Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1975, ist Mutter von vier Kindern (Urk. 2/8/12 Ziff. 3.1). Unter Hinweis auf die Folgen eines Verkehrsunfalles und auf eine De pression meldete sich die Versicherte am 1 2. Juli 2011 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und liess die Versicherte durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 2/8/53-54). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2/8/67 = Urk. 2/2) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung. 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 1 2. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab 1. Juni bis 3 1. Dezember 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventuell habe das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag zu g eben (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 1-4).
Am 2 5. Oktober 2013 (Urk. 2/10) zog die Beschwerdeführerin das Gesuch vom 1 2. September 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2/1 S. 2 Ziff.
5) zurück.
Mit Urteil vom 1 4. Mai 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00790) wies das hiesige Ge richt die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 600.-- (Urk. 2/1 2 S. 15 Dispositiv Ziff. 1-2). D ie von der Beschwer de führe rin am 2 6. Juni 2014 dagegen
erhobene Beschwerde (Urk. 2/14 Beilage) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1 2. Januar 2015 gut, hob das Urteil vom 1 4. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gut achtens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2015 stellte das
Gericht in Aussicht, dass bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werde und gab den Parteien Gelegenheit, sich zu den vorgesehenen Fragen zu äusser n (Urk. 4 S.
2 f. E. 2-3). Mit Gerichtsbeschluss vom 1 9. November 2015 wurde Dr. Y.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1). 2.3
In der Folge informierte Dr. Y.___ das Gericht am 1 4. März
2016 (Urk. 17), dass sich die Beschwerdeführerin dem auf den 1 5. März 2016 ange setzten Untersuchungstermin (Urk. 21/2) nicht unterziehen werde beziehungsweise dass diese zum angesetzten Termin nicht erschienen sei (Mitteilung vom 4. April 2016, Urk. 19, vgl. auch Urk. 22).
Mit Verfügung vom 1 8. April 2016 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, sich einer neu anzusetzenden Untersuchung durch Dr. Y.___ zu unter ziehen und machte sie auf die Folgen einer
unberechtigt verweigerten Mitwirkung aufmerksam (Urk. 24 S. 4 Dispositiv Ziff. 1).
Die Gutachterin teilte dem Gericht daraufhin am 2 3. Mai 2016 schriftlich mit, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht fähige erachte, sich einer Begutach tung zu unterziehen (Urk. 26). A m 3. (Poststempel vom 21.) Juni 2016 (Urk. 31) reichte Dr. Y.___ dem Gericht eine Rechnu ng für die ihr im Zusam men hang mit der vorgesehenen Begutachtung entstandene n Aufwendungen in Höhe von Fr. 1‘650.-- ein. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (Urk. 32-33) benannte die Beschwerdeführerin Gründe für das erneute Nichteinhalten des Unter such ungstermins . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialver sicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent sprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung hat.
3. 3.1
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2014 der Be schwer degegnerin folgend auf die Einschätzung des Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, (Urk. 2/8/53) abge stellt, wonach sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden entgegen der Einschätzung ihrer behandelnden Psychiaterin als nicht invalidi sie rend erweisen würden und mithin kein Anspruch auf eine Rente der Inva li den versicherung bestehe (Urk. 2/12 E. 4.5). Demgegenüber wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1 2. Januar 2015 auf die gegen sätzlichen psychiatrischen Einschätzungen von Dr. Z.___ und der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin,
Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hin und hielt fest, die medizini schen Akten gestatteten es nicht, die Einwände der behandelnden Psy chiaterin gegenüber der Beurteilung von Dr. Z.___
ohne W eiteres zu verwerfen (Urk. 1 S. 5 E. 3.3.2). Ebenso wenig aber
genügten die Stellungnahme von Dr. A.___ als medizinische Be urteilungs g rundlage. Das Bundesgericht wies die Sache daher an das hiesige Gericht zur Einholung eines psychiatrischen
G utachtens zurück (Urk. 1 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 3.2
Mit Beschluss vom 1 9. November
2015 beauftragte das Sozialversiche rungs g e richt
Dr. Y.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 3 Dispositiv Ziff.
1) und stellte ihr am 1 6. Februar 2016 (Urk.
15) das Dossier zu. 3.3
3.3.1
In der Folge sagte die Beschwerdeführerin einen ersten auf den 1 5. März 2016 angesetzten Untersuchungstermin (Urk. 21/2) ab.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
hielt hierzu in einer E-Mail an d i e Gutachterin vom 1 1. März 2016 (Urk. 20) fest, die Beschwerdeführerin habe sich bedauerlicherweise entschieden, nicht zur Begutachtung vom 1 5. März 2016 zu erschein en. Sie begründe dies damit, dass der Druck vor einer Begutachtung zu gross sei, sie wegen der Anreise grosse Ängste ausstehe und ihr dies viel Stress verursache. 3.3.2
In einem Schreiben an ihre Rechtsvertreterin vom 1 3. März
2016 (Urk. 23) führte die Beschwerdeführerin als Grund für die Absage des Termins an, sie habe in der Zeit in der B.___ schlechte Erfahrungen mit Ärzten gemacht. Des wegen habe sie im Moment keinen Arzt. Ärzte und Spitäler führten bei ihr zu Stress und Ängstlichkeit . In einem Spital in C.___ habe sie eine grosse Operation gehabt. O bwohl sie weitere Probleme gehabt habe,
habe sie den Termin für die Nachkontrolle abgesagt. In der D.___ habe sie unter Druck Medikamente ein nehmen müsse n, obwohl es ihr durch diese noch schlechter gegangen sei und sie Selbstmordgedanken gehabt habe. Trotz starker Nebenwirkungen habe sie weiter unter Druck Medikamente ein nehmen müssen (S.
1). Sie würd e gerne zur Untersuchung durch Dr. Y.___ gehen, habe aber Stress, Panik und extreme Angst, dass sie auf dem Weg dahin einen Unfall erleiden w ü rde . Deswegen ha be sie den Termin abgesagt (S. 2). 3.4
Mit Verfügung vom 1 8. April 2016 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, sich einem von Dr. Y.___ neu anzusetzenden
Untersuchungstermin zu unterziehen (Urk. 24 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). 3.5 3.5.1
Dr. Y.___ teilte dem Gericht in einem Schreiben vom 2 3. Mai 2016 daraufhin mit, die Rechtsvertreterin habe ihr mitgeteilt, dass sich die Beschwer deführerin als nicht fähig erachte, si ch einer Begutachtung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin werde daher auch zu dem auf den 3 1. Mai 2016 angesetz ten Termin nicht erscheinen (Urk. 26). 3.5.2
Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 1 7. Juni 2016 (Urk.
33) dar, weshalb sie den Termin vom 3 0. (ric htig: 31.) Mai 2016 abgesagt habe . Sie gab an, sie habe schlechte Erfahrungen ge macht. Es sei für sie daher unmöglich ge we sen, den Termin wahrzunehmen. Im Juli 2012 sei sie bei der Beschwer de geg nerin von zwei Ärzten untersucht worden. Man habe ihr viele Fragen gestellt. Ihr sei schlecht gewesen. Um frische Luft zu bekommen, habe sie gefragt, ob sie ein paar Minuten nach draussen ge hen könne . Als sie zurückgekommen sei, habe der Arzt sie gefragt, ob sie Me dikamente ein genommen habe. Sie habe dies verneint. Der Arzt habe sie sofort zu einer Untersuchung ins Labor geschickt. Sie habe zur Toilette gehen müssen. Dabei habe sie eine sehr schlechte Be hand lung erlebt. Sie habe die Toilettentüre offen stehen lassen und eine Kranken schwester habe nachschauen müssen. Dies sei für sie unakzeptabel gewesen (S.
1 f.). 3.5.3
Die Rechtsvertreterin erklärte dazu in einem Schreiben vom 2 3. Juni 2016 (Urk.
32) zuhanden des Gerichts, die Beschwerdeführerin verweise in ihrem Schreiben auf eine Untersuchung im Juli 2012, die ein RAD-Psychiater durch geführt habe. Es verfolge sie in den Träumen, dass sie bei der Untersuchung bei offener Tür unter Aufsicht einer Krankenschwester habe Urin lassen müssen. Aufgrund dieses Erlebnisses habe sie keinen Mut mehr für den neu angesetzten Ter min gehabt. 4. 4.1
Die Mitwirkungs- und Verweigerungsrechte der Parteien sind nach § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Ver bindung mit Art. 160 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in der ZPO geregelt.
Art. 160 Abs. 1 lit . c ZPO sieht vor, dass eine Partei einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden hat.
Nach Art. 163 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die Mitwirkung verweigern, wenn sie eine ihr im Si nne von Art. 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtli cher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde (lit . a); sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Art. 321 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revi soren; Art. 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss (lit . b).
Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhal tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 163 Abs. 2 ZPO). 4.2
Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Das Gericht würdigt die Gesamtheit der Umstände frei (Art. 157 ZPO). Im Fall der Verweigerung zumutbarer Mitwirkung einer Partei kann die Beweisabnahme ganz unter bleiben (Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, N 5 zu Art. 164 ZPO). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin hat sowohl einen ersten auf den 1 5. März 2016 ange setzten als auch den Untersuchungstermin bei Dr. Y.___ vom 3 1. Mai 2016 abgesagt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Fernbleiben im Wesentli chen damit, dass die geplante Begutachtung bei ihr zu Stress und Ängsten ge führt habe. Insbesondere verwies sie auf ein früheres negatives Erlebnis im Juli 2012, das sich bei einer Untersuchung durch den RAD der Beschwerde gegnerin ereignet haben soll. 5.2
Hierbei handelt es sich nicht um Gründe, die eine Verweigerung der Mit wirkung
der Beschwerdeführerin
nach Art. 160 ff. ZPO
rechtfertigen würden . Auch liegen keine medizinischen Akten vor und es
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine Untersuchung
aus medizinischen Gründen nicht hätte zugemutet werden könne n . Es ist daher von einer unberechtigten Verwei gerung
der Mitwirkungspflicht auszugehen.
Das Bundesgericht hat das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Mai 2014 mit seinem Entscheid vom 1 2. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zwecks Ein holung eines Gerichtsgutachtens an das Gericht zurückgewiesen. Nach dem sich die Beschwerdeführerin weigerte, sich einer zumutbaren Begutachtung zu un ter ziehen, kann ein wie vom Bundesgericht als notwendig erachtete s mediz inische s Gutachten
zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht beigebracht werden .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin auf die Folgen einer unberechtigt verweigerten Mitwirkung hingewiesen. Im Hinblick auf die zu prüfenden Ansprüche auf Leis tungen der Invalidenversicherung liegt daher
Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat (E. 1.3 hiervor). Sind mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin invalidisierende Folgen einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht nachzuweisen, besteht Beweislosigkeit und wird ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 547
E. 8.1 S. 563). An einem Leistungsanspruch fehlt es damit und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 .2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Eingabe vom 1 1. April 2016 erneut ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 22 S.
2). Ein erstes Gesuch vom 1 2. September
2013 (Urk. 2/1 S.
2 Ziff.
5) hatte die Be schwerdeführerin
am 2 5. Oktober 2013 ohne weitere Angaben zurückgezogen (Urk. 2/10). Gemäss ständiger kantonaler Praxis ist ein rückwirkender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen. Was den Zeitraum ab Gesuch stellung vom 11.
April
2016 betrifft, so ist das Gesuch um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung in Anbetracht der We igerung der Beschwerde führerin, sich einer zumutbaren Begutachtung zu unterziehen, bereits
infolge Aussichtslosigkeit abzu weisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. April 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nu ng und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 26 und Urk. 3 2 -33 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1975, ist Mutter von vier Kindern (Urk. 2/8/12 Ziff. 3.1). Unter Hinweis auf die Folgen eines Verkehrsunfalles und auf eine De pression meldete sich die Versicherte am 1 2. Juli 2011 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und liess die Versicherte durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 2/8/53-54). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2/8/67 = Urk. 2/2) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialver sicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent sprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung hat.
3. 3.1
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2014 der Be schwer degegnerin folgend auf die Einschätzung des Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, (Urk. 2/8/53) abge stellt, wonach sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden entgegen der Einschätzung ihrer behandelnden Psychiaterin als nicht invalidi sie rend erweisen würden und mithin kein Anspruch auf eine Rente der Inva li den versicherung bestehe (Urk. 2/12 E. 4.5). Demgegenüber wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1 2. Januar 2015 auf die gegen sätzlichen psychiatrischen Einschätzungen von Dr. Z.___ und der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin,
Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hin und hielt fest, die medizini schen Akten gestatteten es nicht, die Einwände der behandelnden Psy chiaterin gegenüber der Beurteilung von Dr. Z.___
ohne W eiteres zu verwerfen (Urk. 1 S. 5 E. 3.3.2). Ebenso wenig aber
genügten die Stellungnahme von Dr. A.___ als medizinische Be urteilungs g rundlage. Das Bundesgericht wies die Sache daher an das hiesige Gericht zur Einholung eines psychiatrischen
G utachtens zurück (Urk. 1 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 3.2
Mit Beschluss vom 1 9. November
2015 beauftragte das Sozialversiche rungs g e richt
Dr. Y.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk.
E. 2 S. 15 Dispositiv Ziff. 1-2). D ie von der Beschwer de führe rin am 2 6. Juni 2014 dagegen
erhobene Beschwerde (Urk. 2/14 Beilage) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1 2. Januar 2015 gut, hob das Urteil vom 1 4. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gut achtens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 S. 6 Dispositiv Ziff. 1).
E. 2.1 Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 1 2. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab 1. Juni bis 3 1. Dezember 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventuell habe das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag zu g eben (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 1-4).
Am 2 5. Oktober 2013 (Urk. 2/10) zog die Beschwerdeführerin das Gesuch vom 1 2. September 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2/1 S. 2 Ziff.
5) zurück.
Mit Urteil vom 1 4. Mai 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00790) wies das hiesige Ge richt die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 600.-- (Urk. 2/1
E. 2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2015 stellte das
Gericht in Aussicht, dass bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werde und gab den Parteien Gelegenheit, sich zu den vorgesehenen Fragen zu äusser n (Urk.
E. 2.3 In der Folge informierte Dr. Y.___ das Gericht am 1 4. März
2016 (Urk. 17), dass sich die Beschwerdeführerin dem auf den 1 5. März 2016 ange setzten Untersuchungstermin (Urk. 21/2) nicht unterziehen werde beziehungsweise dass diese zum angesetzten Termin nicht erschienen sei (Mitteilung vom 4. April 2016, Urk. 19, vgl. auch Urk. 22).
Mit Verfügung vom 1 8. April 2016 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, sich einer neu anzusetzenden Untersuchung durch Dr. Y.___ zu unter ziehen und machte sie auf die Folgen einer
unberechtigt verweigerten Mitwirkung aufmerksam (Urk. 24 S. 4 Dispositiv Ziff. 1).
Die Gutachterin teilte dem Gericht daraufhin am 2 3. Mai 2016 schriftlich mit, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht fähige erachte, sich einer Begutach tung zu unterziehen (Urk. 26). A m 3. (Poststempel vom 21.) Juni 2016 (Urk. 31) reichte Dr. Y.___ dem Gericht eine Rechnu ng für die ihr im Zusam men hang mit der vorgesehenen Begutachtung entstandene n Aufwendungen in Höhe von Fr. 1‘650.-- ein. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (Urk. 32-33) benannte die Beschwerdeführerin Gründe für das erneute Nichteinhalten des Unter such ungstermins . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 S.
2 f. E. 2-3). Mit Gerichtsbeschluss vom 1 9. November 2015 wurde Dr. Y.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1).
E. 4.1 Die Mitwirkungs- und Verweigerungsrechte der Parteien sind nach § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Ver bindung mit Art. 160 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in der ZPO geregelt.
Art. 160 Abs. 1 lit . c ZPO sieht vor, dass eine Partei einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden hat.
Nach Art. 163 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die Mitwirkung verweigern, wenn sie eine ihr im Si nne von Art. 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtli cher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde (lit . a); sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Art. 321 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revi soren; Art. 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss (lit . b).
Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhal tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 163 Abs. 2 ZPO).
E. 4.2 Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Das Gericht würdigt die Gesamtheit der Umstände frei (Art. 157 ZPO). Im Fall der Verweigerung zumutbarer Mitwirkung einer Partei kann die Beweisabnahme ganz unter bleiben (Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, N 5 zu Art. 164 ZPO). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin hat sowohl einen ersten auf den 1 5. März 2016 ange setzten als auch den Untersuchungstermin bei Dr. Y.___ vom 3 1. Mai 2016 abgesagt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Fernbleiben im Wesentli chen damit, dass die geplante Begutachtung bei ihr zu Stress und Ängsten ge führt habe. Insbesondere verwies sie auf ein früheres negatives Erlebnis im Juli 2012, das sich bei einer Untersuchung durch den RAD der Beschwerde gegnerin ereignet haben soll. 5.2
Hierbei handelt es sich nicht um Gründe, die eine Verweigerung der Mit wirkung
der Beschwerdeführerin
nach Art. 160 ff. ZPO
rechtfertigen würden . Auch liegen keine medizinischen Akten vor und es
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine Untersuchung
aus medizinischen Gründen nicht hätte zugemutet werden könne n . Es ist daher von einer unberechtigten Verwei gerung
der Mitwirkungspflicht auszugehen.
Das Bundesgericht hat das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Mai 2014 mit seinem Entscheid vom 1 2. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zwecks Ein holung eines Gerichtsgutachtens an das Gericht zurückgewiesen. Nach dem sich die Beschwerdeführerin weigerte, sich einer zumutbaren Begutachtung zu un ter ziehen, kann ein wie vom Bundesgericht als notwendig erachtete s mediz inische s Gutachten
zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht beigebracht werden .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin auf die Folgen einer unberechtigt verweigerten Mitwirkung hingewiesen. Im Hinblick auf die zu prüfenden Ansprüche auf Leis tungen der Invalidenversicherung liegt daher
Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat (E. 1.3 hiervor). Sind mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin invalidisierende Folgen einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht nachzuweisen, besteht Beweislosigkeit und wird ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 547
E. 8.1 S. 563). An einem Leistungsanspruch fehlt es damit und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 .2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Eingabe vom 1 1. April 2016 erneut ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 22 S.
2). Ein erstes Gesuch vom 1 2. September
2013 (Urk. 2/1 S.
2 Ziff.
5) hatte die Be schwerdeführerin
am 2 5. Oktober 2013 ohne weitere Angaben zurückgezogen (Urk. 2/10). Gemäss ständiger kantonaler Praxis ist ein rückwirkender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen. Was den Zeitraum ab Gesuch stellung vom 11.
April
2016 betrifft, so ist das Gesuch um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung in Anbetracht der We igerung der Beschwerde führerin, sich einer zumutbaren Begutachtung zu unterziehen, bereits
infolge Aussichtslosigkeit abzu weisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. April 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nu ng und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 26 und Urk. 3 2 -33 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 S. 3 Dispositiv Ziff.
1) und stellte ihr am 1 6. Februar 2016 (Urk.
15) das Dossier zu. 3.3
3.3.1
In der Folge sagte die Beschwerdeführerin einen ersten auf den 1 5. März 2016 angesetzten Untersuchungstermin (Urk. 21/2) ab.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
hielt hierzu in einer E-Mail an d i e Gutachterin vom 1 1. März 2016 (Urk. 20) fest, die Beschwerdeführerin habe sich bedauerlicherweise entschieden, nicht zur Begutachtung vom 1 5. März 2016 zu erschein en. Sie begründe dies damit, dass der Druck vor einer Begutachtung zu gross sei, sie wegen der Anreise grosse Ängste ausstehe und ihr dies viel Stress verursache. 3.3.2
In einem Schreiben an ihre Rechtsvertreterin vom 1 3. März
2016 (Urk. 23) führte die Beschwerdeführerin als Grund für die Absage des Termins an, sie habe in der Zeit in der B.___ schlechte Erfahrungen mit Ärzten gemacht. Des wegen habe sie im Moment keinen Arzt. Ärzte und Spitäler führten bei ihr zu Stress und Ängstlichkeit . In einem Spital in C.___ habe sie eine grosse Operation gehabt. O bwohl sie weitere Probleme gehabt habe,
habe sie den Termin für die Nachkontrolle abgesagt. In der D.___ habe sie unter Druck Medikamente ein nehmen müsse n, obwohl es ihr durch diese noch schlechter gegangen sei und sie Selbstmordgedanken gehabt habe. Trotz starker Nebenwirkungen habe sie weiter unter Druck Medikamente ein nehmen müssen (S.
1). Sie würd e gerne zur Untersuchung durch Dr. Y.___ gehen, habe aber Stress, Panik und extreme Angst, dass sie auf dem Weg dahin einen Unfall erleiden w ü rde . Deswegen ha be sie den Termin abgesagt (S. 2). 3.4
Mit Verfügung vom 1 8. April 2016 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, sich einem von Dr. Y.___ neu anzusetzenden
Untersuchungstermin zu unterziehen (Urk. 24 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). 3.5 3.5.1
Dr. Y.___ teilte dem Gericht in einem Schreiben vom 2 3. Mai 2016 daraufhin mit, die Rechtsvertreterin habe ihr mitgeteilt, dass sich die Beschwer deführerin als nicht fähig erachte, si ch einer Begutachtung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin werde daher auch zu dem auf den 3 1. Mai 2016 angesetz ten Termin nicht erscheinen (Urk. 26). 3.5.2
Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 1 7. Juni 2016 (Urk.
33) dar, weshalb sie den Termin vom 3 0. (ric htig: 31.) Mai 2016 abgesagt habe . Sie gab an, sie habe schlechte Erfahrungen ge macht. Es sei für sie daher unmöglich ge we sen, den Termin wahrzunehmen. Im Juli 2012 sei sie bei der Beschwer de geg nerin von zwei Ärzten untersucht worden. Man habe ihr viele Fragen gestellt. Ihr sei schlecht gewesen. Um frische Luft zu bekommen, habe sie gefragt, ob sie ein paar Minuten nach draussen ge hen könne . Als sie zurückgekommen sei, habe der Arzt sie gefragt, ob sie Me dikamente ein genommen habe. Sie habe dies verneint. Der Arzt habe sie sofort zu einer Untersuchung ins Labor geschickt. Sie habe zur Toilette gehen müssen. Dabei habe sie eine sehr schlechte Be hand lung erlebt. Sie habe die Toilettentüre offen stehen lassen und eine Kranken schwester habe nachschauen müssen. Dies sei für sie unakzeptabel gewesen (S.
1 f.). 3.5.3
Die Rechtsvertreterin erklärte dazu in einem Schreiben vom 2 3. Juni 2016 (Urk.
32) zuhanden des Gerichts, die Beschwerdeführerin verweise in ihrem Schreiben auf eine Untersuchung im Juli 2012, die ein RAD-Psychiater durch geführt habe. Es verfolge sie in den Träumen, dass sie bei der Untersuchung bei offener Tür unter Aufsicht einer Krankenschwester habe Urin lassen müssen. Aufgrund dieses Erlebnisses habe sie keinen Mut mehr für den neu angesetzten Ter min gehabt. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00156 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1975, ist Mutter von vier Kindern (Urk. 2/8/12 Ziff. 3.1). Unter Hinweis auf die Folgen eines Verkehrsunfalles und auf eine De pression meldete sich die Versicherte am 1 2. Juli 2011 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und liess die Versicherte durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 2/8/53-54). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2/8/67 = Urk. 2/2) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung. 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 1 2. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab 1. Juni bis 3 1. Dezember 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventuell habe das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag zu g eben (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 1-4).
Am 2 5. Oktober 2013 (Urk. 2/10) zog die Beschwerdeführerin das Gesuch vom 1 2. September 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2/1 S. 2 Ziff.
5) zurück.
Mit Urteil vom 1 4. Mai 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00790) wies das hiesige Ge richt die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 600.-- (Urk. 2/1 2 S. 15 Dispositiv Ziff. 1-2). D ie von der Beschwer de führe rin am 2 6. Juni 2014 dagegen
erhobene Beschwerde (Urk. 2/14 Beilage) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1 2. Januar 2015 gut, hob das Urteil vom 1 4. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gut achtens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2015 stellte das
Gericht in Aussicht, dass bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werde und gab den Parteien Gelegenheit, sich zu den vorgesehenen Fragen zu äusser n (Urk. 4 S.
2 f. E. 2-3). Mit Gerichtsbeschluss vom 1 9. November 2015 wurde Dr. Y.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1). 2.3
In der Folge informierte Dr. Y.___ das Gericht am 1 4. März
2016 (Urk. 17), dass sich die Beschwerdeführerin dem auf den 1 5. März 2016 ange setzten Untersuchungstermin (Urk. 21/2) nicht unterziehen werde beziehungsweise dass diese zum angesetzten Termin nicht erschienen sei (Mitteilung vom 4. April 2016, Urk. 19, vgl. auch Urk. 22).
Mit Verfügung vom 1 8. April 2016 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, sich einer neu anzusetzenden Untersuchung durch Dr. Y.___ zu unter ziehen und machte sie auf die Folgen einer
unberechtigt verweigerten Mitwirkung aufmerksam (Urk. 24 S. 4 Dispositiv Ziff. 1).
Die Gutachterin teilte dem Gericht daraufhin am 2 3. Mai 2016 schriftlich mit, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht fähige erachte, sich einer Begutach tung zu unterziehen (Urk. 26). A m 3. (Poststempel vom 21.) Juni 2016 (Urk. 31) reichte Dr. Y.___ dem Gericht eine Rechnu ng für die ihr im Zusam men hang mit der vorgesehenen Begutachtung entstandene n Aufwendungen in Höhe von Fr. 1‘650.-- ein. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (Urk. 32-33) benannte die Beschwerdeführerin Gründe für das erneute Nichteinhalten des Unter such ungstermins . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozialver sicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent sprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung hat.
3. 3.1
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2014 der Be schwer degegnerin folgend auf die Einschätzung des Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, (Urk. 2/8/53) abge stellt, wonach sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden entgegen der Einschätzung ihrer behandelnden Psychiaterin als nicht invalidi sie rend erweisen würden und mithin kein Anspruch auf eine Rente der Inva li den versicherung bestehe (Urk. 2/12 E. 4.5). Demgegenüber wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1 2. Januar 2015 auf die gegen sätzlichen psychiatrischen Einschätzungen von Dr. Z.___ und der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin,
Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hin und hielt fest, die medizini schen Akten gestatteten es nicht, die Einwände der behandelnden Psy chiaterin gegenüber der Beurteilung von Dr. Z.___
ohne W eiteres zu verwerfen (Urk. 1 S. 5 E. 3.3.2). Ebenso wenig aber
genügten die Stellungnahme von Dr. A.___ als medizinische Be urteilungs g rundlage. Das Bundesgericht wies die Sache daher an das hiesige Gericht zur Einholung eines psychiatrischen
G utachtens zurück (Urk. 1 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 3.2
Mit Beschluss vom 1 9. November
2015 beauftragte das Sozialversiche rungs g e richt
Dr. Y.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 3 Dispositiv Ziff.
1) und stellte ihr am 1 6. Februar 2016 (Urk.
15) das Dossier zu. 3.3
3.3.1
In der Folge sagte die Beschwerdeführerin einen ersten auf den 1 5. März 2016 angesetzten Untersuchungstermin (Urk. 21/2) ab.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
hielt hierzu in einer E-Mail an d i e Gutachterin vom 1 1. März 2016 (Urk. 20) fest, die Beschwerdeführerin habe sich bedauerlicherweise entschieden, nicht zur Begutachtung vom 1 5. März 2016 zu erschein en. Sie begründe dies damit, dass der Druck vor einer Begutachtung zu gross sei, sie wegen der Anreise grosse Ängste ausstehe und ihr dies viel Stress verursache. 3.3.2
In einem Schreiben an ihre Rechtsvertreterin vom 1 3. März
2016 (Urk. 23) führte die Beschwerdeführerin als Grund für die Absage des Termins an, sie habe in der Zeit in der B.___ schlechte Erfahrungen mit Ärzten gemacht. Des wegen habe sie im Moment keinen Arzt. Ärzte und Spitäler führten bei ihr zu Stress und Ängstlichkeit . In einem Spital in C.___ habe sie eine grosse Operation gehabt. O bwohl sie weitere Probleme gehabt habe,
habe sie den Termin für die Nachkontrolle abgesagt. In der D.___ habe sie unter Druck Medikamente ein nehmen müsse n, obwohl es ihr durch diese noch schlechter gegangen sei und sie Selbstmordgedanken gehabt habe. Trotz starker Nebenwirkungen habe sie weiter unter Druck Medikamente ein nehmen müssen (S.
1). Sie würd e gerne zur Untersuchung durch Dr. Y.___ gehen, habe aber Stress, Panik und extreme Angst, dass sie auf dem Weg dahin einen Unfall erleiden w ü rde . Deswegen ha be sie den Termin abgesagt (S. 2). 3.4
Mit Verfügung vom 1 8. April 2016 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, sich einem von Dr. Y.___ neu anzusetzenden
Untersuchungstermin zu unterziehen (Urk. 24 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). 3.5 3.5.1
Dr. Y.___ teilte dem Gericht in einem Schreiben vom 2 3. Mai 2016 daraufhin mit, die Rechtsvertreterin habe ihr mitgeteilt, dass sich die Beschwer deführerin als nicht fähig erachte, si ch einer Begutachtung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin werde daher auch zu dem auf den 3 1. Mai 2016 angesetz ten Termin nicht erscheinen (Urk. 26). 3.5.2
Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 1 7. Juni 2016 (Urk.
33) dar, weshalb sie den Termin vom 3 0. (ric htig: 31.) Mai 2016 abgesagt habe . Sie gab an, sie habe schlechte Erfahrungen ge macht. Es sei für sie daher unmöglich ge we sen, den Termin wahrzunehmen. Im Juli 2012 sei sie bei der Beschwer de geg nerin von zwei Ärzten untersucht worden. Man habe ihr viele Fragen gestellt. Ihr sei schlecht gewesen. Um frische Luft zu bekommen, habe sie gefragt, ob sie ein paar Minuten nach draussen ge hen könne . Als sie zurückgekommen sei, habe der Arzt sie gefragt, ob sie Me dikamente ein genommen habe. Sie habe dies verneint. Der Arzt habe sie sofort zu einer Untersuchung ins Labor geschickt. Sie habe zur Toilette gehen müssen. Dabei habe sie eine sehr schlechte Be hand lung erlebt. Sie habe die Toilettentüre offen stehen lassen und eine Kranken schwester habe nachschauen müssen. Dies sei für sie unakzeptabel gewesen (S.
1 f.). 3.5.3
Die Rechtsvertreterin erklärte dazu in einem Schreiben vom 2 3. Juni 2016 (Urk.
32) zuhanden des Gerichts, die Beschwerdeführerin verweise in ihrem Schreiben auf eine Untersuchung im Juli 2012, die ein RAD-Psychiater durch geführt habe. Es verfolge sie in den Träumen, dass sie bei der Untersuchung bei offener Tür unter Aufsicht einer Krankenschwester habe Urin lassen müssen. Aufgrund dieses Erlebnisses habe sie keinen Mut mehr für den neu angesetzten Ter min gehabt. 4. 4.1
Die Mitwirkungs- und Verweigerungsrechte der Parteien sind nach § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Ver bindung mit Art. 160 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in der ZPO geregelt.
Art. 160 Abs. 1 lit . c ZPO sieht vor, dass eine Partei einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden hat.
Nach Art. 163 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die Mitwirkung verweigern, wenn sie eine ihr im Si nne von Art. 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtli cher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde (lit . a); sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Art. 321 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revi soren; Art. 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss (lit . b).
Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhal tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 163 Abs. 2 ZPO). 4.2
Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Das Gericht würdigt die Gesamtheit der Umstände frei (Art. 157 ZPO). Im Fall der Verweigerung zumutbarer Mitwirkung einer Partei kann die Beweisabnahme ganz unter bleiben (Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, N 5 zu Art. 164 ZPO). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin hat sowohl einen ersten auf den 1 5. März 2016 ange setzten als auch den Untersuchungstermin bei Dr. Y.___ vom 3 1. Mai 2016 abgesagt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Fernbleiben im Wesentli chen damit, dass die geplante Begutachtung bei ihr zu Stress und Ängsten ge führt habe. Insbesondere verwies sie auf ein früheres negatives Erlebnis im Juli 2012, das sich bei einer Untersuchung durch den RAD der Beschwerde gegnerin ereignet haben soll. 5.2
Hierbei handelt es sich nicht um Gründe, die eine Verweigerung der Mit wirkung
der Beschwerdeführerin
nach Art. 160 ff. ZPO
rechtfertigen würden . Auch liegen keine medizinischen Akten vor und es
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine Untersuchung
aus medizinischen Gründen nicht hätte zugemutet werden könne n . Es ist daher von einer unberechtigten Verwei gerung
der Mitwirkungspflicht auszugehen.
Das Bundesgericht hat das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Mai 2014 mit seinem Entscheid vom 1 2. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zwecks Ein holung eines Gerichtsgutachtens an das Gericht zurückgewiesen. Nach dem sich die Beschwerdeführerin weigerte, sich einer zumutbaren Begutachtung zu un ter ziehen, kann ein wie vom Bundesgericht als notwendig erachtete s mediz inische s Gutachten
zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht beigebracht werden .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin auf die Folgen einer unberechtigt verweigerten Mitwirkung hingewiesen. Im Hinblick auf die zu prüfenden Ansprüche auf Leis tungen der Invalidenversicherung liegt daher
Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat (E. 1.3 hiervor). Sind mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin invalidisierende Folgen einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht nachzuweisen, besteht Beweislosigkeit und wird ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 547
E. 8.1 S. 563). An einem Leistungsanspruch fehlt es damit und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 .2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Eingabe vom 1 1. April 2016 erneut ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 22 S.
2). Ein erstes Gesuch vom 1 2. September
2013 (Urk. 2/1 S.
2 Ziff.
5) hatte die Be schwerdeführerin
am 2 5. Oktober 2013 ohne weitere Angaben zurückgezogen (Urk. 2/10). Gemäss ständiger kantonaler Praxis ist ein rückwirkender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen. Was den Zeitraum ab Gesuch stellung vom 11.
April
2016 betrifft, so ist das Gesuch um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung in Anbetracht der We igerung der Beschwerde führerin, sich einer zumutbaren Begutachtung zu unterziehen, bereits
infolge Aussichtslosigkeit abzu weisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. April 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nu ng und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 26 und Urk. 3 2 -33 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger