Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___
bezog infolge einer Krebs erkran kung ab 2003 Leistungen der Invalidenversicherung. Am 16. April 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 26. Juli 2008 bestehende krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Nachdem die IV Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2010 (Urk. 7/63) einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint hatte, ho b
das hiesige Gericht m it Urteil IV.2010.00717 vom 9. September 2011 (Urk. 7/69) die rentenablehnende Verfü gung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurück. Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch b egutachten ( Ex pertise von med. pract . Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 27. September 2012; Urk. 7/85). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 15. November 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/87 f.). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 13. Februar 2013 zog sie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte bei, wozu sich die Versicherte am 15. Juli 2013 äusserte (Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Inva lidenrente ab April 200 8. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechts beistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ; gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grund sätze kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.5 des Urteils IV.2010.00717 des hiesigen Gerichts vom 9. September 2011 verwiesen werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenablehnung dami t, dass aus soma ti scher Sicht eine 30%ige Einschränkung bestehe, ind e s aus psychiatri scher Sicht zu keinem Zeitpunkt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von min destens 20 % vorgelegen habe , weshalb das Wartejahr nicht habe erfüllt werden können (Urk. 2, Urk. 6). 2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bereits im Jahr 2005 nur noch zu 50 % habe arbeiten können, weshalb ihre An meldung zum Leistungsbezug vom 16. April 200 9 verspätet erfolgt sei (Urk. 1 S. 4). Sodann rügt sie
eine Verletzung des rechtliche n Gehör s (Urk. 1
S. 5 f.) und ver neint die Verwertbarkeit des psychiatrische n
Gutachten s (Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1
Aus somatischer Sicht ist aufgrund der vo rliegenden Akten ausgewiesen und auch unbestritten gebliebe n, dass die Beschwerdeführerin
auf Grund eines Lymphödems des rechten Armes in der angestammten Tätigkeit als kaufmänni sche Angestellte zu 30 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 3 und S. 9, Urk. 2 S. 1 ,
Bericht e von Dr. med. Z.___ , Oberärztin an der Klinik für Gynäkologie des A.___ , vom 27. Juli 2009 und 2. Mai 2012 [Urk. 7/31 und Urk. 7/82 ]; vgl. auch
Urteil IV.2010.00717 des hiesigen Gerichts vom 9. September 2011 E. 3.2.1 [Urk. 7/69]). 3.2
Was die psychiatrische Seite angeht, führte das hiesige Gericht im Urteil IV.2010.00701 vom 9. September 2011 E. 3.2.2 Folgendes aus: Nach dem am 27. März 2009 erfolgten Austritt aus der B.___ -Klinik attestierten die dort tätigen Fachärzte der Beschwerdeführerin noch bis am 3. April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten sodann dafür, dass aus psychi atrischer Sicht wenige Wochen nach Klinikaustritt wieder eine 100%ige Ar beitsfähigkeit gegeben sein sollte; sie würden von einer 80-100%igen Belast barkeit sowohl für den zeitlichen Rahmen als auch für die tatsächliche Leis tungsfähigkeit ausgehen. Die Einschränkung von anfänglich 20 % in den Berei chen Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit könne nach einigen Wochen aufgehoben werden (vgl. oben E. 3.1.4). Für diese Einschätzung stützten sich die Facharzte der B.___ -Klinik auf den Verlauf der stationären Behandlung: Wie in ihrem Bericht erwähnt, hat sich die Beschwerdeführerin insbesondere im Verlauf des zweiten stationären Auf enthalts psychisch stabilisiert; bei Klinikaus tritt bestand bloss noch eine leichtgradige depressive Störung (Urk. 8/27 S. 6-8). Die im August 2008 festge stellte depressive Episode schweren Grades war unter adäquater Behandlung somit bis im März 2009 abgeklungen. Nach Klinikaustritt wurde die Beschwer deführerin von ihrem Hausarzt betreut und es fand eine dele gierte psychothera peutische Behandlung statt. Wie sich diese entwickelte, kann den Akten nicht entnommen werden; namentlich geht daraus nicht hervor, ob sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten entspre chend der Ver mutung der Fachärzte der B.___ -Klinik nachhaltig verbesserte oder ob eine er neute Verschlechterung des psychischen Zustandes erfolgte, so wie dies die Be schwerdeführerin am 3. Dezember 2009 gegenüber der Eingliederungsbera tung der IV Stelle erklärte, indem sie ausführte, nach einem Zusammenbruch nehme sie zwei bis drei Therapietermine pro Woche wahr (Urk. 8/51 S. 2 f.). Da die be handelnde Psychologin die IV Stelle auf Anfrage hin für die Berichterstat tung an den delegierenden Hausarzt verwiesen hat, wäre es naheliegend gewesen, bei diesem einen Verlaufsbericht einzuholen und danach allenfalls weitere Abklä rungen vorzunehmen. 3.3 3.3.1
Den früheren medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde führerin vom 9. bis 29. Oktober 2007 im C.___
zwecks Alkoholentzug ( Urk. 7/26 S. 13 ff.) hospitalisiert war. V om 26. Juli bis 28. August 2008 erfolgte wiederum ein stationärer Alkoholentzug im D.___
( Urk. 7/ 26 S. 8 f.). Am 8. Septe mber 2008 trat sie in die B.___
Klinik ein, wechselte am 15. Oktober 2008 ins C.___ und kehrte anschliessend vom 5. Januar bis 20. März 2009 in die B.___ -Klinik zurück (Urk. 7/26 S. 5 ff., Urk. 7/28). 3.3. 2
Med. pract . E.___ , damals Assistenzarzt im F.___ , stellte im Bericht vom 16. Oktober 2010 (Urk. 7/69 S. 17 f.) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgende psychiatrische Diagnosen: - Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.23) - Status nach Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.21) - Status nach Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.21) - Status nach Bulimia
nervosa , anamnestisch (ICD-10 F50.2)
Weiter führte
er aus, die Beschwerdeführerin sei erstmalig am 19. Mai 2009 zu einer sozialpsychiatrischen A bklärung im F.___ in G.___ vorstellig geworden. Daraus habe sich ab dem 6. Oktober 2009 eine die externe Psychotherapie begleitende, psychiatrische Behandlung im Hause entwickelt. Ab April 2010 sei auch die psychotherapeutische Behand lung i m Hause erfolgt und die zunächst 10-tägigen Termine seien hin zu wöchent liche n Therapiegespräche n intensiviert worden. Die Beschwerdeführerin zeige seit Janua r 2010 mittelgradige Konzentrat ions- und Merkfähigkeitsstö rungen sowie ein mittelgradiges Grübeln. Sie sei im Affekt deprimiert, innerlich unruhig und habe Insuffizienzgefühle. Sie leide an Schlafstörungen, häufigen Stimmungseinbrüchen mit Traurigkeit sowie raschen Stimmungsschwankungen im Rahmen einer emotionalen Instabilität. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit resultierten hieraus wesentliche Beeinträchtigungen, wie unter anderem eine deutlich reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit, eine verminderte Anpassungsfähig keit im Arbeitsumfeld, eine stark reduzierte Belastbarkeit in Stresssituationen sowie eine rasche Erschöpfbarkeit . Es sei von einer längerfristigen Arbeitsunfä higkeit von mindestens 50 % bis 100 % auszugehen. 3.3.3
Am 16. Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand im D.___ hospitalisiert . Laut Austrittsbericht vom 9. März 2011 wies sie Biss- und Kratzwunden an den Armen auf
(Urk. 7/78 S. 9 ff.) . Vom 8. bis 15. April
2011 musste sie zu stationärem Alkoholentzug und Kriseninter vention bei latenter Suizidalität erneut hospitalisiert werden (Urk. 7/78 S. 12
ff.). Infolge von Schnittverletzungen in suizidaler Absicht und Alkohol intoxi ka tion
war die Beschwerdeführerin vom 5. bis 7. Dezember 2011 abermals im D.___ hospitalisiert (Urk. 7/78 S. 15 f.) . 3.3.4
Seit September 2011 erfolgt die psychiatrische Behandlung der Beschwerde führe rin durch den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons H.___ . Zu ständiger Arzt ist weiterhin med. pract . E.___ , der i m Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/77) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit
stellte : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) - Status nach Mamma- Carcinom rechts mit operativer Ablation und postoperati ver Chemotherapie und Radiatio - Chronisches Lymphödem des rechten Armes als Operationsfolge
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er dagegen dem Status nach Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) sowie dem Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) bei . Weiter berichtete
med. pract . E.___
über mittelgradige Konzentrationsstörungen, mittelgradiges Gr übeln, leicht- bis mit telgradig bedrückten Affekt, mittelgradige Zukunftsängste, deutliche innere Unruhe mit häufigem Gedankenkreisen, Erschöpfungs- und Überforderungsge fühle , Ein- und Durchschlafstörungen, häufige Stimmungsschwankungen mit derzeit gelegentlichen selbstverletzenden Handlungen zur Spannun gsregulation (Schneiden und R itzen der Arme) sowie gelegentliche Suizidgedanken oder passive Todeswünsche. Aufgrund der bereits langjährig bestehenden Kombina tion psychiatrischer Erkrankungen und der bisher geringen Verbesserung durch diverse ambulante und stationäre psychiatrische therapeutische Massnahmen sei von einem eher stati onären Zustandsbild auszugehen.
Abschliessend attestierte der berichtende
Arzt
eine Arbeitsunfähigkeit als Sekre tä rin von 50 % ab Sep tember 2011, von 100 % im Dezember 2011 und von 75 % ab Januar 201 2. Davor sei von einer längerfristigen Arbeitsunfähig keit von mindestens 50 % auszugehen. Aufgrund vor allem der reduzierten Stress belastbarkeit und Ausdauer sowie der raschere n Ermüdbarkeit sei die Be schwerde führerin derzeit nur in einem stressreduzierten und wohlwollenden Arbeits um feld mit einem maximalen Tagespensum von 25 % einsatzfähig und brauche zwingend häufigere Pausen und Erholungsmöglichkeiten. 3.3. 5
Im psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2012 (Urk. 7/85) diagnosti zierte med. pract . Y.___
eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende r ezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls zeitweilig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) . Folgenden weiteren Diagnosen mass die Gutachterin dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. S. 23): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Atypische Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.3) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabioide , Abhängigkeitssyn drom , gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD 10 F12.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom ge genwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeits syn drom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 13.20)
Weiter führte sie aus, gemäss der Aktenlage seien bei der Beschwerdeführerin im Längsschnittverlauf leichte und mittelgradige depressive Episoden bei einer rezidivierenden depressiven Störung beschrieben worden. Unter einer adäquaten antidepressiven Behandlung habe eine Remission der depressiven Symptome er zielt werden können (S. 21) .
Hinsichtlich der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus, seien einige aber nicht alle erforderlichen Kriterien erfüllt. Insbesondere hätten keine Störungen und Unsicherh eit bezüglich Selbstbild, Ziele und innerer Präferenzen und keine Neigung
festgestellt werden können , sich in intensive aber instabile Beziehungen einzulassen, oft mit d er Folge von emotionalen Krisen . Die Beschwerdeführerin verfüge über ein recht stabiles Selbstbild. Es sei ihr bisher möglich gewesen, langjährige Arbeitsverhältnisse und langjährige Paarbeziehungen aufrechtzuerhalten. Eine voll ausgebildete emotional instabile Persönlichkeitsstörung liege demna ch nicht vor. Es sei von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen Anteilen auszuge hen. Es lasse sich ein mässiges strukturelles Integrationsniveau in den Bereichen der Selbstwahrnehmung, der Objektwahrnehmung, der Kommunikation und der Bindung feststellen, während im Bereich der Selbststeuerung ein eher geringes Strukturniveau bestehe. Anamnestisch liessen sich bei eingeschränkter Fähigkeit zur Selbststeuerung Spannungszustände mit dem daraus resultierenden gestör ten Essverhalten, beziehungsweise mit dem Gebrauch von psychotropen Sub stanzen (Cannabis, Alkohol, Benzodiazepine) und zuletzt auch mit einem auto aggressiven Verhalten zum Spannungsabbau eruieren. Es sei davon aus zugehen, dass belastende Erlebnisse, vor allem Verlusterlebnisse und Verlust ängste , zur Labilisierung der strukturellen Vulnerabilität beigetragen und die Entwicklung depressiver Episoden begünstigt hätten (S. 22).
Die persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten hätten für sich alleine keine quanti tativen Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Der Beschwer deführerin sei es möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und über viele Jahre der beruflichen Tätigkeit in Vollzeit nachzugehen. Es liessen sich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer etwas verminderten Stress- und Frustrationstoleranz sowie in Form von etwas verminderten sozia len Kompetenzen feststellen. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit habe dagegen während der depressiven Episoden bestanden, die bisher leicht und mittelgradig ausgeprägt gewesen und im Verlauf unter einer adäquaten Behandlung mindestens teilremittiert seien . Die seit vielen Jahren vor liegende atypische Bulimia
nervosa habe keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Die Suchtproblematik mit einem Alkohol abhängig keits syn drom , ei nem A bhängigkeitssyndrom von Cannabi oiden sowie mit einem Abhängig keitssyndrom von Benzodiazepinen stelle eine sekundäre Sucht dar . Der Be schwerdeführerin sei es nach absolvierten Entgiftungen und Alkoholent wöhnungstherapien gelungen, in Bezug auf Alkohol und Benzodiazepine weit gehend abstinent zu leben. So sei es ihr möglich gewesen, nach einem mehr monatigen stationären Behandlungszyklus 2008/2009 einschliesslich einer adäquaten psy chopharmakologischen Behandlung eine deutliche und langan dauernde psychische Stabilität zu erreichen. Die Klinikaufenthalte 2011/2012 seien im Sinne von kurzen Kriseninterventionen bei Alkoholrückfällen und psy chosozialen Belastungen erfolgt (S. 22 f.) .
Zusammenfassend liessen sich aktuell nur noch leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Es handle sich um eine leicht verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie eine leichte Einschränkung der sozialen Kom petenzen mit Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit. Es sei anzunehmen, dass im Rahmen einer adäquaten und konsequenten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung und unter Abstinenz von psychotropen Substanzen (Cannabis) eine weitere Verminderung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit erzielt werden könne. Folgende psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflussten den Behandlungsverlauf: subjektives Krankheitskonzept, Arbeitsplatzverlust, er schwerte Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schwankender, dabei derzeit eher geringer beruflicher Ehrgeiz, partnerschaftliche Konflikte, finanzi elle Probleme, IV-Berentung des Bruders und eigener Rentenwunsch (S. 23).
Gestützt darauf kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und leidensadaptierten Tätigkeit als kaufmännische An gestellte beziehungsweise Verwaltungssekretärin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig sei. Eine weitere Reduktion der noch bestehenden Arbeits unfähigkeit im angestammten Beruf auf unter 10 % sei unter adäquater psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen beziehungsweise zu erwarten. Retrospektiv könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % im invali den versicherungsrechtlichen Sinne noch nie vorgelegen habe (S. 24). 3.3. 6
Med. pract . E.___ wiederholte im Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 7/101) im Wesentlichen die in seiner früheren Stellungnahme ( Bericht vom 31. Januar 2012 [ Urk. 7/77 ] )
gestellten Diagnosen und gemachten Angaben und ging weiterhin von einem eher stationären Zustandsbild aus. Daneben berichtete er über regelmässige intermittierende starke Stimmungsschwankungen mit An spannungszuständen
(und teilweise schwereren Selbstverletzungen). Aufgrund vor allem der reduzierten Stressbelastbarkeit und Ausdauer, der fehlenden An pas sungsfähigkeit sowie der rascheren Ermüdbarkeit attestierte er der Be schwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 201 2. Im Verlauf sei die Beschwerdeführerin nur in einem stressreduzierten und wohl wollenden Arbeitsumfeld mit einem maximalen Tagespensum von 25 %, mit häufigeren Pausen und Erholungsmöglichkeiten , als einsatzfähig zu sehen. 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 27. September 2012 er füllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungs grundlage ( vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der S ozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f. ; derselbe in H. Fredenhag en , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Es enthält eine ausführliche , nachvollziehbare und die gestellte n Fragen beant wortende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht . Das Gutachten
beruht auf einer
eingehenden psychiatri schen Untersuchung . Hinweise für eine unangemessene, die Explorandin über fordernde Untersuchungsdauer (Urk. 1 S. 6 , Urk. 7/95 S. 2, Urk. 7/103 S. 3 )
finden sich weder im Gutachten
so habe sich die Beschwerdeführerin an der mehrstündigen Untersuchung aktiv beteiligt ( Urk. 7/85 S. 17)
n och in nach träglich erstatteten Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere den bei der Beschwerdegegnerin am 7. März 2013 eingegangenen Bericht des prakti schen Arztes I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
(Urk. 7/99) , sowie den Bericht von med. pract . E.___ vom 7. Mai 2013 [Urk. 7/101]) . 4.2
Weiter berücksichtigt e
d ie Gutachterin die geklagten Beschwerden, setzt e sich mit diesen , mit den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin und mit deren Ver halten auseinander.
Zu Recht wies sie dabei auf sich widersprechende An gaben der Bes chwerdeführerin über ihr Trink- sowie Leseverhalten hin (Urk. 7/85 S. 14 u nd S. 15 f.; vgl. Urk. 1 S. 6).
Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass die Gutachterin wesentli che Lebensumstände nicht berücksichtigt beziehungsweise als irrelevant bezeichnet habe (Urk. 1 S. 6), geht ins Leere. D ie Gutachterin zählte die belas tenden Erlebnisse, vor allem die Verlusterlebnisse ( und Verlustängste ) der Be schwerdeführerin ausdrücklich zu den zur Labilisierung der strukturellen Vul nerabi lität beitragenden und die Entwicklung depressiver Episoden begüns ti gen den Faktoren (Urk. 7/85 S. 22). 4.3
Darüber hinaus ist es Aufgabe eines Gutachters , bestehende psychosoziale Belas tungsfaktoren aufzuzeigen. Denn rechtsprechungsgemäss sind
von der soziokul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte
psych ische Störungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar, damit überhaupt von Inv alidität gesprochen werden kann
(BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2
3. März 2009 E. 2).
Daher sind die diesbezüglichen Ausführungen im Gut achten (Urk. 7/85 S. 23) entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht zu beanstanden. 4.4
Sodann leuchtet d as Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Insbesondere erscheinen die Schlussfolgerungen von med. pract . Y.___ hinlänglich begründet .
Hinsichtlich der Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Gutachterin zwar vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeiten an erkannte und diese auf die wiederholten Hospitalisationen
zurück führ t e, aus gutachterlicher Sicht jedoch nachvollziehbarerweise eine langandauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % verneinte und die Errei chung dieser Arbeitsleistung wie bereits die Ärzte der B.___ -Klinik im Bericht vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/28 S. 8)
im Rahmen eines stufenweisen beruflichen Wiedereinstiegs als zumutbar erachtete (Urk. 7/85 S. 23 , S. 25 ).
Dies e Einschätzung steht mit der festgestellten wesentlichen Remission der de pressiven Symptomatik nicht in Widerspruch (vgl. Urk. 1 S. 8). D ie Besserung äussert e sich offensichtlich nicht in einer weitergehenden Arbeitsfähigkeit , son dern sie ist darin zu erblicken , dass die Beschwerdeführerin seit Entlassung aus der B.___ - Klinik im März 2009 erst wieder 2011 und lediglich im Rahmen von kürzeren Kriseninterventionen hospitalisiert werden musste . 4.5
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, weshalb deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und daher kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforde rungen an ein Gutachten erfüllen. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zu den Einschätzungen der psy chiat rischen Gutachterin
erklären.
Darüber hinaus vermögen die Aus führungen von med. pract . E.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 7/101) nicht zu über zeugen, wenn er zwar von einem eher stationären Zustandsbild aus geht, jedoch die im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/77) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % ab Januar 2012 auf 100 % ab Februar 2012 erhöht ,
ohne darzulegen, weshalb der Beschwerdeführerin bei stationärem Zustandsbild keine Ar beitsleistung mehr zumutbar sein soll . 4.6
Schliesslich besteht kein Anspruch auf die Addition der somatisch und psy chiat risch begründeten Einschränkungen (Urk. 1 S. 9 f. ; vgl. etwa auch Bun des gerichtsurteil I 584/04
vom 28. Dezember 2004 E. 3.4) . Vorliegend fehlt es an Anhaltspunkten, die darauf hindeuten würden , dass die aus somatischer Sicht um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psy chischen Beeinträchtigungen zusätzlich vermindert wäre. 4.7
Zusammenfassend hat d ie Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 27. September 2012 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen und psy chiatrischen Gründen nie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war , weshalb die renten ablehnende Verfügung vom
19. Juli 2013 nicht zu beanstanden ist (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Be schwerde über die verspätet erfolgte Anmeldung und über den Einkommensver gleich (Urk. 1 S. 4, S. 6 und S. 10) einzugehen. 5 .
Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ergibt sich nach ständiger Recht sprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt ( BGE 129 V 472
E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a, 115 V 297 E. 2g/ aa ). Demgemäss be steht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, z.B. schriftliche Aufzeichnungen über Test ergebnisse oder andere Befunde (vgl. auch Niklaus Schmid, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafpro zessordnung, AJP 2010 819 ff., 826 ; ferner Bundesgerichtsurteil 8 C _215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 5.2 ). Das Gericht kann indessen zum Beizug verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint ( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9 C_ 591/2010 vom 20. Dezember 2010 E.
5.1.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 5.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der Beschwerdeführer auch mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5 f.) nicht durchdringt. 6 .
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. der Beschwerdefüh rer in auf zuerlegen , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung e instweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Michael Ausfeld
für seine Bemühungen gemäss der Honorarnote vom
26. November 2013 (Urk. 10 ) mit Fr. 1‘9 60 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, wird mit Fr. 1‘9 60 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___
bezog infolge einer Krebs erkran kung ab 2003 Leistungen der Invalidenversicherung. Am 16. April 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 26. Juli 2008 bestehende krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Nachdem die IV Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2010 (Urk. 7/63) einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint hatte, ho b
das hiesige Gericht m it Urteil IV.2010.00717 vom 9. September 2011 (Urk. 7/69) die rentenablehnende Verfü gung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurück. Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch b egutachten ( Ex pertise von med. pract . Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 27. September 2012; Urk. 7/85). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 15. November 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/87 f.). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 13. Februar 2013 zog sie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte bei, wozu sich die Versicherte am 15. Juli 2013 äusserte (Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 9. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Inva lidenrente ab April 200 8. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechts beistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ; gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grund sätze kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.5 des Urteils IV.2010.00717 des hiesigen Gerichts vom 9. September 2011 verwiesen werden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenablehnung dami t, dass aus soma ti scher Sicht eine 30%ige Einschränkung bestehe, ind e s aus psychiatri scher Sicht zu keinem Zeitpunkt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von min destens 20 % vorgelegen habe , weshalb das Wartejahr nicht habe erfüllt werden können (Urk. 2, Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bereits im Jahr 2005 nur noch zu 50 % habe arbeiten können, weshalb ihre An meldung zum Leistungsbezug vom 16. April 200 9 verspätet erfolgt sei (Urk. 1 S. 4). Sodann rügt sie
eine Verletzung des rechtliche n Gehör s (Urk. 1
S. 5 f.) und ver neint die Verwertbarkeit des psychiatrische n
Gutachten s (Urk. 1 S. 6 ff.).
E. 3.1 Aus somatischer Sicht ist aufgrund der vo rliegenden Akten ausgewiesen und auch unbestritten gebliebe n, dass die Beschwerdeführerin
auf Grund eines Lymphödems des rechten Armes in der angestammten Tätigkeit als kaufmänni sche Angestellte zu 30 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 3 und S. 9, Urk. 2 S. 1 ,
Bericht e von Dr. med. Z.___ , Oberärztin an der Klinik für Gynäkologie des A.___ , vom 27. Juli 2009 und 2. Mai 2012 [Urk. 7/31 und Urk. 7/82 ]; vgl. auch
Urteil IV.2010.00717 des hiesigen Gerichts vom 9. September 2011 E. 3.2.1 [Urk. 7/69]).
E. 3.2 Was die psychiatrische Seite angeht, führte das hiesige Gericht im Urteil IV.2010.00701 vom 9. September 2011 E. 3.2.2 Folgendes aus: Nach dem am 27. März 2009 erfolgten Austritt aus der B.___ -Klinik attestierten die dort tätigen Fachärzte der Beschwerdeführerin noch bis am 3. April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten sodann dafür, dass aus psychi atrischer Sicht wenige Wochen nach Klinikaustritt wieder eine 100%ige Ar beitsfähigkeit gegeben sein sollte; sie würden von einer 80-100%igen Belast barkeit sowohl für den zeitlichen Rahmen als auch für die tatsächliche Leis tungsfähigkeit ausgehen. Die Einschränkung von anfänglich 20 % in den Berei chen Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit könne nach einigen Wochen aufgehoben werden (vgl. oben E. 3.1.4). Für diese Einschätzung stützten sich die Facharzte der B.___ -Klinik auf den Verlauf der stationären Behandlung: Wie in ihrem Bericht erwähnt, hat sich die Beschwerdeführerin insbesondere im Verlauf des zweiten stationären Auf enthalts psychisch stabilisiert; bei Klinikaus tritt bestand bloss noch eine leichtgradige depressive Störung (Urk. 8/27 S. 6-8). Die im August 2008 festge stellte depressive Episode schweren Grades war unter adäquater Behandlung somit bis im März 2009 abgeklungen. Nach Klinikaustritt wurde die Beschwer deführerin von ihrem Hausarzt betreut und es fand eine dele gierte psychothera peutische Behandlung statt. Wie sich diese entwickelte, kann den Akten nicht entnommen werden; namentlich geht daraus nicht hervor, ob sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten entspre chend der Ver mutung der Fachärzte der B.___ -Klinik nachhaltig verbesserte oder ob eine er neute Verschlechterung des psychischen Zustandes erfolgte, so wie dies die Be schwerdeführerin am 3. Dezember 2009 gegenüber der Eingliederungsbera tung der IV Stelle erklärte, indem sie ausführte, nach einem Zusammenbruch nehme sie zwei bis drei Therapietermine pro Woche wahr (Urk. 8/51 S. 2 f.). Da die be handelnde Psychologin die IV Stelle auf Anfrage hin für die Berichterstat tung an den delegierenden Hausarzt verwiesen hat, wäre es naheliegend gewesen, bei diesem einen Verlaufsbericht einzuholen und danach allenfalls weitere Abklä rungen vorzunehmen.
E. 3.3 6
Med. pract . E.___ wiederholte im Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 7/101) im Wesentlichen die in seiner früheren Stellungnahme ( Bericht vom 31. Januar 2012 [ Urk. 7/77 ] )
gestellten Diagnosen und gemachten Angaben und ging weiterhin von einem eher stationären Zustandsbild aus. Daneben berichtete er über regelmässige intermittierende starke Stimmungsschwankungen mit An spannungszuständen
(und teilweise schwereren Selbstverletzungen). Aufgrund vor allem der reduzierten Stressbelastbarkeit und Ausdauer, der fehlenden An pas sungsfähigkeit sowie der rascheren Ermüdbarkeit attestierte er der Be schwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 201 2. Im Verlauf sei die Beschwerdeführerin nur in einem stressreduzierten und wohl wollenden Arbeitsumfeld mit einem maximalen Tagespensum von 25 %, mit häufigeren Pausen und Erholungsmöglichkeiten , als einsatzfähig zu sehen. 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 27. September 2012 er füllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungs grundlage ( vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der S ozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f. ; derselbe in H. Fredenhag en , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Es enthält eine ausführliche , nachvollziehbare und die gestellte n Fragen beant wortende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht . Das Gutachten
beruht auf einer
eingehenden psychiatri schen Untersuchung . Hinweise für eine unangemessene, die Explorandin über fordernde Untersuchungsdauer (Urk. 1 S. 6 , Urk. 7/95 S. 2, Urk. 7/103 S. 3 )
finden sich weder im Gutachten
so habe sich die Beschwerdeführerin an der mehrstündigen Untersuchung aktiv beteiligt ( Urk. 7/85 S. 17)
n och in nach träglich erstatteten Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere den bei der Beschwerdegegnerin am 7. März 2013 eingegangenen Bericht des prakti schen Arztes I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
(Urk. 7/99) , sowie den Bericht von med. pract . E.___ vom 7. Mai 2013 [Urk. 7/101]) . 4.2
Weiter berücksichtigt e
d ie Gutachterin die geklagten Beschwerden, setzt e sich mit diesen , mit den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin und mit deren Ver halten auseinander.
Zu Recht wies sie dabei auf sich widersprechende An gaben der Bes chwerdeführerin über ihr Trink- sowie Leseverhalten hin (Urk. 7/85 S. 14 u nd S. 15 f.; vgl. Urk. 1 S. 6).
Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass die Gutachterin wesentli che Lebensumstände nicht berücksichtigt beziehungsweise als irrelevant bezeichnet habe (Urk. 1 S. 6), geht ins Leere. D ie Gutachterin zählte die belas tenden Erlebnisse, vor allem die Verlusterlebnisse ( und Verlustängste ) der Be schwerdeführerin ausdrücklich zu den zur Labilisierung der strukturellen Vul nerabi lität beitragenden und die Entwicklung depressiver Episoden begüns ti gen den Faktoren (Urk. 7/85 S. 22). 4.3
Darüber hinaus ist es Aufgabe eines Gutachters , bestehende psychosoziale Belas tungsfaktoren aufzuzeigen. Denn rechtsprechungsgemäss sind
von der soziokul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte
psych ische Störungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar, damit überhaupt von Inv alidität gesprochen werden kann
(BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2
3. März 2009 E. 2).
Daher sind die diesbezüglichen Ausführungen im Gut achten (Urk. 7/85 S. 23) entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht zu beanstanden. 4.4
Sodann leuchtet d as Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Insbesondere erscheinen die Schlussfolgerungen von med. pract . Y.___ hinlänglich begründet .
Hinsichtlich der Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Gutachterin zwar vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeiten an erkannte und diese auf die wiederholten Hospitalisationen
zurück führ t e, aus gutachterlicher Sicht jedoch nachvollziehbarerweise eine langandauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % verneinte und die Errei chung dieser Arbeitsleistung wie bereits die Ärzte der B.___ -Klinik im Bericht vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/28 S. 8)
im Rahmen eines stufenweisen beruflichen Wiedereinstiegs als zumutbar erachtete (Urk. 7/85 S. 23 , S. 25 ).
Dies e Einschätzung steht mit der festgestellten wesentlichen Remission der de pressiven Symptomatik nicht in Widerspruch (vgl. Urk. 1 S. 8). D ie Besserung äussert e sich offensichtlich nicht in einer weitergehenden Arbeitsfähigkeit , son dern sie ist darin zu erblicken , dass die Beschwerdeführerin seit Entlassung aus der B.___ - Klinik im März 2009 erst wieder 2011 und lediglich im Rahmen von kürzeren Kriseninterventionen hospitalisiert werden musste . 4.5
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, weshalb deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und daher kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforde rungen an ein Gutachten erfüllen. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zu den Einschätzungen der psy chiat rischen Gutachterin
erklären.
Darüber hinaus vermögen die Aus führungen von med. pract . E.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 7/101) nicht zu über zeugen, wenn er zwar von einem eher stationären Zustandsbild aus geht, jedoch die im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/77) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % ab Januar 2012 auf 100 % ab Februar 2012 erhöht ,
ohne darzulegen, weshalb der Beschwerdeführerin bei stationärem Zustandsbild keine Ar beitsleistung mehr zumutbar sein soll . 4.6
Schliesslich besteht kein Anspruch auf die Addition der somatisch und psy chiat risch begründeten Einschränkungen (Urk. 1 S. 9 f. ; vgl. etwa auch Bun des gerichtsurteil I 584/04
vom 28. Dezember 2004 E. 3.4) . Vorliegend fehlt es an Anhaltspunkten, die darauf hindeuten würden , dass die aus somatischer Sicht um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psy chischen Beeinträchtigungen zusätzlich vermindert wäre. 4.7
Zusammenfassend hat d ie Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 27. September 2012 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen und psy chiatrischen Gründen nie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war , weshalb die renten ablehnende Verfügung vom
19. Juli 2013 nicht zu beanstanden ist (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Be schwerde über die verspätet erfolgte Anmeldung und über den Einkommensver gleich (Urk. 1 S. 4, S. 6 und S. 10) einzugehen. 5 .
Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ergibt sich nach ständiger Recht sprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt ( BGE 129 V 472
E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a, 115 V 297 E. 2g/ aa ). Demgemäss be steht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, z.B. schriftliche Aufzeichnungen über Test ergebnisse oder andere Befunde (vgl. auch Niklaus Schmid, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafpro zessordnung, AJP 2010 819 ff., 826 ; ferner Bundesgerichtsurteil 8 C _215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 5.2 ). Das Gericht kann indessen zum Beizug verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint ( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9 C_ 591/2010 vom 20. Dezember 2010 E.
5.1.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 5.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der Beschwerdeführer auch mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5 f.) nicht durchdringt. 6 .
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. der Beschwerdefüh rer in auf zuerlegen , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung e instweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Michael Ausfeld
für seine Bemühungen gemäss der Honorarnote vom
26. November 2013 (Urk.
E. 3.3.1 Den früheren medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde führerin vom 9. bis 29. Oktober 2007 im C.___
zwecks Alkoholentzug ( Urk. 7/26 S. 13 ff.) hospitalisiert war. V om 26. Juli bis 28. August 2008 erfolgte wiederum ein stationärer Alkoholentzug im D.___
( Urk. 7/ 26 S. 8 f.). Am 8. Septe mber 2008 trat sie in die B.___
Klinik ein, wechselte am 15. Oktober 2008 ins C.___ und kehrte anschliessend vom 5. Januar bis 20. März 2009 in die B.___ -Klinik zurück (Urk. 7/26 S. 5 ff., Urk. 7/28).
E. 3.3.3 Am 16. Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand im D.___ hospitalisiert . Laut Austrittsbericht vom 9. März 2011 wies sie Biss- und Kratzwunden an den Armen auf
(Urk. 7/78 S. 9 ff.) . Vom 8. bis 15. April
2011 musste sie zu stationärem Alkoholentzug und Kriseninter vention bei latenter Suizidalität erneut hospitalisiert werden (Urk. 7/78 S. 12
ff.). Infolge von Schnittverletzungen in suizidaler Absicht und Alkohol intoxi ka tion
war die Beschwerdeführerin vom 5. bis 7. Dezember 2011 abermals im D.___ hospitalisiert (Urk. 7/78 S. 15 f.) .
E. 3.3.4 Seit September 2011 erfolgt die psychiatrische Behandlung der Beschwerde führe rin durch den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons H.___ . Zu ständiger Arzt ist weiterhin med. pract . E.___ , der i m Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/77) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit
stellte : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) - Status nach Mamma- Carcinom rechts mit operativer Ablation und postoperati ver Chemotherapie und Radiatio - Chronisches Lymphödem des rechten Armes als Operationsfolge
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er dagegen dem Status nach Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) sowie dem Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) bei . Weiter berichtete
med. pract . E.___
über mittelgradige Konzentrationsstörungen, mittelgradiges Gr übeln, leicht- bis mit telgradig bedrückten Affekt, mittelgradige Zukunftsängste, deutliche innere Unruhe mit häufigem Gedankenkreisen, Erschöpfungs- und Überforderungsge fühle , Ein- und Durchschlafstörungen, häufige Stimmungsschwankungen mit derzeit gelegentlichen selbstverletzenden Handlungen zur Spannun gsregulation (Schneiden und R itzen der Arme) sowie gelegentliche Suizidgedanken oder passive Todeswünsche. Aufgrund der bereits langjährig bestehenden Kombina tion psychiatrischer Erkrankungen und der bisher geringen Verbesserung durch diverse ambulante und stationäre psychiatrische therapeutische Massnahmen sei von einem eher stati onären Zustandsbild auszugehen.
Abschliessend attestierte der berichtende
Arzt
eine Arbeitsunfähigkeit als Sekre tä rin von 50 % ab Sep tember 2011, von 100 % im Dezember 2011 und von 75 % ab Januar 201 2. Davor sei von einer längerfristigen Arbeitsunfähig keit von mindestens 50 % auszugehen. Aufgrund vor allem der reduzierten Stress belastbarkeit und Ausdauer sowie der raschere n Ermüdbarkeit sei die Be schwerde führerin derzeit nur in einem stressreduzierten und wohlwollenden Arbeits um feld mit einem maximalen Tagespensum von 25 % einsatzfähig und brauche zwingend häufigere Pausen und Erholungsmöglichkeiten.
E. 5 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2012 (Urk. 7/85) diagnosti zierte med. pract . Y.___
eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende r ezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls zeitweilig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) . Folgenden weiteren Diagnosen mass die Gutachterin dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. S. 23): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Atypische Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.3) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabioide , Abhängigkeitssyn drom , gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD
E. 10 ) mit Fr. 1‘9 60 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, wird mit Fr. 1‘9 60 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00770 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
6. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___
bezog infolge einer Krebs erkran kung ab 2003 Leistungen der Invalidenversicherung. Am 16. April 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 26. Juli 2008 bestehende krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Nachdem die IV Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2010 (Urk. 7/63) einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint hatte, ho b
das hiesige Gericht m it Urteil IV.2010.00717 vom 9. September 2011 (Urk. 7/69) die rentenablehnende Verfü gung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurück. Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch b egutachten ( Ex pertise von med. pract . Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 27. September 2012; Urk. 7/85). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 15. November 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/87 f.). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 13. Februar 2013 zog sie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte bei, wozu sich die Versicherte am 15. Juli 2013 äusserte (Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Inva lidenrente ab April 200 8. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechts beistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ; gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grund sätze kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.5 des Urteils IV.2010.00717 des hiesigen Gerichts vom 9. September 2011 verwiesen werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenablehnung dami t, dass aus soma ti scher Sicht eine 30%ige Einschränkung bestehe, ind e s aus psychiatri scher Sicht zu keinem Zeitpunkt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von min destens 20 % vorgelegen habe , weshalb das Wartejahr nicht habe erfüllt werden können (Urk. 2, Urk. 6). 2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bereits im Jahr 2005 nur noch zu 50 % habe arbeiten können, weshalb ihre An meldung zum Leistungsbezug vom 16. April 200 9 verspätet erfolgt sei (Urk. 1 S. 4). Sodann rügt sie
eine Verletzung des rechtliche n Gehör s (Urk. 1
S. 5 f.) und ver neint die Verwertbarkeit des psychiatrische n
Gutachten s (Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1
Aus somatischer Sicht ist aufgrund der vo rliegenden Akten ausgewiesen und auch unbestritten gebliebe n, dass die Beschwerdeführerin
auf Grund eines Lymphödems des rechten Armes in der angestammten Tätigkeit als kaufmänni sche Angestellte zu 30 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 3 und S. 9, Urk. 2 S. 1 ,
Bericht e von Dr. med. Z.___ , Oberärztin an der Klinik für Gynäkologie des A.___ , vom 27. Juli 2009 und 2. Mai 2012 [Urk. 7/31 und Urk. 7/82 ]; vgl. auch
Urteil IV.2010.00717 des hiesigen Gerichts vom 9. September 2011 E. 3.2.1 [Urk. 7/69]). 3.2
Was die psychiatrische Seite angeht, führte das hiesige Gericht im Urteil IV.2010.00701 vom 9. September 2011 E. 3.2.2 Folgendes aus: Nach dem am 27. März 2009 erfolgten Austritt aus der B.___ -Klinik attestierten die dort tätigen Fachärzte der Beschwerdeführerin noch bis am 3. April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten sodann dafür, dass aus psychi atrischer Sicht wenige Wochen nach Klinikaustritt wieder eine 100%ige Ar beitsfähigkeit gegeben sein sollte; sie würden von einer 80-100%igen Belast barkeit sowohl für den zeitlichen Rahmen als auch für die tatsächliche Leis tungsfähigkeit ausgehen. Die Einschränkung von anfänglich 20 % in den Berei chen Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit könne nach einigen Wochen aufgehoben werden (vgl. oben E. 3.1.4). Für diese Einschätzung stützten sich die Facharzte der B.___ -Klinik auf den Verlauf der stationären Behandlung: Wie in ihrem Bericht erwähnt, hat sich die Beschwerdeführerin insbesondere im Verlauf des zweiten stationären Auf enthalts psychisch stabilisiert; bei Klinikaus tritt bestand bloss noch eine leichtgradige depressive Störung (Urk. 8/27 S. 6-8). Die im August 2008 festge stellte depressive Episode schweren Grades war unter adäquater Behandlung somit bis im März 2009 abgeklungen. Nach Klinikaustritt wurde die Beschwer deführerin von ihrem Hausarzt betreut und es fand eine dele gierte psychothera peutische Behandlung statt. Wie sich diese entwickelte, kann den Akten nicht entnommen werden; namentlich geht daraus nicht hervor, ob sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten entspre chend der Ver mutung der Fachärzte der B.___ -Klinik nachhaltig verbesserte oder ob eine er neute Verschlechterung des psychischen Zustandes erfolgte, so wie dies die Be schwerdeführerin am 3. Dezember 2009 gegenüber der Eingliederungsbera tung der IV Stelle erklärte, indem sie ausführte, nach einem Zusammenbruch nehme sie zwei bis drei Therapietermine pro Woche wahr (Urk. 8/51 S. 2 f.). Da die be handelnde Psychologin die IV Stelle auf Anfrage hin für die Berichterstat tung an den delegierenden Hausarzt verwiesen hat, wäre es naheliegend gewesen, bei diesem einen Verlaufsbericht einzuholen und danach allenfalls weitere Abklä rungen vorzunehmen. 3.3 3.3.1
Den früheren medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde führerin vom 9. bis 29. Oktober 2007 im C.___
zwecks Alkoholentzug ( Urk. 7/26 S. 13 ff.) hospitalisiert war. V om 26. Juli bis 28. August 2008 erfolgte wiederum ein stationärer Alkoholentzug im D.___
( Urk. 7/ 26 S. 8 f.). Am 8. Septe mber 2008 trat sie in die B.___
Klinik ein, wechselte am 15. Oktober 2008 ins C.___ und kehrte anschliessend vom 5. Januar bis 20. März 2009 in die B.___ -Klinik zurück (Urk. 7/26 S. 5 ff., Urk. 7/28). 3.3. 2
Med. pract . E.___ , damals Assistenzarzt im F.___ , stellte im Bericht vom 16. Oktober 2010 (Urk. 7/69 S. 17 f.) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgende psychiatrische Diagnosen: - Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.23) - Status nach Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.21) - Status nach Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.21) - Status nach Bulimia
nervosa , anamnestisch (ICD-10 F50.2)
Weiter führte
er aus, die Beschwerdeführerin sei erstmalig am 19. Mai 2009 zu einer sozialpsychiatrischen A bklärung im F.___ in G.___ vorstellig geworden. Daraus habe sich ab dem 6. Oktober 2009 eine die externe Psychotherapie begleitende, psychiatrische Behandlung im Hause entwickelt. Ab April 2010 sei auch die psychotherapeutische Behand lung i m Hause erfolgt und die zunächst 10-tägigen Termine seien hin zu wöchent liche n Therapiegespräche n intensiviert worden. Die Beschwerdeführerin zeige seit Janua r 2010 mittelgradige Konzentrat ions- und Merkfähigkeitsstö rungen sowie ein mittelgradiges Grübeln. Sie sei im Affekt deprimiert, innerlich unruhig und habe Insuffizienzgefühle. Sie leide an Schlafstörungen, häufigen Stimmungseinbrüchen mit Traurigkeit sowie raschen Stimmungsschwankungen im Rahmen einer emotionalen Instabilität. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit resultierten hieraus wesentliche Beeinträchtigungen, wie unter anderem eine deutlich reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit, eine verminderte Anpassungsfähig keit im Arbeitsumfeld, eine stark reduzierte Belastbarkeit in Stresssituationen sowie eine rasche Erschöpfbarkeit . Es sei von einer längerfristigen Arbeitsunfä higkeit von mindestens 50 % bis 100 % auszugehen. 3.3.3
Am 16. Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand im D.___ hospitalisiert . Laut Austrittsbericht vom 9. März 2011 wies sie Biss- und Kratzwunden an den Armen auf
(Urk. 7/78 S. 9 ff.) . Vom 8. bis 15. April
2011 musste sie zu stationärem Alkoholentzug und Kriseninter vention bei latenter Suizidalität erneut hospitalisiert werden (Urk. 7/78 S. 12
ff.). Infolge von Schnittverletzungen in suizidaler Absicht und Alkohol intoxi ka tion
war die Beschwerdeführerin vom 5. bis 7. Dezember 2011 abermals im D.___ hospitalisiert (Urk. 7/78 S. 15 f.) . 3.3.4
Seit September 2011 erfolgt die psychiatrische Behandlung der Beschwerde führe rin durch den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons H.___ . Zu ständiger Arzt ist weiterhin med. pract . E.___ , der i m Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/77) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit
stellte : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) - Status nach Mamma- Carcinom rechts mit operativer Ablation und postoperati ver Chemotherapie und Radiatio - Chronisches Lymphödem des rechten Armes als Operationsfolge
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er dagegen dem Status nach Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) sowie dem Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) bei . Weiter berichtete
med. pract . E.___
über mittelgradige Konzentrationsstörungen, mittelgradiges Gr übeln, leicht- bis mit telgradig bedrückten Affekt, mittelgradige Zukunftsängste, deutliche innere Unruhe mit häufigem Gedankenkreisen, Erschöpfungs- und Überforderungsge fühle , Ein- und Durchschlafstörungen, häufige Stimmungsschwankungen mit derzeit gelegentlichen selbstverletzenden Handlungen zur Spannun gsregulation (Schneiden und R itzen der Arme) sowie gelegentliche Suizidgedanken oder passive Todeswünsche. Aufgrund der bereits langjährig bestehenden Kombina tion psychiatrischer Erkrankungen und der bisher geringen Verbesserung durch diverse ambulante und stationäre psychiatrische therapeutische Massnahmen sei von einem eher stati onären Zustandsbild auszugehen.
Abschliessend attestierte der berichtende
Arzt
eine Arbeitsunfähigkeit als Sekre tä rin von 50 % ab Sep tember 2011, von 100 % im Dezember 2011 und von 75 % ab Januar 201 2. Davor sei von einer längerfristigen Arbeitsunfähig keit von mindestens 50 % auszugehen. Aufgrund vor allem der reduzierten Stress belastbarkeit und Ausdauer sowie der raschere n Ermüdbarkeit sei die Be schwerde führerin derzeit nur in einem stressreduzierten und wohlwollenden Arbeits um feld mit einem maximalen Tagespensum von 25 % einsatzfähig und brauche zwingend häufigere Pausen und Erholungsmöglichkeiten. 3.3. 5
Im psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2012 (Urk. 7/85) diagnosti zierte med. pract . Y.___
eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende r ezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls zeitweilig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) . Folgenden weiteren Diagnosen mass die Gutachterin dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. S. 23): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Atypische Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.3) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabioide , Abhängigkeitssyn drom , gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD 10 F12.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom ge genwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeits syn drom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 13.20)
Weiter führte sie aus, gemäss der Aktenlage seien bei der Beschwerdeführerin im Längsschnittverlauf leichte und mittelgradige depressive Episoden bei einer rezidivierenden depressiven Störung beschrieben worden. Unter einer adäquaten antidepressiven Behandlung habe eine Remission der depressiven Symptome er zielt werden können (S. 21) .
Hinsichtlich der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus, seien einige aber nicht alle erforderlichen Kriterien erfüllt. Insbesondere hätten keine Störungen und Unsicherh eit bezüglich Selbstbild, Ziele und innerer Präferenzen und keine Neigung
festgestellt werden können , sich in intensive aber instabile Beziehungen einzulassen, oft mit d er Folge von emotionalen Krisen . Die Beschwerdeführerin verfüge über ein recht stabiles Selbstbild. Es sei ihr bisher möglich gewesen, langjährige Arbeitsverhältnisse und langjährige Paarbeziehungen aufrechtzuerhalten. Eine voll ausgebildete emotional instabile Persönlichkeitsstörung liege demna ch nicht vor. Es sei von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen Anteilen auszuge hen. Es lasse sich ein mässiges strukturelles Integrationsniveau in den Bereichen der Selbstwahrnehmung, der Objektwahrnehmung, der Kommunikation und der Bindung feststellen, während im Bereich der Selbststeuerung ein eher geringes Strukturniveau bestehe. Anamnestisch liessen sich bei eingeschränkter Fähigkeit zur Selbststeuerung Spannungszustände mit dem daraus resultierenden gestör ten Essverhalten, beziehungsweise mit dem Gebrauch von psychotropen Sub stanzen (Cannabis, Alkohol, Benzodiazepine) und zuletzt auch mit einem auto aggressiven Verhalten zum Spannungsabbau eruieren. Es sei davon aus zugehen, dass belastende Erlebnisse, vor allem Verlusterlebnisse und Verlust ängste , zur Labilisierung der strukturellen Vulnerabilität beigetragen und die Entwicklung depressiver Episoden begünstigt hätten (S. 22).
Die persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten hätten für sich alleine keine quanti tativen Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Der Beschwer deführerin sei es möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und über viele Jahre der beruflichen Tätigkeit in Vollzeit nachzugehen. Es liessen sich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer etwas verminderten Stress- und Frustrationstoleranz sowie in Form von etwas verminderten sozia len Kompetenzen feststellen. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit habe dagegen während der depressiven Episoden bestanden, die bisher leicht und mittelgradig ausgeprägt gewesen und im Verlauf unter einer adäquaten Behandlung mindestens teilremittiert seien . Die seit vielen Jahren vor liegende atypische Bulimia
nervosa habe keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Die Suchtproblematik mit einem Alkohol abhängig keits syn drom , ei nem A bhängigkeitssyndrom von Cannabi oiden sowie mit einem Abhängig keitssyndrom von Benzodiazepinen stelle eine sekundäre Sucht dar . Der Be schwerdeführerin sei es nach absolvierten Entgiftungen und Alkoholent wöhnungstherapien gelungen, in Bezug auf Alkohol und Benzodiazepine weit gehend abstinent zu leben. So sei es ihr möglich gewesen, nach einem mehr monatigen stationären Behandlungszyklus 2008/2009 einschliesslich einer adäquaten psy chopharmakologischen Behandlung eine deutliche und langan dauernde psychische Stabilität zu erreichen. Die Klinikaufenthalte 2011/2012 seien im Sinne von kurzen Kriseninterventionen bei Alkoholrückfällen und psy chosozialen Belastungen erfolgt (S. 22 f.) .
Zusammenfassend liessen sich aktuell nur noch leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Es handle sich um eine leicht verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie eine leichte Einschränkung der sozialen Kom petenzen mit Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit. Es sei anzunehmen, dass im Rahmen einer adäquaten und konsequenten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung und unter Abstinenz von psychotropen Substanzen (Cannabis) eine weitere Verminderung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit erzielt werden könne. Folgende psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflussten den Behandlungsverlauf: subjektives Krankheitskonzept, Arbeitsplatzverlust, er schwerte Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schwankender, dabei derzeit eher geringer beruflicher Ehrgeiz, partnerschaftliche Konflikte, finanzi elle Probleme, IV-Berentung des Bruders und eigener Rentenwunsch (S. 23).
Gestützt darauf kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und leidensadaptierten Tätigkeit als kaufmännische An gestellte beziehungsweise Verwaltungssekretärin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig sei. Eine weitere Reduktion der noch bestehenden Arbeits unfähigkeit im angestammten Beruf auf unter 10 % sei unter adäquater psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen beziehungsweise zu erwarten. Retrospektiv könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % im invali den versicherungsrechtlichen Sinne noch nie vorgelegen habe (S. 24). 3.3. 6
Med. pract . E.___ wiederholte im Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 7/101) im Wesentlichen die in seiner früheren Stellungnahme ( Bericht vom 31. Januar 2012 [ Urk. 7/77 ] )
gestellten Diagnosen und gemachten Angaben und ging weiterhin von einem eher stationären Zustandsbild aus. Daneben berichtete er über regelmässige intermittierende starke Stimmungsschwankungen mit An spannungszuständen
(und teilweise schwereren Selbstverletzungen). Aufgrund vor allem der reduzierten Stressbelastbarkeit und Ausdauer, der fehlenden An pas sungsfähigkeit sowie der rascheren Ermüdbarkeit attestierte er der Be schwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 201 2. Im Verlauf sei die Beschwerdeführerin nur in einem stressreduzierten und wohl wollenden Arbeitsumfeld mit einem maximalen Tagespensum von 25 %, mit häufigeren Pausen und Erholungsmöglichkeiten , als einsatzfähig zu sehen. 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 27. September 2012 er füllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungs grundlage ( vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der S ozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f. ; derselbe in H. Fredenhag en , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Es enthält eine ausführliche , nachvollziehbare und die gestellte n Fragen beant wortende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht . Das Gutachten
beruht auf einer
eingehenden psychiatri schen Untersuchung . Hinweise für eine unangemessene, die Explorandin über fordernde Untersuchungsdauer (Urk. 1 S. 6 , Urk. 7/95 S. 2, Urk. 7/103 S. 3 )
finden sich weder im Gutachten
so habe sich die Beschwerdeführerin an der mehrstündigen Untersuchung aktiv beteiligt ( Urk. 7/85 S. 17)
n och in nach träglich erstatteten Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere den bei der Beschwerdegegnerin am 7. März 2013 eingegangenen Bericht des prakti schen Arztes I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
(Urk. 7/99) , sowie den Bericht von med. pract . E.___ vom 7. Mai 2013 [Urk. 7/101]) . 4.2
Weiter berücksichtigt e
d ie Gutachterin die geklagten Beschwerden, setzt e sich mit diesen , mit den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin und mit deren Ver halten auseinander.
Zu Recht wies sie dabei auf sich widersprechende An gaben der Bes chwerdeführerin über ihr Trink- sowie Leseverhalten hin (Urk. 7/85 S. 14 u nd S. 15 f.; vgl. Urk. 1 S. 6).
Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass die Gutachterin wesentli che Lebensumstände nicht berücksichtigt beziehungsweise als irrelevant bezeichnet habe (Urk. 1 S. 6), geht ins Leere. D ie Gutachterin zählte die belas tenden Erlebnisse, vor allem die Verlusterlebnisse ( und Verlustängste ) der Be schwerdeführerin ausdrücklich zu den zur Labilisierung der strukturellen Vul nerabi lität beitragenden und die Entwicklung depressiver Episoden begüns ti gen den Faktoren (Urk. 7/85 S. 22). 4.3
Darüber hinaus ist es Aufgabe eines Gutachters , bestehende psychosoziale Belas tungsfaktoren aufzuzeigen. Denn rechtsprechungsgemäss sind
von der soziokul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte
psych ische Störungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar, damit überhaupt von Inv alidität gesprochen werden kann
(BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2
3. März 2009 E. 2).
Daher sind die diesbezüglichen Ausführungen im Gut achten (Urk. 7/85 S. 23) entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht zu beanstanden. 4.4
Sodann leuchtet d as Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Insbesondere erscheinen die Schlussfolgerungen von med. pract . Y.___ hinlänglich begründet .
Hinsichtlich der Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Gutachterin zwar vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeiten an erkannte und diese auf die wiederholten Hospitalisationen
zurück führ t e, aus gutachterlicher Sicht jedoch nachvollziehbarerweise eine langandauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % verneinte und die Errei chung dieser Arbeitsleistung wie bereits die Ärzte der B.___ -Klinik im Bericht vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/28 S. 8)
im Rahmen eines stufenweisen beruflichen Wiedereinstiegs als zumutbar erachtete (Urk. 7/85 S. 23 , S. 25 ).
Dies e Einschätzung steht mit der festgestellten wesentlichen Remission der de pressiven Symptomatik nicht in Widerspruch (vgl. Urk. 1 S. 8). D ie Besserung äussert e sich offensichtlich nicht in einer weitergehenden Arbeitsfähigkeit , son dern sie ist darin zu erblicken , dass die Beschwerdeführerin seit Entlassung aus der B.___ - Klinik im März 2009 erst wieder 2011 und lediglich im Rahmen von kürzeren Kriseninterventionen hospitalisiert werden musste . 4.5
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, weshalb deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und daher kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforde rungen an ein Gutachten erfüllen. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zu den Einschätzungen der psy chiat rischen Gutachterin
erklären.
Darüber hinaus vermögen die Aus führungen von med. pract . E.___ im Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 7/101) nicht zu über zeugen, wenn er zwar von einem eher stationären Zustandsbild aus geht, jedoch die im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/77) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % ab Januar 2012 auf 100 % ab Februar 2012 erhöht ,
ohne darzulegen, weshalb der Beschwerdeführerin bei stationärem Zustandsbild keine Ar beitsleistung mehr zumutbar sein soll . 4.6
Schliesslich besteht kein Anspruch auf die Addition der somatisch und psy chiat risch begründeten Einschränkungen (Urk. 1 S. 9 f. ; vgl. etwa auch Bun des gerichtsurteil I 584/04
vom 28. Dezember 2004 E. 3.4) . Vorliegend fehlt es an Anhaltspunkten, die darauf hindeuten würden , dass die aus somatischer Sicht um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psy chischen Beeinträchtigungen zusätzlich vermindert wäre. 4.7
Zusammenfassend hat d ie Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 27. September 2012 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen und psy chiatrischen Gründen nie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war , weshalb die renten ablehnende Verfügung vom
19. Juli 2013 nicht zu beanstanden ist (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Be schwerde über die verspätet erfolgte Anmeldung und über den Einkommensver gleich (Urk. 1 S. 4, S. 6 und S. 10) einzugehen. 5 .
Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ergibt sich nach ständiger Recht sprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt ( BGE 129 V 472
E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a, 115 V 297 E. 2g/ aa ). Demgemäss be steht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, z.B. schriftliche Aufzeichnungen über Test ergebnisse oder andere Befunde (vgl. auch Niklaus Schmid, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafpro zessordnung, AJP 2010 819 ff., 826 ; ferner Bundesgerichtsurteil 8 C _215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 5.2 ). Das Gericht kann indessen zum Beizug verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint ( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9 C_ 591/2010 vom 20. Dezember 2010 E.
5.1.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 5.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der Beschwerdeführer auch mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5 f.) nicht durchdringt. 6 .
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. der Beschwerdefüh rer in auf zuerlegen , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung e instweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Michael Ausfeld
für seine Bemühungen gemäss der Honorarnote vom
26. November 2013 (Urk. 10 ) mit Fr. 1‘9 60 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, wird mit Fr. 1‘9 60 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner