt, einerseits aufgrund erhöhter Neigung zum Grübeln, anderseits auf grund von dissoziativen Zuständen. Die Belastbarkeit sei stark vermindert. Die Anpassungsfähigkeit sei mittelgradig vermindert (erhöhte Kritikempfindlichkeit, Misstrauen und Angst im interpersonellen Kontakt). Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm des RAV sei in den vergangenen Monaten nur mit Einschrän kungen möglich gewesen (Ziff. 2).

Mit zunehmendem Vertrauen habe die Beschwerdeführerin mehr über belas tende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichtet, so dass sich das Bild einer schwe ren Vernachlässigung, emotionaler Misshandlung und Miterleben physischer Gewalt ergebe (S. 2 Ziff. 3).

Dr. G.___

stellte ergänzend die Diagnosen: komplexe posttraumatische Belastungs störung, dissoziative Amnesie. Die depressive Störung persistiere trotz guter Therapieadhärenz der Beschwerdeführerin mit kontinuierlicher Medi kamenteneinnahme und regelmässiger Psychotherapie.

Dr. G.___ bemerkte weiter, dass die Beschwerdeführerin im Schweizer Gesundheitssystem bis zur aktuellen Erkrankung nicht aufgefallen sei, heisse nicht zwingend, dass sie psychiatrisch unauffällig gewesen sei. Nach eigenen Schilderungen sei sie im Berufsalltag überangepasst gewesen. Einiges sei wohl von der Familie aufgefangen worden. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen sei es keine Seltenheit, dass ein erster Zusammenbruch erst im Erwachsenalter er folge. Es handle sich um eine Patientin mit einem komplexen psychiatrischen Krankheitsbild (S. 2 Ziff. 4). 4. 4.1

Die

orthopädische Untersuchung

durch med. pract .

I.___

ergab, dass keine Hinweise für funktionelle Defizite der HW S bestehen

und die Beschwerdeführe rin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.6 hiervor). Dies steht im Einklang der Einschätzung der SUVA, wonach die ge klagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar sind (Urk. 8/46), weshalb darauf abgestellt werden kann.

Zu prüfen bleibt, ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht . 4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3

Die Beschwerdeführerin ist der

Ansicht, dass auf den Bericht von Dr. H.___ vom 6. Juli 2012 nicht abgestellt werden kann . So habe es d ie Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Arztbericht der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 unten). Z um Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___

vom 6. Juli 2012

lag en

indes

die Zwischenbericht e von Dr. G.___ vom 3 0. November 2011 und vom 3. Mai 2012 vor . D ie Psychiaterin äusserte sich

im Bericht vom 3 0. November 2011 auch zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdefüh rerin (E. 3.3 hiervor). Auf das Einholen weiterer Berichte der behandelnden Ärz tin konnte daher verzichtet werden . I n den vorinstanzlichen Akten

ist sodann der gescheiterte Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin

dokumentiert. Die ge nannten Akten lagen den RAD-Ärzten zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. Juli 2012

vor (vgl. Urk. 8/53 S. 1 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, Dr. H.___ habe im Untersuchungs bericht kein Wort über den Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin verloren (Urk. 1 S. 5 oben). Aus e inem Bericht der C.___ vom 2 8. November 2011

ergibt sich, dass

die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschw erdeführerin noch vor Ablauf der geplanten Dauer des Arbeitsver suches per Ende Dezember 2011 kündigte, da die Beschwerdeführerin die

gefor derte Leistung nicht

erbringen konnte (Urk. 8/39 S. 1 unten, S. 2) .

Weit ere Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

lassen sich weder dem Bericht vom 2 8. November 2011 noch einem Bericht vom 2 1. November 2011 über eine Besprechung

bei der S UVA vom 1 4. November 2011 entnehmen (Urk. 8/35). Dr. H.___ ging im Bericht vom 6. Juli 2012 auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin ein (Urk. 8/53 S. 2 Ziff. 2) . Dass er den gescheiterten Arbeitsversuch nicht explizit erwähnte, schadet nicht, da ihm die diesbezüglichen Berichte, wie erwähnt, vorlagen.

Die behandelnde Psychiaterin stellte sodann

klar, dass eine Umstellung auf Citalopram erfolgte und sich die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme von Dr. H.___ bereits in the rapeutischer Behandlung befand (E. 3.7). Die Ein schätzung von Dr. H.___

ist demnach in diesem Punkt zu korrigieren. Im Übri gen werden d ie gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführ erin in den Berichten der RAD-Ärzte eingehend dargelegt . Die Berichte beruhen sodann

auf den notwendigen orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen U n tersuchungen

und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann vermögen sie in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Mit Verweis auf die weiteren durch den Unfallversicherer veranlassten Abklärungen

erweisen sich die medi zinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Untersuchungen, wie von der Be schwerdeführerin beantragt, ist daher zu verzichten. 4.4

Dr. H.___

stellte in seiner Beurteilung fest, dass die geklagten subjektiven Be schwerden der Beschwerdeführerin durch eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Somatisierungsstörung zu erklären sind, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (E. 3.5). Dr. G.___ diagnostizierte abweichend zu Dr. H.___ eine mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der RAD der Beschwerdegegnerin stellte dazu

fest, dass eine Persönlichkeitsstörung anläss lich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. H.___

hätte festgestellt werden müssen . Soweit

Dr. G.___ in ihrer Beurteilung zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangte, ist zudem die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Anzufügen ist, dass mittelgradige depressive Episoden, wie von Dr. G.___ diagnostiziert, in der Regel keine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselb ständigten Gesundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person ver unmöglichte, die Folgen einer Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012, E. 4.3.2). 4.5

Gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ und med. pract . I.___ vom 6. Juli 2012 ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich die geklagten Beschwerden als nicht invalidisierend erweisen und die Be schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde zudem, es seien ihr beruf liche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und von Einarbeitungszuschüssen zuzusprechen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 6). Die Beschwer degegnerin

hatte sich im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme bereits an einem Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin beteiligt

und die Kosten eines externen Job Coachings übernommen (Urk. 8/27) .

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juli 2013 nicht zu möglichen beruflichen Massnahmen, obschon die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren um Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen ersucht hatte (Urk. 8/62 S. 1, Urk. 8/64 S. 1). Da indes kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten a uf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 3, Urk. 8/20/2 Ziff. 2.1 und 2.7) und über diese

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsun fällen versichert, als sie am 2 5. Februar 2011 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 8/19/172 Ziff. 4-6 und 9, Urk. 8/22/6 Ziff.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte a m 1 2. September 2013 Beschwerde. Sie stellte die Anträge, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab 1. Juni bis 3 1. Dezember 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren seien ihr beruflich e Mass nahmen zuzusprechen. Even t u ell habe das Gericht ein psychiatrische s Gutach ten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-

E. 4 ).

Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2 5. Oktober 2013 zog die Beschwerde führerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) zurück (Urk. 10). D ie Vernehmlassung der Beschwerdegegne rin

wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014

zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die

orthopädische Untersuchung

durch med. pract .

I.___

ergab, dass keine Hinweise für funktionelle Defizite der HW S bestehen

und die Beschwerdeführe rin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.6 hiervor). Dies steht im Einklang der Einschätzung der SUVA, wonach die ge klagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar sind (Urk. 8/46), weshalb darauf abgestellt werden kann.

Zu prüfen bleibt, ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht .

E. 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist der

Ansicht, dass auf den Bericht von Dr. H.___ vom 6. Juli 2012 nicht abgestellt werden kann . So habe es d ie Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Arztbericht der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 unten). Z um Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___

vom 6. Juli 2012

lag en

indes

die Zwischenbericht e von Dr. G.___ vom 3 0. November 2011 und vom 3. Mai 2012 vor . D ie Psychiaterin äusserte sich

im Bericht vom 3 0. November 2011 auch zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdefüh rerin (E. 3.3 hiervor). Auf das Einholen weiterer Berichte der behandelnden Ärz tin konnte daher verzichtet werden . I n den vorinstanzlichen Akten

ist sodann der gescheiterte Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin

dokumentiert. Die ge nannten Akten lagen den RAD-Ärzten zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. Juli 2012

vor (vgl. Urk. 8/53 S. 1 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, Dr. H.___ habe im Untersuchungs bericht kein Wort über den Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin verloren (Urk. 1 S. 5 oben). Aus e inem Bericht der C.___ vom 2 8. November 2011

ergibt sich, dass

die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschw erdeführerin noch vor Ablauf der geplanten Dauer des Arbeitsver suches per Ende Dezember 2011 kündigte, da die Beschwerdeführerin die

gefor derte Leistung nicht

erbringen konnte (Urk. 8/39 S. 1 unten, S. 2) .

Weit ere Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

lassen sich weder dem Bericht vom 2 8. November 2011 noch einem Bericht vom 2 1. November 2011 über eine Besprechung

bei der S UVA vom 1 4. November 2011 entnehmen (Urk. 8/35). Dr. H.___ ging im Bericht vom 6. Juli 2012 auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin ein (Urk. 8/53 S. 2 Ziff. 2) . Dass er den gescheiterten Arbeitsversuch nicht explizit erwähnte, schadet nicht, da ihm die diesbezüglichen Berichte, wie erwähnt, vorlagen.

Die behandelnde Psychiaterin stellte sodann

klar, dass eine Umstellung auf Citalopram erfolgte und sich die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme von Dr. H.___ bereits in the rapeutischer Behandlung befand (E. 3.7). Die Ein schätzung von Dr. H.___

ist demnach in diesem Punkt zu korrigieren. Im Übri gen werden d ie gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführ erin in den Berichten der RAD-Ärzte eingehend dargelegt . Die Berichte beruhen sodann

auf den notwendigen orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen U n tersuchungen

und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann vermögen sie in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Mit Verweis auf die weiteren durch den Unfallversicherer veranlassten Abklärungen

erweisen sich die medi zinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Untersuchungen, wie von der Be schwerdeführerin beantragt, ist daher zu verzichten.

E. 4.4 Dr. H.___

stellte in seiner Beurteilung fest, dass die geklagten subjektiven Be schwerden der Beschwerdeführerin durch eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Somatisierungsstörung zu erklären sind, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (E. 3.5). Dr. G.___ diagnostizierte abweichend zu Dr. H.___ eine mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der RAD der Beschwerdegegnerin stellte dazu

fest, dass eine Persönlichkeitsstörung anläss lich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. H.___

hätte festgestellt werden müssen . Soweit

Dr. G.___ in ihrer Beurteilung zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangte, ist zudem die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Anzufügen ist, dass mittelgradige depressive Episoden, wie von Dr. G.___ diagnostiziert, in der Regel keine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselb ständigten Gesundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person ver unmöglichte, die Folgen einer Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012, E. 4.3.2).

E. 4.5 Gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ und med. pract . I.___ vom 6. Juli 2012 ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich die geklagten Beschwerden als nicht invalidisierend erweisen und die Be schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde zudem, es seien ihr beruf liche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und von Einarbeitungszuschüssen zuzusprechen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 6). Die Beschwer degegnerin

hatte sich im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme bereits an einem Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin beteiligt

und die Kosten eines externen Job Coachings übernommen (Urk. 8/27) .

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juli 2013 nicht zu möglichen beruflichen Massnahmen, obschon die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren um Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen ersucht hatte (Urk. 8/62 S. 1, Urk. 8/64 S. 1). Da indes kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten a uf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat . Zwischen den Parteien ist

namentlich die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin strittig.

3. 3.1

Dr. med. A.___ und m ed. pract . B.___, Facharzt Physika li sche Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___, stellten in einem Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/19/52-60) über ein ambulantes Assess ment in der C.___

folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2 5. Februar 2011: Personenwagen-Seitenkollision von links - HWS-Distorsion QTF II - zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Kopfschmerz - Status nach Velosturz im Februar 2011 mit Distorsion des oberen Sprung gelenks und Verdacht auf mediale Bänderteilruptur links - a ktuell betreffend Fuss links beschwerdefrei - Asthma bronchiale - leichtes Übergewicht

Dr. A.___ und med. pract . B.___

führten aus, die Beschwerdeführerin habe b eim Assessment eine eher schlechte Leistung gezeigt. Die minimale Per for man ce sei knapp erreicht worden (S. 3 Mitte). Aus medizinisch-theoretischer Sicht spreche nichts gegen eine Arbeitsaufnahme nach spätestens zwei Monaten (S. 4).

3.2

Die Beschwerdeführerin war ab dem 1 7. Juni 2011 in der Tagesklinik der D.___ in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Ober ärztin, führten in einem Bericht vo m 1 2. September 2011 (Urk. 8/30) zur Kran kengeschichte

aus, die Beschwerdeführerin sei durch einen 100 %-Job mit jah relanger schwieriger Situation am Arbeitsplatz mit der direkten Vorgesetzten belastet gewesen. Das Führen eines Haushaltes mit vier Kindern habe zusätzlich zu einer ungünstigen Work-Life-Balance geführt. Schlussendlich sei es zu einem Autounfall gekommen, welcher neben körperlichen Symptomen eine mittelgra dige depressive Episode ausgelöst habe (Ziff. 1.4). Die Ärzte des D.___

diagnosti zierten

eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), bestehend seit dem 2 5. Februar 2011 (Ziff. 1.1).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe während der Behandlung im D.___

vom 1 7. Juni bis 3 0. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). I n der bisherigen Tätigkeit

bestehe eine mittelgradige Einschränkung

der Konzentrationsfähigkeit . Weiter bestünden Stimmungsschwankungen, Ge dankenkreisen, eine Neigung zum Grübeln, Ängste um die Familie und Ein- und Durchschlafstörungen. Aufgrund eine r

reduzierten Anpassungsfähigkeit und eine r eingeschränkte n Konzentrationsfähigkeit bestünden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, eine schnelle Reizüberflutung und eine eingeschränkte Belastbarkeit. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei eine stufenweise Anhe bung der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit einem Pensum von 10 - 20 % (unter Einbezug eines Job Coachs) realistisch mit dem Ziel einer weitgehend v ollstän digen Arbeitsfähigkeit. Die Wiederei ngliederung am Arbeitsplatz sei mit einem Pensum von zwei Stunden ab sofort vorgesehen, mit nachfolgender Steigerung. Voraussetzung seien regelmässige Arbeitszeiten und ein wohlwollendes Arbeits klima, deren Gewährleistung durch einen Job Coach überprüft werden sollte (Ziff. 1.7).

Dr. F.___ stellte i m Austrittsbericht vom 7. Dezember 2011 die Diagnose n

eine r mittel gradige n depressiv en Episode sowie neu

eine r undifferenzierte n

So matisierungsstörung (Urk. 8/41/8). 3.3

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, nannte in einem Zwischenbericht vom 3 0. November 2011 (Urk. 8/41/11-12) zuhanden des Unfallversicherers

als Diagnosen eine mittel gradige depressive Episode mit teilweisen Symptomen einer posttrauma ti s chen Belastungsstörung und eine Panikstörung (Ziff. 1).

Dr. G.___

gab zum Verlauf und zum gegenwärtigen Zustand

der Be schwerdeführerin an, diese

klage über

unvermittelt auftretende Panikzustände mit starker körperlicher Komponente (Herzklopfen, Zittern, Schwindel), die mehrmals pro Woche auftreten würden. Zudem beschreibe sie ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Sch laf- und Konzentrationsstörungen. Ausserdem kla ge sie über Schmerzen im Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und im Rücken sowie über eine intermittie rende Gefühllosigkeit im rechten Arm .

Die Exploration sei intermittierend erschwert durch eine ausgeprägte Affekt labilität und eine damit einhergehende Auffassungs- und Konzentrationsminde rung . Der

Zustand

sei seit Beginn der Behandlung am 1 3. Oktobe r 2011 unver ändert (Ziff. 2 a). Sie, Dr. G.___, gehe zurzeit von einer vollständigen Wiederherstellung de r Arbeitsfähigkeit aus (Ziff. 4 c). 3.4

Am 3. Mai 2012 berichtete Dr. G.___ über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Urk. 8/44/1 Ziff. 2a). 3. 5

Die Beschwerdegegnerin veranlasste

in der Folge

eine neurologische und psychi atrische

sowie eine orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) . Die neurologische und psychiat rische Untersuchung fand am 6. Juli 2012 durch Dr. med. H.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychot herapie und für Neurologie FMH, statt . Die orthopädische Untersuchung fand gleichentags

durch med. pract . I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt.

Dr. H.___

führte im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/53) aus, die Beschwerde führerin habe angegeben, sie habe ausreichend soziale Kontakte (S. 2 Ziff. 2). Sie berichte, dass sie im Februar 2011 mit dem Velo gestürzt sei und sich den linken Fuss verletzt beziehungsweise verstaucht habe . In der gleichen Woche habe sie einen Autounfall erlitten. Seit diesem Unfallereignis habe sie starke Schmerzen im Bereich des Nackens, der rechten Schulter und des rechten Arms bis in die Finger der rechten Hand D I - D V ausstrahlend, sowohl bei Belastung als auch in Ruhe. Sie leide an Schlafstörungen. Die Schmerzen verstärkten sich durch Stress . Im Weiteren habe sie ein Engegefühl in der Brust; dabei komme es zu Atemnot im Sinne von schwerem Atmen und Zittern am ganzen Körper. In der letzten Zeit sei die Symptomatik schlimmer geworden. Sie sei ständig müde, könne sich nicht mehr konzentrieren und leide unter Zukunftsängsten (S. 2 Ziff. 3). Befragt zu Gedächtnis und Konzentration berichte sie, dass sie an aus geprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leide. Ihr würden andau ernd Missgeschicke passieren. Befragt nach Symptomen von Angststörungen, berichte sie, dass sie ständig an Panikattacken leide. B ei Stress sei sie am Grü beln

(S. 3

Ziff. 3 oben). Sie gebe tägliche Schmerzen

von 7 und 9-10 auf der Schmerzskala VAS an . Auch während der Untersuchung habe sie Schmerzen von 8-9 (S. 3 Ziff. 3 unten).

Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit während der Dauer des Ge sprächs partiell nur mit Mühe aufrechterha lten können. Die Konzentration wirke gestört. D ie serielle Subtraktionsaufgabe habe sie nicht erledigen können. Sie

berichte inhaltlich von diffusen Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Halswir belsäule, der rechten Schulter und des recht en Arms . Sie wirke psychomotorisch verlangsamt, teilweise angespannt, leicht verwirrt und misstrauisch (S. 7 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin habe w ährend der psychiatrischen Exploration und der körperlichen neurologischen Untersuchung

ein Ausmass an Beschwer den präsentiert, das

nicht durch ein organische s Korrelat nachvollziehbar sei . Anhand der präsentierten Beschwerden sei eine Selbstlimitierung anzunehmen. Sie schätze sich für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig ein (S. 8 Ziff. 8).

Dr. H.___

stellte folgende psychiatrische Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff.

E. 9 oben): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung ge mischt - mittelgradige Ausprägung demenzassoziierter kognitiver Beeinträchti gung en unklarer Ursache

Aus neurologischer Sicht stellte Dr. H.___

folgende Diagnosen

ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Status nach HWS-Distorsion im Februar 2011 - chronifiziertes

Zervikovertebral

- und Zephalsyndrom - undifferenzierte Somatisierungsstörung

Dr. H.___ führte sodann folgende nicht IV-relevante psychosoziale Belastungs faktoren auf: psychische Stressoren im familiären Umfeld, Kompensationsan sprüche, Kränkungserlebnisse auf der Arbeitsstelle, Verlust des Arbeitsplatzes, Konflikte mit Vorgesetzten, Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation, geringe berufliche Qualifikation, niedriges Ausbildungsniveau, anhaltende schwere Ar beit (S. 9 Ziff. 9).

Die Beschwerdeführerin berichte s ubjektiv über ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Schlaf- und Konzentrations störungen. Sie habe sich während der Untersuchung ängstlich, psycho motorisch verlangsamt und situativ und zeitlich desorientiert gezeigt. Sie habe durchgän gig angespannt, teilweise ver wirrt und misstrauisch gewirkt. Spon tanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert gewesen (S. 9 Ziff. 10).

Aus der Exploration hätten sich keine

Hinweise für eine generalisierte diffuse Angstsymptomatik und keine validen

Informationen zu eventuellen Ängsten oder Wahrnehmungsstörungen ergeben . Im klinischen Eindruck hätten sich

auch keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen er geben . Die präsentierten kognitiven Störungen wirkten nicht glaubhaft. Es seien Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits-, Aufmerksamkeits- und formale Denkstörungen präsentiert worden. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdefüh rerin die geschilderten Symptome zu Beginn der Exploration wie auswendig gelernt präsentiert habe (S. 10 oben). Die während der Untersuchung präsen tierte Antriebsstörung sei nach Verlassen des Untersuchungszimmers und dem Gefühl, nicht weiter beobachtet zu werden, nicht mehr vorhanden gewesen. Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Gesun dheitsschaden ausgewiesen . Diagnostisch könne überwiegend wahr scheinlich eine Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und einer depressiven Störung gemischt bei multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Bela s tungs faktoren, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, angenommen werden . Zudem bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In der Differentialdiagnose bestehe eine undifferenzierte Somatisierungsstörung . Aufgrund der gestellten Diagnosen bestehe ab dem Tag der heutigen Untersu chung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Be reich als Produktionsmitarbeiterin als auch in allen anderen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (S.

E. 10 f.).

Aktuell bestehe keine evid enzbasierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung . Die Beschwerdeführerin erhalte lediglich eine halbe Tablette Cipralex . Aus fachärztlicher Sicht erscheine die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht im Sinne einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Falle einer Leistungszusprache sinnvoll. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss den ICD 10 Kriterien fehlten die typischen Merkmale, wie das wiederholte Auftreten des Traumas in sich aufdrän genden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, F lashbacks) oder in Träu men vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emo tio na ler Stumpfheit. Die Symptome einer posttr aumatischen Belastungs störung seien während der heutigen Unt ersuchung nicht bestätigt worden . Die subjek tiven Beschwerden seien im Wesentlichen durch die Schmerzverarbei tungs störung und eine Somatisierungsstörung zu erklären, die aus versiche rungs medizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der im Subjektiven verbleibenden Defizite zumutbar (S. 11 f.). 3. 6

Med. pract . I.___

nannte im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/54) zur ortho pädischen Untersuchung a ls Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein schmerzhaftes Schulter-Arm-Syndrom ohne Hinweis auf funktionelle Defizite der HWS oder der oberen Extremitäten und Senk-Spreizfüsse . Med. pract . I.___

stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 7 Ziff. 8).

Med. pract . I.___

führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Sensibili tätsstörungen im Bereich des gesamten rechten Armes, betont im Bereich der Finger angegeben. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder klinische Hinweise für periphere Nervenläsionen f änden sich nicht (S. 6 unten). D ie von Dr. med. J.___ berichtete Schmerzsymptomatik der HWS nach Distorsion im Februar 2011 könne nachvollzogen werden. Es fänden sich jedoch keine Hin weise auf funktionelle Defizite der HWS. Die Untersuchung sei im Gesamten inkonsistent mit ausgeprägter Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation und freier Beweglichkeit im Gespräch. Hinweise auf eine somatische Gesund heitsstörung im Bereich der HWS oder der oberen Extremitäten seien nicht ge funden worden. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender somatischer Gesund heitsschaden sei nicht nachgewiesen. Aus somatischer Sicht bestehe i n der bisherigen Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit der Untersuchung vom 6. Juli 2012, überwiegend wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2012 (S. 7 Ziff. 10). 3.7

Dr. G.___

nahm

in einem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 8/63) zu den Fragen der Rechtsvert reterin der Beschwerdeführerin Stellung.

Dr. G.___

gab an, sie könne die im Untersuchungsbericht des RAD gestellten Diagnosen

nicht bestätigen . Im längeren therapeutischen Kontakt seien folgende Symptome objektivierbar : wiederkehrend e Zustände starker Ver zweiflung, begleitet von Hyperventilation, Konzentrationsminderung und momentanem Verlust der Aufnahmefähigkeit, starke Hoffnungslosigkeit und ein tiefliegendes Gefühl von Insuffizienz und Scham, Misstrauen und Angst im in terpersonellen Kontakt, schwach ausgebildete Fähigkeit zur Selbstbehauptung, ständiges sorgenvolles Grübeln, mittelgradige Antriebsverminderung. Daneben schildere die Beschwerdeführerin diverse Limitierungen und Fehlwahrnehmun gen im Alltag, die dissoziativ anmuten würden. D es Weiteren Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, teil s in anderen Körperregionen, zudem Panikat tacken (S. 1 Ziff. 2).

Dr. G.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2): - mittelgradige depressive Episode, chronifiziert vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhän gigen Anteilen - in diesem Rahmen: dissoziative Symptome, Panikattacken, Somatisie rung, Hyperarousal

Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergäben sich sowohl aus dem direkten Kontakt wie auch aus der Lebensgeschichte der Beschwerde führerin (Gewalt und Vernachlässigung in der Kindheit). Dass die Beschwerde führerin traumatisierende Erlebnisse anlässlich der Untersuchung durch Dr. H.___ ausgespart habe, sei nachvollziehbar, da die Vorkommnisse sehr schambesetzt seien. Die Diagnose einer Anpassungsstörung komme aufgrund der zeitlichen Limitierung nach den Diagnosekriterien nicht in Frage und stehe auch nicht im Verhältnis zum Schweregrad der depressiven Symptomatik. Be treffend eine

anhalten de somatoforme Schmerzstörung

sehe Dr. G.___ eine Tendenz zur Somatisierung im Zusammenhang mit einer Depression und einer Persönlichkeitsstörung. Sie würde dies nicht als eigene Diagnose kodieren. Eine dementielle Entwicklung oder ein Verdacht auf eine zerebrale Schädigung oder Erkrankung liege nicht vor (S. 1 f.

Ziff. 2).

Sie, Dr. G.___, stimme nicht mit Dr. H.___ überein, wonach die Diagno sen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die durch Kumula tion belastender Lebensereignisse ausgelöste Depression habe einen chronifi zierten Verlauf genommen. Die Chronifizierung gründe auf der durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkten Fähigkeit zur Nutzu ng des thera peutischen Angebots wie auch auf der durch die Persönlichkeitsstörung vermin derten Resilienz . Die anhaltende depressive Symptomatik führe zu einer deutlich verminderten Belastbarkeit und intermittierend deutlich verminderten Kon zentrationsfähigkeit. Zudem bestehe aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine leicht bis mittelgradig verminderte Anpassungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 3).

In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin habe vom 1 3. Oktober 2011 bis 3 1. August 2012 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 3 0. September 2012 eine solche von 80 % (leichte Verbesse rung der Symptomatik) bestanden. S eit dem 1. Oktober 2012 bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (weitere Stabilisierung, S. 2 Ziff. 4). Im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit stehe ein wohlwollendes Arbeitsklima mit geringem Leis tungsdruck im Zentrum. Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin über ihre Leistungsfähigkeit im Alltag schätzte sie diese als 50 % arbeitsfähig ein, die genannten Kriterien be züglich Arbeitsklima und Leistungsdruck vorausgesetzt. Im Rahmen eines Ar beitstrainings sei eine Steigerung des Arbeitspensums und des Leistungsdrucks möglich. Die mittelfristige Prognose sei anhand des Erfolgs im Arbeitstraining abzuschätzen (S. 2 f. Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit beruflichen Massnahmen steigern (S. 3 Ziff. 6).

Dr. G.___ teile die Beobachtung des Gutachters, wonach die Beschwer deführerin einen übertrieben an mutenden Gefühlsausdruck zeige. S ie inter pretiere das Verhalten jedoch als histrionische Ausdrucksweise im Kontext der Persönlichkeitsstörung. Die oft im Vordergrund stehende Schilderung der körperlichen Beschwerden verstehe Dr. G.___ als (somatisierte) Mit tei lung eines im Rahmen einer Depression bestehenden emotionalen Schmerzes, welcher im längeren Kontakt au ch zugänglich werde . Der vom Gutachter konsta tierte Eindruck einer „Selbstlimitierung“ entstehe aus der (histrionischen) A rt und Weise, wie die depressiv Erkrankte ihre tief empfundene Selbstwahr neh mung als vollkommen hoffnungslos und insuffizient kommuni zie re (S. 3 Ziff. 7-8).

In der Tagesklinik habe man die Beschwerdeführerin auf Cymbalta 60mg ein gestellt. Gemäss der Tagesklinik sei die medikamentöse Einstellung wegen diverser Nebenwirkungen schwierig gewesen. Da auch nach mehr wöchiger Behandlung keine wesentliche Symptomverbesserung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin über Nebenwirkungen geklagt habe, sei eine Umstellung auf Citalopram erfolgt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___ habe sie gerade erst mit einer halben Tablette begonnen. Seit dem 1 0. Juli 2012 nehme sie einmal täglich 20mg Citalopram ein, welches sie gut vertrage. Auf eine weitere Steigerung auf 40mg sei wegen der Nebenwirkungen verzichtet worden. Zusätzlich nehme sie seit März 2012 ein bis zwei Tabletten Trittico 50mg zur Nacht (S. 3 Ziff. 9).

Da eine stationäre Therapie für die Beschwerdeführerin sehr schambesetzt gewe sen sei und sie eine solche abgelehnt habe, habe eine teilstationäre Behandlung stattgefunden (S. 4). 3.8

Dipl. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2013 fest, eine seit langem bestehende Persönlichkeitsstörung wäre bei der Untersuchung durch Dr. H.___ festgestellt worden. Bei allerdings vollkommen unauffälliger psychi atrischer Anamnese sei die Persönlichkeitsstörung, welche per definitionem in der Jugend beginnen sollte, nicht nachzuvollziehen (Urk. 8/66 S. 2 unten). 3.9

Dr. G.___ gab i n einem weiteren Bericht vom 2 8. August 2013 (Urk. 3/4) auf die Frage n der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin liege die Arbeitsfähig keit seit dem 4. Dezember 2012 bei maximal 50 % . Dies gelte in der ange stammten sowie in einer angepassten Tätigkeit, mit Tendenz zur Verschlechte rung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 1).

Die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mittel bis stark einge schränkt, einerseits aufgrund erhöhter Neigung zum Grübeln, anderseits auf grund von dissoziativen Zuständen. Die Belastbarkeit sei stark vermindert. Die Anpassungsfähigkeit sei mittelgradig vermindert (erhöhte Kritikempfindlichkeit, Misstrauen und Angst im interpersonellen Kontakt). Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm des RAV sei in den vergangenen Monaten nur mit Einschrän kungen möglich gewesen (Ziff. 2).

Mit zunehmendem Vertrauen habe die Beschwerdeführerin mehr über belas tende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichtet, so dass sich das Bild einer schwe ren Vernachlässigung, emotionaler Misshandlung und Miterleben physischer Gewalt ergebe (S. 2 Ziff. 3).

Dr. G.___

stellte ergänzend die Diagnosen: komplexe posttraumatische Belastungs störung, dissoziative Amnesie. Die depressive Störung persistiere trotz guter Therapieadhärenz der Beschwerdeführerin mit kontinuierlicher Medi kamenteneinnahme und regelmässiger Psychotherapie.

Dr. G.___ bemerkte weiter, dass die Beschwerdeführerin im Schweizer Gesundheitssystem bis zur aktuellen Erkrankung nicht aufgefallen sei, heisse nicht zwingend, dass sie psychiatrisch unauffällig gewesen sei. Nach eigenen Schilderungen sei sie im Berufsalltag überangepasst gewesen. Einiges sei wohl von der Familie aufgefangen worden. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen sei es keine Seltenheit, dass ein erster Zusammenbruch erst im Erwachsenalter er folge. Es handle sich um eine Patientin mit einem komplexen psychiatrischen Krankheitsbild (S. 2 Ziff. 4). 4.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1975, ist Mutter von vier Kindern, geboren 2001, 2005, 2008 und 2010 ( Urk.  8/12 Ziff.  3.1). Sie war s eit Mai 2003 als Produk tionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt ( Urk.  8/19/172 Ziff.  1- 3, Urk.  8/20/2 Ziff.  2.1 und 2.7) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsun fällen versichert, als sie am 2
  2. Februar 2011 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) erlitt ( Urk.  8/19/172 Ziff.  4-6 und 9 , Urk.  8/22/6 Ziff.  1.1 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.      A m 1
  3. Juli 2011 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an ( Urk.  8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk.  8/ 22, Urk.  8/30), einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  8/20) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk.  8/17) ein und zog Akten der SUVA ( Urk.  8/19, Urk.  8/ 21, Urk.  8/25 -26 , Urk.  8/29, Urk.  8/35 , Urk.  8/39 - 41, Urk.  8/46-47 ) bei.      Am 1
  4. September 2011 erteilte d ie IV-Stelle Kostengutsprache für ein externes Job Coaching der Versicherten im Sinne einer Frühintervention smassnahme ( Urk.  8/27 ). Mit Mitteilung vom 2
  5. November 2011 erklärte d ie IV-Stelle die Massnahme nach einem gescheiterten Arbeitsversuch für beendet ( Urk.  8/36, Urk.  8/35/2). D ie Y.___ AG löste das Arbeits verhältnis mit der Versicherten per Ende Dezember 2011 auf ( Urk.  8/ 37 S. 1 unten ).      Mit Verfügung vom
  6. Juni 2012 ( Urk.  8/46) stellte die SUVA ihre Versiche rungsleistungen per 1
  7. Juni 2012 ein. 1.2      Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch ihre n Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen ( Urk.  8/53-54) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/56-66) mit Verfügung vom 2
  8. Juli 2013 ( Urk.  8/67 = Urk.  2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung.
  9. Gegen die Verfügung vom 2
  10. Juli 2013 ( Urk.  2) erhob die Versicherte a m 1
  11. September 2013 Beschwerde. Sie stellte die Anträge, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab
  12. Juni bis 3
  13. Dezember 2012 eine ganze und ab
  14. Januar 2013 eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren seien ihr beruflich e Mass nahmen zuzusprechen. Even t u ell habe das Gericht ein psychiatrische s Gutach ten in Auftrag zu geben ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  1- 4 ).      Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1
  15. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Am 2
  16. Oktober 2013 zog die Beschwerde führerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk.  1 S. 2 Ziff.  5) zurück ( Urk.  10). D ie Vernehmlassung der Beschwerdegegne rin wurde der Beschwerdeführerin am
  17. Januar 2014 zugestellt ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
  19. 3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  20. Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat . Zwischen den Parteien ist namentlich die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin strittig.
  21. 3.1      Dr.  med. A.___ und m ed. pract . B.___ , Facharzt Physika li sche Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___ , stellten in einem Bericht vom
  22. Mai 2011 ( Urk.  8/19/52-60) über ein ambulantes Assess ment in der C.___ folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2
  23. Februar 2011: Personenwagen-Seitenkollision von links - HWS-Distorsion QTF II - zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Kopfschmerz - Status nach Velosturz im Februar 2011 mit Distorsion des oberen Sprung gelenks und Verdacht auf mediale Bänderteilruptur links - a ktuell betreffend Fuss links beschwerdefrei - Asthma bronchiale - leichtes Übergewicht      Dr.  A.___ und med. pract . B.___ führten aus , die Beschwerdeführerin habe b eim Assessment eine eher schlechte Leistung gezeigt. Die minimale Per for man ce sei knapp erreicht worden (S. 3 Mitte ). Aus medizinisch-theoretischer Sicht spreche nichts gegen eine Arbeitsaufnahme nach spätestens zwei Monaten (S. 4). 3.2      Die Beschwerdeführerin war ab dem 1
  24. Juni 2011 in der Tagesklinik der D.___ in ambulanter Behandlung ( Ziff.  1.2). Dr.  med. E.___ , Assistenzärztin, und Dr.  med. F.___ , Ober ärztin , führten in einem Bericht vo m 1
  25. September 2011 ( Urk.  8/30) zur Kran kengeschichte aus , die Beschwerdeführerin sei durch einen 100 %-Job mit jah relanger schwieriger Situation am Arbeitsplatz mit der direkten Vorgesetzten belastet gewesen. Das Führen eines Haushaltes mit vier Kindern habe zusätzlich zu einer ungünstigen Work-Life-Balance geführt. Schlussendlich sei es zu einem Autounfall gekommen, welcher neben körperlichen Symptomen eine mittelgra dige depressive Episode ausgelöst habe ( Ziff.  1.4). Die Ärzte des D.___ diagnosti zierten eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) , bestehend seit dem 2
  26. Februar 2011 ( Ziff.  1.1).      Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe während der Behandlung im D.___ vom 1
  27. Juni bis 3
  28. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % bestanden ( Ziff.  1.6). I n der bisherigen Tätigkeit bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit . Weiter bestünden Stimmungsschwankungen, Ge dankenkreisen , eine Neigung zum Grübeln, Ängste um die Familie und Ein- und Durchschlafstörungen. Aufgrund eine r reduzierten Anpassungsfähigkeit und eine r eingeschränkte n Konzentrationsfähigkeit bestünden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, eine schnelle Reizüberflutung und eine eingeschränkte Belastbarkeit. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei eine stufenweise Anhe bung der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit einem Pensum von 10 - 20  % (unter Einbezug eines Job Coachs) realistisch mit dem Ziel einer weitgehend v ollstän digen Arbeitsfähigkeit. Die Wiederei ngliederung am Arbeitsplatz sei mit einem Pensum von zwei Stunden ab sofort vorgesehen, mit nachfolgender Steigerung. Voraussetzung seien regelmässige Arbeitszeiten und ein wohlwollendes Arbeits klima , deren Gewährleistung durch einen Job Coach überprüft werden sollte ( Ziff.  1.7).      Dr.  F.___ stellte i m Austrittsbericht vom
  29. Dezember 2011 die Diagnose n eine r mittel gradige n depressiv en Episode sowie neu eine r undifferenzierte n So matisierungsstörung ( Urk.  8/41/8). 3.3      Die behandelnde Psychiaterin, Dr.  med. G.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, nannte in einem Zwischenbericht vom 3
  30. November 2011 ( Urk.  8/41/11-12) zuhanden des Unfallversicherers als Diagnosen eine mittel gradige depressive Episode mit teilweisen Symptomen einer posttrauma ti s chen Belastungsstörung und eine Panikstörung ( Ziff.  1).      Dr.  G.___ gab zum Verlauf und zum gegenwärtigen Zustand der Be schwerdeführerin an, diese klage über unvermittelt auftretende Panikzustände mit starker körperlicher Komponente (Herzklopfen, Zittern, Schwindel), die mehrmals pro Woche auftreten würden. Zudem beschreibe sie ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Sch laf- und Konzentrationsstörungen. Ausserdem kla ge sie über Schmerzen im Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und im Rücken sowie über eine intermittie rende Gefühllosigkeit im rechten Arm .      Die Exploration sei intermittierend erschwert durch eine ausgeprägte Affekt labilität und eine damit einhergehende Auffassungs- und Konzentrationsminde rung . Der Zustand sei seit Beginn der Behandlung am 1
  31. Oktobe r 2011 unver ändert ( Ziff.  2 a ). Sie, Dr.  G.___ , gehe zurzeit von einer vollständigen Wiederherstellung de r Arbeitsfähigkeit aus ( Ziff.  4 c). 3.4      Am
  32. Mai 2012 berichtete Dr.  G.___ über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ( Urk.  8/44/1 Ziff.  2a).
  33. 5      Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine neurologische und psychi atrische sowie eine orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) . Die neurologische und psychiat rische Untersuchung fand am
  34. Juli 2012 durch Dr.  med. H.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychot herapie und für Neurologie FMH , statt . Die orthopädische Untersuchung fand gleichentags durch med. pract . I.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt.      Dr.  H.___ führte im Bericht vom
  35. Juli 2012 ( Urk.  8/53) aus, die Beschwerde führerin habe angegeben, sie habe ausreichend soziale Kontakte (S. 2 Ziff.  2). Sie berichte, dass sie im Februar 2011 mit dem Velo gestürzt sei und sich den linken Fuss verletzt beziehungsweise verstaucht habe . In der gleichen Woche habe sie einen Autounfall erlitten. Seit diesem Unfallereignis habe sie starke Schmerzen im Bereich des Nackens, der rechten Schulter und des rechten Arms bis in die Finger der rechten Hand D I - D V ausstrahlend, sowohl bei Belastung als auch in Ruhe. Sie leide an Schlafstörungen. Die Schmerzen verstärkten sich durch Stress . Im Weiteren habe sie ein Engegefühl in der Brust; dabei komme es zu Atemnot im Sinne von schwerem Atmen und Zittern am ganzen Körper. In der letzten Zeit sei die Symptomatik schlimmer geworden. Sie sei ständig müde, könne sich nicht mehr konzentrieren und leide unter Zukunftsängsten (S. 2 Ziff.  3). Befragt zu Gedächtnis und Konzentration berichte sie , dass sie an aus geprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leide. Ihr würden andau ernd Missgeschicke passieren. Befragt nach Symptomen von Angststörungen , berichte sie , dass sie ständig an Panikattacken leide. B ei Stress sei sie am Grü beln (S. 3 Ziff.  3 oben). Sie gebe tägliche Schmerzen von 7 und 9-10 auf der Schmerzskala VAS an . Auch während der Untersuchung habe sie Schmerzen von 8-9 (S. 3 Ziff.  3 unten).      Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit während der Dauer des Ge sprächs partiell nur mit Mühe aufrechterha lten können. Die Konzentration wirke gestört. D ie serielle Subtraktionsaufgabe habe sie nicht erledigen können. Sie berichte inhaltlich von diffusen Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Halswir belsäule , der rechten Schulter und des recht en Arms . Sie wirke psychomotorisch verlangsamt, teilweise angespannt, leicht verwirrt und misstrauisch (S. 7 Ziff.  8). Die Beschwerdeführerin habe w ährend der psychiatrischen Exploration und der körperlichen neurologischen Untersuchung ein Ausmass an Beschwer den präsentiert, das nicht durch ein organische s Korrelat nachvollziehbar sei . Anhand der präsentierten Beschwerden sei eine Selbstlimitierung anzunehmen. Sie schätze sich für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100  % arbeitsunfähig ein (S. 8 Ziff.  8).      Dr.  H.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff.  9 oben): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung ge mischt - mittelgradige Ausprägung demenzassoziierter kognitiver Beeinträchti gung en unklarer Ursache      Aus neurologischer Sicht stellte Dr.  H.___ folgende Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Status nach HWS-Distorsion im Februar 2011 - chronifiziertes Zervikovertebral - und Zephalsyndrom - undifferenzierte Somatisierungsstörung      Dr.  H.___ führte sodann folgende nicht IV-relevante psychosoziale Belastungs faktoren auf: psychische Stressoren im familiären Umfeld, Kompensationsan sprüche , Kränkungserlebnisse auf der Arbeitsstelle, Verlust des Arbeitsplatzes, Konflikte mit Vorgesetzten, Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation, geringe berufliche Qualifikation, niedriges Ausbildungsniveau, anhaltende schwere Ar beit (S. 9 Ziff.  9).      Die Beschwerdeführerin berichte s ubjektiv über ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Schlaf- und Konzentrations störungen. Sie habe sich während der Untersuchung ängstlich, psycho motorisch verlangsamt und situativ und zeitlich desorientiert gezeigt. Sie habe durchgän gig angespannt, teilweise ver wirrt und misstrauisch gewirkt. Spon tanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert gewesen (S. 9 Ziff.  10).      Aus der Exploration hätten sich keine Hinweise für eine generalisierte diffuse Angstsymptomatik und keine validen Informationen zu eventuellen Ängsten oder Wahrnehmungsstörungen ergeben . Im klinischen Eindruck hätten sich auch keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen er geben . Die präsentierten kognitiven Störungen wirkten nicht glaubhaft. Es seien Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits-, Aufmerksamkeits- und formale Denkstörungen präsentiert worden. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdefüh rerin die geschilderten Symptome zu Beginn der Exploration wie auswendig gelernt präsentiert habe (S. 10 oben). Die während der Untersuchung präsen tierte Antriebsstörung sei nach Verlassen des Untersuchungszimmers und dem Gefühl, nicht weiter beobachtet zu werden , nicht mehr vorhanden gewesen. Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Gesun dheitsschaden ausgewiesen . Diagnostisch könne überwiegend wahr scheinlich eine Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und einer depressiven Störung gemischt bei multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Bela s tungs faktoren , ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , angenommen werden . Zudem bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In der Differentialdiagnose bestehe eine undifferenzierte Somatisierungsstörung . Aufgrund der gestellten Diagnosen bestehe ab dem Tag der heutigen Untersu chung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Be reich als Produktionsmitarbeiterin als auch in allen anderen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (S. 10 f. ).      Aktuell bestehe keine evid enzbasierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung . Die Beschwerdeführerin erhalte lediglich eine halbe Tablette Cipralex . Aus fachärztlicher Sicht erscheine die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht im Sinne einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Falle einer Leistungszusprache sinnvoll. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss den ICD 10 Kriterien fehlten die typischen Merkmale, wie das wiederholte Auftreten des Traumas in sich aufdrän genden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, F lashbacks) oder in Träu men vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emo tio na ler Stumpfheit. Die Symptome einer posttr aumatischen Belastungs störung seien während der heutigen Unt ersuchung nicht bestätigt worden . Die subjek tiven Beschwerden seien im Wesentlichen durch die Schmerzverarbei tungs störung und eine Somatisierungsstörung zu erklären, die aus versiche rungs medizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der im Subjektiven verbleibenden Defizite zumutbar (S. 11 f.).
  36. 6      Med. pract . I.___ nannte im Bericht vom
  37. Juli 2012 ( Urk.  8/54) zur ortho pädischen Untersuchung a ls Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein schmerzhaftes Schulter-Arm-Syndrom ohne Hinweis auf funktionelle Defizite der HWS oder der oberen Extremitäten und Senk-Spreizfüsse . Med. pract . I.___ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 7 Ziff.  8).      Med. pract . I.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Sensibili tätsstörungen im Bereich des gesamten rechten Armes, betont im Bereich der Finger angegeben. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder klinische Hinweise für periphere Nervenläsionen f änden sich nicht (S. 6 unten). D ie von Dr.  med. J.___ berichtete Schmerzsymptomatik der HWS nach Distorsion im Februar 2011 könne nachvollzogen werden. Es fänden sich jedoch keine Hin weise auf funktionelle Defizite der HWS. Die Untersuchung sei im Gesamten inkonsistent mit ausgeprägter Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation und freier Beweglichkeit im Gespräch. Hinweise auf eine somatische Gesund heitsstörung im Bereich der HWS oder der oberen Extremitäten seien nicht ge funden worden. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender somatischer Gesund heitsschaden sei nicht nachgewiesen. Aus somatischer Sicht bestehe i n der bisherigen Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 100  % seit der Untersuchung vom
  38. Juli 2012, überwiegend wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2012 (S. 7 Ziff.  10). 3.7      Dr.  G.___ nahm in einem Bericht vom
  39. Dezember 2012 ( Urk.  8/63) zu den Fragen der Rechtsvert reterin der Beschwerdeführerin Stellung.      Dr.  G.___ gab an, sie könne die im Untersuchungsbericht des RAD gestellten Diagnosen nicht bestätigen . Im längeren therapeutischen Kontakt seien folgende Symptome objektivierbar : wiederkehrend e Zustände starker Ver zweiflung , begleitet von Hyperventilation, Konzentrationsminderung und momentanem Verlust der Aufnahmefähigkeit, starke Hoffnungslosigkeit und ein tiefliegendes Gefühl von Insuffizienz und Scham, Misstrauen und Angst im in terpersonellen Kontakt, schwach ausgebildete Fähigkeit zur Selbstbehauptung, ständiges sorgenvolles Grübeln, mittelgradige Antriebsverminderung. Daneben schildere die Beschwerdeführerin diverse Limitierungen und Fehlwahrnehmun gen im Alltag, die dissoziativ anmuten würden. D es Weiteren Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, teil s in anderen Körperregionen, zudem Panikat tacken (S. 1 Ziff.  2).      Dr.  G.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff.  2): - mittelgradige depressive Episode, chronifiziert vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhän gigen Anteilen - in diesem Rahmen: dissoziative Symptome, Panikattacken, Somatisie rung , Hyperarousal      Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergäben sich sowohl aus dem direkten Kontakt wie auch aus der Lebensgeschichte der Beschwerde führerin (Gewalt und Vernachlässigung in der Kindheit). Dass die Beschwerde führerin traumatisierende Erlebnisse anlässlich der Untersuchung durch Dr.  H.___ ausgespart habe, sei nachvollziehbar, da die Vorkommnisse sehr schambesetzt seien. Die Diagnose einer Anpassungsstörung komme aufgrund der zeitlichen Limitierung nach den Diagnosekriterien nicht in Frage und stehe auch nicht im Verhältnis zum Schweregrad der depressiven Symptomatik. Be treffend eine anhalten de somatoforme Schmerzstörung sehe Dr.  G.___ eine Tendenz zur Somatisierung im Zusammenhang mit einer Depression und einer Persönlichkeitsstörung. Sie würde dies nicht als eigene Diagnose kodieren. Eine dementielle Entwicklung oder ein Verdacht auf eine zerebrale Schädigung oder Erkrankung liege nicht vor (S. 1 f. Ziff.  2).      Sie , Dr.  G.___ , stimme nicht mit Dr.  H.___ überein, wonach die Diagno sen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die durch Kumula tion belastender Lebensereignisse ausgelöste Depression habe einen chronifi zierten Verlauf genommen. Die Chronifizierung gründe auf der durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkten Fähigkeit zur Nutzu ng des thera peutischen Angebots wie auch auf der durch die Persönlichkeitsstörung vermin derten Resilienz . Die anhaltende depressive Symptomatik führe zu einer deutlich verminderten Belastbarkeit und intermittierend deutlich verminderten Kon zentrationsfähigkeit. Zudem bestehe aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine leicht bis mittelgradig verminderte Anpassungsfähigkeit (S. 2 Ziff.  3).      In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin habe vom 1
  40. Oktober 2011 bis 3
  41. August 2012 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100  % und vom
  42. bis 3
  43. September 2012 eine solche von 80  % (leichte Verbesse rung der Symptomatik) bestanden. S eit dem
  44. Oktober 2012 bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 50  % (weitere Stabilisierung, S. 2 Ziff.  4). Im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit stehe ein wohlwollendes Arbeitsklima mit geringem Leis tungsdruck im Zentrum. Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin über ihre Leistungsfähigkeit im Alltag schätzte sie diese als 50  % arbeitsfähig ein, die genannten Kriterien be züglich Arbeitsklima und Leistungsdruck vorausgesetzt. Im Rahmen eines Ar beitstrainings sei eine Steigerung des Arbeitspensums und des Leistungsdrucks möglich. Die mittelfristige Prognose sei anhand des Erfolgs im Arbeitstraining abzuschätzen (S. 2 f. Ziff.  5). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit beruflichen Massnahmen steigern (S. 3 Ziff.  6).      Dr.  G.___ teile die Beobachtung des Gutachters, wonach die Beschwer deführerin einen übertrieben an mutenden Gefühlsausdruck zeige. S ie inter pretiere das Verhalten jedoch als histrionische Ausdrucksweise im Kontext der Persönlichkeitsstörung. Die oft im Vordergrund stehende Schilderung der körperlichen Beschwerden verstehe Dr.  G.___ als ( somatisierte ) Mit tei lung eines im Rahmen einer Depression bestehenden emotionalen Schmerzes, welcher im längeren Kontakt au ch zugänglich werde . Der vom Gutachter konsta tierte Eindruck einer „Selbstlimitierung“ entstehe aus der ( histrionischen ) A rt und Weise, wie die depressiv Erkrankte ihre tief empfundene Selbstwahr neh mung als vollkommen hoffnungslos und insuffizient kommuni zie re (S. 3 Ziff.  7-8).      In der Tagesklinik habe man die Beschwerdeführerin auf Cymbalta 60mg ein gestellt. Gemäss der Tagesklinik sei die medikamentöse Einstellung wegen diverser Nebenwirkungen schwierig gewesen. Da auch nach mehr wöchiger Behandlung keine wesentliche Symptomverbesserung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin über Nebenwirkungen geklagt habe, sei eine Umstellung auf Citalopram erfolgt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.  H.___ habe sie gerade erst mit einer halben Tablette begonnen. Seit dem 1
  45. Juli 2012 nehme sie einmal täglich 20mg Citalopram ein, welches sie gut vertrage. Auf eine weitere Steigerung auf 40mg sei wegen der Nebenwirkungen verzichtet worden. Zusätzlich nehme sie seit März 2012 ein bis zwei Tabletten Trittico 50mg zur Nacht (S. 3 Ziff.  9).      Da eine stationäre Therapie für die Beschwerdeführerin sehr schambesetzt gewe sen sei und sie eine solche abgelehnt habe, habe eine teilstationäre Behandlung stattgefunden (S. 4). 3.8      Dipl. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 1
  46. Mai 2013 fest, eine seit langem bestehende Persönlichkeitsstörung wäre bei der Untersuchung durch Dr.  H.___ festgestellt worden. Bei allerdings vollkommen unauffälliger psychi atrischer Anamnese sei die Persönlichkeitsstörung, welche per definitionem in der Jugend beginnen sollte, nicht nachzuvollziehen ( Urk.  8/66 S. 2 unten). 3.9      Dr.  G.___ gab i n einem weiteren Bericht vom 2
  47. August 2013 ( Urk.  3/4) auf die Frage n der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin liege die Arbeitsfähig keit seit dem
  48. Dezember 2012 bei maximal 50  % . Dies gelte in der ange stammten sowie in einer angepassten Tätigkeit, mit Tendenz zur Verschlechte rung der Leistungsfähigkeit ( Ziff.  1).      Die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mittel bis stark einge schränkt, einerseits aufgrund erhöhter Neigung zum Grübeln , anderseits auf grund von dissoziativen Zuständen. Die Belastbarkeit sei stark vermindert. Die Anpassungsfähigkeit sei mittelgradig vermindert (erhöhte Kritikempfindlichkeit, Misstrauen und Angst im interpersonellen Kontakt). Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm des RAV sei in den vergangenen Monaten nur mit Einschrän kungen möglich gewesen ( Ziff.  2).      Mit zunehmendem Vertrauen habe die Beschwerdeführerin mehr über belas tende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichtet, so dass sich das Bild einer schwe ren Vernachlässigung, emotionaler Misshandlung und Miterleben physischer Gewalt ergebe (S. 2 Ziff.  3).      Dr.  G.___ stellte ergänzend die Diagnosen: komplexe posttraumatische Belastungs störung, dissoziative Amnesie. Die depressive Störung persistiere trotz guter Therapieadhärenz der Beschwerdeführerin mit kontinuierlicher Medi kamenteneinnahme und regelmässiger Psychotherapie.      Dr.  G.___ bemerkte weiter , dass die Beschwerdeführerin im Schweizer Gesundheitssystem bis zur aktuellen Erkrankung nicht aufgefallen sei, heisse nicht zwingend, dass sie psychiatrisch unauffällig gewesen sei. Nach eigenen Schilderungen sei sie im Berufsalltag überangepasst gewesen. Einiges sei wohl von der Familie aufgefangen worden. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen sei es keine Seltenheit, dass ein erster Zusammenbruch erst im Erwachsenalter er folge. Es handle sich um eine Patientin mit einem komplexen psychiatrischen Krankheitsbild (S. 2 Ziff.  4).
  49. 4.1      Die orthopädische Untersuchung durch med. pract . I.___ ergab, dass keine Hinweise für funktionelle Defizite der HW S bestehen und die Beschwerdeführe rin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.6 hiervor). Dies steht im Einklang der Einschätzung der SUVA, wonach die ge klagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar sind ( Urk.  8/46), weshalb darauf abgestellt werden kann. Zu prüfen bleibt , ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht . 4.2      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3      Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht , dass auf den Bericht von Dr.  H.___ vom
  50. Juli 2012 nicht abgestellt werden kann . So habe es d ie Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Arztbericht der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen ( Urk.  1 S. 4 Ziff.  1 unten). Z um Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.  H.___ vom
  51. Juli 2012 lag en indes die Zwischenbericht e von Dr.  G.___ vom 3
  52. November 2011 und vom
  53. Mai 2012 vor . D ie Psychiaterin äusserte sich im Bericht vom 3
  54. November 2011 auch zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdefüh rerin (E. 3.3 hiervor). Auf das Einholen weiterer Berichte der behandelnden Ärz tin konnte daher verzichtet werden . I n den vorinstanzlichen Akten ist sodann der gescheiterte Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin dokumentiert. Die ge nannten Akten lagen den RAD-Ärzten zum Zeitpunkt der Untersuchung vom
  55. Juli 2012 vor ( vgl. Urk.  8/53 S. 1 Ziff.  1).      Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, Dr.  H.___ habe im Untersuchungs bericht kein Wort über den Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin verloren ( Urk.  1 S. 5 oben). Aus e inem Bericht der C.___ vom 2
  56. November 2011 ergibt sich , dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschw erdeführerin noch vor Ablauf der geplanten Dauer des Arbeitsver suches per Ende Dezember 2011 kündigte , da die Beschwerdeführerin die gefor derte Leistung nicht erbringen konnte ( Urk.  8/39 S. 1 unten , S. 2 ) . Weit ere Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich weder dem Bericht vom 2
  57. November 2011 noch einem Bericht vom 2
  58. November 2011 über eine Besprechung bei der S UVA vom 1
  59. November 2011 entnehmen ( Urk.  8/35). Dr.  H.___ ging im Bericht vom
  60. Juli 2012 auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin ein ( Urk.  8/53 S. 2 Ziff.  2) . Dass er den gescheiterten Arbeitsversuch nicht explizit erwähnte, schadet nicht, da ihm die diesbezüglichen Berichte , wie erwähnt, vorlagen.      Die behandelnde Psychiaterin stellte sodann klar, dass eine Umstellung auf Citalopram erfolgte und sich die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme von Dr.  H.___ bereits in the rapeutischer Behandlung befand (E. 3.7). Die Ein schätzung von Dr.  H.___ ist demnach in diesem Punkt zu korrigieren. Im Übri gen werden d ie gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführ erin in den Berichten der RAD-Ärzte eingehend dargelegt . Die Berichte beruhen sodann auf den notwendigen orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen U n tersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann vermögen sie in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Mit Verweis auf die weiteren durch den Unfallversicherer veranlassten Abklärungen erweisen sich die medi zinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Untersuchungen , wie von der Be schwerdeführerin beantragt, ist daher zu verzichten. 4.4      Dr.  H.___ stellte in seiner Beurteilung fest , dass die geklagten subjektiven Be schwerden der Beschwerdeführerin durch eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Somatisierungsstörung zu erklären sind , wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (E. 3.5). Dr.  G.___ diagnostizierte abweichend zu Dr.  H.___ eine mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der RAD der Beschwerdegegnerin stellte dazu fest, dass eine Persönlichkeitsstörung anläss lich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr.  H.___ hätte festgestellt werden müssen . Soweit Dr.  G.___ in ihrer Beurteilung zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangte, ist zudem die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).      Anzufügen ist, dass mittelgradige depressive Episoden, wie von Dr.  G.___ diagnostiziert, in der Regel keine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselb ständigten Gesundheitsschadens darstellen , die es der betroffenen Person ver unmöglichte, die Folgen einer Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2012 vom 2
  61. August 2012, E. 4.3.2). 4.5      Gestützt auf die Berichte von Dr.  H.___ und med. pract . I.___ vom
  62. Juli 2012 ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich die geklagten Beschwerden als nicht invalidisierend erweisen und die Be schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
  63. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde zudem , es seien ihr beruf liche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und von Einarbeitungszuschüssen zuzusprechen ( Urk.  1 S. 10 Ziff.  6). Die Beschwer degegnerin hatte sich im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme bereits an einem Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin beteiligt und die Kosten eines externen Job Coachings übernommen ( Urk.  8/27) .      Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2
  64. Juli 2013 nicht zu möglichen beruflichen Massnahmen, obschon die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren um Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen ersucht hatte ( Urk.  8/62 S. 1, Urk.  8/64 S. 1). Da indes kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
  65. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten a uf Fr.  600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  66. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  67. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  68. Juli bis und mit 1
  69. August sowie vom 1
  70. Dezember bis und mit dem
  71. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00790 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

14. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1975, ist Mutter von vier Kindern, geboren 2001, 2005, 2008 und 2010 (Urk. 8/12 Ziff. 3.1). Sie war s eit Mai 2003

als Produk tionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 8/19/172 Ziff. 1- 3, Urk. 8/20/2 Ziff. 2.1 und 2.7) und über diese

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsun fällen versichert, als sie am 2 5. Februar 2011 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 8/19/172 Ziff. 4-6 und 9, Urk. 8/22/6 Ziff. 1.1). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

A m 1 2. Juli 2011

meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/ 22, Urk. 8/30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/20) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/17) ein und zog Akten der SUVA (Urk. 8/19, Urk. 8/ 21, Urk. 8/25 -26, Urk. 8/29, Urk. 8/35, Urk. 8/39 - 41, Urk. 8/46-47) bei.

Am 1 6. September 2011 erteilte d ie IV-Stelle Kostengutsprache für ein externes Job Coaching der Versicherten im Sinne einer Frühintervention smassnahme

(Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 2 3. November 2011 erklärte d ie IV-Stelle die Massnahme nach einem gescheiterten Arbeitsversuch für beendet (Urk. 8/36, Urk. 8/35/2). D ie Y.___ AG

löste das Arbeits verhältnis mit der Versicherten

per Ende Dezember 2011 auf (Urk. 8/ 37 S. 1 unten).

Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Urk. 8/46) stellte die SUVA ihre

Versiche rungsleistungen per 1 5. Juni 2012 ein. 1.2

Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch ihre n Regionalärztlichen Dienst

(RAD) untersuchen (Urk. 8/53-54) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56-66) mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 8/67 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte a m 1 2. September 2013 Beschwerde. Sie stellte die Anträge, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab 1. Juni bis 3 1. Dezember 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren seien ihr beruflich e Mass nahmen zuzusprechen. Even t u ell habe das Gericht ein psychiatrische s Gutach ten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1- 4).

Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2 5. Oktober 2013 zog die Beschwerde führerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) zurück (Urk. 10). D ie Vernehmlassung der Beschwerdegegne rin

wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014

zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat . Zwischen den Parteien ist

namentlich die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin strittig.

3. 3.1

Dr. med. A.___ und m ed. pract . B.___, Facharzt Physika li sche Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___, stellten in einem Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/19/52-60) über ein ambulantes Assess ment in der C.___

folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2 5. Februar 2011: Personenwagen-Seitenkollision von links - HWS-Distorsion QTF II - zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Kopfschmerz - Status nach Velosturz im Februar 2011 mit Distorsion des oberen Sprung gelenks und Verdacht auf mediale Bänderteilruptur links - a ktuell betreffend Fuss links beschwerdefrei - Asthma bronchiale - leichtes Übergewicht

Dr. A.___ und med. pract . B.___

führten aus, die Beschwerdeführerin habe b eim Assessment eine eher schlechte Leistung gezeigt. Die minimale Per for man ce sei knapp erreicht worden (S. 3 Mitte). Aus medizinisch-theoretischer Sicht spreche nichts gegen eine Arbeitsaufnahme nach spätestens zwei Monaten (S. 4).

3.2

Die Beschwerdeführerin war ab dem 1 7. Juni 2011 in der Tagesklinik der D.___ in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Ober ärztin, führten in einem Bericht vo m 1 2. September 2011 (Urk. 8/30) zur Kran kengeschichte

aus, die Beschwerdeführerin sei durch einen 100 %-Job mit jah relanger schwieriger Situation am Arbeitsplatz mit der direkten Vorgesetzten belastet gewesen. Das Führen eines Haushaltes mit vier Kindern habe zusätzlich zu einer ungünstigen Work-Life-Balance geführt. Schlussendlich sei es zu einem Autounfall gekommen, welcher neben körperlichen Symptomen eine mittelgra dige depressive Episode ausgelöst habe (Ziff. 1.4). Die Ärzte des D.___

diagnosti zierten

eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), bestehend seit dem 2 5. Februar 2011 (Ziff. 1.1).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe während der Behandlung im D.___

vom 1 7. Juni bis 3 0. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). I n der bisherigen Tätigkeit

bestehe eine mittelgradige Einschränkung

der Konzentrationsfähigkeit . Weiter bestünden Stimmungsschwankungen, Ge dankenkreisen, eine Neigung zum Grübeln, Ängste um die Familie und Ein- und Durchschlafstörungen. Aufgrund eine r

reduzierten Anpassungsfähigkeit und eine r eingeschränkte n Konzentrationsfähigkeit bestünden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, eine schnelle Reizüberflutung und eine eingeschränkte Belastbarkeit. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei eine stufenweise Anhe bung der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit einem Pensum von 10 - 20 % (unter Einbezug eines Job Coachs) realistisch mit dem Ziel einer weitgehend v ollstän digen Arbeitsfähigkeit. Die Wiederei ngliederung am Arbeitsplatz sei mit einem Pensum von zwei Stunden ab sofort vorgesehen, mit nachfolgender Steigerung. Voraussetzung seien regelmässige Arbeitszeiten und ein wohlwollendes Arbeits klima, deren Gewährleistung durch einen Job Coach überprüft werden sollte (Ziff. 1.7).

Dr. F.___ stellte i m Austrittsbericht vom 7. Dezember 2011 die Diagnose n

eine r mittel gradige n depressiv en Episode sowie neu

eine r undifferenzierte n

So matisierungsstörung (Urk. 8/41/8). 3.3

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, nannte in einem Zwischenbericht vom 3 0. November 2011 (Urk. 8/41/11-12) zuhanden des Unfallversicherers

als Diagnosen eine mittel gradige depressive Episode mit teilweisen Symptomen einer posttrauma ti s chen Belastungsstörung und eine Panikstörung (Ziff. 1).

Dr. G.___

gab zum Verlauf und zum gegenwärtigen Zustand

der Be schwerdeführerin an, diese

klage über

unvermittelt auftretende Panikzustände mit starker körperlicher Komponente (Herzklopfen, Zittern, Schwindel), die mehrmals pro Woche auftreten würden. Zudem beschreibe sie ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Sch laf- und Konzentrationsstörungen. Ausserdem kla ge sie über Schmerzen im Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und im Rücken sowie über eine intermittie rende Gefühllosigkeit im rechten Arm .

Die Exploration sei intermittierend erschwert durch eine ausgeprägte Affekt labilität und eine damit einhergehende Auffassungs- und Konzentrationsminde rung . Der

Zustand

sei seit Beginn der Behandlung am 1 3. Oktobe r 2011 unver ändert (Ziff. 2 a). Sie, Dr. G.___, gehe zurzeit von einer vollständigen Wiederherstellung de r Arbeitsfähigkeit aus (Ziff. 4 c). 3.4

Am 3. Mai 2012 berichtete Dr. G.___ über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Urk. 8/44/1 Ziff. 2a). 3. 5

Die Beschwerdegegnerin veranlasste

in der Folge

eine neurologische und psychi atrische

sowie eine orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) . Die neurologische und psychiat rische Untersuchung fand am 6. Juli 2012 durch Dr. med. H.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychot herapie und für Neurologie FMH, statt . Die orthopädische Untersuchung fand gleichentags

durch med. pract . I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt.

Dr. H.___

führte im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/53) aus, die Beschwerde führerin habe angegeben, sie habe ausreichend soziale Kontakte (S. 2 Ziff. 2). Sie berichte, dass sie im Februar 2011 mit dem Velo gestürzt sei und sich den linken Fuss verletzt beziehungsweise verstaucht habe . In der gleichen Woche habe sie einen Autounfall erlitten. Seit diesem Unfallereignis habe sie starke Schmerzen im Bereich des Nackens, der rechten Schulter und des rechten Arms bis in die Finger der rechten Hand D I - D V ausstrahlend, sowohl bei Belastung als auch in Ruhe. Sie leide an Schlafstörungen. Die Schmerzen verstärkten sich durch Stress . Im Weiteren habe sie ein Engegefühl in der Brust; dabei komme es zu Atemnot im Sinne von schwerem Atmen und Zittern am ganzen Körper. In der letzten Zeit sei die Symptomatik schlimmer geworden. Sie sei ständig müde, könne sich nicht mehr konzentrieren und leide unter Zukunftsängsten (S. 2 Ziff. 3). Befragt zu Gedächtnis und Konzentration berichte sie, dass sie an aus geprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leide. Ihr würden andau ernd Missgeschicke passieren. Befragt nach Symptomen von Angststörungen, berichte sie, dass sie ständig an Panikattacken leide. B ei Stress sei sie am Grü beln

(S. 3

Ziff. 3 oben). Sie gebe tägliche Schmerzen

von 7 und 9-10 auf der Schmerzskala VAS an . Auch während der Untersuchung habe sie Schmerzen von 8-9 (S. 3 Ziff. 3 unten).

Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit während der Dauer des Ge sprächs partiell nur mit Mühe aufrechterha lten können. Die Konzentration wirke gestört. D ie serielle Subtraktionsaufgabe habe sie nicht erledigen können. Sie

berichte inhaltlich von diffusen Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Halswir belsäule, der rechten Schulter und des recht en Arms . Sie wirke psychomotorisch verlangsamt, teilweise angespannt, leicht verwirrt und misstrauisch (S. 7 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin habe w ährend der psychiatrischen Exploration und der körperlichen neurologischen Untersuchung

ein Ausmass an Beschwer den präsentiert, das

nicht durch ein organische s Korrelat nachvollziehbar sei . Anhand der präsentierten Beschwerden sei eine Selbstlimitierung anzunehmen. Sie schätze sich für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig ein (S. 8 Ziff. 8).

Dr. H.___

stellte folgende psychiatrische Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 9 oben): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung ge mischt - mittelgradige Ausprägung demenzassoziierter kognitiver Beeinträchti gung en unklarer Ursache

Aus neurologischer Sicht stellte Dr. H.___

folgende Diagnosen

ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Status nach HWS-Distorsion im Februar 2011 - chronifiziertes

Zervikovertebral

- und Zephalsyndrom - undifferenzierte Somatisierungsstörung

Dr. H.___ führte sodann folgende nicht IV-relevante psychosoziale Belastungs faktoren auf: psychische Stressoren im familiären Umfeld, Kompensationsan sprüche, Kränkungserlebnisse auf der Arbeitsstelle, Verlust des Arbeitsplatzes, Konflikte mit Vorgesetzten, Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation, geringe berufliche Qualifikation, niedriges Ausbildungsniveau, anhaltende schwere Ar beit (S. 9 Ziff. 9).

Die Beschwerdeführerin berichte s ubjektiv über ein depressives Syndrom mit deprimierter Stimmung, schneller Erschöpfbarkeit, Schlaf- und Konzentrations störungen. Sie habe sich während der Untersuchung ängstlich, psycho motorisch verlangsamt und situativ und zeitlich desorientiert gezeigt. Sie habe durchgän gig angespannt, teilweise ver wirrt und misstrauisch gewirkt. Spon tanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert gewesen (S. 9 Ziff. 10).

Aus der Exploration hätten sich keine

Hinweise für eine generalisierte diffuse Angstsymptomatik und keine validen

Informationen zu eventuellen Ängsten oder Wahrnehmungsstörungen ergeben . Im klinischen Eindruck hätten sich

auch keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen er geben . Die präsentierten kognitiven Störungen wirkten nicht glaubhaft. Es seien Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits-, Aufmerksamkeits- und formale Denkstörungen präsentiert worden. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdefüh rerin die geschilderten Symptome zu Beginn der Exploration wie auswendig gelernt präsentiert habe (S. 10 oben). Die während der Untersuchung präsen tierte Antriebsstörung sei nach Verlassen des Untersuchungszimmers und dem Gefühl, nicht weiter beobachtet zu werden, nicht mehr vorhanden gewesen. Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Gesun dheitsschaden ausgewiesen . Diagnostisch könne überwiegend wahr scheinlich eine Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und einer depressiven Störung gemischt bei multiplen nicht IV-relevanten psychosozialen Bela s tungs faktoren, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, angenommen werden . Zudem bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In der Differentialdiagnose bestehe eine undifferenzierte Somatisierungsstörung . Aufgrund der gestellten Diagnosen bestehe ab dem Tag der heutigen Untersu chung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Be reich als Produktionsmitarbeiterin als auch in allen anderen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (S. 10 f.).

Aktuell bestehe keine evid enzbasierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung . Die Beschwerdeführerin erhalte lediglich eine halbe Tablette Cipralex . Aus fachärztlicher Sicht erscheine die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht im Sinne einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Falle einer Leistungszusprache sinnvoll. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss den ICD 10 Kriterien fehlten die typischen Merkmale, wie das wiederholte Auftreten des Traumas in sich aufdrän genden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, F lashbacks) oder in Träu men vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emo tio na ler Stumpfheit. Die Symptome einer posttr aumatischen Belastungs störung seien während der heutigen Unt ersuchung nicht bestätigt worden . Die subjek tiven Beschwerden seien im Wesentlichen durch die Schmerzverarbei tungs störung und eine Somatisierungsstörung zu erklären, die aus versiche rungs medizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der im Subjektiven verbleibenden Defizite zumutbar (S. 11 f.). 3. 6

Med. pract . I.___

nannte im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/54) zur ortho pädischen Untersuchung a ls Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein schmerzhaftes Schulter-Arm-Syndrom ohne Hinweis auf funktionelle Defizite der HWS oder der oberen Extremitäten und Senk-Spreizfüsse . Med. pract . I.___

stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 7 Ziff. 8).

Med. pract . I.___

führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Sensibili tätsstörungen im Bereich des gesamten rechten Armes, betont im Bereich der Finger angegeben. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder klinische Hinweise für periphere Nervenläsionen f änden sich nicht (S. 6 unten). D ie von Dr. med. J.___ berichtete Schmerzsymptomatik der HWS nach Distorsion im Februar 2011 könne nachvollzogen werden. Es fänden sich jedoch keine Hin weise auf funktionelle Defizite der HWS. Die Untersuchung sei im Gesamten inkonsistent mit ausgeprägter Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation und freier Beweglichkeit im Gespräch. Hinweise auf eine somatische Gesund heitsstörung im Bereich der HWS oder der oberen Extremitäten seien nicht ge funden worden. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender somatischer Gesund heitsschaden sei nicht nachgewiesen. Aus somatischer Sicht bestehe i n der bisherigen Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit der Untersuchung vom 6. Juli 2012, überwiegend wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2012 (S. 7 Ziff. 10). 3.7

Dr. G.___

nahm

in einem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 8/63) zu den Fragen der Rechtsvert reterin der Beschwerdeführerin Stellung.

Dr. G.___

gab an, sie könne die im Untersuchungsbericht des RAD gestellten Diagnosen

nicht bestätigen . Im längeren therapeutischen Kontakt seien folgende Symptome objektivierbar : wiederkehrend e Zustände starker Ver zweiflung, begleitet von Hyperventilation, Konzentrationsminderung und momentanem Verlust der Aufnahmefähigkeit, starke Hoffnungslosigkeit und ein tiefliegendes Gefühl von Insuffizienz und Scham, Misstrauen und Angst im in terpersonellen Kontakt, schwach ausgebildete Fähigkeit zur Selbstbehauptung, ständiges sorgenvolles Grübeln, mittelgradige Antriebsverminderung. Daneben schildere die Beschwerdeführerin diverse Limitierungen und Fehlwahrnehmun gen im Alltag, die dissoziativ anmuten würden. D es Weiteren Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, teil s in anderen Körperregionen, zudem Panikat tacken (S. 1 Ziff. 2).

Dr. G.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2): - mittelgradige depressive Episode, chronifiziert vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhän gigen Anteilen - in diesem Rahmen: dissoziative Symptome, Panikattacken, Somatisie rung, Hyperarousal

Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergäben sich sowohl aus dem direkten Kontakt wie auch aus der Lebensgeschichte der Beschwerde führerin (Gewalt und Vernachlässigung in der Kindheit). Dass die Beschwerde führerin traumatisierende Erlebnisse anlässlich der Untersuchung durch Dr. H.___ ausgespart habe, sei nachvollziehbar, da die Vorkommnisse sehr schambesetzt seien. Die Diagnose einer Anpassungsstörung komme aufgrund der zeitlichen Limitierung nach den Diagnosekriterien nicht in Frage und stehe auch nicht im Verhältnis zum Schweregrad der depressiven Symptomatik. Be treffend eine

anhalten de somatoforme Schmerzstörung

sehe Dr. G.___ eine Tendenz zur Somatisierung im Zusammenhang mit einer Depression und einer Persönlichkeitsstörung. Sie würde dies nicht als eigene Diagnose kodieren. Eine dementielle Entwicklung oder ein Verdacht auf eine zerebrale Schädigung oder Erkrankung liege nicht vor (S. 1 f.

Ziff. 2).

Sie, Dr. G.___, stimme nicht mit Dr. H.___ überein, wonach die Diagno sen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die durch Kumula tion belastender Lebensereignisse ausgelöste Depression habe einen chronifi zierten Verlauf genommen. Die Chronifizierung gründe auf der durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkten Fähigkeit zur Nutzu ng des thera peutischen Angebots wie auch auf der durch die Persönlichkeitsstörung vermin derten Resilienz . Die anhaltende depressive Symptomatik führe zu einer deutlich verminderten Belastbarkeit und intermittierend deutlich verminderten Kon zentrationsfähigkeit. Zudem bestehe aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine leicht bis mittelgradig verminderte Anpassungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 3).

In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin habe vom 1 3. Oktober 2011 bis 3 1. August 2012 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 3 0. September 2012 eine solche von 80 % (leichte Verbesse rung der Symptomatik) bestanden. S eit dem 1. Oktober 2012 bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (weitere Stabilisierung, S. 2 Ziff. 4). Im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit stehe ein wohlwollendes Arbeitsklima mit geringem Leis tungsdruck im Zentrum. Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin über ihre Leistungsfähigkeit im Alltag schätzte sie diese als 50 % arbeitsfähig ein, die genannten Kriterien be züglich Arbeitsklima und Leistungsdruck vorausgesetzt. Im Rahmen eines Ar beitstrainings sei eine Steigerung des Arbeitspensums und des Leistungsdrucks möglich. Die mittelfristige Prognose sei anhand des Erfolgs im Arbeitstraining abzuschätzen (S. 2 f. Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit beruflichen Massnahmen steigern (S. 3 Ziff. 6).

Dr. G.___ teile die Beobachtung des Gutachters, wonach die Beschwer deführerin einen übertrieben an mutenden Gefühlsausdruck zeige. S ie inter pretiere das Verhalten jedoch als histrionische Ausdrucksweise im Kontext der Persönlichkeitsstörung. Die oft im Vordergrund stehende Schilderung der körperlichen Beschwerden verstehe Dr. G.___ als (somatisierte) Mit tei lung eines im Rahmen einer Depression bestehenden emotionalen Schmerzes, welcher im längeren Kontakt au ch zugänglich werde . Der vom Gutachter konsta tierte Eindruck einer „Selbstlimitierung“ entstehe aus der (histrionischen) A rt und Weise, wie die depressiv Erkrankte ihre tief empfundene Selbstwahr neh mung als vollkommen hoffnungslos und insuffizient kommuni zie re (S. 3 Ziff. 7-8).

In der Tagesklinik habe man die Beschwerdeführerin auf Cymbalta 60mg ein gestellt. Gemäss der Tagesklinik sei die medikamentöse Einstellung wegen diverser Nebenwirkungen schwierig gewesen. Da auch nach mehr wöchiger Behandlung keine wesentliche Symptomverbesserung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin über Nebenwirkungen geklagt habe, sei eine Umstellung auf Citalopram erfolgt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___ habe sie gerade erst mit einer halben Tablette begonnen. Seit dem 1 0. Juli 2012 nehme sie einmal täglich 20mg Citalopram ein, welches sie gut vertrage. Auf eine weitere Steigerung auf 40mg sei wegen der Nebenwirkungen verzichtet worden. Zusätzlich nehme sie seit März 2012 ein bis zwei Tabletten Trittico 50mg zur Nacht (S. 3 Ziff. 9).

Da eine stationäre Therapie für die Beschwerdeführerin sehr schambesetzt gewe sen sei und sie eine solche abgelehnt habe, habe eine teilstationäre Behandlung stattgefunden (S. 4). 3.8

Dipl. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2013 fest, eine seit langem bestehende Persönlichkeitsstörung wäre bei der Untersuchung durch Dr. H.___ festgestellt worden. Bei allerdings vollkommen unauffälliger psychi atrischer Anamnese sei die Persönlichkeitsstörung, welche per definitionem in der Jugend beginnen sollte, nicht nachzuvollziehen (Urk. 8/66 S. 2 unten). 3.9

Dr. G.___ gab i n einem weiteren Bericht vom 2 8. August 2013 (Urk. 3/4) auf die Frage n der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin liege die Arbeitsfähig keit seit dem 4. Dezember 2012 bei maximal 50 % . Dies gelte in der ange stammten sowie in einer angepassten Tätigkeit, mit Tendenz zur Verschlechte rung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 1).

Die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mittel bis stark einge schränkt, einerseits aufgrund erhöhter Neigung zum Grübeln, anderseits auf grund von dissoziativen Zuständen. Die Belastbarkeit sei stark vermindert. Die Anpassungsfähigkeit sei mittelgradig vermindert (erhöhte Kritikempfindlichkeit, Misstrauen und Angst im interpersonellen Kontakt). Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm des RAV sei in den vergangenen Monaten nur mit Einschrän kungen möglich gewesen (Ziff. 2).

Mit zunehmendem Vertrauen habe die Beschwerdeführerin mehr über belas tende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichtet, so dass sich das Bild einer schwe ren Vernachlässigung, emotionaler Misshandlung und Miterleben physischer Gewalt ergebe (S. 2 Ziff. 3).

Dr. G.___

stellte ergänzend die Diagnosen: komplexe posttraumatische Belastungs störung, dissoziative Amnesie. Die depressive Störung persistiere trotz guter Therapieadhärenz der Beschwerdeführerin mit kontinuierlicher Medi kamenteneinnahme und regelmässiger Psychotherapie.

Dr. G.___ bemerkte weiter, dass die Beschwerdeführerin im Schweizer Gesundheitssystem bis zur aktuellen Erkrankung nicht aufgefallen sei, heisse nicht zwingend, dass sie psychiatrisch unauffällig gewesen sei. Nach eigenen Schilderungen sei sie im Berufsalltag überangepasst gewesen. Einiges sei wohl von der Familie aufgefangen worden. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen sei es keine Seltenheit, dass ein erster Zusammenbruch erst im Erwachsenalter er folge. Es handle sich um eine Patientin mit einem komplexen psychiatrischen Krankheitsbild (S. 2 Ziff. 4). 4. 4.1

Die

orthopädische Untersuchung

durch med. pract .

I.___

ergab, dass keine Hinweise für funktionelle Defizite der HW S bestehen

und die Beschwerdeführe rin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.6 hiervor). Dies steht im Einklang der Einschätzung der SUVA, wonach die ge klagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar sind (Urk. 8/46), weshalb darauf abgestellt werden kann.

Zu prüfen bleibt, ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht . 4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3

Die Beschwerdeführerin ist der

Ansicht, dass auf den Bericht von Dr. H.___ vom 6. Juli 2012 nicht abgestellt werden kann . So habe es d ie Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Arztbericht der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 unten). Z um Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___

vom 6. Juli 2012

lag en

indes

die Zwischenbericht e von Dr. G.___ vom 3 0. November 2011 und vom 3. Mai 2012 vor . D ie Psychiaterin äusserte sich

im Bericht vom 3 0. November 2011 auch zur Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdefüh rerin (E. 3.3 hiervor). Auf das Einholen weiterer Berichte der behandelnden Ärz tin konnte daher verzichtet werden . I n den vorinstanzlichen Akten

ist sodann der gescheiterte Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin

dokumentiert. Die ge nannten Akten lagen den RAD-Ärzten zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. Juli 2012

vor (vgl. Urk. 8/53 S. 1 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, Dr. H.___ habe im Untersuchungs bericht kein Wort über den Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin verloren (Urk. 1 S. 5 oben). Aus e inem Bericht der C.___ vom 2 8. November 2011

ergibt sich, dass

die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschw erdeführerin noch vor Ablauf der geplanten Dauer des Arbeitsver suches per Ende Dezember 2011 kündigte, da die Beschwerdeführerin die

gefor derte Leistung nicht

erbringen konnte (Urk. 8/39 S. 1 unten, S. 2) .

Weit ere Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

lassen sich weder dem Bericht vom 2 8. November 2011 noch einem Bericht vom 2 1. November 2011 über eine Besprechung

bei der S UVA vom 1 4. November 2011 entnehmen (Urk. 8/35). Dr. H.___ ging im Bericht vom 6. Juli 2012 auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin ein (Urk. 8/53 S. 2 Ziff. 2) . Dass er den gescheiterten Arbeitsversuch nicht explizit erwähnte, schadet nicht, da ihm die diesbezüglichen Berichte, wie erwähnt, vorlagen.

Die behandelnde Psychiaterin stellte sodann

klar, dass eine Umstellung auf Citalopram erfolgte und sich die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme von Dr. H.___ bereits in the rapeutischer Behandlung befand (E. 3.7). Die Ein schätzung von Dr. H.___

ist demnach in diesem Punkt zu korrigieren. Im Übri gen werden d ie gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführ erin in den Berichten der RAD-Ärzte eingehend dargelegt . Die Berichte beruhen sodann

auf den notwendigen orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen U n tersuchungen

und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann vermögen sie in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Mit Verweis auf die weiteren durch den Unfallversicherer veranlassten Abklärungen

erweisen sich die medi zinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Untersuchungen, wie von der Be schwerdeführerin beantragt, ist daher zu verzichten. 4.4

Dr. H.___

stellte in seiner Beurteilung fest, dass die geklagten subjektiven Be schwerden der Beschwerdeführerin durch eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Somatisierungsstörung zu erklären sind, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (E. 3.5). Dr. G.___ diagnostizierte abweichend zu Dr. H.___ eine mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der RAD der Beschwerdegegnerin stellte dazu

fest, dass eine Persönlichkeitsstörung anläss lich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. H.___

hätte festgestellt werden müssen . Soweit

Dr. G.___ in ihrer Beurteilung zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangte, ist zudem die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Anzufügen ist, dass mittelgradige depressive Episoden, wie von Dr. G.___ diagnostiziert, in der Regel keine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselb ständigten Gesundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person ver unmöglichte, die Folgen einer Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012, E. 4.3.2). 4.5

Gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ und med. pract . I.___ vom 6. Juli 2012 ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich die geklagten Beschwerden als nicht invalidisierend erweisen und die Be schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde zudem, es seien ihr beruf liche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und von Einarbeitungszuschüssen zuzusprechen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 6). Die Beschwer degegnerin

hatte sich im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme bereits an einem Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin beteiligt

und die Kosten eines externen Job Coachings übernommen (Urk. 8/27) .

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juli 2013 nicht zu möglichen beruflichen Massnahmen, obschon die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren um Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen ersucht hatte (Urk. 8/62 S. 1, Urk. 8/64 S. 1). Da indes kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten a uf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger