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IV.2021.00523

Neuanmeldung. Veränderung glaubhaft gemacht, IV-Stelle ist zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Rückweisung zur materiellen Abklärung.

Zürich SozVersG · 2021-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___ bezog infolge einer Krebs er kran kung ab 2003 Leistungen (Brustprothesen und Hörgeräte) der eidgenössischen Invalidenversicherung (Kostengutsprache für Brustprothesen vom 2 6. Mai 2003, Urk. 7/4; Kostengutsprachen für Hörgeräte vom 2 5. April 2006, Urk. 7/12 ) .

Am 16. April 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit

26. Juli 2008 bestehende krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17 ). Nachdem die IV Stelle mit Verfüg ung vom 15. Juni 2010 (Urk. 7/62 ) einen Ren ten anspruch der Versicherten verneint hatte, hob das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00717 vom 9. September 2011 (Urk. 7 /68) die rentenablehnende Verfü gung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und neuen Verfügung an die Verwaltung zurück. Daraufhin holte die IV-Stelle aktu elle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch beguta chten (Gutachten von med. pract .

Y.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, v om 27. September 2012; Urk. 7/84 ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 19. Juli 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/104 ). Hiergegen erhob die Versicherte am 9. September

2013 Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 7/113/3

ff.), welche mit Urteil IV.2013.00770 vom 6. Dezember 2013 abgewiesen wurde ( Urk. 7/116). Die von der Versicherte n am 3. Februar 2014 beim Bundesgericht

eingereichte Beschwerde ( Urk. 7/117/2 ff.) wies dieses mit Urteil 8C_105/2014 vom 4. Juli 2014 ab ( Urk. 7/120).

In den Jahren 2014 bis 2019 erteilte die IV-Stelle mehrfach Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung ( Urk. 7/123 ; vgl. auch Kostengutsprache für Mehrkosten-Hörgeräteversorgung vom 2 3. Februar 2015, Urk. 7/135 ; Kostengut sprache vom 2 2. Januar 2018 für Titan-O hrpasstücke, Urk. 7/140).

Am 1. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/153). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 7/158) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. März 2021, Urk. 7/160; Einwand vom 2 9. April 2021, Urk. 7/167) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juli 2021 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 8. September 2021 Beschwerde und bean trag t e, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-174), worüber die Beschwerdeführerin am 1 8. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass die eingereichten Unterlagen keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht hätten. Die in den Unterlagen genannten Diagnosen seien bekannt und berücksichtigt worden. Mit einer Einschränkung von 10-20 % bei der Arbeits fähigkeit könne die Beschwerdeführerin weiterhin ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen. Aufgrund unveränderter Tatsachen sei am Entscheid fest zuhalten ( Urk. 2).

Die Beschwerde führerin machte demgegenüber geltend, dass der Vergleichszeit punkt die Verfügun g vom 1 9. Juli 2013 sei, welche auf dem psychiatrischen Gut achten von med. pract . Y.___ vom 2 7. September 2012 basiert habe, welche eine Einschränkung von 20 %

attestiert habe. In somatischer Hinsicht sei mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich ein Lymphödem nach Mammakarzinom vorgelegen, welches eine Einschränkung im Gebrauch des rechten Armes und eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % zur F olge gehabt habe. Die Be schwer deführerin leide neu unter einem definitiven Morbus Menière links, wel cher massive Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen zur Folge habe. Darü ber hinaus habe die Schwerhörigkeit deutlich zugenommen, welche insbesondere zur Folge habe, dass sie nur noch mit einer Person ein Gespräch führen könne. In Gruppen sei ihr dies nicht mehr möglich. Insgesamt sei sie maximal zu 10-20 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht nachvollziehbar mit den eingereichten Berichten auseinandergesetzt ( Urk. 1). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforde rungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3 .

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/153 ) zu Recht nicht einge treten ist.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. d e n Ren te nanspruch auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mit hin die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 1 9. Juli 2013 ( Urk. 7/104 ). 3.2

3.2.2

Aus somatischer Sicht wurde dabei von einer unbestrittenen 30%igen Einschrän kung infolge eines Lymphödems des rechten Armes in der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte ausgegangen ( vgl. hierzu Verfügung vom 1 9. Juli

2013, Urk. 7/104; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00770 E.

3.1, Urk. 7/116/3; Berichte von Dr. med. Z.___ , Oberärztin an der Klinik für Gynäko logie des Universitätsspitals A.___ , vom 27. Juli 2009 und 2. Mai 2012, Urk. 7/30 und Urk. 7/81 ; vgl. auch Urteil IV.2010.00717 des hiesigen Gerichts vom 9. September 2011 E. 3.2.1, Urk. 7/68 ). 3.2.3

Aus psychiatrischer Sicht stützte sich die Verfügung vom 1 9. Juli 2013 auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 27. September

2012 (Urk. 7/84; vgl. auch Urk. 7/116; Urk. 7/120 ). Med . pract . Y.___

diagnostizierte eine sich auf die Arbe itsfähigkeit auswirkende rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls zeitweilig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0). Fol genden weiteren Diagnosen mass die Gutachterin dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/84/23 ): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Atypische Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.3) - Psychische und Verhaltensstörungen durc h Cannabioide , Abhängigkeits syn drom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD 10 F12.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Be nzodiazepine, Abhängig keits syn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 13.20)

Weiter führte sie aus, gemäss der Aktenlage seien bei der Beschwerdeführerin im Längsschnittverlauf leichte und mittelgradige depressive Episoden bei einer rezi divierenden depressiven Störung beschrieben worden. Unter einer adäquaten anti depressiven Behandlung habe eine Remission der depressiven Sympto me er zielt werden können ( Urk. 7/84/21 ).

Zusammenfassend liessen sich aktuell nur noch leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Es handle sich um eine leicht verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie eine leichte Einschränkung der sozialen Kom petenzen mit Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit. Es sei anzunehmen, dass im Rahmen einer adäquaten und konsequenten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung und unter Abstinenz von psychotropen Substanzen (Cannabis) eine weitere Verminderung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit erzielt werden könne. Folgende psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflussten den Behandlungs ver lau f: subjektives Krankheitskonzept, Arbeitsplatzverlust, er schwerte Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schwankender, dabei derzeit eher geringer beruf licher Ehrgeiz, partnerschaftliche Konflikte, finanzi elle Probleme, IV-Berentung des Bruders und eigener Rentenwunsch ( Urk. 7/84/23 ).

Gestützt darauf kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und leidensadaptierten Tätigkeit als kaufmännische An ge stellte beziehungsweise Verwaltungssekretärin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig sei. Eine weitere Redukti on der noch bestehenden Arbeits unfähig keit im angestammten Beruf auf unter 10 % sei unter adäquater psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen beziehungsweise zu erwarten. Retrospektiv könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit v on mehr als 20 % im invaliden versiche rungsrechtlichen Sinne noch nie vorgelegen habe ( Urk. 7/84/24 ). 4.

Die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichte medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 4.1

Am 1 5. Oktober 2020 fand die Erstkonsultation in der Sprechstunde des interdis ziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen im Universi täts spital A.___ statt. Im gleichentags verfassten Bericht notierten die Behandler folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen ( Urk. 7/151 ; vgl. auch Urk. 7/158/10 ff. ): - Definitiver Morbus Menière links - Kombinierte hochgradige Schwerhörigkeit links und mittelgradige Schwer hörigkeit rechts - Status nach Gehörgangs-Ekzem beidseits - Primäre Ziliendyskinesie , Erstdiagnose Juni 2016 - Status nach multizentrischem, gemischt lobulär und duktal invasivem Mammakarzinom rechts - Posttraumatische Belastungsstörung

Die Beschwerdeführer in

hab e sich auf Zuweisung hin in der Sprechstunde vor gestellt . Im April 2019 sei erstmals eine starke Drehschwindelattacke von ca. 1 h aufgetreten, wobei sie mehrmals habe erbrechen müssen. Im Anschluss habe sie sich tagelang benommen gefühlt. Es sei eine Therapie mit Symfona etabliert worden, was ihr gut geholfen habe. Nach einigen Monaten habe sie Symfona wieder abgesetzt, wonach einige Wochen später wieder mehrere Schwindel epi soden aufgetreten seien. Zwischenzeitlich habe sie wieder Symfona eingenom men, wonach sie beschwerdefrei gewesen sei und es im Verlauf wieder abgesetzt habe. Seit diesem Sommer träten jetzt wieder vermehrt Schwindel auf. Währen den Schwindelepisoden bestehe ein Rauschtinnitus , der nach einigen Stunden wieder verschwinde. Das Gehör sei stark fluktuierend und sie sei hörgeräteversorgt. Zum jetzigen Zeitpunkt äussere sich die Beschwerdeführerin bis auf die Hörminderung beschwerdefrei. In der letzten Sprechstunde im Februar 2020 sei ihr eine Therapie mit Betaserac empfohlen worden. Sie habe es aber schlecht vertragen und Bauchschmerzen erhalten, so dass sie die Therapie nach zwei Tagen abgesetzt habe. Sie nehme bis auf Sequase keine Medikamente regelmässig. Sie konsumiere kein Nikotin und seit einem Jahr keinen Alkohol. Sie arbeite freiwillig in einem Altersheim in der Cafeteria und sei sportlich sehr aktiv.

Sie hätten die Therapie mit Betaserac empfohlen, sie wünsche dies aber nicht aufgrund der schlechten Verträglichkeit. Aufgrund des positiven Ansprechens werde die Einnahme von Symfona für mindestens 3 Monate vereinbart. Da sie seit ca. 4 Wochen keine Schwindelattacken mehr gehabt habe und aktuell zufrie den sei, verzichteten sie auf eine weitere Therapie. 4.2

Am 6. November

2020 erfolgte die frühzeitige Wiedervorstellung im Universitätsspital A.___ auf grund von gehäuften Schwindelepisoden seit ca. 2 Wochen. Die behandelnden Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin von fast täglich auftretendem Schwindel, meist begleitet von Übelkeit und Erbrechen berichte. Bei einer notfallmässigen Vorstellung in der ORL-Poliklinik sei trotz letztmals schlechter Verträglichkeit der langsame Wiederbeginn mit Betaserac vereinbart worden. Aktuell nehme sie 24 mg morgens ein, bisher habe sie sich nicht getraut, die Dosis zu steigern. Ebenso sei ihr eine Reservemedikation mit Cinnarizin verschrieben worden, die möchte sie jedoch nicht einnehmen, da sie Bedenken bezüglich Wechsel wirkungen mit Sequase habe. Symfona nehme sie bei guter Verträg lichkeit weiterhin ein. Sie fühle sich durch die Episoden zunehmen d im Alltag eingeschränkt und könne so auch kaum einer Arbeit nachgehen.

Die Beschwerden würden unverändert im Rahmen des Morbus Menière linksseitig interpretiert, wobei die aktuelle Medikation zur Symptomkontrolle leider noch nicht ausreiche. Die Besch werdeführerin sei bezüglich der empfohlenen Dauer medikation mit Betaserac sehr zurückhaltend, da sie Bedenken b ezüglich der Nebenwirkungen ha be.

Sie hätten nun vereinbart, dass sie eine Steigerung des Betaserac versuchen werde , wobei sie darauf achten werde, dass sie das Originalpräparat erhalte. Bei guter Verträglichkeit werde danach eine Steigerung empfohlen. Ebenso werde sie auf eigenen Wunsch Symfona weiterhin einnehmen. Die Dauermedikation mit Pan tozol hätten sie erhöht, ebenso habe sie ein Rezept für Motilium in Reserve erhalten.

Würde die Medikation nicht vertragen werden, so sei eine intratympanale

Dexa methason-Injektion empfohlen. Sie sei diesbezüglich auch sehr zurückhaltend, werde es sich jedoch noch einmal überlegen aufgrund der gehäuften Schwindel episoden. 4.3

Am 2. Dezember 2020 erfo lgte die serielle intratympanale

Dexamethason -Injek tion links. Nach erfolgter Überwachung seien keine Schwindel- und Oh rbe schwer den aufgetreten und die Beschwerdeführerin sei entlassen worden. Weitere Injektionen seien für den 7. und den 9. Dezember 2020 geplant ( Urk. 7/158/5).

Nach der Injektion vom 9. Dezember 2020 wurde eine erneute klinische Verlaufs kontrolle in 3 Monaten vereinbart. Die Ärzte notierten, die Beschwerdeführerin werde ohne Schwindel- und Ohrbeschwerden nach erfolgter Überwachung ent lassen ( Urk. 7/158/1). 4.4

B.___ , praktische Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin, notierte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Januar 2021, dass es sich unter Berücksichtigung des Berichtes des Universitätsspital s A.___ vom 1 5. Oktober 2020 um eine vorübergehende Veränderung im Ohrbereich handle, welche zum Schwindel geführt habe. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass seit vier Wochen keine Schwin del attacken mehr aufgetreten seien. Da die Beschwerdeführerin «sportlich sehr aktiv» sei, sei sogar auf Physiotherapie verzichtet worden. Zusammengefasst handle es sich nicht um eine dauerhafte Veränderung ( Urk. 7/159/3). 4.5

RAD-Ärztin B.___

hielt

- nach dem Eingang der Berichte des Universitätsspital s A.___ vom 6. November, 2. und 7. Dezember 2020 (vgl. E. 4.2-4.3) - in ihrer kurzen Stel lungnahme vom 4. März 2021 fest, dass in den aktuellen Berichten im Vergleich zur letzten Stellungnahme eine Einschränkung des Hörvermögens thematisiert werde, welche seit 2014 bestehen soll. Eine Hörversorgung sei dokumentiert, eine zusätzliche Einschrä n kung der Arbeitsfähig keit sei nicht überwiegend wahr scheinlich ( Urk. 7/159/4). 4.6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 1 4. April 2021 ( Urk. 7/164), dass es von somatischer Seite her einige Aspekte gebe, die eine langfristige Invalidität und Arbeitsunfähigkeit begünstigten und rechtfertigten. Die Arbeitsfähigk eit stufe er zwischen 10 und 20 % ein, mit dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, durc h Freiwilligenarbeit, welche vom Sozialdienst organisiert worden sei, eine Tages struk tur zu erlangen, aber nie fähig gewesen sei, mehr als vier Stunden am Stück einer leichten Tätigkeit nachzugehen.

Das persistierende körperlich stark einschränkende Lymphödem rechts führe zu Einschränkungen bei einer repetitiven Tätigkeit, ein Lastenheben sei bis maximal 5 kg möglich, Kopfüberarbeiten seien nicht zumutbar. Die deutliche Zunahme der Schwerhörigkeit links gemäss dem Bericht des Universitätsspitals A.___ HNO vom 2 8. Februar 2020 führe dazu, dass die Beschwerdeführerin infolge der Hörminderung Gespräche nur eins zu eins führen könne. Sitzungen/Gespräche in einem Team seien für sie nicht nachvollziehbar. Der Morbus Menière führe zu massiven Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen. Alle Tätigkeiten, die eine Koordination von Bewe gungen benötigten , seien eingeschränkt, ebenso Kopfüberarbeiten, «normales» Gehen sowie das Bedienen einer Maschine.

Darüber hinaus führe das Lymphödem zu rezidivierenden Infekten und ventila tionsbedingter Leistungsminderung. Alle Tätigkeiten, welche mit körperlicher Anstrengung verbunden seien, führten zu Atemnot.

Neu sei eine Essstörung, Verdacht auf Anorexia nervosa . Die Abklärung am Universitätsspital A.___ sei geplant.

Der gesamte Allgemeinzustand sei seit zirka Septem b er 2020 durch fehlende körperliche Reserven stark reduziert. 4.7

Am 2 2. Juni 2021 nahm der RAD wiederum Stellung. Es lägen unverändert eine Schwerhörigkeit vor, welche mit einer Hörgeräteversorgung kompensiert sein so lle. Nach Dexamethason -Injektionen ins Ohr sei die Entlassung «ohne Ohr- und Schwindelbeschwerden» erfolgt. Eine Kontrolle sei in drei Monaten geplant ge wesen, dazu gebe es keinen Bericht. Im Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 1 5. Oktober 2020 werde unter anderem der Status nach Mammakarzinom dokumentiert. Der aktuell vorgelegte Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. April 2021 verweise auf bereits be kannte medizinische Sachverhalte aus dem Jahr 202 0. Dem Bericht der Schaden anwälte seien die bereits genannten Diagnosen zu entnehmen, welche hinsicht lich des Belastungsprofils bereits berücksichtigt worden seien. Inwieweit aktuell bei fehlender medizinischer Dokumentation (somatisch und psychiatrisch) eine thematisierte Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum bereits beurteilten Gesundheitszustand vorliege, bleibe ohne Berichte offen. Die Befunde der Kontrollen im Universitätsspital A.___ und die geplanten Abklärungen (Psychiatrie) lägen nicht vor. Unklar sei, ob diese stattgefunden hätten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, bis zur Vorlage neuer medizinischer Sachverhalte an der bisherigen Beurteilung festzuhalten ( Urk. 7/171). 5.

5.1

In der Verfügung vom 1 9. Juli 2013 wurde davon ausgegangen, dass das Warte jahr nicht erfüllt worden sei, da die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht unbestritten 30 % arbeitsunfähig sei, aus psychiatrischer Sicht allerdings zu keinem Zeitpunkt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vor gel egen habe ( Urk. 7/104; vgl. auch Urk. 7/116/10).

Den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichte n kann insbesondere entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin neu unter einem Morbus Menière leidet, welcher behandlungsbedürftig ist (vgl. E . 4.1 ). U nklar bleibt hingegen , ob und wie stark die Beschwerdeführerin durch den Morbus Menière beeinträchtigt ist: Die Ärzte konstatierten lediglich nach der Injektion vom 9. Dezember 2020, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwindel- und Ohrbeschwerden entlassen werde - eine dauerhafte Symptomfreiheit kann daraus allerdings nicht ge schlos se n werden.

Nebst dem neu hinzugekommenen Morbus Menière hat sich die Hörfähigkeit verschlechtert, was zu einer Anpassung der Hörversorgung geführt hat (vgl. hier zu Bericht ORL-Klinik Universitätsspital A.___ vom 1 0. Juli und 2 9. August Urk. 7/145, Urk. 7/148; vgl. auch Urk. 7/151).

Diese Befunde bzw. Diagnosen kommen in casu zu einer bereits vorbestehenden und vorliegend unbestrittenen 30%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des Lymphö dems hinzu. Entsprechend kann bereits eine vergleichsweise geringe Verschlech terung zu einer rentenrelevanten Veränderung führen. Des Weiteren liegt der Vergleichszeitpunkt bereits über 7 Jahre zurück, womit weniger strenge Anfor derungen an e ine Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. E. 2.2). 5.2

Damit bestehen in Zusammenschau der vorl iegenden medizinischen Berichte bzw. der entsprechend veränderten Befunde und der vorbestehenden Arbeitsun fähigkeit von 30 %

genügend Anhaltspunkte für eine mögliche rechtserhebliche Verschlec hterung des Gesundheitszustands.

Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 2 ). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Neu anmeldung vom 1. Dezember 2020

nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zu rückzuweisen ist. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertreterin vom 8. September 2021 ( Urk.

1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Juli 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___ bezog infolge einer Krebs er kran kung ab 2003 Leistungen (Brustprothesen und Hörgeräte) der eidgenössischen Invalidenversicherung (Kostengutsprache für Brustprothesen vom 2 6. Mai 2003, Urk. 7/4; Kostengutsprachen für Hörgeräte vom 2 5. April 2006, Urk. 7/12 ) .

Am 16. April 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit

26. Juli 2008 bestehende krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17 ). Nachdem die IV Stelle mit Verfüg ung vom 15. Juni 2010 (Urk. 7/62 ) einen Ren ten anspruch der Versicherten verneint hatte, hob das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00717 vom 9. September 2011 (Urk. 7 /68) die rentenablehnende Verfü gung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und neuen Verfügung an die Verwaltung zurück. Daraufhin holte die IV-Stelle aktu elle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch beguta chten (Gutachten von med. pract .

Y.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, v om 27. September 2012; Urk. 7/84 ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 19. Juli 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/104 ). Hiergegen erhob die Versicherte am 9. September

2013 Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 7/113/3

ff.), welche mit Urteil IV.2013.00770 vom 6. Dezember 2013 abgewiesen wurde ( Urk. 7/116). Die von der Versicherte n am 3. Februar 2014 beim Bundesgericht

eingereichte Beschwerde ( Urk. 7/117/2 ff.) wies dieses mit Urteil 8C_105/2014 vom 4. Juli 2014 ab ( Urk. 7/120).

In den Jahren 2014 bis 2019 erteilte die IV-Stelle mehrfach Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung ( Urk. 7/123 ; vgl. auch Kostengutsprache für Mehrkosten-Hörgeräteversorgung vom 2 3. Februar 2015, Urk. 7/135 ; Kostengut sprache vom 2 2. Januar 2018 für Titan-O hrpasstücke, Urk. 7/140).

Am 1. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/153). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 7/158) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. März 2021, Urk. 7/160; Einwand vom 2 9. April 2021, Urk. 7/167) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juli 2021 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 8. September 2021 Beschwerde und bean trag t e, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforde rungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3 .

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/153 ) zu Recht nicht einge treten ist.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. d e n Ren te nanspruch auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mit hin die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 1 9. Juli 2013 ( Urk. 7/104 ). 3.2

3.2.2

Aus somatischer Sicht wurde dabei von einer unbestrittenen 30%igen Einschrän kung infolge eines Lymphödems des rechten Armes in der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte ausgegangen ( vgl. hierzu Verfügung vom 1 9. Juli

2013, Urk. 7/104; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00770 E.

3.1, Urk. 7/116/3; Berichte von Dr. med. Z.___ , Oberärztin an der Klinik für Gynäko logie des Universitätsspitals A.___ , vom 27. Juli 2009 und 2. Mai 2012, Urk. 7/30 und Urk. 7/81 ; vgl. auch Urteil IV.2010.00717 des hiesigen Gerichts vom 9. September 2011 E. 3.2.1, Urk. 7/68 ). 3.2.3

Aus psychiatrischer Sicht stützte sich die Verfügung vom 1 9. Juli 2013 auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 27. September

2012 (Urk. 7/84; vgl. auch Urk. 7/116; Urk. 7/120 ). Med . pract . Y.___

diagnostizierte eine sich auf die Arbe itsfähigkeit auswirkende rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls zeitweilig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0). Fol genden weiteren Diagnosen mass die Gutachterin dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/84/23 ): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Atypische Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.3) - Psychische und Verhaltensstörungen durc h Cannabioide , Abhängigkeits syn drom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-174), worüber die Beschwerdeführerin am 1 8. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass die eingereichten Unterlagen keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht hätten. Die in den Unterlagen genannten Diagnosen seien bekannt und berücksichtigt worden. Mit einer Einschränkung von 10-20 % bei der Arbeits fähigkeit könne die Beschwerdeführerin weiterhin ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen. Aufgrund unveränderter Tatsachen sei am Entscheid fest zuhalten ( Urk. 2).

Die Beschwerde führerin machte demgegenüber geltend, dass der Vergleichszeit punkt die Verfügun g vom 1 9. Juli 2013 sei, welche auf dem psychiatrischen Gut achten von med. pract . Y.___ vom 2 7. September 2012 basiert habe, welche eine Einschränkung von 20 %

attestiert habe. In somatischer Hinsicht sei mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich ein Lymphödem nach Mammakarzinom vorgelegen, welches eine Einschränkung im Gebrauch des rechten Armes und eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % zur F olge gehabt habe. Die Be schwer deführerin leide neu unter einem definitiven Morbus Menière links, wel cher massive Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen zur Folge habe. Darü ber hinaus habe die Schwerhörigkeit deutlich zugenommen, welche insbesondere zur Folge habe, dass sie nur noch mit einer Person ein Gespräch führen könne. In Gruppen sei ihr dies nicht mehr möglich. Insgesamt sei sie maximal zu 10-20 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht nachvollziehbar mit den eingereichten Berichten auseinandergesetzt ( Urk. 1). 2.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertreterin vom 8. September 2021 ( Urk.

1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Juli 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 10 F12.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Be nzodiazepine, Abhängig keits syn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 13.20)

Weiter führte sie aus, gemäss der Aktenlage seien bei der Beschwerdeführerin im Längsschnittverlauf leichte und mittelgradige depressive Episoden bei einer rezi divierenden depressiven Störung beschrieben worden. Unter einer adäquaten anti depressiven Behandlung habe eine Remission der depressiven Sympto me er zielt werden können ( Urk. 7/84/21 ).

Zusammenfassend liessen sich aktuell nur noch leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Es handle sich um eine leicht verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie eine leichte Einschränkung der sozialen Kom petenzen mit Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit. Es sei anzunehmen, dass im Rahmen einer adäquaten und konsequenten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung und unter Abstinenz von psychotropen Substanzen (Cannabis) eine weitere Verminderung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit erzielt werden könne. Folgende psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflussten den Behandlungs ver lau f: subjektives Krankheitskonzept, Arbeitsplatzverlust, er schwerte Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schwankender, dabei derzeit eher geringer beruf licher Ehrgeiz, partnerschaftliche Konflikte, finanzi elle Probleme, IV-Berentung des Bruders und eigener Rentenwunsch ( Urk. 7/84/23 ).

Gestützt darauf kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und leidensadaptierten Tätigkeit als kaufmännische An ge stellte beziehungsweise Verwaltungssekretärin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig sei. Eine weitere Redukti on der noch bestehenden Arbeits unfähig keit im angestammten Beruf auf unter 10 % sei unter adäquater psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen beziehungsweise zu erwarten. Retrospektiv könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit v on mehr als 20 % im invaliden versiche rungsrechtlichen Sinne noch nie vorgelegen habe ( Urk. 7/84/24 ). 4.

Die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichte medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 4.1

Am 1 5. Oktober 2020 fand die Erstkonsultation in der Sprechstunde des interdis ziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen im Universi täts spital A.___ statt. Im gleichentags verfassten Bericht notierten die Behandler folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen ( Urk. 7/151 ; vgl. auch Urk. 7/158/10 ff. ): - Definitiver Morbus Menière links - Kombinierte hochgradige Schwerhörigkeit links und mittelgradige Schwer hörigkeit rechts - Status nach Gehörgangs-Ekzem beidseits - Primäre Ziliendyskinesie , Erstdiagnose Juni 2016 - Status nach multizentrischem, gemischt lobulär und duktal invasivem Mammakarzinom rechts - Posttraumatische Belastungsstörung

Die Beschwerdeführer in

hab e sich auf Zuweisung hin in der Sprechstunde vor gestellt . Im April 2019 sei erstmals eine starke Drehschwindelattacke von ca. 1 h aufgetreten, wobei sie mehrmals habe erbrechen müssen. Im Anschluss habe sie sich tagelang benommen gefühlt. Es sei eine Therapie mit Symfona etabliert worden, was ihr gut geholfen habe. Nach einigen Monaten habe sie Symfona wieder abgesetzt, wonach einige Wochen später wieder mehrere Schwindel epi soden aufgetreten seien. Zwischenzeitlich habe sie wieder Symfona eingenom men, wonach sie beschwerdefrei gewesen sei und es im Verlauf wieder abgesetzt habe. Seit diesem Sommer träten jetzt wieder vermehrt Schwindel auf. Währen den Schwindelepisoden bestehe ein Rauschtinnitus , der nach einigen Stunden wieder verschwinde. Das Gehör sei stark fluktuierend und sie sei hörgeräteversorgt. Zum jetzigen Zeitpunkt äussere sich die Beschwerdeführerin bis auf die Hörminderung beschwerdefrei. In der letzten Sprechstunde im Februar 2020 sei ihr eine Therapie mit Betaserac empfohlen worden. Sie habe es aber schlecht vertragen und Bauchschmerzen erhalten, so dass sie die Therapie nach zwei Tagen abgesetzt habe. Sie nehme bis auf Sequase keine Medikamente regelmässig. Sie konsumiere kein Nikotin und seit einem Jahr keinen Alkohol. Sie arbeite freiwillig in einem Altersheim in der Cafeteria und sei sportlich sehr aktiv.

Sie hätten die Therapie mit Betaserac empfohlen, sie wünsche dies aber nicht aufgrund der schlechten Verträglichkeit. Aufgrund des positiven Ansprechens werde die Einnahme von Symfona für mindestens 3 Monate vereinbart. Da sie seit ca. 4 Wochen keine Schwindelattacken mehr gehabt habe und aktuell zufrie den sei, verzichteten sie auf eine weitere Therapie. 4.2

Am 6. November

2020 erfolgte die frühzeitige Wiedervorstellung im Universitätsspital A.___ auf grund von gehäuften Schwindelepisoden seit ca. 2 Wochen. Die behandelnden Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin von fast täglich auftretendem Schwindel, meist begleitet von Übelkeit und Erbrechen berichte. Bei einer notfallmässigen Vorstellung in der ORL-Poliklinik sei trotz letztmals schlechter Verträglichkeit der langsame Wiederbeginn mit Betaserac vereinbart worden. Aktuell nehme sie 24 mg morgens ein, bisher habe sie sich nicht getraut, die Dosis zu steigern. Ebenso sei ihr eine Reservemedikation mit Cinnarizin verschrieben worden, die möchte sie jedoch nicht einnehmen, da sie Bedenken bezüglich Wechsel wirkungen mit Sequase habe. Symfona nehme sie bei guter Verträg lichkeit weiterhin ein. Sie fühle sich durch die Episoden zunehmen d im Alltag eingeschränkt und könne so auch kaum einer Arbeit nachgehen.

Die Beschwerden würden unverändert im Rahmen des Morbus Menière linksseitig interpretiert, wobei die aktuelle Medikation zur Symptomkontrolle leider noch nicht ausreiche. Die Besch werdeführerin sei bezüglich der empfohlenen Dauer medikation mit Betaserac sehr zurückhaltend, da sie Bedenken b ezüglich der Nebenwirkungen ha be.

Sie hätten nun vereinbart, dass sie eine Steigerung des Betaserac versuchen werde , wobei sie darauf achten werde, dass sie das Originalpräparat erhalte. Bei guter Verträglichkeit werde danach eine Steigerung empfohlen. Ebenso werde sie auf eigenen Wunsch Symfona weiterhin einnehmen. Die Dauermedikation mit Pan tozol hätten sie erhöht, ebenso habe sie ein Rezept für Motilium in Reserve erhalten.

Würde die Medikation nicht vertragen werden, so sei eine intratympanale

Dexa methason-Injektion empfohlen. Sie sei diesbezüglich auch sehr zurückhaltend, werde es sich jedoch noch einmal überlegen aufgrund der gehäuften Schwindel episoden. 4.3

Am 2. Dezember 2020 erfo lgte die serielle intratympanale

Dexamethason -Injek tion links. Nach erfolgter Überwachung seien keine Schwindel- und Oh rbe schwer den aufgetreten und die Beschwerdeführerin sei entlassen worden. Weitere Injektionen seien für den 7. und den 9. Dezember 2020 geplant ( Urk. 7/158/5).

Nach der Injektion vom 9. Dezember 2020 wurde eine erneute klinische Verlaufs kontrolle in 3 Monaten vereinbart. Die Ärzte notierten, die Beschwerdeführerin werde ohne Schwindel- und Ohrbeschwerden nach erfolgter Überwachung ent lassen ( Urk. 7/158/1). 4.4

B.___ , praktische Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin, notierte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Januar 2021, dass es sich unter Berücksichtigung des Berichtes des Universitätsspital s A.___ vom 1 5. Oktober 2020 um eine vorübergehende Veränderung im Ohrbereich handle, welche zum Schwindel geführt habe. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass seit vier Wochen keine Schwin del attacken mehr aufgetreten seien. Da die Beschwerdeführerin «sportlich sehr aktiv» sei, sei sogar auf Physiotherapie verzichtet worden. Zusammengefasst handle es sich nicht um eine dauerhafte Veränderung ( Urk. 7/159/3). 4.5

RAD-Ärztin B.___

hielt

- nach dem Eingang der Berichte des Universitätsspital s A.___ vom 6. November, 2. und 7. Dezember 2020 (vgl. E. 4.2-4.3) - in ihrer kurzen Stel lungnahme vom 4. März 2021 fest, dass in den aktuellen Berichten im Vergleich zur letzten Stellungnahme eine Einschränkung des Hörvermögens thematisiert werde, welche seit 2014 bestehen soll. Eine Hörversorgung sei dokumentiert, eine zusätzliche Einschrä n kung der Arbeitsfähig keit sei nicht überwiegend wahr scheinlich ( Urk. 7/159/4). 4.6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 1 4. April 2021 ( Urk. 7/164), dass es von somatischer Seite her einige Aspekte gebe, die eine langfristige Invalidität und Arbeitsunfähigkeit begünstigten und rechtfertigten. Die Arbeitsfähigk eit stufe er zwischen 10 und 20 % ein, mit dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, durc h Freiwilligenarbeit, welche vom Sozialdienst organisiert worden sei, eine Tages struk tur zu erlangen, aber nie fähig gewesen sei, mehr als vier Stunden am Stück einer leichten Tätigkeit nachzugehen.

Das persistierende körperlich stark einschränkende Lymphödem rechts führe zu Einschränkungen bei einer repetitiven Tätigkeit, ein Lastenheben sei bis maximal 5 kg möglich, Kopfüberarbeiten seien nicht zumutbar. Die deutliche Zunahme der Schwerhörigkeit links gemäss dem Bericht des Universitätsspitals A.___ HNO vom 2 8. Februar 2020 führe dazu, dass die Beschwerdeführerin infolge der Hörminderung Gespräche nur eins zu eins führen könne. Sitzungen/Gespräche in einem Team seien für sie nicht nachvollziehbar. Der Morbus Menière führe zu massiven Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen. Alle Tätigkeiten, die eine Koordination von Bewe gungen benötigten , seien eingeschränkt, ebenso Kopfüberarbeiten, «normales» Gehen sowie das Bedienen einer Maschine.

Darüber hinaus führe das Lymphödem zu rezidivierenden Infekten und ventila tionsbedingter Leistungsminderung. Alle Tätigkeiten, welche mit körperlicher Anstrengung verbunden seien, führten zu Atemnot.

Neu sei eine Essstörung, Verdacht auf Anorexia nervosa . Die Abklärung am Universitätsspital A.___ sei geplant.

Der gesamte Allgemeinzustand sei seit zirka Septem b er 2020 durch fehlende körperliche Reserven stark reduziert. 4.7

Am 2 2. Juni 2021 nahm der RAD wiederum Stellung. Es lägen unverändert eine Schwerhörigkeit vor, welche mit einer Hörgeräteversorgung kompensiert sein so lle. Nach Dexamethason -Injektionen ins Ohr sei die Entlassung «ohne Ohr- und Schwindelbeschwerden» erfolgt. Eine Kontrolle sei in drei Monaten geplant ge wesen, dazu gebe es keinen Bericht. Im Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 1 5. Oktober 2020 werde unter anderem der Status nach Mammakarzinom dokumentiert. Der aktuell vorgelegte Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. April 2021 verweise auf bereits be kannte medizinische Sachverhalte aus dem Jahr 202 0. Dem Bericht der Schaden anwälte seien die bereits genannten Diagnosen zu entnehmen, welche hinsicht lich des Belastungsprofils bereits berücksichtigt worden seien. Inwieweit aktuell bei fehlender medizinischer Dokumentation (somatisch und psychiatrisch) eine thematisierte Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum bereits beurteilten Gesundheitszustand vorliege, bleibe ohne Berichte offen. Die Befunde der Kontrollen im Universitätsspital A.___ und die geplanten Abklärungen (Psychiatrie) lägen nicht vor. Unklar sei, ob diese stattgefunden hätten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, bis zur Vorlage neuer medizinischer Sachverhalte an der bisherigen Beurteilung festzuhalten ( Urk. 7/171). 5.

5.1

In der Verfügung vom 1 9. Juli 2013 wurde davon ausgegangen, dass das Warte jahr nicht erfüllt worden sei, da die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht unbestritten 30 % arbeitsunfähig sei, aus psychiatrischer Sicht allerdings zu keinem Zeitpunkt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vor gel egen habe ( Urk. 7/104; vgl. auch Urk. 7/116/10).

Den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichte n kann insbesondere entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin neu unter einem Morbus Menière leidet, welcher behandlungsbedürftig ist (vgl. E . 4.1 ). U nklar bleibt hingegen , ob und wie stark die Beschwerdeführerin durch den Morbus Menière beeinträchtigt ist: Die Ärzte konstatierten lediglich nach der Injektion vom 9. Dezember 2020, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwindel- und Ohrbeschwerden entlassen werde - eine dauerhafte Symptomfreiheit kann daraus allerdings nicht ge schlos se n werden.

Nebst dem neu hinzugekommenen Morbus Menière hat sich die Hörfähigkeit verschlechtert, was zu einer Anpassung der Hörversorgung geführt hat (vgl. hier zu Bericht ORL-Klinik Universitätsspital A.___ vom 1 0. Juli und 2 9. August Urk. 7/145, Urk. 7/148; vgl. auch Urk. 7/151).

Diese Befunde bzw. Diagnosen kommen in casu zu einer bereits vorbestehenden und vorliegend unbestrittenen 30%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des Lymphö dems hinzu. Entsprechend kann bereits eine vergleichsweise geringe Verschlech terung zu einer rentenrelevanten Veränderung führen. Des Weiteren liegt der Vergleichszeitpunkt bereits über 7 Jahre zurück, womit weniger strenge Anfor derungen an e ine Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. E. 2.2). 5.2

Damit bestehen in Zusammenschau der vorl iegenden medizinischen Berichte bzw. der entsprechend veränderten Befunde und der vorbestehenden Arbeitsun fähigkeit von 30 %

genügend Anhaltspunkte für eine mögliche rechtserhebliche Verschlec hterung des Gesundheitszustands.

Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 2 ). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Neu anmeldung vom 1. Dezember 2020

nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zu rückzuweisen ist. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00523

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

16. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___ bezog infolge einer Krebs er kran kung ab 2003 Leistungen (Brustprothesen und Hörgeräte) der eidgenössischen Invalidenversicherung (Kostengutsprache für Brustprothesen vom 2 6. Mai 2003, Urk. 7/4; Kostengutsprachen für Hörgeräte vom 2 5. April 2006, Urk. 7/12 ) .

Am 16. April 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit

26. Juli 2008 bestehende krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17 ). Nachdem die IV Stelle mit Verfüg ung vom 15. Juni 2010 (Urk. 7/62 ) einen Ren ten anspruch der Versicherten verneint hatte, hob das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00717 vom 9. September 2011 (Urk. 7 /68) die rentenablehnende Verfü gung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und neuen Verfügung an die Verwaltung zurück. Daraufhin holte die IV-Stelle aktu elle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch beguta chten (Gutachten von med. pract .

Y.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, v om 27. September 2012; Urk. 7/84 ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 19. Juli 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/104 ). Hiergegen erhob die Versicherte am 9. September

2013 Beschwerde am hiesigen Gericht ( Urk. 7/113/3

ff.), welche mit Urteil IV.2013.00770 vom 6. Dezember 2013 abgewiesen wurde ( Urk. 7/116). Die von der Versicherte n am 3. Februar 2014 beim Bundesgericht

eingereichte Beschwerde ( Urk. 7/117/2 ff.) wies dieses mit Urteil 8C_105/2014 vom 4. Juli 2014 ab ( Urk. 7/120).

In den Jahren 2014 bis 2019 erteilte die IV-Stelle mehrfach Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung ( Urk. 7/123 ; vgl. auch Kostengutsprache für Mehrkosten-Hörgeräteversorgung vom 2 3. Februar 2015, Urk. 7/135 ; Kostengut sprache vom 2 2. Januar 2018 für Titan-O hrpasstücke, Urk. 7/140).

Am 1. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/153). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 7/158) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. März 2021, Urk. 7/160; Einwand vom 2 9. April 2021, Urk. 7/167) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juli 2021 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 8. September 2021 Beschwerde und bean trag t e, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-174), worüber die Beschwerdeführerin am 1 8. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass die eingereichten Unterlagen keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht hätten. Die in den Unterlagen genannten Diagnosen seien bekannt und berücksichtigt worden. Mit einer Einschränkung von 10-20 % bei der Arbeits fähigkeit könne die Beschwerdeführerin weiterhin ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen. Aufgrund unveränderter Tatsachen sei am Entscheid fest zuhalten ( Urk. 2).

Die Beschwerde führerin machte demgegenüber geltend, dass der Vergleichszeit punkt die Verfügun g vom 1 9. Juli 2013 sei, welche auf dem psychiatrischen Gut achten von med. pract . Y.___ vom 2 7. September 2012 basiert habe, welche eine Einschränkung von 20 %

attestiert habe. In somatischer Hinsicht sei mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich ein Lymphödem nach Mammakarzinom vorgelegen, welches eine Einschränkung im Gebrauch des rechten Armes und eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % zur F olge gehabt habe. Die Be schwer deführerin leide neu unter einem definitiven Morbus Menière links, wel cher massive Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen zur Folge habe. Darü ber hinaus habe die Schwerhörigkeit deutlich zugenommen, welche insbesondere zur Folge habe, dass sie nur noch mit einer Person ein Gespräch führen könne. In Gruppen sei ihr dies nicht mehr möglich. Insgesamt sei sie maximal zu 10-20 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht nachvollziehbar mit den eingereichten Berichten auseinandergesetzt ( Urk. 1). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforde rungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3 .

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2020 ( Urk. 7/153 ) zu Recht nicht einge treten ist.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. d e n Ren te nanspruch auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mit hin die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 1 9. Juli 2013 ( Urk. 7/104 ). 3.2

3.2.2

Aus somatischer Sicht wurde dabei von einer unbestrittenen 30%igen Einschrän kung infolge eines Lymphödems des rechten Armes in der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte ausgegangen ( vgl. hierzu Verfügung vom 1 9. Juli

2013, Urk. 7/104; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00770 E.

3.1, Urk. 7/116/3; Berichte von Dr. med. Z.___ , Oberärztin an der Klinik für Gynäko logie des Universitätsspitals A.___ , vom 27. Juli 2009 und 2. Mai 2012, Urk. 7/30 und Urk. 7/81 ; vgl. auch Urteil IV.2010.00717 des hiesigen Gerichts vom 9. September 2011 E. 3.2.1, Urk. 7/68 ). 3.2.3

Aus psychiatrischer Sicht stützte sich die Verfügung vom 1 9. Juli 2013 auf das psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom 27. September

2012 (Urk. 7/84; vgl. auch Urk. 7/116; Urk. 7/120 ). Med . pract . Y.___

diagnostizierte eine sich auf die Arbe itsfähigkeit auswirkende rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls zeitweilig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0). Fol genden weiteren Diagnosen mass die Gutachterin dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/84/23 ): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Atypische Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.3) - Psychische und Verhaltensstörungen durc h Cannabioide , Abhängigkeits syn drom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD 10 F12.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Be nzodiazepine, Abhängig keits syn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 13.20)

Weiter führte sie aus, gemäss der Aktenlage seien bei der Beschwerdeführerin im Längsschnittverlauf leichte und mittelgradige depressive Episoden bei einer rezi divierenden depressiven Störung beschrieben worden. Unter einer adäquaten anti depressiven Behandlung habe eine Remission der depressiven Sympto me er zielt werden können ( Urk. 7/84/21 ).

Zusammenfassend liessen sich aktuell nur noch leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Es handle sich um eine leicht verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie eine leichte Einschränkung der sozialen Kom petenzen mit Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit. Es sei anzunehmen, dass im Rahmen einer adäquaten und konsequenten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung und unter Abstinenz von psychotropen Substanzen (Cannabis) eine weitere Verminderung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit erzielt werden könne. Folgende psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflussten den Behandlungs ver lau f: subjektives Krankheitskonzept, Arbeitsplatzverlust, er schwerte Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schwankender, dabei derzeit eher geringer beruf licher Ehrgeiz, partnerschaftliche Konflikte, finanzi elle Probleme, IV-Berentung des Bruders und eigener Rentenwunsch ( Urk. 7/84/23 ).

Gestützt darauf kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und leidensadaptierten Tätigkeit als kaufmännische An ge stellte beziehungsweise Verwaltungssekretärin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig sei. Eine weitere Redukti on der noch bestehenden Arbeits unfähig keit im angestammten Beruf auf unter 10 % sei unter adäquater psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen beziehungsweise zu erwarten. Retrospektiv könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit v on mehr als 20 % im invaliden versiche rungsrechtlichen Sinne noch nie vorgelegen habe ( Urk. 7/84/24 ). 4.

Die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichte medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 4.1

Am 1 5. Oktober 2020 fand die Erstkonsultation in der Sprechstunde des interdis ziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen im Universi täts spital A.___ statt. Im gleichentags verfassten Bericht notierten die Behandler folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen ( Urk. 7/151 ; vgl. auch Urk. 7/158/10 ff. ): - Definitiver Morbus Menière links - Kombinierte hochgradige Schwerhörigkeit links und mittelgradige Schwer hörigkeit rechts - Status nach Gehörgangs-Ekzem beidseits - Primäre Ziliendyskinesie , Erstdiagnose Juni 2016 - Status nach multizentrischem, gemischt lobulär und duktal invasivem Mammakarzinom rechts - Posttraumatische Belastungsstörung

Die Beschwerdeführer in

hab e sich auf Zuweisung hin in der Sprechstunde vor gestellt . Im April 2019 sei erstmals eine starke Drehschwindelattacke von ca. 1 h aufgetreten, wobei sie mehrmals habe erbrechen müssen. Im Anschluss habe sie sich tagelang benommen gefühlt. Es sei eine Therapie mit Symfona etabliert worden, was ihr gut geholfen habe. Nach einigen Monaten habe sie Symfona wieder abgesetzt, wonach einige Wochen später wieder mehrere Schwindel epi soden aufgetreten seien. Zwischenzeitlich habe sie wieder Symfona eingenom men, wonach sie beschwerdefrei gewesen sei und es im Verlauf wieder abgesetzt habe. Seit diesem Sommer träten jetzt wieder vermehrt Schwindel auf. Währen den Schwindelepisoden bestehe ein Rauschtinnitus , der nach einigen Stunden wieder verschwinde. Das Gehör sei stark fluktuierend und sie sei hörgeräteversorgt. Zum jetzigen Zeitpunkt äussere sich die Beschwerdeführerin bis auf die Hörminderung beschwerdefrei. In der letzten Sprechstunde im Februar 2020 sei ihr eine Therapie mit Betaserac empfohlen worden. Sie habe es aber schlecht vertragen und Bauchschmerzen erhalten, so dass sie die Therapie nach zwei Tagen abgesetzt habe. Sie nehme bis auf Sequase keine Medikamente regelmässig. Sie konsumiere kein Nikotin und seit einem Jahr keinen Alkohol. Sie arbeite freiwillig in einem Altersheim in der Cafeteria und sei sportlich sehr aktiv.

Sie hätten die Therapie mit Betaserac empfohlen, sie wünsche dies aber nicht aufgrund der schlechten Verträglichkeit. Aufgrund des positiven Ansprechens werde die Einnahme von Symfona für mindestens 3 Monate vereinbart. Da sie seit ca. 4 Wochen keine Schwindelattacken mehr gehabt habe und aktuell zufrie den sei, verzichteten sie auf eine weitere Therapie. 4.2

Am 6. November

2020 erfolgte die frühzeitige Wiedervorstellung im Universitätsspital A.___ auf grund von gehäuften Schwindelepisoden seit ca. 2 Wochen. Die behandelnden Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin von fast täglich auftretendem Schwindel, meist begleitet von Übelkeit und Erbrechen berichte. Bei einer notfallmässigen Vorstellung in der ORL-Poliklinik sei trotz letztmals schlechter Verträglichkeit der langsame Wiederbeginn mit Betaserac vereinbart worden. Aktuell nehme sie 24 mg morgens ein, bisher habe sie sich nicht getraut, die Dosis zu steigern. Ebenso sei ihr eine Reservemedikation mit Cinnarizin verschrieben worden, die möchte sie jedoch nicht einnehmen, da sie Bedenken bezüglich Wechsel wirkungen mit Sequase habe. Symfona nehme sie bei guter Verträg lichkeit weiterhin ein. Sie fühle sich durch die Episoden zunehmen d im Alltag eingeschränkt und könne so auch kaum einer Arbeit nachgehen.

Die Beschwerden würden unverändert im Rahmen des Morbus Menière linksseitig interpretiert, wobei die aktuelle Medikation zur Symptomkontrolle leider noch nicht ausreiche. Die Besch werdeführerin sei bezüglich der empfohlenen Dauer medikation mit Betaserac sehr zurückhaltend, da sie Bedenken b ezüglich der Nebenwirkungen ha be.

Sie hätten nun vereinbart, dass sie eine Steigerung des Betaserac versuchen werde , wobei sie darauf achten werde, dass sie das Originalpräparat erhalte. Bei guter Verträglichkeit werde danach eine Steigerung empfohlen. Ebenso werde sie auf eigenen Wunsch Symfona weiterhin einnehmen. Die Dauermedikation mit Pan tozol hätten sie erhöht, ebenso habe sie ein Rezept für Motilium in Reserve erhalten.

Würde die Medikation nicht vertragen werden, so sei eine intratympanale

Dexa methason-Injektion empfohlen. Sie sei diesbezüglich auch sehr zurückhaltend, werde es sich jedoch noch einmal überlegen aufgrund der gehäuften Schwindel episoden. 4.3

Am 2. Dezember 2020 erfo lgte die serielle intratympanale

Dexamethason -Injek tion links. Nach erfolgter Überwachung seien keine Schwindel- und Oh rbe schwer den aufgetreten und die Beschwerdeführerin sei entlassen worden. Weitere Injektionen seien für den 7. und den 9. Dezember 2020 geplant ( Urk. 7/158/5).

Nach der Injektion vom 9. Dezember 2020 wurde eine erneute klinische Verlaufs kontrolle in 3 Monaten vereinbart. Die Ärzte notierten, die Beschwerdeführerin werde ohne Schwindel- und Ohrbeschwerden nach erfolgter Überwachung ent lassen ( Urk. 7/158/1). 4.4

B.___ , praktische Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin, notierte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Januar 2021, dass es sich unter Berücksichtigung des Berichtes des Universitätsspital s A.___ vom 1 5. Oktober 2020 um eine vorübergehende Veränderung im Ohrbereich handle, welche zum Schwindel geführt habe. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass seit vier Wochen keine Schwin del attacken mehr aufgetreten seien. Da die Beschwerdeführerin «sportlich sehr aktiv» sei, sei sogar auf Physiotherapie verzichtet worden. Zusammengefasst handle es sich nicht um eine dauerhafte Veränderung ( Urk. 7/159/3). 4.5

RAD-Ärztin B.___

hielt

- nach dem Eingang der Berichte des Universitätsspital s A.___ vom 6. November, 2. und 7. Dezember 2020 (vgl. E. 4.2-4.3) - in ihrer kurzen Stel lungnahme vom 4. März 2021 fest, dass in den aktuellen Berichten im Vergleich zur letzten Stellungnahme eine Einschränkung des Hörvermögens thematisiert werde, welche seit 2014 bestehen soll. Eine Hörversorgung sei dokumentiert, eine zusätzliche Einschrä n kung der Arbeitsfähig keit sei nicht überwiegend wahr scheinlich ( Urk. 7/159/4). 4.6

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 1 4. April 2021 ( Urk. 7/164), dass es von somatischer Seite her einige Aspekte gebe, die eine langfristige Invalidität und Arbeitsunfähigkeit begünstigten und rechtfertigten. Die Arbeitsfähigk eit stufe er zwischen 10 und 20 % ein, mit dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, durc h Freiwilligenarbeit, welche vom Sozialdienst organisiert worden sei, eine Tages struk tur zu erlangen, aber nie fähig gewesen sei, mehr als vier Stunden am Stück einer leichten Tätigkeit nachzugehen.

Das persistierende körperlich stark einschränkende Lymphödem rechts führe zu Einschränkungen bei einer repetitiven Tätigkeit, ein Lastenheben sei bis maximal 5 kg möglich, Kopfüberarbeiten seien nicht zumutbar. Die deutliche Zunahme der Schwerhörigkeit links gemäss dem Bericht des Universitätsspitals A.___ HNO vom 2 8. Februar 2020 führe dazu, dass die Beschwerdeführerin infolge der Hörminderung Gespräche nur eins zu eins führen könne. Sitzungen/Gespräche in einem Team seien für sie nicht nachvollziehbar. Der Morbus Menière führe zu massiven Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen. Alle Tätigkeiten, die eine Koordination von Bewe gungen benötigten , seien eingeschränkt, ebenso Kopfüberarbeiten, «normales» Gehen sowie das Bedienen einer Maschine.

Darüber hinaus führe das Lymphödem zu rezidivierenden Infekten und ventila tionsbedingter Leistungsminderung. Alle Tätigkeiten, welche mit körperlicher Anstrengung verbunden seien, führten zu Atemnot.

Neu sei eine Essstörung, Verdacht auf Anorexia nervosa . Die Abklärung am Universitätsspital A.___ sei geplant.

Der gesamte Allgemeinzustand sei seit zirka Septem b er 2020 durch fehlende körperliche Reserven stark reduziert. 4.7

Am 2 2. Juni 2021 nahm der RAD wiederum Stellung. Es lägen unverändert eine Schwerhörigkeit vor, welche mit einer Hörgeräteversorgung kompensiert sein so lle. Nach Dexamethason -Injektionen ins Ohr sei die Entlassung «ohne Ohr- und Schwindelbeschwerden» erfolgt. Eine Kontrolle sei in drei Monaten geplant ge wesen, dazu gebe es keinen Bericht. Im Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 1 5. Oktober 2020 werde unter anderem der Status nach Mammakarzinom dokumentiert. Der aktuell vorgelegte Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. April 2021 verweise auf bereits be kannte medizinische Sachverhalte aus dem Jahr 202 0. Dem Bericht der Schaden anwälte seien die bereits genannten Diagnosen zu entnehmen, welche hinsicht lich des Belastungsprofils bereits berücksichtigt worden seien. Inwieweit aktuell bei fehlender medizinischer Dokumentation (somatisch und psychiatrisch) eine thematisierte Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum bereits beurteilten Gesundheitszustand vorliege, bleibe ohne Berichte offen. Die Befunde der Kontrollen im Universitätsspital A.___ und die geplanten Abklärungen (Psychiatrie) lägen nicht vor. Unklar sei, ob diese stattgefunden hätten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, bis zur Vorlage neuer medizinischer Sachverhalte an der bisherigen Beurteilung festzuhalten ( Urk. 7/171). 5.

5.1

In der Verfügung vom 1 9. Juli 2013 wurde davon ausgegangen, dass das Warte jahr nicht erfüllt worden sei, da die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht unbestritten 30 % arbeitsunfähig sei, aus psychiatrischer Sicht allerdings zu keinem Zeitpunkt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vor gel egen habe ( Urk. 7/104; vgl. auch Urk. 7/116/10).

Den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichte n kann insbesondere entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin neu unter einem Morbus Menière leidet, welcher behandlungsbedürftig ist (vgl. E . 4.1 ). U nklar bleibt hingegen , ob und wie stark die Beschwerdeführerin durch den Morbus Menière beeinträchtigt ist: Die Ärzte konstatierten lediglich nach der Injektion vom 9. Dezember 2020, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwindel- und Ohrbeschwerden entlassen werde - eine dauerhafte Symptomfreiheit kann daraus allerdings nicht ge schlos se n werden.

Nebst dem neu hinzugekommenen Morbus Menière hat sich die Hörfähigkeit verschlechtert, was zu einer Anpassung der Hörversorgung geführt hat (vgl. hier zu Bericht ORL-Klinik Universitätsspital A.___ vom 1 0. Juli und 2 9. August Urk. 7/145, Urk. 7/148; vgl. auch Urk. 7/151).

Diese Befunde bzw. Diagnosen kommen in casu zu einer bereits vorbestehenden und vorliegend unbestrittenen 30%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des Lymphö dems hinzu. Entsprechend kann bereits eine vergleichsweise geringe Verschlech terung zu einer rentenrelevanten Veränderung führen. Des Weiteren liegt der Vergleichszeitpunkt bereits über 7 Jahre zurück, womit weniger strenge Anfor derungen an e ine Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. E. 2.2). 5.2

Damit bestehen in Zusammenschau der vorl iegenden medizinischen Berichte bzw. der entsprechend veränderten Befunde und der vorbestehenden Arbeitsun fähigkeit von 30 %

genügend Anhaltspunkte für eine mögliche rechtserhebliche Verschlec hterung des Gesundheitszustands.

Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 2 ). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Neu anmeldung vom 1. Dezember 2020

nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zu rückzuweisen ist. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertreterin vom 8. September 2021 ( Urk.

1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Juli 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova