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IV.2015.01239

Neuanmeldung; keine wesentliche Veränderung, Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-06-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1958 geborene X.___ , Vater vierer 1992, 1995, 1997 und 2003 ge borener Kinder ( Urk. 8/2/2), war zuletzt bis Ende August 2012 als Mitarbeiter im Offset-Druck bei der Y.___ tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 1 1. Mär z 2012 ( Urk. 8/7 /1 ). Am 8. September 2006 erlitt der Versicherte einen Verkehrs unfall (Kollision mit einem Inselschutzpfosten, vgl. Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. September 2006 , Urk. 8/15/6 ff.) , woraufhin er Rückenschmerzen beklagte. Mit Datum vom 3 0. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf den

Verkehrs unf all zum Leistungsbezug bei der Eid genössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 2 3. August 2012, Urk. 8/5) sowie Akten der leis tungspflichtigen Krankentaggeld-, Haftpflicht- und Unfallversicherung bei ( Urk. 8/13/1-35, darunter das r heumatologische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Me dizin und Rehabi li tation, vom 2 4. Juli 2012 [ Urk. 8/13/4-13], Urk. 8/15/1-13, Urk. 8/18/1-54 ) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veran lasste sie das p sychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie un d Psy chotherapie, vom 7. März

2013 ( Urk. 8/21 /1-24 ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. April

2013 , Urk. 8/26; Ein wand vom 1 6. April 2013 , Urk. 8/28 ; mit ergänzen den Einwand begründungen

vom 23. Mai

2013 und 1 8. Juni

2013, Urk. 8/32, Urk. 8/34) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juli 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % ( Urk. 8/38). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00775 vom 2 7. Februar 2015 ab ( Urk. 8/72). 1.2

Im Hinblick auf die Prüfung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 8/44+45) und sprach ihm daraufhin als Frühinterventionsmassnahme eine berufliche Abklärung im

B.___ vom 24. Februar bis 2 1. März 2014 zu (Mit teilung vom 1 8. Februar 2014, Urk. 8/54). Die Abklärung konnte zufolge zahl reicher Krankheitstage nicht vollständig durchgeführt werden. Die Eingliede rungs verantwortliche der IV-Stelle hielt diesbezüglich fest, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mög lic

h. Das Dossier in Sachen Eingliederungsberatung werde abgeschlossen. Der Ver si cherte habe eine erneute Rentenprüfung gewünscht (vgl. Verlaufsprotokoll vom 2 2. Mai 2014, Urk. 8/63/5 f .). Daraufhin holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 23. Juni 2014 (Eingangsdatum) samt Beilagen ein ( Urk. 8/64/1-19 ). Zum Nach weis neuer limitierender Befunde wies der Versicherte am

6. Oktober 2014 die Konsiliarberichte von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt Schulter chirurgie an der Universitätsklinik E.___ , F.___ , vom 2 5. Juli 2014 und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik E.___ , F.___ vom 3. September 2014 ins Recht ( Urk. 8/68+69). Sodann un terschrieb er mit Datum vom 2 7. April 20 15 das Formular der Eidgenössischen Invalidenversicherung betreffend A nmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 8/73). In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 2. Mai 2015, Urk. 8/77) sowie erneut Akten der seit März 2012 ( Urk. 8/13/33-35, Urk. 8/78/55-63) leistungspflichti gen Krankentag geld versicherung ( Urk. 8/78/1-63) bei. Mit Einschreibebrief vom 14. August 2015 wurde der Versicherte aufgefordert, innert angesetzter Frist aktuelle Beweismit tel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung seines Gesund heitszustandes seit Juli 2013 zu äussern hätten; gleichzeitig wies die IV-Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten werde ( Urk. 8/79). Mit Schreiben vom 3 1. August 2015 wandte sich Dr. C.___ an die IV-Stelle und teilte im Wesentlichen mit, der Versicherte leide unverändert an starken Schmerzen im Nacken und im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS). Er ( Dr. C.___ ) glaube nicht, es sei in der letzten Zeit eine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes aufgetreten ( Urk. 8/80). Mit Vorbescheid vom 10. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht und begründete dies damit, der Gesundheitszu stand habe sich nicht wesentlich verändert ( Urk. 8/83). Am 11. September 2015 reichte der Versicherte zur Geltendmachung einer wesentlichen Gesundheits ver schlechteru ng den Arztbericht von Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2015 zu den Akten (Urk. 7/85, 7/84). Nach Beizug einer internen telefonischen Stellung na hme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ,

Urk. 8/93) wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren gestützt auf einen In validitätsgrad von 12 % mit Ver fü gung vom 2. November 2015 wie vorbeschie den ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechts genüg lichen Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er den Be schluss des Sozialausschusses der Gemeinde I.___ vom 7. Mai 2015 betref fend Gewähru ng wirtschaftlicher Hilfe (Urk. 3/3) sowie den Arztb ericht von Dr. H.___ vom 8. September 2015 ( Urk. 3/4 = Urk. 8/84) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2016 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

An diesem Grundsatz ändert auch das Urteil des Bundesgerichts BGE 141 V 281 (insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades

verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E.

3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 10 8 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetre ten ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hin weis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Ren tenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf den aktuellen Arztbericht von Dr. C.___ vom 31. August 2015 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Eine Rota to renmanschett enruptur gemäss Arztbericht [von

Dr. G.___ ] vom 3. September 2014 sei behandelbar un d es bestehe weiterhin eine 100 %ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sodann weise auch der Arztbericht [von Dr. H.___ ] vom 8. September 2015 keine neuen unberück sichtigten Tatsachen aus. Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % , womit weiterhin kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das hiesige Gericht habe den Rentenanspruch mit Urteil vom 2 7. Februar 2015 vor allem gestützt auf die damalige Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichts abgelehnt. Diese Praxis sei mit Bundesgerichtsentscheid 141 V 281 ff. aufgehoben worden. Allein schon diese Änderung der Rechtsprechung sei genügender Anlass für eine erneute sorgfältige Prüfung des Anspruchs. Darüber hinaus habe sich aber auch der Gesundheitszustand objektiv wesentlich verändert. Zum einen sei neu eine Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert worden und zum anderen habe sich der psychische Gesundheitszustand trotz permanenter leitlinienorientierter Behandlung verschlechtert und chronifiziert . Zusätzlich sei neu eine Persönlich keitsveränderung (ICD-10 F62.80 und F62.88) diagnostiziert worden. Angesichts der bereits bei der ersten Anmeldung gestellten schlechten Prognose und dem in sich schlüssigen Arztbericht von Dr. H.___ würden sich weitere Abklärungen erübrigen. Er (der Beschwerdeführer) sei invaliditätsbedingt auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht eingliederbar und habe entsprechend Anspruch auf eine In validenrente. Zumindest habe er Anspruch auf eine seriöse Prüfung seiner An sprüche ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Zeitlicher Refe renzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse (vgl. E. 1.6 ) bildet vorliegend die gerichtlich bestä ti gte Rentenabweisung vom 2 6. Juli

2013 ( Urk. 8/38). Der damalige medizini sche Sach verhalt stellte sich wie folgt dar. 3.1

Mit Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 1 2. April 2012 diag nostizierte Dr. C.___ (1) eine depressive Episode sowie (2) ein Thoraco -vertebrales-Syndrom bei degenerativen Spondylarthrosen und Osteochondrosen , Wirbelsäulenfehlform ( Urk. 8/13/27). Die Rheumabeschw erden bestünden seit ca. 2006 und die Depression seit ca. März 201 2. Eingeschränkt sei der Be schwerdeführer hinsichtlich Lastentragen (ab ca. 10 kg). Ausserdem bestehe bei Depression eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Hinsichtlich beider Leiden stellte Dr. C.___ eine gute Prognose ( Urk. 8/13/27). 3.2

Mit Bericht vom 6. September 2012 stellte der

seit Januar

2012

ambulant behan delnde Dr. med. J.___ , leitender Arzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Universitätsspital K.___ ( K.___ ), folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/8/1): - Thorakovertebrales Syndrom bei - Wirbelsäulenfehlform Skoliose und Lo rdose mittlere BWS - degenerativen Veränderungen ( Ostechondrosen

Spondylarthrosen ) - Status nach Morbus Scheuermann möglich - segmentalen Dysfunktionen

Dr . J.___ a ttestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in seiner angestammten Tätigkeit als Offset-Drucker. Aufgrund der Wir belsäulenfehlform seien gewichtstragende Belastungen ungünstig; jedoch sei durch konsequentes Muskelaufbautraining eine vermehrte Belastbarkeit des Achsenskeletts möglich. In einer wechselbelast enden Tätigkeit sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 8/8/2). 3. 3

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 3. November 2012 diag no sti zierte der seit April 2012 behandelnde Dr. H.___ eine re aktive Depression (ICD-10 F32.1, Urk. 8/10/1). Die depressive Störung mit protra hiertem Verlauf bestehe seit April 201 2. Unter laufender fachärztlicher psychia tri scher und psychopharmakotherapeutischer Intervention sei eine leichte Ver besse rung eingetreten, jedoch bis anhin ohne Restitution. Weiter be stünden Konzentrationsstörungen, eine Einschränkung der Aufmerksamkeit so wie Ein engung des inhaltlichen Denkens. Affektiv sei der Beschwerdeführer in stabil und psychomotorisch verlangsamt. Er leide an depressiven Einbrüchen, innerer Unruhe, Schlafstörungen und Zukunftsängsten. Es bestehe ein erheblich redu ziertes allgemeines Funktions-, Leis tungs- und Antriebsniveau (Urk. 8/10/2). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % ar beitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit äusserte sich Dr. H.___ nicht ( Urk. 8/10/3). 3. 4

Dr. Z.___ stellte im Rahmen seines rheumatologischen G utachtens vom 24. Juli 2012 folgende Diagnosen ( Urk. 8/13/12): - Unspezifisches Panvertebralsyndrom , am e hesten funktionell/psychogen be dingt - Ausgeprägte, generalisierte Fibrom yalgie, am ehesten psychogen be dingt, zum Teil histrionisch - Massiver Gewichtsverlust nach der Internierung - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule 1999 und 2006 - Nikotinabusus

Dr. Z.___ hielt fest, d ie Muskeleigenreflexe an den oberen und unteren Extre mitäten seien seitengleich, jedoch mittellebhaft auslösbar. Die Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten sei trotz inadäquaten Verhaltens des Be schwerdeführers [gemeint: histrionisch , dramatisierend, demonstrierend]

soweit unauffällig . Die Prüfung der Sensibilität habe sich sehr eigentümlich gestaltet. Es habe sich eine Hyposensibilität an der ganzen rechten Körperhälfte vom Scheitel über Ohr, Arm und Ru mpf bis zum Bein gezeigt. Diese Hyposensibilität sei im funktionellen, psychogenen Kontext zu verstehen. Als auffallend be zeichne te Dr. Z.___ sodann die multiplen Tenderpoints entlang der gesamten Wirbelsäule sowie subokzipital und entlang der Kiefergelenke, beider Schulter gelenke, Ellenbogen, am Trochanter major beziehungsweise am Pes

anserinus . Auffallend sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer bei jeder Muskelreflex prüf ung mit Rückzug reagiert und je weils „aua“ geschrien habe ( Urk. 8/13/11).

Aus somatischer Sicht ergebe sich trotz dem ausgesprochen inadäquaten, dra ma tisierenden, demonstrierenden und grösstenteils histrionischen Verhalten aus der Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten, aber auch der Wirbelsäule, keine nennenswerte Einschränkung, welche eine Leistungsu nfähig keit zu begründen vermöge. A us rein rheumatologi scher beziehungsweise somatischer Sicht könne keine Leistungsminderung konstatiert werden. Demzu folge betrage die Ar beitsfähigkeit sowohl in der an gestammten als auch in einer alternativen wechselbelastenden Tätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg 100 % . Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe kein Anlass zur ungünstigen Prognose. Demgegenüber deute die Entwicklung einer massivsten Form der Fibro myalgie bzw. Weichteilrheumatismus darauf hin, dass sich eine Schmer z ausweitung und Chronifizierung etabliert hätten (Urk. 8/13/12 f. ). 3. 5

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2013 nannte Dr. A.___ fol gende Diagnosen (Urk. 8/21/16): - Keine psychiatrische Störung mit Krankh eitswert, insbesondere keine af fektive/depressive Störung, bei - anamnestisch depressiver Anpassungsstörung (F43.21) - chronischer Schmerzproblematik - somatoformer Schmerz(verarbeitungs-)Störung (ICD-10 F45.4) - Symptompräsentation mit dramatisierend- aggravierenden , demon-stra tiven und histrionischen Zügen

Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführ er habe während der gesamten Un ter su chung ein äusserst auffälliges Verhalten gezeigt. So sei er nie lange still ge sessen, sondern habe sich ständig auf dem Stuhl bewegt. Zwischenzeitlich habe er auf dem Boden gekniet, begleitet von Schmerzentlastungsbewegungen im Rücken und lautem Stöhnen. Einmal habe sich der Beschwerdeführer sogar auf dem Bauch ausgestreckt auf den Boden g elegt. Während der zum Teil gro tesk anmutenden, demonstrativ- histrionisch wirkenden Schmerzpräsentationen habe dieser jeweils ein schmerzverzerrtes Gesicht gemacht und laut gestöhnt. Dabei sei er im Bewusstsein klar und allseits orientiert gewesen. In Diskrepanz dazu habe es auch immer wieder Phasen g egeben, in denen der Beschwerde führer völlig normal und unauffällig dagesess en und sich auf das Gespräch be zieh ungs weise das Beantworten der gestellten Fragen konzentriert habe ( Urk. 8/21/15). Neben weitaus holenden und sich wiederholenden

Schmerzschil de rungen habe er immer wieder (damit vermischt) von den Vorwürfen seiner Ex-Frau betreffend häusliche Gewalt berichtet. Das Denken de s Beschwerde führers kreise ausschliess lich um diese Themenfelder. Beim darüber Erzä hlen zeige er indes keine affek tiven Auffälligkeiten ( Urk. 8/21/11, Urk. 8/21/15).

Dr. A.___ kam zum Schlus s, aus psychiatrischer Sicht be stehe kein Leiden von Krankheitswert und Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber befasse sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit seinen subjektiven Schmerz problemen . Seit dem Autounfall im Jahre 2006 bestehe eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, welche eine Chronifizierung und Symptomaus weitung der Wirbelsäulenbeschwerden zeige, insbesondere verstärkt seit der Ehe trennung und Untersuchungshaft im Jahre 2011 [zufolge des Vorwurfs häus licher Gewalt] . In der Folge habe initial eine depressive Anpassungsstörung bestanden, welche im Rahmen der Exploration vom 5. März 2013 indes nicht mehr habe objektiviert werden könne n . Die aktuell noch bestehende sub de pressive Stimmung im Sinne einer subjektiven „Traurigkeit“ könne auch unter die so matoforme Schmerzstörung subsumiert werden ( Urk. 8/21/19).

Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der bisheri g en als auch in jeder anderen Ar beitstätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 8/21/19). 3. 6

Gestützt auf die Gutachten vom 2 4. Juli 2012 und 7. März 2013 verneinte das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.0075 vom 2 7. Februar 2015 - mitunter mangels Unüberwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise Fibromyalgie (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3) - das Vorliegen einer invalidenversicherungsrecht lich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastende n Verweistätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg aus (vgl. Urteil IV.20 13.0075 vom 2 7. Februar 2015 E . 5.3). 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgend zitier ten medizinischen Unterlagen bei den Akten. 4.1

Mit Bericht vom 2 3. Juni 2014 (Eingangsdatum) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen ( Urk. 8/64/1): - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform (Skoliose und L ordose mittlere BWS ) sowie degenerative Osteochondrosen und Spondylarthrosen - Mehrsegmentale Dysfunktionen - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Seit dem Transport mit der Polizei von der Kaserne zur Staatsanwaltschaft L.___ am 2 8. Januar 2012 mit festgebundenen Armen auf dem Rücken habe der Beschwerdeführer im rechten distalen Oberarm Schmerzen und allmählich eine Muskelverkürzung bemerkt. Zur Abklärung des Verdachts a uf einen Bizeps sehnenriss überwies Dr. C.___ den Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 in die Orthopädische Uniklinik

E.___ , F.___

( Urk. 8/64/3 , Urk. 8/64/6 ) .

Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Drucker seit mindes tens Anfang 2012 andauernd 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/64/2). Zur Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht ( Urk. 8/64/3). 4.2

Im Konsiliarbericht vom 2 5. Juli 2014 diagnostizierte Dr. D.___ (1) unklare, diffuse Schulterschmerzen rechts und (2) eine reaktive depressive Entwicklung ( Urk. 8/69/3). Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er leide seit ca. drei Monaten an zunehmenden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Ellbogen. Diese Schmerzen seien vor allem bewegungs- und belastungsabhängig. Ein besonderes Trauma sei nicht erinnerlich. Die bildgebende (Röntgen und Magnetresonanztomo gra phie [MRI]) Untersuchung des rechten Ellbogens vom 2 1. Juli 2014 habe sich als unauffällig erwiesen . Die diffusen Schmerzen in der rechten Schulter seien noch mittels Arthro -MRI abzuklären ( Urk. 8/69/4). 4.3

Nach Durchführung ein es

Arthro -MRI der rechten Schulter am 1. September 2013 diagnostizierte Dr. G.___

mit Konsiliarbericht vom 3. September 2013 eine Rotatorenmanschettenpartialruptur ( Supraspinatus ) rechts. Des Weiteren zeige sich klinisch als auch MR-tomographisch eine ruptierte lange Bicepssehn e . Zur Behandlung verordnete Dr. G.___ Voltaren 75 mg und Pantozol 40mg für die nächsten drei Wochen (Urk. 8/69/1). 4.4

Mit Bericht vom 8. September 2015 diagnostizierte Dr. H.___ (1) eine rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgrad ige Ausprägung (ICD-10 F33.1), (2) eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie (3) eine Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.80 und F62.88, Urk. 8/84/1).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. H.___ fest, beim Beschwer deführer bestehe eine Beeinträchtigung des Konzentrations- und Auf merk samkeitsvermögens mit gelegentlich auftretenden Störungen des Kurzzeit gedächtnisses bei sonst unauffälliger Kognition und formal geordnetem Denken. Die Affekthaftigkeit sei unverändert instabil. Die depressiv-pessimistische Grund stimmung erreiche immer wieder den Grad einer mittelschweren depressi ven Affekthaftigkeit. Sodann bestünden Freud- und Interesselosigkeit, Hoff nungs ar mut , existenzielle Ängste, sozialer Rückzug, Vermeidungsverhalten (Menschen ansammlungen), fehlendes Interesse an seiner nahen Umgebung so wie chronifi zierte Schlafstörungen im Sinne von Ei nschlaf- und Durchschlaf störungen. Weiter seien Antrieb sowie das Energie- und Leistungsniveau redu ziert und die Psychomot orik leicht verlangsamt. (Urk. 8/84/1 f.).

Vor dem Hintergrund der chronisch-konflikthaften Lebenssituation mit subjek tiv erlebtem schweren Unrecht und den beruflichen, existenziellen und sozialen Konsequenzen habe der Beschwerdeführer eine depressive Störung entwickelt. Darüber hinaus leide er seit mehreren Jahre n unter chronischen Schmerzen des muskuloskelettalen Systems und sei deshalb seit 2013 in rheumatologischer Be handlung ( Urk. 8/84/1). Unter laufender fachärztlicher Intervention sei zwar initial intermittierend eine reduzierte depressive Symptomatik erzielt worden. Demgegenüber seien eine Chronifizierung der depressiven Grundstimmung mit negativer Veränderung der Persönlichkeitsstruktur und bei geringster zusätz licher Belastung im Alltag jeweils eine Amplifizierung der depressiven Psycho pathologie beobachtbar. Dies wiederum konsumiere zunehmend die psycho-physischen Ressourcen des Beschwerdeführers und schwäche merklich seine Resilienz. Darüber hinaus wirke die chronifizierte und durch bis anhin zur An wendung gelangte therapeutische Intervention nicht wesentlich positiv beein flussbare Schmerzsymptomatik als Perpetuator der depressiven Grundstimmung mit ein. Letztere sei heute von psychosozialen Faktoren inde pendent und per sistiere als autono mer Symptomenkomplex . Die zirkuläre Kausalität zwischen dem depressiven Symptomenkomplex und der zunehmend reduzierten Schmerz verarbeitungskapazität sei offensichtlich und verschlechtere die Prog nose in erheblichem Ausmass. Seit April 2012 sei der Beschwerdeführer auf grund der psychischen Störung sowie Schmerzsymptomatik nicht arbeitsfähig. Belastungs- , Leistungs-, Energie- und Funktionsniveau seien unverändert ge ring und abneh mend. Der Beeinträchtigungsgrad seines Gesundheitszustandes sei vergleichs weis e zu 2012 erhöht und die Wiederaufnahme einer Arbeit sei im primären Arbeitsmarkt aus psychiatrisch-medizinischer Sicht nicht realistisch ( Urk. 8/84 /2). 5.

5.1

In somatischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8/64/1 , vgl. E. 4.1 ) keine weitergehenden oder zusätzlichen Einschränkungen erblicken lassen

im Vergleich mit der medi zinischen Ausgangslage im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung . Vielmehr haben das thorakovertebrale Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform (Sko liose und Lordose mittlere BWS ), die degenerativen Osteochondrosen und Spon dylarthrosen sowie mehrsegmentale Dysfunktionen bereits zum damaligen Zeit punkt bestanden (vgl. E. 3.1 und 3.2). Demgegenüber wurde im rheumatologi schen Konsiliarberi cht vom 3. September 2014 (Urk. 8/69) – soweit aktenkundig – erstmals die Diagnose einer Rotatorenmanschettenpartialruptur ( Supraspi na tus ) rechts gestellt (vgl. E. 4.3) . Ob es sich dabei

um eine Veränderung im mass gebenden Vergleichszeitraum (vgl. E.

1.6) handelt, erscheint zumindest unter Berück sich tigung des Berichts von Dr. C.___ vom 2 3. Juni 2014, wonach der Beschwer deführer bereits seit Januar 2012 im rechten distalen Oberarm Schmerzen ver spürt habe ( Urk. 8/64/3 ,

vgl. E. 4. 1 ), fraglich. Letzteres kann indes - wie folgt - offen gelassen werden. In Anbetracht der grundsätzlichen Behan del barkeit

einer Rotatorenmanschettenpartialruptur

könnte selbst bei Annahme einer zusätzli chen vorübergehenden Funktionseinschränkung (so etwa hinsicht lich Überkopf arbeiten ; vgl. Urk. 8/93 ) und mit Verweis auf das ihm ä r z t lich atte stierte und gerichtlich bestä tigte Belastungsprofil (vgl. E.

3.6) kein an spruchs begründender Invaliditätsgrad ermittelt werden, würde sich mit anderen Worten selbst eine nicht auszu schliessende Verschlechterung des Gesundheits zustandes in Form einer Rotato renmanschettenpartialruptur nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirke

n. Damit im Einklang hielt Dr. C.___ mit Schreiben vom 3 1. August 2015 schliesslich fest, es sei beim Beschwerde führer in letzter Zeit keine we sentliche Veränderung des Gesundh eitszustandes aufgetreten (Urk. 8/80). 5.2

I n p sychiatrischer Hinsicht lässt sich bei einem Vergleich der Befundlage im Arztbericht von Dr. H.___ vom 2 3. November 2012 (vgl. E. 3.3) mit derjenigen im Bericht desselben vom 8. September 2015 (vgl. E.

4.4) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der gerichtlich bestä tig ten Rentenabweisung vom 2 6. Juli 2013 erblicken. Vielmehr war die im zuletzt genannten Bericht zur Be gründung der medizinischen Einschätzung angeführte Symptomatik und Be fundlage bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung vom 2 3. November 201 2 vor handen. Erhellt doch aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 an einer reaktiven depressiven Störung mit protrahiertem Verlauf und i nstabiler Affekthaftigkeit sowie an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, depressive n Ein brü che n , innere r Unruhe, Schlafstörungen und Zukunftsängste n l eidet (Urk. 8/10/2 , E. 3.3 ). Die neuerliche Einschätzung vom 8. September 2015 stellt dabei eine andere Beurteilung des seit der erstmaligen Rentenablehnung im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar. Insbesondere vermag weder eine allfäl lige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 1 6. Mai 2008 E.

5) noch eine neu hinzuge tretene Diagnose per se eine relevante Gesundheitsverschlechterung darzustellen ( BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 1 1. Juni 2015

E.

4.2 mit weiterem Hinweis) .

Im Übrigen hat Dr. A.___ sein beweiskräf tiges Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung

mit den medi zinischen Vorakten , na mentlich auch des Arztberichtes von Dr. H.___ vom 2 3. November 2012, abgegeben ( Urk. 8/21/ 5+ 17 f. , vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts

IV.2013.00775 vom 2 7. Februar 2015 E. 5.2.1 ). In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen , dass die psychia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre ta tionen möglich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 200 9 E. 5.1 ;

vgl. dazu auch die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiat rie für die Begutachtung psychischer Störu ngen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f. ).

Weitergehende oder zusätzliche Einschränkungen und Symptome lassen sich auch dem dem Arztbericht von Dr. C.___

vom 2 3. Juni 2014 beiliegenden Bericht der beurteilenden Fachärzte der Klinik für Psy chiatrie und Psychothera pie, K.___ , vom 7. August 2013 nicht entnehmen ( Urk. 8/64/12 -15 ). Die übrigen Beilagen beziehen sich schliesslich auf Beurteilungen, welche ausserhalb des vorliegend massgeblichen Zeitraums liegen ( Urk. 8/64/4+5 , Urk.

8/64/8-11, Urk.

8/64/16-19). 5.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Lei den für sich alleine weder einen Grund für eine Neuanmeldung bzw. Revision noch für eine Wiedererwägung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2015 vom 2 4. November 2015 E. 5.). 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der gerichtlich bestätigten Rentenablehnung vom 26. Juli 2013 ( Urk. 8/38) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfü gung vom 2. November 2015 ( Urk.

2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 3/3). Da auch die übrigen Vor aus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge ge ben sind, ist seinem Gesuch vom 2. Dezember 2015 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Pers on von Rechts anwalt Luzius Hafen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Be schwer deführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Rechtsanwalt Luzius Hafen machte mit Honorarnote vom 2 0. Juni 2016 einen Gesamtaufwand von Fr. 990.-- geltend ( zuzüglich 3 % Kleinspesenpausale und 8 % Mehrwertsteuer , Urk. 10, Urk. 11), was angemessen erscheint und wo mit er

mit Fr. 1‘101.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Luzius Hafen, wird mit Fr. 1‘101.30 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: Rechtsanwalt Luzius Hafen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

An diesem Grundsatz ändert auch das Urteil des Bundesgerichts BGE 141 V 281 (insbesondere E. 3.7) nichts.

E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades

verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E.

3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 10

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechts genüg lichen Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er den Be schluss des Sozialausschusses der Gemeinde I.___ vom 7. Mai 2015 betref fend Gewähru ng wirtschaftlicher Hilfe (Urk. 3/3) sowie den Arztb ericht von Dr. H.___ vom 8. September 2015 ( Urk. 3/4 = Urk. 8/84) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2016 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf den aktuellen Arztbericht von Dr. C.___ vom 31. August 2015 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Eine Rota to renmanschett enruptur gemäss Arztbericht [von

Dr. G.___ ] vom 3. September 2014 sei behandelbar un d es bestehe weiterhin eine 100 %ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sodann weise auch der Arztbericht [von Dr. H.___ ] vom 8. September 2015 keine neuen unberück sichtigten Tatsachen aus. Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % , womit weiterhin kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 S. 2 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das hiesige Gericht habe den Rentenanspruch mit Urteil vom 2 7. Februar 2015 vor allem gestützt auf die damalige Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichts abgelehnt. Diese Praxis sei mit Bundesgerichtsentscheid 141 V 281 ff. aufgehoben worden. Allein schon diese Änderung der Rechtsprechung sei genügender Anlass für eine erneute sorgfältige Prüfung des Anspruchs. Darüber hinaus habe sich aber auch der Gesundheitszustand objektiv wesentlich verändert. Zum einen sei neu eine Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert worden und zum anderen habe sich der psychische Gesundheitszustand trotz permanenter leitlinienorientierter Behandlung verschlechtert und chronifiziert . Zusätzlich sei neu eine Persönlich keitsveränderung (ICD-10 F62.80 und F62.88) diagnostiziert worden. Angesichts der bereits bei der ersten Anmeldung gestellten schlechten Prognose und dem in sich schlüssigen Arztbericht von Dr. H.___ würden sich weitere Abklärungen erübrigen. Er (der Beschwerdeführer) sei invaliditätsbedingt auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht eingliederbar und habe entsprechend Anspruch auf eine In validenrente. Zumindest habe er Anspruch auf eine seriöse Prüfung seiner An sprüche ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Zeitlicher Refe renzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse (vgl. E. 1.6 ) bildet vorliegend die gerichtlich bestä ti gte Rentenabweisung vom 2 6. Juli

2013 ( Urk. 8/38). Der damalige medizini sche Sach verhalt stellte sich wie folgt dar.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Mit Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 1 2. April 2012 diag nostizierte Dr. C.___ (1) eine depressive Episode sowie (2) ein Thoraco -vertebrales-Syndrom bei degenerativen Spondylarthrosen und Osteochondrosen , Wirbelsäulenfehlform ( Urk. 8/13/27). Die Rheumabeschw erden bestünden seit ca. 2006 und die Depression seit ca. März 201 2. Eingeschränkt sei der Be schwerdeführer hinsichtlich Lastentragen (ab ca. 10 kg). Ausserdem bestehe bei Depression eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Hinsichtlich beider Leiden stellte Dr. C.___ eine gute Prognose ( Urk. 8/13/27).

E. 3.2 Mit Bericht vom 6. September 2012 stellte der

seit Januar

2012

ambulant behan delnde Dr. med. J.___ , leitender Arzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Universitätsspital K.___ ( K.___ ), folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/8/1): - Thorakovertebrales Syndrom bei - Wirbelsäulenfehlform Skoliose und Lo rdose mittlere BWS - degenerativen Veränderungen ( Ostechondrosen

Spondylarthrosen ) - Status nach Morbus Scheuermann möglich - segmentalen Dysfunktionen

Dr . J.___ a ttestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in seiner angestammten Tätigkeit als Offset-Drucker. Aufgrund der Wir belsäulenfehlform seien gewichtstragende Belastungen ungünstig; jedoch sei durch konsequentes Muskelaufbautraining eine vermehrte Belastbarkeit des Achsenskeletts möglich. In einer wechselbelast enden Tätigkeit sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 8/8/2). 3. 3

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 3. November 2012 diag no sti zierte der seit April 2012 behandelnde Dr. H.___ eine re aktive Depression (ICD-10 F32.1, Urk. 8/10/1). Die depressive Störung mit protra hiertem Verlauf bestehe seit April 201 2. Unter laufender fachärztlicher psychia tri scher und psychopharmakotherapeutischer Intervention sei eine leichte Ver besse rung eingetreten, jedoch bis anhin ohne Restitution. Weiter be stünden Konzentrationsstörungen, eine Einschränkung der Aufmerksamkeit so wie Ein engung des inhaltlichen Denkens. Affektiv sei der Beschwerdeführer in stabil und psychomotorisch verlangsamt. Er leide an depressiven Einbrüchen, innerer Unruhe, Schlafstörungen und Zukunftsängsten. Es bestehe ein erheblich redu ziertes allgemeines Funktions-, Leis tungs- und Antriebsniveau (Urk. 8/10/2). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % ar beitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit äusserte sich Dr. H.___ nicht ( Urk. 8/10/3). 3. 4

Dr. Z.___ stellte im Rahmen seines rheumatologischen G utachtens vom 24. Juli 2012 folgende Diagnosen ( Urk. 8/13/12): - Unspezifisches Panvertebralsyndrom , am e hesten funktionell/psychogen be dingt - Ausgeprägte, generalisierte Fibrom yalgie, am ehesten psychogen be dingt, zum Teil histrionisch - Massiver Gewichtsverlust nach der Internierung - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule 1999 und 2006 - Nikotinabusus

Dr. Z.___ hielt fest, d ie Muskeleigenreflexe an den oberen und unteren Extre mitäten seien seitengleich, jedoch mittellebhaft auslösbar. Die Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten sei trotz inadäquaten Verhaltens des Be schwerdeführers [gemeint: histrionisch , dramatisierend, demonstrierend]

soweit unauffällig . Die Prüfung der Sensibilität habe sich sehr eigentümlich gestaltet. Es habe sich eine Hyposensibilität an der ganzen rechten Körperhälfte vom Scheitel über Ohr, Arm und Ru mpf bis zum Bein gezeigt. Diese Hyposensibilität sei im funktionellen, psychogenen Kontext zu verstehen. Als auffallend be zeichne te Dr. Z.___ sodann die multiplen Tenderpoints entlang der gesamten Wirbelsäule sowie subokzipital und entlang der Kiefergelenke, beider Schulter gelenke, Ellenbogen, am Trochanter major beziehungsweise am Pes

anserinus . Auffallend sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer bei jeder Muskelreflex prüf ung mit Rückzug reagiert und je weils „aua“ geschrien habe ( Urk. 8/13/11).

Aus somatischer Sicht ergebe sich trotz dem ausgesprochen inadäquaten, dra ma tisierenden, demonstrierenden und grösstenteils histrionischen Verhalten aus der Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten, aber auch der Wirbelsäule, keine nennenswerte Einschränkung, welche eine Leistungsu nfähig keit zu begründen vermöge. A us rein rheumatologi scher beziehungsweise somatischer Sicht könne keine Leistungsminderung konstatiert werden. Demzu folge betrage die Ar beitsfähigkeit sowohl in der an gestammten als auch in einer alternativen wechselbelastenden Tätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg 100 % . Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe kein Anlass zur ungünstigen Prognose. Demgegenüber deute die Entwicklung einer massivsten Form der Fibro myalgie bzw. Weichteilrheumatismus darauf hin, dass sich eine Schmer z ausweitung und Chronifizierung etabliert hätten (Urk. 8/13/12 f. ). 3. 5

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2013 nannte Dr. A.___ fol gende Diagnosen (Urk. 8/21/16): - Keine psychiatrische Störung mit Krankh eitswert, insbesondere keine af fektive/depressive Störung, bei - anamnestisch depressiver Anpassungsstörung (F43.21) - chronischer Schmerzproblematik - somatoformer Schmerz(verarbeitungs-)Störung (ICD-10 F45.4) - Symptompräsentation mit dramatisierend- aggravierenden , demon-stra tiven und histrionischen Zügen

Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführ er habe während der gesamten Un ter su chung ein äusserst auffälliges Verhalten gezeigt. So sei er nie lange still ge sessen, sondern habe sich ständig auf dem Stuhl bewegt. Zwischenzeitlich habe er auf dem Boden gekniet, begleitet von Schmerzentlastungsbewegungen im Rücken und lautem Stöhnen. Einmal habe sich der Beschwerdeführer sogar auf dem Bauch ausgestreckt auf den Boden g elegt. Während der zum Teil gro tesk anmutenden, demonstrativ- histrionisch wirkenden Schmerzpräsentationen habe dieser jeweils ein schmerzverzerrtes Gesicht gemacht und laut gestöhnt. Dabei sei er im Bewusstsein klar und allseits orientiert gewesen. In Diskrepanz dazu habe es auch immer wieder Phasen g egeben, in denen der Beschwerde führer völlig normal und unauffällig dagesess en und sich auf das Gespräch be zieh ungs weise das Beantworten der gestellten Fragen konzentriert habe ( Urk. 8/21/15). Neben weitaus holenden und sich wiederholenden

Schmerzschil de rungen habe er immer wieder (damit vermischt) von den Vorwürfen seiner Ex-Frau betreffend häusliche Gewalt berichtet. Das Denken de s Beschwerde führers kreise ausschliess lich um diese Themenfelder. Beim darüber Erzä hlen zeige er indes keine affek tiven Auffälligkeiten ( Urk. 8/21/11, Urk. 8/21/15).

Dr. A.___ kam zum Schlus s, aus psychiatrischer Sicht be stehe kein Leiden von Krankheitswert und Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber befasse sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit seinen subjektiven Schmerz problemen . Seit dem Autounfall im Jahre 2006 bestehe eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, welche eine Chronifizierung und Symptomaus weitung der Wirbelsäulenbeschwerden zeige, insbesondere verstärkt seit der Ehe trennung und Untersuchungshaft im Jahre 2011 [zufolge des Vorwurfs häus licher Gewalt] . In der Folge habe initial eine depressive Anpassungsstörung bestanden, welche im Rahmen der Exploration vom 5. März 2013 indes nicht mehr habe objektiviert werden könne n . Die aktuell noch bestehende sub de pressive Stimmung im Sinne einer subjektiven „Traurigkeit“ könne auch unter die so matoforme Schmerzstörung subsumiert werden ( Urk. 8/21/19).

Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der bisheri g en als auch in jeder anderen Ar beitstätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 8/21/19). 3. 6

Gestützt auf die Gutachten vom 2 4. Juli 2012 und 7. März 2013 verneinte das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.0075 vom 2 7. Februar 2015 - mitunter mangels Unüberwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise Fibromyalgie (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3) - das Vorliegen einer invalidenversicherungsrecht lich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastende n Verweistätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg aus (vgl. Urteil IV.20 13.0075 vom 2 7. Februar 2015 E . 5.3). 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgend zitier ten medizinischen Unterlagen bei den Akten. 4.1

Mit Bericht vom 2 3. Juni 2014 (Eingangsdatum) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen ( Urk. 8/64/1): - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform (Skoliose und L ordose mittlere BWS ) sowie degenerative Osteochondrosen und Spondylarthrosen - Mehrsegmentale Dysfunktionen - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Seit dem Transport mit der Polizei von der Kaserne zur Staatsanwaltschaft L.___ am 2 8. Januar 2012 mit festgebundenen Armen auf dem Rücken habe der Beschwerdeführer im rechten distalen Oberarm Schmerzen und allmählich eine Muskelverkürzung bemerkt. Zur Abklärung des Verdachts a uf einen Bizeps sehnenriss überwies Dr. C.___ den Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 in die Orthopädische Uniklinik

E.___ , F.___

( Urk. 8/64/3 , Urk. 8/64/6 ) .

Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Drucker seit mindes tens Anfang 2012 andauernd 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/64/2). Zur Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht ( Urk. 8/64/3). 4.2

Im Konsiliarbericht vom 2 5. Juli 2014 diagnostizierte Dr. D.___ (1) unklare, diffuse Schulterschmerzen rechts und (2) eine reaktive depressive Entwicklung ( Urk. 8/69/3). Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er leide seit ca. drei Monaten an zunehmenden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Ellbogen. Diese Schmerzen seien vor allem bewegungs- und belastungsabhängig. Ein besonderes Trauma sei nicht erinnerlich. Die bildgebende (Röntgen und Magnetresonanztomo gra phie [MRI]) Untersuchung des rechten Ellbogens vom 2 1. Juli 2014 habe sich als unauffällig erwiesen . Die diffusen Schmerzen in der rechten Schulter seien noch mittels Arthro -MRI abzuklären ( Urk. 8/69/4). 4.3

Nach Durchführung ein es

Arthro -MRI der rechten Schulter am 1. September 2013 diagnostizierte Dr. G.___

mit Konsiliarbericht vom 3. September 2013 eine Rotatorenmanschettenpartialruptur ( Supraspinatus ) rechts. Des Weiteren zeige sich klinisch als auch MR-tomographisch eine ruptierte lange Bicepssehn e . Zur Behandlung verordnete Dr. G.___ Voltaren 75 mg und Pantozol 40mg für die nächsten drei Wochen (Urk. 8/69/1). 4.4

Mit Bericht vom 8. September 2015 diagnostizierte Dr. H.___ (1) eine rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgrad ige Ausprägung (ICD-10 F33.1), (2) eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie (3) eine Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.80 und F62.88, Urk. 8/84/1).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. H.___ fest, beim Beschwer deführer bestehe eine Beeinträchtigung des Konzentrations- und Auf merk samkeitsvermögens mit gelegentlich auftretenden Störungen des Kurzzeit gedächtnisses bei sonst unauffälliger Kognition und formal geordnetem Denken. Die Affekthaftigkeit sei unverändert instabil. Die depressiv-pessimistische Grund stimmung erreiche immer wieder den Grad einer mittelschweren depressi ven Affekthaftigkeit. Sodann bestünden Freud- und Interesselosigkeit, Hoff nungs ar mut , existenzielle Ängste, sozialer Rückzug, Vermeidungsverhalten (Menschen ansammlungen), fehlendes Interesse an seiner nahen Umgebung so wie chronifi zierte Schlafstörungen im Sinne von Ei nschlaf- und Durchschlaf störungen. Weiter seien Antrieb sowie das Energie- und Leistungsniveau redu ziert und die Psychomot orik leicht verlangsamt. (Urk. 8/84/1 f.).

Vor dem Hintergrund der chronisch-konflikthaften Lebenssituation mit subjek tiv erlebtem schweren Unrecht und den beruflichen, existenziellen und sozialen Konsequenzen habe der Beschwerdeführer eine depressive Störung entwickelt. Darüber hinaus leide er seit mehreren Jahre n unter chronischen Schmerzen des muskuloskelettalen Systems und sei deshalb seit 2013 in rheumatologischer Be handlung ( Urk. 8/84/1). Unter laufender fachärztlicher Intervention sei zwar initial intermittierend eine reduzierte depressive Symptomatik erzielt worden. Demgegenüber seien eine Chronifizierung der depressiven Grundstimmung mit negativer Veränderung der Persönlichkeitsstruktur und bei geringster zusätz licher Belastung im Alltag jeweils eine Amplifizierung der depressiven Psycho pathologie beobachtbar. Dies wiederum konsumiere zunehmend die psycho-physischen Ressourcen des Beschwerdeführers und schwäche merklich seine Resilienz. Darüber hinaus wirke die chronifizierte und durch bis anhin zur An wendung gelangte therapeutische Intervention nicht wesentlich positiv beein flussbare Schmerzsymptomatik als Perpetuator der depressiven Grundstimmung mit ein. Letztere sei heute von psychosozialen Faktoren inde pendent und per sistiere als autono mer Symptomenkomplex . Die zirkuläre Kausalität zwischen dem depressiven Symptomenkomplex und der zunehmend reduzierten Schmerz verarbeitungskapazität sei offensichtlich und verschlechtere die Prog nose in erheblichem Ausmass. Seit April 2012 sei der Beschwerdeführer auf grund der psychischen Störung sowie Schmerzsymptomatik nicht arbeitsfähig. Belastungs- , Leistungs-, Energie- und Funktionsniveau seien unverändert ge ring und abneh mend. Der Beeinträchtigungsgrad seines Gesundheitszustandes sei vergleichs weis e zu 2012 erhöht und die Wiederaufnahme einer Arbeit sei im primären Arbeitsmarkt aus psychiatrisch-medizinischer Sicht nicht realistisch ( Urk. 8/84 /2). 5.

5.1

In somatischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8/64/1 , vgl. E. 4.1 ) keine weitergehenden oder zusätzlichen Einschränkungen erblicken lassen

im Vergleich mit der medi zinischen Ausgangslage im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung . Vielmehr haben das thorakovertebrale Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform (Sko liose und Lordose mittlere BWS ), die degenerativen Osteochondrosen und Spon dylarthrosen sowie mehrsegmentale Dysfunktionen bereits zum damaligen Zeit punkt bestanden (vgl. E. 3.1 und 3.2). Demgegenüber wurde im rheumatologi schen Konsiliarberi cht vom 3. September 2014 (Urk. 8/69) – soweit aktenkundig – erstmals die Diagnose einer Rotatorenmanschettenpartialruptur ( Supraspi na tus ) rechts gestellt (vgl. E. 4.3) . Ob es sich dabei

um eine Veränderung im mass gebenden Vergleichszeitraum (vgl. E.

1.6) handelt, erscheint zumindest unter Berück sich tigung des Berichts von Dr. C.___ vom 2 3. Juni 2014, wonach der Beschwer deführer bereits seit Januar 2012 im rechten distalen Oberarm Schmerzen ver spürt habe ( Urk. 8/64/3 ,

vgl. E. 4. 1 ), fraglich. Letzteres kann indes - wie folgt - offen gelassen werden. In Anbetracht der grundsätzlichen Behan del barkeit

einer Rotatorenmanschettenpartialruptur

könnte selbst bei Annahme einer zusätzli chen vorübergehenden Funktionseinschränkung (so etwa hinsicht lich Überkopf arbeiten ; vgl. Urk. 8/93 ) und mit Verweis auf das ihm ä r z t lich atte stierte und gerichtlich bestä tigte Belastungsprofil (vgl. E.

3.6) kein an spruchs begründender Invaliditätsgrad ermittelt werden, würde sich mit anderen Worten selbst eine nicht auszu schliessende Verschlechterung des Gesundheits zustandes in Form einer Rotato renmanschettenpartialruptur nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirke

n. Damit im Einklang hielt Dr. C.___ mit Schreiben vom 3 1. August 2015 schliesslich fest, es sei beim Beschwerde führer in letzter Zeit keine we sentliche Veränderung des Gesundh eitszustandes aufgetreten (Urk. 8/80). 5.2

I n p sychiatrischer Hinsicht lässt sich bei einem Vergleich der Befundlage im Arztbericht von Dr. H.___ vom 2 3. November 2012 (vgl. E. 3.3) mit derjenigen im Bericht desselben vom 8. September 2015 (vgl. E.

4.4) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der gerichtlich bestä tig ten Rentenabweisung vom 2 6. Juli 2013 erblicken. Vielmehr war die im zuletzt genannten Bericht zur Be gründung der medizinischen Einschätzung angeführte Symptomatik und Be fundlage bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung vom 2 3. November 201 2 vor handen. Erhellt doch aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 an einer reaktiven depressiven Störung mit protrahiertem Verlauf und i nstabiler Affekthaftigkeit sowie an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, depressive n Ein brü che n , innere r Unruhe, Schlafstörungen und Zukunftsängste n l eidet (Urk. 8/10/2 , E. 3.3 ). Die neuerliche Einschätzung vom 8. September 2015 stellt dabei eine andere Beurteilung des seit der erstmaligen Rentenablehnung im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar. Insbesondere vermag weder eine allfäl lige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 1 6. Mai 2008 E.

5) noch eine neu hinzuge tretene Diagnose per se eine relevante Gesundheitsverschlechterung darzustellen ( BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 1 1. Juni 2015

E.

4.2 mit weiterem Hinweis) .

Im Übrigen hat Dr. A.___ sein beweiskräf tiges Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung

mit den medi zinischen Vorakten , na mentlich auch des Arztberichtes von Dr. H.___ vom 2 3. November 2012, abgegeben ( Urk. 8/21/ 5+ 17 f. , vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts

IV.2013.00775 vom 2 7. Februar 2015 E. 5.2.1 ). In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen , dass die psychia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre ta tionen möglich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 200

E. 8 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetre ten ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hin weis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Ren tenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

E. 9 E. 5.1 ;

vgl. dazu auch die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiat rie für die Begutachtung psychischer Störu ngen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f. ).

Weitergehende oder zusätzliche Einschränkungen und Symptome lassen sich auch dem dem Arztbericht von Dr. C.___

vom 2 3. Juni 2014 beiliegenden Bericht der beurteilenden Fachärzte der Klinik für Psy chiatrie und Psychothera pie, K.___ , vom 7. August 2013 nicht entnehmen ( Urk. 8/64/12 -15 ). Die übrigen Beilagen beziehen sich schliesslich auf Beurteilungen, welche ausserhalb des vorliegend massgeblichen Zeitraums liegen ( Urk. 8/64/4+5 , Urk.

8/64/8-11, Urk.

8/64/16-19). 5.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Lei den für sich alleine weder einen Grund für eine Neuanmeldung bzw. Revision noch für eine Wiedererwägung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2015 vom 2 4. November 2015 E. 5.). 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der gerichtlich bestätigten Rentenablehnung vom 26. Juli 2013 ( Urk. 8/38) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfü gung vom 2. November 2015 ( Urk.

2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 3/3). Da auch die übrigen Vor aus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge ge ben sind, ist seinem Gesuch vom 2. Dezember 2015 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Pers on von Rechts anwalt Luzius Hafen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Be schwer deführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Rechtsanwalt Luzius Hafen machte mit Honorarnote vom 2 0. Juni 2016 einen Gesamtaufwand von Fr. 990.-- geltend ( zuzüglich 3 % Kleinspesenpausale und 8 % Mehrwertsteuer , Urk. 10, Urk. 11), was angemessen erscheint und wo mit er

mit Fr. 1‘101.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Luzius Hafen, wird mit Fr. 1‘101.30 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: Rechtsanwalt Luzius Hafen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01239

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

24. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1958 geborene X.___ , Vater vierer 1992, 1995, 1997 und 2003 ge borener Kinder ( Urk. 8/2/2), war zuletzt bis Ende August 2012 als Mitarbeiter im Offset-Druck bei der Y.___ tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 1 1. Mär z 2012 ( Urk. 8/7 /1 ). Am 8. September 2006 erlitt der Versicherte einen Verkehrs unfall (Kollision mit einem Inselschutzpfosten, vgl. Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. September 2006 , Urk. 8/15/6 ff.) , woraufhin er Rückenschmerzen beklagte. Mit Datum vom 3 0. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf den

Verkehrs unf all zum Leistungsbezug bei der Eid genössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 2 3. August 2012, Urk. 8/5) sowie Akten der leis tungspflichtigen Krankentaggeld-, Haftpflicht- und Unfallversicherung bei ( Urk. 8/13/1-35, darunter das r heumatologische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Me dizin und Rehabi li tation, vom 2 4. Juli 2012 [ Urk. 8/13/4-13], Urk. 8/15/1-13, Urk. 8/18/1-54 ) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veran lasste sie das p sychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie un d Psy chotherapie, vom 7. März

2013 ( Urk. 8/21 /1-24 ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. April

2013 , Urk. 8/26; Ein wand vom 1 6. April 2013 , Urk. 8/28 ; mit ergänzen den Einwand begründungen

vom 23. Mai

2013 und 1 8. Juni

2013, Urk. 8/32, Urk. 8/34) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juli 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % ( Urk. 8/38). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00775 vom 2 7. Februar 2015 ab ( Urk. 8/72). 1.2

Im Hinblick auf die Prüfung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 8/44+45) und sprach ihm daraufhin als Frühinterventionsmassnahme eine berufliche Abklärung im

B.___ vom 24. Februar bis 2 1. März 2014 zu (Mit teilung vom 1 8. Februar 2014, Urk. 8/54). Die Abklärung konnte zufolge zahl reicher Krankheitstage nicht vollständig durchgeführt werden. Die Eingliede rungs verantwortliche der IV-Stelle hielt diesbezüglich fest, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mög lic

h. Das Dossier in Sachen Eingliederungsberatung werde abgeschlossen. Der Ver si cherte habe eine erneute Rentenprüfung gewünscht (vgl. Verlaufsprotokoll vom 2 2. Mai 2014, Urk. 8/63/5 f .). Daraufhin holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 23. Juni 2014 (Eingangsdatum) samt Beilagen ein ( Urk. 8/64/1-19 ). Zum Nach weis neuer limitierender Befunde wies der Versicherte am

6. Oktober 2014 die Konsiliarberichte von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt Schulter chirurgie an der Universitätsklinik E.___ , F.___ , vom 2 5. Juli 2014 und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik E.___ , F.___ vom 3. September 2014 ins Recht ( Urk. 8/68+69). Sodann un terschrieb er mit Datum vom 2 7. April 20 15 das Formular der Eidgenössischen Invalidenversicherung betreffend A nmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 8/73). In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 2. Mai 2015, Urk. 8/77) sowie erneut Akten der seit März 2012 ( Urk. 8/13/33-35, Urk. 8/78/55-63) leistungspflichti gen Krankentag geld versicherung ( Urk. 8/78/1-63) bei. Mit Einschreibebrief vom 14. August 2015 wurde der Versicherte aufgefordert, innert angesetzter Frist aktuelle Beweismit tel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung seines Gesund heitszustandes seit Juli 2013 zu äussern hätten; gleichzeitig wies die IV-Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten werde ( Urk. 8/79). Mit Schreiben vom 3 1. August 2015 wandte sich Dr. C.___ an die IV-Stelle und teilte im Wesentlichen mit, der Versicherte leide unverändert an starken Schmerzen im Nacken und im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS). Er ( Dr. C.___ ) glaube nicht, es sei in der letzten Zeit eine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes aufgetreten ( Urk. 8/80). Mit Vorbescheid vom 10. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht und begründete dies damit, der Gesundheitszu stand habe sich nicht wesentlich verändert ( Urk. 8/83). Am 11. September 2015 reichte der Versicherte zur Geltendmachung einer wesentlichen Gesundheits ver schlechteru ng den Arztbericht von Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2015 zu den Akten (Urk. 7/85, 7/84). Nach Beizug einer internen telefonischen Stellung na hme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ,

Urk. 8/93) wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren gestützt auf einen In validitätsgrad von 12 % mit Ver fü gung vom 2. November 2015 wie vorbeschie den ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechts genüg lichen Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er den Be schluss des Sozialausschusses der Gemeinde I.___ vom 7. Mai 2015 betref fend Gewähru ng wirtschaftlicher Hilfe (Urk. 3/3) sowie den Arztb ericht von Dr. H.___ vom 8. September 2015 ( Urk. 3/4 = Urk. 8/84) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2016 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

An diesem Grundsatz ändert auch das Urteil des Bundesgerichts BGE 141 V 281 (insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades

verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E.

3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 10 8 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetre ten ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hin weis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Ren tenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf den aktuellen Arztbericht von Dr. C.___ vom 31. August 2015 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Eine Rota to renmanschett enruptur gemäss Arztbericht [von

Dr. G.___ ] vom 3. September 2014 sei behandelbar un d es bestehe weiterhin eine 100 %ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sodann weise auch der Arztbericht [von Dr. H.___ ] vom 8. September 2015 keine neuen unberück sichtigten Tatsachen aus. Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % , womit weiterhin kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das hiesige Gericht habe den Rentenanspruch mit Urteil vom 2 7. Februar 2015 vor allem gestützt auf die damalige Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichts abgelehnt. Diese Praxis sei mit Bundesgerichtsentscheid 141 V 281 ff. aufgehoben worden. Allein schon diese Änderung der Rechtsprechung sei genügender Anlass für eine erneute sorgfältige Prüfung des Anspruchs. Darüber hinaus habe sich aber auch der Gesundheitszustand objektiv wesentlich verändert. Zum einen sei neu eine Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert worden und zum anderen habe sich der psychische Gesundheitszustand trotz permanenter leitlinienorientierter Behandlung verschlechtert und chronifiziert . Zusätzlich sei neu eine Persönlich keitsveränderung (ICD-10 F62.80 und F62.88) diagnostiziert worden. Angesichts der bereits bei der ersten Anmeldung gestellten schlechten Prognose und dem in sich schlüssigen Arztbericht von Dr. H.___ würden sich weitere Abklärungen erübrigen. Er (der Beschwerdeführer) sei invaliditätsbedingt auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht eingliederbar und habe entsprechend Anspruch auf eine In validenrente. Zumindest habe er Anspruch auf eine seriöse Prüfung seiner An sprüche ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Zeitlicher Refe renzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse (vgl. E. 1.6 ) bildet vorliegend die gerichtlich bestä ti gte Rentenabweisung vom 2 6. Juli

2013 ( Urk. 8/38). Der damalige medizini sche Sach verhalt stellte sich wie folgt dar. 3.1

Mit Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 1 2. April 2012 diag nostizierte Dr. C.___ (1) eine depressive Episode sowie (2) ein Thoraco -vertebrales-Syndrom bei degenerativen Spondylarthrosen und Osteochondrosen , Wirbelsäulenfehlform ( Urk. 8/13/27). Die Rheumabeschw erden bestünden seit ca. 2006 und die Depression seit ca. März 201 2. Eingeschränkt sei der Be schwerdeführer hinsichtlich Lastentragen (ab ca. 10 kg). Ausserdem bestehe bei Depression eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Hinsichtlich beider Leiden stellte Dr. C.___ eine gute Prognose ( Urk. 8/13/27). 3.2

Mit Bericht vom 6. September 2012 stellte der

seit Januar

2012

ambulant behan delnde Dr. med. J.___ , leitender Arzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Universitätsspital K.___ ( K.___ ), folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/8/1): - Thorakovertebrales Syndrom bei - Wirbelsäulenfehlform Skoliose und Lo rdose mittlere BWS - degenerativen Veränderungen ( Ostechondrosen

Spondylarthrosen ) - Status nach Morbus Scheuermann möglich - segmentalen Dysfunktionen

Dr . J.___ a ttestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in seiner angestammten Tätigkeit als Offset-Drucker. Aufgrund der Wir belsäulenfehlform seien gewichtstragende Belastungen ungünstig; jedoch sei durch konsequentes Muskelaufbautraining eine vermehrte Belastbarkeit des Achsenskeletts möglich. In einer wechselbelast enden Tätigkeit sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 8/8/2). 3. 3

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 3. November 2012 diag no sti zierte der seit April 2012 behandelnde Dr. H.___ eine re aktive Depression (ICD-10 F32.1, Urk. 8/10/1). Die depressive Störung mit protra hiertem Verlauf bestehe seit April 201 2. Unter laufender fachärztlicher psychia tri scher und psychopharmakotherapeutischer Intervention sei eine leichte Ver besse rung eingetreten, jedoch bis anhin ohne Restitution. Weiter be stünden Konzentrationsstörungen, eine Einschränkung der Aufmerksamkeit so wie Ein engung des inhaltlichen Denkens. Affektiv sei der Beschwerdeführer in stabil und psychomotorisch verlangsamt. Er leide an depressiven Einbrüchen, innerer Unruhe, Schlafstörungen und Zukunftsängsten. Es bestehe ein erheblich redu ziertes allgemeines Funktions-, Leis tungs- und Antriebsniveau (Urk. 8/10/2). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % ar beitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit äusserte sich Dr. H.___ nicht ( Urk. 8/10/3). 3. 4

Dr. Z.___ stellte im Rahmen seines rheumatologischen G utachtens vom 24. Juli 2012 folgende Diagnosen ( Urk. 8/13/12): - Unspezifisches Panvertebralsyndrom , am e hesten funktionell/psychogen be dingt - Ausgeprägte, generalisierte Fibrom yalgie, am ehesten psychogen be dingt, zum Teil histrionisch - Massiver Gewichtsverlust nach der Internierung - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule 1999 und 2006 - Nikotinabusus

Dr. Z.___ hielt fest, d ie Muskeleigenreflexe an den oberen und unteren Extre mitäten seien seitengleich, jedoch mittellebhaft auslösbar. Die Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten sei trotz inadäquaten Verhaltens des Be schwerdeführers [gemeint: histrionisch , dramatisierend, demonstrierend]

soweit unauffällig . Die Prüfung der Sensibilität habe sich sehr eigentümlich gestaltet. Es habe sich eine Hyposensibilität an der ganzen rechten Körperhälfte vom Scheitel über Ohr, Arm und Ru mpf bis zum Bein gezeigt. Diese Hyposensibilität sei im funktionellen, psychogenen Kontext zu verstehen. Als auffallend be zeichne te Dr. Z.___ sodann die multiplen Tenderpoints entlang der gesamten Wirbelsäule sowie subokzipital und entlang der Kiefergelenke, beider Schulter gelenke, Ellenbogen, am Trochanter major beziehungsweise am Pes

anserinus . Auffallend sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer bei jeder Muskelreflex prüf ung mit Rückzug reagiert und je weils „aua“ geschrien habe ( Urk. 8/13/11).

Aus somatischer Sicht ergebe sich trotz dem ausgesprochen inadäquaten, dra ma tisierenden, demonstrierenden und grösstenteils histrionischen Verhalten aus der Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten, aber auch der Wirbelsäule, keine nennenswerte Einschränkung, welche eine Leistungsu nfähig keit zu begründen vermöge. A us rein rheumatologi scher beziehungsweise somatischer Sicht könne keine Leistungsminderung konstatiert werden. Demzu folge betrage die Ar beitsfähigkeit sowohl in der an gestammten als auch in einer alternativen wechselbelastenden Tätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg 100 % . Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe kein Anlass zur ungünstigen Prognose. Demgegenüber deute die Entwicklung einer massivsten Form der Fibro myalgie bzw. Weichteilrheumatismus darauf hin, dass sich eine Schmer z ausweitung und Chronifizierung etabliert hätten (Urk. 8/13/12 f. ). 3. 5

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2013 nannte Dr. A.___ fol gende Diagnosen (Urk. 8/21/16): - Keine psychiatrische Störung mit Krankh eitswert, insbesondere keine af fektive/depressive Störung, bei - anamnestisch depressiver Anpassungsstörung (F43.21) - chronischer Schmerzproblematik - somatoformer Schmerz(verarbeitungs-)Störung (ICD-10 F45.4) - Symptompräsentation mit dramatisierend- aggravierenden , demon-stra tiven und histrionischen Zügen

Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführ er habe während der gesamten Un ter su chung ein äusserst auffälliges Verhalten gezeigt. So sei er nie lange still ge sessen, sondern habe sich ständig auf dem Stuhl bewegt. Zwischenzeitlich habe er auf dem Boden gekniet, begleitet von Schmerzentlastungsbewegungen im Rücken und lautem Stöhnen. Einmal habe sich der Beschwerdeführer sogar auf dem Bauch ausgestreckt auf den Boden g elegt. Während der zum Teil gro tesk anmutenden, demonstrativ- histrionisch wirkenden Schmerzpräsentationen habe dieser jeweils ein schmerzverzerrtes Gesicht gemacht und laut gestöhnt. Dabei sei er im Bewusstsein klar und allseits orientiert gewesen. In Diskrepanz dazu habe es auch immer wieder Phasen g egeben, in denen der Beschwerde führer völlig normal und unauffällig dagesess en und sich auf das Gespräch be zieh ungs weise das Beantworten der gestellten Fragen konzentriert habe ( Urk. 8/21/15). Neben weitaus holenden und sich wiederholenden

Schmerzschil de rungen habe er immer wieder (damit vermischt) von den Vorwürfen seiner Ex-Frau betreffend häusliche Gewalt berichtet. Das Denken de s Beschwerde führers kreise ausschliess lich um diese Themenfelder. Beim darüber Erzä hlen zeige er indes keine affek tiven Auffälligkeiten ( Urk. 8/21/11, Urk. 8/21/15).

Dr. A.___ kam zum Schlus s, aus psychiatrischer Sicht be stehe kein Leiden von Krankheitswert und Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber befasse sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit seinen subjektiven Schmerz problemen . Seit dem Autounfall im Jahre 2006 bestehe eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, welche eine Chronifizierung und Symptomaus weitung der Wirbelsäulenbeschwerden zeige, insbesondere verstärkt seit der Ehe trennung und Untersuchungshaft im Jahre 2011 [zufolge des Vorwurfs häus licher Gewalt] . In der Folge habe initial eine depressive Anpassungsstörung bestanden, welche im Rahmen der Exploration vom 5. März 2013 indes nicht mehr habe objektiviert werden könne n . Die aktuell noch bestehende sub de pressive Stimmung im Sinne einer subjektiven „Traurigkeit“ könne auch unter die so matoforme Schmerzstörung subsumiert werden ( Urk. 8/21/19).

Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der bisheri g en als auch in jeder anderen Ar beitstätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 8/21/19). 3. 6

Gestützt auf die Gutachten vom 2 4. Juli 2012 und 7. März 2013 verneinte das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.0075 vom 2 7. Februar 2015 - mitunter mangels Unüberwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise Fibromyalgie (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3) - das Vorliegen einer invalidenversicherungsrecht lich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastende n Verweistätigkeit mit Lastenheben von 10 bis 15 kg aus (vgl. Urteil IV.20 13.0075 vom 2 7. Februar 2015 E . 5.3). 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgend zitier ten medizinischen Unterlagen bei den Akten. 4.1

Mit Bericht vom 2 3. Juni 2014 (Eingangsdatum) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen ( Urk. 8/64/1): - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform (Skoliose und L ordose mittlere BWS ) sowie degenerative Osteochondrosen und Spondylarthrosen - Mehrsegmentale Dysfunktionen - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Seit dem Transport mit der Polizei von der Kaserne zur Staatsanwaltschaft L.___ am 2 8. Januar 2012 mit festgebundenen Armen auf dem Rücken habe der Beschwerdeführer im rechten distalen Oberarm Schmerzen und allmählich eine Muskelverkürzung bemerkt. Zur Abklärung des Verdachts a uf einen Bizeps sehnenriss überwies Dr. C.___ den Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 in die Orthopädische Uniklinik

E.___ , F.___

( Urk. 8/64/3 , Urk. 8/64/6 ) .

Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Drucker seit mindes tens Anfang 2012 andauernd 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/64/2). Zur Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht ( Urk. 8/64/3). 4.2

Im Konsiliarbericht vom 2 5. Juli 2014 diagnostizierte Dr. D.___ (1) unklare, diffuse Schulterschmerzen rechts und (2) eine reaktive depressive Entwicklung ( Urk. 8/69/3). Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er leide seit ca. drei Monaten an zunehmenden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Ellbogen. Diese Schmerzen seien vor allem bewegungs- und belastungsabhängig. Ein besonderes Trauma sei nicht erinnerlich. Die bildgebende (Röntgen und Magnetresonanztomo gra phie [MRI]) Untersuchung des rechten Ellbogens vom 2 1. Juli 2014 habe sich als unauffällig erwiesen . Die diffusen Schmerzen in der rechten Schulter seien noch mittels Arthro -MRI abzuklären ( Urk. 8/69/4). 4.3

Nach Durchführung ein es

Arthro -MRI der rechten Schulter am 1. September 2013 diagnostizierte Dr. G.___

mit Konsiliarbericht vom 3. September 2013 eine Rotatorenmanschettenpartialruptur ( Supraspinatus ) rechts. Des Weiteren zeige sich klinisch als auch MR-tomographisch eine ruptierte lange Bicepssehn e . Zur Behandlung verordnete Dr. G.___ Voltaren 75 mg und Pantozol 40mg für die nächsten drei Wochen (Urk. 8/69/1). 4.4

Mit Bericht vom 8. September 2015 diagnostizierte Dr. H.___ (1) eine rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgrad ige Ausprägung (ICD-10 F33.1), (2) eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie (3) eine Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.80 und F62.88, Urk. 8/84/1).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. H.___ fest, beim Beschwer deführer bestehe eine Beeinträchtigung des Konzentrations- und Auf merk samkeitsvermögens mit gelegentlich auftretenden Störungen des Kurzzeit gedächtnisses bei sonst unauffälliger Kognition und formal geordnetem Denken. Die Affekthaftigkeit sei unverändert instabil. Die depressiv-pessimistische Grund stimmung erreiche immer wieder den Grad einer mittelschweren depressi ven Affekthaftigkeit. Sodann bestünden Freud- und Interesselosigkeit, Hoff nungs ar mut , existenzielle Ängste, sozialer Rückzug, Vermeidungsverhalten (Menschen ansammlungen), fehlendes Interesse an seiner nahen Umgebung so wie chronifi zierte Schlafstörungen im Sinne von Ei nschlaf- und Durchschlaf störungen. Weiter seien Antrieb sowie das Energie- und Leistungsniveau redu ziert und die Psychomot orik leicht verlangsamt. (Urk. 8/84/1 f.).

Vor dem Hintergrund der chronisch-konflikthaften Lebenssituation mit subjek tiv erlebtem schweren Unrecht und den beruflichen, existenziellen und sozialen Konsequenzen habe der Beschwerdeführer eine depressive Störung entwickelt. Darüber hinaus leide er seit mehreren Jahre n unter chronischen Schmerzen des muskuloskelettalen Systems und sei deshalb seit 2013 in rheumatologischer Be handlung ( Urk. 8/84/1). Unter laufender fachärztlicher Intervention sei zwar initial intermittierend eine reduzierte depressive Symptomatik erzielt worden. Demgegenüber seien eine Chronifizierung der depressiven Grundstimmung mit negativer Veränderung der Persönlichkeitsstruktur und bei geringster zusätz licher Belastung im Alltag jeweils eine Amplifizierung der depressiven Psycho pathologie beobachtbar. Dies wiederum konsumiere zunehmend die psycho-physischen Ressourcen des Beschwerdeführers und schwäche merklich seine Resilienz. Darüber hinaus wirke die chronifizierte und durch bis anhin zur An wendung gelangte therapeutische Intervention nicht wesentlich positiv beein flussbare Schmerzsymptomatik als Perpetuator der depressiven Grundstimmung mit ein. Letztere sei heute von psychosozialen Faktoren inde pendent und per sistiere als autono mer Symptomenkomplex . Die zirkuläre Kausalität zwischen dem depressiven Symptomenkomplex und der zunehmend reduzierten Schmerz verarbeitungskapazität sei offensichtlich und verschlechtere die Prog nose in erheblichem Ausmass. Seit April 2012 sei der Beschwerdeführer auf grund der psychischen Störung sowie Schmerzsymptomatik nicht arbeitsfähig. Belastungs- , Leistungs-, Energie- und Funktionsniveau seien unverändert ge ring und abneh mend. Der Beeinträchtigungsgrad seines Gesundheitszustandes sei vergleichs weis e zu 2012 erhöht und die Wiederaufnahme einer Arbeit sei im primären Arbeitsmarkt aus psychiatrisch-medizinischer Sicht nicht realistisch ( Urk. 8/84 /2). 5.

5.1

In somatischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 8/64/1 , vgl. E. 4.1 ) keine weitergehenden oder zusätzlichen Einschränkungen erblicken lassen

im Vergleich mit der medi zinischen Ausgangslage im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung . Vielmehr haben das thorakovertebrale Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform (Sko liose und Lordose mittlere BWS ), die degenerativen Osteochondrosen und Spon dylarthrosen sowie mehrsegmentale Dysfunktionen bereits zum damaligen Zeit punkt bestanden (vgl. E. 3.1 und 3.2). Demgegenüber wurde im rheumatologi schen Konsiliarberi cht vom 3. September 2014 (Urk. 8/69) – soweit aktenkundig – erstmals die Diagnose einer Rotatorenmanschettenpartialruptur ( Supraspi na tus ) rechts gestellt (vgl. E. 4.3) . Ob es sich dabei

um eine Veränderung im mass gebenden Vergleichszeitraum (vgl. E.

1.6) handelt, erscheint zumindest unter Berück sich tigung des Berichts von Dr. C.___ vom 2 3. Juni 2014, wonach der Beschwer deführer bereits seit Januar 2012 im rechten distalen Oberarm Schmerzen ver spürt habe ( Urk. 8/64/3 ,

vgl. E. 4. 1 ), fraglich. Letzteres kann indes - wie folgt - offen gelassen werden. In Anbetracht der grundsätzlichen Behan del barkeit

einer Rotatorenmanschettenpartialruptur

könnte selbst bei Annahme einer zusätzli chen vorübergehenden Funktionseinschränkung (so etwa hinsicht lich Überkopf arbeiten ; vgl. Urk. 8/93 ) und mit Verweis auf das ihm ä r z t lich atte stierte und gerichtlich bestä tigte Belastungsprofil (vgl. E.

3.6) kein an spruchs begründender Invaliditätsgrad ermittelt werden, würde sich mit anderen Worten selbst eine nicht auszu schliessende Verschlechterung des Gesundheits zustandes in Form einer Rotato renmanschettenpartialruptur nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirke

n. Damit im Einklang hielt Dr. C.___ mit Schreiben vom 3 1. August 2015 schliesslich fest, es sei beim Beschwerde führer in letzter Zeit keine we sentliche Veränderung des Gesundh eitszustandes aufgetreten (Urk. 8/80). 5.2

I n p sychiatrischer Hinsicht lässt sich bei einem Vergleich der Befundlage im Arztbericht von Dr. H.___ vom 2 3. November 2012 (vgl. E. 3.3) mit derjenigen im Bericht desselben vom 8. September 2015 (vgl. E.

4.4) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der gerichtlich bestä tig ten Rentenabweisung vom 2 6. Juli 2013 erblicken. Vielmehr war die im zuletzt genannten Bericht zur Be gründung der medizinischen Einschätzung angeführte Symptomatik und Be fundlage bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung vom 2 3. November 201 2 vor handen. Erhellt doch aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 an einer reaktiven depressiven Störung mit protrahiertem Verlauf und i nstabiler Affekthaftigkeit sowie an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, depressive n Ein brü che n , innere r Unruhe, Schlafstörungen und Zukunftsängste n l eidet (Urk. 8/10/2 , E. 3.3 ). Die neuerliche Einschätzung vom 8. September 2015 stellt dabei eine andere Beurteilung des seit der erstmaligen Rentenablehnung im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar. Insbesondere vermag weder eine allfäl lige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 1 6. Mai 2008 E.

5) noch eine neu hinzuge tretene Diagnose per se eine relevante Gesundheitsverschlechterung darzustellen ( BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 1 1. Juni 2015

E.

4.2 mit weiterem Hinweis) .

Im Übrigen hat Dr. A.___ sein beweiskräf tiges Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung

mit den medi zinischen Vorakten , na mentlich auch des Arztberichtes von Dr. H.___ vom 2 3. November 2012, abgegeben ( Urk. 8/21/ 5+ 17 f. , vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts

IV.2013.00775 vom 2 7. Februar 2015 E. 5.2.1 ). In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen , dass die psychia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre ta tionen möglich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 200 9 E. 5.1 ;

vgl. dazu auch die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiat rie für die Begutachtung psychischer Störu ngen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f. ).

Weitergehende oder zusätzliche Einschränkungen und Symptome lassen sich auch dem dem Arztbericht von Dr. C.___

vom 2 3. Juni 2014 beiliegenden Bericht der beurteilenden Fachärzte der Klinik für Psy chiatrie und Psychothera pie, K.___ , vom 7. August 2013 nicht entnehmen ( Urk. 8/64/12 -15 ). Die übrigen Beilagen beziehen sich schliesslich auf Beurteilungen, welche ausserhalb des vorliegend massgeblichen Zeitraums liegen ( Urk. 8/64/4+5 , Urk.

8/64/8-11, Urk.

8/64/16-19). 5.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Lei den für sich alleine weder einen Grund für eine Neuanmeldung bzw. Revision noch für eine Wiedererwägung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2015 vom 2 4. November 2015 E. 5.). 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der gerichtlich bestätigten Rentenablehnung vom 26. Juli 2013 ( Urk. 8/38) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfü gung vom 2. November 2015 ( Urk.

2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 3/3). Da auch die übrigen Vor aus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge ge ben sind, ist seinem Gesuch vom 2. Dezember 2015 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Pers on von Rechts anwalt Luzius Hafen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Be schwer deführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Rechtsanwalt Luzius Hafen machte mit Honorarnote vom 2 0. Juni 2016 einen Gesamtaufwand von Fr. 990.-- geltend ( zuzüglich 3 % Kleinspesenpausale und 8 % Mehrwertsteuer , Urk. 10, Urk. 11), was angemessen erscheint und wo mit er

mit Fr. 1‘101.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Luzius Hafen, wird mit Fr. 1‘101.30 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: Rechtsanwalt Luzius Hafen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger