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IV.2013.00756

Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrente nach Art. 40 Abs. 3 IVG statt Art. 40 Abs. 1 IVG verneint; Prüfung unter dem Gesichtspunkt FZA und Verordnung 833/2004

Zürich SozVersG · 2013-12-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren

am 2 8. Dezember 1990, leidet seit Geburt an körperli chen und geistigen Behinderungen ungeklärter Ätiologie ( Urk. 7/1/7-18, Urk. 7/1/19 ). Am 2 9. Juni 2010 reiste er zusammen mit seinen Eltern aus

Z.___ in die Schweiz ein ( Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/9 ). Am 3. August 2010 (Eingangsdatum) meldete ihn sein Vater Y.___ bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 , Urk. 7/5 ) .

Die IV-Stelle erteilte X.___ am 22. Dezember 2010 Kosten gutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Industriepraktiker prA in der A.___ vom 1 0. Januar 2011 bis zum 9. Januar 2013

( Urk. 7/ 13 ) und verfügte für die Dauer dieser Massnahme die Ausrichtung eines Taggeldes ( Urk. 7/16,

Urk. 7/25 ,

Urk. 7/58 ) . Zudem übernahm die IV-Stelle die zusätzlichen Kosten des betreuten Wohnens in einem Wohn heim vom 1 2. März 2012 bis 9. Januar 2013 ( Urk. 7/26 , Urk. 7/29, Urk. 7/34 ). Nach durchgeführten Ab klärungen stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 2 4. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 80% die Ausrichtung einer ganzen Rente

ab 1. Januar 2013 und die Verrechnung der Taggelder vom 1. bis 9. Januar 2013 mit dieser Rente in Aussicht ( Urk. 7/47).

Dagegen erhob X.___ keinen Ei nwand, woraufhin die IV-Stelle am

4. Januar 2013 die Ausrichtung einer ausserordent lichen Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘170.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2013

verfügte ( Urk. 2/2). 2.

Hiergegen erhob Y.___ am 4. Februar 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2013 sei X.___ eine 133

1/3 % des Mindestbetrags der ordentlichen Vollrente ent spre chende ausserordentliche Rente zuzusprechen (Urk. 2/1).

Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2013 setzte das Gericht dem Beschwer deführer und Y.___ Frist zur Einr eichung einer schriftlichen Ver tre tungs vollmacht (Urk. 2/4). Eine solche ging beim Gericht nicht ein, worauf die ses mit Beschluss IV.2013.00136 vom 19. März 2013 auf die Beschwerde nicht eintrat (Urk. 2/6). Dagegen erhob Y.___ Beschwerde beim Bundesge richt, welches mit Urteil 8C_338/2013 vom 12. August 2013 feststellte , dass der Vater des Beschwerdeführers ein eigenständiges Recht zur Geltend machung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung habe, und i n Gutheissung der Beschwerde

den Beschluss des hiesigen Gerichts

vom 1 9. März 2013 auf hob und die Sache zu neuer Ent sch eidung an die Vorinstanz zurück wies ( Urk. 1 S. 4 und 5 ).

Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 2. März 2012 bis 9. Januar 2013 ( Urk. 7/26 , Urk. 7/29, Urk. 7/34 ). Nach durchgeführten Ab klärungen stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 2 4. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 80% die Ausrichtung einer ganzen Rente

ab 1. Januar 2013 und die Verrechnung der Taggelder vom 1. bis 9. Januar 2013 mit dieser Rente in Aussicht ( Urk. 7/47).

Dagegen erhob X.___ keinen Ei nwand, woraufhin die IV-Stelle am

4. Januar 2013 die Ausrichtung einer ausserordent lichen Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘170.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2013

verfügte ( Urk. 2/2).

E. 2 Hiergegen erhob Y.___ am 4. Februar 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2013 sei X.___ eine 133

1/3 % des Mindestbetrags der ordentlichen Vollrente ent spre chende ausserordentliche Rente zuzusprechen (Urk. 2/1).

Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2013 setzte das Gericht dem Beschwer deführer und Y.___ Frist zur Einr eichung einer schriftlichen Ver tre tungs vollmacht (Urk. 2/4). Eine solche ging beim Gericht nicht ein, worauf die ses mit Beschluss IV.2013.00136 vom 19. März 2013 auf die Beschwerde nicht eintrat (Urk. 2/6). Dagegen erhob Y.___ Beschwerde beim Bundesge richt, welches mit Urteil 8C_338/2013 vom 12. August 2013 feststellte , dass der Vater des Beschwerdeführers ein eigenständiges Recht zur Geltend machung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung habe, und i n Gutheissung der Beschwerde

den Beschluss des hiesigen Gerichts

vom 1 9. März 2013 auf hob und die Sache zu neuer Ent sch eidung an die Vorinstanz zurück wies ( Urk. 1 S.

E. 4 und

E. 5 ).

Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1

Dispositiv
  1. September 2013 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort ( Urk.  4). Mit Beschwerdeant wort vom
  2. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6, unter Beilage ihrer Akten, Urk.  7/1-77). Am 1
  3. Oktober 2013 nahm Y.___ unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk.  9). Die Beschwerdegegnerin erhielt mit Mitteilung vo m 1
  4. Oktober 2013 eine Kopie davon ( Urk.  10).
  5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem
  7. Januar 2013 An spruch auf eine ausserordentliche Rente in Höhe von 133 1/3 % des Mindest betrags der ordentlichen Vollrente hat. 1.2      Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aus der Mitteilung vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/63) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Industriepraktiker am 9. Januar 2013 abgeschlossen habe. D er Rentenanspruch sei somit erst am
  8. Januar 2013, nach Abschluss der be ruf lichen Massnahme , entstanden (Urk. 6). 1.3      Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, dass der Beginn des Ren ten anspruchs (
  9. Januar 2013) nicht in Frage gestellt werde. E r sei seit Geburt behindert und habe bis 28. Juni 2010 in Z.___ gelebt. Das Ab kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit vom 21. Juni 1999 (FZA) stelle Schweizer mit EU-Bürgern gleich. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer 133 1/3 % des Mindest betrags der ordentlichen Vollrente ent sprechende n ausserordentliche n Rente seien er füllt ( Urk.  2/1 und Urk.  9).
  10. 2.1      2.1.1      Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Ko ordi nation der Systeme der sozialen Sicherheit“) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertrags par teien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfol gend Verordnung 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro päischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest le gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder gleichwertige Vor schriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Ge mischten Aus schusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhanges II FZA über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getre ten (vgl. BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis ). 2.1.2      Das FZA und insbesondere die Verordnung 883/2004 sind in persönlicher Hin sicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er Familienangehöriger eines Wanderarbeiters aus Z.___ mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Schweiz) , wel cher den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten untersteht oder unter stand, ist ( Art.  2 Abs.  1 der Verordnung 883/2004) . Auch der sachli che Anwen dungsbereich ist gegeben. Dieser bezieht sich gemäss Art.  3 Abs.  1 der Verord nung 883/2004 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität ( lit . c) betreffen , zu welchen auch die vorliegend strittige ausserordentliche Invalidenrente zu zählen ist (vgl. BGE 134 V 236 E. 5.2.4.2).      Gemäss Art.  45 der Veror dnung 883/2004 wendet d er zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter hal tung oder das Wieder aufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Ver sicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, Art.  51 Abs.  1 dieser Verordnung entsprechend an. Laut Art.  51 Abs.  1 Ab schnitt 1 der Verordnung 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurück ge legt wurden , wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig ist , dass die Versicherungs zeiten nur in einer bestimmten Be schäftigung oder selbstständigen Erwerbs tätigkeit oder einem Beruf zurück gelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt. D er Träger eines Mitgliedstaats ist aber nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und allein aufgrund dieser Zeiten kein Leis tungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde ( Art.  57 Abs.  1 der Verord nung 883/2004) .      In Anhang X zur Verordnung 883/2004 erklärt die Schweiz b eitragsunab hän gige ausserordentliche Invalidenrenten ( Art.  39 des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung, IVG), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht auf grund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schw eize risches Recht gefallen sind, als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70 Abs.  2 lit . c der Verordnung 883/200
  11. Damit kommt Art. 7 der Ver ord nung 883/2004 (Aufhebung der Wohnortklauseln) nicht zur Anwendung ( Art.  70 Abs. 3 der Verordnung 833/2004 ). Sie werden ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt ( Art.  70 Abs. 4 der Verordnung 833/2004 ). Das Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA) gilt – abgesehen vom Erfordernis des Wohnsitzes – gleichwohl. Das heisst, der deutsche Staatsangehörige hat – so lange er W ohnsitz in der S chweiz hat – nach denselben Regeln wie ein Schwei zerischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine ausserordentliche In validenrente (vgl. auch BGE 131 V 390 E. 7.2 , 13 4 V 236 E. 6.1, wonach die Re gelung von Art.  42 Abs.  1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung [AHVG] i.V.m . Art.  39 Abs.  1 IVG im Hinblick auf Art 3 Abs.  1 der damals an zuwen denden Verordnung 1408/71 diskriminierend war). 2.2      2.2.1      Vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG haben a us ländische Staatsangehörige nur so lange Anspruch auf Leistungen des IVG, als sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt ( Art.  13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich un unter brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Aus land wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistun gen gewährt ( Art.  6 Abs.  2 IVG).      Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben V ersicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Bei träge geleistet haben, (Art. 36 Abs.  1 IVG). Hat eine versicherte Person mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 2
  12. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betra gen ihre (ordentliche) Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten min destens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten ( Art.  37 Abs.  2 IVG).
  13. 2 .2      Schweizer Bürger und invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art.  9 Abs.  3 IVG erfüllt haben, können Anspruch auf ausserordent liche Invalidenr enten haben. Der Anspruch von Schweizer Bürgern richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG ) . Gemäss Art. 42 Abs.  1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahr gang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Bei tragspf licht unter stellt gewesen sind. 2.2.3      Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich Art. 40 Abs. 2 und 3 IVG dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 an die Anpassung der Lohn- und Preisent wicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013, beträgt der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1‘170.--. Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, ent sprechen 133 1/3 Prozent des Mindestbeitrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 3 IVG), mithin Fr. 1‘560.-- (Fr. 1‘170.-- x 1.33 1/3). 2.3      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  14. 4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5      Gemäss Art.  4 Abs.  2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt) . Der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität bestimmt sich nach Art.  8 Abs.  1 ATSG in Ver bindung mit Art.  28 IVG (E. 2. 3 und E. 2. 4 ) . Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts ist für den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität die Entstehung des Rentenanspruches entscheidend (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 mi t Hinweis auf ZAK 1974 S. 253). Ein früher eingetretener Anspruch auf andere Leistungen der In validenversicherung ist nicht konstitutiv (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 mit Hinweis).
  15. 6      Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art.  29 Abs.  3 IVG). Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Ver siche rungsfall in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 1
  16. Altersjahres ein, was jedoch nur gilt, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen . I n einem solchen Fall tritt die für den Rentenanspruch spezi fische Invalidität erst nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungs mass nahmen ein ( Randziffer 1032 des Kreisschreiben s über Invalid i tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab
  17. Januar 2013 ; vgl. BGE 137 V 417 E. 2 ).
  18. 3.1      Mit Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz per 2
  19. Juni 2010 war der Beschwerdeführer bei der AHV/IV obligatorisch versichert (Art. 1b IVG i.V.m . Art. 1a AHVG). Nachdem er sein
  20. Lebensjahr am 28. De zember 2010 vollen det hatte, war er ab dem
  21. Januar 2011 auch als Nichter werbstätiger beitrags pflichtig ( Art.  2 IVG i.V.m . Art. 3 Abs. 1 AHVG ) . Der Be schwerdeführer wurde am 3. August 2010 von seinem Vater bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/2 , Urk.  7/5 ) . Sein Rentenanspruch wäre somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten entstanden ( Art.  29 Abs.  1 IVG) . Die Be schwerde gegnerin richtete dem Beschwerdeführer allerdings w ährend der Dauer der erst malige n be rufliche n Ausbildung zum Industrie praktiker vom 10. Januar 2011 bis 9. Jan uar 2013 (Urk. 7/13) ein Taggeld aus ( Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/58 ). Damit bestand erst ab dem
  22. Januar 2013 ein Rentenanspruch ( Art.  29 Abs.  2 und 3 IVG ). Nach Gesetz und Recht sprechung gilt – bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente – die Invalidität als a n diesem Tag eingetreten. Damit konnte der Be schwerde führer zum vornherein die Mindestbeitragszeit von drei Jahren für eine ordent liche Inval idenrente ( Art.  36 Abs.  1 IVG) nicht erfüllen . Dies unabhängig davon, ob ihm aufgrund des FZA bzw. der Verordnung 883/2004 allenfalls deutsche Beitrags zeiten , welche Jugendjahre wären, hätten angerechnet werden können. Der Be schwerdeführer könnte m aximal zwei Be tragsj ahre (2011 und 2012) vorweisen . Demzufolge hat er keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 3.2      Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Der Beschwerdeführer hatte ab 2
  23. Juni 2010, mithin vor dem
  24. Januar nach Vollendung des 2
  25. Altersjahres (2010) , d.h. noch vor Beginn der Beitragspflicht, Wohnsitz in der Schweiz. Damit ist er in jedem Fall während gleich vielen Jahren wie sein Jahrgang versichert und hat damit in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des FZA Anspruch a uf eine ausserordentliche Rente wie ein Schweizer Bürger ( Art.  39 Abs.  1 IVG i.V.m . Art.  42 Abs.  1 AHVG). Aufgrund des Dis kriminierungsverbots (Art. 2 FZA) gilt dies unab hängig seiner St aatsange hörigkeit, solange er Wohn sitz in der Schweiz hat (E.   2.1.2 ). Weil die Invalidität gemäss IVG erst am
  26. Januar 2013 eingetreten ist, mithin als der 1990 geborene Beschwerde führer bereits 22 Jahre alt war, besteht kein Anspruch auf eine aus serordentliche Invalidenrente gemäss Art.  40 Abs.  3 IVG (133 1/3 Prozent des Mindestbetrags der zutreffenden Vollrente) , sondern ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente gemäss Art.  40 Abs.  1 IVG (Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente bzw. Fr. 1‘170.-- pro Monat ). Hinweise dafür, dass sich die erst nach der Einreise in die Schweiz zugesprochene, erstmalige berufliche Aus bildung aufgrund der Invalidität des Beschwerdeführers verzögert hätte, etwa dadurch, dass er ein Ausbildungsjahr hätte wieder holen müssen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss Aus bildungsvertrag mit der A.___ vom 6. Dezember 2010 dauerte die Ausbildung des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2011 bis 9. Januar 2013 (Urk. 7/9/11). Dass der Beschwerdeführer – wie von Y.___ sinngemäss behauptet ( Urk.  2/1 S. 1) – seine Aus bildung bereits Mitte des Jahres 2012 hätte abschliessen können, geht aus den Akten nicht hervor. Aber selbst wenn der Rentenanspruch bereits Mitte des Jahres 2012 entstanden wäre, wäre kein An spruch auf eine ausserordentliche Rente gemäss Art.  40 Abs.  3 IVG gegeben , weil der Beschwerdefü hrer damals bereits 21 Jahre alt war. Eine Dis kriminie rung aufgrund der Nationalität liegt nicht vor. Auch ein Schweizer mit demsel ben Geburtsdatum sowie Rentenbeginn hätte keinen Anspruch auf eine höhere Rente. 3.3      Die angefochtene Verfügung vom
  27. Januar 2013 ( Urk.  2/2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  28. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  29. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  30. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  31. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  32. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  33. Juli bis und mit 1
  34. August sowie vom 1
  35. Dezember bis und mit dem
  36. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00756 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

5. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer h andelnd durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren

am 2 8. Dezember 1990, leidet seit Geburt an körperli chen und geistigen Behinderungen ungeklärter Ätiologie ( Urk. 7/1/7-18, Urk. 7/1/19 ). Am 2 9. Juni 2010 reiste er zusammen mit seinen Eltern aus

Z.___ in die Schweiz ein ( Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/9 ). Am 3. August 2010 (Eingangsdatum) meldete ihn sein Vater Y.___ bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 , Urk. 7/5 ) .

Die IV-Stelle erteilte X.___ am 22. Dezember 2010 Kosten gutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Industriepraktiker prA in der A.___ vom 1 0. Januar 2011 bis zum 9. Januar 2013

( Urk. 7/ 13 ) und verfügte für die Dauer dieser Massnahme die Ausrichtung eines Taggeldes ( Urk. 7/16,

Urk. 7/25 ,

Urk. 7/58 ) . Zudem übernahm die IV-Stelle die zusätzlichen Kosten des betreuten Wohnens in einem Wohn heim vom 1 2. März 2012 bis 9. Januar 2013 ( Urk. 7/26 , Urk. 7/29, Urk. 7/34 ). Nach durchgeführten Ab klärungen stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 2 4. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 80% die Ausrichtung einer ganzen Rente

ab 1. Januar 2013 und die Verrechnung der Taggelder vom 1. bis 9. Januar 2013 mit dieser Rente in Aussicht ( Urk. 7/47).

Dagegen erhob X.___ keinen Ei nwand, woraufhin die IV-Stelle am

4. Januar 2013 die Ausrichtung einer ausserordent lichen Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘170.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2013

verfügte ( Urk. 2/2). 2.

Hiergegen erhob Y.___ am 4. Februar 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2013 sei X.___ eine 133

1/3 % des Mindestbetrags der ordentlichen Vollrente ent spre chende ausserordentliche Rente zuzusprechen (Urk. 2/1).

Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2013 setzte das Gericht dem Beschwer deführer und Y.___ Frist zur Einr eichung einer schriftlichen Ver tre tungs vollmacht (Urk. 2/4). Eine solche ging beim Gericht nicht ein, worauf die ses mit Beschluss IV.2013.00136 vom 19. März 2013 auf die Beschwerde nicht eintrat (Urk. 2/6). Dagegen erhob Y.___ Beschwerde beim Bundesge richt, welches mit Urteil 8C_338/2013 vom 12. August 2013 feststellte , dass der Vater des Beschwerdeführers ein eigenständiges Recht zur Geltend machung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung habe, und i n Gutheissung der Beschwerde

den Beschluss des hiesigen Gerichts

vom 1 9. März 2013 auf hob und die Sache zu neuer Ent sch eidung an die Vorinstanz zurück wies ( Urk. 1 S. 4 und 5 ).

Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 1. September 2013 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort ( Urk. 4). Mit Beschwerdeant wort vom 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-77). Am 1 1. Oktober 2013 nahm Y.___ unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erhielt mit Mitteilung vo m 1 7. Oktober 2013 eine Kopie davon ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2013 An spruch auf

eine ausserordentliche Rente in Höhe von 133 1/3 % des Mindest betrags der ordentlichen Vollrente hat. 1.2

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aus der Mitteilung vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/63) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Industriepraktiker am 9. Januar 2013 abgeschlossen habe. D er Rentenanspruch sei somit erst am

1. Januar 2013, nach Abschluss der be ruf lichen Massnahme , entstanden (Urk. 6). 1.3

Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, dass der Beginn des Ren ten anspruchs ( 1. Januar 2013) nicht in Frage gestellt werde.

E r sei seit Geburt behindert und habe bis 28. Juni 2010 in Z.___ gelebt. Das Ab kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit vom 21. Juni 1999 (FZA) stelle Schweizer mit EU-Bürgern gleich. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer 133 1/3 % des Mindest betrags der ordentlichen Vollrente ent sprechende n ausserordentliche n Rente seien er füllt ( Urk. 2/1 und Urk. 9). 2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Ko ordi nation der Systeme der sozialen Sicherheit“) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertrags par teien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfol gend Verordnung 883/2004) und die Verordnung (EG)

Nr. 987/2009 des Euro päischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest le gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder gleichwertige Vor schriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Ge mischten Aus schusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhanges II FZA über die Koor dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getre ten (vgl. BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis ). 2.1.2

Das FZA und insbesondere die Verordnung 883/2004 sind in persönlicher Hin sicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er Familienangehöriger eines

Wanderarbeiters aus Z.___ mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Schweiz) , wel cher den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten untersteht oder unter stand, ist ( Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 883/2004) . Auch der sachli che Anwen dungsbereich ist gegeben. Dieser bezieht sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verord nung 883/2004 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität ( lit . c) betreffen , zu welchen auch die vorliegend strittige ausserordentliche Invalidenrente zu zählen ist (vgl. BGE 134 V 236 E. 5.2.4.2).

Gemäss Art. 45 der Veror dnung 883/2004 wendet d er zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter hal tung oder das Wieder aufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Ver sicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, soweit erforderlich,

Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung

entsprechend an. Laut

Art. 51 Abs. 1 Ab schnitt 1 der Verordnung 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurück ge legt wurden , wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig ist , dass die Versicherungs zeiten nur in einer bestimmten Be schäftigung oder selbstständigen Erwerbs tätigkeit oder einem Beruf zurück gelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt.

D er Träger eines Mitgliedstaats ist aber nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und allein aufgrund dieser Zeiten kein Leis tungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde ( Art. 57 Abs. 1 der Verord nung

883/2004) .

In Anhang X zur Verordnung 883/2004 erklärt die Schweiz b eitragsunab hän gige

ausserordentliche Invalidenrenten ( Art. 39 des Bundesgesetz es

über die Inva lidenversicherung, IVG), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht auf grund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schw eize risches Recht gefallen sind, als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70

Abs. 2 lit . c der Verordnung 883/200 4. Damit kommt Art. 7 der

Ver ord nung 883/2004 (Aufhebung der Wohnortklauseln) nicht zur Anwendung ( Art. 70 Abs. 3 der Verordnung 833/2004 ). Sie werden ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt ( Art. 70 Abs. 4 der Verordnung 833/2004 ). Das Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA) gilt – abgesehen vom Erfordernis des Wohnsitzes

– gleichwohl. Das heisst, der deutsche Staatsangehörige hat – so lange er W ohnsitz in der S chweiz hat

– nach denselben Regeln wie ein Schwei zerischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine ausserordentliche In validenrente (vgl. auch BGE 131 V 390 E. 7.2 , 13 4 V 236 E. 6.1, wonach die Re gelung von Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung [AHVG] i.V.m . Art. 39 Abs. 1 IVG im Hinblick auf Art 3 Abs. 1 der damals an zuwen denden Verordnung 1408/71 diskriminierend war). 2.2

2.2.1

Vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG haben a us ländische Staatsangehörige nur so lange Anspruch auf Leistungen des IVG, als sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich un unter brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Aus land wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistun gen gewährt ( Art. 6 Abs. 2 IVG).

Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben V ersicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Bei träge geleistet haben, (Art. 36 Abs. 1 IVG).

Hat eine versicherte Person mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 2 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betra gen ihre (ordentliche) Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten min destens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten ( Art. 37 Abs. 2 IVG). 2. 2 .2

Schweizer Bürger und invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, können Anspruch auf ausserordent liche Invalidenr enten haben. Der Anspruch von Schweizer Bürgern richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG ) . Gemäss Art. 42

Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahr gang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Bei tragspf licht unter stellt gewesen sind. 2.2.3

Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich Art. 40 Abs. 2 und 3 IVG dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 an die Anpassung der Lohn- und Preisent wicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013, beträgt der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1‘170.--. Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, ent sprechen 133 1/3 Prozent des Mindestbeitrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 3 IVG), mithin Fr. 1‘560.-- (Fr. 1‘170.-- x 1.33 1/3). 2.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt) . Der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Ver bindung mit Art. 28 IVG (E. 2. 3

und E. 2. 4 ) . Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts ist für den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität die Entstehung des Rentenanspruches entscheidend (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 mi t Hinweis auf ZAK 1974 S. 253). Ein früher eingetretener Anspruch auf andere Leistungen der In validenversicherung ist nicht konstitutiv (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 mit Hinweis). 2. 6

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Ver siche rungsfall in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 1 8. Altersjahres ein, was jedoch nur gilt, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen . I n einem solchen Fall tritt die für den Rentenanspruch spezi fische Invalidität erst nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungs mass nahmen ein ( Randziffer 1032 des Kreisschreiben s über Invalid i tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2013 ; vgl. BGE 137 V 417 E. 2 ). 3.

3.1

Mit Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz per 2 9. Juni 2010 war der Beschwerdeführer bei der AHV/IV obligatorisch versichert (Art. 1b IVG i.V.m . Art. 1a AHVG). Nachdem er sein

20. Lebensjahr am 28. De zember 2010 vollen det hatte, war er ab dem

1. Januar 2011 auch als Nichter werbstätiger beitrags pflichtig ( Art. 2 IVG i.V.m . Art. 3 Abs. 1 AHVG ) . Der Be schwerdeführer wurde am 3. August 2010 von seinem Vater bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/2 , Urk. 7/5 ) . Sein Rentenanspruch wäre somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten entstanden ( Art. 29 Abs. 1 IVG) . Die Be schwerde gegnerin richtete dem Beschwerdeführer allerdings w ährend der Dauer der erst malige n be rufliche n Ausbildung zum Industrie praktiker vom 10. Januar 2011 bis 9. Jan uar 2013 (Urk. 7/13) ein Taggeld aus ( Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/58 ). Damit bestand erst ab dem

1. Januar 2013 ein Rentenanspruch ( Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG ). Nach Gesetz und Recht sprechung

gilt

– bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente – die Invalidität als a n

diesem Tag eingetreten. Damit konnte der Be schwerde führer zum vornherein die Mindestbeitragszeit von drei Jahren für eine ordent liche Inval idenrente ( Art. 36 Abs. 1 IVG) nicht erfüllen . Dies unabhängig davon, ob ihm

aufgrund des FZA bzw. der Verordnung 883/2004 allenfalls deutsche Beitrags zeiten , welche Jugendjahre wären, hätten angerechnet werden können. Der Be schwerdeführer könnte m aximal zwei Be tragsj ahre (2011 und 2012) vorweisen .

Demzufolge hat er keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 3.2

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Der Beschwerdeführer

hatte ab 2 9. Juni 2010, mithin vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres (2010) , d.h. noch vor Beginn der Beitragspflicht, Wohnsitz in der Schweiz. Damit ist er in jedem Fall während gleich vielen Jahren wie sein Jahrgang versichert und hat damit in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des FZA Anspruch a uf eine ausserordentliche Rente wie ein Schweizer Bürger ( Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 42 Abs. 1 AHVG). Aufgrund des Dis kriminierungsverbots (Art. 2 FZA) gilt dies unab hängig seiner St aatsange hörigkeit, solange er Wohn sitz in der Schweiz hat (E.

2.1.2 ). Weil die Invalidität gemäss IVG erst am 1. Januar 2013 eingetreten ist, mithin als der 1990 geborene Beschwerde führer bereits 22 Jahre alt war, besteht kein Anspruch auf eine aus serordentliche Invalidenrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG (133 1/3 Prozent des Mindestbetrags der zutreffenden Vollrente) , sondern ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente gemäss Art. 40 Abs. 1 IVG (Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente bzw. Fr. 1‘170.-- pro Monat ). Hinweise dafür, dass sich die erst nach der Einreise in die Schweiz zugesprochene, erstmalige berufliche Aus bildung aufgrund der Invalidität des Beschwerdeführers verzögert hätte, etwa dadurch, dass er ein Ausbildungsjahr hätte wieder holen müssen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss Aus bildungsvertrag mit der A.___ vom 6. Dezember 2010 dauerte die Ausbildung des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2011 bis 9. Januar 2013 (Urk. 7/9/11). Dass der Beschwerdeführer – wie von Y.___ sinngemäss behauptet ( Urk. 2/1 S. 1) – seine Aus bildung bereits Mitte des Jahres 2012 hätte abschliessen können, geht aus den Akten nicht hervor. Aber selbst wenn der Rentenanspruch bereits Mitte des Jahres 2012 entstanden wäre, wäre kein An spruch auf eine ausserordentliche Rente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG gegeben , weil der Beschwerdefü hrer damals bereits 21 Jahre alt war. Eine Dis kriminie rung aufgrund der Nationalität liegt nicht vor. Auch ein Schweizer mit demsel ben Geburtsdatum sowie Rentenbeginn hätte keinen Anspruch auf eine höhere Rente. 3.3

Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2013 ( Urk. 2/2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher