Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___
reiste im August 1982 in die Schweiz ein ( Urk. 8/2/1) und war zuletzt als Mitarbeiter im Offset -Druck bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/2/4, Urk. 8/5/1, Urk. 8/6/1, Urk. 8/7/1) . A m 8. September 2006 erlitt er einen Autounfall , worauf hin er Rückenschmerzen be klagte . D ie Schweizerische Unfallversicherung sanstalt
( S UVA) stellte die gesetz lichen L eistungen Ende Februar 2010 ein ( Urk. 8/18/9 +34 ) . Mit Kündigung vom 1 9. Juli 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus leidensfremden Gründen per 3 1. August 2012 auf ( Urk. 8/7/7 , Urk. 8/21/10 ) ; der letzte Ar beits tag erfolgte am 1 1. März 2012 ( Urk. 8/7/1) . A b dem 1 2. Mär z 2012 bezog der Versicherte Taggeldleistungen durch die Krankentaggeldversicherung
( Urk. 8/3 , Urk. 8/13/33-35 ). Mit
Schr eiben vom 11. Juli 2012 forderte ihn diese
zur An mel dung zum Leistungsbezug bei der In validenversicherung auf ( Urk. 8/1). 2.
Mit Datum vom 3 0. Juli 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Autounfall vom 8. September 2006 zum Leistungsbezug (Berufliche In tegration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 2 3. August 2012,
Urk. 8/5) sowie Akten de r Krankentaggeld- , der Haftpflicht- und der Unfall versi cherung
bei ( Urk. 8/13/1-35, darunter das Rheumat ologische Teilgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Me dizin und Rehabilitation, vom 2 4. Juli 2012 [ Urk. 8/13/4-13 ] sowie das Psy chi a trische Teilgutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psychotherapie, vom 1 6. Juli 2012 [ Urk. 8/13/16-20 ], Urk.
8/15/1-13,
Urk. 8/18/1-54) und tätigte berufliche ( Urk. 8/7) und medizi ni s che Abklärungen ( Urk. 8/8-11 ) . Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, es seien gemäss ihren Abklärungen aufgrund seines Ge sundheitszustandes derzeit keine beruflichen Ei ngliederungsmassnahmen möglich
( Urk. 8/14). Im Hinblick auf die Prüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___ , Spezial arzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. März 2013 erstattet wurde ( Urk. 8/21) . Mit Vorbescheid vom 3. April 2013 stellte sie dem Versicher te n die Abweisung seines Rentenbe gehrens in Aussicht und begründete dies da mit ,
der gestützt auf die medizinische
Aktenlage ermittelte Invaliditätsgrad von 12 %
sei nicht anspruchsbegründend ( Urk. 8/27). Dagegen erhob der Versi cher te, nun mehr vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, mit Datum vom 1 6. April 2013 Einwand ( Urk. 8/28 , mit ergänzenden Einwandbegründungen vom 23. Ma i
2013
und 18. Juni 2013
[ Urk. 8/32, Urk. 8/34 ] ) . Mit Verfügung vom 26. Juli 2013
verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch im angekündigten Sinne ( Urk. 2 ). 3.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. September 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Ab schluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu sistieren. Subeventuali ter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Ver waltung zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhaltes, zur Durch führung von Eingliederungsmassnahmen und zum anschliessenden Neuent scheid über die Rente zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.3
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre d ien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zi a ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis krimi nie rung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungs weise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4) analog angewendet . 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor der lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten ab ge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 .
2 .1
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, gemäss Bericht von Dr. med. C.___ , leitender Arzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, D.___ ,
vom 6. September 2012 be stehe seit dem 2 7. Januar 2012 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit von 100 % als Hilfsdrucker im Offset-Druckbereich . Sodann habe Dr.
C.___ ausgeführt , durch konsequentes Muskelaufbautraining sollte eine ver mehr te Belastbarkeit des Achsenskeletts möglich sein. Dabei handle es sich um eine Prognose. Unter der Bedingung einer berufsbegleitenden Wiederein glie de rung in eine wechselbelastende Tätigkeit habe er
sodann
eine volle Ar be its fähigkeit prognostiziert. Auch dies sei eine Prognose.
Der erneute statio näre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rheumaklinik D.___ vom 5. bis 2 2. Juli 2013 habe diese Prognosen Lügen gestraft . Ferner sei das Gutachten von Dr. B.___
widersprüchlich , indem dieser keine psychiatrische Störung mit Krank heitswert feststelle und gleichzeitig ausführe, die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) biete wenig Hoffnung auf Besserung, im Ge genteil. Ferner seien die Foersterkriterien
weitestgehend erfüllt . Darüber hinaus moniert der Beschwer de führer , es habe nie eine interdisziplinäre Besprechung und Beurteilung des Falles stattgefunden. Sowohl die Rheumatol o gie
D.___ als auch der psychia tri sche Gutachter hätte n dringend berufliche Reintegrations massnahmen im Rahmen eines IV-begleitenden Belastbarkeits- und Aufbautrai nings sowie Reintegra tions hilfen durch ein Case-Management empfohlen. Ge mäss Referat von Dr. Jörg Jeger an der Sozialversicherungsrechtstagung 2012 müsse das Ausmass der funk tionalen Beeinträchtigung vermehrt durch eine fachlich begleitete Exposition in der realen Arbeitswelt gem e ssen werden . Ein solches Arbei tstraining habe indes nicht stattgefunden. Angesichts dieser Män gel im Abklärungsverfahren und an ge sichts der Tatsache, dass sämtliche behan delnden Spezialärzte berufliche Ein gliederungsmassnah m e n für unerlässlich hielten, stelle es eine eklatante Ver letz ung des Prinzips Eingliederung vor Re nte dar , wenn über die Renten frage ent schieden werde und gleichzeitig die Mittei lung an den Versicherten ergehe, be rufliche Massnahmen würden geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt darü ber entschieden ( Urk. 1 S. 3-4 ) 2 .2
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer könne in seiner angestammten Tätigkeit im Bereich der Herstellung von Druckereierzeugnissen/Vervielfältigungen gestützt auf die Schweizerische
Lohn struk turer hebung (LSE) 201 0 indexiert auf das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 71‘025.40 er zielen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm seit dem 1 2. März 2013 (Ablauf Wartezeit) aus somatischer und psychiatrischer Sicht die Ausübung ei ner wechselbelastenden mittelschweren angepassten Tätig keit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg zu 100
% mögli ch und zumutbar. Ausgehend vom Tabellen l ohn für Hilfsarbeiten resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘393.90 und dam it eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘631.5 0. Der Invalidi täts grad betrage 12 % , womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 ; vgl. Urk. 7/38 Seite 2).
3.
St rittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Rentenbegehren des Beschwerde führers zu Recht abgewiesen hat . Dass die IV-Stelle in
der rentenabweisenden Verfügung vom 2 6. Juli 2013 nicht (auch) ü ber berufliche Massnahmen ver fügt e , sondern
im Rahmen ihrer
Erwägungen (7 Absätze)
E. 4 .3
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2013 nannte Dr. B.___
folgende Diagnose ( Urk. 8/21/16): - Keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, insbesondere keine af fektive/depressive Störung, bei - anamnestisch depressiver Anpassungsstörung (F43.21) - chronischer Schmerzproblematik - somatoforme r Schmerz(verarbeitungs-)Störung (ICD-10 F45.4) - Sympto mpräsentation mit dramatisier e nd- aggravierenden , demon stra ti ven und histrionischen Zügen
Dr. B.___
berichtete , der Beschwerdeführer habe während der gesamten Un ter suchung ein äusser s t auffälliges Verhalten gezeigt. So sei er nie lange still ge sessen, sondern habe sich ständig auf dem Stuhl bewegt. Zwischenzeitlich habe er auf dem Boden gekniet, begleitet von Schmerzentlastungsbewegungen im Rücken und lautem Stöhnen. Einmal habe sich der Beschwerdeführer sogar auf dem Bauch ausgestreckt auf den Boden gelegt . Während der zum Teil gro tesk anmutenden, demonstrativ- histrionisch wirkenden Schmerzpräsentationen habe dieser
jeweils ein schmerzverzerrtes Gesicht gemacht und laut gestöhnt. Dabei sei er im Bewusstsein klar und allseits orientiert gewesen. In Diskrepanz dazu habe es auch immer wieder Phasen gegeben, in denen der Beschwerde führer
völlig normal und unauffällig dagesessen und sich auf das Gespräch be zieh ungs weise das Beantworten der gestellten Fragen konzentriert habe
( Urk. 8/21/15) . Neben weitausholenden und sich wiederholender Schmerzschil derungen habe er immer wieder (damit vermischt) von den Vorwürfen seiner Ex-Frau betreffend häuslich e Gewalt berichtet.
Das Denken des Beschwerde führers kreise aus schliess lich um diese Themenfelder . Beim
darüber Erzählen zeige er indes keine affek tiven Auffälligkeiten ( Urk. 8/21/ 11, Urk. 8/21/ 15).
Sodann
führte
D r. B.___ aus , bei
der Exploration der Hamilton-Depressions skala hätten sich kaum depressive Symptome objektivieren lassen. Die Grund stimmung
des Beschwerdeführers sei nicht depressiv, sondern viel eher „traurig“ sowie rasch reizbar und wütend. Der Appetit sei nicht vermindert und das Ge wicht stabil. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte für eine anderweitige oder schwerere psychiatrische Störung von Krankheitswert; weder für eine Per sönlichkeitsstörung oder Psychose noch sonstige Zwänge oder Angststörun gen ( Urk. 8/21/16).
Dr. B.___ kam zusammenfassend zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht be stehe kein Leiden von Krankheitswert und Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber befasse sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit seinen subjektiven Schmerzproblemen . S eit dem Autounfall im Jahre 2006 bestehe eine somatoforme
Schmerzverarbeitungsstörung, welche eine Chronifizierung und Symp tomausweitung der Wirbelsäulenbeschwerden zeige, insbesondere ver stärkt seit der Ehetrennung und Untersuchung shaft im Jahre 201 1. In der Folge habe initial eine depressive Anpassungsstörung bestanden , welche im Rahmen der Exploration vom 5. März 2013 indes nicht mehr objektiviert werden könne. Die aktuell noch bestehende subdepressive Stimmung im Sinne einer subjekti ven „Traurigkeit“ könne auch unter die somatoforme Schmerzstö rung subsu miert werden ( Urk. 8/21/19) .
Vor diesem Hintergrund attestierte Dr. B.___
dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Ar beitstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/21/19 ). A ufgrund der inzwi schen bald einjährigen Arbeitsunfähigkeit sollten gemäss Dr. B.___ dringend beruf liche Re-Inte grationsmassnahmen ergriffen werden; am besten im Rahmen eines IV-begleiteten Belastbarkeits- und Aufbautrainings sowie Re-Integrati onshilfen durch ein Case-Management ( Urk. 8/21/21).
E. 4.2 .1 )
– auch in Anbetracht der starken Leidens- und Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers – zu ver neinen .
A ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Es ist so mit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle angesichts dieser Aus gangslage von keiner invalid enversicherungs rechtlich relevanten Einschrän kung der Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
E. 5 .3
Zusammenfassend
ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass dem Beschwer de führer jedenfalls seit dem 1 2. März 2013 (Ablauf des Wartejahres)
sowohl aus so matischer als auch aus psychiat rischer Sicht eine wechselbelastende Verweis t ätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg im Pensum von 100 %
zumutbar ist . Gutachterlich wurde diese Ein schätzung nicht von beruflichen Rehabilitations massnahmen abhängig gemacht (E. 5.1 , 5.2.2 ).
Viel eher ist der Beschwerde füh rer aufgrund seiner ber uflichen Erfahrung
sowie im Hinblick auf
das besc heinigte Belastungsprofil
ohne berufli che Massnahmen
in der Lage, einer rentenaus schliess enden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daran vermag auch die Prognose von Dr. B.___ , wonach eine Eingliede rung dann erfolgreicher sein dürfte , wenn sie begleitet wird ( Urk. 8/21/21, E. 5.1) ,
nichts zu ändern.
E. 6 .3
W ird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 7 .1
Das von der Beschwerdeführerin er mittelte Valideneinkommen
blieb seitens des Beschwerdeführers un bestritten. Seine letzte Arbeitss telle wurde aus invalidi täts fremden Gründen aufgelöst, weshalb ohne W eiteres angenommen werden kann, dass er
im Gesundheitsfall eine neue Stelle hätte suchen müssen und nicht mehr bei der Y.___ angestellt wäre.
Im Lichte der geschilderten Rechtslage ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schwei zerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte . Das so in allen Teilen korrekt ermittelte Valideneinkommen basiert auf der LSE 2010, wobei eine Neube rech nung gestützt auf die seit Oktober 2014 abrufbare LSE 2012 unterbleiben kann, zumal sie zu keinem anderen Endresultat führen würde.
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeits fähigkeit voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Invali den einkommen anhand von Lohntabellen ermittelt. Wie erläutert ist auf die Beur teilung der Gutachter abzustellen, welche dem Beschwerdeführer für die Aus übung einer wechselbelastenden Verweistätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg eine Arbeitsfähigkeit ab dem 12. März 2013 von 100 % attestierten. Im Übrigen kann offenbleiben, ob die bisher ausgeübte Tätigkeit diesem Anforde rungsprofil nicht mehr entspricht. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/6/2, Urk. 8/13/18, Urk. 8/21/14). Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist daher mit der Be schwer degegnerin auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungs niveau 4, abzustellen. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch aus ge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Kü rzung des Tabellenlohns absah.
E. 7.2 Bei einem Vergleich des so ermittelten Validen- und Invalideneinkommens auf der massgeblichen Basis des Jahres 2013 (Ablauf des Wartejahres) resultiert ein Invaliditätsgrad von jedenfalls unter 40 %, was keinen Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) begründet. Daran würde sich auch unter Berücksichtigung des theoretisch bis maximal 25 % zulässigen Leidensabzugs nichts ändern.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom Besc hwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00775 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___
reiste im August 1982 in die Schweiz ein ( Urk. 8/2/1) und war zuletzt als Mitarbeiter im Offset -Druck bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/2/4, Urk. 8/5/1, Urk. 8/6/1, Urk. 8/7/1) . A m 8. September 2006 erlitt er einen Autounfall , worauf hin er Rückenschmerzen be klagte . D ie Schweizerische Unfallversicherung sanstalt
( S UVA) stellte die gesetz lichen L eistungen Ende Februar 2010 ein ( Urk. 8/18/9 +34 ) . Mit Kündigung vom 1 9. Juli 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus leidensfremden Gründen per 3 1. August 2012 auf ( Urk. 8/7/7 , Urk. 8/21/10 ) ; der letzte Ar beits tag erfolgte am 1 1. März 2012 ( Urk. 8/7/1) . A b dem 1 2. Mär z 2012 bezog der Versicherte Taggeldleistungen durch die Krankentaggeldversicherung
( Urk. 8/3 , Urk. 8/13/33-35 ). Mit
Schr eiben vom 11. Juli 2012 forderte ihn diese
zur An mel dung zum Leistungsbezug bei der In validenversicherung auf ( Urk. 8/1). 2.
Mit Datum vom 3 0. Juli 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Autounfall vom 8. September 2006 zum Leistungsbezug (Berufliche In tegration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 2 3. August 2012,
Urk. 8/5) sowie Akten de r Krankentaggeld- , der Haftpflicht- und der Unfall versi cherung
bei ( Urk. 8/13/1-35, darunter das Rheumat ologische Teilgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Me dizin und Rehabilitation, vom 2 4. Juli 2012 [ Urk. 8/13/4-13 ] sowie das Psy chi a trische Teilgutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psychotherapie, vom 1 6. Juli 2012 [ Urk. 8/13/16-20 ], Urk.
8/15/1-13,
Urk. 8/18/1-54) und tätigte berufliche ( Urk. 8/7) und medizi ni s che Abklärungen ( Urk. 8/8-11 ) . Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, es seien gemäss ihren Abklärungen aufgrund seines Ge sundheitszustandes derzeit keine beruflichen Ei ngliederungsmassnahmen möglich
( Urk. 8/14). Im Hinblick auf die Prüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___ , Spezial arzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. März 2013 erstattet wurde ( Urk. 8/21) . Mit Vorbescheid vom 3. April 2013 stellte sie dem Versicher te n die Abweisung seines Rentenbe gehrens in Aussicht und begründete dies da mit ,
der gestützt auf die medizinische
Aktenlage ermittelte Invaliditätsgrad von 12 %
sei nicht anspruchsbegründend ( Urk. 8/27). Dagegen erhob der Versi cher te, nun mehr vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, mit Datum vom 1 6. April 2013 Einwand ( Urk. 8/28 , mit ergänzenden Einwandbegründungen vom 23. Ma i
2013
und 18. Juni 2013
[ Urk. 8/32, Urk. 8/34 ] ) . Mit Verfügung vom 26. Juli 2013
verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch im angekündigten Sinne ( Urk. 2 ). 3.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. September 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Ab schluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu sistieren. Subeventuali ter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Ver waltung zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhaltes, zur Durch führung von Eingliederungsmassnahmen und zum anschliessenden Neuent scheid über die Rente zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2013 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 9). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.3
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre d ien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zi a ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis krimi nie rung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungs weise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4) analog angewendet . 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor der lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten ab ge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 .
2 .1
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, gemäss Bericht von Dr. med. C.___ , leitender Arzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, D.___ ,
vom 6. September 2012 be stehe seit dem 2 7. Januar 2012 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit von 100 % als Hilfsdrucker im Offset-Druckbereich . Sodann habe Dr.
C.___ ausgeführt , durch konsequentes Muskelaufbautraining sollte eine ver mehr te Belastbarkeit des Achsenskeletts möglich sein. Dabei handle es sich um eine Prognose. Unter der Bedingung einer berufsbegleitenden Wiederein glie de rung in eine wechselbelastende Tätigkeit habe er
sodann
eine volle Ar be its fähigkeit prognostiziert. Auch dies sei eine Prognose.
Der erneute statio näre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rheumaklinik D.___ vom 5. bis 2 2. Juli 2013 habe diese Prognosen Lügen gestraft . Ferner sei das Gutachten von Dr. B.___
widersprüchlich , indem dieser keine psychiatrische Störung mit Krank heitswert feststelle und gleichzeitig ausführe, die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) biete wenig Hoffnung auf Besserung, im Ge genteil. Ferner seien die Foersterkriterien
weitestgehend erfüllt . Darüber hinaus moniert der Beschwer de führer , es habe nie eine interdisziplinäre Besprechung und Beurteilung des Falles stattgefunden. Sowohl die Rheumatol o gie
D.___ als auch der psychia tri sche Gutachter hätte n dringend berufliche Reintegrations massnahmen im Rahmen eines IV-begleitenden Belastbarkeits- und Aufbautrai nings sowie Reintegra tions hilfen durch ein Case-Management empfohlen. Ge mäss Referat von Dr. Jörg Jeger an der Sozialversicherungsrechtstagung 2012 müsse das Ausmass der funk tionalen Beeinträchtigung vermehrt durch eine fachlich begleitete Exposition in der realen Arbeitswelt gem e ssen werden . Ein solches Arbei tstraining habe indes nicht stattgefunden. Angesichts dieser Män gel im Abklärungsverfahren und an ge sichts der Tatsache, dass sämtliche behan delnden Spezialärzte berufliche Ein gliederungsmassnah m e n für unerlässlich hielten, stelle es eine eklatante Ver letz ung des Prinzips Eingliederung vor Re nte dar , wenn über die Renten frage ent schieden werde und gleichzeitig die Mittei lung an den Versicherten ergehe, be rufliche Massnahmen würden geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt darü ber entschieden ( Urk. 1 S. 3-4 ) 2 .2
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer könne in seiner angestammten Tätigkeit im Bereich der Herstellung von Druckereierzeugnissen/Vervielfältigungen gestützt auf die Schweizerische
Lohn struk turer hebung (LSE) 201 0 indexiert auf das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 71‘025.40 er zielen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm seit dem 1 2. März 2013 (Ablauf Wartezeit) aus somatischer und psychiatrischer Sicht die Ausübung ei ner wechselbelastenden mittelschweren angepassten Tätig keit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg zu 100
% mögli ch und zumutbar. Ausgehend vom Tabellen l ohn für Hilfsarbeiten resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘393.90 und dam it eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘631.5 0. Der Invalidi täts grad betrage 12 % , womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 ; vgl. Urk. 7/38 Seite 2).
3.
St rittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Rentenbegehren des Beschwerde führers zu Recht abgewiesen hat . Dass die IV-Stelle in
der rentenabweisenden Verfügung vom 2 6. Juli 2013 nicht (auch) ü ber berufliche Massnahmen ver fügt e , sondern
im Rahmen ihrer Erwägungen
auf einen
späteren Entscheid hier über hinwies, ist
- vorab
bemerkt - nicht zu beanstanden . Insbesondere
hätte
die IV-Stelle
aus materiellrechtlichen Gründen, namentlich wegen des Grund satzes „Eingliederung vor Rente“ ,
weder
über berufliche Massnahmen ver fügen müssen, noch hat sie dies in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/ oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen
unterlassen , was im Folgen den auf zu zeigen sein wird. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Ab weisung eines Rentenanspruchs den Anspruch auf berufliche Eingliederung nicht präju d i ziert (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auf lage , Zürich 2014, Art. 28, N 17). 4. 4 .1 4.1.1
Mit Bericht
vom 6. September 2012
stellte Dr.
C.___ , bei dem der Be schwerdeführer seit dem 2 7. Januar 2012 in ambulanter Behandlung war,
fol gen de Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/8/1) : - Thorakovertebrales Syndrom bei - Wirbelsäulenfehlform Skoliose und Lordose mittlere Brustwirbelsäule
( BWS ) - d eg enerative n Veränderung en ( Ostechon drosen
Spondyl arthrosen ) - Status nach Morbus Scheuermann möglich - s egmentalen Dy s funktionen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnose. Sodann attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Offset-Drucker. Aufgrund der Wirbelsäulenfehlform seien gewichtstragende Belastungen ungünstig; jedoch sei durch konsequentes Muskelaufbautraining eine vermehrte Belastbarkeit des Achsenskeletts möglich. Sodann erwog Dr. C.___ , eine berufsbegleitende Wiedereingliederung in eine wechselbelastende Tätigkeit sei sinnvoll, zumal der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle als Offset-Drucker nicht mehr innehabe. In einer wechselbelasten den Tätigkeit sei schliesslich mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 8/8/2) . 4.1.2
Dem
Bericht von Dr. C.___ liegt der Austrittsbericht
vom 27. August 2012 betreffend die sta tionäre Behandlung des Beschwerdeführers
vom 1 3. bis 2 8. August 2012 in der Rheumaklinik D.___
bei , visiert von Dr. med. E.___ ,
Oberärztin und Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, D.___
( Urk. 8/9 ).
Diesem sind folgende Diagnose n zu entnehmen ( Urk. 8/9/1) : - Thorakovertebrales Syndrom - Wirbelsäulenfehlform (Skoliose und Lordose mittlere BWS) - d egenerative Veränderung en : Osteochrondrose
Th 5-9, leichte Spondy larthrose Th10/11 - Status nach Morbus Scheuermann möglich - s egmentale Dysfunktion en - Antrumgastritis - Helicobacter positiv - Vitamin B 12-Mangel - Persistierender Nikotinkonsum - k umulativ 34 py - Kleiner subpleuraler
Nodulus (3mm) apikaler Unterlappen rechts - a m ehesten einem Granulom entsprechend
Sodann erhellt aus dem Bericht, dass der Beschwerdeführer zwecks multimoda ler Rheumatologischer Komplextherapie bei chronifiziertem
Thorakolumbalen -Schmerzsyndrom, welches sich im Anschluss an einen Verkehrsunfall im Jahre 2006 entwickelt habe, in die Rheumaklinik D.___
eingetreten sei . Die ambulante Therapie habe sich bis dato als wenig erfolgbringend erwiesen, allerdings sei die psychosoziale Situation aktuell schwierig gewesen ( Urk. 8/9/1) .
Klinisch habe sich die diagnostizierte Skoliose und Lordose der mittleren BWS und eine schmerzbedingte generalisierte Bewegungseinschränkung der BWS und Lendenwirbelsäule
( LWS ) gezeigt ( Urk. 8/9/1) .
Physiotherapeutisch habe sich der Zugang schwierig gestaltet. Eine unterstüt zende Analgesie habe der Beschwerdeführer mehrheitlich abgelehnt. Demge gen über habe dieser zwei Mal täglich in der Einzel-Phy siotherapie trainiert und zu sätzlich am MTT-Training teilgenommen. Neben der Wassertherapie und er go no mischen Instruktion habe er sodann eine Entspannungsgruppe besucht. Während des Aufenthaltes sei es indes nicht gelungen, die Trainingsintensitä t ent schei dend zu steigern. Denn och seien zwischenzeitlich leichte Verbesserun gen der Schmerzen für den Beschwerdeführer spürbar gewesen . Im Sinne des weiteren Vorgehens
empf a hl die Ärzteschaft der Rheumaklinik D.___
schliesslich ein kon se quentes Weiterführen der Physiotherapie, insbesondere ein Aufbau- und Kon di tionstraining der tiefliegenden Rumpfstabilisatoren ( Urk. 8/9/ 2) . 4 . 2
Dr. Z.___ stellte im Rahmen seines rheumatologische n Teilgutachten s
vo m 2 4. Juli 2012 folgende Diagnose ( Urk. 8/13/12) : - Unspezifische s
Panvertebralsyndrom , am ehesten funktionell/psychogen be dingt - Ausgeprägte, generalisierte Fibromy algie, am ehesten psychogen be di ngt, zum Teil histrionisch - Massiver Gewichtsverlust nach der Internierung - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule 1999 und 2006 - Nikotinabusus
Dr. Z.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe die Praxis mit ziemlich hin kendem Gangbild humpelnd betreten. Dabei habe er sich am Türrand , an den Stühlen und am Pult abgestützt und die ganze Zeit gestöhnt. Er sei wi ede r h olt aufgestanden, im Untersuchungszimmer umhergeg angen , um hernach wieder abzusitzen
oder auf dem Boden zu knien. Schliesslich sei er halbseitig auf dem Boden unter dem Pult sitzen geblieben. Daraufhin habe er sich auf die Knie er hoben und seinen Kopf auf das Pult des Refer enten gelegt. Immer wieder habe er geächzt, ge s töhnt und dabei Grimassen gezogen ( Urk. 8/13/8- 9) . Demgegen über sei er während den Angaben zu seiner Familienproblematik für längere Zeit in gleicher Position sitzen
geblieben . Es habe s omit bezüglich seines Ver haltens eine deutliche Diskrep anz bestanden; zeitweise habe der Beschwerde führer sich histrionisch , dramatisierend und demonstrativ gezeigt, dann plötz lich
wieder ganz ru hig und vernünftig ( Urk. 8/13/ 11) .
Dr. Z.___ führte weiter aus, d er Beschwerdeführer habe einen massiven Re dedrang zu erkennen gegeben und vor der Untersuchung initial über se ine pri vaten Probleme berichtet. So habe er etwa ausgeführt, schwere Eheprobleme zu habe n
und in einer Ehescheidungsphase zu sein . Er sei von seiner Ehefrau be schuldigt und angezeigt worden, worauf hin er von der Polizei observiert und schliesslich mit Handschelle n abgeführt worden sei. Vom 21. Januar 2012 bis 9. März 201 2 sei er interniert worden. D ie Bezi ehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau, zum Schwa ger, den Kindern und
seinem Umfeld sei of fensichtlich sehr dramatisch . Er hab e
diesen indes gebeten, letzteres im Rahmen der psychi a trischen Begutachtung zu deponieren. D er Be schwerdeführer habe jedoch wei ter erzählen wollen und schliesslich , vor allem wegen der Anschuldigung seiner Ehefrau bezüglich der Kinder , die Tränen nicht mehr zurückhalten können ( Urk. 8/13/ 9) .
Vor diesem Hintergrund habe sich die Frage aufgedrängt, ob die beklagten Rü ckenschmerzen tatsächlich vom Rücken her kämen oder ob es sich um psycho gen bedingte Muskelschmerzen handle. Hierzu habe der Beschwerdeführer ge ant wortet, dass die ehelichen und anderweitigen psychosozialen Probleme auch sein e Rückenschmerzen erklären würden (Urk. 8/13/9) .
Dr.
Z.___
hielt sodann fest , die Prüfung der Sensibilität habe sich sehr eigen tümlich gestaltet. Es habe sich eine Hyposensibilität an der ganzen rechten Körperhälfte vom Scheitel über Ohr, Arm und Rumpf bis zum Bein gezeigt . Dieser Umstand könne indes selbstverständlich keinem Dermatom zugeschrie ben werden. Vielmehr sei die Hyposensibi lit ät im funktionellen, psychogenen Kontext zu verstehen . Als auffallend bezeichnete Dr.
Z.___ sodann die mul tiplen Tenderpoints entlang der gesamten Wirbelsäule sowie subokzipital und ent lang der Kiefergelenke, beide r Schultergelenke, Ellenbogen, am Trochanter major beziehungsweise am Pes
anserinus . Auffallend sei auch gewesen, dass der Besch werdeführer bei jeder Muskelref lexprüfung mit Rückzug reagiert und je weils „aua“ geschrien habe ( Urk. 8/13/11 ).
In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, aus somatischer Sicht ergebe sich trotz dem ausgesprochen inadäquaten, dramatisierenden, demonstr ierenden und grösstenteils histrionischen Verhalten aus der Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten, aber auch der Wirbelsäule, keine nennenswerte Ein schrän kung, welche eine Leist ungsunfähigkeit zu begründen
vermöge ( Urk. 8/13/12) .
Vor diesem Hintergrund kam Dr. Z.___
zum Schluss , aus rein rheumatologi scher beziehungsweise somatischer Sicht könne keine Leistungsminderung konstatiert werden. Demzufolge betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl in der an gestammten als auch in einer alternativen
wechselbelastenden Tätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg 100 %
( Urk. 8/13/12- 13).
4 .3
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2013 nannte Dr. B.___
folgende Diagnose ( Urk. 8/21/16): - Keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, insbesondere keine af fektive/depressive Störung, bei - anamnestisch depressiver Anpassungsstörung (F43.21) - chronischer Schmerzproblematik - somatoforme r Schmerz(verarbeitungs-)Störung (ICD-10 F45.4) - Sympto mpräsentation mit dramatisier e nd- aggravierenden , demon stra ti ven und histrionischen Zügen
Dr. B.___
berichtete , der Beschwerdeführer habe während der gesamten Un ter suchung ein äusser s t auffälliges Verhalten gezeigt. So sei er nie lange still ge sessen, sondern habe sich ständig auf dem Stuhl bewegt. Zwischenzeitlich habe er auf dem Boden gekniet, begleitet von Schmerzentlastungsbewegungen im Rücken und lautem Stöhnen. Einmal habe sich der Beschwerdeführer sogar auf dem Bauch ausgestreckt auf den Boden gelegt . Während der zum Teil gro tesk anmutenden, demonstrativ- histrionisch wirkenden Schmerzpräsentationen habe dieser
jeweils ein schmerzverzerrtes Gesicht gemacht und laut gestöhnt. Dabei sei er im Bewusstsein klar und allseits orientiert gewesen. In Diskrepanz dazu habe es auch immer wieder Phasen gegeben, in denen der Beschwerde führer
völlig normal und unauffällig dagesessen und sich auf das Gespräch be zieh ungs weise das Beantworten der gestellten Fragen konzentriert habe
( Urk. 8/21/15) . Neben weitausholenden und sich wiederholender Schmerzschil derungen habe er immer wieder (damit vermischt) von den Vorwürfen seiner Ex-Frau betreffend häuslich e Gewalt berichtet.
Das Denken des Beschwerde führers kreise aus schliess lich um diese Themenfelder . Beim
darüber Erzählen zeige er indes keine affek tiven Auffälligkeiten ( Urk. 8/21/ 11, Urk. 8/21/ 15).
Sodann
führte
D r. B.___ aus , bei
der Exploration der Hamilton-Depressions skala hätten sich kaum depressive Symptome objektivieren lassen. Die Grund stimmung
des Beschwerdeführers sei nicht depressiv, sondern viel eher „traurig“ sowie rasch reizbar und wütend. Der Appetit sei nicht vermindert und das Ge wicht stabil. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte für eine anderweitige oder schwerere psychiatrische Störung von Krankheitswert; weder für eine Per sönlichkeitsstörung oder Psychose noch sonstige Zwänge oder Angststörun gen ( Urk. 8/21/16).
Dr. B.___ kam zusammenfassend zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht be stehe kein Leiden von Krankheitswert und Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber befasse sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit seinen subjektiven Schmerzproblemen . S eit dem Autounfall im Jahre 2006 bestehe eine somatoforme
Schmerzverarbeitungsstörung, welche eine Chronifizierung und Symp tomausweitung der Wirbelsäulenbeschwerden zeige, insbesondere ver stärkt seit der Ehetrennung und Untersuchung shaft im Jahre 201 1. In der Folge habe initial eine depressive Anpassungsstörung bestanden , welche im Rahmen der Exploration vom 5. März 2013 indes nicht mehr objektiviert werden könne. Die aktuell noch bestehende subdepressive Stimmung im Sinne einer subjekti ven „Traurigkeit“ könne auch unter die somatoforme Schmerzstö rung subsu miert werden ( Urk. 8/21/19) .
Vor diesem Hintergrund attestierte Dr. B.___
dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Ar beitstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/21/19 ). A ufgrund der inzwi schen bald einjährigen Arbeitsunfähigkeit sollten gemäss Dr. B.___ dringend beruf liche Re-Inte grationsmassnahmen ergriffen werden; am besten im Rahmen eines IV-begleiteten Belastbarkeits- und Aufbautrainings sowie Re-Integrati onshilfen durch ein Case-Management ( Urk. 8/21/21). 5 . 5 .1
Das
– unbestritten gebliebene - rheumatologische Teilg utachten vom 2 4. Juli 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforde rungen vo llumfänglich zu erfüllen (E. 1.6 ) . Stützt
es sich doch auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers un d die Untersuchung vom 10. Juli
201 2.
Ins besondere
hat
Dr. Z.___
die medizinischen Zusammen hänge und die medi zi nische Situation schlüssig dargelegt und seine Schlussfol gerungen nachvoll zieh bar begründet. So etwa, indem er
erläuterte, die beschrie bene Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule sei angesichts ihrer minimen Veränderungen als Erklärung der beklagten Rückenschmerzen kaum tauglich und vermöge aus dem selben Grund sowie gestützt auf die medizinische Akten lage aus somatischer Sicht auch keine Leistungsminderung zu begründen ( Urk. 8/13/ 5-8, Urk. 8/13/ 12) . Mit Bezug auf die Diskrepanz zwischen den sub jektiven Angaben des Be schwer deführers und seiner gutach terlichen Beurtei lung be schrieb
Dr. Z.___
sodann
bildhaft
das
histrionisch - dramatisierend e und demonstrativ e
Verhalten des Be schwer defüh rers .
Ferner
steht
das Teilgutachten von Dr. Z.___ im Einklang mit d em Bericht von Dr. C.___ . Insbesondere korreliert die von Dr. Z.___ beschei nigte volle
Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer wechselbelastenden Verweistätig keit
- unter ergänzender wohlwollender Einschränkung auf Lastenheben von 10 bis 15 kg -
im Übrigen mit den entsprechenden Feststellungen von Dr. C.___ .
Weiter ist
festzuhalten , dass
Dr. C.___
- entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - eine berufsbegleitende Wiedereingliederung als „sinnvoll“ und nicht etwa als Bedingung für die von ihm attestierte volle Arbeit sfähigke it in einer wechselbelastenden Verweist ätigkeit erwog ( Urk. 8/8/2).
Betreffend das von Dr. C.___
respektive der Rheumaklinik D.___
empfoh lene konsequente Muskelauf bau training sowie konsequente Weiterführen der Phy siotherapie ist schliesslich
an zuführen, dass der Beschwerdeführer im Rah men der Schadensminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) dazu angehalten ist, die therapeutischen Angebote im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit oder deren Erh altun g eigenverantwortlich in Anspruch zu nehmen .
Soweit sich der Beschwerdeführer betreffend die von Dr. C.___ attes tierte volle Arbeitsfähigkeit hinsich tlich einer wechselbelastenden Verweist ätig keit
alsdann auf den Standpunkt stellt, es handle sich dabei um eine Prognose, welche sich darüber hinaus angesichts des neuerlichen stationären Aufenthalts in die Rheumaklinik D.___ vom 5. Juli 2013 bis 2 2. Juli 2013 als falsch erwiesen habe, so ist dem entgegenzuhalten , dass er damit weder neue medizinische Tat sachen noch ärzt liche Unterlagen vorbrachte , welche neue somatische Befunde beziehungsweise einen anderen medizi nischen Sachverhalt darlegen würden . 5 .2 5 .2.1
Das beweiskräftige Gutachten von Dr. B.___ beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und s e tzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (E. 4 .3). Sodann führte Dr. B.___ in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten
insbesondere aus, im Rahmen der Exploration vom 5.
März 2013 habe sich zwar ein ähnliches Zustandsbild gezeigt wie anlässlich der psychiat rischen Begutachtung durch Dr. A.___ im Juli 201 2. So habe auch dieser ein sehr auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers dokumentiert. Demgegen über sei die depressive Komponente anlässlich der Exploration vom 5. März 2013 nur noch schwach ausgeprägt gewesen. So etwa im Sinne einer chroni schen „Traurigkeit“ sowie anhaltender leichter Anspannung, Nervosität, Unruhe und schneller Gereiztheit; alles jedoch in deutlich geringerer Ausprägung als noch im Juli 201 2. Hierzu erläutert e
Dr. B.___ ,
der Beschwerdeführer habe in der Hamilton Depressionsskala gerade noch sieben Punkte erreicht - bei einem Cut-Off von 14 Punkten für eine leichte Depression ( Urk. 8/21/18). Weiter habe er seine Krankengeschichte und Symptomatik zwar in extenso ausschweifend, je doch ohne affektiven Beziehungsrapport monologisier e nd erzählt . Insbesondere habe der Beschwerdeführer beim Erzäh len eine völlig unauffällige Mim ik ge zeigt, ohne Anhaltspunkte für eine depressive Symptomatik ( Urk. 8/21/15).
An anderer Stelle
wies Dr. B.___
darüber hinaus darauf hin, die vom Beschwer deführer geschilderte „Traurigkeit“ sei kaum
feststellbar und vielmehr als Aus druck von Ärger , Wut und Rache zu würdigen ( Urk. 8/21/16). So seien
doch insbesondere im Rahmen dessen Schilderungen im Zusammenhang mit der Un tersuchungshaft nach wie vor starke Ärger- und Wutgefühle auf die Ex-Frau, deren Krankenkassenbeiträge er im Übrigen denn auch aus Rache nicht mehr bezahle, deutlich
geworden ( Urk. 8/21/16, Urk. 8/21/ 19) . Bei dieser Darlegung der Ausgangslage und
medizinischen Zusammenhänge leuchtet
es ohne W eite res ein, wenn Dr. B.___ zum Schluss kommt, e s hätten sich anlässlich seiner Exploration vom 5. März 2013
weder objektivierbare depressive Symptome ge zeigt ( Urk. 8/21/18)
noch sonstige Anhaltspunkte ergeben für das Vorliegen ei ner anderweitigen oder schwereren psychiatrischen Störung von Krankheitswert ( Urk. 8/21/16). Vielmehr habe sich die psychische Situation des Beschwerde führers im Vergleich zur Situation anlässlich der Untersuchung vom Juli 2012 offensichtlich stabilisiert und verbessert ( Urk. 8/21/20).
Der Beweiswert des Gutachtens
wird auch durch d en Bericht vom 23. November 2012 von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 3. April 2012 in psychiatrischer und psycho pharmakologischer Behandlung ist , nicht ge schmä lert. Darin
hält er
eine reaktive Depression ( Urk. 8/10/1) sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Apr i l bis 3 0. Juni 2012 und seit
1. November 2012 fest
( Urk. 8/10/ 2). So darf und soll das Ge richt in Bezug auf Berichte von be handelnden Ärzten und Ärztinnen der Er fahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc).
Kommt hinzu, dass dem Bericht von Dr. F.___ nur wenige objektive Befunde zu entnehmen sind und damit weder seine Diagnose noch die Einschätzung be treffend die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers , wobei er diesbezüglich auch auf den somatischen Status und weitere Abklärungen verweist, nachvollzogen werden kann.
Zusammenfassend ist auf die
fachärztliche Beurteilung von Dr. B.___
abzu stellen, wonach vom Vorliegen einer somatoforme n Schmerzstörung, einer anam nestisch depressiven Anpassungstörung , einer chronischen Schmerzprob lem a tik
und einer Symptompräsentation mit dramatisierend- aggravierenden , de mon stra tiven und histrionisch Zügen auszugehen ist. 5.2.2
Zu prüfen bleibt, ob aus diesen gesundheitlichen E i nschränkungen eine invali denversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul tiert. Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsfä higkeit ; sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Arbeitstätigkeit, wo bei er diese Einschätzung nicht von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab hängig mach te ( Urk. 8/21/21 , E. 4.3 ).
Mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (E. 1.3 ) ist zunächst festzuhalten, dass eine diagnostizierte Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität be gründet. Vielme h r besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willen s anstrengung überwindbar sind.
Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich , welche eine Ausnahme davon begründen würden : Zunächst liegt keine psychische Komorbidität vor , zumal kein vom Schmerzbestehen losgel östes eigenständiges psychisches Leiden diag nosti ziert werden konnte . Insbesondere gilt eine
( anamnestisch ) depressive An pass ungsstörung naturgemäss nicht als komorbid . Zwar fusst im unspezifischen Pa nvertebralsyndrom eine körperliche Begleiterscheinung, doch qualifiziert diese aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen den objektiven rheumato logi schen Befunden und der subjektiven Sachverhaltsdarstellung des Beschwer de führers nicht als chronische objektivierbare körperliche Begleiterkrankung nach Massgabe der sog. Foerster-Kriterien. Sodann besteht auch
k ein ausge wiesener sozialer Rückzug des Beschwerdeführers aus allen Belangen des Le bens. Geht dieser doch nach eigenen Angaben im Rahmen der psychiatrischen Begut ach tung vom 5. März 2012 einem geordneten Tagesablauf nach und pflegt einen
regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern ( Urk. 8/21/12) . Auch ein pri märer Krank heitsgew inn ist vorliegend zu verneinen. Von einer regelmässigen und kon sequent durchgeführten Psychotherapie kann angesichts der nach Angaben des Beschwerdeführers zweimal im Monat geführten Gespräche (vgl. Urk. 8/21/11) mit seinem Psychiater ebenfalls nicht gesprochen werden. Hinzu kamen inva lidenversicherungsrechtlich nicht zu beachtende psychosoziale Begleitfaktoren.
Abschliessend ist festzuhalten, dass Dr. B.___ ein mehrheitliches Ab klin gen der depressiven Symptomatik feststellen konnte . 5 .2.3
Bei diesem Ergebnis ist die Unüberwindbarkeit der somatoformen
Schmerzstö rung beziehungsweise Fibromyalgie
(E. 1.3 , 4.2 .1 )
– auch in Anbetracht der starken Leidens- und Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers – zu ver neinen .
A ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Es ist so mit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle angesichts dieser Aus gangslage von keiner invalid enversicherungs rechtlich relevanten Einschrän kung der Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. 5 .3
Zusammenfassend
ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass dem Beschwer de führer jedenfalls seit dem 1 2. März 2013 (Ablauf des Wartejahres)
sowohl aus so matischer als auch aus psychiat rischer Sicht eine wechselbelastende Verweis t ätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg im Pensum von 100 %
zumutbar ist . Gutachterlich wurde diese Ein schätzung nicht von beruflichen Rehabilitations massnahmen abhängig gemacht (E. 5.1 , 5.2.2 ).
Viel eher ist der Beschwerde füh rer aufgrund seiner ber uflichen Erfahrung
sowie im Hinblick auf
das besc heinigte Belastungsprofil
ohne berufli che Massnahmen
in der Lage, einer rentenaus schliess enden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daran vermag auch die Prognose von Dr. B.___ , wonach eine Eingliede rung dann erfolgreicher sein dürfte , wenn sie begleitet wird ( Urk. 8/21/21, E. 5.1) ,
nichts zu ändern. 6 .
6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhalts punkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädi gung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugrei fen. In den Tabellenwerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Ver sicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbe messung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönli chen und beruflichen Fak to ren abgestellt werden (zum Gan zen Urteil des Bun desgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1 und 3.2 mit diversen Hinweisen). 6 .3
W ird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 7 . 7 .1
Das von der Beschwerdeführerin er mittelte Valideneinkommen
blieb seitens des Beschwerdeführers un bestritten. Seine letzte Arbeitss telle wurde aus invalidi täts fremden Gründen aufgelöst, weshalb ohne W eiteres angenommen werden kann, dass er
im Gesundheitsfall eine neue Stelle hätte suchen müssen und nicht mehr bei der Y.___ angestellt wäre.
Im Lichte der geschilderten Rechtslage ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schwei zerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte . Das so in allen Teilen korrekt ermittelte Valideneinkommen basiert auf der LSE 2010, wobei eine Neube rech nung gestützt auf die seit Oktober 2014 abrufbare LSE 2012 unterbleiben kann, zumal sie zu keinem anderen Endresultat führen würde.
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeits fähigkeit voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Invali den einkommen anhand von Lohntabellen ermittelt. Wie erläutert ist auf die Beur teilung der Gutachter abzustellen, welche dem Beschwerdeführer für die Aus übung einer wechselbelastenden Verweistätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg eine Arbeitsfähigkeit ab dem 12. März 2013 von 100 % attestierten. Im Übrigen kann offenbleiben, ob die bisher ausgeübte Tätigkeit diesem Anforde rungsprofil nicht mehr entspricht. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/6/2, Urk. 8/13/18, Urk. 8/21/14). Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist daher mit der Be schwer degegnerin auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungs niveau 4, abzustellen. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch aus ge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Kü rzung des Tabellenlohns absah. 7.2
Bei einem Vergleich des so ermittelten Validen- und Invalideneinkommens auf der massgeblichen Basis des Jahres 2013 (Ablauf des Wartejahres) resultiert ein Invaliditätsgrad von jedenfalls unter 40 %, was keinen Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) begründet. Daran würde sich auch unter Berücksichtigung des theoretisch bis maximal 25 % zulässigen Leidensabzugs nichts ändern.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
8 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom Besc hwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger